Vorabentscheidungsersuchen – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Mobilitätskomponente der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (disability living allowance) – Getrennte Leistung – Beitragsunabhängige Sonderleistung – Mangelnde Exportierbarkeit; [Bezug: VO 1408/71; VO 883/2004]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rechtssache C–537/09
Ralph James Bartlett u. a.
gegen
Secretary of State for Work and Pensions
(Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Vereinigtes Königreich])
„Vorabentscheidungsersuchen – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Mobilitätskomponente der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (disability living allowance) – Getrennte Leistung – Beitragsunabhängige Sonderleistung – Mangelnde Exportierbarkeit“
Leitsätze des Urteils
1.
Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Beitragsunabhängige Sonderleistungen – Begriff
(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 4 Abs. 2a und Anhang IIa)
2.
Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Beitragsunabhängige Sonderleistungen – Begriff
(Art 48 AEUV, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 10a)
1.
Art. 4 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung,
geändert durch die Verordnung Nr. 631/2004 und der Verordnung Nr. 1408/71, geändert durch die Verordnung Nr. 647/2005, ist
dahin auszulegen, dass die Mobilitätskomponente einer Unterhaltsbeihilfe für Behinderte eine besondere beitragsunabhängige
Geldleistung im Sinne dieser Bestimmung ist, die in Anhang IIa dieser Verordnungen aufgeführt wird.
(vgl. Randnr. 33, Tenor 1)
2.
Die Prüfung von Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten
Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 631/2004 und der Verordnung Nr. 1408/71, geändert durch die Verordnung Nr. 647/2005,
hat im Hinblick auf die Vorschriften über die Freizügigkeit nichts ergeben, was die Gültigkeit dieses Artikels berühren könnte,
soweit er es zulässt, die Gewährung der Mobilitätskomponente einer nach nationalem Recht vorgesehenen Unterhaltsbeihilfe für
Behinderte von Voraussetzungen des Wohnsitzes und der Anwesenheit in dem betreffenden Mitgliedstaat abhängig zu machen.
Bei den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 über die Aufhebung der Wohnortklauseln handelt es sich nämlich um Maßnahmen
zur Durchführung von Art. 48 AEUV, die zur Herstellung der durch Art. 45 AEUV garantierten Freizügigkeit der Arbeitnehmer
im Bereich der sozialen Sicherheit ergriffen wurden. Dem Unionsgesetzgeber steht es in Bezug auf die in Anhang IIa der Verordnung
Nr. 1408/71 genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen frei, im Rahmen der Durchführung von Art. 48 AEUV Bestimmungen
zu erlassen, die vom Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen der sozialen Sicherheit abweichen. Insbesondere kann die
Gewährung von Leistungen, die eng an das soziale Umfeld gebunden sind, legitimerweise von der Voraussetzung eines Wohnsitzes
im Staat des zuständigen Trägers abhängig gemacht werden.
(vgl. Randnrn. 38, 40, 42, Tenor 2)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
5. Mai 2011(
*
)
„Vorabentscheidungsersuchen – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Mobilitätskomponente der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (disability living allowance) – Getrennte Leistung – Beitragsunabhängige Sonderleistung – Mangelnde Exportierbarkeit“
In der Rechtssache C‑537/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Upper Tribunal (Vereinigtes Königreich) mit
Entscheidung vom 15. Dezember 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2009, in dem Verfahren
Ralph James Bartlett,
Natalio Gonzalez Ramos,
Jason Michael Taylor
gegen
Secretary of State for Work and Pensions
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), der Richter K. Schiemann und L. Bay Larsen, der
Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Herrn Gonzalez Ramos, vertreten durch S. Penfold, Solicitor, und S. Cox, Barrister,
– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Seeboruth und S. Ossowski als Bevollmächtigte im Beistand von
T. Ward, Barrister,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch N. Yerrell und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 4 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.
Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember
1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 100, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), und der Verordnung Nr. 1408/71
in dieser letztgenannten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. April 2005 (ABl. L 117, S. 1) (im Folgenden: geänderte Verordnung Nr. 1408/71), sowie die Gültigkeit des Art. 10a
der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71.
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Bartlett, Herrn Gonzalez Ramos und Herrn Taylor einerseits
und dem Secretary of State for Work and Pensions andererseits über die Entziehung ihres Anspruchs auf die Mobilitätskomponente
der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (disability living allowance, im Folgenden: DLA), weil sie nicht mehr die Voraussetzungen
der Anwesenheit und des Wohnsitzes in Großbritannien erfüllten.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3
Art. 1 Buchst. t der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
„‚Leistungen‘ …: sämtliche Leistungen und Renten einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge,
Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit Titel III nichts anderes vorsieht; ferner die Kapitalabfindungen, die an die Stelle
der Renten treten können, sowie Beitragserstattungen“.
4
In Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 heißt es:
„Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:
a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,
…“
5
Art. 4 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor:
„Diese Verordnung gilt auch für beitragsunabhängige Sonderleistungen, die unter andere als die in Absatz 1 erfassten oder
die nach Absatz 4 ausgeschlossenen Rechtsvorschriften oder Systeme fallen, sofern sie
a) entweder in Versicherungsfällen, die den in Absatz 1 Buchstaben a) bis h) aufgeführten Zweigen entsprechen, ersatzweise, ergänzend
oder zusätzlich gewährt werden
b) oder allein zum besonderen Schutz der Behinderten bestimmt sind.“
6
Art. 4 Abs. 2a der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 lautet:
„Dieser Artikel gilt für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die nach Rechtsvorschriften gewährt werden, die aufgrund
ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der in Absatz 1 genannten
Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen.
Der Ausdruck ‚besondere beitragsunabhängige Geldleistungen‘ bezeichnet die Leistungen,
a) die dazu bestimmt sind:
i) einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Absatz 1 genannten
Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts
garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht, oder
ii) allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden
Mitgliedstaat verknüpft ist, und
b) deren Finanzierung ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und
deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen; jedoch sind Leistungen, die
zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen
zu betrachten; und
c) die in Anhang IIa aufgeführt sind.“
7
Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
„Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten
und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch er[worben] worden ist,
dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen
oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet
der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.“
8
Art. 10a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 sehen jedoch vor, dass die Bestimmungen
in Art. 10 und Titel III dieser Verordnungen nicht für die in Art. 4 Abs. 2a dieser Verordnungen genannten besonderen beitragsunabhängigen
Geldleistungen gelten und dass die betroffenen Personen diese Leistungen ausschließlich im Wohnmitgliedstaat und nach dessen
Rechtsvorschriften erhalten, sofern diese Leistungen in Anhang IIa der Verordnungen aufgeführt sind.
9
Die DLA wird in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführt, auf den Art. 10a
Abs. 1 dieser Verordnungen verweist.
Nationales Recht
10
Section 63 des Social Security Contributions and Benefits Act 1992 (Gesetz von 1992 über Sozialversicherungsbeiträge und ‑leistungen,
im Folgenden: Gesetz von 1992) sieht vor:
„Beitragsunabhängige Leistungen im Sinne des Teils III dieses Gesetzes entsprechen folgender Beschreibung:
a) Unterstützungsbeihilfe;
b) Schwerbehindertengeld (mit altersabhängigem Zuschlag und Erhöhung für finanziell abhängige, voll- oder minderjährige Angehörige);
c) Pflegegeld (mit Erhöhung für finanziell abhängige volljährige Angehörige);
d) [DLA];
…“
11
Section 71 („Unterhaltsbeihilfe für Behinderte“) des Gesetzes von 1992 beschreibt die Regelung der DLA:
„(1) Die [DLA] umfasst eine Pflegekomponente und eine Mobilitätskomponente.
(2) Der Anspruch einer Person auf [DLA] kann aus einem Anspruch auf die eine, die andere oder beide Komponenten bestehen.
(3) Jede Komponente kann einer Person befristet oder unbefristet bewilligt werden; soweit die Bewilligung der [DLA] jedoch beide
Komponenten umfasst, dürfen der Person die Komponenten jedoch nicht für befristete Zeiträume unterschiedlicher Länge bewilligt
werden.
(4) Der Wochensatz der [DLA] für eine Woche, für die einer Person eine Komponente bewilligt wurde, ist der Wochensatz, der sich
für diese Komponente jeweils gemäß diesem Gesetz oder gemäß den nach Maßgabe dieses Gesetzes erlassenen Verordnungsvorschriften
errechnet.
(5) Der Wochensatz der [DLA] für eine Woche, für die einer Person beide Komponenten bewilligt wurden, ist die Summe der entsprechend
errechneten jeweiligen Wochensätze beider Komponenten.
(6) Eine Person hat keinen Anspruch auf [DLA], sofern sie nicht bestimmte Voraussetzungen betreffend Wohnsitz und Anwesenheit
in Großbritannien erfüllt.“
12
Section 73 des Gesetzes von 1992 konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der Mobilitätskomponente der DLA folgendermaßen:
„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes hat eine Person Anspruch auf die Mobilitätskomponente der [DLA] für jeden Zeitraum
nach Vollendung des maßgebenden Lebensjahrs, in dem sie durchgängig
a) an einer körperlichen Behinderung leidet, aufgrund deren sie nicht oder praktisch nicht gehen kann, oder
b) in den Geltungsbereich von Subsection (2) fällt oder
c) in den Geltungsbereich von Subsection (3) fällt oder
d) gehen kann, jedoch körperlich oder geistig so schwer behindert ist, dass sie ungeachtet einer etwaigen Fähigkeit, vertraute
Strecken allein zu bewältigen, außer Haus von dieser Fähigkeit nur Gebrauch machen kann, wenn sie die meiste Zeit von einer
anderen Person geführt oder betreut wird.
(1A) Das ‚maßgebende Lebensjahr‘ im Sinne von Subsection (1) ist
a) bezüglich der in Subsection (1)(a), (b) oder (c) genannten Voraussetzungen das 3. Lebensjahr;
b) bezüglich der in Subsection (1)(d) genannten Voraussetzungen das 5. Lebensjahr.
(2) Eine Person fällt in den Geltungsbereich dieser Subsection, wenn sie
a) sowohl blind als auch taub ist und
b) sonstige gegebenenfalls festgelegte Voraussetzungen erfüllt.
(3) Eine Person fällt in den Geltungsbereich dieser Subsection, wenn sie
a) geistig schwer behindert ist,
b) schwere Verhaltensstörungen aufweist und
c) die beiden in Section 72(1)(b) und (c) genannten Voraussetzungen erfüllt.
…
(8) Eine Person hat nur dann Anspruch auf die Mobilitätskomponente für einen Zeitraum, wenn ihr Zustand es ihr während des größten
Teils dieses Zeitraums erlaubt, von Zeit zu Zeit Einrichtungen zur Erleichterung der Fortbewegung in Anspruch zu nehmen.
(9) Eine Person hat nur dann Anspruch auf die Mobilitätskomponente der [DLA], wenn sie
a) durchgängig
i) während des Dreimonatszeitraums unmittelbar vor dem Datum, ab dem die Komponente zu bewilligen wäre, oder
ii) während eines anderweitig definierten Dreimonatszeitraums eine der in Subsection (1)(a) bis (d) genannten Voraussetzungen
und
b) eine oder der genannten Voraussetzungen durchgängig
i) während des mit dem genannten Datum beginnenden Sechsmonatszeitraums oder
ii) (falls während des mit dem genannten Datum beginnenden Sechsmonatszeitraums mit dem Tod der Person zu rechnen ist) während
des Zeitraums, der mit dem genannten Datum beginnt und mit dem Tod der Person endet, erfüllt hat oder wahrscheinlich erfüllen
wird.
…
(10) Es werden zwei verschiedene Wochensätze für die Mobilitätskomponente festgesetzt.
…“
13
Die Social Security (Disability Living Allowance) Regulations 1991 (Sozialversicherungsverordnung von 1991 über die Unterhaltsbeihilfe
für Behinderte, im Folgenden: Verordnung von 1991) regelt u. a. in Regulation 2(1)(a) die in Section 71(6) des Gesetzes von
1992 festgelegten Voraussetzungen des Wohnsitzes und der Anwesenheit in Großbritannien.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
14
Die Ausgangsverfahren betreffen Klagen von Herrn Bartlett, Herrn Gonzalez Ramos und Herrn Taylor gegen die Bescheide des Secretary
of State for Work and Pensions, mit denen ihnen der Anspruch auf DLA mit der Begründung entzogen wurde, dass sie die Voraussetzungen
des Wohnsitzes und der Anwesenheit in Großbritannien nicht mehr erfüllen. Diese Bescheide ergingen am 13. Mai 2005, 28. Februar
2002 und 8. September 2005.
15
Die im ersten Rechtszug zuständigen Gerichte wiesen die Klagen der Rechtsmittelführer ab. Das als Rechtsmittelgericht mit
den drei Rechtsstreitigkeiten befasste Upper Tribunal ist der Ansicht, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 18. Oktober
2007, Kommission/Parlament und Rat (C‑299/05, Slg. 2007, I‑8695), die Pflegekomponente der DLA als Leistung bei Krankheit
im Sinne der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen sei, deren Gewährung daher nicht von diesen Voraussetzungen abhängig
sein könne.
16
In Bezug auf die Mobilitätskomponente dieser Leistung meint das Upper Tribunal, da ihre Gewährung nicht vom Vermögen abhänge
und da sie kein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantiere, gleiche sie eher einer Leistung der sozialen
Sicherheit als einer beitragsunabhängigen Sonderleistung.
17
Das Upper Tribunal betont, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Parlament und Rat jedenfalls nur in Bezug auf die geänderte
Verordnung Nr. 1408/71 entschieden habe, die ab dem 5. Mai 2005 gelte, und dass dieses Urteil daher einer Auslegung der Verordnung
Nr. 1408/71 nicht vorgreifen könne.
18
Demzufolge hat das Upper Tribunal das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. a) Kann die Mobilitätskomponente der DLA nach den Sections 71 bis 76 des Gesetzes von 1992 für Zeiträume, in denen die Verordnung
Nr. 1408/71 Anwendung findet, abgetrennt von der DLA in ihrer Gesamtheit entweder als Leistung der sozialen Sicherheit im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung oder als beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 2a oder in eine
sonstige Kategorie eingeordnet werden?
b) Falls die Frage a zu bejahen ist, welche Kategorie ist die richtige?
c) Falls die Frage a zu verneinen ist, in welche Kategorie ist die DLA richtigerweise einzuordnen?
d) Falls die Antwort auf Frage b oder Frage c zur Einordnung als Leistung der sozialen Sicherheit führt, handelt es sich dann
bei der fraglichen Leistung um eine Leistung bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71
oder um eine Leistung bei Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung?
e) Spielt für die Beantwortung einer der vorstehenden Fragen die im Urteil Kommission/Parlament und Rat in Nr. 2 des Tenors angeordnete
zeitliche Aufrechterhaltung eine Rolle?
2. a) Kann die Mobilitätskomponente der DLA nach den Sections 71 bis 76 des Gesetzes von 1992 für Zeiträume, in denen die geänderte
Verordnung Nr. 1408/71 Anwendung findet, abgetrennt von der DLA in ihrer Gesamtheit entweder als Leistung der sozialen Sicherheit
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung oder als beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 2a oder in
eine sonstige Kategorie eingeordnet werden?
b) Falls die Frage a zu bejahen ist, welche Kategorie ist die richtige?
c) Falls die Frage a zu verneinen ist, in welche Kategorie ist die DLA richtigerweise einzuordnen?
d) Falls die Antwort auf Frage b oder Frage c zur Einordnung als Leistung der sozialen Sicherheit führt, handelt es sich dann
bei der fraglichen Leistung um eine Leistung bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der geänderten Verordnung
Nr. 1408/71 oder um eine Leistung bei Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung?
3. Falls die Beantwortung der vorstehenden Fragen zu dem Ergebnis führt, dass die Mobilitätskomponente richtigerweise als beitragsunabhängige
Sonderleistung einzuordnen ist, sind irgendwelche anderen Regelungen oder Grundsätze des EG-Rechts im Rahmen der Frage relevant,
ob das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland berechtigt ist, sich in Fällen wie den vorliegenden auf die Wohnsitz-
und Anwesenheitsvoraussetzungen in Regulation 2(1)(a) der Verordnung von 1991 zu berufen?
Zu den Vorlagefragen
Zu den ersten beiden Fragen
19
Mit seinen ersten beiden Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 2a der
Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass die Mobilitätskomponente der DLA
eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne dieser Bestimmung ist.
20
Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst festzustellen, ob die Mobilitätskomponente der DLA für sich genommen als „Leistung“
im Sinne von Art. 1 Buchst. t der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden kann.
21
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnr. 69 des Urteils Kommission/Parlament und Rat
festgestellt hat, dass sich die Mobilitätskomponente der DLA abtrennen lässt und somit für eine Aufnahme in die Liste des
Anhangs IIa der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 in Betracht kommt, sofern das Vereinigte Königreich beschließt, eine Beihilfe
zu schaffen, die nur diese einzelne Komponente betrifft. Daraus folgt, dass die Mobilitätskomponente der DLA für sich genommen
eine Leistung im Sinne von Art. 1 Buchst. t der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 darstellt.
22
Eine solche Feststellung ist aus denselben Gründen auch in Bezug auf die Verordnung Nr. 1408/71 geboten.
23
Daher kann die Mobilitätskomponente der DLA ebenfalls eine „Leistung“ im Sinne von Art. 1 Buchst. t der Verordnung Nr. 1408/71
darstellen.
24
Weiter ist, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, unbestritten, dass die Mobilitätskomponente der DLA beitragsunabhängig ist
(vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 74) und dass sie eine Geldleistung darstellt.
25
Zur Frage, ob die Mobilitätskomponente der DLA Sondercharakter hat, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass bei der DLA von einer
Sozialhilfekomponente ausgegangen werden kann und dass die Mobilitätskomponente der DLA als beitragsunabhängige Sonderleistung
angesehen werden „könnte“, die als nicht exportierbare Leistung rechtmäßig in die Liste des Anhangs IIa der geänderten Verordnung
Nr. 1408/71 aufgenommen werden könnte (vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat, Randnrn. 67 und 74). In diesem Zusammenhang
hat der Gerichtshof, nachdem er die Nennung der DLA in der Liste dieses Anhangs für nichtig erklärt hat, entschieden, die
Wirkungen dieser Nennung beschränkt auf den Mobilitätsteil der DLA vorläufig aufrechtzuerhalten, damit innerhalb einer angemessenen
Frist die geeigneten Maßnahmen für dessen Aufnahme in den genannten Anhang getroffen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil
Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 75). Folglich kann die Mobilitätskomponente der DLA Sondercharakter im Sinne von Art. 4
Abs. 2a der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 haben.
26
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der Sondercharakter einer Leistung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs durch
ihren Zweck definiert (vgl. u. a. Urteil vom 6. Juli 2006, Kersbergen-Lap und Dams-Shipper, C‑154/05, Slg. 2006, I‑6249, Randnr. 30
und die dort angeführte Rechtsprechung).
27
Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Europäische Kommission vortragen, ist die Mobilitätskomponente der DLA
im Sinne von Art. 4 Abs. 2a Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 zum besonderen
Schutz der Behinderten bestimmt, da sie ausschließlich die Eigenständigkeit und soziale Integration behinderter Menschen fördern
soll und diesen so weit wie möglich dabei helfen soll, ein dem Leben von Menschen ohne Behinderung vergleichbares Leben zu
führen. Der Anspruch auf diese Leistung wird demnach durch die Behinderung als solche eröffnet, und die Höhe der gewährten
Leistung wird entsprechend dem Grad der Mobilitätsbeeinträchtigung der betreffenden Person bestimmt.
28
Aus den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung geht auch hervor, dass die Höhe der Mobilitätskomponente der DLA, die im
betreffenden Mitgliedstaat von den mit den Mobilitätsproblemen des Empfängers verbundenen Kosten abhängig ist, eng mit dem
sozialen Umfeld dieser Person in diesem Mitgliedstaat verknüpft ist.
29
Ferner und ergänzend geht aus den Verfahrensunterlagen und den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung hervor, dass die
Mobilitätskomponente der DLA in der Praxis meist Personen gewährt wird, die an einer Behinderung leiden, die ihre Mobilität
erheblich beeinträchtigt, und dass sich daraus zwangsläufig ergibt, dass diese Leistung in den allermeisten Fällen Personen
zugutekommt, die aufgrund ihrer Behinderung nicht arbeiten können, auch wenn die nationale Regelung nicht auf das Vermögen
abstelle.
30
Nach dem Vorstehenden ist daher festzustellen, dass die Mobilitätskomponente der DLA sowohl nach Art. 4 Abs. 2a der geänderten
Verordnung Nr. 1408/71 als auch nach Art. 4 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1408/71 als besondere Leistung anzusehen ist.
31
Zur Frage, ob – wie Herr Gonzalez Ramos vorträgt – eine solche Leistung nicht mehr als in Anhang IIa der geänderten Verordnung
Nr. 1408/71 aufgeführt anzusehen sei, da das Vereinigte Königreich innerhalb der angemessenen Frist, die ihm vom Gerichtshof
im Urteil Kommission/Parlament und Rat gesetzt worden sei, die dazu erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen habe, genügt
die Feststellung, dass dieser Mitgliedstaat jedenfalls die in Rede stehenden Maßnahmen ergriffen hat. Denn die Mobilitätskomponente
der DLA zählt zu den Leistungen, die in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 200, S. 1) in der durch die Verordnung (EG)
Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 284, S. 43) geänderten Fassung aufgeführt
werden.
32
Schließlich kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die Mobilitätskomponente der DLA nicht als in Anhang IIa der
Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführt angesehen werden kann, weil sie dort nicht getrennt genannt ist, sondern durch die Erwähnung
der DLA, deren Teil sie ist, denn die DLA hatte immer zwei Komponenten, die in der in den Ausgangsverfahren streitigen Regelung
klar definiert werden.
33
Folglich ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten
Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass die Mobilitätskomponente der DLA eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung
im Sinne dieser Bestimmung ist, die in Anhang IIa dieser Verordnungen aufgeführt wird.
Zur dritten Frage
34
Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung
Nr. 1408/71 im Hinblick auf „irgendwelche anderen Regelungen oder Grundsätze des EG-Rechts“ gültig ist, soweit er es zulässt,
die Gewährung der Mobilitätskomponente der DLA, falls diese eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 2a
der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 darstellt, von Voraussetzungen des Wohnsitzes und der
Anwesenheit in Großbritannien abhängig zu machen.
35
Das vorlegende Gericht gibt somit keinen Hinweis auf die Bestimmung oder die Bestimmungen des Unionsrechts, anhand deren diese
Beurteilung vorgenommen werden soll.
36
Wie der Gerichtshof unter ähnlichen Umständen festgestellt hat, obliegt es ihm, aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen
Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, unter Berücksichtigung des Gegenstands
des Ausgangsverfahrens die maßgeblichen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April
1988, Bekaert, 204/87, Slg. 1988, 2029, Randnr. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37
In diesem Zusammenhang sind die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und über die Unionsbürgerschaft in Betracht
zu ziehen.
38
Zum ersten Aspekt hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 über
die Aufhebung der Wohnortklauseln um Maßnahmen zur Durchführung von Art. 48 AEUV handelt, die zur Herstellung der durch Art. 45
AEUV garantierten Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit ergriffen wurden, und dass es dem Unionsgesetzgeber
in Bezug auf die in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen freisteht, im Rahmen
der Durchführung von Art. 48 AEUV Bestimmungen zu erlassen, die vom Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen der sozialen
Sicherheit abweichen. Insbesondere kann die Gewährung von Leistungen, die eng an das soziale Umfeld gebunden sind, legitimerweise
von der Voraussetzung eines Wohnsitzes im Staat des zuständigen Trägers abhängig gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil
vom 18. Dezember 2007, Habelt u. a., C‑396/05, C419/05 und C‑450/05, Slg. 2007, I‑11895, Randnrn. 78 und 81 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
39
Wie im Rahmen der Beantwortung der ersten beiden Fragen ausgeführt worden ist, ist dies bei der Mobilitätskomponente der DLA
der Fall.
40
Demnach ist Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 und der geänderten Verordnung Nr. 1408/71, soweit er es zulässt, die Gewährung
der Mobilitätskomponente der DLA von Voraussetzungen des Wohnsitzes und der Anwesenheit in Großbritannien abhängig zu machen,
nicht mit der Freizügigkeit und insbesondere mit Art. 48 AEUV unvereinbar.
41
Zur Unionsbürgerschaft ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 21 AEUV, in dem das Recht eines jeden
Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, niedergelegt ist, in Art. 45 AEUV
einen besonderen Ausdruck findet (vgl. u. a. Urteil vom 11. September 2007, Hendrix, C‑287/05, Slg. 2007, I‑6909, Randnr. 61)
und dass daher über ihn für die Ausgangsverfahren nicht zu entscheiden ist.
42
Nach alledem hat die Prüfung der dritten Frage nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71
in einer der in den Ausgangsverfahren anwendbaren Fassungen berühren könnte, soweit dieser Artikel es zulässt, die Gewährung
der Mobilitätskomponente der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte von Voraussetzungen des Wohnsitzes und der Anwesenheit in Großbritannien
abhängig zu machen.
Kosten
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Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe
von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
1.
Art. 4 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer
durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004, und der Verordnung Nr. 1408/71
in dieser letztgenannten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. April 2005, ist dahin auszulegen, dass die Mobilitätskomponente der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (disability
living allowance) eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne dieser Bestimmung ist, die in Anhang IIa dieser
Verordnungen aufgeführt wird.
2.
Die Prüfung der dritten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 in einer der
in den Ausgangsverfahren anwendbaren Fassungen berühren könnte, soweit dieser Artikel es zulässt, die Gewährung der Mobilitätskomponente
der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte von Voraussetzungen des Wohnsitzes und der Anwesenheit in Großbritannien abhängig zu
machen.
Unterschriften
*
Verfahrenssprache: Englisch.