Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Verfahrensvoraussetzungen
E. 1.01 0.45 0.51 2010 0.95
E. 1.1 Allgemein Als Verwaltungsverfahren vor einer Bundesbehörde sind die Zugangsverfahren nach Art. 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) gemäss den Be- stimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) abzuwickeln, soweit das FMG spezialgesetzlich nicht nähere Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 Bst. d und Art. 4 VwVG).
E. 1.02 0.47 0.51 2010
E. 1.2 Zuständigkeit Gemäss Art. 11a FMG verfügt die ComCom bei Streitigkeiten über den Zugang auf Ge- such einer Partei und auf Antrag des BAKOM dessen Bedingungen. Streitigkeiten aus Vereinbarungen und Verfügungen über den Zugang werden hingegen durch die Zivilge- richte beurteilt (Art. 11b FMG). Vorliegend sind sich die Parteien in ihren Vertragsverhandlungen betreffend IC, TAL und KOL über verschiedene Preise nicht einig geworden. Für diese beantragt die Gesuchstel- lerin die verfügungsweise Festlegung durch die ComCom. Dabei handelt es sich um Strei- tigkeiten über die Bedingungen des Zugangs gemäss Art. 11a FMG, sodass die ComCom für die Behandlung der Gesuche vom 30. April 2009 und vom 28. Februar 2011 zuständig ist.
E. 1.3 Verfahrensgegenstand Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind die Rechtsbeziehungen, welche eine Be- hörde von Amtes wegen oder auf Begehren der beteiligten Personen regeln soll (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Rz. 13 zu Art. 25). Das Zugangsverfahren gemäss den Bestimmungen des Fernmelderechts setzt ein entsprechendes Gesuch einer Partei voraus, von Amtes wegen kann es nicht angehoben werden. Folglich bestimmen auch in erster Linie die Rechtsbe- gehren der gesuchstellenden Partei den Verfahrensgegenstand, was sich unter anderem auf den Umfang des festzustellenden Sachverhalts und den Umfang der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen auswirkt (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, 2004, S. 52). Mit Gesuch vom 30. April 2009 verlangte die Gesuchstellerin die Überprüfung und Fest- setzung der strittigen Preise aus den damals gültigen Preishandbüchern bezüglich der Preise für das Jahr 2009. Es entspricht der konstanten Praxis der ComCom, als Verfah- rensgegenstand die Zugangsbedingungen für die gesamte Dauer des Verfahrens bis zum Entscheiddatum zu betrachten. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 entschied die ComCom folglich über die Preise 2009 und 2010.
6/23
In seinem Entscheid A-773/2011 vom 24. Mai 2013 hob das Bundesverwaltungsgericht verschiedene Dispositivziffern der Verfügung vom 13. Dezember 2010 auf und wies die Angelegenheit zur Neuregelung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Be- troffen sind Ziff. 2 hinsichtlich des wiederkehrenden TAL-Preises für das Jahr 2010, Ziff. 4 hinsichtlich der streitigen IC-Preise für die Jahre 2009 und 2010 (Preise für Terminie- rungs- und Zugangsdienste) sowie Ziff. 5 (Verfahrenskosten). Bezüglich der Jahre 2009 und 2010 bilden somit die Neufestsetzung des monatlichen TAL-Preises 2010 und der strittigen nutzungsabhängigen IC-Preise 2009 und 2010 sowie die Neuverlegung der Verfahrenskosten den Verfahrensgegenstand, über den erneut, unter Beachtung der verbindlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24. Mai 2013, erstinstanzlich zu befinden ist. Demgegenüber sind die mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 festgesetzten einmalig anfallenden Preise für die Jahre 2009 und 2010 in den Bereichen TAL und IC in Rechtskraft erwachsen, so dass sie nicht mehr zum Verfahrensgegenstand gehören. Gleiches gilt für den wiederkehrenden TAL-Preis 2009 sowie für die im Bereich von KOL festgesetzten Preise. Was die Preisfestsetzung für das Jahr 2011 betrifft, ist die Verfügung im Umfang der in der Beschwerde erhobenen Rügen in Wiedererwägung zu ziehen. Hinsichtlich des Jahres 2011 sind deshalb die nutzungsabhängigen Interkonnektionspreise für die strittigen Diens- te im Bereich der 058er-Nummern Verfahrensgegenstand.
E. 1.4 Rechtsschutzinteresse Der Anspruch auf Erlass einer Verfügung setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus. Dies gilt nicht nur für den in Art. 25 VwVG explizit erwähnten Fall der Feststellungsverfügung, sondern analog auch für Gestaltungs- und Leistungsverfügungen (vgl. BGE 120 Ib 351 E. 3a S. 355, PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 3. Aufl. Bern 2009, § 30 Rz. 29). Das schutzwürdige Interesse muss nicht zwingend ein rechtliches sein; auch ein bloss tatsächliches kann genügen. Das geforderte Interesse muss aber grundsätzlich aktueller und praktischer Natur sein. Dieses Erforder- nis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen ent- scheidet, und es dient damit der Prozessökonomie (vgl. BGE 114 Ia 131). Mit der letzten Revision des Fernmeldegesetzes, die am 1. April 2007 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber an der so genannten Ex-post-Regulierung festgehalten. Der Com- Com als eidgenössischer Regulierungsbehörde ist es im Unterschied zu den umliegenden europäischen Ländern verwehrt, von Amtes wegen die relevanten Märkte zu definieren, die Anbieterinnen zu bezeichnen, die auf diesen Märkten eine beherrschende Stellung einnehmen und diesen Anbieterinnen bestimmte Pflichten aufzuerlegen. Eine Regulierung kann lediglich auf Antrag einer Anbieterin von Fernmeldediensten (FDA) und im Rahmen der von ihr gestellten Rechtsbegehren vorgenommen werden. Hingegen verlangt das Fernmelderecht für die Einreichung eines Zugangsgesuchs nicht, dass die Gesuchstelle- rin den fraglichen Dienst bereits bezieht, bzw. in der Vergangenheit bezogen hat oder mit der Gesuchsgegnerin einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat. Eine Anbieterin kann ein durchaus legitimes Interesse daran haben, die Bedingungen und Preise für den
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Zugang mit der Gesuchsgegnerin vor Aufnahme der entsprechenden Geschäftstätigkeit zu kennen, um gestützt darauf die nötigen betriebswirtschaftlichen Berechnungen vorzu- nehmen. Ein Entscheid der ComCom beschlägt diesfalls ein allfälliges künftiges Zugangs- verhältnis zwischen den Parteien, bzw. Dienste, die erst zu einem späteren Zeitpunkt be- zogen werden. So besteht für eine FDA ein schutzwürdiges Interesse für die behördliche Festlegung von nach wie vor angebotenen Preisen, auch wenn sie die entsprechenden Leistungen noch nicht bezogen hat. Anders verhält es sich hingegen bei Preisen, die ak- tuell keine Geltung mehr beanspruchen können, weil sie durch neu angebotene Preise abgelöst wurden. Wurden Leistungen zu nicht mehr gültigen Preisen gar nicht bezogen, so besteht an deren Festsetzung lediglich ein theoretisches, nicht mehr aktuelles Interes- se. Aufgrund obenstehender Ausführungen besteht nur insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Festlegung der strittigen Preise, als die entsprechenden Dienstleistungen über- haupt bezogen wurden. Die Parteien äusserten sich dazu mit Eingaben vom 6. und 7. Mai 2010 sowie vom 13. September 2013. Bezüglich strittiger Preise für Dienste, die im massgeblichen Zeitraum von 2009 bis 2011 von der Gesuchstellerin gar nicht bezogen wurden, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Zu verfügen sind demnach die Preise für die Dienstleistungen gemäss den nachstehen- den Tabellen: Preise Teilnehmeranschlussleitung TAL 2009-2011 Dienst Jahr
Überlassung der Teilnehmeranschlussleitung 2010
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Nutzungsabhängige Interkonnektionspreise (national & regional) 2009-2011 Dienst Jahr
Swisscom Fix Terminating Service 2009 2010 Swisscom Emergency Termination Service 2009 2010 Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access Service 2009 2010 Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access Service 2009 2010 Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service, Variant A 2009 2010 Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access Service 2009 2010 Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Service 2009 2010 Swisscom Fix to PTS 18XY Directory Enquiry Services Access Service 2009 2010
Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service 2009 2010 2011 Swisscom Fix to PTS 0869 (VPN) Services Access Service 2009 2010 Swisscom Transit from fixed Line Cust. to Selected Carrier Access Service, Transit 2009 2010 Swisscom Transit from Swisscom Mobile to Selected Carrier Access Service, Transit 2009 2010 Swisscom Transit from Orange Comm. to Selected Carrier Access Service, Transit 2009 2010 Swisscom Transit to PTS 090x / 084x, 0878 / 18xy Directory Enquiry Services Access Ser- vice, Transit 2009 2010 International incoming Transit to PTS INA Value Added Service, Transit 2009 2010
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E. 1.05 0.48 0.53
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Regional
Peak OffPeak Dienst Jahr Setup Duration Setup Duration Swisscom Fix Terminating Service 2009 0.75 0.85 0.37 0.42 2010 0.78 0.86 0.39 0.43
Swisscom Emergency Termination Service 2009 0.59 9.06 2010 0.62 9.10
Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access Service 2009 0.76 0.85 0.38 0.43 2010 0.81 0.87 0.41 0.43
Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access Service 2009
E. 1.5 Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die formellen Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind und auf die Gesuche vom 30. April 2009 und vom 28. Februar 2011 einzutreten ist. Überprüft werden die Preise, die den Verfahrensgegenstand bilden (vgl. Ziff. 1.3) und in den massgeblichen Jahren bezogen worden sind (Ziff. 1.4).
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E. 1.06 0.51 0.53
Swisscom Fix to PTS 0869 (VPN) Services Access Service 2009 0.90
E. 2 Pflicht zur Gewährung des Zugangs, Marktbeherrschung Nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a FMG müssen nur marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise sowie zu kostenorientierten Preisen Netzzugang in den gesetzlich vorgesehenen Formen gewähren. Voraussetzung für eine kostenorientierte Preisgestaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 FMG ist somit das Vorliegen von Marktbeherrschung im relevanten Markt. Als marktbe- herrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellge- setz, KG; SR 251]). Die Marktbeherrschung der Gesuchsgegnerin ist im vorliegenden Ver- fahren unbestritten und die Gesuchsgegnerin ist somit verpflichtet, die entsprechenden Dienstleistungen zu kostenorientierten Preisen zu gewähren.
E. 3 Nachweis kostenorientierter Preise Als marktbeherrschende Anbieterin hat die Gesuchsgegnerin den Nachweis zu erbringen, dass die von ihr geltend gemachten Zugangspreise im Sinne des Gesetzes kostenorien- tiert sind und damit den fernmelderechtlichen Anforderungen entsprechen. Kann sie die- sen Nachweis nicht erbringen, verfügt die ComCom aufgrund von markt- und branchenüb- lichen Vergleichswerten. Die ComCom kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder anderer geeigneter Methoden verfügen, insbesondere wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind (Art. 74 Abs. 3 FDV). Im Rahmen der Beweisverfahren erhielt die Gesuchsgegnerin Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die in Frage stehenden Preise den gesetzlichen Anforderungen der Kostenorientierung entsprechen. Die ComCom hat diese Kostennachweise geprüft und in ihren Verfügungen vom 13. Dezember 2010 und vom 7. Dezember 2011 in einigen Berei- chen Anpassungen vorgenommen. Gegen verschiedene dieser Anpassungen hat die Ge- suchsgegnerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Bundesverwal- tungsgericht hiess die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2010 im Grundsatze gut und hat die Angelegenheit zur Neuregelung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Anschliessend werden die Anpassungen für die Jahre 2009 und 2010 gemäss den ver- bindlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen. Danach folgen Ausführungen zur Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Dezember 2011 betreffend die Preise 2011.
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E. 3.1 Preise 2009 / 2010
E. 3.1.1 Einleitung Mit Ausnahme der nachfolgend beschriebenen Anpassungen sind für die Berechnung der Preise grundsätzlich alle Anpassungen vorzunehmen, die in der Verfügung vom 13. De- zember 2010 aufgeführt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bottom-up- Berechnung zweimal durchzuführen ist. Für den ersten Rechenlauf können die Anpas- sungen an den Delta-P für Vermittlungstechnik und an den Allokationsschlüsseln noch nicht umgesetzt werden. Da die nötigen Angaben aus dem korrekt berechneten Mengen- gerüst fehlen, müssen vorab die übrigen Anpassungen isoliert gerechnet werden. Im zweiten Rechenlauf können sodann die genannten Anpassungen vorgenommen werden.
E. 3.1.2 Inputpreise für Freileitungen Im Kostennachweis 2010 sind die unter Ziff. 4.2.3.4 der Verfügung vom 13. Dezember 2010 beschriebenen Anpassungen rückgängig zu machen. Die Inputpreise für Freileitun- gen sind damit entsprechend dem Kostennachweis der Gesuchsgegnerin anzusetzen.
E. 3.1.3 Preise für Glasfaserspleissungen Die in Ziff. 4.2.4 der Verfügung vom 13. Dezember 2010 beschriebenen Anpassungen sind in den Kostennachweisen der Jahre 2009 und 2010 rückgängig zu machen. Es ist – wie von der Gesuchsgegnerin geltend gemacht – auf Mittelpreise für Glasfaserspleissun- gen abzustellen.
E. 3.1.4 Inputpreise für Kupferkabel Die unter Ziff. 4.2.6 der Verfügung vom 13. Dezember 2010 beschriebenen Anpassungen sind im Kostennachweis des Jahres 2010 rückgängig zu machen, respektive es kommen die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Inputpreise für Kupferkabel zur Anwen- dung.
E. 3.1.5 Abrechnungsmodell für Anrufe auf 058er-Nummern Das von der Gesuchsgegnerin offerierte «Access Modell» für Anrufe auf 058er-Nummern wird beibehalten. Diese Korrektur hat keine Anpassungen am Kostennachweis zur Folge. Die Preise werden wie vom Modell berechnet und unter Berücksichtigung aller vorzuneh- menden Anpassungen verfügt. Die in Ziff. 4.3.3 der Verfügung vom 13. Dezember 2010 beschriebenen Anpassungen hinsichtlich der Nachfragemengen werden beibehalten. Die Gesuchsgegnerin hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht ihre diesbezügliche Rüge zurückgezogen und akzeptiert, dass Anrufe auf 058er-Nummern nicht über die IN- Plattform weitergeleitet werden müssen. Eine Weiterleitung analog zu Anrufen auf geo- grafische Nummern ist ausreichend.
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E. 3.1.6 Delta-P Vermittlungstechnikanlagen Die nachfolgend beschriebene Anpassung kann, wie unter Ziff. 3.1.1 erwähnt, erst nach der ersten Bottom-up-Berechnung des Modells durchgeführt werden. Die konkreten Anpassungen unter Ziff. 4.4.5 der Verfügung vom 13. Dezember 2010 sind dahingehend zu korrigieren, dass für die relevanten Ressourcen die Werte Investitio- nen_Y0 heranzuziehen sind. Aufgrund der Anpassungen an den Nachfragemengen (Ziffer 4.3.1 der Verfügung vom 13. Dezember 2010) sind auch die Angaben zur ausgewiesenen Anzahl EQL (Equivalent Lines; Sprachkanäle) zu korrigieren: 2009 2010 4‘988'712 4'736'444 Tabelle 1 Anzahl EQL ausgerüstet Mit den korrigierten Berechnungsgrundlagen resultieren folgende Delta-P:
2009 2010 Vermittlungstechnik Hardware -2.46% -1.13% Vermittlungstechnik Software 0.34% 2.21% Tabelle 2 Delta-P für Vermittlungstechnik Hard- und Software
E. 3.1.7 Stundensatz Org__Entwicklung
E. 3.1.7.1 Korrektur der COSMOS-Version vom 8. Juli 2009 In der Version von COSMOS vom 8. Juli 2009 (Datum der Eingabe) fehlt die Personalres- source Org__Entwicklung. Diese ist entscheidend für die Bestimmung der Eigenleistun- gen, welche zur Erstellung der Anlagen für die IN-Plattform erbracht werden. Es handelt sich dabei um relevante Kosten für die Berechnung des Setup-Entgelts der Mehrwert- dienste. Die Korrektur ist nur für das Jahr 2009 vorzunehmen. Im Kostenmodell für das Jahr 2010 wird der Stundensatz richtig modelliert. Die Korrektur besteht konkret darin Org__Entwicklung als Personalressource zu erfassen und den Anlageressourcen INP_EL, IN_EL und SS7_STP_EL zuzuweisen. Erfasst wird die neue Personalressource über Modell > Modellobjekte > Personalressour- ce. Jede Personalressource besteht aus mehreren Attributen, wobei sich lediglich die Att- ribute Name, FTE/Einheit, Bewertungsfunktion und Beschreibung zwischen den verschie- denen Personalressourcen unterscheiden. Das bedeutet für die neu zu erstellende Per- sonalressource, dass alle übrigen Attribute so zu konfigurieren sind, wie es für die beste-
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henden Personalressourcen bereits der Fall ist. Nachfolgend wird die Konfiguration der übrigen Attribute dargestellt: Attribut: Wert/Konfiguration: Name Org__Entwicklung FTE/Einheit Gleicher Wert wie Org__Sales und Org__Platform_Management Bewertungsfunktion Angepasster Wert aus dem Dokument KONA09-H01 Beschreibung frei wählbar; z.B. Stundensatz für Entwicklung Tabelle 3 Konfiguration der Ressource Org__Entwicklung Zugewiesen wird die neue Personalressource über Modell > Modellobjekte > Anlageres- source. Die Anlageressourcen INP_EL, IN_EL und SS7_STP_EL verfügen über ein Attri- but Eigenleistung A. Im Aufklappmenü für dieses Attribut ist die Personalressource Org__Entwicklung auszuwählen.
E. 3.1.7.2 Anpassungen am Stundensatz Org__Entwicklung Die in der Verfügung vom 13. Dezember 2010 unter Ziff. 4.7.2 aufgeführten Anpassungen gelten auch für die im Kostennachweis 2009 neu modellierte Personalressource Org__Entwicklung. Es resultiert gegenüber dem Kostennachweis der Gesuchsgegnerin ein -5.6% tieferer Stundensatz für das Jahr 2009.
E. 3.1.8 Bemerkungen zum zweiten Rechenlauf Durch die zuvor aufgeführten Änderungen gegenüber der Verfügung vom 13. Dezember 2013 ergeben sich teilweise Änderungen in Zwischenresultaten oder den Korrekturfakto- ren, die in den Ziff. 4.3.4, 4.3.5 und 4.3.7 der Verfügung vom 13. Dezember 2013 berech- net werden. Konkret ergeben sich die in den nachfolgenden Ziffern aufgeführten Nachfra- gefunktionen bzw. Dimensionierungsregeln. Aufgrund der Weiterentwicklung des Kostenmodells COSMOS durch die Gesuchsgegne- rin unterscheiden sich die vorzunehmenden Korrekturen zwischen den beiden Jahren 2009 und 2010. Zudem sind einige Veränderungen nur für das Jahr 2010 relevant, weil sie die Kosten des wiederkehrenden TAL-Preises betreffen.
E. 3.1.8.1 Proportionale Aufteilung der Kanalisationskosten Die proportionale Aufteilung der Kanalisationskosten ist nur für das Kostenmodell des Jahres 2010 relevant. Folgende Formeln sind im Modul Lines_Komponente als Dimensio- nierungsregeln zu verwenden:
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Treiber Nachfrageobjekt Formel Cu2Dr_K_US Kabelkanalisation_Cu2 Wenn(Kante.Anlageressource wie "Kanalisation*"; Kante.AnteilCu2*Kante.Menge*1.012445; 0) GfkAN Kabelkanalisation_GfkAN Wenn(Kante.Anlageressource wie "Kanalisation*"; Kante.AnteilGFK*Kante.Menge*0.413821; 0) Tabelle 4 Dimensionierungsregeln im Modul Lines_Komponente
E. 3.1.8.2 Glasfaserspleissungen in gemeinsam genutzter Kanalisation Im Kostenmodell des Jahres 2009 ist die Nachfragefunktion der Komponente GFK_Core nach der Ressource Spleissung_GFK_24 im Wertschöpfungsblock Lines_Inkremente wie folgt anzupassen: 0.2911*(Parameter(Spleissung_GFK_24_Core) + Parameter(Spleissung_GFK_24_Core_VN)) Im Kostenmodell 2010 erfolgt die Anpassung im Modul Lines_Kanalisation. Dort sind die Dimensionierungsregeln der Nachfrageobjekte Spleissung_GFK_* für den Treiber Län- ge_Coreverbindungen wie folgt zu ersetzen: wenn(Kante.Anlageressource="Spleissung_GFK_*";(Kante.Menge*Kante.AnteilCore)*0.2914;0), wobei das Asterisk (*) für die jeweilige Faseranzahl pro Kabel steht.
E. 3.1.8.3 Proportionale Aufteilung der Schachtkosten Diesbezüglich sind für das Jahr 2009 im Wertschöpfungsblock Lines_Komponente fol- gende Nachfragefunktionen zu verwenden: Objekt Cu2Dr_K_US Schacht_Access_Cu2 Menge(Schacht_Access_Cu2)*1.02111 Schacht_AccessCore_Cu2 Menge(Schacht_AccessCore_Cu2)*1.89111
Objekt Fibre_K_US Schacht_Access_GFK_AN Menge(Schacht_Access_GFK_AN)*0.24770 Schacht_AccessCore_GFK_AN Menge(Schacht_AccessCore_GFK_AN)*0.17205
Trassenmeter Schacht_AccessCore_GFK_VN Menge(Schacht_AccessCore_GFK_VN)*0.22854 Tabelle 5 Nachfragefunktionen im Wertschöpfungsblock Lines_Komponente Demgegenüber sind die Dimensionierungsregeln im Modul Lines_Kanalisation für das Jahr 2010 wie folgt anzupassen:
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Treiber Nachfrageobjekt Formel Cu2Dr_K_US Schacht wenn(Kante.Anlageressource= Schacht;Kante.Menge*Kante.AnteilCu2*1.10679 ;0) GfkAN Schacht wenn(Kante.Anlageressource= Schacht;Kante.Menge*Kante.AnteilGFK*0.29408 ;0) Länge_ Coreverbindungen Schacht wenn(Kante.Anlageressource= Schacht;Kante.Menge*Kante.AnteilCore*0.22863 ;0) Tabelle 6 Dimensionierungsregeln im Modul Lines_Kanalisation
E. 3.1.8.4 Proportionale Aufteilung der OSS/BSS-Kosten Die proportionale Aufteilung gemäss Ziff. 4.3.7 der Verfügung vom 13. Dezember 2010 erfolgt für das Jahr 2009 mit den folgenden Nachfragefunktionen im Wertschöpfungsblock Plattformmanagement (PFM): Objekt PFM__Lines__AN_Cu PFM__Lines__AN_GFK SuppSys__ISLK__Lines 0.99365 0.00635 SuppSys__PTA__Lines 0.67570 0.00430 SuppSys__IT_Kleinsyst_Access__Lines 0.67570 0.00430 SuppSys__IT_Security__Lines 0.74524 0.00476 SuppSys__Messgeräte_Access__Lines 0.99365 0.00635 SuppSys__NOVIS__Lines 0.97378 0.00622 SuppSys__OSS_Labor__Lines 0.99365 0.00635 SuppSys__TIMAS__Lines 0.98371 0.00629 Tabelle 7 Nachfragefunktionen im Wertschöpfungsblock PFM Im Kostenmodell für das Jahr 2010 sind folgende Nachfragefunktionen im Modul OSSBSS zu verwenden, um die Kosten der Systeme zu gleichen Teilen auf die Anzahl Anschlussleitungen zu verteilen: Treiber Nachfrageobjekt Formel OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__ISLK__Lines 0.99140 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__ISLK__Lines 0.00860 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__IT_Kleinsyst_Access__Lines 0.67415 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__IT_Kleinsyst_Access__Lines 0.00585 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__IT_Security__Lines 0.74355 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__IT_Security__Lines 0.00645 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__Messgeräte_Access__Lines 0.9914 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__Messgeräte_Access__Lines 0.0086 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__NOVIS__Lines 0.97157 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__NOVIS__Lines 0.00843 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__OSS_Labor__Lines 0.9914 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__OSS_Labor__Lines 0.0086 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__PTA__Lines 0.67415 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__PTA__Lines 0.00585 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__TIMAS__Lines 0.98149 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__TIMAS__Lines 0.00851 Tabelle 8 Dimensionierungsregeln im Modul OSSBSS
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E. 3.2 Preise 2011
E. 3.2.1 Abrechnungsmodell für Anrufe auf 058er-Nummern Das von der Gesuchsgegnerin offerierte «Access Modell» für Anrufe auf 058er-Nummern wird beibehalten. Wie im Falle der Jahre 2009 und 2010 hat diese Korrektur keine Anpas- sungen am Kostennachweis zur Folge. Die Preise werden wie vom Modell berechnet und unter Berücksichtigung aller vorzunehmenden Anpassungen verfügt. Die unter Ziff. 4.3.10 der Verfügung vom 7. Dezember 2011 hinsichtlich der Nachfrage- mengen beschriebenen Anpassungen werden beibehalten. Die Gesuchsgegnerin hat ak- zeptiert, dass Anrufe auf 058er-Nummern nicht über die IN-Plattform weitergeleitet wer- den müssen. Eine Weiterleitung analog zu Anrufen auf geografische Nummern ist ausrei- chend.
E. 3.14 0.85 1.57 0.43 2010
E. 3.25 0.87 1.65 0.43
Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Ser- vice 2009 0.76 0.85 0.38 0.43 2010 0.81 0.87 0.41 0.43 2011 0.83 0.85 0.41 0.43
Swisscom Fix to PTS 0869 (VPN) Services Access Service 2009 0.75 0.85 0.37 0.42 2010 0.78 0.86 0.39 0.43
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Transit (National & Regional)
Peak OffPeak Dienst Jahr Setup Duration Setup Duration Swisscom Transit from fixed Line Cust. to Se- lected Carrier Access Service, Transit 2009 0.33 0.25 0.17 0.13 2010 0.38 0.28 0.19 0.14
Swisscom Transit from Swisscom Mobile to Se- lected Carrier Access Service, Transit 2009 0.33 0.25 0.17 0.13 2010 0.38 0.28 0.19 0.14
Swisscom Transit from Orange Comm. to Selected Carrier Access Service, Transit 2009 0.33 0.25 0.17 0.13 2010 0.38 0.28 0.19 0.14
Swisscom Transit to PTS 090x / 084x, 0878 / 18xy Directory Enquiry Services Access Service, Tran- sit 2009 0.33 0.25 0.17 0.13 2010 0.38 0.28 0.19 0.14
International incoming Transit to PTS INA Value Added Service, Transit 2009 0.33 0.25 0.17 0.13 2010 0.38 0.28 0.19 0.14
E. 4 [,]
E. 5 Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich gegen Rückschein eröffnet.
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom
Marc Furrer Präsident
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Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht Postfach 9023 St. Gallen Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom Marktgasse 9, CH-3003 Bern Tel. +41 (0)31 323 52 90, Fax +41 (0)31 323 52 91
Bern, 4. November 2013
Verfügung
der Eidgenössischen Kommunikationskommission ComCom Zusammensetzung Marc Furrer, Präsident, Monica Duca Widmer, Vizepräsidentin, Andreas Bühlmann, Reiner Eichenberger, Adrienne Corboud Fumagalli, Stephan Netzle in Sachen Sunrise Communications AG, Binzmühlestrasse 130, 8050 Zürich vertreten durch [,] Gesuchstellerin gegen Swisscom (Schweiz) AG, 3050 Bern vertreten durch [,] Gesuchsgegnerin betreffend Interkonnektion (2009/2010/2011) und Zugang zur vollstän- dig entbündelten Teilnehmeranschlussleitung (2010)
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Inhaltsverzeichnis
I. Prozessgeschichte ................................................................................................... 3 II. Erwägungen ......................................................................................................... 5 1 Verfahrensvoraussetzungen .................................................................................... 5 1.1 Allgemein ........................................................................................................... 5 1.2 Zuständigkeit ..................................................................................................... 5 1.3 Verfahrensgegenstand ....................................................................................... 5 1.4 Rechtsschutzinteresse ....................................................................................... 6 1.5 Fazit ................................................................................................................... 9 2 Pflicht zur Gewährung des Zugangs, Marktbeherrschung .................................. 10 3 Nachweis kostenorientierter Preise ...................................................................... 10 3.1 Preise 2009 / 2010 ........................................................................................... 11 3.1.1 Einleitung ..................................................................................................... 11 3.1.2 Inputpreise für Freileitungen......................................................................... 11 3.1.3 Preise für Glasfaserspleissungen ................................................................. 11 3.1.4 Inputpriese für Kupferkabel .......................................................................... 11 3.1.5 Abrechnungsmodell für Anrufe auf 058er-Nummern .................................... 11 3.1.6 Delta-P Vermittlungstechnikanlagen ............................................................ 12 3.1.7 Stundensatz Org__Entwicklung ................................................................... 12 3.1.7.1 Korrektur der COSMOS-Version vom 8. Juli 2009 ................................ 12 3.1.7.2 Anpassungen am Stundensatz Org__Entwicklung ............................... 13 3.1.8 Bemerkungen zum zweiten Rechenlauf ....................................................... 13 3.1.8.1 Proportionale Aufteilung der Kanalisationskosten ................................. 13 3.1.8.2 Glasfaserspleissungen in gemeinsam genutzter Kanalisation .............. 14 3.1.8.3 Proportionale Aufteilung der Schachtkosten ......................................... 14 3.1.8.4 Proportionale Aufteilung der OSS/BSS-Kosten..................................... 15 3.2 Preise 2011 ...................................................................................................... 16 3.2.1 Abrechnungsmodell für Anrufe auf 058er-Nummern .................................... 16 4 Preisfestsetzung ..................................................................................................... 16 III. Kosten ................................................................................................................ 19
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I. Prozessgeschichte Mit Datum vom 30. April 2009 reichte die Sunrise Communications AG (Gesuchstellerin) beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zuhanden der Eidgenössischen Kommuni- kationskommission (ComCom) ein Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung gegen die Swisscom (Schweiz) AG (Gesuchsgegnerin) ein. Sie beantragte darin die Überprüfung und Festsetzung der Preise von verschiedenen von der Gesuchsgegnerin angebotenen Preisen in den Bereichen Interkonnektion (IC), Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) sowie Kollokation (KOL). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 entschied die ComCom über die Anträge der Ge- suchstellerin bezüglich der strittigen Preise 2009 und 2010. Gegen diese Verfügung rekurrierte die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 28. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht. Sie rügte verschiedene Punkte betreffend die für die Preisbestimmung vorgenommenen Anpassungen an den von ihr eingereichten Kos- tennachweisen. Am 28. Februar 2011 reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch zur Überprüfung und Festle- gung kostenorientierter Preise aus den Angeboten IC, TAL und KOL für das Jahr 2011 ein. Die ComCom entschied mit Datum vom 7. Dezember 2011 über dieses Gesuch. Gegen die in dieser Verfügung bei den so genannten 058er-Nummern vorgenommene Preisfestlegung erhob die Gesuchsgegnerin am 23. Januar 2012 Beschwerde. Sie bean- tragte jedoch sogleich die Sistierung des Verfahrens, weil dieses vom Ausgang des Ver- fahrens betreffend die Preise 2009 und 2010 abhängig sei. Mit Verfügung vom 13. Febru- ar 2012 sistierte das Bundesverwaltungsgericht dieses Verfahren. Am 24. Mai 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Gesuchsgeg- nerin im Verfahren betreffend die Preise 2009 und 2010 grundsätzlich gut und wies die Angelegenheit zur Neufestsetzung der strittigen Preise im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht die ComCom auf, zur Frage der Wiedererwägung der Verfügung betreffend die Preise 2011 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 erklärte die ComCom, sie werde die Verfügung vom 7. Dezember 2011 in Wiedererwägung ziehen. Daraufhin sistierte das Bundesverwal- tungsgericht das Beschwerdeverfahren am 4. Juli 2013 erneut. Am 1. Juli 2013 stellte das BAKOM der Gesuchsgegnerin verschiedene Instruktionsfra- gen, welche diese mit Schreiben vom 24. Juli 2013 beantwortete.
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Mit Eingaben vom 13. September 2013 äusserten sich die Parteien zur Frage, welche der strittigen Dienste in den Jahren 2010 und 2011 von der Gesuchstellerin bezogen wurden. Am 19. September 2013 stellte das BAKOM den Parteien den Entwurf einer Verfügung zu, zu welchem diese mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 Stellung nahmen. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Oktober 2013 wurden die Verfahren betreffend die Preise 2009 und 2010 und betreffend die Preise 2011 formell vereinigt.
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II. Erwägungen 1 Verfahrensvoraussetzungen 1.1 Allgemein Als Verwaltungsverfahren vor einer Bundesbehörde sind die Zugangsverfahren nach Art. 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) gemäss den Be- stimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) abzuwickeln, soweit das FMG spezialgesetzlich nicht nähere Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 Bst. d und Art. 4 VwVG). 1.2 Zuständigkeit Gemäss Art. 11a FMG verfügt die ComCom bei Streitigkeiten über den Zugang auf Ge- such einer Partei und auf Antrag des BAKOM dessen Bedingungen. Streitigkeiten aus Vereinbarungen und Verfügungen über den Zugang werden hingegen durch die Zivilge- richte beurteilt (Art. 11b FMG). Vorliegend sind sich die Parteien in ihren Vertragsverhandlungen betreffend IC, TAL und KOL über verschiedene Preise nicht einig geworden. Für diese beantragt die Gesuchstel- lerin die verfügungsweise Festlegung durch die ComCom. Dabei handelt es sich um Strei- tigkeiten über die Bedingungen des Zugangs gemäss Art. 11a FMG, sodass die ComCom für die Behandlung der Gesuche vom 30. April 2009 und vom 28. Februar 2011 zuständig ist. 1.3 Verfahrensgegenstand Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind die Rechtsbeziehungen, welche eine Be- hörde von Amtes wegen oder auf Begehren der beteiligten Personen regeln soll (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Rz. 13 zu Art. 25). Das Zugangsverfahren gemäss den Bestimmungen des Fernmelderechts setzt ein entsprechendes Gesuch einer Partei voraus, von Amtes wegen kann es nicht angehoben werden. Folglich bestimmen auch in erster Linie die Rechtsbe- gehren der gesuchstellenden Partei den Verfahrensgegenstand, was sich unter anderem auf den Umfang des festzustellenden Sachverhalts und den Umfang der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen auswirkt (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, 2004, S. 52). Mit Gesuch vom 30. April 2009 verlangte die Gesuchstellerin die Überprüfung und Fest- setzung der strittigen Preise aus den damals gültigen Preishandbüchern bezüglich der Preise für das Jahr 2009. Es entspricht der konstanten Praxis der ComCom, als Verfah- rensgegenstand die Zugangsbedingungen für die gesamte Dauer des Verfahrens bis zum Entscheiddatum zu betrachten. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 entschied die ComCom folglich über die Preise 2009 und 2010.
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In seinem Entscheid A-773/2011 vom 24. Mai 2013 hob das Bundesverwaltungsgericht verschiedene Dispositivziffern der Verfügung vom 13. Dezember 2010 auf und wies die Angelegenheit zur Neuregelung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Be- troffen sind Ziff. 2 hinsichtlich des wiederkehrenden TAL-Preises für das Jahr 2010, Ziff. 4 hinsichtlich der streitigen IC-Preise für die Jahre 2009 und 2010 (Preise für Terminie- rungs- und Zugangsdienste) sowie Ziff. 5 (Verfahrenskosten). Bezüglich der Jahre 2009 und 2010 bilden somit die Neufestsetzung des monatlichen TAL-Preises 2010 und der strittigen nutzungsabhängigen IC-Preise 2009 und 2010 sowie die Neuverlegung der Verfahrenskosten den Verfahrensgegenstand, über den erneut, unter Beachtung der verbindlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24. Mai 2013, erstinstanzlich zu befinden ist. Demgegenüber sind die mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 festgesetzten einmalig anfallenden Preise für die Jahre 2009 und 2010 in den Bereichen TAL und IC in Rechtskraft erwachsen, so dass sie nicht mehr zum Verfahrensgegenstand gehören. Gleiches gilt für den wiederkehrenden TAL-Preis 2009 sowie für die im Bereich von KOL festgesetzten Preise. Was die Preisfestsetzung für das Jahr 2011 betrifft, ist die Verfügung im Umfang der in der Beschwerde erhobenen Rügen in Wiedererwägung zu ziehen. Hinsichtlich des Jahres 2011 sind deshalb die nutzungsabhängigen Interkonnektionspreise für die strittigen Diens- te im Bereich der 058er-Nummern Verfahrensgegenstand. 1.4 Rechtsschutzinteresse Der Anspruch auf Erlass einer Verfügung setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus. Dies gilt nicht nur für den in Art. 25 VwVG explizit erwähnten Fall der Feststellungsverfügung, sondern analog auch für Gestaltungs- und Leistungsverfügungen (vgl. BGE 120 Ib 351 E. 3a S. 355, PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 3. Aufl. Bern 2009, § 30 Rz. 29). Das schutzwürdige Interesse muss nicht zwingend ein rechtliches sein; auch ein bloss tatsächliches kann genügen. Das geforderte Interesse muss aber grundsätzlich aktueller und praktischer Natur sein. Dieses Erforder- nis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen ent- scheidet, und es dient damit der Prozessökonomie (vgl. BGE 114 Ia 131). Mit der letzten Revision des Fernmeldegesetzes, die am 1. April 2007 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber an der so genannten Ex-post-Regulierung festgehalten. Der Com- Com als eidgenössischer Regulierungsbehörde ist es im Unterschied zu den umliegenden europäischen Ländern verwehrt, von Amtes wegen die relevanten Märkte zu definieren, die Anbieterinnen zu bezeichnen, die auf diesen Märkten eine beherrschende Stellung einnehmen und diesen Anbieterinnen bestimmte Pflichten aufzuerlegen. Eine Regulierung kann lediglich auf Antrag einer Anbieterin von Fernmeldediensten (FDA) und im Rahmen der von ihr gestellten Rechtsbegehren vorgenommen werden. Hingegen verlangt das Fernmelderecht für die Einreichung eines Zugangsgesuchs nicht, dass die Gesuchstelle- rin den fraglichen Dienst bereits bezieht, bzw. in der Vergangenheit bezogen hat oder mit der Gesuchsgegnerin einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat. Eine Anbieterin kann ein durchaus legitimes Interesse daran haben, die Bedingungen und Preise für den
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Zugang mit der Gesuchsgegnerin vor Aufnahme der entsprechenden Geschäftstätigkeit zu kennen, um gestützt darauf die nötigen betriebswirtschaftlichen Berechnungen vorzu- nehmen. Ein Entscheid der ComCom beschlägt diesfalls ein allfälliges künftiges Zugangs- verhältnis zwischen den Parteien, bzw. Dienste, die erst zu einem späteren Zeitpunkt be- zogen werden. So besteht für eine FDA ein schutzwürdiges Interesse für die behördliche Festlegung von nach wie vor angebotenen Preisen, auch wenn sie die entsprechenden Leistungen noch nicht bezogen hat. Anders verhält es sich hingegen bei Preisen, die ak- tuell keine Geltung mehr beanspruchen können, weil sie durch neu angebotene Preise abgelöst wurden. Wurden Leistungen zu nicht mehr gültigen Preisen gar nicht bezogen, so besteht an deren Festsetzung lediglich ein theoretisches, nicht mehr aktuelles Interes- se. Aufgrund obenstehender Ausführungen besteht nur insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Festlegung der strittigen Preise, als die entsprechenden Dienstleistungen über- haupt bezogen wurden. Die Parteien äusserten sich dazu mit Eingaben vom 6. und 7. Mai 2010 sowie vom 13. September 2013. Bezüglich strittiger Preise für Dienste, die im massgeblichen Zeitraum von 2009 bis 2011 von der Gesuchstellerin gar nicht bezogen wurden, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Zu verfügen sind demnach die Preise für die Dienstleistungen gemäss den nachstehen- den Tabellen: Preise Teilnehmeranschlussleitung TAL 2009-2011 Dienst Jahr
Überlassung der Teilnehmeranschlussleitung 2010
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Nutzungsabhängige Interkonnektionspreise (national & regional) 2009-2011 Dienst Jahr
Swisscom Fix Terminating Service 2009 2010 Swisscom Emergency Termination Service 2009 2010 Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access Service 2009 2010 Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access Service 2009 2010 Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service, Variant A 2009 2010 Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access Service 2009 2010 Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Service 2009 2010 Swisscom Fix to PTS 18XY Directory Enquiry Services Access Service 2009 2010
Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service 2009 2010 2011 Swisscom Fix to PTS 0869 (VPN) Services Access Service 2009 2010 Swisscom Transit from fixed Line Cust. to Selected Carrier Access Service, Transit 2009 2010 Swisscom Transit from Swisscom Mobile to Selected Carrier Access Service, Transit 2009 2010 Swisscom Transit from Orange Comm. to Selected Carrier Access Service, Transit 2009 2010 Swisscom Transit to PTS 090x / 084x, 0878 / 18xy Directory Enquiry Services Access Ser- vice, Transit 2009 2010 International incoming Transit to PTS INA Value Added Service, Transit 2009 2010
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1.5 Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die formellen Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind und auf die Gesuche vom 30. April 2009 und vom 28. Februar 2011 einzutreten ist. Überprüft werden die Preise, die den Verfahrensgegenstand bilden (vgl. Ziff. 1.3) und in den massgeblichen Jahren bezogen worden sind (Ziff. 1.4).
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2 Pflicht zur Gewährung des Zugangs, Marktbeherrschung Nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a FMG müssen nur marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise sowie zu kostenorientierten Preisen Netzzugang in den gesetzlich vorgesehenen Formen gewähren. Voraussetzung für eine kostenorientierte Preisgestaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 FMG ist somit das Vorliegen von Marktbeherrschung im relevanten Markt. Als marktbe- herrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellge- setz, KG; SR 251]). Die Marktbeherrschung der Gesuchsgegnerin ist im vorliegenden Ver- fahren unbestritten und die Gesuchsgegnerin ist somit verpflichtet, die entsprechenden Dienstleistungen zu kostenorientierten Preisen zu gewähren.
3 Nachweis kostenorientierter Preise Als marktbeherrschende Anbieterin hat die Gesuchsgegnerin den Nachweis zu erbringen, dass die von ihr geltend gemachten Zugangspreise im Sinne des Gesetzes kostenorien- tiert sind und damit den fernmelderechtlichen Anforderungen entsprechen. Kann sie die- sen Nachweis nicht erbringen, verfügt die ComCom aufgrund von markt- und branchenüb- lichen Vergleichswerten. Die ComCom kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder anderer geeigneter Methoden verfügen, insbesondere wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind (Art. 74 Abs. 3 FDV). Im Rahmen der Beweisverfahren erhielt die Gesuchsgegnerin Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die in Frage stehenden Preise den gesetzlichen Anforderungen der Kostenorientierung entsprechen. Die ComCom hat diese Kostennachweise geprüft und in ihren Verfügungen vom 13. Dezember 2010 und vom 7. Dezember 2011 in einigen Berei- chen Anpassungen vorgenommen. Gegen verschiedene dieser Anpassungen hat die Ge- suchsgegnerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Bundesverwal- tungsgericht hiess die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2010 im Grundsatze gut und hat die Angelegenheit zur Neuregelung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Anschliessend werden die Anpassungen für die Jahre 2009 und 2010 gemäss den ver- bindlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen. Danach folgen Ausführungen zur Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Dezember 2011 betreffend die Preise 2011.
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3.1 Preise 2009 / 2010 3.1.1 Einleitung Mit Ausnahme der nachfolgend beschriebenen Anpassungen sind für die Berechnung der Preise grundsätzlich alle Anpassungen vorzunehmen, die in der Verfügung vom 13. De- zember 2010 aufgeführt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bottom-up- Berechnung zweimal durchzuführen ist. Für den ersten Rechenlauf können die Anpas- sungen an den Delta-P für Vermittlungstechnik und an den Allokationsschlüsseln noch nicht umgesetzt werden. Da die nötigen Angaben aus dem korrekt berechneten Mengen- gerüst fehlen, müssen vorab die übrigen Anpassungen isoliert gerechnet werden. Im zweiten Rechenlauf können sodann die genannten Anpassungen vorgenommen werden. 3.1.2 Inputpreise für Freileitungen Im Kostennachweis 2010 sind die unter Ziff. 4.2.3.4 der Verfügung vom 13. Dezember 2010 beschriebenen Anpassungen rückgängig zu machen. Die Inputpreise für Freileitun- gen sind damit entsprechend dem Kostennachweis der Gesuchsgegnerin anzusetzen. 3.1.3 Preise für Glasfaserspleissungen Die in Ziff. 4.2.4 der Verfügung vom 13. Dezember 2010 beschriebenen Anpassungen sind in den Kostennachweisen der Jahre 2009 und 2010 rückgängig zu machen. Es ist – wie von der Gesuchsgegnerin geltend gemacht – auf Mittelpreise für Glasfaserspleissun- gen abzustellen. 3.1.4 Inputpreise für Kupferkabel Die unter Ziff. 4.2.6 der Verfügung vom 13. Dezember 2010 beschriebenen Anpassungen sind im Kostennachweis des Jahres 2010 rückgängig zu machen, respektive es kommen die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Inputpreise für Kupferkabel zur Anwen- dung. 3.1.5 Abrechnungsmodell für Anrufe auf 058er-Nummern Das von der Gesuchsgegnerin offerierte «Access Modell» für Anrufe auf 058er-Nummern wird beibehalten. Diese Korrektur hat keine Anpassungen am Kostennachweis zur Folge. Die Preise werden wie vom Modell berechnet und unter Berücksichtigung aller vorzuneh- menden Anpassungen verfügt. Die in Ziff. 4.3.3 der Verfügung vom 13. Dezember 2010 beschriebenen Anpassungen hinsichtlich der Nachfragemengen werden beibehalten. Die Gesuchsgegnerin hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht ihre diesbezügliche Rüge zurückgezogen und akzeptiert, dass Anrufe auf 058er-Nummern nicht über die IN- Plattform weitergeleitet werden müssen. Eine Weiterleitung analog zu Anrufen auf geo- grafische Nummern ist ausreichend.
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3.1.6 Delta-P Vermittlungstechnikanlagen Die nachfolgend beschriebene Anpassung kann, wie unter Ziff. 3.1.1 erwähnt, erst nach der ersten Bottom-up-Berechnung des Modells durchgeführt werden. Die konkreten Anpassungen unter Ziff. 4.4.5 der Verfügung vom 13. Dezember 2010 sind dahingehend zu korrigieren, dass für die relevanten Ressourcen die Werte Investitio- nen_Y0 heranzuziehen sind. Aufgrund der Anpassungen an den Nachfragemengen (Ziffer 4.3.1 der Verfügung vom 13. Dezember 2010) sind auch die Angaben zur ausgewiesenen Anzahl EQL (Equivalent Lines; Sprachkanäle) zu korrigieren: 2009 2010 4‘988'712 4'736'444 Tabelle 1 Anzahl EQL ausgerüstet Mit den korrigierten Berechnungsgrundlagen resultieren folgende Delta-P:
2009 2010 Vermittlungstechnik Hardware -2.46% -1.13% Vermittlungstechnik Software 0.34% 2.21% Tabelle 2 Delta-P für Vermittlungstechnik Hard- und Software 3.1.7 Stundensatz Org__Entwicklung 3.1.7.1 Korrektur der COSMOS-Version vom 8. Juli 2009 In der Version von COSMOS vom 8. Juli 2009 (Datum der Eingabe) fehlt die Personalres- source Org__Entwicklung. Diese ist entscheidend für die Bestimmung der Eigenleistun- gen, welche zur Erstellung der Anlagen für die IN-Plattform erbracht werden. Es handelt sich dabei um relevante Kosten für die Berechnung des Setup-Entgelts der Mehrwert- dienste. Die Korrektur ist nur für das Jahr 2009 vorzunehmen. Im Kostenmodell für das Jahr 2010 wird der Stundensatz richtig modelliert. Die Korrektur besteht konkret darin Org__Entwicklung als Personalressource zu erfassen und den Anlageressourcen INP_EL, IN_EL und SS7_STP_EL zuzuweisen. Erfasst wird die neue Personalressource über Modell > Modellobjekte > Personalressour- ce. Jede Personalressource besteht aus mehreren Attributen, wobei sich lediglich die Att- ribute Name, FTE/Einheit, Bewertungsfunktion und Beschreibung zwischen den verschie- denen Personalressourcen unterscheiden. Das bedeutet für die neu zu erstellende Per- sonalressource, dass alle übrigen Attribute so zu konfigurieren sind, wie es für die beste-
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henden Personalressourcen bereits der Fall ist. Nachfolgend wird die Konfiguration der übrigen Attribute dargestellt: Attribut: Wert/Konfiguration: Name Org__Entwicklung FTE/Einheit Gleicher Wert wie Org__Sales und Org__Platform_Management Bewertungsfunktion Angepasster Wert aus dem Dokument KONA09-H01 Beschreibung frei wählbar; z.B. Stundensatz für Entwicklung Tabelle 3 Konfiguration der Ressource Org__Entwicklung Zugewiesen wird die neue Personalressource über Modell > Modellobjekte > Anlageres- source. Die Anlageressourcen INP_EL, IN_EL und SS7_STP_EL verfügen über ein Attri- but Eigenleistung A. Im Aufklappmenü für dieses Attribut ist die Personalressource Org__Entwicklung auszuwählen. 3.1.7.2 Anpassungen am Stundensatz Org__Entwicklung Die in der Verfügung vom 13. Dezember 2010 unter Ziff. 4.7.2 aufgeführten Anpassungen gelten auch für die im Kostennachweis 2009 neu modellierte Personalressource Org__Entwicklung. Es resultiert gegenüber dem Kostennachweis der Gesuchsgegnerin ein -5.6% tieferer Stundensatz für das Jahr 2009. 3.1.8 Bemerkungen zum zweiten Rechenlauf Durch die zuvor aufgeführten Änderungen gegenüber der Verfügung vom 13. Dezember 2013 ergeben sich teilweise Änderungen in Zwischenresultaten oder den Korrekturfakto- ren, die in den Ziff. 4.3.4, 4.3.5 und 4.3.7 der Verfügung vom 13. Dezember 2013 berech- net werden. Konkret ergeben sich die in den nachfolgenden Ziffern aufgeführten Nachfra- gefunktionen bzw. Dimensionierungsregeln. Aufgrund der Weiterentwicklung des Kostenmodells COSMOS durch die Gesuchsgegne- rin unterscheiden sich die vorzunehmenden Korrekturen zwischen den beiden Jahren 2009 und 2010. Zudem sind einige Veränderungen nur für das Jahr 2010 relevant, weil sie die Kosten des wiederkehrenden TAL-Preises betreffen. 3.1.8.1 Proportionale Aufteilung der Kanalisationskosten Die proportionale Aufteilung der Kanalisationskosten ist nur für das Kostenmodell des Jahres 2010 relevant. Folgende Formeln sind im Modul Lines_Komponente als Dimensio- nierungsregeln zu verwenden:
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Treiber Nachfrageobjekt Formel Cu2Dr_K_US Kabelkanalisation_Cu2 Wenn(Kante.Anlageressource wie "Kanalisation*"; Kante.AnteilCu2*Kante.Menge*1.012445; 0) GfkAN Kabelkanalisation_GfkAN Wenn(Kante.Anlageressource wie "Kanalisation*"; Kante.AnteilGFK*Kante.Menge*0.413821; 0) Tabelle 4 Dimensionierungsregeln im Modul Lines_Komponente 3.1.8.2 Glasfaserspleissungen in gemeinsam genutzter Kanalisation Im Kostenmodell des Jahres 2009 ist die Nachfragefunktion der Komponente GFK_Core nach der Ressource Spleissung_GFK_24 im Wertschöpfungsblock Lines_Inkremente wie folgt anzupassen: 0.2911*(Parameter(Spleissung_GFK_24_Core) + Parameter(Spleissung_GFK_24_Core_VN)) Im Kostenmodell 2010 erfolgt die Anpassung im Modul Lines_Kanalisation. Dort sind die Dimensionierungsregeln der Nachfrageobjekte Spleissung_GFK_* für den Treiber Län- ge_Coreverbindungen wie folgt zu ersetzen: wenn(Kante.Anlageressource="Spleissung_GFK_*";(Kante.Menge*Kante.AnteilCore)*0.2914;0), wobei das Asterisk (*) für die jeweilige Faseranzahl pro Kabel steht. 3.1.8.3 Proportionale Aufteilung der Schachtkosten Diesbezüglich sind für das Jahr 2009 im Wertschöpfungsblock Lines_Komponente fol- gende Nachfragefunktionen zu verwenden: Objekt Cu2Dr_K_US Schacht_Access_Cu2 Menge(Schacht_Access_Cu2)*1.02111 Schacht_AccessCore_Cu2 Menge(Schacht_AccessCore_Cu2)*1.89111
Objekt Fibre_K_US Schacht_Access_GFK_AN Menge(Schacht_Access_GFK_AN)*0.24770 Schacht_AccessCore_GFK_AN Menge(Schacht_AccessCore_GFK_AN)*0.17205
Trassenmeter Schacht_AccessCore_GFK_VN Menge(Schacht_AccessCore_GFK_VN)*0.22854 Tabelle 5 Nachfragefunktionen im Wertschöpfungsblock Lines_Komponente Demgegenüber sind die Dimensionierungsregeln im Modul Lines_Kanalisation für das Jahr 2010 wie folgt anzupassen:
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Treiber Nachfrageobjekt Formel Cu2Dr_K_US Schacht wenn(Kante.Anlageressource= Schacht;Kante.Menge*Kante.AnteilCu2*1.10679 ;0) GfkAN Schacht wenn(Kante.Anlageressource= Schacht;Kante.Menge*Kante.AnteilGFK*0.29408 ;0) Länge_ Coreverbindungen Schacht wenn(Kante.Anlageressource= Schacht;Kante.Menge*Kante.AnteilCore*0.22863 ;0) Tabelle 6 Dimensionierungsregeln im Modul Lines_Kanalisation 3.1.8.4 Proportionale Aufteilung der OSS/BSS-Kosten Die proportionale Aufteilung gemäss Ziff. 4.3.7 der Verfügung vom 13. Dezember 2010 erfolgt für das Jahr 2009 mit den folgenden Nachfragefunktionen im Wertschöpfungsblock Plattformmanagement (PFM): Objekt PFM__Lines__AN_Cu PFM__Lines__AN_GFK SuppSys__ISLK__Lines 0.99365 0.00635 SuppSys__PTA__Lines 0.67570 0.00430 SuppSys__IT_Kleinsyst_Access__Lines 0.67570 0.00430 SuppSys__IT_Security__Lines 0.74524 0.00476 SuppSys__Messgeräte_Access__Lines 0.99365 0.00635 SuppSys__NOVIS__Lines 0.97378 0.00622 SuppSys__OSS_Labor__Lines 0.99365 0.00635 SuppSys__TIMAS__Lines 0.98371 0.00629 Tabelle 7 Nachfragefunktionen im Wertschöpfungsblock PFM Im Kostenmodell für das Jahr 2010 sind folgende Nachfragefunktionen im Modul OSSBSS zu verwenden, um die Kosten der Systeme zu gleichen Teilen auf die Anzahl Anschlussleitungen zu verteilen: Treiber Nachfrageobjekt Formel OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__ISLK__Lines 0.99140 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__ISLK__Lines 0.00860 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__IT_Kleinsyst_Access__Lines 0.67415 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__IT_Kleinsyst_Access__Lines 0.00585 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__IT_Security__Lines 0.74355 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__IT_Security__Lines 0.00645 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__Messgeräte_Access__Lines 0.9914 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__Messgeräte_Access__Lines 0.0086 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__NOVIS__Lines 0.97157 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__NOVIS__Lines 0.00843 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__OSS_Labor__Lines 0.9914 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__OSS_Labor__Lines 0.0086 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__PTA__Lines 0.67415 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__PTA__Lines 0.00585 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__TIMAS__Lines 0.98149 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__TIMAS__Lines 0.00851 Tabelle 8 Dimensionierungsregeln im Modul OSSBSS
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3.2 Preise 2011 3.2.1 Abrechnungsmodell für Anrufe auf 058er-Nummern Das von der Gesuchsgegnerin offerierte «Access Modell» für Anrufe auf 058er-Nummern wird beibehalten. Wie im Falle der Jahre 2009 und 2010 hat diese Korrektur keine Anpas- sungen am Kostennachweis zur Folge. Die Preise werden wie vom Modell berechnet und unter Berücksichtigung aller vorzunehmenden Anpassungen verfügt. Die unter Ziff. 4.3.10 der Verfügung vom 7. Dezember 2011 hinsichtlich der Nachfrage- mengen beschriebenen Anpassungen werden beibehalten. Die Gesuchsgegnerin hat ak- zeptiert, dass Anrufe auf 058er-Nummern nicht über die IN-Plattform weitergeleitet wer- den müssen. Eine Weiterleitung analog zu Anrufen auf geografische Nummern ist ausrei- chend.
4 Preisfestsetzung Aufgrund der im vorangehenden Kapitel beschriebenen Anpassungen an den Kosten- nachweisen der Gesuchsgegnerin ergeben sich folgende Preise für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der vollständig entbündelten Teilnehmeranschlussleitung und der Interkonnektion: Teilnehmeranschlussleitung TAL Dienst Jahr Preis Überlassung der Teilnehmeranschlussleitung 2010 16.90
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Nutzungsabhängige Interkonnektionspreise (in Rp.) National
Peak OffPeak Dienst Jahr Setup Duration Setup Duration Swisscom Fix Terminating Service 2009 0.90 1.01 0.45 0.51 2010 0.95 1.05 0.48 0.53
Swisscom Emergency Termination Service 2009 0.59 9.06 2010 0.62 9.10
Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access Service 2009 0.93 1.02 0.47 0.51 2010 1.00 1.05 0.50 0.53
Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access Service 2009 3.31 1.02 1.66 0.51 2010 3.45 1.05 1.75 0.53
Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service, Variant A 2009 49.78 1.02 48.13 0.51 2010 49.90 1.05 48.20 0.53
Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access Service 2009 3.31 1.02 1.66 0.51 2010 3.45 1.05 1.75 0.53
Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Ser- vice 2009 3.31 1.02 1.66 0.51 2010 3.45 1.05 1.75 0.53
Swisscom Fix to PTS 18XY Directory Enquiry Ser- vices Access Service 2009 3.31 1.02 1.66 0.51 2010 3.45 1.05 1.75 0.53
Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Ser- vice 2009 0.93 1.02 0.47 0.51 2010 1.00 1.05 0.50 0.53 2011 1.03 1.06 0.51 0.53
Swisscom Fix to PTS 0869 (VPN) Services Access Service 2009 0.90 1.01 0.45 0.51 2010 0.95 1.05 0.48 0.53
18/23
Regional
Peak OffPeak Dienst Jahr Setup Duration Setup Duration Swisscom Fix Terminating Service 2009 0.75 0.85 0.37 0.42 2010 0.78 0.86 0.39 0.43
Swisscom Emergency Termination Service 2009 0.59 9.06 2010 0.62 9.10
Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access Service 2009 0.76 0.85 0.38 0.43 2010 0.81 0.87 0.41 0.43
Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access Service 2009 3.14 0.85 1.57 0.43 2010 3.25 0.87 1.65 0.43
Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service, Variant A 2009 49.61 0.85 48.04 0.43 2010 49.70 0.87 48.10 0.43
Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access Service 2009 3.14 0.85 1.57 0.43 2010 3.25 0.87 1.65 0.43
Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Ser- vice 2009 3.14 0.85 1.57 0.43 2010 3.25 0.87 1.65 0.43
Swisscom Fix to PTS 18XY Directory Enquiry Ser- vices Access Service 2009 3.14 0.85 1.57 0.43 2010 3.25 0.87 1.65 0.43
Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Ser- vice 2009 0.76 0.85 0.38 0.43 2010 0.81 0.87 0.41 0.43 2011 0.83 0.85 0.41 0.43
Swisscom Fix to PTS 0869 (VPN) Services Access Service 2009 0.75 0.85 0.37 0.42 2010 0.78 0.86 0.39 0.43
19/23
Transit (National & Regional)
Peak OffPeak Dienst Jahr Setup Duration Setup Duration Swisscom Transit from fixed Line Cust. to Se- lected Carrier Access Service, Transit 2009 0.33 0.25 0.17 0.13 2010 0.38 0.28 0.19 0.14
Swisscom Transit from Swisscom Mobile to Se- lected Carrier Access Service, Transit 2009 0.33 0.25 0.17 0.13 2010 0.38 0.28 0.19 0.14
Swisscom Transit from Orange Comm. to Selected Carrier Access Service, Transit 2009 0.33 0.25 0.17 0.13 2010 0.38 0.28 0.19 0.14
Swisscom Transit to PTS 090x / 084x, 0878 / 18xy Directory Enquiry Services Access Service, Tran- sit 2009 0.33 0.25 0.17 0.13 2010 0.38 0.28 0.19 0.14
International incoming Transit to PTS INA Value Added Service, Transit 2009 0.33 0.25 0.17 0.13 2010 0.38 0.28 0.19 0.14
III. Kosten [,]
20/23
Aus diesen Gründen wird verfügt:
1. Soweit mit den Gesuchen vom 30. April 2009 und vom 28. Februar 2011 die Überprü- fung und Festsetzung von Preisen beantragt wird, die in den massgeblichen Jahren nicht bezogen wurden, ist das Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben.
2. Der wiederkehrende monatliche Preis für die Überlassung der Teilnehmeranschlusslei- tung im Bereich des Zugangs zur vollständig entbündelten Teilnehmeranschlussleitung (TAL) wird für das Jahr 2010 auf CHF 16.90 festgelegt.
3. Die Preise im Bereich der Interkonnektion (IC) werden für die Jahre 2009 bis 2011 wie folgt festgelegt: Nutzungsabhängige Interkonnektionspreise (in Rp.) National
Peak OffPeak Dienst Jahr Setup Duration Setup Duration Swisscom Fix Terminating Service 2009 0.90 1.01 0.45 0.51 2010 0.95 1.05 0.48 0.53
Swisscom Emergency Termination Service 2009 0.59 9.06 2010 0.62 9.10
Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access Service 2009 0.93 1.02 0.47 0.51 2010 1.00 1.05 0.50 0.53
Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access Service 2009 3.31 1.02 1.66 0.51 2010 3.45 1.05 1.75 0.53
Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service, Variant A 2009 49.78 1.02 48.13 0.51 2010 49.90 1.05 48.20 0.53
Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access Service 2009 3.31 1.02 1.66 0.51 2010 3.45 1.05 1.75 0.53
Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Ser- vice 2009 3.31 1.02 1.66 0.51 2010 3.45 1.05 1.75 0.53
Swisscom Fix to PTS 18XY Directory Enquiry Ser- vices Access Service 2009 3.31 1.02 1.66 0.51 2010 3.45 1.05 1.75 0.53
Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Ser- vice 2009 0.93 1.02 0.47 0.51 2010 1.00 1.05 0.50 0.53 2011 1.03 1.06 0.51 0.53
Swisscom Fix to PTS 0869 (VPN) Services Access Service 2009 0.90 1.01 0.45 0.51 2010 0.95 1.05 0.48 0.53
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Regional
Peak OffPeak Dienst Jahr Setup Duration Setup Duration Swisscom Fix Terminating Service 2009 0.75 0.85 0.37 0.42 2010 0.78 0.86 0.39 0.43
Swisscom Emergency Termination Service 2009 0.59 9.06 2010 0.62 9.10
Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access Service 2009 0.76 0.85 0.38 0.43 2010 0.81 0.87 0.41 0.43
Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access Service 2009 3.14 0.85 1.57 0.43 2010 3.25 0.87 1.65 0.43
Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service, Variant A 2009 49.61 0.85 48.04 0.43 2010 49.70 0.87 48.10 0.43
Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access Service 2009 3.14 0.85 1.57 0.43 2010 3.25 0.87 1.65 0.43
Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Ser- vice 2009 3.14 0.85 1.57 0.43 2010 3.25 0.87 1.65 0.43
Swisscom Fix to PTS 18XY Directory Enquiry Ser- vices Access Service 2009 3.14 0.85 1.57 0.43 2010 3.25 0.87 1.65 0.43
Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Ser- vice 2009 0.76 0.85 0.38 0.43 2010 0.81 0.87 0.41 0.43 2011 0.83 0.85 0.41 0.43
Swisscom Fix to PTS 0869 (VPN) Services Access Service 2009 0.75 0.85 0.37 0.42 2010 0.78 0.86 0.39 0.43
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Transit (National & Regional)
Peak OffPeak Dienst Jahr Setup Duration Setup Duration Swisscom Transit from fixed Line Cust. to Se- lected Carrier Access Service, Transit 2009 0.33 0.25 0.17 0.13 2010 0.38 0.28 0.19 0.14
Swisscom Transit from Swisscom Mobile to Se- lected Carrier Access Service, Transit 2009 0.33 0.25 0.17 0.13 2010 0.38 0.28 0.19 0.14
Swisscom Transit from Orange Comm. to Selected Carrier Access Service, Transit 2009 0.33 0.25 0.17 0.13 2010 0.38 0.28 0.19 0.14
Swisscom Transit to PTS 090x / 084x, 0878 / 18xy Directory Enquiry Services Access Service, Tran- sit 2009 0.33 0.25 0.17 0.13 2010 0.38 0.28 0.19 0.14
International incoming Transit to PTS INA Value Added Service, Transit 2009 0.33 0.25 0.17 0.13 2010 0.38 0.28 0.19 0.14
4. [,]
5. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich gegen Rückschein eröffnet.
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom
Marc Furrer Präsident
23/23
Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht Postfach 9023 St. Gallen Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.