Elektronische Kommunikationsdienste – Richtlinie 2002/22/EG – Art. 25 Abs. 2 – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 12 – Bereitstellung von Telefonauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen – Verpflichtung eines Unternehmens, das Telefonnummern zuweist, ihm vorliegende Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen; [Bezug: Datenschutzrichtlinie 95/46]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rechtssache C‑543/09
Deutsche Telekom AG
gegen
Bundesrepublik Deutschland
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts)
„Elektronische Kommunikationsdienste – Richtlinie 2002/22/EG – Art. 25 Abs. 2 – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 12 – Bereitstellung von Telefonauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen – Verpflichtung eines Unternehmens, das Telefonnummern zuweist, ihm vorliegende Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen anderen
Unternehmen zur Verfügung zu stellen“
Leitsätze des Urteils
1.
Angleichung der Rechtsvorschriften – Telekommunikationssektor – Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste – Universaldienst
und Nutzerrechte – Richtlinie 2002/22
(Richtlinie 2002/22 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2)
2.
Angleichung der Rechtsvorschriften – Telekommunikationssektor – Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre
in der elektronischen Kommunikation – Richtlinie 2002/58
(Richtlinie 2002/58 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgrund 39 und Art. 12)
1.
Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und
‑diensten ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Unternehmen, die Endnutzern Telefonnummern
zuweisen, dazu verpflichtet, nicht nur die Daten ihrer eigenen Teilnehmer, sondern auch die ihnen vorliegenden Daten von Teilnehmern
dritter Unternehmen anderen Unternehmen, deren Tätigkeit in der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telefonauskunftsdiensten
und Teilnehmerverzeichnissen besteht, zur Verfügung zu stellen.
Erstens gehört Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22 zu Kapitel IV („Interessen und Rechte der Endnutzer“) dieser Richtlinie.
Diese Richtlinie sieht jedoch keine vollständige Harmonisierung der Aspekte des Verbraucherschutzes vor.
Zweitens soll dieser Art. 25 Abs. 2 gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie
nachkommen, nämlich sicherzustellen, dass den Endnutzern mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und ein umfassender
Telefonauskunftsdienst zur Verfügung stehen. Da es sich dabei um eine von den Mitgliedstaaten einzuhaltende Mindestvorgabe
handelt, steht es ihnen grundsätzlich frei, weiter gehende Regelungen mit dem Ziel zu erlassen, den Eintritt neuer Betreiber
in den Markt öffentlich zugänglicher Telefonauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse zu erleichtern.
(vgl. Randnrn. 41-42, 47, Tenor 1)
2.
Art. 12 der Richtlinie 2002/58 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ein Unternehmen, das öffentliche
Teilnehmerverzeichnisse veröffentlicht, verpflichtet, die ihm vorliegenden personenbezogenen Daten der Teilnehmer anderer
Telefondienstanbieter an ein drittes Unternehmen weiterzugeben, dessen Tätigkeit darin besteht, ein gedrucktes oder elektronisches
öffentliches Teilnehmerverzeichnis zu veröffentlichen oder derartige Verzeichnisse über Auskunftsdienste zugänglich zu machen,
ohne dass diese Weitergabe von einer erneuten Zustimmung der Teilnehmer abhängig ist, sofern zum einen Letztere vor der ersten
Aufnahme ihrer Daten in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis über dessen Zweck bzw. Zwecke sowie über die Tatsache, dass
diese Daten an einen anderen Telefondienstanbieter übermittelt werden könnten, informiert wurden und sofern zum anderen gewährleistet
ist, dass die betreffenden Daten nach ihrer Weitergabe nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie
im Hinblick auf ihre erste Veröffentlichung erhoben wurden.
Insofern bezieht sich die Zustimmung des Teilnehmers nach diesem Art. 12 Abs. 2 auf den Zweck der Veröffentlichung der personenbezogenen
Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis und nicht auf einen bestimmten Anbieter eines Verzeichnisses, so dass dem
Teilnehmer kein Recht auf eine selektive Entscheidung zugunsten bestimmter Anbieter öffentlich zugänglicher Telefonauskunftsdienste
und Teilnehmerverzeichnisse zusteht. Da es gerade die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten in einem Teilnehmerverzeichnis,
das einen besonderen Zweck verfolgt, ist, die sich für einen Teilnehmer nachteilig auswirken kann, folgt daraus, dass wenn
Letzterer der Veröffentlichung seiner Daten in einem Teilnehmerverzeichnis, das einen besonderen Zweck verfolgt, zugestimmt
hat, er im Allgemeinen kein Interesse an einem Widerspruch gegen die Veröffentlichung derselben Daten in einem anderen ähnlichen
Teilnehmerverzeichnis haben wird. Zudem geht auch aus dem 39. Erwägungsgrund der Richtlinie hervor, dass die Einholung einer
erneuten Einwilligung des Teilnehmers vorgesehen ist, wenn derjenige, der die Daten beim Teilnehmer erhebt, oder ein Dritter,
an den die Daten weitergegeben wurden, diese Daten zu einem weiteren Zweck zu verwenden wünscht.
(vgl. Randnrn. 61-62, 64-65, 67, Tenor 2)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
5. Mai 2011(
*
)
„Elektronische Kommunikationsdienste – Richtlinie 2002/22/EG – Art. 25 Abs. 2 – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 12 – Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen – Verpflichtung eines Unternehmens, das Telefonnummern zuweist, ihm vorliegende Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen anderen
Unternehmen zur Verfügung zu stellen“
In der Rechtssache C‑543/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung
vom 28. Oktober 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Dezember 2009, in dem Verfahren
Deutsche Telekom AG
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
Beteiligte:
GoYellow GmbH,
Telix AG,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter
G. Arestis, J. Malenovský und T. von Danwitz,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Deutsche Telekom AG, vertreten durch Rechtsanwalt W. Roth und Justiziarin I. Fink,
– der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch E. Greiwe als Bevollmächtigte,
– der GoYellow GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt G. Jochum,
– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch F. Penlington und C. Murrell als Bevollmächtigte im Beistand von
T. Ward, Barrister,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Nijenhuis und G. Braun als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 17. Februar 2011
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten
(Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) sowie des Art. 12 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37) (im Folgenden: Datenschutzrichtlinie
für elektronische Kommunikation).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Deutsche Telekom AG (im Folgenden: Deutsche Telekom) und
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(im Folgenden: Bundesnetzagentur), über die gemäß dem Telekommunikationsgesetz (im Folgenden: TKG) bestehende Verpflichtung
der Unternehmen, die Telefonnummern zuweisen, ihnen vorliegende Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen anderen Unternehmen,
deren Tätigkeit in der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten oder Teilnehmerverzeichnissen besteht,
zur Verfügung zu stellen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 95/46/EG
3
Aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) geht hervor, dass die
Richtlinie zum Ziel hat, den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten.
4
Gemäß Art. 2 Buchst. h der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung der betroffenen Person“ „jede Willensbekundung,
die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert,
dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden“.
5
Art. 7 Buchst. a derselben Richtlinie bestimmt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen darf, wenn „[d]ie betroffene
Person ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung gegeben [hat]“.
Die ONP-Richtlinie
6
Ab dem 1. Januar 1998 wurde die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten und -infrastruktur in der Europäischen Union
liberalisiert. Diese Liberalisierung ging mit der Schaffung eines harmonisierten ordnungspolitischen Rahmens einher, zu dem
die Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs
(ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld
(ABl. L 101, S. 24, im Folgenden: ONP-Richtlinie) gehörte.
7
Die ONP-Richtlinie wurde durch Art. 26 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002
über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33)
(im Folgenden: Rahmenrichtlinie) aufgehoben. Art. 6 Abs. 3 der ONP-Richtlinie sah Folgendes vor:
„Um die Bereitstellung der [Teilnehmerverzeichnis‑ und Telefonauskunfts‑]Dienste zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten
sicher, dass alle Organisationen, die Telefonnummern an Teilnehmer vergeben, jedem vertretbaren Antrag stattgeben, die entsprechenden
Informationen in einer vereinbarten Form zu gerechten, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung
zu stellen.“
Der gemeinsame Rechtsrahmen
8
Wie aus dem ersten Erwägungsgrund der Rahmenrichtlinie hervorgeht, waren einige Jahre nach der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte
die Bedingungen für einen wirksamen Wettbewerb verwirklicht, und es ist ein gemeinsamer Rechtsrahmen (im Folgenden: GRR) erlassen
worden. Zum GRR gehören u. a. die Rahmenrichtlinie, die Universaldienstrichtlinie sowie die Datenschutzrichtlinie für elektronische
Kommunikation.
– Die Rahmenrichtlinie
9
Art. 1 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie sieht vor:
„Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste … vorgegeben.
Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die gemeinschaftsweit harmonisierte
Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.“
10
Die Rahmenrichtlinie überträgt den nationalen Regulierungsbehörden (im Folgenden: NRB) spezifische Aufgaben zur Regulierung
der Märkte für elektronische Kommunikation. So führen die NRB nach Art. 16 dieser Richtlinie eine Analyse der relevanten Märkte
im Bereich der elektronischen Kommunikation durch und beurteilen, ob auf ihnen wirksamer Wettbewerb herrscht. Ist dies bei
einem Markt nicht der Fall, erlegt die betreffende NRB den Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf diesem Markt spezifische
regulatorische Verpflichtungen auf.
– Die Universaldienstrichtlinie
11
Der 11. und der 35. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie lauten:
„(11) Teilnehmerverzeichnisse und ein Auskunftsdienst stellen ein wesentliches Mittel für den Zugang zu öffentlichen Telefondiensten
dar und sind Bestandteil der Universaldienstverpflichtung. Nutzer und Verbraucher wünschen vollständige Teilnehmerverzeichnisse
und einen Auskunftsdienst, der alle Telefonteilnehmer, die ihren Eintrag nicht gesperrt haben, und ihre Nummern (einschließlich
der Festnetz- und Mobilfunknummern) umfasst; sie wünschen ferner, dass diese Informationen ohne Vorzugsbehandlung bereitgestellt
werden. Nach der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation [ABl. 1998, L 24, S. 1] wird das
Recht der Teilnehmer auf Privatsphäre hinsichtlich der Aufnahme ihrer personenbezogenen Daten in ein öffentliches Verzeichnis
sichergestellt.
…
(35) Die Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen ist bereits dem Wettbewerb geöffnet. Die Bestimmungen
dieser Richtlinie ergänzen die Richtlinie 97/66/EG durch das Recht der Teilnehmer, die Aufnahme ihrer personenbezogenen Daten
in ein gedrucktes oder elektronisches Verzeichnis zu verlangen. Alle Diensteanbieter, die ihren Teilnehmern Telefonnummern
zuweisen, sind verpflichtet, einschlägige Informationen auf gerechte, kostenorientierte und nichtdiskriminierende Weise zur
Verfügung zu stellen.“
12
Art. 5 („Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse“) der Universaldienstrichtlinie sah in seiner im Ausgangsverfahren maßgeblichen
Fassung Folgendes vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a) den Endnutzern mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis in einer von der zuständigen Behörde gebilligten Form, entweder
in gedruckter oder in elektronischer Form oder in beiden, zur Verfügung steht, das regelmäßig und mindestens einmal jährlich
aktualisiert wird;
b) allen Endnutzern, einschließlich der Nutzer öffentlicher Münz- oder Kartentelefone, mindestens ein umfassender Telefonauskunftsdienst
zur Verfügung steht.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verzeichnisse umfassen vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 11 der Richtlinie 97/66/EG alle
Teilnehmer öffentlich zugänglicher Telefondienste.
…“
13
Gemäß Art. 17 der Universaldienstrichtlinie erlegen die NRB nach der Durchführung einer Analyse eines Endnutzermarktes und
nachdem sie festgestellt haben, dass auf dem betreffenden Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, den Unternehmen, die auf
diesem Endnutzermarkt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden, geeignete regulatorische Verpflichtungen
auf.
14
Art. 25 („Unterstützung durch Vermittlungspersonal und Teilnehmerauskunftsdienste“) der Universaldienstrichtlinie sah in seiner
im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung Folgendes vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Teilnehmer an öffentlich zugänglichen Telefondiensten das Recht auf einen Eintrag
in das öffentlich verfügbare Verzeichnis gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) haben.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, allen zumutbaren Anträgen,
die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen
in einem vereinbarten Format und zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung
zu stellen, entsprechen.
…
(5) Die Absätze 1 [und] 2 … gelten vorbehaltlich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten
und der Privatsphäre, insbesondere des Artikels 11 der Richtlinie 97/66/EG.“
– Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation
15
Der 38. und der 39. Erwägungsgrund der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation lauten:
„(38) Die Verzeichnisse der Teilnehmer elektronischer Kommunikationsdienste sind weit verbreitet und öffentlich. Das Recht auf Privatsphäre
natürlicher Personen und das berechtigte Interesse juristischer Personen erfordern daher, dass die Teilnehmer bestimmen können,
ob ihre persönlichen Daten – und gegebenenfalls welche – in einem Teilnehmerverzeichnis veröffentlicht werden. Die Anbieter
öffentlicher Verzeichnisse sollten die darin aufzunehmenden Teilnehmer über die Zwecke des Verzeichnisses und eine eventuelle
besondere Nutzung elektronischer Fassungen solcher Verzeichnisse informieren; dabei ist insbesondere an in die Software eingebettete
Suchfunktionen gedacht, etwa die umgekehrte Suche, mit deren Hilfe Nutzer des Verzeichnisses den Namen und die Anschrift eines
Teilnehmers allein aufgrund dessen Telefonnummer herausfinden können.
(39) Die Verpflichtung zur Unterrichtung der Teilnehmer über den Zweck bzw. die Zwecke öffentlicher Verzeichnisse, in die ihre
personenbezogenen Daten aufzunehmen sind, sollte demjenigen auferlegt werden, der die Daten für die Aufnahme erhebt. Können
die Daten an einen oder mehrere Dritte weitergegeben werden, so sollte der Teilnehmer über diese Möglichkeit und über den
Empfänger oder die Kategorien möglicher Empfänger unterrichtet werden. Voraussetzung für die Weitergabe sollte sein, dass
die Daten nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie erhoben wurden. Wünscht derjenige, der die
Daten beim Teilnehmer erhebt, oder ein Dritter, an den die Daten weitergegeben wurden, diese Daten zu einem weiteren Zweck
zu verwenden, so muss entweder der ursprüngliche Datenerheber oder der Dritte, an den die Daten weitergegeben wurden, die
erneute Einwilligung des Teilnehmers einholen.“
16
Art. 12 („Teilnehmerverzeichnisse“) der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation besagt in seinen Abs. 1 bis
3:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Teilnehmer gebührenfrei und vor Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis über den
Zweck bzw. die Zwecke von gedruckten oder elektronischen, der Öffentlichkeit unmittelbar oder über Auskunftsdienste zugänglichen
Teilnehmerverzeichnissen, in die ihre personenbezogenen Daten aufgenommen werden können, sowie über weitere Nutzungsmöglichkeiten
aufgrund der in elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen informiert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Teilnehmer Gelegenheit erhalten festzulegen, ob ihre personenbezogenen Daten
– und gegebenenfalls welche – in ein öffentliches Verzeichnis aufgenommen werden, sofern diese Daten für den vom Anbieter
des Verzeichnisses angegebenen Zweck relevant sind, und diese Daten prüfen, korrigieren oder löschen dürfen. Für die Nicht-Aufnahme
in ein der Öffentlichkeit zugängliches Teilnehmerverzeichnis oder die Prüfung, Berichtigung oder Streichung personenbezogener
Daten aus einem solchen Verzeichnis werden keine Gebühren erhoben.
(3) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass eine zusätzliche Einwilligung der Teilnehmer eingeholt wird, wenn ein öffentliches
Verzeichnis anderen Zwecken als der Suche nach Einzelheiten betreffend die Kommunikation mit Personen anhand ihres Namens
und gegebenenfalls eines Mindestbestands an anderen Kennzeichen dient.“
17
Art. 19 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation sieht vor, dass die Richtlinie 97/66 mit Wirkung vom 31.
Oktober 2003 aufgehoben wird und „Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie … als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie
[gelten]“. Die Verweisungen auf Art. 11 der Richtlinie 97/66 sind somit als Verweisungen auf Art. 12 der Datenschutzrichtlinie
für elektronische Kommunikation zu verstehen.
Nationales Recht
18
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 104 und 105 TKG, dass jedes Unternehmen,
das Endnutzern Telefonnummern zuweist, verpflichtet ist, den Anbietern von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten oder
Teilnehmerverzeichnissen auf Antrag nicht nur Daten von seinen eigenen Teilnehmern, sondern auch die ihm vorliegenden Daten
von Teilnehmern dritter Telefondienstanbieter zu übermitteln. Die Übermittlung dieser Daten ist nicht von der Zustimmung oder
dem fehlenden Widerspruch der betroffenen Teilnehmer oder ihrer Telefondienstanbieter abhängig.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
19
Deutsche Telekom vergibt als Telekommunikationsnetzbetreiberin in Deutschland Telefonnummern an ihre Teilnehmer. Sie betreibt
einen deutschlandweiten telefonischen Auskunftsdienst. Zudem verlegt sie gedruckte und elektronische Teilnehmerverzeichnisse,
die nicht nur Daten ihrer eigenen Teilnehmer, sondern auch Teilnehmerdaten dritter Unternehmen enthalten. Die dafür benötigten
Daten bezieht Deutsche Telekom von den Telefondienstanbietern, die die Telefonnummern an die betreffenden Teilnehmer vergeben
haben. Daher hat sie mit etwa 100 Unternehmen Verträge über den Bezug von Teilnehmerdaten geschlossen.
20
Die GoYellow GmbH (im Folgenden: GoYellow) und die Telix AG (im Folgenden: Telix), Streithelferinnen im Ausgangsrechtsstreit,
betreiben einen Internetauskunftsdienst bzw. einen Telefonauskunftsdienst und verwenden Daten, die ihnen von Deutsche Telekom
gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Nachdem es zu Auseinandersetzungen über den Umfang der Daten, die Deutsche Telekom
GoYellow und Telix nach den §§ 47 Abs. 1, 104 und 105 TKG zur Verfügung stellen muss, gekommen war, befassten Letztere die
Bundesnetzagentur mit der Sache.
21
Durch Beschluss vom 11. September 2006 verpflichtete die Bundesnetzagentur Deutsche Telekom, GoYellow und Telix nicht nur
Daten von ihren eigenen Teilnehmern, sondern auch Daten, die ihr von Teilnehmern dritter Telefondienstanbieter vorliegen (im
Folgenden: Fremddaten), zur Verfügung zu stellen, auch wenn diese Telefondienstanbieter oder deren Teilnehmer diese Teilnehmerdaten
nur von Deutsche Telekom veröffentlicht wissen wollten.
22
Deutsche Telekom erhob beim Verwaltungsgericht Köln Klage gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur.
23
Mit Urteil vom 14. Februar 2008 wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage ab. Deutsche Telekom legte daraufhin Revision beim
Bundesverwaltungsgericht ein, wobei sie insbesondere geltend machte, dass die auf Fremddaten erstreckte Weitergabepflicht
von Daten gegen die Bestimmungen der Universaldienstrichtlinie verstoße.
24
In seinem Vorlagebeschluss erklärt das Bundesverwaltungsgericht, der Ausgangsrechtsstreit beschränke sich zum einen nur auf
die Verpflichtung von Deutsche Telekom, GoYellow und Telix Fremddaten zu überlassen, und sei zum anderen auf diejenigen Daten
begrenzt, die der Teilnehmer oder sein Telefondienstanbieter nur durch Deutsche Telekom veröffentlicht sehen wolle. Nach Ansicht
des vorlegenden Gerichts müsste die Revision allein auf der Grundlage des nationalen Rechts zurückgewiesen werden. Es stelle
sich jedoch die Frage, ob die Verpflichtung nach dem im Ausgangsverfahren geltenden nationalen Recht dem Unionsrecht entspreche.
25
Einerseits lasse sich dem Urteil vom 25. November 2004, KPN Telecom (C‑109/03, Slg. 2004, I‑11273), entnehmen, dass ein Unternehmen,
das Telefonnummern zuweise, nach Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie nur Daten von seinen eigenen Teilnehmern weitergeben
müsse. Andererseits sei nicht ausgeschlossen, dass das Unionsrecht dem nationalen Gesetzgeber gestatte, die Verpflichtung
zur Überlassung von Informationen, insbesondere angesichts des allgemeinen Zwecks der Rahmenrichtlinie, der in der Wettbewerbsförderung
bestehe, auf Fremddaten zu erstrecken. Denn ein Datenbezug aus einer Hand sei geeignet, zum einen beträchtliche Erschwernisse
bei der Erstellung und vor allem bei der fortlaufenden Aktualisierung der für Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste
benötigten Datensammlungen, die normalerweise mit der Beschaffung bei jedem einzelnen Telefonnummern vergebenden Unternehmen
verbunden wären, zu vermeiden und zum anderen tragfähige Wettbewerbsstrukturen nachhaltig zu fördern.
26
Unter der Prämisse, dass der nationale Gesetzgeber die Datenüberlassungspflicht auch auf die dem überlassungspflichtigen Unternehmen
vorliegenden Fremddaten erstrecken dürfe, stellt das vorlegende Gericht die Frage, ob nach Art. 12 der Datenschutzrichtlinie
für elektronische Kommunikation die Weitergabe dieser Fremddaten von der Zustimmung der betroffenen Teilnehmer bzw. ihres
Telefondienstanbieters abhängig ist.
27
Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende
Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, Unternehmen, die
Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, zu verpflichten, Daten von Teilnehmern, denen dieses Unternehmen nicht selbst Telefonnummern
zugewiesen hat, zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur
Verfügung zu stellen, soweit diese Daten dem Unternehmen vorliegen?
Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist:
2. Ist Art. 12 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation dahin auszulegen, dass die Auferlegung der vorbezeichneten
Verpflichtung durch den nationalen Gesetzgeber davon abhängig ist, dass der andere Telefondienstanbieter bzw. seine Teilnehmer
der Weitergabe der Daten zustimmen oder ihr jedenfalls nicht widersprechen?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Vorlagefrage
28
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie
dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die Unternehmen, die Endnutzern Telefonnummern zuweisen,
dazu verpflichtet, die ihnen vorliegenden Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen anderen Unternehmen, deren Tätigkeit in
der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen besteht, zur Verfügung zu stellen.
29
Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fremddaten „relevante
Informationen“ im Sinne von Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie sind, die Unternehmen, die Telefonnummern zuweisen,
aufgrund dieser Bestimmung an Unternehmen weitergeben müssen, deren Tätigkeit in der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen
Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen besteht.
30
Hierzu ist festzustellen, dass Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie nur „Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern
zuweisen“, zur Weitergabe von Daten verpflichtet. Aufgrund dieses Zusammenhangs zwischen der Verpflichtung zur Weitergabe
der Daten einerseits und der Zuweisung einer Telefonnummer an einen Teilnehmer andererseits ist davon auszugehen, dass die
„relevanten Informationen“, die nach dieser Bestimmung zu übermitteln sind, sich nur auf die Daten der eigenen Teilnehmer
der betroffenen Unternehmen beziehen. Eine derartige Bestimmung erlegt nämlich einem Unternehmen, wie Deutsche Telekom, eine
solche Verpflichtung in seiner Eigenschaft als Unternehmen, das Telefonnummern zuweist, und nicht als Anbieter von Auskunftsdiensten
und Teilnehmerverzeichnissen auf.
31
Diese Auslegung wird durch die Zielsetzung des Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, nämlich die Einhaltung der Universaldienstverpflichtung
des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie zu gewährleisten, bestätigt. Nach dieser letztgenannten Bestimmung stellen die Mitgliedstaaten
sicher, dass den Endnutzern mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und ein umfassender Telefonauskunftsdienst zur
Verfügung steht. Die Verpflichtung eines jeden Unternehmens, das Telefonnummern zuweist, zur Weitergabe der Daten seiner eigenen
Teilnehmer ermöglicht es dem für die Bereitstellung des betreffenden Universaldienstes benannten Unternehmen, eine umfassende
Datenbank zu erstellen und folglich die Einhaltung der Verpflichtung des Art. 5 Abs. 1 zu gewährleisten
32
Die Bundesnetzagentur und die italienische Regierung stützen ihr Vorbringen, dass die in Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie
vorgesehene Verpflichtung zur Weitergabe der Daten sich auch auf Fremddaten beziehe, auf den 11. Erwägungsgrund dieser Richtlinie
und auf das allgemeine vom GRR verfolgte Ziel der Förderung des Wettbewerbs.
33
Nach dem elften Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie wünschen „Nutzer und Verbraucher … vollständige Teilnehmerverzeichnisse
und einen Auskunftsdienst, der alle Telefonteilnehmer, die ihren Eintrag nicht gesperrt haben, und ihre Nummern … umfasst“.
Dieser Erwägungsgrund ist jedoch im Zusammenhang mit der Universaldienstverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie zu
sehen, die die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, zu gewährleisten, dass alle Teilnehmerverzeichnisse und alle Telefonauskunftsdienste
umfassend sind. Gemäß dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten nämlich lediglich sicherstellen, dass den Endnutzern mindestens
ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und ein umfassender Telefonauskunftsdienst zur Verfügung steht. Wie sich aus Randnr. 31
dieses Urteils ergibt, reicht eine Verpflichtung der Unternehmen, die Telefonnummern zuweisen, zur Weitergabe allein der Daten
ihrer eigenen Teilnehmer aus, um die Einhaltung der Universaldienstverpflichtung aus Art. 5 Abs. 1 zu gewährleisten.
34
Das allgemeine Ziel des GRR, d. h. die Förderung des Wettbewerbs, lässt auch nicht den Schluss zu, dass ein Unternehmen, das,
wie Deutsche Telekom, Teilnehmern Telefonnummern zuweist, nach Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie zur Weitergabe
anderer Daten als derjenigen seiner eigenen Teilnehmer an dritte Unternehmen verpflichtet wäre.
35
Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie ist nämlich im Lichte seines besonderen Zwecks auszulegen, der darin besteht,
die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Universaldienstverpflichtung zu gewährleisten.
36
Im 35. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie heißt es außerdem, dass die Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen
bereits dem Wettbewerb geöffnet ist. Auf einem wettbewerbsorientierten Markt ermöglicht die Verpflichtung der Unternehmen,
die Telefonnummern zuweisen, zur Weitergabe der Daten ihrer eigenen Teilnehmer gemäß Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie grundsätzlich
nicht nur dem für die Einhaltung der Universaldienstverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie benannten Unternehmen,
sondern auch jedem Telefondienstanbieter eine umfassende Datenbank zu erstellen und auf dem Markt der Telefonauskunftsdienste
und der Teilnehmerverzeichnisse tätig zu werden. Hierfür muss der betreffende Anbieter nur bei jedem Unternehmen, das Telefonnummern
zuweist, die relevanten Daten von dessen Teilnehmern beantragen.
37
Aus alledem folgt, dass die „relevanten Informationen“ im Sinne des Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, zu deren
Weitergabe diese Bestimmung verpflichtet, sich ausschließlich auf die Informationen zu den eigenen Teilnehmern der Unternehmen
beziehen, die Telefonnummern zuweisen.
38
Zweitens ist zu untersuchen, ob Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie eine umfassende Harmonisierung vornimmt oder
den Mitgliedstaaten vielmehr gestattet, Unternehmen, die Telefonnummern zuweisen, zu verpflichten, nicht nur „relevante Informationen“
im Sinne der genannten Bestimmung, sondern auch Fremddaten an Unternehmen weiterzugeben, die öffentlich zugängliche Auskunftsdienste
und Teilnehmerverzeichnisse bereitstellen.
39
Der Gerichtshof hat in Randnr. 35 des Urteils KPN Telecom in Bezug auf die Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der ONP-Richtlinie,
der ähnlich wie Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie lautete, festgestellt, dass Art. 6 Abs. 3 keine vollständige
Harmonisierung angestrebt hat und dass Mitgliedstaaten dafür zuständig geblieben sind, zu bestimmen, ob Dritten in einem bestimmten
nationalen Kontext bestimmte zusätzliche Daten zur Verfügung zu stellen sind.
40
Deutsche Telekom, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Europäische Kommission machen jedoch geltend, dass Art. 25
Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie nicht in dieser Weise ausgelegt werden könne, da sie Teil des GRR sei, der gemäß Art. 1
Abs. 1 der Rahmenrichtlinie ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste sei. Dem nationalen
Gesetzgeber sei es somit nicht gestattet, den betroffenen Unternehmen über Art. 25 Abs. 2 hinausgehende Verpflichtungen aufzuerlegen.
41
Dazu ist erstens festzustellen, dass Art. 25 Abs. 2 zu Kapitel IV („Interessen und Rechte der Endnutzer“) der Universaldienstrichtlinie
gehört. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Rahmenrichtlinie und die Universaldienstrichtlinie keine vollständige
Harmonisierung der Aspekte des Verbraucherschutzes vorsehen (Urteil vom 11. März 2010, Telekomunikacja Polska, C‑522/08, noch
nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).
42
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie gewährleisten soll, dass die Mitgliedstaaten
ihrer Verpflichtung gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie nachkommen, nämlich sicherzustellen, dass den Endnutzern mindestens
ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und ein umfassender Telefonauskunftsdienst zur Verfügung stehen. Da es sich dabei um
eine von den Mitgliedstaaten einzuhaltende Mindestvorgabe handelt, steht es ihnen grundsätzlich frei, weiter gehende Regelungen
mit dem Ziel zu erlassen, den Eintritt neuer Betreiber in den Markt öffentlich zugänglicher Telefonauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse
zu erleichtern.
43
Daher steht der GRR einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die sich an jedes Unternehmen richtet,
das Endnutzern Telefonnummern zuweist, und somit die Unternehmen im Bereich der elektronischen Kommunikation allgemein und
unterschiedslos berührt, nicht entgegen, sofern sie nicht in die Befugnisse eingreift, die den NRB unmittelbar aufgrund der
Bestimmungen des GRR zustehen (Urteil Telekomunikacja Polska, Randnrn. 27 und 28, vgl. ebenso Urteil vom 3. Dezember 2009,
Kommission/Deutschland, C‑424/07, Slg. 2009, I‑11431, Randnrn. 78 und 91 bis 99).
44
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche in keine Befugnis
eingreift, die nach dem GRR ausdrücklich auf die betroffene NRB übertragen wurde.
45
Zum einen überträgt Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie nämlich keine besonderen Befugnisse auf die NRB und legt
ihnen keine spezifischen Verpflichtungen auf. Er erlegt nur den Mitgliedstaaten als solchen Verpflichtungen auf.
46
Zum anderen greift eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht in die Befugnisse der betroffenen
NRB gemäß Art. 16 der Rahmenrichtlinie und Art. 17 der Universaldienstrichtlinie ein, eine Analyse der verschiedenen Märkte
für elektronische Kommunikation durchzuführen und Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Märkten ohne wirksamen Wettbewerb
regulatorische Verpflichtungen aufzuerlegen. Aus dem bloßen Umstand, dass es für die NRB, wenn das betroffene Unternehmen
die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung beachtet, nach einer eventuellen Analyse des Endnutzermarktes keinen
Grund mehr gibt, eine besondere Maßnahme anzuordnen, d. h. ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zur Weitergabe von
Fremddaten an dritte Unternehmen zu verpflichten, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass unmittelbar in die Befugnisse
dieser NRB aus Art. 17 der Universaldienstrichtlinie eingegriffen wird (vgl. entsprechend zum allgemeinen Verbot gekoppelter
Verkäufe Urteil Telekomunikacja Polska, Randnr. 28).
47
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie dahin auszulegen ist,
dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Unternehmen, die Endnutzern Telefonnummern zuweisen, dazu verpflichtet,
nicht nur die Daten ihrer eigenen Teilnehmer, sondern auch die ihnen vorliegenden Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen
anderen Unternehmen, deren Tätigkeit in der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telefonauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen
besteht, zur Verfügung zu stellen.
Zur zweiten Vorlagefrage
48
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob nach Art. 12 der Datenschutzrichtlinie für
elektronische Kommunikation die Weitergabe der Daten, die einem Unternehmen, das Telefonnummern zuweist, von Teilnehmern dritter
Unternehmen vorliegen, an Unternehmen, deren Tätigkeit in der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telefonauskunftsdiensten
und Teilnehmerverzeichnissen besteht, davon abhängig ist, dass das dritte Unternehmen bzw. seine Teilnehmer dieser Weitergabe
zustimmen oder ihr jedenfalls nicht widersprechen.
49
Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) hat „[j]ede Person … das Recht
auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten“.
50
Die Richtlinie 95/46 zielt auf die Gewährleistung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten ab.
Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation präzisiert und ergänzt gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 die Richtlinie
95/46 im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste.
51
Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern muss im Hinblick
auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden (Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C‑92/09
und C‑93/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52
So erlaubt Art. 8 Abs. 2 der Charta die Verarbeitung personenbezogener Daten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach dieser Bestimmung dürfen personenbezogene Daten „nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung
der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden“.
53
Die Weitergabe personenbezogener Daten von Teilnehmern an ein drittes Unternehmen, das öffentlich zugängliche Auskunftsdienste
und Teilnehmerverzeichnisse bereitstellt, ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Charta,
die nur „mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage“ stattfinden
darf.
54
Nach der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ist die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Teilnehmer
in gedruckten oder elektronischen Teilnehmerverzeichnissen von der Zustimmung der betroffenen Teilnehmer abhängig.
55
Daher sieht Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie vor, dass die Teilnehmer frei bestimmen können, ob ihre persönlichen Daten – und
gegebenenfalls welche – in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden.
56
Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthält hingegen keine Bestimmung, die die Veröffentlichung der
personenbezogenen Daten der Teilnehmer von einer Zustimmung des Unternehmens abhängig macht, das die betroffenen Telefonnummern
zugewiesen hat oder dem die Fremddaten vorliegen. Dieses Unternehmen kann sich nicht selbst auf das Zustimmungsrecht berufen,
das nur den Teilnehmern zuerkannt worden ist.
57
Mit seiner zweiten Vorlagefrage fragt das vorlegende Gericht ferner, ob nach Art. 12 der Datenschutzrichtlinie für elektronische
Kommunikation die Weitergabe der personenbezogenen Daten an ein drittes Unternehmen, dessen Tätigkeit in der Bereitstellung
von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen besteht, von einer erneuten Zustimmung des Teilnehmers
abhängig ist, wenn dieser der Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in nur einem einzigen Teilnehmerverzeichnis,
hier in dem von Deutsche Telekom, zugestimmt hat.
58
Aus Art. 12 Abs. 1 und aus dem 38. Erwägungsgrund der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ergibt sich, dass
die Teilnehmer vor Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse über deren Zweck bzw. Zwecke und über eine eventuelle besondere
Nutzung, insbesondere aufgrund der in die Software der elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen,
informiert werden. Diese vorherige Unterrichtung ermöglicht dem betroffenen Teilnehmer, in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen
Daten in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage im Sinne von
Art. 2 Buchst. h und Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 95/46 einzuwilligen.
59
Der 39. Erwägungsgrund der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation fügt im Hinblick auf die Verpflichtung zur
vorherigen Unterrichtung der Teilnehmer nach Art. 12 Abs. 1 hinzu, dass der Teilnehmer, „[wenn] die [personenbezogenen] Daten
an einen oder mehrere Dritte weitergegeben werden [können], … über diese Möglichkeit und über den Empfänger oder die Kategorien
möglicher Empfänger unterrichtet werden [sollte]“.
60
Der Teilnehmer kann, nachdem er die in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie bezeichneten Informationen erlangt hat, nach Art. 12
Abs. 2 der Richtlinie jedoch lediglich entscheiden, ob seine personenbezogenen Daten – und gegebenenfalls welche – in ein
öffentliches Verzeichnis aufgenommen werden.
61
Wie die Generalanwältin in Nr. 122 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, geht aus einer wörtlichen und systematischen Auslegung
des Art. 12 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation hervor, dass sich die Zustimmung nach Art. 12 Abs. 2
auf den Zweck der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis und nicht auf einen
bestimmten Anbieter eines Verzeichnisses bezieht.
62
Dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation lässt sich erstens nämlich nicht
entnehmen, dass dem Teilnehmer ein Recht auf eine selektive Entscheidung zugunsten bestimmter Anbieter öffentlich zugänglicher
Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse zusteht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es gerade die Veröffentlichung
der personenbezogenen Daten in einem Teilnehmerverzeichnis, das einen besonderen Zweck verfolgt, ist, die sich für einen Teilnehmer
nachteilig auswirken kann. Wenn Letzterer jedoch der Veröffentlichung seiner Daten in einem Teilnehmerverzeichnis, das einen
besonderen Zweck verfolgt, zugestimmt hat, wird er im Allgemeinen kein Interesse an einem Widerspruch gegen die Veröffentlichung
derselben Daten in einem anderen ähnlichen Teilnehmerverzeichnis haben.
63
Zweitens bestätigt der 39. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass eine Weitergabe personenbezogener Daten der Teilnehmer an
Dritte zulässig ist, „[sofern gewährleistet wird,] dass die Daten nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden,
für die sie erhoben wurden“.
64
Drittens führt die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation einen Fall an, in dem die Einholung einer erneuten
oder gesonderten Einwilligung des Teilnehmers vorgesehen sein kann. So können die Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 3 der
Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation verlangen, dass eine zusätzliche Einwilligung der Teilnehmer eingeholt
wird, wenn ein öffentliches Verzeichnis anderen Zwecken als der Suche nach Einzelheiten betreffend die Kommunikation mit Personen
anhand ihres Namens und gegebenenfalls eines Mindestbestands an anderen Kennzeichen dient. Aus dem 39. Erwägungsgrund der
Richtlinie geht hervor, dass die Einholung einer erneuten Einwilligung des Teilnehmers vorgesehen ist, „[wenn] derjenige,
der die Daten beim Teilnehmer erhebt, oder ein Dritter, an den die Daten weitergegeben wurden, diese Daten zu einem weiteren
Zweck zu verwenden [wünscht]“.
65
Wenn ein Teilnehmer also von dem Unternehmen, das ihm eine Telefonnummer zugewiesen hat, von der Möglichkeit der Weitergabe
seiner personenbezogenen Daten an ein drittes Unternehmen, wie Deutsche Telekom, zur Veröffentlichung in einem öffentlichen
Teilnehmerverzeichnis informiert wurde und der Teilnehmer der Veröffentlichung der betreffenden Daten in einem solchen Teilnehmerverzeichnis
– in diesem Fall dem Teilnehmerverzeichnis von Deutsche Telekom – zugestimmt hat, so hängt die Weitergabe derselben Daten
an ein anderes Unternehmen, das ein gedrucktes oder elektronisches öffentliches Teilnehmerverzeichnis veröffentlichen oder
derartige Verzeichnisse über Auskunftsdienste zugänglich machen möchte, nicht von einer erneuten Einwilligung des Teilnehmers
ab, sofern gewährleistet ist, dass die betreffenden Daten nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die
sie im Hinblick auf ihre erste Veröffentlichung erhoben wurden. Die Zustimmung eines ordnungsgemäß unterrichteten Teilnehmers
zur Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis gemäß Art. 12 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie
für elektronische Kommunikation bezieht sich nämlich auf den Zweck dieser Veröffentlichung und erstreckt sich daher auf jede
spätere Verarbeitung dieser Daten durch dritte Unternehmen, die auf dem Markt öffentlich zugänglicher Telefonauskunftsdienste
und Teilnehmerverzeichnisse tätig sind, sofern diese Verarbeitung denselben Zweck verfolgt.
66
Außerdem kann, sobald ein Teilnehmer der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an ein bestimmtes Unternehmen zur Veröffentlichung
in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis dieses Unternehmens zugestimmt hat, die Weitergabe derselben Daten an ein anderes
Unternehmen, das ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis veröffentlichen möchte, ohne dass von diesem Teilnehmer eine erneute
Zustimmung erteilt worden ist, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, wie es in Art. 8 der Charta verankert ist, nicht
in seinem Wesensgehalt antasten.
67
Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass Art. 12 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation dahin
auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ein Unternehmen, das öffentliche Teilnehmerverzeichnisse
veröffentlicht, verpflichtet, die ihm vorliegenden personenbezogenen Daten der Teilnehmer anderer Telefondienstanbieter an
ein drittes Unternehmen weiterzugeben, dessen Tätigkeit darin besteht, ein gedrucktes oder elektronisches öffentliches Teilnehmerverzeichnis
zu veröffentlichen oder derartige Verzeichnisse über Auskunftsdienste zugänglich zu machen, ohne dass diese Weitergabe von
einer erneuten Zustimmung der Teilnehmer abhängig ist, sofern zum einen Letztere vor der ersten Aufnahme ihrer Daten in ein
öffentliches Teilnehmerverzeichnis über dessen Zweck bzw. Zwecke sowie über die Tatsache, dass diese Daten an einen anderen
Telefondienstanbieter übermittelt werden könnten, informiert wurden und sofern zum anderen gewährleistet ist, dass die betreffenden
Daten nach ihrer Weitergabe nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie im Hinblick auf ihre erste
Veröffentlichung erhoben wurden.
Kosten
68
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
1.
Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst
und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Unternehmen, die Endnutzern Telefonnummern zuweisen, dazu verpflichtet,
nicht nur die Daten ihrer eigenen Teilnehmer, sondern auch die ihnen vorliegenden Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen
anderen Unternehmen, deren Tätigkeit in der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telefonauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen
besteht, zur Verfügung zu stellen.
2.
Art. 12 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener
Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)
ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ein Unternehmen, das öffentliche Teilnehmerverzeichnisse
veröffentlicht, verpflichtet, die ihm vorliegenden personenbezogenen Daten der Teilnehmer anderer Telefondienstanbieter an
ein drittes Unternehmen weiterzugeben, dessen Tätigkeit darin besteht, ein gedrucktes oder elektronisches öffentliches Teilnehmerverzeichnis
zu veröffentlichen oder derartige Verzeichnisse über Auskunftsdienste zugänglich zu machen, ohne dass diese Weitergabe von
einer erneuten Zustimmung der Teilnehmer abhängig ist, sofern zum einen Letztere vor der ersten Aufnahme ihrer Daten in ein
öffentliches Teilnehmerverzeichnis über dessen Zweck bzw. Zwecke sowie über die Tatsache, dass diese Daten an einen anderen
Telefondienstanbieter übermittelt werden könnten, informiert wurden und sofern zum anderen gewährleistet ist, dass die betreffenden
Daten nach ihrer Weitergabe nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie im Hinblick auf ihre erste
Veröffentlichung erhoben wurden.
Unterschriften
*
Verfahrenssprache: Deutsch.