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empfehlung-vom-11-september-2009-betreffend-google-street-view-urteil-des-bvger--2009-09-11

Empfehlung vom 11. September 2009 betreffend Google Street View> Urteil des BVGer A_7040/2009 (30.04.2011) > Urteil des BGer 1C_230/211 (31.05.2012)PDF59.28 kB11. September 2009

Edoeb · 2009-09-11 · Deutsch CH
Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Google, Inc. hat in der Nacht vom 17. auf den 18. August 2009 seinen Dienst Google Street View in der Schweiz lanciert. Der Dienst erlaubt über das Internet einen virtuellen Rundgang durch Strassenzüge. Um diesen Dienst anbieten zu können, fuhr und fährt Google, Inc. in der Schweiz mit eigens hierfür umgebauten Fahrzeugen öffentlich zugängliche Strassenzüge ab und nimmt diese Strassenzüge mit speziellen, auf diesen Fahrzeugen (in einer Höhe von ca. 2.75m) mon- tierten Bildaufnahmegeräten auf. In diesem Rahmen wurden für die Schweiz von Google, Inc. nach eigenen Angaben bisher mehr als 20 Mio. Bilder veröffentlicht.

E. 2 Da sich auf diesen Strassenzügen Personen bewegen, werden durch die Aufnahmen zwangsläu- fig Bilder von betroffenen Personen durch Google, Inc. bearbeitet. Nach der Aufnahme der Bilder bereitet Google, Inc. diese auf und stellt sie in seinem Dienst Google Street View im Internet gra- tis zur Verfügung. Die Aufbereitung der Bilder beinhaltet unter anderem die Erstellung eines vir- tuellen Raums, welcher eine virtuelle Rundumansicht des Strassenzugs ermöglicht, sowie die au- tomatisierte Unkenntlichmachung der Gesichter von betroffenen Personen sowie der Nummern- schilder von Kraftfahrzeugen.

E. 3 Im Rahmen seiner Abklärungen am online geschalteten Dienst Google Street View stellte der EDÖB fest, dass die Anonymisierungssoftware nur einen gewissen Anteil der aufgenommenen Gesichter und Autokennzeichen anonymisiert (nach bisherigen Angaben von Google, Inc., die im Streitfall von unabhängiger Seite überprüft werden müssen, beträgt dieser Anteil ca. 98%). Google, Inc. stellt auf Street View zudem ein einfaches webbasiertes Formular zur Verfügung, mit welchem nicht unkenntlich gemachte Bilder gemeldet werden können, bzw. über welches für be- stimmte Bilder Löschungsbegehren gestellt werden können. In der Regel wird diesen Begehren innerhalb von 24 bis 48 Stunden durch Google, Inc. entsprochen. Bei Google, Inc. sind nach de- ren eigenen Angaben bereits bis zum 2. September 2009 rund x Gesuche zur Entfernung von Häusern, Gesichtern und Autokennzeichen eingegangen und innert weniger als 24 Stunden be- arbeitet worden.

E. 4 Zudem musste der EDÖB bei der Aufschaltung des Dienstes Google Street View feststellen, dass weit mehr Städte und Strassenzüge aufgenommen wurden, als auf der Google-Webseite und gegenüber dem EDÖB angekündigt.

E. 5 Google informiert im Schreiben vom 4. September 2009, welches die anlässlich der Verhandlung vom 2. September 2009 unterbreiteten Vorschläge zusammenfasst, bezüglich der Autokennzei- chen in Aussicht, dass der Detektor der Blurring-Software für Schweizer Kennzeichen neu trai- niert werde und mit Bezug auf das Gesichter-Blurring in der Schweiz als erstes Land eine neue Version der Detektor-Software eingesetzt werde. Die Umsetzung der vorgeschlagenen Mass- nahmen bedürfe der Organisation und Planung. Die neuen Prozesse würden so rasch als mög- lich implementiert, es werde aber einige Wochen dauern. Während der nach dem Start des Dienstes Google Street View mit Google, Inc. geführten Gespräche konnte der EDÖB noch nicht feststellen, ob und inwieweit in Zukunft aufgrund der von Google, Inc. gewählten Technologie ei- ne wesentliche Verbesserung der Unkenntlichmachung der Gesichter von betroffenen Personen sowie der Nummernschilder von Kraftfahrzeugen zu erwarten ist. Im Gespräch vom 2. September 2009 wurde indessen von der Verhandlungsdelegation von Google klar gestellt, dass eine voll- ständige Unkenntlichmachung von Gesichtern und Autokennzeichen auch mit Hilfe der verbes- serten Software nicht möglich sei. Google stellt ferner in Aussicht, dass es an Organisationen he-

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rantritt, welche mit Blick auf den Datenschutz gegebenenfalls sensitive Institutionen betreiben, um diese zu informieren, wie sie Bilder aus Street View entfernen lassen können. Hinsichtlich be- sonders kritischer Orte (z.B. Rotlichtbezirke), wo diese Lösung nicht möglich sei, werde Google die notwendigen Vorkehrungen treffen, um allenfalls von der Software nicht erfasste Personen und Kennzeichen zu identifizieren und Fehler zu beheben. Weiter will Google die Informationen darüber, wo die Fahrzeuge unterwegs sind, erweitern und verbessern.

An der Sitzung vom 2. September 2009 machte Google klar, dass trotz der in Aussicht gestellten Verbesserungen die Software nicht derart verbessert werden könne, dass sämtliche Gesichter und Autokennzeichen zuverlässig unkenntlich sind. Eine manuelle Nachbearbeitung der Bilder schloss Google mit der Begründung aus, der Aufwand wäre erheblich und unverhältnismässig.

II.

Erwägungen des Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten

E. 6 Auf einer Vielzahl der durch Google, Inc. bearbeiteten Bilder sind Personen abgebildet. Diese Bilder beziehen sich damit auf bestimmte oder bestimmbare Personen gemäss Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Damit handelt es sich bei den von Google, Inc. bearbeiteten Daten um Personendaten gemäss DSG. Unter Bearbeitung wird ge- mäss Art. 3 lit. e DSG jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewendeten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten verstanden. Durch die Bildaufnahmen, die nachträgliche teilweise Unkenntlichmachung sowie durch die Veröffentlichung bearbeitet Google, Inc. Personendaten im Sinne des DSG.

E. 7 Gemäss Art. 2 Abs. 1 DSG gilt dieses Gesetz für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juris- tischer Personen durch private Personen. Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist das DSG auf jede Bearbeitung, welche in der Schweiz stattfindet bzw. stattgefunden hat, anwendbar. Google, Inc. hat die Bilder in der Schweiz aufgenommen. Daher ist das DSG für die Beurteilung des vor- liegenden Sachverhalts anwendbar.

E. 8 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte klärt nach Art. 29 Abs. 1 lit. a DSG von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab, wenn Bearbeitungs- methoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen (Systemfehler). Vorliegend behauptet Google, Inc. zwar, mit ca. 98% einen hohen Grad an Un- kenntlichmachung der Gesichter und Nummertafeln zu erreichen. Selbst wenn dies zutrifft, gehen aufgrund der schweizweit grossen Abdeckung und der grossen Anzahl von aufgenommenen Personen die Bilder, auf welchen Personen vollkommen erkenntlich sind, in die Zehntausende. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass eine grosse Zahl von betroffenen Personen auf den Bildern für einen beschränkten Personenkreis weiterhin erkennbar bleibt, selbst wenn die Un- kenntlichmachung sämtlicher Gesichter der betroffenen Personen oder der Nummertafeln erfolg- reich wäre. Aus diesem Grund ist die Bearbeitungsmethode von Google, Inc. geeignet, die Per- sönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen (Systemfehler). Der EDÖB ist da- her dazu berechtigt, den Sachverhalt näher abzuklären und gemäss Art. 29 Abs. 3 DSG eine Empfehlung zu erlassen und diese gemäss Art. 29 Abs. 4 DSG – wenn sie abgelehnt wurde – dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorzulegen.

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a. Erwägungen zu den Grundsätzen der Datenbearbeitung

E. 9 Gemäss Art. 12 Abs. 1 DSG darf, wer Personendaten bearbeitet, dabei die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzen. Dies wird in Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG dahinge- hend konkretisiert, als dass der Datenbearbeiter insbesondere nicht Personendaten entgegen den Grundsätzen der Art. 4, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 DSG bearbeiten darf.

E. 10 Nach dem Rechtmässigkeitsprinzip von Art. 4 Abs. 1 DSG dürfen Personendaten nur rechtmäs- sig bearbeitet werden. Inwiefern die Datenbearbeitung durch Google, Inc. rechtmässig ist, lässt sich erst beurteilen, nachdem geprüft wurde, ob die Datenbearbeitung gegen herrschendes Recht, insbesondere auch gegen Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210.0) und das DSG verstösst.

E. 11 Zudem hat die Datenbearbeitung nach dem Prinzip von Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Art. 4 Abs. 2 DSG). Nach jetzigem Kenntnisstand des Sachverhaltes geht der EDÖB nicht von einem Verstoss gegen das Prinzip von Treu und Glauben durch Google, Inc. aus.

E. 12 Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip muss die Datenbearbeitung im Hinblick auf den zu errei- chenden Zweck verhältnismässig sein. Der Zweck der Datenbearbeitung durch Google, Inc. liegt in der kostenfreien Veröffentlichung von Strassenansichten im Internet (wobei auf den Bildern er- scheinende Personen und Autokennzeichen teilweise unkenntlich gemacht werden). So erhofft sich Google, Inc. Werbeeinnahmen durch so genannte Klicks auf dem Produkt Google Street View. Aus diesem Grund wird zu beurteilen sein, inwieweit das Interesse von Google, Inc. an der Veröffentlichung der Bilder und das öffentliche Interesse an der Möglichkeit eines virtuellen Rund- gangs durch die aufgenommenen Strassenzüge das schützenswerte Persönlichkeitsinteresse der betroffenen Personen überwiegen (vgl. Erwägungen zur möglichen Persönlichkeitsverletzung).

E. 13 Gemäss dem Zweckmässigkeitsprinzip von Art. 4 Abs. 3 DSG dürfen Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen er- sichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Zudem muss die Beschaffung von Personendaten ge- mäss Art. 4 Abs. 4 DSG erkennbar sein. Google, Inc. informiert die betroffenen Personen nur sehr rudimentär über die Kamerafahrten seiner Fahrzeuge. Ausserdem musste der EDÖB fest- stellen, dass die Liste der im Internet verfügbaren Orte um ein vielfaches grösser war, als die Lis- te der von Google, Inc. auf seiner Webseite angekündigten Orte, an denen Aufnahmen gemacht werden sollten bzw. gemacht wurden. Zudem dürften sich wohl die betroffenen Personen nur in wenigen Fällen darüber informiert haben, ob ein entsprechendes Fahrzeug von Google, Inc. zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Strassenzug aufnimmt, um zu vermeiden, fotografiert zu wer- den. Ebenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die betroffenen Personen das heranrückende Fahrzeug bereits aus weiter Ferne erblicken konnten, um sich aus dem Aufnahmebereich der Kamera zu entfernen. Aus diesem Grund kann eine Verletzung des Erkennbarkeitsprinzips durch die Datenbearbeitung durch Google, Inc. nicht ausgeschlossen werden. Da in vielen Fällen die betroffene Person noch nicht einmal weiss, dass Daten über sie bearbeitet werden, kann sie zwangsläufig auch nicht über den Zweck der Datenbearbeitung informiert worden sein. Ob und inwiefern die Datenbearbeitung durch Google, Inc. allerdings aus den Umständen heraus (insbe- sondere aufgrund der Medienpräsenz) hätte erkannt werden können, ist zumindest fraglich. Aus diesem Grund ist auch eine Verletzung des Zweckmässigkeitsprinzips nicht auszuschliessen. Kommt man zu dem Schluss, dass durch die Datenbearbeitung von Google, Inc. das Zweckmäs- sigkeitsprinzip und das Erkennbarkeitsprinzip verletzt wurden, so geht der Gesetzgeber gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG von einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung aus.

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E. 14 Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG gibt dem Datenbearbeiter einen Rechtfertigungsgrund, wenn dieser Per- sonendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere in der Forschung, Planung und Statistik, bearbeitet und die Ergebnisse so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht be- stimmbar sind. Die Datenbearbeitung von Google, Inc. zielt in der Regel nicht darauf ab, die ge- sammelten Personendaten zu einem personenbezogenen Zweck zu bearbeiten. Vielmehr ver- sucht Google, Inc. durch die Unkenntlichmachung der Gesichter und Autokennzeichen die Bilder so zu veröffentlichen, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Vor diesem Hinter- grund geht der EDÖB davon aus, dass die Aufnahme von Bildern, auf denen Personen bestimm- bar sind, legitim ist, solange die Grundsätze der Datenbearbeitung eingehalten werden und die Bilder vor der Veröffentlichung auf eine Weise unkenntlich gemacht werden, dass die betroffenen Personen nicht mehr bestimmbar sind.

b. Erwägungen zur möglichen Persönlichkeitsverletzung

E. 15 Bei der Datenbearbeitung durch Google, Inc. stellt sich die Frage, ob und inwiefern das Verhält- nismässigkeitsprinzip gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG eingehalten wurde. Um dies beurteilen zu kön- nen, muss eine Interessenabwägung zwischen den schützenswerten Interessen der betroffenen Personen und den privaten Interessen von Google, Inc. sowie dem öffentlichen Interesse am Dienst Google Street View durchgeführt werden. Hierbei ist auf die sich konkret abzeichnenden Verhältnisse abzustellen.

E. 16 Die Lehre und Rechtssprechung anerkennt ein Recht am eigenen Bild (BGE 129 III 715 E 4.1). Bilder zeigen Tatsachen in besonders eindringlicher Weise, weshalb regelmässig die informatio- nelle Privatheit und/oder Ehre des Betroffenen verletzt wird. Schon alleine die fotografische Auf- nahme kann (muss aber nicht) eine Persönlichkeitsverletzung bedeuten, je nachdem, ob schutz- würdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. In der Weiterverbreitung oder Veröf- fentlichung eines individualisierenden Bildnisses ohne Einwilligung der betroffenen Person liegt demgegenüber immer eine Persönlichkeitsverletzung vor (Handkommentar zum Schweizer Pri- vatrecht; Aebi-Müller zu Art. 28 ZGB; Rz. 25). Eine solche Persönlichkeitsverletzung wirkt umso schwerer, wenn sich die Person in einer kompromittierenden Situation befindet oder aufgrund der Aufnahmen falsche Rückschlüsse auf das Verhalten einer Person gezogen werden können.

E. 17 Der Zweck von Google Street View ist es, interessierten Personen die Möglichkeit zu geben, sich virtuell durch Ortschaften und Städte zu bewegen. Obwohl der Dienst Google Street View kosten- los weltweit zur Verfügung steht, verfolgt Google Inc. hierbei einen wirtschaftlichen Zweck. Das Geschäftsmodell von Google, Inc. sieht vor, dass durch die im Rahmen des Dienstes aufgeschal- tete Werbung in Verbindung mit den Klicks der Nutzer Einnahmen generiert werden. Um dies zu erreichen, hat Google, Inc. ein Interesse daran, dass Google Street View für Internetnutzer mög- lichst interessant gestaltet wird. Daher spielt die Neugier der Internetnutzer bei der Ausgestaltung des Dienstes eine entscheidende Rolle.

E. 18 Google Street View bildet die betroffenen Personen grundsätzlich nicht individualisiert ab, son- dern gibt einen Überblick über alle sich in den Strassenzügen befindlichen Personen. Allerdings ist es durch die Zoomfunktion in Google Street View möglich, aufgenommene Passanten indivi- dualisiert zu betrachten. Aber gerade eine solche Veröffentlichung von Bildern wird von der herr- schenden Lehre und Rechtssprechung als Persönlichkeitsverletzung betrachtet.

E. 19 Google, Inc. unternimmt zwar Anstrengungen, um zumindest Gesichter von betroffenen Perso- nen und Autokennzeichen unkenntlich zu machen. Dieser Dienst funktioniert nach (vom EDÖB

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bisher nicht überprüften) Angaben seitens Google, Inc. in ca. 98% der Fälle. Dies bedeutet, dass ca. 98% der aufgenommenen Gesichter und Autokennzeichen unkenntlich gemacht werden. An- gesichts der grossen Anzahl an aufgenommenen Personen und Autos, nach Schätzung des EDÖB weit über eine Million, auf den über 20 Mio. von Google, Inc. veröffentlichten Bildern, be- trägt die Anzahl an Personen, deren Gesichter und Autokennzeichen nicht unkenntlich gemacht wurden und die im Dienst Google Street View individualisiert betrachtet werden können, schät- zungsweise mehrere zehntausend. Diese Schätzungen werden alleine schon durch die rund x Anonymisierungsgesuche, welche bei Google, Inc. bis zum 2. September 2009 eingegangen sind, bestätigt. In dieser Grössenordnung kann daher aus Sicht des EDÖB nicht mehr von Einzel- fällen gesprochen werden.

E. 20 Da sich das Unkenntlichmachen nur auf die Gesichter der betroffenen Personen bezieht, ist es nach Meinung des EDÖB unter gewissen Umständen dennoch möglich, betroffene Personen an- hand ihrer äusserlichen Merkmale zu erkennen und durch die Zoomfunktion individualisiert zu be- trachten. Auch in solchen Fällen ist von einer Persönlichkeitsverletzung auszugehen. Dies ist ins- besondere dann der Fall, wenn sich die betroffene Person in der Nähe ihres Lebensmittelpunktes aufhält, wo sie in der Regel bekannt ist. Der EDÖB ist der Meinung, dass betroffene Personen ei- ne solche Darstellung ihres Bildnisses im Internet nicht ohne weiteres erdulden müssen.

E. 21 Eine durch die Erkennbarkeit einer betroffenen Person erfolgende mögliche Persönlichkeitsver- letzung wiegt weit schwerer, wenn sich der Betroffene in der Nähe eines sensiblen Bereichs (z.B. Spital, Frauenhaus, Sozialbehörden, Vormundschaftsbehörde, Gerichte, Gefängnisse, Schulen, Rotlichtmilieu, etc.) aufhält. Gleiches gilt im Interesse der nationalen Sicherheit für militärische Anlagen und Einrichtungen, Botschaften, Regierungsgebäude, etc. Aus diesem Grund ist der EDÖB der Meinung, dass bei solchen Einrichtungen höhere Anforderungen an die Unkenntlich- machung gestellt werden müssen.

c. Erwägungen zum Privatbereich von betroffenen Personen

E. 22 Die Aufnahmekameras, welche auf den Fahrzeugen von Google, Inc. montiert sind, befinden sich in einer Höhe von ca. 2.75m. Damit nehmen diese Kameras Bilder aus einem anderen Blickwin- kel auf als derjenige, der für gewöhnliche Passanten ersichtlich ist. Auf diese Weise werden von Google, Inc. umfriedete Höfe, welche häufig durch einen Sichtschutz (mit einer Höhe von meist etwas über 2m) verdeckt sind, aufgenommen, obwohl sie dem Einblick eines gewöhnlichen Pas- santen verschlossen sind. Gemäss Art. 179quater StGB ist die Bildaufnahme im Geheim- oder Pri- vatbereich ohne Einwilligung des Betroffenen sogar strafbar.

E. 23 Ein umfriedeter Hof stellt einen Privatbereich dar, welcher – solange er durch einen Sichtschutz (z.B. Hecke) abgegrenzt ist – vor neugierigen Blicken von Passanten schützt. Damit ist dieser Privatbereich nicht ohne weiteres von jedermann einsehbar. Google, Inc. nimmt allerdings gerade auch solche Privatbereiche mit seinen Aufnahmegeräten auf Bildträger auf und veröffentlicht die- se im Rahmen seines Dienstes Google Street View.

E. 24 Durch die Montage seiner Aufnahmegeräte in einer Höhe von ca. 2.75m nimmt Google, Inc. da- her zumindest billigend in Kauf, dass Privatbereiche, welche nicht von jedermann einsehbar sind, auf Bildträger abgebildet und im Nachhinein im Internet veröffentlicht werden. Inwieweit dies zu- dem vorsätzlich geschieht, kann der EDÖB nicht beurteilen, allerdings ist aufgrund des Ge- schäftsmodells von Google, Inc. die Möglichkeit der vorsätzlichen Aufnahme des Privatbereichs zur Erzielung möglichst vieler Klicks auf Google Street View, indem man die Neugier der Inter- netnutzer anspricht, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.

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E. 25 Der EDÖB hat weiter festgestellt, dass Bildaufnahmen auch auf Privatstrassen gemacht wurden. Hier bedarf es einer Einwilligung, die indessen in den dem EDÖB bekannten Fällen fehlt.

E. 26 Der EDÖB geht daher auch in diesen Fällen von einer Persönlichkeitsverletzung aus.

d. Rechtfertigungsgründe

E. 27 Eine Verletzung der Persönlichkeit ist gemäss Art. 13 DSG widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Eine Einwilligung der betroffenen Personen liegt offensichtlich nicht vor.

E. 28 Ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht aus Sicht des EDÖB nicht, auch wenn einge- räumt wird, dass die Möglichkeit, virtuell durch Dörfer und Städte spazieren zu können, durchaus auf breites Interesse stösst. Ein solcher Dienst kann der Öffentlichkeit auch unter Respektierung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Passanten zur Verfügung gestellt. Es ist zu bezweifeln, ob die von Google angewandte Technik die einzige Möglichkeit zur zuverlässigen Unkenntlich- machung von Gesichtern und Autokennzeichen darstellt. Will Google an dieser Methode festhal- ten, müssen die Bilder nach Meinung des EDÖB nachbearbeitet werden. Das Argument, damit sei ein unverhältnismässiger finanzieller Aufwand verbunden, vermag die Verletzung der Persön- lichkeitsrechte einer grossen Zahl von Personen nicht zu rechtfertigen. Immerhin ist festzuhalten, dass Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG sogar verlangt, dass Personendaten, die zu nicht personenbezoge- nen Zwecken bearbeitet wurden, nur veröffentlicht werden dürfen, wenn die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Das beinhaltet die vollständige Anonymisierung der Personen, was klar weiter geht als die vom EDÖB verlangte Unkenntlichmachung von Gesichtern und Autokennzei- chen.

E. 29 Die vom EDÖB verlangte Nachbearbeitung der Bilder findet im Übrigen ohnehin statt, allerdings nur in jenen Fällen, wo Betroffene die Löschung von Personen, Autos oder Häuser selber bean- tragen. Es kann den betroffenen Personen nicht zugemutet werden, selber aktiv werden zu müs- sen, um eine gegen sie gerichtete Persönlichkeitsverletzung aus der Welt zu schaffen. Umso mehr, als Teile der Bevölkerung nach wie vor über keinen Internet-Anschluss verfügen und damit nicht einmal Kenntnis erhalten, ob ihre Persönlichkeitsrechte verletzt wurden. Auch für jene, die einen Internet-Anschluss haben, ist die Suche nach möglichen Verletzungen nicht zumutbar, um- so mehr, als ein Betroffener gar nicht weiss, wann genau Google wo Bildaufnahmen gemacht hat.

E. 30 Ein überwiegendes privates Interesse ist ebenfalls nicht ersichtlich. Jedenfalls kann der Umstand, dass für Google ein möglicher Gewinn aus der Lancierung des Produkts wegfällt oder reduziert wird, nicht als solcher akzeptiert werden.

e. Vorläufige Massnahme

E. 31 Google führt selber aus, dass die Verbesserung der Software einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Deshalb sind vorläufig und bis zur Klärung der hängigen Rechtsfragen keine weiteren Orte im Internet aufzuschalten.

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III.

Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:

a. Google, Inc. verzichtet bis auf weiteres auf die Aufschaltung neuer Bilder über die Schweiz in seinem Dienst Google Street View. b. Google, Inc. stellt für die bestehenden Aufnahmen eine verbesserte Lösung zur Unkenntlich- machung von Autonummern und Gesichtern zur Verfügung, welche den Anforderungen des DSG genügt. Insbesondere müssen Gesichter und Autokennzeichen vollständig unkenntlich gemacht werden. c. Google, Inc. gewährleistet eine Anonymisierung von Personen im Bereich von sensiblen Ein- richtungen, insbesondere vor Frauenhäusern, Altersheimen, Gefängnissen, Schulen, Sozial- behörden, Vormundschaftsbehörden, Gerichten und Spitälern. d. Google, Inc. gewährleistet, dass umfriedete Orte wie Höfe, Gärten usw., welche von Passan- ten von der Strasse aus nicht eingesehen werden können, nicht auf Bildträger aufgenommen oder entsprechend entfernt werden. Künftig postiert Google die Kameras auf einer Höhe, von der aus keine Einblicke in den geschützten Privatbereich möglich sind. e. Aufnahmen, die von (gekennzeichneten) Privatstrassen aus gemacht wurden, sind zu entfer- nen, sofern keine Einwilligung vorliegt. f. Google, Inc. informiert mindestens eine Woche im Voraus, in welchen Städten und Dörfern in der kommenden Woche Aufnahmen gemacht werden. g. Google, Inc. informiert eine Woche vor der Aufschaltung aufs Netz, welche Dörfer und Städte aufgeschaltet werden.

Google, Inc. teilt dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) inner- halb von 30 Tagen ab Erhalt dieser Empfehlung mit, ob es die Empfehlung annimmt oder ablehnt. Wird diese Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt, so kann der EDÖB die Angelegenheit dem Bun- desverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen (Art. 29 Abs. 4 DSG). Bei Annahme der Empfehlung gilt der Fristablauf (30 Tage) gleichzeitig als Fristbeginn für die Umset- zung der genannten Massnahme. Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 DSG publiziert.

EIDGENÖSSISCHER DATENSCHUTZ- UND

ÖFFENTLICHKEITSBEAUFTRAGTER

Hanspeter Thür

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Der Beauftragte

Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 031 323 74 84, Fax 031 325 99 96 www.edoeb.admin.ch

A2009.09.02-0010 / MS

Bern, 11.09.2009

Empfehlung (Art. 29 Abs. 3 DSG)

des

Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) Feldeggweg 1, 3003 Bern

an

Google, Inc. 1600 Amphitheatre Parkway Mountain View, CA 94043 USA und Google Switzerland GmbH Brandschenkestrasse 110 8002 Zürich

in der Sache

Google Street View

betreffend

die Bearbeitung und Veröffentlichung von Bildaufnahmen über Personen und Auto- kennzeichen im Internet

2/8

I.

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:

1 Google, Inc. hat in der Nacht vom 17. auf den 18. August 2009 seinen Dienst Google Street View in der Schweiz lanciert. Der Dienst erlaubt über das Internet einen virtuellen Rundgang durch Strassenzüge. Um diesen Dienst anbieten zu können, fuhr und fährt Google, Inc. in der Schweiz mit eigens hierfür umgebauten Fahrzeugen öffentlich zugängliche Strassenzüge ab und nimmt diese Strassenzüge mit speziellen, auf diesen Fahrzeugen (in einer Höhe von ca. 2.75m) mon- tierten Bildaufnahmegeräten auf. In diesem Rahmen wurden für die Schweiz von Google, Inc. nach eigenen Angaben bisher mehr als 20 Mio. Bilder veröffentlicht.

2 Da sich auf diesen Strassenzügen Personen bewegen, werden durch die Aufnahmen zwangsläu- fig Bilder von betroffenen Personen durch Google, Inc. bearbeitet. Nach der Aufnahme der Bilder bereitet Google, Inc. diese auf und stellt sie in seinem Dienst Google Street View im Internet gra- tis zur Verfügung. Die Aufbereitung der Bilder beinhaltet unter anderem die Erstellung eines vir- tuellen Raums, welcher eine virtuelle Rundumansicht des Strassenzugs ermöglicht, sowie die au- tomatisierte Unkenntlichmachung der Gesichter von betroffenen Personen sowie der Nummern- schilder von Kraftfahrzeugen.

3 Im Rahmen seiner Abklärungen am online geschalteten Dienst Google Street View stellte der EDÖB fest, dass die Anonymisierungssoftware nur einen gewissen Anteil der aufgenommenen Gesichter und Autokennzeichen anonymisiert (nach bisherigen Angaben von Google, Inc., die im Streitfall von unabhängiger Seite überprüft werden müssen, beträgt dieser Anteil ca. 98%). Google, Inc. stellt auf Street View zudem ein einfaches webbasiertes Formular zur Verfügung, mit welchem nicht unkenntlich gemachte Bilder gemeldet werden können, bzw. über welches für be- stimmte Bilder Löschungsbegehren gestellt werden können. In der Regel wird diesen Begehren innerhalb von 24 bis 48 Stunden durch Google, Inc. entsprochen. Bei Google, Inc. sind nach de- ren eigenen Angaben bereits bis zum 2. September 2009 rund x Gesuche zur Entfernung von Häusern, Gesichtern und Autokennzeichen eingegangen und innert weniger als 24 Stunden be- arbeitet worden.

4 Zudem musste der EDÖB bei der Aufschaltung des Dienstes Google Street View feststellen, dass weit mehr Städte und Strassenzüge aufgenommen wurden, als auf der Google-Webseite und gegenüber dem EDÖB angekündigt.

5 Google informiert im Schreiben vom 4. September 2009, welches die anlässlich der Verhandlung vom 2. September 2009 unterbreiteten Vorschläge zusammenfasst, bezüglich der Autokennzei- chen in Aussicht, dass der Detektor der Blurring-Software für Schweizer Kennzeichen neu trai- niert werde und mit Bezug auf das Gesichter-Blurring in der Schweiz als erstes Land eine neue Version der Detektor-Software eingesetzt werde. Die Umsetzung der vorgeschlagenen Mass- nahmen bedürfe der Organisation und Planung. Die neuen Prozesse würden so rasch als mög- lich implementiert, es werde aber einige Wochen dauern. Während der nach dem Start des Dienstes Google Street View mit Google, Inc. geführten Gespräche konnte der EDÖB noch nicht feststellen, ob und inwieweit in Zukunft aufgrund der von Google, Inc. gewählten Technologie ei- ne wesentliche Verbesserung der Unkenntlichmachung der Gesichter von betroffenen Personen sowie der Nummernschilder von Kraftfahrzeugen zu erwarten ist. Im Gespräch vom 2. September 2009 wurde indessen von der Verhandlungsdelegation von Google klar gestellt, dass eine voll- ständige Unkenntlichmachung von Gesichtern und Autokennzeichen auch mit Hilfe der verbes- serten Software nicht möglich sei. Google stellt ferner in Aussicht, dass es an Organisationen he-

3/8

rantritt, welche mit Blick auf den Datenschutz gegebenenfalls sensitive Institutionen betreiben, um diese zu informieren, wie sie Bilder aus Street View entfernen lassen können. Hinsichtlich be- sonders kritischer Orte (z.B. Rotlichtbezirke), wo diese Lösung nicht möglich sei, werde Google die notwendigen Vorkehrungen treffen, um allenfalls von der Software nicht erfasste Personen und Kennzeichen zu identifizieren und Fehler zu beheben. Weiter will Google die Informationen darüber, wo die Fahrzeuge unterwegs sind, erweitern und verbessern.

An der Sitzung vom 2. September 2009 machte Google klar, dass trotz der in Aussicht gestellten Verbesserungen die Software nicht derart verbessert werden könne, dass sämtliche Gesichter und Autokennzeichen zuverlässig unkenntlich sind. Eine manuelle Nachbearbeitung der Bilder schloss Google mit der Begründung aus, der Aufwand wäre erheblich und unverhältnismässig.

II.

Erwägungen des Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten

6 Auf einer Vielzahl der durch Google, Inc. bearbeiteten Bilder sind Personen abgebildet. Diese Bilder beziehen sich damit auf bestimmte oder bestimmbare Personen gemäss Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Damit handelt es sich bei den von Google, Inc. bearbeiteten Daten um Personendaten gemäss DSG. Unter Bearbeitung wird ge- mäss Art. 3 lit. e DSG jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewendeten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten verstanden. Durch die Bildaufnahmen, die nachträgliche teilweise Unkenntlichmachung sowie durch die Veröffentlichung bearbeitet Google, Inc. Personendaten im Sinne des DSG.

7 Gemäss Art. 2 Abs. 1 DSG gilt dieses Gesetz für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juris- tischer Personen durch private Personen. Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist das DSG auf jede Bearbeitung, welche in der Schweiz stattfindet bzw. stattgefunden hat, anwendbar. Google, Inc. hat die Bilder in der Schweiz aufgenommen. Daher ist das DSG für die Beurteilung des vor- liegenden Sachverhalts anwendbar.

8 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte klärt nach Art. 29 Abs. 1 lit. a DSG von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab, wenn Bearbeitungs- methoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen (Systemfehler). Vorliegend behauptet Google, Inc. zwar, mit ca. 98% einen hohen Grad an Un- kenntlichmachung der Gesichter und Nummertafeln zu erreichen. Selbst wenn dies zutrifft, gehen aufgrund der schweizweit grossen Abdeckung und der grossen Anzahl von aufgenommenen Personen die Bilder, auf welchen Personen vollkommen erkenntlich sind, in die Zehntausende. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass eine grosse Zahl von betroffenen Personen auf den Bildern für einen beschränkten Personenkreis weiterhin erkennbar bleibt, selbst wenn die Un- kenntlichmachung sämtlicher Gesichter der betroffenen Personen oder der Nummertafeln erfolg- reich wäre. Aus diesem Grund ist die Bearbeitungsmethode von Google, Inc. geeignet, die Per- sönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen (Systemfehler). Der EDÖB ist da- her dazu berechtigt, den Sachverhalt näher abzuklären und gemäss Art. 29 Abs. 3 DSG eine Empfehlung zu erlassen und diese gemäss Art. 29 Abs. 4 DSG – wenn sie abgelehnt wurde – dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorzulegen.

4/8

a. Erwägungen zu den Grundsätzen der Datenbearbeitung

9 Gemäss Art. 12 Abs. 1 DSG darf, wer Personendaten bearbeitet, dabei die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzen. Dies wird in Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG dahinge- hend konkretisiert, als dass der Datenbearbeiter insbesondere nicht Personendaten entgegen den Grundsätzen der Art. 4, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 DSG bearbeiten darf.

10 Nach dem Rechtmässigkeitsprinzip von Art. 4 Abs. 1 DSG dürfen Personendaten nur rechtmäs- sig bearbeitet werden. Inwiefern die Datenbearbeitung durch Google, Inc. rechtmässig ist, lässt sich erst beurteilen, nachdem geprüft wurde, ob die Datenbearbeitung gegen herrschendes Recht, insbesondere auch gegen Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210.0) und das DSG verstösst.

11 Zudem hat die Datenbearbeitung nach dem Prinzip von Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Art. 4 Abs. 2 DSG). Nach jetzigem Kenntnisstand des Sachverhaltes geht der EDÖB nicht von einem Verstoss gegen das Prinzip von Treu und Glauben durch Google, Inc. aus.

12 Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip muss die Datenbearbeitung im Hinblick auf den zu errei- chenden Zweck verhältnismässig sein. Der Zweck der Datenbearbeitung durch Google, Inc. liegt in der kostenfreien Veröffentlichung von Strassenansichten im Internet (wobei auf den Bildern er- scheinende Personen und Autokennzeichen teilweise unkenntlich gemacht werden). So erhofft sich Google, Inc. Werbeeinnahmen durch so genannte Klicks auf dem Produkt Google Street View. Aus diesem Grund wird zu beurteilen sein, inwieweit das Interesse von Google, Inc. an der Veröffentlichung der Bilder und das öffentliche Interesse an der Möglichkeit eines virtuellen Rund- gangs durch die aufgenommenen Strassenzüge das schützenswerte Persönlichkeitsinteresse der betroffenen Personen überwiegen (vgl. Erwägungen zur möglichen Persönlichkeitsverletzung).

13 Gemäss dem Zweckmässigkeitsprinzip von Art. 4 Abs. 3 DSG dürfen Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen er- sichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Zudem muss die Beschaffung von Personendaten ge- mäss Art. 4 Abs. 4 DSG erkennbar sein. Google, Inc. informiert die betroffenen Personen nur sehr rudimentär über die Kamerafahrten seiner Fahrzeuge. Ausserdem musste der EDÖB fest- stellen, dass die Liste der im Internet verfügbaren Orte um ein vielfaches grösser war, als die Lis- te der von Google, Inc. auf seiner Webseite angekündigten Orte, an denen Aufnahmen gemacht werden sollten bzw. gemacht wurden. Zudem dürften sich wohl die betroffenen Personen nur in wenigen Fällen darüber informiert haben, ob ein entsprechendes Fahrzeug von Google, Inc. zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Strassenzug aufnimmt, um zu vermeiden, fotografiert zu wer- den. Ebenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die betroffenen Personen das heranrückende Fahrzeug bereits aus weiter Ferne erblicken konnten, um sich aus dem Aufnahmebereich der Kamera zu entfernen. Aus diesem Grund kann eine Verletzung des Erkennbarkeitsprinzips durch die Datenbearbeitung durch Google, Inc. nicht ausgeschlossen werden. Da in vielen Fällen die betroffene Person noch nicht einmal weiss, dass Daten über sie bearbeitet werden, kann sie zwangsläufig auch nicht über den Zweck der Datenbearbeitung informiert worden sein. Ob und inwiefern die Datenbearbeitung durch Google, Inc. allerdings aus den Umständen heraus (insbe- sondere aufgrund der Medienpräsenz) hätte erkannt werden können, ist zumindest fraglich. Aus diesem Grund ist auch eine Verletzung des Zweckmässigkeitsprinzips nicht auszuschliessen. Kommt man zu dem Schluss, dass durch die Datenbearbeitung von Google, Inc. das Zweckmäs- sigkeitsprinzip und das Erkennbarkeitsprinzip verletzt wurden, so geht der Gesetzgeber gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG von einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung aus.

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14 Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG gibt dem Datenbearbeiter einen Rechtfertigungsgrund, wenn dieser Per- sonendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere in der Forschung, Planung und Statistik, bearbeitet und die Ergebnisse so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht be- stimmbar sind. Die Datenbearbeitung von Google, Inc. zielt in der Regel nicht darauf ab, die ge- sammelten Personendaten zu einem personenbezogenen Zweck zu bearbeiten. Vielmehr ver- sucht Google, Inc. durch die Unkenntlichmachung der Gesichter und Autokennzeichen die Bilder so zu veröffentlichen, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Vor diesem Hinter- grund geht der EDÖB davon aus, dass die Aufnahme von Bildern, auf denen Personen bestimm- bar sind, legitim ist, solange die Grundsätze der Datenbearbeitung eingehalten werden und die Bilder vor der Veröffentlichung auf eine Weise unkenntlich gemacht werden, dass die betroffenen Personen nicht mehr bestimmbar sind.

b. Erwägungen zur möglichen Persönlichkeitsverletzung

15 Bei der Datenbearbeitung durch Google, Inc. stellt sich die Frage, ob und inwiefern das Verhält- nismässigkeitsprinzip gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG eingehalten wurde. Um dies beurteilen zu kön- nen, muss eine Interessenabwägung zwischen den schützenswerten Interessen der betroffenen Personen und den privaten Interessen von Google, Inc. sowie dem öffentlichen Interesse am Dienst Google Street View durchgeführt werden. Hierbei ist auf die sich konkret abzeichnenden Verhältnisse abzustellen.

16 Die Lehre und Rechtssprechung anerkennt ein Recht am eigenen Bild (BGE 129 III 715 E 4.1). Bilder zeigen Tatsachen in besonders eindringlicher Weise, weshalb regelmässig die informatio- nelle Privatheit und/oder Ehre des Betroffenen verletzt wird. Schon alleine die fotografische Auf- nahme kann (muss aber nicht) eine Persönlichkeitsverletzung bedeuten, je nachdem, ob schutz- würdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. In der Weiterverbreitung oder Veröf- fentlichung eines individualisierenden Bildnisses ohne Einwilligung der betroffenen Person liegt demgegenüber immer eine Persönlichkeitsverletzung vor (Handkommentar zum Schweizer Pri- vatrecht; Aebi-Müller zu Art. 28 ZGB; Rz. 25). Eine solche Persönlichkeitsverletzung wirkt umso schwerer, wenn sich die Person in einer kompromittierenden Situation befindet oder aufgrund der Aufnahmen falsche Rückschlüsse auf das Verhalten einer Person gezogen werden können.

17 Der Zweck von Google Street View ist es, interessierten Personen die Möglichkeit zu geben, sich virtuell durch Ortschaften und Städte zu bewegen. Obwohl der Dienst Google Street View kosten- los weltweit zur Verfügung steht, verfolgt Google Inc. hierbei einen wirtschaftlichen Zweck. Das Geschäftsmodell von Google, Inc. sieht vor, dass durch die im Rahmen des Dienstes aufgeschal- tete Werbung in Verbindung mit den Klicks der Nutzer Einnahmen generiert werden. Um dies zu erreichen, hat Google, Inc. ein Interesse daran, dass Google Street View für Internetnutzer mög- lichst interessant gestaltet wird. Daher spielt die Neugier der Internetnutzer bei der Ausgestaltung des Dienstes eine entscheidende Rolle.

18 Google Street View bildet die betroffenen Personen grundsätzlich nicht individualisiert ab, son- dern gibt einen Überblick über alle sich in den Strassenzügen befindlichen Personen. Allerdings ist es durch die Zoomfunktion in Google Street View möglich, aufgenommene Passanten indivi- dualisiert zu betrachten. Aber gerade eine solche Veröffentlichung von Bildern wird von der herr- schenden Lehre und Rechtssprechung als Persönlichkeitsverletzung betrachtet.

19 Google, Inc. unternimmt zwar Anstrengungen, um zumindest Gesichter von betroffenen Perso- nen und Autokennzeichen unkenntlich zu machen. Dieser Dienst funktioniert nach (vom EDÖB

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bisher nicht überprüften) Angaben seitens Google, Inc. in ca. 98% der Fälle. Dies bedeutet, dass ca. 98% der aufgenommenen Gesichter und Autokennzeichen unkenntlich gemacht werden. An- gesichts der grossen Anzahl an aufgenommenen Personen und Autos, nach Schätzung des EDÖB weit über eine Million, auf den über 20 Mio. von Google, Inc. veröffentlichten Bildern, be- trägt die Anzahl an Personen, deren Gesichter und Autokennzeichen nicht unkenntlich gemacht wurden und die im Dienst Google Street View individualisiert betrachtet werden können, schät- zungsweise mehrere zehntausend. Diese Schätzungen werden alleine schon durch die rund x Anonymisierungsgesuche, welche bei Google, Inc. bis zum 2. September 2009 eingegangen sind, bestätigt. In dieser Grössenordnung kann daher aus Sicht des EDÖB nicht mehr von Einzel- fällen gesprochen werden.

20 Da sich das Unkenntlichmachen nur auf die Gesichter der betroffenen Personen bezieht, ist es nach Meinung des EDÖB unter gewissen Umständen dennoch möglich, betroffene Personen an- hand ihrer äusserlichen Merkmale zu erkennen und durch die Zoomfunktion individualisiert zu be- trachten. Auch in solchen Fällen ist von einer Persönlichkeitsverletzung auszugehen. Dies ist ins- besondere dann der Fall, wenn sich die betroffene Person in der Nähe ihres Lebensmittelpunktes aufhält, wo sie in der Regel bekannt ist. Der EDÖB ist der Meinung, dass betroffene Personen ei- ne solche Darstellung ihres Bildnisses im Internet nicht ohne weiteres erdulden müssen.

21 Eine durch die Erkennbarkeit einer betroffenen Person erfolgende mögliche Persönlichkeitsver- letzung wiegt weit schwerer, wenn sich der Betroffene in der Nähe eines sensiblen Bereichs (z.B. Spital, Frauenhaus, Sozialbehörden, Vormundschaftsbehörde, Gerichte, Gefängnisse, Schulen, Rotlichtmilieu, etc.) aufhält. Gleiches gilt im Interesse der nationalen Sicherheit für militärische Anlagen und Einrichtungen, Botschaften, Regierungsgebäude, etc. Aus diesem Grund ist der EDÖB der Meinung, dass bei solchen Einrichtungen höhere Anforderungen an die Unkenntlich- machung gestellt werden müssen.

c. Erwägungen zum Privatbereich von betroffenen Personen

22 Die Aufnahmekameras, welche auf den Fahrzeugen von Google, Inc. montiert sind, befinden sich in einer Höhe von ca. 2.75m. Damit nehmen diese Kameras Bilder aus einem anderen Blickwin- kel auf als derjenige, der für gewöhnliche Passanten ersichtlich ist. Auf diese Weise werden von Google, Inc. umfriedete Höfe, welche häufig durch einen Sichtschutz (mit einer Höhe von meist etwas über 2m) verdeckt sind, aufgenommen, obwohl sie dem Einblick eines gewöhnlichen Pas- santen verschlossen sind. Gemäss Art. 179quater StGB ist die Bildaufnahme im Geheim- oder Pri- vatbereich ohne Einwilligung des Betroffenen sogar strafbar.

23 Ein umfriedeter Hof stellt einen Privatbereich dar, welcher – solange er durch einen Sichtschutz (z.B. Hecke) abgegrenzt ist – vor neugierigen Blicken von Passanten schützt. Damit ist dieser Privatbereich nicht ohne weiteres von jedermann einsehbar. Google, Inc. nimmt allerdings gerade auch solche Privatbereiche mit seinen Aufnahmegeräten auf Bildträger auf und veröffentlicht die- se im Rahmen seines Dienstes Google Street View.

24 Durch die Montage seiner Aufnahmegeräte in einer Höhe von ca. 2.75m nimmt Google, Inc. da- her zumindest billigend in Kauf, dass Privatbereiche, welche nicht von jedermann einsehbar sind, auf Bildträger abgebildet und im Nachhinein im Internet veröffentlicht werden. Inwieweit dies zu- dem vorsätzlich geschieht, kann der EDÖB nicht beurteilen, allerdings ist aufgrund des Ge- schäftsmodells von Google, Inc. die Möglichkeit der vorsätzlichen Aufnahme des Privatbereichs zur Erzielung möglichst vieler Klicks auf Google Street View, indem man die Neugier der Inter- netnutzer anspricht, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.

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25 Der EDÖB hat weiter festgestellt, dass Bildaufnahmen auch auf Privatstrassen gemacht wurden. Hier bedarf es einer Einwilligung, die indessen in den dem EDÖB bekannten Fällen fehlt.

26 Der EDÖB geht daher auch in diesen Fällen von einer Persönlichkeitsverletzung aus.

d. Rechtfertigungsgründe

27 Eine Verletzung der Persönlichkeit ist gemäss Art. 13 DSG widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Eine Einwilligung der betroffenen Personen liegt offensichtlich nicht vor.

28 Ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht aus Sicht des EDÖB nicht, auch wenn einge- räumt wird, dass die Möglichkeit, virtuell durch Dörfer und Städte spazieren zu können, durchaus auf breites Interesse stösst. Ein solcher Dienst kann der Öffentlichkeit auch unter Respektierung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Passanten zur Verfügung gestellt. Es ist zu bezweifeln, ob die von Google angewandte Technik die einzige Möglichkeit zur zuverlässigen Unkenntlich- machung von Gesichtern und Autokennzeichen darstellt. Will Google an dieser Methode festhal- ten, müssen die Bilder nach Meinung des EDÖB nachbearbeitet werden. Das Argument, damit sei ein unverhältnismässiger finanzieller Aufwand verbunden, vermag die Verletzung der Persön- lichkeitsrechte einer grossen Zahl von Personen nicht zu rechtfertigen. Immerhin ist festzuhalten, dass Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG sogar verlangt, dass Personendaten, die zu nicht personenbezoge- nen Zwecken bearbeitet wurden, nur veröffentlicht werden dürfen, wenn die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Das beinhaltet die vollständige Anonymisierung der Personen, was klar weiter geht als die vom EDÖB verlangte Unkenntlichmachung von Gesichtern und Autokennzei- chen.

29 Die vom EDÖB verlangte Nachbearbeitung der Bilder findet im Übrigen ohnehin statt, allerdings nur in jenen Fällen, wo Betroffene die Löschung von Personen, Autos oder Häuser selber bean- tragen. Es kann den betroffenen Personen nicht zugemutet werden, selber aktiv werden zu müs- sen, um eine gegen sie gerichtete Persönlichkeitsverletzung aus der Welt zu schaffen. Umso mehr, als Teile der Bevölkerung nach wie vor über keinen Internet-Anschluss verfügen und damit nicht einmal Kenntnis erhalten, ob ihre Persönlichkeitsrechte verletzt wurden. Auch für jene, die einen Internet-Anschluss haben, ist die Suche nach möglichen Verletzungen nicht zumutbar, um- so mehr, als ein Betroffener gar nicht weiss, wann genau Google wo Bildaufnahmen gemacht hat.

30 Ein überwiegendes privates Interesse ist ebenfalls nicht ersichtlich. Jedenfalls kann der Umstand, dass für Google ein möglicher Gewinn aus der Lancierung des Produkts wegfällt oder reduziert wird, nicht als solcher akzeptiert werden.

e. Vorläufige Massnahme

31 Google führt selber aus, dass die Verbesserung der Software einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Deshalb sind vorläufig und bis zur Klärung der hängigen Rechtsfragen keine weiteren Orte im Internet aufzuschalten.

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III.

Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:

a. Google, Inc. verzichtet bis auf weiteres auf die Aufschaltung neuer Bilder über die Schweiz in seinem Dienst Google Street View. b. Google, Inc. stellt für die bestehenden Aufnahmen eine verbesserte Lösung zur Unkenntlich- machung von Autonummern und Gesichtern zur Verfügung, welche den Anforderungen des DSG genügt. Insbesondere müssen Gesichter und Autokennzeichen vollständig unkenntlich gemacht werden. c. Google, Inc. gewährleistet eine Anonymisierung von Personen im Bereich von sensiblen Ein- richtungen, insbesondere vor Frauenhäusern, Altersheimen, Gefängnissen, Schulen, Sozial- behörden, Vormundschaftsbehörden, Gerichten und Spitälern. d. Google, Inc. gewährleistet, dass umfriedete Orte wie Höfe, Gärten usw., welche von Passan- ten von der Strasse aus nicht eingesehen werden können, nicht auf Bildträger aufgenommen oder entsprechend entfernt werden. Künftig postiert Google die Kameras auf einer Höhe, von der aus keine Einblicke in den geschützten Privatbereich möglich sind. e. Aufnahmen, die von (gekennzeichneten) Privatstrassen aus gemacht wurden, sind zu entfer- nen, sofern keine Einwilligung vorliegt. f. Google, Inc. informiert mindestens eine Woche im Voraus, in welchen Städten und Dörfern in der kommenden Woche Aufnahmen gemacht werden. g. Google, Inc. informiert eine Woche vor der Aufschaltung aufs Netz, welche Dörfer und Städte aufgeschaltet werden.

Google, Inc. teilt dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) inner- halb von 30 Tagen ab Erhalt dieser Empfehlung mit, ob es die Empfehlung annimmt oder ablehnt. Wird diese Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt, so kann der EDÖB die Angelegenheit dem Bun- desverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen (Art. 29 Abs. 4 DSG). Bei Annahme der Empfehlung gilt der Fristablauf (30 Tage) gleichzeitig als Fristbeginn für die Umset- zung der genannten Massnahme. Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 DSG publiziert.

EIDGENÖSSISCHER DATENSCHUTZ- UND

ÖFFENTLICHKEITSBEAUFTRAGTER

Hanspeter Thür