Erwägungen (81 Absätze)
E. 1 Verfahrensvoraussetzungen .................................................................................... 6
E. 1.1 Allgemein Als Verwaltungsverfahren vor einer Bundesbehörde sind die Zugangsverfahren nach Art. 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) gemäss den Be- stimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) abzuwickeln, soweit das FMG spezialgesetzlich nicht nähere Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 Bst. d und Art. 4 VwVG).
E. 1.2 Zuständigkeit Gemäss Art. 11a FMG verfügt die ComCom bei Streitigkeiten über den Zugang auf Ge- such einer Partei und auf Antrag des BAKOM dessen Bedingungen. Streitigkeiten aus Vereinbarungen und Verfügungen über den Zugang werden hingegen durch die Zivilge- richte beurteilt (Art. 11b FMG). Vorliegend sind sich die Parteien in ihren Vertragsverhandlungen betreffend IC, TAL und KOL über verschiedene Preise nicht einig geworden. Für diese beantragt die Gesuchstel- lerin die verfügungsweise Festlegung durch die ComCom. Dabei handelt es sich um Strei- tigkeiten über die Bedingungen des Zugangs gemäss Art. 11a FMG, sodass die ComCom für die Behandlung des Gesuchs vom 28. Februar 2011 zuständig ist.
E. 1.3 Verfahrensgegenstand Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind die Rechtsbeziehungen, welche eine Be- hörde von Amtes wegen oder auf Begehren der beteiligten Personen regeln soll (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Rz. 13 zu Art. 25). Das Zugangsverfahren gemäss den Bestimmungen des Fernmelderechts setzt ein entsprechendes Gesuch einer Partei voraus, von Amtes wegen kann es nicht angehoben werden. Folglich bestimmen auch in erster Linie die Rechtsbe- gehren der gesuchstellenden Partei den Verfahrensgegenstand, was sich unter anderem auf den Umfang des festzustellenden Sachverhalts und den Umfang der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen auswirkt (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, 2004, S. 52). Die Gesuchstellerin stellt in ihrem Gesuch vom 28. Februar 2011 das Rechtsbegehren, es seien die von ihr gekennzeichneten Preise aus dem Angebot der Gesuchsgegnerin in den Bereichen IC, TAL und KOL hinsichtlich deren Höhe und Struktur auf Einhaltung der Kos- tenorientierung respektive Nichtdiskriminierung gemäss Art. 11 Abs. 1 FMG zu überprüfen und rückwirkend auf den 1. Januar 2011 festzulegen. Überdies enthält das Gesuch zwei weitere Anträge, welche verfahrensrechtliche Fragen zum Inhalt haben (vgl. dazu unten Ziff. 1.8). In der Replik vom 23. Mai 2011 passte die Gesuchstellerin ihr Rechtsbegehren dahingehend an, als der Preis für „Energie 48 V DC / Lüftung“, zusammengesetzt aus den Teilpreisen „Energie 48 V DC (geschützt)“ und „Zuschlag Lüftungsausbauten“ (Beilage 3 des Gesuchs, Handbuch KOL, Version 2-2), nicht mehr Streitgegenstand sei.
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Bezüglich der Rechtsbegehren, welche die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom
1. April 2011 stellt, ist festzuhalten, dass diese keinen Einfluss auf den Verfahrensgegen- stand haben und insoweit nur für die Verlegung allfälliger Verfahrenskosten relevant sein können. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend sämtliche strittigen Preise bezüglich IC, TAL und KOL aus dem Jahr 2011, mit Ausnahme des Preises für „Energie 48 V DC / Lüf- tung“, hinsichtlich Höhe und Struktur Verfahrensgegenstand sind.
E. 1.4 Rechtsschutzinteresse Der Anspruch auf Erlass einer Verfügung setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus. Dies gilt nicht nur für den in Art. 25 VwVG explizit erwähnten Fall der Feststellungsverfügung, sondern analog auch für Gestaltungs- und Leistungsverfügungen (vgl. BGE 120 Ib 351 E. 3a S. 355, PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 3. Aufl. Bern 2009, § 30 Rz. 29). Das schutzwürdige Interesse muss nicht zwingend ein rechtliches sein; auch ein bloss tatsächliches kann genügen. Das geforderte Interesse muss aber grundsätzlich aktueller und praktischer Natur sein. Dieses Erforder- nis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen ent- scheidet, und es dient damit der Prozessökonomie (vgl. BGE 114 Ia 131). Mit der letzten Revision des Fernmeldegesetzes, die am 1. April 2007 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber an der so genannten Ex-post-Regulierung festgehalten. Der Com- Com als eidgenössischer Regulierungsbehörde ist es im Unterschied zu den umliegenden europäischen Ländern verwehrt, von Amtes wegen die relevanten Märkte zu definieren, die Anbieterinnen zu bezeichnen, die auf diesen Märkten eine beherrschende Stellung einnehmen und diesen Anbieterinnen bestimmte Pflichten aufzuerlegen. Eine Regulierung kann lediglich auf Antrag einer Anbieterin von Fernmeldediensten (FDA) und im Rahmen der von ihr gestellten Rechtsbegehren vorgenommen werden. Hingegen verlangt das Fernmelderecht für die Einreichung eines Zugangsgesuchs nicht, dass die Gesuchstelle- rin den fraglichen Dienst bereits bezieht, bzw. in der Vergangenheit bezogen hat oder mit der Gesuchsgegnerin einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat. Eine Anbieterin kann ein durchaus legitimes Interesse daran haben, die Bedingungen und Preise für den Zugang mit der Gesuchsgegnerin vor Aufnahme der entsprechenden Geschäftstätigkeit zu kennen, um gestützt darauf die nötigen betriebswirtschaftlichen Berechnungen vorzu- nehmen. Ein Entscheid der ComCom beschlägt diesfalls ein allfälliges künftiges Zugangs- verhältnis zwischen den Parteien, bzw. Dienste, die erst zu einem späteren Zeitpunkt be- zogen werden. So besteht für eine FDA ein schutzwürdiges Interesse für die behördliche Festlegung von nach wie vor angebotenen Preisen, auch wenn sie die entsprechenden Leistungen noch nicht bezogen hat. Die Gesuchstellerin beantragt in ihrem Gesuch vom 28. Februar 2011 die Überprüfung der Preise von 45 Dienstleistungen im Bereich IC, von 5 Dienstleistungen im Bereich TAL und von 6 Dienstleistungen im Bereich KOL, wie sie in den damals gültigen Handbüchern Preise von der Gesuchsgegnerin angeboten wurden. Aufgrund oben stehender Ausfüh- rungen hat die Gesuchstellerin grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der behörd-
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lichen Festlegung aller strittigen Preise, da die korrelierenden Dienste nach wie vor bezo- gen werden können. Zu verfügen sind demnach die Preise für die Dienstleistungen gemäss nachfolgender Auf- listung: • Teilnehmeranschlussleitung (TAL) o Wiederkehrende Preise Überlassung der Teilnehmeranschlussleitung o Einmalige Preise Neuschaltung TAL auf einer zuvor aktiven Leitung Neuschaltung TAL auf einer zuvor inaktiven Leitung Annullierung einer TAL Bestellung nach Status ‚Accepted’ Störungsbehebung einer TAL • Kollokation (KOL) o Wiederkehrende Preise Miete Fläche (2 m2) o Einmalige Preise KOL Bereitstellung (offene KOL) TAL: Kupferkablage 2-Draht zum Hauptverteiler Swisscom, 192 Aderpaare • Nutzungsabhängige Interkonnektionspreise 2011 o National Services Terminating Services • Swisscom Fix Terminating Service • Swisscom Emergency Terminating Service • Access Services • Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access Service • Swisscom Fix to PTS UIFN Services Access Service • Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access Service • Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service (Network Access Charge + Publifon® Charge) • Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service, Variant A (Net- work Access Charge + Publifon® Charge) • Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Service • Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access Service • Swisscom Fix to PTS 18xy Directory Enquiry Services Access Service • Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service • Swisscom Fix to PTS 0869 (VPN) Access Service o Regional Services Terminating Services • Swisscom Fix Terminating Service • Swisscom Emergency Termination Service • Access Services • Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access Service • Swisscom Fix to PTS UIFN Services Access Service • Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access Service • Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service (Network Access Charge + Publifon® Charge) • Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service, Variant A (Net- work Access Charge & Publifon® Charge) • Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Service
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• Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access Service • Swisscom Fix to PTS 18xy Directory Enquiry Services Access Service • Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service • Swisscom Fix to PTS 0869 (VPN) Access Service • Transit Services (National & Regional) o Swisscom Transit (from Fixed Line Cust., Swisscom Mobile, Orange Comm.) to Selected Carrier Access Service (Transit) o Swisscom Transit to PTS 090x Services Access Service (Transit) o Swisscom Transit to PTS 084x, 0878 Services Access Service (Transit) o Swisscom Transit to PTS 18xy Directory Enquiry Access Service (Transit) o International Incomming Transit to PTS INA Value Added Services Access Service (Transit) • Nutzungsunabhängige Interkonnektionspreise 2011 o Einmalentgelte - Vorbestimmte Betreiberauswahl / Carrier Preselction Gebühr pro Änderungsgesuch CPS-Aktivierung / Activation Fee CPS-Umzug / Relocation Fee o Zusätzliche Dienste für die vorbestimmte Betreiberauswahl / Supplementary Services for Preselection Rechnungsdetails zu CPS-Aktivierung und CPS-Umzug Gebühr / Invoice Details for Activation and Relocation Fees Meldung der Deaktivierung / Deactivation Notification • einmalig (monatlich, wöchentlich oder täglich) • monatlich, pro Monat • wöchentlich, pro Monat • täglich, pro Monat • auf Anfrage, einmalig Meldung der Anschlusskündigung / Access Cancellation Notification • monatlich, einmalig • monatlich, pro Monat • auf Anfrage, einmalig Liste der aktivierten Kunden / List of Activated Customers • Einträge < 10'000, pro Liste • Einträge < 30'000, pro Liste • Einträge > 30'000, pro Liste Migrierung des Betreiberauswahlcodes (pro MSN) Migration of Carrier Selection Codes (per MSN) Kundendaten Check / Customer Data Check • < 20'000 • 20'000 List of taken over Access • einmalig (monatlich, wöchentlich oder täglich) • monatlich, pro Monat • wöchentlich, pro Monat • täglich, pro Monat • auf Anfrage, einmalig
E. 1.5 Verhandlungsfrist Gemäss Art. 11a Abs. 1 FMG kann die ComCom nur auf Gesuch einer Partei Zugangs- bedingungen verfügen; von Amtes wegen ist ihr dies verwehrt. Der Gesetzgeber räumt
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damit der rechtsgeschäftlichen Einigung der Parteien Priorität gegenüber der behördli- chen Festsetzung der Zugangsbedingungen ein (sog. Verhandlungsprimat). Die Bestim- mung sieht weiter vor, dass die ComCom erst angerufen werden kann, wenn sich die be- teiligten Anbieterinnen nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen einigen konnten. Bei dieser Dreimonatsfrist handelt es sich um eine eigenständige, spezialgesetz- liche Prozess- und Eintretensvoraussetzung (BGE 2A.276/2006 vom 12. Juli 2006, E. 2.3). Am 26. Oktober 2010 teilte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin die neuen Preise betreffend IC, TAL und KOL mit. Die Gesuchstellerin bestritt mit Schreiben vom 26. No- vember 2010 die offerierten Preise vorsorglich. Im Nachgang daran versuchten sich die Parteien zu einigen, was nicht gelang. Das Gesuch um Festlegung der Zugangsbedin- gungen datiert vom 28. Februar 2011 und die dreimonatige Verhandlungsfrist wurde somit eingehalten.
E. 1.6 Formular für Zugangsgesuche Ein Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung hat nebst den Anträgen und den wesent- lichen Tatsachen auch das vom BAKOM bereitgestellte Formular zu umfassen, wenn das Gesuch durch die marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin begründet ist und diese die marktbeherrschende Stellung bestreitet (Art. 70 Abs. 1 lit. c FDV, in der Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4.11.2009, in Kraft seit 1.1.2010 [AS 2009 5821]). Dieses Formu- lar bezieht sich in erster Linie auf die Frage der Marktbeherrschung und zielt darauf ab, das Verfahren durch das möglichst frühzeitige und strukturierte Sammeln aller vorhande- nen, entscheidrelevanten Informationen zu beschleunigen. Vorliegend wird die Marktbeherrschung im fraglichen Bereich von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten, weshalb die Gesuchstellerin auch auf die Einreichung des Formulars ver- zichten konnte.
E. 1.7 Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die formellen Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind und auf das Gesuch vom 28. Februar 2011 einzutreten ist.
E. 1.8 Verfahrensanträge Die Gesuchstellerin beantragt in ihrem Gesuch vom 28. Februar 2011 sodann, sie sei im Sinne der gesetzlich geforderten Transparenz über Instruktionshandlungen, in welche sie nicht informiert sei, stets auf dem Laufenden zu halten und es seien ihr insbesondere die erhobenen Beweismittel respektive deren Inhalt umgehend und in rechtsgenügender Wei- se zur Kenntnis zu bringen. Weiter verlangt die Gesuchstellerin, sie sei in hängigen Dritt- verfahren beizuladen, insoweit diese den vorliegenden Verfahrensgegenstand betreffen und nicht Parallelität im Verfahrensablauf hergestellt sei. Dazu ist zu bemerken, dass der erste Antrag der Gesuchstellerin von Gesetzes wegen geltende verfahrensrechtliche Ansprüche zum Inhalt hat, deren Durchsetzung grundsätz- lich nicht zur Debatte steht. Der Antrag kann insofern auch nicht gutgeheissen oder ab-
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gewiesen werden. Was den Antrag auf Beiladung betrifft ist festzuhalten, dass dieser un- ter der Bedingung formuliert ist, dass mit allfälligen hängigen Drittverfahren nicht Paralleli- tät im Verfahrensablauf hergestellt ist. In den fraglichen Bereichen sind zurzeit keine Ver- fahren hängig. Es muss folglich nicht über den Antrag auf Beiladung befunden werden. In ihrer Stellungnahme vom 1. April 2011 stellt die Gesuchsgegnerin den Verfahrensan- trag, mit dem Entscheid in der Sache sei bis zum Vorliegen der Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts in den Beschwerdesachen A-300/2010, A-2924/2010, A-2970/2010, A- 805/2011 bzw. A-806/2011 sowie A-773/2011 zuzuwarten. Diesen Antrag schränkt sie in ihrer Schlussstellungnahme vom 2. November 2011 auf ein Zuwarten mit dem Erlass ei- ner Verfügung hinsichtlich der Preisfestlegung für die 058er-Nummern ein. Sie begründet ihren Antrag damit, dass kein zwingender Grund bestehe, vor den präjudizierenden Urtei- len in diesem Bereich eine Verfügung zu erlassen. Insbesondere könne angesichts der wenigen noch hängigen Zugangsverfahren von einem zu vermeidenden Verfahrensstau vor der ersten Instanz keine Rede sein, zumal sich der Verfahrensantrag nur noch auf wenige Preise beziehe. Das behördliche Anliegen, es müsse der Gesuchsgegnerin mit einer Verfügung ermöglicht werden, den Anpassungen am Kostennachweis bereits bei der Berechnung der Preise eines Folgejahres Rechnung zu tragen, könne den Erlass ei- ner Verfügung zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht rechtfertigen, da die Berücksichtigung einer noch 2011 ergehenden Verfügung der ComCom für die Preise 2012 aus zeitlichen Gründen ohnehin ausser Betracht falle. Überdies bemerkt die Gesuchsgegnerin, die Ge- suchstellerin habe sich mit dem Verfahrensantrag einverstanden erklärt. Sie verweist zur weiteren Begründung ihres Antrags sodann auf die Ausführungen in ihrer Beschwerde vom 28. Januar 2011 gegen die Verfügung der ComCom vom 13. Dezember 2010. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich der 058er-Nummern strittigen Fragen insbesondere die Notwendigkeit einer speziellen Abfra- ge der Routinginformationen betreffen. Die Beantwortung dieser Frage hat nicht nur Kon- sequenzen für die Festlegung der Preise dieser Interkonnektionsdienste selbst, sondern betrifft auch die Allokation der Kosten für das Abfragesystem. Der Ausgang des Verfah- rens vor Bundesverwaltungsgericht zeitigt folglich auch Auswirkung auf die Kostenbe- rechnung diverser anderer Preise von Interkonnektionsdiensten, da eine verschiedenarti- ge Zuordnung zu den möglichen Kategorien zu einer jeweils anderen zu modellierenden Nachfragemenge führt (vgl. dazu unten Ziff. 4.3.10). Ein Zuwarten mit dem Erlass einer Verfügung alleine für die Preisberechnung der Anrufe auf 058er-Nummern wäre vor die- sem Hintergrund nicht praktikabel. Vielmehr müssten vernünftigerweise sämtliche Preise aus dem Bereich IC von einem Entscheid ausgenommen werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt das Zuwarten mit dem Erlass einer Verfügung trotz Entscheidreife in der Sache eine (Teil-)Sistierung des Verfahrens voraus. Die Sistierung ist im FMG nicht spezialgesetzlich geregelt und wird auch vom VwVG nur in Art. 33b VwVG im Zusammenhang mit der Mediation ausdrücklich erwähnt. Es ist jedoch aner- kannt, dass eine Behörde auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ein Verfahren bei Vorliegen besonderer Gründe sistieren kann. Die Sistierung muss dabei durch zurei- chende Gründe gerechtfertigt sein, andernfalls von einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1
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der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) auszugehen wäre (dazu u.a. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.14, S. 113). Mit dem in Art. 29 BV ver- ankerten Verbot der Rechtsverzögerung soll insbesondere vermieden werden, dass ein Verfahren ungebührlich verlängert und verschleppt wird. Aus der Verfassungsbestimmung leitet die Praxis das so gennannte Beschleunigungsgebot ab, gemäss welchem ein Ver- fahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll. Grund für die Sistierung eines Verfahrens kann in der Tat die Hängigkeit eines anderen Verfahrens sein, das auf das in Frage stehende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.15, S. 113). Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt der Behörde jedoch allgemein ein erheblicher Beur- teilungsspielraum zu. Dabei hat sie die sich im konkreten Fall gegenüberstehenden Inte- ressen gegeneinander abzuwägen. In Grenzfällen hat sie dem Beschleunigungsgebot den Vorrang einzuräumen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 8-8243/2007 vom 20. Mai 2008, E. 3.1 mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass eine Gutheissung der Beschwerden in den von der Gesuchsgeg- nerin erwähnten vor dem Bundesveraltungsgericht hängigen Verfahren präjudizielle Wir- kung auf die vorliegend zu beurteilenden IC-Preise hat. Es ist ebenso nicht bestritten, dass die Gesuchsgegnerin im Falle einer Ablehnung ihres Sistierungsantrags in die Lage gebracht wird, auch gegen die vorliegende Verfügung Beschwerde führen zu müssen. Fraglich ist jedoch, ob das damit verbundene Interesse der Gesuchsgegnerin das öffentli- che Interesse an einer Erledigung des Verfahrens aufzuwiegen vermag. Dazu ist zu bemerken, dass aus den oben dargelegten Gründen das Verfahren nicht le- diglich bezüglich der Preise im Bereich der 058er-Nummern, sondern bezüglich der Prei- sefestlegung im gesamten Bereich der Interkonnektionsdienste vorläufig eingestellt wer- den müsste. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, lediglich ein kleiner Teil der IC-Preise sei betroffen. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass zurzeit keine anderen Netzzugangsverfahren im Bereich der Interkonnektion hängig sind. Dies kann sich aber jederzeit ändern. Es würde zu einem Stillstand der Zugangsregulierung führen und wäre kaum mit dem vom Gesetzgeber angestrebten Ziel kurzer erstinstanzlicher Verfahrens- dauern zu vereinbaren, wenn jedes Mal, wenn einzelne Elemente der Kosten- oder Preis- berechnung vor die Beschwerdeinstanz gezogen werden, alle von dieser Frage betroffe- nen erstinstanzlichen Zugangsverfahren sistiert würden. Dies bedeutet nun aber nicht, dass es grundsätzlich ausgeschlossen wäre, in Einzelfällen ein Verfahren vorläufig einzustellen, weil vor oberer Instanz ein Verfahren hängig ist, wel- ches je nach Ausgang Einfluss auf die zu treffende Verfügung haben kann. Das BAKOM hat auch schon Verfahren sistiert, in welchen spezifische Rechtsfragen vor dem Bundes- verwaltungsgericht bereits strittig waren. So hat es zum Beispiel in den ersten Verfahren bezüglich KKF und VTA das Instruktionsverfahren teilweise hinsichtlich einer Zinsklausel vorläufig eingestellt, weil die Frage der Rechtmässigkeit von in den ersten TAL- und KOL- Verfahren verfügten, gleichlautenden Zinsklauseln vor oberer Instanz strittig war. Sodann hat es im ersten VTA-Verfahren auch den Verfahrensgegenstand der Regulierung der
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sogenannten optionalen Dienste sistiert, weil vor Bundesverwaltungsgericht die Frage hängig war, ob die Gesuchsgegnerin im Bereich der analogen IC-Dienste „Supplementary Services for CPS“ marktbeherrschend ist. In diesen Verfahren ging es aber wie erwähnt um einzelne Rechtsfragen, die ohne Weiteres isoliert betrachtet werden konnten. Demge- genüber würde die von der Gesuchsgegnerin nun beantragte Sistierung dazu führen, dass praktisch die gesamte Preisbeurteilung im Zugangsbereich IC ausgesetzt werden müsste. Die Interessenabwägung führt im vorliegenden Verfahren folglich nicht zum glei- chen Resultat wie in den hievor erwähnten Fällen. Schliesslich erscheint auch der von der Gesuchsgegnerin behauptete Aufwand für eine erneute Beschwerdeführung nicht derart gross wie beschrieben. In diesem Zusammen- hang ist weiter auch zu beachten, dass die IC-Preise für das Jahr 2012 aufgrund der Pra- xis der ComCom automatisch Verfahrensgegenstand würden, wenn das Verfahren länger als bis zum 31. Dezember 2011 dauern würde. Dies hätte ebenso Aufwand für die Partei- en wie auch für die Instruktionsbehörde zur Folge. Vor dem Hintergrund, dass die Sistierung die Ausnahme bleiben soll und in Grenzfällen dem Beschleunigungsgebot Vorrang einzuräumen ist, kann es nicht darauf ankommen, ob ein zwingender Grund für den Erlass einer Verfügung besteht, wie dies die Gesuchs- gegnerin ausführt. Relevant ist vielmehr, ob ein zwingender Grund besteht, der dem Er- lass der Verfügung entgegenstehen würde. Dies ist zu verneinen und der Sistierungsan- trag der Gesuchsgegnerin ist folglich abzulehnen. 2 Pflicht zur Gewährung des Zugangs, Marktbeherrschung Nach Art. 11 Abs. 1 FMG müssen einzig marktbeherrschende Anbieterinnen von Fern- meldediensten anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise sowie zu kostenorientierten Preisen Netzzugang in den vom Gesetz genannten Formen anbieten. Voraussetzung für eine kostenorientierte Preisgestaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 FMG ist somit das Vorliegen von Marktbeherrschung im relevanten Markt. Als marktbe- herrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellge- setz, KG; SR 251]). Die Marktbeherrschung der Gesuchsgegnerin ist im vorliegenden Ver- fahren unbestritten, so dass diese verpflichtet ist, den Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen zu kostenorientierten Preisen zu gewähren. 3 Nachweis kostenorientierter Preise Als marktbeherrschende Anbieterin hat die Gesuchsgegnerin den Nachweis zu erbringen, dass die von ihr geltend gemachten Zugangspreise im Sinne des Gesetzes kostenorien- tiert sind und damit den fernmelderechtlichen Anforderungen entsprechen. Kann sie die- sen Nachweis nicht erbringen, verfügt die ComCom aufgrund von markt- und branchenüb-
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lichen Vergleichswerten. Die ComCom kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder anderer geeigneter Methoden verfügen, insbesondere wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind (Art. 74 Abs. 3 FDV). Im Rahmen des Beweisverfahrens erhielt die Gesuchsgegnerin Gelegenheit, den Nach- weis zu erbringen, dass die in Frage stehenden Preise den gesetzlichen Anforderungen der Kostenorientierung entsprechen. Zu prüfen ist nun, ob die Gesuchsgegnerin die ge- setzlichen Kriterien in Art. 54 und Art. 60 Abs. 2 FDV bei der Kostenmodellierung ein- gehalten hat. Der Kostennachweis gemäss den fernmelderechtlichen Vorschriften weist zwei Komponenten auf: Einerseits hat die Gesuchsgegnerin der Regulierungsbehörde die relevanten Daten und Informationen einzureichen, welche ihrer Preisgestaltung zugrunde liegen (formeller Kostennachweis). Sodann hat Letztere zu überprüfen, ob die strittigen Preise für die Zugangsdienstleistungen von der Gesuchsgegnerin tatsächlich in Überein- stimmung mit den Vorgaben einer kostenorientierten Preisgestaltung festgesetzt wurden (materieller Kostennachweis).
E. 2 Pflicht zur Gewährung des Zugangs, Marktbeherrschung .................................. 13
E. 3 Nachweis kostenorientierter Preise ...................................................................... 13
E. 3.1 Kostennachweis in formeller Hinsicht
E. 3.1.1 Gesetzliche Grundlagen Gemäss Art. 11a Abs. 4 FMG regelt die ComCom die Art und Form der Rechnungsle- gungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmelde- diensten im Rahmen von Zugangsverfahren vorlegen müssen. Gestützt darauf hat die ComCom Anhang 3 zur Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz vom 17. November 1997 (Anhang 3 ComComV; SR 784.101.112/3) erlassen, welcher für die Preisfestlegung ab dem Jahr 2007 zur Anwen- dung gelangt. Die darin enthaltenen Anforderungen legen unter anderem fest, dass die marktbeherrschende Fernmeldedienstanbieterin ihre für die Preisbestimmung verwende- ten Kostenmodelle der Behörde in geschlossener Form dergestalt zu übergeben hat, dass sie nachvollziehbar und überprüfbar sind und gegebenenfalls angepasst werden können.
E. 3.1.2 Das Kostenmodell der Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin wurde am 4. März 2011 von der Instruktionsbehörde aufgefordert, den Kostennachweis für IC, TAL und KOL für das Jahr 2011 zu erbringen. Diesen hat sie am 1. April 2011 eingereicht, wobei das Kostenmodell COSMOS bereits im Rahmen des Zugangsverfahrens betreffend Kabelkanalisationen, Verrechnung des Teilnehmeran- schlusses und Zutritt am 14. Januar 2011 eingereicht worden war. Beim Kostenmodell COSMOS handelt es sich um eine Software, die von der Gesuchs- gegnerin selbst entwickelt wurde. Dieses Kostenmodell ist mit Ausnahme der Berechnung des Preises für die Verrechnung des Teilnehmeranschlusses (VTA) gemäss Art. 60 Abs. 2 FDV grundsätzlich für alle Zugangsformen relevant. In COSMOS wird die gesamte Struktur einer Anbieterin von Fernmeldediensten abgebildet, die ein Anschluss- und ein Verbindungsnetz betreibt. Das Kostenmodell berechnet die Kapital- und Betriebskosten, die beim Bau und Betrieb eines solchen Netzes anfallen, und verteilt diese Kosten ge- mäss Aussage der Gesuchsgegnerin verursachergerecht auf die Produkte. An diesem
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grundsätzlichen Aufbau hat sich gegenüber den Vorjahren nichts geändert. Seit dem Jahr 2010 ist das Kostenmodell auf einer von der Gesuchsgegnerin selbst entwickelten Model- lierungssprache (Cost Modelling Language [CML]) aufgebaut, die insbesondere bei der Darstellung der Dimensionierungsregeln eingesetzt wird. CML erlaubt die Dimensionie- rungsregeln transparenter darzustellen und nachzuvollziehen. Durch CML wurde die An- zahl der im eigentlichen Programmcode enthaltenen Dimensionierungsregeln reduziert, was zu einer weiteren Erhöhung der Transparenz gegenüber der Regulierungsbehörde geführt hat. Zudem sind die Kostenmodelle seit dem Jahr 2010 gegenüber den Vorgän- gerversionen mit einer neue Benutzeroberfläche ausgestattet. Weiter hat die Gesuchsgegnerin in ihrem Kostenmodell für das Jahr 2010 Inputparameter anderen Kostenartgruppen zugewiesen und Anpassungen bei der Modellierung der kom- merziellen Produkte vorgenommen. Dies hatte zur Folge, dass die Vergleichbarkeit der Kostenmodelle 2009 und 2010 erschwert wurde. Auch die Version des Jahres 2011 wur- de weiterentwickelt, respektive es wurden verschiedene strukturelle Änderungen vorge- nommen. So wurden unter anderem im Kostenmodell 2011 einige Inputobjekte zusam- mengefasst, wodurch die Anzahl der modellierten Ressourcen insgesamt abgenommen hat. Eine hundertprozentige Vergleichbarkeit zum Vorjahresmodell ist daher auch hier nicht gegeben. Der Modellierungsansatz wird von der Gesuchsgegnerin im Dokument KONA11-B01.01 beschrieben. Sie selbst veranschaulicht die Struktur des Kostenmodells wie in Abbildung 1 dargestellt.
Abbildung 1: Struktur des Kostenmodells (Quelle: Kostennachweis der Gesuchs- gegnerin; Dokument „KONA11-B01.01“, S. 11)
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Nachfolgend werden die gefasst: Grundsätzlich definiert d ge zwischen den ökono Inputgüter) und den öko putgüter) einer Festnet Inputgütern benötigt we produzieren. Die grosse und Verbindungsnetz zu die Komplexität der Ablä dass der geschäftliche W Kostenträger, über meh werden zusammengehö Dieses Grundprinzip des tisch dargestellt. Abbildung 2: Schemat
Beispielhaft sind in Abb ben Ressourcen in letz Input- und Outputobjek Name deutlich macht, h e wichtigsten Informationen zum Modellierun das Kostenmodell die mengen- und wertmäs omischen Gütern am Beschaffungsmarkt (s onomischen Gütern am Absatzmarkt (sog. K zbetreiberin. Die Software bildet damit ab, erden, um bestimmte Mengen von verschied e Menge von Ressourcen, die benötigt wir ur Erbringung von Fernmeldediensten zu ba äufe und die Zusammenhänge in einem solc Wertschöpfungsprozess, also die Umwandlu hrere Zwischenstufen definiert ist. Seit dem örige Zwischenstufen in sogenannten Modul s Kostenmodells der Gesuchsgegnerin ist in tische Darstellung der Funktionsweise des bildung 2 drei Module abgebildet. In diesen w ztlich drei Kostenträger umgewandelt. Jede kte. Hinzu kommen die sogenannten Zwisc handelt es sich hierbei um eine Zwischenstuf 16/80 ngsansatz zusammen- ssigen Zusammenhän- sog. Ressourcen oder Kostenträger oder Out- welche Mengen von enen Outputgütern zu rd, um ein Anschluss- uen und zu betreiben, hen Netz führen dazu, ng von Ressourcen in m Kostenmodell 2010 en zusammengefasst. n Abbildung 2 schema-
s Kostenmodells werden insgesamt sie- es Modul verfügt über chenobjekte. Wie der fe in der Umwandlung
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von den Inputobjekten hin zu den Outputobjekten. Verknüpft werden die verschiedenen Objektarten durch die sog. Dimensionierungsregeln. Alternativ könnte man auch von Nachfragefunktionen sprechen, denn eine Dimensionierungsregel bildet die mathemati- sche Beziehung zwischen dem nachfragenden und dem nachgefragten Objekt in der Form y = f(x) ab. Hierbei repräsentiert x das Outputvolumen und y das benötigte Inputvo- lumen. Im Kostenmodell der Gesuchsgegnerin werden verschiedene Typen von Nachfra- gefunktionen verwendet. Am häufigsten kommen lineare Funktionen der Form y = a * x + b vor. Diese können auch problemlos verändert werden, um die Funktionswei- se des Modells zu überprüfen oder Anpassungen vorzunehmen. Komplexere funktionale Zusammenhänge werden hingegen im Netzmodell berechnet und als Parameterwerte in den anderen Nachfragefunktionen übernommen. Inputobjekte werden immer nachgefragt. Outputobjekte gehören innerhalb eines Moduls immer zu den nachfragenden Objekten und können daher auch als (Mengen-)Treiber be- zeichnet werden. Die Zwischenobjekte ihrerseits nehmen beide Funktionen ein. Sie sind einerseits Treiber und werden andererseits auch nachgefragt. Die Outputobjekte eines Moduls werden im Kostenmodell der Gesuchsgegnerin sodann als Komponenten bezeichnet. Diese können entweder als Inputobjekt in ein anderes Mo- dul einfliessen oder sie bilden einen Kostenträger. Dies dann, wenn mit ihrer Produktion der Wertschöpfungsprozess abgeschlossen ist. Jede Komponente kann eindeutig einem Modul zugewiesen werden. Das Kostenmodell 2011 verfügt über 23 Module und 741 Komponenten. Die Ressourcen sind reine Inputobjekte des Modells und besitzen einen eindeutig zuge- wiesenen Wert respektive Preis. Die Ressourcen werden nach Unterkategorien unter- schieden und können einer Kostenart zugewiesen werden. Folgende Unterkategorien werden im Modell unterschieden:
– Anlageressourcen: repräsentieren die Anlagewerte der Netzplattformen sowie der Operating Support Systems und Business Support Systems (OSS/BSS)
– Personalressourcen: repräsentieren die Kosten von Wholesale-Mitarbeitenden und beinhalten die Kosten der entsprechenden Organisationskostenstelle (OKST)
– Plattformressourcen: beinhalten die Fremdkosten auf Plattformen (Netzplattformen und OSS/BSS) Die Kostenträger bilden schliesslich den Output des Kostenmodells 2011 und damit die Grundlage zur Berechnung der relevanten Preise. Ihre Absatzmenge ist ein wichtiger Be- stimmungsfaktor zur Berechnung der benötigten Mengen an Ressourcen. Diese Absatz- menge wird in Form einer Nachfrageprognose (Forecast) modellextern bestimmt und als Modellinput (Modellinput ist in diesem Zusammenhang nicht als Ressource zu verstehen) vorgegeben. Der Zusammenhang zwischen Absatz- und Beschaffungsmarkt sowie zwi- schen Mengen und Kosten wird in Abbildung 3 schematisch wiedergegeben.
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Abbildung 3: Zusammenhang zwischen Absatzmenge und Kosten
Die Berechnung der Kosten erfolgt schliesslich in vier Schritten: 1. Dimensionierung: Auswertung der Nachfragefunktionen (Dimensionierungsregeln) mit der erwarteten Nachfrage (Forecast). Das Resultat ist der Ressourcenbedarf, welcher auch als Mengengerüst des Modells bezeichnet werden kann. 2. Bewertung: Berechnung der Kosten der benötigten Ressourcen (Betriebskosten [Operational Expenditure; OPEX], Kapitalkosten und Abschreibungen [Capital Ex- penditure; CAPEX]). Vereinfacht gesagt wird in diesem Schritt das Mengen- mit dem Preisgerüst multipliziert. 3. Kalkulation: Verteilung der Kosten nachfragegetrieben auf die Kostenträger. 4. Zuschlagskalkulation: Verteilung der Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten (VVGK). Der softwarebasierte Teil COSMOS des Kostennachweises der Gesuchsgegnerin verfolgt grundsätzlich einen Bottom-up-Ansatz. Dies äussert sich insbesondere darin, dass das modellhafte Netz mittels Algorithmen und unter Berücksichtigung funktionaler Zusam- menhänge abweichend vom bestehenden Netz neu konstruiert und berechnet wird. Einzig die Standorte der Hauptverteiler, der primären Übertragungsstellen sowie der Endkundin- nen und Endkunden werden aus dem aktuellen Netz der Gesuchsgegnerin übernommen. Grundsätzlich kann daher festgehalten werden, dass das gesamte Mengengerüst – also auch der notwendige Personalbedarf – mit dem Bottom-up-Ansatz hergeleitet wird. Zum Kostennachweis und damit zum Kostenmodell gehört aber auch eine Reihe weiterer Do- kumente und Berechnungen. Bei diesem Teil des Kostennachweises kommt in einigen Fällen auch ein Top-down-Ansatz zur Anwendung. Bei der so genannten Top-down- Modellierung werden Kostendaten aus der internen Kosten/Leistungsrechnung extrahiert und anschliessend um Ineffizienzen bereinigt. So wird etwa bei der Herleitung von gewis- sen Bewertungsfaktoren und Betriebskosten auf eine Top-down-Modellierung zurückge- griffen.
Absatzmarkt Beschaffungsmarkt Mengen Kosten Die nachgefragten Mengen auf dem Absatzmarkt bestimmen die nachgefragte Menge auf dem Be- schaffungsmarkt. Die dort ange- setzten Preise wiederum bestim- men die Kosten der Herstellung und damit letztlich die Preise auf dem Absatzmarkt.
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E. 3.1.3 Herleitung der Preise aus COSMOS Die Preise für die regulierten Dienste werden von der Gesuchsgegnerin mittels des so genannten Preismanual-Berichts direkt in COSMOS hergeleitet. Die hierzu benötigten Berechnungsformeln sind für jeden Preis als eigenständiges Modellobjekt hinterlegt und können hinreichend nachvollziehbar überprüft werden. Die Formeln können verändert und ihre Funktionsweise dadurch verifiziert werden. In der Regel stützen sich die Berech- nungsformeln auf die Kosten pro Stück der modellierten Kostenträger oder von wichtigen Komponenten ab.
E. 3.1.4 Beurteilung des Kostennachweises in formeller Hinsicht Die ComCom kam bereits in ihren Verfügungen vom 8. Oktober 2008 zum Schluss, dass der Kostennachweis, wie ihn die Gesuchsgegnerin erbringt, die formellen Anforderungen in genügender Weise erfüllt. Da es sich bei den vorliegend zur Diskussion stehenden Kos- tennachweisen um Fortsetzungen beziehungsweise Weiterentwicklungen der früheren Kostennachweise handelt, fällt der Befund der Regulierungsbehörde gleich aus. Die in der Vergangenheit durchgeführten Tests zur Überprüfung der Funktionsweise und der korrek- ten Verrechnung lassen sich nun zudem durch einen Vergleich des aktuellen Kostenmo- dells mit der Vorjahresversion ergänzen. Die durchgeführte Überprüfung der Bottom-up-Herleitung des Anschlussnetzes und ins- besondere das daraus berechnete Mengengerüst lassen darauf schliessen, dass die Al- gorithmen im Kostenmodell der Gesuchsgegnerin ein adäquates Mengengerüst berech- nen. Überprüft wurde sodann die Transformation der Investitionen in Kosten mittels Annuitä- tenformel. Der manuelle Nachvollzug dieses Berechnungsschrittes zeigte, dass das Mo- dell in dieser Hinsicht errechnet, was es vorgibt. Das Resultat der manuellen Berechnung entspricht also dem Resultat der Berechnung in COSMOS. Die mengen- und wertmässi- gen Zusammenhänge zwischen den Ressourcen und den Kostenträgern werden in COSMOS neu in sog. Modulen abgebildet (vgl. Ziff. 3.1.2), was an deren Nachvollzieh- barkeit nichts ändert: Eine stichprobenweise Überprüfung dieser Änderung gegenüber den Vorjahren liess keine Fehlfunktionen erkennen. Im Weiteren wurde auch die neue Modell-Software derart getestet, dass verschiedene Inputparameter geändert und die Resultate mit den erwarteten Reaktionen verglichen wurden. Bei diesen Tests traten keine unerwarteten Abweichungen auf, die sich nicht er- klären liessen. Insgesamt kommt die verfügende Behörde zum Schluss, dass das Kostenmodell COS- MOS weiterhin grundsätzlich ein ausreichend präzises Rechenmodell zum Nachweis der kostenorientierten Preisgestaltung der regulierten Dienste darstellt. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin den Nachweis der Kostenorientiertheit in formeller Hinsicht erbracht hat. Mit dem von ihr eingereichten Kostenmodell COSMOS sowie den weiteren Unterlagen hat sie die von ihr geltend gemachten Kosten im Grund- satz in geeigneter und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der
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einzelnen Preise wie auch hinsichtlich der Preisstruktur, respektive des gesamten Preis- gebildes. Mit dem Nachweis der Kostenorientiertheit aus Sicht der Gesuchsgegnerin ist indessen über die Rechtmässigkeit der Preise noch nichts entschieden. In einem weiteren Schritt ist vielmehr zu prüfen, ob die Gesuchsgegnerin die gesetzlichen Kriterien, die bei der Festle- gung der verrechenbaren Kosten zur Anwendung gelangen, im Einzelnen eingehalten hat (dazu unten Ziff. 3.2). Nachstehend wird jedoch noch der Frage nachgegangen, ob der Kostennachweis der Gesuchsgegnerin den Anforderungen der Transparenz genügt.
E. 3.1.5 Transparenz des Kostennachweises Die Gesuchstellerin bemängelt in ihrem Gesuch vom 28. Februar 2011 die nach wie vor fehlende Transparenz im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin. Sie führt dazu aus, sie anerkenne zwar, dass die Gesuchsgegnerin einerseits über berechtigte Geheimhaltungs- interessen verfüge und andererseits die Transparenz des Kostennachweises im Verlaufe der Zeit gesamthaft auch verbessert habe. Sie ist aber der Meinung, dass das gesetzlich vorgesehene Mass an Transparenz nach wie vor nicht hergestellt sei. Es sei anzustreben, dass die um Netzzugang nachfragenden Anbieterinnen einen möglichst umfassenden Zugriff auf das Kostenmodell der Gesuchsgegnerin hätten. Die Gesuchsgegnerin widerspricht dem in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2011 und verweist auf ihre diesbezüglichen Ausführungen, die sie bereits im Rahmen des Verfah- rens IC/TAL/KOL 2009/2010 gemacht hat. Zusätzlich führt sie aus, dass keine gesetzliche Verpflichtung bestehe, das Kostenmodell an die Gesuchstellerin abzugeben, und sie weist darauf hin, dass von keiner Seite konkreter Informationsbedarf angemeldet worden sei, welchem sie nicht nachgekommen wäre. Es ist unbestritten, dass Art. 53 Abs. 1 FDV die Gesuchsgegnerin verpflichtet, hinsichtlich ihrer Preisfestlegung gewisse Vorgaben bezüglich Transparenz zu beachten. Fraglich ist indessen, wie weit diese gehen und ob die Gesuchsgegnerin die Anforderungen mit der Modellbeschreibung und dem Kenngrössenbericht erfüllt. Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu beachten, dass sich im Rahmen der Netzzugangsgewährung - respektive dem Erbringen des Kostennachweises für die Preise - schützenswerte Interessen beider Parteien gegenüberstehen. Die Gesuchsgegnerin hat ein anerkanntes und legitimes Inte- resse, Geschäftsgeheimnisse gegenüber ihren Konkurrentinnen nicht offenlegen zu müs- sen. Die Gesuchstellerin hat demgegenüber ein anerkanntes und legitimes Interesse, möglichst umfassend und transparent über die Preisbildung informiert zu sein. Entgegen der Behauptung der Gesuchstellerin lässt sich den massgeblichen Normen jedoch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber das Transparenzgebot in jedem Falle höher gewichtet als das Geheimhaltungsinteresse. Im Spannungsfeld der sich gegenseitig ausschliessen- den Interessen ist vielmehr im Einzelfall zu entscheiden, ob das Interesse der Geheimhal- tung Vorrang geniesst vor demjenigen an transparenten Informationen über die Preisbil- dung. Dabei ist einerseits zu beurteilen, ob die Informationen, welche die Gesuchsgegne- rin der zugangsberechtigten Konkurrenz zur Verfügung stellt, dem Grundsatze nach die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Preise erfüllen. Andererseits muss allen-
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falls beim Vorliegen eines entsprechenden Antrags der Gegenpartei darüber befunden werden, ob die Gesuchsgegnerin für einzelne Dokumente, welche sie im Rahmen der Erbringung des Kostenachweises zu den Akten gibt, zu Recht Geschäftsgeheimnisse gel- tend macht oder nicht. Im vorliegenden Verfahren wurden keine Anträge auf eine Überprüfung von geltend ge- machten Geschäftsgeheimnissen gestellt. Es ist aus diesem Grund im Rahmen der vor- liegenden Verfügung einzig die Frage zu beantworten, ob Modellbeschreibung und Kenn- grössenbericht grundsätzlich geeignet sind, die Nachvollziehbarkeit der Preise im Sinne von Art. 53 Abs. 1 FDV zu gewährleisten. Die Gesuchsgegnerin hat mit dem Kenngrössenbericht versucht, die Transparenz gegen- über den Gesuchstellerinnen zu verbessern. Dies wird auch von der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren anerkannt. Im Kenngrössenbericht werden etliche (aggregierte) Zahlen ausgewiesen und teilweise die Veränderungen zwischen dem aktuellen und dem vorangegangenen Kostennachweis aufgezeigt. Gleichzeitig wird jedoch die Bedeutung der ausgewiesenen Zahlen nicht in genügendem Masse oder gar nicht beschrieben und es werden zudem auch nicht alle Änderungen zwischen den Kostennachweisen begrün- det. Insbesondere werden zum Teil grössere Veränderungen, welche wegen vorgenom- menen Modellierungsanpassungen resultieren, nicht ausreichend kommentiert. Dies er- scheint vor dem Hintergrund der geforderten Transparenz der Kosten nicht unproblema- tisch. Es ist jedoch zu bedenken, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vorsehen, dass die marktbeherrschende Anbieterin eine unmittelbare Vergleichbarkeit zwischen den Kostennachweisen der verschiedenen Zeiträume gewährleisten muss, ob- wohl dies wünschenswert und der Transparenz förderlich wäre. Die durch Modellierungsänderungen entstehenden Unterschiede führen dazu, dass die Gesuchstellerinnen allenfalls bei einzelnen Positionen nicht nachvollziehen können, wes- halb grosse Unterschiede zwischen zwei verglichenen Kostennachweisen bestehen und auf welche Änderungen in der Modellierung diese Unterschiede zurückzuführen sind. Auch die Instruktionsbehörde kennt diese Problematik; sobald Modellierungsänderungen betroffen sind, ist die Vergleichbarkeit mit dem Vorjahr schwieriger herzustellen. Wie er- wähnt steht es der Gesuchsgegnerin als marktbeherrschender Anbieterin jedoch frei, ih- ren Kostennachweis im Rahmen der Vorgaben in Anhang 3 der ComComV weiterzuent- wickeln. Es kann deshalb aus prinzipiellen Überlegungen auch nicht gefordert werden, dass die Gesuchsgegnerin von der ComCom verfügte Anpassungen in ihren späteren Kostennachweisen auf vergleichende Art auszuweisen hat. Die Nachvollziehbarkeit des Kostennachweises für die Gesuchstellerinnen und dessen Überprüfung durch die Com- Com werden selbstverständlich erleichtert, wenn das zugrunde liegende Modell nicht ge- ändert wird. Massgebend ist aber einzig, ob der einzelne Kostennachweis den in Art. 54 FDV genannten Anforderungen an eine kostenorientierte Preisgestaltung genügt. Ob eine direkte Vergleichbarkeit mit bisherigen Kostennachweisen gewährleistet ist, ist demge- genüber nicht wesentlich.
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Zu den Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrem Gesuch vom 28. Februar 2011 bezüg- lich kontinuierlicher (jährlicher) Fortschreibung der Buchhaltung ist zu bemerken, dass das geltende Regulierungssystem von einer jährlich aktualisierten Betrachtung der Kosten ausgeht. Der geäusserten Kritik, eine jährliche unabhängige Betrachtung führe zu Verzer- rungen, ist zu entgegnen, dass das Konzept der bestreitbaren Märkte nachträgliche Zu- oder Abschreibungen aufgrund von nicht eingetretenen Erwartungen nicht zulässt. Eine hypothetische Markteintreterin muss ihre Investitionsentscheidung aufgrund von Erwar- tungen und Annahmen über die voraussichtlichen Kosten treffen. Sie kann Kostenunter- deckungen nicht in die Folgeperiode übertragen, da sie sonst von einer anderen hypothe- tischen Anbieterin vom Markt verdrängt werden könnte. Dadurch ist auch die von der Ge- suchstellerin spezifizierte und geforderte Umsetzung des Kapitalerhaltungskonzepts (Fi- nancial Capital Maintenance) nicht praktikabel. Hinsichtlich Nachvollziehbarkeit der geltend gemachten Kosten im vorliegenden Verfahren ist in genereller Hinsicht zu bemerken, dass es die zur Verfügung stehenden Informatio- nen der Gesuchstellerin als nachfragender Anbieterin erlauben, die Methodik der Berech- nungen wenn auch in knapper, so doch in genügender Weise nachzuvollziehen. Anhand der ihr zur Verfügung gestellten Informationen ist sie zwar nach wie vor nicht in der Lage, alle relevanten Ausgangszahlen zu verifizieren. Dieser Umstand liegt aber eben darin be- gründet, dass gemäss geltendem Zugangsregime die Gesuchsgegnerin den Kosten- nachweis für die von ihr angebotenen Preise erbringt und dabei auch Geschäftsgeheim- nisse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. b VwVG geltend machen kann. Aufgrund geltend gemachter Geschäftsgeheimnisse bezüglich Inputparameter sowie aufgrund ungleicher Kenntnis des Kostenmodells bestehen deshalb systembedingt beachtliche Informations- defizite zu Ungunsten der Gesuchstellerinnen in Zugangsverfahren auch dann, wenn die Gesuchsgegnerin den Anforderungen an das Transparenzgebot von Art. 53 Abs. 1 FDV nachkommt. Erscheinen die von der Gesuchsgegnerin den nachsuchenden Anbieterinnen zur Verfü- gung gestellten Informationen nur als knapp genügend, und ist es deshalb nachvollzieh- bar, dass die ComCom zur Überprüfung der Preise angerufen wird, so kann dies Einfluss auf die Verlegung der Verfahrenskosten haben. Insbesondere kann eine nur knapp genü- gende Informationslage dazu führen, dass die Gesuchsgegnerin, obwohl ihre Preise im Resultat im Hinblick auf die Kostenorientiertheit nicht zu beanstanden sind, trotzdem an den Verfahrenskosten zu beteiligen ist (BVGE A-6019/2010 vom 19. August 2011, E. 14.3.1). Dies erscheint umso mehr als gerechtfertigt, als es die Gesuchsgegnerin weitge- hend selber in der Hand hat, durch die Konzeption ihres Kostennachweises und die Wahl der Inputparameter mehr oder weniger Transparenz zu schaffen.
E. 3.2 Kostennachweis in materieller Hinsicht
E. 3.2.1 Gesetzliche Grundlagen Das Fernmeldegesetz schreibt in Art. 11 Abs. 1 FMG vor, dass marktbeherrschende An- bieterinnen von Fernmeldediensten anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in den explizit aufgeführten Formen
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Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten zu gewähren haben. Die Ausführungsbe- stimmungen dazu finden sich in der FDV. Bezüglich der Festlegung kostenorientierter Preise sind im vorliegenden Verfahren die Art. 54 und 60 FDV relevant. Die Elemente und Grundsätze einer kostenorientierten Preisgestaltung werden in erster Linie in Art. 54 FDV ausgeführt: 1. Es dürfen nur relevante Kosten berücksichtigt werden, also Kosten, welche in einem kausalen Zusammenhang mit dem Zugang stehen (Art. 54 Abs. 1 Bst. a FDV). 2. Betrachtet werden die langfristigen Kosten (Long Run; Art. 54 Abs. 1 Bst. b FDV). 3. Berücksichtigt werden
a) die Zusatzkosten (Incremental Costs) der in Anspruch genommenen Netz- komponenten sowie die Zusatzkosten, welche ausschliesslich durch Zu- gangsdienstleistungen hervorgerufen werden (Art. 54 Abs. 1 Bst. b FDV),
b) ein verhältnismässiger Anteil an den relevanten gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten (Constant Markup; Art. 54 Abs. 1 Bst. c FDV),
c) ein branchenüblicher Kapitalertrag (Kapitalkosten) für die eingesetzten In- vestitionen (Art. 54 Abs. 1 Bst. d FDV). 4. Zu berücksichtigen sind die Kosten einer effizienten Anbieterin (Art. 54 Abs. 2 Satz 1 FDV).
E. 3.2.2 Modell der bestreitbaren Märkte (Contestable Markets) Bei Märkten, auf welchen dank freiem Markteintritt und –austritt wirksamer Wettbewerb herrscht, liegen Bedingungen vor, welche Anreize zur effizienten Leistungsbereitstellung schaffen. Bei Netzökonomien wie der Telekommunikation gibt es demgegenüber typi- scherweise Bereiche, in welchen ein Markteintritt, und vor allem auch Marktaustritt, wegen hohen fixen und irreversiblen Kosten nicht frei ist und deshalb auch kein wirksamer Wett- bewerb herrscht. Kann eine marktbeherrschende Anbieterin die Preise für Vorleistungs- produkte ohne ausreichenden Marktdruck eigenständig festlegen, ist sie versucht, diese so hoch anzusetzen, dass neu eintretende Marktteilnehmende keine oder nur eine unzu- reichende Marge erzielen können. Dritte würden dergestalt vom Markt ausgeschlossen, was wiederum Wettbewerb verunmöglichen sowie auf dem Endkundenmarkt zu überhöh- ten Preisen führen würde. Bei diesen ökonomischen Gegebenheiten bezweckt die staatli- che Regulierung, trotz marktbeherrschender Stellung auf den Vorleistungsmärkten (Who- lesale), Wettbewerb auf den nachgelagerten Endkundenmärkten (Retail) zu erzielen. Die Pflicht zur Zugangsgewährung stellt mit anderen Worten einen Ausgleich zur Marktbe- herrschung dar und ist daher von zentraler Bedeutung für die Öffnung (Liberalisierung)
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von Telekommunikationsmärkten (vgl. ROLF H. WEBER, Der Übergang zur neuen Tele- kommunikationsordnung, in: ROLF H. WEBER (Hrsg.), Neues Fernmelderecht, Zürich 1998, S. 23.). Sie soll wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermögli- chen (Art. 1 Abs. 2 lit. c FMG). Mit den Regulierungsvorschriften wird eine Wettbewerbssituation simuliert, in welcher die unter konkurrierenden FDA geltenden Zugangsbedingungen unter funktionierenden Wett- bewerbsverhältnissen zustande kommen. Der Preisregulierung muss ein ökonomisches Konzept zugrunde gelegt werden, das einer Preisgestaltung auf Märkten für Zugangs- dienstleistungen unter wirksamem Wettbewerb entspricht. Hierfür wird auf das Konzept der bestreitbaren Märkte (Contestable Markets) abgestellt. Dieses geht von der Hypothe- se aus, dass keine Markteintrittsbarrieren bestehen und Nachfragende auf geringste Preisänderungen mit einem Wechsel des Anbieters reagieren (sog. unendliche Preiselas- tizität der Absatzmärkte). Auf Märkten ohne wirksamen Wettbewerb müssen Preise folg- lich so reguliert werden, wie wenn Wettbewerb herrschen würde (Competitive Market Standard). Die Rolle des Regulators besteht darin, den fehlenden Wettbewerb zu simulie- ren (in loco competitio). Beim Konzept der bestreitbaren Märkte richtet sich der damit verbundene, kostenorientier- te Preis somit nicht nach den tatsächlichen historischen Kosten der marktbeherrschenden Anbieterin, sondern nach denjenigen einer effizienten Leistungsbereitstellung unter wirk- samem Wettbewerb (vgl. dazu insbesondere die nachfolgende Ziffer). Für die Preisbe- stimmung wird methodisch auf den Ansatz der langfristigen Zusatzkosten (Long Run Inc- remental Costs [LRIC]) abgestellt, das heisst, einer langfristigen, zukunftsgerichteten Be- trachtungsweise der zugangsbedingten Zusatzkosten (sog. inkrementelle Kosten). Dem Konzept der bestreitbaren Märkte entsprechend geht das Modell von einer hypothetischen Anbieterin und nicht von der Gesuchsgegnerin aus. Die hypothetische Anbieterin baut ihr Netz mit aktueller und etablierter Technologie auf und bewertet ihre Anlagen demzufolge nach Wiederbeschaffungspreisen. Das hierfür benötigte Kapital soll branchenüblich ver- zinst werden. Im Weiteren ist nebst den zugangsbedingten Zusatzkosten auch ein ver- hältnismässiger Anteil an den gemeinsamen sowie an den Gemeinkosten zu berücksich- tigen.
E. 3.2.3 Berechnung der Kosten auf aktueller Basis (Forward Looking) Grundsätzlich ist bei der Überprüfung des Kostennachweises eine zukunftsbezogene Sichtweise einzunehmen (Forward Looking). Dies bedeutet, dass eine gemäss LRIC- Methodik anzunehmende hypothetische Markteintreterin in kürzester Zeit die gesamte benötigte Infrastruktur effizient aufbaut und effizient betreibt. Die Gesuchstellerin machte in den bisherigen Verfahren geltend, dass bei der Anwendung des MEA-Ansatzes das Konzept der Wiederbeschaffungsrestwerte anzuwenden sei, da nur dieses dem gesetzlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung gerecht werde. In die- sem Zusammenhang führte sie gegen zwei Teilverfügungen der ComCom vom 10. De- zember 2009 und vom 10. März 2010 betreffend Kabelkanalisationen resp. Mietleitungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die diesen Beschwerden zugrunde liegen-
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de Ansicht vertrat sie sodann auch in ihrem Gesuch vom 28. Februar 2011, in welchem sie ausführte, eine mit Art. 11 Abs. 1 FMG konforme Anwendung von Art. 54 Abs. 2 Satz 2 FDV führe dazu, dass getätigte Abschreibungen relevant sein müssten. Die ComCom hat in ihren bisher ergangenen Zugangsverfügungen jeweils darauf hinge- wiesen, dass eine Abkehr von ihrer bisherigen Praxis eine Änderung der geltenden Rechtsgrundlagen voraussetzen würde und hat aus diesem Grund in den genannten Ver- fahren vor Bundesverwaltungsgericht auch die Abweisung der Beschwerden beantragt. Die Rechtsauffassung der ComCom wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 8. April 2011 in der Beschwerdesache BVGE A-300/2010 geschützt, unter Abwei- sung der Beschwerde der Gesuchstellerin. Die Überprüfung des Kostennachweises der Gesuchsgegnerin hat mithin nach denselben Kriterien zu erfolgen, die in den bisherigen Netzzugangsverfahren angewendet wurden. Aus Art. 54 FDV ergibt sich, dass die Überprüfung der Kosten marktbeherrschender Un- ternehmen nach den Kosten einer hypothetischen neuen Markteintreterin mit effizienter Leistungsbereitstellung (im Folgenden auch Modellunternehmen genannt) vorzunehmen ist. Es handelt sich dabei um Modellkosten, welche von den in den Buchhaltungen vor- kommenden Kosten eines marktbeherrschenden Unternehmens abweichen können. Die Festsetzung kostenorientierter Preise stützt sich sodann gemäss Art. 54 Abs. 2 Satz 2 FDV auf eine Berechnung der aktuellen und mithin nicht auf die tatsächlichen Kosten ab, wobei die Methode der Wiederbeschaffungskosten zur Herleitung der aktuellen Kosten vorgeschrieben wird. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die gegenwärtigen Kos- ten höher oder tiefer sind, als sie zu einem früheren Zeitpunkt waren. Die ComCom unterstrich bereits in früheren Entscheiden den Modellcharakter eines an- zunehmenden hypothetischen Markteintreters, der nach der Theorie der bestreitbaren Märkte (contestable market) zur Festsetzung kostenorientierter Preise herangezogen wird. Dabei wird gerade auch der von der Gesuchstellerin vorliegend angeführten Prob- lematik Rechnung getragen. Der hypothetische Markteintreter besitzt vor seinem Markt- eintritt keine Anlagegüter, die er zu einem früheren Zeitpunkt gekauft hat. Es wird viel- mehr davon ausgegangen, dass er sein Netz neu aufbaut und zum Zeitpunkt des Markt- eintritts die neuste etablierte Technologie in seinem Netz einsetzt und demnach sein Kos- tenniveau durch die neuste etablierte Technologie bestimmt wird. Dabei wird im verwen- deten Referenzszenario sichergestellt, dass auch die Kosten eines Netzes ermittelt wer- den, das den gleichen Funktionsumfang (Äquivalenz) wie das Netz der Gesuchsgegnerin aufweist. Es wäre denkbar, dass die benötigten Anlagen nicht nur neuwertig, sondern auch in gebrauchtem Zustand beschafft werden könnten. Typischerweise bestehen aber für Anlagegüter, die in Telekommunikationsnetzen verwendet werden, keine Gebraucht- märkte oder wenn sie bestehen, sind die Preisinformationen nur sehr schwer zugänglich. Dies ist mit einer der Gründe, weshalb die ComCom in ihrer bisherigen Praxis stets von der Neubeschaffung der notwendigen Anlagen ausgegangen ist und Gebrauchtwaren- märkte nicht in die Modellierung einbezogen hat. Eine Verwendung von abgeschriebenen Anlagen im Netz der Gesuchsgegnerin könnte sodann nicht berücksichtigt werden, da es im zugrunde liegenden Modellierungsansatz keine abgeschriebenen Anlagen gibt. Einer-
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seits würde kein Markt für solche Anlagen bestehen, denn es widerspricht ökonomischer Logik, dass eine Unternehmung ihre Anlagen unentgeltlich an einen Dritten abtreten wür- de, wenn sie damit noch wirtschaftlich tätig sein könnte, ohne Verluste zu machen. Ande- rerseits lässt die Verwendung von ökonomischen Abschreibungen nicht zu, dass im Mo- dell abgeschriebene Anlagen existieren, die weiterhin in Betrieb sind. Ökonomische Ab- schreibungen berücksichtigen den Wertzuwachs oder -zerfall einer Anlage und die damit einhergehenden Verdienstmöglichkeiten. Sie sind in diesem Sinne ein Zeichen für die Rentabilität einer Anlage. Dies bedeutet auch, dass diese nicht mehr in Betrieb ist und ersetzt wird, wenn sie abgeschrieben ist. Aus diesem Grund werden im vorliegenden Mo- dellierungsansatz auch deutlich längere Nutzungs- resp. Abschreibungsdauern verwendet als dies buchhalterisch üblich ist. Buchhalterische Betrachtungen, die in erster Linie auf die Optimierung der Steuerbelastung ausgerichtet sind, können keine Rolle spielen. Die von der ComCom bereits in früheren Verfahren vorgenommene Auslegung der unbe- stimmten Rechtsbegriffe aus Art. 45 aFDV (heute Art 54 FDV) wurde vom Bundesgericht in BGE 132 II 257 und vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE A-300/2010 geschützt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Modell der bestreitbaren Märkte zur Herlei- tung einer Preisobergrenze dient, welche dafür sorgt, dass die regulierten Preise nicht über denjenigen liegen, die sich in einer Wettbewerbssituation ergeben würden.
E. 3.2.4 Berechnung auf Basis von Modern Equivalent Assets; MEA-Ansatz
E. 3.2.4.1 Allgemeines Gemäss Art. 54 Abs. 2 Satz 3 FDV entsprechen die Kosten der Infrastruktur den Wieder- beschaffungskosten. Massgebend sind dabei die Kosten für eine moderne funktionsäqui- valente Technologie (Modern Equivalent Assets; MEA-Ansatz). Bis anhin ist die ComCom davon ausgegangen, dass die Kupfertechnologie dieser Vor- gabe entspreche, wobei sie bereits in ihren Verfügungen vom Oktober 2008 darauf hin- gewiesen hat, dass in absehbarer Zeit ein Technologiewechsel stattfinden werde, was auch Einfluss auf den MEA-Ansatz zeitige. Die Gesuchstellerin bemerkt zu dieser Thematik in ihrem Gesuch vom 28. Februar 2011, sie habe bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass es sich beim Kupferan- schlussnetz der Gesuchsgegnerin um eine auslaufende Technologie handle. Obwohl die tatsächlichen Netzkosten laufend sänken, mache die Gesuchsgegnerin steigende Netz- ausrüstungskosten geltend. Bei einer konsequenten Anwendung des MEA-Konzepts müsste der sinkende Preistrend von neuen Technologien im Sinne eines Korrekturfaktors einfliessen. Das LRIC-Modell habe langfristigen Charakter und neue Technologien (Next Generation Network NGN, Soft Switches etc.) müssten bereits heute bei der Kostenana- lyse berücksichtigt werden. Den massiv gestiegenen Infrastrukturkosten würden somit abnehmende Preistrends gegenüberstehen. Demgegenüber vertritt die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2011 die Ansicht, dass die von der Gesuchstellerin geforderten Anpassungen bereits aus Gründen des Vertrauensschutzes abzulehnen seien. Die ComCom habe in ihrer Verfügung vom
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13. Dezember 2010 in Aussicht gestellt, eine allfällige Praxisänderung rechtzeitig anzu- kündigen. In inhaltlicher Hinsicht sei zudem zu relativieren, dass es sich beim Kupferan- schlussnetz um eine auslaufende Technologie handle. Insbesondere sei das Potential der bisher verwendeten VDSL-Technologie bei Weitem nicht ausgeschöpft und es existiere abgesehen davon heute noch keine Nachfrage nach Bandbreiten, welche das herkömmli- che Kupfernetz als veraltet erscheinen liesse. Demgemäss sei das Kupferanschlussnetz weiterhin als effiziente Technologie zu beurteilen. Glasfasern seien zwar verfügbar, sie könnten aber mangels gesicherter Erfahrungen im Massenmarkt nicht als bewährt qualifi- ziert werden. Die Gesuchstellerin führt dazu in ihrer Replik vom 23. Mai 2011 aus, dass auch die Ge- suchsgegnerin laufend Anpassungen am Kostenmodell vornehme, die sie nicht vorgängig ankündige und mit denen sie von Jahr zu Jahr konfrontiert werde. Es sei grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass der Übergang zu einem NGN auch in der Modellbetrachtung schrittweise erfolge. Dies entspräche durchaus der bisherigen Praxis, im Kostenmodell laufend Effizienzanpassungen und technische Optimierungen vorzunehmen. Die Tatsa- che, dass ein umfassender Systemwechsel noch mit Unsicherheiten behaftet sei, dürfe in einem regulierten Umfeld jedenfalls nicht ausschliesslich zu Lasten der Netzzugang nach- fragenden Konkurrenz gehen, weshalb auch in der Modellbetrachtung ein schrittweiser Übergang zulässig sein müsse. Genau einen solchen schrittweisen Übergang zu NGN vollziehe die Gesuchsgegnerin im Übrigen in der Realität. In ihrer Duplik vom 24. Juni 2011 nimmt die Gesuchsgegnerin noch einmal ausführlich Stellung zur Thematik. Sie weist dabei nochmals darauf hin, dass das Zugrundelegen einer neuen Technologie vor dem Hintergrund der Anforderungen an Praxisänderungen und Vertrauensschutz nicht möglich sei. Im Weiteren äussert sie sich auch inhaltlich zur Frage der modernen funktionsäquivalenten Technologie im Sinne von Art. 54 Abs. 2 Satz 3 FDV. Der Preisüberwacher hat sich bereits im Verfahren zur Festlegung der Preise 2009 und 2010 für die Dienstleistungen aus den Bereichen IC/TAL/KOL ausführlich zur MEA- Problematik geäussert. Er hat sich im Rahmen seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2010 im damaligen Verfahren dahingehend geäussert, dass ein kupferbasiertes Anschlussnetz eine auslaufende Technologie darstelle und kaum mehr als Modern Equivalent Asset im Sinne von Art. 54 FDV verstanden werden könne. Er verwies diesbezüglich auf das Prob- lem, dass zum Kupferanschlussnetz keine vergleichbare, moderne und funktionsäquiva- lente Technologie bestehe. Eine hypothetische Konkurrentin der Gesuchsgegnerin würde heute nicht mehr in Kupferanschlussnetze, sondern in Mobilfunk- oder Glasfasernetze investieren. Weder für die Gesuchsgegnerin noch für ihre Konkurrentinnen seien die Neu- baukosten von Kupferanschlussnetzen relevant, wenn es um einen Investitionsentscheid gehe. Folglich sollten diese Kosten auch nicht für den Zugangspreis massgebend sein. An dieser Kritik hält der Preisüberwacher in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2011 im vorliegenden Verfahren fest.
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Die ComCom hat in ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2010 betreffend IC/TAL/KOL 2009 und 2010 ausgeführt, dass sich aufgrund des gegenwärtig stattfindenden Technolo- giewechsels Grundsatzfragen für die Berechnung angemessener Zugangspreise stellen und die ComCom dementsprechend eine Änderung des Modellierungsansatzes prüfen werde.
E. 3.2.4.2 Interkonnektion Die angesprochene Prüfung ergibt, dass für den Bereich der Interkonnektionsdienste in Zukunft von einer neuen etablierten Technologie auszugehen ist, welche auf einem pa- ketvermittelnden Verbindungsnetz (Next-Generation-Network; NGN) aufbaut. Damit wird den technischen Gegebenheiten Rechnung getragen, die im Bereich der Netzzusammen- schaltung bereits seit einigen Jahren existieren und von denen mit Sicherheit gesagt wer- den kann, dass sie sich in naher Zukunft durchsetzen werden, soweit sie sich nicht schon durchgesetzt haben. Die Gesuchsgegnerin selbst hat anlässlich einer Präsentation im Rahmen eines Workshops beim BAKOM vor mehr als fünf Jahren1 die Ansicht vertreten, dass die Sprachtelefonie künftig ohne Zweifel von der NGN-Technologie geprägt sein werde, und dass es nur eine Frage der Zeit sei, wann und in welchen Schritten diese imp- lementiert sei. Die Aussage der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2011, es sei mit Blick auf den BAKOM-Bericht „Aktueller Stand der Netze der nächsten Generation (NGN) in der Schweiz und im übrigen Europa“ vom Oktober 2010 klar ver- früht, bei NGN von einer bewährten Technologie zu sprechen, ist deshalb nicht nachvoll- ziehbar. Dem erwähnten Bericht lag eine Befragung von verschiedenen Netzbetreiberin- nen zugrunde, welche im Jahr 2009 mit dem Aufbau von NGN beschäftigt waren oder bereits über solche verfügten. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass sowohl in der Schweiz wie auch in Europa die etablierten Netzbetreiber – zu denen die Gesuchsgegne- rin zweifelsohne zu zählen ist – NGN eingerichtet haben und die bestehenden Netze in Zukunft mit diesen ersetzen werden. Weiter ist zu lesen, dass die Interkonnektion bereits in der Hälfte der befragten Länder vom Typ IP-IP eingeführt sei respektive der Übergang zu „All IP“ 2 bereits im Gang ist. Im Verbindungsnetz findet mit anderen Worten in der Rea- lität ein Übergang von dienstspezifischen Verbindungsnetzen hin zu einer universellen Plattform für alle Dienste statt. Es steht folglich mittlerweile ausser Frage, dass NGN in unmittelbarer Zukunft als etablierte Technologie im Bereich der Interkonnektion bezeich- net werden muss. Vor dem Hintergrund des technologischen Wandels rät denn auch die EU-Kommission in ihrer Empfehlung 2009/396/EG vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte, dass sich das Kostenrechnungsmodell per 31. Dezember
1 Präsentation vom 5. September 2006, im Internet abrufbar unter http://www.bakom.admin.ch/themen/technologie/01397/01542/03800/index.html?lang=de&download=NHzL pZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdYN,g2ym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A-- 2 Das Internet Protocol (IP) ist ein in Computernetzen weit verbreitetes Netzwerkprotokoll und stellt die Grund- lage des Internets dar. Es dient dem Versand von Datenpaketen. All-IP bedeutet, dass die Telecomdienst- leistungen alle über dieses Protokoll versendet werden.
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2012 für den Kernteil der Festnetze auf ein Netz der nächsten Generation (NGN) stützen sollte (Amtsblatt der Europäischen Union L 124/67 S. 70). Die leitungsvermittelnde Technologie wird demzufolge nicht mehr als MEA für die Bereit- stellung von Interkonnektionsdiensten bezeichnet werden können und die Gesuchsgegne- rin wird für die Berechnung kostenorientierter Preise für Dienste im Bereich von IC künftig von einem paketvermittelnden Verbindungsnetz ausgehen müssen. Zu beachten wird sein, dass mit der neuen Technologie eine Fülle verschiedenster Dienste über die gleiche Plattform erbracht werden kann. Hierzu gehören nebst Sprachtelefonie zum Beispiel In- ternet, Fernsehen, Video on Demand etc. Die angesprochene Entwicklung ist bei der Kos- tenmodellierung der Preise ab 2013 zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die Kosten der Interkonnektionsdienste für die Preise per 1. Januar 2013 anhand eines Next Genera- tion Networks (NGN) basierend auf dem Prinzip der Paketvermittlung zu berechnen sind. Damit wird der technologischen Entwicklung im Bereich der Interkonnektionsdienste an- gemessen Rechnung getragen und es wird der Gesuchsgegnerin ein Zeitrahmen ge- währt, welcher es ihr ermöglicht, sich auf die künftig vorzunehmenden Preismodellierun- gen einzustellen. Spezifische Fragen der Netzkonzeption werden dabei bei Bedarf im Vorfeld der eigentli- chen Preisemodellierung zwischen dem BAKOM als Fachbehörde, der Gesuchsgegnerin und den an der Interkonnektion interessierten Anbieterinnen diskutiert werden können. Die Kostenorientiertheit der vorliegend zu beurteilenden Interkonnektionspreise des Jah- res 2011 ist jedoch noch anhand des bislang verwendeten MEA zu überprüfen. Gleiches würde für eine allfällige Überprüfung der Preise des Jahres 2012 gelten.
E. 3.2.4.3 Teilnehmeranschlussleitung TAL Im Bereich von TAL findet zurzeit ebenfalls ein technologischer Wandel statt, welcher sich darin äussert, dass das Medium Kupferdoppelader im Anschlussnetz durch Glasfaserka- bel abgelöst wird. Die Basis für die zukünftige Bereitstellung von Telecomdiensten unter- scheidet sich damit grundlegend vom bestehenden Netzaufbau. Eine hypothetische Neueintreterin in den Markt würde zum heutigen Zeitpunkt ohne Zwei- fel ein Anschlussnetz bauen, welches auf der Glasfasertechnologie basiert. Diese Tech- nologie hat sich durchgesetzt und kann als etabliert bezeichnet werden. Die Haltung der Gesuchsgegnerin, wonach Glasfasern mangels gesicherter Erfahrungen im Massenmarkt nicht als bewährt qualifiziert werden können, ist nicht nachvollziehbar. Die Gesuchsgeg- nerin ist in der Realität seit geraumer Zeit und mit beachtlicher Geschwindigkeit daran, ein Glasfasernetz zu bauen. Sie führt zur Thematik Glasfaserausbau auf ihrer Internetseite3 selbst aus, dass sie das Glasfasernetz seit Herbst 2008 bis in die Privatwohnungen aus-
3 http://www.swisscom.ch/de/ghq/portraet/das-netz-von-swisscom/rund-ums- festnetz/glasfaserversorgung.html (zuletzt besucht am 16.11.2011).
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baue. Sie erklärt weiter, dass sie derzeit in 23 Städten, Gemeinden und Kantonen Glasfa- ser bis in die Haushalte verlege und dass weitere Ortschaften folgen würden. Sie be- zeichnet die Glas- und Multimediaverkabelung als Anschluss der Zukunft und zählt ver- schiedene Vorteile dieses Mediums auf. In ihrer Broschüre „Die Glasfaser kommt in ihr Haus“4 führt sie sodann aus, dass die heute in jedem Haus verlegten Kupferkabel schon bald ihre technischen Grenzen erreichen würden und sie empfiehlt auch den Eigentüme- rinnen und Eigentümern von Immobilien, diese mit Glasfasern erschliessen zu lassen. Vor diesem Hintergrund erstaunt es, wenn die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren davon spricht, die Glasfasertechnologie könne zum heutigen Zeitpunkt nicht als bewährt qualifiziert werden. Wäre dem wirklich so, würde sie bestimmt nicht ohne Vorbehalte sehr grosse Summen für den Ausbau des Glasfasernetzes aufwenden und ihren Kundinnen und Kunden ohne weiteres Glasfaserangebote unterbreiten. Für das Anschlussnetz ist aus diesen Gründen ebenfalls ein Technologiewechsel zu berücksichtigen und von einem MEA auszugehen, welches auf Glasfaser- anstelle von Kupfertechnologie basiert. An dieser Einschätzung kann nichts ändern, dass im jetzigen Zeitpunkt das Kupferan- schlussnetz allenfalls noch übertragungstechnische Möglichkeiten bietet, welche die aktu- ellen Bedürfnisse der Endkundschaft abdecken. Massgebend ist nicht, welche Bedürfnis- se bestehen und abgedeckt werden können, sondern für welche Übertragungstechnologie sich die hypothetische Markteintreterin heute beim Bau eines Anschlussnetzes entschei- den würde. Dies ist ohne Zweifel die Glasfaser. An der Notwendigkeit, künftig von einem Glasfaser-MEA auszugehen, ändert ebenso we- nig der Umstand, dass die Modellierung damit allenfalls vor grosse Herausforderungen gestellt werden kann. Während bei der Kostenmodellierung der Interkonnektionspreise die Leistungen, welche vorab das Verbindungsnetz betreffen, auch mit der neuen Technolo- gie weitgehend gleich bleiben können, ist dies bei TAL nicht der Fall. Die neue, auf Glas- fasern beruhende Infrastruktur, eröffnet Nutzungsmöglichkeiten, die mit den bisherigen nicht vergleichbar sind. Während deshalb die Entgelte für die Dienste der Interkonnektion auch auf Basis einer neuen Technologie (konkret NGN; vgl. Ziff. 3.2.4.2) mit dem bisheri- gen Modellierungsansatz bestimmt werden können, dürfte der technologische Wandel im Bereich der Kostenmodellierung von TAL zu Schwierigkeiten bei der Bewertung der Kup- ferdoppeladern anhand der neuen Technologie führen. Es könnte schwierig werden, ein Funktionsäquivalent zu bestimmen5.
4 Abrufbar unter http://www.swisscom.ch/dam/swisscom/de/ghq/ueber_uns/documents/NEU_Brosch_Liegenschaften_FTTH _A4_dt.pdf (zuletzt besucht am 16.11.2011). 5 Vgl. dazu auch Plum Consulting, März 2011, "Costing methodology and the transition to next generation access", http://www.plumconsulting.co.uk/pdfs/Plum_Costing_methodology _and_the_transition_to_next_generation_access_March_2011_Final.pdf, S. 21f, zuletzt besucht am 10.11.2011 und WIK-Consult, April 2011, "Wholesale pricing, NGA take-up and competition", http://www.ectaportal.com/en/upload/WIK/WIK%202011%20-%20Wholesale%20pricing %20NGA%20take- up%20and%20competition%20-%20Final_Report_2011_04_07.pdf, S. 22, zuletzt besucht am 10.11.2011
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Darüber hinaus hat der technologische Wandel noch eine weitere problematische Auswir- kung auf die Kostenberechnung im Bereich des Anschlussnetzes: Die Nachfrage nach der auslaufenden Technologie geht zurück, was zu sinkenden Grössenvorteilen respektive zu steigenden Stückkosten und letztlich steigenden regulierten Preisen führt. In einem Markt mit Wettbewerb müsste nach wirtschaftlicher Logik und im Rahmen des Modells der be- streitbaren Märkte der sinkenden Nachfrage jedoch mit sinkenden Preisen entgegenge- wirkt werden. Denn durch steigende Preise würden die Nachfrage und damit auch die Umsätze noch stärker abnehmen. Die ComCom wird die genannten Schwierigkeiten gegebenenfalls im Rahmen ihrer Rechtsanwendung zu meistern haben, soweit sie nicht mit einer Änderung der geltenden Verordnungsbestimmung ausgeräumt werden sollten. In diesem Zusammenhang hat sie zur Kenntnis genommen, dass die Problematik offenbar auch dem Bundesrat bekannt ist. Dieser hat vor kurzem in Beantwortung einer Interpellation6 ausgeführt, dass die heute angewandte Berechnungsmethodik dem eingetretenen technologischen Wandel teilweise nicht mehr genügend Rechnung trage. Er stellte deshalb in Aussicht, den interessierten Kreisen bis im Herbst des nächsten Jahres eine FDV-Revision mit alternativen Kosten- rechnungsmethoden zur Anhörung vorzulegen. Die Gesuchsgegnerin ist gehalten, den Technologiewechsel im Anschlussnetz von Kupfer auf Glas für die Preise per 1. Januar 2013 zu berücksichtigen. Damit wird ihr eine ange- messene Frist eingeräumt, um die Modellierung anpassen zu können. Die vorliegend zu beurteilenden Preise sind demgegenüber vom Technologiewechsel noch nicht betroffen. Gleiches würde auch für eine allfällige Festlegung der Preise des Jahres 2012 gestützt auf ein Zugangsgesuch gelten.
E. 3.2.4.4 Fazit Die vorliegend strittigen Preise sind aufgrund der bisherigen Praxis zum MEA-Ansatz auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. In den Bereichen IC und TAL wird eine Praxisän- derung angekündigt: Die Gesuchsgegnerin hat für die Modellierung der entsprechenden Entgelte per 1. Januar 2013 von Technologien im oben beschriebenen Sinne auszuge- hen.
E. 3.2.5 Beurteilung des Kostennachweises in materieller Hinsicht Nach Überprüfung des Kostennachweises in materieller Hinsicht hat die ComCom in eini- gen Bereichen Anpassungsbedarf ermittelt. Im nachfolgenden Kapitel Ziff. 4 wird aufge- zeigt, wo sich die Gesuchsgegnerin bei der materiellen Erbringung des Kostennachweises nicht an die Vorgaben von Gesetz und Verordnung gehalten und die ComCom entspre- chende Korrekturen an der Modellierung der Kosten vorzunehmen hat. Mit den nachfol-
E. 3.3 Stellungnahme Preisüberwacher Der Preisüberwacher äussert sich in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2011 gegen- über dem Berechnungsmodell nach wie vor kritisch. Einerseits erachtet er es als proble- matisch, dass sich das Modell auf Wiederbeschaffungsneuwerte abstützt, was ermögli- che, für bereits vollumfänglich amortisierte Netzteile kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen geltend zu machen. Bezüglich dieser Kritik nimmt er das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 8. April 2011 zur Kenntnis und verweist auf seine Stellungnahme vom
16. Juli 2011, in welcher er die Haltung vertritt, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der ComCom bei der Interpretation der Verordnung ein Ermessensspielraum zukomme, der ihr erlaube, das Kriterium der Nichtdiskriminierung stärker zu gewichten. Im Weiteren weist der Preisüberwacher erneut darauf hin, dass aus seiner Sicht das Kup- feranschlussnetz, das den Modellrechnungen zu Grunde gelegt werde, nicht mehr die modernste verfügbare Technologie für ein Anschlussnetz darstelle. Dazu kann an dieser Stelle auf die unter Ziff. 3.2.4 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Schliesslich bemerkt der Preisüberwacher, dass er sich bereits in seiner Empfehlung vom
E. 4 Anpassungen am Kostennachweis ....................................................................... 32
E. 4.1 Vorbemerkungen Der Kostennachweis der Gesuchsgegnerin erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an kos- tenorientierte Preise nicht vollständig. Insbesondere werden teilweise nicht relevante Kos- ten ausgewiesen oder unsachgerechte Allokationsschlüssel verwendet. Daraus ergibt sich Anpassungsbedarf an der Modellspezifikation, respektive an den Modellinputparametern der Gesuchsgegnerin, welcher in diesem Kapitel aufgezeigt wird. Die Anpassungen sind zwingend vorzunehmen, um die Kostenorientiertheit gemäss Art. 11 Abs. 1 FMG und Art. 54 Abs. 2 FDV im Kostenmodell der Gesuchsgegnerin umzusetzen. Dabei ist immer zu bedenken, dass zur Überprüfung des Kostennachweises eine hypothetische effiziente Markteintreterin heranzuziehen und nicht das Unternehmen der Gesuchsgegnerin zu mo- dellieren ist. Weil das Verhalten der effizienten Modellunternehmung bei der Überprüfung der Kostenorientiertheit der regulierten Preise im Vordergrund steht, können die tatsächli- chen Kosten der Gesuchsgegnerin von den Modellkosten abweichen.
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Die mit dem softwarebasierten Modell COSMOS berechneten Kosten des Anschluss- und Verbindungsnetzes der hypothetischen effizienten Markteintreterin setzen sich einerseits aus den Betriebskosten und anderseits aus Kapitalkosten (Zinsen und Abschreibungen) zusammen. Die Berechnung der Kapitalkosten erfolgt innerhalb der Software mittels einer so genannten Annuitätenformel7, in welche die Höhe der Investitionen, der Preiszerfall, die Nutzungsdauer und der Kapitalkostensatz (Weighted Average Cost of Capital; WACC) einfliessen. Die Höhe der Investitionen wiederum wird durch die verwendeten Preise und das Mengengerüst, welches bottom-up durch das Modell dimensioniert wird, bestimmt. Die Betriebskosten umfassen beispielsweise Kosten für Unterhalt, Serviceprozesse und Gemeinkosten (sog. Overhead). Alle relevanten Inputparameter, an denen Anpassungen vorgenommen wurden, werden nachfolgend in eigenständigen Unterkapiteln abgehandelt. Die Anpassungen erfolgen in erster Linie zur Umsetzung der in Art. 54 Abs. 2 FDV gefor- derten Effizienz und zur Harmonisierung der Berechnungsweise verschiedener Parame- ter. Die Anpassungen, die konkret im Kostenmodell COSMOS respektive an den im Rahmen der Erbringung des Kostennachweises beigebrachten Dokumenten vorzunehmen sind, werden jeweils an geeigneter Stelle zusammengefasst und grau eingefärbt ausgewiesen. Dieses Vorgehen dient insgesamt der besseren Nachvollziehbarkeit der Entscheidung der ComCom. Es gewährleistet, dass insbesondere die Gesuchsgegnerin erkennen kann, an welchen Stellen die ComCom im Kostennachweis Anpassungsbedarf erkannt hat und wie das Kostenmodell oder die eingereichten Dokumente anzupassen sind. Die Nachvollzieh- barkeit der Entscheidung für die Rechtsunterworfenen beschlägt die Begründungspflicht und damit einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
E. 4.2 Anpassungen am Preisgerüst
E. 4.2.1 Logistikzuschlag Die am 13. Dezember 2010 im Verfahren IC/TAL/KOL 2009/2010 von der ComCom ver- fügte Streichung des Logistikzuschlags bei der Herleitung der Preise von primären Über- tragungsstellen (PUS) wurde von der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Kostennachweis noch nicht umgesetzt. Der Kostennachweis ist in diesem Bereich anzupassen, wobei für die Begründung der Anpassung auf die erwähnte Verfügung verwiesen werden kann. Der Preis der primären Übertragungsstellen kommt gegenüber dem ursprünglichen Kos- tennachweis der Gesuchsgegnerin um 10% tiefer zu liegen.
E. 4.2.2 Freileitungen und Überführungstangen
E. 4.2.2.1 Skaleneffekte bei Freileitungen In den Verfügungen vom 9. Oktober 2008 wurden die Inputpreise für Bauleistungen auf- grund der Auftragsgrösse und damit einhergehenden Skaleneffekte um 10% gesenkt. Da sich Bauleistungen bei der Erstellung eines Fernmeldenetzes nicht nur auf Kanalisations- arbeiten beziehen, ist diese Anpassung für Skaleneffekte auch in anderen Bereichen an- zuwenden. Aus diesem Grund ist der Mengenrabatt analog zu den Anpassungen am Kos- tennachweis 2010 auch auf geeigneten Kostenkomponenten der Freileitungsausrüstun- gen (Freileitungsequipment) zu gewähren. Hierbei handelt es sich namentlich um die Ma- terialkosten und die Montagearbeiten von Dritten. Bei diesen beiden Kostenkomponenten lassen sich bei der Erstellung eines schweizweiten Netzes durchaus Grössen- und Ver- bundvorteile der Produktion erzielen, wie dies auch bei Werkleitungs- und Belagsbauvor- haben der Fall ist. Dieser Umstand wurde in der Verfügung vom 13. Dezember 2010 be- reits berücksichtigt, von der Gesuchsgegnerin jedoch im neuen Kostennachweis noch nicht umgesetzt. Durch die Beachtung von Skaleneffekten auf Materialkosten und Monta- gearbeiten reduzieren sich die Preise für die Tragwerke, für die Schaltstellenelemente (SSE) in Gebäuden sowie für die Überführungsstangen (UST). Der Preis für einen Meter Freileitung sinkt damit um ca. 5% und derjenige der UST um ca. 9%. Konkrete Anpassung am Kostennachweis In der Datei „KONA11-H04-Herleitung Freileitungen“ sind im Tabellenblatt „Freileitungse- quipment“ die Preise in den Zellen B3, B5, B7, B9, B11 und B13 sowie in den Zellen E3, E5, E7, E9, E11 und E13 jeweils mit 0.9 zu multiplizieren.
E. 4.2.2.2 Entschädigung pro Meter Luftraum Die Gesuchsgegnerin erhöht gegenüber dem Kostennachweis 2010 im Bereich der Frei- leitungen die Luftraumentschädigung und macht neu Kosten von CHF 1.90 pro Meter gel- tend. Sie stützt sich dabei auf die Empfehlungen zu den Entschädigungsansätzen des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen und des Schweizerischen Bauern- verbandes. Die Gesuchstellerin äussert sich in ihrer Eingabe vom 30. September 2011 dazu. Sie bringt vor, das blosse Vorlegen der Empfehlung reiche nicht als Beleg, sondern die Kos- ten müssten durch effektiv geleistete Zahlungen belegt werden. Ausserdem erscheine es sonderbar, dass die im Kostennachweis 2010 attestierte Nachfragemacht der Gesuchs- gegnerin bei der Aushandlung der Entschädigungen im Jahr 2011 vollständig verschwun-
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den sein solle. Weiter müsse sichergestellt sein, dass für Freileitungen innerhalb der Bau- zone keine Entschädigungen erfolgen und der Anteil der Freileitungen, welche Magerwie- sen, Maiensässe und Alp- und Sömmerungswiesen überspannen, zu einem reduzierten Satz entschädigt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Richtwerte der erwähnten Verbände als aktuelle, marktübliche Preise für Luftraumentschädigung für Strom- resp. Telekommunika- tionskabel zu betrachten sind . Eine hypothetische Markteintreterin wäre daher mit diesen Preisen konfrontiert, unabhängig davon, ob die Gesuchsgegnerin nun tatsächlich diese Preise bezahlt oder nicht. Sollte die Gesuchsgegnerin in der Realität effektiv tiefere Preise für Luftraumentschädigung bezahlen, kann dies nur historisch bedingt sein. Von histori- schen Kostenvorteilen kann jedoch die massgebliche hypothetische Markteintreterin nicht profitieren. Für sie sind die aktuellen Wiederbeschaffungspreise massgeblich. In der Verfügung vom 13. Dezember 2010 im Verfahren IC/TAL/KOL 2009/2010 interpre- tierte die ComCom den Unterschied zwischen dem Richtwert und den geltend gemachten Kosten der Gesuchsgegnerin, welche unter diesem lagen, als Nachfragemacht. Anders war der Unterschied der Preise nicht zu erklären. Wie sich nun herausstellte, basierte die- ser Unterschied jedoch weniger auf Verhandlungsmacht einer grossen Betreiberin als auf einem Versäumnis der Gesuchsgegnerin bei der Geltendmachung der Kosten. Die Ge- suchsgegnerin konnte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens am Instruktionstreffen vom 4. August 2011 glaubhaft darlegen, dass die Entschädigungssätze mit jedem einzel- nen Grundeigentümer ausgehandelt werden müssten, wenn nicht auf die Richtwerte ab- gestellt werden könnte. Dies würde wiederum Kosten verursachen, welche die durch Ver- handlungen ermöglichten Einsparungen zunichtemachen würden, da unzählige Verhand- lungen über Luftraumentschädigungen auch für sehr kleine Strecken mit entsprechend kleinem Einsparungspotenzial geführt werden müssten. Die Forderung der Gesuchstellerin, es sollte sichergestellt sein, dass in Bauzonen keine Entschädigungen für den Luftraum abgegolten werden, erscheint nicht sachgerecht. Zwar betreffen die erwähnten Richtwerte für Luftraumentschädigungen tatsächlich landwirt- schaftliches Gebiet. Es ist jedoch unzutreffend, dass in Bauzonen keine Entschädigung bei der Nutzung von Luftraum bezahlt werden müsste, respektive Freileitungen ohne Wei- teres errichtet werden könnten. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass dort die Ent- schädigungsansätze höher sind, da Leitungen den Wert von nahegelegenen Wohnungen negativ beeinflussen können, beispielweise infolge Bedenken zu möglichen Strahlungen oder infolge der Beeinträchtigung des Ortsbildes. Darüber hinaus liegen auch keine Daten vor, die Auskunft darüber geben könnten, welcher Anteil der Freileitungen in Landwirt- schaftszonen und welcher Anteil in Bauzonen liegt. Auch auf die weitere Forderung der Gesuchstellerin, wonach für Freileitungen, welche Magerwiesen, Maiensässe sowie Alp- und Sömmerungswiesen überspannen, ein redu- zierter Satz berücksichtigt werden sollte, kann nicht eingegangen werden. Detaillierte Da- ten über den Verlauf der Freileitungen respektive über die von ihnen durchquerten Gebie- te und deren Bodenbeschaffenheit liegen keine vor. Es kann aber davon ausgegangen
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werden, dass der Anteil der von Freileitungen überspannten, nur bedingt landwirtschaft- lich nutzbaren Wiesen, relativ klein ist. Der Umstand, dass in einem Teil der Landwirtschaftszone allenfalls mit einem reduzierten Satz gerechnet werden müsste, wird folglich dadurch ausgeglichen, dass in Bauzonen wohl eher ein höherer Satz Anwendung finden müsste. Der Aufwand für die Datenerfas- sung der von Freileitungen überspannten Terrainarten wäre sodann unverhältnismässig, da nur ein kleiner Teil des Netzes als Freileitungen dimensioniert wird und die Entschädi- gung des Luftraumes wiederum ein geringer Teil der Kosten für diese darstellt. Aus diesen Gründen erachtet die ComCom die Geltendmachung der Richtwerte aus den Empfehlungen der Entschädigungsansätze des Verbandes Schweizerischer Elektrizitäts- unternehmen und des Schweizerischen Bauernverbandes als sachgerecht.
E. 4.2.2.3 Aufschalten und Spleissen/Durchprüfen In ihrer Eingabe vom 8. Juli 2011 gibt die Gesuchsgegnerin an, den zur Herstellung des Kabelüberführungsmasten „UST 10 mit Sockel und SKT“ notwendigen Arbeitsprozess „Aufschalten und Spleissen/Durchprüfen“ (NPK-Position 598.421.221) irrtümlicherweise gestrichen zu haben. Dieses Kostenelement war auch in der Vergangenheit jeweils zu Recht Bestandteil der Preisberechnung. Das Versehen der Gesuchsgegnerin ist zu korrigieren und die Kosten für „Aufschalten und Spleissen/Durchprüfen“ sind in die Berechnung einzubeziehen. Konkrete Anpassung am Kostennachweis In der Datei „KONA11-H04-Herleitung Freileitungen“ ist im Tabellenblatt „UST mit So- ckel_AH1“ dem Total in Zelle F14 CHF 67.30 zu addieren.
E. 4.2.2.4 Transportzuschlag bei Luftkabeln Weiter gibt die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2011 an, auch den für die Bereitstellung von Luftkabeln notwendigen Transportzuschlag irrtümlicherweise gestri- chen zu haben. Diese Kosten sind ebenfalls zu Recht Bestandteil der Preisberechnung und somit zu be- rücksichtigen. Konkrete Anpassung am Kostennachweis Die im Zellbereich D5:D15 des Tabellenblattes „Luftkabel für Freileitung“ der Datei „KO- NA11-H04-Herleitung Freileitungen“ aufgeführten Preise sind mit 1.107 zu multiplizieren.
E. 4.2.2.5 Entschädigung für Inanspruchnahme von Privatgrund für UST In ihrer Eingabe vom 8. Juli 2011 erklärt die Gesuchsgegnerin zudem, sie habe die Ent- schädigung für Inanspruchnahme von Privatgrund für Überführungsstangen (UST) fälsch-
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licherweise mit CHF 300.00 anstatt mit CHF 330.00 veranschlagt. Da der Richtwert der bereits erwähnten Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen und des Schweizerischen Bauernverbandes tatsächlich CHF 330.00 beträgt, und diese Richtwerte bereits bei der Entschädigung pro Meter Luftraum als sachgerecht beurteilt wurden, ist der von der Gesuchsgegnerin korrigierte höhere Wert zu berücksichtigen. Konkrete Anpassung am Kostennachweis In der Datei „KONA11-H04-Herleitung Freileitungen“ ist im Tabellenblatt „Freileitungse- quipment“ der Wert in Zelle G11 mit 330 zu ersetzen.
E. 4.2.2.6 Zwischenhandel Die Gesuchstellerin vermutet in ihrer Eingabe vom 30. September 2011, dass die von der Gesuchsgegnerin vorgesehene Einkaufsorganisation insbesondere im Bereich der Freilei- tungen und Überführungsstangen ineffizient sei. So könnten Zwischenhändler, an wel- chen die Gesuchsgegnerin teils auch beteiligt sei, Kostenobjekte unnötig verteuern. Die Gesuchsgegnerin weist diesen Vorwurf in ihrer Schlussstellungnahme vom 2. November 2011 mit dem Hinweis auf zusätzliche Koordinationskosten zurück. Die offerierenden Bauunternehmen seien aufgrund ihrer produktiven Tätigkeit vielmehr Teil einer effizienten Wertschöpfungskette. Die Gesuchstellerin lasse zudem ausser acht, dass der angeblich günstige eigene Einkauf seinerseits mit (zu berücksichtigenden) Kosten verbunden und auch mit Blick auf den bei einem eigenen Einkauf resultierenden Zusatzaufwand für die Koordination von Bauprojekten nicht effizient wäre. Tatsächlich würde der direkte Einkauf bei Produzenten tendenziell einen steigenden Koordinations- und Informationsbedarf mit sich ziehen. So müsste unter Umständen auch für weniger bedeutende Kostenobjekte jeweils neu geprüft werden, bei welchem Produ- zenten der günstigste Einkauf getätigt werden kann. Die Gesuchsgegnerin bemerkt dazu zu Recht, dass ein solches Vorgehen unrealistisch wäre und nicht in der Kernkompetenz einer Telekomanbieterin liegen könne. Zudem berücksichtigt die Argumentation der Ge- suchstellerin nicht, dass Zwischenhändler durch ihre Spezialisierung Skaleneffekte erzie- len können. Durch eine konstantere Nachfrage gegenüber den Verkäufern und durch prä- zisere Informationen bezüglich ihrer Produkte und Preise können sie in einzelnen Berei- chen mehr noch als die hypothetische Anbieterin Preisabschläge einfordern. Entspre- chend muss sich die Marge von Zwischenhändlern nicht in relativ höheren Preisen im Kostennachweis niederschlagen.
E. 4.2.2.7 Fazit Nach allen Anpassungen an den Freileitungen und Überführungsstangen gemäss den vorangegangenen Ausführungen in Ziff. 4.2.2.1 bis 4.2.2.6 ergeben sich die neuen Preise für Freileitungen und Überführungsstangen. Insgesamt reduzieren sich dadurch die Kos- ten für die Freileitungen um 3.6%.
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Konkrete Anpassung am Kostennachweis In COSMOS sind als Preisinputs die neuen Werte für Freileitung (=28.15) und UST (=3393.83) einzufügen.
E. 4.2.3 Indexierung Tiefbau
Die Gesuchsgegnerin indexiert die Bewertungsfaktoren der Ressourcen des Belags- und
Werkleitungsbaus bis zum zweiten Quartal des Jahres, in dem der Kostennachweis er-
stellt wird, anhand einer „Extrapolation“. Bei der Indexierung stützt sie sich weiterhin auf
die Zeitreihen des Produktionskosten-Indexes (PKI) des Schweizerischen Baumeisterver-
bandes (SBV).
Eine Indexierung von Bewertungsfaktoren im Tiefbau anhand aktueller Daten ist im
Grundsatz zu begrüssen. Dadurch kann unter Umständen eine verbesserte Annäherung
an die Abbildung der für eine hypothetische Markteintreterin relevanten Kostenentwick-
lung im regulierten Jahr erreicht werden, weshalb die ComCom die vorgenommene Ände-
rung der Methode im Rahmen des Verfahrens IC/TAL/KOL 2009/2010 in ihrer Verfügung
vom 13. Dezember 2010 im Grundsatz guthiess. Die Gesuchsgegnerin hätte jedoch bei
der Änderung der Methodik sicherstellen müssen, dass die Möglichkeit zur korrekten
Überführung der Indizes von Jahres- zu Quartalswerten gewährleistet bleibt. Im Rahmen
der Überprüfung des Kostennachweises 2011 zeigten sich verschiedene Unzulänglichkei-
ten in der Darstellung und im Verständnis der Teuerungswerte durch die Gesuchsgegne-
rin. Fälschlicherweise beschriftete die Gesuchsgegnerin bereits im Kostennachweis 2010
die jährlichen Teuerungswerte als Quartals- und Jahresendwerte, während sie tatsächlich
Jahresmittelwerte, welche nicht direkt von Quartalswerten ableitbar sind, und Quartals-
werte, welche den Kostenindexstand eines bestimmten Monats im Referenzquartal abbil-
den8, darstellte. Bei der Errechnung der Jahresmittelwerte spielen sämtliche Monatsdaten
eine Rolle. Der Monatswert Q3 2009, welcher den Übergang zur Berücksichtigung von
Daten bis zum verfügbaren Quartal widerspiegelte, wurde im Kostennachweis 2010 ohne
Herleitungshinweis geltend gemacht. Er wurde in der Form eines Multiplikationsfaktors als
Resultat der Division Q3 2009 durch Q4 2008 auf den Jahresmittelwert 2008 aufgerech-
net. In der Vermengung von Jahresmittelwerten mit lediglich zwei Quartals- bzw. Monats-
beobachtungen können sich aber aufgrund der fortlaufenden Indexierung der Bewer-
tungsfaktoren Verzerrungen ergeben, welche rückwirkend nicht in adäquater Weise korri-
gierbar sind. Insbesondere aufgrund dieser Überlegungen ist bei der Indexierung der
betreffenden Positionen im Belags- und Werkleitungsbau fortan analog zum Kostennach-
weis 2009 wieder auf die Jahresdurchschnittswerte des PKI abzustellen. Entsprechend ist
im Kostennachweis 2011 die Teuerung nur bis und mit dem Jahresmittelwert von 2009 zu
E. 4.2.4 Glasfaserspleissungen In ihrer Verfügung vom 10. März 2010 im Verfahren bezüglich Mietleitungspreise 2007- 2009 hat die ComCom die Herleitung der Preise für Glasfaserspleissungen anhand von Mittelpreisen nicht akzeptiert, sondern die Verwendung des günstigsten von der Ge- suchsgegnerin ausgewiesenen Marktpreises verlangt. Diesen Entscheid hat sie in ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2010 im Verfahren bezüglich IC/TAL/KOL 2009/2010 bes- tätigt. Nach Massgabe der damals zur Verfügung gestandenen Daten schien die in den Mietleitungsverfahren gewählte Methodik den Anforderungen an das Konzept der effizien- ten Anbieterin am besten zu entsprechen. In vielen anderen Bereichen des Kostennachweises werden allerdings Mittelpreise ver- wendet. Diese stellen insgesamt, das heisst bezüglich sämtlicher Preise, einen geeigne- ten Massstab für die Kosten einer hypothetischen Markteintreterin dar. Auch ist nicht in jedem Fall gesichert, dass ein von der Gesuchsgegnerin ausgewiesener Preis tatsächlich dem günstigsten Marktpreis entspricht. Dies für jeden verfahrensgegenständlichen Preis zu untersuchen, wäre nicht verhältnismässig. Folglich weist die Annahme eines Mittelprei- ses nicht zwingend eine höhere Unschärfe auf, als das Abstellen auf einen vermeintlichen Tiefstpreis.
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Die Herleitung der Preise für Glasfaserspleissungen sollte nicht isoliert betrachtet, son- dern im Kontext des Gesamtkostennachweises beurteilt werden. Die ComCom kommt bei der Abwägung der beiden möglichen Vorgehensweisen in Abweichung ihrer bisherigen Kostenüberlegungen bei Glasfaserspleissungen deshalb zum Schluss, dass im Interesse eines konsistenten Vorgehens im gesamten Kostennachweis bei Glasfaserspleissungen neu auf Mittelpreise abzustellen ist. Dies entbindet die Gesuchsgegnerin indessen nicht davon, auch die geltend gemachten Mittelpreise detailliert und nachvollziehbar herzuleiten. Auf Aufforderung der Instruktions- behörde hin hat die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. August 2011 eine nachvoll- ziehbare und plausible Herleitung verschiedener Inputfaktoren, unter anderem auch der Mittelpreise für Glasfaserspleissungen, eingereicht.
E. 4.2.5 Bewertung der Technikflächen Aus Sicht der Gesuchstellerin macht die Gesuchsgegnerin im Bereich der Gemeinflächen (als Teil der Technikflächen) nicht gerechtfertigte Kosten geltend. In ihrer Replik vom 23. Mai 2011 argumentiert sie, die Gemeinflächen seien bereits mit der verwendeten Markt- miete pro m2 abgegolten, respektive das Vorgehen der Gesuchsgegnerin führe zu Dop- pelverrechnungen. In ihrer Eingabe vom 30. September 2011 macht die Gesuchstellerin zudem geltend, die Herleitung der Nettomiete für die Technikfläche erfolge auf einer veralteten Datenbasis und sei nicht angemessen. Dies gehe jedenfalls aus der von der Gesuchsgegnerin einge- reichten Präsentation im Zusammenhang mit dem Instruktionstreffen vom 4. August 2011 hervor. Dem hält die Gesuchsgegnerin in ihrer Schlussstellungnahme vom 2. November 2011 entgegen, die Präsentation diene dazu aufzuzeigen, dass die Gemeinflächen nicht dop- pelt verrechnet würden. Zudem werde die zu einem früheren Zeitpunkt hergeleitete Net- tomiete nicht wie von der Gesuchstellerin behauptet mit einem Index für Luxusliegen- schaften hergeleitet. Schliesslich liege die verwendete Indexierung auch unterhalb der im Markt beobachtbaren Preisentwicklungen. Die Gesuchsgegnerin zeigte im Rahmen des Instruktionstreffens vom 4. August 2011 auf, wie sie die verwendete Marktmiete hergeleitet hat und wie die Gemeinflächen hierbei be- handelt wurden. Zur Herleitung der Nettomieten stellte sie auf die Gesamtsumme von tatsächlich bezahlten Nettomieten zu einem bestimmten Zeitpunkt ab. Diesen Betrag divi- dierte sie sodann durch die Summe von Nettofläche9 und Gemeinfläche. Daraus ergibt sich, dass auch die Gemeinflächen mit der Marktmiete zu multiplizieren sind, um den Mietaufwand im Kostenmodell zu bestimmen. Das Vorgehen der Gesuchsgegnerin führt
E. 4.3 Anpassungen am Mengengerüst und an den Allokationsschlüsseln
E. 4.3.1 „PTA-Effekt“ Die Gesuchsgegnerin verwendet im Kostennachweis 2011 erstmals die Informationen des neuen, als Inventar dienenden, Informationssystems Planning Tool Access (PTA). Dieses stellt verlässlichere geografische und technische Informationen zur Verfügung, als dies in der Vergangenheit möglich war. Im Kenngrössenbericht 2011 führt sie dazu aus, als Fol- ge der Datenübernahme aus dem nun einsatzfähigen Planungs- und Projektierungstool PTA zeige sich, dass das dimensionierte Mengengerüst der Kanalisation kleiner sei und somit der Anlagewert vermindert würde. Gleichzeitig würden nun genauere Informationen für Freileitungen als in den Vorjahren vorliegen, was zur Berücksichtigung von deutlich weniger oberirdisch erschlossenen Endkundenstandorten führe. Konkret heisse dies, dass nun pro Standort exaktere Informationen zu den Koordinaten und den zutreffenden Bezeichnungen vorhanden seien als früher. Dadurch habe sich das Mengengerüst der Kanalisation verkleinert und es sei zur Beseitigung von Unschärfen bei den Freileitungen gekommen, bei welchen in der Vergangenheit Standorte teilweise gleichzeitig als Über- führungsstangen (UST) und als Übergabepunkte (UP) bezeichnet worden seien. Wie von der Gesuchstellerin gefordert, wurden im Rahmen des Instruktionsverfahrens die kostenrelevanten Auswirkungen der Umstellung auf PTA abgeklärt. Die Veränderungen im Mengengerüst seit dem Kostennachweis 2010 sind erheblich. Ein beachtlicher Teil der Abweichung ist jedoch nicht auf die neue Datengrundlage aus PTA, sondern auf die Än- derung der Modellierung im Zusammenhang mit den Kabelverteilsäulen (KVS) zurückzu- führen (vgl. dazu Ziff. 4.3.13). Grundsätzlich ist es zu begrüssen, wenn der Gesuchsgeg- nerin nun bessere reale Informationen für die Verwendung im Kostenmodell vorliegen, da damit das Modell die Realität besser abzubilden vermag. In inhaltlicher Hinsicht führt die Tatsache, dass das dimensionierte Mengengerüst und damit auch der Anlagewert kleiner werden, zu einer Reduktion der geltend gemachten Kosten und somit auch zu einer Sen- kung der regulierten Preise.
E. 4.3.2 Beilauf Die Gesuchstellerin stellt sich in ihrem Gesuch vom 28. Februar 2011 auf den Stand- punkt, die Nichtberücksichtigung von Beilauf bei der Linientechnik des Verbindungsnetzes sei nicht gerechtfertigt. So sei einerseits auch auf den vom Anschluss- und Verbindungs- netz gemeinsam genutzten Strecken sowie andererseits auch bei reinen Verbindungs- netzstrecken ein Beilauf von 25% in Abzug zu bringen. Bei gemeinsam genutzter Kanali- sation würden dieselben Beilaufmöglichkeiten bestehen wie fürs Anschlussnetz und bei reinen Verbindungsstrecken bestehe Beilaufpotenzial insbesondere mit den Bahntrassen. In ihrer Schlussstellungnahme vom 3. November 2011 hält sie an ihrem Standpunkt fest. Sie habe beim Bau ihres eigenen Netzes selbst in umfangreichem Mass von der Möglich- keit profitiert, Bahntrassen mitzubenutzen. Dies belege deren praktische Eignung. Die Gesuchsgegnerin bringt dazu in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2011 vor, auf den gemeinsamen Strecken des Verbindungsnetzes und des Anschlussnetzes sei der Beilauf von 25% schon abgezogen worden. So sei in COSMOS die ausschliesslich vom Verbin- dungsnetz genutzte Kanalisation die einzige Kanalisationsart, bei der kein Beilauf in Ab- zug gebracht werde. In Bezug auf die Beilaufmöglichkeiten im reinen Verbindungsnetz führt sie aus, die Berücksichtigung von Beilauf würde aufgrund von Umwegen zu Mehr- kosten führen. Ausserdem seien die Beilaufmöglichkeiten im Verbindungsnetz deutlich limitierter als im Anschlussnetz, da die meisten lokalen Versorgungswerke keine Verbin- dungen zwischen Ortschaften erstellen würden. Soweit dies dennoch der Fall sei, würden Verbindungen durch andere Bauweisen, vor allem durch oberirdische Stromleitungen des Übertragungsnetzes realisiert. Bezüglich der Beilaufmöglichkeiten mit der Bahn äussert sie sich dahingehend, dass auch Ortschaften erschlossen werden müssten, welche nicht an der Bahnlinie liegen und dass dadurch gegenüber der Linienführung entlang der Stras- se Mehrlängen und insgesamt Mehrkosten entstehen würden. Massgeblich seien schliesslich die Gesamtkosten eines Verbindungsnetzes, welches alle der rund 1500 Zentralen anschliesse. Ausserdem sei es sinnvoll, das Verbindungsnetz entlang der Strasse durch das Siedlungsgebiet zu führen, da dadurch der Verbundvorteil mit dem An- schlussnetz sehr gross sei. Einleitend ist festzuhalten, dass im Kostenmodell der Beilauf auf von Anschluss- und Ver- bindungsnetz gemeinsam genutzten Strecken, wie von der Gesuchstellerin gefordert, von der Gesuchsgegnerin bereits in Abzug gebracht wird, was im Kenngrössenbericht für die Gesuchstellerin nicht unbedingt auf den ersten Blick erkennbar war. Weiter kann der Ar- gumentation der Gesuchsgegnerin bezüglich der Beilaufmöglichkeiten auf reinen Verbin- dungsstrecken gefolgt werden. Anlass, die Effizienz der Dimensionierungsregeln der Ka- nalisation und somit auch der Beilaufmöglichkeiten bei den reinen Verbindungstrecken in Frage zu stellen, besteht nicht. Es ist insbesondere nicht auszuschliessen, dass durch die Linienführung des reinen Verbindungsnetzes entlang der Bahn das Verbindungsnetz grösser und insgesamt auch unter Berücksichtigung von Beilauf teurer würde. Ausserdem können die Beilaufmöglichkeiten des Verbindungsnetzes nicht unabhängig und isoliert von den Anschlussnetzen betrachtet werden. Entscheidend ist letztlich, dass das Netz insgesamt möglichst effizient erstellt wird. Durch den Verlauf des Verbindungsnetzes ent- lang der Strasse entstehen die ausgeprägten, kostensenkenden Verbundmöglichkeiten
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mit dem Anschlussnetz. Würden die Bahntrassen als potenzielle Verbindungsstrecken in der Modellierung berücksichtigt, müssten dafür Einbussen bei den von Anschluss- und Verbindungsnetz gemeinsam genutzten Strecken hingenommen werden. Das Anschlussnetz, bei dem Beilauf in Abzug gebracht wird, macht den grössten Teil des Netzes aus. Können die dafür ohnehin zu bauenden Trassen auch für das Verbindungs- netz genutzt werden, hat dies auf die kostengünstige Erstellung des Gesamtnetzes den deutlich grösseren Einfluss, als wenn der Anteil der reinen Verbindungsnetzstrecken ver- grössert würde, nur um eine andere Möglichkeit des Beilaufs realisieren zu können. Durch die zweite Variante würden die Verbundvorteile von Anschluss- und Verbindungsnetz nicht maximal genutzt, so dass letztlich die Kosten des Gesamtnetzes höher zu liegen kämen. Die aus Sicht der Gesuchstellerin kostengünstigste Methode zur Erstellung eines Verbindungsnetzes muss für die hypothetische Anbieterin daher nicht dieselbe sein, muss letztere doch mit einem Anschlussnetz auch rund 1 Mio. Endkundenstandorte in der ge- samten Schweiz erschliessen. Aufgrund des unterschiedlichen Netzaufbaus sind die sich dabei ergebenden Verbundmöglichkeiten nicht vergleichbar. Dem Vorbringen der Ge- suchstellerin kann daher nicht gefolgt werden.
E. 4.3.3 Forecast PSTN- und ISDN-Anschlussleitungen Für den Kostennachweis 2011 lieferte die Gesuchsgegnerin auf Aufforderung des BA- KOM erstmals eine konkrete und detaillierte Herleitung für die Prognose der Anzahl Teil- nehmeranschlussleitungen. Sie übernimmt dabei massgebliche Elemente der von der ComCom in deren Verfügung vom 13. Dezember 2010 beschriebenen Methodik und er- gänzt diese mit eigenen, zusätzlichen Informationen. Es wird eine Gesamtanzahl von 3‘671‘412 Teilnehmeranschlussleitungen ausgewiesen. Die Herleitung ist transparent, nachvollziehbar und erscheint plausibel.
E. 4.3.4 Forecast IC-Verkehrsvolumen Aus Sicht der Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin die in COSMOS modellierte Ver- kehrsmenge bei der Interkonnektion unterschätzt. Sie bringt in ihrem Gesuch vom 28. Februar 2011 und in ihrer Replik vom 23. Mai 2011 vor, die Abnahme des Verkehrsvolu- mens im Jahr 2011 um 12% sei zu hoch. Basierend auf den Daten aus der amtlichen Fernmeldestatistik entwickelte die Gesuchstellerin ein eigenes Modell zur Einschätzung der Gesamtverkehrsmengen unter Berücksichtigung verschiedener Substitutionseffekte. Dem Modell liegt die Überlegung zugrunde, dass sich die Verkehrsmuster, welche auf dem schweizerischen Fernmeldemarkt beobachtet werden, auf die dominante Anbieterin, also die Gesuchsgegnerin, übertragen lassen. Die beobachtete Verkehrsentwicklung überträgt sie sodann in analoger Weise auf den Interkonnektionsverkehr. Die Gesuchsgegnerin bezweifelt in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2011 und in ihrer Duplik vom 24. Juni 2011 die Richtigkeit dieses Vorgehens. Die durch die Sektorregulie- rung bedingte Verschiebung von Verkehr unter den Marktteilnehmern sorge bei ihr für eine stärkere Abnahme als beim Gesamtverkehr gemäss amtlicher Fernmeldestatistik. Hinsichtlich des Modells der Gesuchstellerin bemerkt sie, dieses sei nicht vollständig
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nachvollziehbar und nicht geeignet, eine allfällige Anpassung des Verkehrsvolumens zu rechtfertigen. Aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin zur Einschätzung der Gesamtverkehrs- mengen bei der Interkonnektion forderte die Instruktionsbehörde die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 16. Juni 2011 auf, eine detailliertere und nachvollziehbare Herleitung der Nachfrage für die IC-Kostenträger nachzuliefern. In ihrer Antwort vom 8. Juli 2011 hat die Gesuchsgegnerin ihre Methodik zur Prognose der Nachfrage für IC-Dienste erläutert: Die Ist-Verkehrswerte in Minuten der letzten drei Jahre vor Erbringung des Kostennachweises bilden die Basis für alle IC-Kostenträger. Aus diesen Werten bestimmt sie die Trendwerte, welche sie nachfolgend in Einklang mit den Tendenzen in der Marktentwicklung entspre- chend korrigiert. Unter den Effekten, die in der Regel mehrere Kostenträger beeinflussen, nennt sie den Einfluss einer stärkeren TAL-Nachfrage, die Veränderung der Marktanteile der CATV-Anbieter, Veränderungen im Routing des internationalen Verkehrs (Transit) sowie Veränderungen an der Zusammenschaltung der FDA untereinander (Transitverkehr der Gesuchstellerin entfällt aufgrund direkter Zusammenschaltung). Für jeden relevanten Kostenträger macht sie quantitative bzw. qualitative Aussagen über Effekte der obenge- nannten Einflussfaktoren. Im nächsten Schritt weist sie die mittlere Gesprächsdauer, die Verhältnisse „Local“/“Single Segment“/“Double Segment“ sowie die Anteile der IN-Dienste aus, welche sie anhand der aktuellen Auswertungen des Ist-Verkehrs bestimmt hat. Diese Angaben dienen zur Ableitung der Volumina der einzelnen Verkehrsarten aus dem Ge- samtvolumen je Kostenträger. Die von der Gesuchsgegnerin dargestellte Herleitung der Nachfrage für IC-Dienste er- scheint transparent und plausibel. Es besteht daher kein Anpassungsbedarf für den Fore- cast der IC-Verkehrsvolumen.
E. 4.3.5 IC-relevante und kommerzielle Dienste: Verkehrsvolumen Die Gesuchstellerin kritisiert in ihrem Gesuch vom 28. Februar 2011 weiter, es sei nicht nachvollziehbar, warum die regulierten Dienste stärker von einem Rückgang betroffen sein sollten als die kommerziellen Dienste. Für beide Bereiche würden die gleichen Markteinflüsse gelten. Dazu bemerkt die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2011, die Unter- scheidung von regulierten und kommerziellen Diensten sei zu relativieren, da die relevan- ten Dienste vor allem nach Verkehrsarten gruppiert würden. Dem Kostenmodell der Gesuchsgegnerin kann entnommen werden, welchen Kategorien die relevanten Kostenträger zugeordnet sind. „IC Access“ beinhaltet die zwei Kategorien „Swisscom Access Services“ (Kunden der Gesuchsgegnerin wählen Festnetznummer anderer FDA; Anrufe geroutet durch Carrier Preselection oder Call-by-Call Carrier Selec- tion zum gewählten Anbieter) sowie „Traffic Value Added Services” (Kunden der Ge- suchsgegnerin wählen Mehrwertnummern anderer FDA). Unter dieser Position werden folglich die Verbindungen aufgeführt, die im Festnetz der Gesuchsgegnerin hergestellt und zu einem anderen Netz geroutet werden. Unter “IC Term” werden die Kategorien
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„Swisscom Termination Services“ (Anrufe von Kunden anderer FDA oder Mobilfunkkun- den der Gesuchsgegnerin nach Auskunftsdienst- und Notfallnummer; Anrufe terminiert vom Netz einer FDA oder vom Mobilfunknetz der Gesuchsgegnerin auf das Festnetz der Gesuchsgegnerin) sowie „Traffic Value Added Services“ (Kunden anderer FDA wählen Mehrwertdienstnummern) erfasst. Es handelt sich demnach um den terminierenden Ver- kehr ins Netz der Gesuchsgegnerin aus anderen Netzen. Unter dem Begriff „Kommerziell“ versteht die Gesuchsgegnerin schliesslich den Verkehr ihres Festnetzes und unterteilt diesen in die Kategorien „Swisscom Transit Services“ (durch das Festnetz der Gesuchs- gegnerin transitierende Anrufe) und „Traffic SC-Fix“ (Anrufe von Festnetz-Kunden der Gesuchsgegnerin auf Combox, auf Notrufnummern oder zu einem anderen Festnetz- Kunden der Gesuchsgegnerin). In ihrer Stellungnahme vom 1. April 2011 führt die Gesuchsgegnerin die wesentlichen Effekte aus, die zu einer unterschiedlichen Entwicklung in den Mengen führen. Im Bereich „IC Access“ sei ein überdurchschnittlicher Rückgang des CPS-Verkehrs aufgrund der Substitution durch TAL sowie ein Rückgang des Verkehrs zu Mehrwertdiensten anderer FDA zu beachten. Eine überdurchschnittliche Zunahme im Bereich „IC Term“ erklärt sie vor allem mit dem Rückgang eigener Anschlüsse. Bei den „nicht regulierten“ Diensten zeichne sich eine normale Abnahme ab, welche teilweise durch die Zunahme des Transit- verkehrs (u.a. Verkehr aus dem Mobilfunknetz zu den Netzen anderer Fest- bzw. Mobil- funkbetreiber) ausgeglichen werde. Die Auffassung der Gesuchstellerin, dass der Rück- gang der Verkehrsmengen zu hoch sei bzw. für alle Dienste gleich sein müsse, beurteilt die Gesuchsgegnerin als unzutreffend. Zu den Erklärungen der Gesuchsgegnerin bemerkt die Gesuchstellerin, dass die Beschrif- tungen im Kenngrössenbericht irreführend seien. Sie sei anhand der zur Verfügung ste- henden Informationen nicht in der Lage zu überprüfen, in welchem Ausmass sich die Vo- lumen der regulierten Interkonnektionsdienste verändert hätten. Die Gesuchsgegnerin entgegnet diesem Vorbringen, Beschriftungen für komplexere Sachverhalte würden nicht immer selbsterklärend ausfallen. Sie beabsichtige deshalb, das Anliegen bei der Erarbei- tung des Kenngrössenberichts 2012 zu berücksichtigen. Die von der Gesuchsgegnerin in ihrem Verkehrsmodell ausgewiesenen Verkehrsmengen können nachvollzogen werden und erscheinen plausibel. Die Befürchtung der Gesuchstel- lerin, sie werde diskriminierend behandelt, ist unbegründet. Bezüglich Verkehrsmengen besteht somit kein Anpassungsbedarf.
E. 4.3.6 IC-relevante und kommerzielle Dienste: Gesprächsdauer Die Gesuchstellerin kritisiert in ihrem Gesuch vom 28. Februar 2011, die durchschnittliche Gesprächsdauer bei den regulierten Diensten nehme im Kostennachweis der Gesuchs- gegnerin im Gegensatz zu den kommerziellen Diensten im Verlaufe der letzten drei Jahre stetig ab. Bei Letzteren sei sogar zu beobachten, dass die Gesprächsdauer im Kosten- nachweis ständig zunehme.
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Dazu bemerkt die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2011, es sei klar, dass Anrufe innerhalb des gleichen Netzes, auf ein Mobilfunknetz, zu Mehrwertdiensten oder zu 0800-Nummern eine unterschiedliche durchschnittliche Länge aufweisen würden. Sie nennt auch beispielhaft Effekte, welche die Veränderung der durchschnittlichen Länge der Gespräche in den Dienstgruppen „IC Access“, „IC Term“ und „Kommerziell“ beson- ders stark beeinflusst hätten. Diese Effekte hätten Einfluss auf den Rückgang der Anrufe aus dem Netz der Gesuchsgegnerin auf Mehrwertdienstnummern anderer FDA (Ver- kehrsart „Access“), auf die kürzere Dauer der Gespräche von Kunden anderer FDA, deren Verkehr über CPS abgewickelt wird (Verkehrsart „Access“) und auf die längere Dauer der Gespräche innerhalb des Netzes der Gesuchsgegnerin (Verkehrsart „Kommerziell“). Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe vom 30. September 2011 sodann eine Ge- genüberstellung der durchschnittlichen Gesprächsdauer, welche sich aufgrund der ihr im Jahr 2011 in den ersten vier Monaten in Rechnung gestellten Minuten und Gesprächsver- bindungen ergebe, mit den von der Gesuchsgegnerin in Kostennachweis 2011 verwende- ten Werten. Dazu ist in grundsätzlicher Hinsicht zu bemerken, dass die prognostizierten Werte der Gesuchsgegnerin den Gesprächsverkehr sämtlicher Sprachtelefonieanbieterin- nen widerspiegeln und deshalb nicht unbedingt mit den Erfahrungswerten der Gesuchstel- lerin übereinstimmen müssen. Der Vergleich erscheint deshalb nicht tauglich. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin der Instruktionsbehörde ein nach- vollziehbares und plausibles Verkehrsmodell einreichte (vgl. dazu oben Ziff. 4.3.4) und sich deshalb an den verschiedenen ausgewiesenen Gesprächsdauern kein Anpassungs- bedarf ergibt.
E. 4.3.7 Bauweise Hauptverteiler Die Gesuchstellerin beanstandet in ihrer Replik vom 23. Mai 2011 die Dimensionierung der Hauptverteiler (HV) beschränke sich im Kostennachweis ausser bei den abgesetzten Vermittlungseinheiten (AVE) auf den freistehenden HV VS83 der Bauart Horizon- tal/Vertikal (H/V). Dies entspreche nicht dem Vorgehen einer effizienten Anbieterin, da für kleinere bis mittelgrosse Zentralen die Raum sparende Bauart Vertikal/Vertikal (V/V) zur Auswahl stehe. Deshalb sei für kleine bis mittelgrosse Hauptverteiler das Modell V/V zu verwenden, was die vom HV belegte Technikfläche reduzieren würde. In ihrer Eingabe vom 30. September 2011 und in ihrer Schlussstellungnahme vom 3. November 2011 stellt sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, die Bauweise V/V benötige grundsätzlich keinen Kabelkeller, weshalb der Einsatz eines V/V-Verteilers den Flächenbedarf im Ver- gleich zu einem H/V-Verteiler um 75% reduzieren würde. Weiter fordert die Gesuchstelle- rin die Prüfung, ob bei kleinen Konzentratorzentralen nicht anstelle eines freistehenden Hauptverteilers ein Wandverteiler eine effizientere Bauweise darstelle. Die Gesuchsgegnerin entgegnet hierzu in ihrer Duplik vom 24. Juni 2011, dass mit der Bauweise V/V innerhalb des Betriebs (TAL-Schaltungen) die Aufwände aufgrund des ge- ringeren Platzes zur Verlegung der Überführungskabel zwischen den Linien- und Lagen- kontakten steigen würden. Ausserdem biete gemäss Hersteller die Bauweise V/V nur in bestimmten Situationen Vorteile, namentlich bei Nebensprechstellen mittlerer Grösse.
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Der wesentliche kostenrelevante Unterschied der beiden Bauweisen für Hauptverteiler ist die unterschiedliche Platzbeanspruchung. Bei der Bauweise H/V misst eine Grundeinheit 1.3m x 0.51m, bei der Bauweise V/V sind es 0.65m x 0.48m. Obwohl eine HV- Grundeinheit der Bauweise V/V nur halb so viel Platz in Anspruch nimmt, erscheinen die möglichen Einsparungen insgesamt als zu ungewiss und zu gering, um von der bisheri- gen Praxis abzuweichen. Den Einsparungen der Technikflächen stehen zudem zusätzli- che Kosten bei der Erstellung und dem Betrieb der V/V-Verteiler gegenüber. Aufgrund der kleineren Dimensionierung der HV entstehen praktische Nachteile, welche einen grösse- ren Zeitaufwand bei der Erstellung und dem Betrieb der V/V-Verteiler verursachen wür- den. Ausserdem kann auch von der Gesuchstellerin nicht nachvollziehbar und begründet dargestellt werden, für welche Zentralen nun die V/V-Bauweise effizient sei und für wel- che nicht. Die Gesuchstellerin verkennt mir ihrer Argumentation, dass bei kleinen Konzentrator- zentralen ein Wandverteiler nicht zwingend eine effizientere Bauweise darstellen würde, als ein freistehender Hauptverteiler. Zentralen mit Wandverteilern ohne Kabelkeller wür- den zu längeren Kabeln für die Kabelzuführung und zu grösseren praktischen Schwierig- keiten in der Handhabung führen. Freistehende Hauptverteiler haben hingegen den Vor- teil, dass die Kabel direkt unter dem Verteiler in den Kabelkeller geführt werden können und so die Kabel besser organisiert und die Länge der Kabelführung verkürzt werden kann. Dem Umstand, dass gewisse Zentralen ohne Kabelkeller betrieben werden können, trägt das Kostenmodell der Gesuchsgegnerin insofern Rechnung, als es auch abgesetzte Vermittlungseinheiten (AVE) mit Wandverteiler ohne Kabelkeller dimensioniert. Die von der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang gemachte Aussage, Zentralen mit einem freistehenden Hauptverteiler der Bauweise V/V bräuchten keinen Kabelkeller, ist unzutreffend. In ihrer Eingabe vom 23. Mai 2011, in welcher sie die Bauweise der Vertei- ler zum Thema macht, hat sie im eigenen Dimensionierungsbeispiel für den Platzbedarf von Zentralen der Bauweise V/V jedenfalls auch einen Kabelkeller vorgesehen.
E. 4.3.8 Betriebsreserven Die Gesuchstellerin verlangt, dass die Verwendung bzw. Berücksichtigung von Betriebs- reserven im Kostenmodell der Gesuchsgegnerin zu überprüfen sei. Sie bringt dazu in ih- rem Gesuch vom 28. Februar 2011 und in ihrer Replik vom 23. Mai 2011 vor, dass die Angaben im Kenngrössenbericht zur Vermutung Anlass gäben, dass in verschiedenen Bereichen unterschiedliche Betriebsreserven verwendet würden, und dies obwohl die Ge- suchsgegnerin geltend mache, dass alle Bereiche gleich behandelt würden. Zudem wür- den selbst in Bereichen, in denen eine abnehmende Nachfrage zu beobachten sei, Be- triebsreserven geltend gemacht, was sich nicht rechtfertigen lasse. Im Weiteren verweist die Gesuchstellerin auf die Teilnehmerausrüstungen im Bereich der Interkonnektions- dienste und auf die Dimensionierung der Technikflächen im Dokument KONA11-D06- Dimensionierungsregeln_Technikflächen. Überhaupt nicht nachvollziehbar erscheint ihr die Berücksichtigung von Betriebsreserven für Gemeinflächen. Die Gesuchstellerin nimmt dabei eigene Berechnungen vor, mit welchen sie die Ergebnisse der Gesuchsgegnerin nachzuvollziehen versucht.
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Hinsichtlich der Ungleichbehandlung bei der Berücksichtigung von Betriebsreserven macht die Gesuchsgegnerin in ihren Eingaben vom 1. April 2011 und vom 24. Juni 2011 geltend, die AVE-Flächen seien bei den Berechnungen der Gesuchstellerin in Abzug zu bringen, da diese bereits Betriebsreserven enthalten würden. Auf diese Weise resultiere für alle zur Diskussion stehenden Bereiche ein Zuschlag für Betriebsreserven von 20%. Weiter bringt sie vor, Betriebsreserven dürften nicht als Reserven für eine zukünftige Stei- gerung der Nachfrage betrachtet werden. Leerkapazitäten oder Nachfragereserven seien im Kostenmodell nicht vorgesehen. Betriebsreserven dienten dazu, den Betrieb sicherzu- stellen, beispielsweise um bei Problemen zeitnah alternative Kapazitäten bereitstellen zu können. Betriebsreserven kommen im Kostennachweis an folgenden Stellen vor: - Technikflächen: zusätzliche Fläche als Betriebsreserve; - Vermittlungstechnik: einerseits bei den Teilnehmerausrüstungen TA, BA und PA, andererseits bei der Dimensionierung der Leitungsanschlüsse (Vielfach [VF]) der Knoten; - Übertragungstechnik: einerseits bei Transportkanten (doppelte Transportkanten als wesentliches Merkmal der SDH-Technologie; sog. kalte Reserve), andererseits bei der Belegung der Traffic-Ports (optimaler Auslastungsgrad); - Hauptverteiler: eigentlich keine Reserve, da bereits bei Teilnehmerausrüstungen berücksichtigt. Die Aufrundung auf ganze Lagen Kabelendverschlüsse sowie auf ganze Grundgestelle führt zu Kontaktreserven sowie zu gewissen Platzreserven.
Die Gesuchsgegnerin veranschlagt in ihrem Kostenmodell COSMOS Betriebsreserven auf Technikflächen im Umfang eines Zuschlags von 20%. Dieses Vorgehen erscheint sachgerecht und schliesst insbesondere eine Ungleichbehandlung in diesem Bereich aus. Hingegen ist der Gesuchstellerin zuzustimmen, wenn sie geltend macht, dass die Berück- sichtigung von Betriebsreserven auf Gemeinflächen ungerechtfertigt sei. Was im Kosten- modell unter Gemeinflächen verstanden wird, ist auf Seite 13 im Dokument KONA11-D06- Dimensionierungsregeln_Technikflächen ersichtlich. Hier führt die Gesuchsgegnerin auf, welche Gebäudebestandteile als Gemeinfläche bezeichnet werden (vgl. Abbildung 4). Gerade für den Eingangsbereich, die Treppenhäuser, Gänge und Lifte kann das Konzept von Betriebsreserven nicht praktisch umgesetzt werden, weil es sich hierbei um Räum- lichkeiten handelt, für welche das Vorsehen von Reserven wirtschaftlich nicht tragbar ist. So wird in keiner Immobilie Raum freigehalten um bspw. ein Ersatztreppenhaus zu bauen. Ebenso fragwürdig sind Betriebsreserven für die übrigen Räumlichkeiten und Flächenty- pen. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist die Berücksichtigung von Betriebsreser- ven auf Gemeinflächen nicht haltbar und auch nicht mit dem Konzept der hypothetischen Markteintreterin vereinbar.
E. 4.3.9 Dimensionierung der Technikflächen ........................................................... 51
E. 4.3.10 Anpassung der Nachfrage nach Intelligent Network Leistungen ............... 55
E. 4.3.11 Mehrwertdienste ....................................................................................... 57
E. 4.3.12 Allokation der Kanalisations- und Schachtkosten ..................................... 57
E. 4.3.13 Länge der Kanalisation hinter einer Kabelverteilsäule .............................. 58
E. 4.3.14 OSS/BSS ................................................................................................. 58
E. 4.4 Anpassungen an Preisänderungsraten (Delta-P) ............................................. 59
E. 4.4.1 Delta-P Kupferkabel ..................................................................................... 59
E. 4.4.1.1 Allgemeines; Frage der Praxisänderung ............................................... 59
E. 4.4.1.2 Zwischenfazit ....................................................................................... 62
E. 4.4.1.3 Berechnung .......................................................................................... 63
E. 4.4.2 Delta-P Kupferkabelspleissungen und Glasfaserspleissungen ..................... 64
E. 4.4.3 Delta-P Hauptverteiler .................................................................................. 66
E. 4.4.4 Delta-P Vermittlungstechnikanlagen ............................................................ 66
E. 4.4.5 Delta-P Tiefbau ............................................................................................ 67
E. 4.5 Anpassungen an Abschreibungsdauern ........................................................... 68
E. 4.5.1 Abschreibungsdauern Hardware Data / Transport ....................................... 68
E. 4.5.2 Abschreibungsdauern für technische Infrastruktur und Hauptverteiler .......... 68
E. 4.6 Anpassungen an den Betriebskosten ............................................................... 70
E. 4.6.1 Anpassungen an den Stundensätzen ........................................................... 70
E. 4.7 Weitere Anpassungen ...................................................................................... 72
E. 4.7.1 Supplementary Services für Carrier Preselection (CPS) .............................. 72
E. 4.8 Weitere Kritikpunkte der Gesuchstellerin ......................................................... 73
E. 5 Die Berechnung der Kosten erfolgt auf aktueller Basis (Forward Looking; Art. 54 Abs. 2 Satz 2 FDV).
E. 6 Juli 2011 mit den Berechnungen der Gesuchsgegnerin für die Zugangspreise 2011 auseinandergesetzt und in einzelnen Punkten geäussert habe. In der Folge verzichtet er auf eine Stellungnahme zu den einzelnen Modellanpassungen, begrüsst aber die resultie- renden Preissenkungen.
4 Anpassungen am Kostennachweis
E. 7 Die Annuität (A) berechnet sich wie folgt: T WACC dp dp WACC I A + + − − ⋅ = 1 1 1, wobei I für die Investitionen, dp für die Preisände- rungsrate und T für die Nutzungsdauer steht. Ausgehend vom Status Quo wird die Annuität grösser, wenn die Investitionen, der WACC oder die Preisänderungsrate zunehmen respektive die Nutzungsdauer ab- nimmt. Umgekehrt führen sinkende Investitionen, Preisänderungsraten und ein sinkender WACC sowie eine zunehmende Nutzungsdauer zu einer tieferen Annuität und damit zu tieferen Kosten.
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Konkrete Anpassung am Kostennachweis In der Datei „KONA11-H03-Herleitung Preise Baugruppen“ ist im Tabellenblatt „Preise Baugruppen“ der Eintrag in Zelle S5 durch 0% zu ersetzen. Der Inputpreis für COSMOS entspricht sodann dem Mittelwert aus dem Zellenbereich Z6:Z37.
E. 8 Vgl. PKI, u.a. 2010/4, Seite 2.
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berücksichtigen. Diese Vorgehensweise fördert ausserdem die Berücksichtigung gleicher zeitlicher Abstände im Kostennachweis für ein Jahr wie auch über die Jahre hinweg. Der Berücksichtigung von drei Vierteln eines Jahres bei der Indexierung von Kostenpositionen im Tiefbau stünde die Berücksichtigung der Kostenentwicklung über ein ganzes Jahr bei zahlreichen weiteren Kostenpositionen in demselben Kostennachweis gegenüber, was entsprechend verzerrend wirken würde. Falls die Kostenentwicklung bis zum aktuell ver- fügbaren Quartal berücksichtigt würde, müsste konsequenterweise für jedes Jahr auf die- selben Quartale abgestellt werden. Zudem erscheint die erwähnte Extrapolation methodisch nicht schlüssig und ungeeignet für die vorliegende Indexierung. Bereits anhand eines einfachen Beispiels lässt sich zei- gen, dass die Extrapolation nicht sachgerecht ist: bei einer Zeitreihe mit den drei jährli- chen Beobachtungen 100, 150 und 200 ergäbe die „Extrapolation“ der Gesuchsgegnerin ((200-100)/2*3+100) ein Resultat von 250. Auf den ersten Blick nachvollziehbar, vermag diese „Extrapolation“ die zwei Jahresentwicklungen jedoch nicht korrekt abzubilden. Wäh- rend der Wert zwischen dem ersten und zweiten Jahr um 50% steigt, nimmt er in der dar- auffolgenden Periode lediglich um einen Drittel zu. Die Extrapolation schreibt die gleich- wertige absolute Entwicklung der Zeitreihe ungeachtet der unterschiedlichen relativen Entwicklung zwischen den zwei Perioden weiter. Mit einem geometrischen Mittel über die Veränderungen in dieser modellhaften Zeitreihe erhielte man rund 283, was einer durch- schnittlichen Zunahme von rund 41% entspricht. Mit diesem relativen Wert der durch- schnittlichen Zunahme kann die relevante Entwicklung eher wiedergegeben und fortge- schrieben werden. Der auf die Kostenpositionen im Belagsbau anzuwendende Teuerungsfaktor sinkt als Fol- ge der beschriebenen Anpassungen von 5.97% auf -3.62%, derjenige im Werkleitungsbau steigt von 1.50% auf 2.10%. Die Kosten der Kanalisation sinken aufgrund dieser Ände- rungen an den Teuerungsfaktoren um rund 2%.
Aktenzeichen:
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Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Im Dokument „KONA11-H10-Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau“ im Tabellenblatt „Teuerung“ sind die bestehenden Formeln in den Zellen S12, resp. S22 mit =(1- 1/Q11*S11)*-1, resp. =(1-1/Q21*S21)*-1 zu ersetzen. Darauf sind im Dokument „KO- NA11-H11-Herleitung Preise Kanalisation und Schächte“ im Tabellenblatt „Preisliste NPK“ die betreffenden Werte in der Spalte H gemäss den Resultaten der anhin beschriebenen Anpassung der Teuerungsfaktoren zu aktualisieren. Folglich ist in der Zelle G5 anstelle des bestehenden Wertes die Formel =K5*(1+H5)*(1-J5) einzusetzen. Dann ist in sämtli- chen Zellen der Spalte G mit bestehenden Werten >0 die analoge Formel einzusetzen, wobei jeweils die Zeilennummer anzupassen ist (Bsp. einzusetzende Formel in Zelle G20: =K20*(1+H20)*(1-J20)). Im anlässlich des Verfahrens KKF/VTA/Zutritt 2010/2011 einge- reichten Dokument „KONA10-H10-Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau“ sind sodann im Tabellenblatt „Teuerung“ in den Zellen Q11, resp. Q21 die bestehenden Werte mit den Jahresmittelwerten von 2008 zu ersetzen. Hierfür kann bspw. auf die betreffenden Werte in den Zellen Q11, resp. Q21 im Tabellenblatt „Teuerung“ des Dokuments „KONA11-H10- Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau“ zurückgegriffen werden. In einem nächsten Schritt sind im Dokument „KONA10-H11-Herleitung Schachtpreise“ im Tabellenblatt „Preisliste NPK“ die betreffenden Werte in der Spalte I gemäss den Resultaten der anhin beschriebenen Anpassung der Teuerungsfaktoren zu aktualisieren. Schliesslich sind in der Spalte K im Dokument „KONA11-H11-Herleitung Preise Kanalisation und Schächte“ im Tabellenblatt „Preisliste NPK“ sämtliche bestehenden Werte >0 mit den betreffenden Werten aus der Spalte H im Tabellenblatt „Preisliste NPK“ des anhin angepassten Doku- ments „KONA10-H11-Herleitung Schachtpreise“ zu ersetzen.
E. 9 Bei der Nettofläche handelt es sich um den technischen Flächenbedarf, der durch die im Modell verwende- ten Plattformen bestimmt wird.
Aktenzeichen:
42/80
daher nicht zu Doppelverrechnungen von Gemeinflächen und es sind folglich in diesem Bereich auch keine Anpassungen vorzunehmen. Hinsichtlich der Höhe der Nettomiete ist festzuhalten, dass sich diese über die Jahre kaum verändert hat. Die Gesuchsgegnerin hat die Miete zudem mit den Resultaten aus Studien der Firma Wüst und Partner10 plausibilisiert. Ein Vergleich mit den auf dem Markt verlangten Mieten für annähernd vergleichbare Gewerbeliegenschaften zeigt zudem, dass der geltend gemachte Ansatz für die Nettomiete angemessen erscheint. Auch hinsichtlich der Höhe bestehen deshalb keine Anzeichen, die zu Anpassungen führen würden.
E. 10 Vgl. http://www.wuestundpartner.com/immo_monitoring/index.phtml
Aktenzeichen:
43/80
Die von der Gesuchstellerin in ihrem Gesuch vom 28. Februar 2011 kritisierte ungleiche Abnahme der Kanalisationslänge im Kupferanschlussnetz einerseits und die Länge der Kupferkabel sowie die Anzahl der Schächte andererseits wurden von der Gesuchsgegne- rin in ihren Eingaben nachvollziehbar und plausibel dargestellt und begründet. Sie führte dazu aus, dass sich durch die Verkürzung der geltend gemachten Kanalisation hinter ei- ner Kabelverteilsäule nur die Kanalisationslänge verändere, nicht jedoch die Kabellänge und die Anzahl Schächte. Eine weitere Reduktion der dem Anschlussnetz zugeordneten Kanalisation ergebe sich ausserdem aufgrund der durch die Reduktion des Anschlussnet- zes bewirkten Verlagerung von bisher gemeinsam genutzten Strecken zu nunmehr aus- schliesslich durch das Verbindungsnetz genutzten Strecken, was sich auf die Kupferkabel gar nicht und auf die Anzahl Schächte nur marginal auswirke. Ausserdem sei die Länge der Kupferdoppeladern in erster Linie von der Anzahl Teilnehmer, welche sich seit dem letzten Kostennachweis erhöht habe, und nur in zweiter Linie von der Länge der Kanalisa- tion abhängig. Vorab ist zu bemerken, dass die Dimensionierung der Linientechnik überprüft und insge- samt als sachgerecht und effizient beurteilt wurde. In ihrer Schlussstellungnahme vom 3. November 2011 fordert die Gesuchstellerin jedoch, den Zusammenhang zwischen der verkürzten Kanalisationslänge und der unveränderten Kabellänge einerseits sowie der zunehmenden Länge der Teilnehmeranschlussleitung andererseits zu überprüfen. Sie verkennt dabei aber, dass die Kanalisationslänge nicht in jedem Fall sinnvoll mit der An- zahl Teilnehmeranschlussleitungen und somit auch nicht mit der Gesamtlänge der Kup- ferdoppeladern in Beziehung gesetzt werden kann. Ein isolierter Vergleich dieser Grössen kann vielmehr in die Irre führen, da die Länge der Kanalisation von der Anzahl der unterir- disch erschlossenen Endkundenstandorte, deren Lage sowie der Geometrie der An- schlussnetze abhängig ist. Die Anzahl Teilnehmer hat hingegen einen geringen Einluss. Während sich unter anderem aufgrund der Daten aus PTA die Länge der Kanalisation reduziert hat, ist die Anzahl der unterirdisch erschlossenen Endkundenstandorte seit dem letzten Kostennachweis 2010 praktisch gleich geblieben. Dadurch nimmt die durchschnitt- liche Länge pro erschlossenen unterirdischen Endkundenstandort im Kostennachweis 2011 signifikant ab. Es wäre nicht sachgerecht die Kabellänge im Vergleich mit der Kanalisationslänge oder die durchschnittliche Kanalisationslänge pro Teilnehmeranschlussleitung isoliert als rele- vante Kennzahl heranzuziehen. Zwischen diesen Grössen bestehen höchstens indirekte Zusammenhänge. Das Netz der Gesuchsgegnerin wird optimiert berechnet und es kann durchaus kostenoptimal sein, eine Kabelkanalisationsstrecke nicht mehr zu modellieren. Dadurch verkürzt sich die Kanalisation insgesamt, während für die Erschliessung eines Endkundenstandortes ein längerer Weg in einer bestehenden Kanalisation in Kauf ge- nommen wird, so dass die Länge der Kupferdoppelader resp. der Teilnehmeranschlusslei- tung im Gegensatz zur Kanalisation zunimmt. Die Vorgehensweise der Gesuchsgegnerin erscheint deshalb korrekt.
Aktenzeichen:
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Dispositiv
- August 2011 zu entnehmen (Zeile: SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_SS/DS; Spalte: Calls mit IN - 058). Der Wert ent- spricht auch der Summe der Forecastwerte für SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_DS und SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_SS. Die Teilmengen ergeben sich gemäss den aus dem Jahr 2010 bekannten Anteilen für Singlesegment (_SS) und Doublesegment (_DS) Anrufe. Die Anteile betragen 20.31% (_DS) und 79.69% (_SS). Als nächstes sind die „058“-Werte für SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_DS und SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_SS zu bestimmen. Hierzu werden die jeweiligen Forecastwerte aus COSMOS durch die entsprechenden Forecastwerte für die Anzahl Anrufe dividiert und mit der zuvor berechneten Teilmenge von Anrufen auf 058 Nummern multipliziert. In einer weiteren Spalte z.B. „Neu“ sind nun die angepassten Forecastwerte zu bestimmen. Hierzu werden einerseits die berechneten Werte dem für Setup zum ur- sprünglichen Wert von SC_Fix_to_PTS_Fix_Setup und diejenigen für Duration zum ur- sprünglichen Wert von SC_Fix_to_PTS_Fix_Duration addiert. Andererseits ist der jeweils entsprechende Wert von den ursprünglichen Forecastwerten der Kostenträger SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_DS, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_SS, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_DS, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_SS und VAS_IN_Zuschlag abzuziehen. Aktenzeichen: 57/80 Bei den Preismanualpositionen ICVoice_MRC_AccService_Fix_to_PTS_058x_*11 in COSMOS sind in den ihnen zugeordneten Formeln die Formelbestandteile12 SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_DS*, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_DS*, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_SS*, bzw. SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_DS* mit den Bestandteilen SC_Fix_to_Sel_Car_AS_Duration_DS, SC_Fix_to_Sel_Car_AS_Setup_DS, SC_Fix_to_Sel_Car_AS_Duration_SS, bzw. SC_Fix_to_Sel_Car_AS_Setup_SS zu er- setzen. Schliesslich ist bei den Preismanualpositionen ICVoi- ce_MRC_AccService_Fix_to_PTS_058x_*13 in den ihnen zugeordneten Formeln kein VAS_IN_Zuschlag zu berücksichtigen. 4.3.11 Mehrwertdienste In ihrem Gesuch vom 28. Februar 2011 stellt die Gesuchstellerin den von der Gesuchs- gegnerin geltend gemachten Verkehrseinbruch bei Mehrwertdiensten von -20% in Frage. Die Gesuchsgegnerin führt dazu in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2011 vorab aus, die Menge „VAS_IN_Zuschlag“ in COSMOS sei sowohl für Mehrwertdienste (Value Added Services; VAS) als auch für normalen Verkehr, der lediglich Intelligent-Network- Leistungen (IN) benötige, relevant. Aus diesem Grund sei die Menge grösser als der VAS- Verkehr. Weiter erklärt sie, sie habe in den Berechnungen zum Kostennachweis 2011 für den Verkehr aus ihrem Festnetz zu den Netzen anderer Mobilfunkanbieterinnen fälschli- cherweise keinen solchen IN-Zuschlag (betrifft 172‘845‘980 Einheiten) berücksichtigt. Diese Erklärung ist zutreffend und die entsprechende Erhöhung der Kostenträgermenge „VAS_IN_Zuschlag“ ist in COSMOS vorzunehmen. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis In COSMOS ist der Wert für die Nachfrage nach dem Kostenträger „VAS_IN_Zuschlag“ auf 869‘003‘404 zu setzen. 4.3.12 Allokation der Kanalisations- und Schachtkosten Die in der Verfügung vom 13. Dezember 2010 im Verfahren IC/TAL/KOL 2009/2010 vor- genommene Anpassung hinsichtlich der Allokation von Kanalisations- und Schachtkosten 11 Das Asterisk steht für die folgenden Randbezeichnungen der Kenngrössen: Regional_Peak_Setup, Regio- nal_Peak_Duration, Regional_OffPeak_Setup, Regional_OffPeak_Duration, National_Peak_Setup, Natio- nal_Peak_Duration, National_OffPeak_Setup und National_OffPeak_Duration ausgeschrieben. 12 Der Formelbereich nach * ist ausgenommen die im nächsten Satz erwähnte Anpassung zu belassen. 13 Das Asterisk steht für die folgenden Randbezeichnungen: Regional_Peak_Setup, Regio- nal_OffPeak_Setup, National_Peak_Setup und National_OffPeak_Setup. Aktenzeichen: 58/80 auf Kupferdoppelader- und Glasfaserleitungen ist auch vorliegend vorzunehmen. Die Kos- ten der Kanalisation werden von der Gesamtnachfrage verursacht und sind deshalb gleichmässig durch diese zu tragen. Somit wird der Allokationsschlüssel der Kanalisati- ons- und Schachtkosten analog dem Vorgehen im Kostennachweis 2010 angepasst. Die Kosten werden folglich unabhängig von der Technologie proportional auf die aktiven Lei- tungen verteilt. Anstelle der belegten Rohre ist bei der Allokation der Kanalisationskosten auf die aktiven Leitungen der beiden Medien Kupfer- und Glasfaserkabel abzustellen. Dies gilt auch für die Allokation der Schachtkosten. Diese Anpassung hat zur Folge, dass die Kosten der Teilnehmeranschlussleitungen um CHF 1.83 pro Jahr und Stück steigen. 4.3.13 Länge der Kanalisation hinter einer Kabelverteilsäule Im Kostennachweis 2009 verwendete die Gesuchsgegnerin für die Kanalisation hinter den so genannten Kabelverteilsäulen (KVS) zur Erschliessung der Häuser einen Längenpa- rameter von sechs Metern. In den Dokumenten des Kostennachweises für das Jahr 2010 machte sie sodann geltend, dass neu zwanzig Meter zu berücksichtigen seien. Es stellte sich für die ComCom die generelle Frage, ob dieser Modellierungsansatz die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Einerseits stellt die Verwendung von Kanalisationen zur Parzellener- schliessung eine luxuriöse Lösungsvariante dar. Andererseits ist die Erschliessung der Parzellen grundsätzlich Sache der Hauseigentümer und die effiziente Anbieterin hat nur die Kosten der Kabel und Überführungspunkte (Anschlüsse) zu tragen. Entsprechend setzte die ComCom anlässlich der Überprüfung der Kostennachweise der Jahre 2009/2010 den Parameterwert für die Länge der Kanalisation hinter einer Kabelverteilsäu- le in ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2010 auf null Meter fest. Ab der Kabelverteilsäule erfolgt die Erschliessung der Hausanschlüsse somit auf die gleiche Weise wie bei den unterirdischen Überführungspunkten. Im Kostennachweis 2011 setzt die Gesuchsgegnerin den Parameterwert für die Länge der Kanalisation hinter einer Kabelverteilsäule in Abweichung zum Kostennachweis 2010 wieder auf das Niveau des Kostennachweises 2009 von 6 Metern fest. Dieser Wert ist aus den genannten Gründen wiederum auf null Meter zu korrigieren. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis In COSMOS ist der Wert des Parameter „Kanalisation_KVS“ auf 0 zu setzen. 4.3.14 OSS/BSS Analog zu den Feststellungen der ComCom in der Verfügung vom 13. Dezember 2010 sind auch vorliegend Anpassungen hinsichtlich der verursachergerechten Kostenverteil- schlüssel für einige Supportsysteme vorzunehmen. Angezeigt sind solche in erster Linie bei den Supportsystemen PTA und ISLK. Beide Systeme ergänzen sich und dienen zu- sammen der Inventarisierung der Linientechnik. Die entstehenden Kosten sind somit auf die Anbindung von Endkundenstandorten und damit auf das Vorhandensein von aktiven Aktenzeichen: 59/80 Leitungen zurückzuführen. Die verursachten Kosten, die auf das Anschlussnetz entfallen, sind deshalb proportional auf aktive Kupferdoppeladern und Glasfasern zu verteilen. Nebst diesen beiden Hauptkostenblöcken des Plattformmanagements der Linientechnik gibt es weitere Supportsysteme, deren Allokation der gleichen Regel zu folgen hat. Es sind dies: „IT Kleinsystem Access“, „IT Security“, „Messgeräte Access“, „NOVIS“, „OSS Labor“ und „TIMAS“. Durch die Anpassung der Allokationsschlüssel steigen die Kosten der Kupferdoppelader- leitungen pro Stück um rund CHF 2.70 pro Jahr. Davon sind rund CHF 2.55 auf die An- passung bei den Systemen PTA und ISLK zurückzuführen. Konkrete Anpassung am Kostennachweis Im Kostennachweis 2011 betragen die Anteile der Komponenten Cu2Dr_K_US und Fibre_K_US 99.140% respektive 0.860%. Im Modul OSSBSS sind anstelle der von der Gesuchsgegnerin verwendeten Dimensionierungsregeln diejenigen in der nachfolgenden Tabelle (Dimensionierung OSSBSS) zu verwenden. Treiber Nachfrageobjekt Formel OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__ISLK__Lines 0.98720 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__ISLK__Lines 0.01280 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__IT_Kleinsyst_Access__Lines 0.67130 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__IT_Kleinsyst_Access__Lines 0.00870 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__IT_Security__Lines 0.74040 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__IT_Security__Lines 0.00960 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__Messgeräte_Access__Lines 0.98720 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__Messgeräte_Access__Lines 0.01280 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__NOVIS__Lines 0.96746 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__NOVIS__Lines 0.01254 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__OSS_Labor__Lines 0.98720 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__OSS_Labor__Lines 0.01280 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__PTA__Lines 0.67130 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__PTA__Lines 0.00870 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__TIMAS__Lines 0.97733 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__TIMAS__Lines 0.01267 4.4 Anpassungen an Preisänderungsraten (Delta-P) 4.4.1 Delta-P Kupferkabel 4.4.1.1 Allgemeines; Frage der Praxisänderung Die Gesuchstellerin beanstandet in ihrem Gesuch vom 28. Februar 2011, die von der Ge- suchsgegnerin eingesetzten Inputpreise für Kupferkabel seien nicht konsistent zu den verwendeten Preisänderungsraten. Aktenzeichen: 60/80 Preisänderungen von Jahr zu Jahr müssen nicht zwingend dem langfristigen Preistrend (Delta-P) entsprechen und der Einwand der Gesuchstellerin muss für sich allein deshalb nicht zwingend Auswirkungen zeitigen. Die Entwicklung der geltend gemachten Preise für Kupferkabel in den Kostennachweisen 2007 bis 2011 wurde von der Instruktionsbehörde dennoch untersucht. Sie hat dabei festgestellt, dass die bisherige Methodik zur Bestim- mung des Preistrends von Kupferkabeln nicht alle relevanten Faktoren berücksichtigt. Nachfolgend wird dies erläutert. In ihren Verfügungen bezüglich der Verfahren IC, TAL und KOL im Jahr 2008 hat die ComCom auf Hinweis des Preisüberwachers die Preisänderungsraten für Kupferkabel angepasst. Während die Gesuchsgegnerin für alle Kabeltypen eine Preisänderungsrate von null geltend gemacht hatte, wies der Preisüberwacher auf den steigenden Preistrend des Kupfers hin, welcher sich seiner Meinung nach auch in den Kupferkabeln widerspie- geln sollte. Die ComCom verfügte daraufhin eine Methodik zur Bestimmung der erwarte- ten Preisänderungsraten für Kupferkabel, bei der dem Preistrend des Kupfers Rechnung getragen wurde, indem das geometrische Mittel der Preisänderungen Berücksichtigung fand. Nicht berücksichtigt wurden demgegenüber die Preise der Hohlkabel und des Ka- beleinzugs, die neben dem Kupferpreis die weiteren Preisbestandteile der Kupferkabel bilden. Der Grund dafür lag darin, dass diese Preise in den damals zu beurteilenden Kos- tennachweisen 2007 und 2008 konstant blieben und die ComCom davon ausging, dass sie sich auch nicht rasch ändern würden. Deshalb erachtete sie es als sachgerecht, das vom Preisüberwacher vorgeschlagene Vorgehen zur Bestimmung der Delta-P umzuset- zen, welches vorsah, die Preisänderung beim Kupfer in die Preisfestlegung mit einzube- ziehen. Mit anderen Worten beeinflusste in den damaligen Verfügungen nur der Kupferan- teil des Kupferkabelpreises das entsprechende Delta-P. Wie die Abklärungen der Instruktionsbehörde nun ergeben haben, sind jedoch die geltend gemachten Preise für Hohlkabel seit 2009 und für den Einzug seit 2010 markant ange- stiegen. Folgerichtig müssen nun auch diese Preisänderungen bei der Bestimmung des Delta-P berücksichtigt werden. Konkret ist nicht mehr nur die Preisentwicklung des Kup- fers, sondern diejenige aller Bestandteile des Kupferkabelpreises zu berücksichtigen. Massgeblich für die Bestimmung des Delta-P ist folglich der COSMOS-Input für das jewei- lige Kupferkabel und nicht mehr nur der Anteil des Kupfers am gesamten Kabelpreis. In ihrer Schlussstellungnahme vom 2. November 2011 kritisiert die Gesuchsgegnerin die von der Instruktionsbehörde in ihrer Orientierung der Preisüberwachung vorgeschlagene Vorgehensweise. Sie bringt vor, die Methodik werde nur deshalb geändert, weil sich die Preise anders als von den Behörden angenommen entwickeln würden. Dies sei grund- sätzlich ergebnisgetrieben, sachlich nicht begründet und damit willkürlich. Dem Grundsat- ze nach hat sie aber gegen eine Berücksichtigung der Preisentwicklung bei allen Bestand- teilen – unter dem Vorbehalt einer von ihr verlangten Ankündigung der Praxisänderung – nichts einzuwenden. Sie bezeichnet es jedoch als sachlich inakzeptabel, für die Ermittlung des Delta-P auf einen Zeitraum von nur fünf Jahren abzustellen und sie erklärt, die behör- denseits ermittelten Delta-P von fünf bis zehn Prozent seien nicht plausibel. Aktenzeichen: 61/80 Die von der Gesuchsgegnerin geäusserte Kritik ist nicht gerechtfertigt. Insbesondere trifft es nicht zu, dass im Rahmen der Festlegung von Preisen für den Netzzugang ein be- stimmtes Ergebnis als Ziel verfolgt wird. Die ComCom wendet die Bestimmung von Art. 54 FDV gemäss der von ihr in konstanter Praxis vorgenommenen Interpretation an und verfolgt dabei nicht ein bestimmtes Ziel. Die Instruktionsbehörde hat festgestellt, dass sich die Preisbestandteile Kabeleinzug und Hohlkabel tatsächlich geändert haben. Dies steht im Gegensatz zu der in früheren Verfügungen getroffenen Annahme, wonach diese Prei- se konstant blieben. Wenn die Rede davon ist, dass sich die Preise anders als von der ComCom angenommen entwickelt haben, ist darunter zu verstehen, dass die ComCom bei der Beurteilung der Kostennachweise 2007 und 2008 von der Annahme ausging, dass sich die zwei Preiskomponenten nicht signifikant verändern würden. Demgegenüber er- weckt die Aussage der Gesuchsgegnerin den Eindruck, die Behörde würde regulierte Preise ergebnisorientiert festlegen wollen. Dass dies unzutreffend ist, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass bei der vorliegenden Überprüfung des Kostennachweises die fragliche Methodik nun auch für die Bestimmung der Delta-P für Kupferkabel- und Glasfa- serspleissungen eingeführt wird, obwohl diese Delta-P negativ sind und somit eigentlich dem von der Gesuchsgegnerin unterstellten wünschbaren Ergebnis der Behörde entge- genlaufen. Es geht folglich nicht darum, ein bestimmtes Resultat zu erzielen, sondern die als sachge- recht erkannten Ergebnisse des Beweisverfahrens bei der Preisfestlegung umzusetzen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob die vorzunehmenden Anpassungen am Kosten- nachweis bereits in früheren Verfahren verfügt worden sind oder nicht. Die Gesuchsgeg- nerin verkennt in dieser Hinsicht die Tragweite des von ihr angerufenen Vertrauensschut- zes respektive den Anwendungsbereich der Pflicht, Praxisänderungen vorgängig anzu- kündigen. Eine solche Pflicht existiert zwar im Verwaltungsrecht unter gegebenen Vor- aussetzungen. Inwieweit sie bei der vorliegend strittigen Anpassung tangiert sein sollte, ist jedoch nicht ersichtlich. So ist einerseits schon fraglich, ob es sich überhaupt um eine Änderung und nicht vielmehr um eine Präzisierung der Praxis handelt, da die nun berück- sichtigten Preisbestandteile bis anhin nur deshalb nicht berücksichtigt wurden, weil man fälschlicherweise davon ausging, dass sie stabil seien. Es ist jedoch stetige Praxis der ComCom, dass im Bereich der Delta-P sämtliche potentiellen Änderungen unterworfenen Preisbestandteile in die Berechnung mit einbezogen werden. So entspricht das gewählte Vorgehen für die Bestimmung der Delta-P für Kupferkabel demjenigen bei Glasfasern, das heisst auch die Glasfaserpreise bestehen aus den Preisbestandteilen Kabel und Ka- beleinzug. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass es sich bei der fraglichen Anpassung um eine Praxisänderung handelt, läge nicht eine solche vor, die vorgängig angekündigt wer- den müsste. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Praxisänderung, welche im Rahmen des MEA-Ansatzes unter Ziff. 3.2.4 angekündigt wird, fundamental von den hier fraglichen Anpassungen am Kostennachweis. Erstere ist im Rahmen von Vertrauensschutz respek- tive Rechtsicherheit notwendig, um die Parteien in einer grundsätzlichen Frage über die Haltung der rechtsanwendenden Behörde zu orientieren und ihnen Zeit zu geben, sich auf die geänderten Verhältnisse einzustellen. Bei Anpassungen am detaillierten Kostennach- Aktenzeichen: 62/80 weis liegen diese Voraussetzungen nicht vor, was auch die Gesuchsgegnerin explizit an- zuerkennen scheint, wenn sie in ihrer Duplik vom 24. Juni 2011 ausführt, es sei ohnehin zu unterscheiden zwischen blossen Anpassungen am Kostenmodell, bzw. der Art und Weise wie gerechnet werde, und Anpassungen an den Annahmen zu den abzubildenden Plattformen und Technologien einer effizienten Anbieterin. Diese Haltung ist zutreffend. Wäre dem nicht so, respektive müssten auch Anpassungen am Kostenmodell vorgängig angekündigt werden, wie dies die Gesuchsgegnerin an anderer Stelle fordert, so könnten nie neue Erkenntnisse in ein hängiges Verfahren einfliessen. Vielmehr müsste die Com- Com immer zuerst vorgängig auf irgendeine Art die neuen Erkenntnisse ankündigen, be- vor sie sie berücksichtigen könnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Gesuchsgegnerin jeweils als unzu- lässig bezeichneten Praxisänderungen grösstenteils darauf zurückzuführen sind, dass die Gesuchsgegnerin selbst an den zu überprüfenden Kostennachweisen gegenüber den Vorjahren laufend Änderungen vornimmt. Diese beziehen sich nicht nur auf die ins Kos- tenmodell übernommenen Inputwerte, sondern vielmehr auch auf das Modell selber und auf im Kostennachweis vorgesehene Methoden und Herleitungen. Dadurch wird einer- seits die Möglichkeit der Gesuchstellerin erschwert, die Korrektheit der Preise einschätzen zu können. Andererseits ist auch die entscheidende Behörde immer wieder mit der geän- derten Modellierung der Preise durch die Gesuchsgegnerin konfrontiert. Die Gesuchs- gegnerin hat sich als marktbeherrschende Anbieterin beim Nachweis der Kostenorien- tiertheit der von ihr angebotenen Preise an die im Anhang 3 ComComV aufgeführten Leit- linien zu halten. Im Rahmen dieser ist sie weitestgehend frei, wie sie den Nachweis erbringen möchte und insoweit bestehen in rechtlicher Hinsicht auch keine Bedenken, wenn die Gesuchsgegnerin die Vergleichbarkeit mit bisherigen Kostennachweisen nicht oder nicht vollständig gewährleistet (vgl. dazu oben Ziff. 3.1.5). Es ist jedoch selbstverständlich, dass Abweichungen vom bisherigen Vorgehen von der Instruktionsbehörde untersucht werden und von der ComCom zu beurteilen sind, und dass es in diesem Rahmen zu Anpassungen am Kostennachweis kommen kann, die in den Vorjahren nicht vorgenommen werden mussten. Vor diesem Hintergrund erscheint es unverständlich, wenn die Gesuchsgegnerin ausführt, aufgrund stetiger und nicht voraus- sehbarer Änderungen bzw. Anpassungen der Preisfestlegungspraxis durch die Vorinstanz könne sich eine verlässliche Regulierungspraxis nicht einstellen. Es ist nicht sachlich, die eigenen Anpassungen am Kostennachweis gegenüber den Vorjahren jeweils als Verbes- serungen, die von der Regulierungsbehörde vorgenommenen Anpassungen an diesen Anpassungen jedoch als unzulässige Praxisänderungen zu bezeichnen. 4.4.1.2 Zwischenfazit Aufgrund der damaligen Informationslage war es korrekt, für die Berechnung des Delta-P für Kupferkabel in den Verfügungen vom Oktober 2008 nur die Preisänderungen des Kup- fers zu berücksichtigen. Nun hat sich herausgestellt, dass die Preise für Hohlkabel und Kabeleinzug entgegen den damaligen Annahmen nicht konstant geblieben sind. Infolge- dessen müssen die Preissteigerungen dieser zwei Preisbestandteile für Kupferkabel auch Aktenzeichen: 63/80 in die Berechnung des Delta-P für Kupferkabel einfliessen. Eine Praxisänderung, die an- zukündigen wäre, liegt bei dieser Anpassung nicht vor. 4.4.1.3 Berechnung Zur konkreten Berechnung ist zu bemerken, dass es konsistent ist, bei sämtlichen Be- standteilen des Preises auf denselben Zeithorizont für beobachtete Preisänderungen ab- zustellen. Zu wählen ist folglich das geometrische Mittel über fünf Jahre, wie dies beim Kupferanteil seit der Verfügung vom 9. Oktober 2008 gemacht wurde. An diesem Zeithori- zont hat sich die Gesuchsgegnerin bis anhin bei der Bestimmung des Delta-P für Kupfer- kabel nie gestört, sondern hat ihn vielmehr auch für die eigene Preisfestlegung übernom- men. Es erstaunt deshalb, wenn sie in ihrer Schlussstellungnahme vom 2. November 2011 vorbringt, es sei sachlich inakzeptabel, für die Ermittlung des Delta-P auf einen Zeit- raum von fünf Jahren abzustellen. Der gewählte Zeithorizont von fünf Jahren – und die Methodik überhaupt – entspricht sowohl dem Vorgehen für die Bestimmung der Delta-P von Kupferkabel- und Glasfaserkabelspleissungen wie auch demjenigen von Glasfasern. Dazu äussert sich die Gesuchsgegnerin nicht. Es ist nicht einzusehen, warum bei zwei von drei Kupferkabelpreisbestandteilen ein anderer Zeitraum für die Berechnung inner- halb derselben Methodik relevant sein sollte. Zudem verlangt die Konsistenz, dass für Kupferkabel und für Kupferspleissungen das gleiche Vorgehen und der gleiche Zeithori- zont der Preisänderungen zu berücksichtigen sind. Die Kostenelemente sind offensichtlich eng miteinander verbunden und haben naturgemäss auch dieselbe Nutzungsdauer. Die Aussage der Gesuchsgegnerin, die Behörde würde sich bei den „übrigen Positionen des Produktionskostenindexes“ auf andere Werte abstützen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Die Kritik der Gesuchsgegnerin an der Methodik für die Bestimmung der Delta-P für Kup- ferkabel wäre glaubwürdiger, würde sie sich auch auf die Kupferkabel- und Glasfaser- spleissungen beziehen. Dass die Gesuchsgegnerin darauf verzichtet, hat möglicherweise damit zu tun, dass der Effekt der Delta-P für Kupferkabelspleissungen die geltend ge- machten Kosten und somit die Preise für die Gesuchsgegnerin erhöht. Die Gesuchsgegnerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, die ermittelten Delta-P für Kupferkabel anhand des geometrischen Mittels der Preisänderungen der letzten fünf Jah- re seien nicht plausibel. Dem ist entgegenzuhalten, dass die errechneten Resultate die von der Gesuchsgegnerin seit 2007 geltend gemachten durchschnittlichen Preiserhöhun- gen auf Kupferkabel darstellen. So hat die Gesuchsgegnerin beispielsweise im Kosten- nachweis 2011 bei den Kupferkabeln massive Preiserhöhungen von 11-26% Prozent vor- gebracht. Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, wenn die Gesuchsgegnerin die von der Instruktionsbehörde ermittelten Delta-P von 5-10% als „unglaublich“ bezeichnet. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass die Gesuchsgegnerin auch die Möglichkeit gehabt hätte, in ihrer Schlussstellungnahme weitere Daten zu den rele- vanten Zeitreihen einzubringen, was sie jedoch unterlassen hat. Aktenzeichen: 64/80 Für die konkrete Berechnung der Delta-P von Kupferkabeln kann von den in den Kosten- nachweisen seit 2007 vorliegenden Preisinformationen ausgegangen werden. Dabei sind die Preise für Kupferkabel nach den von der ComCom verfügten Anpassungen zu ver- wenden, damit die Vergleichbarkeit der Preise sichergestellt ist. Analog der von der Com- Com gewählten Methodik zur Herleitung des Delta-P für Glasfaserkabel, deren Preis sich ebenfalls aus Kosten für Material und Einzug zusammensetzt, sind die Preisänderungsra- ten der verschiedenen Kupferkabeltypen anhand des geometrischen Mittels der von der ComCom seit 2007 verfügten Preise für Kupferkabel insgesamt zu bestimmen. Mit diesem Vorgehen werden folgende Delta-P für Kupferkabel hergeleitet: Kupferkabeltyp Delta-P 2011 Kabel_10_DA 6.18% Kabel_100_DA 7.89% Kabel_1200_DA 10.15% Kabel_150_DA 7.49% Kabel_1800_DA 10.17% Kabel_20_DA 7.00% Kabel_200_DA 8.96% Kabel_2400_DA 10.09% Kabel_300_DA 8.45% Kabel_400_DA 10.28% Kabel_50_DA 7.04% Kabel_6_DA 4.74% Kabel_600_DA 10.09% Kabel_900_DA 9.89% Tabelle 1: Neue Delta-P für Kupferkabel Da sich die Delta-P der Kupferkabel erhöhen, sinken die Kosten für Teilnehmeranschluss- leitungen um knapp 5%. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis In COSMOS sind bei den Delta-P die alten Werte durch die in obiger Tabelle aufgeführten Werte zu ersetzen. 4.4.2 Delta-P Kupferkabelspleissungen und Glasfaserspleissungen Die Gesuchsgegnerin veranschlagte bisher für Kupferkabel- und Glasfaserkabelspleis- sungen eine Preisänderungsrate von null. Preisänderungsraten sind in der der Modellie- rung, wie unter Ziff. 4.4.1 dargelegt, dann zu berücksichtigen, wenn in den letzten Jahren wesentliche Preisänderungen beobachtbar waren. Da dies bei Kupferspleissungen und Glasfaserspleissungen der Fall ist, berücksichtigt die ComCom auch hier ein Delta-P. Anhand des geometrischen Mittels wurden mit den zur Verfügung stehenden Daten der Kostennachweise 2007 bis 2011 die Delta-P für Spleissungen ermittelt. Für die Glasfaser- spleissungen wurden dabei die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Durch- Aktenzeichen: 65/80 schnittspreise und für die Kupferspleissungen die Durchschnittspreise14 ohne Logistikkos- tenzuschlag verwendet. Da die Delta-P negativ sind, steigen die Kosten leicht. Mit der erwähnten Methodik werden folgende Delta-P hergeleitet: Glasfaserspleissungen Delta-P Spleissung_GFK_12 -0.84% Spleissung_GFK_24 -0.69% Spleissung_GFK_36 -0.58% Spleissung_GFK_48 -0.86% Spleissung_GFK_60 -0.78% Spleissung_GFK_72 -2.17% Spleissung_GFK_84 -1.99% Spleissung_GFK_96 -2.07% Spleissung_GFK_108 -0.58% Spleissung_GFK_120 -0.73% Spleissung_GFK_132 -0.68% Spleissung_GFK_144 -0.81% Tabelle 2: Neue Delta-P für Glasfaserspleissungen Kupferspleissungen Delta-P Spleissung_Kabel_6_DA -0.20% Spleissung_Kabel_10_DA -0.20% Spleissung_Kabel_20_DA -0.20% Spleissung_Kabel_50_DA -0.42% Spleissung_Kabel_100_DA -1.10% Spleissung_Kabel_150_DA -1.09% Spleissung_Kabel_200_DA -1.08% Spleissung_Kabel_300_DA -1.21% Spleissung_Kabel_400_DA -1.20% Spleissung_Kabel_600_DA -0.88% Spleissung_Kabel_900_DA -0.92% Spleissung_Kabel_1200_DA -0.13% Spleissung_Kabel_1800_DA -0.43% Spleissung_Kabel_2400_DA -0.54% Tabelle 3: Neue Delta-P für Kupferkabelspleissungen 14 Die Gesuchsgegnerin machte bei der Arbeit für Kupferspleissungen in den Kostennachweisen 2007 bis 2010 die Preise eines einzelnen Anbieters und im Kostennachweis 2011 Durchschnittspreise geltend. Die Ermittlung der Delta-P bezieht sich ausschliesslich auf die Durchschnittspreise seit 2007, welche von der Gesuchsgegnerin jeweils auch ausgewiesen wurden. Aktenzeichen: 66/80 Konkrete Anpassungen am Kostennachweis In COSMOS sind bei den Delta-P die bestehenden Werte durch die in den beiden oben stehenden Tabellen aufgeführten Werte zu ersetzen. 4.4.3 Delta-P Hauptverteiler Die Gesuchsgegnerin leitete für die Ressourcen des Hauptverteilers einerseits ein „ma- thematisches“ Delta-P („Mathematische Bestimmung des Delta-P unter Berücksichtigung sämtlicher Datensätze“) und anderseits ein „reales“ Delta-P („absehbare Preisänderung unter Berücksichtigung der Marktentwicklung“) her. Da die Gesuchstellerin die Werte auf- grund von geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen nicht überprüfen konnte, machte sie in ihrer Replik vom 23. Mai 2011 darauf aufmerksam, dass sie nicht beurteilen könne, ob die Gesuchsgegnerin in der Lage sei, die langfristige Preisentwicklung besser abzu- schätzen, als wenn diese durch die mathematische Methode anhand von vergangen- heitsbezogenen Preisentwicklungen erfolgen würde. Die Gesuchstellerin verlangte des- halb von der Instruktionsbehörde die Überprüfung des Preistrends für Hauptverteiler. Die Überprüfung hat ergeben, dass sich die Preise für die Hauptverteilerressourcen zwar nicht sehr stark ändern, Preisänderungen aber hin und wieder trotzdem vorkommen. Deshalb erscheint das von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte „reale Delta-P“ von null für alle Ressourcen nicht sachgerecht. Insbesondere fehlt der Herleitung des „realen Delta-P“ eine fundierte methodische Grundlage und es besteht dadurch die Gefahr einer willkürlichen Anwendung. Folglich ist auch für die Ressourcen für Hauptverteiler auf die bewährte mathematische Methode mittels in der Vergangenheit beobachteter Preise zur Ermittlung des Delta-P abzustellen. Nur so kann eine objektive und transparente Herlei- tung der Preisänderungsrate sichergestellt werden. Aus diesem Grund ist das von der Gesuchsgegnerin als „mathematisch“ und nicht das als „real“ bezeichnete Delta-P für die Modellierung zu verwenden. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis In COSMOS sind bei den Delta-P die bestehenden Werte durch die im Dokument „KO- NA11-Q26-Mittelpreise_Hauptverteiler“ im Tabellenblatt „Delta-P“ in den Zellen C6 bis C16 ausgewiesenen Werte zu ersetzen. 4.4.4 Delta-P Vermittlungstechnikanlagen Bei der Überprüfung der Herleitung der Delta-P für Vermittlungstechnikanlagen (Hard- und Software) hat sich gezeigt, dass die von der Gesuchsgegnerin in den Herleitungsdo- kumenten zum Kostenmodell ausgewiesenen Investitionswerte für die Jahre 2007-2011 nicht nachvollzogen werden können. Trotz mehrerer Anfragen in früheren Verfahren hat die Gesuchsgegnerin bis anhin nie eine detaillierte Ermittlung dieser Werte geliefert. Für die Herleitung der Delta-P für Vermittlungstechnik sind deshalb die Investitionswerte aus COSMOS zu verwenden. Aktenzeichen: 67/80 Zudem hat sich für die Berechnung der Delta-P bei Vermittlungstechnikanlagen auch bei der für die Herleitung benötigten Anzahl von Sprachkanälen (Equivalent Lines; EQL) An- passungsbedarf gezeigt, weil der Kostennachweis eine fehlerhafte Anzahl EQL enthielt, die auch von der Gesuchsgegnerin nicht erklärt werden konnte (vgl. die Eingabe der Ge- suchsgegnerin vom 8. Juli 2011). Nach den Anpassungen der Herleitung der Delta-P für Vermittlungstechnik resultiert im Kostennachweis für Software ein Wert von +0.6% gegenüber +0.7% und für Hardware ergibt sich anstelle von -3.3% ein Wert von -2.2%. Ceteris paribus resultieren durch diese Anpassungen tiefere Kosten bei den Interkonnektionsdienste. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Im Dokument KONA11-H27-Herleitung_Delta_P_Vermittlungstechnik sind die Werte für Investitionen sowie Anzahl EQL in der Tabelle im Tabellenblatt „Delta P“ mit den Werten zu ersetzen, welche die Instruktionsbehörde im Fragenkatalog vom 19. Juli 2011 unter Ziff. 13 auf Seite 3 dargelegt hat. In COSMOS sind bei den Delta-P die bestehenden Werte durch -2.2% für Hardware und +0.6% für Software zu ersetzen. 4.4.5 Delta-P Tiefbau Im Kostennachweis 2011 verzichtet die Gesuchsgegnerin bei der Berechnung der Preis- änderungsraten im Tiefbau auf eine Schätzung der Kostenentwicklung im Jahr der Erstel- lung des Kostennachweises. Sie berücksichtigt wie im Falle der Indexierung für Belags- und Werkleitungsbau Daten bis zum zweiten Quartal 2010. Den „extrapolierten“ Halbjah- reswert 2010 zieht sie unverändert zur Berechnung der Preisänderungsraten heran. Die Ausführungen zur Indexierung der Kostenpositionen sind grundsätzlich auch für die Berechnung des Delta-P beim Tiefbau massgebend (vgl. Ziff. 4.2.3). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die jeweils der Berechnung zugrunde gelegte Jahreszeitreihe einperiodischen Verzerrungen bei der Berechnung der Preisände- rungsraten ein verhältnismässig kleineres Gewicht zukommt, als dies bei auf Vorjahres- werten aufbauender Teuerungsindexierung der Fall wäre. Der im Kostennachweis 2010 bei der Bestimmung der Preisänderungsrate verwendete Mittelwert des Jahres 2009, wel- cher auf der Entwicklung dreier Quartals-, bzw. Monatsdaten und einem prognostizierten Wert basierte, stellte nur einen von mehreren Jahreswerten zur Berechnung des geomet- rischen Mittels dar. Nichtsdestotrotz sind einperiodische Veränderungen auch bei den Preisänderungsraten von einer gewissen Relevanz, insbesondere angesichts der derzei- tigen Regulierungspraxis, welche jährlich von einem neuerlichen Markteintritt einer hypo- thetischen Anbieterin ausgeht und die Kosten der Wiederbeschaffungswerte nicht abge- schriebener Anlagen annualisiert. Zudem ist eine kohärente Vorgehensweise in der Be- rücksichtigung von Daten für die Indexierung und die Berechnung der Preisänderungsra- ten anzustreben. Entsprechend sind analog zu den Anpassungen bezüglich der Indexie- Aktenzeichen: 68/80 rung auch für die Berechnung der Preisänderungsraten nur die Jahresmittelwerte des PKI zu berücksichtigen, im vorliegenden Fall bis und mit 2009. Schliesslich ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb bei der Ermittlung der Preisänderungsraten, bei welcher grundsätzlich Mittelwerte über Jahresdaten hinweg errechnet werden, eine Halbjahresentwicklung ein- fliessen sollte. Ein solches Vorgehen könnte zu einer Ergebnisverzerrung führen, da Da- ten mit unterschiedlicher Periodizität vermischt würden. Das Delta-P für Kostenpositionen im Belagsbau steigt aufgrund der notwendigen Anpas- sungen von 2.65% auf 2.75%, dasjenige im Werkleitungsbau steigt von 1.89% auf 1.96%. Das gewichtete Delta-P steigt von 2.12% auf 2.20%. Die Kosten der Kanalisation sinken aufgrund dieser Änderungen an den Delta-P um gut 1%. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Im Dokument „KONA11-H10-Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau“ im Tabellenblatt „Delta P PKI“ sind in den Zellen E44, resp. K44 die bestehenden Formeln mit =GEOMITTEL($D$28:D43)-1, resp. =GEOMITTEL($J$28:J43)-1 zu ersetzen. 4.5 Anpassungen an Abschreibungsdauern 4.5.1 Abschreibungsdauern Hardware Data / Transport Innerhalb der Kategorie „Hardware Data / Transport“ unterscheidet die Gesuchsgegnerin vier Anlage-Gruppen mit Abschreibungsdauern von drei, vier und fünf respektive sieben Jahren. Die ComCom führte bereits bei der Überprüfung der Kostennachweise 2009/2010 in ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2010 aus, dass es sich hierbei um Anlagen handelt, die einem raschen technologischen Wandel unterliegen. Sie kam deshalb zum Schluss, dass sich die in der Vergangenheit für relevante Hardwarekomponenten jeweils festgeleg- te Abschreibungsdauer von zehn Jahren unter diesem Aspekt als zu lang erweise. Viel- mehr erscheine für diese Kategorie eine einheitliche Abschreibungsdauer von sieben Jah- ren sachgerecht. Da die von der ComCom verfügte Anpassung von der Gesuchsgegnerin im Kostennachweis 2011 noch nicht berücksichtigt wurde, sind die Abschreibungsdauern entsprechend anzupassen. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Im COSMOS sind die Abschreibungsdauern der Anlageklassen „Hardware Data / Trans- port (3 Jahre)“, „Hardware Data / Transport (4 Jahre)“ und „Hardware Data / Transport (5 Jahre)“ einheitlich auf 7 Jahre zu erhöhen. 4.5.2 Abschreibungsdauern für technische Infrastruktur und Hauptverteiler In ihren Eingaben vom 28. Februar 2011 und vom 23. Mai 2011 thematisiert die Gesuch- stellerin die Abschreibungsdauer der technischen Infrastruktur und der Hauptverteiler (HV). Insbesondere macht sie hierbei geltend, dass die verwendete Abschreibungsdauer von sieben resp. zehn Jahren für diese Anlagen viel zu kurz sei. Die Hauptverteiler bspw. könnten viel länger genutzt werden, als dies durch die von der Gesuchsgegnerin verwen- Aktenzeichen: 69/80 deten Abschreibungsdauern vorgegeben werde. Es sei nicht effizient, alle HV nach zehn Jahren gegen neue Modelle des gleichen Typs auszutauschen, wenn die bestehenden noch gebraucht werden können. Vielmehr sei von einer mit Kupferkabeln und Kanalisatio- nen vergleichbaren Nutzungsdauer auszugehen. Auch hinsichtlich der technischen Infra- struktur vertritt die Gesuchstellerin die Meinung, dass die gewählte Nutzungsdauer für Ausrüstungen, welche sich durch Normierung und Modularität auszeichnen würden, rela- tiv kurz sei. Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2011 vor, dass die Nutzungsdau- ern für die technische Infrastruktur ihren internen Abschreibungsplänen entsprechen wür- den und mit dem International Financial Reporting Standard (IFRS) konform seien. Bei der technischen Infrastruktur wie auch bei den Hauptverteilern handelt es sich um so genannte passive Infrastrukturanlagen, welche durchaus als Hardware bezeichnet werden können. Beispiele hierfür sind etwa Verbindungskabel, Schränke oder Gestelle. Im Bereich der Abschreibungsdauern der HV ist zu bemerken, dass es an eindeutigen Orientierungshilfen fehlt, welche die Argumentation der Gesuchstellerin stützen. Die Ge- suchsgegnerin konnte demgegenüber in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2011 ihren Investitions- zyklus für Hauptverteiler aufzeigen und damit Hinweise liefern, die gegen die Argumenta- tion der Gesuchstellerin sprechen. Die von der ComCom bisher verfügten Anpassungen an den Nutzungsdauern im Bereich Hardware wurden zudem auf eine internationale Um- frage abgestützt und es liegen zurzeit keine anderen konkreten Anhaltspunkte vor, die gegen diese Werte sprechen würden. Hinsichtlich der technischen Infrastruktur gilt es zunächst zu unterstreichen, dass die in- ternen Abschreibungspläne der Gesuchsgegnerin bei der Bestimmung der Nutzungsdau- ern nach Art. 54 FDV keine Rolle spielen können. Die Gesuchstellerin hat mit dem Hin- weis auf die Modularität und Standardisierung der Anlagen der Kostenartgruppe techni- sche Infrastruktur wichtige Hinweise für die Beurteilung der Nutzungsdauer in diesem Be- reich geliefert. Da diese passiven Anlagen hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Nutzung mit den Hauptverteilern vergleichbar sind, erachtet es die ComCom als sachgerecht, in die- sem Bereich eine Anpassung vorzunehmen und die Nutzungsdauer auf zehn Jahre zu erhöhen und damit derjenigen anzugleichen, die basierend auf der internationalen Umfra- ge für die Anlageklasse Hardware bestimmt wurde. Damit wird auch eine konsistente Be- urteilung ähnlicher Sachverhalte sichergestellt. Für die Kostenartgruppe „Technische Inf- rastruktur“ ist daher eine eigene Anlageklasse mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren zu bilden. Aktenzeichen: 70/80 Konkrete Anpassung am Kostennachweis In COSMOS ist zuerst unter Administration-Anlageklassen eine neue Anlageklasse AK_302_Hardware_Technische_Infrastruktur zu definieren und dieser ist der Wert 10 zu- zuweisen. Danach ist bei den Anlageressourcen bei allen Ressourcen der Kostenartgrup- pe Technische Infrastruktur die Anlageklasse auf AK_302_Hardware_Technische_Infrastruktur zu ändern. 4.6 Anpassungen an den Betriebskosten 4.6.1 Anpassungen an den Stundensätzen Die ComCom hat in ihrer Verfügung bezüglich IC/TAL/KOL 2009/2010 vom 13. Dezember 2010 Anpassungen bei den Stundensätzen im Kostennachweis 2010 verlangt. Im vorlie- genden Kostennachweis wurden diese Anpassungen von der Gesuchsgegnerin zum Teil bereits umgesetzt. Für die Begründung des Anpassungsbedarfs wird auf Ziff. 4.7.2 der erwähnten Verfügung vom 13. Dezember 2010 verwiesen. Zu korrigieren bleiben aber einerseits die Teuerungsanpassung, welche die Gesuchsgeg- nerin anhand der Daten zur Lohnentwicklung des grössten schweizerischen GAV statt der nominalen Lohnentwicklung vorgenommen hat. Sodann sind auch beim Kostennachweis 2011 die Zuschläge sowohl für die Kosten nicht produktiver Mitarbeiter innerhalb einer organisatorischen Kostenstelle (OKST) als auch für die Kosten der übergeordneten OKST gemäss den in der Verfügung vom 13. Dezember 2010 enthaltenen Ausführungen anzu- passen. Weiter ist auf die Argumentation einzugehen, welche die Gesuchstellerin in ihrer Schluss- stellungnahme vom 24. August 2011 im Rahmen der KKF/VTA/Zutritt-Verfahren 2010/2011 erstmals vorbringt und in ihrer Eingabe vom 30. September 2011 im vorliegen- den Verfahren weiter ausführt. Sie bemängelt nämlich die Höhe des bereits im Rahmen der IC/TAL/KOL-Verfahren 2009/2010 am 13. Dezember 2010 verfügten Zuschlagssatzes von 12% für Pensionskassenbeiträge. Dieser liege am oberen Rand der 2010 vom Bun- desamt für Sozialversicherungen (BSV) geschätzten durchschnittlichen Beitragssätze für den Arbeitgeberbeitrag. Sie zitiert zudem aus dem Jahresbericht 2010 der Complan (Pen- sionskasse der Gesuchsgegnerin und mit ihr wirtschaftlich oder finanziell verbundener Unternehmen)15 und errechnet unter Annahme einer Altersverteilung der Versicherten, die von derjenigen der Complan abweicht, durchschnittliche Beitragssätze von 7.8%, resp. 7.2%, zuzüglich eines Risikobeitrages von 2.65%. Weiter erklärt die Gesuchstellerin, sie 15 Vgl. http://www.pk-complan.ch/de/pdf-public/05_Jahresbericht_2010_DE.pdf, Stand 29.09.2011, bzw. http://www.pk-complan.ch/de/pdf-public/02_Reglement_Duoprimat_01-11_Beilage_A_DE.pdf, Stand 29.09.2011. Aktenzeichen: 71/80 habe selber einen durchschnittlichen Beitragssatz von 5.5% zuzüglich eines Risikobeitra- ges von 2.1%. Schliesslich verweist sie für mögliche Referenzwerte auf die Pensionskas- senstatistik des Bundesamtes für Statistik (BfS). Auch in ihrer Schlussstellungnahme vom
- November 2011 fordert sie die Überprüfung der Angemessenheit und Branchenüblich- keit des erwähnten Beitragssatzes von 12%. Zu den Vorbringen der Gesuchstellerin ist zu bemerken, dass sich die Zahlen der Complan grundsätzlich auf eine Zusammenführung unterschiedlicher Leistungsbereiche der Gesuchsgegnerin und weiterer Unternehmen wie etwa der Billag AG oder der Lo- cal.ch AG beziehen. In den eigenen Zahlen der Gesuchstellerin werden ebenfalls unter- schiedliche Leistungsbereiche zusammengefasst. Dies spielt für die Berechnung des durchschnittlichen Beitragssatzes insofern eine Rolle, als dadurch die Altersstruktur massgeblich beeinflusst werden kann. Die von der Gesuchstellerin verwendeten Alters- strukturen können demzufolge Unschärfen aufweisen, welche auch nicht durch eine Um- frage in der Branche, wie dies die Gesuchstellerin in ihrer Schlussstellungnahme vom 24. August 2011 im Rahmen der KKF/VTA/Zutritt-Verfahren 2010/2011 anregte, ausgeräumt werden könnten. In einer solchen müsste der Umfragekreis auf die relevanten Geschäfts- felder beschränkt werden, um Tätigkeiten mit abweichendem Inhalt und anderer Lohn- struktur möglichst auszuschliessen. Auch sind jeweils Lohn, Sozialbeiträge und Lohnne- benleistungen ein Bündel, das heisst es existierten in einer Umfrage real existierender Branchenlöhne und Sozialbeiträge Einflussgrössen, die nur unzulänglich erfass- und messbar sind. Eine Umfrage in der Branche kann deshalb keine für den Entscheid über die Festsetzung des Pensionskassenbeitrages massgebenden Ergebnisse liefern. Ähnlich verhält es sich mit der Pensionskassenstatistik des BfS, bei welcher zudem keine Zuord- nungen von Beiträgen auf spezifische Branchen stattfindet, bzw. bei welcher eine solche Zuordnung aufgrund der derzeit erhobenen Daten nicht möglich wäre. Erhoben werden die Daten der Vorsorgeeinrichtungen, welche nur zum Teil, bzw. im Falle von Sammelein- richtungen häufig gar nicht, branchenspezifisch tätig sind. Demgegenüber kann die Gesuchsgegnerin den Beitragssatz einschätzen, der den rele- vanten Tätigkeitsprofilen zuzuordnen ist. Die ComCom erachtet die Annahmen der Ge- suchsgegnerin als plausibel. Die Gesuchstellerin lieferte in ihren Eingaben im Rahmen der Verfahren KKF/VTA/Zutritt 2010/2011 und IC/TAL/KOL 2011 nicht genügend Hinwei- se, welche diese Einschätzung umstossen könnten. 12% stellen insbesondere auch des- halb eine begründbare Grösse dar, als dass mit dieser Höhe des Zuschlagssatzes am 13. Dezember 2010 der für den überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge nicht zwin- gende Abzug des Koordinationsbeitrages verfügt wurde. Damit wurde der für sich ge- nommen „eher am oberen Rand“ liegende Beitragssatz in seiner Wirkung abgeschwächt, bzw. dessen Bezugsgrösse gesenkt. Die Stundensätze sinken gegenüber dem Kostennachweis der Gesuchsgegnerin im Schnitt um ca. 4%, wobei der grösste Teil dieses Effekts den Anpassungen bezüglich nicht produktiver Mitarbeitender zuzuschreiben ist. Aktenzeichen: 72/80 Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Teuerungsanpassung Dem Excel-Dokument „Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 1993 = 100“, bzw. „je-d-03.04.02.02.01“ (http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen /03/04/blank/data/02.html) sind die Werte in „T1.93“ in Z23:AS23 zu entnehmen und das geometrische Mittel dieser Werte zu berechnen. Die Werte in C19 und C20 in „Pivot Lohnkosten“ in „KONA11-H01- Herleitung_OKST_Stundensatz“ sind durch diesen Mittelwert zu ersetzen. Der Wert in C21 im demselben Tabellenblatt und derjenige in F15 in „Herleitung Stundensatz“ sind entsprechend anzupassen. Zuschläge für nicht produktive Mitarbeitende und übergeordnete Kostenstellen Im Objektmodellbrowser in COSMOS 2009 sind im Ausgangsszenario für Org__Platform_Management und Org__Fullfilment_Mass_Production die Nachfragemen- gen zu entnehmen. Die Summe der zwei Nachfragemengen ist zu bilden und die jeweili- gen Nachfragemengen sind durch diese Summe zu dividieren, um pro organisatorische Kostenstelle einen Gewichtungsfaktor zu errechnen. Die Zuschlagssätze in „KONA09- H01-Herleitung_OKST_Stundensatz“ in „Herleitung Stundensatz“ in G29:G30, resp. V29:V30 sind einzeln mit diesen Gewichtungsfaktoren zu multiplizieren. Aus den resultie- renden Werten ist pro Typ Zuschlagssatz die Summe zu bilden. Von diesen Summen ist 1 zu subtrahieren. Die resultierenden Werte sind durch den jeweiligen Durchschnittswert von 0.09, resp. 0.05 zu dividieren. Pro Typ Zuschlagssatz entsteht ein Überhöhungsfak- tor. Sämtliche der Zuschlagssätze in G29:G30, J29:J30, M29:M30, P29:P30, S29:S30, V29:V30 und Y29:Y30 im Tabellenblatt „Herleitung Stundensatz“ von „KONA10-H01- Herleitung_OKST_Stundensatz“ sind mit 1 zu subtrahieren und durch den jeweiligen Überhöhungsfaktor zu dividieren. Die resultierenden Werte sind mit 1 zu addieren. In den Spalten H, K, N, Q, T, W, Z sind die Werte in den Zeilen 14, 27, 29, 30, 34, 43 anzupas- sen. In COSMOS sind die Werte für ONP_StundensatzAnpassung_FMP, ONP_StundensatzAnpassung_PFM und SuppServ_StundensatzAnpassung_FMP anzu- passen. 4.7 Weitere Anpassungen 4.7.1 Supplementary Services für Carrier Preselection (CPS) Für das Jahr 2011 hat die Gesuchsgegnerin den Kostennachweis zu den Supplementary Services für CPS in COSMOS integriert. Die Kosten für die Supportsysteme sowie der Personalaufwand sind Bestandteile für die Preisbildung für diese Dienste. Die Überprüfung der Kosten für Supportsysteme ergibt einen Anpassungsbedarf. Konkret sind bei den beiden Supportsystemen BNN und UNICURU statt der Stückkosten aus dem Lösungsgeschäft diejenigen des Massengeschäfts zu verwenden. Diese Anpassung wur- Aktenzeichen: 73/80 de von der ComCom schon in den IC-Verfahren 2010 vorgenommen und in den Verfü- gungen vom 13. Dezember 2010 begründet. Hinsichtlich Stundensätze ist schliesslich festzuhalten, dass die unter Ziff. 4.6.1 hiervor beschriebenen Anpassungen grundsätzlich auch für die Supplementary Services für CPS gelten. 4.8 Weitere Kritikpunkte der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin bestreitet im Gesuch vom 28. Februar 2011 auch die Preise für die Bereitstellung der Kollokation sowie für die Installation von Kupferkablagen mit 192 Ader- paaren. In diesem Zusammenhang macht sie insbesondere geltend, dass die Speisekabel für die Stromversorgung innerhalb der Kollokationsstandorte über die vergangenen Jahre ein merkwürdiges Mengenmuster aufweisen würden. Die Gesuchsgegnerin erklärt dies unter anderem in der Stellungnahme vom 1. April 2011 damit, dass die Unterschiede teilweise auf Korrekturen zurückzuführen seien. Im Weiteren seien die Speisekabel neu Bestandteil der Bereitstellung der Kollokation und nicht mehr der Betriebsenergie, was zu einer Differenz führe zwischen den beiden Mengen „Speise- kabel“ und „mobile Stromversorgung“ und ebenfalls zu der von der Gesuchstellerin ange- sprochenen Mengenentwicklung beitrage. Mit Hilfe der Ausführungen der Gesuchsgegnerin konnte die ComCom die Entwicklungen im Kostenmodell der Gesuchsgegnerin nachvollziehen. Die Vorbringen der Gesuchstelle- rin erweisen sich als unbegründet. Durch die Anpassungen an den Stundensätzen (vgl. Ziff 4.6.1) ergibt sich für die Bereitstellung der Kollokation ein um einen Franken tieferer Preis. Der Preis für die Kupferkablage bleibt in der ausgewiesenen Höhe bestehen. 5 Preisfestsetzung Teilnehmeranschlussleitung (TAL) Wiederkehrende Preise in CHF Preis 2011 Überlassung der Teilnehmeranschlussleitung 15.50 Aktenzeichen: 74/80 Einmalige Preise in CHF Preis 2011 Neuschaltung TAL auf einer zuvor aktiven Leitung 44.40 Neuschaltung TAL auf einer zuvor inaktiven Leitung 40.10 Annullierung einer TAL Bestellung nach Status ‚Accepted’ 18.30 Störungsbehebung einer TAL 338.70 Kollokation (KOL) Wiederkehrende Preise in CHF Preis 2011 Miete Fläche (2 m2) 92.70 Einmalige Preise in CHF Preis 2011 KOL Bereitstellung (offene KOL) 2'679.00 TAL: Kupferkablage 2-Draht zum Hauptverteiler Swisscom, 192 Aderpaare 4'525.00 Aktenzeichen: 75/80 Nutzungsabhängige Interkonnektionspreise 2011 National Services peak period rate off peak period rate Terminating Services call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. Swisscom Fix Terminating Service 0.97 1.05 0.48 0.52 Swisscom Emergency Terminating Service 0.64 9.09 Access Services Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access Service 1.03 1.06 0.51 0.53 Swisscom Fix to PTS UIFN Services Access Service 3.25 1.06 1.63 0.53 Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access Service 3.25 1.06 1.63 0.53 Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service (Network Access Charge + Publifon® Charge) 3.25 25.71 1.63 25.18 Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service, Variant A (Network Access Charge + Publifon® Charge) 49.55 1.06 47.93 0.53 Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Service 3.25 1.06 1.63 0.53 Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access Service 3.25 1.06 1.63 0.53 Swisscom Fix to PTS 18xy Directory Enquiry Services Access Service 3.25 1.06 1.63 0.53 Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service 0.00 0.00 0.00 0.00 Swisscom Fix to PTS 0869 (VPN) Access Service 0.97 1.05 0.48 0.52 Regional Services Terminating Services Swisscom Fix Terminating Service 0.80 0.84 0.40 0.42 Swisscom Emergency Termination Service 0.64 9.09 Access Services Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access Service 0.83 0.85 0.41 0.43 Swisscom Fix to PTS UIFN Services Access Service 3.05 0.85 1.53 0.43 Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access Service 3.05 0.85 1.53 0.43 Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service (Network Access Charge + Publifon® Charge) 3.05 25.50 1.53 25.08 Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service, Variant A (Network Access Charge & Publifon® Charge) 49.35 0.85 47.83 0.43 Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Service 3.05 0.85 1.53 0.43 Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access Service 3.05 0.85 1.53 0.43 Swisscom Fix to PTS 18xy Directory Enquiry Services Access Service 3.05 0.85 1.53 0.43 Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service 0.00 0.00 0.00 0.00 Swisscom Fix to PTS 0869 (VPN) Access Service 0.80 0.84 0.40 0.42 Transit Services National & Regional Swisscom Transit (from fixed Line Cust., Swisscom Mo- bile, Orange Comm.) to Selected Carrier Access Service (Transit) 0.37 0.27 0.19 0.13 Swisscom Transit to PTS 090x Services Access Service (Transit) 0.37 0.27 0.19 0.13 Swisscom Transit to PTS 084x, 0878 Services Access Service (Transit) 0.37 0.27 0.19 0.13 Swisscom Transit to PTS 18xy Directory Enquiry Access Service (Transit) 0.37 0.27 0.19 0.13 International Incoming Transit to PTS INA Value Added Services Access Service (Transit) 0.37 0.27 0.19 0.13 Aktenzeichen: 76/80 Nutzungsunabhängige Interkonnektionspreise 2011 Einmalentgelte Vorbestimmte Betreiberauswahl / Carrier Preselection 2011 Gebühr pro Änderungsgesuch CPS-Aktivierungs-Entgelt / Activation Fee Fr. 11.50 CPS-Umzugs-Entgelt / Relocation Fee Fr. 13.20 Zusätzliche Dienste für die vorbestimmte Betreiberauswahl / Supplementary Services for Preselection Rechnungsdetails zum CPS-Aktivierungs- und CPS-Umzugs-Entgelt / Invoice De- tails for Activation and Relocation Fees Fr 70.60 Meldung der Deaktivierung / Deactivation Notification einmalig (monatlich, wöchentlich oder täglich) Fr. 167.90 monatlich, pro Monat Fr. 70.60 wöchentlich, pro Monat Fr. 70.60 täglich, pro Monat Fr. 70.60 auf Anfrage, einmalig Fr. 167.90 Meldung der Anschlusskündigung / Access Cancellation Notification monatlich, einmalig Fr. 167.90 monatlich, pro Monat Fr. 70.60 auf Anfrage, einmalig Fr. 167.90 Liste der aktivierten Kunden / List of Activated Customers Einträge < 10'000, pro Liste Fr. 167.90 Einträge < 30'000, pro Liste Fr. 273.10 Einträge > 30'000, pro Liste Fr. 325.70 Migration des Betreiberauswahlcodes (pro MSN) / Migration of Carrier Selection Codes (per MSN) Fr. 12.10 Kundendaten Check / Customer Data Check < 20'000 Fr. 0.29 > 20'000 Fr. 0.21 List of taken over Access einmalig (monatlich, wöchentlich oder täglich) Fr. 167.90 monatlich, pro Monat Fr. 70.60 wöchentlich, pro Monat Fr. 70.60 täglich, pro Monat Fr. 70.60 auf Anfrage, einmalig Fr. 167.90 III. Kosten [<] Aktenzeichen: 77/80 Aus diesen Gründen wird verfügt:
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen für das Jahr 2011 zu den folgenden Preisen anzubieten respektive abzurechnen: Teilnehmeranschlussleitung (TAL) Wiederkehrende Preise in CHF Preis 2011 Überlassung der Teilnehmeranschlussleitung 15.50 Einmalige Preise in CHF Preis 2011 Neuschaltung TAL auf einer zuvor aktiven Leitung 44.40 Neuschaltung TAL auf einer zuvor inaktiven Leitung 40.10 Annullierung einer TAL Bestellung nach Status ‚Accepted’ 18.30 Störungsbehebung einer TAL 338.70 Kollokation (KOL) Wiederkehrende Preise in CHF Preis 2011 Miete Fläche (2 m2) 92.70 Aktenzeichen: 78/80 Einmalige Preise in CHF Preis 2011 KOL Bereitstellung (offene KOL) 2'679.00 TAL: Kupferkablage 2-Draht zum Hauptverteiler Swisscom, 192 Aderpaare 4'525.00 Nutzungsabhängige Interkonnektionspreise 2011 National Services peak period rate off peak period rate Terminating Services call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. Swisscom Fix Terminating Service 0.97 1.05 0.48 0.52 Swisscom Emergency Terminating Service 0.64 9.09 Access Services Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access Service 1.03 1.06 0.51 0.53 Swisscom Fix to PTS UIFN Services Access Service 3.25 1.06 1.63 0.53 Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access Service 3.25 1.06 1.63 0.53 Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service (Network Access Charge + Publifon® Charge) 3.25 25.71 1.63 25.18 Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service, Variant A (Network Access Charge + Publifon® Charge) 49.55 1.06 47.93 0.53 Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Service 3.25 1.06 1.63 0.53 Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access Service 3.25 1.06 1.63 0.53 Swisscom Fix to PTS 18xy Directory Enquiry Services Access Service 3.25 1.06 1.63 0.53 Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service 0.00 0.00 0.00 0.00 Swisscom Fix to PTS 0869 (VPN) Access Service 0.97 1.05 0.48 0.52 Regional Services Terminating Services Swisscom Fix Terminating Service 0.80 0.84 0.40 0.42 Swisscom Emergency Termination Service 0.64 9.09 Access Services Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access Service 0.83 0.85 0.41 0.43 Swisscom Fix to PTS UIFN Services Access Service 3.05 0.85 1.53 0.43 Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access Service 3.05 0.85 1.53 0.43 Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service (Network Access Charge + Publifon® Charge) 3.05 25.50 1.53 25.08 Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service, Variant A (Network Access Charge & Publifon® Charge) 49.35 0.85 47.83 0.43 Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Service 3.05 0.85 1.53 0.43 Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access Service 3.05 0.85 1.53 0.43 Swisscom Fix to PTS 18xy Directory Enquiry Services Access Service 3.05 0.85 1.53 0.43 Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service 0.00 0.00 0.00 0.00 Swisscom Fix to PTS 0869 (VPN) Access Service 0.80 0.84 0.40 0.42 Aktenzeichen: 79/80 Transit Services peak period rate off peak period rate National & Regional call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. Swisscom Transit (from fixed Line Cust., Swisscom Mo- bile, Orange Comm.) to Selected Carrier Access Service (Transit) 0.37 0.27 0.19 0.13 Swisscom Transit to PTS 090x Services Access Service (Transit) 0.37 0.27 0.19 0.13 Swisscom Transit to PTS 084x, 0878 Services Access Service (Transit) 0.37 0.27 0.19 0.13 Swisscom Transit to PTS 18xy Directory Enquiry Access Service (Transit) 0.37 0.27 0.19 0.13 International Incoming Transit to PTS INA Value Added Services Access Service (Transit) 0.37 0.27 0.19 0.13 Nutzungsunabhängige Interkonnektionspreise 2011 Einmalentgelte Vorbestimmte Betreiberauswahl / Carrier Preselection 2011 Gebühr pro Änderungsgesuch CPS-Aktivierungs-Entgelt / Activation Fee Fr. 11.50 CPS-Umzugs-Entgelt / Relocation Fee Fr. 13.20 Zusätzliche Dienste für die vorbestimmte Betreiberauswahl / Supplementary Services for Preselection Rechnungsdetails zum CPS-Aktivierungs- und CPS-Umzugs-Entgelt / Invoice De- tails for Activation and Relocation Fees Fr 70.60 Meldung der Deaktivierung / Deactivation Notification einmalig (monatlich, wöchentlich oder täglich) Fr. 167.90 monatlich, pro Monat Fr. 70.60 wöchentlich, pro Monat Fr. 70.60 täglich, pro Monat Fr. 70.60 auf Anfrage, einmalig Fr. 167.90 Meldung der Anschlusskündigung / Access Cancellation Notification monatlich, einmalig Fr. 167.90 monatlich, pro Monat Fr. 70.60 auf Anfrage, einmalig Fr. 167.90 Liste der aktivierten Kunden / List of Activated Customers Einträge < 10'000, pro Liste Fr. 167.90 Einträge < 30'000, pro Liste Fr. 273.10 Einträge > 30'000, pro Liste Fr. 325.70 Migration des Betreiberauswahlcodes (pro MSN) / Migration of Carrier Selection Codes (per MSN) Fr. 12.10 Kundendaten Check / Customer Data Check < 20'000 Fr. 0.29 > 20'000 Fr. 0.21 List of taken over Access einmalig (monatlich, wöchentlich oder täglich) Fr. 167.90 monatlich, pro Monat Fr. 70.60 wöchentlich, pro Monat Fr. 70.60 täglich, pro Monat Fr. 70.60 auf Anfrage, einmalig Fr. 167.90 Aktenzeichen: 80/80
- [<].
- Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich gegen Rückschein eröffnet. Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom Marc Furrer Präsident Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht Postfach 3000 Bern 14 Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom Marktgasse 9, CH-3003 Bern Tel. +41 (0)31 323 52 90, Fax +41 (0)31 323 52 91
Bern, 7. Dezember 2011
Verfügung
der Eidgenössischen Kommunikationskommission ComCom Zusammensetzung Marc Furrer, Präsident, Christian Bovet, Vizepräsident, Monica Duca Widmer, Reiner Eichenberger, Andreas Bühlmann, Jean-Pierre Hubaux, Stephan Netzle in Sachen Sunrise Communications AG, Binzmühlestrasse 130, 8050 Zürich vertreten durch [...] Gesuchstellerin gegen Swisscom (Schweiz) AG, 3050 Bern vertreten durch [ 30'000, pro Liste Migrierung des Betreiberauswahlcodes (pro MSN) Migration of Carrier Selection Codes (per MSN) Kundendaten Check / Customer Data Check • 0 die analoge Formel einzusetzen, wobei jeweils die Zeilennummer anzupassen ist (Bsp. einzusetzende Formel in Zelle G20: =K20*(1+H20)*(1-J20)). Im anlässlich des Verfahrens KKF/VTA/Zutritt 2010/2011 einge- reichten Dokument „KONA10-H10-Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau“ sind sodann im Tabellenblatt „Teuerung“ in den Zellen Q11, resp. Q21 die bestehenden Werte mit den Jahresmittelwerten von 2008 zu ersetzen. Hierfür kann bspw. auf die betreffenden Werte in den Zellen Q11, resp. Q21 im Tabellenblatt „Teuerung“ des Dokuments „KONA11-H10- Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau“ zurückgegriffen werden. In einem nächsten Schritt sind im Dokument „KONA10-H11-Herleitung Schachtpreise“ im Tabellenblatt „Preisliste NPK“ die betreffenden Werte in der Spalte I gemäss den Resultaten der anhin beschriebenen Anpassung der Teuerungsfaktoren zu aktualisieren. Schliesslich sind in der Spalte K im Dokument „KONA11-H11-Herleitung Preise Kanalisation und Schächte“ im Tabellenblatt „Preisliste NPK“ sämtliche bestehenden Werte >0 mit den betreffenden Werten aus der Spalte H im Tabellenblatt „Preisliste NPK“ des anhin angepassten Doku- ments „KONA10-H11-Herleitung Schachtpreise“ zu ersetzen.
4.2.4 Glasfaserspleissungen In ihrer Verfügung vom 10. März 2010 im Verfahren bezüglich Mietleitungspreise 2007- 2009 hat die ComCom die Herleitung der Preise für Glasfaserspleissungen anhand von Mittelpreisen nicht akzeptiert, sondern die Verwendung des günstigsten von der Ge- suchsgegnerin ausgewiesenen Marktpreises verlangt. Diesen Entscheid hat sie in ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2010 im Verfahren bezüglich IC/TAL/KOL 2009/2010 bes- tätigt. Nach Massgabe der damals zur Verfügung gestandenen Daten schien die in den Mietleitungsverfahren gewählte Methodik den Anforderungen an das Konzept der effizien- ten Anbieterin am besten zu entsprechen. In vielen anderen Bereichen des Kostennachweises werden allerdings Mittelpreise ver- wendet. Diese stellen insgesamt, das heisst bezüglich sämtlicher Preise, einen geeigne- ten Massstab für die Kosten einer hypothetischen Markteintreterin dar. Auch ist nicht in jedem Fall gesichert, dass ein von der Gesuchsgegnerin ausgewiesener Preis tatsächlich dem günstigsten Marktpreis entspricht. Dies für jeden verfahrensgegenständlichen Preis zu untersuchen, wäre nicht verhältnismässig. Folglich weist die Annahme eines Mittelprei- ses nicht zwingend eine höhere Unschärfe auf, als das Abstellen auf einen vermeintlichen Tiefstpreis.
Aktenzeichen:
41/80
Die Herleitung der Preise für Glasfaserspleissungen sollte nicht isoliert betrachtet, son- dern im Kontext des Gesamtkostennachweises beurteilt werden. Die ComCom kommt bei der Abwägung der beiden möglichen Vorgehensweisen in Abweichung ihrer bisherigen Kostenüberlegungen bei Glasfaserspleissungen deshalb zum Schluss, dass im Interesse eines konsistenten Vorgehens im gesamten Kostennachweis bei Glasfaserspleissungen neu auf Mittelpreise abzustellen ist. Dies entbindet die Gesuchsgegnerin indessen nicht davon, auch die geltend gemachten Mittelpreise detailliert und nachvollziehbar herzuleiten. Auf Aufforderung der Instruktions- behörde hin hat die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. August 2011 eine nachvoll- ziehbare und plausible Herleitung verschiedener Inputfaktoren, unter anderem auch der Mittelpreise für Glasfaserspleissungen, eingereicht. 4.2.5 Bewertung der Technikflächen Aus Sicht der Gesuchstellerin macht die Gesuchsgegnerin im Bereich der Gemeinflächen (als Teil der Technikflächen) nicht gerechtfertigte Kosten geltend. In ihrer Replik vom 23. Mai 2011 argumentiert sie, die Gemeinflächen seien bereits mit der verwendeten Markt- miete pro m2 abgegolten, respektive das Vorgehen der Gesuchsgegnerin führe zu Dop- pelverrechnungen. In ihrer Eingabe vom 30. September 2011 macht die Gesuchstellerin zudem geltend, die Herleitung der Nettomiete für die Technikfläche erfolge auf einer veralteten Datenbasis und sei nicht angemessen. Dies gehe jedenfalls aus der von der Gesuchsgegnerin einge- reichten Präsentation im Zusammenhang mit dem Instruktionstreffen vom 4. August 2011 hervor. Dem hält die Gesuchsgegnerin in ihrer Schlussstellungnahme vom 2. November 2011 entgegen, die Präsentation diene dazu aufzuzeigen, dass die Gemeinflächen nicht dop- pelt verrechnet würden. Zudem werde die zu einem früheren Zeitpunkt hergeleitete Net- tomiete nicht wie von der Gesuchstellerin behauptet mit einem Index für Luxusliegen- schaften hergeleitet. Schliesslich liege die verwendete Indexierung auch unterhalb der im Markt beobachtbaren Preisentwicklungen. Die Gesuchsgegnerin zeigte im Rahmen des Instruktionstreffens vom 4. August 2011 auf, wie sie die verwendete Marktmiete hergeleitet hat und wie die Gemeinflächen hierbei be- handelt wurden. Zur Herleitung der Nettomieten stellte sie auf die Gesamtsumme von tatsächlich bezahlten Nettomieten zu einem bestimmten Zeitpunkt ab. Diesen Betrag divi- dierte sie sodann durch die Summe von Nettofläche9 und Gemeinfläche. Daraus ergibt sich, dass auch die Gemeinflächen mit der Marktmiete zu multiplizieren sind, um den Mietaufwand im Kostenmodell zu bestimmen. Das Vorgehen der Gesuchsgegnerin führt
9 Bei der Nettofläche handelt es sich um den technischen Flächenbedarf, der durch die im Modell verwende- ten Plattformen bestimmt wird.
Aktenzeichen:
42/80
daher nicht zu Doppelverrechnungen von Gemeinflächen und es sind folglich in diesem Bereich auch keine Anpassungen vorzunehmen. Hinsichtlich der Höhe der Nettomiete ist festzuhalten, dass sich diese über die Jahre kaum verändert hat. Die Gesuchsgegnerin hat die Miete zudem mit den Resultaten aus Studien der Firma Wüst und Partner10 plausibilisiert. Ein Vergleich mit den auf dem Markt verlangten Mieten für annähernd vergleichbare Gewerbeliegenschaften zeigt zudem, dass der geltend gemachte Ansatz für die Nettomiete angemessen erscheint. Auch hinsichtlich der Höhe bestehen deshalb keine Anzeichen, die zu Anpassungen führen würden. 4.3 Anpassungen am Mengengerüst und an den Allokationsschlüsseln 4.3.1 „PTA-Effekt“ Die Gesuchsgegnerin verwendet im Kostennachweis 2011 erstmals die Informationen des neuen, als Inventar dienenden, Informationssystems Planning Tool Access (PTA). Dieses stellt verlässlichere geografische und technische Informationen zur Verfügung, als dies in der Vergangenheit möglich war. Im Kenngrössenbericht 2011 führt sie dazu aus, als Fol- ge der Datenübernahme aus dem nun einsatzfähigen Planungs- und Projektierungstool PTA zeige sich, dass das dimensionierte Mengengerüst der Kanalisation kleiner sei und somit der Anlagewert vermindert würde. Gleichzeitig würden nun genauere Informationen für Freileitungen als in den Vorjahren vorliegen, was zur Berücksichtigung von deutlich weniger oberirdisch erschlossenen Endkundenstandorten führe. Konkret heisse dies, dass nun pro Standort exaktere Informationen zu den Koordinaten und den zutreffenden Bezeichnungen vorhanden seien als früher. Dadurch habe sich das Mengengerüst der Kanalisation verkleinert und es sei zur Beseitigung von Unschärfen bei den Freileitungen gekommen, bei welchen in der Vergangenheit Standorte teilweise gleichzeitig als Über- führungsstangen (UST) und als Übergabepunkte (UP) bezeichnet worden seien. Wie von der Gesuchstellerin gefordert, wurden im Rahmen des Instruktionsverfahrens die kostenrelevanten Auswirkungen der Umstellung auf PTA abgeklärt. Die Veränderungen im Mengengerüst seit dem Kostennachweis 2010 sind erheblich. Ein beachtlicher Teil der Abweichung ist jedoch nicht auf die neue Datengrundlage aus PTA, sondern auf die Än- derung der Modellierung im Zusammenhang mit den Kabelverteilsäulen (KVS) zurückzu- führen (vgl. dazu Ziff. 4.3.13). Grundsätzlich ist es zu begrüssen, wenn der Gesuchsgeg- nerin nun bessere reale Informationen für die Verwendung im Kostenmodell vorliegen, da damit das Modell die Realität besser abzubilden vermag. In inhaltlicher Hinsicht führt die Tatsache, dass das dimensionierte Mengengerüst und damit auch der Anlagewert kleiner werden, zu einer Reduktion der geltend gemachten Kosten und somit auch zu einer Sen- kung der regulierten Preise.
10 Vgl. http://www.wuestundpartner.com/immo_monitoring/index.phtml
Aktenzeichen:
43/80
Die von der Gesuchstellerin in ihrem Gesuch vom 28. Februar 2011 kritisierte ungleiche Abnahme der Kanalisationslänge im Kupferanschlussnetz einerseits und die Länge der Kupferkabel sowie die Anzahl der Schächte andererseits wurden von der Gesuchsgegne- rin in ihren Eingaben nachvollziehbar und plausibel dargestellt und begründet. Sie führte dazu aus, dass sich durch die Verkürzung der geltend gemachten Kanalisation hinter ei- ner Kabelverteilsäule nur die Kanalisationslänge verändere, nicht jedoch die Kabellänge und die Anzahl Schächte. Eine weitere Reduktion der dem Anschlussnetz zugeordneten Kanalisation ergebe sich ausserdem aufgrund der durch die Reduktion des Anschlussnet- zes bewirkten Verlagerung von bisher gemeinsam genutzten Strecken zu nunmehr aus- schliesslich durch das Verbindungsnetz genutzten Strecken, was sich auf die Kupferkabel gar nicht und auf die Anzahl Schächte nur marginal auswirke. Ausserdem sei die Länge der Kupferdoppeladern in erster Linie von der Anzahl Teilnehmer, welche sich seit dem letzten Kostennachweis erhöht habe, und nur in zweiter Linie von der Länge der Kanalisa- tion abhängig. Vorab ist zu bemerken, dass die Dimensionierung der Linientechnik überprüft und insge- samt als sachgerecht und effizient beurteilt wurde. In ihrer Schlussstellungnahme vom 3. November 2011 fordert die Gesuchstellerin jedoch, den Zusammenhang zwischen der verkürzten Kanalisationslänge und der unveränderten Kabellänge einerseits sowie der zunehmenden Länge der Teilnehmeranschlussleitung andererseits zu überprüfen. Sie verkennt dabei aber, dass die Kanalisationslänge nicht in jedem Fall sinnvoll mit der An- zahl Teilnehmeranschlussleitungen und somit auch nicht mit der Gesamtlänge der Kup- ferdoppeladern in Beziehung gesetzt werden kann. Ein isolierter Vergleich dieser Grössen kann vielmehr in die Irre führen, da die Länge der Kanalisation von der Anzahl der unterir- disch erschlossenen Endkundenstandorte, deren Lage sowie der Geometrie der An- schlussnetze abhängig ist. Die Anzahl Teilnehmer hat hingegen einen geringen Einluss. Während sich unter anderem aufgrund der Daten aus PTA die Länge der Kanalisation reduziert hat, ist die Anzahl der unterirdisch erschlossenen Endkundenstandorte seit dem letzten Kostennachweis 2010 praktisch gleich geblieben. Dadurch nimmt die durchschnitt- liche Länge pro erschlossenen unterirdischen Endkundenstandort im Kostennachweis 2011 signifikant ab. Es wäre nicht sachgerecht die Kabellänge im Vergleich mit der Kanalisationslänge oder die durchschnittliche Kanalisationslänge pro Teilnehmeranschlussleitung isoliert als rele- vante Kennzahl heranzuziehen. Zwischen diesen Grössen bestehen höchstens indirekte Zusammenhänge. Das Netz der Gesuchsgegnerin wird optimiert berechnet und es kann durchaus kostenoptimal sein, eine Kabelkanalisationsstrecke nicht mehr zu modellieren. Dadurch verkürzt sich die Kanalisation insgesamt, während für die Erschliessung eines Endkundenstandortes ein längerer Weg in einer bestehenden Kanalisation in Kauf ge- nommen wird, so dass die Länge der Kupferdoppelader resp. der Teilnehmeranschlusslei- tung im Gegensatz zur Kanalisation zunimmt. Die Vorgehensweise der Gesuchsgegnerin erscheint deshalb korrekt.
Aktenzeichen:
44/80
4.3.2 Beilauf Die Gesuchstellerin stellt sich in ihrem Gesuch vom 28. Februar 2011 auf den Stand- punkt, die Nichtberücksichtigung von Beilauf bei der Linientechnik des Verbindungsnetzes sei nicht gerechtfertigt. So sei einerseits auch auf den vom Anschluss- und Verbindungs- netz gemeinsam genutzten Strecken sowie andererseits auch bei reinen Verbindungs- netzstrecken ein Beilauf von 25% in Abzug zu bringen. Bei gemeinsam genutzter Kanali- sation würden dieselben Beilaufmöglichkeiten bestehen wie fürs Anschlussnetz und bei reinen Verbindungsstrecken bestehe Beilaufpotenzial insbesondere mit den Bahntrassen. In ihrer Schlussstellungnahme vom 3. November 2011 hält sie an ihrem Standpunkt fest. Sie habe beim Bau ihres eigenen Netzes selbst in umfangreichem Mass von der Möglich- keit profitiert, Bahntrassen mitzubenutzen. Dies belege deren praktische Eignung. Die Gesuchsgegnerin bringt dazu in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2011 vor, auf den gemeinsamen Strecken des Verbindungsnetzes und des Anschlussnetzes sei der Beilauf von 25% schon abgezogen worden. So sei in COSMOS die ausschliesslich vom Verbin- dungsnetz genutzte Kanalisation die einzige Kanalisationsart, bei der kein Beilauf in Ab- zug gebracht werde. In Bezug auf die Beilaufmöglichkeiten im reinen Verbindungsnetz führt sie aus, die Berücksichtigung von Beilauf würde aufgrund von Umwegen zu Mehr- kosten führen. Ausserdem seien die Beilaufmöglichkeiten im Verbindungsnetz deutlich limitierter als im Anschlussnetz, da die meisten lokalen Versorgungswerke keine Verbin- dungen zwischen Ortschaften erstellen würden. Soweit dies dennoch der Fall sei, würden Verbindungen durch andere Bauweisen, vor allem durch oberirdische Stromleitungen des Übertragungsnetzes realisiert. Bezüglich der Beilaufmöglichkeiten mit der Bahn äussert sie sich dahingehend, dass auch Ortschaften erschlossen werden müssten, welche nicht an der Bahnlinie liegen und dass dadurch gegenüber der Linienführung entlang der Stras- se Mehrlängen und insgesamt Mehrkosten entstehen würden. Massgeblich seien schliesslich die Gesamtkosten eines Verbindungsnetzes, welches alle der rund 1500 Zentralen anschliesse. Ausserdem sei es sinnvoll, das Verbindungsnetz entlang der Strasse durch das Siedlungsgebiet zu führen, da dadurch der Verbundvorteil mit dem An- schlussnetz sehr gross sei. Einleitend ist festzuhalten, dass im Kostenmodell der Beilauf auf von Anschluss- und Ver- bindungsnetz gemeinsam genutzten Strecken, wie von der Gesuchstellerin gefordert, von der Gesuchsgegnerin bereits in Abzug gebracht wird, was im Kenngrössenbericht für die Gesuchstellerin nicht unbedingt auf den ersten Blick erkennbar war. Weiter kann der Ar- gumentation der Gesuchsgegnerin bezüglich der Beilaufmöglichkeiten auf reinen Verbin- dungsstrecken gefolgt werden. Anlass, die Effizienz der Dimensionierungsregeln der Ka- nalisation und somit auch der Beilaufmöglichkeiten bei den reinen Verbindungstrecken in Frage zu stellen, besteht nicht. Es ist insbesondere nicht auszuschliessen, dass durch die Linienführung des reinen Verbindungsnetzes entlang der Bahn das Verbindungsnetz grösser und insgesamt auch unter Berücksichtigung von Beilauf teurer würde. Ausserdem können die Beilaufmöglichkeiten des Verbindungsnetzes nicht unabhängig und isoliert von den Anschlussnetzen betrachtet werden. Entscheidend ist letztlich, dass das Netz insgesamt möglichst effizient erstellt wird. Durch den Verlauf des Verbindungsnetzes ent- lang der Strasse entstehen die ausgeprägten, kostensenkenden Verbundmöglichkeiten
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mit dem Anschlussnetz. Würden die Bahntrassen als potenzielle Verbindungsstrecken in der Modellierung berücksichtigt, müssten dafür Einbussen bei den von Anschluss- und Verbindungsnetz gemeinsam genutzten Strecken hingenommen werden. Das Anschlussnetz, bei dem Beilauf in Abzug gebracht wird, macht den grössten Teil des Netzes aus. Können die dafür ohnehin zu bauenden Trassen auch für das Verbindungs- netz genutzt werden, hat dies auf die kostengünstige Erstellung des Gesamtnetzes den deutlich grösseren Einfluss, als wenn der Anteil der reinen Verbindungsnetzstrecken ver- grössert würde, nur um eine andere Möglichkeit des Beilaufs realisieren zu können. Durch die zweite Variante würden die Verbundvorteile von Anschluss- und Verbindungsnetz nicht maximal genutzt, so dass letztlich die Kosten des Gesamtnetzes höher zu liegen kämen. Die aus Sicht der Gesuchstellerin kostengünstigste Methode zur Erstellung eines Verbindungsnetzes muss für die hypothetische Anbieterin daher nicht dieselbe sein, muss letztere doch mit einem Anschlussnetz auch rund 1 Mio. Endkundenstandorte in der ge- samten Schweiz erschliessen. Aufgrund des unterschiedlichen Netzaufbaus sind die sich dabei ergebenden Verbundmöglichkeiten nicht vergleichbar. Dem Vorbringen der Ge- suchstellerin kann daher nicht gefolgt werden. 4.3.3 Forecast PSTN- und ISDN-Anschlussleitungen Für den Kostennachweis 2011 lieferte die Gesuchsgegnerin auf Aufforderung des BA- KOM erstmals eine konkrete und detaillierte Herleitung für die Prognose der Anzahl Teil- nehmeranschlussleitungen. Sie übernimmt dabei massgebliche Elemente der von der ComCom in deren Verfügung vom 13. Dezember 2010 beschriebenen Methodik und er- gänzt diese mit eigenen, zusätzlichen Informationen. Es wird eine Gesamtanzahl von 3‘671‘412 Teilnehmeranschlussleitungen ausgewiesen. Die Herleitung ist transparent, nachvollziehbar und erscheint plausibel. 4.3.4 Forecast IC-Verkehrsvolumen Aus Sicht der Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin die in COSMOS modellierte Ver- kehrsmenge bei der Interkonnektion unterschätzt. Sie bringt in ihrem Gesuch vom 28. Februar 2011 und in ihrer Replik vom 23. Mai 2011 vor, die Abnahme des Verkehrsvolu- mens im Jahr 2011 um 12% sei zu hoch. Basierend auf den Daten aus der amtlichen Fernmeldestatistik entwickelte die Gesuchstellerin ein eigenes Modell zur Einschätzung der Gesamtverkehrsmengen unter Berücksichtigung verschiedener Substitutionseffekte. Dem Modell liegt die Überlegung zugrunde, dass sich die Verkehrsmuster, welche auf dem schweizerischen Fernmeldemarkt beobachtet werden, auf die dominante Anbieterin, also die Gesuchsgegnerin, übertragen lassen. Die beobachtete Verkehrsentwicklung überträgt sie sodann in analoger Weise auf den Interkonnektionsverkehr. Die Gesuchsgegnerin bezweifelt in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2011 und in ihrer Duplik vom 24. Juni 2011 die Richtigkeit dieses Vorgehens. Die durch die Sektorregulie- rung bedingte Verschiebung von Verkehr unter den Marktteilnehmern sorge bei ihr für eine stärkere Abnahme als beim Gesamtverkehr gemäss amtlicher Fernmeldestatistik. Hinsichtlich des Modells der Gesuchstellerin bemerkt sie, dieses sei nicht vollständig
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nachvollziehbar und nicht geeignet, eine allfällige Anpassung des Verkehrsvolumens zu rechtfertigen. Aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin zur Einschätzung der Gesamtverkehrs- mengen bei der Interkonnektion forderte die Instruktionsbehörde die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 16. Juni 2011 auf, eine detailliertere und nachvollziehbare Herleitung der Nachfrage für die IC-Kostenträger nachzuliefern. In ihrer Antwort vom 8. Juli 2011 hat die Gesuchsgegnerin ihre Methodik zur Prognose der Nachfrage für IC-Dienste erläutert: Die Ist-Verkehrswerte in Minuten der letzten drei Jahre vor Erbringung des Kostennachweises bilden die Basis für alle IC-Kostenträger. Aus diesen Werten bestimmt sie die Trendwerte, welche sie nachfolgend in Einklang mit den Tendenzen in der Marktentwicklung entspre- chend korrigiert. Unter den Effekten, die in der Regel mehrere Kostenträger beeinflussen, nennt sie den Einfluss einer stärkeren TAL-Nachfrage, die Veränderung der Marktanteile der CATV-Anbieter, Veränderungen im Routing des internationalen Verkehrs (Transit) sowie Veränderungen an der Zusammenschaltung der FDA untereinander (Transitverkehr der Gesuchstellerin entfällt aufgrund direkter Zusammenschaltung). Für jeden relevanten Kostenträger macht sie quantitative bzw. qualitative Aussagen über Effekte der obenge- nannten Einflussfaktoren. Im nächsten Schritt weist sie die mittlere Gesprächsdauer, die Verhältnisse „Local“/“Single Segment“/“Double Segment“ sowie die Anteile der IN-Dienste aus, welche sie anhand der aktuellen Auswertungen des Ist-Verkehrs bestimmt hat. Diese Angaben dienen zur Ableitung der Volumina der einzelnen Verkehrsarten aus dem Ge- samtvolumen je Kostenträger. Die von der Gesuchsgegnerin dargestellte Herleitung der Nachfrage für IC-Dienste er- scheint transparent und plausibel. Es besteht daher kein Anpassungsbedarf für den Fore- cast der IC-Verkehrsvolumen. 4.3.5 IC-relevante und kommerzielle Dienste: Verkehrsvolumen Die Gesuchstellerin kritisiert in ihrem Gesuch vom 28. Februar 2011 weiter, es sei nicht nachvollziehbar, warum die regulierten Dienste stärker von einem Rückgang betroffen sein sollten als die kommerziellen Dienste. Für beide Bereiche würden die gleichen Markteinflüsse gelten. Dazu bemerkt die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2011, die Unter- scheidung von regulierten und kommerziellen Diensten sei zu relativieren, da die relevan- ten Dienste vor allem nach Verkehrsarten gruppiert würden. Dem Kostenmodell der Gesuchsgegnerin kann entnommen werden, welchen Kategorien die relevanten Kostenträger zugeordnet sind. „IC Access“ beinhaltet die zwei Kategorien „Swisscom Access Services“ (Kunden der Gesuchsgegnerin wählen Festnetznummer anderer FDA; Anrufe geroutet durch Carrier Preselection oder Call-by-Call Carrier Selec- tion zum gewählten Anbieter) sowie „Traffic Value Added Services” (Kunden der Ge- suchsgegnerin wählen Mehrwertnummern anderer FDA). Unter dieser Position werden folglich die Verbindungen aufgeführt, die im Festnetz der Gesuchsgegnerin hergestellt und zu einem anderen Netz geroutet werden. Unter “IC Term” werden die Kategorien
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„Swisscom Termination Services“ (Anrufe von Kunden anderer FDA oder Mobilfunkkun- den der Gesuchsgegnerin nach Auskunftsdienst- und Notfallnummer; Anrufe terminiert vom Netz einer FDA oder vom Mobilfunknetz der Gesuchsgegnerin auf das Festnetz der Gesuchsgegnerin) sowie „Traffic Value Added Services“ (Kunden anderer FDA wählen Mehrwertdienstnummern) erfasst. Es handelt sich demnach um den terminierenden Ver- kehr ins Netz der Gesuchsgegnerin aus anderen Netzen. Unter dem Begriff „Kommerziell“ versteht die Gesuchsgegnerin schliesslich den Verkehr ihres Festnetzes und unterteilt diesen in die Kategorien „Swisscom Transit Services“ (durch das Festnetz der Gesuchs- gegnerin transitierende Anrufe) und „Traffic SC-Fix“ (Anrufe von Festnetz-Kunden der Gesuchsgegnerin auf Combox, auf Notrufnummern oder zu einem anderen Festnetz- Kunden der Gesuchsgegnerin). In ihrer Stellungnahme vom 1. April 2011 führt die Gesuchsgegnerin die wesentlichen Effekte aus, die zu einer unterschiedlichen Entwicklung in den Mengen führen. Im Bereich „IC Access“ sei ein überdurchschnittlicher Rückgang des CPS-Verkehrs aufgrund der Substitution durch TAL sowie ein Rückgang des Verkehrs zu Mehrwertdiensten anderer FDA zu beachten. Eine überdurchschnittliche Zunahme im Bereich „IC Term“ erklärt sie vor allem mit dem Rückgang eigener Anschlüsse. Bei den „nicht regulierten“ Diensten zeichne sich eine normale Abnahme ab, welche teilweise durch die Zunahme des Transit- verkehrs (u.a. Verkehr aus dem Mobilfunknetz zu den Netzen anderer Fest- bzw. Mobil- funkbetreiber) ausgeglichen werde. Die Auffassung der Gesuchstellerin, dass der Rück- gang der Verkehrsmengen zu hoch sei bzw. für alle Dienste gleich sein müsse, beurteilt die Gesuchsgegnerin als unzutreffend. Zu den Erklärungen der Gesuchsgegnerin bemerkt die Gesuchstellerin, dass die Beschrif- tungen im Kenngrössenbericht irreführend seien. Sie sei anhand der zur Verfügung ste- henden Informationen nicht in der Lage zu überprüfen, in welchem Ausmass sich die Vo- lumen der regulierten Interkonnektionsdienste verändert hätten. Die Gesuchsgegnerin entgegnet diesem Vorbringen, Beschriftungen für komplexere Sachverhalte würden nicht immer selbsterklärend ausfallen. Sie beabsichtige deshalb, das Anliegen bei der Erarbei- tung des Kenngrössenberichts 2012 zu berücksichtigen. Die von der Gesuchsgegnerin in ihrem Verkehrsmodell ausgewiesenen Verkehrsmengen können nachvollzogen werden und erscheinen plausibel. Die Befürchtung der Gesuchstel- lerin, sie werde diskriminierend behandelt, ist unbegründet. Bezüglich Verkehrsmengen besteht somit kein Anpassungsbedarf. 4.3.6 IC-relevante und kommerzielle Dienste: Gesprächsdauer Die Gesuchstellerin kritisiert in ihrem Gesuch vom 28. Februar 2011, die durchschnittliche Gesprächsdauer bei den regulierten Diensten nehme im Kostennachweis der Gesuchs- gegnerin im Gegensatz zu den kommerziellen Diensten im Verlaufe der letzten drei Jahre stetig ab. Bei Letzteren sei sogar zu beobachten, dass die Gesprächsdauer im Kosten- nachweis ständig zunehme.
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Dazu bemerkt die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2011, es sei klar, dass Anrufe innerhalb des gleichen Netzes, auf ein Mobilfunknetz, zu Mehrwertdiensten oder zu 0800-Nummern eine unterschiedliche durchschnittliche Länge aufweisen würden. Sie nennt auch beispielhaft Effekte, welche die Veränderung der durchschnittlichen Länge der Gespräche in den Dienstgruppen „IC Access“, „IC Term“ und „Kommerziell“ beson- ders stark beeinflusst hätten. Diese Effekte hätten Einfluss auf den Rückgang der Anrufe aus dem Netz der Gesuchsgegnerin auf Mehrwertdienstnummern anderer FDA (Ver- kehrsart „Access“), auf die kürzere Dauer der Gespräche von Kunden anderer FDA, deren Verkehr über CPS abgewickelt wird (Verkehrsart „Access“) und auf die längere Dauer der Gespräche innerhalb des Netzes der Gesuchsgegnerin (Verkehrsart „Kommerziell“). Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe vom 30. September 2011 sodann eine Ge- genüberstellung der durchschnittlichen Gesprächsdauer, welche sich aufgrund der ihr im Jahr 2011 in den ersten vier Monaten in Rechnung gestellten Minuten und Gesprächsver- bindungen ergebe, mit den von der Gesuchsgegnerin in Kostennachweis 2011 verwende- ten Werten. Dazu ist in grundsätzlicher Hinsicht zu bemerken, dass die prognostizierten Werte der Gesuchsgegnerin den Gesprächsverkehr sämtlicher Sprachtelefonieanbieterin- nen widerspiegeln und deshalb nicht unbedingt mit den Erfahrungswerten der Gesuchstel- lerin übereinstimmen müssen. Der Vergleich erscheint deshalb nicht tauglich. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin der Instruktionsbehörde ein nach- vollziehbares und plausibles Verkehrsmodell einreichte (vgl. dazu oben Ziff. 4.3.4) und sich deshalb an den verschiedenen ausgewiesenen Gesprächsdauern kein Anpassungs- bedarf ergibt. 4.3.7 Bauweise Hauptverteiler Die Gesuchstellerin beanstandet in ihrer Replik vom 23. Mai 2011 die Dimensionierung der Hauptverteiler (HV) beschränke sich im Kostennachweis ausser bei den abgesetzten Vermittlungseinheiten (AVE) auf den freistehenden HV VS83 der Bauart Horizon- tal/Vertikal (H/V). Dies entspreche nicht dem Vorgehen einer effizienten Anbieterin, da für kleinere bis mittelgrosse Zentralen die Raum sparende Bauart Vertikal/Vertikal (V/V) zur Auswahl stehe. Deshalb sei für kleine bis mittelgrosse Hauptverteiler das Modell V/V zu verwenden, was die vom HV belegte Technikfläche reduzieren würde. In ihrer Eingabe vom 30. September 2011 und in ihrer Schlussstellungnahme vom 3. November 2011 stellt sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, die Bauweise V/V benötige grundsätzlich keinen Kabelkeller, weshalb der Einsatz eines V/V-Verteilers den Flächenbedarf im Ver- gleich zu einem H/V-Verteiler um 75% reduzieren würde. Weiter fordert die Gesuchstelle- rin die Prüfung, ob bei kleinen Konzentratorzentralen nicht anstelle eines freistehenden Hauptverteilers ein Wandverteiler eine effizientere Bauweise darstelle. Die Gesuchsgegnerin entgegnet hierzu in ihrer Duplik vom 24. Juni 2011, dass mit der Bauweise V/V innerhalb des Betriebs (TAL-Schaltungen) die Aufwände aufgrund des ge- ringeren Platzes zur Verlegung der Überführungskabel zwischen den Linien- und Lagen- kontakten steigen würden. Ausserdem biete gemäss Hersteller die Bauweise V/V nur in bestimmten Situationen Vorteile, namentlich bei Nebensprechstellen mittlerer Grösse.
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Der wesentliche kostenrelevante Unterschied der beiden Bauweisen für Hauptverteiler ist die unterschiedliche Platzbeanspruchung. Bei der Bauweise H/V misst eine Grundeinheit 1.3m x 0.51m, bei der Bauweise V/V sind es 0.65m x 0.48m. Obwohl eine HV- Grundeinheit der Bauweise V/V nur halb so viel Platz in Anspruch nimmt, erscheinen die möglichen Einsparungen insgesamt als zu ungewiss und zu gering, um von der bisheri- gen Praxis abzuweichen. Den Einsparungen der Technikflächen stehen zudem zusätzli- che Kosten bei der Erstellung und dem Betrieb der V/V-Verteiler gegenüber. Aufgrund der kleineren Dimensionierung der HV entstehen praktische Nachteile, welche einen grösse- ren Zeitaufwand bei der Erstellung und dem Betrieb der V/V-Verteiler verursachen wür- den. Ausserdem kann auch von der Gesuchstellerin nicht nachvollziehbar und begründet dargestellt werden, für welche Zentralen nun die V/V-Bauweise effizient sei und für wel- che nicht. Die Gesuchstellerin verkennt mir ihrer Argumentation, dass bei kleinen Konzentrator- zentralen ein Wandverteiler nicht zwingend eine effizientere Bauweise darstellen würde, als ein freistehender Hauptverteiler. Zentralen mit Wandverteilern ohne Kabelkeller wür- den zu längeren Kabeln für die Kabelzuführung und zu grösseren praktischen Schwierig- keiten in der Handhabung führen. Freistehende Hauptverteiler haben hingegen den Vor- teil, dass die Kabel direkt unter dem Verteiler in den Kabelkeller geführt werden können und so die Kabel besser organisiert und die Länge der Kabelführung verkürzt werden kann. Dem Umstand, dass gewisse Zentralen ohne Kabelkeller betrieben werden können, trägt das Kostenmodell der Gesuchsgegnerin insofern Rechnung, als es auch abgesetzte Vermittlungseinheiten (AVE) mit Wandverteiler ohne Kabelkeller dimensioniert. Die von der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang gemachte Aussage, Zentralen mit einem freistehenden Hauptverteiler der Bauweise V/V bräuchten keinen Kabelkeller, ist unzutreffend. In ihrer Eingabe vom 23. Mai 2011, in welcher sie die Bauweise der Vertei- ler zum Thema macht, hat sie im eigenen Dimensionierungsbeispiel für den Platzbedarf von Zentralen der Bauweise V/V jedenfalls auch einen Kabelkeller vorgesehen. 4.3.8 Betriebsreserven Die Gesuchstellerin verlangt, dass die Verwendung bzw. Berücksichtigung von Betriebs- reserven im Kostenmodell der Gesuchsgegnerin zu überprüfen sei. Sie bringt dazu in ih- rem Gesuch vom 28. Februar 2011 und in ihrer Replik vom 23. Mai 2011 vor, dass die Angaben im Kenngrössenbericht zur Vermutung Anlass gäben, dass in verschiedenen Bereichen unterschiedliche Betriebsreserven verwendet würden, und dies obwohl die Ge- suchsgegnerin geltend mache, dass alle Bereiche gleich behandelt würden. Zudem wür- den selbst in Bereichen, in denen eine abnehmende Nachfrage zu beobachten sei, Be- triebsreserven geltend gemacht, was sich nicht rechtfertigen lasse. Im Weiteren verweist die Gesuchstellerin auf die Teilnehmerausrüstungen im Bereich der Interkonnektions- dienste und auf die Dimensionierung der Technikflächen im Dokument KONA11-D06- Dimensionierungsregeln_Technikflächen. Überhaupt nicht nachvollziehbar erscheint ihr die Berücksichtigung von Betriebsreserven für Gemeinflächen. Die Gesuchstellerin nimmt dabei eigene Berechnungen vor, mit welchen sie die Ergebnisse der Gesuchsgegnerin nachzuvollziehen versucht.
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Hinsichtlich der Ungleichbehandlung bei der Berücksichtigung von Betriebsreserven macht die Gesuchsgegnerin in ihren Eingaben vom 1. April 2011 und vom 24. Juni 2011 geltend, die AVE-Flächen seien bei den Berechnungen der Gesuchstellerin in Abzug zu bringen, da diese bereits Betriebsreserven enthalten würden. Auf diese Weise resultiere für alle zur Diskussion stehenden Bereiche ein Zuschlag für Betriebsreserven von 20%. Weiter bringt sie vor, Betriebsreserven dürften nicht als Reserven für eine zukünftige Stei- gerung der Nachfrage betrachtet werden. Leerkapazitäten oder Nachfragereserven seien im Kostenmodell nicht vorgesehen. Betriebsreserven dienten dazu, den Betrieb sicherzu- stellen, beispielsweise um bei Problemen zeitnah alternative Kapazitäten bereitstellen zu können. Betriebsreserven kommen im Kostennachweis an folgenden Stellen vor: - Technikflächen: zusätzliche Fläche als Betriebsreserve; - Vermittlungstechnik: einerseits bei den Teilnehmerausrüstungen TA, BA und PA, andererseits bei der Dimensionierung der Leitungsanschlüsse (Vielfach [VF]) der Knoten; - Übertragungstechnik: einerseits bei Transportkanten (doppelte Transportkanten als wesentliches Merkmal der SDH-Technologie; sog. kalte Reserve), andererseits bei der Belegung der Traffic-Ports (optimaler Auslastungsgrad); - Hauptverteiler: eigentlich keine Reserve, da bereits bei Teilnehmerausrüstungen berücksichtigt. Die Aufrundung auf ganze Lagen Kabelendverschlüsse sowie auf ganze Grundgestelle führt zu Kontaktreserven sowie zu gewissen Platzreserven.
Die Gesuchsgegnerin veranschlagt in ihrem Kostenmodell COSMOS Betriebsreserven auf Technikflächen im Umfang eines Zuschlags von 20%. Dieses Vorgehen erscheint sachgerecht und schliesst insbesondere eine Ungleichbehandlung in diesem Bereich aus. Hingegen ist der Gesuchstellerin zuzustimmen, wenn sie geltend macht, dass die Berück- sichtigung von Betriebsreserven auf Gemeinflächen ungerechtfertigt sei. Was im Kosten- modell unter Gemeinflächen verstanden wird, ist auf Seite 13 im Dokument KONA11-D06- Dimensionierungsregeln_Technikflächen ersichtlich. Hier führt die Gesuchsgegnerin auf, welche Gebäudebestandteile als Gemeinfläche bezeichnet werden (vgl. Abbildung 4). Gerade für den Eingangsbereich, die Treppenhäuser, Gänge und Lifte kann das Konzept von Betriebsreserven nicht praktisch umgesetzt werden, weil es sich hierbei um Räum- lichkeiten handelt, für welche das Vorsehen von Reserven wirtschaftlich nicht tragbar ist. So wird in keiner Immobilie Raum freigehalten um bspw. ein Ersatztreppenhaus zu bauen. Ebenso fragwürdig sind Betriebsreserven für die übrigen Räumlichkeiten und Flächenty- pen. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist die Berücksichtigung von Betriebsreser- ven auf Gemeinflächen nicht haltbar und auch nicht mit dem Konzept der hypothetischen Markteintreterin vereinbar. Aus diesen Gründen ist die bisherige Beurteilung der Betriebs- reserven dahingehend anzupassen, dass die Betriebsreserven auf Gemeinflächen im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Anpassung wirkt sich insbesondere auf die monatliche Miete der Kollokationsfläche aus, welche um ca. 5% reduziert wird.
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Abbildung 4 Gemeinflächen
Konkrete Anpassungen am Kostennachweis In COSMOS im Modul Technikflaeche sind die bestehenden Dimensionierungsregeln durch diejenigen der nachfolgenden Tabelle zu ersetzen.
Treiber Nachfrageobjekt Kontextbeziehung Formel Betriebsfläche Gemeinfläche_Total global Wenn(Treiber.BuildingType = "KTZ",TF_P_GF_2,0) + Wenn(Treiber.BuildingType = "KZ",TF_P_GF_3,0) + Wenn(Treiber.BuildingType = "GWTZ",TF_P_GF_4,0) Betriebsfläche Betriebsfläche_mit_GF gleich x+Wenn(Knoten.BuildingType = "KTZ",TF_P_GF_2,0) + Wenn(Knoten.BuildingType = "KZ",TF_P_GF_3,0) + Wenn(Knoten.BuildingType = "GWTZ",TF_P_GF_4,0)
4.3.9 Dimensionierung der Technikflächen Im Bereich der Technikflächen macht die Gesuchstellerin in ihren Eingaben vom 28. Feb- ruar 2011 und vom 23. Mai 2011 geltend, sowohl beim Betriebsabstand bei den Hauptver-
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teilern als auch bei den abgesetzten Vermittlungseinheiten (AVE) seien Überdimensionie- rungen vorhanden. So sei einerseits ein Betriebsabstand von 1.2 m anstelle von 2 m aus- reichend, um Arbeiten am Hauptverteiler vorzunehmen. Andererseits würden die Haupt- verteiler in den Zentralen weniger Fläche in Anspruch nehmen als von der Gesuchsgeg- nerin modelliert und die Fläche einer AVE lasse sich von 20 m2 auf 15.2 m2 reduzieren. Weiter bringt die Gesuchstellerin vor, dass eine Fläche von 1‘000 m2 für Stromversor- gungsanlagen (SVA) an den Standorten der Gateway-Transitzentralen (GWTZ) als enorm erscheine, und dass der tatsächliche Leistungsbedarf der Transitzentralen sowie der da- durch gerechtfertigte Einsatz von SVA zu überprüfen sei. Zum ersten Vorbringen äusserte sich die Gesuchsgegnerin bisher nicht. Bei der Dimensi- onierung der AVE argumentiert sie, die Pauschalfläche von 20 m2 brutto im Modell einer hypothetischen Anbieterin sei angemessen. Mit rund 20 m2 zu rechnen, bedeute eine rea- listische und nachvollziehbare Annahme. In Bezug auf die SVA-Flächen von 1‘000 m2 führt die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2011 aus, dass an sol- chen Standorten ein höherer Energiebedarf bestehe. Die SVA würden zur Notstromver- sorgung insbesondere auch Dieselgeneratoren, Tanks, etc. aufweisen. Hierzu habe sie bereits in früheren Verfahren Pläne eingereicht. Durch die SVA an den GWTZ-Standorten werde zudem keine höhere Autonomie angestrebt als in anderen Zentralen. Für den hö- heren Energiebedarf könne man sich aber nicht auf mobile Notstromversorgungsanlagen beschränken. Die Gesuchstellerin kritisiert den von der Gesuchsgegnerin verwendeten Betriebsabstand bei den Hauptverteilern als zu gross. In ihrer Replik vom 23. Mai 2011 weist sie diesbe- züglich auf die Sicherheitstreppe des Herstellers Reichle&De-Massri (KONA11-Q25, S.
452) hin, deren Einsatz ein Betriebsabstand von 1.2 m ermöglichen würde. Diese Treppe ist insofern optimiert, als dass sie auch bei engen Platzverhältnissen ohne Sicherheitsein- bussen weniger Platz einnimmt als normale Leitern. Angesichts der Dimensionen dieser Sicherheitstreppe und im Hinblick auf eine sichere und praktikable Arbeitsweise erscheint ein Betriebsabstand von nur 1.2 m allerdings als zu knapp bemessen. Demgegenüber erweist sich der von der Gesuchsgegnerin verwendete Betriebsabstand von 2 m als allzu grosszügig. Sachgerecht erscheint der ComCom, einen Betriebsabstand von 1.6 m zu veranschlage. Dadurch wird sowohl die Verwendung einer optimierten Sicherheitstreppe als auch ein angemessener Platzbedarf berücksichtigt. Die Dimensionierung der Technik- flächen in der Zentralen ist entsprechend anzupassen. Die Dimensionierung der Pauschalflächen für AVE ist folgendermassen zu beurteilen: Sowohl die Gesuchstellerin als auch die Gesuchsgegnerin legen nachvollziehbare Di- mensionierungen dar. Insbesondere kann die Gesuchstellerin zeigen, dass für die HV durchaus mit weniger Platz gerechnet werden kann. In ihrer Betrachtung vernachlässigt sie aber die notwendigen Betriebsabstände der übrigen Bereiche. So hat diejenige Seite der AVE mit den Stirnseiten von SVA, Voice und HV plötzlich eine Länge von 4 m statt 5 m (vgl. Abbildung 5 und Abbildung 6). Dies entspricht 1 m weniger im Vergleich mit der von der Gesuchsgegnerin modellierten AVE. Die Gesuchstellerin macht hierzu geltend, dass die Grösse der HV in der Breite und nicht in der Tiefe reduziert werden könnte. Sie
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lässt dabei aber ausser hen werden müssen. A nommenen Dimensionie che von 20 m2 für AVE gen in der Schlussstellu diese auf die relevante rung der Gesuchsgegne Abbildung 5 AVE na (Replik, S.
Betreffend die Pauscha Standorte insgesamt ei nicht die GWTZ selbst v denen Zentralentypen. Z eines Stromausfalls gew Notstromversorgung au steht daher an diesen S sche Notstromversorgun lungnahmen vom 24. J Schlussstellungnahme v sichtlich der Pauschalflä eventuell auch die Ausf berwachers beigetragen teilweise unpräzisen Au Acht, dass die notwendigen Betriebsabstän Aus diesem Grund kann an der von der Ge erung festgehalten werden, respektive es ist zu rechnen. An dieser Einschätzung ändern ungnahme der Gesuchstellerin vom 3. Nove Differenz von 1 m in der Breite der AVE ge erin gar nicht eingeht.
ch Gesuchstellerin . 24) alflächen von 1‘000 m2 für SVA ist festzuha nen hohen Energiebedarf aufweisen. Hierfü verantwortlich, sondern die weiteren, am se Zudem ist nicht in Frage gestellt, dass der währleistet sein muss und das Netz demen uszurüsten ist. Entgegen den Vorbringen de Standorten durchaus ein höherer Energiebed ng erforderlich macht, wie dies die Gesuchs Juni 2011 darlegt. Allerdings macht die Ge vom 3. November 2011 zu Recht darauf a äche von 1‘000 m2 Unklarheiten bestehen w führungen der Instruktionsbehörde in der Ko n, in welcher der Sachverhalt nur knapp d usführungen und Abgrenzungen der Gesuch Abbildung 6 AVE nerin (KONA11-D06 53/80 nde weiterhin vorgese- esuchsgegnerin vorge- mit einer Pauschalflä- n auch die Ausführun- ember 2011 nichts, da genüber der Modellie-
lten, dass die GWTZ- ür sind in erster Linie elben Standort vorhan- Betrieb auch während ntsprechend mit einer er Gesuchstellerin be- arf, welcher eine stati- sgegnerin in ihrer Stel- esuchstellerin in ihrer ufmerksam, dass hin- würden. Hierzu haben onsultation des Preisü- dargestellt wurde. Die hsgegnerin im Bereich nach Gesuchsgeg-, S. 8)
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der Stromversorgungsanlagen sind deshalb zu klären. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass aus den mit dem Kostennachweis und im Laufe des Verfahrens eige- reichten Dokumenten der Gesuchsgegnerin nicht immer klar hervorgeht, was unter den Begriffen Stromversorgung bzw. Notstromversorgung zu verstehen ist und unter welche Kategorie die Batterien und Batterieräume fallen. Um dies zu klären, ist ein Blick auf den Kostennachweis 2008 aufschlussreich, weil die im Kostenmodell 2011 verwendeten Flä- chen – abhängig von der installierten Leistung – vergleichbar mit denjenigen aus dem Kostennachweis 2008 sind. Dies ist insofern relevant, als im damaligen Kostennachweis die Herleitung der Technikflächen noch auf andere Weise vorgenommen wurde, als im vorliegenden Kostennachweis. Im Kostennachweis 2008 erfolgte die Herleitung nämlich für die gesamte Fläche der SVA, das heisst inkl. Notstromversorgung (Batterien, Dieselaggregate, -tanks, etc.). Als Be- gründung für die veranschlagten Gesamtflächen wurden unter anderem Standortpläne eingereicht, welche den Platzbedarf der gewählten Stromversorgungslösung veranschau- lichten. Das Resultat dieser auf alle Komponenten der SVA ausgelegten Herleitung aus dem Kostennachweis 2008 stimmt mit dem Ergebnis der im Dokument KONA11-D06 be- schriebenen Dimensionierung überein. Die ComCom kommt aus diesem Grund zum Schluss, dass auch im vorliegenden Kostennachweis die gesamthaft dimensionierte Flä- che für eine derartige Stromversorgung plausibel erscheint. Dies befreit die Gesuchsgegnerin aber nicht von der Anforderung, auch in diesem Bereich regelmässig alternative Technologien für die Kostenmodellierung in Betracht zu ziehen. Sollten effizientere Systeme auch in Bezug auf die Fläche verfügbar sein, wäre sie gehal- ten, solche Systeme zu berücksichtigen. Für den vorliegenden Kostennachweis wird die Modellierung der Gesuchsgegnerin jedoch akzeptiert.
Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Betriebsabstand Der Nettoflächenbedarf eines HV wird im Dokument „KONA11-D06 Dimensionierungsre- geln Technikfläche“ in Abhängigkeit der Anzahl der benötigten Grundeinheiten hergelei- tet. Bei dieser Herleitung ist für den Betriebsabstand (B) 1.6 anstelle von 2 einzusetzen. Daraus ergibt sich für die Nettofläche eines HV in Abhängigkeit der Anzahl Grundeinhei- ten (=x) folgende Formel: 2.295*x+18. Diese Formel ist in COSMOS bei den Dimensionierungsregeln des Moduls Technikfläche anstelle der alten Formel, wie untenstehend dargestellt, einzusetzen. Treiber Nachfrageobjekt Kontextbeziehung Formel HV_Grundeinheit_freistehend Hauptverteiler_Fläche Gleich Wenn(Knoten.BuildingType = ""AVE"",0, x*2.295+18)
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4.3.10 Anpassung der Nachfrage nach Intelligent Network Leistungen Die ComCom ist in ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2010 betreffend IC/TAL/KOL 2009 und 2010 zum Schluss gekommen, dass im Bereich des Forecast im Zusammenhang mit Intelligent Network Leistungen (IN-Plattform) Anpassungen vorzunehmen sind. Sie hat festgehalten, dass die Gesuchsgegnerin bei Anrufen aus ihrem Netz auf 058-Nummern ein nicht gerechtfertigtes Abrechnungssystem anwende und derart von den Betreiberin- nen dieser Nummern Zugangsentgelte verlange. Soweit sie im Rahmen einer getätigten Betreibervorauswahl Kosten für Anrufe auf 058-Nummern aus ihrem Netz geltend mache, könne sie sodann nicht Kosten für den Betrieb einer IN-Plattform geltend machen, da der Einsatz einer solchen Plattform nicht zwingend notwendig sei. Detaillierte Ausführungen zu diesen Anpassungen finden sich in der Verfügung vom 13. Dezember 2010. Die Ge- suchsgegnerin hat gegen diesen Entscheid Beschwerde eingereicht (vgl. dazu oben Ziff. 1.8). Das Verwerfen des von der Gesuchsgegnerin implementierten Verrechnungssystems für Anrufe auf 058-Nummern hat einerseits zur Folge, dass die Preise für die von der Ge- suchsgegnerin in diesem Bereich vorgesehenen Dienste auf null zu setzen sind. Anderer- seits bedeutet es, dass die Kosten für die Originierung solcher Anrufe entweder von der Gesuchsgegnerin selbst, oder im Falle von Anrufen von Kunden mit Betreibervorauswahl (dauerhaft als „Carrier Preselection“ [CPS] oder im Einzelfall als „Call by Call“ [CbC]) von der vorgewählten FDA zu tragen sind. In diesem Fall stellt sich die Anschlussfrage, ob Kosten für eine Abfrage auf der IN-Plattform nach Art. 54 FDV zu berücksichtigen sind. In ihren Erwägungen kam die ComCom zum Schluss, dass Kosten für ein IN-System bei der Originierung von Anrufen auf 058-Nummern keine relevanten Kosten im Sinne von Art. 54 FDV darstellen. Dies hat zur Folge, dass der Forecast für Anrufe auf 058- Nummern im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin dem Forecast für geografische Nummern und nicht demjenigen für Anrufe auf INA-Nummern zuzuordnen ist. Daraus er- gibt sich weiter, dass die Kosten für die IN-Plattform auf eine geringere Anzahl von Anru- fen verteilt werden, wodurch die Setup-Entgelte für Anrufe auf Mehrwertdienstnummern leicht steigen. Dies gilt ebenfalls für die Minutenentgelte auf Mehrwertdienstnummern, da deren Nachfrage durch die Anpassung ebenfalls tiefer ausfällt. Im Gegensatz dazu führt die Zunahme der Nachfrage bei den geografischen Nummern zu leicht tieferen Preisen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin von Betreiberinnen einer 058- Nummer kein Zugangsentgelt verlangen darf und dass für die Originierung von Anrufen auf 058-Nummern im Rahmen von Carrier Preselection die gleichen Tarife wie bei den „gewöhnlichen“ Festnetzanrufen zur Anwendung kommen. Dies gilt auch für Anrufe auf 058-Nummern, die mit einer Transitleistung verbunden sind, unabhängig davon, ob es sich um eingehende nationale oder internationale Anrufe handelt.
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Konkrete Anpassungen am Kostennachweis In COSMOS sind verschiedene Forecastgrössen anzupassen. Dazu sind die Mengen im Zusammenhang mit Anrufen auf 058er-Nummern aus den vorhandenen Forecastgrössen zu isolieren. In einem ersten Schritt sind dazu die Forecastwerte der Kostenträger SC_Fix_to_PTS_Fix_Duration, SC_Fix_to_PTS_Fix_Setup, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_DS, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_SS, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_DS, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_SS und VAS_IN_Zuschlag aus COSMOS nach Excel zu exportieren. Weiter ist in diesem im Rahmen des Exports entstandenen Excel-File in einer separaten, bspw. mit „058“ be- schrifteten Spalte der Forecastwert der IN-Zuschläge für Anrufe auf 058er-Nummern in der Zeile VAS_IN_Zuschlag einzutragen. Dieser Wert ist der Eingabe der Gesuchsgegne- rin vom 31. August 2011 zu entnehmen (Zeile: SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_SS/DS; Spalte: Calls mit IN - 058). Der Wert ent- spricht auch der Summe der Forecastwerte für SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_DS und SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_SS. Die Teilmengen ergeben sich gemäss den aus dem Jahr 2010 bekannten Anteilen für Singlesegment (_SS) und Doublesegment (_DS) Anrufe. Die Anteile betragen 20.31% (_DS) und 79.69% (_SS). Als nächstes sind die „058“-Werte für SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_DS und SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_SS zu bestimmen. Hierzu werden die jeweiligen Forecastwerte aus COSMOS durch die entsprechenden Forecastwerte für die Anzahl Anrufe dividiert und mit der zuvor berechneten Teilmenge von Anrufen auf 058 Nummern multipliziert. In einer weiteren Spalte z.B. „Neu“ sind nun die angepassten Forecastwerte zu bestimmen. Hierzu werden einerseits die berechneten Werte dem für Setup zum ur- sprünglichen Wert von SC_Fix_to_PTS_Fix_Setup und diejenigen für Duration zum ur- sprünglichen Wert von SC_Fix_to_PTS_Fix_Duration addiert. Andererseits ist der jeweils entsprechende Wert von den ursprünglichen Forecastwerten der Kostenträger SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_DS, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_SS, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_DS, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_SS und VAS_IN_Zuschlag abzuziehen.
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Bei den Preismanualpositionen ICVoice_MRC_AccService_Fix_to_PTS_058x_*11 in COSMOS sind in den ihnen zugeordneten Formeln die Formelbestandteile12 SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_DS*, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_DS*, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_SS*, bzw. SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_DS* mit den Bestandteilen SC_Fix_to_Sel_Car_AS_Duration_DS, SC_Fix_to_Sel_Car_AS_Setup_DS, SC_Fix_to_Sel_Car_AS_Duration_SS, bzw. SC_Fix_to_Sel_Car_AS_Setup_SS zu er- setzen. Schliesslich ist bei den Preismanualpositionen ICVoi- ce_MRC_AccService_Fix_to_PTS_058x_*13 in den ihnen zugeordneten Formeln kein VAS_IN_Zuschlag zu berücksichtigen.
4.3.11 Mehrwertdienste In ihrem Gesuch vom 28. Februar 2011 stellt die Gesuchstellerin den von der Gesuchs- gegnerin geltend gemachten Verkehrseinbruch bei Mehrwertdiensten von -20% in Frage. Die Gesuchsgegnerin führt dazu in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2011 vorab aus, die Menge „VAS_IN_Zuschlag“ in COSMOS sei sowohl für Mehrwertdienste (Value Added Services; VAS) als auch für normalen Verkehr, der lediglich Intelligent-Network- Leistungen (IN) benötige, relevant. Aus diesem Grund sei die Menge grösser als der VAS- Verkehr. Weiter erklärt sie, sie habe in den Berechnungen zum Kostennachweis 2011 für den Verkehr aus ihrem Festnetz zu den Netzen anderer Mobilfunkanbieterinnen fälschli- cherweise keinen solchen IN-Zuschlag (betrifft 172‘845‘980 Einheiten) berücksichtigt. Diese Erklärung ist zutreffend und die entsprechende Erhöhung der Kostenträgermenge „VAS_IN_Zuschlag“ ist in COSMOS vorzunehmen. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis In COSMOS ist der Wert für die Nachfrage nach dem Kostenträger „VAS_IN_Zuschlag“ auf 869‘003‘404 zu setzen.
4.3.12 Allokation der Kanalisations- und Schachtkosten Die in der Verfügung vom 13. Dezember 2010 im Verfahren IC/TAL/KOL 2009/2010 vor- genommene Anpassung hinsichtlich der Allokation von Kanalisations- und Schachtkosten
11 Das Asterisk steht für die folgenden Randbezeichnungen der Kenngrössen: Regional_Peak_Setup, Regio- nal_Peak_Duration, Regional_OffPeak_Setup, Regional_OffPeak_Duration, National_Peak_Setup, Natio- nal_Peak_Duration, National_OffPeak_Setup und National_OffPeak_Duration ausgeschrieben. 12 Der Formelbereich nach * ist ausgenommen die im nächsten Satz erwähnte Anpassung zu belassen. 13 Das Asterisk steht für die folgenden Randbezeichnungen: Regional_Peak_Setup, Regio- nal_OffPeak_Setup, National_Peak_Setup und National_OffPeak_Setup.
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auf Kupferdoppelader- und Glasfaserleitungen ist auch vorliegend vorzunehmen. Die Kos- ten der Kanalisation werden von der Gesamtnachfrage verursacht und sind deshalb gleichmässig durch diese zu tragen. Somit wird der Allokationsschlüssel der Kanalisati- ons- und Schachtkosten analog dem Vorgehen im Kostennachweis 2010 angepasst. Die Kosten werden folglich unabhängig von der Technologie proportional auf die aktiven Lei- tungen verteilt. Anstelle der belegten Rohre ist bei der Allokation der Kanalisationskosten auf die aktiven Leitungen der beiden Medien Kupfer- und Glasfaserkabel abzustellen. Dies gilt auch für die Allokation der Schachtkosten. Diese Anpassung hat zur Folge, dass die Kosten der Teilnehmeranschlussleitungen um CHF 1.83 pro Jahr und Stück steigen. 4.3.13 Länge der Kanalisation hinter einer Kabelverteilsäule Im Kostennachweis 2009 verwendete die Gesuchsgegnerin für die Kanalisation hinter den so genannten Kabelverteilsäulen (KVS) zur Erschliessung der Häuser einen Längenpa- rameter von sechs Metern. In den Dokumenten des Kostennachweises für das Jahr 2010 machte sie sodann geltend, dass neu zwanzig Meter zu berücksichtigen seien. Es stellte sich für die ComCom die generelle Frage, ob dieser Modellierungsansatz die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Einerseits stellt die Verwendung von Kanalisationen zur Parzellener- schliessung eine luxuriöse Lösungsvariante dar. Andererseits ist die Erschliessung der Parzellen grundsätzlich Sache der Hauseigentümer und die effiziente Anbieterin hat nur die Kosten der Kabel und Überführungspunkte (Anschlüsse) zu tragen. Entsprechend setzte die ComCom anlässlich der Überprüfung der Kostennachweise der Jahre 2009/2010 den Parameterwert für die Länge der Kanalisation hinter einer Kabelverteilsäu- le in ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2010 auf null Meter fest. Ab der Kabelverteilsäule erfolgt die Erschliessung der Hausanschlüsse somit auf die gleiche Weise wie bei den unterirdischen Überführungspunkten. Im Kostennachweis 2011 setzt die Gesuchsgegnerin den Parameterwert für die Länge der Kanalisation hinter einer Kabelverteilsäule in Abweichung zum Kostennachweis 2010 wieder auf das Niveau des Kostennachweises 2009 von 6 Metern fest. Dieser Wert ist aus den genannten Gründen wiederum auf null Meter zu korrigieren. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis In COSMOS ist der Wert des Parameter „Kanalisation_KVS“ auf 0 zu setzen.
4.3.14 OSS/BSS Analog zu den Feststellungen der ComCom in der Verfügung vom 13. Dezember 2010 sind auch vorliegend Anpassungen hinsichtlich der verursachergerechten Kostenverteil- schlüssel für einige Supportsysteme vorzunehmen. Angezeigt sind solche in erster Linie bei den Supportsystemen PTA und ISLK. Beide Systeme ergänzen sich und dienen zu- sammen der Inventarisierung der Linientechnik. Die entstehenden Kosten sind somit auf die Anbindung von Endkundenstandorten und damit auf das Vorhandensein von aktiven
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Leitungen zurückzuführen. Die verursachten Kosten, die auf das Anschlussnetz entfallen, sind deshalb proportional auf aktive Kupferdoppeladern und Glasfasern zu verteilen. Nebst diesen beiden Hauptkostenblöcken des Plattformmanagements der Linientechnik gibt es weitere Supportsysteme, deren Allokation der gleichen Regel zu folgen hat. Es sind dies: „IT Kleinsystem Access“, „IT Security“, „Messgeräte Access“, „NOVIS“, „OSS Labor“ und „TIMAS“. Durch die Anpassung der Allokationsschlüssel steigen die Kosten der Kupferdoppelader- leitungen pro Stück um rund CHF 2.70 pro Jahr. Davon sind rund CHF 2.55 auf die An- passung bei den Systemen PTA und ISLK zurückzuführen. Konkrete Anpassung am Kostennachweis Im Kostennachweis 2011 betragen die Anteile der Komponenten Cu2Dr_K_US und Fibre_K_US 99.140% respektive 0.860%. Im Modul OSSBSS sind anstelle der von der Gesuchsgegnerin verwendeten Dimensionierungsregeln diejenigen in der nachfolgenden Tabelle (Dimensionierung OSSBSS) zu verwenden. Treiber Nachfrageobjekt Formel OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__ISLK__Lines 0.98720 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__ISLK__Lines 0.01280 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__IT_Kleinsyst_Access__Lines 0.67130 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__IT_Kleinsyst_Access__Lines 0.00870 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__IT_Security__Lines 0.74040 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__IT_Security__Lines 0.00960 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__Messgeräte_Access__Lines 0.98720 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__Messgeräte_Access__Lines 0.01280 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__NOVIS__Lines 0.96746 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__NOVIS__Lines 0.01254 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__OSS_Labor__Lines 0.98720 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__OSS_Labor__Lines 0.01280 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__PTA__Lines 0.67130 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__PTA__Lines 0.00870 OSSBSS__Lines__AN_Cu SuppSys__TIMAS__Lines 0.97733 OSSBSS__Lines__AN_GFK SuppSys__TIMAS__Lines 0.01267
4.4 Anpassungen an Preisänderungsraten (Delta-P) 4.4.1 Delta-P Kupferkabel 4.4.1.1 Allgemeines; Frage der Praxisänderung Die Gesuchstellerin beanstandet in ihrem Gesuch vom 28. Februar 2011, die von der Ge- suchsgegnerin eingesetzten Inputpreise für Kupferkabel seien nicht konsistent zu den verwendeten Preisänderungsraten.
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Preisänderungen von Jahr zu Jahr müssen nicht zwingend dem langfristigen Preistrend (Delta-P) entsprechen und der Einwand der Gesuchstellerin muss für sich allein deshalb nicht zwingend Auswirkungen zeitigen. Die Entwicklung der geltend gemachten Preise für Kupferkabel in den Kostennachweisen 2007 bis 2011 wurde von der Instruktionsbehörde dennoch untersucht. Sie hat dabei festgestellt, dass die bisherige Methodik zur Bestim- mung des Preistrends von Kupferkabeln nicht alle relevanten Faktoren berücksichtigt. Nachfolgend wird dies erläutert. In ihren Verfügungen bezüglich der Verfahren IC, TAL und KOL im Jahr 2008 hat die ComCom auf Hinweis des Preisüberwachers die Preisänderungsraten für Kupferkabel angepasst. Während die Gesuchsgegnerin für alle Kabeltypen eine Preisänderungsrate von null geltend gemacht hatte, wies der Preisüberwacher auf den steigenden Preistrend des Kupfers hin, welcher sich seiner Meinung nach auch in den Kupferkabeln widerspie- geln sollte. Die ComCom verfügte daraufhin eine Methodik zur Bestimmung der erwarte- ten Preisänderungsraten für Kupferkabel, bei der dem Preistrend des Kupfers Rechnung getragen wurde, indem das geometrische Mittel der Preisänderungen Berücksichtigung fand. Nicht berücksichtigt wurden demgegenüber die Preise der Hohlkabel und des Ka- beleinzugs, die neben dem Kupferpreis die weiteren Preisbestandteile der Kupferkabel bilden. Der Grund dafür lag darin, dass diese Preise in den damals zu beurteilenden Kos- tennachweisen 2007 und 2008 konstant blieben und die ComCom davon ausging, dass sie sich auch nicht rasch ändern würden. Deshalb erachtete sie es als sachgerecht, das vom Preisüberwacher vorgeschlagene Vorgehen zur Bestimmung der Delta-P umzuset- zen, welches vorsah, die Preisänderung beim Kupfer in die Preisfestlegung mit einzube- ziehen. Mit anderen Worten beeinflusste in den damaligen Verfügungen nur der Kupferan- teil des Kupferkabelpreises das entsprechende Delta-P. Wie die Abklärungen der Instruktionsbehörde nun ergeben haben, sind jedoch die geltend gemachten Preise für Hohlkabel seit 2009 und für den Einzug seit 2010 markant ange- stiegen. Folgerichtig müssen nun auch diese Preisänderungen bei der Bestimmung des Delta-P berücksichtigt werden. Konkret ist nicht mehr nur die Preisentwicklung des Kup- fers, sondern diejenige aller Bestandteile des Kupferkabelpreises zu berücksichtigen. Massgeblich für die Bestimmung des Delta-P ist folglich der COSMOS-Input für das jewei- lige Kupferkabel und nicht mehr nur der Anteil des Kupfers am gesamten Kabelpreis. In ihrer Schlussstellungnahme vom 2. November 2011 kritisiert die Gesuchsgegnerin die von der Instruktionsbehörde in ihrer Orientierung der Preisüberwachung vorgeschlagene Vorgehensweise. Sie bringt vor, die Methodik werde nur deshalb geändert, weil sich die Preise anders als von den Behörden angenommen entwickeln würden. Dies sei grund- sätzlich ergebnisgetrieben, sachlich nicht begründet und damit willkürlich. Dem Grundsat- ze nach hat sie aber gegen eine Berücksichtigung der Preisentwicklung bei allen Bestand- teilen – unter dem Vorbehalt einer von ihr verlangten Ankündigung der Praxisänderung – nichts einzuwenden. Sie bezeichnet es jedoch als sachlich inakzeptabel, für die Ermittlung des Delta-P auf einen Zeitraum von nur fünf Jahren abzustellen und sie erklärt, die behör- denseits ermittelten Delta-P von fünf bis zehn Prozent seien nicht plausibel.
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Die von der Gesuchsgegnerin geäusserte Kritik ist nicht gerechtfertigt. Insbesondere trifft es nicht zu, dass im Rahmen der Festlegung von Preisen für den Netzzugang ein be- stimmtes Ergebnis als Ziel verfolgt wird. Die ComCom wendet die Bestimmung von Art. 54 FDV gemäss der von ihr in konstanter Praxis vorgenommenen Interpretation an und verfolgt dabei nicht ein bestimmtes Ziel. Die Instruktionsbehörde hat festgestellt, dass sich die Preisbestandteile Kabeleinzug und Hohlkabel tatsächlich geändert haben. Dies steht im Gegensatz zu der in früheren Verfügungen getroffenen Annahme, wonach diese Prei- se konstant blieben. Wenn die Rede davon ist, dass sich die Preise anders als von der ComCom angenommen entwickelt haben, ist darunter zu verstehen, dass die ComCom bei der Beurteilung der Kostennachweise 2007 und 2008 von der Annahme ausging, dass sich die zwei Preiskomponenten nicht signifikant verändern würden. Demgegenüber er- weckt die Aussage der Gesuchsgegnerin den Eindruck, die Behörde würde regulierte Preise ergebnisorientiert festlegen wollen. Dass dies unzutreffend ist, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass bei der vorliegenden Überprüfung des Kostennachweises die fragliche Methodik nun auch für die Bestimmung der Delta-P für Kupferkabel- und Glasfa- serspleissungen eingeführt wird, obwohl diese Delta-P negativ sind und somit eigentlich dem von der Gesuchsgegnerin unterstellten wünschbaren Ergebnis der Behörde entge- genlaufen. Es geht folglich nicht darum, ein bestimmtes Resultat zu erzielen, sondern die als sachge- recht erkannten Ergebnisse des Beweisverfahrens bei der Preisfestlegung umzusetzen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob die vorzunehmenden Anpassungen am Kosten- nachweis bereits in früheren Verfahren verfügt worden sind oder nicht. Die Gesuchsgeg- nerin verkennt in dieser Hinsicht die Tragweite des von ihr angerufenen Vertrauensschut- zes respektive den Anwendungsbereich der Pflicht, Praxisänderungen vorgängig anzu- kündigen. Eine solche Pflicht existiert zwar im Verwaltungsrecht unter gegebenen Vor- aussetzungen. Inwieweit sie bei der vorliegend strittigen Anpassung tangiert sein sollte, ist jedoch nicht ersichtlich. So ist einerseits schon fraglich, ob es sich überhaupt um eine Änderung und nicht vielmehr um eine Präzisierung der Praxis handelt, da die nun berück- sichtigten Preisbestandteile bis anhin nur deshalb nicht berücksichtigt wurden, weil man fälschlicherweise davon ausging, dass sie stabil seien. Es ist jedoch stetige Praxis der ComCom, dass im Bereich der Delta-P sämtliche potentiellen Änderungen unterworfenen Preisbestandteile in die Berechnung mit einbezogen werden. So entspricht das gewählte Vorgehen für die Bestimmung der Delta-P für Kupferkabel demjenigen bei Glasfasern, das heisst auch die Glasfaserpreise bestehen aus den Preisbestandteilen Kabel und Ka- beleinzug. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass es sich bei der fraglichen Anpassung um eine Praxisänderung handelt, läge nicht eine solche vor, die vorgängig angekündigt wer- den müsste. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Praxisänderung, welche im Rahmen des MEA-Ansatzes unter Ziff. 3.2.4 angekündigt wird, fundamental von den hier fraglichen Anpassungen am Kostennachweis. Erstere ist im Rahmen von Vertrauensschutz respek- tive Rechtsicherheit notwendig, um die Parteien in einer grundsätzlichen Frage über die Haltung der rechtsanwendenden Behörde zu orientieren und ihnen Zeit zu geben, sich auf die geänderten Verhältnisse einzustellen. Bei Anpassungen am detaillierten Kostennach-
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weis liegen diese Voraussetzungen nicht vor, was auch die Gesuchsgegnerin explizit an- zuerkennen scheint, wenn sie in ihrer Duplik vom 24. Juni 2011 ausführt, es sei ohnehin zu unterscheiden zwischen blossen Anpassungen am Kostenmodell, bzw. der Art und Weise wie gerechnet werde, und Anpassungen an den Annahmen zu den abzubildenden Plattformen und Technologien einer effizienten Anbieterin. Diese Haltung ist zutreffend. Wäre dem nicht so, respektive müssten auch Anpassungen am Kostenmodell vorgängig angekündigt werden, wie dies die Gesuchsgegnerin an anderer Stelle fordert, so könnten nie neue Erkenntnisse in ein hängiges Verfahren einfliessen. Vielmehr müsste die Com- Com immer zuerst vorgängig auf irgendeine Art die neuen Erkenntnisse ankündigen, be- vor sie sie berücksichtigen könnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Gesuchsgegnerin jeweils als unzu- lässig bezeichneten Praxisänderungen grösstenteils darauf zurückzuführen sind, dass die Gesuchsgegnerin selbst an den zu überprüfenden Kostennachweisen gegenüber den Vorjahren laufend Änderungen vornimmt. Diese beziehen sich nicht nur auf die ins Kos- tenmodell übernommenen Inputwerte, sondern vielmehr auch auf das Modell selber und auf im Kostennachweis vorgesehene Methoden und Herleitungen. Dadurch wird einer- seits die Möglichkeit der Gesuchstellerin erschwert, die Korrektheit der Preise einschätzen zu können. Andererseits ist auch die entscheidende Behörde immer wieder mit der geän- derten Modellierung der Preise durch die Gesuchsgegnerin konfrontiert. Die Gesuchs- gegnerin hat sich als marktbeherrschende Anbieterin beim Nachweis der Kostenorien- tiertheit der von ihr angebotenen Preise an die im Anhang 3 ComComV aufgeführten Leit- linien zu halten. Im Rahmen dieser ist sie weitestgehend frei, wie sie den Nachweis erbringen möchte und insoweit bestehen in rechtlicher Hinsicht auch keine Bedenken, wenn die Gesuchsgegnerin die Vergleichbarkeit mit bisherigen Kostennachweisen nicht oder nicht vollständig gewährleistet (vgl. dazu oben Ziff. 3.1.5). Es ist jedoch selbstverständlich, dass Abweichungen vom bisherigen Vorgehen von der Instruktionsbehörde untersucht werden und von der ComCom zu beurteilen sind, und dass es in diesem Rahmen zu Anpassungen am Kostennachweis kommen kann, die in den Vorjahren nicht vorgenommen werden mussten. Vor diesem Hintergrund erscheint es unverständlich, wenn die Gesuchsgegnerin ausführt, aufgrund stetiger und nicht voraus- sehbarer Änderungen bzw. Anpassungen der Preisfestlegungspraxis durch die Vorinstanz könne sich eine verlässliche Regulierungspraxis nicht einstellen. Es ist nicht sachlich, die eigenen Anpassungen am Kostennachweis gegenüber den Vorjahren jeweils als Verbes- serungen, die von der Regulierungsbehörde vorgenommenen Anpassungen an diesen Anpassungen jedoch als unzulässige Praxisänderungen zu bezeichnen. 4.4.1.2 Zwischenfazit Aufgrund der damaligen Informationslage war es korrekt, für die Berechnung des Delta-P für Kupferkabel in den Verfügungen vom Oktober 2008 nur die Preisänderungen des Kup- fers zu berücksichtigen. Nun hat sich herausgestellt, dass die Preise für Hohlkabel und Kabeleinzug entgegen den damaligen Annahmen nicht konstant geblieben sind. Infolge- dessen müssen die Preissteigerungen dieser zwei Preisbestandteile für Kupferkabel auch
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in die Berechnung des Delta-P für Kupferkabel einfliessen. Eine Praxisänderung, die an- zukündigen wäre, liegt bei dieser Anpassung nicht vor. 4.4.1.3 Berechnung Zur konkreten Berechnung ist zu bemerken, dass es konsistent ist, bei sämtlichen Be- standteilen des Preises auf denselben Zeithorizont für beobachtete Preisänderungen ab- zustellen. Zu wählen ist folglich das geometrische Mittel über fünf Jahre, wie dies beim Kupferanteil seit der Verfügung vom 9. Oktober 2008 gemacht wurde. An diesem Zeithori- zont hat sich die Gesuchsgegnerin bis anhin bei der Bestimmung des Delta-P für Kupfer- kabel nie gestört, sondern hat ihn vielmehr auch für die eigene Preisfestlegung übernom- men. Es erstaunt deshalb, wenn sie in ihrer Schlussstellungnahme vom 2. November 2011 vorbringt, es sei sachlich inakzeptabel, für die Ermittlung des Delta-P auf einen Zeit- raum von fünf Jahren abzustellen. Der gewählte Zeithorizont von fünf Jahren – und die Methodik überhaupt – entspricht sowohl dem Vorgehen für die Bestimmung der Delta-P von Kupferkabel- und Glasfaserkabelspleissungen wie auch demjenigen von Glasfasern. Dazu äussert sich die Gesuchsgegnerin nicht. Es ist nicht einzusehen, warum bei zwei von drei Kupferkabelpreisbestandteilen ein anderer Zeitraum für die Berechnung inner- halb derselben Methodik relevant sein sollte. Zudem verlangt die Konsistenz, dass für Kupferkabel und für Kupferspleissungen das gleiche Vorgehen und der gleiche Zeithori- zont der Preisänderungen zu berücksichtigen sind. Die Kostenelemente sind offensichtlich eng miteinander verbunden und haben naturgemäss auch dieselbe Nutzungsdauer. Die Aussage der Gesuchsgegnerin, die Behörde würde sich bei den „übrigen Positionen des Produktionskostenindexes“ auf andere Werte abstützen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Die Kritik der Gesuchsgegnerin an der Methodik für die Bestimmung der Delta-P für Kup- ferkabel wäre glaubwürdiger, würde sie sich auch auf die Kupferkabel- und Glasfaser- spleissungen beziehen. Dass die Gesuchsgegnerin darauf verzichtet, hat möglicherweise damit zu tun, dass der Effekt der Delta-P für Kupferkabelspleissungen die geltend ge- machten Kosten und somit die Preise für die Gesuchsgegnerin erhöht. Die Gesuchsgegnerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, die ermittelten Delta-P für Kupferkabel anhand des geometrischen Mittels der Preisänderungen der letzten fünf Jah- re seien nicht plausibel. Dem ist entgegenzuhalten, dass die errechneten Resultate die von der Gesuchsgegnerin seit 2007 geltend gemachten durchschnittlichen Preiserhöhun- gen auf Kupferkabel darstellen. So hat die Gesuchsgegnerin beispielsweise im Kosten- nachweis 2011 bei den Kupferkabeln massive Preiserhöhungen von 11-26% Prozent vor- gebracht. Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, wenn die Gesuchsgegnerin die von der Instruktionsbehörde ermittelten Delta-P von 5-10% als „unglaublich“ bezeichnet. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass die Gesuchsgegnerin auch die Möglichkeit gehabt hätte, in ihrer Schlussstellungnahme weitere Daten zu den rele- vanten Zeitreihen einzubringen, was sie jedoch unterlassen hat.
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Für die konkrete Berechnung der Delta-P von Kupferkabeln kann von den in den Kosten- nachweisen seit 2007 vorliegenden Preisinformationen ausgegangen werden. Dabei sind die Preise für Kupferkabel nach den von der ComCom verfügten Anpassungen zu ver- wenden, damit die Vergleichbarkeit der Preise sichergestellt ist. Analog der von der Com- Com gewählten Methodik zur Herleitung des Delta-P für Glasfaserkabel, deren Preis sich ebenfalls aus Kosten für Material und Einzug zusammensetzt, sind die Preisänderungsra- ten der verschiedenen Kupferkabeltypen anhand des geometrischen Mittels der von der ComCom seit 2007 verfügten Preise für Kupferkabel insgesamt zu bestimmen. Mit diesem Vorgehen werden folgende Delta-P für Kupferkabel hergeleitet: Kupferkabeltyp Delta-P 2011 Kabel_10_DA 6.18% Kabel_100_DA 7.89% Kabel_1200_DA 10.15% Kabel_150_DA 7.49% Kabel_1800_DA 10.17% Kabel_20_DA 7.00% Kabel_200_DA 8.96% Kabel_2400_DA 10.09% Kabel_300_DA 8.45% Kabel_400_DA 10.28% Kabel_50_DA 7.04% Kabel_6_DA 4.74% Kabel_600_DA 10.09% Kabel_900_DA 9.89% Tabelle 1: Neue Delta-P für Kupferkabel Da sich die Delta-P der Kupferkabel erhöhen, sinken die Kosten für Teilnehmeranschluss- leitungen um knapp 5%. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis In COSMOS sind bei den Delta-P die alten Werte durch die in obiger Tabelle aufgeführten Werte zu ersetzen.
4.4.2 Delta-P Kupferkabelspleissungen und Glasfaserspleissungen Die Gesuchsgegnerin veranschlagte bisher für Kupferkabel- und Glasfaserkabelspleis- sungen eine Preisänderungsrate von null. Preisänderungsraten sind in der der Modellie- rung, wie unter Ziff. 4.4.1 dargelegt, dann zu berücksichtigen, wenn in den letzten Jahren wesentliche Preisänderungen beobachtbar waren. Da dies bei Kupferspleissungen und Glasfaserspleissungen der Fall ist, berücksichtigt die ComCom auch hier ein Delta-P. Anhand des geometrischen Mittels wurden mit den zur Verfügung stehenden Daten der Kostennachweise 2007 bis 2011 die Delta-P für Spleissungen ermittelt. Für die Glasfaser- spleissungen wurden dabei die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Durch-
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schnittspreise und für die Kupferspleissungen die Durchschnittspreise14 ohne Logistikkos- tenzuschlag verwendet. Da die Delta-P negativ sind, steigen die Kosten leicht. Mit der erwähnten Methodik werden folgende Delta-P hergeleitet: Glasfaserspleissungen Delta-P Spleissung_GFK_12 -0.84% Spleissung_GFK_24 -0.69% Spleissung_GFK_36 -0.58% Spleissung_GFK_48 -0.86% Spleissung_GFK_60 -0.78% Spleissung_GFK_72 -2.17% Spleissung_GFK_84 -1.99% Spleissung_GFK_96 -2.07% Spleissung_GFK_108 -0.58% Spleissung_GFK_120 -0.73% Spleissung_GFK_132 -0.68% Spleissung_GFK_144 -0.81% Tabelle 2: Neue Delta-P für Glasfaserspleissungen
Kupferspleissungen Delta-P Spleissung_Kabel_6_DA -0.20% Spleissung_Kabel_10_DA -0.20% Spleissung_Kabel_20_DA -0.20% Spleissung_Kabel_50_DA -0.42% Spleissung_Kabel_100_DA -1.10% Spleissung_Kabel_150_DA -1.09% Spleissung_Kabel_200_DA -1.08% Spleissung_Kabel_300_DA -1.21% Spleissung_Kabel_400_DA -1.20% Spleissung_Kabel_600_DA -0.88% Spleissung_Kabel_900_DA -0.92% Spleissung_Kabel_1200_DA -0.13% Spleissung_Kabel_1800_DA -0.43% Spleissung_Kabel_2400_DA -0.54% Tabelle 3: Neue Delta-P für Kupferkabelspleissungen
14 Die Gesuchsgegnerin machte bei der Arbeit für Kupferspleissungen in den Kostennachweisen 2007 bis 2010 die Preise eines einzelnen Anbieters und im Kostennachweis 2011 Durchschnittspreise geltend. Die Ermittlung der Delta-P bezieht sich ausschliesslich auf die Durchschnittspreise seit 2007, welche von der Gesuchsgegnerin jeweils auch ausgewiesen wurden.
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Konkrete Anpassungen am Kostennachweis In COSMOS sind bei den Delta-P die bestehenden Werte durch die in den beiden oben stehenden Tabellen aufgeführten Werte zu ersetzen.
4.4.3 Delta-P Hauptverteiler Die Gesuchsgegnerin leitete für die Ressourcen des Hauptverteilers einerseits ein „ma- thematisches“ Delta-P („Mathematische Bestimmung des Delta-P unter Berücksichtigung sämtlicher Datensätze“) und anderseits ein „reales“ Delta-P („absehbare Preisänderung unter Berücksichtigung der Marktentwicklung“) her. Da die Gesuchstellerin die Werte auf- grund von geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen nicht überprüfen konnte, machte sie in ihrer Replik vom 23. Mai 2011 darauf aufmerksam, dass sie nicht beurteilen könne, ob die Gesuchsgegnerin in der Lage sei, die langfristige Preisentwicklung besser abzu- schätzen, als wenn diese durch die mathematische Methode anhand von vergangen- heitsbezogenen Preisentwicklungen erfolgen würde. Die Gesuchstellerin verlangte des- halb von der Instruktionsbehörde die Überprüfung des Preistrends für Hauptverteiler. Die Überprüfung hat ergeben, dass sich die Preise für die Hauptverteilerressourcen zwar nicht sehr stark ändern, Preisänderungen aber hin und wieder trotzdem vorkommen. Deshalb erscheint das von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte „reale Delta-P“ von null für alle Ressourcen nicht sachgerecht. Insbesondere fehlt der Herleitung des „realen Delta-P“ eine fundierte methodische Grundlage und es besteht dadurch die Gefahr einer willkürlichen Anwendung. Folglich ist auch für die Ressourcen für Hauptverteiler auf die bewährte mathematische Methode mittels in der Vergangenheit beobachteter Preise zur Ermittlung des Delta-P abzustellen. Nur so kann eine objektive und transparente Herlei- tung der Preisänderungsrate sichergestellt werden. Aus diesem Grund ist das von der Gesuchsgegnerin als „mathematisch“ und nicht das als „real“ bezeichnete Delta-P für die Modellierung zu verwenden. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis In COSMOS sind bei den Delta-P die bestehenden Werte durch die im Dokument „KO- NA11-Q26-Mittelpreise_Hauptverteiler“ im Tabellenblatt „Delta-P“ in den Zellen C6 bis C16 ausgewiesenen Werte zu ersetzen.
4.4.4 Delta-P Vermittlungstechnikanlagen Bei der Überprüfung der Herleitung der Delta-P für Vermittlungstechnikanlagen (Hard- und Software) hat sich gezeigt, dass die von der Gesuchsgegnerin in den Herleitungsdo- kumenten zum Kostenmodell ausgewiesenen Investitionswerte für die Jahre 2007-2011 nicht nachvollzogen werden können. Trotz mehrerer Anfragen in früheren Verfahren hat die Gesuchsgegnerin bis anhin nie eine detaillierte Ermittlung dieser Werte geliefert. Für die Herleitung der Delta-P für Vermittlungstechnik sind deshalb die Investitionswerte aus COSMOS zu verwenden.
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Zudem hat sich für die Berechnung der Delta-P bei Vermittlungstechnikanlagen auch bei der für die Herleitung benötigten Anzahl von Sprachkanälen (Equivalent Lines; EQL) An- passungsbedarf gezeigt, weil der Kostennachweis eine fehlerhafte Anzahl EQL enthielt, die auch von der Gesuchsgegnerin nicht erklärt werden konnte (vgl. die Eingabe der Ge- suchsgegnerin vom 8. Juli 2011). Nach den Anpassungen der Herleitung der Delta-P für Vermittlungstechnik resultiert im Kostennachweis für Software ein Wert von +0.6% gegenüber +0.7% und für Hardware ergibt sich anstelle von -3.3% ein Wert von -2.2%. Ceteris paribus resultieren durch diese Anpassungen tiefere Kosten bei den Interkonnektionsdienste. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Im Dokument KONA11-H27-Herleitung_Delta_P_Vermittlungstechnik sind die Werte für Investitionen sowie Anzahl EQL in der Tabelle im Tabellenblatt „Delta P“ mit den Werten zu ersetzen, welche die Instruktionsbehörde im Fragenkatalog vom 19. Juli 2011 unter Ziff. 13 auf Seite 3 dargelegt hat. In COSMOS sind bei den Delta-P die bestehenden Werte durch -2.2% für Hardware und +0.6% für Software zu ersetzen.
4.4.5 Delta-P Tiefbau Im Kostennachweis 2011 verzichtet die Gesuchsgegnerin bei der Berechnung der Preis- änderungsraten im Tiefbau auf eine Schätzung der Kostenentwicklung im Jahr der Erstel- lung des Kostennachweises. Sie berücksichtigt wie im Falle der Indexierung für Belags- und Werkleitungsbau Daten bis zum zweiten Quartal 2010. Den „extrapolierten“ Halbjah- reswert 2010 zieht sie unverändert zur Berechnung der Preisänderungsraten heran. Die Ausführungen zur Indexierung der Kostenpositionen sind grundsätzlich auch für die Berechnung des Delta-P beim Tiefbau massgebend (vgl. Ziff. 4.2.3). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die jeweils der Berechnung zugrunde gelegte Jahreszeitreihe einperiodischen Verzerrungen bei der Berechnung der Preisände- rungsraten ein verhältnismässig kleineres Gewicht zukommt, als dies bei auf Vorjahres- werten aufbauender Teuerungsindexierung der Fall wäre. Der im Kostennachweis 2010 bei der Bestimmung der Preisänderungsrate verwendete Mittelwert des Jahres 2009, wel- cher auf der Entwicklung dreier Quartals-, bzw. Monatsdaten und einem prognostizierten Wert basierte, stellte nur einen von mehreren Jahreswerten zur Berechnung des geomet- rischen Mittels dar. Nichtsdestotrotz sind einperiodische Veränderungen auch bei den Preisänderungsraten von einer gewissen Relevanz, insbesondere angesichts der derzei- tigen Regulierungspraxis, welche jährlich von einem neuerlichen Markteintritt einer hypo- thetischen Anbieterin ausgeht und die Kosten der Wiederbeschaffungswerte nicht abge- schriebener Anlagen annualisiert. Zudem ist eine kohärente Vorgehensweise in der Be- rücksichtigung von Daten für die Indexierung und die Berechnung der Preisänderungsra- ten anzustreben. Entsprechend sind analog zu den Anpassungen bezüglich der Indexie-
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rung auch für die Berechnung der Preisänderungsraten nur die Jahresmittelwerte des PKI zu berücksichtigen, im vorliegenden Fall bis und mit 2009. Schliesslich ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb bei der Ermittlung der Preisänderungsraten, bei welcher grundsätzlich Mittelwerte über Jahresdaten hinweg errechnet werden, eine Halbjahresentwicklung ein- fliessen sollte. Ein solches Vorgehen könnte zu einer Ergebnisverzerrung führen, da Da- ten mit unterschiedlicher Periodizität vermischt würden. Das Delta-P für Kostenpositionen im Belagsbau steigt aufgrund der notwendigen Anpas- sungen von 2.65% auf 2.75%, dasjenige im Werkleitungsbau steigt von 1.89% auf 1.96%. Das gewichtete Delta-P steigt von 2.12% auf 2.20%. Die Kosten der Kanalisation sinken aufgrund dieser Änderungen an den Delta-P um gut 1%. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Im Dokument „KONA11-H10-Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau“ im Tabellenblatt „Delta P PKI“ sind in den Zellen E44, resp. K44 die bestehenden Formeln mit =GEOMITTEL($D$28:D43)-1, resp. =GEOMITTEL($J$28:J43)-1 zu ersetzen. 4.5 Anpassungen an Abschreibungsdauern 4.5.1 Abschreibungsdauern Hardware Data / Transport Innerhalb der Kategorie „Hardware Data / Transport“ unterscheidet die Gesuchsgegnerin vier Anlage-Gruppen mit Abschreibungsdauern von drei, vier und fünf respektive sieben Jahren. Die ComCom führte bereits bei der Überprüfung der Kostennachweise 2009/2010 in ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2010 aus, dass es sich hierbei um Anlagen handelt, die einem raschen technologischen Wandel unterliegen. Sie kam deshalb zum Schluss, dass sich die in der Vergangenheit für relevante Hardwarekomponenten jeweils festgeleg- te Abschreibungsdauer von zehn Jahren unter diesem Aspekt als zu lang erweise. Viel- mehr erscheine für diese Kategorie eine einheitliche Abschreibungsdauer von sieben Jah- ren sachgerecht. Da die von der ComCom verfügte Anpassung von der Gesuchsgegnerin im Kostennachweis 2011 noch nicht berücksichtigt wurde, sind die Abschreibungsdauern entsprechend anzupassen. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Im COSMOS sind die Abschreibungsdauern der Anlageklassen „Hardware Data / Trans- port (3 Jahre)“, „Hardware Data / Transport (4 Jahre)“ und „Hardware Data / Transport (5 Jahre)“ einheitlich auf 7 Jahre zu erhöhen. 4.5.2 Abschreibungsdauern für technische Infrastruktur und Hauptverteiler In ihren Eingaben vom 28. Februar 2011 und vom 23. Mai 2011 thematisiert die Gesuch- stellerin die Abschreibungsdauer der technischen Infrastruktur und der Hauptverteiler (HV). Insbesondere macht sie hierbei geltend, dass die verwendete Abschreibungsdauer von sieben resp. zehn Jahren für diese Anlagen viel zu kurz sei. Die Hauptverteiler bspw. könnten viel länger genutzt werden, als dies durch die von der Gesuchsgegnerin verwen-
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deten Abschreibungsdauern vorgegeben werde. Es sei nicht effizient, alle HV nach zehn Jahren gegen neue Modelle des gleichen Typs auszutauschen, wenn die bestehenden noch gebraucht werden können. Vielmehr sei von einer mit Kupferkabeln und Kanalisatio- nen vergleichbaren Nutzungsdauer auszugehen. Auch hinsichtlich der technischen Infra- struktur vertritt die Gesuchstellerin die Meinung, dass die gewählte Nutzungsdauer für Ausrüstungen, welche sich durch Normierung und Modularität auszeichnen würden, rela- tiv kurz sei. Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2011 vor, dass die Nutzungsdau- ern für die technische Infrastruktur ihren internen Abschreibungsplänen entsprechen wür- den und mit dem International Financial Reporting Standard (IFRS) konform seien. Bei der technischen Infrastruktur wie auch bei den Hauptverteilern handelt es sich um so genannte passive Infrastrukturanlagen, welche durchaus als Hardware bezeichnet werden können. Beispiele hierfür sind etwa Verbindungskabel, Schränke oder Gestelle. Im Bereich der Abschreibungsdauern der HV ist zu bemerken, dass es an eindeutigen Orientierungshilfen fehlt, welche die Argumentation der Gesuchstellerin stützen. Die Ge- suchsgegnerin konnte demgegenüber in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2011 ihren Investitions- zyklus für Hauptverteiler aufzeigen und damit Hinweise liefern, die gegen die Argumenta- tion der Gesuchstellerin sprechen. Die von der ComCom bisher verfügten Anpassungen an den Nutzungsdauern im Bereich Hardware wurden zudem auf eine internationale Um- frage abgestützt und es liegen zurzeit keine anderen konkreten Anhaltspunkte vor, die gegen diese Werte sprechen würden. Hinsichtlich der technischen Infrastruktur gilt es zunächst zu unterstreichen, dass die in- ternen Abschreibungspläne der Gesuchsgegnerin bei der Bestimmung der Nutzungsdau- ern nach Art. 54 FDV keine Rolle spielen können. Die Gesuchstellerin hat mit dem Hin- weis auf die Modularität und Standardisierung der Anlagen der Kostenartgruppe techni- sche Infrastruktur wichtige Hinweise für die Beurteilung der Nutzungsdauer in diesem Be- reich geliefert. Da diese passiven Anlagen hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Nutzung mit den Hauptverteilern vergleichbar sind, erachtet es die ComCom als sachgerecht, in die- sem Bereich eine Anpassung vorzunehmen und die Nutzungsdauer auf zehn Jahre zu erhöhen und damit derjenigen anzugleichen, die basierend auf der internationalen Umfra- ge für die Anlageklasse Hardware bestimmt wurde. Damit wird auch eine konsistente Be- urteilung ähnlicher Sachverhalte sichergestellt. Für die Kostenartgruppe „Technische Inf- rastruktur“ ist daher eine eigene Anlageklasse mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren zu bilden.
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Konkrete Anpassung am Kostennachweis In COSMOS ist zuerst unter Administration-Anlageklassen eine neue Anlageklasse AK_302_Hardware_Technische_Infrastruktur zu definieren und dieser ist der Wert 10 zu- zuweisen. Danach ist bei den Anlageressourcen bei allen Ressourcen der Kostenartgrup- pe Technische Infrastruktur die Anlageklasse auf AK_302_Hardware_Technische_Infrastruktur zu ändern.
4.6 Anpassungen an den Betriebskosten 4.6.1 Anpassungen an den Stundensätzen Die ComCom hat in ihrer Verfügung bezüglich IC/TAL/KOL 2009/2010 vom 13. Dezember 2010 Anpassungen bei den Stundensätzen im Kostennachweis 2010 verlangt. Im vorlie- genden Kostennachweis wurden diese Anpassungen von der Gesuchsgegnerin zum Teil bereits umgesetzt. Für die Begründung des Anpassungsbedarfs wird auf Ziff. 4.7.2 der erwähnten Verfügung vom 13. Dezember 2010 verwiesen. Zu korrigieren bleiben aber einerseits die Teuerungsanpassung, welche die Gesuchsgeg- nerin anhand der Daten zur Lohnentwicklung des grössten schweizerischen GAV statt der nominalen Lohnentwicklung vorgenommen hat. Sodann sind auch beim Kostennachweis 2011 die Zuschläge sowohl für die Kosten nicht produktiver Mitarbeiter innerhalb einer organisatorischen Kostenstelle (OKST) als auch für die Kosten der übergeordneten OKST gemäss den in der Verfügung vom 13. Dezember 2010 enthaltenen Ausführungen anzu- passen. Weiter ist auf die Argumentation einzugehen, welche die Gesuchstellerin in ihrer Schluss- stellungnahme vom 24. August 2011 im Rahmen der KKF/VTA/Zutritt-Verfahren 2010/2011 erstmals vorbringt und in ihrer Eingabe vom 30. September 2011 im vorliegen- den Verfahren weiter ausführt. Sie bemängelt nämlich die Höhe des bereits im Rahmen der IC/TAL/KOL-Verfahren 2009/2010 am 13. Dezember 2010 verfügten Zuschlagssatzes von 12% für Pensionskassenbeiträge. Dieser liege am oberen Rand der 2010 vom Bun- desamt für Sozialversicherungen (BSV) geschätzten durchschnittlichen Beitragssätze für den Arbeitgeberbeitrag. Sie zitiert zudem aus dem Jahresbericht 2010 der Complan (Pen- sionskasse der Gesuchsgegnerin und mit ihr wirtschaftlich oder finanziell verbundener Unternehmen)15 und errechnet unter Annahme einer Altersverteilung der Versicherten, die von derjenigen der Complan abweicht, durchschnittliche Beitragssätze von 7.8%, resp. 7.2%, zuzüglich eines Risikobeitrages von 2.65%. Weiter erklärt die Gesuchstellerin, sie
15 Vgl. http://www.pk-complan.ch/de/pdf-public/05_Jahresbericht_2010_DE.pdf, Stand 29.09.2011, bzw. http://www.pk-complan.ch/de/pdf-public/02_Reglement_Duoprimat_01-11_Beilage_A_DE.pdf, Stand 29.09.2011.
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habe selber einen durchschnittlichen Beitragssatz von 5.5% zuzüglich eines Risikobeitra- ges von 2.1%. Schliesslich verweist sie für mögliche Referenzwerte auf die Pensionskas- senstatistik des Bundesamtes für Statistik (BfS). Auch in ihrer Schlussstellungnahme vom
3. November 2011 fordert sie die Überprüfung der Angemessenheit und Branchenüblich- keit des erwähnten Beitragssatzes von 12%. Zu den Vorbringen der Gesuchstellerin ist zu bemerken, dass sich die Zahlen der Complan grundsätzlich auf eine Zusammenführung unterschiedlicher Leistungsbereiche der Gesuchsgegnerin und weiterer Unternehmen wie etwa der Billag AG oder der Lo- cal.ch AG beziehen. In den eigenen Zahlen der Gesuchstellerin werden ebenfalls unter- schiedliche Leistungsbereiche zusammengefasst. Dies spielt für die Berechnung des durchschnittlichen Beitragssatzes insofern eine Rolle, als dadurch die Altersstruktur massgeblich beeinflusst werden kann. Die von der Gesuchstellerin verwendeten Alters- strukturen können demzufolge Unschärfen aufweisen, welche auch nicht durch eine Um- frage in der Branche, wie dies die Gesuchstellerin in ihrer Schlussstellungnahme vom 24. August 2011 im Rahmen der KKF/VTA/Zutritt-Verfahren 2010/2011 anregte, ausgeräumt werden könnten. In einer solchen müsste der Umfragekreis auf die relevanten Geschäfts- felder beschränkt werden, um Tätigkeiten mit abweichendem Inhalt und anderer Lohn- struktur möglichst auszuschliessen. Auch sind jeweils Lohn, Sozialbeiträge und Lohnne- benleistungen ein Bündel, das heisst es existierten in einer Umfrage real existierender Branchenlöhne und Sozialbeiträge Einflussgrössen, die nur unzulänglich erfass- und messbar sind. Eine Umfrage in der Branche kann deshalb keine für den Entscheid über die Festsetzung des Pensionskassenbeitrages massgebenden Ergebnisse liefern. Ähnlich verhält es sich mit der Pensionskassenstatistik des BfS, bei welcher zudem keine Zuord- nungen von Beiträgen auf spezifische Branchen stattfindet, bzw. bei welcher eine solche Zuordnung aufgrund der derzeit erhobenen Daten nicht möglich wäre. Erhoben werden die Daten der Vorsorgeeinrichtungen, welche nur zum Teil, bzw. im Falle von Sammelein- richtungen häufig gar nicht, branchenspezifisch tätig sind. Demgegenüber kann die Gesuchsgegnerin den Beitragssatz einschätzen, der den rele- vanten Tätigkeitsprofilen zuzuordnen ist. Die ComCom erachtet die Annahmen der Ge- suchsgegnerin als plausibel. Die Gesuchstellerin lieferte in ihren Eingaben im Rahmen der Verfahren KKF/VTA/Zutritt 2010/2011 und IC/TAL/KOL 2011 nicht genügend Hinwei- se, welche diese Einschätzung umstossen könnten. 12% stellen insbesondere auch des- halb eine begründbare Grösse dar, als dass mit dieser Höhe des Zuschlagssatzes am 13. Dezember 2010 der für den überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge nicht zwin- gende Abzug des Koordinationsbeitrages verfügt wurde. Damit wurde der für sich ge- nommen „eher am oberen Rand“ liegende Beitragssatz in seiner Wirkung abgeschwächt, bzw. dessen Bezugsgrösse gesenkt. Die Stundensätze sinken gegenüber dem Kostennachweis der Gesuchsgegnerin im Schnitt um ca. 4%, wobei der grösste Teil dieses Effekts den Anpassungen bezüglich nicht produktiver Mitarbeitender zuzuschreiben ist.
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Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Teuerungsanpassung Dem Excel-Dokument „Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 1993 = 100“, bzw. „je-d-03.04.02.02.01“ (http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen /03/04/blank/data/02.html) sind die Werte in „T1.93“ in Z23:AS23 zu entnehmen und das geometrische Mittel dieser Werte zu berechnen. Die Werte in C19 und C20 in „Pivot Lohnkosten“ in „KONA11-H01- Herleitung_OKST_Stundensatz“ sind durch diesen Mittelwert zu ersetzen. Der Wert in C21 im demselben Tabellenblatt und derjenige in F15 in „Herleitung Stundensatz“ sind entsprechend anzupassen. Zuschläge für nicht produktive Mitarbeitende und übergeordnete Kostenstellen Im Objektmodellbrowser in COSMOS 2009 sind im Ausgangsszenario für Org__Platform_Management und Org__Fullfilment_Mass_Production die Nachfragemen- gen zu entnehmen. Die Summe der zwei Nachfragemengen ist zu bilden und die jeweili- gen Nachfragemengen sind durch diese Summe zu dividieren, um pro organisatorische Kostenstelle einen Gewichtungsfaktor zu errechnen. Die Zuschlagssätze in „KONA09- H01-Herleitung_OKST_Stundensatz“ in „Herleitung Stundensatz“ in G29:G30, resp. V29:V30 sind einzeln mit diesen Gewichtungsfaktoren zu multiplizieren. Aus den resultie- renden Werten ist pro Typ Zuschlagssatz die Summe zu bilden. Von diesen Summen ist 1 zu subtrahieren. Die resultierenden Werte sind durch den jeweiligen Durchschnittswert von 0.09, resp. 0.05 zu dividieren. Pro Typ Zuschlagssatz entsteht ein Überhöhungsfak- tor. Sämtliche der Zuschlagssätze in G29:G30, J29:J30, M29:M30, P29:P30, S29:S30, V29:V30 und Y29:Y30 im Tabellenblatt „Herleitung Stundensatz“ von „KONA10-H01- Herleitung_OKST_Stundensatz“ sind mit 1 zu subtrahieren und durch den jeweiligen Überhöhungsfaktor zu dividieren. Die resultierenden Werte sind mit 1 zu addieren. In den Spalten H, K, N, Q, T, W, Z sind die Werte in den Zeilen 14, 27, 29, 30, 34, 43 anzupas- sen. In COSMOS sind die Werte für ONP_StundensatzAnpassung_FMP, ONP_StundensatzAnpassung_PFM und SuppServ_StundensatzAnpassung_FMP anzu- passen.
4.7 Weitere Anpassungen 4.7.1 Supplementary Services für Carrier Preselection (CPS) Für das Jahr 2011 hat die Gesuchsgegnerin den Kostennachweis zu den Supplementary Services für CPS in COSMOS integriert. Die Kosten für die Supportsysteme sowie der Personalaufwand sind Bestandteile für die Preisbildung für diese Dienste. Die Überprüfung der Kosten für Supportsysteme ergibt einen Anpassungsbedarf. Konkret sind bei den beiden Supportsystemen BNN und UNICURU statt der Stückkosten aus dem Lösungsgeschäft diejenigen des Massengeschäfts zu verwenden. Diese Anpassung wur-
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de von der ComCom schon in den IC-Verfahren 2010 vorgenommen und in den Verfü- gungen vom 13. Dezember 2010 begründet. Hinsichtlich Stundensätze ist schliesslich festzuhalten, dass die unter Ziff. 4.6.1 hiervor beschriebenen Anpassungen grundsätzlich auch für die Supplementary Services für CPS gelten. 4.8 Weitere Kritikpunkte der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin bestreitet im Gesuch vom 28. Februar 2011 auch die Preise für die Bereitstellung der Kollokation sowie für die Installation von Kupferkablagen mit 192 Ader- paaren. In diesem Zusammenhang macht sie insbesondere geltend, dass die Speisekabel für die Stromversorgung innerhalb der Kollokationsstandorte über die vergangenen Jahre ein merkwürdiges Mengenmuster aufweisen würden. Die Gesuchsgegnerin erklärt dies unter anderem in der Stellungnahme vom 1. April 2011 damit, dass die Unterschiede teilweise auf Korrekturen zurückzuführen seien. Im Weiteren seien die Speisekabel neu Bestandteil der Bereitstellung der Kollokation und nicht mehr der Betriebsenergie, was zu einer Differenz führe zwischen den beiden Mengen „Speise- kabel“ und „mobile Stromversorgung“ und ebenfalls zu der von der Gesuchstellerin ange- sprochenen Mengenentwicklung beitrage. Mit Hilfe der Ausführungen der Gesuchsgegnerin konnte die ComCom die Entwicklungen im Kostenmodell der Gesuchsgegnerin nachvollziehen. Die Vorbringen der Gesuchstelle- rin erweisen sich als unbegründet. Durch die Anpassungen an den Stundensätzen (vgl. Ziff 4.6.1) ergibt sich für die Bereitstellung der Kollokation ein um einen Franken tieferer Preis. Der Preis für die Kupferkablage bleibt in der ausgewiesenen Höhe bestehen.
5 Preisfestsetzung
Teilnehmeranschlussleitung (TAL) Wiederkehrende Preise in CHF
Preis
2011 Überlassung der Teilnehmeranschlussleitung 15.50
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Einmalige Preise in CHF
Preis
2011 Neuschaltung TAL auf einer zuvor aktiven Leitung 44.40 Neuschaltung TAL auf einer zuvor inaktiven Leitung 40.10 Annullierung einer TAL Bestellung nach Status ‚Accepted’ 18.30 Störungsbehebung einer TAL 338.70
Kollokation (KOL) Wiederkehrende Preise in CHF
Preis
2011 Miete Fläche (2 m2) 92.70
Einmalige Preise in CHF
Preis
2011 KOL Bereitstellung (offene KOL) 2'679.00 TAL: Kupferkablage 2-Draht zum Hauptverteiler Swisscom, 192 Aderpaare 4'525.00
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Nutzungsabhängige Interkonnektionspreise 2011 National Services peak period rate off peak period rate Terminating Services call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. Swisscom Fix Terminating Service 0.97 1.05 0.48 0.52 Swisscom Emergency Terminating Service 0.64 9.09
Access Services
Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access Service 1.03 1.06 0.51 0.53 Swisscom Fix to PTS UIFN Services Access Service 3.25 1.06 1.63 0.53 Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access Service 3.25 1.06 1.63 0.53 Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service (Network Access Charge + Publifon® Charge) 3.25 25.71 1.63 25.18 Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service, Variant A (Network Access Charge + Publifon® Charge) 49.55 1.06 47.93 0.53 Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Service 3.25 1.06 1.63 0.53 Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access Service 3.25 1.06 1.63 0.53 Swisscom Fix to PTS 18xy Directory Enquiry Services Access Service 3.25 1.06 1.63 0.53 Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service 0.00 0.00 0.00 0.00 Swisscom Fix to PTS 0869 (VPN) Access Service 0.97 1.05 0.48 0.52 Regional Services
Terminating Services
Swisscom Fix Terminating Service 0.80 0.84 0.40 0.42 Swisscom Emergency Termination Service 0.64 9.09
Access Services
Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access Service 0.83 0.85 0.41 0.43 Swisscom Fix to PTS UIFN Services Access Service 3.05 0.85 1.53 0.43 Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access Service 3.05 0.85 1.53 0.43 Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service (Network Access Charge + Publifon® Charge) 3.05 25.50 1.53 25.08 Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service, Variant A (Network Access Charge & Publifon® Charge) 49.35 0.85 47.83 0.43 Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Service 3.05 0.85 1.53 0.43 Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access Service 3.05 0.85 1.53 0.43 Swisscom Fix to PTS 18xy Directory Enquiry Services Access Service 3.05 0.85 1.53 0.43 Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service 0.00 0.00 0.00 0.00 Swisscom Fix to PTS 0869 (VPN) Access Service 0.80 0.84 0.40 0.42 Transit Services
National & Regional
Swisscom Transit (from fixed Line Cust., Swisscom Mo- bile, Orange Comm.) to Selected Carrier Access Service (Transit) 0.37 0.27 0.19 0.13 Swisscom Transit to PTS 090x Services Access Service (Transit) 0.37 0.27 0.19 0.13 Swisscom Transit to PTS 084x, 0878 Services Access Service (Transit) 0.37 0.27 0.19 0.13 Swisscom Transit to PTS 18xy Directory Enquiry Access Service (Transit) 0.37 0.27 0.19 0.13 International Incoming Transit to PTS INA Value Added Services Access Service (Transit) 0.37 0.27 0.19 0.13
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Nutzungsunabhängige Interkonnektionspreise 2011 Einmalentgelte
Vorbestimmte Betreiberauswahl / Carrier Preselection 2011 Gebühr pro Änderungsgesuch CPS-Aktivierungs-Entgelt / Activation Fee Fr. 11.50 CPS-Umzugs-Entgelt / Relocation Fee Fr. 13.20
Zusätzliche Dienste für die vorbestimmte Betreiberauswahl / Supplementary Services for Preselection
Rechnungsdetails zum CPS-Aktivierungs- und CPS-Umzugs-Entgelt / Invoice De- tails for Activation and Relocation Fees Fr 70.60 Meldung der Deaktivierung / Deactivation Notification
einmalig (monatlich, wöchentlich oder täglich) Fr. 167.90 monatlich, pro Monat Fr. 70.60 wöchentlich, pro Monat Fr. 70.60 täglich, pro Monat Fr. 70.60 auf Anfrage, einmalig Fr. 167.90 Meldung der Anschlusskündigung / Access Cancellation Notification
monatlich, einmalig Fr. 167.90 monatlich, pro Monat Fr. 70.60 auf Anfrage, einmalig Fr. 167.90 Liste der aktivierten Kunden / List of Activated Customers
Einträge 30'000, pro Liste Fr. 325.70
Migration des Betreiberauswahlcodes (pro MSN) / Migration of Carrier Selection Codes (per MSN) Fr. 12.10 Kundendaten Check / Customer Data Check
20'000 Fr. 0.21 List of taken over Access
einmalig (monatlich, wöchentlich oder täglich) Fr. 167.90
monatlich, pro Monat Fr. 70.60
wöchentlich, pro Monat Fr. 70.60
täglich, pro Monat Fr. 70.60
auf Anfrage, einmalig Fr. 167.90
III. Kosten [ 30'000, pro Liste Fr. 325.70
Migration des Betreiberauswahlcodes (pro MSN) / Migration of Carrier Selection Codes (per MSN) Fr. 12.10 Kundendaten Check / Customer Data Check
20'000 Fr. 0.21 List of taken over Access
einmalig (monatlich, wöchentlich oder täglich) Fr. 167.90
monatlich, pro Monat Fr. 70.60
wöchentlich, pro Monat Fr. 70.60
täglich, pro Monat Fr. 70.60
auf Anfrage, einmalig Fr. 167.90
Aktenzeichen:
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2. [<].
3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich gegen Rückschein eröffnet.
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom Marc Furrer Präsident
Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht Postfach 3000 Bern 14 Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.