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Empfehlung vom 17. August 2026: BJ / Dokumente zu einem Fall der internationalen Rechtshilfe in StrafsachenSachlicher Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ)PDF146.91 kB17. August 2026

Edoeb · 2026-08-17 · Deutsch CH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 11 Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BJ ein. Dieses verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem voran­ gegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und frist­ gerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten ein­ gereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).

E. 12 Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.3 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen

E. 13 Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.4

E. 14 Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten entsprechend dem Zugangsgesuch (vgl. Ziffer 1).

1 Vgl. Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter: Fragen- und Antwortenkatalog des EDÖB vom 13. Oktober 2022 für die Anhörung durch die GSK vom 28. Oktober 2022 zum BGÖ, S. 4 (abrufbar unter https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home.html > Öffentlich­ keitsprinzip > Services BGÖ [zuletzt abgerufen am 17. Juli 2026]). 2 Gemäss Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zit. BBl 2003) obliegt die Festlegung des Verfahrens im Einzelnen dem Beauftragten; er kann dasjenige Vorgehen wählen, das dem einzelnen Fall am besten angemessen ist (BBl 2003 2024); siehe auch Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.3.2 m.w.H. 3 BBl 2003 2024. 4 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.

3/5

E. 15 Das BJ macht in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2026 gegenüber dem Antragsteller Folgendes geltend: "Bei den Dokumenten, in welche Sie um Einsicht ersuchen, handelt es sich um Doku­ mente im Zusammenhang mit einem Fall der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen." Doku­ mente im Zusammenhang mit Fällen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen seien vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen, weshalb kein Recht auf Einsicht bestehe (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ).

E. 16 Im Schlichtungsantrag vom 15. Juni 2026 bringt der Antragsteller vor, das BJ lege nicht dar, wes­ halb sämtliche verlangten Dokumente zwingend Bestandteil eines Verfahrens der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sein sollten. Die Begründung erfolge pauschal und ohne nähere Um­ schreibung der vorhandenen Dokumente. Das Gesuch beziehe sich zwar teilweise auf allfällige Rechtshilfeersuchen oder die Korrespondenz mit ausländischen Behörden, umfasse jedoch aus­ drücklich auch weitere Dokumentenkategorien wie verwaltungsinterne rechtliche Analysen, orga­ nisatorische Koordinationsunterlagen oder Dokumente im Zusammenhang mit der Bearbeitung von SIS/SIRENE-Angelegenheiten. Überdies habe das BJ nicht begründet, aus welchen Gründen kein teilweiser Zugang zu Dokumenten möglich sei. Hinzu komme schliesslich, dass es ausseror­ dentliche öffentliche Interessen am Zugang zu diesen Informationen gebe. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. Juli 2026 wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen diese Vorbringen.

E. 17 Es ist zu prüfen, ob die verlangten Dokumente in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlich­ keitsgesetzes fallen oder ob sie, wie das BJ geltend macht, in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ (Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe) davon ausgeschlossen sind.

E. 18 Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGÖ gilt das Öffentlichkeitsgesetz nicht betreffend den Zugang zu amtli­ chen Dokumenten zu den in Bst. a aufgeführten Verfahren. Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ ist es, eine Kollision des Öffentlichkeitsgesetzes mit spezialgesetzlichen Aktenein­ sichtsrechten zu verhindern und zudem die freie Willensbildung der Behörden und Gerichte und einen ordnungsgemässen Verfahrensablauf zu gewährleisten.5 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ gilt das Öffentlichkeitsgesetz nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betref­ fend Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe. Der Zugang zu Dokumenten, die Teil der Verfahrensakten solcher Verfahren sind, wird in den entsprechenden Verfahrensgesetzen ge­ regelt.

E. 19 Allerdings sind nicht alle Informationen und Dokumente, die einen Bezug zum Gegenstand von Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe aufweisen, als Dokumente eines Verfahrens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ zu qualifizieren.6 Gemäss Botschaft zum Öffentlich­ keitsgesetz sind Dokumente, die zwar in einem weiteren Zusammenhang mit einem Verfahren nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ stehen, aber keinen Eingang in die Verfahrensakten im engeren Sinn finden, grundsätzlich nach dem Öffentlichkeitsgesetz zugänglich.7

E. 20 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begriff "concernant" bzw. "betreffend" in Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ so zu verstehen ist, dass er sich auf Dokumente bezieht, die speziell das Verfahren im engeren Sinn betreffen (Dokumente, die von den Gerichts- oder Strafverfolgungs­ behörden ausgehen oder die durch sie angeordnet worden sind), und nicht solche, die sich in einem weiten Sinn in den Verfahrensakten befinden können.8

E. 21 Die in Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ verwendeten Begriffe "Rechtshilfe" oder "Amtshilfe" werden weder im Öffentlichkeitsgesetz definiert noch in der Praxis einheitlich verwendet. Nach der Lehre reicht es aus, dass eine Behörde eines anderen Staates involviert ist, um von internationaler Amts­ hilfe sprechen zu können.9 In Bezug auf die internationale Rechtshilfe in Strafsachen listet das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1)

– welches, sofern andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes vorsehen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen regelt – die Handlungen,

5 Urteil des BGer 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3.1.2. 6 BBl 2003 2008; Urteil des BGer 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3.1.2; BGE 147 I 47 E. 3.4. 7 BBl 2003 2008. 8 Urteil des BGer 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3.1.2 mit Hinweis auf BGE 147 I 47 E. 3.4. 9 SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 3 Rz. 24 f.

4/5 die unter die internationale Rechtshilfe fallen, in den Art. 1 und 63 IRSG auf.10 Das Rechtshilfege­ setz regelt insbesondere die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a IRSG), die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (Bst. b), die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (Bst. c) und die Voll­ streckung ausländischer Strafentscheide (Bst. d). Art. 63 Abs. 2 Bst. a-d IRSG bezieht sich auf "andere Rechtshilfehandlungen" und besagt, dass namentlich die Zustellung von Schriftstücken (Bst. a), die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen (Bst. b) und die Herausgabe von Akten und Schriftstücken (Bst. c) dazu gehören. Die Lehre betont, dass neben den im IRSG aufgeführten Handlungen auch die anderen Formen der Zusammenarbeit in Strafsachen unter die internationale Rechtshilfe in Strafsachen fallen.11 Erfasst sind alle Massnahmen, die ein Staat ergreifen kann, um einen anderen Staat im Rahmen seiner Strafverfahren zu unterstützen, und zwar in allen Phasen des Verfahrens. Die Zusammen­ arbeit kann demnach in der Ermittlungsphase, im Rahmen des Verfahrens, aber auch nach der Urteilsverkündung, insbesondere bei der Vollstreckung von Entscheidungen, stattfinden.12 Das Rechtshilfeverfahren in Strafsachen ist ein zwischenstaatliches Verfahren, welches die Beziehun­ gen zwischen zwei Staaten betrifft und somit als Ganzes betrachtet werden muss.13

E. 22 Das BJ macht in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2026 gegenüber dem Antragsteller geltend, die ersuchten Dokumente hängten mit einem Fall der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zusammen. Aufgrund der Konsultation der vom BJ identifizierten und dem Beauftragten in den Räumlichkeiten des BJ zur Einsicht vorgelegten Unterlagen kann der Beauftragte die entspre­ chenden Ausführungen des BJ nachvollziehen und erkennen, dass diese Dokumente allesamt von den beteiligten Behörden im Zusammenhang mit einem Fall der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erstellt worden sind und einen direkten und engen Bezug dazu aufweisen. Ent­ sprechende amtliche Dokumente betreffen nach Auffassung des Beauftragten Verfahren der in­ ternationalen Rechts- und Amtshilfe und sind in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen. Das Öffentlichkeitsge­ setz ist demnach auf die ersuchten Dokumente nicht anwendbar. Aus diesem Grund wird auf die Beurteilung der weiteren Vorbringen des Antragstellers und insb. der Frage, ob allfällige öffentli­ che Interessen am Zugang überhaupt zu berücksichtigen wären, verzichtet.

E. 23 Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Der Beauftragte erach­ tet die Vorbringen des BJ, wonach die vom BJ im Umfang des Zugangsgesuchs identifizierten Dokumente Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe betreffen und folglich vom sach­ lichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen sind, als hinreichend plausi­ bel. Demnach empfiehlt der Beauftragte dem BJ an seiner Beurteilung festzuhalten, wonach die entsprechenden Dokumente gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ nicht in den sachlichen Gel­ tungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen, weshalb kein Recht auf Zugang besteht. (Dispositiv: siehe nächste Seite)

10 STAMM-PFISTER, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl., Basel 2024 (zit. BSK BGÖ), Rz. 15 zu Art. 3 BGÖ. 11 SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 3 Rz. 27. 12 GAELLE MIELI, in: Staffler/Ludwiczak Glassey [Hrsg.], Onlinekommentar zum Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Kom­ mentierung zu Art. 1 IRSG – Version: 08.09.2023, Rz. 2 zu Art. 1 IRSG, abrufbar unter https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/irsg1 (be­ sucht am: 21. Oktober 2024). 13 Urteil des BVGer A-5260/2021 vom 1. November 2023 E. 6.5.1.

5/5 III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich­ keitsbeauftragte:

E. 24 Das Bundesamt für Justiz hält an seinem Bescheid fest, dass die verlangten Dokumente gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ nicht in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgeset­ zes fallen, weshalb kein Recht auf Zugang besteht.

E. 25 Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt für Justiz den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver­ fahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfeh­ lung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).

E. 26 Das Bundesamt für Justiz erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstan­ den ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).

E. 27 Das Bundesamt für Justiz erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfeh­ lung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).

E. 28 Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver­ fahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).

E. 29 Die Empfehlung wird eröffnet: − Einschreiben mit Rückschein (R)

X. __ (Antragsteller)

− Einschreiben mit Rückschein (R)

Bundesamt für Justiz BJ 3003 Bern

Reto Ammann Leiter Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip André Winkler Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB

Bern, 17. August 2026 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen X. __ (Antragsteller) und Bundesamt für Justiz BJ I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Der Antragsteller (Journalist/Privatperson) hat am 5. Juni 2026 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Bun­ desamt für Justiz BJ um Zugang zu folgenden Dokumenten ersucht: "1. Sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit einem allfälligen Rechtshilfeersuchen der fran­ zösischen Behörden betreffend Tariq Ramadan, insbesondere: a. Ein formelles Auslieferungs­ ersuchen; b. Ein Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung oder Strafvollstreckung; c. Jeg­ liche Korrespondenz (formell oder informell) zwischen dem Bundesamt für Justiz und den französischen Justiz- oder Polizeibehörden in dieser Angelegenheit seit dem französischen Urteil.

2. Sämtliche internen Dokumente des Bundesamtes für Justiz (Aktenvermerke, Analysen, Stel­ lungnahmen, Protokolle), welche die Behandlung des Falles Tariq Ramadan betreffen, insbe­ sondere im Hinblick auf: a. Die Koordination mit den kantonalen Behörden (insb. Kanton Genf);

b. Die rechtliche Beurteilung der Priorität zwischen dem Schweizer und dem französischen Urteil; c. Die Prüfung der Voraussetzungen für eine stellvertretende Vollstreckung der franzö­ sischen Strafe in der Schweiz.

3. Sämtliche Dokumente, welche die Kommunikation zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem SIRENE-Büro oder anderen für das Schengener Informationssystem (SIS) zuständigen Stellen bezüglich der Ausschreibung von Herrn Ramadan betreffen." 2. Am 8. Juni 2026 nahm das BJ Stellung und verweigerte den Zugang. Es brachte vor, dass es sich bei den ersuchten Dokumenten um solche im Zusammenhang mit einem Fall der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen handle, die gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ vom Öffentlich­ keitsgesetz ausgenommen seien.

2/5 3. Am 15. Juni 2026 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Da­ tenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. 4. Mit Schreiben vom 18. Juni 2026 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das BJ dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 5. Gleichentags reichte das BJ das Zugangsgesuch vom 5. Juni 2026 und seine Stellungnahme vom

8. Juni 2026 ein. 6. Mit E-Mail vom 2. Juli 2026 erklärte der Beauftragte gegenüber dem BJ, dass aufgrund der vom BJ geschilderten Umstände im vorliegenden Schlichtungsverfahren auf Wunsch des Beauftrag­ ten1 ausnahmsweise eine Einsichtnahme vor Ort (d.h. in den Räumlichkeiten des BJ) stattfinden werde, welche am 8. Juli 2026 erfolgte. 7. Gleichentags informierte der Beauftragte das BJ und den Antragsteller darüber, dass er das Schlichtungsverfahren schriftlich durchführt.2 Gleichzeitig gab er ihnen die Möglichkeit, eine Stel­ lungnahme einzureichen (Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Ver­ waltung [Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31]). 8. Am 10. Juli 2026 reichte das BJ eine ergänzende Stellungnahme ein. 9. Am 25. Juli 2026 reichte der Antragsteller eine ergänzende Stellungnahme ein. 10. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des BJ sowie auf die eingereichten und/oder in den Räumlichkeiten des BJ gesichteten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 11. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BJ ein. Dieses verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem voran­ gegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und frist­ gerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten ein­ gereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 12. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.3 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 13. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.4 14. Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten entsprechend dem Zugangsgesuch (vgl. Ziffer 1).

1 Vgl. Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter: Fragen- und Antwortenkatalog des EDÖB vom 13. Oktober 2022 für die Anhörung durch die GSK vom 28. Oktober 2022 zum BGÖ, S. 4 (abrufbar unter https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home.html > Öffentlich­ keitsprinzip > Services BGÖ [zuletzt abgerufen am 17. Juli 2026]). 2 Gemäss Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zit. BBl 2003) obliegt die Festlegung des Verfahrens im Einzelnen dem Beauftragten; er kann dasjenige Vorgehen wählen, das dem einzelnen Fall am besten angemessen ist (BBl 2003 2024); siehe auch Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.3.2 m.w.H. 3 BBl 2003 2024. 4 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.

3/5 15. Das BJ macht in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2026 gegenüber dem Antragsteller Folgendes geltend: "Bei den Dokumenten, in welche Sie um Einsicht ersuchen, handelt es sich um Doku­ mente im Zusammenhang mit einem Fall der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen." Doku­ mente im Zusammenhang mit Fällen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen seien vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen, weshalb kein Recht auf Einsicht bestehe (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ). 16. Im Schlichtungsantrag vom 15. Juni 2026 bringt der Antragsteller vor, das BJ lege nicht dar, wes­ halb sämtliche verlangten Dokumente zwingend Bestandteil eines Verfahrens der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sein sollten. Die Begründung erfolge pauschal und ohne nähere Um­ schreibung der vorhandenen Dokumente. Das Gesuch beziehe sich zwar teilweise auf allfällige Rechtshilfeersuchen oder die Korrespondenz mit ausländischen Behörden, umfasse jedoch aus­ drücklich auch weitere Dokumentenkategorien wie verwaltungsinterne rechtliche Analysen, orga­ nisatorische Koordinationsunterlagen oder Dokumente im Zusammenhang mit der Bearbeitung von SIS/SIRENE-Angelegenheiten. Überdies habe das BJ nicht begründet, aus welchen Gründen kein teilweiser Zugang zu Dokumenten möglich sei. Hinzu komme schliesslich, dass es ausseror­ dentliche öffentliche Interessen am Zugang zu diesen Informationen gebe. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. Juli 2026 wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen diese Vorbringen. 17. Es ist zu prüfen, ob die verlangten Dokumente in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlich­ keitsgesetzes fallen oder ob sie, wie das BJ geltend macht, in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ (Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe) davon ausgeschlossen sind. 18. Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGÖ gilt das Öffentlichkeitsgesetz nicht betreffend den Zugang zu amtli­ chen Dokumenten zu den in Bst. a aufgeführten Verfahren. Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ ist es, eine Kollision des Öffentlichkeitsgesetzes mit spezialgesetzlichen Aktenein­ sichtsrechten zu verhindern und zudem die freie Willensbildung der Behörden und Gerichte und einen ordnungsgemässen Verfahrensablauf zu gewährleisten.5 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ gilt das Öffentlichkeitsgesetz nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betref­ fend Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe. Der Zugang zu Dokumenten, die Teil der Verfahrensakten solcher Verfahren sind, wird in den entsprechenden Verfahrensgesetzen ge­ regelt. 19. Allerdings sind nicht alle Informationen und Dokumente, die einen Bezug zum Gegenstand von Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe aufweisen, als Dokumente eines Verfahrens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ zu qualifizieren.6 Gemäss Botschaft zum Öffentlich­ keitsgesetz sind Dokumente, die zwar in einem weiteren Zusammenhang mit einem Verfahren nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ stehen, aber keinen Eingang in die Verfahrensakten im engeren Sinn finden, grundsätzlich nach dem Öffentlichkeitsgesetz zugänglich.7 20. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begriff "concernant" bzw. "betreffend" in Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ so zu verstehen ist, dass er sich auf Dokumente bezieht, die speziell das Verfahren im engeren Sinn betreffen (Dokumente, die von den Gerichts- oder Strafverfolgungs­ behörden ausgehen oder die durch sie angeordnet worden sind), und nicht solche, die sich in einem weiten Sinn in den Verfahrensakten befinden können.8 21. Die in Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ verwendeten Begriffe "Rechtshilfe" oder "Amtshilfe" werden weder im Öffentlichkeitsgesetz definiert noch in der Praxis einheitlich verwendet. Nach der Lehre reicht es aus, dass eine Behörde eines anderen Staates involviert ist, um von internationaler Amts­ hilfe sprechen zu können.9 In Bezug auf die internationale Rechtshilfe in Strafsachen listet das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1)

– welches, sofern andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes vorsehen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen regelt – die Handlungen,

5 Urteil des BGer 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3.1.2. 6 BBl 2003 2008; Urteil des BGer 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3.1.2; BGE 147 I 47 E. 3.4. 7 BBl 2003 2008. 8 Urteil des BGer 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3.1.2 mit Hinweis auf BGE 147 I 47 E. 3.4. 9 SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 3 Rz. 24 f.

4/5 die unter die internationale Rechtshilfe fallen, in den Art. 1 und 63 IRSG auf.10 Das Rechtshilfege­ setz regelt insbesondere die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a IRSG), die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (Bst. b), die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (Bst. c) und die Voll­ streckung ausländischer Strafentscheide (Bst. d). Art. 63 Abs. 2 Bst. a-d IRSG bezieht sich auf "andere Rechtshilfehandlungen" und besagt, dass namentlich die Zustellung von Schriftstücken (Bst. a), die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen (Bst. b) und die Herausgabe von Akten und Schriftstücken (Bst. c) dazu gehören. Die Lehre betont, dass neben den im IRSG aufgeführten Handlungen auch die anderen Formen der Zusammenarbeit in Strafsachen unter die internationale Rechtshilfe in Strafsachen fallen.11 Erfasst sind alle Massnahmen, die ein Staat ergreifen kann, um einen anderen Staat im Rahmen seiner Strafverfahren zu unterstützen, und zwar in allen Phasen des Verfahrens. Die Zusammen­ arbeit kann demnach in der Ermittlungsphase, im Rahmen des Verfahrens, aber auch nach der Urteilsverkündung, insbesondere bei der Vollstreckung von Entscheidungen, stattfinden.12 Das Rechtshilfeverfahren in Strafsachen ist ein zwischenstaatliches Verfahren, welches die Beziehun­ gen zwischen zwei Staaten betrifft und somit als Ganzes betrachtet werden muss.13 22. Das BJ macht in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2026 gegenüber dem Antragsteller geltend, die ersuchten Dokumente hängten mit einem Fall der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zusammen. Aufgrund der Konsultation der vom BJ identifizierten und dem Beauftragten in den Räumlichkeiten des BJ zur Einsicht vorgelegten Unterlagen kann der Beauftragte die entspre­ chenden Ausführungen des BJ nachvollziehen und erkennen, dass diese Dokumente allesamt von den beteiligten Behörden im Zusammenhang mit einem Fall der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erstellt worden sind und einen direkten und engen Bezug dazu aufweisen. Ent­ sprechende amtliche Dokumente betreffen nach Auffassung des Beauftragten Verfahren der in­ ternationalen Rechts- und Amtshilfe und sind in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen. Das Öffentlichkeitsge­ setz ist demnach auf die ersuchten Dokumente nicht anwendbar. Aus diesem Grund wird auf die Beurteilung der weiteren Vorbringen des Antragstellers und insb. der Frage, ob allfällige öffentli­ che Interessen am Zugang überhaupt zu berücksichtigen wären, verzichtet. 23. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Der Beauftragte erach­ tet die Vorbringen des BJ, wonach die vom BJ im Umfang des Zugangsgesuchs identifizierten Dokumente Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe betreffen und folglich vom sach­ lichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen sind, als hinreichend plausi­ bel. Demnach empfiehlt der Beauftragte dem BJ an seiner Beurteilung festzuhalten, wonach die entsprechenden Dokumente gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ nicht in den sachlichen Gel­ tungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen, weshalb kein Recht auf Zugang besteht. (Dispositiv: siehe nächste Seite)

10 STAMM-PFISTER, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl., Basel 2024 (zit. BSK BGÖ), Rz. 15 zu Art. 3 BGÖ. 11 SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 3 Rz. 27. 12 GAELLE MIELI, in: Staffler/Ludwiczak Glassey [Hrsg.], Onlinekommentar zum Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Kom­ mentierung zu Art. 1 IRSG – Version: 08.09.2023, Rz. 2 zu Art. 1 IRSG, abrufbar unter https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/irsg1 (be­ sucht am: 21. Oktober 2024). 13 Urteil des BVGer A-5260/2021 vom 1. November 2023 E. 6.5.1.

5/5 III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich­ keitsbeauftragte: 24. Das Bundesamt für Justiz hält an seinem Bescheid fest, dass die verlangten Dokumente gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGÖ nicht in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgeset­ zes fallen, weshalb kein Recht auf Zugang besteht. 25. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt für Justiz den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver­ fahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfeh­ lung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ). 26. Das Bundesamt für Justiz erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstan­ den ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 27. Das Bundesamt für Justiz erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfeh­ lung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 28. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver­ fahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 29. Die Empfehlung wird eröffnet: − Einschreiben mit Rückschein (R)

X. __ (Antragsteller)

− Einschreiben mit Rückschein (R)

Bundesamt für Justiz BJ 3003 Bern

Reto Ammann Leiter Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip André Winkler Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip