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C-543/09

Deutsche Telekom AG gegen Bundesrepublik Deutschland

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Dritte Kammer · 2011-05-05 · Deutsch EU
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Elektronische Kommunikationsdienste – Richtlinie 2002/22/EG – Art. 25 Abs. 2 – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 12 – Bereitstellung von Telefonauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen – Verpflichtung eines Unternehmens, das Telefonnummern zuweist, ihm vorliegende Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen; [Bezug: Datenschutzrichtlinie 95/46]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C‑543/09

Deutsche Telekom AG

gegen

Bundesrepublik Deutschland

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts)

„Elektronische Kommunikationsdienste – Richtlinie 2002/22/EG – Art. 25 Abs. 2 – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 12 – Bereitstellung von Telefonauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen – Verpflichtung eines Unternehmens, das Telefonnummern zuweist, ihm vorliegende Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen anderen

Unternehmen zur Verfügung zu stellen“

Leitsätze des Urteils

1.

Angleichung der Rechtsvorschriften – Telekommunikationssektor – Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste – Universaldienst

und Nutzerrechte – Richtlinie 2002/22

(Richtlinie 2002/22 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2)

2.

Angleichung der Rechtsvorschriften – Telekommunikationssektor – Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre

in der elektronischen Kommunikation – Richtlinie 2002/58

(Richtlinie 2002/58 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgrund 39 und Art. 12)

1.

Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und

‑diensten ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Unternehmen, die Endnutzern Telefonnummern

zuweisen, dazu verpflichtet, nicht nur die Daten ihrer eigenen Teilnehmer, sondern auch die ihnen vorliegenden Daten von Teilnehmern

dritter Unternehmen anderen Unternehmen, deren Tätigkeit in der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telefonauskunftsdiensten

und Teilnehmerverzeichnissen besteht, zur Verfügung zu stellen.

Erstens gehört Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22 zu Kapitel IV („Interessen und Rechte der Endnutzer“) dieser Richtlinie.

Diese Richtlinie sieht jedoch keine vollständige Harmonisierung der Aspekte des Verbraucherschutzes vor.

Zweitens soll dieser Art. 25 Abs. 2 gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie

nachkommen, nämlich sicherzustellen, dass den Endnutzern mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und ein umfassender

Telefonauskunftsdienst zur Verfügung stehen. Da es sich dabei um eine von den Mitgliedstaaten einzuhaltende Mindestvorgabe

handelt, steht es ihnen grundsätzlich frei, weiter gehende Regelungen mit dem Ziel zu erlassen, den Eintritt neuer Betreiber

in den Markt öffentlich zugänglicher Telefonauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse zu erleichtern.

(vgl. Randnrn. 41-42, 47, Tenor 1)

2.

Art. 12 der Richtlinie 2002/58 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen

Kommunikation ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ein Unternehmen, das öffentliche

Teilnehmerverzeichnisse veröffentlicht, verpflichtet, die ihm vorliegenden personenbezogenen Daten der Teilnehmer anderer

Telefondienstanbieter an ein drittes Unternehmen weiterzugeben, dessen Tätigkeit darin besteht, ein gedrucktes oder elektronisches

öffentliches Teilnehmerverzeichnis zu veröffentlichen oder derartige Verzeichnisse über Auskunftsdienste zugänglich zu machen,

ohne dass diese Weitergabe von einer erneuten Zustimmung der Teilnehmer abhängig ist, sofern zum einen Letztere vor der ersten

Aufnahme ihrer Daten in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis über dessen Zweck bzw. Zwecke sowie über die Tatsache, dass

diese Daten an einen anderen Telefondienstanbieter übermittelt werden könnten, informiert wurden und sofern zum anderen gewährleistet

ist, dass die betreffenden Daten nach ihrer Weitergabe nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie

im Hinblick auf ihre erste Veröffentlichung erhoben wurden.

Insofern bezieht sich die Zustimmung des Teilnehmers nach diesem Art. 12 Abs. 2 auf den Zweck der Veröffentlichung der personenbezogenen

Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis und nicht auf einen bestimmten Anbieter eines Verzeichnisses, so dass dem

Teilnehmer kein Recht auf eine selektive Entscheidung zugunsten bestimmter Anbieter öffentlich zugänglicher Telefonauskunftsdienste

und Teilnehmerverzeichnisse zusteht. Da es gerade die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten in einem Teilnehmerverzeichnis,

das einen besonderen Zweck verfolgt, ist, die sich für einen Teilnehmer nachteilig auswirken kann, folgt daraus, dass wenn

Letzterer der Veröffentlichung seiner Daten in einem Teilnehmerverzeichnis, das einen besonderen Zweck verfolgt, zugestimmt

hat, er im Allgemeinen kein Interesse an einem Widerspruch gegen die Veröffentlichung derselben Daten in einem anderen ähnlichen

Teilnehmerverzeichnis haben wird. Zudem geht auch aus dem 39. Erwägungsgrund der Richtlinie hervor, dass die Einholung einer

erneuten Einwilligung des Teilnehmers vorgesehen ist, wenn derjenige, der die Daten beim Teilnehmer erhebt, oder ein Dritter,

an den die Daten weitergegeben wurden, diese Daten zu einem weiteren Zweck zu verwenden wünscht.

(vgl. Randnrn. 61-62, 64-65, 67, Tenor 2)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

5. Mai 2011(

*

)

„Elektronische Kommunikationsdienste – Richtlinie 2002/22/EG – Art. 25 Abs. 2 – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 12 – Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen – Verpflichtung eines Unternehmens, das Telefonnummern zuweist, ihm vorliegende Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen anderen

Unternehmen zur Verfügung zu stellen“

In der Rechtssache C‑543/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung

vom 28. Oktober 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Dezember 2009, in dem Verfahren

Deutsche Telekom AG

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Beteiligte:

GoYellow GmbH,

Telix AG,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter

G. Arestis, J. Malenovský und T. von Danwitz,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Deutsche Telekom AG, vertreten durch Rechtsanwalt W. Roth und Justiziarin I. Fink,

– der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch E. Greiwe als Bevollmächtigte,

– der GoYellow GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt G. Jochum,

– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch F. Penlington und C. Murrell als Bevollmächtigte im Beistand von

T. Ward, Barrister,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Nijenhuis und G. Braun als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 17. Februar 2011

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten

(Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) sowie des Art. 12 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen

Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37) (im Folgenden: Datenschutzrichtlinie

für elektronische Kommunikation).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Deutsche Telekom AG (im Folgenden: Deutsche Telekom) und

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

(im Folgenden: Bundesnetzagentur), über die gemäß dem Telekommunikationsgesetz (im Folgenden: TKG) bestehende Verpflichtung

der Unternehmen, die Telefonnummern zuweisen, ihnen vorliegende Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen anderen Unternehmen,

deren Tätigkeit in der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten oder Teilnehmerverzeichnissen besteht,

zur Verfügung zu stellen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 95/46/EG

3

Aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher

Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) geht hervor, dass die

Richtlinie zum Ziel hat, den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher

Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten.

4

Gemäß Art. 2 Buchst. h der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung der betroffenen Person“ „jede Willensbekundung,

die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert,

dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden“.

5

Art. 7 Buchst. a derselben Richtlinie bestimmt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen darf, wenn „[d]ie betroffene

Person ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung gegeben [hat]“.

Die ONP-Richtlinie

6

Ab dem 1. Januar 1998 wurde die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten und -infrastruktur in der Europäischen Union

liberalisiert. Diese Liberalisierung ging mit der Schaffung eines harmonisierten ordnungspolitischen Rahmens einher, zu dem

die Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs

(ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld

(ABl. L 101, S. 24, im Folgenden: ONP-Richtlinie) gehörte.

7

Die ONP-Richtlinie wurde durch Art. 26 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002

über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33)

(im Folgenden: Rahmenrichtlinie) aufgehoben. Art. 6 Abs. 3 der ONP-Richtlinie sah Folgendes vor:

„Um die Bereitstellung der [Teilnehmerverzeichnis‑ und Telefonauskunfts‑]Dienste zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten

sicher, dass alle Organisationen, die Telefonnummern an Teilnehmer vergeben, jedem vertretbaren Antrag stattgeben, die entsprechenden

Informationen in einer vereinbarten Form zu gerechten, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung

zu stellen.“

Der gemeinsame Rechtsrahmen

8

Wie aus dem ersten Erwägungsgrund der Rahmenrichtlinie hervorgeht, waren einige Jahre nach der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte

die Bedingungen für einen wirksamen Wettbewerb verwirklicht, und es ist ein gemeinsamer Rechtsrahmen (im Folgenden: GRR) erlassen

worden. Zum GRR gehören u. a. die Rahmenrichtlinie, die Universaldienstrichtlinie sowie die Datenschutzrichtlinie für elektronische

Kommunikation.

– Die Rahmenrichtlinie

9

Art. 1 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie sieht vor:

„Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste … vorgegeben.

Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die gemeinschaftsweit harmonisierte

Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.“

10

Die Rahmenrichtlinie überträgt den nationalen Regulierungsbehörden (im Folgenden: NRB) spezifische Aufgaben zur Regulierung

der Märkte für elektronische Kommunikation. So führen die NRB nach Art. 16 dieser Richtlinie eine Analyse der relevanten Märkte

im Bereich der elektronischen Kommunikation durch und beurteilen, ob auf ihnen wirksamer Wettbewerb herrscht. Ist dies bei

einem Markt nicht der Fall, erlegt die betreffende NRB den Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf diesem Markt spezifische

regulatorische Verpflichtungen auf.

– Die Universaldienstrichtlinie

11

Der 11. und der 35. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie lauten:

„(11) Teilnehmerverzeichnisse und ein Auskunftsdienst stellen ein wesentliches Mittel für den Zugang zu öffentlichen Telefondiensten

dar und sind Bestandteil der Universaldienstverpflichtung. Nutzer und Verbraucher wünschen vollständige Teilnehmerverzeichnisse

und einen Auskunftsdienst, der alle Telefonteilnehmer, die ihren Eintrag nicht gesperrt haben, und ihre Nummern (einschließlich

der Festnetz- und Mobilfunknummern) umfasst; sie wünschen ferner, dass diese Informationen ohne Vorzugsbehandlung bereitgestellt

werden. Nach der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung

personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation [ABl. 1998, L 24, S. 1] wird das

Recht der Teilnehmer auf Privatsphäre hinsichtlich der Aufnahme ihrer personenbezogenen Daten in ein öffentliches Verzeichnis

sichergestellt.

…

(35) Die Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen ist bereits dem Wettbewerb geöffnet. Die Bestimmungen

dieser Richtlinie ergänzen die Richtlinie 97/66/EG durch das Recht der Teilnehmer, die Aufnahme ihrer personenbezogenen Daten

in ein gedrucktes oder elektronisches Verzeichnis zu verlangen. Alle Diensteanbieter, die ihren Teilnehmern Telefonnummern

zuweisen, sind verpflichtet, einschlägige Informationen auf gerechte, kostenorientierte und nichtdiskriminierende Weise zur

Verfügung zu stellen.“

12

Art. 5 („Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse“) der Universaldienstrichtlinie sah in seiner im Ausgangsverfahren maßgeblichen

Fassung Folgendes vor:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a) den Endnutzern mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis in einer von der zuständigen Behörde gebilligten Form, entweder

in gedruckter oder in elektronischer Form oder in beiden, zur Verfügung steht, das regelmäßig und mindestens einmal jährlich

aktualisiert wird;

b) allen Endnutzern, einschließlich der Nutzer öffentlicher Münz- oder Kartentelefone, mindestens ein umfassender Telefonauskunftsdienst

zur Verfügung steht.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verzeichnisse umfassen vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 11 der Richtlinie 97/66/EG alle

Teilnehmer öffentlich zugänglicher Telefondienste.

…“

13

Gemäß Art. 17 der Universaldienstrichtlinie erlegen die NRB nach der Durchführung einer Analyse eines Endnutzermarktes und

nachdem sie festgestellt haben, dass auf dem betreffenden Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, den Unternehmen, die auf

diesem Endnutzermarkt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden, geeignete regulatorische Verpflichtungen

auf.

14

Art. 25 („Unterstützung durch Vermittlungspersonal und Teilnehmerauskunftsdienste“) der Universaldienstrichtlinie sah in seiner

im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung Folgendes vor:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Teilnehmer an öffentlich zugänglichen Telefondiensten das Recht auf einen Eintrag

in das öffentlich verfügbare Verzeichnis gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) haben.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, allen zumutbaren Anträgen,

die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen

in einem vereinbarten Format und zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung

zu stellen, entsprechen.

…

(5) Die Absätze 1 [und] 2 … gelten vorbehaltlich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten

und der Privatsphäre, insbesondere des Artikels 11 der Richtlinie 97/66/EG.“

– Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation

15

Der 38. und der 39. Erwägungsgrund der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation lauten:

„(38) Die Verzeichnisse der Teilnehmer elektronischer Kommunikationsdienste sind weit verbreitet und öffentlich. Das Recht auf Privatsphäre

natürlicher Personen und das berechtigte Interesse juristischer Personen erfordern daher, dass die Teilnehmer bestimmen können,

ob ihre persönlichen Daten – und gegebenenfalls welche – in einem Teilnehmerverzeichnis veröffentlicht werden. Die Anbieter

öffentlicher Verzeichnisse sollten die darin aufzunehmenden Teilnehmer über die Zwecke des Verzeichnisses und eine eventuelle

besondere Nutzung elektronischer Fassungen solcher Verzeichnisse informieren; dabei ist insbesondere an in die Software eingebettete

Suchfunktionen gedacht, etwa die umgekehrte Suche, mit deren Hilfe Nutzer des Verzeichnisses den Namen und die Anschrift eines

Teilnehmers allein aufgrund dessen Telefonnummer herausfinden können.

(39) Die Verpflichtung zur Unterrichtung der Teilnehmer über den Zweck bzw. die Zwecke öffentlicher Verzeichnisse, in die ihre

personenbezogenen Daten aufzunehmen sind, sollte demjenigen auferlegt werden, der die Daten für die Aufnahme erhebt. Können

die Daten an einen oder mehrere Dritte weitergegeben werden, so sollte der Teilnehmer über diese Möglichkeit und über den

Empfänger oder die Kategorien möglicher Empfänger unterrichtet werden. Voraussetzung für die Weitergabe sollte sein, dass

die Daten nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie erhoben wurden. Wünscht derjenige, der die

Daten beim Teilnehmer erhebt, oder ein Dritter, an den die Daten weitergegeben wurden, diese Daten zu einem weiteren Zweck

zu verwenden, so muss entweder der ursprüngliche Datenerheber oder der Dritte, an den die Daten weitergegeben wurden, die

erneute Einwilligung des Teilnehmers einholen.“

16

Art. 12 („Teilnehmerverzeichnisse“) der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation besagt in seinen Abs. 1 bis

3:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Teilnehmer gebührenfrei und vor Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis über den

Zweck bzw. die Zwecke von gedruckten oder elektronischen, der Öffentlichkeit unmittelbar oder über Auskunftsdienste zugänglichen

Teilnehmerverzeichnissen, in die ihre personenbezogenen Daten aufgenommen werden können, sowie über weitere Nutzungsmöglichkeiten

aufgrund der in elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen informiert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Teilnehmer Gelegenheit erhalten festzulegen, ob ihre personenbezogenen Daten

– und gegebenenfalls welche – in ein öffentliches Verzeichnis aufgenommen werden, sofern diese Daten für den vom Anbieter

des Verzeichnisses angegebenen Zweck relevant sind, und diese Daten prüfen, korrigieren oder löschen dürfen. Für die Nicht-Aufnahme

in ein der Öffentlichkeit zugängliches Teilnehmerverzeichnis oder die Prüfung, Berichtigung oder Streichung personenbezogener

Daten aus einem solchen Verzeichnis werden keine Gebühren erhoben.

(3) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass eine zusätzliche Einwilligung der Teilnehmer eingeholt wird, wenn ein öffentliches

Verzeichnis anderen Zwecken als der Suche nach Einzelheiten betreffend die Kommunikation mit Personen anhand ihres Namens

und gegebenenfalls eines Mindestbestands an anderen Kennzeichen dient.“

17

Art. 19 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation sieht vor, dass die Richtlinie 97/66 mit Wirkung vom 31.

Oktober 2003 aufgehoben wird und „Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie … als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie

[gelten]“. Die Verweisungen auf Art. 11 der Richtlinie 97/66 sind somit als Verweisungen auf Art. 12 der Datenschutzrichtlinie

für elektronische Kommunikation zu verstehen.

Nationales Recht

18

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 104 und 105 TKG, dass jedes Unternehmen,

das Endnutzern Telefonnummern zuweist, verpflichtet ist, den Anbietern von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten oder

Teilnehmerverzeichnissen auf Antrag nicht nur Daten von seinen eigenen Teilnehmern, sondern auch die ihm vorliegenden Daten

von Teilnehmern dritter Telefondienstanbieter zu übermitteln. Die Übermittlung dieser Daten ist nicht von der Zustimmung oder

dem fehlenden Widerspruch der betroffenen Teilnehmer oder ihrer Telefondienstanbieter abhängig.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

19

Deutsche Telekom vergibt als Telekommunikationsnetzbetreiberin in Deutschland Telefonnummern an ihre Teilnehmer. Sie betreibt

einen deutschlandweiten telefonischen Auskunftsdienst. Zudem verlegt sie gedruckte und elektronische Teilnehmerverzeichnisse,

die nicht nur Daten ihrer eigenen Teilnehmer, sondern auch Teilnehmerdaten dritter Unternehmen enthalten. Die dafür benötigten

Daten bezieht Deutsche Telekom von den Telefondienstanbietern, die die Telefonnummern an die betreffenden Teilnehmer vergeben

haben. Daher hat sie mit etwa 100 Unternehmen Verträge über den Bezug von Teilnehmerdaten geschlossen.

20

Die GoYellow GmbH (im Folgenden: GoYellow) und die Telix AG (im Folgenden: Telix), Streithelferinnen im Ausgangsrechtsstreit,

betreiben einen Internetauskunftsdienst bzw. einen Telefonauskunftsdienst und verwenden Daten, die ihnen von Deutsche Telekom

gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Nachdem es zu Auseinandersetzungen über den Umfang der Daten, die Deutsche Telekom

GoYellow und Telix nach den §§ 47 Abs. 1, 104 und 105 TKG zur Verfügung stellen muss, gekommen war, befassten Letztere die

Bundesnetzagentur mit der Sache.

21

Durch Beschluss vom 11. September 2006 verpflichtete die Bundesnetzagentur Deutsche Telekom, GoYellow und Telix nicht nur

Daten von ihren eigenen Teilnehmern, sondern auch Daten, die ihr von Teilnehmern dritter Telefondienstanbieter vorliegen (im

Folgenden: Fremddaten), zur Verfügung zu stellen, auch wenn diese Telefondienstanbieter oder deren Teilnehmer diese Teilnehmerdaten

nur von Deutsche Telekom veröffentlicht wissen wollten.

22

Deutsche Telekom erhob beim Verwaltungsgericht Köln Klage gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur.

23

Mit Urteil vom 14. Februar 2008 wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage ab. Deutsche Telekom legte daraufhin Revision beim

Bundesverwaltungsgericht ein, wobei sie insbesondere geltend machte, dass die auf Fremddaten erstreckte Weitergabepflicht

von Daten gegen die Bestimmungen der Universaldienstrichtlinie verstoße.

24

In seinem Vorlagebeschluss erklärt das Bundesverwaltungsgericht, der Ausgangsrechtsstreit beschränke sich zum einen nur auf

die Verpflichtung von Deutsche Telekom, GoYellow und Telix Fremddaten zu überlassen, und sei zum anderen auf diejenigen Daten

begrenzt, die der Teilnehmer oder sein Telefondienstanbieter nur durch Deutsche Telekom veröffentlicht sehen wolle. Nach Ansicht

des vorlegenden Gerichts müsste die Revision allein auf der Grundlage des nationalen Rechts zurückgewiesen werden. Es stelle

sich jedoch die Frage, ob die Verpflichtung nach dem im Ausgangsverfahren geltenden nationalen Recht dem Unionsrecht entspreche.

25

Einerseits lasse sich dem Urteil vom 25. November 2004, KPN Telecom (C‑109/03, Slg. 2004, I‑11273), entnehmen, dass ein Unternehmen,

das Telefonnummern zuweise, nach Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie nur Daten von seinen eigenen Teilnehmern weitergeben

müsse. Andererseits sei nicht ausgeschlossen, dass das Unionsrecht dem nationalen Gesetzgeber gestatte, die Verpflichtung

zur Überlassung von Informationen, insbesondere angesichts des allgemeinen Zwecks der Rahmenrichtlinie, der in der Wettbewerbsförderung

bestehe, auf Fremddaten zu erstrecken. Denn ein Datenbezug aus einer Hand sei geeignet, zum einen beträchtliche Erschwernisse

bei der Erstellung und vor allem bei der fortlaufenden Aktualisierung der für Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste

benötigten Datensammlungen, die normalerweise mit der Beschaffung bei jedem einzelnen Telefonnummern vergebenden Unternehmen

verbunden wären, zu vermeiden und zum anderen tragfähige Wettbewerbsstrukturen nachhaltig zu fördern.

26

Unter der Prämisse, dass der nationale Gesetzgeber die Datenüberlassungspflicht auch auf die dem überlassungspflichtigen Unternehmen

vorliegenden Fremddaten erstrecken dürfe, stellt das vorlegende Gericht die Frage, ob nach Art. 12 der Datenschutzrichtlinie

für elektronische Kommunikation die Weitergabe dieser Fremddaten von der Zustimmung der betroffenen Teilnehmer bzw. ihres

Telefondienstanbieters abhängig ist.

27

Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende

Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, Unternehmen, die

Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, zu verpflichten, Daten von Teilnehmern, denen dieses Unternehmen nicht selbst Telefonnummern

zugewiesen hat, zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur

Verfügung zu stellen, soweit diese Daten dem Unternehmen vorliegen?

Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist:

2. Ist Art. 12 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation dahin auszulegen, dass die Auferlegung der vorbezeichneten

Verpflichtung durch den nationalen Gesetzgeber davon abhängig ist, dass der andere Telefondienstanbieter bzw. seine Teilnehmer

der Weitergabe der Daten zustimmen oder ihr jedenfalls nicht widersprechen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Vorlagefrage

28

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie

dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die Unternehmen, die Endnutzern Telefonnummern zuweisen,

dazu verpflichtet, die ihnen vorliegenden Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen anderen Unternehmen, deren Tätigkeit in

der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen besteht, zur Verfügung zu stellen.

29

Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fremddaten „relevante

Informationen“ im Sinne von Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie sind, die Unternehmen, die Telefonnummern zuweisen,

aufgrund dieser Bestimmung an Unternehmen weitergeben müssen, deren Tätigkeit in der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen

Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen besteht.

30

Hierzu ist festzustellen, dass Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie nur „Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern

zuweisen“, zur Weitergabe von Daten verpflichtet. Aufgrund dieses Zusammenhangs zwischen der Verpflichtung zur Weitergabe

der Daten einerseits und der Zuweisung einer Telefonnummer an einen Teilnehmer andererseits ist davon auszugehen, dass die

„relevanten Informationen“, die nach dieser Bestimmung zu übermitteln sind, sich nur auf die Daten der eigenen Teilnehmer

der betroffenen Unternehmen beziehen. Eine derartige Bestimmung erlegt nämlich einem Unternehmen, wie Deutsche Telekom, eine

solche Verpflichtung in seiner Eigenschaft als Unternehmen, das Telefonnummern zuweist, und nicht als Anbieter von Auskunftsdiensten

und Teilnehmerverzeichnissen auf.

31

Diese Auslegung wird durch die Zielsetzung des Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, nämlich die Einhaltung der Universaldienstverpflichtung

des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie zu gewährleisten, bestätigt. Nach dieser letztgenannten Bestimmung stellen die Mitgliedstaaten

sicher, dass den Endnutzern mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und ein umfassender Telefonauskunftsdienst zur

Verfügung steht. Die Verpflichtung eines jeden Unternehmens, das Telefonnummern zuweist, zur Weitergabe der Daten seiner eigenen

Teilnehmer ermöglicht es dem für die Bereitstellung des betreffenden Universaldienstes benannten Unternehmen, eine umfassende

Datenbank zu erstellen und folglich die Einhaltung der Verpflichtung des Art. 5 Abs. 1 zu gewährleisten

32

Die Bundesnetzagentur und die italienische Regierung stützen ihr Vorbringen, dass die in Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie

vorgesehene Verpflichtung zur Weitergabe der Daten sich auch auf Fremddaten beziehe, auf den 11. Erwägungsgrund dieser Richtlinie

und auf das allgemeine vom GRR verfolgte Ziel der Förderung des Wettbewerbs.

33

Nach dem elften Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie wünschen „Nutzer und Verbraucher … vollständige Teilnehmerverzeichnisse

und einen Auskunftsdienst, der alle Telefonteilnehmer, die ihren Eintrag nicht gesperrt haben, und ihre Nummern … umfasst“.

Dieser Erwägungsgrund ist jedoch im Zusammenhang mit der Universaldienstverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie zu

sehen, die die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, zu gewährleisten, dass alle Teilnehmerverzeichnisse und alle Telefonauskunftsdienste

umfassend sind. Gemäß dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten nämlich lediglich sicherstellen, dass den Endnutzern mindestens

ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und ein umfassender Telefonauskunftsdienst zur Verfügung steht. Wie sich aus Randnr. 31

dieses Urteils ergibt, reicht eine Verpflichtung der Unternehmen, die Telefonnummern zuweisen, zur Weitergabe allein der Daten

ihrer eigenen Teilnehmer aus, um die Einhaltung der Universaldienstverpflichtung aus Art. 5 Abs. 1 zu gewährleisten.

34

Das allgemeine Ziel des GRR, d. h. die Förderung des Wettbewerbs, lässt auch nicht den Schluss zu, dass ein Unternehmen, das,

wie Deutsche Telekom, Teilnehmern Telefonnummern zuweist, nach Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie zur Weitergabe

anderer Daten als derjenigen seiner eigenen Teilnehmer an dritte Unternehmen verpflichtet wäre.

35

Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie ist nämlich im Lichte seines besonderen Zwecks auszulegen, der darin besteht,

die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Universaldienstverpflichtung zu gewährleisten.

36

Im 35. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie heißt es außerdem, dass die Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen

bereits dem Wettbewerb geöffnet ist. Auf einem wettbewerbsorientierten Markt ermöglicht die Verpflichtung der Unternehmen,

die Telefonnummern zuweisen, zur Weitergabe der Daten ihrer eigenen Teilnehmer gemäß Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie grundsätzlich

nicht nur dem für die Einhaltung der Universaldienstverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie benannten Unternehmen,

sondern auch jedem Telefondienstanbieter eine umfassende Datenbank zu erstellen und auf dem Markt der Telefonauskunftsdienste

und der Teilnehmerverzeichnisse tätig zu werden. Hierfür muss der betreffende Anbieter nur bei jedem Unternehmen, das Telefonnummern

zuweist, die relevanten Daten von dessen Teilnehmern beantragen.

37

Aus alledem folgt, dass die „relevanten Informationen“ im Sinne des Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, zu deren

Weitergabe diese Bestimmung verpflichtet, sich ausschließlich auf die Informationen zu den eigenen Teilnehmern der Unternehmen

beziehen, die Telefonnummern zuweisen.

38

Zweitens ist zu untersuchen, ob Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie eine umfassende Harmonisierung vornimmt oder

den Mitgliedstaaten vielmehr gestattet, Unternehmen, die Telefonnummern zuweisen, zu verpflichten, nicht nur „relevante Informationen“

im Sinne der genannten Bestimmung, sondern auch Fremddaten an Unternehmen weiterzugeben, die öffentlich zugängliche Auskunftsdienste

und Teilnehmerverzeichnisse bereitstellen.

39

Der Gerichtshof hat in Randnr. 35 des Urteils KPN Telecom in Bezug auf die Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der ONP-Richtlinie,

der ähnlich wie Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie lautete, festgestellt, dass Art. 6 Abs. 3 keine vollständige

Harmonisierung angestrebt hat und dass Mitgliedstaaten dafür zuständig geblieben sind, zu bestimmen, ob Dritten in einem bestimmten

nationalen Kontext bestimmte zusätzliche Daten zur Verfügung zu stellen sind.

40

Deutsche Telekom, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Europäische Kommission machen jedoch geltend, dass Art. 25

Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie nicht in dieser Weise ausgelegt werden könne, da sie Teil des GRR sei, der gemäß Art. 1

Abs. 1 der Rahmenrichtlinie ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste sei. Dem nationalen

Gesetzgeber sei es somit nicht gestattet, den betroffenen Unternehmen über Art. 25 Abs. 2 hinausgehende Verpflichtungen aufzuerlegen.

41

Dazu ist erstens festzustellen, dass Art. 25 Abs. 2 zu Kapitel IV („Interessen und Rechte der Endnutzer“) der Universaldienstrichtlinie

gehört. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Rahmenrichtlinie und die Universaldienstrichtlinie keine vollständige

Harmonisierung der Aspekte des Verbraucherschutzes vorsehen (Urteil vom 11. März 2010, Telekomunikacja Polska, C‑522/08, noch

nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).

42

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie gewährleisten soll, dass die Mitgliedstaaten

ihrer Verpflichtung gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie nachkommen, nämlich sicherzustellen, dass den Endnutzern mindestens

ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und ein umfassender Telefonauskunftsdienst zur Verfügung stehen. Da es sich dabei um

eine von den Mitgliedstaaten einzuhaltende Mindestvorgabe handelt, steht es ihnen grundsätzlich frei, weiter gehende Regelungen

mit dem Ziel zu erlassen, den Eintritt neuer Betreiber in den Markt öffentlich zugänglicher Telefonauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse

zu erleichtern.

43

Daher steht der GRR einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die sich an jedes Unternehmen richtet,

das Endnutzern Telefonnummern zuweist, und somit die Unternehmen im Bereich der elektronischen Kommunikation allgemein und

unterschiedslos berührt, nicht entgegen, sofern sie nicht in die Befugnisse eingreift, die den NRB unmittelbar aufgrund der

Bestimmungen des GRR zustehen (Urteil Telekomunikacja Polska, Randnrn. 27 und 28, vgl. ebenso Urteil vom 3. Dezember 2009,

Kommission/Deutschland, C‑424/07, Slg. 2009, I‑11431, Randnrn. 78 und 91 bis 99).

44

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche in keine Befugnis

eingreift, die nach dem GRR ausdrücklich auf die betroffene NRB übertragen wurde.

45

Zum einen überträgt Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie nämlich keine besonderen Befugnisse auf die NRB und legt

ihnen keine spezifischen Verpflichtungen auf. Er erlegt nur den Mitgliedstaaten als solchen Verpflichtungen auf.

46

Zum anderen greift eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht in die Befugnisse der betroffenen

NRB gemäß Art. 16 der Rahmenrichtlinie und Art. 17 der Universaldienstrichtlinie ein, eine Analyse der verschiedenen Märkte

für elektronische Kommunikation durchzuführen und Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Märkten ohne wirksamen Wettbewerb

regulatorische Verpflichtungen aufzuerlegen. Aus dem bloßen Umstand, dass es für die NRB, wenn das betroffene Unternehmen

die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung beachtet, nach einer eventuellen Analyse des Endnutzermarktes keinen

Grund mehr gibt, eine besondere Maßnahme anzuordnen, d. h. ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zur Weitergabe von

Fremddaten an dritte Unternehmen zu verpflichten, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass unmittelbar in die Befugnisse

dieser NRB aus Art. 17 der Universaldienstrichtlinie eingegriffen wird (vgl. entsprechend zum allgemeinen Verbot gekoppelter

Verkäufe Urteil Telekomunikacja Polska, Randnr. 28).

47

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie dahin auszulegen ist,

dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Unternehmen, die Endnutzern Telefonnummern zuweisen, dazu verpflichtet,

nicht nur die Daten ihrer eigenen Teilnehmer, sondern auch die ihnen vorliegenden Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen

anderen Unternehmen, deren Tätigkeit in der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telefonauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen

besteht, zur Verfügung zu stellen.

Zur zweiten Vorlagefrage

48

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob nach Art. 12 der Datenschutzrichtlinie für

elektronische Kommunikation die Weitergabe der Daten, die einem Unternehmen, das Telefonnummern zuweist, von Teilnehmern dritter

Unternehmen vorliegen, an Unternehmen, deren Tätigkeit in der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telefonauskunftsdiensten

und Teilnehmerverzeichnissen besteht, davon abhängig ist, dass das dritte Unternehmen bzw. seine Teilnehmer dieser Weitergabe

zustimmen oder ihr jedenfalls nicht widersprechen.

49

Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) hat „[j]ede Person … das Recht

auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten“.

50

Die Richtlinie 95/46 zielt auf die Gewährleistung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten ab.

Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation präzisiert und ergänzt gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 die Richtlinie

95/46 im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste.

51

Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern muss im Hinblick

auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden (Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C‑92/09

und C‑93/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

So erlaubt Art. 8 Abs. 2 der Charta die Verarbeitung personenbezogener Daten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach dieser Bestimmung dürfen personenbezogene Daten „nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung

der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden“.

53

Die Weitergabe personenbezogener Daten von Teilnehmern an ein drittes Unternehmen, das öffentlich zugängliche Auskunftsdienste

und Teilnehmerverzeichnisse bereitstellt, ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Charta,

die nur „mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage“ stattfinden

darf.

54

Nach der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ist die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Teilnehmer

in gedruckten oder elektronischen Teilnehmerverzeichnissen von der Zustimmung der betroffenen Teilnehmer abhängig.

55

Daher sieht Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie vor, dass die Teilnehmer frei bestimmen können, ob ihre persönlichen Daten – und

gegebenenfalls welche – in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden.

56

Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthält hingegen keine Bestimmung, die die Veröffentlichung der

personenbezogenen Daten der Teilnehmer von einer Zustimmung des Unternehmens abhängig macht, das die betroffenen Telefonnummern

zugewiesen hat oder dem die Fremddaten vorliegen. Dieses Unternehmen kann sich nicht selbst auf das Zustimmungsrecht berufen,

das nur den Teilnehmern zuerkannt worden ist.

57

Mit seiner zweiten Vorlagefrage fragt das vorlegende Gericht ferner, ob nach Art. 12 der Datenschutzrichtlinie für elektronische

Kommunikation die Weitergabe der personenbezogenen Daten an ein drittes Unternehmen, dessen Tätigkeit in der Bereitstellung

von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen besteht, von einer erneuten Zustimmung des Teilnehmers

abhängig ist, wenn dieser der Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in nur einem einzigen Teilnehmerverzeichnis,

hier in dem von Deutsche Telekom, zugestimmt hat.

58

Aus Art. 12 Abs. 1 und aus dem 38. Erwägungsgrund der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ergibt sich, dass

die Teilnehmer vor Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse über deren Zweck bzw. Zwecke und über eine eventuelle besondere

Nutzung, insbesondere aufgrund der in die Software der elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen,

informiert werden. Diese vorherige Unterrichtung ermöglicht dem betroffenen Teilnehmer, in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen

Daten in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage im Sinne von

Art. 2 Buchst. h und Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 95/46 einzuwilligen.

59

Der 39. Erwägungsgrund der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation fügt im Hinblick auf die Verpflichtung zur

vorherigen Unterrichtung der Teilnehmer nach Art. 12 Abs. 1 hinzu, dass der Teilnehmer, „[wenn] die [personenbezogenen] Daten

an einen oder mehrere Dritte weitergegeben werden [können], … über diese Möglichkeit und über den Empfänger oder die Kategorien

möglicher Empfänger unterrichtet werden [sollte]“.

60

Der Teilnehmer kann, nachdem er die in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie bezeichneten Informationen erlangt hat, nach Art. 12

Abs. 2 der Richtlinie jedoch lediglich entscheiden, ob seine personenbezogenen Daten – und gegebenenfalls welche – in ein

öffentliches Verzeichnis aufgenommen werden.

61

Wie die Generalanwältin in Nr. 122 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, geht aus einer wörtlichen und systematischen Auslegung

des Art. 12 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation hervor, dass sich die Zustimmung nach Art. 12 Abs. 2

auf den Zweck der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis und nicht auf einen

bestimmten Anbieter eines Verzeichnisses bezieht.

62

Dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation lässt sich erstens nämlich nicht

entnehmen, dass dem Teilnehmer ein Recht auf eine selektive Entscheidung zugunsten bestimmter Anbieter öffentlich zugänglicher

Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse zusteht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es gerade die Veröffentlichung

der personenbezogenen Daten in einem Teilnehmerverzeichnis, das einen besonderen Zweck verfolgt, ist, die sich für einen Teilnehmer

nachteilig auswirken kann. Wenn Letzterer jedoch der Veröffentlichung seiner Daten in einem Teilnehmerverzeichnis, das einen

besonderen Zweck verfolgt, zugestimmt hat, wird er im Allgemeinen kein Interesse an einem Widerspruch gegen die Veröffentlichung

derselben Daten in einem anderen ähnlichen Teilnehmerverzeichnis haben.

63

Zweitens bestätigt der 39. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass eine Weitergabe personenbezogener Daten der Teilnehmer an

Dritte zulässig ist, „[sofern gewährleistet wird,] dass die Daten nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden,

für die sie erhoben wurden“.

64

Drittens führt die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation einen Fall an, in dem die Einholung einer erneuten

oder gesonderten Einwilligung des Teilnehmers vorgesehen sein kann. So können die Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 3 der

Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation verlangen, dass eine zusätzliche Einwilligung der Teilnehmer eingeholt

wird, wenn ein öffentliches Verzeichnis anderen Zwecken als der Suche nach Einzelheiten betreffend die Kommunikation mit Personen

anhand ihres Namens und gegebenenfalls eines Mindestbestands an anderen Kennzeichen dient. Aus dem 39. Erwägungsgrund der

Richtlinie geht hervor, dass die Einholung einer erneuten Einwilligung des Teilnehmers vorgesehen ist, „[wenn] derjenige,

der die Daten beim Teilnehmer erhebt, oder ein Dritter, an den die Daten weitergegeben wurden, diese Daten zu einem weiteren

Zweck zu verwenden [wünscht]“.

65

Wenn ein Teilnehmer also von dem Unternehmen, das ihm eine Telefonnummer zugewiesen hat, von der Möglichkeit der Weitergabe

seiner personenbezogenen Daten an ein drittes Unternehmen, wie Deutsche Telekom, zur Veröffentlichung in einem öffentlichen

Teilnehmerverzeichnis informiert wurde und der Teilnehmer der Veröffentlichung der betreffenden Daten in einem solchen Teilnehmerverzeichnis

– in diesem Fall dem Teilnehmerverzeichnis von Deutsche Telekom – zugestimmt hat, so hängt die Weitergabe derselben Daten

an ein anderes Unternehmen, das ein gedrucktes oder elektronisches öffentliches Teilnehmerverzeichnis veröffentlichen oder

derartige Verzeichnisse über Auskunftsdienste zugänglich machen möchte, nicht von einer erneuten Einwilligung des Teilnehmers

ab, sofern gewährleistet ist, dass die betreffenden Daten nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die

sie im Hinblick auf ihre erste Veröffentlichung erhoben wurden. Die Zustimmung eines ordnungsgemäß unterrichteten Teilnehmers

zur Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis gemäß Art. 12 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie

für elektronische Kommunikation bezieht sich nämlich auf den Zweck dieser Veröffentlichung und erstreckt sich daher auf jede

spätere Verarbeitung dieser Daten durch dritte Unternehmen, die auf dem Markt öffentlich zugänglicher Telefonauskunftsdienste

und Teilnehmerverzeichnisse tätig sind, sofern diese Verarbeitung denselben Zweck verfolgt.

66

Außerdem kann, sobald ein Teilnehmer der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an ein bestimmtes Unternehmen zur Veröffentlichung

in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis dieses Unternehmens zugestimmt hat, die Weitergabe derselben Daten an ein anderes

Unternehmen, das ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis veröffentlichen möchte, ohne dass von diesem Teilnehmer eine erneute

Zustimmung erteilt worden ist, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, wie es in Art. 8 der Charta verankert ist, nicht

in seinem Wesensgehalt antasten.

67

Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass Art. 12 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation dahin

auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ein Unternehmen, das öffentliche Teilnehmerverzeichnisse

veröffentlicht, verpflichtet, die ihm vorliegenden personenbezogenen Daten der Teilnehmer anderer Telefondienstanbieter an

ein drittes Unternehmen weiterzugeben, dessen Tätigkeit darin besteht, ein gedrucktes oder elektronisches öffentliches Teilnehmerverzeichnis

zu veröffentlichen oder derartige Verzeichnisse über Auskunftsdienste zugänglich zu machen, ohne dass diese Weitergabe von

einer erneuten Zustimmung der Teilnehmer abhängig ist, sofern zum einen Letztere vor der ersten Aufnahme ihrer Daten in ein

öffentliches Teilnehmerverzeichnis über dessen Zweck bzw. Zwecke sowie über die Tatsache, dass diese Daten an einen anderen

Telefondienstanbieter übermittelt werden könnten, informiert wurden und sofern zum anderen gewährleistet ist, dass die betreffenden

Daten nach ihrer Weitergabe nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie im Hinblick auf ihre erste

Veröffentlichung erhoben wurden.

Kosten

68

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.

Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst

und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Unternehmen, die Endnutzern Telefonnummern zuweisen, dazu verpflichtet,

nicht nur die Daten ihrer eigenen Teilnehmer, sondern auch die ihnen vorliegenden Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen

anderen Unternehmen, deren Tätigkeit in der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telefonauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen

besteht, zur Verfügung zu stellen.

2.

Art. 12 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener

Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)

ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ein Unternehmen, das öffentliche Teilnehmerverzeichnisse

veröffentlicht, verpflichtet, die ihm vorliegenden personenbezogenen Daten der Teilnehmer anderer Telefondienstanbieter an

ein drittes Unternehmen weiterzugeben, dessen Tätigkeit darin besteht, ein gedrucktes oder elektronisches öffentliches Teilnehmerverzeichnis

zu veröffentlichen oder derartige Verzeichnisse über Auskunftsdienste zugänglich zu machen, ohne dass diese Weitergabe von

einer erneuten Zustimmung der Teilnehmer abhängig ist, sofern zum einen Letztere vor der ersten Aufnahme ihrer Daten in ein

öffentliches Teilnehmerverzeichnis über dessen Zweck bzw. Zwecke sowie über die Tatsache, dass diese Daten an einen anderen

Telefondienstanbieter übermittelt werden könnten, informiert wurden und sofern zum anderen gewährleistet ist, dass die betreffenden

Daten nach ihrer Weitergabe nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie im Hinblick auf ihre erste

Veröffentlichung erhoben wurden.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Deutsch.