opencaselaw.ch

C-116/10

Großherzogtum Luxemburg und Administration de l’enregistrement et des domaines gegen Pierre Feltgen und Bacino Charter Company SA

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Dritte Kammer · 2010-12-22 · Deutsch EU
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Befreiungen – Art. 15 Nr. 4 Buchst. a und Nr. 5 – Befreiung von Umsätzen, die mit der Vermietung von Seeschiffen erzielt werden – Anwendungsbereich; [Bezug: 6. MWST-Richtlinie]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C‑116/10

Großherzogtum Luxemburg

und

Administration de l’Enregistrement et des Domaines

gegen

Pierre Feltgen als Insolvenzverwalter der Bacino Charter Company SA

und

Bacino Charter Company SA

(Vorabentscheidungsersuchen der

Cour de cassation [Luxemburg])

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Befreiungen – Art. 15 Nr. 4 Buchst. a und Nr. 5 – Befreiung von Umsätzen, die mit der Vermietung von Seeschiffen erzielt werden – Anwendungsbereich“

Leitsätze des Urteils

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen

nach der Sechsten Richtlinie – Befreiung der Vercharterung von Schiffen, die auf hoher See eingesetzt sind

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 15 Nr. 5)

Art. 15 Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern

in der durch die Richtlinie 91/680 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung

von der Mehrwertsteuer keine Anwendung auf Dienstleistungen findet, mit denen natürlichen Personen gegen Entgelt ein Schiff

mit Besatzung für Hochseevergnügungsreisen zur Verfügung gestellt wird.

Diese Bestimmung bezieht sich nämlich auf die Vermietung von Schiffen, die auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr,

zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt sind. Damit eine solche Vermietungsleistung

nach dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit werden kann, muss der Mieter des betreffenden Schiffes dieses zur Ausübung

einer wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden. Wird das Schiff an Personen vermietet, die es außerhalb jeglicher wirtschaftlicher

Tätigkeit ausschließlich zu Vergnügungs- und nicht zu Gewinnzwecken nutzen, erfüllt die Vermietungsleistung daher nicht die

in Art. 15 Nr. 5 der Sechsten Richtlinie aufgestellten ausdrücklichen Bedingungen für die Mehrwertsteuerbefreiung.

(vgl. Randnrn. 13-14, 21 und Tenor)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

22. Dezember 2010(

*

)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Steuerbefreiungen – Art. 15 Nr. 4 Buchst. a und Nr. 5 – Steuerbefreiung von Umsätzen, die mit der Vermietung von Seeschiffen erzielt werden – Anwendungsbereich“

In der Rechtssache C-116/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Luxemburg) mit Entscheidung

vom 18. Februar 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 3. März 2010, in dem Verfahren

Großherzogtum Luxemburg,

Administration de l’Enregistrement et des Domaines

gegen

Pierre Feltgen

als Insolvenzverwalter der Bacino Charter Company SA,

Bacino Charter Company SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters D. Šváby, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter

E. Juhász und G. Arestis (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– des Großherzogtums Luxemburg und der Administration de l’Enregistrement et des Domaines, vertreten durch F. Kremer und P.-E. Partsch,

avocats,

– von Herrn Feltgen als Insolvenzverwalter der Bacino Charter Company SA und der Bacino Charter Company SA, vertreten durch

B. Felten, avocat,

– der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, C. Blaschke und B. Klein als Bevollmächtigte,

– der zyprischen Regierung, vertreten durch D. Kallí als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Afonso als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.

Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:

einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom

16. Dezember 1991 (ABl. L 376, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Administration de l’Enregistrement et

des Domaines (im Folgenden: Steuerverwaltung) einerseits und Herrn Feltgen, dem Insolvenzverwalter der Bacino Charter Company

SA, einer Gesellschaft luxemburgischen Rechts (im Folgenden: Bacino), und dieser Gesellschaft andererseits über die von dieser

zu zahlende Mehrwertsteuer, die in Steuerbescheiden für die Steuerjahre 1998 und 1999 festgesetzt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 15 („Steuerbefreiungen bei Ausfuhren nach einem Drittland, gleichgestellten Umsätzen und grenzüberschreitenden Beförderungen“)

der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung

einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen

und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

...

(4) Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die

a) auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei

eingesetzt sind,

b) als Bergungs- oder Rettungsschiffe auf See oder zur Küstenfischerei eingesetzt sind, wobei im letztgenannten Fall Lieferungen

von Bordproviant ausgenommen sind,

...

(5) Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen der unter Nummer 4 Buchstaben a) und

b) bezeichneten Seeschiffe sowie Lieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Schiffe eingebauten

Gegenstände – einschließlich der Ausrüstung für die Fischerei – oder der Gegenstände für ihren Betrieb;

...“

Nationales Recht

4

Die Sechste Richtlinie ist durch das Gesetz vom 12. Februar 1979 über die Mehrwertsteuer (im Folgenden: luxemburgisches Gesetz)

in luxemburgisches Recht umgesetzt worden. Art. 43 Abs. 1 Buchst. i zweiter Gedankenstrich dieses Gesetzes in der für den

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Fassung sieht vor, dass Dienstleistungen, die für die Bedürfnisse des Seeschiffsverkehrs

erbracht werden, in den Grenzen und unter den Bedingungen, die durch Großherzogliche Verordnung festzulegen sind, von der

Mehrwertsteuer befreit sind.

5

Nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Großherzoglichen Verordnung vom 16. Juni 1999 über die Mehrwertsteuerbefreiung

von Umsätzen aus der Ausfuhr aus der Gemeinschaft, Lieferungen von Gütern innerhalb der Gemeinschaft und sonstigen Umsätzen

sind unter den in Art. 43 genannten Dienstleistungen, die für die Bedürfnisse des Seeschiffsverkehrs erbracht werden, Vercharterungen

und Vermietungen von Schiffen zu verstehen, mit Ausnahme von Yachten und sonstigen Vergnügungs- und Sportschiffen oder -booten,

die auf See in der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Waren oder zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche

Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt werden.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

6

Zwischen dem 10. Juli 1998 und 8. August 1999 stellte Bacino regelmäßig natürlichen Personen gegen Entgelt ein Schiff, dessen

Eigentümerin sie war, mit Besatzung für Hochseevergnügungsreisen zur Verfügung. Da Bacino der Ansicht war, diese Tätigkeit

sei von der Mehrwertsteuer befreit, entrichtete sie diese nicht.

7

Da die Steuerverwaltung der Auffassung war, die in Art. 43 Abs. 1 Buchst. i zweiter Gedankenstrich des luxemburgischen Gesetzes

vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung sei nicht anzuwenden, da dieses Schiff kein Handelsschiff, sondern eine Yacht im Sinne

der in Randnr. 5 des vorliegenden Urteils genannten Großherzoglichen Verordnung sei, stellte sie Bacino im Lauf des Jahres

2001 Steuerbescheide für die Steuerjahre 1998 und 1999 zu, in denen die von Bacino geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge festgesetzt

wurden.

8

Auf einen fruchtlos gebliebenen Einspruch hin focht Bacino diese Besteuerung vor dem Tribunal d’arrondissement de Luxembourg

an und machte geltend, die genannte Tätigkeit falle in den Anwendungsbereich von Art. 43 Abs. 1 Buchst. i zweiter Gedankenstrich

des luxemburgischen Gesetzes.

9

Nachdem diese Klage abgewiesen worden war, legte Bacino Berufung bei der Cour d’appel ein, die ihrer Klage stattgab. Die Cour

d’appel stellte insbesondere fest, dass eine Hauptleistung in Form der Vermietung des Schiffes mit Besatzung und eine Nebenleistung

in Form der Beförderung vorgelegen hätten. Da das Schiff, dessen Eigentümerin Bacino gewesen sei, auf hoher See eingesetzt

worden und der Reiseverkehr gegen Entgelt erfolgt sei, so dass die Vermietung dieses Schiffes eine gewerbliche Tätigkeit gewesen

sei, seien die beiden Voraussetzungen des Art. 15 Nr. 5 der Sechsten Richtlinie erfüllt gewesen.

10

Die Steuerverwaltung legte ein Rechtsmittel bei der Cour de cassation ein; da die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nach

Ansicht der Cour de cassation eine Auslegung des Unionsrechts erfordert, hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof

folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Können die vom Vermieter eines Schiffes, das dieser mit Besatzung gegen Entgelt natürlichen Personen für Hochseevergnügungsreisen

dieser Kunden zur Verfügung stellt, erbrachten Dienstleistungen aufgrund des Art. 15 Nr. 5 der Sechsten Richtlinie von der

Steuer befreit werden, wenn diese Leistungen sowohl als Schiffsvermietungsleistung wie auch als Transportleistung angesehen

werden?

Zur Vorlagefrage

11

Mit seiner Frage möchte das vorliegende Gericht wissen, ob Art. 15 Nr. 5 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass

die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen Anwendung findet, mit denen natürlichen

Personen gegen Entgelt ein Schiff mit Besatzung für Hochseevergnügungsreisen zur Verfügung gestellt wird.

12

Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, nach der bei der Auslegung einer Unionsvorschrift

nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der

sie gehört, verfolgt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12,

vom 1. März 2007, Schouten, C‑34/05, Slg. 2007, I‑1687, Randnr. 25, und vom 3. Dezember 2009, Yaesu Europe, C‑433/08, Slg.

2009, I–0000, Randnr. 24).

13

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich bereits der Wortlaut des Art. 15 Nr. 5 der Sechsten Richtlinie, der auf

Art. 15 Nr. 4 Buchst. a verweist, auf die Vermietung von Schiffen bezieht, die auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr,

zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt sind. Damit eine solche Vermietungsleistung

nach dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit werden kann, muss der Mieter des betreffenden Schiffes dieses zur Ausübung

einer wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.

14

Wird das Schiff wie im Ausgangsverfahren an Personen vermietet, die es außerhalb jeglicher wirtschaftlicher Tätigkeit ausschließlich

zu Vergnügungs- und nicht zu Gewinnzwecken nutzen, erfüllt die Vermietungsleistung daher nicht die in Art. 15 Nr. 5 der Sechsten

Richtlinie aufgestellten ausdrücklichen Bedingungen für die Mehrwertsteuerbefreiung.

15

Im Übrigen wird nach Art. 15 Nr. 5 der Sechsten Richtlinie durch eine Verweisung auf Art. 15 Nr. 4 Buchst. b auch die Vermietung

von Schiffen, die als Bergungs- oder Rettungsschiffe auf See oder zur Küstenfischerei eingesetzt sind, wobei im letztgenannten

Fall Lieferungen von Bordproviant ausgenommen sind, von der Mehrwertsteuer befreit. Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

fällt jedoch offenkundig nicht unter die von dieser Bestimmung erfassten Fälle.

16

Die Auslegung in den Randnrn. 13 und 14 des vorliegenden Urteils wird außerdem durch den Zweck des Systems der in Art. 15

der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungen bestätigt, der darin besteht, bei Ausfuhren, gleichgestellten Umsätzen und

grenzüberschreitenden Beförderungen den Grundsatz zu beachten, dass die betreffenden Gegenstände oder Dienstleistungen an

ihrem Bestimmungsort besteuert werden (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2007, Navicon, C‑97/06, Slg. 2007, I-8755, Randnr. 29).

17

Daher kann die in Art. 15 Nr. 5 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befreiung nicht für Dienstleistungen der Vermietung eines

Schiffes an Mieter gelten, die dieses Schiff als Endverbraucher zu ausschließlich privaten Zwecken nutzen wollen.

18

Zudem wird in der Begründung des Vorschlags für die sechste Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage,

den die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dem Rat der Europäischen Gemeinschaften am 29. Juni 1973 vorgelegt hat,

ausdrücklich ausgeführt, dass Vergnügungsschiffe von der in Art. 15 Nr. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung ausgenommen

sind und dass Dienstleistungen für den Endverbrauch, die mit diesen Schiffen zusammenhängen, der Mehrwertsteuer unterliegen

müssen. Diese Begründung bestätigt, dass Dienstleistungen der Vermietung von Schiffen an Endverbraucher, die die Schiffe zu

Vergnügungszwecken einsetzen, vom Anwendungsbereich dieser Steuerbefreiung ausgenommen sind.

19

Darüber hinaus sind Mehrwertsteuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen

Grundsatz darstellen, wonach jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, dieser Steuer unterliegt

(vgl. insbesondere Urteile vom 26. Juni 1990, Velker International Oil Company, C‑185/89, Slg. 1990, I‑2561, Randnr. 19, und

vom 14. September 2006, Elmeka, C‑181/04 bis C‑183/04, Slg. 2006, I‑8167, Randnr. 15).

20

Im Übrigen wird die in den Randnrn. 13 und 14 des vorliegenden Urteils enthaltene Auslegung nicht durch die Qualifizierung

der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen nach nationalem Recht in Frage gestellt, da sie keine Auswirkungen auf

die Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts hat. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus den Randnrn.

27 und 28 des oben angeführten Urteils Navicon, in dem es gerade um die Auslegung von Art. 15 Nr. 5 der Sechsten Richtlinie

ging, ergibt sich nämlich, dass die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter Umsatz der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder

von ihr zu befreien ist, nicht davon abhängen kann, wie er nach nationalem Recht qualifiziert wird, da die Mitgliedstaaten

nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des Eingangssatzes von Art. 15 der Sechsten Richtlinie zwar die Bedingungen für die

Steuerbefreiungen festsetzen, um die korrekte und einfache Anwendung dieser Befreiungen zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen,

Steuerumgehungen und etwaige Missbräuche zu verhüten, sich diese Bedingungen jedoch nicht auf den Inhalt der vorgesehenen

Steuerbefreiungen erstrecken können.

21

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 15 Nr. 5 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass

die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer keine Anwendung auf Dienstleistungen findet, mit denen

natürlichen Personen gegen Entgelt ein Schiff mit Besatzung für Hochseevergnügungsreisen zur Verfügung gestellt wird.

Kosten

22

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 15 Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage

in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die in

dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer keine Anwendung auf Dienstleistungen findet, mit denen natürlichen

Personen gegen Entgelt ein Schiff mit Besatzung für Hochseevergnügungsreisen zur Verfügung gestellt wird.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Französisch.