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C-530/09

Inter-Mark Group sp. z o.o. sp. komandytowa gegen Minister Finansów

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Erste Kammer · 2011-10-27 · Deutsch EU
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Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 52 Buchst. a und Art. 56 Abs. 1 Buchst. b und g – Ort des steuerbaren Umsatzes – Steuerliche Anknüpfung – Entwicklung, Vermietung und Aufbau von Messeständen; [Bezug: MWST-Systemrichtlinie; 6. MWST-Richtlinie]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C-530/09

Inter-Mark Group sp. z o.o. sp. komandytowa

gegen

Minister Finansów

(Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Poznaniu)

„Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 52 Buchst. a und Art. 56 Abs. 1 Buchst. b und g – Ort des steuerbaren Umsatzes – Steuerliche Anknüpfung – Entwicklung, Vermietung und Aufbau von Messeständen“

Leitsätze des Urteils

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Dienstleistungen

– Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts – Entwicklung, vorübergehende Bereitstellung und unter Umständen Beförderung

und Aufstellung eines Messe- oder Ausstellungsstands

(Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 52 Buchst. a und Art. 56 Abs. 1 Buchst. b und g)

Die Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Dienstleistung, die darin

besteht, für Kunden, die ihre Waren oder Dienstleistungen auf Messen und Ausstellungen vorstellen, einen Messe- oder Ausstellungsstand

zu entwerfen, vorübergehend bereitzustellen und, gegebenenfalls, zu befördern und aufzustellen, unter folgende Bestimmungen

dieser Richtlinie fallen kann:

– unter Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, wenn der betreffende Stand für Werbezwecke entworfen oder verwendet wird;

– unter deren Art. 52 Buchst. a, wenn der betreffende Stand für eine bestimmte Messe oder Ausstellung zu einem Thema aus dem

Bereich der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder einem ähnlichen Gebiet

entworfen und bereitgestellt wird oder wenn der Stand einem Modell entspricht, dessen Form, Größe, materielle Beschaffenheit

oder Aussehen vom Veranstalter einer bestimmten Messe oder Ausstellung festgelegt wurde;

– unter Art. 56 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie, wenn die entgeltliche vorübergehende Bereitstellung der materiellen Bestandteile,

die den betreffenden Stand bilden, ein bestimmendes Element dieser Dienstleistung ist.

Damit ein Stand als Dienstleistung auf dem Gebiet der Werbung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112

gewertet werden kann, reicht es aus, dass der betreffende Stand zur Übermittlung einer Botschaft verwendet wird, mit der das

Publikum zur Erhöhung des Absatzes über die Existenz und die Eigenschaften des vom Empfänger angebotenen Erzeugnisses oder

der von ihm angebotenen Dienstleistung unterrichtet werden soll, oder untrennbar zu einer Werbekampagne gehört und zur Übermittlung

der Werbebotschaft beiträgt. Das ist u. a. dann der Fall, wenn der Stand der Träger für die Übermittlung einer Botschaft ist,

mit der das Publikum über die Existenz und die Eigenschaften der Erzeugnisse unterrichtet werden soll, oder absatzfördernden

Veranstaltungen dient.

Erfüllt der betreffende Stand hingegen diese Voraussetzungen nicht, muss er, um als mit einer Dienstleistung im Sinne von

Art. 52 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 zusammenhängend gewertet werden zu können, für eine Messe oder Ausstellung geliefert

werden, die, sei es einmalig oder wiederholt, an einem bestimmten Ort stattfindet. Denn da diese Vorschrift verlangt, dass

die Mehrwertsteuer an dem Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird, erhoben wird, wäre die Anwendung dieser

Bestimmung auf die Lieferung eines Standes, der bei einer Vielzahl von Messen oder Ausstellungen verwendet wird, die in verschiedenen

Mitgliedstaaten stattfinden, möglicherweise außerordentlich schwierig und würde somit die zuverlässige und ordnungsgemäße

Erhebung der Mehrwertsteuer in Frage stellen.

Wenn schließlich die in Rede stehende Dienstleistung weder unter Art. 56 Abs. 1 Buchst. b noch unter Art. 52 Buchst. a der

Richtlinie 2006/112 fällt, kann sie unter den genannten Umständen und u. a. dann, wenn der betreffende Stand auf mehreren

Messen oder Ausstellungen, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten stattfinden, verwendet wird, als Vermietung beweglicher

körperlicher Gegenstände im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Buchst. g dieser Richtlinie gewertet werden.

Es ist Sache der nationalen Gerichte, die allein für die Würdigung des Sachverhalts zuständig sind, in Anbetracht der besonderen

Umstände des jeweiligen Einzelfalls die wesentlichen Merkmale der in Rede stehenden Dienstleistung zum Zweck ihrer Einstufung

nach der Richtlinie 2006/112 festzustellen.

(vgl. Randnrn. 18, 20-21, 26-27, 32-33 und Tenor)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

27. Oktober 2011(

*

)

„Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 52 Buchst. a und Art. 56 Abs. 1 Buchst. b und g – Ort des steuerbaren Umsatzes – Steuerliche Anknüpfung – Entwicklung, Vermietung und Aufbau von Messeständen“

In der Rechtssache C‑530/09

betreffend ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Wojewódzki Sąd Administracyjny w Poznaniu (Polen)

mit Entscheidung vom 26. Oktober 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Dezember 2009, in dem Verfahren

Inter-Mark Group sp. z o.o. sp. komandytowa

gegen

Minister Finansów

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter M. Safjan, M. Ilešič und J.‑J. Kasel (Berichterstatter) sowie

der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Inter-Mark Group sp. z o.o. sp. komandytowa, vertreten durch P. Kuźmiak, doradca podatkowy, im Beistand von M. Witkowiak,

ekspert,

– der polnischen Regierung, vertreten durch A. Kramarczyk, M. Szpunar und B. Majczyna als Bevollmächtigte,

– der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und C. Blaschke als Bevollmächtigte,

– der griechischen Regierung, vertreten durch Z. Chatzipavlou, G. Papagianni und G. Kanellopoulos als Bevollmächtigte,

– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Arena, avvocato dello Stato,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herrmann und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Januar 2011

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 52 Buchst. a und Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG

des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Inter-Mark Group sp. z o.o. sp. komandytowa (im Folgenden: Inter‑Mark),

einer in Polen mehrwertsteuerpflichtigen Gesellschaft polnischen Rechts, und dem Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu (Direktor

der Finanzkammer Poznań [Posen], im Folgenden: Dyrektor) als Vertreter des Minister Finansów (Minister der Finanzen) über

die zum Zweck der Mehrwertsteuererhebung vorzunehmende Bestimmung des Ortes, an dem eine Dienstleistung als erbracht gilt.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 45 der Richtlinie 2006/112 bestimmt:

„Als Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, einschließlich der Dienstleistungen von Grundstücksmaklern

und ‑sachverständigen, sowie einer Dienstleistung zur Vorbereitung oder Koordinierung von Bauleistungen, wie z. B. Dienstleistungen

von Architekten und Bauaufsichtsbüros, gilt der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist.“

4

Art. 52 Buchst. a dieser Richtlinie sieht vor:

„Als Ort der folgenden Dienstleistungen gilt der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird:

a) Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder

ähnliche Tätigkeiten, einschließlich derjenigen der Veranstalter solcher Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit zusammenhängenden

Dienstleistungen“.

5

In Art. 56 Abs. 1 Buchst. b und g dieser Richtlinie heißt es:

„(1) Als Ort der folgenden Dienstleistungen, die an außerhalb der Gemeinschaft ansässige Dienstleistungsempfänger oder an Steuerpflichtige,

die innerhalb der Gemeinschaft, jedoch außerhalb des Staates des Dienstleistungserbringers ansässig sind, erbracht werden,

gilt der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung

hat, für welche die Dienstleistung erbracht worden ist, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung

sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort:

...

b) Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung;

...

g) Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen jegliche Beförderungsmittel;

…“

Nationales Recht

6

Art. 27 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (Ustawa z dnia

11 marca 2004r. o podatku od towarów i usług, Dz. U. Nr. 54, Pos. 535) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren

Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz) bestimmt:

„Im Fall der Erbringung von … Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts,

der Unterhaltung und ähnlichen Dienstleistungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie mit diesen Leistungen zusammenhängenden

Dienstleistungen … ist Ort der Dienstleistungen der Ort, an dem die Dienstleistungen … tatsächlich bewirkt werden.“

7

Art. 27 Abs. 3 des Mehrwertsteuergesetzes lautet:

„Werden die in Abs. 4 genannten Dienstleistungen

1) natürlichen Personen, juristischen Personen oder Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz oder Wohnsitz

im Gebiet eines Drittstaats haben, oder

2) Steuerpflichtigen, die ihren Sitz oder Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft haben, jedoch in einem anderen Staat als dem des

Dienstleistenden,

erbracht, ist Ort der Erbringung der Dienstleistungen der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung seinen Sitz, eine feste

Niederlassung, für die die betreffende Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung einer festen Niederlassung eine ständige

Anschrift oder seinen Wohnsitz hat.“

8

Gemäß Art. 27 Abs. 4 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzes findet sein Abs. 3 u. a. auf Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung

Anwendung.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

9

Am 11. Februar 2009 beantragte Inter-Mark beim Dyrektor die Erteilung einer schriftlichen Auslegung der Vorschriften des Mehrwertsteuergesetzes

hinsichtlich der Frage, welcher Ort als Ort der Dienstleistung anzusehen ist, wenn es sich bei dieser um die Vermietung von

Ständen auf Messen und Ausstellungen handelt, und welches dieser Ort ist, wenn die betreffende Dienstleistung von einem Subunternehmer

erbracht wird. Der Vorlageentscheidung zufolge spielt der die Tätigkeit von Subunternehmern betreffende Teil des Antrags für

das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen keine Rolle.

10

Inter-Mark gab in ihrem Antrag an, die Tätigkeit, deren Ausübung sie beabsichtige, bestehe in der vorübergehenden Bereitstellung

von Ausstellungs- und Messeständen an Kunden, die ihre Erzeugnisse oder Dienstleistungen auf solchen Veranstaltungen vorstellten.

Dieser Bereitstellung gehe in der Regel die Erstellung eines Entwurfs und dessen Visualisierung voraus. Gegebenenfalls umfasse

die Dienstleistung auch die Beförderung der Elemente des Standes und dessen Montage am Ort, an dem die Messe oder Ausstellung

stattfinde. Die Dienstleistung der Vermietung von Ständen werde hauptsächlich für ausländische Vertragspartner erbracht, die

ihren Sitz oder Wohnsitz in Mitgliedstaaten der Union oder Drittstaaten hätten. Inter-Mark schließt jedoch nicht aus, ihre

Dienstleistungen an Inländer zu erbringen. Die betreffenden Stände sollen den Mietern sowohl in Polen als auch im Gebiet von

Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten bereitgestellt werden. Bei Vertragsende müssten die Mieter den Stand an Inter-Mark

zurückgeben.

11

Inter-Mark zufolge tritt die Vergütung für die Bereitstellung der Stände zu dem Entgelt hinzu, das die Aussteller an den Veranstalter

des Ereignisses zahlen, um an diesem teilnehmen zu können. Dieses Entgelt umfasse insbesondere die Kosten für Versorgungsleistungen,

die Infrastruktur und den Mediendienst. Für die Ausstattung und Errichtung des Standes hingegen sei jeder Aussteller selbst

verantwortlich, der hierfür die Dienste von Inter-Mark in Anspruch nehme. Die Eintrittsgelder, die bei bestimmten Messen oder

Ausstellungen von den Besuchern verlangt würden, flössen ausschließlich deren Veranstaltern zu.

12

In ihrem Antrag vertrat Inter-Mark die Ansicht, dass es sich bei den von ihr auf diese Weise erbrachten Dienstleistungen um

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung im Sinne der Richtlinie 2006/112 handele. Hilfsweise könnten die betreffenden

Dienstleistungen als Vermietungs-, Verpachtungs- oder andere ähnliche Dienstleistungen in Bezug auf bewegliche körperliche

Gegenstände mit Ausnahme von Beförderungsmitteln gewertet werden.

13

Am 4. Mai 2009 erließ der Dyrektor als Vertreter des Minister Finansów eine Einzelfallauslegung, der zufolge Dienstleistungen

wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gemäß Art. 27 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a des Mehrwertsteuergesetzes als an dem

Ort erbracht anzusehen seien, an dem sie tatsächlich bewirkt würden. Er begründete seine Auslegung damit, dass Werbung eine

Form der überzeugungsbildenden Kommunikation sei, bei der Techniken und Mittel verwendet würden, die die Aufmerksamkeit auf

ein Erzeugnis, eine Dienstleistung oder eine Idee lenken sollten. Die Tätigkeiten von Inter-Mark seien jedoch keine solche

Form der Kommunikation, sondern vielmehr mit der Veranstaltung von Messen oder Ausstellungen zusammenhängende Dienstleistungen.

14

Inter-Mark erhob gegen diese Auslegung Klage. Zur Begründung der Klage führte sie aus, die vom Dyrektor vorgenommene Auslegung

stehe im Widerspruch u. a. zu Art. 52 Buchst. a und Art. 56 Abs. 1 Buchst. b und/oder g der Richtlinie 2006/112 sowie zur

Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sich aus mehreren Urteilen ergebe, die zur Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom

17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:

einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) ergangen seien, nämlich

den Urteilen vom 17. November 1993, Kommission/Frankreich (C‑68/92, Slg. 1993, I‑5881), Kommission/Luxemburg (C‑69/92, Slg.

1993, I‑5907) und Kommission/Spanien (C‑73/92, Slg. 1993, I‑5997), sowie vom 26. September 1996, Dudda (C‑327/94, Slg. 1996,

I‑4595), vom 5. Juni 2003, Design Concept (C‑438/01, Slg. 2003, I‑5617), und vom 9. März 2006, Gillan Beach (C‑114/05, Slg.

2006, I‑2427).

15

Unter diesen Umständen hat der Wojewódzki Sąd Administracyjny w Poznaniu das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt und dem

Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Sind die Bestimmungen des Art. 52 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass die Dienstleistungen in Gestalt

der vorübergehenden Bereitstellung von Ausstellungs- und Messeständen an Kunden, die ihr Angebot auf Messen und Ausstellungen

vorstellen, zu den in diesen Bestimmungen genannten, mit den Dienstleistungen der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen

zusammenhängenden Dienstleistungen zu rechnen sind, d. h. zu den einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des

Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts oder der Unterhaltung ähnlichen Dienstleistungen, die an dem Ort besteuert werden,

an dem sie tatsächlich bewirkt werden,

b) oder ist davon auszugehen, dass es sich um Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung handelt, die gemäß Art. 56 Abs. 1 Buchst. b

der Richtlinie 2006/112 an dem Ort besteuert werden, an dem der Dienstleistungsempfänger den ständigen Sitz seiner wirtschaftlichen

Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Dienstleistung erbracht worden ist, oder in Ermangelung eines solchen

Sitzes oder einer solchen Niederlassung an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort,

wenn diese Dienstleistungen die vorübergehende Bereitstellung von Ständen an Kunden, die ihr Angebot auf Messen und Ausstellungen

vorstellen, betreffen, der für gewöhnlich die Erstellung eines Entwurfs und der Visualisierung des Standes sowie gegebenenfalls

die Beförderung der Elemente des Standes und dessen Montage am Ort der Veranstaltung der Messe oder Ausstellung vorausgehen,

und die Kunden des Dienstleistungserbringers, die ihre Waren oder Dienstleistungen ausstellen, dem Organisator der jeweiligen

Veranstaltung für die bloße Möglichkeit der Teilnahme an der Messe oder Ausstellung gesondert ein Entgelt zahlen, das insbesondere

die Kosten der Versorgungsleistungen, der Messe-Infrastruktur, des Mediendienstes usw. umfasst,

jeder Aussteller für die Ausstattung und Errichtung des eigenen Standes selbst verantwortlich ist und insoweit die in Rede

stehenden, auslegungsbedürftigen Dienstleistungen in Anspruch nimmt,

die Veranstalter der Messen und Ausstellungen von den Besuchern für den Zutritt gesonderte Eintrittsgelder verlangen, die

dem Veranstalter und nicht dem Dienstleistungserbringer zufallen?

Zur Vorlagefrage

16

Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass eine Dienstleistung,

die darin besteht, für Kunden, die ihre Waren und Dienstleistungen auf Messen und Ausstellungen vorstellen, Ausstellungsstände

zu entwerfen, vorübergehend bereitzustellen und, gegebenenfalls, zu befördern und aufzustellen, als eine mit der Veranstaltung

einer Tätigkeit im Sinne von Art. 52 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 zusammenhängende Dienstleistung oder als eine Dienstleistung

auf dem Gebiet der Werbung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 anzusehen ist.

17

Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, muss zunächst geprüft werden, ob – entsprechend der von Inter-Mark

und der Kommission vertretenen Ansicht – eine Dienstleistung wie die, auf die sich die Vorlagefrage bezieht, unter Art. 56

Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 fallen kann.

18

Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass es ausreicht, wenn mit einer Maßnahme der Absatzförderung die Übermittlung

einer Botschaft verbunden ist, mit der das Publikum zum Zweck der Erhöhung des Absatzes über die Existenz und die Eigenschaften

eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung unterrichtet werden soll, um von einer Leistung auf dem Gebiet der Werbung im

Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie – dessen Wortlaut mit dem des Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie

2006/112 identisch ist – sprechen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 18).

19

Das Gleiche gilt für jeden Vorgang, der untrennbar zu einer Werbekampagne gehört und daher zur Übermittlung der Werbebotschaft

beiträgt. Dies trifft auf die Herstellung von Trägern zu, die für eine bestimmte Werbung verwendet werden (vgl. Urteil Kommission/Frankreich,

Randnr. 19).

20

Demzufolge ist eine Dienstleistung, die darin besteht, einen Ausstellungs- und Messestand zu entwerfen und vorübergehend

bereitzustellen, als eine Dienstleistung auf dem Gebiet der Werbung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112

anzusehen, wenn der betreffende Stand zur Übermittlung einer Botschaft verwendet wird, mit der das Publikum zur Erhöhung des

Absatzes über die Existenz und die Eigenschaften des vom Empfänger angebotenen Erzeugnisses oder der von ihm angebotenen Dienstleistung

unterrichtet werden soll, oder untrennbar zu einer Werbekampagne gehört und zur Übermittlung der Werbebotschaft beiträgt.

Das ist u. a. dann der Fall, wenn der Stand der Träger für die Übermittlung einer Botschaft ist, mit der das Publikum über

die Existenz und die Eigenschaften der Erzeugnisse unterrichtet werden soll, oder absatzfördernden Veranstaltungen dient.

21

Erfüllt der Stand hingegen diese Voraussetzungen nicht, kann eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende

nicht als eine Dienstleistung auf dem Gebiet der Werbung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 eingestuft

werden.

22

Sodann ist, soweit die beabsichtigte Dienstleistung in einem solchen Fall nicht von Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie

2006/112 erfasst wird, zu prüfen, ob sie möglicherweise unter Art. 52 Buchst. a dieser Richtlinie fällt.

23

In Bezug auf Dienstleistungen, die als mit einer Tätigkeit zusammenhängend gewertet werden können, die den von Art. 52 Buchst. a

der Richtlinie 2006/112 erfassten Dienstleistungen ähnlich sind, wozu die Tätigkeiten eines Veranstalters von Messen und Ausstellungen

gehören, hat der Gerichtshof entschieden, dass die unterschiedlichen Kategorien von Dienstleistungen, die in Art. 9 Abs. 2

Buchst. c der Sechsten Richtlinie – dessen Wortlaut dem des Art. 52 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 entspricht – genannt

werden, u. a. gemeinsam haben, dass sie im Allgemeinen anlässlich punktueller Veranstaltungen erbracht werden und der Ort,

an dem diese komplexen Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden, grundsätzlich einfach festzustellen ist, weil die Veranstaltungen

an einem bestimmten Ort stattfinden (Urteil Gillan Beach, Randnr. 24).

24

Demzufolge kann eine Dienstleistung wie die, auf die sich die Vorlagefrage bezieht, als mit einer Dienstleistung im Sinne

des Art. 52 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 zusammenhängend gewertet werden, wenn sie den Entwurf und die vorübergehende

Bereitstellung eines Standes für eine bestimmte Messe oder Ausstellung zu einem Thema aus dem Bereich der Kultur, der Künste,

des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder einem ähnlichen Gebiet oder den Entwurf und die vorübergehende

Bereitstellung eines Standes, der einem Modell entspricht, dessen Form, Größe, materielle Beschaffenheit oder Aussehen vom

Veranstalter einer bestimmten Messe oder Ausstellung festgelegt wurde, zum Gegenstand hat.

25

Wie alle Beteiligten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, übereinstimmend betont haben, sind in einem solchen

Fall die Entwicklung und die vorübergehende Bereitstellung eines Standes, der für die Zwecke einer spezifischen Messe oder

Ausstellung verwendet wird, als eine mit der Tätigkeit des Veranstalters dieser Messe oder Ausstellung zusammenhängende Dienstleistung

anzusehen, die unter Art. 52 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 fällt.

26

Dabei muss der Stand für eine Messe oder Ausstellung geliefert werden, die, sei es einmalig oder wiederholt, an einem bestimmten

Ort stattfindet. Denn da Art. 52 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 verlangt, dass die Mehrwertsteuer an dem Ort, an dem die

Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird, erhoben wird, wäre die Anwendung dieser Bestimmung auf die Lieferung eines Standes,

der bei einer Vielzahl von Messen oder Ausstellungen verwendet wird, die in verschiedenen Mitgliedstaaten stattfinden, möglicherweise

außerordentlich schwierig und würde somit die zuverlässige und ordnungsgemäße Erhebung der Mehrwertsteuer in Frage stellen.

27

Für bestimmte Fallgestaltungen schließlich, in denen die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Dienstleistung weder unter

Art. 56 Abs. 1 Buchst. b noch unter Art. 52 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 fällt, muss, um dem vorlegenden Gericht eine

sachdienliche Antwort zu geben, bestimmt werden, unter welche andere Vorschrift dieser Richtlinie die betreffende Dienstleistung

fallen kann.

28

In Anbetracht der Merkmale der in Rede stehenden Dienstleistung ist unter diesen Umständen die entgeltliche vorübergehende

Bereitstellung der materiellen Bestandteile, die den Stand bilden, das bestimmende Element dieser Dienstleistung. In einer

solchen Situation ist diese Dienstleistung als Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände im Sinne von Art. 56 Abs. 1

Buchst. g der Richtlinie 2006/112 zu werten. Wie sich aus Randnr. 26 des vorliegenden Urteils ergibt, trifft dies u. a. auf

den Fall zu, dass der betreffende Stand auf mehreren Messen oder Ausstellungen, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten stattfinden,

verwendet wird.

29

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende – entgegen dem Vorbringen

der deutschen Regierung – jedenfalls unabhängig von der betrachteten Situation nicht als eine Dienstleistung im Zusammenhang

mit einem Grundstück im Sinne von Art. 45 der Richtlinie 2006/112 gewertet werden kann.

30

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass nur Dienstleistungen, die einen ausreichend direkten Zusammenhang

mit einem Grundstück aufweisen, unter Art. 45 der Richtlinie 2006/112 fallen können (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September

2006, Heger, C‑166/05, Slg. 2006, I‑7749, Randnr. 24, zur Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie).

31

Im Ausgangsverfahren weist die einschlägige Dienstleistung keinen direkten Zusammenhang mit einem Grundstück auf, da die bloße

Tatsache, dass ein Messe- oder Ausstellungsstand punktuell und befristet auf einem Grundstück oder innerhalb einer Immobilie

errichtet wird, insoweit nicht ausreichend ist.

32

Es ist Sache der nationalen Gerichte, die allein für die Würdigung des Sachverhalts zuständig sind, in Anbetracht der besonderen

Umstände des jeweiligen Einzelfalls die wesentlichen Merkmale der in Rede stehenden Dienstleistung zum Zweck ihrer Einstufung

nach der Richtlinie 2006/112 festzustellen.

33

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass eine Dienstleistung,

die darin besteht, für Kunden, die ihre Waren oder Dienstleistungen auf Messen und Ausstellungen vorstellen, einen Messe-

oder Ausstellungsstand zu entwerfen, vorübergehend bereitzustellen und, gegebenenfalls, zu befördern und aufzustellen, unter

folgende Bestimmungen dieser Richtlinie fallen kann:

– unter Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, wenn der betreffende Stand für Werbezwecke entworfen oder verwendet wird;

– unter deren Art. 52 Buchst. a, wenn der betreffende Stand für eine bestimmte Messe oder Ausstellung zu einem Thema aus dem

Bereich der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder einem ähnlichen Gebiet

entworfen und bereitgestellt wird oder wenn der Stand einem Modell entspricht, dessen Form, Größe, materielle Beschaffenheit

oder Aussehen vom Veranstalter einer bestimmten Messe oder Ausstellung festgelegt wurde;

– unter Art. 56 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie, wenn die entgeltliche vorübergehende Bereitstellung der materiellen Bestandteile,

die den betreffenden Stand bilden, ein bestimmendes Element dieser Dienstleistung ist.

Kosten

34

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen,

dass eine Dienstleistung, die darin besteht, für Kunden, die ihre Waren oder Dienstleistungen auf Messen und Ausstellungen

vorstellen, einen Messe- oder Ausstellungsstand zu entwerfen, vorübergehend bereitzustellen und, gegebenenfalls, zu befördern

und aufzustellen, unter folgende Bestimmungen dieser Richtlinie fallen kann:

–

unter Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, wenn der betreffende Stand für Werbezwecke entworfen oder verwendet wird;

–

unter deren Art. 52 Buchst. a, wenn der betreffende Stand für eine bestimmte Messe oder Ausstellung zu einem Thema aus dem

Bereich der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder einem ähnlichen Gebiet

entworfen und bereitgestellt wird oder wenn der Stand einem Modell entspricht, dessen Form, Größe, materielle Beschaffenheit

oder Aussehen vom Veranstalter einer bestimmten Messe oder Ausstellung festgelegt wurde;

–

unter Art. 56 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie, wenn die entgeltliche vorübergehende Bereitstellung der materiellen Bestandteile,

die den betreffenden Stand bilden, ein bestimmendes Element dieser Dienstleistung ist.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Polnisch.