Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die Antragstellerin (Journalistin) hat am 8. Dezember 2025 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Staatssek- retariat für Wirtschaft SECO um Zugang zu folgenden Dokumenten ersucht: - Dokumente, die das SECO und das WBF mit A.__ […], B.__ […], C.__ […], D.__ […], E.__ […], F.__ […] sowie anderen Mitgliedern des sogenannten «Team Switzerland» geteilt hat – respektive ihnen gezeigt hat. - Korrespondenz zwischen dem SECO respektive dem WBF mit den besagten Herren sowie anderen Mitgliedern des «Team Switzerland».
E. 2 Am 15. Januar nahm das SECO Stellung und verweigerte den Zugang vollständig. Das SECO begründete die Zugangsverweigerung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 BGÖ (sachlicher Geltungs- bereich; Nichtanwendbarkeit des Gesetzes bei Dokumenten betreffend internationale Verfahren zur Streitbeilegung), wonach die ersuchten Dokumente nicht in den Geltungsbereich des Öffent- lichkeitsgesetzes fallen würden. Das SECO führte überdies aus, dass selbst bei einer Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes kein Recht auf Zugang bestünde. Das SECO stützte sich dabei auf die besonderen Fälle gemäss Art. 8 Abs. 4 BGÖ (Dokumente über Positionen in laufenden Verhandlungen) und Art. 8 Abs. 2 BGÖ (ausstehender politischer oder administrativer Entscheid) sowie die Ausnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ (Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung), Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ (Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz), Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ (Beeinträchtigung der wirtschafts-, geld-, und währungspo- litischen Interessen der Schweiz), Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ (Geschäfts- und Fabrikationsgeheim- nisse). Dabei begründete das SECO das Vorliegen des jeweiligen Ausnahmetatbestands einzeln.
2/5
E. 3 Am 23. Januar 2026 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Die Antragstellerin führte als Be- gründung aus, das SECO habe gegenüber den Medien wiederholt betont, dass es dem «Team Switzerland» keine heiklen und geheimen Dokumente gezeigt habe.
E. 4 Mit Schreiben vom 26. Januar 2026 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den Eingang des Schlichtungsantrags.
E. 5 Mit E-Mail vom 3. März 2026 forderte der Beauftragte das SECO auf, die vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.
E. 6 Am 20. März 2026 übermittelte das SECO dem Beauftragten eine ergänzende Stellungnahme sowie das Zugangsgesuch der Antragstellerin und die Stellungnahme, welche es gegenüber der Antragstellerin abgegeben hatte. Die mit dem Zugangsgesuch herausverlangten Dokumente reichte das SECO nicht ein. In der ergänzenden Stellungnahme führte das SECO im Wesentlichen aus, dass alle «Auslegungen» von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 (sachlicher Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes; Nichtanwendbarkeit des Gesetzes für internationale Verfahren zur Streit- beilegung) «vorbehaltslos betonen, dass die internationale Streitigkeit […]» eindeutig unter diese Bestimmung falle. Das Öffentlichkeitsgesetz finde daher im vorliegenden Fall keine Anwendung, der Zugang zu den beantragten Dokumenten sei nicht zu gewähren und auf das «Gesuch» sei nicht einzutreten. Das SECO erklärte weiter, selbst wenn das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar wäre, kein Recht auf Zugang bestünde. Dabei stützte sich das SECO analog zur Stellungnahme vom 15. Januar 2026 gegenüber der Antragstellerin (siehe Ziff. 2) auf die besonderen Fälle ge- mäss Art. 8 Abs. 2 und 4 BGÖ sowie die Ausnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a, d, f und g BGÖ. Das SECO folgerte zudem als «praktische Konsequenz», dass aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 BGÖ, welche zum Nichteintreten auf das «Gesuch» führe und der klaren, unbestrittenen Faktenlage keine Notwendigkeit bestehe, dem Beauftragten im Rahmen des vor- liegenden Verfahrens Dokumente zu übermitteln. Das SECO begründete dies insbesondere mit der «Irrelevanz von Art. 20 BGÖ» und der «Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässig- keit». Ferner berief sich das SECO auf Art. 4 Bst. a BGÖ (Vorbehalt von Spezialbestimmungen) und führte aus, dass das Völkergewohnheitsrecht, welches dem nationalen Recht vorgehe, Infor- mationen im Zusammenhang mit der Beilegung dieser Streitigkeiten aus dem «öffentlichen Be- reich» ausschliesse.
E. 7 In einem anderen Schlichtungsverfahren mit ähnlicher Thematik stellte das SECO dem Beauftrag- ten mit ähnlicher Begründung ebenfalls keine Dokumente zu.1 Nachdem das SECO im anderen Schlichtungsverfahren auch auf Nachfrage keine Dokumente übermittelte, schrieb der Beauftragte persönlich einen Brief an die Staatssekretärin für Wirtschaft. Im Brief legte er u.a. dar, dass eine glaubwürdige Vermittlung gegenüber allen Parteien voraussetze, dass die gesuchstellende Partei die Gewissheit haben müsse, dass der Beauftragte stellvertretend für sie in die von ihr herausver- langten Dokumente Einsicht genommen hat. Mit der Zielsetzung möglichst vieler Einigungen ha- ben Gesetz- und Verordnungsgeber denn auch vorgeschrieben, dass die Verwaltung dem Beauf- tragten die fraglichen Dokumente zustellt (s. Art. 20 BGÖ i.V.m. Art. 12b VBGÖ). Gestützt darauf bat der Beauftragte nochmals um die Gewährung der Einsichtnahme in die fraglichen Akten in den Räumlichkeiten des Beauftragten oder vor Ort beim SECO. Der Beauftragte hielt weiter fest, er nehme seine Pflicht zur Einsichtnahme vorliegend wahr, weil es ihm erlauben werde, sich ge- genüber dem Gesuchsteller glaubhaft zur Frage zu äussern, ob die fraglichen Dokumente dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ganz oder teilweise entzogen seien. Als Antwort teilte die Staatssekretärin für Wirtschaft dem Beauftragten mit, dass nach Rücksprache mit dem Departement seinem Gesuch um Einsichtnahme in die Dokumente nicht entsprochen werden könne. Die Verweigerung gelte für die Dauer, bis die Frage der Zölle mit den USA rechtsverbind- lich geregelt sei.
1 Empfehlung vom 7. April 2026: SECO / Korrespondenzen betreffend die US-Zölle.
3/5 II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
E. 8 Die Antragstellerin reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim SECO ein. Dieses verwei- gerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Die Antragstellerin ist als Teilnehmerin an ei- nem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauf- tragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).
E. 9 Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.2 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen
E. 10 Das SECO unterliegt als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung unbestritten dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ i.V.m. Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1).
E. 11 Das SECO als zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, an sie gerichtete Zugangsgesuche nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu bearbeiten und die Vorgaben des Öffentlich- keitsgesetzes umzusetzen. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips be- steht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Do- kumenten. Die zuständige Behörde trägt – obwohl sie im Verfahren eine Parteirolle einnimmt – als hoheitlich auftretende Behörde, die insbesondere an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden ist, Verantwortung für den rechtstaatlichen Ablauf des Verfahrens um Zugang zu amt- lichen Dokumenten.3 Insbesondere hat sie im Falle einer Zugangsverweigerung nachzuweisen, dass entweder keine amtlichen Dokumente vorliegen, die betroffenen Dokumente nicht vom Gel- tungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst sind oder dass eine Ausnahmebestimmung bzw. ein besonderer Fall im Sinne von Art. 7-9 BGÖ zum Tragen kommt. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.4
E. 12 Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Ver- waltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemes- senheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.5
E. 13 Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, sieht der Gesetzgeber vor (Art. 20 Abs. 1 BGÖ), dass der Beauftragte die verlangten Dokumente einsieht und Auskünfte erhält, damit er sich ein eigenes Bild von u.a. den gegenständlichen Dokumenten und deren amtlichen Charakter machen kann.6 Die Auskunfts- und Einsichtsrechte in Art. 20 Abs. 1 BGÖ werden durch Art. 12b Abs. 1 VBGÖ konkretisiert. Der Behörde obliegt nach Art. 12b Abs. 1 VBGÖ eine Pflicht zur Mitwirkung im Schlichtungsverfahren, u.a. durch die fristgerechte Einreichung der erforderlichen Dokumente (Bst. b).7 Insbesondere muss der Beauftragte – um sich selbst ein Bild machen zu können – auch
2 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 3 Vgl. dazu Urteil des BVGer A-3215/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 7.4.6. 4 BGE 142 II 340 E. 2.2. 5 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 6 COSSALI SAUVAIN, in: Handkommentar BGÖ, Art. 20, Rz. 9; BBl 2003 2031; Bundesamt für Justiz BJ, Question diverses relatives à la procédure de médiation LTrans du 8 mars 2023, p. 7 (notiz-mediation-f (2).pdf), zuletzt besucht am 1. April 2026; Geschäftsprüfungskommission des Ständerats, Bericht vom 10. Oktober 2023, Archivierung und Ablage von Dokumenten sowie Verfahren bei Zugangsgesuchen nach BGÖ: allge- meine Abklärungen zu den Vorgaben und im Kontext des Vorwurfes von nicht auffindbaren E-Mails im GS-EDI, Ziff. 4.5 (zit. Bericht der GPK- S). 7 Bundesamt für Justiz, Änderung der Öffentlichkeitsverordnung Kommentar der neuen Bestimmungen vom 11. März 2011, S. 2; Bericht der GPK-S, Ziff. 4.5.
4/5 Einsicht in Dokumente erhalten, die nach Ansicht der Behörde nicht vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetz erfasst sind.8 Könnte die beweisbeschwerte Verwaltung vorfrageweise die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes ausschliessen und nach eigenem Ermessen von einer Zustellung der Dokumente an den Beauftragten absehen, wäre der Beauftragte nicht mehr in der Lage, glaubwürdig zwischen den Parteien zu vermitteln und seinen gesetzlichen Auftrag zu erfül- len.9
E. 14 Gestützt auf die Stellungnahme des SECO vom 20. März 2026 (s. Ziff. 6) und den Briefwechsel gemäss Ziffer 7 hält der Beauftragte fest, dass das SECO vorliegend keine Dokumente eingereicht hat resp. eine Einsichtnahme des Beauftragten in die mit dem Zugangsgesuch herausverlangten Dokumente verweigert. Damit verletzt das SECO seine Mitwirkungspflicht und verhindert, dass sich der Beauftragte materiell mit dem Geltungsbereich bzw. mit der Zugänglichkeit der heraus- verlangten Dokumente auseinandersetzen kann.
E. 15 Der Beauftragte gelangt damit zu folgendem Ergebnis: - Das SECO hat dem Beauftragten in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 20 BGÖ i.V.m. Art. 12b Abs. 1 Bst. b VBGÖ die vom Zugangsgesuch erfassten Dokumente nicht zuge- stellt. Der Beauftragte konnte somit nicht prüfen, ob die interessierenden Dokumente in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen (Art. 3 BGÖ) und inwiefern Aus- nahmebestimmungen bzw. besondere Fälle gemäss Art. 7-9 BGÖ anwendbar sind. Das SECO hinderte den Beauftragten somit daran, sich materiell zur Anwendung dieser Bestimmungen zu äussern. - Damit die Antragstellerin ihren Fall einer richterlichen Behörde zur Prüfung vorlegen kann10, gibt der Beauftragte in Fällen, in denen ihm die Einsicht in die herausverlangten Dokumente durch die beweisbelastete Behörde verweigert wurde, eine Empfehlung ab. Er kann in solchen Fällen nur festhalten, dass die Behörde, vorliegend das SECO, die Vermutung zugunsten des Zugangs nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ nicht zu widerlegen vermochte. Der Beauftragte empfiehlt als Konsequenz des nicht erbrachten Beweises den vollständigen Zugang zu den verlangten Do- kumenten. Das SECO hat zu prüfen, ob allfällig von der Zugangsgewährung betroffene Dritte (s. Ziff. 1) gemäss Art. 11 BGÖ vorgängig anzuhören sind. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
8 COSSALI SAUVAIN, in: Handkommentar BGÖ, Art. 20, Rz. 9; BBl 2003 2031; Bundesamt für Justiz BJ, Question diverses relatives à la procédure de médiation LTrans du 8 mars 2023, p. 7 (notiz-mediation-f (2).pdf), zuletzt besucht am 1. April 2026; Antwort des Bundesrates an die GPK-S vom 13. Dezember 2024 «Archivierung und Ablage von Dokumenten sowie Verfahren bei Zugangsgesuchen nach BGÖ», Ziff. 6.1. 9 Fragen- und Antwortenkatalog des EDÖB vom 13. Oktober 2022 für die Anhörung durch die GSK vom 28. Oktober 2022 zum BGÖ, S. 4f.; ASTRID SCHWEGLER, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz (zit. BSK BGÖ), 4. Aufl., Basel 2024, Art. 20 Rz. 21; Vgl. Bericht der GPK-S, Ziff. 4.5. 10 Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101).
5/5 III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragte:
E. 16 Das Staatssekretariat für Wirtschaft gewährt den vollständigen Zugang zu den mit Zugangsge- such herausverlangten Dokumenten, da es aufgrund der verweigerten Mitwirkung die Nichtan- wendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 3 BGÖ) oder das Vorliegen einer Ausnahmebestim- mung (Art. 7, Art. 9 BGÖ) bzw. eines besonderen Falls (Art. 8 BGÖ) nicht nachweisen konnte (s. Ziff. 15).
E. 17 Das Staatssekretariat für Wirtschaft prüft, ob allfällig von der Zugangsgewährung betroffene Dritte in Anwendung von Art. 11 BGÖ vorgängig anzuhören sind.
E. 18 Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Staatssek- retariat für Wirtschaft den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).
E. 19 Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).
E. 20 Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
E. 21 Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver- fahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
E. 22 Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (AR)
Y.__
- Einschreiben mit Rückschein (AR)
Staatssekretariat für Wirtschaft 3003 Bern
E. 23 Eine Kopie dieser Empfehlung geht an: - Eidgenössisches Departement für Wirtschaft Bildung und Forschung 3003 Bern
Adrian Lobsiger Der Beauftragte Julian Sonderegger Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 10. April 2026 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen Y.__ (Antragstellerin) und Staatssekretariat für Wirtschaft SECO I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Die Antragstellerin (Journalistin) hat am 8. Dezember 2025 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Staatssek- retariat für Wirtschaft SECO um Zugang zu folgenden Dokumenten ersucht: - Dokumente, die das SECO und das WBF mit A.__ […], B.__ […], C.__ […], D.__ […], E.__ […], F.__ […] sowie anderen Mitgliedern des sogenannten «Team Switzerland» geteilt hat – respektive ihnen gezeigt hat. - Korrespondenz zwischen dem SECO respektive dem WBF mit den besagten Herren sowie anderen Mitgliedern des «Team Switzerland». 2. Am 15. Januar nahm das SECO Stellung und verweigerte den Zugang vollständig. Das SECO begründete die Zugangsverweigerung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 BGÖ (sachlicher Geltungs- bereich; Nichtanwendbarkeit des Gesetzes bei Dokumenten betreffend internationale Verfahren zur Streitbeilegung), wonach die ersuchten Dokumente nicht in den Geltungsbereich des Öffent- lichkeitsgesetzes fallen würden. Das SECO führte überdies aus, dass selbst bei einer Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes kein Recht auf Zugang bestünde. Das SECO stützte sich dabei auf die besonderen Fälle gemäss Art. 8 Abs. 4 BGÖ (Dokumente über Positionen in laufenden Verhandlungen) und Art. 8 Abs. 2 BGÖ (ausstehender politischer oder administrativer Entscheid) sowie die Ausnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ (Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung), Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ (Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz), Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ (Beeinträchtigung der wirtschafts-, geld-, und währungspo- litischen Interessen der Schweiz), Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ (Geschäfts- und Fabrikationsgeheim- nisse). Dabei begründete das SECO das Vorliegen des jeweiligen Ausnahmetatbestands einzeln.
2/5 3. Am 23. Januar 2026 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Die Antragstellerin führte als Be- gründung aus, das SECO habe gegenüber den Medien wiederholt betont, dass es dem «Team Switzerland» keine heiklen und geheimen Dokumente gezeigt habe. 4. Mit Schreiben vom 26. Januar 2026 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den Eingang des Schlichtungsantrags. 5. Mit E-Mail vom 3. März 2026 forderte der Beauftragte das SECO auf, die vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 6. Am 20. März 2026 übermittelte das SECO dem Beauftragten eine ergänzende Stellungnahme sowie das Zugangsgesuch der Antragstellerin und die Stellungnahme, welche es gegenüber der Antragstellerin abgegeben hatte. Die mit dem Zugangsgesuch herausverlangten Dokumente reichte das SECO nicht ein. In der ergänzenden Stellungnahme führte das SECO im Wesentlichen aus, dass alle «Auslegungen» von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 (sachlicher Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes; Nichtanwendbarkeit des Gesetzes für internationale Verfahren zur Streit- beilegung) «vorbehaltslos betonen, dass die internationale Streitigkeit […]» eindeutig unter diese Bestimmung falle. Das Öffentlichkeitsgesetz finde daher im vorliegenden Fall keine Anwendung, der Zugang zu den beantragten Dokumenten sei nicht zu gewähren und auf das «Gesuch» sei nicht einzutreten. Das SECO erklärte weiter, selbst wenn das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar wäre, kein Recht auf Zugang bestünde. Dabei stützte sich das SECO analog zur Stellungnahme vom 15. Januar 2026 gegenüber der Antragstellerin (siehe Ziff. 2) auf die besonderen Fälle ge- mäss Art. 8 Abs. 2 und 4 BGÖ sowie die Ausnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a, d, f und g BGÖ. Das SECO folgerte zudem als «praktische Konsequenz», dass aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 BGÖ, welche zum Nichteintreten auf das «Gesuch» führe und der klaren, unbestrittenen Faktenlage keine Notwendigkeit bestehe, dem Beauftragten im Rahmen des vor- liegenden Verfahrens Dokumente zu übermitteln. Das SECO begründete dies insbesondere mit der «Irrelevanz von Art. 20 BGÖ» und der «Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässig- keit». Ferner berief sich das SECO auf Art. 4 Bst. a BGÖ (Vorbehalt von Spezialbestimmungen) und führte aus, dass das Völkergewohnheitsrecht, welches dem nationalen Recht vorgehe, Infor- mationen im Zusammenhang mit der Beilegung dieser Streitigkeiten aus dem «öffentlichen Be- reich» ausschliesse. 7. In einem anderen Schlichtungsverfahren mit ähnlicher Thematik stellte das SECO dem Beauftrag- ten mit ähnlicher Begründung ebenfalls keine Dokumente zu.1 Nachdem das SECO im anderen Schlichtungsverfahren auch auf Nachfrage keine Dokumente übermittelte, schrieb der Beauftragte persönlich einen Brief an die Staatssekretärin für Wirtschaft. Im Brief legte er u.a. dar, dass eine glaubwürdige Vermittlung gegenüber allen Parteien voraussetze, dass die gesuchstellende Partei die Gewissheit haben müsse, dass der Beauftragte stellvertretend für sie in die von ihr herausver- langten Dokumente Einsicht genommen hat. Mit der Zielsetzung möglichst vieler Einigungen ha- ben Gesetz- und Verordnungsgeber denn auch vorgeschrieben, dass die Verwaltung dem Beauf- tragten die fraglichen Dokumente zustellt (s. Art. 20 BGÖ i.V.m. Art. 12b VBGÖ). Gestützt darauf bat der Beauftragte nochmals um die Gewährung der Einsichtnahme in die fraglichen Akten in den Räumlichkeiten des Beauftragten oder vor Ort beim SECO. Der Beauftragte hielt weiter fest, er nehme seine Pflicht zur Einsichtnahme vorliegend wahr, weil es ihm erlauben werde, sich ge- genüber dem Gesuchsteller glaubhaft zur Frage zu äussern, ob die fraglichen Dokumente dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ganz oder teilweise entzogen seien. Als Antwort teilte die Staatssekretärin für Wirtschaft dem Beauftragten mit, dass nach Rücksprache mit dem Departement seinem Gesuch um Einsichtnahme in die Dokumente nicht entsprochen werden könne. Die Verweigerung gelte für die Dauer, bis die Frage der Zölle mit den USA rechtsverbind- lich geregelt sei.
1 Empfehlung vom 7. April 2026: SECO / Korrespondenzen betreffend die US-Zölle.
3/5 II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 8. Die Antragstellerin reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim SECO ein. Dieses verwei- gerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Die Antragstellerin ist als Teilnehmerin an ei- nem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauf- tragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 9. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.2 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 10. Das SECO unterliegt als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung unbestritten dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ i.V.m. Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1). 11. Das SECO als zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, an sie gerichtete Zugangsgesuche nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu bearbeiten und die Vorgaben des Öffentlich- keitsgesetzes umzusetzen. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips be- steht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Do- kumenten. Die zuständige Behörde trägt – obwohl sie im Verfahren eine Parteirolle einnimmt – als hoheitlich auftretende Behörde, die insbesondere an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden ist, Verantwortung für den rechtstaatlichen Ablauf des Verfahrens um Zugang zu amt- lichen Dokumenten.3 Insbesondere hat sie im Falle einer Zugangsverweigerung nachzuweisen, dass entweder keine amtlichen Dokumente vorliegen, die betroffenen Dokumente nicht vom Gel- tungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst sind oder dass eine Ausnahmebestimmung bzw. ein besonderer Fall im Sinne von Art. 7-9 BGÖ zum Tragen kommt. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.4 12. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Ver- waltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemes- senheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.5 13. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, sieht der Gesetzgeber vor (Art. 20 Abs. 1 BGÖ), dass der Beauftragte die verlangten Dokumente einsieht und Auskünfte erhält, damit er sich ein eigenes Bild von u.a. den gegenständlichen Dokumenten und deren amtlichen Charakter machen kann.6 Die Auskunfts- und Einsichtsrechte in Art. 20 Abs. 1 BGÖ werden durch Art. 12b Abs. 1 VBGÖ konkretisiert. Der Behörde obliegt nach Art. 12b Abs. 1 VBGÖ eine Pflicht zur Mitwirkung im Schlichtungsverfahren, u.a. durch die fristgerechte Einreichung der erforderlichen Dokumente (Bst. b).7 Insbesondere muss der Beauftragte – um sich selbst ein Bild machen zu können – auch
2 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 3 Vgl. dazu Urteil des BVGer A-3215/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 7.4.6. 4 BGE 142 II 340 E. 2.2. 5 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 6 COSSALI SAUVAIN, in: Handkommentar BGÖ, Art. 20, Rz. 9; BBl 2003 2031; Bundesamt für Justiz BJ, Question diverses relatives à la procédure de médiation LTrans du 8 mars 2023, p. 7 (notiz-mediation-f (2).pdf), zuletzt besucht am 1. April 2026; Geschäftsprüfungskommission des Ständerats, Bericht vom 10. Oktober 2023, Archivierung und Ablage von Dokumenten sowie Verfahren bei Zugangsgesuchen nach BGÖ: allge- meine Abklärungen zu den Vorgaben und im Kontext des Vorwurfes von nicht auffindbaren E-Mails im GS-EDI, Ziff. 4.5 (zit. Bericht der GPK- S). 7 Bundesamt für Justiz, Änderung der Öffentlichkeitsverordnung Kommentar der neuen Bestimmungen vom 11. März 2011, S. 2; Bericht der GPK-S, Ziff. 4.5.
4/5 Einsicht in Dokumente erhalten, die nach Ansicht der Behörde nicht vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetz erfasst sind.8 Könnte die beweisbeschwerte Verwaltung vorfrageweise die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes ausschliessen und nach eigenem Ermessen von einer Zustellung der Dokumente an den Beauftragten absehen, wäre der Beauftragte nicht mehr in der Lage, glaubwürdig zwischen den Parteien zu vermitteln und seinen gesetzlichen Auftrag zu erfül- len.9 14. Gestützt auf die Stellungnahme des SECO vom 20. März 2026 (s. Ziff. 6) und den Briefwechsel gemäss Ziffer 7 hält der Beauftragte fest, dass das SECO vorliegend keine Dokumente eingereicht hat resp. eine Einsichtnahme des Beauftragten in die mit dem Zugangsgesuch herausverlangten Dokumente verweigert. Damit verletzt das SECO seine Mitwirkungspflicht und verhindert, dass sich der Beauftragte materiell mit dem Geltungsbereich bzw. mit der Zugänglichkeit der heraus- verlangten Dokumente auseinandersetzen kann. 15. Der Beauftragte gelangt damit zu folgendem Ergebnis: - Das SECO hat dem Beauftragten in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 20 BGÖ i.V.m. Art. 12b Abs. 1 Bst. b VBGÖ die vom Zugangsgesuch erfassten Dokumente nicht zuge- stellt. Der Beauftragte konnte somit nicht prüfen, ob die interessierenden Dokumente in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen (Art. 3 BGÖ) und inwiefern Aus- nahmebestimmungen bzw. besondere Fälle gemäss Art. 7-9 BGÖ anwendbar sind. Das SECO hinderte den Beauftragten somit daran, sich materiell zur Anwendung dieser Bestimmungen zu äussern. - Damit die Antragstellerin ihren Fall einer richterlichen Behörde zur Prüfung vorlegen kann10, gibt der Beauftragte in Fällen, in denen ihm die Einsicht in die herausverlangten Dokumente durch die beweisbelastete Behörde verweigert wurde, eine Empfehlung ab. Er kann in solchen Fällen nur festhalten, dass die Behörde, vorliegend das SECO, die Vermutung zugunsten des Zugangs nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ nicht zu widerlegen vermochte. Der Beauftragte empfiehlt als Konsequenz des nicht erbrachten Beweises den vollständigen Zugang zu den verlangten Do- kumenten. Das SECO hat zu prüfen, ob allfällig von der Zugangsgewährung betroffene Dritte (s. Ziff. 1) gemäss Art. 11 BGÖ vorgängig anzuhören sind. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
8 COSSALI SAUVAIN, in: Handkommentar BGÖ, Art. 20, Rz. 9; BBl 2003 2031; Bundesamt für Justiz BJ, Question diverses relatives à la procédure de médiation LTrans du 8 mars 2023, p. 7 (notiz-mediation-f (2).pdf), zuletzt besucht am 1. April 2026; Antwort des Bundesrates an die GPK-S vom 13. Dezember 2024 «Archivierung und Ablage von Dokumenten sowie Verfahren bei Zugangsgesuchen nach BGÖ», Ziff. 6.1. 9 Fragen- und Antwortenkatalog des EDÖB vom 13. Oktober 2022 für die Anhörung durch die GSK vom 28. Oktober 2022 zum BGÖ, S. 4f.; ASTRID SCHWEGLER, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz (zit. BSK BGÖ), 4. Aufl., Basel 2024, Art. 20 Rz. 21; Vgl. Bericht der GPK-S, Ziff. 4.5. 10 Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101).
5/5 III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragte: 16. Das Staatssekretariat für Wirtschaft gewährt den vollständigen Zugang zu den mit Zugangsge- such herausverlangten Dokumenten, da es aufgrund der verweigerten Mitwirkung die Nichtan- wendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 3 BGÖ) oder das Vorliegen einer Ausnahmebestim- mung (Art. 7, Art. 9 BGÖ) bzw. eines besonderen Falls (Art. 8 BGÖ) nicht nachweisen konnte (s. Ziff. 15). 17. Das Staatssekretariat für Wirtschaft prüft, ob allfällig von der Zugangsgewährung betroffene Dritte in Anwendung von Art. 11 BGÖ vorgängig anzuhören sind. 18. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Staatssek- retariat für Wirtschaft den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 19. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 20. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 21. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver- fahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 22. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (AR)
Y.__
- Einschreiben mit Rückschein (AR)
Staatssekretariat für Wirtschaft 3003 Bern
23. Eine Kopie dieser Empfehlung geht an: - Eidgenössisches Departement für Wirtschaft Bildung und Forschung 3003 Bern
Adrian Lobsiger Der Beauftragte Julian Sonderegger Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip