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C-350/10

Nordea Pankki Suomi Oyj

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Vierte Kammer · 2011-07-28 · Deutsch EU
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Vorabentscheidungsersuchen – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 – Befreiungen – Überweisungen und Zahlungen – Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen – Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung für Finanzinstitute; [Bezug: 6. MWST-Richtlinie]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C-350/10

Nordea Pankki Suomi Oyj

(Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus)

„Vorabentscheidungsersuchen – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 – Befreiungen – Überweisungen und Zahlungen – Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen – Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung für Finanzinstitute“

Leitsätze des Urteils

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen

nach der Sechsten Richtlinie – Bankumsätze im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5)

Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht

für Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung für Finanzinstitute wie Swift-Dienste gilt.

Da die Swift-Dienste Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung darstellen, deren einziger Zweck in der Übertragung

von Daten besteht, erfüllen sie selbst folglich keine der Funktionen eines der von Art. 13 Teil B Buchst. b Nrn. 3 und 5 der

Sechsten Richtlinie erfassten Umsätze, d. h. der Umsätze, die die Übertragung von Geld oder Wertpapieren bewirken, und weisen

daher nicht deren Merkmale auf.

(vgl. Randnrn. 34, 40 und Tenor)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

28. Juli 2011(

*

)

„Vorabentscheidungsersuchen – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 – Befreiungen – Überweisungen und Zahlungen – Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen – Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung für Finanzinstitute“

In der Rechtssache C‑350/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Finnland) mit Entscheidung

vom 8. Juli 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Juli 2010, in dem Verfahren

Nordea Pankki Suomi Oyj

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richter K. Schiemann und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader

(Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Nordea Pankki Suomi Oyj, vertreten durch L. Äärilä oikeustieteen kandidaatti,

– der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,

– der belgischen Regierung, vertreten durch J.‑C. Halleux, M. Jacobs und C. Pochet als Bevollmächtigte,

– der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze als Bevollmächtigten,

– der griechischen Regierung, vertreten durch F. Dedousi, M. Germani und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,

– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch H. Walker als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Koskinen und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG

des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames

Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Nordea Pankki Suomi Oyj (im Folgenden: Nordea) und der finnischen Finanzverwaltung

über die Zurückweisung eines Antrags auf Erstattung der Mehrwertsteuer.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 2 der Sechsten Richtlinie sieht vor:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

…“

4

Art. 13 Teil B der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung

einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen

und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

…

d) die folgenden Umsätze:

…

3. die Umsätze – einschließlich der Vermittlung – im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr,

im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einbeziehung von Forderungen,

…

5. die Umsätze – einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung – die sich auf Aktien,

Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von

– Warenpapieren,

– Rechten oder Wertpapieren im Sinne von Artikel 5 Absatz 3;

…“

Nationales Recht

5

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Arvonlisäverolaki (Gesetz über die Mehrwertsteuer) (1501/1993) vom 30. Dezember 1993 in der Fassung

des Gesetzes (1486/1994) vom 29. Dezember 1994 (im Folgenden: AVL) wird an den Staat Mehrwertsteuer auf den in Finnland im

Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit erfolgenden Verkauf von Waren oder Dienstleistungen entrichtet.

6

Aus § 9 Abs. 1 AVL ergibt sich, dass der Käufer verpflichtet ist, die Steuer auf die von einem Ausländer in Finnland verkauften

Waren oder Dienstleistungen zu entrichten, wenn der Ausländer keinen ständigen Geschäftssitz in Finnland hat und nicht gemäß

§ 12 Abs. 2 AVL beantragt hat, als steuerpflichtig registriert zu werden.

7

Nach § 41 AVL fällt auf den Verkauf von Finanzdienstleistungen keine Steuer an. Gemäß § 42 Abs. 1 Nrn. 4 und 6 AVL werden

der Zahlungsverkehr und das Geschäft mit Wertpapieren als Finanzdienstleistungen angesehen.

8

Unter das Geschäft mit Wertpapieren fallen nach § 42 Abs. 3 AVL der Verkauf und die Vermittlung von Aktien und anderen mit

diesen vergleichbaren Anteilen sowie von Forderungen und Derivaten, und zwar auch dann, wenn ihnen keine Urkunde zugrunde

liegt.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

9

Nordea ist die finnische Tochtergesellschaft der Nordea Bank AB, die ihren Sitz in Schweden hat. Es handelt sich um eine Geschäftsbank

mit einem Privatkunden- und einem Unternehmenskundenbereich. Neben weiteren mit dem Bankgeschäft zusammenhängenden Bereichen

ist sie in den Bereichen Wertpapierhandel und -vermittlung, Devisenhandel und ‑vermittlung sowie Verkauf von Immobilien- und

Anlagedienstleistungen tätig. Nordea ist Vertreterin der aus dem Nordea-Konzern bestehenden Mehrwertsteuergruppe.

10

Noerdea kaufte Dienstleistungen von der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication – SWIFT SC (im Folgenden:

SWIFT), einer Genossenschaft, die gemeinsam von über zweitausend Finanzinstituten in über zweihundert Ländern gehalten wird.

11

SWIFT betreibt einen weltweiten elektronischen Nachrichtenübermittlungsdienst für Finanzinstitute (im Folgenden: Swift-Dienste),

der es über neuntausend Banken, Finanz- und Wertpapierverwaltungsinstituten sowie weiteren Unternehmen, die Kunden sind, ermöglicht,

mit Hilfe der von SWIFT entwickelten Computersoftware und des von ihr kontrollierten und unterhaltenen internationalen verschlüsselten

Datennetzwerks standardisierte Finanzmitteilungen untereinander auszutauschen. Über das von ihr errichtete und unterhaltene

Datennetz verarbeitet SWIFT u. a. die zwischen Banken zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Wertpapierhandels ausgetauschten

Nachrichten. Die Banken, die Mitglied von SWIFT sind, sind durch ihre eigenen Computeranlagen über einen besonderen SWIFT-Anschluss

(gateway) mit dem Netz verbunden. Um diese Dienste in Anspruch nehmen zu können, verlangt SWIFT von ihren Kunden die Verwendung

einer von ihr zuvor genehmigten Hardware.

12

Der Zahlungsverkehr zwischen Banken lässt sich in nationalen und internationalen Zahlungsverkehr unterteilen. Swift-Dienste

werden hauptsächlich im internationalen Zahlungsverkehr, zunehmend jedoch auch im nationalen Zahlungsverkehr genutzt.

13

Das Verfahren der Übermittlung von Nachrichten, die den Zahlungsverkehr zwischen Banken betreffen, sieht nach Angaben des

vorlegenden Gerichts vor, dass die Absenderbank, wenn eine Nachricht in das SWIFT‑Netz gesandt wird, eine erste Bestätigung

(acknowledgement) erhält, dass die Nachricht zur Bearbeitung durch SWIFT angenommen worden sei. Mit dieser Formalität beginne

auch die wirtschaftliche Verantwortung von SWIFT dafür, dass die Nachricht den Empfänger erreiche und dass der Vorgang der

Nachricht entsprechend durchgeführt werde. Nach Eingang der ersten Bestätigung sei der Auftrag, den die Bank mit ihrer Nachricht

erteilt habe, verbindlich. Sobald die Empfängerbank dem SWIFT-System den Empfang der an sie gesandten Nachricht bestätige,

ende die Verantwortung von SWIFT für die Durchführung der Transaktion. Gleichzeitig sende SWIFT der anweisenden Bank eine

Bestätigung über den Empfang der Nachricht.

14

Außer in diesem Zahlungsverkehr werden die Swift-Dienste auch bei der Abwicklung grenzüberschreitender Wertpapiergeschäfte

genutzt. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts begründet erst die Verbuchung der Anteile im elektronischen Wertpapierdepot

des Kunden Schutz gegen Eingriffe Dritter, obwohl die Eigentumsrechte an den Anteilen bereits zum Zeitpunkt der Vornahme des

Geschäfts an der Börse übergehen. Die Verantwortung von SWIFT in Bezug auf mit Wertpapiergeschäften zusammenhängende Nachrichten

entspreche der hinsichtlich des Zahlungsverkehrs zwischen Banken dargelegten.

15

Zur Wahrung des Bankgeheimnisses dürfe und könne SWIFT nur die Datenfelder der Swift-Nachrichten öffnen, anhand deren sichergestellt

werden könne, dass die Standards der Nachrichtenübermittlung eingehalten seien.

16

Die Ausgaben von Nordea für Swift-Nachrichten, den Swift-Anschluss und dessen Unterhaltung hätten für das Geschäftsjahr 2001

insgesamt 1 999 559,96 Euro betragen. Aufgrund der umgekehrten Steuerpflicht sei hierauf Mehrwertsteuer in Höhe von 439 903,19

Euro entrichtet worden.

17

Das Konserniverokeskus (Amt für Konzernbesteuerung) wies mit Bescheid vom 22. Februar 2006 den Mehrwertsteuererstattungsantrag

von Nordea für das Geschäftsjahr 2001 zurück. Der Erstattungsantrag betraf die auf Swift-Dienste im Dezember 2001 gezahlte

Mehrwertsteuer.

18

Nordea erhob gegen den Bescheid Klage beim Helsingin hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Helsinki) mit dem Antrag, den Bescheid

des Konserniverokeskus aufzuheben und ihr die Mehrwertsteuer zu erstatten, die sie aufgrund der umgekehrten Steuerpflicht

auf Swift-Dienste entrichtet hatte.

19

Mit Beschluss vom 29. Februar 2008 wies das Helsingin hallinto-oikeus die Klage von Nordea unter Hinweis auf die anwendbaren

nationalen Bestimmungen, auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie und auf das Urteil vom 5. Juni 1997, SDC

(C‑2/95, Slg. 1997 I‑3017), ab.

20

Nordea legte gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel beim Korkein hallinto-oikeus ein, das beschlossen hat, das Verfahren

auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass im Zahlungsverkehr und bei der Abwicklung

von Wertpapiergeschäften zwischen Kreditinstituten in Anspruch genommene Swift-Dienste, wie sie unter Nr. 1 dieses Beschlusses

geschildert sind, von der Mehrwertsteuer befreit sind?

Zur Vorlagefrage

Einleitende Bemerkungen

21

Vor der Analyse der Rechtsgrundlage einer möglichen Befreiung von Swift-Diensten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden

ist darauf hinzuweisen, dass diese Dienste unstreitig in den Geltungsbereich der Sechsten Richtlinie fallen, da sie angesichts

der Tatsache, dass zwischen den Finanzinstituten, die Kunden sind, und SWIFT ein Rechtsverhältnis besteht und dass die Gegenleistung,

die SWIFT von ihren Kunden erhält, den tatsächlichen Gegenwert der Dienstleistungen bildet, die SWIFT an ihre Kunden erbringt,

eine Lieferung von Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie darstellen (vgl. in diesem

Sinne Urteil vom 10. März 2011, Skandinaviska Enskilda Banken, C‑540/09, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 18 und die dort angeführte

Rechtsprechung).

22

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome

unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems

verhindern sollen (vgl. Urteil Skandinaviska Enskilda Banken, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Ferner sind die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen,

da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger

gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Skandinaviska Enskilda Banken, Randnr. 20

und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur Befreiung der Swift-Dienste von der Mehrwertsteuer

24

Um als von der Steuer befreite Umsätze im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 der Sechsten Richtlinie qualifiziert

zu werden, müssen geleistete Dienste nach ständiger Rechtsprechung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sein, das

die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in diesen Nummern beschriebenen Dienstleistung erfüllt. In Bezug auf die

Umsätze im Überweisungsverkehr im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 dieser Richtlinie müssen die erbrachten Dienstleistungen

eine Übertragung von Geldern bewirken und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen. Die befreite Dienstleistung im

Sinne der genannten Richtlinie ist von der Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung, wie sie etwa vorliegt,

wenn einer Bank ein EDV-System zur Verfügung gestellt wird, zu unterscheiden. Zu diesem Zweck muss das nationale Gericht insbesondere

den Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers gegenüber den Banken untersuchen, namentlich die Frage, ob diese

Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze erstreckt

(vgl. in diesem Sinne Urteile SDC, Randnr. 66, und vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services, C‑235/00, Slg. 2001, I‑10237,

Randnrn. 25 und 26).

25

Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass die Überweisung ein Vorgang ist, der in der Ausführung eines Auftrags zur Übertragung

einer Geldsumme von einem Bankkonto auf ein anderes besteht. Sie ist namentlich dadurch gekennzeichnet, dass sie zu einer

Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation zwischen dem Auftraggeber und dem Empfänger auf der einen

Seite und zwischen diesen und ihren jeweiligen Banken auf der anderen Seite sowie gegebenenfalls zwischen den Banken führt.

Darüber hinaus ist der Vorgang, der zu dieser Änderung führt, allein die Übertragung der Gelder zwischen den Konten unabhängig

von deren Grund (vgl. in diesem Sinne Urteil SDC, Randnr. 53).

26

Außerdem gilt dieser Befund, der die Umsätze im Überweisungs- oder Zahlungsverkehr im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3

der Sechsten Richtlinie betrifft, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich entsprechend für die Umsätze, die

sich auf Wertpapiere beziehen, im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile

CSC Financial Services, Randnr. 27, und Skandinaviska Enskilda Banken, Randnr. 33).

27

Nichts steht daher der Mehrwertsteuerbefreiung von Dienstleistungen entgegen, mit denen Wirtschaftsteilnehmer, die außerhalb

der Finanzinstitute und somit in keiner unmittelbaren Beziehung zu den Kunden dieser Institute stehen, betraut sind (vgl.

in diesem Sinne, Urteil SDC, Randnr. 59), sofern diese Dienstleistungen ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes darstellen,

das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen

finanziellen Umsätze erfüllt.

28

Um beurteilen zu können, ob die Swift-Dienste dieses Kriterium erfüllen, ist zum einen zu prüfen, ob die Erbringung dieser

Dienstleistungen zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen kann, die den Änderungen ähnlich sind, die durch den Zahlungsverkehr

zwischen Banken oder die Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen, bewirkt werden, und zum anderen, ob die Verantwortung

von SWIFT gegenüber ihren Kunden auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Elemente

der genannten finanziellen Umsätze erstreckt.

29

Hinsichtlich des ersten Aspekts macht Nordea zum einen geltend, dass internationale Zahlungen oder grenzüberschreitende Wertpapiertransaktionen

ohne die Swift-Dienste praktisch unmöglich wären, und zum anderen, dass erst die Verbuchung der Anteile im elektronischen

Wertpapierdepot des Kunden Schutz gegen Eingriffe Dritter begründe, obwohl die Eigentumsrechte an den Anteilen bereits zum

Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts an der Börse, d. h. vor der Übermittlung von in das Datennetz von SWIFT gesendeten Nachrichten,

übergingen, so dass diese Dienste implizit die rechtliche und finanzielle Lage der Finanzinstitute sowie die ihrer Kunden

berührten.

30

Wie das vorlegende Gericht, alle Mitgliedstaaten, die Erklärungen abgegeben haben, und die Kommission ausgeführt haben, ohne

dass Nordea dies bestritten hätte, sind Swift-Dienste jedoch Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung,

mit denen Zahlungsanweisungen und Anweisungen, die Wertpapierumsätze betreffen, in geschützter und zuverlässiger Weise von

einem Finanzinstitut an das andere übermittelt werden, während SWIFT keinen Zugang zum Inhalt der so übermittelten Nachrichten

hat.

31

Selbst unter der Annahme, dass die Swift-Dienste – wie von Nordea vorgetragen – auf mehreren Märkten unerlässlich und die

einzigen zur Verfügung stehenden sind, lässt sich jedoch aus dem Umstand allein, dass ein Element für die Bewirkung eines

befreiten Umsatzes unerlässlich ist, nicht die Befreiung dieses Leistungselements herleiten (Urteil SDC, Randnr. 65).

32

Unstreitig ist auch, dass die Aufträge zum Transfer von Mitteln oder zur Durchführung bestimmter Wertpapiertransaktionen zwar

über von SWIFT genehmigte Datenverarbeitungssysteme übermittelt werden müssen, die Übertragung der Eigentumsrechte an diesen

Mitteln bzw. Wertpapieren jedoch allein durch die Finanzinstitute selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Beziehungen zu ihren

eigenen Kunden vorgenommen wird.

33

Nach der in den Randnrn. 24 bis 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben sich zudem die rechtlichen

und finanziellen Änderungen, die geeignet sind, einen von der Mehrwertsteuer befreiten Umsatz zu kennzeichnen, allein aus

der tatsächlichen oder potenziellen Übertragung des Eigentums an Geld oder Wertpapieren, ohne dass es notwendig wäre, dass

der so getätigte Umsatz Dritten entgegengehalten werden kann.

34

Da die Swift-Dienste Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung darstellen, deren einziger Zweck in der Übertragung

von Daten besteht, erfüllen sie selbst folglich keine der Funktionen eines der von Art. 13 Teil B Buchst. b Nrn. 3 und 5 der

Sechsten Richtlinie erfassten Umsätze, d. h. der Umsätze, die die Übertragung von Geld oder Wertpapieren bewirken, und weisen

daher nicht deren Merkmale auf.

35

Hinsichtlich des zweiten Aspekts trägt Nordea vor, aus der sehr weitgehenden wirtschaftlichen Verantwortlichkeit von SWIFT

für die korrekte und geschützte Übertragung finanzieller Nachrichten, die bis zu einem jährlichen Haftungshöchstbetrag von

75 Millionen Euro pro Schaden und 150 Millionen Euro pro Jahr gehe, und der Rolle von SWIFT als Garantin für die Ordnungsgemäßheit

der Finanztransaktionen ergebe sich, dass die Swift-Dienste keine rein technischen Dienstleistungen seien.

36

Der Umfang der finanziellen Folgen der Verantwortlichkeit von SWIFT ist jedoch für die Beurteilung, ob sich diese Verantwortlichkeit

auf spezifische und wesentliche Elemente der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden finanziellen Umsätze erstreckt, nicht

relevant.

37

Darüber hinaus sind die vertraglichen Verpflichtungen dieses Unternehmens, wie die belgische Regierung geltend gemacht hat,

nach Nr. 4 der allgemeinen Vertragsbedingungen von SWIFT („Swift General Terms and Conditions“) vom 1. Januar 2010, verfügbar

auf der Website von SWIFT, auf die technischen Aspekte der Nachrichtenübermittlungsdienstleistungen beschränkt, insbesondere

auf die Erstellung, die Aktivierung, die Einrichtung, die Wartung und die Lizenzen von Software, so dass SWIFT lediglich für

die ordnungsgemäße Übermittlung finanzieller Nachrichten über ein genehmigtes Datenverarbeitungssystem verantwortlich sei.

38

Wie sich aus Randnr. 34 des vorliegenden Urteils ergibt und wie alle Mitgliedstaaten, die Erklärungen eingereicht haben, und

die Kommission vorgetragen haben, erstreckt sich die vertragliche Verantwortlichkeit von SWIFT gegenüber Nordea daher lediglich

auf die Verpflichtung, die Sicherheit und die Lesbarkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten, und auf die Verpflichtung

zum Ersatz möglicher Schäden, die durch eine fehlerhafte oder verspätete Übermittlung von Daten entstehen.

39

Folglich ist festzustellen, dass die Verantwortlichkeit von SWIFT im Ausgangsverfahren auf technische Aspekte beschränkt ist

und sich nicht auf spezifische und wesentliche Elemente der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden finanziellen Umsätze erstreckt.

40

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 der Sechsten Richtlinie dahin

auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht für Swift-Dienste gilt, wie

sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen.

Kosten

41

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige

Bemessungsgrundlage, ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht

für Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung für Finanzinstitute gilt, wie sie im Ausgangsverfahren in

Rede stehen.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Finnisch.