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C-411/10, C-493/10

N. S. (C-411/10) gegen Secretary of State for the Home Department und M. E. und andere (C-493/10) gegen Refugee Applications Commissioner und Minister for Justice, Equality and Law Reform

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Große Kammer · 2011-12-21 · Deutsch EU
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Unionsrecht – Grundsätze – Grundrechte – Durchführung des Unionsrechts – Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung – Gemeinsames Europäisches Asylsystem – Verordnung (EG) Nr. 343/2003 – Begriff ‚sichere Staaten‘ – Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat – Verpflichtung – Widerlegbare Vermutung der Beachtung der Grundrechte durch diesen Mitgliedstaat; [Bezug: Dublin II]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verbundene Rechtssachen C‑411/10 und C‑493/10

N. S.

gegen

Secretary of State for the Home Department

und

M. E. u. a.

gegen

Refugee Applications Commissioner

und

Minister for Justice, Equality and Law Reform

(Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] und des High Court [Irland])

„Unionsrecht – Grundsätze – Grundrechte – Durchführung des Unionsrechts – Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung – Gemeinsames Europäisches Asylsystem – Verordnung (EG) Nr. 343/2003 – Begriff ‚sichere Staaten‘ – Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat – Verpflichtung – Widerlegbare Vermutung der Beachtung der Grundrechte durch diesen Mitgliedstaat“

Leitsätze des Urteils

1.

Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags

zuständigen Mitgliedstaats – Ermessen der Mitgliedstaaten

(Art. 6 EUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 51; Verordnung Nr. 343/2003 des Rates, Art. 3 Abs. 2)

2.

Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags

zuständigen Mitgliedstaats – Überstellung eines Asylbewerbers in den für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaat

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 1, 18 und 47; Verordnung Nr. 343/2003 des Rates, Art. 3 Abs. 1)

3.

Grundrechte – Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – Tragweite

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 1, 4, 18 und 47; Verordnung Nr. 343/2003 des Rates, Art. 3 Abs. 1 und

2)

4.

Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags

zuständigen Mitgliedstaats – Den Asylbewerbern gewährter Schutz – Umfang

(Dem AEU-Vertrag beigefügtes Protokoll [Nr. 30]; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 1; Verordnung Nr. 343/2003

des Rates)

1.

Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der

für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, räumt

den Mitgliedstaaten ein Ermessen ein, das integraler Bestandteil des vom EU-Vertrag vorgesehenen und vom Unionsgesetzgeber

ausgearbeiteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens müssen die Mitgliedstaaten die

übrigen Bestimmungen dieser Verordnung beachten. Übt ein Mitgliedstaat dieses Ermessen aus, führt er damit das Unionsrecht

im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch.

Für die Zwecke von Art. 6 EUV und/oder Art. 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird daher mit der von einem

Mitgliedstaat auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 getroffenen Entscheidung darüber, ob er einen

Asylantrag prüft, für den er in Ansehung der Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung nicht zuständig ist, das Unionsrecht

durchgeführt.

(vgl. Randnrn. 65-66, 68-69, Tenor 1)

2.

Das Unionsrecht steht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegen, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung

Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem

Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, als zuständig bestimmte Mitgliedstaat

die Unionsgrundrechte beachtet.

Die Art. 1, 18 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union führen zu keinem anderen Ergebnis.

(vgl. Randnrn. 105, 115, Tenor 2-3)

3.

Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich

der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003

zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen

in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die

systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und

durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen

oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des

Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat,

der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung

selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren

Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte

des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats

verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003

selbst prüfen.

Die Art. 1, 18 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union führen zu keinem anderen Ergebnis.

(vgl. Randnrn. 106-108, 115, Tenor 2-3)

4.

Aus Art. 1 des Protokolls (Nr. 30) über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Republik Polen

und das Vereinigte Königreich ergibt sich, dass dieses Protokoll nicht die Geltung der Charta für das Vereinigte Königreich

oder für Polen in Frage stellt, was in den Erwägungsgründen des Protokolls Bestätigung findet. So ist nach dem dritten Erwägungsgrund

des Protokolls die Charta von den Gerichten der Republik Polen und des Vereinigten Königreichs streng im Einklang mit den

in Art. 1 des Protokolls erwähnten Erläuterungen anzuwenden und auszulegen. Außerdem bekräftigt die Charta nach dem sechsten

Erwägungsgrund dieses Protokolls die in der Union anerkannten Rechte, Freiheiten und Grundsätze und macht diese Rechte besser

sichtbar, schafft aber keine neuen Rechte oder Grundsätze.

Unter diesen Umständen verdeutlicht Art. 1 Abs. 1 des besagten Protokolls Art. 51 der Charta über deren Anwendungsbereich

und bezweckt weder, die Republik Polen und das Vereinigte Königreich von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen

der Charta freizustellen, noch, ein Gericht eines dieser Mitgliedstaaten daran zu hindern, für die Einhaltung dieser Bestimmungen

zu sorgen.

Folglich hat die Berücksichtigung dieses Protokolls keinen Einfluss auf den Umfang der Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs

in Bezug auf den Schutz, der einer Person gewährt wird, die unter die Verordnung Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien

und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat

gestellten Asylantrags zuständig ist, fällt.

(vgl. Randnrn. 119-120, 122, Tenor 4)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

21. Dezember 2011(

*

)

„Unionsrecht – Grundsätze – Grundrechte – Durchführung des Unionsrechts – Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung – Gemeinsames Europäisches Asylsystem – Verordnung (EG) Nr. 343/2003 – Begriff ‚sichere Staaten‘ – Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat – Verpflichtung – Widerlegbare Vermutung der Beachtung der Grundrechte durch diesen Mitgliedstaat“

In den verbundenen Rechtssachen C‑411/10 und C‑493/10

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

(Vereinigtes Königreich) und vom High Court (Irland) mit Entscheidungen vom 12. Juli und 11. Oktober 2010, beim Gerichtshof

eingegangen am 18. August und 15. Oktober 2010, in den Verfahren

N. S.

(C‑411/10)

gegen

Secretary of State for the Home Department

und

M. E.

(C‑493/10),

A. S. M.,

M. T.,

K. P.,

E. H.

gegen

Refugee Applications Commissioner,

Minister for Justice, Equality and Law Reform,

Beteiligte:

Amnesty International Ltd and the AIRE Centre (Advice on Individual Rights in Europe) (UK)

(C‑411/10),

Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) (UK)

(C‑411/10),

Equality and Human Rights Commission (EHRC)

(C‑411/10),

Amnesty International Ltd and the AIRE Centre (Advice on Individual Rights in Europe) (IRL)

(C‑493/10),

Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) (IRL)

(C‑493/10),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.‑C. Bonichot,

J. Malenovský und U. Lõhmus, der Richter A. Rosas (Berichterstatter), M. Ilešič, T. von Danwitz und A. Arabadjiev, der Richterin

C. Toader und des Richters J.-J. Kasel,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von N. S., vertreten durch D. Rose, QC, M. Henderson und A. Pickup, Barristers, sowie S. York, Legal Officer,

– von M. E. u. a., vertreten durch C. Power, BL, F. McDonagh, SC, und G. Searson, Solicitor,

– von Amnesty International Ltd and the AIRE Centre (Advice on Individual Rights in Europe) (UK) (C‑411/10), vertreten durch

S. Cox und S. Taghavi, Barristers, sowie J. Tomkin, BL,

– von Amnesty International Ltd and the AIRE Centre (Advice on Individual Rights in Europe) (IRL) (C‑493/10), vertreten durch

B. Shipsey, SC, J. Tomkin, BL, und C. Ó Briain, Solicitor,

– der Equality and Human Rights Commission (EHRC), vertreten durch G. Robertson, QC, sowie J. Cooper und C. Collier, Solicitors,

– des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) (UK), vertreten durch R. Husain, QC, R. Davies, Solicitor,

sowie S. Knights und M. Demetriou, Barristers,

– von Irland, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von S. Moorhead, SC, und D. Conlan Smyth, BL,

– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Murrell als Bevollmächtigte im Beistand von D. Beard, Barrister,

– der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet und T. Materne als Bevollmächtigte,

– der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

– der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und N. Graf Vitzthum als Bevollmächtigte,

– der griechischen Regierung, vertreten durch A. Samoni-Rantou, M. Michelogiannaki, T. Papadopoulou, F. Dedousi und M. Germani

als Bevollmächtigte,

– der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, E. Belliard und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte,

– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Russo, avvocato dello Stato,

– der niederländischen Regierung, vertreten durch C. M. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,

– der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten,

– der polnischen Regierung, vertreten durch M. Arciszewski, B. Majczyna und M. Szpunar als Bevollmächtigte,

– der slowenischen Regierung, vertreten durch N. Aleš Verdir und V. Klemenc als Bevollmächtigte,

– der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande, M. Wilderspin und H. Kraemer als Bevollmächtigte,

– der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch O. Kjelsen als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. September 2011

folgendes

Urteil

1

Die beiden Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung erstens von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des

Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung

eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1), zweitens

der Unionsgrundrechte einschließlich der in den Art. 1, 4, 18, 19 Abs. 2 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen

Union (im Folgenden: Charta) genannten Rechte und drittens des Protokolls (Nr. 30) über die Anwendung der Charta auf die Republik

Polen und das Vereinigte Königreich (ABl. 2010, C 83, S. 313, im Folgenden: Protokoll [Nr. 30]).

2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Asylbewerbern, die nach der Verordnung Nr. 343/2003 nach

Griechenland rückzuführen sind, und den Behörden des Vereinigten Königreichs bzw. Irlands.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3

Das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (

United Nations Treaty Series

, Band 189, S. 150, Nr. 2545 [1954], im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention) trat am 22. April 1954 in Kraft. Es wurde

ergänzt durch das am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967

(im Folgenden: Protokoll von 1967).

4

Alle Mitgliedstaaten sowie die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum

Liechtenstein sind Vertragsparteien der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967. Die Union ist weder Vertragspartei

der Genfer Flüchtlingskonvention noch des Protokolls von 1967, aber Art. 78 AEUV und Art. 18 der Charta sehen vor, dass das

Recht auf Asyl u. a. nach Maßgabe dieser Konvention und dieses Protokolls gewährleistet wird.

5

Art. 33 („Verbot der Ausweisung und Zurückweisung“) der Genfer Flüchtlingskonvention bestimmt in Abs. 1:

„Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen

oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit

zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.“

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem

6

Zur Verwirklichung des vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Straßburg am 8. und 9. Dezember 1989 gesetzten Ziels der

Harmonisierung ihrer Asylpolitiken unterzeichneten die Mitgliedstaaten am 15. Juni 1990 in Dublin das Übereinkommen über die

Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten

Asylantrags (ABl. 1997, C 254, S. 1, im Folgenden: Dubliner Übereinkommen). Dieses Übereinkommen trat für die zwölf ursprünglichen

Unterzeichnerstaaten am 1. September 1997, für die Republik Österreich und das Königreich Schweden am 1. Oktober 1997 und

für die Republik Finnland am 1. Januar 1998 in Kraft.

7

Die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 sahen u. a. die Errichtung

eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vor, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention

stützt, wodurch sichergestellt werden sollte, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist,

d. h. der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt.

8

Mit dem Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde Art. 63 in den EG-Vertrag aufgenommen, der der Europäischen Gemeinschaft

die Zuständigkeit für den Erlass der vom Europäischen Rat in Tampere empfohlenen Maßnahmen zuwies. Mit jenem Vertrag wurde

dem EG‑Vertrag auch das Protokoll (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen

Union (ABl. 2010, C 83, S. 305) beigefügt, nach dem diese Staaten füreinander für rechtliche und praktische Zwecke im Zusammenhang

mit dem Recht auf Asyl als sichere Herkunftsländer gelten.

9

Der Erlass von Art. 63 EG erlaubte es insbesondere, zwischen den Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Dänemark das

Dubliner Übereinkommen durch die Verordnung Nr. 343/2003 zu ersetzen, die am 17. März 2003 in Kraft trat. Auf der gleichen

Rechtsgrundlage wurden auch die auf die Ausgangsrechtssachen anwendbaren Richtlinien im Hinblick auf die Errichtung des Gemeinsamen

Europäischen Asylsystems erlassen, das in den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates in Tampere vorgesehen war.

10

Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon bestehen die maßgeblichen Asylbestimmungen in Art. 78 AEUV, der die Errichtung

eines gemeinsamen europäischen Asylsystems vorsieht, und Art. 80 AEUV, der auf den Grundsatz der Solidarität und der gerechten

Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten hinweist.

11

Das für die Ausgangsrechtssachen einschlägige Regelwerk der Union umfasst:

– die Verordnung Nr. 343/2003;

– die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern

in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31, S. 18);

– die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen

oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt

des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12, und Berichtigung, ABl. 2005, L 204, S. 24);

– die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung

und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326, S. 13, und Berichtigung, ABl. 2006, L 236, S. 35).

12

Zu nennen ist auch die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden

Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen,

die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212, S. 12).

Wie aus dem 20. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, besteht eines ihrer Ziele darin, einen Solidaritätsmechanismus

zu schaffen, um dazu beizutragen, dass die Belastungen, die sich im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Aufnahme

dieser Personen und den damit verbundenen Folgen ergeben, auch ausgewogen auf die Mitgliedstaaten verteilt werden.

13

Die Speicherung der Fingerabdruckdaten von Ausländern, die illegal eine Außengrenze der Union überschreiten, gestattet die

Bestimmung des für einen Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats. Eine solche Speicherung ist in der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000

des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven

Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316, S. 1) vorgesehen.

14

Die Verordnung Nr. 343/2003 und die Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 nehmen in ihrem ersten Erwägungsgrund darauf Bezug,

dass eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems wesentlicher Bestandteil des Ziels

der Union ist, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die

wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Gemeinschaft um Schutz nachsuchen. Sie verweisen außerdem in ihrem zweiten Erwägungsgrund

auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates in Tampere.

15

In jedem dieser Rechtstexte findet sich der Hinweis, dass er im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere

mit der Charta anerkannt wurden, steht. Insbesondere heißt es im 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 343/2003, dass sie

darauf abzielt, die uneingeschränkte Wahrung des in Art. 18 der Charta verankerten Rechts auf Asyl zu gewährleisten, im fünften

Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/9, dass es vor allem deren Ziel ist, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu

gewährleisten und die Anwendung der Art. 1 und 18 der Charta zu fördern, und im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83,

dass diese insbesondere darauf abzielt, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde sowie des Asylrechts für Asylsuchende

und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen.

16

Nach ihrem Art. 1 legt die Verordnung Nr. 343/2003 die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats,

der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zur

Anwendung gelangen.

17

Art. 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung sieht vor:

„(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger

Staat bestimmt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch

wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat

wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden

Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren

zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch

gerichtet wurde.“

18

Damit der „zuständige Mitgliedstaat“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 bestimmt werden kann, nennt Kapitel

III dieser Verordnung eine Liste objektiver Kriterien in einer Rangfolge mit folgenden Anknüpfungspunkten: unbegleitete Minderjährige,

Einheit der Familie, Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Visums, illegale Einreise oder illegaler Aufenthalt in einem Mitgliedstaat,

legale Einreise in einen Mitgliedstaat und Anträge, die im internationalen Transitbereich eines Flughafens gestellt werden.

19

Nach Art. 13 dieser Verordnung ist, wenn sich anhand der Rangfolge der Kriterien kein Mitgliedstaat bestimmen lässt, automatisch

der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

20

Art. 17 der Verordnung Nr. 343/2003 sieht vor, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, wenn er einen

anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, den anderen Mitgliedstaat so bald wie möglich ersuchen

kann, den Asylbewerber aufzunehmen.

21

Nach Art. 18 Abs. 7 dieser Verordnung ist, wenn vom ersuchten Mitgliedstaat innerhalb der Frist von zwei Monaten – oder bei

Berufung auf das Dringlichkeitsverfahren von einem Monat – keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch

stattgegeben wird, was die Verpflichtung für diesen Mitgliedstaat nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene

Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

22

In Art. 19 der Verordnung Nr. 343/2003 heißt es

„(1) Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu, so teilt der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag

eingereicht wurde, dem Antragsteller die Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen, sowie die Verpflichtung, den Antragsteller

an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, mit.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben, und gegebenenfalls

der Zeitpunkt und der Ort zu nennen, zu dem bzw. an dem sich der Antragsteller zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative

in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen die Entscheidung

eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte

oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen

Recht zulässig ist.

…

(4) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat

über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung

aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber

flüchtig ist.

…“

23

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an der Anwendung jeder der Verordnungen und vier Richtlinien, die oben in den Randnrn.

11 bis 13 genannt sind. Irland dagegen beteiligt sich an der Anwendung der Verordnungen und der Richtlinien 2004/83, 2005/85

und 2001/55, nicht aber der Richtlinie 2003/9.

24

Das Königreich Dänemark ist durch das mit dem Beschluss 2006/188/EG des Rates vom 21. Februar 2006 (ABl. L 66, S. 37) genehmigte

Übereinkommen gebunden, das es mit der Europäischen Gemeinschaft zur Ausdehnung der Verordnung Nr. 343/2003 und der Verordnung

Nr. 2725/2000 auf Dänemark geschlossen hat. Es ist nicht durch die oben in Randnr. 11 genannten Richtlinien gebunden.

25

Die Gemeinschaft hat auch ein Übereinkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen

zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten

Asylantrags geschlossen, das mit dem Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 93, S. 38) genehmigt wurde.

26

Ferner hat die Gemeinschaft ein Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung

des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags geschlossen,

das mit dem Beschluss 2008/147/EG des Rates vom 28. Januar 2008 (ABl. L 53, S. 3) genehmigt wurde, sowie das Protokoll mit

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die

Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, das mit dem Beschluss 2009/487/EG des Rates

vom 24. Oktober 2008 (ABl. 2009, L 161, S. 6) genehmigt wurde.

27

Die Richtlinie 2003/9 legt Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten fest. Diese Normen betreffen

u. a. die Informationspflichten gegenüber den Asylbewerbern und die Dokumente, die diesen ausgehändigt werden müssen, die

Entscheidungen, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Wohnsitz und die Bewegung der Asylbewerber in ihrem Hoheitsgebiet,

die Familien, medizinische Untersuchungen, die Grundschulerziehung und weiterführende Bildung Minderjähriger sowie die Beschäftigung

der Asylbewerber und deren Zugang zur beruflichen Bildung erlassen werden können, die allgemeinen Bestimmungen zu materiellen

Aufnahmebedingungen und zur Gesundheitsversorgung der Antragsteller, die Modalitäten der Aufnahmebedingungen und die medizinische

Versorgung, die den Asylbewerbern gewährt werden muss.

28

Diese Richtlinie sieht auch die Verpflichtung zur Steuerung des Niveaus der Aufnahmebedingungen und die Möglichkeit von Rechtsmitteln

in Bezug auf die von ihr erfassten Bereiche und Entscheidungen vor. Außerdem enthält sie Vorschriften über die Ausbildung

der Behörden und die Ressourcen, die im Zusammenhang mit den nationalen Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie erforderlich

sind.

29

Die Richtlinie 2004/83 legt Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge

oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes fest.

Kapitel II enthält verschiedene Bestimmungen dazu, wie die Anträge zu prüfen sind. Kapitel III stellt die Voraussetzungen

klar, die für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt sein müssen. Kapitel IV betrifft die Flüchtlingseigenschaft. Die Kapitel

V und VI behandeln die Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz und den damit verbundenen Status. Kapitel VII

enthält verschiedene Vorschriften über den Inhalt des internationalen Schutzes. Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren

nach Art. 20 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht die in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Rechte.

30

Die Richtlinie 2005/85 regelt die Rechte der Asylbewerber und die Verfahren zur Prüfung der Anträge.

31

Art. 36 („Europäisches Konzept der sicheren Drittstaaten“) der Richtlinie 2005/85 bestimmt in Abs. 1:

„Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass keine oder keine umfassende Prüfung des Asylantrags und der Sicherheit des Asylbewerbers

in seiner spezifischen Situation nach Kapitel II erfolgt, wenn eine zuständige Behörde anhand von Tatsachen festgestellt hat,

dass der Asylbewerber aus einem sicheren Drittstaat nach Absatz 2 unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats

einzureisen versucht oder eingereist ist.“

32

Die in Abs. 2 dieser Vorschrift vorgesehenen Voraussetzungen stellen u. a. ab auf

– die Ratifizierung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Einhaltung ihrer Bestimmungen;

– das Bestehen eines gesetzlich festgelegten Asylverfahrens;

– die Ratifizierung der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und die Einhaltung der darin enthaltenen Bestimmungen einschließlich der Normen über

wirksame Rechtsbehelfe.

33

Art. 39 der Richtlinie 2005/85 nennt die wirksamen Rechtsbehelfe, die vor den Gerichten der Mitgliedstaaten eingelegt werden

können müssen. Sein Abs. 1 Buchst. a Ziff. iii betrifft die Entscheidungen, keine Prüfung nach Art. 36 der Richtlinie vorzunehmen.

Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen

Rechtssache C‑411/10

34

N. S., der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens, ist ein afghanischer Staatsangehöriger, der in das Vereinigte Königreich

kam, wobei ihn sein Weg u. a. über Griechenland führte. Dort wurde er am 24. September 2008 verhaftet, stellte aber keinen

Asylantrag.

35

Nach seiner Aussage wurde er von den griechischen Behörden vier Tage lang inhaftiert; bei seiner Freilassung sei ihm eine

Anordnung bekanntgegeben worden, mit der er aufgefordert worden sei, das griechische Staatsgebiet innerhalb von 30 Tagen zu

verlassen. Er behauptet, er sei bei dem Versuch, Griechenland zu verlassen, von der Polizei verhaftet und in die Türkei abgeschoben

worden, wo er zwei Monate lang unter schrecklichen Bedingungen inhaftiert gewesen sei. Er sei aus der Haft in der Türkei entkommen

und von dort in das Vereinigte Königreich gereist, wo er am 12. Januar 2009 angekommen sei und noch am selben Tag einen Asylantrag

gestellt habe.

36

Am 1. April 2009 richtete der Secretary of State for the Home Department (im Folgenden: Secretary of State) nach Art. 17 der

Verordnung Nr. 343/2003 ein Gesuch um Aufnahme des Rechtsmittelführers des Ausgangsverfahrens zwecks Prüfung seines Asylantrags

an die Hellenische Republik. Diese antwortete nicht innerhalb der Frist des Art. 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 343/2003 auf

das Gesuch, so dass am 18. Juni 2009 davon ausgegangen wurde, dass sie nach dieser Bestimmung die Zuständigkeit für die Prüfung

des Antrags des Rechtsmittelführers des Ausgangsverfahrens anerkannt hatte.

37

Am 30. Juli 2009 gab der Secretary of State dem Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens bekannt, dass Verfügungen im Hinblick

auf seine Rücküberstellung nach Griechenland am 6. August 2009 ergangen seien.

38

Am 31. Juli 2009 gab der Secretary of State dem Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens eine Entscheidung gemäß Schedule

3 Part 2 Paragraph 5(4) des Asyl- und Einwanderungsgesetzes (Behandlung der Antragsteller usw.) (Asylum and Immigration [Treatment

of Claimants, etc] Act) 2004 (im Folgenden: Asylgesetz von 2004) bekannt, mit der seine Beschwerde, dass seine Überstellung

nach Griechenland seine Rechte nach der EMRK verletze, amtlich für offensichtlich unbegründet erklärt wurde, da die Hellenische

Republik auf der „Liste der sicheren Staaten“ in Schedule 3 Part 2 des Asylgesetzes von 2004 verzeichnet sei.

39

Nach Schedule 3 Part 2 Paragraph 5(4) des Asylgesetzes von 2004 hatte diese amtliche Erklärung zur Folge, dass der Rechtsmittelführer

des Ausgangsverfahrens im Vereinigten Königreich gegen die Entscheidung über seine Überstellung nach Griechenland nicht mehr

den mit Suspensiveffekt versehenen Rechtsbehelf in Einwanderungssachen („immigration appeal“) einlegen konnte, der ihm ohne

eine solche Erklärung zugestanden hätte.

40

Am 31. Juli 2009 beantragte der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens beim Secretary of State die Übernahme der Zuständigkeit

für die Prüfung seines Asylantrags nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003, weil die Gefahr einer Verletzung der ihm

durch das Unionsrecht, die EMRK und/oder die Genfer Flüchtlingskonvention verliehenen Grundrechte bestehe, wenn er nach Griechenland

rückgeführt würde. Mit Schreiben vom 4. August 2009 erhielt der Secretary of State seine Entscheidungen über die Überstellung

des Rechtsmittelführers des Ausgangsverfahrens nach Griechenland und über die amtliche Erklärung der offensichtlichen Unbegründetheit

der auf die EMRK gestützten Beschwerde des Rechtsmittelführers des Ausgangsverfahrens aufrecht.

41

Am 6. August 2009 stellte der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens einen Antrag auf Zulassung der gerichtlichen Überprüfung

(„judicial review“) der Entscheidungen des Secretary of State. Daraufhin hob dieser die Überstellungsverfügungen auf. Am 14.

Oktober 2009 wurde dem Antrag des Rechtsmittelführers des Ausgangsverfahrens auf gerichtliche Überprüfung stattgegeben.

42

Die gerichtliche Überprüfung wurde vom 24. bis 26. Februar 2010 vom High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench

Division (Administrative Court) durchgeführt. Mit Urteil vom 31. März 2010 wies Richter Cranston diesen Rechtsbehelf zurück,

ließ jedoch ein Rechtsmittel des Rechtsmittelführers des Ausgangsverfahrens gegen das Urteil zum Court of Appeal (England

& Wales) (Civil Division) zu.

43

Der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens legte am 21. April 2010 Rechtsmittel beim letztgenannten Gericht ein.

44

Der Vorlageentscheidung zufolge, in der dieses Gericht auf das Urteil des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s

Bench Division (Administrative Court), Bezug nimmt,

– weisen die Asylverfahren in Griechenland schwere Mängel auf: die Antragsteller träfen auf zahlreiche Schwierigkeiten bei der

Erfüllung der notwendigen Formalitäten, sie würden nicht ausreichend informiert und unterstützt, und ihre Anträge würden nicht

aufmerksam geprüft;

– ist die Asylgewährungsquote in Griechenland äußerst niedrig;

– ist der Rechtsweg in Griechenland unzureichend und sehr schwer zugänglich;

– sind die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland unzureichend: diese würden entweder unter unangemessenen Bedingungen

festgesetzt oder lebten in Elend ohne Obdach und Nahrung im Freien.

45

Der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) hielt die Gefahr der Abschiebung

aus Griechenland nach Afghanistan oder in die Türkei hinsichtlich der nach der Verordnung Nr. 343/2003 rückgeführten Personen

für nicht erwiesen; der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens widerspricht dieser Einschätzung vor dem vorlegenden Gericht.

46

Vor dem Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) räumte der Secretary of State ein, dass „man sich gegenüber dem

Vereinigten Königreich auf die in der Charta niedergelegten Grundrechte berufen kann und … dass der Administrative Court zu

Unrecht anders entschieden hat“. Nach Ansicht des Secretary of State bestätigt die Charta nur nochmals die Rechte, die bereits

integraler Bestandteil des Unionsrechts seien, und begründet keine neuen Rechte. Er machte jedoch geltend, der High Court

of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) habe zu Unrecht befunden, dass er bei der Ausübung

des ihm nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 verliehenen Ermessens die Unionsgrundrechte habe berücksichtigen müssen.

Dieses Ermessen fällt seiner Ansicht nach nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts.

47

Hilfsweise brachte der Secretary of State vor, dass die Verpflichtung zur Beachtung der Unionsgrundrechte ihn nicht zwinge,

Beweise dafür zu berücksichtigen, dass bei einer Rückführung des Rechtsmittelführers nach Griechenland eine erhebliche Gefahr

bestehe, dass die diesem vom Unionsrecht verliehenen Grundrechte verletzt würden. Aufgrund der Systematik der Verordnung Nr. 343/2003

könne er sich nämlich auf die unwiderlegbare Vermutung stützen, dass Griechenland (oder jeder andere Mitgliedstaat) seinen

Verpflichtungen nach dem Unionsrecht nachkomme.

48

Der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens machte schließlich vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass der nach der Charta

gewährte Schutz weiter sei und insbesondere über den durch Art. 3 EMRK verbürgten Schutz hinausgehe, was im vorliegenden Fall

zu einem anderen Ausgang führen könne.

49

In der Verhandlung vom 12. Juli 2010 befand das vorlegende Gericht, dass für die Entscheidung über das Rechtsmittel einige

unionsrechtliche Fragen zu klären seien.

50

Unter diesen Umständen hat der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und

dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Fällt die Entscheidung eines Mitgliedstaats nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 darüber, ob er einen Asylantrag

prüft, der nach den in Kapitel III der Verordnung festgelegten Kriterien nicht in seine Zuständigkeit fällt, für die Zwecke

von Art. 6 EUV und/oder Art. 51 der Charta in den Geltungsbereich des Unionsrechts?

Wenn Frage 1 zu bejahen ist:

2. Ist die Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Beachtung der Unionsgrundrechte (einschließlich der in den Art. 1, 4, 18, 19

Abs. 2 und 47 der Charta festgelegten Rechte) erfüllt, wenn er den Asylbewerber dem Mitgliedstaat überstellt, der nach Art. 3

Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 gemäß den Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung als zuständiger Staat bestimmt worden

ist, ohne dass es auf die im zuständigen Mitgliedstaat herrschenden Verhältnisse ankommt?

3. Schließt insbesondere die Verpflichtung zur Beachtung der Unionsgrundrechte die Anwendung der unwiderlegbaren Vermutung aus,

dass der zuständige Mitgliedstaat (i) die Grundrechte des Antragstellers nach dem Unionsrecht und/oder (ii) die nach den Richtlinien

2003/9, 2004/83 und/oder 2005/85 einzuhaltenden Mindestnormen beachten wird?

4. Hilfsweise: Ist ein Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht verpflichtet – und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen –, von der

Befugnis nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003, einen Asylantrag zu prüfen und in seine Zuständigkeit zu übernehmen,

Gebrauch zu machen, wenn der Antragsteller im Fall seiner Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr einer Verletzung

seiner Grundrechte, insbesondere der in den Art. 1, 4, 18, 19 Abs. 2 und/oder 47 der Charta festgelegten Rechte, und/oder

der Gefahr ausgesetzt wäre, dass die Mindestnormen nach den Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 auf ihn keine Anwendung

finden?

5. Reicht der Schutz, der einer Person, auf die die Verordnung Nr. 343/2003 anwendbar ist, aufgrund der allgemeinen Grundsätze

des Unionsrechts und insbesondere der Rechte nach den Art. 1, 18 und 47 der Charta zuteil wird, weiter als der Schutz nach

Art. 3 EMRK?

6. Ist es mit den Rechten nach Art. 47 der Charta vereinbar, wenn eine Vorschrift des nationalen Rechts die Gerichte bei der

Prüfung, ob eine Person rechtmäßig nach der Verordnung Nr. 343/2003 in einen anderen Mitgliedstaat abgeschoben werden kann,

verpflichtet, diesen Mitgliedstaat als einen Staat zu behandeln, aus dem die Person nicht unter Verletzung ihrer Rechte nach

der EMRK oder nach der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 in einen anderen Staat überstellt werden wird?

7. Unterliegen die Antworten auf die Fragen 2 bis 6, soweit diese sich in Bezug auf Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs

stellen, irgendwelchen Einschränkungen, um dem Protokoll (Nr. 30) Rechnung zu tragen?

Rechtssache C‑493/10

51

Diese Rechtssache betrifft in den Ausgangsverfahren fünf Kläger aus Afghanistan, dem Iran und Algerien, die in keiner Beziehung

zueinander stehen. Sie reisten alle durch Griechenland und wurden dort wegen illegaler Einreise festgenommen. Danach begaben

sie sich nach Irland, wo sie Asyl beantragten. Drei der Kläger der Ausgangsverfahren stellten den Asylantrag, ohne ihren vorherigen

Aufenthalt in Griechenland anzugeben, während die beiden anderen einräumten, sich zuvor in Griechenland aufgehalten zu haben.

Über das Eurodac-System wurde bestätigt, dass die fünf Kläger zuvor in griechisches Hoheitsgebiet eingereist waren, aber keiner

von ihnen dort Asyl beantragt hatte.

52

Alle Kläger der Ausgangsverfahren widersetzen sich ihrer Rückkehr nach Griechenland. Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht,

wurde nicht geltend gemacht, dass ihre Überstellung nach Griechenland gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 gegen Art. 3 EMRK

verstieße, weil eine Zurückweisung, eine gestaffelte Zurückweisung, Misshandlungen oder eine Unterbrechung des Asylverfahrens

drohten. Es wird auch nicht vorgetragen, dass die Überstellung gegen sonstige Vorschriften der EMRK verstieße. Die Kläger

der Ausgangsverfahren brachten vor, dass die Verfahren und Bedingungen für Asylbewerber in Griechenland unangemessen seien,

so dass Irland verpflichtet sei, von der ihm mit Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 eröffneten Befugnis Gebrauch zu

machen, die Zuständigkeit für die Prüfung und Entscheidung ihrer Asylanträge zu übernehmen.

53

Unter diesen Umständen hat der High Court beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung

vorzulegen:

1. Ist der überstellende Mitgliedstaat nach der Verordnung Nr. 343/2003 verpflichtet, die Beachtung von Art. 18 der Charta, der

Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 sowie der Verordnung Nr. 343/2003 durch den Aufnahmemitgliedstaat zu beurteilen?

2. Falls die Frage zu bejahen ist und falls festgestellt wird, dass der Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere jener Bestimmungen

nicht beachtet, ist dann der überstellende Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 zur Übernahme der

Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags verpflichtet?

54

Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Mai 2011 sind die Rechtssachen C‑411/10 und C‑493/10 zu gemeinsamem

mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage in der Rechtssache C‑411/10

55

Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑411/10 möchte der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) im Wesentlichen

wissen, ob für die Zwecke von Art. 6 EUV und/oder Art. 51 der Charta die von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage des Art. 3

Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 getroffene Entscheidung darüber, ob er einen Asylantrag prüft, für den er in Ansehung der

Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung nicht zuständig ist, in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt.

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

56

N. S., die Equality and Human Rights Commission (EHRC), Amnesty International Ltd and the AIRE Centre (Advice on Individual

Rights in Europe) (UK), der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), die französische, die niederländische,

die österreichische und die finnische Regierung sowie die Europäische Kommission sind der Ansicht, dass eine auf der Grundlage

des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 erlassene Entscheidung in den Geltungsbereich des Unionsrechts falle.

57

N. S. betont insoweit, dass die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis für den Antragsteller nicht zwangsläufig

günstiger sei, was erkläre, dass die Kommission in ihrem Bericht vom 6. Juni 2007 zur Bewertung des Dublin-Systems (KOM[2007]

299 endg.) vorgeschlagen habe, dass die Wahrnehmung der mit Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 gewährten Befugnis von

der Zustimmung des Asylbewerbers abhängig gemacht werden solle.

58

Nach Ansicht insbesondere von Amnesty International Ltd and the AIRE Centre (Advice on Individual Rights in Europe) (UK) und

der französischen Regierung ist die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 vorgesehene Möglichkeit dadurch gerechtfertigt,

dass diese Verordnung den Schutz der Grundrechte bezwecke und dass es nötig sein könne, die in dieser Bestimmung vorgesehene

Befugnis auszuüben.

59

Die finnische Regierung unterstreicht, dass die Verordnung Nr. 343/2003 Teil eines Regelwerks sei, mit dem ein System errichtet

werde.

60

Nach Ansicht der Kommission muss ein Mitgliedstaat, wenn eine Verordnung ihm einen Ermessensspielraum einräume, bei der Ausübung

des Ermessens das Unionsrecht beachten (Urteile vom 13. Juli 1989, Wachauf, 5/88, Slg. 1989, 2609, vom 4. März 2010, Chakroun,

C‑578/08, Slg. 2010, I‑1839, und vom 5. Oktober 2010, McB., C‑400/10 PPU, Slg. 2010, I‑0000). Eine Entscheidung, die ein Mitgliedstaat

auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 erlasse, habe Folgen für diesen Staat, der durch die Verfahrensauflagen

der Union und durch die Richtlinien gebunden sei.

61

Irland, das Vereinigte Königreich, die belgische Regierung und die italienische Regierung vertreten dagegen die Auffassung,

dass eine solche Entscheidung nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts falle. Argumentiert wird mit der Klarheit des

Wortlauts, nach dem es sich um eine Befugnis handle, der Bezugnahme auf eine „Souveränitätsklausel“ oder „Ermessensklausel“

in den Dokumenten der Kommission, dem Grund für eine solche Klausel, nämlich humanitären Gründen, und schließlich der Logik

des mit der Verordnung Nr. 343/2003 errichteten Systems.

62

Das Vereinigte Königreich unterstreicht, dass eine Souveränitätsklausel keine Ausnahme im Sinne des Urteils vom 18. Juni 1991,

ERT (C‑260/89, Slg. 1991, I‑2925, Randnr. 43), darstelle. Auch bedeute der Umstand, dass der Gebrauch dieser Klausel keine

Durchführung des Unionsrechts sei, nicht, dass die Mitgliedstaaten die Grundrechte nicht beachteten, da sie an die Genfer

Flüchtlingskonvention und die EMRK gebunden seien. Die belgische Regierung betont jedoch, dass der Vollzug der Entscheidung

über die Überstellung des Asylbewerbers die Durchführung der Verordnung Nr. 343/2003 nach sich ziehe und daher in den Geltungsbereich

des Art. 6 EUV und der Charta falle.

63

Für die tschechische Regierung fällt die Entscheidung eines Mitgliedstaats unter das Unionsrecht, wenn er von der Souveränitätsklausel

Gebrauch macht, nicht aber dann, wenn er diese Befugnis nicht ausübt.

Antwort des Gerichtshofs

64

Nach Art. 51 Abs. 1 der Charta gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.

65

Die Prüfung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 zeigt, dass er den Mitgliedstaaten ein Ermessen einräumt, das integraler

Bestandteil des vom AEU-Vertrag vorgesehenen und vom Unionsgesetzgeber ausgearbeiteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems

ist.

66

Wie die Kommission hervorgehoben hat, müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieses Ermessens die übrigen Bestimmungen

dieser Verordnung beachten.

67

Außerdem ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 zu entnehmen, dass die Abweichung von dem in ihrem Art. 3 Abs. 1 aufgestellten

Grundsatz bestimmte in der Verordnung vorgesehene Folgen nach sich zieht. So wird der Mitgliedstaat, der die Entscheidung

fasst, einen Asylantrag selbst zu prüfen, zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 und muss gegebenenfalls

den oder die anderen Mitgliedstaaten, die von dem Asylantrag betroffen sind, unterrichten.

68

Diese Gesichtspunkte sprechen für die Auslegung, nach der das den Mitgliedstaaten durch Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003

verliehene Ermessen Teil der von dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren zur Bestimmung des für einen Asylantrag zuständigen

Mitgliedstaats ist und daher nur ein Element des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems darstellt. Übt ein Mitgliedstaat dieses

Ermessen aus, führt er damit das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durch.

69

Deshalb ist auf die erste Frage in der Rechtssache C‑411/10 zu antworten, dass für die Zwecke von Art. 6 EUV und/oder Art. 51

der Charta mit der von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 getroffenen Entscheidung

darüber, ob er einen Asylantrag prüft, für den er in Ansehung der Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung nicht zuständig

ist, das Unionsrecht durchgeführt wird.

Zu den Fragen 2, 3, 4 und 6 in der Rechtssache C‑411/10 und zu den beiden Fragen in der Rechtssache C‑493/10

70

Mit der zweiten Frage in der Rechtssache C‑411/10 und der ersten Frage in der Rechtssache C‑493/10 möchten die vorlegenden

Gerichte im Wesentlichen wissen, ob der Mitgliedstaat, der den Asylbewerber in den gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003

als zuständig bestimmten Mitgliedstaat überstellen muss, zu überprüfen hat, ob der letztgenannte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte,

die Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 und die Verordnung Nr. 343/2003 beachtet.

71

Mit der dritten Frage in der Rechtssache C‑411/10 möchte der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) im Wesentlichen

wissen, ob die Verpflichtung zur Beachtung der Grundrechte, die den Mitgliedstaat trifft, der den Asylbewerber zu überstellen

hat, der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der zuständige Staat die dem Antragsteller vom Unionsrecht

verliehenen Grundrechte und/oder die Mindestnormen, die sich aus den vorstehend genannten Richtlinien ergeben, beachtet.

72

Mit der vierten Frage in der Rechtssache C‑411/10 und der zweiten Frage in der Rechtssache C‑493/10 möchten die vorlegenden

Gerichte im Wesentlichen wissen, ob der Mitgliedstaat, der den Asylbewerber zu überstellen hat, die Zuständigkeit für die

Prüfung des Asylantrags nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 annehmen muss, wenn festgestellt wird, dass der zuständige

Mitgliedstaat die Grundrechte nicht beachtet.

73

Schließlich möchte der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) mit der sechsten Frage in der Rechtssache C‑411/10

im Wesentlichen wissen, ob es mit den Rechten nach Art. 47 der Charta vereinbar ist, wenn eine Bestimmung des nationalen Rechts

die Gerichte bei der Feststellung, ob eine Person rechtmäßig nach der Verordnung Nr. 343/2003 in einen anderen Mitgliedstaat

abgeschoben werden kann, dazu verpflichtet, diesen Mitgliedstaat als „sicheren Staat“ anzusehen.

74

Diese Fragen sind zusammen zu behandeln.

75

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention

und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer

Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom

2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C‑175/08, C‑176/08, C‑178/08 und C‑179/08, Slg. 2010, I‑1493, Randnr. 53, und vom 17.

Juni 2010, Bolbol, C‑31/09, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 38).

76

Wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, heißt es in den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die für die Ausgangsverfahren einschlägig

sind, dass sie die Grundrechte und die mit der Charta anerkannten Grundsätze achten.

77

Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen,

sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die

mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert

(vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C‑101/01, Slg. 2003, I‑12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni

2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C‑305/05, Slg. 2007, I‑5305, Randnr. 28).

78

Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen

wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte

beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie

in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.

79

Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen

und die oben in den Randnrn. 24 bis 26 genannten Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge

zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben

Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags

zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung

der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.

80

Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat

in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.

81

Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten

Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat

in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.

82

Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die

Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde.

83

Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und

des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung

des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.

84

Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die

Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen

Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte

des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden,

wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C‑411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable

Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag

zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union

gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.

85

Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85

zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller

an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien

zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße

gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser

Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen

und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der

Union gestellten Asylantrag zuständig ist.

86

Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen

Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat

überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.

87

Hinsichtlich der Lage in Griechenland ist zwischen den Beteiligten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, unstreitig,

dass im Jahr 2010 fast 90 % der illegalen Einwanderer über diesen Mitgliedstaat in die Union gelangten, so dass die wegen

dieses Zustroms auf ihm liegende Last außer Verhältnis zu der Belastung der anderen Mitgliedstaaten steht und es den griechischen

Behörden tatsächlich unmöglich ist, diesen Zustrom zu bewältigen. Die Hellenische Republik hat darauf hingewiesen, dass die

Mitgliedstaaten nicht den Vorschlag der Kommission angenommen hätten, die Anwendung der Verordnung Nr. 343/2003 auszusetzen

und diese unter Abschwächung des Kriteriums der ersten Einreise zu ändern.

88

Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland,

den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den

sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst

hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner

Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die

eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien

und Griechenland, noch nicht im

Recueil des arrêts et décisions

veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).

89

Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit

des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers

M.S.S.

90

Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen

auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen

wurde, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN‑Flüchtlingskommissariats, aber auch die Berichte

der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der

Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und

Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt.

91

Anders als die belgische, die italienische und die polnische Regierung geltend machen, nach deren Ansicht die Mitgliedstaaten

nicht über geeignete Instrumente verfügen, um die Beachtung der Grundrechte durch den zuständigen Mitgliedstaat und damit

die tatsächlichen Risiken für einen Asylbewerber im Fall seiner Überstellung an diesen Mitgliedstaat zu beurteilen, sind somit

Informationen wie die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angeführten geeignet, die Mitgliedstaaten in die Lage

zu versetzen, sich ein Bild über das Funktionieren des Asylsystems im zuständigen Mitgliedstaat zu machen, das die Bewertung

solcher Risiken ermöglicht.

92

Zu betonen ist die Erheblichkeit der von der Kommission stammenden Berichte und Änderungsvorschläge zur Verordnung Nr. 343/2003,

deren Existenz dem Mitgliedstaat, der die Überstellung vorzunehmen hat, in Anbetracht seiner Teilnahme an den Arbeiten des

Rates der Europäischen Union, der einer der Adressaten dieser Dokumente ist, nicht unbekannt sein kann.

93

Außerdem gilt nach Art. 80 AEUV für die Asylpolitik und ihre Umsetzung der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung

der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, einschließlich in finanzieller Hinsicht. Die Richtlinie 2001/55 ist ein

Beispiel für diese Solidarität, doch sollen ihre Solidaritätsmechanismen, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt worden

ist, den ganz außergewöhnlichen Situationen vorbehalten sein, die ihr Anwendungsbereich erfasst, d. h. den Fällen eines Massenzustroms

von Vertriebenen.

94

Damit die Union und ihre Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz der Grundrechte der Asylbewerber nachkommen

können, obliegt es nach alledem in Situationen wie denen der Ausgangsverfahren den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen

Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen,

wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber

in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller

tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu

werden.

95

Zu der Frage, ob der Mitgliedstaat, der die Überstellung des Asylbewerbers an den Mitgliedstaat, der gemäß der Verordnung

Nr. 343/2003 als „zuständig“ bestimmt worden ist, nicht durchführen kann, den Antrag selbst prüfen muss, ist darauf hinzuweisen,

dass Kapitel III dieser Verordnung eine Reihe von Kriterien aufstellt und diese Kriterien nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung

in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung finden.

96

Ist die Überstellung eines Antragstellers an Griechenland, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung

Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung

vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die

Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der nachrangigen Kriterien ein

anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

97

Lässt sich anhand der Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags

obliegt, so ist nach Art. 13 dieser Verordnung der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung

zuständig.

98

Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der dessen

Grundrechte verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert

wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen.

99

Nach alledem ist, wie von der Generalanwältin in Nr. 131 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache C‑411/10 ausgeführt, eine

Anwendung der Verordnung Nr. 343/2003 auf der Grundlage einer unwiderlegbaren Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers

in dem für die Entscheidung über seinen Antrag normalerweise zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, mit der Pflicht der

Mitgliedstaaten zu grundrechtskonformer Auslegung und Anwendung der Verordnung Nr. 343/2003 unvereinbar.

100

Außerdem könnte, wie N. S. geltend gemacht hat, die Verordnung Nr. 343/2003, wenn sie eine unwiderlegbare Vermutung der Beachtung

der Grundrechte aufstellen würde, selbst als eine Regelung angesehen werden, die die Garantien in Frage stellt, mit denen

der Schutz und die Beachtung der Grundrechte durch die Union und ihre Mitgliedstaaten sichergestellt werden sollen.

101

Dies wäre insbesondere bei einer Bestimmung, nach der bestimmte Staaten in Bezug auf die Beachtung der Grundrechte „sichere

Staaten“ sind, der Fall, wenn sie als unwiderlegbare Vermutung ausgelegt werden müsste, die jeden Gegenbeweis ausschließt.

102

Insoweit ist festzustellen, dass Art. 36 der Richtlinie 2005/85, der das europäische Konzept der sicheren Drittstaaten betrifft,

in Abs. 2 Buchst. a und c vorsieht, dass ein Drittstaat nur dann als „sicherer Drittstaat“ betrachtet werden kann, wenn er

die Genfer Flüchtlingskonvention und die EMRK nicht nur ratifiziert hat, sondern ihre Bestimmungen auch einhält.

103

Eine solche Formulierung weist darauf hin, dass die bloße Ratifizierung der Konventionen durch einen Staat nicht eine unwiderlegbare

Vermutung ihrer Einhaltung durch diesen Staat zur Folge haben kann. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Mitgliedstaaten als

auch für Drittstaaten.

104

Unter diesen Umständen muss die oben in Randnr. 80 festgestellte Vermutung der menschenrechtskonformen Behandlung von Asylbewerbern,

die dem einschlägigen Regelwerk zugrunde liegt, als widerlegbar angesehen werden.

105

In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung

entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte

beachtet.

106

Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen

Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht

unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem

Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich

Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

107

Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des

Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat,

der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung

selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren

Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

108

Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte

des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats

verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003

selbst prüfen.

Zur fünften Frage in der Rechtssache C‑411/10

109

Mit seiner fünften Frage in der Rechtssache C‑411/10 möchte der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) im Wesentlichen

wissen, ob der Schutz, der einer von der Verordnung Nr. 343/2003 erfassten Person durch die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts

und insbesondere durch die Art. 1, 18 und 47 der Charta, die die Menschenwürde, das Asylrecht und das Recht auf einen wirksamen

Rechtsbehelf betreffen, gewährt wird, weiter reicht als der Schutz nach Art. 3 EMRK.

110

Nach Ansicht der Kommission muss die Antwort auf diese Frage ermöglichen, die Bestimmungen der Charta zu ermitteln, deren

Verletzung durch den zuständigen Mitgliedstaat eine Sekundärzuständigkeit des Mitgliedstaats, der über die Überstellung zu

entscheiden hat, nach sich zieht.

111

Tatsächlich lässt die Vorlageentscheidung, auch wenn der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) darin nicht ausdrücklich

begründet hat, inwieweit die Beantwortung der Frage für den Erlass seines Urteils erforderlich ist, doch erkennen, dass sich

diese Frage durch die Entscheidung vom 2. Dezember 2008, K.R.S/Vereinigtes Königreich (noch nicht im

Recueil des arrêts et décisions

veröffentlicht), erklärt, mit der der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde für unzulässig erklärt hat,

mit der gerügt wurde, dass bei Überstellung des Beschwerdeführers vom Vereinigten Königreich an Griechenland die Art. 3 und

13 der EMRK verletzt würden. Vor dem Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) haben manche Beteiligte geltend gemacht,

dass der Grundrechtsschutz nach der Charta weiter reiche als der nach der EMRK und dass die Berücksichtigung der Charta zur

Folge haben müsse, dass ihrem Antrag auf Nichtüberstellung des Rechtsmittelführers des Ausgangsverfahrens an Griechenland

stattgegeben werde.

112

Seit dem Ergehen der Vorlageentscheidung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seinen Standpunkt im Licht neuer

Beweise überprüft und im Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland nicht nur entschieden, dass die Hellenische Republik wegen

der Haft- und Existenzbedingungen des Beschwerdeführers in Griechenland gegen Art. 3 EMRK sowie wegen der Mängel des den Beschwerdeführer

betreffenden Asylverfahrens gegen Art. 13 EMRK in Verbindung mit Art. 3 EMRK verstoßen habe, sondern auch, dass das Königreich

Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, weil es den Beschwerdeführer Risiken im Zusammenhang mit den Mängeln des Asylverfahrens

in Griechenland und Haft- und Existenzbedingungen in Griechenland, die diesem Artikel zuwiderliefen, ausgesetzt habe.

113

Wie sich aus Randnr. 106 des vorliegenden Urteils ergibt, verstieße ein Mitgliedstaat gegen Art. 4 der Charta, wenn er einen

Asylbewerber unter den oben in Randnr. 94 beschriebenen Umständen an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung

Nr. 343/2003 überstellte.

114

Es ist nicht ersichtlich, dass die Art. 1, 18 und 47 der Charta zu einer anderen Antwort führen können, als sie auf die Fragen

2, 3, 4 und 6 in der Rechtssache C‑411/10 und die beiden Fragen in der Rechtssache C‑493/10 gegeben worden ist.

115

Deshalb ist auf die fünfte Frage in der Rechtssache C‑411/10 zu antworten, dass die Art. 1, 18 und 47 der Charta nicht zu

einer anderen Antwort führen, als sie auf die Fragen 2, 3, 4 und 6 in der Rechtssache C‑411/10 und die beiden Fragen in der

Rechtssache C‑493/10 gegeben worden ist.

Zur siebten Frage in der Rechtssache C‑411/10

116

Mit seiner siebten Frage in der Rechtssache C‑411/10 möchte der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) im Wesentlichen

wissen, ob, soweit sich die Fragen 2 bis 6 in Bezug auf Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs stellen, die Berücksichtigung

des Protokolls (Nr. 30) in irgendeiner Weise Einfluss auf die Beantwortung dieser Fragen hat.

117

Wie von der EHRC vorgetragen, geht diese Frage auf den Standpunkt des Secretary of State vor dem High Court of Justice (England

& Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) zurück, wonach die Bestimmungen der Charta im Vereinigten Königreich

nicht anwendbar seien.

118

Auch wenn der Secretary of State diesen Standpunkt vor dem Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) nicht mehr vertreten

hat, ist darauf hinzuweisen, dass das Protokoll (Nr. 30) in Art. 1 Abs. 1 vorsieht, dass die Charta keine Ausweitung der Befugnis

des Gerichtshofs oder eines Gerichts der Republik Polen oder des Vereinigten Königreichs zu der Feststellung bewirkt, dass

die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Verwaltungspraxis oder -maßnahmen der Republik Polen oder des Vereinigten Königreichs

nicht mit den durch die Charta bekräftigten Grundrechten, Freiheiten und Grundsätzen im Einklang stehen.

119

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, wie die Generalanwältin insbesondere in den Nrn. 169 und 170 ihrer Schlussanträge

in der Rechtssache C‑411/10 ausgeführt hat, dass das Protokoll (Nr. 30) nicht die Geltung der Charta für das Vereinigte Königreich

oder für Polen in Frage stellt, was in den Erwägungsgründen des Protokolls Bestätigung findet. So sieht nach dem dritten Erwägungsgrund

des Protokolls (Nr. 30) Art. 6 EUV vor, dass die Charta von den Gerichten der Republik Polen und des Vereinigten Königreichs

strikt im Einklang mit den in jenem Artikel erwähnten Erläuterungen anzuwenden und auszulegen ist. Außerdem bekräftigt die

Charta nach dem sechsten Erwägungsgrund dieses Protokolls die in der Union anerkannten Rechte, Freiheiten und Grundsätze und

macht diese Rechte besser sichtbar, schafft aber keine neuen Rechte oder Grundsätze.

120

Unter diesen Umständen verdeutlicht Art. 1 Abs. 1 des Protokolls (Nr. 30) Art. 51 der Charta über deren Anwendungsbereich

und bezweckt weder, die Republik Polen und das Vereinigte Königreich von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen

der Charta freizustellen, noch, ein Gericht eines dieser Mitgliedstaaten daran zu hindern, für die Einhaltung dieser Bestimmungen

zu sorgen.

121

Da die in den Ausgangsverfahren betroffenen Rechte nicht unter Titel IV der Charta fallen, kann die Auslegung von Art. 1 Abs. 2

des Protokolls (Nr. 30) dahingestellt bleiben.

122

Deshalb ist auf die siebte Frage in der Rechtssache C‑411/10 zu antworten, dass, soweit sich die davor gestellten Fragen in

Bezug auf Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs stellen, die Berücksichtigung des Protokolls (Nr. 30) keinen Einfluss

auf die Beantwortung der Fragen 2 bis 6 in der Rechtssache C‑411/10 hat.

Kosten

123

Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen

Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe

von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.

Für die Zwecke von Art. 6 EUV und/oder Art. 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird mit der Entscheidung,

die ein Mitgliedstaat auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003

zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen

in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, darüber trifft, ob er einen Asylantrag prüft, für den er in Ansehung

der Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung nicht zuständig ist, das Unionsrecht durchgeführt.

2.

Das Unionsrecht steht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegen, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung

Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.

Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich

der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003

zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen

für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass

der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung

ausgesetzt zu werden

Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn dieser Staat nach den

Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so

hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2

dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand

eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte

des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats

verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003

selbst prüfen.

3.

Die Art. 1, 18 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union führen nicht zu einer anderen Antwort.

4.

Soweit sich die vorstehend beantworteten Fragen in Bezug auf Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und

Nordirland stellen, hat die Berücksichtigung des Protokolls (Nr. 30) über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen

Union auf die Republik Polen und das Vereinigte Königreich keinen Einfluss auf die Beantwortung der Fragen 2 bis 6 in der

Rechtssache C‑411/10.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Englisch.