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interkonnektion-lric-2000-2003-verfügung-der-bedingungen-der-interkonnektion-ver-2006-08-30-69b849

Interkonnektion: LRIC 2000-2003. Verfügung der Bedingungen der Interkonnektion. Verizon (vormals MCI) vs. Swisscom

Comcom · 2004-10-01 · Deutsch CH
Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Zu unterscheiden ist zwischen den (ursprünglichen) Plausibilitätstabellen und den angepassten (kor- rigierten) Plausibilitätstabellen. Da die Gesuchsgegnerin nicht in der Lage war, ihr Kostenmodell als Ganzes einzureichen, sah sich die Instruktionsbehörde veranlasst, dieses mittels der Plausibilitätsta- bellen (Excel-Dateien) zur Herstellung der Nachvollziehbarkeit abzubilden. Auf diese Weise wurde der Kostennachweis im Sinne von Art. 58 Abs. 3 FDV grundsätzlich abgenommen. Der im weiteren In- struktionsverfahren ermittelte Korrekturbedarf wurde sodann in den diesbezüglich angepassten Plau- sibilitätstabellen festgehalten. In diesem Sinn bilden Letztere die Grundlage der Preisverfügung.

Aktenzeichen: AZ 330.2

3/7

Gesuchsgegnerin in Abzug gebracht und nicht stattdessen direkt auf die korrigierten (angepassten) Plausibilitätstabellen abgestellt habe. Diese Delta x-Methode erweise sich als untauglich und inkonsis- tent. Entsprechend seien die betroffenen Preise2 neu zu berechnen resp. anzupassen. Da die Verfü- gung der ComCom lediglich von der Gesuchsgegnerin angefochten worden sei, dürfe nicht über deren Anträge hinausgegangen werden (Verbot der reformatio in peius, Art. 114 Abs. 1 OG). Die Vorinstanz dürfe die aufgehobenen Tarifposten lediglich insoweit abändern, als sich dies zugunsten der Ge- suchsgegnerin auswirke (Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2005 vom 21. April 2006 E. 5.8). Das Bundesgericht hält weiter fest, die von der ComCom in ihrer Vernehmlassung eingeräumten Übertra- gungsfehler in den Tabellen seien zu korrigieren. Sollte es möglich sein, einzig gestützt auf die in den Akten liegenden Unterlagen zu entscheiden – so das Bundesgericht weiter –, müsse die Vorinstanz nicht zwingend ein ergänzendes Verfahren durchführen und die Parteien nochmals anhören. Vielmehr könne diesfalls direkt neu verfügt werden.

E. 1.00 Zuführungsdienst Swisscom zu ausgewähltem Fernmeldedienstanbieter (Swisscom to Selected Carrier (PTS) Access Service) Festnetzzuführungsdienst im Bereich Gratisnummern Swisscom zu ausgewähltem Fernmeldedienstanbieter (Swisscom fixed-line to PTS Freephone Access Service) Nationale Tarife (National Rate) Nachttarif (night rate) Nebentarif (off peak period rate) Haupttarif (peak period rate) Öffentliche Sprechstellen Swisscom zu Gratisnummern anderer Fernmeldediensteanbieter, ohne Publifonzuschlag (Swisscom Publifon® to PTS Freephone Access, without Publifon Charge) Öffentliche Sprechstellen Swisscom zu Gratisnummern anderer Fernmeldediensteanbieter, Variante A, ohne Publifonzuschlag (Swisscom Publifon® to PTS Freephone Access, Variante A, without Publifon Charge) Swisscom zu 090x-Nummern anderer Fernmeldediensteanbieter (Swisscom to PTS 090x Services Access Service) Swisscom zu Mehrwertdiensten anderer Fernmeldediensteanbieter (ohne 0869) (Swisscom to PTS VAS Access Service (without 0869)) Swisscom zu Mehrwertdiensten anderer Fernmeldediensteanbieter (nur 0869) (Swisscom to PTS VAS Access Service (only 0869))

Aktenzeichen: AZ 330.2

6/7

E. 1.1 Nationale Tarife

E. 1.02 0.58 2000 1.40 1.63 0.70 0.82 0.35 0.41 2001 1.37 1.36 0.68 0.68 0.34 0.34 2002

E. 1.2 Regionale Tarife

2. […]

3. […]

4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich gegen Rückschein eröffnet.

Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom

Marc Furrer Präsident Verbindungsauf- baugebühr in Rp. (call set up charge in Rp.) Tarif für 60 Zeiteinheiten in Rp. (charge for 60 time units in Rp.) Verbindungsauf- baugebühr in Rp. (call set up charge in Rp.) Tarif für 60 Zeiteinheiten in Rp. (charge for 60 time units in Rp.) Verbindungsauf- baugebühr in Rp. (call set up charge in Rp.) Tarif für 60 Zeiteinheiten in Rp. (charge for 60 time units in Rp.) Terminierungsdienste (Terminating Services) Swisscom Terminierungsdienst (Swisscom Terminating Service) 2000 1.43 1.63 0.71 0.82 0.36 0.41 2001 1.39 1.36 0.69 0.68 0.35 0.34 2002

E. 1.03 2003 1.45

E. 1.07 0.68 0.54 0.34 2002 2.85 1.34 1.43 0.67 2003

E. 1.09 0.45 0.55 2002 1.54

E. 1.17 0.54 0.58 Zuführungsdienst Swisscom zu ausgewähltem Fernmeldedienstanbieter (Swisscom to Selected Carrier (PTS) Access Service) Festnetzzuführungsdienst im Bereich Gratisnummern Swisscom zu ausgewähltem Fernmeldedienstanbieter (Swisscom fixed-line to PTS Freephone Access Service) Öffentliche Sprechstellen Swisscom zu Gratisnummern anderer Fernmeldediensteanbieter, ohne Publifonzuschlag (Swisscom Publifon® to PTS Freephone Access, without Publifon Charge) Haupttarif (peak period rate) Nebentarif (off peak period rate) Nachttarif (night rate) Regionale Tarife (Regional Rate) Öffentliche Sprechstellen Swisscom zu Gratisnummern anderer Fernmeldediensteanbieter, Variante A, ohne Publifonzuschlag (Swisscom Publifon® to PTS Freephone Access, Variante A, without Publifon Charge) Swisscom zu 090x-Nummern anderer Fernmeldediensteanbieter (Swisscom to PTS 090x Services Access Service) Swisscom zu Mehrwertdiensten anderer Fernmeldediensteanbieter (ohne 0869) (Swisscom to PTS VAS Access Service (without 0869)) Swisscom zu Mehrwertdiensten anderer Fernmeldediensteanbieter (nur 0869) (Swisscom to PTS VAS Access Service (only 0869))

Aktenzeichen: AZ 330.2

7/7

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Die Beschwerde ist dreifach einzureichen an das Bundesgericht, Av. du Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

E. 1.22 0.45 0.61 2001 1.79

E. 1.23 1.34 0.61 0.67 2003

E. 1.27 1.32 0.64 0.66 2003

E. 2 Dies im Gegensatz zu den nutzungsunabhängigen Interkonnektionsdiensten (Non Usage Charges), deren Preisverfügung vom Bundesgericht geschützt wurde. Hier stützte sich die ComCom im Wesent- lichen auf eigene Preismodellierungen und die umstrittene Delta x-Methode kam nicht zur Anwen- dung.

E. 2.00 0.72

E. 2.04 0.79

E. 2.05 0.77

E. 2.14 1.36

E. 2.17 8.77 2002

E. 2.18 0.90

E. 2.25 8.64 2003 0.95 6.62 Zuführungsdienste (Access Services) 2000 1.40 1.63 0.70 0.82 0.35 0.41 2001 1.37 1.36 0.68 0.68 0.34 0.34 2002

E. 3 "Swisscom Terminierungsdienst" und "Zuführungsdienst Swisscom zu ausgewähltem Fernmelde- dienstanbieter".

E. 3.1 Nationaler Tarif [Tarif-Tabelle siehe hinten]

E. 3.2 Regionaler Tarif [Tarif-Tabelle siehe hinten]

III. Kosten […]

E. 3.10 1.63 1.55 0.82 0.77 0.41 2001

E. 4 "Festnetzzuführungsdienst im Bereich Gratisnummern Swisscom zu ausgewähltem Fernmelde- dienstanbieter", "Öffentliche Sprechstellen Swisscom zu Gratisnummern anderer Fernmeldedienstan- bieter, ohne Publifonzuschlag", "Öffentliche Sprechstellen Swisscom zu Gratisnummern anderer Fernmeldedienstanbieter, Variante A, ohne Publifonzuschlag", "Swisscom zu 090x-Nummern anderer Fernmeldedienstanbieter", "Swisscom zu Mehrwertdiensten anderer Fernmeldedienstanbieter (ohne 0869)" und "Swisscom zu Mehrwertdiensten anderer Fernmeldedienstanbieter (nur 0869)". Beim In- terkonnektionssdienst "Swisscom Notruf-Terminierungsdienst" nahm die ComCom bereits in ihrer Verfügung vom 10. Juni 2005 keine Anpassungen vor.

Aktenzeichen: AZ 330.2

4/7

dienst (D19-D22 [nationale Tarife] resp. F19-F22 [regionale Tarife]) die Kosten für den mehrwert- dienstspezifischen Zuschlag (act. 350 Mehrwertdienst Tabellenblatt VAS P5-P8) addiert. Allerdings gilt es die Vorgabe des Bundesgerichts (Verbot der reformatio in peius, Art. 114 Abs. 1 OG; dazu oben Ziff. II.1) zu beachten. Danach dürfen vorliegend die Preise lediglich insofern neu verfügt werden, als sich dies zu Gunsten der Gesuchsgegnerin auswirkt. Im Ergebnis berücksichtigt werden gegenüber der Verfügung vom 10. Juni 2005 somit nur Preiserhöhungen.

3. Zu verfügende Preise Die neu zu verfügenden Preise für die vermittelten Interkonnektionsdienste (Usage Charges) präsen- tieren sich somit wie folgt.5/6

E. 5 Die vorliegend zu verfügenden Preise weichen von den im ComCom-Entscheid vom 10. Juni 2005 ausgewiesenen Preisen aus zwei Gründen ab. Erstens wurden Übertragungsfehler innerhalb der Plausibilitätstabellen eliminiert. Zweitens führt der Wegfall der sog. Delta x-Methode zu teilweise grös- seren, wenn auch unsystematischen Abweichungen bei einzelnen Teilleistungen für gewisse Jahre. Diese Abweichungen sind die Folge davon, dass die Gesuchsgegnerin den Kostennachweis nur mit einer gewissen, in diesem Fall noch tolerierbaren Unschärfe erbringen konnte. Als Gütemassstab des Kostennachweises galt die prozentuale Differenz zwischen den bestrittenen Preisen und den in den Plausibilitätstabellen ausgewiesenen Kosten für ein vierminütiges Gespräch (vgl. Kapitel II.B.3.2.3 der Verfügung vom 10. Juni 2005). Die Unschärfe bewegte sich im Rahmen von -7.8 % und + 8.7 %.

E. 6 Die mit oranger Farbe hinterlegten Preise wurden auf Grund des Verbots der reformatio in peius (vgl. Ziff. II.1 und II.2) gegenüber dem ComCom-Entscheid vom 10. Juni 2005 nicht verändert.

Aktenzeichen: AZ 330.2

5/7

Aus diesen Gründen wird verfügt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000, die nachfolgenden vermittelten Interkonnektionsdienste für die Jahre 2000 bis 2003 zu den angeführten Preisen (Usage Charges) anzubieten resp. abzurechnen.7

E. 7 Mit oranger Farbe hinterlegte Preise: siehe Fussnote 6. Verbindungsauf- baugebühr in Rp. (call set up charge in Rp.) Tarif für 60 Zeiteinheiten in Rp. (charge for 60 time units in Rp.) Verbindungsauf- baugebühr in Rp. (call set up charge in Rp.) Tarif für 60 Zeiteinheiten in Rp. (charge for 60 time units in Rp.) Verbindungsauf- baugebühr in Rp. (call set up charge in Rp.) Tarif für 60 Zeiteinheiten in Rp. (charge for 60 time units in Rp.) Terminierungsdienste (Terminating Services) Swisscom Terminierungsdienst (Swisscom Terminating Service) 2000 1.84 2.44 0.92

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom

Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom Marktgasse 9, CH-3003 Bern Tel. +41 31 323 52 90, Fax +41 31 323 52 91

Referenz/Aktenzeichen: Vf06-08-30_22 / AZ 330.2

Bern, 30. August 2006

Verfügung

der Eidgenössischen Kommunikationskommission ComCom

Zusammensetzung Marc Furrer, Präsident, Christian Bovet, Vizepräsident,

Monica Duca Widmer, Reiner Eichenberger,

Pierre-Gérard Fontolliet, Beat Kappeler, Hans-Rudolf Schurter

in Sachen Verizon Switzerland AG (Gesuchstellerin)

Hardturmstrasse 135, 8005 Zürich

[…]

gegen Swisscom Fixnet AG (Gesuchsgegnerin)

Hauptsitz, 3050 Bern

[…]

betreffend Verfügung der Bedingungen der Interkonnektion

Aktenzeichen: AZ 330.2

2/7

I. Prozessgeschichte Am 20. April 2000 reichte die Gesuchstellerin bei der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) ein Gesuch um Verfügung der Bedingungen der Interkonnektion (act. 1) ein. Nach einem aufwändigen Instruktionsverfahren verfügte die ComCom am 6. November 2003 die zwi- schen den Parteien strittigen Interkonnektionspreise für die Jahre 2000 bis 2003 sowie weitere strittige Interkonnektionsbedingungen (act. 310). Diese Verfügung wurde von den Parteien am 5. bzw. 8. De- zember 2003 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten (act. 320/4/1-4). Mit Urteil vom 1. Oktober 2004 (act. 320/19) hiess das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbe- schwerden der Parteien gut, hob die Verfügung der ComCom vom 6. November 2003 aus formellen Gründen auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Nachdem den Parteien gemäss der Anweisung des Bundesgerichts der neue Verfügungsantrag zur Stellungnahme vorgelegt und ihnen nochmals Akteneinsicht gewährt worden war, verfügte die Com- Com die strittigen Preise bzw. Interkonnektionsbedingungen am 10. Juni 2005 erneut (act. 354). Auch diese Verfügung wurde von der Gesuchsgegnerin am 13. Juli 2005 (act. 361/1) angefochten. In Ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2005 (act. 361/7) wies die ComCom die von der Ge- suchsgegnerin vorgebrachten Kritikpunkte zurück. Einzig in Bezug auf die Überführung der zu verfü- genden Preise aus den sog. angepassten Plausibilitätstabellen in eine diesen beigefügte, separate Datei räumte die ComCom einige Übertragungsfehler ein, welche es zu beheben gelte (act. 361/7 S. 3). Die neu zu verfügenden Preise wies die ComCom in Anhang 1 resp. 2 der entsprechenden Stel- lungnahme (act. 361/7) aus. Mit dem Urteil 2A.451/2005 vom 21. April 2006 (act. 361/12) hiess das Bundesgericht die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde der Gesuchsgegnerin teilweise – d.h. in Bezug auf die Preise für vermittelte Interkonnektionsdienste (Usage Charges) und die Auferlegung der Verfahrenskosten – gut, hob die entsprechenden Ziffern 2.1 und 6 des Dispositivs der Verfügung der ComCom vom 10. Juni 2005 auf und wies die Sache insoweit an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurück. Im Übrigen – d.h. insbesondere in Bezug auf die nutzungsunabhängigen Interkonnektionsdienste (Non Usage Charges) resp. die übrigen strittigen Interkonnektionsbedingungen – wurde die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

II. Erwägungen 1. Ablehnung der Delta x-Methode durch das Bundesgericht In seinem Urteil 2A.451/2005 vom 21. April 2006 (act. 361/12) hält das Bundesgericht fest, dass der Entscheid der ComCom vom 10. Juni 2005 weitgehend nicht zu beanstanden sei. Eine Ausnahme gelte lediglich insoweit, als die Vorinstanz bei der Ermittlung der festzulegenden Preise für die vermit- telten Interkonnektionsdienste (Usage Charges) den auf der Grundlage der Plausibilitätstabellen1 be- rechneten Differenzwert (gesamthafter Anpassungsbedarf; sog. Delta x) von den strittigen Preisen der

1 Zu unterscheiden ist zwischen den (ursprünglichen) Plausibilitätstabellen und den angepassten (kor- rigierten) Plausibilitätstabellen. Da die Gesuchsgegnerin nicht in der Lage war, ihr Kostenmodell als Ganzes einzureichen, sah sich die Instruktionsbehörde veranlasst, dieses mittels der Plausibilitätsta- bellen (Excel-Dateien) zur Herstellung der Nachvollziehbarkeit abzubilden. Auf diese Weise wurde der Kostennachweis im Sinne von Art. 58 Abs. 3 FDV grundsätzlich abgenommen. Der im weiteren In- struktionsverfahren ermittelte Korrekturbedarf wurde sodann in den diesbezüglich angepassten Plau- sibilitätstabellen festgehalten. In diesem Sinn bilden Letztere die Grundlage der Preisverfügung.

Aktenzeichen: AZ 330.2

3/7

Gesuchsgegnerin in Abzug gebracht und nicht stattdessen direkt auf die korrigierten (angepassten) Plausibilitätstabellen abgestellt habe. Diese Delta x-Methode erweise sich als untauglich und inkonsis- tent. Entsprechend seien die betroffenen Preise2 neu zu berechnen resp. anzupassen. Da die Verfü- gung der ComCom lediglich von der Gesuchsgegnerin angefochten worden sei, dürfe nicht über deren Anträge hinausgegangen werden (Verbot der reformatio in peius, Art. 114 Abs. 1 OG). Die Vorinstanz dürfe die aufgehobenen Tarifposten lediglich insoweit abändern, als sich dies zugunsten der Ge- suchsgegnerin auswirke (Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2005 vom 21. April 2006 E. 5.8). Das Bundesgericht hält weiter fest, die von der ComCom in ihrer Vernehmlassung eingeräumten Übertra- gungsfehler in den Tabellen seien zu korrigieren. Sollte es möglich sein, einzig gestützt auf die in den Akten liegenden Unterlagen zu entscheiden – so das Bundesgericht weiter –, müsse die Vorinstanz nicht zwingend ein ergänzendes Verfahren durchführen und die Parteien nochmals anhören. Vielmehr könne diesfalls direkt neu verfügt werden.

2. Vorgehen bei der Neuverfügung der Preise Der vorliegende Entscheid stützt sich nicht auf weitere Beweismittelerhebungen als diejenigen der ComCom-Verfügung vom 10. Juni 2005, weshalb gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2005 vom 21. April 2006 (E. 8.1) die Parteien nicht nochmals angehört wurden. Bei den im Rechtsmittelverfahren von der ComCom vorgelegten Preisen (act. 361/7 Anhang 2) wurden einige Übertragungsfehler behoben. Dazu konnten sich die Parteien vor Bundesgericht äussern. Im Sinne der bundesgerichtlichen Anweisung (Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2005 vom 21. April 2006 E. 5.7) wird bei der vorliegenden Neuberechnung der Preise für vermittelte Interkonnektions- dienste (Usage Charges) nicht mehr die Delta x-Methode, bei welcher der ausgewiesene Korrektur- bedarf von den tatsächlich verlangten Preisen in Abzug gebracht wird, angewendet, sondern es wird einzig und direkt auf die angepassten Plausibilitätstabellen abgestellt. Ansonsten entspricht die Herlei- tung – mit Ausnahme der erwähnten Behebung der Übertragungsfehler – exakt derjenigen, welche dem ComCom-Entscheid vom 10. Juni 2005 (act. 354) zugrunde liegt, weshalb auf die entsprechende Begründung verwiesen werden kann. Die neu zu verfügenden Preise für die Basisdienste3 sind im Tabellenblatt „Usage Charges ComCom (korr.)“ der Datei „Preisberechnung“ (act. 361/7 Anhang 1 Datei Preisberechnung) ausgewiesen. Der Preis für die Mehrwertdienste4 berechnet sich aus dem Preis für den Basisdienst des Zuführungs- dienstes und einem mehrwertspezifischen Zuschlag (act. 350 Mehrwertdienst). Dieser Zuschlag ist lediglich für die Teilleistung „Verbindungsaufbau“ relevant. Bei der Teilleistung „Halten der Verbin- dung“ (Tarif für 60 Zeiteinheiten in Rappen) gibt es keine Preisunterschiede zwischen Basisdienst und Mehrwertdienst. Für die konkrete Herleitung des Preises für den Verbindungsaufbau (D24-D27 [natio- nale Tarife] resp. F24-F27 [regionale Tarife]) werden zu den Kosten für den entsprechenden Basis-

2 Dies im Gegensatz zu den nutzungsunabhängigen Interkonnektionsdiensten (Non Usage Charges), deren Preisverfügung vom Bundesgericht geschützt wurde. Hier stützte sich die ComCom im Wesent- lichen auf eigene Preismodellierungen und die umstrittene Delta x-Methode kam nicht zur Anwen- dung. 3 "Swisscom Terminierungsdienst" und "Zuführungsdienst Swisscom zu ausgewähltem Fernmelde- dienstanbieter". 4 "Festnetzzuführungsdienst im Bereich Gratisnummern Swisscom zu ausgewähltem Fernmelde- dienstanbieter", "Öffentliche Sprechstellen Swisscom zu Gratisnummern anderer Fernmeldedienstan- bieter, ohne Publifonzuschlag", "Öffentliche Sprechstellen Swisscom zu Gratisnummern anderer Fernmeldedienstanbieter, Variante A, ohne Publifonzuschlag", "Swisscom zu 090x-Nummern anderer Fernmeldedienstanbieter", "Swisscom zu Mehrwertdiensten anderer Fernmeldedienstanbieter (ohne 0869)" und "Swisscom zu Mehrwertdiensten anderer Fernmeldedienstanbieter (nur 0869)". Beim In- terkonnektionssdienst "Swisscom Notruf-Terminierungsdienst" nahm die ComCom bereits in ihrer Verfügung vom 10. Juni 2005 keine Anpassungen vor.

Aktenzeichen: AZ 330.2

4/7

dienst (D19-D22 [nationale Tarife] resp. F19-F22 [regionale Tarife]) die Kosten für den mehrwert- dienstspezifischen Zuschlag (act. 350 Mehrwertdienst Tabellenblatt VAS P5-P8) addiert. Allerdings gilt es die Vorgabe des Bundesgerichts (Verbot der reformatio in peius, Art. 114 Abs. 1 OG; dazu oben Ziff. II.1) zu beachten. Danach dürfen vorliegend die Preise lediglich insofern neu verfügt werden, als sich dies zu Gunsten der Gesuchsgegnerin auswirkt. Im Ergebnis berücksichtigt werden gegenüber der Verfügung vom 10. Juni 2005 somit nur Preiserhöhungen.

3. Zu verfügende Preise Die neu zu verfügenden Preise für die vermittelten Interkonnektionsdienste (Usage Charges) präsen- tieren sich somit wie folgt.5/6 3.1 Nationaler Tarif [Tarif-Tabelle siehe hinten]

3.2 Regionaler Tarif [Tarif-Tabelle siehe hinten]

III. Kosten […]

5 Die vorliegend zu verfügenden Preise weichen von den im ComCom-Entscheid vom 10. Juni 2005 ausgewiesenen Preisen aus zwei Gründen ab. Erstens wurden Übertragungsfehler innerhalb der Plausibilitätstabellen eliminiert. Zweitens führt der Wegfall der sog. Delta x-Methode zu teilweise grös- seren, wenn auch unsystematischen Abweichungen bei einzelnen Teilleistungen für gewisse Jahre. Diese Abweichungen sind die Folge davon, dass die Gesuchsgegnerin den Kostennachweis nur mit einer gewissen, in diesem Fall noch tolerierbaren Unschärfe erbringen konnte. Als Gütemassstab des Kostennachweises galt die prozentuale Differenz zwischen den bestrittenen Preisen und den in den Plausibilitätstabellen ausgewiesenen Kosten für ein vierminütiges Gespräch (vgl. Kapitel II.B.3.2.3 der Verfügung vom 10. Juni 2005). Die Unschärfe bewegte sich im Rahmen von -7.8 % und + 8.7 %. 6 Die mit oranger Farbe hinterlegten Preise wurden auf Grund des Verbots der reformatio in peius (vgl. Ziff. II.1 und II.2) gegenüber dem ComCom-Entscheid vom 10. Juni 2005 nicht verändert.

Aktenzeichen: AZ 330.2

5/7

Aus diesen Gründen wird verfügt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000, die nachfolgenden vermittelten Interkonnektionsdienste für die Jahre 2000 bis 2003 zu den angeführten Preisen (Usage Charges) anzubieten resp. abzurechnen.7 1.1 Nationale Tarife

7 Mit oranger Farbe hinterlegte Preise: siehe Fussnote 6. Verbindungsauf- baugebühr in Rp. (call set up charge in Rp.) Tarif für 60 Zeiteinheiten in Rp. (charge for 60 time units in Rp.) Verbindungsauf- baugebühr in Rp. (call set up charge in Rp.) Tarif für 60 Zeiteinheiten in Rp. (charge for 60 time units in Rp.) Verbindungsauf- baugebühr in Rp. (call set up charge in Rp.) Tarif für 60 Zeiteinheiten in Rp. (charge for 60 time units in Rp.) Terminierungsdienste (Terminating Services) Swisscom Terminierungsdienst (Swisscom Terminating Service) 2000 1.84 2.44 0.92 1.22 0.46 0.61 2001 1.81 2.18 0.90 1.09 0.45 0.55 2002 1.59 2.04 0.79 1.02 2003 1.50 2.00 0.75 1.00 Swisscom Notruf-Terminierungsdienst (Swisscom Emergency Termination Service) 2000 0.64 6.77 2001 2.17 8.77 2002 2.25 8.64 2003 0.95 6.62 Zuführungsdienste (Access Services) 2000 1.81 2.44 0.91 1.22 0.45 0.61 2001 1.79 2.18 0.90 1.09 0.45 0.55 2002 1.54 2.05 0.77 1.03 2003 1.45 2.00 0.72 1.00 2000 3.50 2.44 1.75 1.22 0.88 0.61 2001 2.57 2.18 1.28 1.09 0.64 0.55 2002 3.17 2.05 1.58 1.03 2003 2.41 2.00 1.20 1.00 2000 3.50 2.44 1.75 1.22 0.88 0.61 2001 2.57 2.18 1.28 1.09 0.64 0.55 2002 3.17 2.05 1.58 1.03 2003 2.41 2.00 1.20 1.00 2000 2001 2.57 2.18 1.28 1.09 0.64 0.55 2002 3.17 2.05 1.58 1.03 2003 2.41 2.00 1.20 1.00 2000 2001 2002 3.17 2.05 1.58 1.03 2003 2.41 2.00 1.20 1.00 2000 3.50 2.44 1.75 1.22 0.88 0.61 2001 2.57 2.18 1.28 1.09 0.64 0.55 2002 3.17 2.05 1.58 1.03 2003 2.41 2.00 1.20 1.00 2000 1.81 2.44 0.91 1.22 0.45 0.61 2001 1.79 2.18 0.90 1.09 0.45 0.55 2002 1.54 2.05 0.77 1.03 2003 1.45 2.00 0.72 1.00 Zuführungsdienst Swisscom zu ausgewähltem Fernmeldedienstanbieter (Swisscom to Selected Carrier (PTS) Access Service) Festnetzzuführungsdienst im Bereich Gratisnummern Swisscom zu ausgewähltem Fernmeldedienstanbieter (Swisscom fixed-line to PTS Freephone Access Service) Nationale Tarife (National Rate) Nachttarif (night rate) Nebentarif (off peak period rate) Haupttarif (peak period rate) Öffentliche Sprechstellen Swisscom zu Gratisnummern anderer Fernmeldediensteanbieter, ohne Publifonzuschlag (Swisscom Publifon® to PTS Freephone Access, without Publifon Charge) Öffentliche Sprechstellen Swisscom zu Gratisnummern anderer Fernmeldediensteanbieter, Variante A, ohne Publifonzuschlag (Swisscom Publifon® to PTS Freephone Access, Variante A, without Publifon Charge) Swisscom zu 090x-Nummern anderer Fernmeldediensteanbieter (Swisscom to PTS 090x Services Access Service) Swisscom zu Mehrwertdiensten anderer Fernmeldediensteanbieter (ohne 0869) (Swisscom to PTS VAS Access Service (without 0869)) Swisscom zu Mehrwertdiensten anderer Fernmeldediensteanbieter (nur 0869) (Swisscom to PTS VAS Access Service (only 0869))

Aktenzeichen: AZ 330.2

6/7

1.2 Regionale Tarife

2. […]

3. […]

4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich gegen Rückschein eröffnet.

Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom

Marc Furrer Präsident Verbindungsauf- baugebühr in Rp. (call set up charge in Rp.) Tarif für 60 Zeiteinheiten in Rp. (charge for 60 time units in Rp.) Verbindungsauf- baugebühr in Rp. (call set up charge in Rp.) Tarif für 60 Zeiteinheiten in Rp. (charge for 60 time units in Rp.) Verbindungsauf- baugebühr in Rp. (call set up charge in Rp.) Tarif für 60 Zeiteinheiten in Rp. (charge for 60 time units in Rp.) Terminierungsdienste (Terminating Services) Swisscom Terminierungsdienst (Swisscom Terminating Service) 2000 1.43 1.63 0.71 0.82 0.36 0.41 2001 1.39 1.36 0.69 0.68 0.35 0.34 2002 1.27 1.32 0.64 0.66 2003 1.12 1.17 0.56 0.58 Swisscom Notruf-Terminierungsdienst (Swisscom Emergency Termination Service) 2000 0.64 6.77 2001 2.17 8.77 2002 2.25 8.64 2003 0.95 6.62 Zuführungsdienste (Access Services) 2000 1.40 1.63 0.70 0.82 0.35 0.41 2001 1.37 1.36 0.68 0.68 0.34 0.34 2002 1.23 1.34 0.61 0.67 2003 1.07 1.17 0.54 0.58 2000 3.10 1.63 1.55 0.82 0.77 0.41 2001 2.14 1.36 1.07 0.68 0.54 0.34 2002 2.85 1.34 1.43 0.67 2003 2.03 1.17 1.02 0.58 2000 3.10 1.63 1.55 0.82 0.77 0.41 2001 2.14 1.36 1.07 0.68 0.54 0.34 2002 2.85 1.34 1.43 0.67 2003 2.03 1.17 1.02 0.58 2000 2001 2.14 1.36 1.07 0.68 0.54 0.34 2002 2.85 1.34 1.43 0.67 2003 2.03 1.17 1.02 0.58 2000 2001 2002 2.85 1.34 1.43 0.67 2003 2.03 1.17 1.02 0.58 2000 3.10 1.63 1.55 0.82 0.77 0.41 2001 2.14 1.36 1.07 0.68 0.54 0.34 2002 2.85 1.34 1.43 0.67 2003 2.03 1.17 1.02 0.58 2000 1.40 1.63 0.70 0.82 0.35 0.41 2001 1.37 1.36 0.68 0.68 0.34 0.34 2002 1.23 1.34 0.61 0.67 2003 1.07 1.17 0.54 0.58 Zuführungsdienst Swisscom zu ausgewähltem Fernmeldedienstanbieter (Swisscom to Selected Carrier (PTS) Access Service) Festnetzzuführungsdienst im Bereich Gratisnummern Swisscom zu ausgewähltem Fernmeldedienstanbieter (Swisscom fixed-line to PTS Freephone Access Service) Öffentliche Sprechstellen Swisscom zu Gratisnummern anderer Fernmeldediensteanbieter, ohne Publifonzuschlag (Swisscom Publifon® to PTS Freephone Access, without Publifon Charge) Haupttarif (peak period rate) Nebentarif (off peak period rate) Nachttarif (night rate) Regionale Tarife (Regional Rate) Öffentliche Sprechstellen Swisscom zu Gratisnummern anderer Fernmeldediensteanbieter, Variante A, ohne Publifonzuschlag (Swisscom Publifon® to PTS Freephone Access, Variante A, without Publifon Charge) Swisscom zu 090x-Nummern anderer Fernmeldediensteanbieter (Swisscom to PTS 090x Services Access Service) Swisscom zu Mehrwertdiensten anderer Fernmeldediensteanbieter (ohne 0869) (Swisscom to PTS VAS Access Service (without 0869)) Swisscom zu Mehrwertdiensten anderer Fernmeldediensteanbieter (nur 0869) (Swisscom to PTS VAS Access Service (only 0869))

Aktenzeichen: AZ 330.2

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Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Die Beschwerde ist dreifach einzureichen an das Bundesgericht, Av. du Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.