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C-29/10

Heiko Koelzsch gegen État du Großherzogtum Luxemburg

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Große Kammer · 2011-03-15 · Deutsch EU
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Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht – Arbeitsvertrag – Rechtswahl der Parteien – Zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts – Ermittlung dieses Rechts – Begriff des Staates, in dem der Arbeitnehmer ‚gewöhnlich seine Arbeit verrichtet‘ – Arbeitnehmer, der seine Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet; [Bezug: EuGVÜ 1968; EuGVVO 44/2001]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C‑29/10

Heiko Koelzsch

gegen

Großherzogtum Luxemburg

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Luxembourg)

„Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht – Arbeitsvertrag – Rechtswahl der Parteien – Zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts – Ermittlung dieses Rechts – Begriff des Staates, in dem der Arbeitnehmer ‚gewöhnlich seine Arbeit verrichtet‘ – Arbeitnehmer, der seine Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet“

Leitsätze des Urteils

1.

Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht – Anknüpfungskriterien

– Arbeitsvertrag – Staat der gewöhnlichen Verrichtung der Arbeit – Autonome Auslegung

(Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980, Art. 6 Abs. 2)

2.

Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht – Anknüpfungskriterien

– Arbeitsvertrag – Staat der gewöhnlichen Verrichtung der Arbeit – Begriff – Ausübung in mehreren Vertragsstaaten – Staat,

in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen im Wesentlichen erfüllt

(Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980, Art. 6 Abs. 2)

1.

Die in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende

Recht vorgesehene Regel, insbesondere das Kriterium des Staates, in dem der Arbeitnehmer „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“,

ist in dem Sinne autonom auszulegen, dass der Inhalt und die Tragweite dieser Verweisungsregel nicht auf der Grundlage des

nach den Kollisionsregeln des angerufenen Gerichts anwendbaren nationalen Rechts bestimmt werden können, sondern anhand von

einheitlichen und autonomen Kriterien ermittelt werden müssen, um die volle Wirksamkeit des Übereinkommens von Rom im Hinblick

auf seine Ziele sicherzustellen.

Darüber hinaus darf eine solche Auslegung diejenige der in Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens von Brüssel vom 27. September 1968

über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgesehenen

Kriterien nicht unberücksichtigt lassen, soweit diese die Regeln für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für dieselben

Bereiche festlegen und ähnliche Begriffe aufstellen. Aus der Präambel des Übereinkommens von Rom ergibt sich nämlich, dass

dieses geschlossen wurde, um auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts die Rechtsvereinheitlichung fortzusetzen, die

mit dem Brüsseler Übereinkommen begonnen hatte.

(vgl. Randnrn. 31-33)

2.

Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende

Recht ist dahin auszulegen, dass, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten ausübt, der Staat, in

dem er im Sinne dieser Bestimmung in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, derjenige ist, in dem oder

von dem aus er unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte, die diese Tätigkeit kennzeichnen, seine Verpflichtungen gegenüber

seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt.

Das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom enthaltene Kriterium ist nämlich auch in einem Fall anwendbar, in

dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten ausübt, wenn es dem angerufenen Gericht möglich ist, den

Staat zu ermitteln, mit dem die Arbeit eine maßgebliche Verknüpfung aufweist.

Unter Berücksichtigung des Ziels des Art. 6 des Übereinkommens von Rom, das darin besteht, dem Arbeitnehmer einen angemessenen

Schutz zu sichern, ist das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a dieses Übereinkommens aufgestellte Kriterium des Staates, in dem die

Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, weit auszulegen. In Übereinstimmung mit der Auslegung des Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens

von Brüssel vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof ist das Kriterium des Staates, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird,

so aufzufassen, dass es sich auf den Ort bezieht, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit tatsächlich

ausübt, und, in Ermangelung eines Mittelpunkts der Tätigkeit, auf den Ort, an dem er den größten Teil seiner Arbeit ausübt.

Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Wortlaut der neuen Bestimmung über Kollisionsnormen in Bezug auf Individualarbeitsverträge,

die mit der Verordnung Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) eingeführt wurde,

und insbesondere mit deren Art. 8.

Handelt es sich um eine Tätigkeit im internationalen Transportsektor, muss das vorlegende Gericht, um den Staat zu bestimmen,

in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet, sämtliche Gesichtspunkte berücksichtigen, die dieser Tätigkeit

eigen sind. Hierzu muss es insbesondere ermitteln, in welchem Staat sich der Ort befindet, von dem aus der Arbeitnehmer seine

Transportfahrten durchführt, Anweisungen zu diesen Fahrten erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel

befinden. Es muss auch prüfen, an welche Orte die Waren hauptsächlich transportiert werden, wo sie entladen werden und wohin

der Arbeitnehmer nach seinen Fahrten zurückkehrt.

(vgl. Randnrn. 42-50 und Tenor)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

15. März 2011(

*

)

„Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht – Arbeitsvertrag – Rechtswahl der Parteien – Zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts – Ermittlung dieses Rechts – Begriff des Staates, in dem der Arbeitnehmer ‚gewöhnlich seine Arbeit verrichtet‘ – Arbeitnehmer, der seine Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet“

In der Rechtssache C‑29/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach dem Ersten Protokoll vom 19. Dezember 1988 betreffend die Auslegung des Übereinkommens

über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht

von der Cour d’appel de Luxembourg (Luxemburg) mit Entscheidung vom 13. Januar 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Januar

2010, in dem Verfahren

Heiko Koelzsch

gegen

Großherzogtum Luxemburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts und J.‑C. Bonichot,

der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič, J. Malenovský und U. Lõhmus sowie der Richterinnen P. Lindh und C. Toader (Berichterstatterin),

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von Herrn Koelzsch, vertreten durch P. Goergen, avocat,

– des Großherzogtums Luxemburg, vertreten durch G. Neu und A. Corre, avocats,

– der griechischen Regierung, vertreten durch T. Papadopoulou und K. Georgiadis als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch A.‑M. Rouchaud-Joët und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Dezember 2010

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens über das auf vertragliche

Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. L 266, S. 1, im Folgenden:

Übereinkommen von Rom), der sich auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen bezieht.

2

Es ergeht im Rahmen einer Haftungsklage des Herrn Koelzsch gegen das Großherzogtum Luxemburg, die er mit einem Verstoß der

luxemburgischen Gerichte gegen die genannte Bestimmung des Übereinkommens von Rom begründet hat. Die Gerichte hatten über

eine Schadensersatzklage zu entscheiden, die der Kläger des Ausgangsverfahrens gegen das in Luxemburg ansässige internationale

Fuhrunternehmen Ove Ostergaard Luxembourg SA, vormals Gasa Spedition Luxembourg (im Folgenden: Gasa), mit dem er einen Arbeitsvertrag

geschlossen hatte, erhoben hatte.

Rechtlicher Rahmen

Die Vorschriften über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und über die gerichtliche Zuständigkeit in

Zivil- und Handelssachen

Übereinkommen von Rom

3

Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom bestimmt:

„Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender

Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl

für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.“

4

Art. 6 („Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen“) des Übereinkommens von Rom sieht vor:

„(1) Ungeachtet des Artikels 3 darf in individuellen Arbeitsverträgen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer

der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach diesem Artikel mangels

einer Rechtswahl anzuwenden wäre.

(2) Abweichend von Artikel 4 sind mangels einer Rechtswahl nach Artikel 3 auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse anzuwenden:

a) das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er

vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder

b) das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit

gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet,

es sei denn, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen

zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“

5

Das Erste Protokoll betreffend die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über

das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1998,

C 27, S. 47) (im Folgenden: Erstes Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens von Rom) bestimmt in seinem Art. 2:

„Folgende Gerichte können eine Frage, die bei ihnen in einem schwebenden Verfahren aufgeworfen wird und sich auf die Auslegung

von Regelungen bezieht, die in den in Artikel 1 genannten Übereinkünften enthalten sind, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung

vorlegen, wenn sie eine Entscheidung darüber zum Erlass ihres Urteils für erforderlich halten:

…

b) die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern sie als Rechtsmittelinstanz entscheiden.“

Verordnung (EG) Nr. 593/2008

6

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177, S. 6) hat das Übereinkommen von Rom ersetzt. Diese Verordnung findet Anwendung auf

Verträge, die am 17. Dezember 2009 oder später geschlossen wurden.

7

Art. 8 („Individualarbeitsverträge“) der Verordnung Nr. 593/2008 lautet:

„(1) Individualarbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3 gewählten Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf

jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen

nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht

durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

(2) Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem

Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit

verrichtet. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend

in einem anderen Staat verrichtet.

(3) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem sich

die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.

(4) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in Absatz 2

oder 3 bezeichneten Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“

Übereinkommen von Brüssel

8

Das Übereinkommen von Brüssel vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher

Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch das Übereinkommen vom 29. November 1996

über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) geänderten

Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) bestimmt in Art. 5:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt

werden:

1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem

die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem

individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich

seine Arbeit verrichtet; verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, so kann der

Arbeitgeber auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, in dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt

hat, befindet bzw. befand;

…“

Verordnung (EG) Nr. 44/2001

9

Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und

Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) hat das Brüsseler Übereinkommen ersetzt.

10

Art. 19 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:

1. vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder

2. in einem anderen Mitgliedstaat

a) vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat,

b) wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht

des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand.“

Nationales Recht

11

Das luxemburgische Gesetz vom 18. Mai 1979 über die Reform der Personalausschüsse (

Mémorial

A 1979 Nr. 45, S. 948) sieht in Art. 34 Abs. 1 vor:

„Die effektiven Mitglieder und die Ersatzmitglieder der verschiedenen Personalausschüsse können während der Dauer ihres Mandats

nicht entlassen werden; die durch den Arbeitgeber zugestellte Kündigung an ein Personalausschussmitglied ist null und nichtig.“

12

Das deutsche Kündigungsschutzgesetz bestimmt in § 15 Abs. 1:

„Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats … ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber

zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes

erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung

eines Mitglieds eines Betriebsrats … innerhalb eines Jahres … unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber

zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung

der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

13

Mit einem am 16. Oktober 1998 in Luxemburg unterzeichneten Arbeitsvertrag wurde Herr Koelzsch, der Lastkraftwagenfahrer ist

und seinen Wohnsitz in Osnabrück (Deutschland) hat, von Gasa als Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr eingestellt. Dieser

Vertrag enthält eine Klausel, die auf das luxemburgische Gesetz vom 24. Mai 1989 über den Arbeitsvertrag (

Mémorial

A 1989, Nr. 35, S. 612) verweist, und eine Klausel, mit der den Gerichten dieses Staates die ausschließliche Zuständigkeit

zugewiesen wird.

14

Gasa ist eine Tochtergesellschaft der Gasa Odense Blomster amba, einer Gesellschaft dänischen Rechts. Gegenstand des Unternehmens

ist die Beförderung von Blumen und anderen Pflanzen von Odense (Dänemark) zu Bestimmungsorten vor allem in Deutschland, aber

auch in andere europäische Länder mit Lastwagen, deren Abstellplätze sich in Deutschland, u. a. in Kassel, Neukirchen-Vluyn

und Osnabrück, befinden. In Deutschland verfügt Gasa weder über einen Gesellschaftssitz noch über Geschäftsräume. Die Lastwagen

sind in Luxemburg zugelassen, und die Fahrer sind der luxemburgischen Sozialversicherung angeschlossen.

15

Nach der Ankündigung der Restrukturierung von Gasa und der Reduzierung des Einsatzes von Transportfahrzeugen von Deutschland

aus gründeten die Beschäftigten dieses Unternehmens in Deutschland am 13. Januar 2001 einen Betriebsrat, in den Herr Koelzsch

am 5. März 2001 als Ersatzmitglied gewählt wurde.

16

Mit Schreiben vom 13. März 2001 kündigte der Direktor von Gasa den Arbeitsvertrag von Herrn Koelzsch zum 15. Mai 2001.

Klage gegen Gasa auf Nichtigerklärung der Kündigung und auf Schadensersatz

17

Der Kläger focht die Kündigung zunächst in Deutschland vor dem Arbeitsgericht Osnabrück an, das sich mit Urteil vom 4. Juli

2001 für örtlich unzuständig erklärte. Herr Koelzsch legte daraufhin Berufung beim Landesarbeitsgericht Osnabrück ein, die

jedoch zurückgewiesen wurde.

18

Mit Klageschrift vom 24. Juli 2002 erhob Herr Koelzsch beim Tribunal du travail de Luxembourg (Arbeitsgericht Luxemburg) Klage

gegen die Ove Ostergaard Luxembourg SA, die Rechtsnachfolgerin von Gasa, mit dem Antrag, diese zur Zahlung von Schadensersatz

wegen unrechtmäßiger Kündigung sowie einer Kündigungsabfindung und von rückständigem Lohn zu verurteilen. Er trug vor, die

zwingenden Bestimmungen des deutschen Rechts zum Schutz von Betriebsratsmitgliedern fänden ungeachtet der Wahl des luxemburgischen

Rechts als des auf den Vertrag anwendbaren Rechts nach Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom auf den Rechtsstreit Anwendung,

da der Vertrag deutschem Recht unterläge, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen hätten. Seine Kündigung sei daher unrechtmäßig,

da § 15 des deutschen Kündigungsschutzgesetzes die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern verbiete und dieses Verbot nach der

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für Ersatzmitglieder gelte.

19

In seinem Urteil vom 4. März 2004 entschied das Tribunal du travail de Luxembourg, dass der Rechtsstreit ausschließlich luxemburgischem

Recht unterliege, und wandte daher u. a. das Gesetz vom 18. Mai 1979 über die Reform der Personalausschüsse an.

20

Dieses Urteil wurde in der Sache durch das Urteil der Cour d’appel de Luxembourg (Berufungsgerichtshof Luxemburg) vom 26. Mai

2005 bestätigt, die im Übrigen den Antrag von Herrn Koelzsch, auf die Gesamtheit seiner Ansprüche deutsches Recht anzuwenden,

als neu und somit unzulässig ansah. Die Cour de cassation de Luxembourg (Kassationsgerichtshof Luxemburg) wies das Rechtsmittel

gegen diese Entscheidung mit Urteil vom 15. Juni 2006 ebenfalls zurück.

Haftungsklage gegen den Staat wegen Verstoßes der Gerichte gegen das Übereinkommen von Rom

21

Nachdem dieses erste Verfahren vor den luxemburgischen Gerichten endgültig abgeschlossen war, erhob Herr Koelzsch am 1. März

2007 auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. September 1988 über die zivilrechtliche Haftung des Staates und

der öffentlich-rechtlichen Körperschaften (

Mémorial

A 1988, Nr. 51, S. 1000) eine Schadensersatzklage gegen den Staat des Großherzogtums Luxemburg wegen schlechten Funktionierens

der luxemburgischen Justizdienste.

22

Herr Koelzsch machte u. a. geltend, dass die Gerichte in den genannten Entscheidungen dadurch gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 des

Übereinkommens von Rom verstoßen hätten, dass sie die zwingenden Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzgesetzes für unanwendbar

erklärt und die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, um insbesondere das Kriterium

des Orts der gewöhnlichen Verrichtung der Arbeit im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles zu präzisieren, abgelehnt

hätten.

23

Mit Urteil vom 9. November 2007 erklärte das Tribunal d’arrondissement de Luxembourg (Bezirksgericht Luxemburg) (Luxemburg)

die Klage für zulässig, aber für unbegründet. Was insbesondere die Bestimmung des anwendbaren Rechts angehe, hätten die mit

dem Rechtsstreit zwischen Herrn Koelzsch und seinem Arbeitgeber befassten Gerichte zu Recht entschieden, dass die Arbeitsvertragsparteien

luxemburgisches Recht als anwendbares Recht gewählt hätten, so dass Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom nicht zu berücksichtigen

sei. Darüber hinaus seien auf die Vertretungsorgane der Belegschaft die zwingenden Bestimmungen des Staates anzuwenden, in

dem der Arbeitgeber seinen Sitz habe.

24

Am 17. Juni 2008 legte Herr Koelzsch beim vorlegenden Gericht Berufung gegen diese Entscheidung ein.

25

Nach Ansicht der Cour d’appel de Luxembourg ist die Kritik des Berufungsklägers an der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens

von Rom durch die luxemburgischen Gerichte nicht ganz unbegründet, da diese nicht auf der Grundlage dieser Bestimmung ermittelt

hätten, welches Recht anzuwenden wäre, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen hätten.

26

Wäre mangels Rechtswahl das luxemburgische Recht auf den Vertrag anzuwenden, sei es nicht notwendig, das luxemburgische Gesetz

mit den Bestimmungen des deutschen Gesetzes, auf das sich der Kläger berufe, zu vergleichen, um das für den Arbeitnehmer im

Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom günstigere Gesetz zu bestimmen. Wäre jedoch mangels Rechtswahl das deutsche

Gesetz anzuwenden, dürfte der zwingende Charakter der luxemburgischen Kündigungsvorschriften der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften

über den besonderen Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern nicht entgegenstehen.

27

Anders als das Tribunal d’arrondissement de Luxembourg in seinem Urteil entschieden habe, erlaubten es die in Art. 6 Abs. 2

des Übereinkommens von Rom vorgesehenen Anknüpfungskriterien, insbesondere das des Staates der gewöhnlichen Verrichtung der

Arbeit, nicht, das deutsche Recht von vorneherein als das auf den Vertrag anwendbare Recht auszuschließen.

28

Es liege nahe, den in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom enthaltenen Begriff „Recht des Staates, in dem der

Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ aus Gründen der Kohärenz im Licht des in Art. 5

Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens aufgestellten Begriffs und unter Berücksichtigung der Formulierung auszulegen, die in

Art. 19 der Verordnung Nr. 44/2001 und in Art. 8 der Verordnung Nr. 593/2008 verwendet werde, die nicht nur auf den Staat

Bezug nähmen, in dem die Arbeit verrichtet werde, sondern auch auf den Staat, von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichte.

29

Angesichts dieser Erwägungen hat die Cour d’appel de Luxembourg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof

folgende Frage zur Vorhabentscheidung vorzulegen:

Ist die in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom bestimmte Kollisionsnorm, nach der auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse

das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet,

dahin auszulegen, dass, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in mehreren Staaten erbringt, aber regelmäßig in einen

von diesen zurückkehrt, dieser Staat als derjenige anzusehen ist, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet?

Zur Vorlagefrage

30

Da die Frage von einem Rechtsmittelgericht gestellt worden ist, ist der Gerichtshof nach dem am 1. August 2004 in Kraft getretenen

Ersten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens von Rom dafür zuständig, über das Vorabentscheidungsersuchen zu befinden.

31

Um die Frage zu beantworten, ist die in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom vorgesehene Regel, insbesondere

das Kriterium des Staates, in dem der Arbeitnehmer „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, auszulegen.

32

Wie die Europäische Kommission zu Recht ausgeführt hat, ist dieses Kriterium in dem Sinne autonom auszulegen, dass der Inhalt

und die Tragweite dieser Verweisungsregel nicht auf der Grundlage des Rechts des angerufenen Gerichts bestimmt werden können,

sondern anhand von einheitlichen und autonomen Kriterien ermittelt werden müssen, um die volle Wirksamkeit des Übereinkommens

im Hinblick auf seine Ziele sicherzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 1993, Mulox IBC, C‑125/92, Slg. 1993, I‑4075,

Randnrn. 10 und 16).

33

Darüber hinaus darf eine solche Auslegung diejenige der in Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens vorgesehenen Kriterien

nicht unberücksichtigt lassen, soweit diese die Regeln für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für dieselben Bereiche

festlegen und ähnliche Begriffe aufstellen. Aus der Präambel des Übereinkommens von Rom ergibt sich nämlich, dass dieses geschlossen

wurde, um auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts die Rechtsvereinheitlichung fortzusetzen, die mit dem Brüsseler

Übereinkommen begonnen hatte (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009, ICF, C‑133/08, Slg. 2009, I‑9687, Randnr. 22).

34

Inhaltlich enthält Art. 6 des Übereinkommens von Rom spezielle Kollisionsnormen für Einzelarbeitsverträge. Diese Kollisionsnormen

weichen von den in den Art. 3 und 4 dieses Übereinkommens vorgesehenen allgemeinen Kollisionsnormen ab, die die freie Rechtswahl

bzw. die Kriterien zur Bestimmung des mangels einer solchen Wahl anzuwendenden Rechts betreffen.

35

Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens beschränkt die freie Rechtswahl. Er sieht vor, dass die Vertragsparteien die Anwendbarkeit

der zwingenden Bestimmungen des Rechts, dem der Vertrag unterläge, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen hätten, nicht

durch Vereinbarung ausschließen können.

36

Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom stellt spezielle Anknüpfungskriterien auf, nämlich das des Staates, in dem der Arbeitnehmer

„gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (Buchst. a), oder, in Ermangelung eines solchen Orts, das der „Niederlassung, die den

Arbeitnehmer eingestellt hat“ (Buchst. b). Außerdem sieht dieser Absatz vor, dass diese beiden Anknüpfungskriterien nicht

anwendbar sind, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere

Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

37

Mit ihrer Vorlageentscheidung möchte die Cour d’appel de Luxembourg Aufschluss erhalten, welches der ersten beiden Kriterien

auf den im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Arbeitsvertrag anwendbar ist.

38

Nach Ansicht des Großherzogtums Luxemburg ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 6 des Übereinkommens von Rom, dass der von

der Vorlagefrage erfasste Fall, der die Arbeit im Transportsektor betreffe, derjenige sei, auf den sich das in Art. 6 Abs. 2

Buchst. b aufgestellte Kriterium beziehe. Auf einen derartigen Vertrag die Anknüpfungsregel des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a Anwendung

finden zu lassen, würde die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. b, die gerade den Fall erfasse, in dem der Arbeitnehmer seine

Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichte, ihres Sinns entleeren.

39

Nach Auffassung des Klägers des Ausgangsverfahrens, der griechischen Regierung und der Kommission ergibt sich jedoch aus der

Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, dass die systematische Auslegung des Kriteriums

des Orts, an dem der Arbeitnehmer „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, dazu führe, die Anwendung dieser Regel auch in Fällen

zuzulassen, in denen die Arbeit in mehreren Mitgliedstaaten verrichtet werde. Insbesondere habe der Gerichtshof bei der konkreten

Bestimmung dieses Orts auf den Ort Bezug genommen, von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber

hauptsächlich erfülle (Urteil Mulox IBC, Randnrn. 21 bis 23), oder auf den Ort, den er zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner

Berufstätigkeit gemacht habe (Urteil vom 9. Januar 1997, Rutten, C‑383/95, Slg. 1997, I‑57, Randnr. 23), oder, in Ermangelung

eines Büros, auf den Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeit verrichte (Urteil vom 27. Februar 2002, Weber,

C‑37/00, Slg. 2002, I‑2013, Randnr. 42).

40

Hierzu ergibt sich aus dem Bericht über das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

von Herrn Giuliano und Herrn Lagarde (ABl. 1980, C 282, S. 1), dass mit Art. 6 des Übereinkommens bezweckt wurde, „eine geeignetere

Regelung für Sachverhalte zu finden, bei denen die Interessen der Vertragschließenden nicht auf der gleichen Ebene liegen,

um damit jener Partei, die in diesem Zusammenhang sozial und wirtschaftlich als die schwächere anzusehen ist, einen angemesseneren

Schutz zu gewähren“.

41

Der Gerichtshof hat sich bei der Auslegung der diese Verträge betreffenden Zuständigkeitsregeln, die durch das Brüsseler Übereinkommen

festgelegt sind, ebenfalls von diesen Grundsätzen leiten lassen. Er hat nämlich entschieden, dass in Fällen, in denen der

Arbeitnehmer seine Berufstätigkeit wie im Ausgangsverfahren in mehreren Vertragsstaaten verrichtet, dem Erfordernis, dem Arbeitnehmer

als der schwächeren Vertragspartei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. in diesem

Sinne Urteile Rutten, Randnr. 22, und vom 10. April 2003, Pugliese, C‑437/00, Slg. 2003, I‑3573, Randnr. 18).

42

Folglich ist Art. 6 des Übereinkommens von Rom, der dem Arbeitnehmer einen angemessenen Schutz sichern soll, so zu verstehen,

dass er die Anwendung des Rechts des Staates, in dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit ausübt, und nicht des Rechts

des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, gewährleistet. Denn der Arbeitnehmer übt seine wirtschaftliche und soziale

Tätigkeit im erstgenannten Staat aus und dort beeinflusst, wie die Generalanwältin in Nr. 50 ihrer Schlussanträge ausgeführt

hat, das geschäftliche und politische Umfeld die Arbeitstätigkeit. Daher muss die Einhaltung der im Recht dieses Staates vorgesehenen

Arbeitnehmerschutzvorschriften so weit wie möglich gewährleistet werden.

43

Unter Berücksichtigung des Ziels des Art. 6 des Übereinkommens von Rom ist somit festzustellen, dass das in Abs. 2 Buchst. a

dieser Vorschrift aufgestellte Kriterium des Staates, in dem der Arbeitnehmer „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, weit auszulegen

ist, während das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. b vorgesehene Kriterium des Orts der „Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt

hat“, anzuwenden ist, wenn das angerufene Gericht nicht in der Lage ist, den Staat der gewöhnlichen Verrichtung der Arbeit

zu bestimmen.

44

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom enthaltene Kriterium auch

in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen anwendbar ist, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten

ausübt, wenn es dem angerufenen Gericht möglich ist, den Staat zu ermitteln, mit dem die Arbeit eine maßgebliche Verknüpfung

aufweist.

45

Nach der in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs, die für die Prüfung des Art. 6

Abs. 2 des Übereinkommens von Rom maßgeblich bleibt, ist, wenn die Arbeit in mehreren Mitgliedstaaten verrichtet wird, das

Kriterium des Staates, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, weit auszulegen und so aufzufassen, dass es sich auf

den Ort bezieht, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt, und, in Ermangelung

eines Mittelpunkts der Tätigkeit, auf den Ort, an dem er den größten Teil seiner Arbeit ausübt.

46

Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Wortlaut der neuen Bestimmung über Kollisionsnormen in Bezug auf Individualarbeitsverträge,

die mit der Verordnung Nr. 593/2008 eingeführt wurde und im vorliegenden Fall zeitlich nicht anwendbar ist. Nach Art. 8 dieser

Verordnung unterliegt der Individualarbeitsvertrag, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, dem Recht des Staates,

in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Dieses

Recht bleibt auch anwendbar, wenn der Arbeitnehmer Leistungen vorübergehend in einem anderen Staat erbringt. Darüber hinaus

muss sich die Auslegung dieser Bestimmung, wie im 23. Erwägungsgrund dieser Verordnung ausgeführt, nach den Grundsätzen des

favor laboratoris

richten, da die schwächere Partei eines Vertrags „durch Kollisionsnormen geschützt werden [muss], die für sie günstiger sind“.

47

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das vorlegende Gericht das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom aufgestellte

Anknüpfungskriterium bei der Prüfung, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens seine Arbeit gewöhnlich in einem Vertragsstaat

verrichtet hat, und bei der Bestimmung, in welchem er sie gewöhnlich verrichtet hat, weit auslegen muss.

48

Hierbei muss das vorlegende Gericht, wie die Generalanwältin in den Nrn. 93 bis 96 ihrer Schlussanträge vorgeschlagen hat,

unter Berücksichtigung des Wesens der Arbeit im internationalen Transportsektor wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden

sämtlichen Gesichtspunkten Rechnung tragen, die die Tätigkeit des Arbeitnehmers kennzeichnen.

49

Es muss insbesondere ermitteln, in welchem Staat sich der Ort befindet, von dem aus der Arbeitnehmer seine Transportfahrten

durchführt, Anweisungen zu diesen Fahrten erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden.

Es muss auch prüfen, an welche Orte die Waren hauptsächlich transportiert werden, wo sie entladen werden und wohin der Arbeitnehmer

nach seinen Fahrten zurückkehrt.

50

Daher ist auf die Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom dahin auszulegen ist, dass,

wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten ausübt, der Staat, in dem er im Sinne dieser Bestimmung

in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, derjenige ist, in dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung

sämtlicher Gesichtspunkte, die diese Tätigkeit kennzeichnen, seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen

erfüllt.

Kosten

51

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur

Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten

ausübt, der Staat, in dem er im Sinne dieser Bestimmung in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, derjenige

ist, in dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte, die diese Tätigkeit kennzeichnen, seine

Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Französisch.