Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Der Antragsteller (Interessenvertreter) hat am 20. September 2013 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) wie folgt um Zugang zu Dokumenten ersucht:
- „Alle Dokumente, welche dem ENSI für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Ultraschall-Prüfung des Reaktordruckbehälters des AKW Leibstadt unterbreitet wurden
- Stellungnahme(n) des ENSI
- Sitzungsprotokolle, Aktennotizen zu diesem Thema“
E. 2 Im Schreiben vom 2. Oktober 2013 listete das ENSI dem Antragsteller die diesbezüglich vorhandenen Dokumente auf und teilte ihm mit, für die Bearbeitung des Zugangsgesuches sei mit voraussichtlichen Kosten in der Höhe von CHF 800.-- zu rechnen.
E. 3 Mit E-Mail vom 9. Oktober 2013 bestätigte der Antragsteller die Aufrechterhaltung seines Zugangsgesuches.
E. 4 Das ENSI hörte daraufhin mit Brief vom 18. Oktober 2013 das vom Zugangsgesuch betroffene Kernkraftwerk (nachfolgend betroffene Drittperson) an. Es nahm mit Schreiben vom
28. November 2013 materiell gegenüber dem Antragsteller Stellung zum Zugangsgesuch und gewährte ihm den teilweisen Zugang zu vier Dokumenten, teils mit Beilagen (nachfolgend Dokumentenversion 28. November 2013). Die teilweise Zugangsverweigerung begründete es lediglich mit dem Hinweis auf den Schutz von Personendaten (Art. 9 BGÖ) und den Schutz von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ).
E. 5 Am 18. Dezember 2013 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Der Antragsteller erklärte, Hintergrund seiner Anfrage sei die Entdeckung von Rissen in den Reaktordruckbehältern von zwei belgischen Atomkraftwerken (Sommer 2012). Er legte Folgendes dar: „Der Reaktordruckbehälter ist eine zentrale Komponente eines AKW und darf auf keinen Fall versagen. Der Befund in Belgien war also von sehr grossen sicherheitstechnischen [sic!] Bedeutung. Im Nachgang dieses Befundes hat das ENSI die Prüfung der Reaktordruckbehälter aller Schweizer AKW
2/7
angeordnet, mit Ausnahme des AKW Leibstadt. Das ENSI begründete diese Ausnahme mit einem unterschiedlichen Herstellungsverfahren für den Reaktordruckbehälter des AKW Leibstadt.“ Der Antragsteller erklärte, dass er mit seinem Zugangsgesuch mehr Informationen zu den Grundlagen möchte, auf die sich das ENSI bei diesem Entscheid gestützt habe. Er führte aus, dass die vom ENSI vorgenommenen Einschwärzungen nicht alle dem Schutz des Geschäfts- und Berufsgeheimnisses unterstellt seien. Zudem ersuchte er um eine Gebührenreduktion, eventualiter um einen Gebührenverzicht.
E. 6 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das ENSI dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie eine ausführliche und detailliert begründete Stellungnahme einzureichen.
E. 7 Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 reichte das ENSI die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme ein.
E. 8 Am 11. März 2015 fand mit dem Antragsteller und dem ENSI eine Schlichtungsverhandlung statt, an welcher sich diese nur teilweise einigen konnten. Sie grenzten den Verhandlungsgegenstand ein, nämlich auf den Zugang zum Brief der betroffenen Drittperson vom 18. August 2012, inkl. dessen Beilagen 1 bis 5. - Der Brief umfasst vier Seiten, - Beilage 1 drei Seiten, - Beilage 2 drei Seiten, - Beilage 3 vier Seiten, - Beilage 4 sechzehn Seiten und - Beilage 5 neunzehn Seiten. Ferner verpflichtete sich das ENSI, bei der betroffenen Drittperson erneut eine Anhörung durchzuführen und dem Beauftragten bis zum 11. Juni 2015 eine allfällige Neubeurteilung der Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse zu unterbreiten. Schliesslich verzichtete das ENSI auf die Erhebung der Gebühren in diesem Fall.
E. 9 Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 reichte das ENSI dem Beauftragten seine Stellungnahme ein und teilte mit, die angehörte Drittperson habe weitere Offenlegungen vorgenommen, verlange allerdings, dass die eingeschwärzte Fassung mit einem Copyright-Vermerk herauszugeben sei (nachfolgend Dokumentenversion vom 10. Juni 2015).
E. 10 Am 6. August 2015 fand eine zweite Schlichtungsverhandlung mit dem Antragsteller und dem ENSI statt. Sie konnten sich dahingehend einigen, als dass das ENSI dem Antragsteller die Dokumentenversion vom 10. Juni 2015 mit den weiteren Offenlegungen bis zum
E. 12 Mit E-Mail vom 23. September 2015 erklärte der Antragsteller dem Beauftragten, er beantrage in den zugestellten Dokumenten noch zusätzliche Offenlegungen.
E. 13 Der Beauftragte stellte daraufhin die Nichteinigung betreffend der noch verbliebenen Abdeckungen in der Dokumentenversion vom 10. Juni 2015 fest.
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E. 14 Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des ENSI sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
E. 15 Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim ENSI ein. Dieses verweigerte teilweise den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).
E. 16 Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.1 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen
E. 17 Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ).2
E. 18 Das ENSI erklärte in seinem Schreiben an den Beauftragten vom 10. Juni 2015, es werde die Dokumente – entsprechend dem Wunsch der betroffenen Drittperson – nur mit einem Copyright-Vermerk herausgeben. Sollte der Antragsteller damit nicht einverstanden sein, wäre zunächst zu prüfen, welche Relevanz diesem Vermerk zukomme.
E. 19 Nach Art. 6 Abs. 2 BGÖ gilt der Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1). Nach Art. 5 Abs. 2 VBGÖ hat die Behörde die Gesuchstellenden auf die entsprechenden Nutzungsbeschränkungen hinzuweisen. Diesem behördlichen Hinweis kommt keine konstitutive Wirkung zu. Demzufolge hat der Vorbehalt in Art. 6 Abs. 2 BGÖ keine Einschränkung auf die
1 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 2 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.
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Zugangsgewährung und die behördliche Abgabe von Kopien an die Gesuchstellenden zur Folge. Der Vorbehalt bedeutet einzig, dass Personen, welche amtliche Dokumente gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten, sich bei der Weiterverbreitung der erhaltenen Kopien an die Urheberrechtsgesetzgebung zu halten haben.3 Das ENSI hat, nachdem diese Frage in der zweiten Schlichtungsverhandlung geklärt wurde, dem Antragsteller in der Folge die Dokumentenversion vom 10. Juni 2015 mit dem Copyright-Vermerk zugestellt.
E. 20 In seiner Stellungnahme an den Beauftragten vom 10. Juni 2015 erklärte das ENSI, dass die Dokumentenversion vom 10. Juni 2015 gegenüber der Dokumentenversion vom 28. November 2013 in erheblichem Umfang weitere Informationen offenlege, namentlich seien Firmennamen, Anlagebezeichnungen und Verfahrensangaben zugänglich gemacht worden. Für die verbliebenen Einschwärzungen berief sich das ENSI auf den Schutz des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). Mit Schreiben vom 11. August 2015 erklärte es dem Antragsteller hierzu, dass sich die grundsätzliche Technologie zu allen mit der Herstellung von Reaktordruckbehältern verbundenen Arbeitsschritten und Prozessen nicht geändert habe, und führte dazu aus: „Die Technologie der Herstellung von Druckbehälterbestandteilen im Schmiedeverfahren, die verwendete Schweisstechnologie zum Zusammenführen der einzelnen Druckbehälterbestandteile und –stutzen und die Verwendung von Ultraschall zur zerstörungsfreien Prüfung von metallischen Werkstoffen ist allgemein bekannt. Es handelt sich somit um offenkundige Tatsachen, welche einem grösseren Kreis bekannt sind oder durch einfache Recherche (z.B. im Internet) bekannt gemacht werden können. Grundsätzlich stellen nicht die verwendeten Werkstoffe die Fabrikationsgeheimnisse dar, jedoch die Bearbeitungsschritte und –reihenfolge, die Masse und vor allem Toleranzen, die Werkstoffvergütungen und Wärmebehandlungen, die Oberflächenbehandlungen und – beschichtungen, die Prüfmethoden und –parameter sowie die Legierungsbestandteile. Bei der Nutzung der allgemeinen Technologien auf eine spezifische Anwendung durch einen bestimmten Hersteller kommen Variationen der Verfahren und Parameter zur Anwendung, welche durch die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit sowie die Anwendungserfahrung eines bestimmten Herstellers gewonnen wurden. Diese firmenintern erarbeiteten und gewonnenen Erfahrungen stellen keine offenkundigen Tatsachen mehr dar.“
E. 21 Der Antragsteller ist mit den verbliebenen Einschwärzungen der Dokumentenversion vom
10. Juni 2015 nicht einverstanden. In seiner Rückmeldung nach der zweiten Schlichtungsverhandlung verlangt er weitere Offenlegungen. So sei auf der Seite 3 des Briefes vom 14. August 2012 die Enddokumentation aufzudecken. Zudem seien alle Bezeichnungen der Spezifikationen zugänglich zu machen. Schliesslich sei der Zugang zu allen Bezeichnungen der angewendeten Methoden zu gewähren. Darüber hinaus frage er sich bei verschiedenen anderen Textstellen, ob der Schutz des Geschäftsgeheimnisses bestehe, so insbesondere hinsichtlich jener, welche die Grenzwerte betreffen.
E. 22 Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Dabei handelt es sich nicht um alle Geschäftsinformationen, über welche die Verwaltung verfügt, sondern nur um wesentliche Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken bzw. dazu führen würden, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen wird. Als Geheimnis wird jede Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist, an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat und welche der Geheimnisherr geheim halten
3 BBl 1963 2004; PARTSCH, Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz (zit. BSK BGÖ), 3. Aufl., Basel 2014, Art. 6 N 26 ff.; Bundesamt für Justiz und Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziff. 3.2.3; Bundesamt für Justiz, Verordnung über das Oeffentlichkeitsprinzip der Verwaltung – Erläuterungen, 24. Mai 2006, Ziff. 3.4.
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will. Die mit dem Zugangsgesuch betraute Behörde hat detailliert darzulegen, welche Informationen genau Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse darstellen und hat im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob eine Zugangsgewährung zu einer Offenbarung solcher Geheimnisse führen könnte.4
E. 23 In der Dokumentenversion vom 10. Juni 2015 legte das ENSI – nach der erfolgten Teileinigung vom 11. März 2015 und der erneuten Anhörung der betroffenen Drittperson – eine grosse Anzahl der in der Dokumentenversion vom 28. November 2013 bestehenden Abdeckungen offen und begründete die verbliebenen Einschwärzungen. Zu bemerken ist allerdings, dass es einzelne Passagen, die es in der früheren Version offengelegt hat, wiederum abdeckte. Da diese Informationen dem Antragsteller bereits mitgeteilt wurden, sind diese erneut zugänglich zu machen: Es handelt sich dabei um Textstellen in der Beilage 4 auf den Seiten 4, 5 und 7 sowie in der Beilage 5 auf den Seiten 4, 5, 7 und 13.
E. 24 Der Antragsteller verlangt die Offenlegung der Referenz „[3]“ auf Seite 3 des Briefes vom
14. August 2012. Seiner Ansicht nach bedeutet die Offenlegung des Titels nicht auch den Zugang zum Inhalt. Zudem würde an gleicher Stelle der Zugang zu anderen Literaturreferenzen gewährt. Hinsichtlich dieser Textstelle ist auch für den Beauftragten nicht ersichtlich, inwiefern durch die Aufdeckung der Referenz „[3]“, d.h. der Offenlegung des Titels der Enddokumentation, ein Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis offenbart wird, weshalb das ENSI diese Textstelle zugänglich zu machen hat.
E. 25 In Bezug auf die Offenlegung „aller Bezeichnungen von Spezifikationen“ und „aller Bezeichnungen von angewendeten Methoden“ ist der Antragsteller der Ansicht, es seien weitere Textpassagen offenzulegen. So seien beispielsweise in einem anderen Dokument zur Prüfung der Reaktordruckbehälter eines anderen Kernkraftwerkes ähnliche Informationen vom ENSI zugänglich gemacht worden. Auch werde hinsichtlich der Spezifikationen beispielsweise im Dokument 4 auf Seite 4 die Marke des verwendeten Gerätes bekannt gegeben.
E. 26 Auch wenn nach Äusserungen des Antragstellers das ENSI in einem Dokument eines anderen Kernkraftwerkes angeblich Informationen betreffend die Prüfung des Reaktordruckbehälters offen gelegt hat, kann er hieraus keinen Anspruch auf Zugang in diesem Verfahren ableiten. Einerseits liegt das entsprechende Dokument dem Beauftragten nicht vor. Andererseits handelt es sich offenbar auch nicht um ein Dokument der an diesem Verfahren beteiligten Drittperson. Demzufolge wird für die Einschätzung der Offenlegung bzw. der Abdeckung der fraglichen Textstelle (Ziffer 25) auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
E. 27 In Bezug auf die Einschätzung der übrigen eingeschwärzten Textpassagen ist zu bedenken, dass darin zahlreiche technische bzw. fachspezifische Informationen betreffend die Herstellungstechnologie von Reaktordruckbehältern enthalten sind. Im Vordergrund stehen Fabrikationsgeheimnisse. Unter solche können Herstellungs- und Konstruktionsverfahren, Konstruktionspläne, geheime technische Regeln etc. fallen.5 Im Zusammenhang mit Einschätzungen naturwissenschaftlicher und technischer Fragen, welche Kernkraftwerke betreffen, erklärte das Bundesverwaltungsgericht, es erachte es als ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung dieser Fragen sich auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber eingesetzten sachkundigen Instanzen abzustellen. So komme den Stellungnahmen des ENSI als gesetzliche Aufsichtsbehörde der Kernkraftwerke, zumindest soweit die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen betroffen seien, ein hohes Gewicht zu, was vor allem für die
4 Vgl. Urteil des BVGer A-1592/2014 vom 22. Januar 2015 E. 5.4 und Urteil des BVGer A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014 E.7.4.4. 5 Vgl. Urteil des BVGer A-1592/2014 vom 22. Januar 2015 E. 5.4.1.
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Beurteilung der Frage gelte, welche Dokumente sicherheitsrelevant seien, zumal diese weitgehend technische bzw. fachspezifische Aussagen enthalten würden.6
E. 28 Vorliegend handelt es sich bei den technischen Fragen um private Geheimhaltungsinteressen, welche allerdings eine zentrale Komponente des Kernkraftwerkes, nämlich den Reaktordruckbehälter, betreffen. Das ENSI ist aufsichtsrechtlich zuständig und verfügt über das notwendige technische und fachspezifische Wissen für die Beurteilung, ob betreffend die Herstellungstechnologie konkret Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse vorliegen. Im Gegensatz zur Dokumentenversion vom 28. November 2013 enthält die Dokumentenversion vom 10. Juni 2015 nun weitaus weniger abgedeckte Textpassagen. Die restlichen Abdeckungen betreffen nach der Einschätzung des ENSI Fabrikationsgeheimnisse. Es führt aus, dass solche nicht die verwendeten Werkstoffe seien, sondern die Bearbeitungsschritte und –nachfolge, die Masse und vor allem die Toleranzen, die Werkstoffvergütungen und Wärmebehandlungen, die Oberflächenbehandlung und –beschichtungen, die Prüfmethoden und –parameter sowie die Legierungsbestandteile. Die Begründung und Einschätzung des ENSI sind für den Beauftragten überzeugend. Er erachtet daher die Geheimhaltung der Fabrikationsgeheimnisse als berechtigt.
E. 29 Der Antragsteller ist der Ansicht, dass auch nach der zweiten Anhörung noch zu viele Textpassagen eingeschwärzt sind. Er bezweifelt, ob alle verbliebenen Abdeckungen tatsächlich Geschäftsgeheimnisse darstellen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob das ENSI das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet hat.
E. 30 Bei der Bearbeitung eines Zugangsgesuches ist stets auch zu prüfen, ob aus Gründen der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) anstelle einer vollständigen Verweigerung des Zugangs Streichungen oder Abdeckungen vorzunehmen sind.7 Konkret kann vorliegend nicht von einer pauschalen oder überwiegenden Zugangsverweigerung gesprochen werden. Vielmehr nahm das ENSI gegenüber der Dokumentenversion vom 28. November 2013 – nach einer zweiten Anhörung der betroffenen Drittperson – in der Dokumentenversion vom 10. Juni 2015 zahlreiche weitere Offenlegungen vor. Insgesamt wahrte das ENSI nach Ansicht des Beauftragten den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
E. 31 Die Zugangsgewährung gemäss der bereits zugestellten Dokumentenversion vom
10. Juni 2015 betreffend dem Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Fabrikations- bzw. Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ ist rechtmässig und angemessen. Allerdings sind die in den Erwägungen Ziffer 23 und 24 erwähnten Textpassagen offenzulegen.
E. 32 Zu prüfen bleibt, ob Personendaten zu schützen sind. Der Schutz der Personendaten ist im Öffentlichkeitsgesetz in Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ normiert. Der Begriff der „Personendaten“ nach Art. 9 BGÖ entspricht dem datenschutzrechtlichen Begriff in Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. Die Anonymisierungspflicht gilt nicht absolut. Sie richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und muss insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) Rechnung tragen.
6 Zwischenverfügung des BVGer A-667/2010 vom 8. Dezember 2010, E.4.4. 7 Vgl. Urteil des BVGer A-1592/2014 vom 22. Januar 2015 E. 5.4 und Urteil des BVGer A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014 E.7.4.4.
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Daten, die nicht anonymisiert werden können, sind nach Art. 19 DSG zu beurteilen (Art. 9 Abs. 2 BGÖ), wobei sich das Zugangsverfahren weiterhin nach dem Öffentlichkeitsgesetz richtet.8
E. 33 Die zugestellte Dokumentenversion vom 10. Juni 2015 enthält die eingeschwärzten Namen und Unterschriften von Mitarbeitern der angehörten Person sowie Firmennamen.
E. 34 Die Einschwärzungen der vorerwähnten Personendaten entsprechen den Vorgaben von Art. 9 Abs. 1 BGÖ und sind daher nicht offenzulegen. III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:
E. 35 Das ENSI hält an der teilweisen Zugangsverweigerung gemäss der zugestellten Dokumentversion vom 10. Juni 2015 fest. Allerdings sind die in den Erwägungen Ziffer 23 und Ziffer 24 erwähnten Textpassagen offenzulegen.
E. 36 Der Antragsteller und die betroffene Drittperson können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim ENSI den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs.1 BGÖ).
E. 37 Das ENSI erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).
E. 38 Das ENSI erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
E. 39 Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
E. 40 Die Empfehlung wird eröffnet:
- Einschreiben mit Rückschein (R) X [Antragsteller]
- Einschreiben mit Rückschein (R) Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI 5200 Brugg
- Einschreiben mit Rückschein (R) Kernkraftwerk Leibstadt AG 5325 Leibstadt
Hanspeter Thür
8 Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.1 m.w.H.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96 www.edoeb.admin.ch
Bern, 10. November 2015
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes
im Schlichtungsverfahren zwischen
X (Antragsteller)
und
Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI)
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Der Antragsteller (Interessenvertreter) hat am 20. September 2013 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) wie folgt um Zugang zu Dokumenten ersucht:
- „Alle Dokumente, welche dem ENSI für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Ultraschall-Prüfung des Reaktordruckbehälters des AKW Leibstadt unterbreitet wurden
- Stellungnahme(n) des ENSI
- Sitzungsprotokolle, Aktennotizen zu diesem Thema“ 2. Im Schreiben vom 2. Oktober 2013 listete das ENSI dem Antragsteller die diesbezüglich vorhandenen Dokumente auf und teilte ihm mit, für die Bearbeitung des Zugangsgesuches sei mit voraussichtlichen Kosten in der Höhe von CHF 800.-- zu rechnen. 3. Mit E-Mail vom 9. Oktober 2013 bestätigte der Antragsteller die Aufrechterhaltung seines Zugangsgesuches. 4. Das ENSI hörte daraufhin mit Brief vom 18. Oktober 2013 das vom Zugangsgesuch betroffene Kernkraftwerk (nachfolgend betroffene Drittperson) an. Es nahm mit Schreiben vom
28. November 2013 materiell gegenüber dem Antragsteller Stellung zum Zugangsgesuch und gewährte ihm den teilweisen Zugang zu vier Dokumenten, teils mit Beilagen (nachfolgend Dokumentenversion 28. November 2013). Die teilweise Zugangsverweigerung begründete es lediglich mit dem Hinweis auf den Schutz von Personendaten (Art. 9 BGÖ) und den Schutz von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). 5. Am 18. Dezember 2013 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Der Antragsteller erklärte, Hintergrund seiner Anfrage sei die Entdeckung von Rissen in den Reaktordruckbehältern von zwei belgischen Atomkraftwerken (Sommer 2012). Er legte Folgendes dar: „Der Reaktordruckbehälter ist eine zentrale Komponente eines AKW und darf auf keinen Fall versagen. Der Befund in Belgien war also von sehr grossen sicherheitstechnischen [sic!] Bedeutung. Im Nachgang dieses Befundes hat das ENSI die Prüfung der Reaktordruckbehälter aller Schweizer AKW
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angeordnet, mit Ausnahme des AKW Leibstadt. Das ENSI begründete diese Ausnahme mit einem unterschiedlichen Herstellungsverfahren für den Reaktordruckbehälter des AKW Leibstadt.“ Der Antragsteller erklärte, dass er mit seinem Zugangsgesuch mehr Informationen zu den Grundlagen möchte, auf die sich das ENSI bei diesem Entscheid gestützt habe. Er führte aus, dass die vom ENSI vorgenommenen Einschwärzungen nicht alle dem Schutz des Geschäfts- und Berufsgeheimnisses unterstellt seien. Zudem ersuchte er um eine Gebührenreduktion, eventualiter um einen Gebührenverzicht. 6. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das ENSI dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie eine ausführliche und detailliert begründete Stellungnahme einzureichen. 7. Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 reichte das ENSI die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme ein. 8. Am 11. März 2015 fand mit dem Antragsteller und dem ENSI eine Schlichtungsverhandlung statt, an welcher sich diese nur teilweise einigen konnten. Sie grenzten den Verhandlungsgegenstand ein, nämlich auf den Zugang zum Brief der betroffenen Drittperson vom 18. August 2012, inkl. dessen Beilagen 1 bis 5. - Der Brief umfasst vier Seiten, - Beilage 1 drei Seiten, - Beilage 2 drei Seiten, - Beilage 3 vier Seiten, - Beilage 4 sechzehn Seiten und - Beilage 5 neunzehn Seiten. Ferner verpflichtete sich das ENSI, bei der betroffenen Drittperson erneut eine Anhörung durchzuführen und dem Beauftragten bis zum 11. Juni 2015 eine allfällige Neubeurteilung der Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse zu unterbreiten. Schliesslich verzichtete das ENSI auf die Erhebung der Gebühren in diesem Fall. 9. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 reichte das ENSI dem Beauftragten seine Stellungnahme ein und teilte mit, die angehörte Drittperson habe weitere Offenlegungen vorgenommen, verlange allerdings, dass die eingeschwärzte Fassung mit einem Copyright-Vermerk herauszugeben sei (nachfolgend Dokumentenversion vom 10. Juni 2015). 10. Am 6. August 2015 fand eine zweite Schlichtungsverhandlung mit dem Antragsteller und dem ENSI statt. Sie konnten sich dahingehend einigen, als dass das ENSI dem Antragsteller die Dokumentenversion vom 10. Juni 2015 mit den weiteren Offenlegungen bis zum
12. August 2015 zustellen und die Abdeckungen begründen wird. Der Antragsteller seinerseits verpflichtete sich spätestens 21 Tage, nachdem er die Dokumentenversion vom 10. Juni 2015 erhalten hat, dem Beauftragten mitzuteilen, ob er den Umfang der Einschwärzungen akzeptiert. 11. Mit Schreiben vom 11. August 2015 übermittelte das ENSI dem Antragsteller die Dokumentenversion vom 10. Juni 2015. Für die darin verbliebenen Einschwärzungen berief sich das ENSI auf den Schutz des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) und begründete dies. 12. Mit E-Mail vom 23. September 2015 erklärte der Antragsteller dem Beauftragten, er beantrage in den zugestellten Dokumenten noch zusätzliche Offenlegungen. 13. Der Beauftragte stellte daraufhin die Nichteinigung betreffend der noch verbliebenen Abdeckungen in der Dokumentenversion vom 10. Juni 2015 fest.
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14. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des ENSI sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 15. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim ENSI ein. Dieses verweigerte teilweise den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 16. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.1 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 17. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in amtliche Dokumente), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände des jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende Vorschläge im Rahmen des Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder gegebenenfalls eine entsprechende Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ).2 18. Das ENSI erklärte in seinem Schreiben an den Beauftragten vom 10. Juni 2015, es werde die Dokumente – entsprechend dem Wunsch der betroffenen Drittperson – nur mit einem Copyright-Vermerk herausgeben. Sollte der Antragsteller damit nicht einverstanden sein, wäre zunächst zu prüfen, welche Relevanz diesem Vermerk zukomme. 19. Nach Art. 6 Abs. 2 BGÖ gilt der Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1). Nach Art. 5 Abs. 2 VBGÖ hat die Behörde die Gesuchstellenden auf die entsprechenden Nutzungsbeschränkungen hinzuweisen. Diesem behördlichen Hinweis kommt keine konstitutive Wirkung zu. Demzufolge hat der Vorbehalt in Art. 6 Abs. 2 BGÖ keine Einschränkung auf die
1 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 2 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.
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Zugangsgewährung und die behördliche Abgabe von Kopien an die Gesuchstellenden zur Folge. Der Vorbehalt bedeutet einzig, dass Personen, welche amtliche Dokumente gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten, sich bei der Weiterverbreitung der erhaltenen Kopien an die Urheberrechtsgesetzgebung zu halten haben.3 Das ENSI hat, nachdem diese Frage in der zweiten Schlichtungsverhandlung geklärt wurde, dem Antragsteller in der Folge die Dokumentenversion vom 10. Juni 2015 mit dem Copyright-Vermerk zugestellt. 20. In seiner Stellungnahme an den Beauftragten vom 10. Juni 2015 erklärte das ENSI, dass die Dokumentenversion vom 10. Juni 2015 gegenüber der Dokumentenversion vom 28. November 2013 in erheblichem Umfang weitere Informationen offenlege, namentlich seien Firmennamen, Anlagebezeichnungen und Verfahrensangaben zugänglich gemacht worden. Für die verbliebenen Einschwärzungen berief sich das ENSI auf den Schutz des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). Mit Schreiben vom 11. August 2015 erklärte es dem Antragsteller hierzu, dass sich die grundsätzliche Technologie zu allen mit der Herstellung von Reaktordruckbehältern verbundenen Arbeitsschritten und Prozessen nicht geändert habe, und führte dazu aus: „Die Technologie der Herstellung von Druckbehälterbestandteilen im Schmiedeverfahren, die verwendete Schweisstechnologie zum Zusammenführen der einzelnen Druckbehälterbestandteile und –stutzen und die Verwendung von Ultraschall zur zerstörungsfreien Prüfung von metallischen Werkstoffen ist allgemein bekannt. Es handelt sich somit um offenkundige Tatsachen, welche einem grösseren Kreis bekannt sind oder durch einfache Recherche (z.B. im Internet) bekannt gemacht werden können. Grundsätzlich stellen nicht die verwendeten Werkstoffe die Fabrikationsgeheimnisse dar, jedoch die Bearbeitungsschritte und –reihenfolge, die Masse und vor allem Toleranzen, die Werkstoffvergütungen und Wärmebehandlungen, die Oberflächenbehandlungen und – beschichtungen, die Prüfmethoden und –parameter sowie die Legierungsbestandteile. Bei der Nutzung der allgemeinen Technologien auf eine spezifische Anwendung durch einen bestimmten Hersteller kommen Variationen der Verfahren und Parameter zur Anwendung, welche durch die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit sowie die Anwendungserfahrung eines bestimmten Herstellers gewonnen wurden. Diese firmenintern erarbeiteten und gewonnenen Erfahrungen stellen keine offenkundigen Tatsachen mehr dar.“ 21. Der Antragsteller ist mit den verbliebenen Einschwärzungen der Dokumentenversion vom
10. Juni 2015 nicht einverstanden. In seiner Rückmeldung nach der zweiten Schlichtungsverhandlung verlangt er weitere Offenlegungen. So sei auf der Seite 3 des Briefes vom 14. August 2012 die Enddokumentation aufzudecken. Zudem seien alle Bezeichnungen der Spezifikationen zugänglich zu machen. Schliesslich sei der Zugang zu allen Bezeichnungen der angewendeten Methoden zu gewähren. Darüber hinaus frage er sich bei verschiedenen anderen Textstellen, ob der Schutz des Geschäftsgeheimnisses bestehe, so insbesondere hinsichtlich jener, welche die Grenzwerte betreffen. 22. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Dabei handelt es sich nicht um alle Geschäftsinformationen, über welche die Verwaltung verfügt, sondern nur um wesentliche Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken bzw. dazu führen würden, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen wird. Als Geheimnis wird jede Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist, an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat und welche der Geheimnisherr geheim halten
3 BBl 1963 2004; PARTSCH, Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz (zit. BSK BGÖ), 3. Aufl., Basel 2014, Art. 6 N 26 ff.; Bundesamt für Justiz und Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziff. 3.2.3; Bundesamt für Justiz, Verordnung über das Oeffentlichkeitsprinzip der Verwaltung – Erläuterungen, 24. Mai 2006, Ziff. 3.4.
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will. Die mit dem Zugangsgesuch betraute Behörde hat detailliert darzulegen, welche Informationen genau Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse darstellen und hat im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob eine Zugangsgewährung zu einer Offenbarung solcher Geheimnisse führen könnte.4 23. In der Dokumentenversion vom 10. Juni 2015 legte das ENSI – nach der erfolgten Teileinigung vom 11. März 2015 und der erneuten Anhörung der betroffenen Drittperson – eine grosse Anzahl der in der Dokumentenversion vom 28. November 2013 bestehenden Abdeckungen offen und begründete die verbliebenen Einschwärzungen. Zu bemerken ist allerdings, dass es einzelne Passagen, die es in der früheren Version offengelegt hat, wiederum abdeckte. Da diese Informationen dem Antragsteller bereits mitgeteilt wurden, sind diese erneut zugänglich zu machen: Es handelt sich dabei um Textstellen in der Beilage 4 auf den Seiten 4, 5 und 7 sowie in der Beilage 5 auf den Seiten 4, 5, 7 und 13. 24. Der Antragsteller verlangt die Offenlegung der Referenz „[3]“ auf Seite 3 des Briefes vom
14. August 2012. Seiner Ansicht nach bedeutet die Offenlegung des Titels nicht auch den Zugang zum Inhalt. Zudem würde an gleicher Stelle der Zugang zu anderen Literaturreferenzen gewährt. Hinsichtlich dieser Textstelle ist auch für den Beauftragten nicht ersichtlich, inwiefern durch die Aufdeckung der Referenz „[3]“, d.h. der Offenlegung des Titels der Enddokumentation, ein Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis offenbart wird, weshalb das ENSI diese Textstelle zugänglich zu machen hat. 25. In Bezug auf die Offenlegung „aller Bezeichnungen von Spezifikationen“ und „aller Bezeichnungen von angewendeten Methoden“ ist der Antragsteller der Ansicht, es seien weitere Textpassagen offenzulegen. So seien beispielsweise in einem anderen Dokument zur Prüfung der Reaktordruckbehälter eines anderen Kernkraftwerkes ähnliche Informationen vom ENSI zugänglich gemacht worden. Auch werde hinsichtlich der Spezifikationen beispielsweise im Dokument 4 auf Seite 4 die Marke des verwendeten Gerätes bekannt gegeben. 26. Auch wenn nach Äusserungen des Antragstellers das ENSI in einem Dokument eines anderen Kernkraftwerkes angeblich Informationen betreffend die Prüfung des Reaktordruckbehälters offen gelegt hat, kann er hieraus keinen Anspruch auf Zugang in diesem Verfahren ableiten. Einerseits liegt das entsprechende Dokument dem Beauftragten nicht vor. Andererseits handelt es sich offenbar auch nicht um ein Dokument der an diesem Verfahren beteiligten Drittperson. Demzufolge wird für die Einschätzung der Offenlegung bzw. der Abdeckung der fraglichen Textstelle (Ziffer 25) auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 27. In Bezug auf die Einschätzung der übrigen eingeschwärzten Textpassagen ist zu bedenken, dass darin zahlreiche technische bzw. fachspezifische Informationen betreffend die Herstellungstechnologie von Reaktordruckbehältern enthalten sind. Im Vordergrund stehen Fabrikationsgeheimnisse. Unter solche können Herstellungs- und Konstruktionsverfahren, Konstruktionspläne, geheime technische Regeln etc. fallen.5 Im Zusammenhang mit Einschätzungen naturwissenschaftlicher und technischer Fragen, welche Kernkraftwerke betreffen, erklärte das Bundesverwaltungsgericht, es erachte es als ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung dieser Fragen sich auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber eingesetzten sachkundigen Instanzen abzustellen. So komme den Stellungnahmen des ENSI als gesetzliche Aufsichtsbehörde der Kernkraftwerke, zumindest soweit die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen betroffen seien, ein hohes Gewicht zu, was vor allem für die
4 Vgl. Urteil des BVGer A-1592/2014 vom 22. Januar 2015 E. 5.4 und Urteil des BVGer A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014 E.7.4.4. 5 Vgl. Urteil des BVGer A-1592/2014 vom 22. Januar 2015 E. 5.4.1.
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Beurteilung der Frage gelte, welche Dokumente sicherheitsrelevant seien, zumal diese weitgehend technische bzw. fachspezifische Aussagen enthalten würden.6 28. Vorliegend handelt es sich bei den technischen Fragen um private Geheimhaltungsinteressen, welche allerdings eine zentrale Komponente des Kernkraftwerkes, nämlich den Reaktordruckbehälter, betreffen. Das ENSI ist aufsichtsrechtlich zuständig und verfügt über das notwendige technische und fachspezifische Wissen für die Beurteilung, ob betreffend die Herstellungstechnologie konkret Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse vorliegen. Im Gegensatz zur Dokumentenversion vom 28. November 2013 enthält die Dokumentenversion vom 10. Juni 2015 nun weitaus weniger abgedeckte Textpassagen. Die restlichen Abdeckungen betreffen nach der Einschätzung des ENSI Fabrikationsgeheimnisse. Es führt aus, dass solche nicht die verwendeten Werkstoffe seien, sondern die Bearbeitungsschritte und –nachfolge, die Masse und vor allem die Toleranzen, die Werkstoffvergütungen und Wärmebehandlungen, die Oberflächenbehandlung und –beschichtungen, die Prüfmethoden und –parameter sowie die Legierungsbestandteile. Die Begründung und Einschätzung des ENSI sind für den Beauftragten überzeugend. Er erachtet daher die Geheimhaltung der Fabrikationsgeheimnisse als berechtigt. 29. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass auch nach der zweiten Anhörung noch zu viele Textpassagen eingeschwärzt sind. Er bezweifelt, ob alle verbliebenen Abdeckungen tatsächlich Geschäftsgeheimnisse darstellen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob das ENSI das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet hat. 30. Bei der Bearbeitung eines Zugangsgesuches ist stets auch zu prüfen, ob aus Gründen der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) anstelle einer vollständigen Verweigerung des Zugangs Streichungen oder Abdeckungen vorzunehmen sind.7 Konkret kann vorliegend nicht von einer pauschalen oder überwiegenden Zugangsverweigerung gesprochen werden. Vielmehr nahm das ENSI gegenüber der Dokumentenversion vom 28. November 2013 – nach einer zweiten Anhörung der betroffenen Drittperson – in der Dokumentenversion vom 10. Juni 2015 zahlreiche weitere Offenlegungen vor. Insgesamt wahrte das ENSI nach Ansicht des Beauftragten den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 31. Die Zugangsgewährung gemäss der bereits zugestellten Dokumentenversion vom
10. Juni 2015 betreffend dem Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Fabrikations- bzw. Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ ist rechtmässig und angemessen. Allerdings sind die in den Erwägungen Ziffer 23 und 24 erwähnten Textpassagen offenzulegen. 32. Zu prüfen bleibt, ob Personendaten zu schützen sind. Der Schutz der Personendaten ist im Öffentlichkeitsgesetz in Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ normiert. Der Begriff der „Personendaten“ nach Art. 9 BGÖ entspricht dem datenschutzrechtlichen Begriff in Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. Die Anonymisierungspflicht gilt nicht absolut. Sie richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und muss insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) Rechnung tragen.
6 Zwischenverfügung des BVGer A-667/2010 vom 8. Dezember 2010, E.4.4. 7 Vgl. Urteil des BVGer A-1592/2014 vom 22. Januar 2015 E. 5.4 und Urteil des BVGer A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014 E.7.4.4.
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Daten, die nicht anonymisiert werden können, sind nach Art. 19 DSG zu beurteilen (Art. 9 Abs. 2 BGÖ), wobei sich das Zugangsverfahren weiterhin nach dem Öffentlichkeitsgesetz richtet.8 33. Die zugestellte Dokumentenversion vom 10. Juni 2015 enthält die eingeschwärzten Namen und Unterschriften von Mitarbeitern der angehörten Person sowie Firmennamen. 34. Die Einschwärzungen der vorerwähnten Personendaten entsprechen den Vorgaben von Art. 9 Abs. 1 BGÖ und sind daher nicht offenzulegen. III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 35. Das ENSI hält an der teilweisen Zugangsverweigerung gemäss der zugestellten Dokumentversion vom 10. Juni 2015 fest. Allerdings sind die in den Erwägungen Ziffer 23 und Ziffer 24 erwähnten Textpassagen offenzulegen. 36. Der Antragsteller und die betroffene Drittperson können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim ENSI den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 37. Das ENSI erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 38. Das ENSI erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 39. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 40. Die Empfehlung wird eröffnet:
- Einschreiben mit Rückschein (R) X [Antragsteller]
- Einschreiben mit Rückschein (R) Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI 5200 Brugg
- Einschreiben mit Rückschein (R) Kernkraftwerk Leibstadt AG 5325 Leibstadt
Hanspeter Thür
8 Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.1 m.w.H.