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verlängerung-der-grundversorgungskonzession-2022-05-18-8d340a

Verlängerung der Grundversorgungskonzession

Comcom · 2017-05-18 · Deutsch CH
Sachverhalt

Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 hat die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) die Swisscom (Schweiz) AG als Grundversorgungskonzessionärin herangezo- gen und ihr die Grundversorgungskonzession Nr. 25530 2018 für den Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2018 bis am 31. Dezember 2022 erteilt. Mit Verfügung vom 18. November 2019 wurde diese Grundversorgungskonzession von der ComCom per 1. Januar 2020 geändert, um sie infolge der überwiesenen Motion Candinas 16.3336 an die erhöhte Übertragungsrate des Zugangsdienstes zum Internet von 3000/300 kbit/s auf 10/1 Mbit/s anzupassen. Zur Festlegung des künftigen Grundversorgungsumfanges läuft derzeit eine Revision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1). Im Rahmen des Revisionsprozesses wurden verschiedene Forderungen zur Anpassung der Grundver- sorgung gestellt. So verlangt namentlich die Motion 20.3915 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats (KVF-N) die Erhöhung der Mindestgeschwindigkeit von Internetanschlüssen auf 80 Mbit/s im Rahmen der Grundversorgung. Diesem politi- schen Diskurs ist Rechnung zu tragen. Die Verordnungsrevision zur Anpassung des künf- tigen Grundversorgungsumfanges soll per 1. Januar 2024 in Kraft treten. Damit die Grundversorgung bis zum Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen lückenlos gewährleistet wird, soll die aktuelle Grundversorgungskonzession um ein Jahr inhaltlich un- verändert verlängert werden und die Swisscom (Schweiz) AG soll auch für diese Dauer als Grundversorgungskonzessionärin herangezogen werden. Die ComCom hat Swisscom (Schweiz) AG am 24. Juni 2021 über dieses Vorhaben informiert. Swisscom (Schweiz) AG hat sich am 30. Juni 2021 mit der vorgeschlagenen Konzessionsverlängerung ausdrücklich einverstanden erklärt. Das Vorhaben hat die ComCom überdies mit Medienmitteilung vom

10. Dezember 2021 – zeitgleich mit der Eröffnung der Vernehmlassung zur Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen durch den Bundesrat – publik gemacht. Die vorliegende Verfügung wurde der Swisscom (Schweiz) AG im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 11. April 2022 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 reichte Swisscom (Schweiz) AG ihre Stellungnahme ein. Sie hat sich darin mit dem Verfü- gungsentwurf einverstanden erklärt und mitgeteilt, dass sie keine Bemerkungen anzubrin- gen habe. B

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Formelles: Zuständigkeit der ComCom Gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) stellt die ComCom sicher, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungskreise in allen Teilen des Landes gewährleistet wird. Zu diesem Zweck erteilt sie periodisch eine oder mehrere Grundversorgungskonzessionen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit bestimmt die ComCom das Verfahren der Konzessionsvergabe aufgrund der gesetzlich vorgesehe- nen Modalitäten.

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E. 2 Materielles

E. 2.1 Verlängerung der geltenden Grundversorgungskonzession Die geltende Grundversorgungskonzession läuft noch bis zum 31. Dezember 2022. Das Revisionsverfahren der FDV zur Festlegung des Umfangs der künftigen Grundversorgung ist derzeit im Gang, wobei die entsprechende Verordnungsänderung frühestens per Anfang 2024 in Kraft treten wird. Damit die Grundversorgung auch in dieser Zwischenphase sicher- gestellt ist, soll die geltende Grundversorgungskonzession Nr. 25530 2018 unverändert um ein Jahr verlängert werden. Diese Konzessionsverlängerung stellt in rechtlicher Hinsicht eine formelle Änderung der Konzessionsdauer dar. Gestützt auf Artikel 19a Absatz 2 FMG und Ziffer 1.3 der Grundver- sorgungskonzession Nr. 25530 2018 kann die Konzessionsbehörde die Grundversorgungs- konzession gemäss Artikel 24e Absatz 1 FMG veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wah- rung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. Mit der Änderung der Konzessions- dauer soll sichergestellt werden, dass alle Bevölkerungskreise auf schweizerischen Staats- gebiet zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 mit Diensten der Grund- versorgung versorgt werden. Die Änderung erfolgt somit, um wichtige öffentliche Interessen wahren zu können. Weil mit dieser Konzessionsänderung die Rechte und Pflichten der Grundversorgungskon- zessionärin in materieller Hinsicht nicht geändert werden, liegt durch die Konzessionsver- längerung auch keine wesentliche Schmälerung der übertragenen Rechte im Sinne von Artikel 24e Absatz 2 FMG vor. Aus diesen Gründen verlängert die ComCom die Grundversorgungskonzession Nr. 25530 2018 bis am 31. Dezember 2023.

E. 2.2 Heranziehung Die Grundversorgungskonzession wird gemäss Artikel 14 Absatz 3 FMG und Artikel 12 Absatz 1 FDV grundsätzlich als Kriterienwettbewerb ausgeschrieben. Die ComCom kann gestützt auf Artikel 14 Absatz 4 FMG und Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a FDV auf eine Ausschreibung verzichten und anstelle eine oder mehrere Anbieterinnerin- nen von Fernmeldediensten zur Sicherstellung der Grundversorgung heranziehen, wenn sich von vornherein zeigt, dass die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbsbedingungen ablaufen kann. Mit der Verlängerung der geltenden Grundversorgungskonzession soll eine Stabilität in der Versorgung sichergestellt werden, zu welcher in erster Linie die aktuelle Grundversor- gungskonzessionärin aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen befähigt ist. Auch ist es für eine alternative Anbieterin sowohl aus technischen wie auch aus ökonomi- schen Gründen praktisch ausgeschlossen, den Netzaufbau und die Gewährleistung der

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Grundversorgungsdienste in dieser kurzen Zeitspanne fristgerecht umsetzen und sicher- stellen zu können, was eine Kandidatur alternativer Anbieterinnen faktisch verunmöglicht. Überdies hat auch keine andere Anbieterin ihr Interesse an der Erbringung der Grundver- sorgungskonzession für den Verlängerungszeitraum kundgetan. Es liegen somit keine An- haltspunkte vor, welche die Vermutung zulassen, dass potenzielle Mitbewerberinnen für diese Konzessionsverlängerung vorliegen und somit eine Ausschreibung unter Wettbe- werbsbedingungen ablaufen könnte. In Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 FMG und Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a FDV zieht die ComCom deshalb wiederum Swisscom (Schweiz) AG zur Sicherstellung der Grundver- sorgung für den Verlängerungszeitraum vom 1. Januar 2023 bis am 31. Dezember 2023 heran.

E. 3 Entzug der aufschiebenden Wirkung Gemäss Artikel 55 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) haben Verwaltungsbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Sofern die Verfügung keine Geldleistung zum Gegenstand hat, kann die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung je- doch in der Verfügung selbst die aufschiebende Wirkung entziehen. Artikel 55 VwVG nennt keine weiteren Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat die über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung befin- dende Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hierbei prüft sie, ob die Gründe, welche für eine sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, welche dagegensprechen. Dabei steht der Behörde ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (BGE 129 II 286 E. 3.1; BGE 2A.589/1999 E.2a; BGE 117 V 191; BGE 110 V 45; BGE 106 Ib 116; vgl. auch REGINA KIENER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren (VwVG), 2. Auflage, Zürich 2018, S. 810-829; HANSJÖRG SEILER, in: Wald- mann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, S. 1121-1162; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 650 mit Hinweisen). Mit vorliegender Verfügung soll sichergestellt werden, dass alle Bevölkerungskreise auf schweizerischem Staatsgebiet zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 weiterhin mit Diensten der Grundversorgung versorgt werden. Wird einer allfälligen Be- schwerde gegen die vorliegende Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, kann dieses Ziel nicht erreicht werden. Das öffentliche Interesse an der Bereitstellung der Grundversorgung ist höher zu gewichten als das private Interesse der Grundversorgungs- konzessionärin oder einer unberücksichtigten Drittanbieterin. Aus diesem Grund wird einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.

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E. 4 Kosten Die zuständige Behörde erhebt gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d FMG kostende- ckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen betreffend die Änderung der Grundver- sorgungskonzession. Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

E. 8 September 2002 (AllgGebV; SR 172.041.1) kann auf die Gebührenerhebung verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleis- tung besteht. Wie unter Ziffer 2.1 dargelegt, erfolgt die Konzessionsverlängerung um wichtige öffentliche Interessen wahren zu können. Entsprechend ist es vorliegend gerechtfertigt, auf die Erhe- bung der Verwaltungsgebühren zu verzichten.

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Aus diesen Gründen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die Grundversorgungskonzession Nr. 25530 2018 wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
  2. Die Swisscom (Schweiz) AG wird für die landesweite Sicherstellung der Grundversor- gung als alleinige Konzessionärin für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. De- zember 2023 herangezogen.
  3. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
  4. Auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren wird verzichtet.
  5. Die vorliegende Verfügung wird mit eingeschriebener Post und Rückschein an Swisscom (Schweiz) AG, 3050 Bern, eröffnet. Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom Dr. Adrienne Corboud Fumagalli Präsidentin Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht Postfach 9023 St. Gallen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefoch- tene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde bei- zulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom

Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom Christoffelgasse 5, CH-3003 Bern Tel. +41 58 463 52 90 www.comcom.admin.ch

Bern, 18. Mai 2022

Verfügung

der Eidgenössischen Kommunikationskommission ComCom Zusammensetzung Adrienne Corboud Fumagalli (Präsidentin), Christian Martin (Vizepräsident), Matthias Grossglauser, Patrick Krauskopf, Jean Christophe Schwaab, Stephanie Teufel, Flavia Verzasconi in Sachen Swisscom (Schweiz) AG 3050 Bern

betreffend Verlängerung der Grundversorgungskonzession Nr. 25530 2018 bis am 31. Dezember 2023; Heranziehung als Grundversorgungskonzessionärin

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A Sachverhalt Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 hat die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) die Swisscom (Schweiz) AG als Grundversorgungskonzessionärin herangezo- gen und ihr die Grundversorgungskonzession Nr. 25530 2018 für den Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2018 bis am 31. Dezember 2022 erteilt. Mit Verfügung vom 18. November 2019 wurde diese Grundversorgungskonzession von der ComCom per 1. Januar 2020 geändert, um sie infolge der überwiesenen Motion Candinas 16.3336 an die erhöhte Übertragungsrate des Zugangsdienstes zum Internet von 3000/300 kbit/s auf 10/1 Mbit/s anzupassen. Zur Festlegung des künftigen Grundversorgungsumfanges läuft derzeit eine Revision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1). Im Rahmen des Revisionsprozesses wurden verschiedene Forderungen zur Anpassung der Grundver- sorgung gestellt. So verlangt namentlich die Motion 20.3915 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats (KVF-N) die Erhöhung der Mindestgeschwindigkeit von Internetanschlüssen auf 80 Mbit/s im Rahmen der Grundversorgung. Diesem politi- schen Diskurs ist Rechnung zu tragen. Die Verordnungsrevision zur Anpassung des künf- tigen Grundversorgungsumfanges soll per 1. Januar 2024 in Kraft treten. Damit die Grundversorgung bis zum Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen lückenlos gewährleistet wird, soll die aktuelle Grundversorgungskonzession um ein Jahr inhaltlich un- verändert verlängert werden und die Swisscom (Schweiz) AG soll auch für diese Dauer als Grundversorgungskonzessionärin herangezogen werden. Die ComCom hat Swisscom (Schweiz) AG am 24. Juni 2021 über dieses Vorhaben informiert. Swisscom (Schweiz) AG hat sich am 30. Juni 2021 mit der vorgeschlagenen Konzessionsverlängerung ausdrücklich einverstanden erklärt. Das Vorhaben hat die ComCom überdies mit Medienmitteilung vom

10. Dezember 2021 – zeitgleich mit der Eröffnung der Vernehmlassung zur Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen durch den Bundesrat – publik gemacht. Die vorliegende Verfügung wurde der Swisscom (Schweiz) AG im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 11. April 2022 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 reichte Swisscom (Schweiz) AG ihre Stellungnahme ein. Sie hat sich darin mit dem Verfü- gungsentwurf einverstanden erklärt und mitgeteilt, dass sie keine Bemerkungen anzubrin- gen habe. B Erwägungen 1 Formelles: Zuständigkeit der ComCom Gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) stellt die ComCom sicher, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungskreise in allen Teilen des Landes gewährleistet wird. Zu diesem Zweck erteilt sie periodisch eine oder mehrere Grundversorgungskonzessionen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit bestimmt die ComCom das Verfahren der Konzessionsvergabe aufgrund der gesetzlich vorgesehe- nen Modalitäten.

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2 Materielles 2.1 Verlängerung der geltenden Grundversorgungskonzession Die geltende Grundversorgungskonzession läuft noch bis zum 31. Dezember 2022. Das Revisionsverfahren der FDV zur Festlegung des Umfangs der künftigen Grundversorgung ist derzeit im Gang, wobei die entsprechende Verordnungsänderung frühestens per Anfang 2024 in Kraft treten wird. Damit die Grundversorgung auch in dieser Zwischenphase sicher- gestellt ist, soll die geltende Grundversorgungskonzession Nr. 25530 2018 unverändert um ein Jahr verlängert werden. Diese Konzessionsverlängerung stellt in rechtlicher Hinsicht eine formelle Änderung der Konzessionsdauer dar. Gestützt auf Artikel 19a Absatz 2 FMG und Ziffer 1.3 der Grundver- sorgungskonzession Nr. 25530 2018 kann die Konzessionsbehörde die Grundversorgungs- konzession gemäss Artikel 24e Absatz 1 FMG veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen oder widerrufen, wenn die Änderung oder der Widerruf zur Wah- rung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. Mit der Änderung der Konzessions- dauer soll sichergestellt werden, dass alle Bevölkerungskreise auf schweizerischen Staats- gebiet zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 mit Diensten der Grund- versorgung versorgt werden. Die Änderung erfolgt somit, um wichtige öffentliche Interessen wahren zu können. Weil mit dieser Konzessionsänderung die Rechte und Pflichten der Grundversorgungskon- zessionärin in materieller Hinsicht nicht geändert werden, liegt durch die Konzessionsver- längerung auch keine wesentliche Schmälerung der übertragenen Rechte im Sinne von Artikel 24e Absatz 2 FMG vor. Aus diesen Gründen verlängert die ComCom die Grundversorgungskonzession Nr. 25530 2018 bis am 31. Dezember 2023. 2.2 Heranziehung Die Grundversorgungskonzession wird gemäss Artikel 14 Absatz 3 FMG und Artikel 12 Absatz 1 FDV grundsätzlich als Kriterienwettbewerb ausgeschrieben. Die ComCom kann gestützt auf Artikel 14 Absatz 4 FMG und Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a FDV auf eine Ausschreibung verzichten und anstelle eine oder mehrere Anbieterinnerin- nen von Fernmeldediensten zur Sicherstellung der Grundversorgung heranziehen, wenn sich von vornherein zeigt, dass die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbsbedingungen ablaufen kann. Mit der Verlängerung der geltenden Grundversorgungskonzession soll eine Stabilität in der Versorgung sichergestellt werden, zu welcher in erster Linie die aktuelle Grundversor- gungskonzessionärin aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen befähigt ist. Auch ist es für eine alternative Anbieterin sowohl aus technischen wie auch aus ökonomi- schen Gründen praktisch ausgeschlossen, den Netzaufbau und die Gewährleistung der

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Grundversorgungsdienste in dieser kurzen Zeitspanne fristgerecht umsetzen und sicher- stellen zu können, was eine Kandidatur alternativer Anbieterinnen faktisch verunmöglicht. Überdies hat auch keine andere Anbieterin ihr Interesse an der Erbringung der Grundver- sorgungskonzession für den Verlängerungszeitraum kundgetan. Es liegen somit keine An- haltspunkte vor, welche die Vermutung zulassen, dass potenzielle Mitbewerberinnen für diese Konzessionsverlängerung vorliegen und somit eine Ausschreibung unter Wettbe- werbsbedingungen ablaufen könnte. In Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 FMG und Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a FDV zieht die ComCom deshalb wiederum Swisscom (Schweiz) AG zur Sicherstellung der Grundver- sorgung für den Verlängerungszeitraum vom 1. Januar 2023 bis am 31. Dezember 2023 heran.

3 Entzug der aufschiebenden Wirkung Gemäss Artikel 55 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) haben Verwaltungsbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Sofern die Verfügung keine Geldleistung zum Gegenstand hat, kann die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung je- doch in der Verfügung selbst die aufschiebende Wirkung entziehen. Artikel 55 VwVG nennt keine weiteren Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat die über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung befin- dende Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hierbei prüft sie, ob die Gründe, welche für eine sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, welche dagegensprechen. Dabei steht der Behörde ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (BGE 129 II 286 E. 3.1; BGE 2A.589/1999 E.2a; BGE 117 V 191; BGE 110 V 45; BGE 106 Ib 116; vgl. auch REGINA KIENER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren (VwVG), 2. Auflage, Zürich 2018, S. 810-829; HANSJÖRG SEILER, in: Wald- mann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, S. 1121-1162; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 650 mit Hinweisen). Mit vorliegender Verfügung soll sichergestellt werden, dass alle Bevölkerungskreise auf schweizerischem Staatsgebiet zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 weiterhin mit Diensten der Grundversorgung versorgt werden. Wird einer allfälligen Be- schwerde gegen die vorliegende Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, kann dieses Ziel nicht erreicht werden. Das öffentliche Interesse an der Bereitstellung der Grundversorgung ist höher zu gewichten als das private Interesse der Grundversorgungs- konzessionärin oder einer unberücksichtigten Drittanbieterin. Aus diesem Grund wird einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.

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4 Kosten Die zuständige Behörde erhebt gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d FMG kostende- ckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen betreffend die Änderung der Grundver- sorgungskonzession. Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

8. September 2002 (AllgGebV; SR 172.041.1) kann auf die Gebührenerhebung verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleis- tung besteht. Wie unter Ziffer 2.1 dargelegt, erfolgt die Konzessionsverlängerung um wichtige öffentliche Interessen wahren zu können. Entsprechend ist es vorliegend gerechtfertigt, auf die Erhe- bung der Verwaltungsgebühren zu verzichten.

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Aus diesen Gründen wird verfügt:

1. Die Grundversorgungskonzession Nr. 25530 2018 wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

2. Die Swisscom (Schweiz) AG wird für die landesweite Sicherstellung der Grundversor- gung als alleinige Konzessionärin für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. De- zember 2023 herangezogen.

3. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

4. Auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren wird verzichtet.

5. Die vorliegende Verfügung wird mit eingeschriebener Post und Rückschein an Swisscom (Schweiz) AG, 3050 Bern, eröffnet.

Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom

Dr. Adrienne Corboud Fumagalli Präsidentin

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht Postfach 9023 St. Gallen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefoch- tene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde bei- zulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.