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interkonnektion-billing-und-inkassodienstleistungen-2005-01-18-7a4079

Interkonnektion: Billing- und Inkassodienstleistungen

Comcom · 2005-01-18 · Deutsch CH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 I Prozessgeschichte Am 8. Juni 2004 reichte die Gesuchstellerin bei der ComCom ein Gesuch (act. 1 bis 3) um Erlass einer Verfügung betreffend Interkonnektion mit den folgenden Anträgen ein: „Die Firma (…) sei durch Erlass einer Verfügung auf Interkonnektion zu verpflichten, die Zusammenschaltungsleistungen - (...) Fix to PTS INA Services Access Services auf reziproker Basis einschliess- lich Fakturierungs- und Inkassoleistungen sowie - (...) Transit INA Billing Serviceleistungen gegenüber der Antragsstellerin reziprok unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu erbringen.“ (act. 3 S. 2)

Mit separater Eingabe vom 8. Juni 2004 (act. 1) reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch um superprovisorischen Erlass einer Verfügung betreffend Interkonnektion ein. Dabei beantragt sie, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, „die bisherigen, nunmehr gekündigten Zusammenschaltungsleistungen

- (...) Fix to PTS INA Services Access Services und

- (...) Transit INA Billing Services für Diensterufnummern gemäss den Bedingungen des Zusammenschaltungsvertrags zwischen den Parteien Version 5.5 in der geltenden Fassung bis zu einer gültigen Zusammenschaltungsanordnung durch die ComCom oder eine verbindliche Einigung der Parteien unverändert fortzuführen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen“. (act. 1 S. 1 f.)

Mit Verfügung vom 24. Juni 2004 (act. 6) wies die ComCom das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab. Die ComCom ging bei ihrem Entscheid davon aus, dass der Gesuchstellerin aus verwaltungs- bzw. fernmelderechtlicher Sicht kein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht, da im zwischen den Parteien zur Anwendung kommenden Interkonnektionsvertrag für den Fall, dass einer Kündigung von Dienstleistungen widerspro- chen wird, vorgesehen ist, den Vertrag bis zum Vorliegen eines Behördenentscheides oder bis zu einer Einigung der Parteien zu den bisherigen Bedingungen weiterzuführen. Streitig- keiten aus Interkonnektionsvereinbarungen fallen dagegen in die ausschliessliche Zustän- digkeit der Zivilgerichte (Art. 11 Abs. 4 Satz 2 FMG). In der Folge gelangte die Gesuchstellerin an den Gerichtskreis VIII Bern-Laupen und erwirk- te am 29. Juni 2004 einen superprovisorischen Entscheid, welcher die Gesuchsgegnerin zur Weitererbringung der strittigen Dienste verpflichtete. Nach Anhörung der Gegenpartei, ge- langte das Zivilgericht mit Verfügung vom 2. September 2004 (act. 13) zur gegenteiligen Auf- fassung und wies das Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz ab. Das Gericht kam zum

E. 2.1 Interkonnektion Interkonnektion ist definitionsgemäss die Verbindung von Fernmeldeanlagen und Fernmel- dediensten, die ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie den Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht (Art. 3 lit. e FMG). Ein Fernmeldedienst ist die elektromagnetische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 lit. b i.V.m. lit. c FMG). Fernmeldeanlagen sind Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden (Art. 3 lit. d FMG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 FMG ist einerseits eine marktbeherrschende Anbieterin zur Interkon- nektion verpflichtet. Darüber hinaus ist zur Wahrung der Kommunikationsfähigkeit bei Diens- ten der Grundversorgung unabhängig von der Marktstellung Interkonnektion zu gewähren (Art. 11 Abs. 2 FMG). Eine marktbeherrschende Anbieterin hat Interkonnektion nach den Grundsätzen einer trans- parenten und kostenorientierten Preisgestaltung auf nichtdiskriminierende Weise zu erbrin- gen (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 FMG). Ansonsten verfügt die ComCom die Bedingungen der In- terkonnektion nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 FMG). Die Interkonnektionspflicht setzt zunächst voraus, dass es sich bei den Parteien um Fern- meldedienstanbieterinnen handelt, was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist. Ferner muss es sich beim Nachfragegegenstand um eine Interkonnektionsleistung handeln, was vorliegend von der Gesuchsgegnerin bestritten wird und deshalb nachfolgend zu prüfen ist.

E. 2.2 Billing- und Inkassodienstleistungen kein Anwendungsfall der Interkon- nektion Die Gesuchsgegnerin bietet im Zusammenhang mit Mehrwertdiensten Billing- und Inkasso- dienstleistungen an. Im Wesentlichen geht es um die Rechnungsstellung durch die Anschlussnetzbetreiberin bei aus ihrem Netz anrufenden Teilnehmern für von diesen bean- spruchte Mehrwertdienste, welche in Netzen anderer Fernmeldedienstanbieterinnen (sog. INA-Provider; INA steht für Individual Number Allocation [Einzelnummerzuteilung]) imple-

E. 2.3 Billing- und Inkassodienstleistungen keine wesentlichen Nebenleistun- gen der Interkonnektion Nun könnte – wie dies die Gesuchstellerin sinngemäss tut – argumentiert werden, eine ge- wisse Leistung, welche für sich nicht als Interkonnektionsdienst im engeren Sinn zu werten ist, stehe in einem derart engen sachlichen Zusammenhang zu einem solchen Interkonnek- tionsdienst, dass sie diesen erst ermögliche, weshalb sich rechtfertige, diese als interkonnek- tionsrelevante resp. als wesentliche Nebenleistung zu betrachten. Konkret macht die Ge- suchstellerin unter Verweis auf die Interoperabilitätspflicht in Art. 11 Abs. 2 FMG geltend, die strittigen Billing- und Inkassodienstleistungen seien „integraler und notwendiger Bestandteil im Sinne einer wesentlichen Nebenleistung“ (act. 1 S. 8). Ohne diese Leistungen sei keine Fernmeldedienstanbieterin in der Lage, die geforderte Kommunikationsfähigkeit zu gewähr- leisten. In der Tat ist auf Grund der Interoperabilitätspflicht gemäss Art. 11 Abs. 2 FMG auch der Zugang zu Mehrwertdienstenummern zu gewährleisten. Allerdings kann von diesem Um- stand direkt noch keine Billing- und Inkassopflicht abgeleitet werden. Denn geschützt wird durch die Interoperabilität lediglich der fernmeldetechnische Zugang zur angerufenen Num- mer (PETER R. FISCHER/ OLIVER SIDLER, a.a.O., Rz. 171). Die Gesuchsgegnerin ist somit zweifellos verpflichtet, Anrufe aus ihrem Netz zu Mehrwertdiensten in anderen Netzen wei- terzuleiten. Damit verbunden sind aus Sicht der Interoperabilität dagegen weder inhaltsbe- zogene Pflichten seitens der Zielnetzbetreiberin, noch Billing- und Inkassopflichten für die Inhalte seitens der Quellnetzbetreiberin. In diesem Sinn schützt die Interoperabilität den Zu- gang zu Mehrwertdiensten, nicht aber inhaltsbezogene Aspekte von Mehrwertdiensten. Selbst für das Institut der freien Wahl der Dienstanbieterin (sog. Carrier Preselection; Art. 28 Abs. 4 FMG) gilt das Gleiche. Auch hier hat die ausgewählte Dienstanbieterin, über welche der rufende Teilnehmer telefoniert, keinen Billing- resp. Inkassoanspruch aus der Interkon- nektionspflicht gegenüber der Ursprungs-Dienstanbieterin, an welche der Teilnehmer direkt angeschlossen ist, obwohl sich hier das Billing resp. Inkasso auf eine reine Fernmeldedienst- leistung bezieht. Immerhin sehen die technischen und administrativen Vorschriften in diesem Fall vor, dass zwischen der Ursprungs- und der ausgewählten Dienstanbieterin an den Inter- konnektionsschnittstellen die zur Verrechnung notwendigen Informationen bereitgestellt wer- den (Ziff. 10.2 Anhang 2 zur ComComV; SR 784.101.112/2).

E. 2.4 Vertragsergänzung VAS erscheint branchenüblich Aber selbst für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin auf Grund eines engen sachlichen Zu- sammenhangs zwischen der eigentlichen Interkonnektionsdienstleistung und den Billing- resp. Inkassodienstleistungen eine Pflicht treffen würde, letztere anzubieten, wäre kaum da- von auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin diese Leistungen bedingungslos zu erbringen hätte. Grundsätzlich bietet die Gesuchsgegnerin sowohl das Retail-Billing als auch das Transit- Billing nach wie vor an. Sie macht dies aber von einer Bedingung abhängig, nämlich von der Unterzeichnung der Vertragsergänzung VAS (act. 2/5). Tatsächlich erscheinen die von der Gesuchstellerin kritisierten Bestimmungen (act. 1 S. 5 ff.) auf den ersten Blick – speziell aus Sicht eines INA-Providers – als rigoros. Stellt man die Vertragsergänzung allerdings in einen Gesamtkontext und berücksichtigt auch deren Entstehungsgeschichte, relativiert sich dieser

E. 2.5 Fazit Billing- und Inkassodienstleistungen sind keine Interkonnektionsdienste im Sinne des Geset- zes. Auch die Interoperabilität fordert keine entsprechenden Pflichten seitens der Anschluss- netzbetreiberin. Andere Gründe, welche es rechtfertigen würden, das Billing und Inkasso für Inhalte von Mehrwertdiensten als notwendigen Bestandteil der Interkonnektion zu betrach- ten, macht die Gesuchstellerin weder geltend, noch sind solche sonst ersichtlich. Auch würden die tatsächlich angebotenen, alternativen Billing- und Inkassosysteme gegen die Annahme einer marktbeherrschenden Stellung seitens der Gesuchsgegnerin auf dem relevanten Markt sprechen. Zudem wäre die Vertragsergänzung VAS aus heutiger Sicht wohl als markt- und branchenüblich zu beurteilen. (…)

E. 3 Schluss, dass es sich bei den strittigen Dienstleistungen gar nicht um Fernmeldedienste handle. Ebenso wenig würden die fraglichen Dienstleistungen mittelbar aus der Interkonnek- tionspflicht fliessen. In der Folge einigten sich die Parteien für die Dauer des Verfahrens auf eine einvernehm- liche Regelung: Die Gesuchsgegnerin erbringt die strittigen Dienstleistungen weiter. Im Ge- genzug unterzeichnete die Gesuchstellerin die Vertragsergänzung VAS zum Interkonnek- tionsvertrag (act. 17 und 18). Von der Unterzeichnung dieser Vertragsergänzung macht die Gesuchsgegnerin neuerdings die Erbringung der strittigen Billing- und Inkassodienstleistun- gen generell abhängig. In ihrer Gesuchsantwort vom 26. August 2004 (act. 11) stellte die Gesuchsgegnerin folgende Begehren: „1. Das Gesuch vom 8. Juni 2004 um Erlass einer Verfügung auf Interkonnektion gemäss Art. 11 Abs. 3 FMG und Art. 54 FDV sei abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann.

2. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Zugang zu den Mehrwertdiensten gemäss ihrer Standardofferte ‚(...) Fix to PTS INA Value- added Services Access Service excluding Retail Billing’ […] zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin“ (act. 11 S. 3).

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 (act. 19) regte die Gesuchstellerin u.a. auch im Hinblick auf eine allfällige Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die Höhe der Preise im Zusam- menhang mit den strittigen Dienstleistungen einen zweiten Schriftenwechsel an. Mit Schrei- ben vom 8. November 2004 (act. 20) erwiderte die Instruktionsbehörde der Gesuchstellerin, dass es sich aus verfahrensökonomischen Gründen rechtfertige, das Verfahren zunächst auf rechtliche Grundsatzfragen zu beschränken, weshalb sie vorderhand auch keinen Bedarf für einen zweiten Schriftenwechsel sehe. Mit Schreiben vom 30. November 2004 (act. 21) teilte die Instruktionsbehörde den Parteien mit, dass sie den Sachverhalt als entscheidreif erachte, weshalb auf einen zweiten Schrif- tenwechsel resp. auf weitere Beweiserhebungen verzichtet und bei der ComCom Antrag auf Erlass der Interkonnektionsverfügung gestellt werde. Auf entsprechende Aufforderung hin meldete keine der Parteien ein Interesse an einer Schlichtungsverhandlung an.

E. 4 II Rechtliches 1 Formelles 1.1 Verhandlungsfrist Im Falle von Interkonnektionsstreitigkeiten verfügt die ComCom die Bedingungen gemäss den gesetzlichen Vorgaben, wenn zwischen den verhandelnden Parteien innert drei Monaten keine Einigung zu Stande kommt (Art. 11 Abs. 3 FMG). Mit Schreiben vom 26. März 2004 (act. 2/1) kündigte die Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin die strittigen Interkonnektionsdienste „(...) Fix to PTS INA Value-added Ser- vices Access Service“ und „(...) Transit INA Billing Service“. Aus dem Kündigungsschreiben ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin bereits im Januar 2004 eine Ver- tragsergänzung betreffend der Missbrauchsbekämpfung im Zusammenhang mit Mehrwert- diensten (sog. Vertragsergänzung VAS) unterbreitete, von deren Unterzeichnung sie die Weitererbringung der strittigen Dienstleistungen abhängig machte. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (act. 1 bis 3) am 8. Juni 2004 war die gesetzlich vorgegebene, dreimonatige Verhandlungsfrist somit abgelaufen. 1.2 Sachliche Zuständigkeit Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Zuständigkeit der ComCom. Billing- und Inkasso- dienstleistungen würden nicht unter den Anwendungsbereich des Fernmeldegesetzes fallen, da es sich nicht um Fernmeldedienstleistungen handle. Die strittigen Dienste würden auf freiwilliger Basis angeboten. Der eigentliche Fernmeldedienst sei der Zugang zu den Mehr- wertdiensten (mit Verweis auf Art. 43 Abs. 1 lit. d und Art. 48 lit. a FDV). Der ComCom fehle die Kompetenz, einen Leistungsaustausch hoheitlich zu regeln, welcher nicht die Erbringung von Fernmeldediensten zum Gegenstand habe. Auf das Gesuch dürfe somit nicht eingetre- ten werden, resp. nur insoweit als nicht Billing- und Inkassoleistungen betroffen seien. Die Frage, ob eine Dienstleistung vom Interkonnektionsregime erfasst wird, das heisst, ob das Fernmeldegesetz zur Anwendung gelangt, ist materiellrechtlicher Natur. Es sei denn, es ist derart offensichtlich, dass der nachgefragte Dienst nichts mit dem Fernmeldewesen zu tun hat. Gerade diese Frage bedarf aber vorliegend einer materiellen Klärung, weshalb die sachliche Zuständigkeit der ComCom ohne weiteres zu bejahen ist.

E. 5 1.3 Verzicht auf Schlichtungsverhandlung Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 57 FDV (act. 21). 2 Materielles

E. 6 mentiert sind. Gegenstand des Dienstes ist zudem die damit verbundene Sicherstellung des Zahlungsverkehrs. Letztere Dienstleistung wird insbesondere auch im Transitverhältnis offe- riert. Konkret bietet die Gesuchsgegnerin in ihrem Wholesale-Angebot folgende Dienste an: • „(...) Fix to PTS INA Value-added Services Access Service“: Dieser Dienst ermöglicht (...)-Kunden den Zugang zu Mehrwertdiensten, welche bei anderen Anbieterinnen imp- lementiert sind. Der Dienst enthält auch ein Billing- resp. Inkassoelement (Retail Billing Service Element; nachfolgend auch als Retail-Billing bezeichnet). Dieses bezieht sich auf den inhaltsbezogenen Teil des Mehrwertdienstes. Den Dienst bietet die Gesuchsgegne- rin neuerdings auch ohne das Billing- und Inkassoelement an („(...) Fix to PTS INA Value- added Services Access Service excluding Retail Billing“). • “(...) Transit INA Billing Service”: Dieser Dienst ist ein reiner Billing- resp. Inkasso- dienst (nachfolgend auch als Transit-Billing bezeichnet). Er regelt den Zahlungsverkehr im Transitverhältnis und versteht sich als Ergänzung zum Dienst „(...) Transit to PTS non INA Value-added Services Access Service“. Billing und Inkasso sind ihrem Wesen nach Finanzdienstleistungen, auch wenn sie im Kon- text zu einer anderen Dienstleistung (z.B. Fernmeldedienst) erbracht werden. Als solche beinhalten diese aber weder die Verbindung von Fernmeldeanlagen noch die Verbindung von Fernmeldediensten, weshalb sie auch nicht als Interkonnektionsdienstleistungen resp. als Nachfragegegenstand der Interkonnektion gelten können (Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. e FMG; zur Interkonnektionsleistung als Nachfragegegenstand vgl. auch PETER R. FISCHER/ OLIVER SIDLER, Fernmelderecht, in Rolf H. Weber [Hrsg.], Informations- und Kommunikati- onsrecht, SBVR V/1, 2. Auflage, Basel 2003, Rz. 145 ff.; PETER R. FISCHER, Regulierung und Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation in der Schweiz, in: Geppert/Ruhle/Schuster, Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation, Baden-Baden 2002, S. 674 ff.). Billing- und Inkassodienstleistungen unter das Interkonnektionsregime zu subsumieren, lässt der Wortlaut des Gesetzes nicht zu. Gerade das Bundesgericht auferlegt sich bei der Auslegung des Interkonnektionsbegriffs eine ausgesprochenen Zurückhaltung (Urteil des Bundesge- richts 2A.503/2000 vom 3. Oktober 2001, jeweils auszugsweise wiedergegeben in ZBl 103/2002 S. 244, in sic! 2002, S. 18 sowie in RDAF 2003 I S. 595; sowie neuerdings Urteil des Bundesgerichts 2A.178/2004 vom 30. November 2004). Konkret fordert es, dass Inter- konnektionsverpflichtungen einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen, welche so bestimmt zu sein habe, dass sie es den Fernmeldedienstanbieterinnen ermögliche, verläss- lich festzustellen, welche Dienste tatsächlich dem Interkonnektionsregime unterliegen. Wenn das höchste Gericht selbst für Dienste wie Mietleitungen oder den Zugang zum Teilnehmer- anschluss eine explizite Erwähnung auf Gesetzesstufe verlangt, wäre dies erst recht für im

E. 7 Zusammenhang mit der Interkonnektion zu erbringende Finanzdienstleistungen zu fordern. Gerade dies ist aber im geltenden Fernmelderecht nicht der Fall, weshalb solche Finanz- dienstleistungen nicht als Interkonnektionsleistungen im engeren Sinn betrachtet werden können.

E. 8 Sodann weist die Gesuchsgegnerin zu Recht auf eine stattliche Zahl unterschiedlicher, alter- nativer Billing- resp. Inkassosysteme hin (act. 11 Rz. 23 ff.). Erwähnenswert in diesem Zu- sammenhang sind insbesondere handelsübliche Prepaid- und Kreditkartensysteme oder aber auch die traditionelle (separate) Rechnungsstellung nach vorgängiger Erfragung der Zustelladresse. Auch wenn diese Angebote nicht für jeden Geschäftstyp gleich tauglich und sinnvoll erscheinen mögen, kann insgesamt durchaus von einer Substituierbarkeit der stritti- gen Leistungen ausgegangen werden. Jedenfalls erscheinen die fraglichen Dienstleistungen der Gesuchsgegnerin vor diesem Hintergrund keineswegs als wesentliche, d.h. für das wirt- schaftliche Fortkommen der Gesuchstellerin unentbehrliche Nebenleistungen. Aus ähnlichen Überlegungen wäre wohl auch eine marktbeherrschende Stellung seitens der Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 11 Abs. 1 FMG zu verneinen. Dies für den Fall, dass es sich entgegen der von der ComCom vertretenen Meinung vorliegend doch um Interkonnek- tionsdienstleistungen im Sinne des Gesetzes handeln sollte. Daran vermögen auch die von der Gesuchstellerin beschriebenen Marktverhältnisse bei den Teilnehmerverzeichnissen (act. 1 S. 2 und 9) nichts zu ändern, dies umso mehr, als der Zugang zu den Verzeichnisda- ten gesetzlich gewährleistet ist (Art. 29 Abs. 5 FDV). Zu betonen ist, dass der Zugang zu solchen Verzeichnisdaten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im Zusam- menhang mit dem Transit-Billing macht die Gesuchsgegnerin berechtigterweise geltend, die ComCom habe festgestellt, dass sie im Bereich des Transit keine marktbeherrschende Stel- lung habe (act. 11 Rz. 20). Konkret wurde im erwähnten Entscheid vom 6. November 2003 basierend auf einem Gutachten der WEKO transitspezifische Implementierungsdienste auf Grund ihrer sachlichen Nähe zu den Transitdiensten in Abweichung zu den übrigen Imple- mentierungsdiensten von der Marktbeherrschung ausgenommen.

E. 9 Eindruck. Insbesondere darf die gesamte Missbrauchsproblematik bei Mehrwertdiensten bei dieser Betrachtung nicht ausser Acht gelassen werden. Auch wenn den Behörden inzwi- schen ein recht griffiges Instrumentarium zur Missbrauchsbekämpfung zur Verfügung steht, tragen auch die Bemühungen der Branche wesentlich zur Eindämmung der Missbräuche bei. Aus heutiger Sicht jedenfalls erscheint die Vertragsergänzung VAS durchaus als verhältnis- mässig und wohl auch als markt- und branchenüblich im Sinne von Art. 11 Abs. 3 FMG. Dies gilt umso mehr, als sich die Vertragsergänzung inhaltlich in erheblichem Masse an die SIC- TA-Branchen-Vereinbarung für Telekommunikations-Mehrwertdienste (act. 12/14) anlehnt.

E. 10 Aus diesen Gründen wird verfügt:

1. Das Gesuch um Interkonnektion vom 8. Juni 2004 wird vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin mindestens den Dienst „(...) Fix to PTS INA Value-added Services Access Service excluding Retail Billing“ gemäss Standardofferte anzubieten. (…)

Eidgenössische Kommunikationskommission

Marc Furrer Präsident

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung schriftlich beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist mindestens in dreifacher Ausführung einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Der Vertreter muss für seine Befugnisse über eine schriftliche Vollmachtsurkunde verfügen. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angeru- fenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit die Beschwerdeführerin sie in Händen hat.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Kommunikations- Kommission

Commissione federale delle comunicazioni Federal Communications Commission Commission fédérale de la communication Cumissiun federala da communicaziun

V e r f ü g u n g der Eidg. Kommunikationskommission Zusammensetzung: Marc Furrer, Präsident, Christian Bovet, Pierre-Gérard Fontolliet, Beat Kappeler, Hans-Rudolf Schurter

vom 18. Januar 2005

in Sachen

(…) Gesuchstellerin

gegen

(…) Gesuchsgegnerin

betreffend Interkonnektion

2 I Prozessgeschichte Am 8. Juni 2004 reichte die Gesuchstellerin bei der ComCom ein Gesuch (act. 1 bis 3) um Erlass einer Verfügung betreffend Interkonnektion mit den folgenden Anträgen ein: „Die Firma (…) sei durch Erlass einer Verfügung auf Interkonnektion zu verpflichten, die Zusammenschaltungsleistungen - (...) Fix to PTS INA Services Access Services auf reziproker Basis einschliess- lich Fakturierungs- und Inkassoleistungen sowie - (...) Transit INA Billing Serviceleistungen gegenüber der Antragsstellerin reziprok unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu erbringen.“ (act. 3 S. 2)

Mit separater Eingabe vom 8. Juni 2004 (act. 1) reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch um superprovisorischen Erlass einer Verfügung betreffend Interkonnektion ein. Dabei beantragt sie, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, „die bisherigen, nunmehr gekündigten Zusammenschaltungsleistungen

- (...) Fix to PTS INA Services Access Services und

- (...) Transit INA Billing Services für Diensterufnummern gemäss den Bedingungen des Zusammenschaltungsvertrags zwischen den Parteien Version 5.5 in der geltenden Fassung bis zu einer gültigen Zusammenschaltungsanordnung durch die ComCom oder eine verbindliche Einigung der Parteien unverändert fortzuführen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen“. (act. 1 S. 1 f.)

Mit Verfügung vom 24. Juni 2004 (act. 6) wies die ComCom das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab. Die ComCom ging bei ihrem Entscheid davon aus, dass der Gesuchstellerin aus verwaltungs- bzw. fernmelderechtlicher Sicht kein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht, da im zwischen den Parteien zur Anwendung kommenden Interkonnektionsvertrag für den Fall, dass einer Kündigung von Dienstleistungen widerspro- chen wird, vorgesehen ist, den Vertrag bis zum Vorliegen eines Behördenentscheides oder bis zu einer Einigung der Parteien zu den bisherigen Bedingungen weiterzuführen. Streitig- keiten aus Interkonnektionsvereinbarungen fallen dagegen in die ausschliessliche Zustän- digkeit der Zivilgerichte (Art. 11 Abs. 4 Satz 2 FMG). In der Folge gelangte die Gesuchstellerin an den Gerichtskreis VIII Bern-Laupen und erwirk- te am 29. Juni 2004 einen superprovisorischen Entscheid, welcher die Gesuchsgegnerin zur Weitererbringung der strittigen Dienste verpflichtete. Nach Anhörung der Gegenpartei, ge- langte das Zivilgericht mit Verfügung vom 2. September 2004 (act. 13) zur gegenteiligen Auf- fassung und wies das Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz ab. Das Gericht kam zum

3 Schluss, dass es sich bei den strittigen Dienstleistungen gar nicht um Fernmeldedienste handle. Ebenso wenig würden die fraglichen Dienstleistungen mittelbar aus der Interkonnek- tionspflicht fliessen. In der Folge einigten sich die Parteien für die Dauer des Verfahrens auf eine einvernehm- liche Regelung: Die Gesuchsgegnerin erbringt die strittigen Dienstleistungen weiter. Im Ge- genzug unterzeichnete die Gesuchstellerin die Vertragsergänzung VAS zum Interkonnek- tionsvertrag (act. 17 und 18). Von der Unterzeichnung dieser Vertragsergänzung macht die Gesuchsgegnerin neuerdings die Erbringung der strittigen Billing- und Inkassodienstleistun- gen generell abhängig. In ihrer Gesuchsantwort vom 26. August 2004 (act. 11) stellte die Gesuchsgegnerin folgende Begehren: „1. Das Gesuch vom 8. Juni 2004 um Erlass einer Verfügung auf Interkonnektion gemäss Art. 11 Abs. 3 FMG und Art. 54 FDV sei abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann.

2. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Zugang zu den Mehrwertdiensten gemäss ihrer Standardofferte ‚(...) Fix to PTS INA Value- added Services Access Service excluding Retail Billing’ […] zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin“ (act. 11 S. 3).

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 (act. 19) regte die Gesuchstellerin u.a. auch im Hinblick auf eine allfällige Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die Höhe der Preise im Zusam- menhang mit den strittigen Dienstleistungen einen zweiten Schriftenwechsel an. Mit Schrei- ben vom 8. November 2004 (act. 20) erwiderte die Instruktionsbehörde der Gesuchstellerin, dass es sich aus verfahrensökonomischen Gründen rechtfertige, das Verfahren zunächst auf rechtliche Grundsatzfragen zu beschränken, weshalb sie vorderhand auch keinen Bedarf für einen zweiten Schriftenwechsel sehe. Mit Schreiben vom 30. November 2004 (act. 21) teilte die Instruktionsbehörde den Parteien mit, dass sie den Sachverhalt als entscheidreif erachte, weshalb auf einen zweiten Schrif- tenwechsel resp. auf weitere Beweiserhebungen verzichtet und bei der ComCom Antrag auf Erlass der Interkonnektionsverfügung gestellt werde. Auf entsprechende Aufforderung hin meldete keine der Parteien ein Interesse an einer Schlichtungsverhandlung an.

4 II Rechtliches 1 Formelles 1.1 Verhandlungsfrist Im Falle von Interkonnektionsstreitigkeiten verfügt die ComCom die Bedingungen gemäss den gesetzlichen Vorgaben, wenn zwischen den verhandelnden Parteien innert drei Monaten keine Einigung zu Stande kommt (Art. 11 Abs. 3 FMG). Mit Schreiben vom 26. März 2004 (act. 2/1) kündigte die Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin die strittigen Interkonnektionsdienste „(...) Fix to PTS INA Value-added Ser- vices Access Service“ und „(...) Transit INA Billing Service“. Aus dem Kündigungsschreiben ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin bereits im Januar 2004 eine Ver- tragsergänzung betreffend der Missbrauchsbekämpfung im Zusammenhang mit Mehrwert- diensten (sog. Vertragsergänzung VAS) unterbreitete, von deren Unterzeichnung sie die Weitererbringung der strittigen Dienstleistungen abhängig machte. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (act. 1 bis 3) am 8. Juni 2004 war die gesetzlich vorgegebene, dreimonatige Verhandlungsfrist somit abgelaufen. 1.2 Sachliche Zuständigkeit Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Zuständigkeit der ComCom. Billing- und Inkasso- dienstleistungen würden nicht unter den Anwendungsbereich des Fernmeldegesetzes fallen, da es sich nicht um Fernmeldedienstleistungen handle. Die strittigen Dienste würden auf freiwilliger Basis angeboten. Der eigentliche Fernmeldedienst sei der Zugang zu den Mehr- wertdiensten (mit Verweis auf Art. 43 Abs. 1 lit. d und Art. 48 lit. a FDV). Der ComCom fehle die Kompetenz, einen Leistungsaustausch hoheitlich zu regeln, welcher nicht die Erbringung von Fernmeldediensten zum Gegenstand habe. Auf das Gesuch dürfe somit nicht eingetre- ten werden, resp. nur insoweit als nicht Billing- und Inkassoleistungen betroffen seien. Die Frage, ob eine Dienstleistung vom Interkonnektionsregime erfasst wird, das heisst, ob das Fernmeldegesetz zur Anwendung gelangt, ist materiellrechtlicher Natur. Es sei denn, es ist derart offensichtlich, dass der nachgefragte Dienst nichts mit dem Fernmeldewesen zu tun hat. Gerade diese Frage bedarf aber vorliegend einer materiellen Klärung, weshalb die sachliche Zuständigkeit der ComCom ohne weiteres zu bejahen ist.

5 1.3 Verzicht auf Schlichtungsverhandlung Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 57 FDV (act. 21). 2 Materielles 2.1 Interkonnektion Interkonnektion ist definitionsgemäss die Verbindung von Fernmeldeanlagen und Fernmel- dediensten, die ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie den Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht (Art. 3 lit. e FMG). Ein Fernmeldedienst ist die elektromagnetische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 lit. b i.V.m. lit. c FMG). Fernmeldeanlagen sind Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden (Art. 3 lit. d FMG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 FMG ist einerseits eine marktbeherrschende Anbieterin zur Interkon- nektion verpflichtet. Darüber hinaus ist zur Wahrung der Kommunikationsfähigkeit bei Diens- ten der Grundversorgung unabhängig von der Marktstellung Interkonnektion zu gewähren (Art. 11 Abs. 2 FMG). Eine marktbeherrschende Anbieterin hat Interkonnektion nach den Grundsätzen einer trans- parenten und kostenorientierten Preisgestaltung auf nichtdiskriminierende Weise zu erbrin- gen (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 FMG). Ansonsten verfügt die ComCom die Bedingungen der In- terkonnektion nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 FMG). Die Interkonnektionspflicht setzt zunächst voraus, dass es sich bei den Parteien um Fern- meldedienstanbieterinnen handelt, was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist. Ferner muss es sich beim Nachfragegegenstand um eine Interkonnektionsleistung handeln, was vorliegend von der Gesuchsgegnerin bestritten wird und deshalb nachfolgend zu prüfen ist.

2.2 Billing- und Inkassodienstleistungen kein Anwendungsfall der Interkon- nektion Die Gesuchsgegnerin bietet im Zusammenhang mit Mehrwertdiensten Billing- und Inkasso- dienstleistungen an. Im Wesentlichen geht es um die Rechnungsstellung durch die Anschlussnetzbetreiberin bei aus ihrem Netz anrufenden Teilnehmern für von diesen bean- spruchte Mehrwertdienste, welche in Netzen anderer Fernmeldedienstanbieterinnen (sog. INA-Provider; INA steht für Individual Number Allocation [Einzelnummerzuteilung]) imple-

6 mentiert sind. Gegenstand des Dienstes ist zudem die damit verbundene Sicherstellung des Zahlungsverkehrs. Letztere Dienstleistung wird insbesondere auch im Transitverhältnis offe- riert. Konkret bietet die Gesuchsgegnerin in ihrem Wholesale-Angebot folgende Dienste an: • „(...) Fix to PTS INA Value-added Services Access Service“: Dieser Dienst ermöglicht (...)-Kunden den Zugang zu Mehrwertdiensten, welche bei anderen Anbieterinnen imp- lementiert sind. Der Dienst enthält auch ein Billing- resp. Inkassoelement (Retail Billing Service Element; nachfolgend auch als Retail-Billing bezeichnet). Dieses bezieht sich auf den inhaltsbezogenen Teil des Mehrwertdienstes. Den Dienst bietet die Gesuchsgegne- rin neuerdings auch ohne das Billing- und Inkassoelement an („(...) Fix to PTS INA Value- added Services Access Service excluding Retail Billing“). • “(...) Transit INA Billing Service”: Dieser Dienst ist ein reiner Billing- resp. Inkasso- dienst (nachfolgend auch als Transit-Billing bezeichnet). Er regelt den Zahlungsverkehr im Transitverhältnis und versteht sich als Ergänzung zum Dienst „(...) Transit to PTS non INA Value-added Services Access Service“. Billing und Inkasso sind ihrem Wesen nach Finanzdienstleistungen, auch wenn sie im Kon- text zu einer anderen Dienstleistung (z.B. Fernmeldedienst) erbracht werden. Als solche beinhalten diese aber weder die Verbindung von Fernmeldeanlagen noch die Verbindung von Fernmeldediensten, weshalb sie auch nicht als Interkonnektionsdienstleistungen resp. als Nachfragegegenstand der Interkonnektion gelten können (Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. e FMG; zur Interkonnektionsleistung als Nachfragegegenstand vgl. auch PETER R. FISCHER/ OLIVER SIDLER, Fernmelderecht, in Rolf H. Weber [Hrsg.], Informations- und Kommunikati- onsrecht, SBVR V/1, 2. Auflage, Basel 2003, Rz. 145 ff.; PETER R. FISCHER, Regulierung und Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation in der Schweiz, in: Geppert/Ruhle/Schuster, Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation, Baden-Baden 2002, S. 674 ff.). Billing- und Inkassodienstleistungen unter das Interkonnektionsregime zu subsumieren, lässt der Wortlaut des Gesetzes nicht zu. Gerade das Bundesgericht auferlegt sich bei der Auslegung des Interkonnektionsbegriffs eine ausgesprochenen Zurückhaltung (Urteil des Bundesge- richts 2A.503/2000 vom 3. Oktober 2001, jeweils auszugsweise wiedergegeben in ZBl 103/2002 S. 244, in sic! 2002, S. 18 sowie in RDAF 2003 I S. 595; sowie neuerdings Urteil des Bundesgerichts 2A.178/2004 vom 30. November 2004). Konkret fordert es, dass Inter- konnektionsverpflichtungen einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen, welche so bestimmt zu sein habe, dass sie es den Fernmeldedienstanbieterinnen ermögliche, verläss- lich festzustellen, welche Dienste tatsächlich dem Interkonnektionsregime unterliegen. Wenn das höchste Gericht selbst für Dienste wie Mietleitungen oder den Zugang zum Teilnehmer- anschluss eine explizite Erwähnung auf Gesetzesstufe verlangt, wäre dies erst recht für im

7 Zusammenhang mit der Interkonnektion zu erbringende Finanzdienstleistungen zu fordern. Gerade dies ist aber im geltenden Fernmelderecht nicht der Fall, weshalb solche Finanz- dienstleistungen nicht als Interkonnektionsleistungen im engeren Sinn betrachtet werden können. 2.3 Billing- und Inkassodienstleistungen keine wesentlichen Nebenleistun- gen der Interkonnektion Nun könnte – wie dies die Gesuchstellerin sinngemäss tut – argumentiert werden, eine ge- wisse Leistung, welche für sich nicht als Interkonnektionsdienst im engeren Sinn zu werten ist, stehe in einem derart engen sachlichen Zusammenhang zu einem solchen Interkonnek- tionsdienst, dass sie diesen erst ermögliche, weshalb sich rechtfertige, diese als interkonnek- tionsrelevante resp. als wesentliche Nebenleistung zu betrachten. Konkret macht die Ge- suchstellerin unter Verweis auf die Interoperabilitätspflicht in Art. 11 Abs. 2 FMG geltend, die strittigen Billing- und Inkassodienstleistungen seien „integraler und notwendiger Bestandteil im Sinne einer wesentlichen Nebenleistung“ (act. 1 S. 8). Ohne diese Leistungen sei keine Fernmeldedienstanbieterin in der Lage, die geforderte Kommunikationsfähigkeit zu gewähr- leisten. In der Tat ist auf Grund der Interoperabilitätspflicht gemäss Art. 11 Abs. 2 FMG auch der Zugang zu Mehrwertdienstenummern zu gewährleisten. Allerdings kann von diesem Um- stand direkt noch keine Billing- und Inkassopflicht abgeleitet werden. Denn geschützt wird durch die Interoperabilität lediglich der fernmeldetechnische Zugang zur angerufenen Num- mer (PETER R. FISCHER/ OLIVER SIDLER, a.a.O., Rz. 171). Die Gesuchsgegnerin ist somit zweifellos verpflichtet, Anrufe aus ihrem Netz zu Mehrwertdiensten in anderen Netzen wei- terzuleiten. Damit verbunden sind aus Sicht der Interoperabilität dagegen weder inhaltsbe- zogene Pflichten seitens der Zielnetzbetreiberin, noch Billing- und Inkassopflichten für die Inhalte seitens der Quellnetzbetreiberin. In diesem Sinn schützt die Interoperabilität den Zu- gang zu Mehrwertdiensten, nicht aber inhaltsbezogene Aspekte von Mehrwertdiensten. Selbst für das Institut der freien Wahl der Dienstanbieterin (sog. Carrier Preselection; Art. 28 Abs. 4 FMG) gilt das Gleiche. Auch hier hat die ausgewählte Dienstanbieterin, über welche der rufende Teilnehmer telefoniert, keinen Billing- resp. Inkassoanspruch aus der Interkon- nektionspflicht gegenüber der Ursprungs-Dienstanbieterin, an welche der Teilnehmer direkt angeschlossen ist, obwohl sich hier das Billing resp. Inkasso auf eine reine Fernmeldedienst- leistung bezieht. Immerhin sehen die technischen und administrativen Vorschriften in diesem Fall vor, dass zwischen der Ursprungs- und der ausgewählten Dienstanbieterin an den Inter- konnektionsschnittstellen die zur Verrechnung notwendigen Informationen bereitgestellt wer- den (Ziff. 10.2 Anhang 2 zur ComComV; SR 784.101.112/2).

8 Sodann weist die Gesuchsgegnerin zu Recht auf eine stattliche Zahl unterschiedlicher, alter- nativer Billing- resp. Inkassosysteme hin (act. 11 Rz. 23 ff.). Erwähnenswert in diesem Zu- sammenhang sind insbesondere handelsübliche Prepaid- und Kreditkartensysteme oder aber auch die traditionelle (separate) Rechnungsstellung nach vorgängiger Erfragung der Zustelladresse. Auch wenn diese Angebote nicht für jeden Geschäftstyp gleich tauglich und sinnvoll erscheinen mögen, kann insgesamt durchaus von einer Substituierbarkeit der stritti- gen Leistungen ausgegangen werden. Jedenfalls erscheinen die fraglichen Dienstleistungen der Gesuchsgegnerin vor diesem Hintergrund keineswegs als wesentliche, d.h. für das wirt- schaftliche Fortkommen der Gesuchstellerin unentbehrliche Nebenleistungen. Aus ähnlichen Überlegungen wäre wohl auch eine marktbeherrschende Stellung seitens der Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 11 Abs. 1 FMG zu verneinen. Dies für den Fall, dass es sich entgegen der von der ComCom vertretenen Meinung vorliegend doch um Interkonnek- tionsdienstleistungen im Sinne des Gesetzes handeln sollte. Daran vermögen auch die von der Gesuchstellerin beschriebenen Marktverhältnisse bei den Teilnehmerverzeichnissen (act. 1 S. 2 und 9) nichts zu ändern, dies umso mehr, als der Zugang zu den Verzeichnisda- ten gesetzlich gewährleistet ist (Art. 29 Abs. 5 FDV). Zu betonen ist, dass der Zugang zu solchen Verzeichnisdaten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im Zusam- menhang mit dem Transit-Billing macht die Gesuchsgegnerin berechtigterweise geltend, die ComCom habe festgestellt, dass sie im Bereich des Transit keine marktbeherrschende Stel- lung habe (act. 11 Rz. 20). Konkret wurde im erwähnten Entscheid vom 6. November 2003 basierend auf einem Gutachten der WEKO transitspezifische Implementierungsdienste auf Grund ihrer sachlichen Nähe zu den Transitdiensten in Abweichung zu den übrigen Imple- mentierungsdiensten von der Marktbeherrschung ausgenommen. 2.4 Vertragsergänzung VAS erscheint branchenüblich Aber selbst für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin auf Grund eines engen sachlichen Zu- sammenhangs zwischen der eigentlichen Interkonnektionsdienstleistung und den Billing- resp. Inkassodienstleistungen eine Pflicht treffen würde, letztere anzubieten, wäre kaum da- von auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin diese Leistungen bedingungslos zu erbringen hätte. Grundsätzlich bietet die Gesuchsgegnerin sowohl das Retail-Billing als auch das Transit- Billing nach wie vor an. Sie macht dies aber von einer Bedingung abhängig, nämlich von der Unterzeichnung der Vertragsergänzung VAS (act. 2/5). Tatsächlich erscheinen die von der Gesuchstellerin kritisierten Bestimmungen (act. 1 S. 5 ff.) auf den ersten Blick – speziell aus Sicht eines INA-Providers – als rigoros. Stellt man die Vertragsergänzung allerdings in einen Gesamtkontext und berücksichtigt auch deren Entstehungsgeschichte, relativiert sich dieser

9 Eindruck. Insbesondere darf die gesamte Missbrauchsproblematik bei Mehrwertdiensten bei dieser Betrachtung nicht ausser Acht gelassen werden. Auch wenn den Behörden inzwi- schen ein recht griffiges Instrumentarium zur Missbrauchsbekämpfung zur Verfügung steht, tragen auch die Bemühungen der Branche wesentlich zur Eindämmung der Missbräuche bei. Aus heutiger Sicht jedenfalls erscheint die Vertragsergänzung VAS durchaus als verhältnis- mässig und wohl auch als markt- und branchenüblich im Sinne von Art. 11 Abs. 3 FMG. Dies gilt umso mehr, als sich die Vertragsergänzung inhaltlich in erheblichem Masse an die SIC- TA-Branchen-Vereinbarung für Telekommunikations-Mehrwertdienste (act. 12/14) anlehnt. 2.5 Fazit Billing- und Inkassodienstleistungen sind keine Interkonnektionsdienste im Sinne des Geset- zes. Auch die Interoperabilität fordert keine entsprechenden Pflichten seitens der Anschluss- netzbetreiberin. Andere Gründe, welche es rechtfertigen würden, das Billing und Inkasso für Inhalte von Mehrwertdiensten als notwendigen Bestandteil der Interkonnektion zu betrach- ten, macht die Gesuchstellerin weder geltend, noch sind solche sonst ersichtlich. Auch würden die tatsächlich angebotenen, alternativen Billing- und Inkassosysteme gegen die Annahme einer marktbeherrschenden Stellung seitens der Gesuchsgegnerin auf dem relevanten Markt sprechen. Zudem wäre die Vertragsergänzung VAS aus heutiger Sicht wohl als markt- und branchenüblich zu beurteilen. (…)

10

Aus diesen Gründen wird verfügt:

1. Das Gesuch um Interkonnektion vom 8. Juni 2004 wird vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin mindestens den Dienst „(...) Fix to PTS INA Value-added Services Access Service excluding Retail Billing“ gemäss Standardofferte anzubieten. (…)

Eidgenössische Kommunikationskommission

Marc Furrer Präsident

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung schriftlich beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist mindestens in dreifacher Ausführung einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Der Vertreter muss für seine Befugnisse über eine schriftliche Vollmachtsurkunde verfügen. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angeru- fenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit die Beschwerdeführerin sie in Händen hat.