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C-516/09

Tanja Borger gegen Tiroler Gebietskrankenkasse

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Achte Kammer · 2011-03-10 · Deutsch EU
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Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Persönlicher Geltungsbereich – Auslegung des Begriffs ‚Arbeitnehmer‘ – Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder – Verlängerung der Karenz; [Bezug: VO 1408/71; FZA]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C‑516/09

Tanja Borger

gegen

Tiroler Gebietskrankenkasse

(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs)

„Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Persönlicher Geltungsbereich – Auslegung des Begriffs ‚Arbeitnehmer‘ – Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder – Verlängerung der Karenz“

Leitsätze des Urteils

Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Unionsregelung – Persönlicher Geltungsbereich – Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung

Nr. 1408/71 – Begriff – Person, die eine Verlängerung der Karenz im Anschluss an die Geburt ihres Kindes in Anspruch nimmt

– Einbeziehung – Voraussetzungen

(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 1 Buchst. a)

Die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97

geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung Nr. 1606/98 geänderten Fassung ist einer unabhängig von einer früheren

oder aufrechten Erwerbstätigkeit in ein System der sozialen Sicherheit einbezogenen Person, die mit ihrem Arbeitgeber bewusst

eine Verlängerung der Karenzierung ihres Arbeitsverhältnisses vereinbart hat, nur um weiter Kinderbetreuungsgeld beziehen

zu können, und deren Pensionsversicherungszeiten in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung des Rechts

auf Alterspension in einem anderen Mitgliedstaat angerechnet werden könnten, während der sechsmonatigen Verlängerung der Karenz

im Anschluss an die Geburt ihres Kindes zuzuerkennen, vorausgesetzt, diese Person ist in dieser Zeit auch nur gegen ein einziges

Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen

Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert.

(vgl. Randnrn. 27, 30, 33 und Tenor)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

10. März 2011(

*

)

„Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Persönlicher Geltungsbereich – Auslegung des Begriffs ‚Arbeitnehmer‘ – Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder – Verlängerung der Karenz“

In der Rechtssache C‑516/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung

vom 24. November 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Dezember 2009, in dem Verfahren

Tanja Borger

gegen

Tiroler Gebietskrankenkasse

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann (Berichterstatter), der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von Frau Borger, vertreten durch Rechtsanwälte H. Burmann, P. Wallnöfer und R. Bacher,

– der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Kreuschitz und M. Van Hoof als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffs „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Verordnung

(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige

sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97

des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des

Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Borger und der Tiroler Gebietskrankenkasse wegen der Weigerung

der Letzteren, Frau Borger während einer weiteren sechsmonatigen Karenz im Anschluss an den gesetzlichen zweijährigen Zeitraum

nach der Geburt ihres Kindes Kinderbetreuungsgeld zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In Art. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 werden für ihre Anwendung die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

„…

a)

‚Arbeitnehmer‘

oder

‚Selbständiger‘

: jede Person,

i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer

oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist;

ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit

gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfasst werden, auf die diese Verordnung

anzuwenden ist,

– wenn diese Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer oder Selbständiger

unterschieden werden kann oder

– wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige errichteten Systems oder eines Systems

der Ziffer iii) gegen ein anderes in Anhang I bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist oder

wenn auf sie bei Fehlen eines solchen Systems in dem betreffenden Mitgliedstaat die in Anhang I enthaltene Definition zutrifft;

iii) die gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfasst werden, im Rahmen eines für die gesamte

Landbevölkerung nach den Kriterien des Anhangs I geschaffenen einheitlichen Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert

ist;

iv) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfasst werden, im Rahmen

eines für Arbeitnehmer, für Selbständige, für alle Einwohner eines Mitgliedstaats oder für bestimmte Gruppen von Einwohnern

geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats freiwillig versichert ist,

– wenn sie im Lohn‑ oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder

– wenn sie früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das

gleiche Risiko pflichtversichert war;

...“

4

Das am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6) bestimmt

in Art. 1 seines Anhangs II über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Folgendes:

„1. Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die gemeinschaftlichen

Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung einschließlich

der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden.

2. Der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist außer auf

die durch die betreffenden gemeinschaftlichen Rechtsakte erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.“

5

Abschnitt A dieses Anhangs nimmt insbesondere auf die Verordnung Nr. 1408/71 Bezug.

Nationales Recht

6

Nach § 15 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 (BGBl. Nr. 221/1979) ist einer Dienstnehmerin auf ihr Verlangen Karenz gegen

Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahrs ihres Kindes zu gewähren, wenn sie mit ihm im gemeinsamen

Haushalt lebt.

7

Nach § 15 Abs. 3 dieses Gesetzes kann über diesen Zeitraum hinaus Karenz vereinbart werden. Sie bewirkt zwar die Aufrechterhaltung

des Arbeitsverhältnisses, führt jedoch für die Dauer der Karenz zum Ruhen der arbeitsrechtlichen Hauptpflichten.

8

Nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz hat ein Elternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn u. a. dieser Elternteil und

das Kind in Österreich leben. Wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt, wird es höchstens bis zur Vollendung

des 30. Lebensmonats des Kindes gewährt.

9

Nach § 4 Abs. 1 Z 1 des österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (im Folgenden: ASVG) sind Dienstnehmer, die

bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert).

10

In den §§ 7 und 8 ASVG werden Personengruppen genannt, die nur in einen oder zwei Zweige der Sozialversicherung einbezogen

sind. Danach sind Personen, die ihr Kind in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Inland

erziehen, nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG als Teilversicherte in die Pensionsversicherung einbezogen, wenn sie zuletzt nach diesem

Gesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren.

11

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass zur Vermeidung einer Diskriminierung die Voraussetzung der Erziehung des betreffenden

Kindes im Inland auch erfüllt sei, wenn dieses in der Schweiz erzogen werde.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12

Nach der Geburt ihres Sohnes am 7. Jänner 2006 nahm Frau Borger, eine in Österreich wohnende österreichische Staatsbürgerin,

Karenz bis 7. Jänner 2008 in Anspruch. In weiterer Folge vereinbarte sie mit ihrer Arbeitgeberin eine Verlängerung dieser

Karenz um sechs Monate, d. h. bis 6. Juli 2008.

13

Im März 2007 zog Frau Borger mit ihrem Sohn in die Schweiz, wo ihr Ehemann seit dem Jahr 2006 erwerbstätig ist.

14

Für den Zeitraum vom 5. März 2006 bis 28. Februar 2007 gewährte die Tiroler Gebietskrankenkasse Frau Borger Kinderbetreuungsgeld

und für die Zeit von 1. März 2007 bis 6. Jänner 2008 eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld. Der Antrag von Frau

Borger, ihr für weitere sechs Monate Kinderbetreuungsgeld zu zahlen und ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, wurde

jedoch abgelehnt.

15

Mit Bescheid vom 18. Jänner 2008 widerrief die Tiroler Gebietskrankenkasse den Anspruch auf Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld

mit Wirkung ab dem 7. Jänner 2008 mit der Begründung, dass für die Gewährung von Familienleistungen die Schweiz zuständig

sei, wo der Ehemann von Frau Borger arbeite und alle Familienmitglieder wohnten, da Frau Borger in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis

in Österreich stehe.

16

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach dem Vorbringen der Tiroler Gebietskrankenkasse das Arbeitsverhältnis von

Frau Borger zu ihrem österreichischen Arbeitgeber unmittelbar nach der weiteren sechsmonatigen Karenz geendet habe.

17

In ihrer am 15. Februar 2008 eingebrachten Klage vertrat Frau Borger die Auffassung, dass ihr die Tiroler Gebietskrankenkasse

für die Zeit vom 7. Jänner bis 6. Juli 2008 eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld zahlen müsse. Obwohl sie in diesem

Zeitraum Karenz in Anspruch genommen habe, sei sie weiterhin als in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehend und daher als

Arbeitnehmerin im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen gewesen. Während der gesamten Zeit der Erziehung ihres Kindes

sei sie als Teilversicherte in die österreichische Pensionsversicherung einbezogen gewesen.

18

Das in erster Instanz mit dem Rechtsstreit befasste Gericht gab der Klage von Frau Borger statt und verurteilte die Tiroler

Gebietskrankenkasse zur Zahlung des Kinderbetreuungsgelds für die Zeit vom 7. Jänner bis 6. Juli 2008.

19

Der Berufung der Tiroler Gebietskrankenkasse gab das Berufungsgericht nicht Folge. Es vertrat die Ansicht, dass eine Person,

die ihr Kind in den ersten 48 Monaten nach dessen Geburt erziehe, in der gesetzlichen Pensionsversicherung teilversichert

sei. Im Hinblick auf diese Teilversicherung sei die Republik Österreich für Familienleistungen unabhängig davon leistungspflichtig,

ob nach Ende der gesetzlichen Karenz noch ein Arbeitsverhältnis bestehe.

20

Die Tiroler Gebietskrankenkasse erhob gegen diese Entscheidung außerordentliche Revision und brachte weiterhin vor, dass Frau

Borger für den Zeitraum vom 7. Jänner bis 6. Juli 2008 nicht als Arbeitnehmerin mit Beschäftigung in Österreich anzusehen

sei. Vor dem vorlegenden Gericht vertritt sie die Ansicht, dass es Frau Borger nach dem Ende der gesetzlichen Karenz nur um

die weitere Freistellung zum Zweck des Bezugs von Familienleistungen gegangen sei. Ferner liege die Teilversicherung in der

Pensionsversicherung nicht in einem Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer, und einer Person, die ihr Kind erziehe, könne

nicht Arbeitnehmereigenschaft zuerkannt werden, ohne dass irgendein Arbeitsverhältnis bestehe.

21

Frau Borger ist der Ansicht, dass die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 nur von der Einbeziehung

in einen Zweig der sozialen Sicherheit abhänge, in ihrem Fall in die Pensionsversicherung oder allenfalls in die Krankenversicherung

aufgrund des Versicherungsfalls der Mutterschaft.

22

Der Oberste Gerichtshof nimmt in der Vorlageentscheidung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs Bezug (Urteile vom 12. Mai

1998, Martínez Sala, C‑85/96, Slg. 1998, I‑2691, vom 4. Mai 1999, Sürül, C‑262/96, Slg. 1999, I‑2685, sowie vom 7. Juni 2005,

Dodl und Oberhollenzer, C‑543/03, Slg. 2005, I‑5049), nach der das entscheidende Kriterium für die Einstufung einer Person

als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 die Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer

sei, während das Ausüben einer Erwerbstätigkeit keine Rolle spiele und eine bloße Karenz für eine bestimmte Dauer einer Person

nicht ihren Status als „Arbeitnehmer“ im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 nehmen könne.

23

Einige Gründe sprächen dafür, dass die in § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG für eine Person in der Situation von Frau Borger vorgesehene

Teilversicherung in der Pensionsversicherung keine Einbeziehung in ein System der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung

Nr. 1408/71 darstelle. Diese Teilversicherung bestehe nämlich unabhängig von einer früheren oder aufrechten Erwerbstätigkeit

als Unselbständiger oder Selbständiger.

24

Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen

zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er auch – für die Dauer eines halben Jahres – eine

Person erfasst, die nach Ende der zweijährigen gesetzlichen Karenzierung ihres Arbeitsverhältnisses nach der Geburt eines

Kindes eine Karenzierung für ein weiteres halbes Jahr mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, um die gesetzliche Höchstdauer des

Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bzw. einer entsprechenden Ausgleichszahlung zu erreichen, und sodann das Arbeitsverhältnis

löst?

2. Im Fall der Verneinung von Frage 1: Ist Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er auch – für die

Dauer eines halben Jahres – eine Person erfasst, die nach Ende der zweijährigen gesetzlichen Karenzierung ihres Arbeitsverhältnisses

mit ihrem Arbeitgeber eine Karenzierung für ein weiteres halbes Jahr vereinbart, wenn sie in dieser Zeit Kinderbetreuungsgeld

bzw. eine entsprechende Ausgleichszahlung bezieht?

Zu den Vorlagefragen

25

Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 1

Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 einer Person in einer Situation wie der, in der sich Frau Borger während der sechsmonatigen

Verlängerung der Karenz im Anschluss an die Geburt ihres Kindes befand, zuzuerkennen ist.

26

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besitzt eine Person die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71,

wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen

oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom

Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (Urteil Dodl und Oberhollenzer, Randnr. 34).

27

Das vorlegende Gericht weist jedoch zunächst darauf hin, dass Frau Borger unabhängig von einer früheren oder aufrechten Erwerbstätigkeit

in ein System der sozialen Sicherheit einbezogen sei. Ferner habe Frau Borger mit ihrem Arbeitgeber bewusst eine Verlängerung

der Karenzierung ihres Arbeitsverhältnisses vereinbart, nur um weiter Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können. Schließlich

sei fraglich, ob die Versicherung von Frau Borger in der Pensionsversicherung in Österreich wirklich relevant sei, da es möglicherweise

– falls für die Zahlung der Alterspension von Frau Borger der Staat ihres Wohnsitzes, im vorliegenden Fall die Schweiz, zuständig

sein sollte – nie zu einer Anrechnung der die Teilversicherung von Frau Borger nach dieser Regelung begründenden Zeit der

Erziehung des Kindes im österreichischen System der sozialen Sicherheit kommen werde.

28

Was den ersten dieser Umstände anbelangt, genügt der Hinweis, dass nach dem Urteil Dodl und Oberhollenzer für den persönlichen

Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses irrelevant ist, da es insoweit darauf ankommt,

ob eine Person im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme für

die soziale Sicherheit gegen ein oder mehrere Risiken freiwillig versichert oder pflichtversichert ist (Urteil Dodl und Oberhollenzer,

Randnr. 31).

29

Zum zweiten vom vorlegenden Gericht hervorgehobenen Umstand ist festzustellen, dass die persönlichen Gründe für die Verlängerung

einer Karenz keine Rolle spielen, da die Einstufung als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71

von einem objektiven Kriterium abhängt, nämlich davon, ob der Betreffende gegen auch nur ein einziges Risiko im Rahmen eines

der in dieser Bestimmung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit freiwillig versichert oder

pflichtversichert ist.

30

Was schließlich die Tatsache anbelangt, dass zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung des Rechts auf Alterspension die Pensionsversicherungszeiten

in Österreich nicht in diesem Staat, sondern in der Schweiz angerechnet werden könnten, ist darauf hinzuweisen, dass dieser

Umstand, wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, der Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft

nicht entgegensteht. Die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 eröffnet ist, hängt nämlich

nicht von der Verwirklichung des gedeckten Risikos und daher auch nicht von der Frage ab, in welchem der zwei Staaten diese

Zeiten bei einem möglichen Pensionsantritt angerechnet werden, sondern davon, ob der Betreffende auch nur gegen ein einziges

Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen

Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.

31

Die drei vom vorlegenden Gericht genannten Umstände sind daher als solche nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne

der Verordnung Nr. 1408/71 zu beseitigen.

32

Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Personen, die ihr Kind in den ersten 48 Kalendermonaten

nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Inland erziehen, nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG als Teilversicherte in die Pensionsversicherung

einbezogen seien. Es ist auf jeden Fall seine Sache, zu prüfen, ob eine Person in verlängerter Karenz wie der im Ausgangsverfahren

fraglichen nach österreichischem Recht weiterhin in diese Pensionsversicherungsregelung einbezogen ist und diese Person aufgrund

dieser Einbeziehung als auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71

genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert gilt.

33

Nach alledem ist auf die Fragen zu antworten, dass einer Person in der Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens während

der sechsmonatigen Verlängerung der Karenz im Anschluss an die Geburt ihres Kindes Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 1

Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 zuzuerkennen ist, vorausgesetzt, diese Person ist in dieser Zeit auch nur gegen ein einziges

Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen

Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung

in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit erfüllt ist.

Kosten

34

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur

Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb

der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten

und aktualisierten und durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 geänderten Fassung ist einer Person

in der Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens während der sechsmonatigen Verlängerung der Karenz im Anschluss an die

Geburt ihres Kindes zuzuerkennen, vorausgesetzt, diese Person ist in dieser Zeit auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen

eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert

oder freiwillig versichert. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in dem bei ihm anhängigen

Rechtsstreit erfüllt ist.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Deutsch.