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C-139/10

Prism Investments BV gegen Jaap Anne van der Meer

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Vierte Kammer · 2011-10-13 · Deutsch EU
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Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Vollstreckbarerklärung – Versagungsgründe – Befolgung der gerichtlichen Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wurde, im Urteilsstaat; [Bezug: EuGVVO 44/2001]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C‑139/10

Prism Investments BV

gegen

Jaap Anne van der Meer in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Arilco Holland BV

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Vollstreckbarerklärung – Versagungsgründe – Befolgung der gerichtlichen Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wurde, im Urteilsstaat“

Leitsätze des Urteils

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen – Versagungsgründe – Befolgung der

Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat – Unzulässigkeit

(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 34, 35, 43 bis 45)

Art. 45 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

in Zivil‑ und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung einer

Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 oder 44 dieser Verordnung zu entscheiden hat, aus

einem anderen als einem in den Art. 34 und 35 dieser Verordnung genannten Grund, wie etwa dem, dass der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat

nachgekommen wurde, entgegensteht.

Die Befolgung einer gerichtlichen Entscheidung nimmt dieser jedoch weder den vollstreckbaren Charakter, noch kämen dieser

bei ihrer Vollstreckbarerklärung im Ausland Rechtswirkungen zu, die sie im Urteilsstaat nicht hat. Ein solcher Grund kann

hingegen vom Vollstreckungsgericht des Vollstreckungsmitgliedstaats geprüft werden. Denn sobald die Entscheidung in die Rechtsordnung

des Vollstreckungsmitgliedstaats integriert wurde, gelten die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über die Zwangsvollstreckung

ebenso wie für Entscheidungen, die von nationalen Gerichten erlassen wurden.

(vgl. Randnrn. 39-40, 43 und Tenor)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

13. Oktober 2011(

*

)

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Vollstreckbarerklärung – Versagungsgründe – Befolgung der gerichtlichen Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wurde, im Urteilsstaat“

In der Rechtssache C‑139/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit

Entscheidung vom 12. März 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 2010, in dem Verfahren

Prism Investments BV

gegen

Jaap Anne van der Meer

in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Arilco Holland BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richter K. Schiemann und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader

(Berichterstatterin) sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von Herrn van der Meer in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Arilco Holland BV, vertreten durch J. A. M. A. Sluysmans,

advocaat,

– der niederländischen Regierung, vertreten durch C. M. Wissels, B. Koopman und M. Noort als Bevollmächtigte,

– der belgischen Regierung, vertreten durch J.‑C. Halleux als Bevollmächtigten,

– der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

– der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

– der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk und K. Petkovska als Bevollmächtigte,

– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Seeboruth als Bevollmächtigten,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und R. Troosters als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Juni 2011

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 45 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember

2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen

(ABl. 2001, L 12, S. 1).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Prism Investments BV (im Folgenden: Prism Investments),

einer Gesellschaft niederländischen Rechts, und Herrn van der Meer in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Arilco

Holland BV (im Folgenden: Arilco Holland), der niederländischen Tochter der Gesellschaft belgischen Rechts Arilco Opportune

NV (im Folgenden: Arilco Opportune), über die Vollstreckung einer Entscheidung eines belgischen Gerichts, mit der eine Verurteilung

zur Zahlung eines Geldbetrags ausgesprochen wurde, in den Niederlanden.

Rechtlicher Rahmen

3

Die Erwägungsgründe 16 und 17 der Verordnung Nr. 44/2001 lauten:

„(16) Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Gemeinschaft rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen

Entscheidungen, außer im Falle der Anfechtung, von Rechts wegen, ohne ein besonderes Verfahren, anerkannt werden.

(17) Aufgrund dieses gegenseitigen Vertrauens ist es auch gerechtfertigt, dass das Verfahren, mit dem eine in einem anderen Mitgliedstaat

ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, rasch und effizient vonstatten geht. Die Vollstreckbarerklärung einer

Entscheidung muss daher fast automatisch nach einer einfachen formalen Prüfung der vorgelegten Schriftstücke erfolgen, ohne

dass das Gericht die Möglichkeit hat, von Amts wegen eines der in dieser Verordnung vorgesehenen Vollstreckungshindernisse

aufzugreifen.“

4

In Kapitel III der Verordnung Nr. 44/2001, das die Art. 32 bis 56 umfasst, werden die Regeln über die Anerkennung und die

Vollstreckung von in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten dargestellt.

5

Art. 34 dieser Verordnung sieht vor:

„Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

1. die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich

widersprechen würde;

2. dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges

Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn,

der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;

3. sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend

gemacht wird, ergangen ist;

4. sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen

denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen

Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.“

6

Art. 35 der genannten Verordnung lautet:

„(1) Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II verletzt worden

sind oder wenn ein Fall des Artikels 72 vorliegt.

(2) Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung,

ob eine der in Absatz 1 angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren

das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats seine Zuständigkeit angenommen hat.

(3) Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats darf, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, nicht nachgeprüft

werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Artikels

34 Nummer 1.“

7

Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung wird in Abschnitt 2 des Kapitels III der Verordnung Nr. 44/2001 geregelt, der die

Art. 38 bis 52 umfasst.

8

Art. 38 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat

vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.“

9

Art. 40 Abs. 3 dieser Verordnung sieht vor:

„Dem Antrag sind die in Artikel 53 angeführten Urkunden beizufügen.“

10

Art. 41 dieser Verordnung lautet:

„Sobald die in Artikel 53 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt,

ohne dass eine Prüfung nach den Artikeln 34 und 35 erfolgt. Der Schuldner erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine

Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.“

11

Art. 43 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.

(2) Der Rechtsbehelf wird bei dem in Anhang III aufgeführten Gericht eingelegt.

(3) Über den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör maßgebend

sind.

(4) Lässt sich der Schuldner auf das Verfahren vor dem mit dem Rechtsbehelf des Antragstellers befassten Gericht nicht ein, so

ist Artikel 26 Absätze 2 bis 4 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

hat.

(5) Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat der Schuldner

seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so

beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Vollstreckbarerklärung

ihm entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung

ist ausgeschlossen.“

12

Art. 44 der genannten Verordnung sieht vor:

„Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur ein Rechtsbehelf nach Anhang IV eingelegt werden.“

13

Art. 45 dieser Verordnung lautet:

„(1) Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 befassten Gericht nur aus einem

der in den Artikeln 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.

(2) Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.“

14

Abschnitt 3 des Kapitels III der Verordnung Nr. 44/2001, der die Art. 53 bis 56 umfasst, enthält gemeinsame Vorschriften für

die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung.

15

Art. 53 dieser Verordnung bestimmt:

„(1) Die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, hat eine Ausfertigung

der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Unbeschadet des Artikels 55 hat die Partei, die eine Vollstreckbarerklärung beantragt, ferner die Bescheinigung nach Artikel

54 vorzulegen.“

16

Art. 54 der genannten Verordnung sieht vor:

„Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, stellt auf Antrag die

Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V dieser Verordnung aus.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

17

Die finnische Bank LSP gewährte Arilco Opportune im Jahr 1990 ein Darlehen in Höhe von 11 500 000 Euro. Arilco Opportune reichte

diesen Betrag als Darlehen an ihre niederländische Tochter Arilco Holland weiter. Diese übertrug die Gelder dann an mehrere

Gesellschaften niederländischen Rechts, darunter Prism Investments. Diese erhielt einen Betrag von 1 048 232,30 Euro.

18

Mit Urteil des Tribunal de commerce de Bruxelles (Belgien) vom 14. Januar 2002 wurde Arilco Opportune zur Rückzahlung des

ihr im Jahr 1990 gewährten Darlehensbetrags an LSP verurteilt. Arilco Opportune focht dieses Urteil bei der Cour d’appel de

Bruxelles an. In diesem Berufungsverfahren legte Arilco Holland ein Anschlussrechtsmittel mit dem Antrag ein, u. a. Prism

Investments zu verurteilen, ihr den Betrag von 1 048 232,30 Euro zurückzuzahlen. Mit Urteil vom 5. Dezember 2006 gab die Cour

d’appel de Bruxelles u. a. diesem Antrag statt.

19

Mit Urteil der Rechtbank ’s-Hertogenbosch (Niederlande) vom 1. August 2007 wurde über Arilco Holland das Insolvenzverfahren

eröffnet und Herr van der Meer zum Insolvenzverwalter bestellt.

20

Der Insolvenzverwalter beantragte am 3. September 2007 beim für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter

der Rechtbank ‘s-Hertogenbosch gemäß Art. 38 der Verordnung Nr. 44/2001 die Erteilung der Vollstreckbarerklärung des Urteils

der Cour d’appel de Bruxelles vom 5. Dezember 2006, soweit es die Verurteilung von Prism Investments zur Zahlung von 1 048 232,30

Euro betraf. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 20. September 2007 stattgegeben.

21

Prism Investments erhob daraufhin bei der Rechtbank ‘s-Hertogenbosch einen Rechtsbehelf nach Art. 43 des Verordnung Nr. 44/2001

und beantragte die Aufhebung des Beschlusses über die Vollstreckbarerklärung. Sie brachte u. a. vor, dass der Entscheidung

des belgischen Gerichts bereits in Belgien durch Aufrechnung nachgekommen worden sei.

22

Mit Beschluss vom 22. Juli 2008 wies die Rechtbank ‘s-Hertogenbosch den Rechtsbehelf von Prism Investments mit der Begründung

zurück, dass eine Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 45 der Verordnung Nr. 44/2001 nur aus einem der in den Art. 34 und 35

dieser Verordnung aufgeführten Gründe aufgehoben werden dürfe. Die Erfüllung der in Rede stehenden Verpflichtungen falle nicht

unter diese Gründe und könne daher nicht im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Vollstreckbarerklärung, sondern erst

im späteren Stadium der eigentlichen Vollstreckung berücksichtigt werden.

23

Prism Investments legte gegen diesen Beschluss Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden ein. Sie brachte vor, dass

die Vollstreckbarerklärung nach Art. 45 in Verbindung mit Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 offensichtlich der öffentlichen

Ordnung widerspreche, da die betreffende Verurteilung infolge der Erfüllung der zugrunde liegenden Verpflichtung in Belgien

keine Wirkungen mehr entfalte und die Vollstreckung in den Niederlanden nicht rechtmäßig sein könne.

24

In seinem Vorlagebeschluss hält der Hoge Raad der Nederlanden dieses Vorbringen für nicht begründet. Seiner Ansicht nach fällt

die Einwendung, der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung sei bereits nachgekommen worden, unter keinen der in den

Art. 34 und 35 der Verordnung genannten Versagungsgründe, insbesondere nicht unter den Grund des Verstoßes gegen die öffentliche

Ordnung.

25

Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob Art. 45 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen sei, dass die Vollstreckbarerklärung

von dem mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 oder Art. 44 dieser Verordnung befassten Gericht aus anderen als den in den Art. 34

und 35 dieser Verordnung aufgeführten Gründen versagt oder aufgehoben werden könne. Insbesondere wird die Frage aufgeworfen,

ob die Einwendung, dass der Entscheidung im Urteilsmitgliedstaat nachgekommen worden sei, nicht erst in einem Vollstreckungsrechtsstreit,

sondern bereits im Verfahren der Vollstreckbarerklärung vorgetragen werden könne.

26

In Anbetracht dieser Erwägungen hat der Hoge Raad der Nederlanden das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage

zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht Art. 45 der Verordnung Nr. 44/2001 der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht, das

über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 oder 44 dieser Verordnung zu entscheiden hat, aus einem anderen als einem in den Art. 34

und 35 dieser Verordnung genannten Grund entgegen, der gegen die Vollstreckung der für vollstreckbar erklärten Entscheidung

angeführt wird und nach dem Erlass dieser Entscheidung entstanden ist, wie etwa der Grund, dass der Entscheidung nachgekommen

worden sei?

Zur Vorlagefrage

27

Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist zunächst festzustellen, dass – wie aus den Erwägungsgründen 16 und 17 der Verordnung

Nr. 44/2001 hervorgeht – die Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung dieser Verordnung auf das gegenseitige Vertrauen in

die Justiz im Rahmen der Europäischen Union gestützt ist. Ein solches Vertrauen erfordert, dass die in einem Mitgliedstaat

ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nicht nur von Rechts wegen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden, sondern

auch, dass das Verfahren, mit dem diese Entscheidungen in dem anderen Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt werden, rasch

und effizient vonstatten geht.

28

Ein solches Verfahren darf nach dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung nur eine einfache formale Prüfung der Schriftstücke

umfassen, die für die Erteilung der Vollstreckbarerklärung in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird,

erforderlich sind.

29

Zu diesem Zweck hat die Partei, die eine Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung beantragt, gemäß Art. 53 der Verordnung

Nr. 44/2001 eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, sowie

eine Bescheinigung der Behörden des Urteilsmitgliedstaats vorzulegen. Nach Art. 40 Abs. 3 dieser Verordnung hat sie diese

Urkunden dem Antrag beizufügen.

30

Wie im Übrigen aus Art. 41 dieser Verordnung hervorgeht, dürfen die Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats im ersten Verfahrensabschnitt

nur kontrollieren, ob die Förmlichkeiten zur Erteilung der Vollstreckbarerklärung dieser Entscheidung erfüllt sind. Demnach

können sie in diesem Verfahren keine Prüfung der tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte der mit der Entscheidung, deren

Vollstreckung beantragt wurde, abgeschlossenen Rechtssache vornehmen.

31

Die Begrenztheit dieser Kontrolle ist durch den Zweck dieses Verfahrens gerechtfertigt, mit dem nicht ein neues Verfahren

in Gang gesetzt, sondern vielmehr auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrauens in die Justiz der Mitgliedstaaten die Zustimmung

erteilt werden soll, dass die von einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat erlassene

Entscheidung in diesem Letzteren durch ihre Integration in dessen Rechtsordnung vollstreckt wird. Durch dieses Verfahren kann

somit eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat erlassene Entscheidung in Letzterem die Wirkungen

eines vollstreckbaren nationalen Rechtstitels entfalten.

32

Nach Art. 43 der Verordnung Nr. 44/2001 kann die Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat

erlassenen Entscheidung angefochten werden. Die Anfechtungsgründe, die geltend gemacht werden können, werden ausdrücklich

in den Art. 34 und 35 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgeführt, auf die Art. 45 dieser Verordnung verweist.

33

Die Aufzählung dieser Gründe, die nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen sind (vgl. Urteil vom 28. April 2009, Apostolides,

C‑420/07, Slg. 2009, I‑3571, Randnr. 55), ist abschließend.

34

Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend gemachte

Grund für die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung, nämlich dass der Entscheidung im Urteilsmitgliedstaat – in Belgien – nachgekommen

wurde, nicht zu den Gründen zählt, die der Vollstreckungsmitgliedstaat – im vorliegenden Fall das Königreich der Niederlande

– prüfen kann. Dass dieser Einwand nicht vor dem belgischen Gericht geltend gemacht wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

35

Wie die Generalanwältin in Nr. 47 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, betrifft der Einwand, den die Klägerin des Ausgangsverfahrens

gegen die Vollstreckbarerklärung erhoben hat, im Übrigen die angebliche Erfüllung des titulierten Anspruchs durch eine Aufrechnung.

Wie aus dem Schriftsatz von Herrn van der Meer als Insolvenzverwalter der Arilco Holland folgt, wird die Aufrechnung substantiiert

bestritten. Das Vorliegen der Aufrechnungsvoraussetzungen wird folglich weder einfach noch schnell zu klären sein. Es könnte

eine umfangreiche Tatsachenaufklärung über den Anspruch, mit dem möglicherweise aufgerechnet wurde, erforderlich werden, was

mit den von der Verordnung Nr. 44/2001 verfolgten Zielen schwer in Einklang zu bringen wäre.

36

Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, dass die in Rede stehende Entscheidung zur Gewährleistung der Ziele des

Verfahrens der Vollstreckbarerklärung nicht nur zum Zeitpunkt, zu dem die ursprüngliche Entscheidung ergangen sei, sondern

auch zum Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung in dem Vollstreckungsmitgliedstaat für vollstreckbar erklärt werde, auf jeden

Fall vollstreckbar sein müsse. Es widerspreche den Zielen der Verordnung Nr. 44/2001 und dem Wortlaut ihres Art. 38, dass

das Gericht des Vollstreckungsstaats verpflichtet sei, eine Vollstreckbarerklärung aufrechtzuerhalten, obwohl der betreffenden

Entscheidung im Urteilsmitgliedstaat bereits nachgekommen worden sei und sie dort nicht mehr vollstreckt werden könne.

37

Dazu ist festzustellen, dass es in der Verordnung Nr. 44/2001 keine Bestimmung gibt, die es erlaubte, die Vollstreckbarerklärung

einer Entscheidung, der bereits nachgekommen wurde, zu versagen oder aufzuheben, denn die Befolgung der Entscheidung nimmt

dieser nicht die Eigenschaft eines Vollstreckungstitels, die für diese gerichtliche Entscheidung charakteristisch ist.

38

Dagegen steht die fehlende Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Urteilsmitgliedstaat der Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat

entgegen. Denn wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, ist die Vollstreckbarkeit der betreffenden Entscheidung

im Urteilsmitgliedstaat eine Voraussetzung für die Vollstreckung der Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat (vgl. Urteil

vom 29. April 1999, Coursier, C‑267/97, Slg. 1999, I‑2543, Randnr. 23). Wenn den Entscheidungen durch die Anerkennung grundsätzlich

die Wirkungen beigelegt werden sollen, die ihnen in dem Mitgliedstaat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen sind

(vgl. Urteil vom 4. Februar 1988, Hoffmann, 145/86, Slg. 1988, 645, Randnrn. 10 und 11), geht es nicht an, einem Urteil bei

seiner Vollstreckung Rechtswirkungen zuzuerkennen, die es im Urteilsmitgliedstaat nicht hat oder die ein unmittelbar im Vollstreckungsstaat

ergangenes Urteil derselben Art nicht erzeugen würde (vgl. Urteil Apostolides, Randnr. 66).

39

Wie die Generalanwältin in Nr. 18 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nimmt die Befolgung einer gerichtlichen Entscheidung

dieser jedoch weder den vollstreckbaren Charakter, noch kämen dieser bei ihrer Vollstreckbarerklärung im Ausland Rechtswirkungen

zu, die sie im Urteilsstaat nicht hat. Die Anerkennung der Wirkungen einer solchen Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat,

die den Gegenstand des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung bildet, betrifft die charakteristischen Merkmale der betreffenden

Entscheidung, ohne die tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die Erfüllung der sich aus der

Entscheidung ergebenden Verpflichtungen betreffen.

40

Ein solcher Grund kann hingegen vom Vollstreckungsgericht des Vollstreckungsmitgliedstaats geprüft werden. Denn sobald die

Entscheidung in die Rechtsordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats integriert wurde, gelten nach ständiger Rechtsprechung

die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über die Zwangsvollstreckung ebenso wie für Entscheidungen, die von nationalen

Gerichten erlassen wurden (vgl. Urteile vom 2. Juli 1985, Deutsche Genossenschaftsbank, 148/84, Slg. 1985, 1981, Randnr. 18,

vom 3. Oktober 1985, Capelloni und Aquilini, 119/84, Slg. 1985, 3147, Randnr. 16, und Hoffmann, Randnr. 27).

41

Die deutsche Regierung führt aus, es müsste aus Gründen der Prozessökonomie möglich sein, durch Konzentration der auf die

Befolgung der betreffenden Entscheidung gestützten Einwendungen in dem Rechtsbehelfsverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung

die zusätzliche Phase des Vollstreckungsverfahrens im Vollstreckungsmitgliedstaat zu vermeiden. Andernfalls würde die Entscheidung

zwar nach formaler Prüfung für vollstreckbar erklärt, die Zwangsvollstreckung müsste dann aber unterbrochen werden. Diese

Konzentration der Einwendungen bloß im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung erhöhe die Effektivität dieses

Verfahrens und vermeide es, den Schuldner in eine Lage zu bringen, in der eine Entscheidung, die ihn zur Zahlung verurteile,

für vollstreckbar erklärt werde, obwohl sie nicht vollstreckt werden könne.

42

Da das Verfahren der Vollstreckbarerklärung aber – wie in den Randnrn. 27 bis 30 des vorliegenden Urteils erläutert wurde

– in einer formalen Prüfung der vom Antragsteller vorgelegten Schriftstücke besteht, würde ein Einwand zur Stützung eines

Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 43 oder 44 der Verordnung Nr. 44/2001 wie der Einwand, dass der betreffenden Entscheidung

im Urteilsmitgliedstaat nachgekommen wurde, die Merkmale dieses Verfahrens ändern und entgegen dem im 17. Erwägungsgrund dieser

Verordnung angeführten Ziel eines raschen und effizienten Verfahrens die Verfahrensdauer verlängern.

43

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 45 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er

der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf

gemäß Art. 43 oder 44 dieser Verordnung zu entscheiden hat, aus einem anderen als einem in den Art. 34 und 35 dieser Verordnung

genannten Grund, wie etwa dem, dass der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat nachgekommen wurde, entgegensteht.

Kosten

44

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 45 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung

und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er der Versagung oder Aufhebung

einer Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 oder 44 dieser

Verordnung zu entscheiden hat, aus einem anderen als einem in den Art. 34 und 35 dieser Verordnung genannten Grund, wie etwa

dem, dass der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat nachgekommen wurde, entgegensteht.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Niederländisch.