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C-495/10

Centre hospitalier universitaire de Besançon gegen Thomas Dutrueux und Caisse primaire d'assurance maladie du Jura

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Große Kammer · 2011-12-21 · Deutsch EU
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Richtlinie 85/374/EWG – Haftung für fehlerhafte Produkte – Geltungsbereich – Nationale Regelung, die öffentliche Gesundheitseinrichtungen auch ohne eigenes Verschulden zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die ein Patient durch die Fehlerhaftigkeit eines bei der Behandlung verwendeten Geräts oder Produkts erlitten hat; [Bezug: Produkthaftungsrichtlinie]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C-495/10

Centre hospitalier universitaire de Besançon

gegen

Thomas Dutrueux

und

Caisse primaire d’assurance maladie du Jura

(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Frankreich])

„Richtlinie 85/374/EWG – Haftung für fehlerhafte Produkte – Geltungsbereich – Nationale Regelung, die öffentliche Gesundheitseinrichtungen auch ohne eigenes Verschulden zum Ersatz von Schäden verpflichtet,

die ein Patient durch die Fehlerhaftigkeit eines bei der Behandlung verwendeten Geräts oder Produkts erlitten hat“

Leitsätze des Urteils

Rechtsangleichung – Haftung für fehlerhafte Produkte – Richtlinie 85/374 – Geltungsbereich

(Richtlinie 85/374 des Rates, Art. 1, 3 und 13)

Die Haftung eines Dienstleisters, der im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen wie einer Krankenhausbehandlung fehlerhafte

Geräte oder Produkte verwendet, deren Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 85/374 zur Angleichung der Rechts- und

Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte in der durch die Richtlinie 1999/34

geänderten Fassung er nicht ist, und dadurch dem Empfänger der Dienstleistung einen Schaden zufügt, fällt nicht in den Anwendungsbereich

dieser Richtlinie. Es läuft dieser Richtlinie daher nicht zuwider, dass ein Mitgliedstaat eine nationale Regelung einführt,

die die Haftung eines solchen Dienstleisters für so verursachte Schäden auch ohne eigenes Verschulden vorsieht, vorausgesetzt

jedoch, für den Geschädigten und/oder den Dienstleister bleibt die Möglichkeit unberührt, die Haftung des Herstellers auf

der Grundlage der Richtlinie in Anspruch zu nehmen, wenn die in dieser vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

(vgl. Randnr. 39 und Tenor)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

21. Dezember 2011(

*

)

„Richtlinie 85/374/EWG – Haftung für fehlerhafte Produkte – Geltungsbereich – Nationale Regelung, die öffentliche Gesundheitseinrichtungen auch ohne eigenes Verschulden zum Ersatz von Schäden verpflichtet,

die ein Patient durch die Fehlerhaftigkeit eines bei der Behandlung verwendeten Geräts oder Produkts erlitten hat“

In der Rechtssache C‑495/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Frankreich) mit Entscheidung

vom 4. Oktober 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Oktober 2010, in dem Verfahren

Centre hospitalier universitaire de Besançon

gegen

Thomas Dutrueux,

Caisse primaire d’assurance maladie du Jura

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.‑C. Bonichot

und M. Safjan, der Richter K. Schiemann (Berichterstatter), E. Juhász, A. Borg Barthet, M. Ilešič, J.‑J. Kasel und D. Šváby

sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– des Centre hospitalier universitaire de Besançon, vertreten durch D. Le Prado, avocat,

– der französischen Regierung, vertreten durch E. Belliard, R. Loosli-Surrans, G. de Bergues und S. Menez als Bevollmächtigte,

– der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

– der griechischen Regierung, vertreten durch F. Dedousi und M. Germani als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Wilms und A. Marghelis als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Oktober 2011

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung

der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29)

in der durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. L 141, S. 20) geänderten

Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/374).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Centre hospitalier universitaire de Besançon (Universitätsklinik

Besançon, im Folgenden: CHU Besançon) einerseits und Herrn Dutrueux sowie der Caisse primaire d’assurance maladie du Jura

andererseits wegen Schadensersatzes für Verbrennungen, die Herr Dutrueux während eines chirurgischen Eingriffs durch eine

Heizmatratze erlitt.

Rechtlicher Rahmen

Die Richtlinie 85/374

3

Die Erwägungsgründe 1, 4, 13 und 18 der Richtlinie 85/374 lauten:

„Eine Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit

seiner Produkte verursacht worden sind, ist erforderlich, weil deren Unterschiedlichkeit den Wettbewerb verfälschen, den freien

Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen und zu einem unterschiedlichen Schutz des Verbrauchers vor

Schädigungen seiner Gesundheit und seines Eigentums durch ein fehlerhaftes Produkt führen kann.

...

Der Schutz des Verbrauchers erfordert es, dass alle am Produktionsprozess Beteiligten haften, wenn das Endprodukt oder der

von ihnen gelieferte Bestandteil oder Grundstoff fehlerhaft war. Aus demselben Grunde hat die Person, die Produkte in die

Gemeinschaft einführt, sowie jede Person zu haften, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen

oder ein anderes Erkennungszeichen anbringt, oder die ein Produkt liefert, dessen Hersteller nicht festgestellt werden kann.

...

Nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten kann der Geschädigte aufgrund einer vertraglichen Haftung oder aufgrund einer

anderen als der in dieser Richtlinie vorgesehenen außervertraglichen Haftung Anspruch auf Schadensersatz haben. Soweit derartige

Bestimmungen ebenfalls auf die Verwirklichung des Ziels eines wirksamen Verbraucherschutzes ausgerichtet sind, dürfen sie

von dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt werden. Soweit in einem Mitgliedstaat ein wirksamer Verbraucherschutz im Arzneimittelbereich

auch bereits durch eine besondere Haftungsregelung gewährleistet ist, müssen Klagen aufgrund dieser Regelung ebenfalls weiterhin

möglich sein.

...

Mit dieser Richtlinie lässt sich vorerst keine vollständige Harmonisierung erreichen, sie öffnet jedoch den Weg für eine umfassendere

Harmonisierung. …“

4

Die Richtlinie 85/374 bestimmt in ihrem Art. 1, dass „[d]er Hersteller eines Produkts … für den Schaden [haftet], der durch

einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist“.

5

Art. 3 der Richtlinie 85/374 lautet:

„(1) ‚Hersteller‘ ist der Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts sowie jede Person, die sich als

Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.

(2) Unbeschadet der Haftung des Herstellers gilt jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs

oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in die Gemeinschaft einführt, im Sinne dieser

Richtlinie als Hersteller dieses Produkts und haftet wie der Hersteller.

(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so wird jeder Lieferant als dessen Hersteller behandelt, es sei

denn, dass er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt

geliefert hat. Dies gilt auch für eingeführte Produkte, wenn sich bei diesen der Importeur im Sinne des Absatzes 2 nicht feststellen

lässt, selbst wenn der Name des Herstellers angegeben ist.“

6

Art. 13 der Richtlinie 85/374 lautet:

„Die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund

einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, werden

durch diese Richtlinie nicht berührt.“

7

Die Richtlinie 85/374 wurde den Mitgliedstaaten am 30. Juli 1985 notifiziert.

Nationales Recht

8

Die Art. 1386-1 bis 1386-18 des französischen Code civil setzen die Bestimmungen der Richtlinie 85/374 in innerstaatliches

Recht um.

9

Das vorlegende Gericht führt aus, die Haftung öffentlicher Gesundheitseinrichtungen gegenüber ihren Patienten falle unter

eine besondere außervertragliche Haftungsregelung, deren Grundlage die besonderen Beziehungen seien, die zwischen dem öffentlichen

Krankenhaus und den von ihm aufgenommenen Personen bestünden. Diese Haftung werde sowohl durch gesetzliche Vorschriften als

auch durch von den Verwaltungsgerichten entwickelte Grundsätze geregelt.

10

Zu diesen Grundsätzen gehöre auch der Grundsatz, dass eine öffentliche Krankenanstalt den Schaden, den ein Patient infolge

der Fehlerhaftigkeit eines im Rahmen seiner Behandlung verwendeten Geräts oder Produkts erlitten habe, selbst dann ersetzen

müsse, wenn sie kein Verschulden treffe.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11

Der damals dreizehnjährige Thomas Dutrueux erlitt während eines am 3. Oktober 2000 im CHU Besançon durchgeführten chirurgischen

Eingriffs Verbrennungen, die durch ein fehlerhaftes Temperaturregelungssystem der Heizmatratze verursacht wurden, auf die

er gelegt worden war.

12

Mit Urteil vom 27. März 2007 verurteilte das Tribunal administratif de Besançon das CHU Besançon, diesen von Herrn Dutrueux

erlittenen Schaden durch Zahlung von 9 000 Euro an den Geschädigten und von 5 974,99 Euro an die Caisse primaire d’assurance

maladie du Jura zu ersetzen.

13

Da die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des CHU Besançon von der Cour administrative d’appel de Nancy mit Urteil vom

26. Februar 2009 zurückgewiesen wurde, legte das CHU Besançon dagegen Kassationsbeschwerde beim Conseil d’État ein.

14

Zur Begründung der Kassationsbeschwerde hat das CHU Besançon vorgetragen, die Cour administrative d’appel de Nancy habe die

Richtlinie 85/374, insbesondere deren Art. 13, verkannt, soweit sie entschieden habe, dass die Richtlinie nicht der Anwendung

des in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes entgegenstehe, wonach die öffentliche Krankenanstalt auch ohne eigenes

Verschulden für den Nutzern entstandene Schadensfolgen der Fehlerhaftigkeit von bei der Behandlung verwendeten Produkten und

Geräten hafte. Nach der Richtlinie, so wie sie in Frankreich in das innerstaatliche Recht umgesetzt sei, dürfe nämlich nur

der Hersteller der Matratze haftbar gemacht werden, sofern er, wie im vorliegenden Fall, ordnungsgemäß ermittelt worden sei.

15

Der Conseil d’État weist darauf hin, dass er diesen Rechtsprechungsgrundsatz in seinem Urteil vom 9. Juli 2003, also nach

der Notifizierung der Richtlinie 85/374 an die Mitgliedstaaten, aufgestellt habe. Auch wenn aber diese Entscheidung in einem

Rechtsstreit ergangen sei, der vor dem Ablauf der für die Richtlinie geltenden Umsetzungsfrist eingeleitet worden sei, lasse

sich in Anbetracht des Art. 13 der Richtlinie, wonach die „Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über

die vertragliche und außervertragliche Haftung … geltend machen kann“, unberührt blieben, die Auffassung vertreten, dass dieser

Grundsatz auf den Schaden, der im Ausgangsverfahren in Frage stehe, als Teil einer Haftungsregelung anwendbar bleibe, die

eine besondere und andere Grundlage habe als die in der Richtlinie vorgesehene Haftungsregelung.

16

Verhalte es sich nicht so, hänge der Ausgang des Rechtsstreits von der Frage ab, ob die durch die Richtlinie 85/374 festgelegte

Haftungsregelung Schäden betreffe, die der Verwender eines fehlerhaften Produkts einem Dritten im Rahmen einer diesem erbrachten

Dienstleistung zugefügt haben könne.

17

Der Conseil d’État hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Erlaubt die Richtlinie 85/374 unter Berücksichtigung der Bestimmungen ihres Art. 13 die Anwendung einer Haftungsregelung,

die auf der besonderen Situation der Patienten in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen beruht, soweit die Regelung den Patienten

insbesondere einen Anspruch gegenüber diesen Einrichtungen selbst bei Fehlen eines Verschuldens derselben auf Ersatz der Schäden

zuerkennt, die durch die Fehlerhaftigkeit der von den Einrichtungen verwendeten Produkte und Geräte verursacht worden sind,

unbeschadet der Möglichkeit der Einrichtung, den Hersteller auf Gewährleistung in Anspruch zu nehmen?

2. Beschränkt die Richtlinie 85/374 die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Haftung der Personen festzulegen, die fehlerhafte

Geräte oder Produkte im Rahmen einer Dienstleistung verwenden und dadurch dem Empfänger der Dienstleistung einen Schaden zufügen?

Zu den Vorlagefragen

Zur zweiten Frage

18

Mit seiner zweiten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Haftung eines Dienstleisters,

der im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen wie einer Krankenhausbehandlung fehlerhafte Geräte oder Produkte verwendet

und dadurch dem Empfänger der Dienstleistung einen Schaden zufügt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374 fällt, so

dass diese einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Haftung eines solchen

Dienstleisters für so verursachte Schäden auch ohne eigenes Verschulden vorsieht.

19

Wie aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/374 hervorgeht, besteht deren Ziel in einer Angleichung der einzelstaatlichen

Rechtsvorschriften über die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte verursacht

worden sind.

20

Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt diese Richtlinie für die in ihr geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung

der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten (vgl. u. a. Urteile vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich,

C‑52/00, Slg. 2002, I‑3827, Randnr. 24, und Kommission/Griechenland, C‑154/00, Slg. 2002, I‑3879, Randnr. 20, sowie vom 10.

Januar 2006, Skov und Bilka, C‑402/03, Slg. 2006, I‑199, Randnr. 23).

21

Jedoch soll die Richtlinie 85/374, wie aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht, nicht den Bereich der Haftung für fehlerhafte

Produkte über die betreffenden Punkte hinaus abschließend harmonisieren (vgl. Urteil vom 4. Juni 2009, Moteurs Leroy Somer,

C‑285/08, Slg. 2009, I‑4733, Randnrn. 24 und 25).

22

Die von der Richtlinie 85/374 errichtete harmonisierte Regelung der Haftung von Herstellern für durch fehlerhafte Produkte

verursachte Schäden trägt, wie sich aus ihrem ersten Erwägungsgrund ergibt, dem Ziel Rechnung, einen unverfälschten Wettbewerb

zwischen den Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, den freien Warenverkehr zu erleichtern und einen unterschiedlichen Verbraucherschutz

zu vermeiden. Die vom Unionsgesetzgeber vorgenommenen Abgrenzungen des Geltungsbereichs dieser Richtlinie sind das Ergebnis

einer komplexen Abwägung u. a. dieser verschiedenen Interessen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, Randnrn.

17 und 29, und Kommission/Griechenland, Randnrn. 13 und 29).

23

Hierzu weist der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 85/374 darauf hin, dass es der Schutz des Verbrauchers erfordert, dass

alle am Produktionsprozess Beteiligten haften, wenn das Endprodukt oder der von ihnen gelieferte Bestandteil oder Grundstoff

fehlerhaft ist, und dass aus demselben Grund die Person, die Produkte in die Gemeinschaft einführt, sowie jede Person zu haften

hat, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen anbringt,

oder die ein Produkt liefert, dessen Hersteller nicht festgestellt werden kann.

24

Art. 1 der Richtlinie 85/374, der den Grundsatz aufstellt, dass „[d]er Hersteller eines Produkts … für den Schaden [haftet],

der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist“, und Art. 3 der Richtlinie, der u. a. die Voraussetzungen bestimmt,

unter denen die Person, die sich als Hersteller ausgibt, der Importeur des Produkts in die Union oder dessen Lieferant als

der Hersteller im Sinne dieser Richtlinie anzusehen ist, sind im Licht des ersten und des vierten Erwägungsgrundes der Richtlinie

auszulegen.

25

Was speziell Art. 3 angeht, hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit, nach einer Prüfung der Vorarbeiten für den Erlass der

Richtlinie 85/374 darauf hinzuweisen, dass nach Abwägung der jeweiligen Rollen der verschiedenen in den Herstellungs- und

Vertriebsketten tätig werdenden Wirtschaftsteilnehmer die Entscheidung getroffen wurde, die Haftung für durch fehlerhafte

Produkte verursachte Schäden in der durch die Richtlinie geschaffenen rechtlichen Regelung grundsätzlich dem Hersteller und

nur in einigen beschränkten Fällen dem Importeur und dem Lieferanten aufzubürden (Urteil Skov und Bilka, Randnr. 29).

26

Daher hat es der Gerichtshof ausgeschlossen, dass die Richtlinie 85/374 eine vollständige Harmonisierung nur in Bezug auf

die Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte herbeiführt, ohne hingegen die Haftung des Lieferanten zu regeln. Er

hat hierzu entschieden, dass die Art. 1 und 3 der Richtlinie, die den Begriff „Hersteller“ definieren, sich nicht darauf beschränken,

die Haftung des Herstellers eines fehlerhaften Produkts zu regeln, sondern dass sie unter den an den Herstellungs- und Vertriebsvorgängen

berufsmäßig Beteiligten denjenigen bestimmen, der die durch die Richtlinie eingeführte Haftung wird übernehmen müssen, und

dass der Kreis der haftenden Personen, gegen die der Geschädigte eine Klage im Rahmen des in der Richtlinie vorgesehenen Haftungssystems

erheben kann, in diesen Art. 1 und 3 insoweit in erschöpfender Weise festgelegt ist (Urteil Skov und Bilka, Randnrn. 24, 26,

30, 32 und 33).

27

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Haftung, die einen Verwender treffen kann, der, wie das CHU Besançon, ein

zuvor von ihm erworbenes Produkt oder Gerät wie beispielsweise eine Heizmatratze im Rahmen einer einem Patienten gewährten

Behandlungsleistung verwendet, nicht zu den von der Richtlinie 85/374 geregelten Punkten zählt und somit nicht in deren Anwendungsbereich

fällt.

28

Wie die französische und die griechische Regierung und die Europäische Kommission geltend machen und auch der Generalanwalt

in den Nrn. 27 bis 32 seiner Schlussanträge festgestellt hat, kann ein solcher Verwender nämlich weder als ein Beteiligter

der Herstellungs- und Vertriebskette des fraglichen Produkts angesehen werden, an die, wie dargelegt, die in Art. 3 der Richtlinie

85/374 enthaltene Definition des „Herstellers“ anknüpft, noch daher, entgegen dem Vorbringen des CHU Besançon, als ein Lieferant

des Produkts im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie eingestuft werden. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass

im Entscheidungssachverhalt des Ausgangsverfahrens das CHU Besançon dem Patienten ein Produkt lieferte, das zur Verwendung

durch diesen bestimmt war.

29

Im Übrigen vermag der bloße Umstand, dass neben der von der Richtlinie 85/374 errichteten Regelung der Herstellerhaftung eine

nationale Regelung besteht, nach der ein Dienstleister, der bei der Erbringung einer Krankenhausbehandlung durch die Verwendung

eines fehlerhaften Produkts dem Empfänger dieser Dienstleistung einen Schaden zugefügt hat, der verschuldensunabhängigen Haftung

unterliegt, weder die Wirksamkeit dieser Regelung der Herstellerhaftung noch die vom Unionsgesetzgeber mit ihr verfolgten

Ziele zu beeinträchtigen.

30

Hierzu ist erstens festzustellen, dass eine solche Haftung des Dienstleisters, wenn sie vom Recht eines Mitgliedstaats vorgesehen

wird, jedenfalls, wie insbesondere sowohl die französische, die deutsche und die griechische Regierung als auch der Generalanwalt

in Nr. 45 seiner Schlussanträge festgestellt haben, nur eingeführt werden kann, sofern sie nicht die von der Richtlinie 85/374

errichtete Regelung beeinträchtigt. Die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften darf nämlich nicht die praktische Wirksamkeit

dieser Regelung beeinträchtigen (Urteil vom 10. Mai 2001, Veedfald, C‑203/99, Slg. 2001, I‑3569, Randnr. 27). Daher muss die

Möglichkeit unberührt bleiben, den Hersteller zur Haftung heranzuziehen, wenn die hierfür von der Richtlinie vorgesehenen

Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Möglichkeit der Inanspruchnahme muss demgemäß nicht nur dem Geschädigten, sondern auch

dem Dienstleister offenstehen, dem folglich zu diesem Zweck insbesondere ein Mechanismus wie die Gewährleistung zur Verfügung

stehen muss, auf die das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage Bezug nimmt.

31

Was zweitens die Ziele betrifft, die mit der durch die Richtlinie 85/374 eingeführten Regelung der Herstellerhaftung verfolgt

werden, ist bereits in den Randnrn. 22 und 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden, dass es die Richtlinie insbesondere

bezweckt, den freien Warenverkehr zu erleichtern und sowohl einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern

als auch den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten.

32

Insoweit ist zunächst zu beachten, dass nichts im Wortlaut der Richtlinie 85/374 den Schluss zulässt, dass der Unionsgesetzgeber

mit der Einführung einer Herstellerhaftung für fehlerhafte Produkte den Mitgliedstaaten, um einen unverfälschten Wettbewerb

zu gewährleisten und den freien Warenverkehr zu erleichtern, die Möglichkeit nehmen wollte, für den Ersatz von Schäden, die

durch ein bei einer Dienstleistung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen verwendetes fehlerhaftes Produkt verursacht wurden,

eine Regelung der Haftung des Dienstleisters vorzusehen, die gegebenenfalls der mit dieser Richtlinie eingeführten entspricht

(vgl. entsprechend Urteil Moteurs Leroy Somer, Randnr. 30).

33

Auch wenn ferner, wie die griechische Regierung geltend macht, der freie Warenverkehr in erster Linie von der Tätigkeit der

Hersteller, Importeure und Lieferanten der Waren abhängt und daher voneinander abweichende nationale Regelungen der Haftung

dieser Wirtschaftsteilnehmer offenkundig Auswirkungen auf diesen freien Verkehr haben können, weist doch die Tätigkeit der

Dienstleister, die von ihnen erworbene Waren im Rahmen ihrer gegenüber Dritten erbrachten Leistungen verwenden, deutliche

Unterschiede gegenüber diesen Tätigkeiten der Hersteller, Importeure und Lieferanten auf und kann deshalb ihnen nicht gleichgesetzt

werden.

34

Da im Übrigen eine etwaige verschuldensunabhängige Haftung des Dienstleisters gemäß nationalem Recht, wie oben in Randnr.

30 ausgeführt, nur unter der Voraussetzung normiert wird, dass sie die aus der Richtlinie 85/374 folgende Haftung des Herstellers

nicht beeinträchtigt, erscheint eine solche Haftung des Dienstleisters nicht geeignet, den Wettbewerb zwischen den an der

Hersteller- und Vertriebskette Beteiligten zu verfälschen.

35

Schließlich ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 45 und 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die etwaige verschuldensunabhängige

Haftung des Dienstleisters, da sie zu der Herstellerhaftung gemäß der Richtlinie 85/374 somit allenfalls hinzutreten kann,

dazu angetan, zu einer Stärkung des Verbraucherschutzes beizutragen.

36

Zu den Randnrn. 12 und 17 des Urteils Veedfald, auf die im Verfahren vor dem Gerichtshof Bezug genommen worden ist, ist zu

bemerken, dass sich die erste in jener Rechtssache vorgelegte Frage auf einen Fall bezog, in dem „der Hersteller [des fehlerhaften

Produkts] es im Rahmen einer konkreten medizinischen Dienstleistung herstellt und auf ein menschliches Organ anwendet“, und

allein darauf gerichtet war, ob in diesem Fall das fehlerhafte Produkt im Sinne von Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 85/374

„in den Verkehr gebracht“ wurde.

37

Wie die französische Regierung geltend gemacht hat und auch der Generalanwalt in Nr. 38 seiner Schlussanträge hervorgehoben

hat, stellte sich folglich in jener Rechtssache, da die zur Haftung herangezogene juristische Person dort nicht nur Erbringer

der Dienstleistung, sondern auch „Hersteller“ im Sinne der Richtlinie 85/374 war, in keiner Hinsicht die Frage, ob die Richtlinie

auch die Haftung eines Dienstleisters erfasst, der fehlerhafte Produkte verwendet, deren Hersteller er nicht ist.

38

Unter diesen Umständen lässt sich das Urteil Veedfald nicht dahin auslegen, dass mit ihm über diese Frage entschieden worden

wäre. Ferner hat sich der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in den Nrn. 39 und 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auch

im Urteil vom 25. April 2002, González Sánchez (C‑183/00, Slg. 2002, I‑3901), nicht zu dieser Frage geäußert.

39

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Haftung eines Dienstleisters, der im Rahmen der Erbringung von

Dienstleistungen wie einer Krankenhausbehandlung fehlerhafte Geräte oder Produkte verwendet, deren Hersteller im Sinne von

Art. 3 der Richtlinie 85/374 er nicht ist, und dadurch dem Empfänger der Dienstleistung einen Schaden zufügt, nicht in den

Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. Es läuft der Richtlinie 85/374 daher nicht zuwider, dass ein Mitgliedstaat eine

nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche einführt, die die Haftung eines solchen Dienstleisters für so verursachte

Schäden auch ohne eigenes Verschulden vorsieht, vorausgesetzt jedoch, für den Geschädigten und/oder den Dienstleister bleibt

die Möglichkeit unberührt, den Hersteller auf der Grundlage der Richtlinie zur Haftung heranzuziehen, wenn die in dieser vorgesehenen

Voraussetzungen erfüllt sind.

Zur ersten Frage

40

In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts ist die erste Frage nicht zu prüfen.

Kosten

41

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Die Haftung eines Dienstleisters, der im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen wie einer Krankenhausbehandlung fehlerhafte

Geräte oder Produkte verwendet, deren Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985

zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte in der

durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 geänderten Fassung er nicht ist,

und dadurch dem Empfänger der Dienstleistung einen Schaden zufügt, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

Es läuft dieser Richtlinie daher nicht zuwider, dass ein Mitgliedstaat eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren

fragliche einführt, die die Haftung eines solchen Dienstleisters für so verursachte Schäden auch ohne eigenes Verschulden

vorsieht, vorausgesetzt jedoch, für den Geschädigten und/oder den Dienstleister bleibt die Möglichkeit unberührt, den Hersteller

auf der Grundlage der Richtlinie zur Haftung heranzuziehen, wenn die in dieser vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Französisch.