Erwägungen (50 Absätze)
E. 1 Ausschreibung (20007) 608 Public Clouds Bund (Projekt-ID 204859), abrufbar unter simap.ch.
E. 2 Vor diesem Hintergrund hat der Zugangsgesuchsteller (Privatperson) am 10. Juli 2023 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) bei der BK im Bereich DTI um Zugang zu folgenden Dokumenten ersucht: "Rahmenvertrag, inhaltlich übereinstimmend, mit den Anbietern für die 'Public Clouds Bund' Liste der Verträge und aller Vertragsbestandteile mit den Anbietern für die 'Public Clouds Bund' Liste von Einladungen, Protokollen, Präsentationen und sonstigen Unterlagen von Sitzungen mit den Anbietern für die 'Public Clouds Bund' Ergebnis der Prüfung zur Veröffentlichung der Verträge für die 'Public Clouds Bund' ('Die Bun- deskanzlei prüft zurzeit, inwiefern die Verträge publiziert werden können') [Hervorhebungen im Original]".
E. 3 Am 13. Juli 2023 informierte die BK die Antragstellerin (Unternehmen) als betroffene Drittperson über den Eingang des Zugangsgesuchs und das geplante Vorgehen betreffend die Zugangsbe- arbeitung, wobei sie auch eine allfällige Eingrenzung des Zugangsgesuchs auf das Inhaltsver- zeichnis des Vertragswerks skizzierte.
E. 4 Am 18. Juli 2024 äusserte die Antragstellerin die Ansicht, dass sie das Gesuch als "generisch formuliert und nicht konkret genug" erachte. Eine Eingrenzung sei "zwingend erforderlich." Die skizzierte Eingrenzung der BK lehnte die Antragstellerin ab.
E. 5 Mit E-Mail vom 14. August 2023 teilte die BK der Antragstellerin mit, dass sie das Gesuch als "hinreichend genau formuliert" ansehe. Die Behörde ziehe in Betracht, diesem "zu entsprechen", und eröffnete die Anhörung nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ. Sie ersuchte die Antragstellerin als be- troffene Drittperson, ihr Vertragswerk hinsichtlich der Zugänglichmachung nach dem Öffentlich- keitsgesetz zu prüfen. Insbesondere "können Sie Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheim- nisse gemäss den Ausnahmebestimmungen des BGÖ (Art. 7) geltend machen." Die BK forderte die Antragstellerin auf, die ihrer Ansicht nach zu schwärzenden Passagen zu benennen und die gewünschten Einschwärzungen rechtlich zu begründen.
E. 6 Mit E-Mail vom selben Tag orientierte die BK dem Gesuchsteller darüber, dass die Bearbeitungs- frist gemäss Art. 12 Abs. 2 BGÖ verlängert wird, da "es sich bei den angefragten Dokumenten um komplexe und umfangreiche Unterlagen handelt und weil wir die Anhörung mit mehreren Ver- tragspartnern führen."
E. 7 Mit postalischem Schreiben vom 22. August 2023 forderte die BK die Antragstellerin erneut auf, im Rahmen einer Anhörung nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ eine Stellungnahme abzugeben, in der sie insbesondere Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse gemäss den Ausnahmebestim- mungen des Öffentlichkeitsgesetzes anhand konkreter Passagen aufzeigen könne. Hintergrund dieses Schreibens war das Begehren einer anderen angehörten Anbieterin, "die Aufforderung zur Stellungnahme auf postalischem Weg zugestellt zu erhalten." Die Behörde bat die Antragstellerin erneut, "die gewünschten Einschwärzungen rechtlich zu begründen."
E. 8 Mit Schreiben vom 30. August 2023 nahm die Antragstellerin gegenüber der BK Stellung zur ge- planten Zugangsgewährung. In ihrer Stellungnahme äusserte sie sich zunächst zu den im Ver- tragswerk enthaltenen Personendaten, die "gemäss Art. 9 BGÖ zu behandeln sein werden." Für "diese Personendaten gilt im Übrigen der sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ ergebende Ausnahme- tatbestand, da es sich hierbei um schützenswerte Geschäftsgeheimnisse handelt". Sie seien ent- sprechend zu schwärzen. Darüber hinaus "schützt und sichert" das Öffentlichkeitsgesetz "propri- etäre Geschäftsgeheimnisse zwecks Aufrechterhaltung Wettbewerbsvorteilen [sic] gegenüber der Konkurrenz und dem Markt". Um die nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zu schützenden Informationen zu bestimmen, verwies die Antragstellerin auf Abschnitt 19.6.1 ihres Rahmenvertrags, der den Begriff "[v]ertrauliche Informationen" definiere. Im Ergebnis seien "[s]ämtliche Informationen, die unter [diese] Definition […] fallen, […] als Geschäftsgeheimnisse" zu qualifizieren. Es lasse sich ein objektives Geheimhaltungsinteresse an diesen Informationen ableiten, weshalb der Zugang
3 Zuschlag zur Ausschreibung (20007) 608 Public Clouds Bund (Projekt-ID 204859), abrufbar unter simap.ch.
3/15 zu diesen entsprechend zu verweigern sei. Schliesslich äusserte die Antragstellerin keine Ein- wände betreffend die Zugänglichmachung der folgenden Dokumente ("mit Ausnahme der in die- sen Dokumenten enthaltenen Personendaten"): "100 [Antragstellerin] Cloud Service Vertrag (CSA) 110 [Antragstellerin] Data Processing Agreement inkl. EU Addendum 120 [Antragstellerin] Cloud EU Standard contractual clauses Informationen, die sich unmittelbar aus dem Pflichtenheft (20007) 608 Public Clouds ergeben Anhang 10 Abrufverfahren".
E. 9 Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 informierte die BK die Antragstellerin darüber, dass sie ihre Vorbringen (Ziff. 8) sowie diejenigen der übrigen vier Anbieterinnen betreffend die Zugänglichma- chung der ersuchten Dokumente geprüft habe. Das gleiche Schreiben wurde auch den übrigen vier Anbieterinnen zugestellt. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung komme die BK zum Schluss, dass nur in zwei "Bereichen berechtigte objektive Geheimhaltungs- interessen der Anbieterinnen" bestünden: "Preiskonzessionen; insb. Anhang Preise und Dis- counts" sowie "Technische Abweichungen von den Standardservices; insb. Anhang Technische Anforderungen." Darüber hinaus handle es sich vorliegend um "Standardangebote", bei denen es die BK nicht für "plausibel" erachtet, "dass Konkurrenten von Vertragskonditionen der jeweiligen Anbieterin derartige Rückschlüsse auf Geschäftsstrategien in Bezug auf die Preiskalkulation und Angebotslegung [Hervorhebung im Original] ziehen können, dass Konkurrenten sie bei weiteren Ausschreibungen gezielt unterbieten könnten." Zudem seien die "Benchmark-Vertragsinhalte" der einzelnen Verträge allgemein gehalten und "nicht Anbieter-spezifisch" ausgestaltet. Die Behörde übermittelte der Antragstellerin sodann einen Schwärzungsvorschlag, in dem "kommerzielle und technische Informationen" abgedeckt wurden. Des Weiteren "sollen Personendaten und vorbe- stehende Vertragswerke geschwärzt werden."
E. 10 Am 4. Juli 2024 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Da- tenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Darin hielt sie fest, dass sie mit dem geplanten Zugang "der Behörde bis auf die in unserem Schreiben vom 30. August 2023 genann- ten Dokumente [Ziff. 8] nicht einverstanden" ist. Ergänzend erklärte sie sich mit der Bekanntgabe von "sonstigen öffentlich bekannten Informationen" einverstanden.
E. 11 Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den Ein- gang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags die BK dazu auf, die betroffenen Doku- mente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.
E. 12 Am 12. Juli 2024 reichte die BK die betroffenen Dokumente ein. Sie verzichtete auf die Einrei- chung einer ergänzenden Stellungnahme.
E. 13 Am 30. Juli 2024 teilte der Beauftragte der BK mit, dass das Schlichtungsverfahren schriftlich durchgeführt wird, und räumte ihr erneut die Möglichkeit zu einer ergänzenden Stellungnahme gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlich- keitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) ein.
E. 14 Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 informierte der Beauftragte die Antragstellerin darüber, dass das Schlichtungsverfahren schriftlich durchgeführt wird, und räumte ihr ebenfalls die Möglichkeit zu einer ergänzenden Stellungnahme gemäss Art. 12 Abs. 2 VBGÖ ein.
E. 15 Am 28. August 2024 teilte die BK dem Beauftragten mit, dass sie "Vorgehensweise, Raster der Schwärzung und konkrete einzelne Schwärzungspassagen" bereits "hinreichend geprüft und be- gründet" habe. Sie ergänzte lediglich, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2024 (Ziff. 9) auf "anbieterspezifische Begründungen" verzichtet habe. Vielmehr enthalte der Schwärzungsvor- schlag eine "zusammenfassende Begründung." Diese sei mit identischem Inhalt an alle angehör- ten Anbieterinnen versandt worden. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass die Antragstellerin "zusammen mit der Einreichung des Schlichtungsbegehrens […] im Hinblick auf eine mögliche Verständigung weitere geringfügige Schwärzungen vorgeschlagen" habe. Die BK habe diese Vor- schläge geprüft und sei mit ihnen einverstanden. Zudem forderte sie den Beauftragten auf, "im Rahmen der Schlichtungen die Frage zu klären, ob mit der Zugänglichmachung des Vertrages einer Anbieterin ein schützenswertes Interesse einer anderen Anbieterin verletzt werden kann."
4/15
E. 16 Mit Schreiben vom 12. September 2024 reichte die Antragstellerin dem Beauftragten in erstreckter Frist eine Stellungnahme ein. Darin machte sie einleitend allgemeine Ausführungen zu den Anfor- derungen an Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ. Demnach könnten Unternehmensinformationen Geschäftsgeheimnisse sein, wenn vier Bedingungen "kumulativ er- füllt sind": Es handelt sich um Informationen mit Bezug zum Unternehmen; die Information ist relativ unbekannt; es besteht ein Geheimhaltungswille (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und es liegt ein berechtigtes objektives Geheimhaltungsinteresse vor. Für die geforderten Abdeckun- gen sei "einzig das berechtigte objektive Geheimhaltungsinteresse" streitig. Ein solches sei, so die Antragstellerin, einerseits zu bejahen, da die "Offenlegung […] insbesondere auch die Bezie- hung von [der Antragstellerin] zu [ihren] Kunden beeinträchtigen [könnte]", dies vor allem, wenn die Kunden "bemerken, dass sie nicht die gleichen vorteilhaften Bedingungen" erhalten. Anderer- seits begründe der Umstand, dass die Konkurrenz einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Bekannt- gabe der Informationen ableiten könnte, ein berechtigtes objektives Geheimhaltungsinteresse. Dementsprechend seien alle Klauseln im Rahmenvertrag, die vom "Standardangebot" der Antrag- stellerin abweichen bzw. die unter die Definition von "[v]ertraulichen Informationen" in Vertrags- abschnitt 19.6.1 fallen (Ziff. 8), zu schwärzen. Zudem machte die Antragstellerin Ausführungen zur Anonymisierung von "personenbezogenen Daten" nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ sowie zur Interes- senabwägung nach Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ, wobei die beiden letzteren Bestimmun- gen auch zur Anwendung gelangen sollen, wenn "das Unternehmen […] in seinen Geschäftstä- tigkeiten nachteilig beeinflusst würde und wenn es überwiegende Interessen nachweisen kann, die gegen die Veröffentlichung der Daten sprechen." Zudem brachte die Antragstellerin mit Ver- weis auf Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ vor, dass es ausnahmsweise zulässig sein kann, Geheimhal- tungsklauseln in privatrechtlichen Verträgen zu vereinbaren. Zusammenfassend kommt die Antragstellerin aufgrund der obigen Ausführungen zum Ergebnis, dass folgende Dokumente bzw. Inhalte offengelegt werden können: "10 Anhang Abrufverfahren 30 Anhang Datenschutz 80 Anhang Vertraulichkeit der Daten 100 [Antragstellerin] Cloud Service Vertrag (CSA) 110 [Antragstellerin] Data Processing Agreement inkl. EU Addendum 120 [Antragstellerin] Cloud EU Standard contractual clauses Informationen, die sich unmittelbar aus dem Pflichtenheft (20007) 608 Public Clouds ergeben Abschnitt 1 […], Abschnitt 2 mit Anhang 1 […], Abschnitt 3 […], Abschnitt 6 […], Abschnitt 7 […], Abschnitt 11 […], Abschnitt 19.2 […], Abschnitt 19.6.6 […], Abschnitt 20 […], Abschnitte 21.1 und 21.2 […], Abschnitt 23 […] des Rahmenvertrags für die Erbringung von Leistungen im Informatikbereich – (20007) 608 Public Clouds Bund." Bei "sämtliche[n] sonstigen vertraulichen Informationen" sei der Zugang zu verweigern.
E. 17 Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und der BK sowie auf die eingereichten Unter- lagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
E. 18 Die Antragstellerin wurde nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Als betroffene Dritte nahm sie an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren teil und ist somit zur Einreichung eines Schlichtungs- antrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfa- che Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Be- hörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).
E. 19 Die BK fordert den Beauftragten auf, "im Rahmen der Schlichtungen die Frage zu klären, ob mit der Zugänglichmachung des Vertrages einer Anbieterin ein schützenswertes Interesse einer an- deren Anbieterin verletzt werden kann."
5/15
E. 20 Vorab ist festzuhalten, dass der Beauftragte eine Schlichtungstätigkeit ausübt. Inhalt des Schlich- tungsverfahrens ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten.4 Das Schlichtungsverfahren entspricht einem Mediationsverfahren, das mit einer Empfehlung an die Beteiligten des Verfahrens endet, sofern sie sich nicht einigen können.5 Die Empfehlung stellt einen unverbindlichen staatlichen Akt dar und entfaltet keine unmittelbare rechtliche Wirkung; ihre Rechtsnatur ist bloss mittelbar.6 Sind die Beteiligten des Verfahrens mit der Empfehlung nicht einverstanden, können sie von der Be- hörde eine Verfügung verlangen (Art. 15 BGÖ), die beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 16 BGÖ). Aus dem Gesagten ergibt sich zum einen, dass der Beauftragte keine Weisungsbefugnis gegenüber der gesuchbearbeitenden Behörde hat. Zum anderen kann sich der Beauftragte ausschliesslich zur Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Bearbeitung eines Zu- gangsgesuchs zu konkreten Dokumenten äussern, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind.
E. 21 Darüber hinaus wurden alle fünf Anbieterinnen als betroffene Drittpersonen nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ betreffend den von der BK erwogenen Zugang der jeweils individuellen Vertragswerke an- gehört und im Anschluss über die Möglichkeit orientiert, einen Schlichtungsantrag beim Beauf- tragten einzureichen, wenn sie mit der geplanten Zugangsgewährung der Behörde nicht einver- standen sein sollten (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Zwei Anbieterinnen haben im Anschluss an die Anhörung keinen Schlichtungsantrag beim Beauftragten eingereicht und damit keinen Einspruch gegen den Zugang vorgebracht. Nach Kenntnis des Beauftragten sind diese Dokumente bis anhin nicht zugänglich gemacht worden, obwohl die beiden angehörten Anbieterinnen auf ein Schlich- tungsverfahren verzichteten und keine Schritte gegen die von der BK beabsichtigte teilweise Zu- gangsgewährung zu ihren Vertragswerken ergriffen haben. Wie dargelegt kann sich der Beauf- tragte ausschliesslich zu Dokumenten äussern, die Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind. Die Vertragswerke dieser beiden Anbieterinnen sind in Ermangelung eines Schlichtungsan- trags nicht Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens.
E. 22 Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.7 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen
E. 23 Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.8 Das heisst einerseits, dass der Be- auftragte prüft, ob die Art und Weise der Bearbeitung des Zugangsgesuchs rechtmässig ist und die zuständige Behörde das Gesetz korrekt angewandt hat. Anderseits muss der Beauftragte im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung beurteilen, ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt ist.9
E. 24 Vorliegend ersucht der Gesuchsteller um Zugang zu den Rahmenverträgen des Bundes ("inhalt- lich übereinstimmend") mit den fünf Anbieterinnen für die "Public Clouds Bund", die Liste der Ver- träge und aller Vertragsbestandteile mit den Anbieterinnen sowie eine Liste von Einladungen, Pro- tokollen und sonstigen Unterlagen von Sitzungen mit den Anbieterinnen. Schliesslich verlangt der Gesuchsteller Einsicht in die "Prüfung zur Veröffentlichung der Verträge". Die BK hörte im Rahmen der Zugangsbearbeitung die betroffenen Anbieterinnen an (Ziff. 5), wobei sie jede Anbieterin auf- forderte, ihr individuelles Vertragswerk (Rahmenvertrag) insbesondere auf das Vorliegen von Be-
4 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz. 17. 5 Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.3.2; GUY-ECABERT, in: Handkommentar BGÖ, Art. 13, Rz. 7 ff. 6 GUY ECABERT, in: Handkommentar BGÖ, Art. 14, Rz 8. 7 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 8 GUY ECABERT, in: Handkommentar BGÖ, Art. 13, Rz 8. 9 BJ, Erläuterungen VBGÖ, 15.
6/15 rufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen zu prüfen, diese zu benennen und die "ge- wünschten Einschwärzungen rechtlich zu begründen". Die Antragstellerin äusserte sich sodann zu ihrem Rahmenvertrag und verlangte diverse Schwärzungen. Die BK kam diesen Forderungen nur teilweise nach, woraufhin die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten ein- reichte (Ziff. 10).
E. 25 Für den Beauftragten ist nicht ersichtlich, ob die BK den Zugang zu den weiteren ersuchten Do- kumenten, namentlich eine Liste von Einladungen, Protokollen und sonstige Unterlagen von Sit- zungen mit der Anbieterin sowie die Prüfung der BK zur Veröffentlichung der Verträge (Ziff. 2), geprüft hat. Auch ist nicht offenkundig, ob die BK die Antragstellerin betreffend den Zugang zu diesen Dokumenten angehört hat und zu welchem Ergebnis sie im Anschluss gekommen ist. Da die Antragstellerin sich in ihrem Schlichtungsantrag ausschliesslich auf die von der BK vorgese- hene Zugangsgewährung ihres Rahmenvertrags bezieht, konstituiert nur dieser den Schlichtungs- gegenstand.
E. 26 Zeitgleich mit der Einreichung des Schlichtungsantrags schlug die Antragstellerin der BK einen "Dialog" vor, "um das parallel beim EDÖB eingereichte Schlichtungsgesuch ggf. zurückziehen zu können." Sie übermittelte der BK eine Liste von "in jedem Fall" zu schwärzenden Inhalten des Vertragswerks; es handelt sich dabei um Abschnitt 4.2 d) und Abschnitt 7.4 des Rahmenvertrags, sowie einzelne Abschnitte von zwei weiteren Anhängen betreffend Kontrollen und Sicherheit. Im Übrigen "gelten […] die sich aus unserem Schreiben vom 30. August 2023 ergebenden Stand- punkte."
E. 27 In der ergänzenden Stellungnahme an den Beauftragten (Ziff. 16) fordert die Antragstellerin wei- tergehende Abdeckungen im Vergleich zu diesem "Dialog". So verlangt sie zusätzliche Schwär- zungen in den folgenden Abschnitten des Rahmenvertrags: Abschnitte 4, 5, 8, 10, 12–19.1, 19.3– 19.6.5, 19.7–19.8, 22. Gleichzeitig äussert die Antragstellerin ihre Bereitschaft, diverse Doku- mente und Inhalte offenzulegen.
E. 28 Die BK hat den Gesuchsteller nicht über die geplanten Beschränkungen des Zugangs zum Ver- tragswerk der Antragstellerin informiert (Art. 12 Abs. 4 BGÖ). Dieser konnte sich somit bis anhin kein Bild über die von der BK akzeptierten Schwärzungen – bspw. anhand von einzelnen Katego- rien der Schwärzungen – machen und auch keinen allfälligen Schlichtungsantrag einreichen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller vollumfänglich an seinem Zugangsbe- gehren betreffend die Rahmenverträge (inkl. Inhaltsverzeichnis) festhält.
E. 29 Aus verfahrensökonomischen Gründen äussert sich der Beauftragte somit nachfolgend zu allen von der BK akzeptierten bzw. von der Antragstellerin im Schlichtungsverfahren verlangten Schwärzungen.
E. 30 Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetz- liche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten.10 Die betroffene Be- hörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über deren Inhalt zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten oder Daten juristischer Personen (Art. 7 Abs. 2 BGÖ, Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der (angehörten) Drittperson. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.11
E. 31 Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen kumulativ fol- gende zwei Bedingungen gegeben sein: Erstens muss das von der Behörde geltend gemachte Interesse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden. Zweitens muss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt. Ist eine solche lediglich denkbar oder im Be- reich des Möglichen, darf der Zugang nicht verweigert werden. Der im Öffentlichkeitsgesetz ver- ankerte Schutzmechanismus von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ beruht einzig auf dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensrisikos. Ein abstraktes Gefährdungs- risiko für die auf dem Spiel stehenden Interessen reicht jedoch nicht aus. Die Lehre verlangt, dass
10 BGE 142 II 340 E. 2.2. 11 Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1 m.w.N.
7/15 die aufgrund der Offenlegung drohende Verletzung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und ein ernsthaftes Risiko für deren Eintreten bestehen müsse. Dies sei dann als gegeben zu erachten, wenn der Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. Nach der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz genügt das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass der Zugang zu einem amtlichen Dokument eines der in Art. 7 Abs. 1 BGÖ aufgelisteten Interessen beeinträchtigen würde.12 Laut Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen pri- vaten oder öffentlichen Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann.13 Eine eigentliche Interessenabwägung ist nicht vorzunehmen. Viel- mehr hat der Gesetzgeber diese bereits vorweggenommen, indem er in Art. 7 Abs. 1 BGÖ in abschliessender Weise die Gründe aufzählt, aus denen das Geheimhaltungs- das Transparenzin- teresse überwiegen kann.14 Liegt ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ vor, darf der Zugang nicht ohne Weiteres verweigert werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob gege- benenfalls in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein einge- schränkter Zugang in Frage kommt, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentli- chung oder zeitlichen Aufschub.15
E. 32 Die BK informiert die Antragstellerin in einem Schreiben, das an alle fünf Anbieterinnen adressiert ist, zum Abschluss des Anhörungsverfahrens mit Verweis auf die "Praxis des EDÖB und der Ge- richte" über die geplante Schwärzung einzelner Passagen, die ihrer Ansicht nach als Geschäfts- geheimnisse i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zu qualifizieren seien (Ziff. 9). Sie komme zum Schluss, dass nur im Bereich der "Preiskonzessionen, insb. Anhang Preise und Discounts" sowie bei "Technischen Abweichungen von den Standardservices, insb. Anhang Technische Anforde- rungen" berechtigte objektive Geheimhaltungsinteressen der Anbieterinnen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ bestünden. Die Behörde halte es "bei Standardangeboten für nicht plausibel", dass "Konkurrenten von Vertragskonditionen der jeweiligen Anbieterin Rückschlüsse auf Ge- schäftsstrategien in Bezug auf die Preiskalkulation und Angebotslegung" ziehen können. Mithilfe von Farbkodizes für "Kommerzielles" und "Technische Informationen" hebt die BK die einzelnen als Geschäftsgeheimnisse angesehenen Informationen im Schwärzungsvorschlag hervor.
E. 33 Die Antragstellerin gibt in ihrer Stellungnahme an den Beauftragten (Ziff. 16) zunächst Lehre und Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ wieder. Sodann subsumiert sie, dass es sich bei den ersuchten Dokumenten um Informationen handle, die in Beziehung zum Unternehmen stünden, relativ unbekannt seien, und an diesen ein Geheimhaltungswille bestehe. Strittig sei vorliegend hingegen das Bestehen eines berechtigten objektiven Geheimhaltungsinteresses. Sie führt aus, dass zwar "bestimmte Vertragsbedingungen nicht direkt mit der Preisgestaltung oder Ausschrei- bung zusammenhängen". Deren Offenlegung könne allerdings "Auswirkungen auf zukünftige Wettbewerbsangebote" haben, indem die Konkurrenz diese Informationen nutzen könnte, um ihre Angebote anzupassen, was wiederum die Position der Antragstellerin "bei zukünftigen Ausschrei- bungen massiv schwächen würde." Im Wesentlichen sei zu befürchten, dass Konkurrenzunter- nehmen ihre Strategien anpassen und optimieren und damit die Antragstellerin u.a. unterbieten könnten. Darüber hinaus könne die Beziehung zu ihren Kundinnen beeinträchtigt und ihr Ruf ge- schädigt werden. Zudem verweist die Antragstellerin auf die Definition der "[v]ertraulichen Infor- mationen" in Abschnitt 19.6.1 des Rahmenvertrags. Die von dieser Definition erfassten Informati- onen seien ebenfalls nicht zugänglich zu machen.
E. 34 Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder ver- weigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fab- rikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff "Geschäftsgeheimnis" ist gesetzlich nicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Bezie- hung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offen- kundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim
12 BBl 2003 2006. 13 BGE 133 II 209 E. 2.3.3; zum Schadensrisiko siehe COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 4; BGE 142 II 324 E. 3.4. 14 Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.1. 15 Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.4.
8/15 halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnis- herr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse).16
E. 35 Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der Gegenstand des Ge- schäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter können ins- besondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskal- kulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen betreffen und einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen.17 Nach einem Teil der Lehre ist der Preis als Resultat der Preiskalkulation von der Kalkulation an sich zu unterscheiden: "Die Preiskalkulation ist ein Vorgang und der Preis ist das Resultat dieses Vorgangs."18
E. 36 Entscheidend ist, ob der Zugang zu diesen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergeb- nis haben kann, oder mit anderen Worten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung an Dritte Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko genügt nicht.19 Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Doku- ment wie etwa zusätzliche Arbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die dro- hende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein (Schadensrisiko).20 Von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann dann nicht gesprochen werden, wenn die privaten Interessen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen.21
E. 37 In gleicher Weise zu behandeln sind die Fabrikationsgeheimnisse. Sie betreffen insbesondere die technische Seite einer Produktion, also das Wissen, welches eine Anleitung zum technischen Handeln enthält, d.h. Kenntnisse, welche bei der Herstellung von Produkten verwendet werden und am veräusserten Produkt nicht erkennbar und somit geheimnisfähig sind. Dazu gehören bei- spielsweise Informationen über Fabrikations-, Produktions- oder Konstruktionsverfahren und -an- leitungen, Forschungsergebnisse, Herstellungs- und Konstruktionspläne oder Bezugsquellen.22
E. 38 Sind Geschäftsgeheimnisse nicht offensichtlich, ist eine Begründung für jedes Dokument bzw. jede Passage erforderlich, wobei auch Kategorien gebildet werden können. Dabei ist so vorzuge- hen, dass ohne grossen Aufwand nachvollzogen werden kann, welche Begründung für welche Passage pro Dokument gilt. Sofern die Materie komplex ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes23 eine erhöhte Begründungsdichte zu verlangen.
E. 39 Die Beweislast für das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen trägt die zuständige Behörde bzw. der (angehörte) Geheimnisherr. Da es sich beim Geschäftsgeheimnis um ein privates Interesse handelt, hat der Geheimnisherr der Behörde konkret und detailliert darzulegen, weshalb es sich um wesentliche Informationen handelt, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzer- rungen bewirken könnte und dazu führen würde, dass ein Wettbewerbsnachteil entstünde und damit ein Schaden zugefügt würde. Die für die Bearbeitung des Zugangsgesuches zuständige Behörde hat im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die vom Geheimnisherr geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse vorliegen, wobei die allgemeine Aussage eines Unternehmens, dass dies der Fall sei, nicht ausreicht; vielmehr ist konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Infor- mation vom Geschäftsgeheimnis geschützt ist.24 Auch darf die Behörde sich nicht bloss der Stel- lungnahme des Unternehmens anschliessen, sondern muss vielmehr selbstständig einschätzen,
16 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3. 17 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4. 18 TSCHERRIG, Preise als Geschäftsgeheimnis nach dem Öffentlichkeitsgesetz, in: sui-generis 2019, S. 215-226 N 24 ff. 19 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4. 20 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2; COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz 4. 21 Vgl. dazu SCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 3. Aufl., München 2024, § 6 Rz 96 ff. 22 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4. 23 Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3 und 5; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.2. 24 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4.
9/15 ob ein berechtigtes Interesse am Schutz der Geschäftsinformationen besteht.25 Misslingt der Be- weis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.26 Schliesslich ist das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten: Erweist sich eine Beschränkung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die mög- lichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Form wählen.27
E. 40 Im Wesentlichen macht die Antragstellerin geltend, dass der Zugang zu allen Vertragsinhalten, die nicht ihren Standardangeboten entspricht, zu verweigern sei. Die BK hätte ihrer Ansicht nach einen Abgleich zwischen dem Standardangebot und dem Rahmenvertrag vornehmen sollen, um alle abweichenden Inhalte zu eruieren und den Zugang zu diesen zu verweigern. Die Antragstel- lerin hat dem Beauftragten keinen Schwärzungsvorschlag übermittelt. Aus der ergänzenden Stel- lungnahme geht lediglich durch das Ausschlussverfahren hervor, welche Abschnitte des Vertrags- werks zu schwärzen seien, wobei die Antragstellerin nicht weiter ausführt, ob diese gesamthaft zu schwärzen seien oder in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgebots ein Teilzugang zu diesen gewährt werden könnte.
E. 41 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass u.a. die Ausschreibungsunterlagen und Zuschläge,28 das Pflichtenheft29, ergänzende Informationen zum Abrufverfahren30 und zur Nutzung von Public- Cloud-Diensten in der Bundesverwaltung31 sowie ein Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur "Prüfung der Umsetzung der Cloud Strategie"32 öffentlich zugänglich sind. Darüber hinaus wurden im Vergabeverfahren teilweise explizit Nachweise für bestimmte Kriterien aus öffentlich zugänglichen Quellen verlangt, die mithin Eingang in die jeweiligen Vertragswerke gefunden ha- ben.
E. 42 Sodann ist zu bemerken, dass es sich beim vorliegenden Vertragswerk um einen Rahmenvertrag handelt, bei dem nicht alle (technischen) Leistungsmodalitäten zum Ausschreibungs- bzw. Verga- bezeitpunkt detailliert geklärt sind bzw. sein müssen.33 Somit sind noch Anpassungen der Moda- litäten im Abrufverfahren denkbar, solange bei der Vergabe von auf dem Rahmenvertrag beru- henden Aufträgen keine substanziellen Änderungen der Bedingungen dieses Vertrags vorgenommen werden.34 Die BK hat entsprechende Kriterien für die konkreten "Abrufe" einzelner Bezugsstellen im Abrufverfahren35 festgelegt (z.B. Preise, technische Anforderungen und Migra- tionskosten, Konformität und Risikobeurteilungen).
E. 43 Nach Ansicht des Beauftragten sind diverse Vertragsinhalte bereits bekannt (Ziff. 41 f.). Auch die die Antragstellerin äussert sich dahingehend, dass u.a. "sonstige öffentlich bekannte Informatio- nen" aus ihrem Vertragswerk zugänglich gemacht werden können, wobei sie jedoch nicht be- nennt, um welche konkreten Passagen es sich dabei ihrer Ansicht nach handelt. Sodann macht die Antragstellerin gegenüber dem Beauftragten (Ziff. 16) verschiedene Schwärzungen geltend. Sie führt aus, dass "die Existenz bestimmter Standardvertragsklauseln und ihr allgemeiner Zweck auf dem Markt bekannt sind, aber die spezifischen Details und die Art und Weise, wie diese Klau- seln […] umgesetzt werden", erheblich variieren könnten. Die ersuchten Informationen enthielten Informationen über "interne Strategien, Abläufe oder geschützte[ ] Prozesse." Die Antragstellerin hat weder benannt, um welche Angaben es sich dabei konkret handelt und inwiefern diese nicht bereits bekannt sind,36 noch hat sie dargetan, dass ein objektives Geheimhaltungsinteresse ge- mäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ an diesen besteht. Ihre pauschalen Ausführungen, wonach "[j]ede
25 Urteil des BVGer A-6/2015 vom 26. Juli 2017 E. 4.5.1.2; Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3 und 5; Urteil des BVGer A- 199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.2. 26 Urteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8. 27 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. 28 Zuschlag zur Ausschreibung (20007) (Fn. 3). 29 Pflichtenheft (20007) 608 Public Clouds Bund, abrufbar unter 20007-Pflichtenheft.pdf (zuletzt besucht am 28.01.2025). 30 BK, Abrufverfahren. Public Clouds Bund (WTO 20007) (Fn. 2); Anbieterneutrales Pflichtenheft für Abruf aus der WTO 20007 Public Clouds Bund (Fn. 2). 31 BK, Rechtlicher Rahmen für die Nutzung von Public-Cloud-Diensten in der Bundesverwaltung, 31.08.2022, abrufbar unter Rechtlicher Rahmen für die Nutzung von Public-Cloud-Diensten (zuletzt besucht am 28.01.2025). 32 Eidgenössische Finanzkontrolle EFK, Audit de la mise en œuvre de la stratégie cloud, 11. April 2024. 33 Zuschlag zur Ausschreibung (20007) (Fn. 3); Urteil des BVGer B-3238/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 5.4.3. 34 S. dazu mit weiteren Nachweisen Urteil des BVGer B-3238/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 5.4.3; zum Abrufverfahren siehe: BK, Abrufverfah- ren. Public Clouds Bund (WTO 20007) (Fn. 2). 35 BK, Abrufverfahren. Public Clouds Bund (WTO 20007) (Fn. 2). 36 S. u.a. Pflichtenheft (20007) 608 Public Clouds Bund (Fn. 29), Ziff. 4.2, 4.3, 8.1; Zuschlag zur Ausschreibung (20007) (Fn. 3); BK, Rechtlicher Rahmen für die Nutzung von Public-Cloud-Diensten in der Bundesverwaltung (Fn. 31), S. 11; s. dazu auch BK, FAQ zum Bericht rechtlicher
10/15 materielle Abweichung von dem [Standardvertrag der Antragstellerin] im Rahmenvertrag […] als Nicht-Standard-Abweichung betrachtet [wird]", die "individuell verhandelt und angepasst worden [ist]" und daher nicht zugänglich zu machen sei, erfüllt die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ jedenfalls nicht. Auch das allgemeine Vorbringen, dass Wettbewerber bei Bekanntgabe verschiedener Vertragsinhalte ihre künftigen Angebote an- passen, indem sie die Taktik der Antragstellerin "kopieren und replizieren" oder ihr Angebot "opti- mieren" könnten, womit die Antragstellerin bei zukünftigen Ausschreibungen "massiv" geschwächt würde, vermag kein konkretes objektives Geheimhaltungsinteresse zu begründen, zumal die An- tragstellerin auch nicht dargetan hat, dass das vorliegend (abgeschlossene) Ausschreibungsver- fahren in vergleichbarer Art und Weise erneut durchgeführt werden könnte. Schliesslich überzeugt die (abstrakte) Sorge der Antragstellerin vor einem allfälligen Kundenverlust, sobald diese bemer- ken, "dass sie nicht die gleichen vorteilhaften Bedingungen" haben, nicht, um daraus ein konkretes Schadensrisiko i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ abzuleiten. Dies gilt insbesondere, als es sich vor- liegend um ein Vertragswerk handelt, das im Anschluss an eine bereits abgeschlossene öffentli- che Beschaffung mit der Schweizer Eidgenossenschaft vereinbart wurde, was kaum mit einer "gewöhnlichen Geschäftsbeziehung" vergleichbar sein dürfte. Die von der Antragstellerin erfolgte Einschätzung des Schadensrisikos erweist sich daher für die von ihr geforderten Schwärzungen bisher als nicht stichhaltig begründet. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass es sich vorliegend um Rahmenverträge handelt, die als Resultat einer (öffentlichen) Ausschreibung abgeschlossen wur- den und bei denen zu erwarten ist, dass sie in hohem Masse deckungsgleich sind.37 Im Ergebnis führt die Argumentation der Antragstellerin zu einem "kollektiven Geschäftsgeheimnis" aller An- bieterinnen, was nicht dem Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entspricht.
E. 44 Die BK anerkennt in ihrer Stellungnahme an alle Anbieterinnen (Ziff. 9) in Bezug auf "Preiskon- zessionen; insb. Anhang Preise und Discounts" ("Kommerzielles") sowie "Technische Abweichun- gen von den Standardservices; insb. Anhang Technische Anforderungen" ("Technisches") ein be- rechtigtes objektives Geheimhaltungsinteresse. Die einzelnen ihrer Ansicht nach abzudeckenden Passagen hat sie kategorienweise mithilfe von Farbkodizes im Vertragswerk der Antragstellerin gekennzeichnet. Insgesamt ist zu bemerken, dass die BK zwar bei deutlich weniger Passagen des vorliegenden Vertragswerks ein berechtigtes objektives Geheimhaltungsinteresse annimmt als die Antragstellerin. Allerdings begründet die BK die einzelnen vorgesehenen Abdeckungen nicht näher. In ihren Ausführungen geht sie stattdessen vor allem darauf ein, weshalb sie alle weiteren Schwärzungsbegehren der Antragstellerin ablehnt. Soweit das Vertragswerk konkrete Angaben zur Preiskalkulation bzw. Rabatte enthält und sich diese Informationen nicht bereits als Vorgabe aus der (öffentlichen) Ausschreibung ergeben, ist der Beauftragte der Ansicht, dass an diesen in der Regel ein berechtigtes objektives Geheimhaltungsinteresse besteht, weshalb auch die von der BK vorgesehenen Schwärzungen gerechtfertigt erscheinen.38 Der Beauftragte kann gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zwar nicht ausschliessen, dass weitere in den verlangten Dokumenten enthaltene Informationen, die die BK abdecken will, ebenfalls Geschäftsgeheimnisse darstellen könnten (z.B. technische Aspekte). Es ist bei diesen vorgesehenen Abdeckungen aller- dings nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegung die BK zum Schluss gekommen ist, dass die Antragstellerin im Falle deren Offenlegung einen Wettbewerbsnachteil zu erleiden hätte, der ihr einen gewichtigen und ernsthaften Schaden zufügen würde. Schliesslich deckt die BK auch Informationen ab, die in den Ausschreibungsunterlagen (z.B. 2.6 der Ausschreibung) publiziert wurden. An diesen Angaben erkennt der Beauftragte kein berechtigtes objektives Geheimhal- tungsinteresse.
E. 45 Zwischenfazit: Die Antragstellerin beschränkt sich in ihren Ausführungen betreffend die Anwend- barkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ auf allgemeine und pauschale Verweise zum Geschäftsge- heimnis, womit sie das objektive Geheimhaltungsinteresse nicht substantiiert darlegt. Auch die BK
Rahmen für die Nutzung von Public Cloud-Diensten in der Bundesverwaltung, Ziff. 5.1: "Dabei wurde unter anderen mit allen fünf Anbietern verbindlich vereinbart, dass Schweizer Recht anwendbar und der Gerichtsstand Schweiz vorzusehen ist." Abrufbar unter: FAQ Bericht rechtli- cher Rahmen für die Nutzung von Public-Cloud-Diensten (zuletzt besucht am 28.01.2025). 37 Pflichtenheft (20007) 608 Public Clouds Bund (Fn. 29), Ziff. 4.2, 4.3, 8.1; Zuschlag zur Ausschreibung (20007) (Fn. 3); BK, Rechtlicher Rahmen für die Nutzung von Public-Cloud-Diensten in der Bundesverwaltung (Fn. 31), S. 11; s. dazu auch BK, FAQ zum Bericht rechtlicher Rahmen für die Nutzung von Public Cloud-Diensten in der Bundesverwaltung, Ziff. 5.1: "Dabei wurde unter anderen mit allen fünf Anbietern verbindlich vereinbart, dass Schweizer Recht anwendbar und der Gerichtsstand Schweiz vorzusehen ist." (Fn. 36). 38 BGE 142 II 268 E. 5.2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 6.1.2; Urteil des BVGer A-199/2018 vom
18. April 2019 E. 4.4.2.
11/15 äussert sich bei den von ihr vorgesehenen Einschwärzungen nur allgemein zum Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen bzw. insbesondere zur Ablehnung der von den Anbieterinnen geforder- ten Schwärzungen. In Bezug auf in den Dokumenten enthaltene Informationen zu Preiskalkulati- onen und Rabatten besteht vorliegend ein berechtigtes objektives Geheimhaltungsinteresse, wo- mit eine Abdeckung gerechtfertigt ist. In Bezug auf alle darüberhinausgehenden Schwärzungen hat die BK jedoch bislang nicht mit der von der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte dargetan, dass die von ihr vorgesehenen Abdeckungen im Vertragswerk der Antragstellerin Ge- schäftsgeheimnisse i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ enthalten.
E. 46 Die Antragstellerin macht gegenüber dem Beauftragten (Ziff. 16) sinngemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ geltend. Die BK hat sich zu diesem Vorbringen weder im Anhörungs- noch im Schlich- tungsverfahren geäussert.
E. 47 Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten dann eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. Diese Ausnahmeregelung findet gemäss Rechtsprechung39 Anwendung, wenn folgende drei An- forderungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst müssen die Informationen von einer Privatperson, nicht aber von einer Behörde mitgeteilt worden sein. Sodann müssen die betreffenden Informati- onen von sich aus, das heisst nicht im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung abgegeben worden sein, und schliesslich muss die Verwaltung die Zusicherung der Vertraulichkeit auf ausdrückliches Verlangen des Informanten hin erteilt haben. Nach einem Teil der Lehre kann nach dem Öffentlichkeitsgesetz die zugesicherte Vertraulichkeit nicht als Geschäftsgeheimnis gel- ten, da allein der Inhalt der fraglichen Information dafür massgebend ist, ob ein Geschäftsgeheim- nis vorliegt. Dieser ist nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zu prüfen (s. Ziff. 34 ff.).40 Die Vereinbarung der Vertraulichkeit allein erfüllt den Tatbestand nicht. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Do- kumenten steht nicht zur Disposition informationspflichtiger Behörden und Dritter.41 Vielmehr muss zur getroffenen Vereinbarung ein objektives Geheimhaltungsinteresse hinzutreten, da an- sonsten das Öffentlichkeitsprinzip seines Sinnes entleert würde. Vertraulichkeitsabreden dienen in erster Linie dem Schutz von Informationen Dritter, auf welche die Behörde für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe angewiesen ist, wie etwa bei der Korruptionsbekämpfung.42
E. 48 Die Antragstellerin stellt in ihrer Stellungnahme die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ dar. Zudem verweist sie beispielhaft auf einzelne Unterschiede zwischen ihrem Stan- dardangebot und dem Rahmenvertrag. Dabei führt sie aus, dass sie bestimmte Auflagen der "BK akzeptieren musste[ ]", um den Zuschlag zu erhalten bzw. einen Vertragsabschluss erzielen zu können. Dies legt nach Ansicht des Beauftragten bereits nahe, dass die Antragstellerin die Infor- mationen nicht freiwillig i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ an die BK hat übermitteln können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie die in der Ausschreibung vorgegebenen Informationen bei der Behörde einreichte, um überhaupt am (öffentlichen) Ausschreibungsverfahren teilnehmen zu kön- nen. Die Antragstellerin hat zudem keinen Nachweis erbracht, wonach die BK ihr die Geheimhal- tung für diese Informationen zugesichert hat und sie diese Zusicherung auf ausdrückliches Ver- langen erteilt hat.
E. 49 Sofern sich die Antragstellerin auf eine vertraglich vereinbarte Vertraulichkeit stützt, ist zu beto- nen, dass das Öffentlichkeitsprinzip nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgehebelt werden kann. Ausserdem wird in den Vertragsunterlagen explizit auf das Öffentlichkeitsgesetz und seine Anwendbarkeit hingewiesen. Der Beauftragte ist nicht der Ansicht, dass die im Rahmen des Vergabeverfahrens sowie der Vertragsverhandlungen eingereichten Informationen der BK freiwil- lig i.S.d. Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ mitgeteilt wurden.
E. 50 BGE 144 II 77 E. 5.6. 51 S. dazu das Urteil des BVGer B-3238/2021 vom 18. Oktober 2021 betreffend die Anfechtung der Zuschläge im vorliegenden Ausschreibungs- verfahren. 52 BJ, Erläuterungen VBGÖ, 7.
14/15 Daten, sondern primär öffentlich zugängliche Daten, in den Public Clouds speichern wird", ver- fängt nicht, dies unter anderem mit Blick auf die umfassende Medienberichterstattung zu dieser Thematik (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ).53 60. Betreffend die Abdeckung von Personendaten sieht die BK die Schwärzung der Personendaten von Mitarbeitenden der Antragstellerin vor. Sie begründet die Schwärzungen nicht näher (Ziff. 9). 61. Es hätte an der BK gelegen, abzuklären, ob die Gesuchstellerin ein Interesse an diesen Informa- tionen hat. Unter Beachtung der Verfahrensökonomie erachtet es der Beauftragte jedoch als ge- rechtfertigt und zielführend, wenn die BK die Personendaten der Mitarbeitenden der Antragstelle- rin in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ abdeckt. 62. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: In Bezug auf in den Dokumenten enthaltene Informationen zu Preiskalkulationen und Rabatten besteht vorliegend ein berechtigtes objektives Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ, womit deren Abdeckung gerechtfertigt ist. In Bezug auf alle darüberhinaus- gehenden Schwärzungen haben weder die Antragstellerin noch die BK bis anhin mit der von der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte dargetan, dass Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zur Anwendung gelangt (Ziff. 41–45). Nach Ansicht des Beauftragten kommt Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht zur Anwendung (Ziff. 49– 50). Der Zugang zu "personenbezogenen Daten" ist im Sinne der Ausführungen in den Ziffern 56– 61 zu gewähren. 63. Abschliessend ist anzumerken, dass es der BK und der Antragstellerin unbenommen ist, im Rah- men des allenfalls auf die Empfehlung folgenden Verfügungsverfahrens die Wirksamkeit des an- gerufenen Ausnahmegrunds von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ mit der von der Rechtsprechung erfor- derlichen Begründungsdichte aufzuzeigen bzw. darzulegen, inwiefern durch die Offenlegung der vorliegend interessierenden Informationen die Privatsphäre des Unternehmens beeinträchtigt werden könnte (Art. 7 Abs. 2 BGÖ; Art. 9 Abs. 2 BGÖ). Immerhin ist es Aufgabe der Fachbehörde, sich mit strittigen Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen.54
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
53 Public-Cloud-Dienste - Bund schliesst Verträge für Cloud-Dienste ab - News - SRF; Public Cloud: Der Bund hat Verträge mit Hyperscalern unterzeichnet; Alibaba und Amazon: Bund setzt auf ausländische Cloud-Dienste; Bundesdaten in der Cloud: gefährliche Abhängigkeit vom Ausland?; Heikles Beschaffungsverfahren - Beschwerde verzögert 100-Millionen-Cloud-Auftrag des Bundes | Tages-Anzeiger; Ein Update zur Public Cloud – und zur Medienkonzentration – Republik. 54 Urteil des BVGer A-1051/2022 vom 29. August 2023 E. 10.2.
15/15 III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragte: 64. Die Bundeskanzlei gewährt den Zugang zum Vertragswerk der Antragstellerin gemäss den oben- stehenden Erwägungen (Ziff. 62). 65. Der Gesuchsteller und die angehörte Dritte können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der Bundeskanzlei den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 66. Die Bundeskanzlei erlässt eine Verfügung, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 67. Die Bundeskanzlei erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 68. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver- fahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin sowie des Zugangsgesuchstellers anonymi- siert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 69. Die Empfehlung wird eröffnet: B.__ (Antragstellerin) (teilweise anonymisiert) Einschreiben mit Rückschein (R)
Schweizerische Bundeskanzlei Bundeshaus West 3003 Bern Einschreiben (R) mit Rückschein Y.__ (Zugangsgesuchsteller) (teilweise anonymisiert)
Adrian Lobsiger Der Beauftragte
Lena Hehemann Juristin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 29. Januar 2025 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen B.__ (Antragstellerin) und Bundeskanzlei BK und Y.__ (Zugangsgesuchsteller) I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Am 7. Dezember 2020 schrieb das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) auf der Internetplatt- form simap.ch, einer elektronisch geführten Internetplattform für öffentliche Beschaffungen in der Schweiz, unter dem Projekttitel "(20007) 608 Public Clouds Bund" (Projekt-ID 204859) einen Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren aus.1 Als Bedarfsstelle wurde der Bereich Digitale Transformation und IKT-Lenkung (DTI), der bei der BK angesiedelt ist, vorgesehen. Es sollten maximal fünf "Provider" ein breit gefächertes Angebot an Public Cloud Services liefern; die "Pro- vider" sollten entsprechend einen umfangreichen Servicekatalog anbieten. Die konkreten Anfor- derungen waren in der Ausschreibung definiert. Die Zuschlagsempfängerinnen sollten mit dem Bund Rahmenverträge abschliessen; einzelne "Abrufe" bzw. Bezüge von konkreten Leistungen sollten sodann im Rahmen eines Abrufverfahrens erfolgen. Für diese "Mini-Tender-Verfahren" wurden wiederum Kriterien und Anforderungen für die einzelnen Zuschläge definiert.2 Es gingen acht Angebote ein, von denen sechs evaluiert wurden. Am 14. Juni 2021 erfolgten Zuschläge an
1 Ausschreibung (20007) 608 Public Clouds Bund (Projekt-ID 204859), abrufbar unter simap.ch. 2 BK, Abrufverfahren. Public Clouds Bund (WTO 20007), abrufbar unter Abrufverfahren Public Clouds Bund (WTO 20007).pdf; Vorlage. Anbieter- neutrales Pflichtenheft für Abruf aus der WTO 20007 Public Clouds Bund, abrufbar unter Anbieterneutrales Pflichtenheft für Abruf WTO 20007, jeweils zuletzt besucht am 28.01.2025.
2/15 fünf Anbieterinnen (nachfolgend: Anbieterinnen).3 Mit ihnen wurden entsprechende Rahmenver- träge abgeschlossen.
2. Vor diesem Hintergrund hat der Zugangsgesuchsteller (Privatperson) am 10. Juli 2023 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) bei der BK im Bereich DTI um Zugang zu folgenden Dokumenten ersucht: "Rahmenvertrag, inhaltlich übereinstimmend, mit den Anbietern für die 'Public Clouds Bund' Liste der Verträge und aller Vertragsbestandteile mit den Anbietern für die 'Public Clouds Bund' Liste von Einladungen, Protokollen, Präsentationen und sonstigen Unterlagen von Sitzungen mit den Anbietern für die 'Public Clouds Bund' Ergebnis der Prüfung zur Veröffentlichung der Verträge für die 'Public Clouds Bund' ('Die Bun- deskanzlei prüft zurzeit, inwiefern die Verträge publiziert werden können') [Hervorhebungen im Original]". 3. Am 13. Juli 2023 informierte die BK die Antragstellerin (Unternehmen) als betroffene Drittperson über den Eingang des Zugangsgesuchs und das geplante Vorgehen betreffend die Zugangsbe- arbeitung, wobei sie auch eine allfällige Eingrenzung des Zugangsgesuchs auf das Inhaltsver- zeichnis des Vertragswerks skizzierte. 4. Am 18. Juli 2024 äusserte die Antragstellerin die Ansicht, dass sie das Gesuch als "generisch formuliert und nicht konkret genug" erachte. Eine Eingrenzung sei "zwingend erforderlich." Die skizzierte Eingrenzung der BK lehnte die Antragstellerin ab. 5. Mit E-Mail vom 14. August 2023 teilte die BK der Antragstellerin mit, dass sie das Gesuch als "hinreichend genau formuliert" ansehe. Die Behörde ziehe in Betracht, diesem "zu entsprechen", und eröffnete die Anhörung nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ. Sie ersuchte die Antragstellerin als be- troffene Drittperson, ihr Vertragswerk hinsichtlich der Zugänglichmachung nach dem Öffentlich- keitsgesetz zu prüfen. Insbesondere "können Sie Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheim- nisse gemäss den Ausnahmebestimmungen des BGÖ (Art. 7) geltend machen." Die BK forderte die Antragstellerin auf, die ihrer Ansicht nach zu schwärzenden Passagen zu benennen und die gewünschten Einschwärzungen rechtlich zu begründen. 6. Mit E-Mail vom selben Tag orientierte die BK dem Gesuchsteller darüber, dass die Bearbeitungs- frist gemäss Art. 12 Abs. 2 BGÖ verlängert wird, da "es sich bei den angefragten Dokumenten um komplexe und umfangreiche Unterlagen handelt und weil wir die Anhörung mit mehreren Ver- tragspartnern führen." 7. Mit postalischem Schreiben vom 22. August 2023 forderte die BK die Antragstellerin erneut auf, im Rahmen einer Anhörung nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ eine Stellungnahme abzugeben, in der sie insbesondere Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse gemäss den Ausnahmebestim- mungen des Öffentlichkeitsgesetzes anhand konkreter Passagen aufzeigen könne. Hintergrund dieses Schreibens war das Begehren einer anderen angehörten Anbieterin, "die Aufforderung zur Stellungnahme auf postalischem Weg zugestellt zu erhalten." Die Behörde bat die Antragstellerin erneut, "die gewünschten Einschwärzungen rechtlich zu begründen." 8. Mit Schreiben vom 30. August 2023 nahm die Antragstellerin gegenüber der BK Stellung zur ge- planten Zugangsgewährung. In ihrer Stellungnahme äusserte sie sich zunächst zu den im Ver- tragswerk enthaltenen Personendaten, die "gemäss Art. 9 BGÖ zu behandeln sein werden." Für "diese Personendaten gilt im Übrigen der sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ ergebende Ausnahme- tatbestand, da es sich hierbei um schützenswerte Geschäftsgeheimnisse handelt". Sie seien ent- sprechend zu schwärzen. Darüber hinaus "schützt und sichert" das Öffentlichkeitsgesetz "propri- etäre Geschäftsgeheimnisse zwecks Aufrechterhaltung Wettbewerbsvorteilen [sic] gegenüber der Konkurrenz und dem Markt". Um die nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zu schützenden Informationen zu bestimmen, verwies die Antragstellerin auf Abschnitt 19.6.1 ihres Rahmenvertrags, der den Begriff "[v]ertrauliche Informationen" definiere. Im Ergebnis seien "[s]ämtliche Informationen, die unter [diese] Definition […] fallen, […] als Geschäftsgeheimnisse" zu qualifizieren. Es lasse sich ein objektives Geheimhaltungsinteresse an diesen Informationen ableiten, weshalb der Zugang
3 Zuschlag zur Ausschreibung (20007) 608 Public Clouds Bund (Projekt-ID 204859), abrufbar unter simap.ch.
3/15 zu diesen entsprechend zu verweigern sei. Schliesslich äusserte die Antragstellerin keine Ein- wände betreffend die Zugänglichmachung der folgenden Dokumente ("mit Ausnahme der in die- sen Dokumenten enthaltenen Personendaten"): "100 [Antragstellerin] Cloud Service Vertrag (CSA) 110 [Antragstellerin] Data Processing Agreement inkl. EU Addendum 120 [Antragstellerin] Cloud EU Standard contractual clauses Informationen, die sich unmittelbar aus dem Pflichtenheft (20007) 608 Public Clouds ergeben Anhang 10 Abrufverfahren". 9. Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 informierte die BK die Antragstellerin darüber, dass sie ihre Vorbringen (Ziff. 8) sowie diejenigen der übrigen vier Anbieterinnen betreffend die Zugänglichma- chung der ersuchten Dokumente geprüft habe. Das gleiche Schreiben wurde auch den übrigen vier Anbieterinnen zugestellt. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung komme die BK zum Schluss, dass nur in zwei "Bereichen berechtigte objektive Geheimhaltungs- interessen der Anbieterinnen" bestünden: "Preiskonzessionen; insb. Anhang Preise und Dis- counts" sowie "Technische Abweichungen von den Standardservices; insb. Anhang Technische Anforderungen." Darüber hinaus handle es sich vorliegend um "Standardangebote", bei denen es die BK nicht für "plausibel" erachtet, "dass Konkurrenten von Vertragskonditionen der jeweiligen Anbieterin derartige Rückschlüsse auf Geschäftsstrategien in Bezug auf die Preiskalkulation und Angebotslegung [Hervorhebung im Original] ziehen können, dass Konkurrenten sie bei weiteren Ausschreibungen gezielt unterbieten könnten." Zudem seien die "Benchmark-Vertragsinhalte" der einzelnen Verträge allgemein gehalten und "nicht Anbieter-spezifisch" ausgestaltet. Die Behörde übermittelte der Antragstellerin sodann einen Schwärzungsvorschlag, in dem "kommerzielle und technische Informationen" abgedeckt wurden. Des Weiteren "sollen Personendaten und vorbe- stehende Vertragswerke geschwärzt werden." 10. Am 4. Juli 2024 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Da- tenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Darin hielt sie fest, dass sie mit dem geplanten Zugang "der Behörde bis auf die in unserem Schreiben vom 30. August 2023 genann- ten Dokumente [Ziff. 8] nicht einverstanden" ist. Ergänzend erklärte sie sich mit der Bekanntgabe von "sonstigen öffentlich bekannten Informationen" einverstanden. 11. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den Ein- gang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags die BK dazu auf, die betroffenen Doku- mente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 12. Am 12. Juli 2024 reichte die BK die betroffenen Dokumente ein. Sie verzichtete auf die Einrei- chung einer ergänzenden Stellungnahme. 13. Am 30. Juli 2024 teilte der Beauftragte der BK mit, dass das Schlichtungsverfahren schriftlich durchgeführt wird, und räumte ihr erneut die Möglichkeit zu einer ergänzenden Stellungnahme gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlich- keitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) ein. 14. Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 informierte der Beauftragte die Antragstellerin darüber, dass das Schlichtungsverfahren schriftlich durchgeführt wird, und räumte ihr ebenfalls die Möglichkeit zu einer ergänzenden Stellungnahme gemäss Art. 12 Abs. 2 VBGÖ ein. 15. Am 28. August 2024 teilte die BK dem Beauftragten mit, dass sie "Vorgehensweise, Raster der Schwärzung und konkrete einzelne Schwärzungspassagen" bereits "hinreichend geprüft und be- gründet" habe. Sie ergänzte lediglich, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2024 (Ziff. 9) auf "anbieterspezifische Begründungen" verzichtet habe. Vielmehr enthalte der Schwärzungsvor- schlag eine "zusammenfassende Begründung." Diese sei mit identischem Inhalt an alle angehör- ten Anbieterinnen versandt worden. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass die Antragstellerin "zusammen mit der Einreichung des Schlichtungsbegehrens […] im Hinblick auf eine mögliche Verständigung weitere geringfügige Schwärzungen vorgeschlagen" habe. Die BK habe diese Vor- schläge geprüft und sei mit ihnen einverstanden. Zudem forderte sie den Beauftragten auf, "im Rahmen der Schlichtungen die Frage zu klären, ob mit der Zugänglichmachung des Vertrages einer Anbieterin ein schützenswertes Interesse einer anderen Anbieterin verletzt werden kann."
4/15 16. Mit Schreiben vom 12. September 2024 reichte die Antragstellerin dem Beauftragten in erstreckter Frist eine Stellungnahme ein. Darin machte sie einleitend allgemeine Ausführungen zu den Anfor- derungen an Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ. Demnach könnten Unternehmensinformationen Geschäftsgeheimnisse sein, wenn vier Bedingungen "kumulativ er- füllt sind": Es handelt sich um Informationen mit Bezug zum Unternehmen; die Information ist relativ unbekannt; es besteht ein Geheimhaltungswille (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und es liegt ein berechtigtes objektives Geheimhaltungsinteresse vor. Für die geforderten Abdeckun- gen sei "einzig das berechtigte objektive Geheimhaltungsinteresse" streitig. Ein solches sei, so die Antragstellerin, einerseits zu bejahen, da die "Offenlegung […] insbesondere auch die Bezie- hung von [der Antragstellerin] zu [ihren] Kunden beeinträchtigen [könnte]", dies vor allem, wenn die Kunden "bemerken, dass sie nicht die gleichen vorteilhaften Bedingungen" erhalten. Anderer- seits begründe der Umstand, dass die Konkurrenz einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Bekannt- gabe der Informationen ableiten könnte, ein berechtigtes objektives Geheimhaltungsinteresse. Dementsprechend seien alle Klauseln im Rahmenvertrag, die vom "Standardangebot" der Antrag- stellerin abweichen bzw. die unter die Definition von "[v]ertraulichen Informationen" in Vertrags- abschnitt 19.6.1 fallen (Ziff. 8), zu schwärzen. Zudem machte die Antragstellerin Ausführungen zur Anonymisierung von "personenbezogenen Daten" nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ sowie zur Interes- senabwägung nach Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ, wobei die beiden letzteren Bestimmun- gen auch zur Anwendung gelangen sollen, wenn "das Unternehmen […] in seinen Geschäftstä- tigkeiten nachteilig beeinflusst würde und wenn es überwiegende Interessen nachweisen kann, die gegen die Veröffentlichung der Daten sprechen." Zudem brachte die Antragstellerin mit Ver- weis auf Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ vor, dass es ausnahmsweise zulässig sein kann, Geheimhal- tungsklauseln in privatrechtlichen Verträgen zu vereinbaren. Zusammenfassend kommt die Antragstellerin aufgrund der obigen Ausführungen zum Ergebnis, dass folgende Dokumente bzw. Inhalte offengelegt werden können: "10 Anhang Abrufverfahren 30 Anhang Datenschutz 80 Anhang Vertraulichkeit der Daten 100 [Antragstellerin] Cloud Service Vertrag (CSA) 110 [Antragstellerin] Data Processing Agreement inkl. EU Addendum 120 [Antragstellerin] Cloud EU Standard contractual clauses Informationen, die sich unmittelbar aus dem Pflichtenheft (20007) 608 Public Clouds ergeben Abschnitt 1 […], Abschnitt 2 mit Anhang 1 […], Abschnitt 3 […], Abschnitt 6 […], Abschnitt 7 […], Abschnitt 11 […], Abschnitt 19.2 […], Abschnitt 19.6.6 […], Abschnitt 20 […], Abschnitte 21.1 und 21.2 […], Abschnitt 23 […] des Rahmenvertrags für die Erbringung von Leistungen im Informatikbereich – (20007) 608 Public Clouds Bund." Bei "sämtliche[n] sonstigen vertraulichen Informationen" sei der Zugang zu verweigern. 17. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und der BK sowie auf die eingereichten Unter- lagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 18. Die Antragstellerin wurde nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Als betroffene Dritte nahm sie an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren teil und ist somit zur Einreichung eines Schlichtungs- antrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfa- che Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Be- hörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 19. Die BK fordert den Beauftragten auf, "im Rahmen der Schlichtungen die Frage zu klären, ob mit der Zugänglichmachung des Vertrages einer Anbieterin ein schützenswertes Interesse einer an- deren Anbieterin verletzt werden kann."
5/15 20. Vorab ist festzuhalten, dass der Beauftragte eine Schlichtungstätigkeit ausübt. Inhalt des Schlich- tungsverfahrens ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten.4 Das Schlichtungsverfahren entspricht einem Mediationsverfahren, das mit einer Empfehlung an die Beteiligten des Verfahrens endet, sofern sie sich nicht einigen können.5 Die Empfehlung stellt einen unverbindlichen staatlichen Akt dar und entfaltet keine unmittelbare rechtliche Wirkung; ihre Rechtsnatur ist bloss mittelbar.6 Sind die Beteiligten des Verfahrens mit der Empfehlung nicht einverstanden, können sie von der Be- hörde eine Verfügung verlangen (Art. 15 BGÖ), die beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 16 BGÖ). Aus dem Gesagten ergibt sich zum einen, dass der Beauftragte keine Weisungsbefugnis gegenüber der gesuchbearbeitenden Behörde hat. Zum anderen kann sich der Beauftragte ausschliesslich zur Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Bearbeitung eines Zu- gangsgesuchs zu konkreten Dokumenten äussern, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind. 21. Darüber hinaus wurden alle fünf Anbieterinnen als betroffene Drittpersonen nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ betreffend den von der BK erwogenen Zugang der jeweils individuellen Vertragswerke an- gehört und im Anschluss über die Möglichkeit orientiert, einen Schlichtungsantrag beim Beauf- tragten einzureichen, wenn sie mit der geplanten Zugangsgewährung der Behörde nicht einver- standen sein sollten (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Zwei Anbieterinnen haben im Anschluss an die Anhörung keinen Schlichtungsantrag beim Beauftragten eingereicht und damit keinen Einspruch gegen den Zugang vorgebracht. Nach Kenntnis des Beauftragten sind diese Dokumente bis anhin nicht zugänglich gemacht worden, obwohl die beiden angehörten Anbieterinnen auf ein Schlich- tungsverfahren verzichteten und keine Schritte gegen die von der BK beabsichtigte teilweise Zu- gangsgewährung zu ihren Vertragswerken ergriffen haben. Wie dargelegt kann sich der Beauf- tragte ausschliesslich zu Dokumenten äussern, die Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind. Die Vertragswerke dieser beiden Anbieterinnen sind in Ermangelung eines Schlichtungsan- trags nicht Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens. 22. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.7 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 23. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.8 Das heisst einerseits, dass der Be- auftragte prüft, ob die Art und Weise der Bearbeitung des Zugangsgesuchs rechtmässig ist und die zuständige Behörde das Gesetz korrekt angewandt hat. Anderseits muss der Beauftragte im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung beurteilen, ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt ist.9 24. Vorliegend ersucht der Gesuchsteller um Zugang zu den Rahmenverträgen des Bundes ("inhalt- lich übereinstimmend") mit den fünf Anbieterinnen für die "Public Clouds Bund", die Liste der Ver- träge und aller Vertragsbestandteile mit den Anbieterinnen sowie eine Liste von Einladungen, Pro- tokollen und sonstigen Unterlagen von Sitzungen mit den Anbieterinnen. Schliesslich verlangt der Gesuchsteller Einsicht in die "Prüfung zur Veröffentlichung der Verträge". Die BK hörte im Rahmen der Zugangsbearbeitung die betroffenen Anbieterinnen an (Ziff. 5), wobei sie jede Anbieterin auf- forderte, ihr individuelles Vertragswerk (Rahmenvertrag) insbesondere auf das Vorliegen von Be-
4 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz. 17. 5 Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.3.2; GUY-ECABERT, in: Handkommentar BGÖ, Art. 13, Rz. 7 ff. 6 GUY ECABERT, in: Handkommentar BGÖ, Art. 14, Rz 8. 7 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 8 GUY ECABERT, in: Handkommentar BGÖ, Art. 13, Rz 8. 9 BJ, Erläuterungen VBGÖ, 15.
6/15 rufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen zu prüfen, diese zu benennen und die "ge- wünschten Einschwärzungen rechtlich zu begründen". Die Antragstellerin äusserte sich sodann zu ihrem Rahmenvertrag und verlangte diverse Schwärzungen. Die BK kam diesen Forderungen nur teilweise nach, woraufhin die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten ein- reichte (Ziff. 10). 25. Für den Beauftragten ist nicht ersichtlich, ob die BK den Zugang zu den weiteren ersuchten Do- kumenten, namentlich eine Liste von Einladungen, Protokollen und sonstige Unterlagen von Sit- zungen mit der Anbieterin sowie die Prüfung der BK zur Veröffentlichung der Verträge (Ziff. 2), geprüft hat. Auch ist nicht offenkundig, ob die BK die Antragstellerin betreffend den Zugang zu diesen Dokumenten angehört hat und zu welchem Ergebnis sie im Anschluss gekommen ist. Da die Antragstellerin sich in ihrem Schlichtungsantrag ausschliesslich auf die von der BK vorgese- hene Zugangsgewährung ihres Rahmenvertrags bezieht, konstituiert nur dieser den Schlichtungs- gegenstand. 26. Zeitgleich mit der Einreichung des Schlichtungsantrags schlug die Antragstellerin der BK einen "Dialog" vor, "um das parallel beim EDÖB eingereichte Schlichtungsgesuch ggf. zurückziehen zu können." Sie übermittelte der BK eine Liste von "in jedem Fall" zu schwärzenden Inhalten des Vertragswerks; es handelt sich dabei um Abschnitt 4.2 d) und Abschnitt 7.4 des Rahmenvertrags, sowie einzelne Abschnitte von zwei weiteren Anhängen betreffend Kontrollen und Sicherheit. Im Übrigen "gelten […] die sich aus unserem Schreiben vom 30. August 2023 ergebenden Stand- punkte." 27. In der ergänzenden Stellungnahme an den Beauftragten (Ziff. 16) fordert die Antragstellerin wei- tergehende Abdeckungen im Vergleich zu diesem "Dialog". So verlangt sie zusätzliche Schwär- zungen in den folgenden Abschnitten des Rahmenvertrags: Abschnitte 4, 5, 8, 10, 12–19.1, 19.3– 19.6.5, 19.7–19.8, 22. Gleichzeitig äussert die Antragstellerin ihre Bereitschaft, diverse Doku- mente und Inhalte offenzulegen. 28. Die BK hat den Gesuchsteller nicht über die geplanten Beschränkungen des Zugangs zum Ver- tragswerk der Antragstellerin informiert (Art. 12 Abs. 4 BGÖ). Dieser konnte sich somit bis anhin kein Bild über die von der BK akzeptierten Schwärzungen – bspw. anhand von einzelnen Katego- rien der Schwärzungen – machen und auch keinen allfälligen Schlichtungsantrag einreichen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller vollumfänglich an seinem Zugangsbe- gehren betreffend die Rahmenverträge (inkl. Inhaltsverzeichnis) festhält. 29. Aus verfahrensökonomischen Gründen äussert sich der Beauftragte somit nachfolgend zu allen von der BK akzeptierten bzw. von der Antragstellerin im Schlichtungsverfahren verlangten Schwärzungen. 30. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetz- liche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten.10 Die betroffene Be- hörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über deren Inhalt zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten oder Daten juristischer Personen (Art. 7 Abs. 2 BGÖ, Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der (angehörten) Drittperson. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.11 31. Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen kumulativ fol- gende zwei Bedingungen gegeben sein: Erstens muss das von der Behörde geltend gemachte Interesse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden. Zweitens muss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt. Ist eine solche lediglich denkbar oder im Be- reich des Möglichen, darf der Zugang nicht verweigert werden. Der im Öffentlichkeitsgesetz ver- ankerte Schutzmechanismus von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ beruht einzig auf dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensrisikos. Ein abstraktes Gefährdungs- risiko für die auf dem Spiel stehenden Interessen reicht jedoch nicht aus. Die Lehre verlangt, dass
10 BGE 142 II 340 E. 2.2. 11 Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1 m.w.N.
7/15 die aufgrund der Offenlegung drohende Verletzung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und ein ernsthaftes Risiko für deren Eintreten bestehen müsse. Dies sei dann als gegeben zu erachten, wenn der Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. Nach der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz genügt das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass der Zugang zu einem amtlichen Dokument eines der in Art. 7 Abs. 1 BGÖ aufgelisteten Interessen beeinträchtigen würde.12 Laut Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen pri- vaten oder öffentlichen Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann.13 Eine eigentliche Interessenabwägung ist nicht vorzunehmen. Viel- mehr hat der Gesetzgeber diese bereits vorweggenommen, indem er in Art. 7 Abs. 1 BGÖ in abschliessender Weise die Gründe aufzählt, aus denen das Geheimhaltungs- das Transparenzin- teresse überwiegen kann.14 Liegt ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ vor, darf der Zugang nicht ohne Weiteres verweigert werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob gege- benenfalls in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein einge- schränkter Zugang in Frage kommt, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentli- chung oder zeitlichen Aufschub.15 32. Die BK informiert die Antragstellerin in einem Schreiben, das an alle fünf Anbieterinnen adressiert ist, zum Abschluss des Anhörungsverfahrens mit Verweis auf die "Praxis des EDÖB und der Ge- richte" über die geplante Schwärzung einzelner Passagen, die ihrer Ansicht nach als Geschäfts- geheimnisse i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zu qualifizieren seien (Ziff. 9). Sie komme zum Schluss, dass nur im Bereich der "Preiskonzessionen, insb. Anhang Preise und Discounts" sowie bei "Technischen Abweichungen von den Standardservices, insb. Anhang Technische Anforde- rungen" berechtigte objektive Geheimhaltungsinteressen der Anbieterinnen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ bestünden. Die Behörde halte es "bei Standardangeboten für nicht plausibel", dass "Konkurrenten von Vertragskonditionen der jeweiligen Anbieterin Rückschlüsse auf Ge- schäftsstrategien in Bezug auf die Preiskalkulation und Angebotslegung" ziehen können. Mithilfe von Farbkodizes für "Kommerzielles" und "Technische Informationen" hebt die BK die einzelnen als Geschäftsgeheimnisse angesehenen Informationen im Schwärzungsvorschlag hervor. 33. Die Antragstellerin gibt in ihrer Stellungnahme an den Beauftragten (Ziff. 16) zunächst Lehre und Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ wieder. Sodann subsumiert sie, dass es sich bei den ersuchten Dokumenten um Informationen handle, die in Beziehung zum Unternehmen stünden, relativ unbekannt seien, und an diesen ein Geheimhaltungswille bestehe. Strittig sei vorliegend hingegen das Bestehen eines berechtigten objektiven Geheimhaltungsinteresses. Sie führt aus, dass zwar "bestimmte Vertragsbedingungen nicht direkt mit der Preisgestaltung oder Ausschrei- bung zusammenhängen". Deren Offenlegung könne allerdings "Auswirkungen auf zukünftige Wettbewerbsangebote" haben, indem die Konkurrenz diese Informationen nutzen könnte, um ihre Angebote anzupassen, was wiederum die Position der Antragstellerin "bei zukünftigen Ausschrei- bungen massiv schwächen würde." Im Wesentlichen sei zu befürchten, dass Konkurrenzunter- nehmen ihre Strategien anpassen und optimieren und damit die Antragstellerin u.a. unterbieten könnten. Darüber hinaus könne die Beziehung zu ihren Kundinnen beeinträchtigt und ihr Ruf ge- schädigt werden. Zudem verweist die Antragstellerin auf die Definition der "[v]ertraulichen Infor- mationen" in Abschnitt 19.6.1 des Rahmenvertrags. Die von dieser Definition erfassten Informati- onen seien ebenfalls nicht zugänglich zu machen. 34. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder ver- weigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fab- rikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff "Geschäftsgeheimnis" ist gesetzlich nicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Bezie- hung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offen- kundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim
12 BBl 2003 2006. 13 BGE 133 II 209 E. 2.3.3; zum Schadensrisiko siehe COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 4; BGE 142 II 324 E. 3.4. 14 Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.1. 15 Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.4.
8/15 halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnis- herr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse).16 35. Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der Gegenstand des Ge- schäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter können ins- besondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskal- kulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen betreffen und einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen.17 Nach einem Teil der Lehre ist der Preis als Resultat der Preiskalkulation von der Kalkulation an sich zu unterscheiden: "Die Preiskalkulation ist ein Vorgang und der Preis ist das Resultat dieses Vorgangs."18 36. Entscheidend ist, ob der Zugang zu diesen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergeb- nis haben kann, oder mit anderen Worten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung an Dritte Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko genügt nicht.19 Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Doku- ment wie etwa zusätzliche Arbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die dro- hende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein (Schadensrisiko).20 Von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann dann nicht gesprochen werden, wenn die privaten Interessen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen.21 37. In gleicher Weise zu behandeln sind die Fabrikationsgeheimnisse. Sie betreffen insbesondere die technische Seite einer Produktion, also das Wissen, welches eine Anleitung zum technischen Handeln enthält, d.h. Kenntnisse, welche bei der Herstellung von Produkten verwendet werden und am veräusserten Produkt nicht erkennbar und somit geheimnisfähig sind. Dazu gehören bei- spielsweise Informationen über Fabrikations-, Produktions- oder Konstruktionsverfahren und -an- leitungen, Forschungsergebnisse, Herstellungs- und Konstruktionspläne oder Bezugsquellen.22 38. Sind Geschäftsgeheimnisse nicht offensichtlich, ist eine Begründung für jedes Dokument bzw. jede Passage erforderlich, wobei auch Kategorien gebildet werden können. Dabei ist so vorzuge- hen, dass ohne grossen Aufwand nachvollzogen werden kann, welche Begründung für welche Passage pro Dokument gilt. Sofern die Materie komplex ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes23 eine erhöhte Begründungsdichte zu verlangen. 39. Die Beweislast für das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen trägt die zuständige Behörde bzw. der (angehörte) Geheimnisherr. Da es sich beim Geschäftsgeheimnis um ein privates Interesse handelt, hat der Geheimnisherr der Behörde konkret und detailliert darzulegen, weshalb es sich um wesentliche Informationen handelt, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzer- rungen bewirken könnte und dazu führen würde, dass ein Wettbewerbsnachteil entstünde und damit ein Schaden zugefügt würde. Die für die Bearbeitung des Zugangsgesuches zuständige Behörde hat im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die vom Geheimnisherr geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse vorliegen, wobei die allgemeine Aussage eines Unternehmens, dass dies der Fall sei, nicht ausreicht; vielmehr ist konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Infor- mation vom Geschäftsgeheimnis geschützt ist.24 Auch darf die Behörde sich nicht bloss der Stel- lungnahme des Unternehmens anschliessen, sondern muss vielmehr selbstständig einschätzen,
16 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3. 17 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4. 18 TSCHERRIG, Preise als Geschäftsgeheimnis nach dem Öffentlichkeitsgesetz, in: sui-generis 2019, S. 215-226 N 24 ff. 19 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4. 20 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2; COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz 4. 21 Vgl. dazu SCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 3. Aufl., München 2024, § 6 Rz 96 ff. 22 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4. 23 Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3 und 5; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.2. 24 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4.
9/15 ob ein berechtigtes Interesse am Schutz der Geschäftsinformationen besteht.25 Misslingt der Be- weis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.26 Schliesslich ist das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten: Erweist sich eine Beschränkung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die mög- lichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Form wählen.27 40. Im Wesentlichen macht die Antragstellerin geltend, dass der Zugang zu allen Vertragsinhalten, die nicht ihren Standardangeboten entspricht, zu verweigern sei. Die BK hätte ihrer Ansicht nach einen Abgleich zwischen dem Standardangebot und dem Rahmenvertrag vornehmen sollen, um alle abweichenden Inhalte zu eruieren und den Zugang zu diesen zu verweigern. Die Antragstel- lerin hat dem Beauftragten keinen Schwärzungsvorschlag übermittelt. Aus der ergänzenden Stel- lungnahme geht lediglich durch das Ausschlussverfahren hervor, welche Abschnitte des Vertrags- werks zu schwärzen seien, wobei die Antragstellerin nicht weiter ausführt, ob diese gesamthaft zu schwärzen seien oder in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgebots ein Teilzugang zu diesen gewährt werden könnte. 41. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass u.a. die Ausschreibungsunterlagen und Zuschläge,28 das Pflichtenheft29, ergänzende Informationen zum Abrufverfahren30 und zur Nutzung von Public- Cloud-Diensten in der Bundesverwaltung31 sowie ein Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur "Prüfung der Umsetzung der Cloud Strategie"32 öffentlich zugänglich sind. Darüber hinaus wurden im Vergabeverfahren teilweise explizit Nachweise für bestimmte Kriterien aus öffentlich zugänglichen Quellen verlangt, die mithin Eingang in die jeweiligen Vertragswerke gefunden ha- ben. 42. Sodann ist zu bemerken, dass es sich beim vorliegenden Vertragswerk um einen Rahmenvertrag handelt, bei dem nicht alle (technischen) Leistungsmodalitäten zum Ausschreibungs- bzw. Verga- bezeitpunkt detailliert geklärt sind bzw. sein müssen.33 Somit sind noch Anpassungen der Moda- litäten im Abrufverfahren denkbar, solange bei der Vergabe von auf dem Rahmenvertrag beru- henden Aufträgen keine substanziellen Änderungen der Bedingungen dieses Vertrags vorgenommen werden.34 Die BK hat entsprechende Kriterien für die konkreten "Abrufe" einzelner Bezugsstellen im Abrufverfahren35 festgelegt (z.B. Preise, technische Anforderungen und Migra- tionskosten, Konformität und Risikobeurteilungen). 43. Nach Ansicht des Beauftragten sind diverse Vertragsinhalte bereits bekannt (Ziff. 41 f.). Auch die die Antragstellerin äussert sich dahingehend, dass u.a. "sonstige öffentlich bekannte Informatio- nen" aus ihrem Vertragswerk zugänglich gemacht werden können, wobei sie jedoch nicht be- nennt, um welche konkreten Passagen es sich dabei ihrer Ansicht nach handelt. Sodann macht die Antragstellerin gegenüber dem Beauftragten (Ziff. 16) verschiedene Schwärzungen geltend. Sie führt aus, dass "die Existenz bestimmter Standardvertragsklauseln und ihr allgemeiner Zweck auf dem Markt bekannt sind, aber die spezifischen Details und die Art und Weise, wie diese Klau- seln […] umgesetzt werden", erheblich variieren könnten. Die ersuchten Informationen enthielten Informationen über "interne Strategien, Abläufe oder geschützte[ ] Prozesse." Die Antragstellerin hat weder benannt, um welche Angaben es sich dabei konkret handelt und inwiefern diese nicht bereits bekannt sind,36 noch hat sie dargetan, dass ein objektives Geheimhaltungsinteresse ge- mäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ an diesen besteht. Ihre pauschalen Ausführungen, wonach "[j]ede
25 Urteil des BVGer A-6/2015 vom 26. Juli 2017 E. 4.5.1.2; Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3 und 5; Urteil des BVGer A- 199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.2. 26 Urteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8. 27 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. 28 Zuschlag zur Ausschreibung (20007) (Fn. 3). 29 Pflichtenheft (20007) 608 Public Clouds Bund, abrufbar unter 20007-Pflichtenheft.pdf (zuletzt besucht am 28.01.2025). 30 BK, Abrufverfahren. Public Clouds Bund (WTO 20007) (Fn. 2); Anbieterneutrales Pflichtenheft für Abruf aus der WTO 20007 Public Clouds Bund (Fn. 2). 31 BK, Rechtlicher Rahmen für die Nutzung von Public-Cloud-Diensten in der Bundesverwaltung, 31.08.2022, abrufbar unter Rechtlicher Rahmen für die Nutzung von Public-Cloud-Diensten (zuletzt besucht am 28.01.2025). 32 Eidgenössische Finanzkontrolle EFK, Audit de la mise en œuvre de la stratégie cloud, 11. April 2024. 33 Zuschlag zur Ausschreibung (20007) (Fn. 3); Urteil des BVGer B-3238/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 5.4.3. 34 S. dazu mit weiteren Nachweisen Urteil des BVGer B-3238/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 5.4.3; zum Abrufverfahren siehe: BK, Abrufverfah- ren. Public Clouds Bund (WTO 20007) (Fn. 2). 35 BK, Abrufverfahren. Public Clouds Bund (WTO 20007) (Fn. 2). 36 S. u.a. Pflichtenheft (20007) 608 Public Clouds Bund (Fn. 29), Ziff. 4.2, 4.3, 8.1; Zuschlag zur Ausschreibung (20007) (Fn. 3); BK, Rechtlicher Rahmen für die Nutzung von Public-Cloud-Diensten in der Bundesverwaltung (Fn. 31), S. 11; s. dazu auch BK, FAQ zum Bericht rechtlicher
10/15 materielle Abweichung von dem [Standardvertrag der Antragstellerin] im Rahmenvertrag […] als Nicht-Standard-Abweichung betrachtet [wird]", die "individuell verhandelt und angepasst worden [ist]" und daher nicht zugänglich zu machen sei, erfüllt die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ jedenfalls nicht. Auch das allgemeine Vorbringen, dass Wettbewerber bei Bekanntgabe verschiedener Vertragsinhalte ihre künftigen Angebote an- passen, indem sie die Taktik der Antragstellerin "kopieren und replizieren" oder ihr Angebot "opti- mieren" könnten, womit die Antragstellerin bei zukünftigen Ausschreibungen "massiv" geschwächt würde, vermag kein konkretes objektives Geheimhaltungsinteresse zu begründen, zumal die An- tragstellerin auch nicht dargetan hat, dass das vorliegend (abgeschlossene) Ausschreibungsver- fahren in vergleichbarer Art und Weise erneut durchgeführt werden könnte. Schliesslich überzeugt die (abstrakte) Sorge der Antragstellerin vor einem allfälligen Kundenverlust, sobald diese bemer- ken, "dass sie nicht die gleichen vorteilhaften Bedingungen" haben, nicht, um daraus ein konkretes Schadensrisiko i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ abzuleiten. Dies gilt insbesondere, als es sich vor- liegend um ein Vertragswerk handelt, das im Anschluss an eine bereits abgeschlossene öffentli- che Beschaffung mit der Schweizer Eidgenossenschaft vereinbart wurde, was kaum mit einer "gewöhnlichen Geschäftsbeziehung" vergleichbar sein dürfte. Die von der Antragstellerin erfolgte Einschätzung des Schadensrisikos erweist sich daher für die von ihr geforderten Schwärzungen bisher als nicht stichhaltig begründet. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass es sich vorliegend um Rahmenverträge handelt, die als Resultat einer (öffentlichen) Ausschreibung abgeschlossen wur- den und bei denen zu erwarten ist, dass sie in hohem Masse deckungsgleich sind.37 Im Ergebnis führt die Argumentation der Antragstellerin zu einem "kollektiven Geschäftsgeheimnis" aller An- bieterinnen, was nicht dem Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entspricht. 44. Die BK anerkennt in ihrer Stellungnahme an alle Anbieterinnen (Ziff. 9) in Bezug auf "Preiskon- zessionen; insb. Anhang Preise und Discounts" ("Kommerzielles") sowie "Technische Abweichun- gen von den Standardservices; insb. Anhang Technische Anforderungen" ("Technisches") ein be- rechtigtes objektives Geheimhaltungsinteresse. Die einzelnen ihrer Ansicht nach abzudeckenden Passagen hat sie kategorienweise mithilfe von Farbkodizes im Vertragswerk der Antragstellerin gekennzeichnet. Insgesamt ist zu bemerken, dass die BK zwar bei deutlich weniger Passagen des vorliegenden Vertragswerks ein berechtigtes objektives Geheimhaltungsinteresse annimmt als die Antragstellerin. Allerdings begründet die BK die einzelnen vorgesehenen Abdeckungen nicht näher. In ihren Ausführungen geht sie stattdessen vor allem darauf ein, weshalb sie alle weiteren Schwärzungsbegehren der Antragstellerin ablehnt. Soweit das Vertragswerk konkrete Angaben zur Preiskalkulation bzw. Rabatte enthält und sich diese Informationen nicht bereits als Vorgabe aus der (öffentlichen) Ausschreibung ergeben, ist der Beauftragte der Ansicht, dass an diesen in der Regel ein berechtigtes objektives Geheimhaltungsinteresse besteht, weshalb auch die von der BK vorgesehenen Schwärzungen gerechtfertigt erscheinen.38 Der Beauftragte kann gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zwar nicht ausschliessen, dass weitere in den verlangten Dokumenten enthaltene Informationen, die die BK abdecken will, ebenfalls Geschäftsgeheimnisse darstellen könnten (z.B. technische Aspekte). Es ist bei diesen vorgesehenen Abdeckungen aller- dings nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegung die BK zum Schluss gekommen ist, dass die Antragstellerin im Falle deren Offenlegung einen Wettbewerbsnachteil zu erleiden hätte, der ihr einen gewichtigen und ernsthaften Schaden zufügen würde. Schliesslich deckt die BK auch Informationen ab, die in den Ausschreibungsunterlagen (z.B. 2.6 der Ausschreibung) publiziert wurden. An diesen Angaben erkennt der Beauftragte kein berechtigtes objektives Geheimhal- tungsinteresse. 45. Zwischenfazit: Die Antragstellerin beschränkt sich in ihren Ausführungen betreffend die Anwend- barkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ auf allgemeine und pauschale Verweise zum Geschäftsge- heimnis, womit sie das objektive Geheimhaltungsinteresse nicht substantiiert darlegt. Auch die BK
Rahmen für die Nutzung von Public Cloud-Diensten in der Bundesverwaltung, Ziff. 5.1: "Dabei wurde unter anderen mit allen fünf Anbietern verbindlich vereinbart, dass Schweizer Recht anwendbar und der Gerichtsstand Schweiz vorzusehen ist." Abrufbar unter: FAQ Bericht rechtli- cher Rahmen für die Nutzung von Public-Cloud-Diensten (zuletzt besucht am 28.01.2025). 37 Pflichtenheft (20007) 608 Public Clouds Bund (Fn. 29), Ziff. 4.2, 4.3, 8.1; Zuschlag zur Ausschreibung (20007) (Fn. 3); BK, Rechtlicher Rahmen für die Nutzung von Public-Cloud-Diensten in der Bundesverwaltung (Fn. 31), S. 11; s. dazu auch BK, FAQ zum Bericht rechtlicher Rahmen für die Nutzung von Public Cloud-Diensten in der Bundesverwaltung, Ziff. 5.1: "Dabei wurde unter anderen mit allen fünf Anbietern verbindlich vereinbart, dass Schweizer Recht anwendbar und der Gerichtsstand Schweiz vorzusehen ist." (Fn. 36). 38 BGE 142 II 268 E. 5.2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 6.1.2; Urteil des BVGer A-199/2018 vom
18. April 2019 E. 4.4.2.
11/15 äussert sich bei den von ihr vorgesehenen Einschwärzungen nur allgemein zum Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen bzw. insbesondere zur Ablehnung der von den Anbieterinnen geforder- ten Schwärzungen. In Bezug auf in den Dokumenten enthaltene Informationen zu Preiskalkulati- onen und Rabatten besteht vorliegend ein berechtigtes objektives Geheimhaltungsinteresse, wo- mit eine Abdeckung gerechtfertigt ist. In Bezug auf alle darüberhinausgehenden Schwärzungen hat die BK jedoch bislang nicht mit der von der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte dargetan, dass die von ihr vorgesehenen Abdeckungen im Vertragswerk der Antragstellerin Ge- schäftsgeheimnisse i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ enthalten. 46. Die Antragstellerin macht gegenüber dem Beauftragten (Ziff. 16) sinngemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ geltend. Die BK hat sich zu diesem Vorbringen weder im Anhörungs- noch im Schlich- tungsverfahren geäussert. 47. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten dann eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. Diese Ausnahmeregelung findet gemäss Rechtsprechung39 Anwendung, wenn folgende drei An- forderungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst müssen die Informationen von einer Privatperson, nicht aber von einer Behörde mitgeteilt worden sein. Sodann müssen die betreffenden Informati- onen von sich aus, das heisst nicht im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung abgegeben worden sein, und schliesslich muss die Verwaltung die Zusicherung der Vertraulichkeit auf ausdrückliches Verlangen des Informanten hin erteilt haben. Nach einem Teil der Lehre kann nach dem Öffentlichkeitsgesetz die zugesicherte Vertraulichkeit nicht als Geschäftsgeheimnis gel- ten, da allein der Inhalt der fraglichen Information dafür massgebend ist, ob ein Geschäftsgeheim- nis vorliegt. Dieser ist nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zu prüfen (s. Ziff. 34 ff.).40 Die Vereinbarung der Vertraulichkeit allein erfüllt den Tatbestand nicht. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Do- kumenten steht nicht zur Disposition informationspflichtiger Behörden und Dritter.41 Vielmehr muss zur getroffenen Vereinbarung ein objektives Geheimhaltungsinteresse hinzutreten, da an- sonsten das Öffentlichkeitsprinzip seines Sinnes entleert würde. Vertraulichkeitsabreden dienen in erster Linie dem Schutz von Informationen Dritter, auf welche die Behörde für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe angewiesen ist, wie etwa bei der Korruptionsbekämpfung.42 48. Die Antragstellerin stellt in ihrer Stellungnahme die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ dar. Zudem verweist sie beispielhaft auf einzelne Unterschiede zwischen ihrem Stan- dardangebot und dem Rahmenvertrag. Dabei führt sie aus, dass sie bestimmte Auflagen der "BK akzeptieren musste[ ]", um den Zuschlag zu erhalten bzw. einen Vertragsabschluss erzielen zu können. Dies legt nach Ansicht des Beauftragten bereits nahe, dass die Antragstellerin die Infor- mationen nicht freiwillig i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ an die BK hat übermitteln können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie die in der Ausschreibung vorgegebenen Informationen bei der Behörde einreichte, um überhaupt am (öffentlichen) Ausschreibungsverfahren teilnehmen zu kön- nen. Die Antragstellerin hat zudem keinen Nachweis erbracht, wonach die BK ihr die Geheimhal- tung für diese Informationen zugesichert hat und sie diese Zusicherung auf ausdrückliches Ver- langen erteilt hat. 49. Sofern sich die Antragstellerin auf eine vertraglich vereinbarte Vertraulichkeit stützt, ist zu beto- nen, dass das Öffentlichkeitsprinzip nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgehebelt werden kann. Ausserdem wird in den Vertragsunterlagen explizit auf das Öffentlichkeitsgesetz und seine Anwendbarkeit hingewiesen. Der Beauftragte ist nicht der Ansicht, dass die im Rahmen des Vergabeverfahrens sowie der Vertragsverhandlungen eingereichten Informationen der BK freiwil- lig i.S.d. Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ mitgeteilt wurden. 50. Zwischenfazit: Nach Ansicht des Beauftragten kommt Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht zur Anwen- dung.
39 Urteil des BGer 1C_500/2020 vom 11. März 2021 E. 3.2; Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 7.3. 40 TSCHERRIG, Preise als Geschäftsgeheimnis nach dem Öffentlichkeitsgesetz, in: sui-generis 2019, S. 215-226 N 12 ff. und N 27. 41 BJ/EDÖB, Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung, 5.2. 42 Vgl. dazu SCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 3. Aufl., München 2024, § 3 Rz 323 f.
12/15 51. In Bezug auf die Erklärung der BK an die Antragstellerin, dass sie "vorbestehende Verträge", die der Bund allenfalls mit den Anbieterinnen unterhält, ebenso wenig wie Bezüge im Rahmenvertrag auf diese Verträge offenlegt, da sie über eine "Veröffentlichung dieser Inhalte nicht isoliert und eigenständig entscheiden [kann]", ist für den Beauftragten nicht ersichtlich, auf welche gesetzliche Grundlage sich diese Zugangsverweigerung stützt bzw. ob die BK den Zugang zu diesen Infor- mationen überhaupt nach dem Öffentlichkeitsgesetz geprüft hat. Auch ist nicht ersichtlich, ob über- haupt entsprechende "vorbestehende Verträge" mit der Antragstellerin existieren. 52. Zwischenfazit: Die BK hat bis anhin nicht dargetan, weshalb der Zugang zu allfälligen "vorbeste- henden Verträgen" nach dem Öffentlichkeitsgesetz zu verweigern ist. 53. Die Antragstellerin führt in ihrer Stellungnahme an den Beauftragten (Ziff. 16) verschiedentlich aus, dass, auch wenn kein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ vorliegt, der Zugang zu verweigern sei, "wenn das Unternehmen durch die Offenlegung in seinen Ge- schäftstätigkeiten nachteilig beeinflusst würde und wenn es überwiegende Interessen nachweisen kann, die gegen die Veröffentlichung der Daten sprechen." Sie verweist dabei auf Art. 7 Abs. 2 BGÖ, Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 57s Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisa- tionsgesetzes (RVOG; SR 172.010) sowie Art. 6 VBGÖ: "Auch wenn das BGÖ per se keine Inte- ressenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Dritten am Schutz seiner Privatsphäre oder seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem öffentlichen Interesse […] vor- schreibt", sei eine solche vorzunehmen. Das Gesetz fördere zwar Transparenz. Allerdings schütze es auch "proprietäre[s] Wissen". Die beiden Interessen seien gegeneinander abzuwägen. 54. Die BK hat sich weder im Anhörungs- noch im Schlichtungsverfahren zu Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ geäussert. 55. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise kann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten nach Möglichkeit zu anonymisieren. Daher gilt die Anonymisierungspflicht nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen.43 Sofern die Privatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt ist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht.44 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen sogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts sein. Verlangt ein Gesuchstel- ler explizit Zugang zu Personendaten, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 36 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) oder Art. 57s RVOG zu beurteilen. 56. In Bezug auf die Durchführung einer Interessenabwägung betreffend die Bekanntgabe von Infor- mationen, die die "Geschäftstätigkeiten" einer juristischen Person nachteilig beeinflussen könnte, weist der Beauftragte auf Folgendes hin: Die "Geschäftstätigkeit" einer Unternehmung betrifft zwar grundsätzlich ihre Privatsphäre. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Schutz und die Ver- traulichkeit der Daten juristischer Personen insb. mit Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit vor allem in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ geregelt ist.45 Bei der Anwendung der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ ist eine eigentliche Interessenabwägung nicht mehr vorzunehmen, da diese der Gesetzgeber bereits vorweggenommen hat, indem er eine Schadensprüfung im Gesetz verankert hat (Ziff. 31). Wenn im Rahmen der Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und damit eines entsprechenden Schadens bereits bejaht wurde, ist in Bezug auf diese Information somit keine Abwägung mehr vorzunehmen. Der Zugang ist in diesem Fall einzuschränken, aufzuschieben oder zu verweigern. Wurde das Vorliegen eines ent- sprechenden Geheimnisses hingegen verneint, kann das private Interesse am Schutz eines Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses nicht (erneut) in einer Interessenabwägung berücksichtigt werden.46 Bei Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 57s Abs. 4 RVOG
43 Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1. 44 Flückiger, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz. 13 f. 45 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in; Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 69; s. dazu auch Botschaft des Bundesrates vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz («Bot- schaft DSG 2017»), BBl 2017 6941, hier: 7012; DRECHSLER, in: BSK DSG, Art. 2, Rz. 5; DRECHSLER, Plädoyer für die Abschaffung des Daten- schutzes für juristischer Personen, in AJP 1/2016, S. 80 ff.; HUSI-STÄMPFLI, in: Thomas Steiner/Anne-Sophie Morand/Daniel Hürlimann (Hrsg.), Onlinekommentar zum Datenschutzgesetz («OK DSG»), Art. 2 N 12 (Version vom 15.08.2023). 46 HEHEMANN/WINKLER, Das neue Datenschutzgesetz und seine Implikationen für das Öffentlichkeitsgesetz, in: Epiney/Havalda/Fischer-Barnicol (Hrsg.), Transparenz und Information im neuen Datenschutzgesetz, Zürich, 2024, 39–71.
13/15 kann es sich nicht um Auffangbestimmungen für all die Informationen handeln, die nach einer Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ betreffend den Zugang zu Geschäftsgeheimnissen zugäng- lich zu machen wären. Würde die "Tätigkeit" einer juristischen Person im Rahmen einer Interes- senabwägung nach Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 57s Abs. 4 RVOG wiederum berücksichtigt, würde dies die Ausnahmebestimmung in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ untergraben. Zusammenfassend ist der Beauftragten somit der Ansicht, dass Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 57s Abs. 4 RVOG auf die Informationen, die bereits nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ auf ihre Zugänglichkeit geprüft wurden, keine Anwendung findet. 57. Die Antragstellerin erwartet des Weiteren, dass "die BK alle relevanten Unterlagen durchgeht und die personenbezogenen Daten schwärzt." Sofern eine Anonymisierung nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ nicht möglich ist, sei eine Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ47 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG bzw. Art. 57s Abs. 4 RVOG vorzunehmen. Aus den Unterlagen geht nicht eindeutig hervor, was die Antragstellerin unter "personenbezogenen Daten" versteht; insbeson- dere bleibt offen, ob die Antragstellerin damit neben der Schwärzung von Personendaten auch eine Abdeckung von Daten juristischer Personen, namentlich der Antragstellerin selbst, verlangt. 58. Der Beauftragte weist darauf hin, dass öffentlich bekannt ist, welche Unternehmungen im An- schluss an das Ausschreibungsverfahren einen Zuschlag erhalten haben.48 In diesem Sinne ist für den Beauftragten angesichts der Öffentlichkeit der Zuschlagsempfängerinnen kein privates Interesse am Schutz dieses Umstands erkennbar. Andere private Interessen werden von der An- tragstellerin weder dargetan noch hinreichend belegt. 59. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass unter "personenbezogenen Daten" auch Informa- tionen erfasst sind, deren Bekanntgabe ihre Beziehung zu anderen Kunden belasten könnten, wenn diese "bemerken, dass sie nicht die gleichen vorteilhaften Bedingungen wie andere Kunden erhalten", was zu "Unzufriedenheit führen" und in einer Schädigung des Ruf der Antragstellerin auf dem Markt resultieren könnte, womit im Ergebnis ihre Privatsphäre verletzt werden könnte, hält der Beauftragte fest, dass die Antragstellerin zur Begründung lediglich pauschal auf Abwei- chungen von ihrem Standardangebot verwiesen hat. Damit können die strengen Anforderungen, die an den Beweis eines Reputationsrisikos zu stellen sind, nicht erfüllt werden.49 Andere private Interessen werden von der Antragstellerin weder dargetan noch hinreichend belegt. Abgesehen davon ist im Rahmen einer allfällig durchzuführenden Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 57s Abs. 4 RVOG zu beachten, dass bei juristischen Personen naturgemäss weniger stark in die Privatsphäre eingegriffen werden kann als dies bei natürlichen Personen möglich ist. Dem Interesse am Schutz von Daten juristischer Personen kommt entspre- chend weniger Gewicht zu; dieses Gewicht nimmt umso mehr ab, je staatsnäher die Tätigkeit ist.50 Der Beauftragte weist vorliegend auf eine gewichtige Staatsnähe hin: Die Antragstellerin hat im Anschluss an eine öffentliche Ausschreibung einen Rahmenvertrag mit dem Bund abgeschlossen. Mit dem Zuschlag erhielt sie damit einen privilegierten Einbezug in Verwaltungshandeln im Ge- gensatz zu Unternehmen, die den Zuschlag nicht erhalten haben (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ).51 Für die Beschaffung "Public Clouds Bund" sind 110 Mio. CHF an Steuergeldern budge- tiert worden. Angesichts dieser Ausgangslage hat die Antragstellerin eher hinzunehmen, dass Informationen über diese Beziehung zur Verwaltung offengelegt werden müssen.52 An der Ver- wendung der budgetierten Steuergelder sowie an den Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Zuschlagsempfängerinnen besteht nach Ansicht des Beauftragten ein grosses öffentliches Interesse. Die Auffassung der Antragstellerin, dass das öffentliche Interesse an "der Materie per se [Hervorhebung im Original] als gering zu veranschlagen [ist]", da der Bund "keine sensiblen
47 Sowohl Art. 7 Abs. 2 BGÖ als auch Art. 9 Abs. 2 BGÖ bezwecken den Schutz der Privatsphäre Dritter. Auch wenn sie nicht deckungsgleich sind, ist beiden Bestimmungen gemein, dass sie eine Interessenabwägung verlangen. So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass in Übereinstimmung mit der von der Lehre geforderten harmonisierenden Auslegung bei der Bekanntgabe von Personendaten und Daten juris- tischer Personen bzw. dem Zugang zu amtlichen Dokumenten, welche solche enthalten, gestützt auf die genannten Bestimmungen eine Abwägung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen ist; Vgl. Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.3 m.w.N. 48 Zuschlag zur Ausschreibung (20007) (Fn. 3). 49 Urteil des BGer 1C_222/2018 vom 21. März 219 E. 5, insb. 5.3.2. 50 BGE 144 II 77 E. 5.6. 51 S. dazu das Urteil des BVGer B-3238/2021 vom 18. Oktober 2021 betreffend die Anfechtung der Zuschläge im vorliegenden Ausschreibungs- verfahren. 52 BJ, Erläuterungen VBGÖ, 7.
14/15 Daten, sondern primär öffentlich zugängliche Daten, in den Public Clouds speichern wird", ver- fängt nicht, dies unter anderem mit Blick auf die umfassende Medienberichterstattung zu dieser Thematik (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ).53 60. Betreffend die Abdeckung von Personendaten sieht die BK die Schwärzung der Personendaten von Mitarbeitenden der Antragstellerin vor. Sie begründet die Schwärzungen nicht näher (Ziff. 9). 61. Es hätte an der BK gelegen, abzuklären, ob die Gesuchstellerin ein Interesse an diesen Informa- tionen hat. Unter Beachtung der Verfahrensökonomie erachtet es der Beauftragte jedoch als ge- rechtfertigt und zielführend, wenn die BK die Personendaten der Mitarbeitenden der Antragstelle- rin in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ abdeckt. 62. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: In Bezug auf in den Dokumenten enthaltene Informationen zu Preiskalkulationen und Rabatten besteht vorliegend ein berechtigtes objektives Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ, womit deren Abdeckung gerechtfertigt ist. In Bezug auf alle darüberhinaus- gehenden Schwärzungen haben weder die Antragstellerin noch die BK bis anhin mit der von der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte dargetan, dass Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zur Anwendung gelangt (Ziff. 41–45). Nach Ansicht des Beauftragten kommt Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht zur Anwendung (Ziff. 49– 50). Der Zugang zu "personenbezogenen Daten" ist im Sinne der Ausführungen in den Ziffern 56– 61 zu gewähren. 63. Abschliessend ist anzumerken, dass es der BK und der Antragstellerin unbenommen ist, im Rah- men des allenfalls auf die Empfehlung folgenden Verfügungsverfahrens die Wirksamkeit des an- gerufenen Ausnahmegrunds von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ mit der von der Rechtsprechung erfor- derlichen Begründungsdichte aufzuzeigen bzw. darzulegen, inwiefern durch die Offenlegung der vorliegend interessierenden Informationen die Privatsphäre des Unternehmens beeinträchtigt werden könnte (Art. 7 Abs. 2 BGÖ; Art. 9 Abs. 2 BGÖ). Immerhin ist es Aufgabe der Fachbehörde, sich mit strittigen Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen.54
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
53 Public-Cloud-Dienste - Bund schliesst Verträge für Cloud-Dienste ab - News - SRF; Public Cloud: Der Bund hat Verträge mit Hyperscalern unterzeichnet; Alibaba und Amazon: Bund setzt auf ausländische Cloud-Dienste; Bundesdaten in der Cloud: gefährliche Abhängigkeit vom Ausland?; Heikles Beschaffungsverfahren - Beschwerde verzögert 100-Millionen-Cloud-Auftrag des Bundes | Tages-Anzeiger; Ein Update zur Public Cloud – und zur Medienkonzentration – Republik. 54 Urteil des BVGer A-1051/2022 vom 29. August 2023 E. 10.2.
15/15 III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragte: 64. Die Bundeskanzlei gewährt den Zugang zum Vertragswerk der Antragstellerin gemäss den oben- stehenden Erwägungen (Ziff. 62). 65. Der Gesuchsteller und die angehörte Dritte können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der Bundeskanzlei den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 66. Die Bundeskanzlei erlässt eine Verfügung, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 67. Die Bundeskanzlei erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 68. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver- fahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin sowie des Zugangsgesuchstellers anonymi- siert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 69. Die Empfehlung wird eröffnet: B.__ (Antragstellerin) (teilweise anonymisiert) Einschreiben mit Rückschein (R)
Schweizerische Bundeskanzlei Bundeshaus West 3003 Bern Einschreiben (R) mit Rückschein Y.__ (Zugangsgesuchsteller) (teilweise anonymisiert)
Adrian Lobsiger Der Beauftragte
Lena Hehemann Juristin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip