Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Verfahrensvoraussetzungen
E. 1.000 Alt AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total Total 9'883.000
90'946.793
2'981.207
103'811
AN -
81'751.319
2'293.681
84'045
AN/VN gemeinsam 9'883.000
9'195.474
687.526
19'766
Neu AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total Anteile Kupfer und Glas 0.99367 0.00633 AN -
83'513.00
532.00
84'045
AN/VN gemeinsam 9'883.00
9'820.44
62.56
19'766
Total 9'883.00
93'333.44
594.56
103'811
Anpassungsfaktoren AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK AN 1.02155 0.23194 AN/VN
E. 1.00000 1.06796 0.09099 Schachtmengen Schachtmengen nach Anschlussnetz (AN) und gemeinsamem Netz (AN/VN) gruppieren Neue Menge für Core einsetzen und Rest proportional auf Kupfer und Glas verteilen Neue Mengen dividiert durch alte Mengen ergibt die Anpassungsfaktoren
Tabelle 8: Herleitung der Anpassungsfaktoren für die Schachtkostenallokation 2009
Die Anpassung wird im Modell durch die nachfolgenden Nachfragefunktionen im Wert- schöpfungsblock „Lines_Komponenten“ implementiert:
12/18
Objekt Cu2Dr_K_US Schacht_Access_Cu2 Menge(Schacht_Access_Cu2)*1.02155 Schacht_AccessCore_Cu2 Menge(Schacht_AccessCore_Cu2)*1.06796
Objekt Fibre_K_US Schacht_Access_GFK_AN Menge(Schacht_Access_GFK_AN)*0.23194 Schacht_AccessCore_GFK_AN Menge(Schacht_AccessCore_GFK_AN)*0.09099 Tabelle 9: Korrigierte Nachfragefunktionen im WSB "Lines_Komponenten" 2009
E. 1.1 Allgemein Als Verwaltungsverfahren vor einer Bundesbehörde sind die Zugangsverfahren nach Art. 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 2007 (FMG; SR 784.10) gemäss den Be- stimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) abzuwickeln, soweit das FMG spezialgesetzlich nicht nähere Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 Bst. d und Art. 4 VwVG).
E. 1.2 Zuständigkeit Gemäss Art. 11a FMG verfügt die ComCom bei Streitigkeiten über den Zugang auf Ge- such einer Partei und auf Antrag des BAKOM die Bedingungen des Zugangs.
E. 1.3 Verfahrensgegenstand Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind die Rechtsbeziehungen, welche eine Be- hörde von Amtes wegen oder auf Begehren der beteiligten Personen regeln soll (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Rz 13 zu Art. 25). Das Zugangsverfahren gemäss den Bestimmungen des Fernmelderechts setzt ein entsprechendes Gesuch einer Partei voraus, von Amtes wegen kann es nicht angehoben werden. Folglich bestimmen auch in erster Linie die Rechtsbe- gehren der gesuchstellenden Partei den Verfahrensgegenstand, was sich unter anderem auf den Umfang des festzustellenden Sachverhalts und den Umfang der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen auswirkt (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, 1997, S. 60). Mit Gesuch vom 28. September 2007 verlangt die Gesuchstellerin die Überprüfung und Festsetzung der strittigen Preise aus dem damals gültigen Handbuch Preise Version 1-0 vom 1. April 2007 bezüglich der Preise für das Jahr 2007. Es entspricht der konstanten Praxis der ComCom, als Verfahrensgegenstand die Zugangsbedingungen für die gesam- te Dauer des Verfahrens bis zum Entscheiddatum zu betrachten. In Form eines Teilent- scheids entschied die ComCom mit Verfügung vom 10. März 2010 über die Preise 2007 bis 2009. Im BVGE vom 28. Februar 2012 hob das Bundesverwaltungsgericht Dispositivziffer 1 der Teilverfügung vom 10. März 2010 auf und wies die Angelegenheit zur Neufestsetzung der monatlich wiederkehrenden Mietleitungspreise für die Jahre 2007 bis 2009 auf der Basis von Mittelpreisen für Glasfaserspleissungen an die Vorinstanz zurück. Diese wurde zu- dem angewiesen, bei dieser Gelegenheit auch die von ihr im Beschwerdeverfahren im
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Zusammenhang mit den Kosten der übrigen Supportsysteme und den Schachtkosten beantragten Preisanpassungen zu berücksichtigen. Die monatlich wiederkehrenden Mietleitungspreise für die Jahre 2007 bis 2009, an deren Festsetzung die Gesuchstellerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse dargetan hat, bilden somit Verfahrensgegenstand, über den erneut, unter Beachtung der verbindlichen Erwä- gungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. Februar 2012, erstinstanzlich zu befinden ist. Über die Bedingungen des Zugangs zu den Mietleitungen für die Jahre 2010 bis 2012 kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht entschieden werden, da zu ihnen das Instruktionsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Hierüber ist zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden.
E. 2 Ein glasfaserbasiertes LocalEnd einer Mietleitung wird von der Gesuchsgegnerin mit zwei Glasfasern model- liert. Pro LocalEnd ergibt sich daher eine Reduktion von rund CHF 4.60 pro Monat.
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Die Anpassung wird im Modell durch die nachfolgenden Nachfragefunktionen im Wert- schöpfungsblock „Lines_Komponenten“ implementiert: Objekt Cu2Dr_K_US Schacht_Access_Cu2 Menge(Schacht_Access_Cu2)*1.02214 Schacht_AccessCore_Cu2 Menge(Schacht_AccessCore_Cu2)*1.06872
Objekt Fibre_K_US Schacht_Access_GFK_AN Menge(Schacht_Access_GFK_AN)*0.21197 Schacht_AccessCore_GFK_AN Menge(Schacht_AccessCore_GFK_AN)*0.08309 Tabelle 5: Korrigierte Nachfragefunktionen im WSB "Lines_Komponenten" 2007
Nachfolgend die Anpassungsfaktoren für den Kostennachweis 2008: Inkrementkategorie AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total AccessCu -
74'963.000
-
74'963.000
AccessCu/AccessGfk -
6'614.513
2'289.487
8'904.000
AccessCu/AccessGfk/Core 2'959.000
2'271.616
687.384
5'918.000
AccessCu/Core 6'918.500
6'918.500
-
13'837.000
AccessGfk -
-
3.000
3.000
AccessGfk/Core 0.500
-
0.500
E. 2.1 Vorbemerkungen Als marktbeherrschende Anbieterin hat die Gesuchsgegnerin den Nachweis zu erbringen, dass die von ihr geltend gemachten Zugangspreise im Sinne des Gesetzes kostenorien- tiert sind und damit den fernmelderechtlichen Anforderungen entsprechen. In der Teilver- fügung vom 10. März 2010 hat die ComCom ausgeführt, in welchen Bereichen sie Anpas- sungen am Kostennachweis der Gesuchsgegnerin vorgenommen hat. Gestützt auf die korrigierte Kostenmodellierung hat die ComCom die Preise festgesetzt. Die von der Ge- suchsgegnerin gegen die Preisfestsetzung erhobenen Rügen wurden vom Bundesverwal- tungsgericht weitgehend abgewiesen. Die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich deshalb auf diejenigen Aspekte der Preisfestsetzung, die zu einer Rückweisung der Sa- che zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts führten. Im Übrigen wird auf die Erwägungen der ComCom in der Verfügung vom 10. März 2010 verwiesen.
E. 2.2 Anpassungen
E. 2.2.1 Preise für Glasfaserspleissungen Im Kostennachweis stellt die Gesuchsgegnerin zur Herleitung der Inputpreise für Glasfa- serspleissungen auf den Mittelwert der regional günstigsten Anbieterinnen ab. Demge- genüber befand die ComCom in der Verfügung vom 10. März 2010 (Ziff. 4.2.3), dass die- ses Vorgehen keine Rückschlüsse auf den national günstigsten Preis für Spleissarbeiten zulasse. Entsprechend der Annahme, dass eine effiziente Anbieterin ihre Spleissarbeiten an die insgesamt preiswerteste Anbieterin vergebe, reduzierte die ComCom die veran- schlagten Preise für die Spleissung von Glasfasern in den Jahren 2007 bis 2009. Entgegen den Ausführungen der ComCom in der Teilverfügung vom 10. März 2010 kam das Bundesverwaltungsgericht im BVGE vom 28. Februar 2012 zum Schluss, dass die Arbeiten betreffend Glasfaserspleissungen mit Mittelpreisen zu bewerten sind (E. 29.1.4). Dabei stützte sich die Vorinstanz auf den Umstand, dass die Gesuchsgegnerin in vielen anderen Bereichen ihres Kostennachweises Mittelwerte verwendet, wo sie als geeigneter Massstab für die Kosten einer hypothetischen Markteintreterin betrachtet werden. Auch hinsichtlich der Kosten für Glasfaserspleissungen weise die Annahme eines Mittelpreises
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keine höhere Unschärfe aus als das Abstellen auf einen vermeintlichen Tiefstpreis. Folg- lich seien die Voraussetzungen für eine Anpassung des Kostennachweises in diesem Punkt nicht gegeben. Die ComCom wurde dergestalt angewiesen, die monatlich wieder- kehrenden Mietleitungspreise für die Jahre 2007 bis 2009 auf der Basis von Mittelpreisen für Glasfaserspleissungen neu festzusetzen. Für die Bewertung der Spleissungsarbeiten ist somit auf den Kostennachweis der Ge- suchsgegnerin abzustellen. Die Abzüge im Zusammenhang mit dem Logistikzuschlag sind hingegen weiterhin vorzunehmen. Infolge der Anpassungen steigen beispielsweise für das Jahr 2009 die Kosten pro Local End im Vergleich zu den Berechnungen in der Teilverfügung vom 10. März 2010 um CHF 1.30. Für das Jahr 2009: Im Dokument „KONA09-H06-Herleitung Spleissungen Glasfaserka- bel“ in der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 3. Juli 2009 sind die Werte im Zellenbe- reich J4:J20 jeweils durch (1+Logistikzuschlag) zu teilen, wobei 1+Logistikzuschlag der Dezimalschreibweise von 100%+Logistikzuschlag in Prozent entspricht. Als Logistikzu- schlag ist der Wert zu verwenden, welcher von der Gesuchsgegnerin im Dokument „KO- NA09-H09-Herleitung Spleissungen Kupferkabel“ in der Eingabe vom 3. Juli 2009 im Ta- bellenblatt Kostenerhebung Spleissarbeiten in Zelle G3 für Kupferdoppeladerspleissungen geltend gemacht wurde. Für die Jahre 2007 und 2008: Durch die Anpassungen am Kostennachweis 2009 der Gesuchsgegnerin ergibt sich für jeden Spleissungstyp eine spezifische prozentuale Re- duktion der von der Gesuchsgegnerin im Dokument „KONA09-H04-Herleitung Spleissun- gen Glasfaserkabel“ in der Eingabe vom 3. Juli 2009 ausgewiesenen Preise. Diese pro- zentualen Reduktionen sind auf die Bewertungsfaktoren für Glasfaserspleissungen aus COSMOS 2007 und COSMOS 2008 zu übertragen.
E. 2.2.2 Allokation der OSS/BSS-Kosten In der Teilverfügung vom 10. März 2010 nahm die ComCom auch Anpassungen an den im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin ausgewiesenen Kosten für die Operating- und Business-Supportsysteme (OSS/BSS-Kosten) vor. Die Anpassungen an den Allokations- schlüsseln betrafen namentlich die Kosten für die Supportsysteme „Informationssystem Linienkartei“ (ISLK) und „Planning Tool for the Access Network“ (PTA). Die ComCom führ- te hierzu aus, weshalb diese Kosten nicht technologiespezifisch, sondern proportional auf die aktiven Kupfer- und Glasfaseranschlüsse zu verteilen sind. Im BVGE vom 28. Februar 2012 schützte das Gericht die diesbezügliche Korrektur des Kostennachweises (E. 29.2.4). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens realisierte die ComCom allerdings, dass verse- hentlich die Umsetzung dieser Anpassungen in der Verfügung nicht konsequent bei allen für Glas- und Kupferleitungen relevanten Supportsystemen erfolgte. In der Stellungnahme vom 10. Juni 2010 beantragte deshalb die ComCom dem Bundesverwaltungsgericht,
7/18
auch die Kosten für die übrigen Supportsysteme, die sowohl für Kuper- als auch Glasfa- serleitungen relevant sind, proportional zu verteilen und die verfügten Mietleitungspreise für die Jahre 2007 bis 2009 entsprechend zu korrigieren. Das Gericht folgte auch hier den Überlegungen der ComCom und wies diese im BVGE vom 28. Februar 2012 an, bei der Neufestsetzung der Preise ebenso die im Zusammenhang mit den Kosten der übrigen Supportsysteme beantragten Anpassungen zu berücksichtigen. Die Allokation von weiteren Supportsystemen hat den gleichen Regeln zu folgen wie bei den angepassten Allokationsschlüsseln für die OSS/BSS-Kosten. Die Korrektur beinhaltet eine proportionale Verteilung der Kosten der relevanten Supportsysteme auf die aktiven Glasfaser- und Kupferdoppeladerleitungen. Von der Anpassung sind die folgenden Sup- portsysteme betroffen: „IT Kleinsystem Access“, „IT Security“, „Messgeräte Access“, „NOVIS“, „OSS Labor“ und „TIMAS“. Umgesetzt werden die Anpassungen im Kostenmo- dell der Gesuchsgegnerin durch die Korrektur von Nachfragefunktionen im Wertschöp- fungsblock „PFM“. Die zu verwendenden Nachfragefunktionen sind in den nachfolgenden Tabellen jahresspezifisch ausgewiesen. Wie bereits im Beschwerdeverfahren ausgewiesen, hat diese Anpassung zur Folge, dass die Preise der glasfaserbasierten Mietleitungen pro Glasfaser um rund zwei (Jahre 2007/08) bzw. drei (Jahr 2009) Franken pro Monat sinken, während die Preise der kup- ferbasierten 2 Mbit/s Mietleitungen um rund ein bis zwei Rappen pro Monat steigen.1 Objekt PFM__Lines__AN_Cu PFM__Lines__AN_GFK SuppSys__ISLK__Lines 0.994207 0.005793 SuppSys__IT_Kleinsyst_Access__Lines 0.676061 0.003939 SuppSys__IT_Security__Lines 0.745655 0.004345 SuppSys__MAP_LN__Lines löschen löschen SuppSys__Messgeräte_Access__Lines 0.994207 0.005793 SuppSys__NOVIS__Lines 0.974323 0.005677 SuppSys__OSS_Labor__Lines 0.994207 0.005793 SuppSys__PTA__Lines 0.676061 0.003939 SuppSys__TIMAS__Lines 0.984265 0.005735 Tabelle 1: Korrigierte Nachfragefunktionen im WSB "PFM" für das Jahr 2007
Objekt PFM__Lines__AN_Cu PFM__Lines__AN_GFK SuppSys__ISLK__Lines 0.993916 0.006084 SuppSys__IT_Kleinsyst_Access__Lines 0.675863 0.004137 SuppSys__IT_Security__Lines 0.745437 0.004563 SuppSys__MAP_LN__Lines löschen löschen SuppSys__Messgeräte_Access__Lines 0.993916 0.006084 SuppSys__NOVIS__Lines 0.974038 0.005962
1 Ein glasfaserbasiertes LocalEnd einer Mietleitung wird von der Gesuchsgegnerin mit zwei Glasfasern model- liert. Pro LocalEnd ergibt sich daher eine Reduktion von vier bis sechs Franken pro Monat.
8/18
SuppSys__OSS_Labor__Lines 0.993916 0.006084 SuppSys__PTA__Lines 0.675863 0.004137 SuppSys__TIMAS__Lines 0.983977 0.006023 Tabelle 2: Korrigierte Nachfragefunktionen im WSB "PFM" für das Jahr 2008
Objekt PFM__Lines__AN_Cu PFM__Lines__AN_GFK SuppSys__ISLK__Lines 0.993670 0.006330 SuppSys__IT_Kleinsyst_Access__Lines 0.675700 0.004300 SuppSys__IT_Security__Lines 0.745250 0.004750 SuppSys__MAP_LN__Lines löschen löschen SuppSys__Messgeräte_Access__Lines 0.993670 0.006330 SuppSys__NOVIS__Lines 0.973800 0.006200 SuppSys__OSS_Labor__Lines 0.993670 0.006330 SuppSys__PTA__Lines 0.675700 0.004300 SuppSys__TIMAS__Lines 0.983730 0.006270 Tabelle 3: Korrigierte Nachfragefunktionen im WSB "PFM" für das Jahr 2009
E. 2.2.3 Allokation der Schachtkosten In der Teilverfügung vom 10. März 2010 nahm die ComCom auch Anpassungen an den im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin ausgewiesenen gemeinsamen Kosten der Ka- nalisationsanlagen im Anschlussnetz vor. Die ComCom führte hierzu aus, weshalb diese Kosten nicht technologiespezifisch anhand der für Kupfer- und Glasfaserkabel verlegten Rohre, sondern proportional auf die aktiven Kupfer- und Glasfaseranschlüsse zu verteilen sind. Im BVGE vom 28. Februar 2012 schützte das Gericht die diesbezügliche Korrektur des Kostennachweises (E. 29.3.4). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens realisierte die ComCom allerdings, dass auch die Schachtkosten dieser Allokationslogik folgen müssten. In der Stellungnahme vom 10. Juni 2010 beantragte deshalb die ComCom dem Bundesverwaltungsgericht, es seien auch die Schachtkosten proportional zu verteilen und die verfügten Mietleitungspreise für die Jahre 2007 bis 2009 entsprechend zu korrigieren. Das Gericht folgte den Überlegungen der ComCom und wies diese im BVGE vom 28. Februar 2012 an, bei der Neufestsetzung der Preise die im Zusammenhang mit den Schachtkosten beantragten Anpassungen zu be- rücksichtigen. Somit sind die Schachtkosten proportional und technologieneutral auf die Teilnehmeran- schlussleitungen zu verteilen. Die Anpassung an den Allokationsschlüsseln der Schacht-
9/18
kosten führt dazu, dass sich die monatlichen Kosten für die glasfaserbasierten Mietleitun- gen pro Glasfaser um CHF 2.40 für das Jahr 2007, CHF 2.39 für das Jahr 2008 und CHF 2.28 für das Jahr 2009 reduzieren. Demgegenüber nehmen die Kosten der kupfer- doppeladerbasierten Mietleitungen um einen Rappen pro Monat zu.2 Bei der Herleitung der Anpassungsfaktoren ist zu berücksichtigen, dass zunächst das Anschlussnetz mit allen übrigen Anpassungen neu zu berechnen ist. Anschliessend kön- nen die in den nachfolgenden Tabellen aufgeführten Werte mit Hilfe der IKS-Tabelle „Mengengerüst Lines“ bestimmt werden. Nachfolgend die Anpassungsfaktoren für den Kostennachweis 2007: Inkrementkategorie AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total AccessCu -
74'743.000
-
74'743.000
AccessCu/AccessGfk -
6'608.165
2'282.835
8'891.000
AccessCu/AccessGfk/Core 2'961.000
2'272.859
688.141
5'922.000
AccessCu/Core 6'915.000
6'915.000
-
13'830.000
AccessGfk -
-
3.000
3.000
AccessGfk/Core 0.500
-
0.500
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich gegen Rückschein eröffnet.
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom
Marc Furrer Präsident
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Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht Bundesverwaltungsgericht Postfach Postfach 3000 Bern 14 9023 St. Gallen (bis Ende Juni 2012) (ab 1. Juli 2012) Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
E. 3.1 Allgemeines Der Preis einer Mietleitung setzt sich abhängig von ihrer geografischen Lage, ihrer Länge und ihrem Übergabepunkt aus unterschiedlichen Kostenelementen zusammen. Die nach- folgende Abbildung aus der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 3. Juli 2009 im Rahmen des Kostennachweises stellt die verschiedenen Kostenelemente dar (KONA09-B01a- Modellbeschreibung Mietleitungen; S. 8):
Abbildung 1 Kostenelemente der Mietleitungen
Mietleitungen innerhalb des gleichen Anschlussnetzes benötigen keinen Mainlink, da sie nur eine Anschlusszentrale passieren. Aus den Elementen Local End, Interface, Hand- over und Service Assurance wird nachfolgend die monatlich wiederkehrende Preiskom- ponente „Basis“ berechnet, während das Kostenelement Mainlink separat als distanzab- hängige Preiskomponente in den Tabellen aufgeführt wird und nur bei Verbindungen an- fällt, die über ein Anschlussnetz hinausgehen. Wie bereits in der Teilverfügung vom 10. März 2010 ausgeführt (Ziff. 5.1), geht die ComCom davon aus, dass sich für die Qualitä- ten Basic und Silver die Kosten für Service Assurance nicht unterscheiden. Unterschiede bei den Service Assurance Kosten lassen sich demgegenüber gestützt auf den Kosten- nachweis zwischen Mietleitungen kleiner gleich 622 Mbit/s einerseits und denjenigen mit höheren Bandbreiten anderseits rechtfertigen. Diese werden somit entsprechend dem Antrag der Gesuchsgegnerin von der ComCom berücksichtigt. Im Übrigen bleibt zu be- rücksichtigen, dass die Bereitstellung der Servicequalität Silver für Mietleitungen von
13/18
2 Mbit/s bzw. n x 2 Mbit/s zusätzlich ein sog. Interface erfordert, so dass die hierfür aus- gewiesenen Kosten mit einzurechnen sind. Die jährlichen Kosten von „Basis“ setzen sich gemäss Kostennachweis der Gesuchsgeg- nerin somit wie folgt zusammen: Im gleichen Anschlussnetz*:
1 x Local End + 1 x Internal Handover + 1 x Service Assurance oder
2 x Local End + 1 x Service Assurance (External Handover) In der gleichen Trunkregion:
1 x Local End + 1 x Internal Handover + 2 x Interface** + 1 x Service Assur- ance oder
2 x Local End + 2 x Interface** + 1 x Service Assurance (External Handover)
* Zur Bestimmung des Preises der 2 Mbit/s Mietleitungen der Servicequalität Silver sind jeweils noch die Kosten des Inter- face zu addieren. Sowohl für Internal als auch External Handover. **Das Interface wird nur bei den 2 Mbit/s Verbindungen über die Kupferdoppelader benötigt, um von der ULAF auf die SDH Plattform zu wechseln. Bei den höheren Bandbreiten ist diese Funktionalität bereits in der Technologie integriert. Tabelle 10 Preisberechnungsformel für monatlich wiederkehrende Basispreise
Aufgrund der sprungfixen Kosten entstehen Bandbreitenkategorien von Mietleitungen, innerhalb derer für alle Bandbreiten der gleiche kostenorientierte Preis resultiert. Die an- gegebenen Bandbreiten stehen daher für die Obergrenze einer Bandbreitenkategorie. Der Preis für n x 2 Mbit/s Mietleitungen gilt bis zu einer Bandbreite von 8 Mbit/s. Anschlies- send kommt der Preis der 34 Mbit/s Mietleitungen zur Anwendung. Folgende Preiskom- ponenten werden von der Gesuchsgegnerin in ihrem Kostenmodell ausgewiesen und sind entsprechend der vorangehenden Abbildung 1 und Tabelle 10 für die jeweilige Bandbrei- tenkategorie zu kombinieren: Local End Internal Handover Interface Service Assurance (Kosten/Stk./Monat) (Kosten/Stk./Monat) (Kosten/Stk./Monat) (Kosten/Stk./Jahr) LocalEnd_2M_Kupfer InternalHandover_2M InterfaceUeberwachung_2M MLF_MRC_SA_Basic LocalEnd_2M_Glas InternalHandover_34M
COS_MRC_SA_Basic LocalEnd_34M InternalHandover_155M
LocalEnd_155M InternalHandover_622M
LocalEnd_622M InternalHandover_k1G
LocalEnd_k1G InternalHandover_1G
LocalEnd_1G InternalHandover_2500M
LocalEnd_2500M InternalHandover_10G
LocalEnd_10G
Tabelle 11 Ausgewiesene Kostenkomponenten des Modells
Die Anbindung der Mietleitungen (Internal und External Handover) erfolgt entweder elekt- risch oder optisch. Aus dem Modell gehen in dieser Hinsicht keine Unterschiede hinsicht- lich der Anbindung hervor. Da es sich bei den Preisen mehrheitlich um Zahlen im dreistelligen Bereich handelt, wer- den die Preise auf eine Nachkommastelle gerundet.
14/18
E. 3.2 Servicequalitäten Für die Kategorisierung der Servicequalitäten orientiert sich die ComCom an den so ge- nannt kommerziell angebotenen Servicequalitäten der Gesuchsgegnerin: Basic, Premium Silver, Premium Gold und Premium Platin. Im Sinne einer Vereinfachung wird im Weiteren auf die Bezeichnung Premium verzichtet. Die Gesuchstellerin hat in den Jahren 2007 bis 2009 ausschliesslich Mietleitungen mit den Servicequalitäten Basic und Silver bzw. 2009 ausschliesslich Basic bezogen, weshalb rückwirkend auch nur Preise für diese Produkte festgesetzt werden.
E. 3.3 Monatlich wiederkehrende Preise (CHF)
E. 3.3.1 Servicequalität Basic
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 108.50
-
139.40
-
127.30
-
<= 34 Mbit/s 487.90
-
462.30
-
448.90
-
<= 155 Mbit/s 509.30
-
483.60
-
474.10
-
<= 622 Mbit/s 736.10
-
740.80
-
733.50
-
MLF Internal Handover im gleichen Anschlussnetz* 2007 2008 2009
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 124.00
-
156.00
-
144.00
-
<= 34 Mbit/s 883.90
-
828.60
-
807.80
-
<= 155 Mbit/s 893.30
-
835.60
-
817.60
-
<= 622 Mbit/s 1'334.50
-
1'331.20
-
1'315.60
-
MLF External Handover im gleichen Anschlussnetz* 2007 2008 2009
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 131.50
16.90
165.40
19.40
155.10
23.90
<= 34 Mbit/s 487.90
43.40
462.30
52.00
448.90
68.20
<= 155 Mbit/s 509.30
78.70
483.60
82.80
474.10
103.90
<= 622 Mbit/s 736.10
365.90
740.80
387.40
733.50
565.70
MLF Internal Handover in gleicher Trunkregion* 2007 2008 2009
15/18
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 147.30
16.90
181.80
19.40
171.80
23.90
<= 34 Mbit/s 883.90
43.40
828.60
52.00
807.80
68.20
<= 155 Mbit/s 893.30
78.70
835.60
82.80
817.60
103.90
<= 622 Mbit/s 1'334.50
365.90
1'331.20
387.40
1'315.60
565.70
MLF External Handover in gleicher Trunkregion* 2007 2008 2009
* Inklusive elektrische oder optische Anbindung.
E. 3.3.2 Servicequalität Silver
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 120.00
-
152.40
-
<= 34 Mbit/s 487.90
-
462.30
-
<= 155 Mbit/s 509.30
-
MLF Internal Handover im gleichen Anschlussnetz* 2007 2008 2009
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 135.50
-
169.00
-
<= 34 Mbit/s 883.90
-
828.60
-
<= 155 Mbit/s 893.30
-
MLF External Handover im gleichen Anschlussnetz* 2007 2008 2009
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 131.50
16.90
165.40
19.40
<= 34 Mbit/s 487.90
43.40
462.30
52.00
<= 155 Mbit/s 509.30
78.70
MLF Internal Handover in gleicher Trunkregion* 2007 2008 2009
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 147.30
16.90
181.80
19.40
<= 34 Mbit/s 883.90
43.40
828.60
52.00
<= 155 Mbit/s 893.30
78.70
MLF External Handover in gleicher Trunkregion* 2007 2008 2009
* Inklusive elektrische oder optische Anbindung.
III Kosten […]
16/18
Aus diesen Gründen wird verfügt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, mit Wirkung ab dem 1. April 2007 die nachfol- genden Dienstleistungen im Zusammenhang mit Mietleitungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 zu den folgenden Preisen abzurechnen: Servicequalität Basic Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 108.50
-
139.40
-
127.30
-
<= 34 Mbit/s 487.90
-
462.30
-
448.90
-
<= 155 Mbit/s 509.30
-
483.60
-
474.10
-
<= 622 Mbit/s 736.10
-
740.80
-
733.50
-
MLF Internal Handover im gleichen Anschlussnetz* 2007 2008 2009
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 124.00
-
156.00
-
144.00
-
<= 34 Mbit/s 883.90
-
828.60
-
807.80
-
<= 155 Mbit/s 893.30
-
835.60
-
817.60
-
<= 622 Mbit/s 1'334.50
-
1'331.20
-
1'315.60
-
MLF External Handover im gleichen Anschlussnetz* 2007 2008 2009
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 131.50
16.90
165.40
19.40
155.10
23.90
<= 34 Mbit/s 487.90
43.40
462.30
52.00
448.90
68.20
<= 155 Mbit/s 509.30
78.70
483.60
82.80
474.10
103.90
<= 622 Mbit/s 736.10
365.90
740.80
387.40
733.50
565.70
MLF Internal Handover in gleicher Trunkregion* 2007 2008 2009
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 147.30
16.90
181.80
19.40
171.80
23.90
<= 34 Mbit/s 883.90
43.40
828.60
52.00
807.80
68.20
<= 155 Mbit/s 893.30
78.70
835.60
82.80
817.60
103.90
<= 622 Mbit/s 1'334.50
365.90
1'331.20
387.40
1'315.60
565.70
MLF External Handover in gleicher Trunkregion* 2007 2008 2009
* Inklusive elektrische oder optische Anbindung.
17/18
Servicequalität Silver Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 120.00
-
152.40
-
<= 34 Mbit/s 487.90
-
462.30
-
<= 155 Mbit/s 509.30
-
MLF Internal Handover im gleichen Anschlussnetz* 2007 2008 2009
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 135.50
-
169.00
-
<= 34 Mbit/s 883.90
-
828.60
-
<= 155 Mbit/s 893.30
-
MLF External Handover im gleichen Anschlussnetz* 2007 2008 2009
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 131.50
16.90
165.40
19.40
<= 34 Mbit/s 487.90
43.40
462.30
52.00
<= 155 Mbit/s 509.30
78.70
MLF Internal Handover in gleicher Trunkregion* 2007 2008 2009
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 147.30
16.90
181.80
19.40
<= 34 Mbit/s 883.90
43.40
828.60
52.00
<= 155 Mbit/s 893.30
78.70
MLF External Handover in gleicher Trunkregion* 2007 2008 2009
* Inklusive elektrische oder optische Anbindung.
2. […]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom Marktgasse 9, CH-3003 Bern Tel. +41 (0)31 323 52 90, Fax +41 (0)31 323 52 91
Bern, 23. Mai 2012
Teilverfügung
der Eidgenössischen Kommunikationskommission ComCom Zusammensetzung Marc Furrer, Präsident, Monica Duca Widmer, Vizepräsidentin, Andreas Bühlmann, Adrienne Corboud Fumagalli, Reiner Eichenberger, Stephan Netzle in Sachen COLT Telecom Services AG, Mürtschenstrasse 27, 8048 Zürich vertreten durch […] Gesuchstellerin gegen Swisscom (Schweiz) AG, 3050 Bern vertreten durch […] Gesuchsgegnerin
betreffend Bedingungen des Zugangs zu den Mietleitungen (MLF), Preise 2007 bis 2009
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Inhaltsverzeichnis I Prozessgeschichte ..................................................................................................... 3 II Erwägungen ................................................................................................................ 4 1 Verfahrensvoraussetzungen ..................................................................................... 4 1.1 Allgemein ............................................................................................................. 4 1.2 Zuständigkeit ....................................................................................................... 4 1.3 Verfahrensgegenstand ........................................................................................ 4 2 Überprüfung der Preisfestsetzung ........................................................................... 5 2.1 Vorbemerkungen ................................................................................................. 5 2.2 Anpassungen ...................................................................................................... 5 2.2.1 Preise für Glasfaserspleissungen .................................................................... 5 2.2.2 Allokation der OSS/BSS-Kosten ..................................................................... 6 2.2.3 Allokation der Schachtkosten .......................................................................... 8 3 Preisfestsetzung ....................................................................................................... 12 3.1 Allgemeines ....................................................................................................... 12 3.2 Servicequalitäten ............................................................................................... 14 3.3 Monatlich wiederkehrende Preise (CHF)........................................................... 14 3.3.1 Servicequalität Basic ..................................................................................... 14 3.3.2 Servicequalität Silver ..................................................................................... 15 III Kosten .................................................................................................................. 15
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I Prozessgeschichte Mit Datum vom 28. September 2007 reichte COLT Telecom Services AG (vormals COLT Telecom AG, Gesuchstellerin) bei der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) ein Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung gegen Swisscom (Schweiz) AG (vormals Swisscom Fixnet AG, Gesuchsgegnerin) ein. Sie stellte darin zu verschiede- nen gesetzlich vorgesehenen Zugangsformen Rechtsbegehren, so auch hinsichtlich des Zugangs zu den Mietleitungen. Mit Teilverfügung vom 10. März 2010 entschied die ComCom über einen Teil des Zu- gangsgesuchs der Gesuchstellerin. Sie setzte u.a. mit Wirkung ab 1. April 2007 für die Jahre 2007 bis 2009 die monatlich wiederkehrenden Preise für Mietleitungen mit den Ser- vicequalitäten “Basic‘ und “Silver“ innerhalb des gleichen Anschlussnetzes bzw. innerhalb der gleichen Trunkregion mit einer Bandbreite bis 622 Mbit/s (Servicequalität Basic) bzw. 155 Mbit/s (Servicequalität Silver), inklusive solcher mit elektrischer oder optischer Anbin- dung, fest (Dispositivziffer 1). Am 26. April 2010 erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde gegen die Teilverfügung der ComCom vom 10. März 2010. Sie beantragte unter anderem, es sei Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neufestlegung der Preise 2007 bis 2009 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gesuchstellerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde. Die Com- Com beantragte in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2010, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung im Sinne ihrer Erwä- gungen anzupassen; ansonsten sei sie abzuweisen. Sie begründete ihren Antrag damit, dass in zwei Fällen der Kostenverteilschlüssel der Gesuchsgegnerin nicht im erforderli- chen Ausmass angepasst worden sei. Die Korrektur dieses Versehens führe dazu, dass die monatlichen Preise (Basis) für 2 Mbit/s-Mietleitungen der Servicequalität Basic und Silver für das Jahr 2009 um CHF 0.03 und für die Jahre 2007 und 2008 um CHF 0.02 zu erhöhen seien. Demgegenüber seien die monatlichen Preise (Basis) für alle anderen Mietleitungen der Servicequalität Basic und Silver für das Jahr 2009 um CHF 10.58, für das Jahr 2008 um CHF 8.70 und für das Jahr 2007 um CHF 8.94 zu senken. Mit Urteil A-2969/2010 vom 28. Februar 2012 (BVGE vom 28.2.2012) hiess das Bundes- verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut. Das Gericht hob Dispositivziffer 1 der Teilverfügung vom 10. März 2010 auf und wies die Angelegenheit zur Neufestsetzung der monatlich wiederkehrenden Mietleitungspreise für die Jahre 2007 bis 2009 auf der Basis von Mittelpreisen für Glasfaserspleissungen an die Vorinstanz zurück. Diese wurde zu- dem angewiesen, bei dieser Gelegenheit auch die von ihr im Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit den Kosten der übrigen Supportsysteme und den Schachtkosten beantragten Preisanpassungen zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Kommunikation nahm mit Schreiben vom 16. März 2012 die Instrukti- on des Zugangsverfahrens betreffend Zugang zu den Mietleitungen der Gesuchsgegnerin wieder auf. Es stellte gegenüber den Verfahrensparteien in Aussicht, der ComCom in
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Form einer Teilverfügung die Neufestsetzung der monatlich wiederkehrenden Mietlei- tungspreise für die Jahre 2007 bis 2009 nach Massgabe des BVGE vom 28. Februar 2012 zu beantragen. Die Parteien liessen sich zur Neufestsetzung der Preise nicht ver- nehmen. II Erwägungen 1 Verfahrensvoraussetzungen 1.1
Allgemein Als Verwaltungsverfahren vor einer Bundesbehörde sind die Zugangsverfahren nach Art. 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 2007 (FMG; SR 784.10) gemäss den Be- stimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) abzuwickeln, soweit das FMG spezialgesetzlich nicht nähere Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 Bst. d und Art. 4 VwVG). 1.2
Zuständigkeit Gemäss Art. 11a FMG verfügt die ComCom bei Streitigkeiten über den Zugang auf Ge- such einer Partei und auf Antrag des BAKOM die Bedingungen des Zugangs. 1.3
Verfahrensgegenstand Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind die Rechtsbeziehungen, welche eine Be- hörde von Amtes wegen oder auf Begehren der beteiligten Personen regeln soll (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Rz 13 zu Art. 25). Das Zugangsverfahren gemäss den Bestimmungen des Fernmelderechts setzt ein entsprechendes Gesuch einer Partei voraus, von Amtes wegen kann es nicht angehoben werden. Folglich bestimmen auch in erster Linie die Rechtsbe- gehren der gesuchstellenden Partei den Verfahrensgegenstand, was sich unter anderem auf den Umfang des festzustellenden Sachverhalts und den Umfang der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen auswirkt (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, 1997, S. 60). Mit Gesuch vom 28. September 2007 verlangt die Gesuchstellerin die Überprüfung und Festsetzung der strittigen Preise aus dem damals gültigen Handbuch Preise Version 1-0 vom 1. April 2007 bezüglich der Preise für das Jahr 2007. Es entspricht der konstanten Praxis der ComCom, als Verfahrensgegenstand die Zugangsbedingungen für die gesam- te Dauer des Verfahrens bis zum Entscheiddatum zu betrachten. In Form eines Teilent- scheids entschied die ComCom mit Verfügung vom 10. März 2010 über die Preise 2007 bis 2009. Im BVGE vom 28. Februar 2012 hob das Bundesverwaltungsgericht Dispositivziffer 1 der Teilverfügung vom 10. März 2010 auf und wies die Angelegenheit zur Neufestsetzung der monatlich wiederkehrenden Mietleitungspreise für die Jahre 2007 bis 2009 auf der Basis von Mittelpreisen für Glasfaserspleissungen an die Vorinstanz zurück. Diese wurde zu- dem angewiesen, bei dieser Gelegenheit auch die von ihr im Beschwerdeverfahren im
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Zusammenhang mit den Kosten der übrigen Supportsysteme und den Schachtkosten beantragten Preisanpassungen zu berücksichtigen. Die monatlich wiederkehrenden Mietleitungspreise für die Jahre 2007 bis 2009, an deren Festsetzung die Gesuchstellerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse dargetan hat, bilden somit Verfahrensgegenstand, über den erneut, unter Beachtung der verbindlichen Erwä- gungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. Februar 2012, erstinstanzlich zu befinden ist. Über die Bedingungen des Zugangs zu den Mietleitungen für die Jahre 2010 bis 2012 kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht entschieden werden, da zu ihnen das Instruktionsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Hierüber ist zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden. 2 Überprüfung der Preisfestsetzung 2.1
Vorbemerkungen Als marktbeherrschende Anbieterin hat die Gesuchsgegnerin den Nachweis zu erbringen, dass die von ihr geltend gemachten Zugangspreise im Sinne des Gesetzes kostenorien- tiert sind und damit den fernmelderechtlichen Anforderungen entsprechen. In der Teilver- fügung vom 10. März 2010 hat die ComCom ausgeführt, in welchen Bereichen sie Anpas- sungen am Kostennachweis der Gesuchsgegnerin vorgenommen hat. Gestützt auf die korrigierte Kostenmodellierung hat die ComCom die Preise festgesetzt. Die von der Ge- suchsgegnerin gegen die Preisfestsetzung erhobenen Rügen wurden vom Bundesverwal- tungsgericht weitgehend abgewiesen. Die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich deshalb auf diejenigen Aspekte der Preisfestsetzung, die zu einer Rückweisung der Sa- che zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts führten. Im Übrigen wird auf die Erwägungen der ComCom in der Verfügung vom 10. März 2010 verwiesen. 2.2
Anpassungen 2.2.1 Preise für Glasfaserspleissungen Im Kostennachweis stellt die Gesuchsgegnerin zur Herleitung der Inputpreise für Glasfa- serspleissungen auf den Mittelwert der regional günstigsten Anbieterinnen ab. Demge- genüber befand die ComCom in der Verfügung vom 10. März 2010 (Ziff. 4.2.3), dass die- ses Vorgehen keine Rückschlüsse auf den national günstigsten Preis für Spleissarbeiten zulasse. Entsprechend der Annahme, dass eine effiziente Anbieterin ihre Spleissarbeiten an die insgesamt preiswerteste Anbieterin vergebe, reduzierte die ComCom die veran- schlagten Preise für die Spleissung von Glasfasern in den Jahren 2007 bis 2009. Entgegen den Ausführungen der ComCom in der Teilverfügung vom 10. März 2010 kam das Bundesverwaltungsgericht im BVGE vom 28. Februar 2012 zum Schluss, dass die Arbeiten betreffend Glasfaserspleissungen mit Mittelpreisen zu bewerten sind (E. 29.1.4). Dabei stützte sich die Vorinstanz auf den Umstand, dass die Gesuchsgegnerin in vielen anderen Bereichen ihres Kostennachweises Mittelwerte verwendet, wo sie als geeigneter Massstab für die Kosten einer hypothetischen Markteintreterin betrachtet werden. Auch hinsichtlich der Kosten für Glasfaserspleissungen weise die Annahme eines Mittelpreises
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keine höhere Unschärfe aus als das Abstellen auf einen vermeintlichen Tiefstpreis. Folg- lich seien die Voraussetzungen für eine Anpassung des Kostennachweises in diesem Punkt nicht gegeben. Die ComCom wurde dergestalt angewiesen, die monatlich wieder- kehrenden Mietleitungspreise für die Jahre 2007 bis 2009 auf der Basis von Mittelpreisen für Glasfaserspleissungen neu festzusetzen. Für die Bewertung der Spleissungsarbeiten ist somit auf den Kostennachweis der Ge- suchsgegnerin abzustellen. Die Abzüge im Zusammenhang mit dem Logistikzuschlag sind hingegen weiterhin vorzunehmen. Infolge der Anpassungen steigen beispielsweise für das Jahr 2009 die Kosten pro Local End im Vergleich zu den Berechnungen in der Teilverfügung vom 10. März 2010 um CHF 1.30. Für das Jahr 2009: Im Dokument „KONA09-H06-Herleitung Spleissungen Glasfaserka- bel“ in der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 3. Juli 2009 sind die Werte im Zellenbe- reich J4:J20 jeweils durch (1+Logistikzuschlag) zu teilen, wobei 1+Logistikzuschlag der Dezimalschreibweise von 100%+Logistikzuschlag in Prozent entspricht. Als Logistikzu- schlag ist der Wert zu verwenden, welcher von der Gesuchsgegnerin im Dokument „KO- NA09-H09-Herleitung Spleissungen Kupferkabel“ in der Eingabe vom 3. Juli 2009 im Ta- bellenblatt Kostenerhebung Spleissarbeiten in Zelle G3 für Kupferdoppeladerspleissungen geltend gemacht wurde. Für die Jahre 2007 und 2008: Durch die Anpassungen am Kostennachweis 2009 der Gesuchsgegnerin ergibt sich für jeden Spleissungstyp eine spezifische prozentuale Re- duktion der von der Gesuchsgegnerin im Dokument „KONA09-H04-Herleitung Spleissun- gen Glasfaserkabel“ in der Eingabe vom 3. Juli 2009 ausgewiesenen Preise. Diese pro- zentualen Reduktionen sind auf die Bewertungsfaktoren für Glasfaserspleissungen aus COSMOS 2007 und COSMOS 2008 zu übertragen.
2.2.2 Allokation der OSS/BSS-Kosten In der Teilverfügung vom 10. März 2010 nahm die ComCom auch Anpassungen an den im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin ausgewiesenen Kosten für die Operating- und Business-Supportsysteme (OSS/BSS-Kosten) vor. Die Anpassungen an den Allokations- schlüsseln betrafen namentlich die Kosten für die Supportsysteme „Informationssystem Linienkartei“ (ISLK) und „Planning Tool for the Access Network“ (PTA). Die ComCom führ- te hierzu aus, weshalb diese Kosten nicht technologiespezifisch, sondern proportional auf die aktiven Kupfer- und Glasfaseranschlüsse zu verteilen sind. Im BVGE vom 28. Februar 2012 schützte das Gericht die diesbezügliche Korrektur des Kostennachweises (E. 29.2.4). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens realisierte die ComCom allerdings, dass verse- hentlich die Umsetzung dieser Anpassungen in der Verfügung nicht konsequent bei allen für Glas- und Kupferleitungen relevanten Supportsystemen erfolgte. In der Stellungnahme vom 10. Juni 2010 beantragte deshalb die ComCom dem Bundesverwaltungsgericht,
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auch die Kosten für die übrigen Supportsysteme, die sowohl für Kuper- als auch Glasfa- serleitungen relevant sind, proportional zu verteilen und die verfügten Mietleitungspreise für die Jahre 2007 bis 2009 entsprechend zu korrigieren. Das Gericht folgte auch hier den Überlegungen der ComCom und wies diese im BVGE vom 28. Februar 2012 an, bei der Neufestsetzung der Preise ebenso die im Zusammenhang mit den Kosten der übrigen Supportsysteme beantragten Anpassungen zu berücksichtigen. Die Allokation von weiteren Supportsystemen hat den gleichen Regeln zu folgen wie bei den angepassten Allokationsschlüsseln für die OSS/BSS-Kosten. Die Korrektur beinhaltet eine proportionale Verteilung der Kosten der relevanten Supportsysteme auf die aktiven Glasfaser- und Kupferdoppeladerleitungen. Von der Anpassung sind die folgenden Sup- portsysteme betroffen: „IT Kleinsystem Access“, „IT Security“, „Messgeräte Access“, „NOVIS“, „OSS Labor“ und „TIMAS“. Umgesetzt werden die Anpassungen im Kostenmo- dell der Gesuchsgegnerin durch die Korrektur von Nachfragefunktionen im Wertschöp- fungsblock „PFM“. Die zu verwendenden Nachfragefunktionen sind in den nachfolgenden Tabellen jahresspezifisch ausgewiesen. Wie bereits im Beschwerdeverfahren ausgewiesen, hat diese Anpassung zur Folge, dass die Preise der glasfaserbasierten Mietleitungen pro Glasfaser um rund zwei (Jahre 2007/08) bzw. drei (Jahr 2009) Franken pro Monat sinken, während die Preise der kup- ferbasierten 2 Mbit/s Mietleitungen um rund ein bis zwei Rappen pro Monat steigen.1 Objekt PFM__Lines__AN_Cu PFM__Lines__AN_GFK SuppSys__ISLK__Lines 0.994207 0.005793 SuppSys__IT_Kleinsyst_Access__Lines 0.676061 0.003939 SuppSys__IT_Security__Lines 0.745655 0.004345 SuppSys__MAP_LN__Lines löschen löschen SuppSys__Messgeräte_Access__Lines 0.994207 0.005793 SuppSys__NOVIS__Lines 0.974323 0.005677 SuppSys__OSS_Labor__Lines 0.994207 0.005793 SuppSys__PTA__Lines 0.676061 0.003939 SuppSys__TIMAS__Lines 0.984265 0.005735 Tabelle 1: Korrigierte Nachfragefunktionen im WSB "PFM" für das Jahr 2007
Objekt PFM__Lines__AN_Cu PFM__Lines__AN_GFK SuppSys__ISLK__Lines 0.993916 0.006084 SuppSys__IT_Kleinsyst_Access__Lines 0.675863 0.004137 SuppSys__IT_Security__Lines 0.745437 0.004563 SuppSys__MAP_LN__Lines löschen löschen SuppSys__Messgeräte_Access__Lines 0.993916 0.006084 SuppSys__NOVIS__Lines 0.974038 0.005962
1 Ein glasfaserbasiertes LocalEnd einer Mietleitung wird von der Gesuchsgegnerin mit zwei Glasfasern model- liert. Pro LocalEnd ergibt sich daher eine Reduktion von vier bis sechs Franken pro Monat.
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SuppSys__OSS_Labor__Lines 0.993916 0.006084 SuppSys__PTA__Lines 0.675863 0.004137 SuppSys__TIMAS__Lines 0.983977 0.006023 Tabelle 2: Korrigierte Nachfragefunktionen im WSB "PFM" für das Jahr 2008
Objekt PFM__Lines__AN_Cu PFM__Lines__AN_GFK SuppSys__ISLK__Lines 0.993670 0.006330 SuppSys__IT_Kleinsyst_Access__Lines 0.675700 0.004300 SuppSys__IT_Security__Lines 0.745250 0.004750 SuppSys__MAP_LN__Lines löschen löschen SuppSys__Messgeräte_Access__Lines 0.993670 0.006330 SuppSys__NOVIS__Lines 0.973800 0.006200 SuppSys__OSS_Labor__Lines 0.993670 0.006330 SuppSys__PTA__Lines 0.675700 0.004300 SuppSys__TIMAS__Lines 0.983730 0.006270 Tabelle 3: Korrigierte Nachfragefunktionen im WSB "PFM" für das Jahr 2009
2.2.3 Allokation der Schachtkosten In der Teilverfügung vom 10. März 2010 nahm die ComCom auch Anpassungen an den im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin ausgewiesenen gemeinsamen Kosten der Ka- nalisationsanlagen im Anschlussnetz vor. Die ComCom führte hierzu aus, weshalb diese Kosten nicht technologiespezifisch anhand der für Kupfer- und Glasfaserkabel verlegten Rohre, sondern proportional auf die aktiven Kupfer- und Glasfaseranschlüsse zu verteilen sind. Im BVGE vom 28. Februar 2012 schützte das Gericht die diesbezügliche Korrektur des Kostennachweises (E. 29.3.4). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens realisierte die ComCom allerdings, dass auch die Schachtkosten dieser Allokationslogik folgen müssten. In der Stellungnahme vom 10. Juni 2010 beantragte deshalb die ComCom dem Bundesverwaltungsgericht, es seien auch die Schachtkosten proportional zu verteilen und die verfügten Mietleitungspreise für die Jahre 2007 bis 2009 entsprechend zu korrigieren. Das Gericht folgte den Überlegungen der ComCom und wies diese im BVGE vom 28. Februar 2012 an, bei der Neufestsetzung der Preise die im Zusammenhang mit den Schachtkosten beantragten Anpassungen zu be- rücksichtigen. Somit sind die Schachtkosten proportional und technologieneutral auf die Teilnehmeran- schlussleitungen zu verteilen. Die Anpassung an den Allokationsschlüsseln der Schacht-
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kosten führt dazu, dass sich die monatlichen Kosten für die glasfaserbasierten Mietleitun- gen pro Glasfaser um CHF 2.40 für das Jahr 2007, CHF 2.39 für das Jahr 2008 und CHF 2.28 für das Jahr 2009 reduzieren. Demgegenüber nehmen die Kosten der kupfer- doppeladerbasierten Mietleitungen um einen Rappen pro Monat zu.2 Bei der Herleitung der Anpassungsfaktoren ist zu berücksichtigen, dass zunächst das Anschlussnetz mit allen übrigen Anpassungen neu zu berechnen ist. Anschliessend kön- nen die in den nachfolgenden Tabellen aufgeführten Werte mit Hilfe der IKS-Tabelle „Mengengerüst Lines“ bestimmt werden. Nachfolgend die Anpassungsfaktoren für den Kostennachweis 2007: Inkrementkategorie AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total AccessCu -
74'743.000
-
74'743.000
AccessCu/AccessGfk -
6'608.165
2'282.835
8'891.000
AccessCu/AccessGfk/Core 2'961.000
2'272.859
688.141
5'922.000
AccessCu/Core 6'915.000
6'915.000
-
13'830.000
AccessGfk -
-
3.000
3.000
AccessGfk/Core 0.500
-
0.500
1.000
Alt AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total Total 9'876.500
90'539.024
2'974.476
103'390
AN -
81'351.165
2'285.835
83'637
AN/VN gemeinsam 9'876.500
9'187.859
688.641
19'753
Neu AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total Anteile Kupfer und Glas 0.99420682 0.00579318 AN -
83'152.48
484.52
83'637
AN/VN gemeinsam 9'876.50
9'819.28
57.22
19'753
Total 9'876.50
92'971.76
541.74
103'390
Anpassungsfaktoren AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK AN 1.02214 0.21197 AN/VN 1.00000 1.06872 0.08309 Schachtmengen Schachtmengen nach Anschlussnetz (AN) und gemeinsamem Netz (AN/VN) gruppieren Neue Menge für Core einsetzen und Rest proportional auf Kupfer und Glas verteilen Neue Mengen dividiert durch alte Mengen ergibt die Anpassungsfaktoren
Tabelle 4: Herleitung der Anpassungsfaktoren für die Schachtkostenallokation 2007
2 Ein glasfaserbasiertes LocalEnd einer Mietleitung wird von der Gesuchsgegnerin mit zwei Glasfasern model- liert. Pro LocalEnd ergibt sich daher eine Reduktion von rund CHF 4.60 pro Monat.
10/18
Die Anpassung wird im Modell durch die nachfolgenden Nachfragefunktionen im Wert- schöpfungsblock „Lines_Komponenten“ implementiert: Objekt Cu2Dr_K_US Schacht_Access_Cu2 Menge(Schacht_Access_Cu2)*1.02214 Schacht_AccessCore_Cu2 Menge(Schacht_AccessCore_Cu2)*1.06872
Objekt Fibre_K_US Schacht_Access_GFK_AN Menge(Schacht_Access_GFK_AN)*0.21197 Schacht_AccessCore_GFK_AN Menge(Schacht_AccessCore_GFK_AN)*0.08309 Tabelle 5: Korrigierte Nachfragefunktionen im WSB "Lines_Komponenten" 2007
Nachfolgend die Anpassungsfaktoren für den Kostennachweis 2008: Inkrementkategorie AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total AccessCu -
74'963.000
-
74'963.000
AccessCu/AccessGfk -
6'614.513
2'289.487
8'904.000
AccessCu/AccessGfk/Core 2'959.000
2'271.616
687.384
5'918.000
AccessCu/Core 6'918.500
6'918.500
-
13'837.000
AccessGfk -
-
3.000
3.000
AccessGfk/Core 0.500
-
0.500
1.000
Alt AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total Total 9'878.000
90'767.629
2'980.371
103'626
AN -
81'577.513
2'292.487
83'870
AN/VN gemeinsam 9'878.000
9'190.116
687.884
19'756
Neu AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total Anteile Kupfer und Glas 0.99391638 0.00608362 AN -
83'359.77
510.23
83'870
AN/VN gemeinsam 9'878.00
9'817.91
60.09
19'756
Total 9'878.00
93'177.67
570.33
103'626
Anpassungsfaktoren AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK AN 1.02185 0.22257 AN/VN 1.00000 1.06831 0.08736 Schachtmengen Schachtmengen nach Anschlussnetz (AN) und gemeinsamem Netz (AN/VN) gruppieren Neue Menge für Core einsetzen und Rest proportional auf Kupfer und Glas verteilen Neue Mengen dividiert durch alte Mengen ergibt die Anpassungsfaktoren
Tabelle 6: Herleitung der Anpassungsfaktoren für die Schachtkostenallokation 2008
Die Anpassung wird im Modell durch die nachfolgenden Nachfragefunktionen im Wert- schöpfungsblock „Lines_Komponenten“ implementiert:
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Objekt Cu2Dr_K_US Schacht_Access_Cu2 Menge(Schacht_Access_Cu2)*1.02185 Schacht_AccessCore_Cu2 Menge(Schacht_AccessCore_Cu2)*1.06831
Objekt Fibre_K_US Schacht_Access_GFK_AN Menge(Schacht_Access_GFK_AN)*0.22257 Schacht_AccessCore_GFK_AN Menge(Schacht_AccessCore_GFK_AN)*0.08736 Tabelle 7: Korrigierte Nachfragefunktionen im WSB "Lines_Komponenten" 2008
Nachfolgend die Anpassungsfaktoren für den Kostennachweis 2009: Inkrementkategorie AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total AccessCu -
75'134.000
-
75'134.000
AccessCu/AccessGfk -
6'617.319
2'290.681
8'908.000
AccessCu/AccessGfk/Core 2'954.000
2'266.974
687.026
5'908.000
AccessCu/Core 6'928.500
6'928.500
-
13'857.000
AccessGfk -
-
3.000
3.000
AccessGfk/Core 0.500
-
0.500
1.000
Alt AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total Total 9'883.000
90'946.793
2'981.207
103'811
AN -
81'751.319
2'293.681
84'045
AN/VN gemeinsam 9'883.000
9'195.474
687.526
19'766
Neu AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total Anteile Kupfer und Glas 0.99367 0.00633 AN -
83'513.00
532.00
84'045
AN/VN gemeinsam 9'883.00
9'820.44
62.56
19'766
Total 9'883.00
93'333.44
594.56
103'811
Anpassungsfaktoren AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK AN 1.02155 0.23194 AN/VN 1.00000 1.06796 0.09099 Schachtmengen Schachtmengen nach Anschlussnetz (AN) und gemeinsamem Netz (AN/VN) gruppieren Neue Menge für Core einsetzen und Rest proportional auf Kupfer und Glas verteilen Neue Mengen dividiert durch alte Mengen ergibt die Anpassungsfaktoren
Tabelle 8: Herleitung der Anpassungsfaktoren für die Schachtkostenallokation 2009
Die Anpassung wird im Modell durch die nachfolgenden Nachfragefunktionen im Wert- schöpfungsblock „Lines_Komponenten“ implementiert:
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Objekt Cu2Dr_K_US Schacht_Access_Cu2 Menge(Schacht_Access_Cu2)*1.02155 Schacht_AccessCore_Cu2 Menge(Schacht_AccessCore_Cu2)*1.06796
Objekt Fibre_K_US Schacht_Access_GFK_AN Menge(Schacht_Access_GFK_AN)*0.23194 Schacht_AccessCore_GFK_AN Menge(Schacht_AccessCore_GFK_AN)*0.09099 Tabelle 9: Korrigierte Nachfragefunktionen im WSB "Lines_Komponenten" 2009
3 Preisfestsetzung 3.1
Allgemeines Der Preis einer Mietleitung setzt sich abhängig von ihrer geografischen Lage, ihrer Länge und ihrem Übergabepunkt aus unterschiedlichen Kostenelementen zusammen. Die nach- folgende Abbildung aus der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 3. Juli 2009 im Rahmen des Kostennachweises stellt die verschiedenen Kostenelemente dar (KONA09-B01a- Modellbeschreibung Mietleitungen; S. 8):
Abbildung 1 Kostenelemente der Mietleitungen
Mietleitungen innerhalb des gleichen Anschlussnetzes benötigen keinen Mainlink, da sie nur eine Anschlusszentrale passieren. Aus den Elementen Local End, Interface, Hand- over und Service Assurance wird nachfolgend die monatlich wiederkehrende Preiskom- ponente „Basis“ berechnet, während das Kostenelement Mainlink separat als distanzab- hängige Preiskomponente in den Tabellen aufgeführt wird und nur bei Verbindungen an- fällt, die über ein Anschlussnetz hinausgehen. Wie bereits in der Teilverfügung vom 10. März 2010 ausgeführt (Ziff. 5.1), geht die ComCom davon aus, dass sich für die Qualitä- ten Basic und Silver die Kosten für Service Assurance nicht unterscheiden. Unterschiede bei den Service Assurance Kosten lassen sich demgegenüber gestützt auf den Kosten- nachweis zwischen Mietleitungen kleiner gleich 622 Mbit/s einerseits und denjenigen mit höheren Bandbreiten anderseits rechtfertigen. Diese werden somit entsprechend dem Antrag der Gesuchsgegnerin von der ComCom berücksichtigt. Im Übrigen bleibt zu be- rücksichtigen, dass die Bereitstellung der Servicequalität Silver für Mietleitungen von
13/18
2 Mbit/s bzw. n x 2 Mbit/s zusätzlich ein sog. Interface erfordert, so dass die hierfür aus- gewiesenen Kosten mit einzurechnen sind. Die jährlichen Kosten von „Basis“ setzen sich gemäss Kostennachweis der Gesuchsgeg- nerin somit wie folgt zusammen: Im gleichen Anschlussnetz*:
1 x Local End + 1 x Internal Handover + 1 x Service Assurance oder
2 x Local End + 1 x Service Assurance (External Handover) In der gleichen Trunkregion:
1 x Local End + 1 x Internal Handover + 2 x Interface** + 1 x Service Assur- ance oder
2 x Local End + 2 x Interface** + 1 x Service Assurance (External Handover)
* Zur Bestimmung des Preises der 2 Mbit/s Mietleitungen der Servicequalität Silver sind jeweils noch die Kosten des Inter- face zu addieren. Sowohl für Internal als auch External Handover. **Das Interface wird nur bei den 2 Mbit/s Verbindungen über die Kupferdoppelader benötigt, um von der ULAF auf die SDH Plattform zu wechseln. Bei den höheren Bandbreiten ist diese Funktionalität bereits in der Technologie integriert. Tabelle 10 Preisberechnungsformel für monatlich wiederkehrende Basispreise
Aufgrund der sprungfixen Kosten entstehen Bandbreitenkategorien von Mietleitungen, innerhalb derer für alle Bandbreiten der gleiche kostenorientierte Preis resultiert. Die an- gegebenen Bandbreiten stehen daher für die Obergrenze einer Bandbreitenkategorie. Der Preis für n x 2 Mbit/s Mietleitungen gilt bis zu einer Bandbreite von 8 Mbit/s. Anschlies- send kommt der Preis der 34 Mbit/s Mietleitungen zur Anwendung. Folgende Preiskom- ponenten werden von der Gesuchsgegnerin in ihrem Kostenmodell ausgewiesen und sind entsprechend der vorangehenden Abbildung 1 und Tabelle 10 für die jeweilige Bandbrei- tenkategorie zu kombinieren: Local End Internal Handover Interface Service Assurance (Kosten/Stk./Monat) (Kosten/Stk./Monat) (Kosten/Stk./Monat) (Kosten/Stk./Jahr) LocalEnd_2M_Kupfer InternalHandover_2M InterfaceUeberwachung_2M MLF_MRC_SA_Basic LocalEnd_2M_Glas InternalHandover_34M
COS_MRC_SA_Basic LocalEnd_34M InternalHandover_155M
LocalEnd_155M InternalHandover_622M
LocalEnd_622M InternalHandover_k1G
LocalEnd_k1G InternalHandover_1G
LocalEnd_1G InternalHandover_2500M
LocalEnd_2500M InternalHandover_10G
LocalEnd_10G
Tabelle 11 Ausgewiesene Kostenkomponenten des Modells
Die Anbindung der Mietleitungen (Internal und External Handover) erfolgt entweder elekt- risch oder optisch. Aus dem Modell gehen in dieser Hinsicht keine Unterschiede hinsicht- lich der Anbindung hervor. Da es sich bei den Preisen mehrheitlich um Zahlen im dreistelligen Bereich handelt, wer- den die Preise auf eine Nachkommastelle gerundet.
14/18
3.2
Servicequalitäten Für die Kategorisierung der Servicequalitäten orientiert sich die ComCom an den so ge- nannt kommerziell angebotenen Servicequalitäten der Gesuchsgegnerin: Basic, Premium Silver, Premium Gold und Premium Platin. Im Sinne einer Vereinfachung wird im Weiteren auf die Bezeichnung Premium verzichtet. Die Gesuchstellerin hat in den Jahren 2007 bis 2009 ausschliesslich Mietleitungen mit den Servicequalitäten Basic und Silver bzw. 2009 ausschliesslich Basic bezogen, weshalb rückwirkend auch nur Preise für diese Produkte festgesetzt werden. 3.3
Monatlich wiederkehrende Preise (CHF) 3.3.1 Servicequalität Basic
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 108.50
-
139.40
-
127.30
-
<= 34 Mbit/s 487.90
-
462.30
-
448.90
-
<= 155 Mbit/s 509.30
-
483.60
-
474.10
-
<= 622 Mbit/s 736.10
-
740.80
-
733.50
-
MLF Internal Handover im gleichen Anschlussnetz* 2007 2008 2009
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 124.00
-
156.00
-
144.00
-
<= 34 Mbit/s 883.90
-
828.60
-
807.80
-
<= 155 Mbit/s 893.30
-
835.60
-
817.60
-
<= 622 Mbit/s 1'334.50
-
1'331.20
-
1'315.60
-
MLF External Handover im gleichen Anschlussnetz* 2007 2008 2009
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 131.50
16.90
165.40
19.40
155.10
23.90
<= 34 Mbit/s 487.90
43.40
462.30
52.00
448.90
68.20
<= 155 Mbit/s 509.30
78.70
483.60
82.80
474.10
103.90
<= 622 Mbit/s 736.10
365.90
740.80
387.40
733.50
565.70
MLF Internal Handover in gleicher Trunkregion* 2007 2008 2009
15/18
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 147.30
16.90
181.80
19.40
171.80
23.90
<= 34 Mbit/s 883.90
43.40
828.60
52.00
807.80
68.20
<= 155 Mbit/s 893.30
78.70
835.60
82.80
817.60
103.90
<= 622 Mbit/s 1'334.50
365.90
1'331.20
387.40
1'315.60
565.70
MLF External Handover in gleicher Trunkregion* 2007 2008 2009
* Inklusive elektrische oder optische Anbindung. 3.3.2 Servicequalität Silver
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 120.00
-
152.40
-
<= 34 Mbit/s 487.90
-
462.30
-
<= 155 Mbit/s 509.30
-
MLF Internal Handover im gleichen Anschlussnetz* 2007 2008 2009
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 135.50
-
169.00
-
<= 34 Mbit/s 883.90
-
828.60
-
<= 155 Mbit/s 893.30
-
MLF External Handover im gleichen Anschlussnetz* 2007 2008 2009
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 131.50
16.90
165.40
19.40
<= 34 Mbit/s 487.90
43.40
462.30
52.00
<= 155 Mbit/s 509.30
78.70
MLF Internal Handover in gleicher Trunkregion* 2007 2008 2009
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 147.30
16.90
181.80
19.40
<= 34 Mbit/s 883.90
43.40
828.60
52.00
<= 155 Mbit/s 893.30
78.70
MLF External Handover in gleicher Trunkregion* 2007 2008 2009
* Inklusive elektrische oder optische Anbindung.
III Kosten […]
16/18
Aus diesen Gründen wird verfügt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, mit Wirkung ab dem 1. April 2007 die nachfol- genden Dienstleistungen im Zusammenhang mit Mietleitungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 zu den folgenden Preisen abzurechnen: Servicequalität Basic Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 108.50
-
139.40
-
127.30
-
<= 34 Mbit/s 487.90
-
462.30
-
448.90
-
<= 155 Mbit/s 509.30
-
483.60
-
474.10
-
<= 622 Mbit/s 736.10
-
740.80
-
733.50
-
MLF Internal Handover im gleichen Anschlussnetz* 2007 2008 2009
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 124.00
-
156.00
-
144.00
-
<= 34 Mbit/s 883.90
-
828.60
-
807.80
-
<= 155 Mbit/s 893.30
-
835.60
-
817.60
-
<= 622 Mbit/s 1'334.50
-
1'331.20
-
1'315.60
-
MLF External Handover im gleichen Anschlussnetz* 2007 2008 2009
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 131.50
16.90
165.40
19.40
155.10
23.90
<= 34 Mbit/s 487.90
43.40
462.30
52.00
448.90
68.20
<= 155 Mbit/s 509.30
78.70
483.60
82.80
474.10
103.90
<= 622 Mbit/s 736.10
365.90
740.80
387.40
733.50
565.70
MLF Internal Handover in gleicher Trunkregion* 2007 2008 2009
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 147.30
16.90
181.80
19.40
171.80
23.90
<= 34 Mbit/s 883.90
43.40
828.60
52.00
807.80
68.20
<= 155 Mbit/s 893.30
78.70
835.60
82.80
817.60
103.90
<= 622 Mbit/s 1'334.50
365.90
1'331.20
387.40
1'315.60
565.70
MLF External Handover in gleicher Trunkregion* 2007 2008 2009
* Inklusive elektrische oder optische Anbindung.
17/18
Servicequalität Silver Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 120.00
-
152.40
-
<= 34 Mbit/s 487.90
-
462.30
-
<= 155 Mbit/s 509.30
-
MLF Internal Handover im gleichen Anschlussnetz* 2007 2008 2009
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 135.50
-
169.00
-
<= 34 Mbit/s 883.90
-
828.60
-
<= 155 Mbit/s 893.30
-
MLF External Handover im gleichen Anschlussnetz* 2007 2008 2009
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 131.50
16.90
165.40
19.40
<= 34 Mbit/s 487.90
43.40
462.30
52.00
<= 155 Mbit/s 509.30
78.70
MLF Internal Handover in gleicher Trunkregion* 2007 2008 2009
Bandbreite Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km Basis Main Link pro km <= 2 Mbit/s 147.30
16.90
181.80
19.40
<= 34 Mbit/s 883.90
43.40
828.60
52.00
<= 155 Mbit/s 893.30
78.70
MLF External Handover in gleicher Trunkregion* 2007 2008 2009
* Inklusive elektrische oder optische Anbindung.
2. […]
3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich gegen Rückschein eröffnet.
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom
Marc Furrer Präsident
18/18
Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht Bundesverwaltungsgericht Postfach Postfach 3000 Bern 14 9023 St. Gallen (bis Ende Juni 2012) (ab 1. Juli 2012) Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.