Wandererwerbstätige – Soziale Sicherheit – Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat – Rückkehr in sein Herkunftsland; [Bezug: VO 1408/71; FZA]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rechtssache C‑257/10
Försäkringskassan
gegen
Elisabeth Bergström
(Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol [vormals Regeringsrätt])
„Wandererwerbstätige – Soziale Sicherheit – Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat – Rückkehr in sein Herkunftsland“
Leitsätze des Urteils
1.
Völkerrechtliche Verträge – Abkommen EG–Schweiz über die Freizügigkeit – Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Familienleistung
(Abkommen EG–Schweiz über die Freizügigkeit, Art. 8 Buchst. c; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 72)
2.
Völkerrechtliche Verträge – Abkommen EG–Schweiz über die Freizügigkeit – Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Familienleistung
(Abkommen EG–Schweiz über die Freizügigkeit, Art. 8 Buchst. c; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 3 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1
und 2 sowie Art. 72 und Anhang VI, N, Nr. 1)
1.
Art. 8 Buchst. c des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit und Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern, in der durch die Verordnung Nr. 1386/2001 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der zuständige Träger
eines Mitgliedstaats, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Gewährung einer Familienleistung wie des Elterngelds
von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit abhängig machen,
für die Gewährung dieser Familienleistung solche Zeiten berücksichtigen muss, die vollständig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zurückgelegt wurden.
(vgl. Randnr. 45, Tenor 1)
2.
Art. 8 Buchst. a des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit sowie Art. 3 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und 2, Art. 72 und Anhang VI Abschnitt
N Nr. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung Nr. 1386/2001
geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Höhe einer Familienleistung wie eines Elterngelds in Höhe des Krankengelds,
falls sie nach den Bestimmungen für die Leistungen bei Krankheit zu berechnen ist, für eine Person, die die für den Erwerb
dieses Anspruchs erforderlichen Zeiten einer Erwerbstätigkeit zur Gänze im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zurückgelegt
hat, unter Berücksichtigung des Einkommens einer Person zu berechnen ist, die über eine Erfahrung und Qualifikation verfügt
und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem diese Leistung beantragt wird, eine Tätigkeit ausübt, die mit denen der erstgenannten
Person vergleichbar sind.
(vgl. Randnr. 53, Tenor 2)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
15. Dezember 2011(
*
)
„Wandererwerbstätige – Soziale Sicherheit – Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat – Rückkehr in sein Herkunftsland“
In der Rechtssache C‑257/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Högsta förvaltningsdomstol (ehemals Regeringsrätt)
(Schweden) mit Entscheidung vom 27. April 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Mai 2010, in dem Verfahren
Försäkringskassan
gegen
Elisabeth Bergström
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis, T. von Danwitz
und D. Šváby,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2011,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Elisabeth Bergström, vertreten durch U. Öberg und I. Otken Eriksson, advokater,
– der schwedischen Regierung, vertreten durch K. Petkovska und A. Falk als Bevollmächtigte,
– der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,
– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch E. Jenkinson und L. Seeboruth als Bevollmächtigte sowie durch R. Palmer,
Barrister,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Kreuschitz und J. Enegren als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Juni 2011
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 72 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. L 187, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) und
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999 (ABl. 2002, L 114, S. 6, im Folgenden: Abkommen).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Bergström, einer schwedischen Staatsangehörigen, und der
Försäkringskassa (im Folgenden: nationaler Sozialversicherungsträger), wegen der Weigerung der Letzteren, für die Berechnung
der Höhe des Elterngelds nach der Rückkehr der Klägerin nach Schweden die Beschäftigungszeit zu berücksichtigen, die diese
in der Schweiz zurückgelegt hatte.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3
In der Präambel des Abkommens heißt es:
„[Die Vertragsparteien],
in der Überzeugung, dass die Freizügigkeit der Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wesentlicher Bestandteil
einer harmonischen Entwicklung ihrer Beziehungen ist,
entschlossen, diese Freizügigkeit zwischen ihnen auf der Grundlage der in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen
zu verwirklichen …“
4
Art. 1 dieses Abkommens bestimmt:
„Ziel dieses Abkommens zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist
Folgendes:
a) Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger
sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
…
d) Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.“
5
Art. 2 („Nichtdiskriminierung“) des Abkommens lautet: „Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmäßig im
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäß den Anhängen I, II und
III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.“
6
Art. 8 des Abkommens sieht vor:
„Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II, um insbesondere Folgendes
zu gewährleisten:
a) Gleichbehandlung;
…
c) Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb
und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d) Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
…“
7
Art. 1 des Anhangs II („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“) des Abkommens lautet:
„1. Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die gemeinschaftlichen
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung einschließlich
der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden.
2. Der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist außer auf
die durch die betreffenden gemeinschaftlichen Rechtsakte erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.“
8
Anhang II des Abkommens sieht in Abschnitt A („Rechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird“) Nr. 1 vor:
„371 R 1408: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
…“
9
Art. 3 („Gleichbehandlung“) der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt in Abs. 1:
„Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und
Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörige dieses Staates, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.“
10
Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung lautet:
„[E]ine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen
der Artikel 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie
wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften.“
11
Art. 23 dieser Verordnung in Kapitel 1 („Krankheit und Mutterschaft“) des Titels III mit besonderen Vorschriften für die einzelnen
Leistungsarten bestimmt:
„(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein Durchschnittsarbeitsentgelt
oder -einkommen oder ein Durchschnittsbeitrag zugrunde zu legen ist, ermittelt das Durchschnittsarbeitsentgelt oder -einkommen
oder den Durchschnittsbeitrag ausschließlich aufgrund der Arbeitsentgelte oder ‑einkommen, die für die nach den Rechtsvorschriften
dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.
(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein pauschales
Arbeitsentgelt oder pauschales Arbeitseinkommen zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das pauschale Arbeitsentgelt
oder pauschale Arbeitseinkommen oder gegebenenfalls den Durchschnitt der pauschalen Arbeitsentgelte oder pauschalen Arbeitseinkommen
für Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.
…“
12
Art. 72 („Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit“) in Kapitel
7 („Familienleistungen“) des Titels III der Verordnung lautet:
„Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung
von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit
erforderlich, auch Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat,
als handelte es sich um Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.“
13
Art. 89 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
„Die Besonderheiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind im Anhang VI aufgeführt.“
14
Anhang VI Abschnitt N („SCHWEDEN“) Nr. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Bei Anwendung des Artikels 72 der Verordnung werden
zur Feststellung eines Anspruchs auf Erziehungsgeld die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten
so berücksichtigt, als lägen ihnen die gleichen Durchschnittseinkommen zugrunde wie den schwedischen Versicherungszeiten,
mit denen sie zusammengerechnet werden.“ Diese Bestimmung wurde später durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 392, S. 1) aufgehoben.
Nationales Recht
15
Das Sozialversicherungsgesetz (1999:799) (Socialförsäkringslag [1999:799]) sieht in Kapitel 3 („Sozialversicherungsschutz“)
u. a. Folgendes vor:
„§ 1 Wer in Schweden wohnhaft ist, hat Anspruch auf die folgenden, im Gesetz (1962:381) über die allgemeine Versicherung (Lag om
allmän försäkring [1962:381]) aufgeführten Leistungen:
1. Ersatz der Kosten für Heilbehandlung u. a. gemäß Kapitel 2, soweit es um Leistungen geht, die von den allgemeinen Versicherungskassen
beschlossen werden;
2. Elterngeld in Höhe des Mindest- und des Grundbetrags;
3. Ausgleichsleistung bei verminderter Erwerbsfähigkeit in Form eines Garantiebetrags;
…
§ 4 Wer in Schweden arbeitet, hat Anspruch auf folgende Leistungen nach dem Gesetz über die allgemeine Versicherung (1962:381):
1. Krankengeld und Schwangerschaftsgeld;
2. Elterngeld über dem Mindestbetrag und zeitweiliges Elterngeld;
3. einkommensabhängige Ausgleichsleistung bei Krankheit und verminderter Erwerbsfähigkeit;
…“
16
Das Gesetz über die allgemeine Versicherung bestimmt insbesondere:
„Kapitel 3. Krankengeld
§ 2 Krankengeldwirksames Einkommen ist das jährliche Einkommen in Geld, das der Versicherte durch seine Arbeit im Inland voraussichtlich
bis auf Weiteres erzielen wird, sei es als Arbeitnehmer eines öffentlichen oder privaten Arbeitgebers (Einkommen aus Arbeitsverhältnis),
sei es auf andere Weise (Einkommen aus anderer Erwerbstätigkeit) … Das krankengeldwirksame Einkommen wird vom Sozialversicherungsamt
festgestellt …
Die Berechnung des krankengeldwirksamen Einkommens beruht in den Fällen, in denen die Verhältnisse dem Sozialversicherungsamt
nicht bekannt sind, auf den Angaben, die das Sozialversicherungsamt von dem Versicherten oder dessen Arbeitgeber erhalten
kann oder die sich aus der Einschätzung des Einkommens des Versicherten ableiten lassen, die bei der steuerlichen Veranlagung
vorgenommen wurde. Das Urlaubsgeld darf beim krankengeldwirksamen Einkommen nicht mit einem höheren Betrag berücksichtigt
werden als dem, der in der entsprechenden Zeit als Entgelt für die geleistete Arbeit gezahlt worden wäre.
Kapitel 4. Elterngeld
…
§ 6 Das vollständige Elterngeld beträgt mindestens 60 Kronen am Tag (Mindestbetrag).
Das Elterngeld für die ersten 180 Tage wird in der Höhe ausbezahlt, die dem Krankengeld des Elternteils entspricht, das nach
dem fünften Absatz berechnet wird, wenn der Elternteil vor der Geburt des Kindes oder dem für die Geburt errechneten Zeitpunkt
mindestens 240 Tage in Folge für ein über dem Mindestbetrag liegendes Krankengeld versichert gewesen ist oder dies gewesen
wäre, wenn das Sozialversicherungsamt sämtliche Umstände gekannt hätte. Das Elterngeld wird in den ersten 180 Tagen jedoch
mindestens in Höhe des vollständigen Elterngelds von 150 Kronen (Grundbetrag) ausbezahlt. Für einen Elternteil, der nur gemäß
Kapitel 3 § 4 [Sozialversicherungsgesetz (1999:799)] versichert ist, gilt dies unter der Voraussetzung, dass er die Bedingungen
des Satzes 1 erfüllt.
Über die Regelung im zweiten Absatz hinaus wird Elterngeld ausbezahlt für:
– 210 Tage in Höhe des nach Abs. 5 berechneten Krankengelds des betreffenden Elternteils, jedoch mindestens in Höhe des Grundbetrags
und für
– 90 Tage in Höhe des Mindestbetrags.
…“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
17
Frau Bergström, eine schwedische Staatsangehörige, wohnte seit Januar 1994 in der Schweiz und arbeitete dort, bis sie am 19.
März 2002 ihre Tochter gebar. Sie kehrte sodann mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter am 1. September 2002 nach Schweden zurück.
Ihr Ehemann nahm in Schweden sofort eine Erwerbstätigkeit auf, während Frau Bergström keine neue Erwerbstätigkeit aufnahm,
um ihre Tochter zu betreuen. Sie beantragte Elterngeld vom 16. März 2003 an in Höhe des Krankengelds, berechnet auf der Grundlage
ihres Arbeitseinkommens in der Schweiz.
18
Der nationale Sozialversicherungsträger bewilligte ihr Elterngeld in Höhe des Grundbetrags mit der Begründung, dass sie keinen
Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Krankengelds habe, da sie in Schweden keine Erwerbstätigkeit in den 240 Tagen vor der
Entbindung ausgeübt habe, was ihr einen Anspruch auf ein höheres Krankengeld als in Höhe des Grundbetrags eröffnet hätte.
19
Frau Bergström erhob gegen den Bescheid Klage beim Länsrätt i Stockholms län (Verwaltungsgericht für den Bezirk Stockholm).
Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass das Elterngeld in Höhe des Krankengelds eine Leistung sei, die auf
einer Erwerbstätigkeit beruhe, und dass die Versicherte, um darauf Anspruch zu haben, während eines Zeitraums, welcher der
Zeit, für die die Leistung beantragt werde, hinreichend nahe sei, persönlich in Schweden gearbeitet haben müsse. Es genüge
somit nicht, wenn der Ehegatte der Versicherten in Schweden arbeite.
20
Frau Bergström legte daraufhin Berufung zum Kammarrätt i Stockholm (Verwaltungsberufungsgericht Stockholm) ein, das in seiner
Entscheidung über die Begründetheit feststellte, dass sie die Anwartschaftszeit von 240 Arbeitstagen nach den schwedischen
Rechtsvorschriften durch ihre Tätigkeit in der Schweiz erfülle. Frau Bergström habe Anspruch auf Elterngeld, das höher als
das Elterngeld in Höhe des Grundbetrags sei, berechnet auf der Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
21
Der nationale Sozialversicherungsträger legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein und beantragte, das Urteil des Länsrätt
i Stockholms län zu bestätigen. Frau Bergström beantragte, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
22
Für das vorlegende Gericht ist unstreitig, dass Frau Bergström gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1408/71 den
schwedischen Rechtsvorschriften unterliegt, obwohl sie in Schweden keine Erwerbstätigkeit ausübt. Sie erfülle jedoch nicht
die Voraussetzungen, die nach nationalem Recht für einen Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Krankengelds erfüllt sein müssten.
23
Die Voraussetzung, dass sie vor der Geburt ihres Kindes mindestens 240 Tage in Folge in Schweden krankenversichert gewesen
sein müsse, sei nicht erfüllt. Es stelle sich die Frage, ob die in der Schweiz zurückgelegte Zeit der Erwerbstätigkeit als
Erfüllung dieser Voraussetzung zu betrachten sei.
24
Frau Bergström habe keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und auch kein Einkommen erzielt, das nach den schwedischen Bestimmungen
als Grundlage für die Feststellung eines krankengeldwirksamen Einkommens herangezogen werden könnte. Fraglich sei, ob ihr
früheres Arbeitseinkommen in der Schweiz bei der Anwendung dieser Bestimmungen zu berücksichtigen sei.
25
Aufgrund dieser Überlegungen hat der Högsta förvaltningsdomstol beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere dem Abkommen und Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71, dass eine Anwartschaftszeit für
einen Anspruch auf Familienleistungen in Gestalt eines einkommensabhängigen Ausgleichs für die Betreuung von Kindern in ihrer
Gänze durch Arbeit und Versicherung in der Schweiz erfüllt werden kann?
2. Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere dem Abkommen und den Art. 3 Abs. 1 und 72 der Verordnung Nr. 1408/71, dass ein in
der Schweiz erzieltes Einkommen bei der Entscheidung, ob ein Anspruch auf Familienleistungen in Gestalt eines einkommensabhängigen
Ausgleichs für die Betreuung von Kindern besteht, inländischem Einkommen gleichzustellen ist?
Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkungen
26
Die Antwort auf die gestellten Fragen setzt voraus, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt in den Anwendungsbereich
des Abkommens fällt. Hierzu ist festzustellen, dass es sich bei Frau Bergström um eine Erwerbstätige handelt, die Staatsangehörige
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist und nach Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Vertragsstaats
in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurückgekehrt ist und dort aufgrund dieser Erwerbstätigkeit eine nach der Regelung dieses
Mitgliedstaats vorgesehene Familienleistung beantragt.
27
In Bezug auf die Frage des Anwendungsbereichs des Abkommens ist erstens festzustellen, dass nach dem zweiten Satz der Präambel
des Abkommens die Vertragsparteien „entschlossen [sind], diese Freizügigkeit zwischen ihnen auf der Grundlage der in der Europäischen
Gemeinschaft geltenden Bestimmungen zu verwirklichen“.
28
Diese Freiheit würde beeinträchtigt, wenn ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats in seinem Herkunftsland einen Nachteil
allein deshalb erlitte, weil er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat.
29
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 8 des Abkommens die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit gemäß Anhang II zu den dort aufgeführten Zwecken regeln. Diese Bestimmung verweist weder unmittelbar noch mittelbar
auf ein Erfordernis hinsichtlich des Aufenthaltsorts der Personen, auf die diese Bestimmungen der sozialen Sicherheit anzuwenden
sind, und gibt auch nicht an, welche Vertragspartei diese Bestimmungen anzuwenden hat.
30
Zu den mit Art. 8 verfolgten Zwecken gehört nach Buchst. a die „Gleichbehandlung“. Der ausdrückliche und allgemeine Verweis
auf diesen Grundsatz zeigt, dass dieser Grundsatz im Anwendungsbereich dieses Artikels unabhängig von Art. 2 des Abkommens
gilt, der die Anwendung des Diskriminierungsverbots vom Aufenthalt einer begünstigten Person im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei abhängig macht.
31
Drittens sieht Anhang II Abschnitt A Nr. 1 des Abkommens die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen den Vertragsparteien
vorbehaltlich bestimmter Anpassungen vor, die jedoch für die Beurteilung der vorgelegten Frage nicht erheblich sind. Nach
Art. 1 Abs. 2 dieses Anhangs ist der Begriff „Mitgliedstaat(en)“ in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs
Bezug genommen wird, außer auf die durch die betreffenden gemeinschaftlichen Rechtsakte erfassten Staaten auch auf die Schweiz
anzuwenden.
32
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1408/71 nicht nur auf Familienleistungen, sondern auch auf andere
Kategorien von Leistungen anwendbar ist, zu denen beispielsweise die Leistungen bei Alter gehören.
33
Somit wäre nach der Rückkehr eines Erwerbstätigen in sein Herkunftsland die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Union ohne Anwendung der Regel der Zusammenrechnung
in einer nicht unbeachtlichen Zahl von Fällen, u. a. für den Erwerb von Leistungen bei Alter, ausgeschlossen.
34
Daher ist festzustellen, dass das Abkommen und die Verordnung Nr. 1408/71 auf die Situation eines Erwerbstätigen, wie sie
in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils beschrieben ist, Anwendung finden.
Zur ersten Frage
35
Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der zuständige Träger eines Mitgliedstaats nach dem Abkommen und
der Verordnung Nr. 1408/71, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Gewährung einer Familienleistung wie der
im Ausgangsverfahren fraglichen von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen
Tätigkeit abhängig machen, zu diesem Zweck solche Zeiten berücksichtigen muss, die vollständig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zurückgelegt wurden.
36
Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass Frau Bergström, um einen Anspruch auf das Elterngeld in Höhe
des Krankengelds geltend machen zu können, eine Zeit der Erwerbstätigkeit in den 240 Tagen vor ihrer Entbindung nachweisen
muss. Frau Bergström hat diese gesamte Anwartschaftszeit durch Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zurückgelegt.
37
Unstreitig stellt die von Frau Bergström beantragte Leistung eine Familienleistung im Sinne von Art. 1 Buchst. u Ziff. i der
Verordnung Nr. 1408/71 dar.
38
Die Antwort auf die vorgelegte Frage erfordert die Auslegung von Art. 8 Buchst. c des Abkommens und von Art. 72 der Verordnung
Nr. 1408/71, die für den Erwerb des Anspruchs auf die betreffende Leistung die Anwendung der sogenannten Zusammenrechnungsregel
vorsehen.
39
Unter Berufung auf das Wort „Zusammenrechnung“ machen einige der Beteiligten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben
haben, geltend, dass dieser Begriff logischerweise mindestens zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegte Zeiten der
Erwerbstätigkeit voraussetze. Daher könne der Mitgliedstaat des für die Gewährung einer Leistung zuständigen Trägers zu diesem
Zweck vorsehen, dass eine Zeit der Erwerbstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet zurückgelegt worden sein müsse, was die Zugrundelegung
einer einzigen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeit für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Leistung
der sozialen Sicherheit ausschließe.
40
Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden.
41
Sowohl der Wortlaut von Art. 8 Buchst. c des Abkommens als auch derjenige von Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 sind völlig
eindeutig. Nach der erstgenannten Bestimmung umfasst die Zusammenrechnung „alle“ nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften
berücksichtigten „Versicherungszeiten“, während die Letztgenannte verlangt, dass im Rahmen der Zusammenrechnung „Versicherungs-
oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat“ berücksichtigt werden,
als handelte es sich um Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers zurückgelegt worden sind.
42
Die Verordnung Nr. 1408/71 wurde auf der Grundlage von Art. 51 EWG-Vertrag (dann Art. 51 EG-Vertrag, später nach Änderung
Art. 42 EG) erlassen, der den Rat der Europäischen Union ermächtigt, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung
der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu erlassen, wobei er zu diesem Zweck insbesondere ein System einführt,
welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen die Zusammenrechnung „aller“ nach
den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten „Zeiten“ für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des
Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen sichert.
43
Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel des Abkommens, das darin besteht, die Freizügigkeit der Personen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Gemeinschaft zu gewährleisten. Sie wahrt auch den in Art. 8 Buchst. a des Abkommens
verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung, da sie gewährleistet, dass die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit nicht bewirkt,
dass dem Wandererwerbstätigen Vergünstigungen der sozialen Sicherheit im Vergleich zu anderen Erwerbstätigen, die dieses Recht
nicht ausgeübt haben, entzogen werden.
44
Somit kann der zuständige Träger eines Mitgliedstaats für die Gewährung einer Familienleistung nicht verlangen, dass neben
einer in einem anderen Staat, hier der Schweiz, zurückgelegten Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeit eine weitere Versicherungszeit
in seinem Hoheitsgebiet zurückgelegt worden sein muss.
45
Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, wenn die Rechtsvorschriften dieses
Mitgliedstaats die Gewährung einer Familienleistung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen von der Zurücklegung von Versicherungs-
oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit abhängig machen, nach Art. 8 Buchst. c des Abkommens und
Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 für die Gewährung dieser Familienleistung solche Zeiten berücksichtigen muss, die vollständig
im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zurückgelegt wurden.
Zur zweiten Frage
46
Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob, falls die erste Frage zu bejahen ist, aus dem Abkommen und der
Verordnung Nr. 1408/71 folgt, dass ein in der Schweiz erzieltes Einkommen aus Erwerbstätigkeit dem inländischen Einkommen
gleichgestellt ist, das in Schweden zur Berechnung des Betrags der beantragten Familienleistung dient.
47
Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht hervor, dass Frau Bergström eine Familienleistung in Höhe des Krankengelds
beantragt hat, das nach den Bestimmungen für die Krankenversicherung festgesetzt wird (Elterngeld in Höhe des Krankengelds).
Diese Familienleistung steht im Zusammenhang mit dem jährlichen Einkommen des Sozialversicherten aus Erwerbstätigkeit.
48
In einem solchen Fall sind daher bei der Berechnung des Betrags der Familienleistungen dieser besonderen Kategorie die einschlägigen
Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 für den Zweig „Krankheit“ der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen.
49
Diese Bestimmungen enthält Art. 23 der Verordnung Nr. 1408/71. Unabhängig davon, ob sich die Bestimmung des Einkommens, das
bei der Berechnung der Geldleistungen zugrunde zu legen ist, aus der Anwendung von Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels ergibt,
wird dieses Einkommen entweder aufgrund der Arbeitsentgelte oder ‑einkommen, die für die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen
Trägers zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind, oder aufgrund des pauschalen Arbeitsentgelts oder pauschalen Arbeitseinkommens
oder gegebenenfalls des Durchschnitts der pauschalen Arbeitsentgelte oder pauschalen Arbeitseinkommen für Zeiten, die nach
diesen Rechtsvorschriften, also im vorliegenden Fall den schwedischen, zurückgelegt wurden, ermittelt.
50
Eine solche Lösung steht im Einklang mit der in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Bestimmung in Anhang VI Abschnitt N Nr. 1
der Verordnung Nr. 1408/71, wonach bei Anwendung des Art. 72 dieser Verordnung zur Feststellung eines Anspruchs auf Erziehungsgeld
die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt werden, als lägen ihnen die gleichen
Durchschnittseinkommen zugrunde wie den schwedischen Versicherungszeiten.
51
Im Ausgangsverfahren hat Frau Bergström jedoch in der Anwartschaftszeit von 240 Tagen in Schweden kein Einkommen erzielt.
52
In einem solchen Fall muss, damit Art. 8 Buchst. c des Abkommens und Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71, wie sie in Randnr.
45 des vorliegenden Urteils ausgelegt worden sind, praktische Wirksamkeit erlangen und dem Gebot der Gleichbehandlung in Art. 8
Buchst. a des Abkommens sowie in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung genügt wird, das krankengeldwirksame Einkommen von Frau Bergström
unter Berücksichtigung des Einkommens einer Person berechnet werden, die in Schweden eine Tätigkeit ausübt und über eine berufliche
Erfahrung und berufliche Qualifikationen verfügt, die mit denen von Frau Bergström vergleichbar sind.
53
Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 8 Buchst. a des Abkommens sowie Art. 3 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und 2,
Art. 72 und Anhang VI Abschnitt N Nr. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sind, dass die Höhe einer Familienleistung
wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, falls sie nach den Bestimmungen für die Leistungen bei Krankheit zu berechnen
ist, für eine Person, die die für den Erwerb dieses Anspruchs erforderlichen Zeiten einer Erwerbstätigkeit zur Gänze im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei zurückgelegt hat, unter Berücksichtigung des Einkommens einer Person zu berechnen ist, die über
eine Erfahrung und Qualifikationen verfügt und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem diese Leistung beantragt wird,
eine Tätigkeit ausübt, die mit denen der erstgenannten Person vergleichbar sind.
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
1.
Art. 8 Buchst. c des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999, und Art. 72 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung
(EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass
der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Gewährung einer Familienleistung
wie der im Ausgangsverfahren fraglichen von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer
selbständigen Tätigkeit abhängig machen, für die Gewährung dieser Familienleistung solche Zeiten berücksichtigen muss, die
vollständig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zurückgelegt wurden.
2.
Art. 8 Buchst. a des Abkommens sowie Art. 3 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und 2, Art. 72 und Anhang VI Abschnitt N Nr. 1 der Verordnung
Nr. 1408/71 sind dahin auszulegen, dass die Höhe einer Familienleistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, falls
sie nach den Bestimmungen für die Leistungen bei Krankheit zu berechnen ist, für eine Person, die die für den Erwerb dieses
Anspruchs erforderlichen Zeiten einer Erwerbstätigkeit zur Gänze im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zurückgelegt
hat, unter Berücksichtigung des Einkommens einer Person zu berechnen ist, die über eine Erfahrung und Qualifikationen verfügt
und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem diese Leistung beantragt wird, eine Tätigkeit ausübt, die mit denen der erstgenannten
Person vergleichbar sind.
Unterschriften
*
Verfahrenssprache: Schwedisch.