Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen – Von einem Verbraucher mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Bank abgeschlossener Hypothekendarlehensvertrag – Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Erhebung einer Klage gegen einen Verbraucher bei einem Gericht dieses Mitgliedstaats zulassen, wenn der genaue Wohnsitz des Verbrauchers nicht bekannt ist; [Bezug: EuGVVO 44/2001; EuGVÜ 1968]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rechtssache C‑327/10
Hypoteční banka a.s.
gegen
Udo Mike Lindner
(Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Chebu)
„Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen – Von einem Verbraucher mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen
Bank abgeschlossener Hypothekendarlehensvertrag – Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Erhebung einer Klage gegen einen Verbraucher bei einem Gericht dieses Mitgliedstaats
zulassen, wenn der genaue Wohnsitz des Verbrauchers nicht bekannt ist“
Leitsätze des Urteils
1.
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Geltungsbereich – Bestimmung der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts eines
Mitgliedstaats
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates)
2.
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Zuständigkeit für Verbrauchersachen – Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher
seinen Wohnsitz hat – Kein bekannter Wohnsitz – Zuständigkeit des Gerichts des letzten bekannten Wohnsitzes – Voraussetzungen
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 16 Abs. 2 und Art. 59)
3.
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Nationale Vorschrift, die die Durchführung eines Verfahrens gegen eine Person ermöglicht,
deren Aufenthalt unbekannt ist – Zulässigkeit – Voraussetzungen
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates)
1.
Die Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften voraussetzt,
dass die fragliche Situation in dem Rechtsstreit, mit dem ein mitgliedstaatliches Gericht befasst ist, Fragen in Bezug auf
die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit dieses Gerichts aufwerfen kann. Eine solche Situation besteht, wenn ein mitgliedstaatliches
Gericht mit einer Klage gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats befasst ist, dessen Wohnsitz diesem Gericht
nicht bekannt ist.
Denn die ausländische Staatsangehörigkeit eines am Rechtsstreit Beteiligten wird zwar von den in der Verordnung Nr. 44/2001
festgelegten Zuständigkeitsvorschriften nicht berücksichtigt, jedoch ist zwischen der Frage, unter welchen Voraussetzungen
die Zuständigkeitsvorschriften dieser Verordnung Anwendung beanspruchen, und der Frage, nach welchen Kriterien sich die internationale
Zuständigkeit gemäß diesen Regeln richtet, zu unterscheiden. Die ausländische Staatsangehörigkeit des Beklagten kann aber
Fragen hinsichtlich der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aufwerfen.
(vgl. Randnrn. 31-32, 35, Tenor 1)
2.
Die Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in einer Situation, in der ein Verbraucher, der Partei eines langfristigen
Hypothekendarlehensvertrags ist, mit dem die Verpflichtung verbunden ist, dem Vertragspartner jede Adressänderung mitzuteilen,
seinen Wohnsitz aufgibt, bevor gegen ihn eine Klage wegen Verletzung seiner vertraglichen Pflichten erhoben wird, die Gerichte
des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der letzte bekannte Wohnsitz des Verbrauchers befindet, nach Art. 16 Abs. 2
dieser Verordnung zuständig sind, über diese Klage zu befinden, wenn es ihnen nicht gelingt, in Anwendung von Art. 59 dieser
Verordnung den aktuellen Wohnsitz des Beklagten festzustellen, und sie auch nicht über beweiskräftige Indizien verfügen, die
den Schluss zulassen, dass der Beklagte seinen Wohnsitz tatsächlich außerhalb des Unionsgebiets hat.
(vgl. Randnr. 55, Tenor 2)
3.
Die Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sie die Anwendung einer Bestimmung des nationalen Prozessrechts eines
Mitgliedstaats, die in dem Bemühen, Fälle der Justizverweigerung zu vermeiden, die Durchführung von Verfahren gegen Personen,
deren Aufenthalt unbekannt ist, in deren Abwesenheit ermöglicht, nicht verwehrt, wenn sich das angerufene Gericht vor der
Entscheidung über den Rechtsstreit vergewissert hat, dass alle erforderlichen Nachforschungen, die der Sorgfaltsgrundsatz
und der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten, vorgenommen worden sind, um den Beklagten ausfindig zu machen.
(vgl. Randnr. 55, Tenor 2)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
17. November 2011(
*
)
„Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen – Von einem Verbraucher mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen
Bank abgeschlossener Hypothekendarlehensvertrag – Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Erhebung einer Klage gegen einen Verbraucher bei einem Gericht dieses Mitgliedstaats
zulassen, wenn der genaue Wohnsitz des Verbrauchers nicht bekannt ist“
In der Rechtssache C‑327/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okresní soud v Chebu (Tschechische Republik)
mit Entscheidung vom 1. Juni 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juli 2010, in dem Verfahren
Hypoteční banka a.s.
gegen
Udo Mike Lindner
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter M. Safjan (Berichterstatter), A. Borg Barthet und J.‑J. Kasel
sowie der Richterin M. Berger,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Hypoteční banka a.s., vertreten durch J. Hrouzek, advokát,
– der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
– der dänischen Regierung, vertreten durch C. Vang als Bevollmächtigten,
– der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte,
– der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, K. Szíjjártó und K. Molnár als Bevollmächtigte,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Šimerdová und A.‑M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. September 2011
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 81 AEUV, der Art. 16 Abs. 2, 17 Nr. 3 und 24 der Verordnung
(EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) und von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des
Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Hypoteční banka a.s. (im Folgenden: Hypoteční banka) und
Herrn Lindner, dessen aktueller Wohnsitz unbekannt ist, wegen Zahlung eines Betrags in Höhe von ungefähr 4,4 Millionen tschechischer
Kronen (CZK), was den Rückständen aus einem Hypothekendarlehen entspricht, das die Hypoteční banka Herrn Lindner gewährt hatte.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung Nr. 44/2001
3
Der zweite Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:
„Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu
erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die
Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch
diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen.“
4
Art. 2 dieser Verordnung sieht vor:
„(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben,
ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.
(2) Auf Personen, die nicht dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften
anzuwenden.“
5
Art. 3 der Verordnung bestimmt:
„(1) Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats
nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.
(2) Gegen diese Personen können insbesondere nicht die in Anhang I aufgeführten innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften geltend
gemacht werden.“
6
Art. 4 dieser Verordnung lautet:
„(1) Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich der Artikel 22 und
23 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen.
(2) Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann sich jede Person, die ihren
Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in diesem Staat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere
auf die in Anhang I aufgeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne dass es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.“
7
Abschnitt 4 („Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“) in Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001 umfasst die Art. 15 bis 17.
8
Art. 16 Abs. 2 der Verordnung sieht vor:
„Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden,
in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.“
9
In Art. 17 dieser Verordnung heißt es:
„Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:
…
3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats
begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.“
10
Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:
„Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es
zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um
den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig
ist.“
11
Art. 26 Abs. 1 und 2 in Abschnitt 8 („Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens“) des Kapitels II der
Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor:
„(1) Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen
Mitgliedstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären,
wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist.
(2) Das Gericht hat das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende
Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle
hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.“
12
Art. 34 Nr. 2 in Kapitel III („Anerkennung und Vollstreckung“) dieser Verordnung sieht vor, dass eine Entscheidung nicht anerkannt
wird, „wenn … dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder
ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte,
es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte“.
13
Art. 59 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:
„(1) Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat,
so wendet das Gericht sein Recht an.
(2) Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden
hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, das Recht dieses Mitgliedstaats an.“
Richtlinie 93/13
14
Zweck der Richtlinie 93/13 ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.
15
Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher
geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften
fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen
Klauseln bestehen kann.“
Nationales Recht
16
§ 29 Abs. 3 der tschechischen Zivilprozessordnung (im Folgenden: Zivilprozessordnung) in der bis zum 30. Juni 2009 gültigen
Fassung sieht vor, dass der Vorsitzende der Kammer, sofern er keine andere Maßnahme trifft, einen Prozesspfleger für einen
Beteiligten bestimmen kann, dessen Aufenthalt unbekannt ist, an den die Zustellung an eine bekannte Adresse im Ausland nicht
möglich war, der mit einer Störung der Geistestätigkeit belastet ist oder sich aus anderen gesundheitlichen Gründen für eine
nicht nur vorübergehende Zeit nicht am Verfahren beteiligen kann oder der nicht in der Lage ist, sich verständlich auszudrücken.
17
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Ústavní soud (Verfassungsgericht) in einer Entscheidung vom 31. März 2005
zur Person des Prozesspflegers eines Beklagten, dessen Aufenthalt nicht bekannt ist, Folgendes ausgeführt hat:
„Die Funktion des Prozesspflegers ist geschaffen worden, damit die Interessen des abwesenden Beteiligten bis zum Abschluss
des Verfahrens so gewahrt werden, wie ein vertraglicher Vertreter eine derartige Verpflichtung erfüllen würde. Sofern der
Verfahrensbeteiligte seinen gewählten Vertreter hat, ist er für dessen Wahl und dessen konkrete Schritte im Verfahren selbst
verantwortlich. Wenn aber das Gericht einen Prozesspfleger als Vertreter des Verfahrensbeteiligten ernennt, ist es dafür verantwortlich,
dass der Prozesspfleger die Rechte und berechtigten Interessen des Verfahrensbeteiligten wahren wird. Es hat dabei die Pflicht,
den Prozesspfleger von seiner Funktion zu entbinden, sofern es feststellt, dass der Prozesspfleger seine Funktion im Verfahren
entweder … faktisch gar nicht oder gänzlich unzureichend ausübt.“
18
Gemäß § 89a Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung, die zu dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt in
Kraft war, können die Beteiligten eines Verfahrens in einer Handelssache schriftlich die örtliche Zuständigkeit eines anderen
erstinstanzlichen Gerichts vereinbaren, es sei denn, das Gesetz bestimmt einen ausschließlichen Gerichtsstand.
19
Nach Art. 173 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist der Zahlungsbescheid dem Beklagten persönlich zuzustellen und eine Zustellung
auf andere Weise ausgeschlossen.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
20
Mit der beim vorlegenden Gericht am 16. September 2008 erhobenen Klage fordert die Hypoteční banka, eine Gesellschaft nach
tschechischem Recht mit Sitz in Prag (Tschechische Republik), von Herrn Lindner, einem deutschen Staatsangehörigen, die Zahlung
eines Betrags in Höhe von 4 383 584,60 CZK zuzüglich Verzugszinsen wegen Zahlungsrückstands aus einem Hypothekendarlehen,
das Herrn Lindner auf der Grundlage eines zwischen den Parteien am 19. August 2005 geschlossenen Vertrags (im Folgenden: Vertrag)
gewährt wurde.
21
In Art. VIII Ziff. 8 des Vertrags vereinbarten die Hypoteční banka und Herr Lindner unter Bezugnahme auf § 89a der Zivilprozessordnung,
dass „für eventuelle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag das ordentliche Gericht der Bank zuständig ist, bestimmt nach
ihrem im Handelsregister zum Zeitpunkt der Klageeinreichung eingetragenen Sitz“.
22
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Herr Lindner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz in Mariánské
Láznĕ (Tschechische Republik) gehabt haben soll, d. h., der Wohnsitz des Verbrauchers war mehr als 150 km von Prag, dem Sitz
des von den Vertragsparteien vereinbarten „ordentlichen Gerichts der Bank“, entfernt.
23
Hypoteční banka trug vor, dass sie dennoch das „ordentliche Gericht des Beklagten“ statt des „ordentlichen Gerichts am Sitz
der Bank“ angerufen habe, da sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung aus Gründen, die nicht in ihrem Einflussbereich gelegen hätten,
dem Gericht das Original des Vertrags nicht habe vorlegen und somit die rechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Klage
vor diesem Gericht nicht habe erfüllen können.
24
Am 16. Oktober 2008 gab das vorlegende Gericht der Klage mit einem Zahlungsbescheid statt, mit dem der Beklagte verpflichtet
wurde, der Klägerin den eingeklagten Betrag zuzüglich der Verzugszinsen zu zahlen, und mit dem ihm die Kosten des Verfahrens
auferlegt wurden. Da der Zahlungsbescheid jedoch nicht persönlich zugestellt werden konnte, wie dies nach § 173 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung vorgeschrieben ist, wurde er vom vorlegenden Gericht mit Beschluss vom 8. September 2009 aufgehoben.
25
Da sich der Beklagte nicht unter den dem vorlegenden Gericht bekannten Adressen aufhielt und es diesem Gericht nicht gelungen
war, einen anderen Aufenthaltsort des Beklagten auf tschechischem Gebiet festzustellen, bestellte es in Anwendung von § 29
Abs. 3 der Zivilprozessordnung mit Beschluss vom 3. Juni 2009 einen Prozesspfleger für den Beklagten, der als Person unbekannten
Aufenthalts angesehen wurde.
26
Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2009, der die erste Verfahrenshandlung des Prozesspflegers in der beim vorlegenden Gericht
anhängigen Rechtssache war, trug dieser gegen den von Hypoteční banka geltend gemachten Anspruch Sacheinwände in Bezug auf
die Zinsen vor.
27
Unter diesen Umständen hat der Okresní soud v Chebu beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen
zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Begründet die Tatsache, dass einer der Beteiligten an einem Gerichtsverfahren Staatsangehöriger eines anderen Staates als
des Staates ist, in dem das Verfahren stattfindet, einen grenzüberschreitenden Bezug im Sinne von Art. 81 (früher Art. 65)
des Vertrags, der eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 44/2001 ist?
2. Verwehrt die Verordnung Nr. 44/2001 die Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts, die die Durchführung von Verfahren
gegen Personen ermöglicht, deren Aufenthalt unbekannt ist?
3. Kann im Fall einer Verneinung der Frage 2 die Stellungnahme des vom Gericht bestellten Prozesspflegers des Beklagten in der
Sache selbst als Unterwerfung des Beklagten unter die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts im Sinne von Art. 24 der Verordnung
Nr. 44/2001 auch dann gewertet werden, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Anspruch aus einem Verbrauchervertrag ist und die
Gerichte der Tschechischen Republik gemäß Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung zur Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht zuständig
wären?
4. Kann eine Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit eines konkreten Gerichts als Begründung der internationalen Zuständigkeit
des gewählten Gerichts im Sinne von Art. 17 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 angesehen werden, und wenn ja, gilt dies auch
dann, wenn es um eine Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit geht, die wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie
93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen unwirksam ist?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
28
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass die
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der darin festgelegten Zuständigkeitsvorschriften erfüllt sind, wenn einer der Beteiligten
an einem Gerichtsverfahren Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als des Staates ist, in dem das Verfahren stattfindet.
29
Dazu ist vorab zu bemerken, dass die Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften dieser Verordnung ebenso wie die des Übereinkommens
vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem
Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), dessen Auslegung auch für die Verordnung Nr. 44/2001 gilt, soweit die
Bestimmungen dieser Rechtsakte der Union als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 16. Juli 2009, Zuid‑Chemie,
C‑189/08, Slg. 2009, I‑6917, Randnr. 18), einen Auslandsbezug erfordert.
30
Wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen entschieden hat, kann sich der Auslandsbezug eines Rechtsverhältnisses
daraus ergeben, dass die in einem Rechtsstreit in Rede stehende Situation Fragen hinsichtlich der Bestimmung der internationalen
Zuständigkeit der Gerichte aufwerfen kann (Urteil vom 1. März 2005, Owusu, C‑281/02, Slg. 2005, I‑1383, Randnr. 26).
31
Die ausländische Staatsangehörigkeit eines am Rechtsstreit Beteiligten wird zwar von den in der Verordnung Nr. 44/2001 festgelegten
Zuständigkeitsvorschriften nicht berücksichtigt. Wie die Generalanwältin in Nr. 65 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist
jedoch zwischen der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zuständigkeitsvorschriften dieser Verordnung Anwendung beanspruchen,
und der Frage, nach welchen Kriterien sich die internationale Zuständigkeit gemäß diesen Regeln richtet, zu unterscheiden.
32
Es ist offensichtlich, dass die ausländische Staatsangehörigkeit des Beklagten unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens
Fragen hinsichtlich der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aufwerfen kann.
33
In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens könnten die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der
Beklagte besitzt, nämlich selbst dann ihre Zuständigkeit bejahen, wenn es in diesem Mitgliedstaat keinen bekannten Wohnsitz
des Beklagten gibt. Unter diesen Umständen würde die Anwendung der einheitlichen Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung
Nr. 44/2001 anstelle der in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Zuständigkeitsvorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit
und dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel entsprechen, den Schutz der Beklagten mit Wohnsitz im Gebiet der Europäischen
Union so weit wie möglich zu gewährleisten.
34
Demnach können die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens,
in der der Beklagte eine ausländische Staatsangehörigkeit hat und keinen bekannten Wohnsitz in dem Staat besitzt, in dessen
Gebiet sich das mit der Klage befasste Gericht befindet, zur Anwendung kommen.
35
In Anbetracht des Vorstehenden ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist,
dass die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften voraussetzt, dass die fragliche Situation
in dem Rechtsstreit, mit dem ein mitgliedstaatliches Gericht befasst ist, Fragen in Bezug auf die Bestimmung der internationalen
Zuständigkeit dieses Gerichts aufwerfen kann. Eine solche Situation besteht in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens,
in dem ein mitgliedstaatliches Gericht mit einer Klage gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats befasst
ist, dessen Wohnsitz diesem Gericht nicht bekannt ist.
Zur zweiten Frage
36
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass sie
die Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats verwehrt, die die Durchführung von Verfahren gegen
Personen ermöglicht, deren Aufenthalt unbekannt ist.
37
Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst festzustellen, dass die Verordnung Nr. 44/2001, wie das Brüsseler Übereinkommen,
nicht die Vereinheitlichung aller Verfahrensregeln der Mitgliedstaaten zum Gegenstand hat, sondern die Verteilung der gerichtlichen
Zuständigkeiten für Zivil- und Handelssachen im Verhältnis zwischen diesen Staaten und die Erleichterung der Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2004, DFDS Torline, C‑18/02, Slg. 2004, I‑1417, Randnr. 23).
38
Da es in der Verordnung Nr. 44/2001 keine Vorschrift gibt, die die gerichtliche Zuständigkeit in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens,
in dem der Wohnsitz des Beklagten nicht bekannt ist, ausdrücklich regelt, ist zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls aufgrund
welcher Bestimmung diese Verordnung trotzdem Anwendung finden kann und ob es möglich ist, aus der Verordnung ein Kriterium
abzuleiten, das die Begründung einer gerichtlichen Zuständigkeit ermöglicht.
39
Da es sich im Ausgangsverfahren um eine Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher handelt, ist in diesem Zusammenhang
zu beachten, dass nach Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung eine solche Klage nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben
werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
40
Wenn daher ein nationales Gericht über eine Klage gegen einen Verbraucher zu erkennen hat, hat es zunächst zu prüfen, ob der
Beklagte im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des Gerichts einen Wohnsitz hat, indem es gemäß Art. 59 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 44/2001 sein eigenes Recht anwendet.
41
Kommt dieses Gericht wie im Ausgangsverfahren zu dem Ergebnis, dass der Beklagte des Ausgangsverfahrens im Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaats keinen Wohnsitz hat, hat es sodann zu prüfen, ob er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Dazu
wendet es nach Art. 59 Abs. 2 der Verordnung das Recht dieses anderen Mitgliedstaats an.
42
Gelingt es dem nationalen Gericht auch dann nicht, den Wohnsitz des Verbrauchers festzustellen, und verfügt es auch nicht
über beweiskräftige Indizien, die den Schluss zulassen, dass der Beklagte seinen Wohnsitz tatsächlich außerhalb des Unionsgebiets
hat – ein Fall, in dem Art. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 zur Anwendung käme –, ist schließlich zu prüfen, ob Art. 16 Abs. 2
der Verordnung dahin ausgelegt werden kann, dass in einem Fall wie diesem der in dieser Bestimmung aufgestellte Grundsatz
der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Wohnsitz des Verbrauchers befindet, auch
für den letzten bekannten Wohnsitz des Verbrauchers gilt.
43
Eine solche Lösung scheint der Logik der Verordnung zu entsprechen und fügt sich in das mit ihr errichtete System ein.
44
Zunächst entspricht sie nämlich dem mit der Verordnung Nr. 44/2001 verfolgten Zweck, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen
Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen
kann, und ein Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 25. Oktober 2011,
eDate Advertising u. a., C‑509/09 und C‑161/10, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 50).
45
Sodann kann damit vermieden werden, dass die Unmöglichkeit, den aktuellen Wohnsitz des Beklagten ausfindig zu machen, die
Bestimmung eines zuständigen Gerichts verhindert und dem Kläger damit sein Recht auf ein gerichtliches Verfahren nimmt, wobei
gleichzeitig der Anwendung der mit der Verordnung Nr. 44/2001 eingeführten einheitlichen Vorschriften gegenüber der Anwendung
divergierender nationaler Vorschriften der Vorzug gegeben wird. Eine solche Situation kann insbesondere in einem Fall wie
dem des Ausgangsverfahrens eintreten, in dem ein Verbraucher, der nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vor den Gerichten des
Mitgliedstaats verklagt werden müsste, in dessen Hoheitsgebiet er wohnhaft ist, seinen Wohnsitz aufgegeben hat, bevor die
Klage gegen ihn erhoben wurde.
46
Schließlich ermöglicht es das Kriterium des letzten bekannten Wohnsitzes des Verbrauchers, für die Zwecke der Anwendung des
Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Rechten des Klägers und denen des Beklagten
gerade in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens zu gewährleisten, in dem der Verbraucher die Verpflichtung hatte, seinem
Vertragspartner jede Adressänderung mitzuteilen, die sich nach der Unterzeichnung des langfristigen Hypothekendarlehensvertrags
ergeben sollte.
47
Nach alledem ist somit festzustellen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der ein Verbraucher,
der Partei eines langfristigen Hypothekendarlehensvertrags ist, mit dem die Verpflichtung verbunden ist, dem Vertragspartner
jede Adressänderung mitzuteilen, seinen Wohnsitz aufgibt, bevor gegen ihn eine Klage wegen Verletzung seiner vertraglichen
Pflichten erhoben wird, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der letzte bekannte Wohnsitz des Verbrauchers
befindet, nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständig sind, über diese Klage zu befinden, wenn es ihnen nicht
gelingt, in Anwendung von Art. 59 dieser Verordnung den aktuellen Wohnsitz des Beklagten festzustellen, und sie auch nicht
über beweiskräftige Indizien verfügen, die den Schluss zulassen, dass der Beklagte seinen Wohnsitz tatsächlich außerhalb des
Unionsgebiets hat.
48
Nach diesen Ausführungen ist in Bezug auf die Erfordernisse, die im weiteren Verfahren zu beachten sind, darauf hinzuweisen,
dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 insgesamt das Bestreben zum Ausdruck bringen, sicherzustellen, dass im Rahmen
der Ziele der Verordnung die Verfahren, die zum Erlass gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung der Verteidigungsrechte
durchgeführt werden (vgl. Urteile vom 21. Mai 1980, Denilauler, 125/79, Slg. 1980, 1553, Randnr. 13, und vom 2. April 2009,
Gambazzi, C‑394/07, Slg. 2009, I‑2563, Randnr. 23).
49
Das Erfordernis der Wahrung der Verteidigungsrechte, wie es auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Union aufgestellt
wird, muss unter gleichzeitiger Beachtung des Rechts des Klägers erfüllt werden, ein Gericht zur Entscheidung über die Begründetheit
seiner Ansprüche anzurufen.
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Dazu hat der Gerichtshof in Randnr. 29 des Urteils Gambazzi festgestellt, dass Grundrechte, wie die Wahrung der Verteidigungsrechte,
keine absoluten Rechte sind, sondern Beschränkungen unterliegen können. Doch müssen diese tatsächlich Zielen des Allgemeininteresses
entsprechen, die mit der in Rede stehenden Maßnahme verfolgt werden, und dürfen nicht im Hinblick auf den verfolgten Zweck
eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung dieser Rechte darstellen.
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Bemühen, Fälle der Justizverweigerung
zu vermeiden, mit denen ein Kläger wegen der Unmöglichkeit, den Beklagten ausfindig zu machen, konfrontiert wäre, ein solches
Ziel des Allgemeininteresses darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Gambazzi, Randnrn. 31 bis 33) und es dem vorlegenden Gericht
obliegt, zu prüfen, ob dieses Ziel von der in Rede stehenden nationalen Vorschrift tatsächlich verfolgt wird.
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Was das Erfordernis hinsichtlich der Notwendigkeit betrifft, eine übermäßige Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte zu verhindern,
ist festzustellen, dass dies insbesondere für die Auslegung von Art. 26 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 gilt. Diese Bestimmung
ist in dem Sinne zu verstehen, dass ein nach dieser Verordnung zuständiges Gericht das Verfahren in dem Fall, in dem nicht
festgestellt wurde, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück zu empfangen, nur dann ordnungsgemäß
fortsetzen kann, wenn alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um ihm eine Verteidigung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck
muss sich das angerufene Gericht vergewissern, dass alle Nachforschungen, die der Sorgfaltsgrundsatz und der Grundsatz von
Treu und Glauben gebieten, vorgenommen worden sind, um den Beklagten ausfindig zu machen.
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Die Möglichkeit, das Verfahren ohne Wissen des Beklagten wie im Ausgangsverfahren mittels der Zustellung der Klage an einen
vom angerufenen Gericht bestellten Prozesspfleger fortzusetzen, beeinträchtigt zwar, auch wenn diese Voraussetzungen eingehalten
werden, die Verteidigungsrechte des Beklagten. Diese Beeinträchtigung ist jedoch im Hinblick auf das Recht des Klägers auf
einen effektiven Rechtsschutz gerechtfertigt, da dieses Recht ohne ein solches Verfahren lediglich auf dem Papier stünde.
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Im Gegensatz zur Lage des Beklagten, der, wenn er sich nicht wirksam verteidigen konnte, die Möglichkeit hat, die Wahrung
der Verteidigungsrechte zu erwirken, indem er sich nach Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 gegen die Anerkennung der
gegen ihn ergangenen Entscheidung wehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 1985, Debaecker und Plouvier, 49/84, Slg. 1985,
1779, Randnr. 11), läuft der Kläger nämlich Gefahr, dass ihm jede Klagemöglichkeit genommen wird.
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Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass die Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass
– in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der ein Verbraucher, der Partei eines langfristigen
Hypothekendarlehensvertrags ist, mit dem die Verpflichtung verbunden ist, dem Vertragspartner jede Adressänderung mitzuteilen,
seinen Wohnsitz aufgibt, bevor gegen ihn eine Klage wegen Verletzung seiner vertraglichen Pflichten erhoben wird, die Gerichte
des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der letzte bekannte Wohnsitz des Verbrauchers befindet, nach Art. 16 Abs. 2
dieser Verordnung zuständig sind, über diese Klage zu befinden, wenn es ihnen nicht gelingt, in Anwendung von Art. 59 dieser
Verordnung den aktuellen Wohnsitz des Beklagten festzustellen, und sie auch nicht über beweiskräftige Indizien verfügen, die
den Schluss zulassen, dass der Beklagte seinen Wohnsitz tatsächlich außerhalb des Unionsgebiets hat;
– diese Verordnung die Anwendung einer Bestimmung des nationalen Prozessrechts eines Mitgliedstaats, die in dem Bemühen, Fälle
der Justizverweigerung zu vermeiden, die Durchführung von Verfahren gegen Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, in deren
Abwesenheit ermöglicht, nicht verwehrt, wenn sich das angerufene Gericht vor der Entscheidung über den Rechtsstreit vergewissert
hat, dass alle erforderlichen Nachforschungen, die der Sorgfaltsgrundsatz und der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten,
vorgenommen worden sind, um den Beklagten ausfindig zu machen.
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In Anbetracht der Antworten auf die erste und die zweite Frage brauchen die dritte und die vierte Frage nicht beantwortet
zu werden.
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
1.
Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die Anwendung der in dieser Verordnung
festgelegten Zuständigkeitsvorschriften voraussetzt, dass die fragliche Situation in dem Rechtsstreit, mit dem ein mitgliedstaatliches
Gericht befasst ist, Fragen in Bezug auf die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit dieses Gerichts aufwerfen kann.
Eine solche Situation besteht in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein mitgliedstaatliches Gericht mit einer
Klage gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats befasst ist, dessen Wohnsitz diesem Gericht nicht bekannt
ist.
2.
Die Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass
–
in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der ein Verbraucher, der Partei eines langfristigen
Hypothekendarlehensvertrags ist, mit dem die Verpflichtung verbunden ist, dem Vertragspartner jede Adressänderung mitzuteilen,
seinen Wohnsitz aufgibt, bevor gegen ihn eine Klage wegen Verletzung seiner vertraglichen Pflichten erhoben wird, die Gerichte
des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der letzte bekannte Wohnsitz des Verbrauchers befindet, nach Art. 16 Abs. 2
dieser Verordnung zuständig sind, über diese Klage zu befinden, wenn es ihnen nicht gelingt, in Anwendung von Art. 59 dieser
Verordnung den aktuellen Wohnsitz des Beklagten festzustellen, und sie auch nicht über beweiskräftige Indizien verfügen, die
den Schluss zulassen, dass der Beklagte seinen Wohnsitz tatsächlich außerhalb des Unionsgebiets hat;
–
diese Verordnung die Anwendung einer Bestimmung des nationalen Prozessrechts eines Mitgliedstaats, die in dem Bemühen, Fälle
der Justizverweigerung zu vermeiden, die Durchführung von Verfahren gegen Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, in deren
Abwesenheit ermöglicht, nicht verwehrt, wenn sich das angerufene Gericht vor der Entscheidung über den Rechtsstreit vergewissert
hat, dass alle Nachforschungen, die der Sorgfaltsgrundsatz und der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten, vorgenommen worden
sind, um den Beklagten ausfindig zu machen.
Unterschriften
*
Verfahrenssprache: Tschechisch.