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C-145/10

Eva-Maria Painer gegen Standard VerlagsGmbH und andere

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Dritte Kammer · 2011-12-01 · Deutsch EU
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Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 6 Nr. 1 – Mehrere Beklagte – Richtlinie 93/98/EWG – Art. 6 – Schutz von Fotografien – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 2 – Vervielfältigung – Verwendung einer Porträtfotografie als Vorlage für ein Phantombild – Art. 5 Abs. 3 Buchst. d – Ausnahmen und Beschränkungen für Zitate – Art. 5 Abs. 3 Buchst. e – Ausnahmen und Beschränkungen zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit – Art. 5 Abs. 5; [Bezug: EuGVVO 44/2001]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C-145/10

Eva-Maria Painer

gegen

Standard VerlagsGmbH u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien)

„Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 6 Nr. 1 – Mehrere Beklagte – Richtlinie 93/98/EWG – Art. 6 – Schutz von Fotografien – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 2 – Vervielfältigung – Verwendung einer Porträtfotografie als Vorlage für ein Phantombild – Art. 5 Abs. 3 Buchst. d – Ausnahmen und Beschränkungen für Zitate – Art. 5 Abs. 3 Buchst. e – Ausnahmen und Beschränkungen zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit – Art. 5 Abs. 5“

Leitsätze des Urteils

1.

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Mehrere Beklagte – Zuständigkeit des Gerichts eines der

Beklagten – Voraussetzung – Zusammenhang

(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 6 Nr. 1)

2.

Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 93/98 – Geltungsbereich – Porträtaufnahme – Einbeziehung

– Voraussetzungen

(Richtlinie 93/98 des Rates, Art. 6)

3.

Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29 – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts

und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Vervielfältigungsrecht – Ausnahmen und Beschränkungen

(Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 3 Buchst. e und 5)

4.

Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29 – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts

und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Öffentliche Zugänglichmachung eines Werks – Bedeutung

(Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 3 Buchst. d)

5.

Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29 – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts

und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Vervielfältigungsrecht – Ausnahmen und Beschränkungen

(Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 3 Buchst. d und 5)

6.

Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29 – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts

und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Vervielfältigungsrecht – Ausnahmen und Beschränkungen

(Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 3 Buchst. d und e und 5)

1.

Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung für sich genommen nicht entgegensteht, dass gegen

mehrere Beklagte wegen inhaltlich identischer Urheberrechtsverletzungen erhobene Klagen auf je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen

nationalen Rechtsgrundlagen beruhen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob

die Gefahr besteht, dass in getrennten Verfahren unterschiedliche Entscheidungen ergehen.

(vgl. Randnr. 84, Tenor 1)

2.

Art. 6 der Richtlinie 93/98 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ist

dahin auszulegen, dass eine Porträtfotografie nach dieser Bestimmung urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie, was

das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit

zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt. Ist

festgestellt worden, dass die fragliche Porträtfotografie die Qualität eines Werks aufweist, ist ihr Schutz nicht schwächer

als derjenige, der anderen Werken – fotografische Werke eingeschlossen – zukommt.

(vgl. Randnr. 99, Tenor 2)

3.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten

Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist unter Bedacht auf ihren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass ein Medium wie

ein Presseverlag nicht aus eigener Initiative unter Berufung auf ein Ziel der öffentlichen Sicherheit ein urheberrechtlich

geschütztes Werk nutzen darf. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass es im Einzelfall zur Erreichung eines solchen

Ziels beitragen kann, indem es eine Fotografie einer gesuchten Person veröffentlicht. Diese Initiative muss jedoch zum einen

im Zusammenhang mit einer Entscheidung oder einem Vorgehen der zuständigen nationalen Behörden zur Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit stehen, und sie muss zum anderen im Einvernehmen und in Absprache mit diesen Behörden ergriffen werden, soll sie

nicht deren Maßnahmen zuwiderlaufen, ohne dass allerdings ein konkreter, aktueller und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden,

zu Fahndungszwecken eine Fotografie zu veröffentlichen, erforderlich wäre.

(vgl. Randnr. 116, Tenor 3)

4.

Um die Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 1 der Berner Übereinkunft

zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, auszulegen, ist unter dem französischen Ausdruck „mis[e] à la disposition du

public [d’une œuvre]“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d dieser Richtlinie die Tatsache zu verstehen, dass dieses Werk der

Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

(vgl. Randnrn. 126-128)

5.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten

Schutzrechte ist unter Bedacht auf ihren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass

der ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand zitierende Presseartikel kein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk ist.

Mit dieser Bestimmung soll nämlich ein angemessener Ausgleich zwischen dem Recht der Nutzer eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands

auf freie Meinungsäußerung und dem Vervielfältigungsrecht des Urhebers erreicht werden. Dieser angemessene Ausgleich wird

insbesondere dadurch sichergestellt, dass der Ausübung des Rechts der Nutzer auf freie Meinungsäußerung der Vorrang gegenüber

dem Interesse des Urhebers, sich der Vervielfältigung von Auszügen aus seinem bereits rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich

gemachten Werk widersetzen zu können, eingeräumt wird, diesem aber ein Anspruch darauf zugestanden wird, dass grundsätzlich

sein Name angegeben wird.

(vgl. Randnrn. 134-135, 137, Tenor 4)

6.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten

Schutzrechte ist unter Bedacht auf ihren Art. 5 Abs. 5 ist dahin auszulegen, dass seine Anwendung voraussetzt, dass die Quelle,

einschließlich des Namens des Urhebers oder des ausübenden Künstlers, des zitierten Werks oder sonstigen Schutzgegenstands

angegeben wird. Ist dieser Name jedoch nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. e dieser Richtlinie nicht angegeben worden, ist diese Verpflichtung

als erfüllt anzusehen, wenn lediglich die Quelle angegeben wird. Dies ist der Fall, wenn Fotos von den zuständigen nationalen

Sicherheitsbehörden im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, ohne dass bei

dieser ursprünglichen rechtmäßigen Nutzung der Name der Urhebers angegeben worden wäre.

(vgl. Randnrn. 143, 147, 149, Tenor 5)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

1. Dezember 2011(

*

)

„Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 6 Nr. 1 – Mehrere Beklagte – Richtlinie 93/98/EWG – Art. 6 – Schutz von Fotografien – Richtlinie 2001/29/EG –Art. 2 – Vervielfältigung – Verwendung einer Porträtfotografie als Vorlage für ein Phantombild – Art. 5 Abs. 3 Buchst. d – Ausnahmen und Beschränkungen für Zitate – Art. 5 Abs. 3 Buchst. e – Ausnahmen und Beschränkungen zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit – Art. 5 Abs. 5“

In der Rechtssache C‑145/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Handelsgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung

vom 8. März 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 22. März 2010, in dem Verfahren

Eva-Maria Painer

gegen

Standard VerlagsGmbH,

Axel Springer AG,

Süddeutsche Zeitung GmbH,

Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co KG,

Verlag M. DuMont Schauberg Expedition der Kölnischen Zeitung GmbH & Co KG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), E. Juhász, G. Arestis

und T. von Danwitz,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von Frau Painer, vertreten durch Rechtsanwalt G. Zanger,

– der Standard VerlagsGmbH, vertreten durch Rechtsanwältin M. Windhager,

– der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,

– der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,

– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Russo, avvocato dello Stato,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. April 2011

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember

2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(ABl. 2001, L 12, S. 1) und von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d und e und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in

der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Painer, einer selbständigen Fotografin, und fünf Verlagshäusern,

nämlich der Standard VerlagsGmbH (im Folgenden: Standard), der Axel Springer AG (im Folgenden: Axel Springer), der Süddeutsche

Zeitung GmbH, der Spiegel‑Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co KG und der Verlag M. DuMont Schauberg Expedition der Kölnischen

Zeitung GmbH & Co KG wegen der Verwendung von Fotografien von Natascha K. durch diese Verlage.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

3

Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1 C des am 15. April 1994 in Marrakesch

unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation wurde mit Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22.

Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994)

im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt.

4

Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums bestimmt:

„Die Mitglieder befolgen die Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft [zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser

Fassung vom 24. Juli 1971) in der am 28. September 1979 geänderten Fassung (im Folgenden: Berner Übereinkunft)] und den Anhang

dazu. Die Mitglieder haben jedoch aufgrund dieses Übereinkommens keine Rechte oder Pflichten in Bezug auf die in Artikel 6bis

der Übereinkunft gewährten oder die daraus abgeleiteten Rechte.“

5

Art. 2 Abs. 1 der Berner Übereinkunft lautet:

„(1) Die Bezeichnung ‚Werke der Literatur und Kunst‘ umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und

Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; Vorträge, Ansprachen,

Predigten und andere Werke gleicher Art; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke; choreografische Werke und Pantomimen;

musikalische Kompositionen mit oder ohne Text, Filmwerke einschließlich der Werke, die durch ein ähnliches Verfahren wie Filmwerke

hervorgebracht sind; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei, Stiche und Lithografien; fotografische

Werke, denen Werke gleichgestellt sind, die durch ein der Fotografie ähnliches Verfahren hervorgebracht sind; Werke der angewandten

Kunst; Illustrationen, geografische Karten; Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art auf den Gebieten der Geografie,

Topografie, Architektur oder Wissenschaft.“

6

Art. 10 Abs. 1 der Berner Übereinkunft sieht vor:

„Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits erlaubterweise zugänglich gemachten Werk sind zulässig, sofern sie anständigen

Gepflogenheiten entsprechen und in ihrem Umfang durch den Zweck gerechtfertigt sind, einschließlich der Zitate aus Zeitungs-

und Zeitschriftenartikeln in Form von Presseübersichten.“

7

Art. 12 der Berner Übereinkunft lautet:

„Die Urheber von Werken der Literatur oder Kunst genießen das ausschließliche Recht, Bearbeitungen, Arrangements und andere

Umarbeitungen ihrer Werke zu erlauben.“

8

Art. 37 Abs. 1 Buchst. c der Berner Übereinkunft sieht vor:

„Bei Streitigkeiten über die Auslegung der verschiedenen Texte ist der französische Text maßgebend.“

9

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) erließ am 20. Dezember 1996 in Genf den WIPO-Vertrag über Darbietungen

und Tonträger und den WIPO-Urheberrechtsvertrag. Diesen beiden Verträgen wurde mit Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16.

März 2000 (ABl. L 89, S. 6) im Namen der Europäischen Gemeinschaft zugestimmt.

10

Nach Art. 1 Abs. 4 des WIPO-Urheberrechtsvertrags kommen die Vertragsparteien den Art. 1 bis 21 und dem Anhang der Berner

Übereinkunft nach.

Unionsrecht

Verordnung Nr. 44/2001

11

Die Erwägungsgründe 11, 12 und 15 der Verordnung Nr. 44/2001 lauten:

„(11) Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten

richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des

Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. ...

(12) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund

der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.

...

(15) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in

zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. …“

12

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

13

Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats

nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

14

Art. 6 Nr. 1 der Verordnung in Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) des Kapitels II bestimmt:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:

1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat,

sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint,

um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten“.

Richtlinie 93/98/EWG

15

Im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts

und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 290, S. 9) heißt es:

„Der Schutz von Fotografien ist in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Damit die Schutzdauer für fotografische Werke

insbesondere bei Werken, die aufgrund ihrer künstlerischen oder professionellen Qualität im Rahmen des Binnenmarkts von Bedeutung

sind, ausreichend harmonisiert werden kann, muss der hierfür erforderliche Originalitätsgrad in der vorliegenden Richtlinie

festgelegt werden. Im Sinne der Berner Übereinkunft ist ein fotografisches Werk als ein individuelles Werk zu betrachten,

wenn es die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt; andere Kriterien

wie z. B. Wert oder Zwecksetzung sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Der Schutz anderer Fotografien kann durch nationale

Rechtsvorschriften geregelt werden.“

16

Nach Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie umfasst der urheberrechtliche Schutz an einem Werk der Literatur und Kunst im Sinne des

Art. 2 der Berner Übereinkunft die Dauer des Lebens des Urhebers dieses Werks und 70 Jahre nach seinem Tod.

17

Art. 6 der Richtlinie lautet:

„Fotografien werden gemäß Artikel 1 geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis

der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten können den Schutz anderer Fotografien vorsehen.“

18

Die Richtlinie 93/98 wurde mit der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006

über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 372, S. 12), die im Wesentlichen dieselben

Bestimmungen enthält, kodifiziert und aufgehoben. Die Richtlinie 2006/116 trat am 16. Januar 2007 in Kraft.

19

Wegen des Zeitraums, in den der Sachverhalt fällt, gilt für den Ausgangsrechtsstreit allerdings weiterhin die Richtlinie 93/98.

Richtlinie 2001/29

20

Die Erwägungsgründe 6, 9, 21, 31, 32 und 44 der Richtlinie 2001/29 lauten:

„(6) Ohne Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene könnten Gesetzgebungsinitiativen auf einzelstaatlicher Ebene, die in einigen Mitgliedstaaten

bereits in die Wege geleitet worden sind, um den technischen Herausforderungen zu begegnen, erhebliche Unterschiede im Rechtsschutz

und dadurch Beschränkungen des freien Verkehrs von Dienstleistungen und Produkten mit urheberrechtlichem Gehalt zur Folge

haben, was zu einer Zersplitterung des Binnenmarkts und zu rechtlicher Inkohärenz führen würde. Derartige rechtliche Unterschiede

und Unsicherheiten werden sich im Zuge der weiteren Entwicklung der Informationsgesellschaft, in deren Gefolge die grenzüberschreitende

Verwertung des geistigen Eigentums bereits stark zugenommen hat, noch stärker auswirken. Diese Entwicklung wird und sollte

fortschreiten. Erhebliche rechtliche Unterschiede und Unsicherheiten in Bezug auf den Rechtsschutz können die Erzielung von

Größenvorteilen für neue Produkte und Dienstleistungen mit urheber- und leistungsschutzrechtlichem Gehalt beschränken.

...

(9) Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese

Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit

im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit

sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.

...

(21) Diese Richtlinie sollte den Umfang der unter das Vervielfältigungsrecht fallenden Handlungen in Bezug auf die verschiedenen

Begünstigten bestimmen. Dabei sollte der gemeinschaftliche Besitzstand zugrunde gelegt werden. Um die Rechtssicherheit im

Binnenmarkt zu gewährleisten, muss die Definition dieser Handlungen weit gefasst sein.

...

(31) Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen

den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. …

(32) Die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe sind in

dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt. Einige Ausnahmen oder Beschränkungen gelten, soweit dies angemessen erscheint, nur

für das Vervielfältigungsrecht. Diese Liste trägt den unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten Rechnung

und soll gleichzeitig die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts sichern. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen

in kohärenter Weise anwenden; dies wird bei der zukünftigen Überprüfung der Umsetzungsvorschriften besonders berücksichtigt

werden.

...

(44) Bei der Anwendung der Ausnahmen und Beschränkungen im Sinne dieser Richtlinie sollten die internationalen Verpflichtungen

beachtet werden. Solche Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nicht auf eine Weise angewandt werden, dass die berechtigten Interessen

der Rechtsinhaber verletzt werden oder die normale Verwertung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände beeinträchtigt

wird. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen oder Beschränkungen sollten insbesondere die gesteigerte wirtschaftliche

Bedeutung, die solche Ausnahmen oder Beschränkungen im neuen elektronischen Umfeld erlangen können, angemessen berücksichtigen.

Daher ist der Umfang bestimmter Ausnahmen oder Beschränkungen bei bestimmten neuen Formen der Nutzung urheberrechtlich geschützter

Werke und sonstiger Schutzgegenstände möglicherweise noch enger zu begrenzen.“

21

In Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:

„Gegenstand dieser Richtlinie ist der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts,

insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft.“

22

Art. 2 der Richtlinie, der das Vervielfältigungsrecht regelt, bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende

oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

...“

23

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche

Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der

Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“

24

Art. 5 („Ausnahmen und Beschränkungen“) der Richtlinie 2001/29 sieht in Abs. 3 Buchst. d und e vor:

„Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Art. 2 und 3 vorgesehenen

Rechte vorsehen:

...

d) für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das

bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als

unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen

Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist;

e) für die Nutzung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren,

parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren oder der Berichterstattung darüber;

...“

25

Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie bestimmt:

„Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt

werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten

Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“

Nationales Recht

26

Die angeführten Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 wurden mit dem Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur

und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) in das österreichische Recht umgesetzt.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

27

Frau Painer arbeitet seit vielen Jahren als selbständige Fotografin und fotografiert u. a. Kinder in Kindergärten und Horten.

Im Rahmen dieser Tätigkeit hat sie mehrere Fotografien von Natascha K. gemacht und dabei den Hintergrund entworfen, die Position

und den Gesichtsausdruck bestimmt, den Fotoapparat bedient und die Fotos entwickelt (im Folgenden: streitige Fotos).

28

Die von ihr hergestellten Fotos versieht Frau Painer seit über 17 Jahren mit ihrem Namen. Die Bezeichnung erfolgte im Lauf

der Zeit auf unterschiedliche Art und Weise, durch Aufkleber und/oder Eindrucke auf Schmuckmappen und Passepartouts. In jedem

Fall sind der Name und die Geschäftsadresse der Klägerin aus diesen Herstellerbezeichnungen zu entnehmen.

29

Frau Painer hat die von ihr erstellten Fotos verkauft, aber weder Dritten Rechte daran eingeräumt, noch ihrer Veröffentlichung

zugestimmt. Mit dem Kaufpreis, den sie für die Fotos verlangt hat, wurden somit nur die Fotoabzüge abgegolten.

30

Nachdem Natascha K. 1998 im Alter von zehn Jahren entführt worden war, kam es zu einem Fahndungsaufruf durch die zuständigen

Sicherheitsbehörden, bei dem die streitgegenständlichen Fotos eingesetzt wurden.

31

Die Beklagten des Ausgangsverfahrens sind Zeitungsverlage. Nur Standard hat ihren Sitz in Wien (Österreich). Die anderen Beklagten

des Ausgangsverfahrens haben ihren Sitz in Deutschland.

32

Standard publiziert die Tageszeitung

Der Standard

, die in Österreich vertrieben wird. Die Süddeutsche Zeitung GmbH publiziert die

Süddeutsche Zeitung

, die in Österreich und Deutschland vertrieben wird. Die Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co KG publiziert in Deutschland

eine Wochenzeitschrift,

Der Spiegel

, die auch in Österreich erhältlich ist. Die Verlag M. DuMont Schauberg Expedition der Kölnischen Zeitung GmbH & Co KG gibt

die Tageszeitung

Express

heraus, die nur in Deutschland erhältlich ist. Axel Springer publiziert die Tageszeitung

Bild

, deren nationale Ausgabe nicht in Österreich vertrieben wird. Die Münchener Ausgabe dieser Zeitung ist dagegen auch in Österreich

erhältlich. Axel Springer gibt darüber hinaus eine andere Tageszeitung,

Die Welt

, heraus, die auch in Österreich vertrieben wird, und betreibt auch Nachrichtenseiten im Internet.

33

Im Jahr 2006 gelang es Natascha K., ihrem Entführer zu entkommen.

34

Nach der Flucht von Natascha K. und vor ihrem ersten öffentlichen Auftreten veröffentlichten die Beklagten des Ausgangsverfahrens

die streitigen Fotos in den genannten Zeitungen und Zeitschriften sowie auf den Internetseiten, jedoch ohne Angabe des Namens

der Urheberin der Fotos bzw. unter Angabe eines anderen Namens als desjenigen von Frau Painer als Urheberin.

35

Die Berichterstattung in den Zeitungen und Zeitschriften und auf den Internetseiten unterschied sich in Bezug auf die Auswahl

der streitigen Fotos und die begleitenden Texte. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens erklären, die streitigen Fotos von einer

Presseagentur erhalten zu haben, ohne dass der Name von Frau Painer erwähnt worden sei, oder unter Angabe eines anderen Namens

als desjenigen von Frau Painer als Urheberin.

36

Mehrere dieser Zeitungen und Zeitschriften veröffentlichten außerdem ein durch digitale Bearbeitung eines der streitigen Fotos

hergestelltes Porträt, das, da es bis zu dem ersten öffentlichen Auftreten von Natascha K. keine aktuellen Fotos von ihr gab,

ihr vermutetes Aussehen wiedergab (im Folgenden: streitiges Phantombild).

37

Mit ihrer beim Handelsgericht Wien eingereichten Klageschrift vom 10. April 2007 beantragte Frau Painer, die Beklagten des

Ausgangsverfahrens schuldig zu erkennen, es ab sofort zu unterlassen, die streitigen Fotos und das streitige Phantombild

ohne ihre Zustimmung und ohne Angabe von Frau Painer als Urheberin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.

38

Frau Painer beantragte ferner, die Beklagten des Ausgangsverfahrens zu Rechnungslegung, Leistung von angemessenem Entgelt

und Schadensersatz zu verurteilen.

39

Gleichzeitig strengte sie ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren an, über das mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom

26. August 2009 bereits höchstrichterlich entschieden worden ist.

40

Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, hat der Oberste Gerichtshof nach den geltenden österreichischen Rechtsvorschriften

entschieden, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Veröffentlichung des Phantombilds der Zustimmung von Frau Painer

nicht bedurft hätten.

41

Zwar sei, so der Oberste Gerichtshof, das streitige Foto, das als Vorlage für das streitige Phantombild benutzt worden sei,

ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk. Bei der Erstellung und Veröffentlichung dieses Phantombilds habe es sich aber

nicht um eine Bearbeitung gehandelt, für die eine Zustimmung von Frau Painer als Urheberin des Lichtbildwerks erforderlich

gewesen wäre, sondern um eine freie Benutzung, die ohne ihre Zustimmung habe erfolgen können.

42

Ob eine Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorgelegen habe, hänge nämlich von der schöpferischen Leistung der Vorlage ab.

Je ausgeprägter die schöpferische Leistung der Vorlage sei, desto weniger komme eine freie Benutzung in Betracht. Bei einer

Porträtaufnahme wie der streitigen Fotografie stünden dem Schöpfer nur wenige individuelle Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Aus diesem Grund sei der urheberrechtliche Schutz für die streitige Fotografie entsprechend eng. Außerdem sei das auf ihrer

Grundlage erstellte streitige Phantombild ein neues, unabhängiges und selbst urheberrechtlich geschütztes Werk.

43

Unter diesen Umständen hat das Handelsgericht Wien beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen

zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung und damit einer gemeinsamen Verhandlung

nicht entgegensteht, dass gegen mehrere Beklagte wegen inhaltlich identischer Urheberrechtsverletzungen erhobene Klagen auf

national unterschiedlichen, inhaltlich aber in den wesentlichen Grundzügen identischen Rechtsgrundlagen – wie dies für alle

europäischen Staaten für den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf angemessenes Entgelt aus

Urheberrechtsverletzungen und den sich aus der rechtswidrigen Verwendung ergebenden Schadensersatzanspruch gilt – beruhen?

2. a) Ist Art. 5 Abs. 3 Buchst. d unter Bedacht auf Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung

nicht entgegensteht, dass der ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand zitierende Presseartikel kein urheberrechtlich

geschütztes Sprachwerk ist?

b) Ist Art. 5 Abs. 3 Buchst. d unter Bedacht auf Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung

nicht entgegensteht, dass dem zitierten Werk oder sonstigen Schutzgegenstand nicht der Name des Urhebers oder des ausübenden

Künstlers beigefügt ist?

3. a) Ist Art. 5 Abs. 3 Buchst. e unter Bedacht auf Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass seine Anwendung

im Interesse der im Rahmen der öffentlichen Sicherheit wahrzunehmenden Strafrechtspflege einen konkreten aktuellen und ausdrücklichen

Aufruf der Sicherheitsbehörden zur Bildnisveröffentlichung voraussetzt, d. h. die Bildnisveröffentlichung zu Fahndungszwecken

amtlich veranlasst sein muss und andernfalls eine Rechtsverletzung vorliegt?

b) Im Fall der Verneinung von Frage 3 a: Dürfen Medien Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 für sich auch dann in Anspruch

nehmen, wenn sie ohne ein entsprechendes Fahndungsersuchen der Behörde aus Eigenem entscheiden, ob Bildnisveröffentlichungen

„im Interesse der öffentlichen Sicherheit“ stattfinden?

c) Im Fall der Bejahung von Frage 3 b: Reicht es in diesem Fall aus, dass Medien im Nachhinein behaupten, dass eine Bildnisveröffentlichung

Fahndungszwecken gedient hat, oder bedarf es in jedem Fall eines konkreten Fahndungsaufrufs zur Mithilfe der Leser zur Mitwirkung

bei der Aufklärung einer Straftat, der unmittelbar mit der Lichtbildveröffentlichung verbunden sein muss?

4. Sind Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 und Art. 12 der Berner Übereinkunft insbesondere

unter Bedacht auf Art. 1 des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 zur am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass Lichtbildwerke und/oder Lichtbilder, insbesondere Porträtaufnahmen, einen „schwächeren“ oder gar keinen

urheberrechtlichen Schutz vor Bearbeitungen genießen, weil diese im Hinblick auf die „realistische Aufnahme“ eine zu geringe

Gestaltungsmöglichkeit aufweisen?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

44

In ihren Erklärungen bestreiten die Beklagten des Ausgangsverfahrens die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens und

mehrerer Vorlagefragen in verschiedener Hinsicht.

45

Erstens sei das Vorabentscheidungsersuchen als unzulässig zurückzuweisen, weil das vorlegende Gericht zum einen nicht hinreichend

dargelegt habe, aus welchen Gründen es an der Auslegung des Unionsrechts zweifele, und weil es zum anderen keinen hinreichenden

Zusammenhang zwischen den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Unionsrechts

hergestellt habe. Insbesondere habe es nicht die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zitiert.

46

Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Unionsrechts nur

möglich ist, wenn dieses die Sach- und Rechtslage, in der sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen

Annahmen, auf denen diese Fragen beruhen, erläutert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2005, Viacom Outdoor, C‑134/03,

Slg. 2005, I‑1167, Randnr. 22, vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, Slg. 2005, I‑2529, Randnr. 29, und vom 6. Dezember 2005,

ABNA u. a., C-453/03, C‑11/04, C‑12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Randnr. 45).

47

Der Gerichtshof hat auch die Notwendigkeit hervorgehoben, dass das nationale Gericht die genauen Gründe angibt, aus denen

es die Auslegung des Gemeinschaftsrechts für fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof für

erforderlich hält. Er hat daher entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen

zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen

diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (vgl. u. a. Urteile

vom 21. Januar 2003, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, C-318/00, Slg. 2003, I-905, Randnr. 43, sowie ABNA u. a., Randnr.

46).

48

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Vorlageentscheidung den Sachverhalt und die nationalen Vorschriften darlegt,

in deren Rahmen sich die Vorlagefragen stellen. Außerdem gibt das vorlegende Gericht an, aus welchen Gründen ihm die Vorlage

einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint, da es die gegensätzlichen Standpunkte darlegt, die

die Parteien des Ausgangsverfahrens zur Vereinbarkeit der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften in der Auslegung durch

den Obersten Gerichtshof mit den in den Vorlagefragen genannten unionsrechtlichen Bestimmungen vertreten.

49

Daraus folgt, dass der Gerichtshof über ausreichende Anhaltspunkte verfügt, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche

Antwort zu geben.

50

Unter diesen Umständen ist der von den Beklagten des Ausgangsverfahrens insoweit erhobene Einwand der Unzulässigkeit zurückzuweisen,

so dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.

51

Zweitens tragen die Beklagten des Ausgangsverfahrens im Einzelnen vor, die erste Frage sei unzulässig, weil das vorlegende

Gericht nicht befugt sei, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 vorzulegen. Nur die Gerichte,

deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden könnten, dürften nämlich

nach Art. 68 Abs. 1 EG den Gerichtshof ersuchen, im Wege der Vorabentscheidung über eine Frage nach der Auslegung dieser Verordnung

zu entscheiden. Im vorliegenden Fall seien jedoch gegen die Urteile des vorlegenden Gerichts, das ein erstinstanzliches Gericht

sei, innerstaatliche Rechtsbehelfe gegeben.

52

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 44/2001, auf die sich das Vorabentscheidungsersuchen

bezieht, auf der Grundlage von Art. 65 EG erlassen wurde, der zu Titel IV des Dritten Teils des EG-Vertrags gehört.

53

Nach Art. 68 Abs. 1 EG sind erstinstanzliche Gerichte in der Tat nicht berechtigt, Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof

zu richten, wenn es um Maßnahmen geht, die nach Titel IV des EG-Vertrags erlassen worden sind.

54

Das Ersuchen ist jedoch am 22. März 2010 und damit nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eingegangen. Art. 68 EG ist

mit Wirkung vom 1. Dezember 2009, als dieser Vertrag in Kraft trat, aufgehoben worden. Seitdem gelten für Ersuchen um Vorabentscheidung

über die Auslegung von Rechtsakten auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die allgemeinen Regeln für

das Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV. Folglich gilt Art. 267 AEUV auch für Ersuchen, die die Verordnung Nr. 44/2001

betreffen.

55

Demnach sind Gerichte wie das vorlegende befugt, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001

vorzulegen.

56

Die erste Frage ist somit als zulässig anzusehen.

57

Drittens machen die Beklagten des Ausgangsverfahrens geltend, dass die Frage 2 Buchst. a irrelevant und damit unzulässig sei,

weil das vorlegende Gericht nicht festgestellt habe, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Presseartikel urheberrechtlich

nicht geschützt seien.

58

Nach ständiger Rechtsprechung hat im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit jedoch nur das nationale Gericht,

das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick

auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als

auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten,

über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteile vom 5. Februar 2004,

Schneider, C-380/01, Slg. 2004, I-1389, Randnr. 21, vom 30. Juni 2005, Längst, C-165/03, Slg. 2005, I-5637, Randnr. 31, und

vom 16. Oktober 2008, Kirtruna und Vigano, C-313/07, Slg. 2008, I-7907, Randnr. 26).

59

Daraus folgt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht,

die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt

und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist

dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit

der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der

Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm

vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C‑94/04 und C‑202/04, Slg. 2006,

I‑11421, Randnr. 25, vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C‑222/05 bis C‑225/05, Slg. 2007, I‑4233, Randnr. 22, sowie Kirtruna

und Vigano, Randnr. 27).

60

Allein daraus, dass die Vorlageentscheidung keine förmliche Feststellung enthält, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden

Presseartikel urheberrechtlich nicht geschützt seien, ergibt sich nicht offensichtlich, dass die Frage 2 Buchst. a hypothetischer

Natur ist oder in keinem Zusammenhang mit der Realität des Rechtsstreits steht.

61

Folglich kann der Umstand, dass das vorlegende Gericht nicht festgestellt hat, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden

Presseartikel urheberrechtlich nicht geschützt sind, nicht zur Unzulässigkeit der Frage 2 Buchst. a führen.

62

Unter diesen Umständen ist die Frage 2 Buchst. a als zulässig anzusehen.

63

Viertens halten die Beklagten des Ausgangsverfahrens auch die Frage 2 Buchst. b für unzulässig, weil kein vernünftiger Zweifel

an der Antwort bestehe, da diese sich schon aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ergebe.

64

Es ist jedoch einem nationalen Gericht keineswegs untersagt, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen,

deren Beantwortung nach Auffassung der Beklagten des Ausgangsverfahrens keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt (vgl. in

diesem Sinne Urteil vom 11. September 2008, UGT-Rioja u. a., C-428/06 bis C-434/06, Slg. 2008, I-6747, Randnrn. 42 und 43).

65

Daher ist diese Vorlagefrage, selbst wenn ihre Beantwortung keinen Raum für vernünftige Zweifel lassen sollte, nicht schon

deshalb unzulässig.

66

Die Frage 2 Buchst. b ist daher als zulässig anzusehen.

67

Fünftens erachten die Beklagten des Ausgangsverfahrens die vierte Frage als unzulässig, weil sie zu allgemein und für die

Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich sei.

68

Diese Frage fällt jedoch unter keine der in Randnr. 59 des vorliegenden Urteils angeführten Fallkonstellationen.

69

Das nationale Gericht möchte nämlich wissen, ob die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Unterscheidung zwischen der freien

Benutzung und der Vervielfältigung einer Porträtfotografie, wie sie sich aus den Randnrn. 41 und 42 des vorliegenden Urteils

ergibt, mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Eine solche Unterscheidung hängt jedoch davon ab, ob und inwieweit ein solcher

Gegenstand nach den unionsrechtlichen Kriterien geschützt ist.

70

Da die vierte Frage des vorlegenden Gerichts gerade darauf abzielt, über das Bestehen und/oder den Umfang dieses Schutzes

Aufschluss zu gewinnen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand

des Ausgangsrechtsstreits steht oder hypothetischer Natur ist.

71

Die vierte Frage ist daher als zulässig anzusehen.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

72

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen

ist, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass gegen mehrere Beklagte wegen inhaltlich identischer Urheberrechtsverletzungen

erhobene Klagen auf national unterschiedlichen Rechtsgrundlagen der Mitgliedstaaten beruhen.

73

Nach der Zuständigkeitsregel des Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 kann eine Person, wenn mehrere Personen zusammen

verklagt werden, auch vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, sofern zwischen

den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu

vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

74

Diese besondere Zuständigkeitsregel ist, da mit ihr von der Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten in

Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 abgewichen wird, strikt auszulegen; eine Auslegung über die ausdrücklich in dieser Verordnung

vorgesehenen Fälle hinaus ist unzulässig (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, Slg. 2007, I-8319, Randnr. 35

und die dort angeführte Rechtsprechung).

75

Wie sich aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 ergibt, müssen die Zuständigkeitsvorschriften nämlich in

hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss

stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit

der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist.

76

Dem Wortlaut von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 lässt sich nicht entnehmen, dass es zu den Anwendungsvoraussetzungen

dieser Vorschrift gehört, dass die gegen die verschiedenen Beklagten erhobenen Klagen auf den gleichen Rechtsgrundlagen beruhen

(Urteil Freeport, Randnr. 38).

77

Was ihren Zweck angeht, entspricht die Zuständigkeitsregel des Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nach deren Erwägungsgründen

12 und 15 zum einen dem Bestreben, eine geordnete Rechtspflege zu fördern, Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden

und damit zu verhindern, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

78

Zum anderen darf diese Regel aber nicht in einer Weise ausgelegt werden, die es dem Kläger erlauben würde, eine Klage gegen

mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen dieser Beklagten der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats

zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, Slg. 1988, 5565, Randnrn. 8 und 9, sowie

vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a., C-51/97, Slg. 1998, I-6511, Randnr. 47).

79

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend

im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betrachtet werden können, weil es zu einer abweichenden Entscheidung

des Rechtsstreits kommt, sondern dass diese Abweichung außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten muss (vgl. Urteil

Freeport, Randnr. 40).

80

Bei der Beurteilung, ob zwischen verschiedenen Klagen ein Zusammenhang gegeben ist, ob also in getrennten Verfahren die Gefahr

widersprechender Entscheidungen bestünde, ist der Umstand, dass die erhobenen Klagen auf derselben Rechtsgrundlage beruhen,

nur einer von mehreren erheblichen Faktoren. Er ist keine unabdingbare Voraussetzung für eine Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der

Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. in diesem Sinne Urteil Freeport, Randnr. 41).

81

Dass gegen mehrere Beklagte erhobene Klagen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen, steht daher als solches der Anwendung

von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht entgegen, sofern für die Beklagten nur vorhersehbar war, dass sie in dem

Mitgliedstaat, in dem mindestens einer von ihnen seinen Wohnsitz hatte, verklagt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil

Freeport, Randnr. 47).

82

Dies gilt erst recht, wenn sich, wie im Ausgangsrechtsstreit, die nationalen Rechtsvorschriften, auf die die gegen die verschiedenen

Beklagten erhobenen Klagen gestützt sind, dem vorlegenden Gericht zufolge als in den Grundzügen identisch erweisen.

83

Es ist ferner Sache des nationalen Gerichts, anhand des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob zwischen den verschiedenen bei

ihm anhängig gemachten Klagen ein Zusammenhang und damit die Gefahr besteht, dass in getrennten Verfahren widersprechende

Entscheidungen ergehen. Dabei kann erheblich sein, ob die Beklagten, denen der Urheberrechtsinhaber inhaltlich identische

Verletzungen seines Rechts vorwirft, unabhängig voneinander gehandelt haben oder nicht.

84

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001

dahin auszulegen ist, dass es seiner Anwendung für sich genommen nicht entgegensteht, dass gegen mehrere Beklagte wegen inhaltlich

identischer Urheberrechtsverletzungen erhobene Klagen auf je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Rechtsgrundlagen

beruhen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass in

getrennten Verfahren unterschiedliche Entscheidungen ergehen.

Zur vierten Frage

85

Die vierte Frage, die an zweiter Stelle zu prüfen ist, hat das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Prüfung gestellt, ob

die Auffassung richtig ist, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens der Zustimmung von Frau Painer zur Veröffentlichung

des streitigen Phantombilds, das aus einer Porträtaufnahme erstellt worden sei, nicht bedurft hätten, weil eine solche Fotografie

einen schwächeren oder gar keinen Schutz genieße, da sie nur geringe Gestaltungsmöglichkeiten aufweise.

86

Die Frage des vorlegenden Gerichts ist demnach so zu verstehen, dass es wissen möchte, ob Art. 6 der Richtlinie 93/98 dahin

auszulegen ist, dass eine Porträtfotografie nach dieser Bestimmung urheberrechtlich geschützt sein kann, und, falls ja, ob

dieser Schutz wegen der bei solchen Fotografien vermeintlich zu geringen künstlerischen Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere

hinsichtlich der Regelung über die Vervielfältigung des Werks in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 schwächer ist als

der Schutz, der anderen, insbesondere fotografischen Werken zukommt.

87

Was erstens die Frage angeht, ob wirklichkeitsgetreue Fotografien, insbesondere Porträtaufnahmen, nach Art. 6 der Richtlinie

93/98 urheberrechtlich geschützt sind, ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International

(C-5/08, Slg. 2009, I‑6569, Randnr. 35), bereits entschieden hat, dass das Urheberrecht nur in Bezug auf ein Schutzobjekt

– wie eine Fotografie – angewendet werden kann, bei dem es sich um ein Original in dem Sinne handelt, dass es eine eigene

geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt.

88

Wie sich aus dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/98 ergibt, handelt es sich um eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers,

wenn darin seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt.

89

Dies ist dann der Fall, wenn der Urheber bei der Herstellung des Werks seine schöpferischen Fähigkeiten zum Ausdruck bringen

konnte, indem er frei kreative Entscheidungen trifft (vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association

Premier League u. a., C‑403/08 und C-429/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 98).

90

Bei der Herstellung einer Porträtfotografie kann der Urheber auf mehrfache Weise und zu unterschiedlichen Zeitpunkten frei

kreative Entscheidungen treffen.

91

In der Vorbereitungsphase kann der Urheber über die Gestaltung, die Haltung der zu fotografierenden Person oder die Beleuchtung

entscheiden. Bei der Aufnahme des Porträts kann er den Bildausschnitt, den Blickwinkel oder auch die Atmosphäre wählen. Schließlich

kann er bei der Herstellung des Abzugs unter den verschiedenen bestehenden Entwicklungstechniken diejenige wählen, die er

einsetzen möchte, oder gegebenenfalls Software verwenden.

92

Der Urheber einer Porträtfotografie kann mit diesen unterschiedlichen Entscheidungen dem geschaffenen Werk somit seine „persönliche

Note“ verleihen.

93

Demnach ist bei einer Porträtfotografie der Spielraum, über den der Urheber verfügt, um seine schöpferischen Fähigkeiten zu

entfalten, nicht zwangsläufig verringert oder gar auf null reduziert.

94

Nach alledem ist daher davon auszugehen, dass eine Porträtfotografie nach Art. 6 der Richtlinie 93/98 urheberrechtlich geschützt

sein kann, sofern sie, was das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt,

in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen

Entscheidungen ausdrückt.

95

Was zweitens die Frage angeht, ob dieser Schutz schwächer ist als derjenige, der anderen Werken, insbesondere anderen fotografischen

Werken, zukommt, ist vorab festzustellen, dass der Urheber eines geschützten Werks nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29

vor allem das ausschließliche Recht besitzt, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung

des Werks auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.

96

Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass der durch diese Bestimmung gewährte Schutz weitreichend sein muss (vgl. Urteil

Infopaq International, Randnr. 43).

97

Ferner enthalten weder die Richtlinie 2001/29 noch irgendeine andere einschlägige Richtlinie einen Anhaltspunkt dafür, dass

sich der Umfang dieses Schutzes nach etwaigen Unterschieden bei den künstlerischen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Herstellung

verschiedener Kategorien von Werken richtet.

98

Daher kann der Schutz des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 bei einer Porträtfotografie nicht schwächer sein als derjenige,

der anderen Werken – andere fotografische Werke eingeschlossen – zukommt.

99

Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 6 der Richtlinie 93/98 dahin auszulegen ist, dass eine Porträtfotografie

nach dieser Bestimmung urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie, was das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen

hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in

dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt. Ist festgestellt worden, dass die fragliche

Porträtfotografie die Qualität eines Werks aufweist, ist ihr Schutz nicht schwächer als derjenige, der anderen Werken – fotografische

Werke eingeschlossen – zukommt.

Zur Frage 3 Buchst. a und b

100

Mit der Frage 3 Buchst. a und b möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. e unter Bedacht auf Art. 5

Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass seine Anwendung in einem Verfahren wie dem Ausgangsrechtsstreit einen

konkreten aktuellen und ausdrücklichen Aufruf der Sicherheitsbehörden zur Veröffentlichung einer Fotografie zu Fahndungszwecken

voraussetzt und ob, falls eine solche Voraussetzung nicht besteht, Medien diese Bestimmung auch dann in Anspruch nehmen dürfen,

wenn sie ohne ein entsprechendes Fahndungsersuchen der Behörden aus Eigenem entscheiden, dass eine Fotografie im Interesse

der öffentlichen Sicherheit veröffentlicht wird.

101

Hierzu ist festzustellen, dass in den Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 nicht geregelt ist, unter welchen Umständen ein

Interesse der öffentlichen Sicherheit geltend gemacht werden kann, um ein geschütztes Werk zu verwenden, so dass die Mitgliedstaaten,

die eine solche Ausnahme vorzusehen beschließen, insoweit über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (vgl. entsprechend

Urteil vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C‑462/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr.

23).

102

Ein solcher Ermessensspielraum entspricht der Auffassung, dass jeder Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, im Licht seiner

spezifischen historischen, rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Erwägungen entsprechend seinen nationalen Bedürfnissen

die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Dezember 2008, Michaniki, C‑213/07,

Slg. 2008, I‑9999, Randnr. 56).

103

Zum anderen entspricht dieser Ermessensspielraum der Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der es in Ermangelung hinreichend

genauer Kriterien in einer Richtlinie, anhand deren die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen bestimmt werden könnten, Sache

der Mitgliedstaaten ist, in ihrem Hoheitsgebiet die sachnahen Kriterien festzulegen, um die Beachtung der Richtlinie zu gewährleisten

(vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C‑245/00, Slg. 2003, I-1251, Randnr. 34, und vom 16. Oktober 2003,

Kommission/Belgien, C-433/02, Slg. 2003, I-12191, Randnr. 19).

104

Von dem Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten verfügen, wenn sie von der Ausnahme in Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der

Richtlinie 2001/29 Gebrauch machen, ist allerdings innerhalb der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen Gebrauch zu machen.

105

Hierzu ist erstens festzustellen, dass die nationalen Behörden nach ständiger Rechtsprechung ihr Ermessen beim Erlass von

Maßnahmen zur Durchführung einer Unionsregelung unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts auszuüben haben,

zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört (vgl. insbesondere Urteile vom 20. Juni 2002, Mulligan u. a., C‑313/99,

Slg. 2002, I-5719, Randnrn. 35 und 36, vom 25. März 2004, Cooperativa Lattepiú u. a., C‑231/00, C-303/00 und C-451/00, Slg.

2004, I‑2869, Randnr. 57, und vom 14. September 2006, Slob, C‑496/04, Slg. 2006, I‑8257, Randnr. 41).

106

Nach diesem Grundsatz müssen die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten erlassen können, zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet

sein und dürfen nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (Urteile vom 14. Dezember 2004, Arnold André, C‑434/02, Slg.

2004, I-11825, Randnr. 45, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 47, und ABNA u. a., Randnr. 68).

107

Zweitens dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Ermessensspielraum nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung

des Hauptziels der Richtlinie 2001/29 gefährden würde, das nach deren neuntem Erwägungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau

für die Urheber zu erreichen, das für das geistige Schaffen wesentlich ist.

108

Drittens ist beim Gebrauch dieses Ermessensspielraums das in den Erwägungsgründen 4, 6 und 21 der Richtlinie 2001/29 angesprochene

Erfordernis der Rechtssicherheit für die Urheber bezüglich des Schutzes ihrer Werke zu wahren. Danach darf die Nutzung eines

geschützten Werks für Zwecke der öffentlichen Sicherheit nicht vom Willen des Nutzers des geschützten Werks selbst abhängig

sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Infopaq International, Randnr. 62).

109

Viertens ist Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29, weil es sich dabei um eine Abweichung von dem in dieser Richtlinie

aufgestellten allgemeinen Grundsatz – dem Erfordernis einer Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts für die jeweilige Vervielfältigung

eines geschützten Werks – handelt, strikt auszulegen (Urteile vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr.

72, und vom 26. Oktober 2006, Kommission/Spanien, C‑36/05, Slg. 2006, I‑10313, Randnr. 31).

110

Fünftens wird der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten durch Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 begrenzt, der die Einführung

der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. e dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht,

nämlich davon, dass diese Ausnahme nur in bestimmten Sonderfällen angewandt wird, dass sie die normale Verwertung des Werks

nicht beeinträchtigt und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt.

111

In Anbetracht der angeführten Erfordernisse und Klarstellungen kann es einem Medium wie hier einem Presseverlag nicht erlaubt

sein, für sich in Anspruch zu nehmen, die öffentliche Sicherheit zu schützen. Denn nur der Staat, dessen zuständige Behörden

über geeignete Mittel und koordinierte Strukturen verfügen, ist als fähig und verantwortlich dafür anzusehen, die Erreichung

dieses Ziels durch passende Maßnahmen wie z. B. einen Fahndungsaufruf sicherzustellen.

112

Ein solcher Verlag darf daher nicht aus eigener Initiative unter Berufung auf ein Ziel der öffentlichen Sicherheit ein urheberrechtlich

geschütztes Werk nutzen.

113

Da die Presse in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat allerdings die Aufgabe hat, ohne andere als die

unbedingt notwendigen Einschränkungen die Öffentlichkeit zu informieren, lässt sich nicht ausschließen, dass ein Presseverlag

im Einzelfall zur Erreichung eines Ziels der öffentlichen Sicherheit beitragen kann, indem er eine Fotografie einer gesuchten

Person veröffentlicht. Diese Initiative muss jedoch zum einen im Zusammenhang mit einer Entscheidung oder einem Vorgehen der

zuständigen nationalen Behörden zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stehen, und sie muss zum anderen im Einvernehmen

und in Absprache mit diesen Behörden ergriffen werden, soll sie nicht deren Maßnahmen zuwiderlaufen. Ein konkreter, aktueller

und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden, zu Fahndungszwecken eine Fotografie zu veröffentlichen, ist allerdings

nicht erforderlich.

114

Das Vorbringen der Beklagten, die Medien müssten im Namen der Pressefreiheit das Recht haben, sich auch dann auf Art. 5 Abs. 3

Buchst. e der Richtlinie 2001/29 zu berufen, wenn kein Fahndungsaufruf der Sicherheitsbehörden vorliege, kann an diesem Ergebnis

nichts ändern. Wie die Generalanwältin in Nr. 163 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, bezweckt diese Bestimmung nämlich nur

den Schutz der öffentlichen Sicherheit, nicht aber eine Abwägung zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und der Pressefreiheit.

115

Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der

Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 11 der Grundrechtecharta der Europäischen Union, dass die Pressefreiheit nicht

zum Schutz der öffentlichen Sicherheit wahrgenommen wird, sondern dass es die Erfordernisse des Schutzes der öffentlichen

Sicherheit sind, die eine Einschränkung der Pressefreiheit rechtfertigen können.

116

Nach alledem ist auf die Frage 3 Buchst. a und b zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 unter Bedacht

auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen ist, dass ein Medium wie ein Presseverlag nicht aus eigener Initiative unter Berufung

auf ein Ziel der öffentlichen Sicherheit ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen darf. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen,

dass es im Einzelfall zur Erreichung eines solchen Ziels beitragen kann, indem es eine Fotografie einer gesuchten Person veröffentlicht.

Diese Initiative muss jedoch zum einen im Zusammenhang mit einer Entscheidung oder einem Vorgehen der zuständigen nationalen

Behörden zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stehen, und sie muss zum anderen im Einvernehmen und in Absprache

mit diesen Behörden ergriffen werden, soll sie nicht deren Maßnahmen zuwiderlaufen, ohne dass allerdings ein konkreter, aktueller

und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden, zu Fahndungszwecken eine Fotografie zu veröffentlichen, erforderlich wäre.

Zur Frage 3 Buchst. c

117

In Anbetracht der Antwort auf die Frage 3 Buchst. a und b ist die Frage 3 Buchst. c nicht zu beantworten.

Zur zweiten Frage

Vorbemerkungen

118

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof mit der Frage 2 Buchst. a und b um die Auslegung ein- und derselben unionsrechtlichen

Bestimmung, nämlich Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29, ersucht wird.

119

Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom ausschließlichen Recht des Urhebers auf Vervielfältigung

seines Werks für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen vorsehen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand

betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern – außer in Fällen, in denen

sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung

den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

120

Mit dieser Bestimmung soll somit verhindert werden, dass das den Urhebern gewährte ausschließliche Vervielfältigungsrecht

einer sich des Mittels des Zitats bedienenden Veröffentlichung von Auszügen eines der Öffentlichkeit bereits zugänglich gemachten

Werks, die mit Kommentaren oder Kritik versehen werden, entgegensteht.

121

Das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Werk ist eine Porträtfotografie von Natascha K.

122

Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass ein fotografisches Werk in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der

Richtlinie 2001/29 fällt. Dies wird weder von den Parteien des Ausgangsverfahrens noch von den Mitgliedstaaten, die Erklärungen

eingereicht haben, noch von der Europäischen Kommission bestritten.

123

Die Frage 2 Buchst. a und b ist daher zu beantworten, ohne darauf einzugehen, ob diese Annahme zutrifft und ob die streitigen

Fotos tatsächlich zum Zweck des Zitats benutzt wurden.

124

Vorab ist auch der Begriff „mis[e] à la disposition du public“ (der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt) in der französischen

Sprachfassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 zu klären.

125

Insoweit ist festzustellen, dass weder in Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 noch in irgendeiner allgemeinen Bestimmung

der Richtlinie definiert ist, was unter dem französischen Ausdruck „mis[e] à la disposition du public“ zu verstehen ist. Darüber

hinaus wird dieser Begriff in der Richtlinie in verschiedenen Zusammenhängen und mit unterschiedlichem Inhalt verwendet, was

insbesondere Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie verdeutlicht.

126

Unter diesen Umständen ist nach ständiger Rechtsprechung Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 nach Möglichkeit im

Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere unter Berücksichtigung der Berner Übereinkunft (vgl. Urteile vom 7. Dezember

2006, SGAE, C‑306/05, Slg. 2006, I-11519, Randnrn. 35, 40 und 41, sowie Football Association Premier League u. a., Randnr.

189), wobei zu beachten ist, dass nach deren Art. 37 bei Streitigkeiten über die Auslegung der verschiedenen Sprachfassungen

der französische Text maßgebend ist.

127

Aus der französischen Fassung von Art. 10 Abs. 1 der Berner Übereinkunft, der einen sachlichen Anwendungsbereich hat, der

dem von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 vergleichbar ist, ergibt sich, dass – unter bestimmten Voraussetzungen

– nur Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits erlaubterweise zugänglich gemachten Werk („les citations tirées d’une œuvre

déjà rendue licitement accessible au public“) zulässig sind.

128

Unter diesen Umständen ist unter dem französischen Ausdruck „mis[e] à la disposition du public [d’une œuvre]“ im Sinne von

Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 die Tatsache zu verstehen, dass dieses Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht

worden ist. Diese Auslegung wird im Übrigen nicht nur durch den Ausdruck „made available to the public“, sondern auch durch

die Wendung „der Öffentlichkeit zugänglich gemacht“ bestätigt, die in der englischen bzw. der deutschen Sprachfassung einheitlich

sowohl in Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 als auch in Art. 10 Abs. 1 der Berner Übereinkunft verwendet werden.

Zur Frage 2 Buchst. a

129

Mit der Frage 2 Buchst. a möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie

2001/29 unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen ist, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass der

ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand zitierende Presseartikel kein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk ist.

130

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 eine Reihe von Voraussetzungen für

seine Anwendung aufstellt, zu denen nicht das Erfordernis gehört, dass ein Werk oder sonstiger Schutzgegenstand in einem urheberrechtlich

geschützten Sprachwerk zitiert wird.

131

Entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen bezieht sich der Satzteil „sofern sie

ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht

wurde“ in Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 eindeutig auf das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand, aus dem

zitiert wird, und nicht auf das Werk, in dem zitiert wird.

132

Zum Kontext von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist festzustellen, dass bei der Anwendung der Richtlinie, wie

sich aus ihrem 31. Erwägungsgrund ergibt, ein „angemessener Rechts- und Interessenausgleich“ zwischen den Urhebern auf der

einen Seite und den Nutzern von Schutzgegenständen auf der anderen Seite gesichert werden muss.

133

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 genannten Voraussetzungen nach der

in Randnr. 109 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar strikt auszulegen sind, weil es sich

bei dieser Bestimmung um eine Abweichung von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie handelt, doch muss es die Auslegung dieser

Voraussetzungen auch erlauben, die praktische Wirksamkeit der so umrissenen Ausnahme zu wahren und ihre Zielsetzung zu beachten

(vgl. entsprechend Urteil Football Association Premier League u. a., Randnrn. 162 und 163).

134

Mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 soll ein angemessener Ausgleich zwischen dem Recht der Nutzer eines Werks

oder sonstigen Schutzgegenstands auf freie Meinungsäußerung und dem Vervielfältigungsrecht des Urhebers erreicht werden.

135

Dieser angemessene Ausgleich wird im vorliegenden Fall dadurch sichergestellt, dass der Ausübung des Rechts der Nutzer auf

freie Meinungsäußerung der Vorrang gegenüber dem Interesse des Urhebers, sich der Vervielfältigung von Auszügen aus seinem

bereits rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Werk widersetzen zu können, eingeräumt wird, diesem aber ein Anspruch

darauf zugestanden wird, dass grundsätzlich sein Name angegeben wird.

136

Aus dieser bipolaren Sicht ist es unerheblich, ob das Zitat in einem urheberrechtlich geschützten Werk oder aber in einem

nicht urheberrechtlich geschützten Gegenstand erfolgt.

137

Nach alledem ist auf die Frage 2 Buchst. a zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 unter Bedacht

auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen ist, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass der ein Werk oder einen sonstigen

Schutzgegenstand zitierende Presseartikel kein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk ist.

Zur Frage 2 Buchst. b

138

Mit der Frage 2 Buchst. b möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 unter Bedacht

auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen ist, dass es seiner Anwendung entgegensteht, dass dem zitierten Werk oder sonstigen

Schutzgegenstand nicht der Name des Urhebers oder des ausübenden Künstlers beigefügt ist.

139

Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 legt die grundsätzliche Verpflichtung fest, bei Zitaten die Quelle, einschließlich

des Namens des Urhebers anzugeben, es sei denn, dass sich dies als unmöglich erweist, wobei das Werk oder der sonstige Schutzgegenstand,

aus dem zitiert wird, der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht worden sein muss.

140

In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens ohne nähere Erläuterungen

angegeben haben, die streitigen Fotos von einer Presseagentur erhalten zu haben.

141

Da die streitigen Fotos vor ihrer Verwendung durch die Beklagten des Ausgangsverfahrens aber im Besitz einer Presseagentur

waren, die sie ihnen übermittelt haben soll, ist die Annahme legitim, dass diese Agentur in den Besitz dieser Fotos gelangt

ist, nachdem sie rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Es ist daher davon auszugehen, dass der Name

der Urheberin der streitigen Fotos bei dieser Gelegenheit angegeben wurde. Ohne diese Angabe wäre die fragliche öffentliche

Zugänglichmachung nämlich unrechtmäßig und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 somit nicht anwendbar.

142

Dem späteren Nutzer der streitigen Fotos war es also, da der Name der Urheberin bereits angegeben war, keineswegs unmöglich,

diesen entsprechend der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Verpflichtung anzugeben.

143

Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass der Ausgangsrechtsstreit die Besonderheit aufweist, dass er im Kontext kriminalpolizeilicher

Ermittlungen steht, in deren Rahmen die zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden nach der Entführung von Natascha K. im

Jahr 1998 einen Fahndungsaufruf unter Vervielfältigung der streitigen Fotos erließen.

144

Daher lässt sich nicht ausschließen, dass es die nationalen Sicherheitsbehörden waren, die die streitigen Fotos der Öffentlichkeit

zugänglich gemacht haben, die dann später von den Beklagten des Ausgangsverfahrens verwendet wurden.

145

Eine solche öffentliche Zugänglichmachung erfordert aber nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 – im Unterschied

zu Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie – keine Angabe des Namens des Urhebers.

146

Folglich wirkt sich das Versäumnis des ursprünglichen Nutzers, der sich auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29

stützen kann, bei der öffentlichen Zugänglichmachung eines geschützten Werks den Namen dessen Urhebers anzugeben, nicht auf

die Rechtmäßigkeit dieser Handlung aus.

147

Im vorliegenden Fall erforderte, falls die streitigen Fotos nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 ursprünglich

von den zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und bei dieser ursprünglichen

rechtmäßigen Nutzung der Name der Urheberin nicht angegeben wurde, eine spätere Nutzung dieser Fotos durch die Presse nach

Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie zwar die Angabe ihrer Quelle, nicht aber zwangsläufig die des Namens der Urheberin.

148

Da die Presse nämlich nicht überprüfen muss, aus welchen Gründen diese Angabe fehlt, erweist es sich für sie als unmöglich,

in einer solchen Situation den Namen des Urhebers zu ermitteln bzw. anzugeben, so dass sie als von der grundsätzlichen Verpflichtung,

den Namen des Urhebers anzugeben, befreit anzusehen ist.

149

Nach alledem ist auf die Frage 2 Buchst. b zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 unter Bedacht

auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen ist, dass seine Anwendung voraussetzt, dass die Quelle, einschließlich des Namens

des Urhebers oder des ausübenden Künstlers, des zitierten Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angegeben wird. Ist dieser

Name jedoch nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 nicht angegeben worden, ist diese Verpflichtung als erfüllt

anzusehen, wenn lediglich die Quelle angegeben wird.

Kosten

150

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.

Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung

und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung für sich genommen

nicht entgegensteht, dass gegen mehrere Beklagte wegen inhaltlich identischer Urheberrechtsverletzungen erhobene Klagen auf

je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Rechtsgrundlagen beruhen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand

des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass in getrennten Verfahren unterschiedliche Entscheidungen ergehen.

2.

Art. 6 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter

verwandter Schutzrechte ist dahin auszulegen, dass eine Porträtfotografie nach dieser Bestimmung urheberrechtlich geschützt

sein kann, sofern sie, was das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt,

in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen

Entscheidungen ausdrückt. Ist festgestellt worden, dass die fragliche Porträtfotografie die Qualität eines Werks aufweist,

ist ihr Schutz nicht schwächer als derjenige, der anderen Werken – fotografische Werke eingeschlossen – zukommt.

3.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung

bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist unter Bedacht auf

deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass ein Medium wie ein Presseverlag nicht aus eigener Initiative unter Berufung auf

ein Ziel der öffentlichen Sicherheit ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen darf. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen,

dass es im Einzelfall zur Erreichung eines solchen Ziels beitragen kann, indem es eine Fotografie einer gesuchten Person veröffentlicht.

Diese Initiative muss jedoch zum einen im Zusammenhang mit einer Entscheidung oder einem Vorgehen der zuständigen nationalen

Behörden zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stehen, und sie muss zum anderen im Einvernehmen und in Absprache

mit diesen Behörden ergriffen werden, soll sie nicht deren Maßnahmen zuwiderlaufen, ohne dass allerdings ein konkreter, aktueller

und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden, zu Fahndungszwecken eine Fotografie zu veröffentlichen, erforderlich wäre.

4.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass es seiner

Anwendung nicht entgegensteht, dass der ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand zitierende Presseartikel kein urheberrechtlich

geschütztes Sprachwerk ist.

5.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass seine Anwendung

voraussetzt, dass die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers oder des ausübenden Künstlers, des zitierten Werks oder

sonstigen Schutzgegenstands angegeben wird. Ist dieser Name jedoch nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 nicht

angegeben worden, ist diese Verpflichtung als erfüllt anzusehen, wenn lediglich die Quelle angegeben wird.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Deutsch.