Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Zuständigkeit für Klagen aus ‚unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist‘ – Richtlinie 2000/31/EG – Veröffentlichung von Informationen im Internet – Verletzung von Persönlichkeitsrechten – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht – Auf Dienste der Informationsgesellschaft anwendbares Recht; [Bezug: EuGVVO 44/2001; EuGVÜ 1968]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verbundene Rechtssachen C-509/09 und C-161/10
eDate Advertising GmbH
gegen
X
und
Olivier Martinez und Robert Martinez
gegen
MGN Limited
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs und des Tribunal de grande instance de Paris)
„Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Zuständigkeit für Klagen aus ‚unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist‘
– Richtlinie 2000/31/EG – Veröffentlichung von Informationen im Internet – Verletzung von Persönlichkeitsrechten – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht – Auf Dienste der Informationsgesellschaft anwendbares Recht“
Leitsätze des Urteils
1.
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung – Verletzung
von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Internetseite veröffentlicht worden sind – Ort, an dem das schädigende
Ereignis eingetreten ist – Begriff
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 3)
2.
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung – Verletzung
von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Internetseite veröffentlicht worden sind
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 3)
3.
Rechtsangleichung – Elektronischer Geschäftsverkehr – Richtlinie 2000/31 – Vorschriften, die den Binnenmarkt betreffen – Verpflichtung
der Mitgliedstaaten, die Diensteanbieter keinen strengeren Anforderungen als in ihrem Sitzmitgliedstaat zu unterwerfen – Umfang
(Richtlinie 2000/31 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3)
1.
Die besondere Zuständigkeitsregel, mit der in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte
am Beklagtenwohnsitz abgewichen wird, beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das
schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege
und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt. Die Wendung „Ort, an dem
das schädigende Ereignis eingetreten ist“ meint sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung
des Schadenserfolgs.
Macht jedoch ein Opfer eine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts durch im Internet veröffentlichte Inhalte geltend, verlangen
die Schwierigkeiten bei der Übertragung des Kriteriums der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Zusammenhang mit der Verbreitung
von Informationen, da die Reichweite der Verbreitung im Internet veröffentlichter Inhalte grundsätzlich weltumspannend ist,
eine Anpassung der Anknüpfungskriterien dahin gehend, dass das Opfer einer solchen Verletzung nach Maßgabe des Ortes, an dem
sich der Erfolg des in der Europäischen Union durch die Verletzung entstandenen Schadens verwirklicht hat, einen Gerichtsstand
für den gesamten Schaden in Anspruch nehmen kann.
Da die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem
Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem das mutmaßliche Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, entspricht
die Zuweisung der Zuständigkeit an dieses Gericht dem Ziel einer geordneten Rechtspflege. Dieser Ort entspricht im Allgemeinen
dem gewöhnlichen Aufenthalt des Opfers, doch kann es sich auch um einen Mitgliedstaat handeln, in dem sich das Opfer nicht
gewöhnlich aufhält, sofern andere Indizien wie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einen besonders engen Bezug zu diesem
Staat herstellen können.
Die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem das Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, steht mit dem Ziel der Vorhersehbarkeit
der Zuständigkeitsvorschriften im Einklang, und zwar auch hinsichtlich des Beklagten, da der Urheber eines verletzenden Inhalts
zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Inhalt im Internet veröffentlicht wird, in der Lage ist, den Mittelpunkt der Interessen der
Personen zu erkennen, um die es geht. Das Kriterium des Mittelpunkts der Interessen ermöglicht es sowohl dem Kläger, ohne
Schwierigkeiten festzustellen, welches Gericht er anrufen kann, als auch dem Beklagten, vorherzusehen, vor welchem Gericht
er verklagt werden kann.
(vgl. Randnrn. 40-41, 46-50)
2.
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten
durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die
Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder
bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz
des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens
kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet
veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet
des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist.
(vgl. Randnr. 52, Tenor 1)
3.
Art. 3 der Richtlinie 2000/31 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass er keine Umsetzung in Form einer speziellen Kollisionsregel
verlangt. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch vorbehaltlich der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie
gestatteten Ausnahmen im koordinierten Bereich sicherstellen, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs
keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsieht.
(vgl. Randnr. 68, Tenor 2)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
25. Oktober 2011(
*
)
„Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Zuständigkeit für Klagen aus ‚unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist‘
– Richtlinie 2000/31/EG – Veröffentlichung von Informationen im Internet – Verletzung von Persönlichkeitsrechten – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht – Auf Dienste der Informationsgesellschaft anwendbares Recht“
In den verbundenen Rechtssachen C‑509/09 und C‑161/10
betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) (C‑509/09)
und vom Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) (C‑161/10) mit Entscheidungen vom 10. November 2009 und vom 29.
März 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Dezember 2009 und am 6. April 2010, in den Verfahren
eDate Advertising GmbH
gegen
X
und
Olivier Martinez,
Robert Martinez
gegen
MGN Limited
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.‑C. Bonichot,
U. Lõhmus und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richter E. Levits, A. Ó Caoimh, L. Bay Larsen und T. von Danwitz,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der eDate Advertising GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte H. Graupner und M. Dörre,
– von X, vertreten durch Rechtsanwalt A. Stopp,
– der MGN Limited, vertreten durch C. Bigot, avocat,
– der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und J. Kemper als Bevollmächtigte,
– der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte,
– der dänischen Regierung, vertreten durch C. Vang als Bevollmächtigten,
– der griechischen Regierung, vertreten durch S. Chala als Bevollmächtigte,
– der italienischen Regierung, vertreten durch W. Ferrante als Bevollmächtigte,
– der luxemburgischen Regierung, vertreten durch C. Schiltz als Bevollmächtigten,
– der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer und E. Riedl als Bevollmächtigte,
– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch F. Penlington als Bevollmächtigte im Beistand von J. Stratford,
QC,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. März 2011
folgendes
Urteil
1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(ABl. 2001, L 12, S. 1, im Folgenden: Verordnung) und von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178, S. 1,
im Folgenden: Richtlinie).
2
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten, eines Rechtsstreits zwischen Herrn X und der eDate Advertising
GmbH (im Folgenden: eDate Advertising) sowie eines Rechtsstreits zwischen Herrn Olivier Martinez und Herrn Robert Martinez
auf der einen Seite und der MGN Limited (im Folgenden: MGN) auf der anderen Seite, wegen der zivilrechtlichen Haftung der
Beklagten im Zusammenhang mit im Internet veröffentlichten Informationen und Fotos.
Rechtlicher Rahmen
Die Verordnung
3
Der elfte Erwägungsgrund der Verordnung lautet:
„Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten
richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein, außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des
Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer
Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte
zu vermeiden.“
4
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung, der zu Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) des Kapitels II („Zuständigkeit“) gehört, sieht
vor:
„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“
5
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:
„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats
nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“
6
In Art. 5 Nr. 3, der zu Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) des Kapitels II gehört, heißt es:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
…
3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus
einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten
ist oder einzutreten droht.“
Die Richtlinie
7
Der vierte Satz des 22. Erwägungsgrundes der Richtlinie lautet:
„Um den freien Dienstleistungsverkehr und die Rechtssicherheit für Anbieter und Nutzer wirksam zu gewährleisten, sollten die
Dienste der Informationsgesellschaft zudem grundsätzlich dem Rechtssystem desjenigen Mitgliedstaates unterworfen werden, in
dem der Anbieter niedergelassen ist.“
8
Im 23. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es:
„Diese Richtlinie zielt weder darauf ab, zusätzliche Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts hinsichtlich des anwendbaren
Rechts zu schaffen, noch befasst sie sich mit der Zuständigkeit der Gerichte; Vorschriften des anwendbaren Rechts, die durch
Regeln des Internationalen Privatrechts bestimmt sind, dürfen die Freiheit zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft
im Sinne dieser Richtlinie nicht einschränken.“
9
Der 25. Erwägungsgrund der Richtlinie lautet:
„Nationale Gerichte, einschließlich Zivilgerichte, die mit privatrechtlichen Streitigkeiten befasst sind, können im Einklang
mit den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen Maßnahmen ergreifen, die von der Freiheit der Erbringung von Diensten
der Informationsgesellschaft abweichen.“
10
Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 soll die Richtlinie „einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarktes leisten, indem
sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt“.
11
Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie bestimmt:
„Diese Richtlinie schafft weder zusätzliche Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts, noch befasst sie sich mit
der Zuständigkeit der Gerichte.“
12
Art. 2 Buchst. h Ziff. i der Richtlinie sieht vor:
„Der koordinierte Bereich betrifft vom Diensteanbieter zu erfüllende Anforderungen in Bezug auf
– die Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend Qualifikationen,
Genehmigung oder Anmeldung;
– die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend das Verhalten
des Diensteanbieters, Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt des Dienstes, einschließlich der auf Werbung und Verträge
anwendbaren Anforderungen, sowie Anforderungen betreffend die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters.“
13
Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie lautet:
„(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet
niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen,
die in den koordinierten Bereich fallen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht
aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.“
14
Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie nennt die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können, die im
Hinblick auf einen Dienst der Informationsgesellschaft von Absatz 2 abweichen.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Rechtssache C‑509/09
15
Der in Deutschland wohnhafte X wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder von einem deutschen Gericht wegen Mordes an einem
bekannten Schauspieler zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen.
16
Die in Österreich niedergelassene eDate Advertising betreibt unter der Adresse „www.rainbow.at“ ein Internetportal. In der
Rubrik „Info-News“ hielt die Beklagte bis zum 18. Juni 2007 auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten eine auf den 23.
August 1999 datierte Meldung zum Abruf bereit. Darin wurde unter Nennung des Namens des X sowie seines Bruders mitgeteilt,
die beiden hätten beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Deutschland) Beschwerde gegen ihre Verurteilung eingelegt. Neben
einer kurzen Beschreibung der im Jahr 1990 begangenen Tat wurde der von den Verurteilten beauftragte Anwalt mit den Worten
zitiert, sie wollten beweisen, dass mehrere Hauptbelastungszeugen im Prozess nicht die Wahrheit gesagt hätten.
17
X forderte eDate Advertising zur Unterlassung der Berichterstattung sowie zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung
auf. eDate Advertising antwortete auf dieses Schreiben nicht, entfernte aber am 18. Juni 2007 die beanstandete Meldung aus
ihrem Internetauftritt.
18
Mit seiner Klage vor den deutschen Gerichten verlangt X von eDate Advertising, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang
mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. eDate Advertising rügte in erster Linie die internationale Zuständigkeit
der deutschen Gerichte. Da die Klage in den beiden Vorinstanzen Erfolg hatte, verfolgt sie ihren Antrag auf Klageabweisung
vor dem Bundesgerichtshof weiter.
19
Der Bundesgerichtshof führt aus, der Erfolg dieser Klage hänge davon ab, ob die Vorinstanzen ihre internationale Zuständigkeit
zur Entscheidung des Rechtsstreits nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung zu Recht bejaht hätten.
20
Falls die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben sei, stelle sich die Frage, ob deutsches oder österreichisches
Recht anzuwenden sei. Dies hänge von der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie ab.
21
Zum einen könnte das Herkunftslandprinzip ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene darstellen. Das sachlich-rechtliche
Ergebnis des nach den Kollisionsregeln des Gerichtsstaats für anwendbar erklärten Rechts werde im konkreten Fall gegebenenfalls
inhaltlich modifiziert und auf die weniger strengen Anforderungen des Herkunftslandrechts reduziert. Nach dieser Deutung ließe
das Herkunftslandprinzip die nationalen Kollisionsregeln des Gerichtsstaates unberührt und käme – wie die Grundfreiheiten
des EG-Vertrags – erst im Rahmen eines konkreten Günstigkeitsvergleichs auf materiell-rechtlicher Ebene zum Einsatz.
22
Zum anderen könnte durch Art. 3 der Richtlinie ein allgemeines kollisionsrechtliches Prinzip etabliert werden, das unter Verdrängung
der nationalen kollisionsrechtlichen Regelungen zur alleinigen Anwendung des im Herkunftsland geltenden Rechts führe.
23
Sehe man das Herkunftslandprinzip als sachlich-rechtliche Rechtsanwendungsschranke, wäre deutsches internationales Privatrecht
anwendbar, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage endgültig abzuweisen, da ein Unterlassungsanspruch des Klägers
nach deutschem Recht zu verneinen wäre. Messe man dem Herkunftslandprinzip dagegen kollisionsrechtlichen Charakter bei, wäre
der Unterlassungsanspruch des X nach österreichischem Recht zu beurteilen.
24
Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Ist die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung bei (drohenden) Persönlichkeitsrechtsverletzungen
durch Inhalte auf einer Internet-Website dahin gehend auszulegen,
dass der Betroffene eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Website unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der
Betreiber niedergelassen ist, auch bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Website abgerufen werden
kann,
oder
setzt die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Website nicht niedergelassen ist, voraus,
dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hinausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte oder der Website
zum Gerichtsstaat (Inlandsbezug) besteht?
2. Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist:
Nach welchen Kriterien bestimmt sich dieser Bezug?
Kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Website gemäß der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet (auch) an die Internetnutzer
im Gerichtsstaat richtet, oder genügt es, dass die auf der Website abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat
in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines
Persönlichkeitsrechts und Interesse des Betreibers an der Gestaltung seiner Website und an der Berichterstattung – nach den
Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tatsächlich eingetreten
sein kann oder eintreten kann?
Kommt es für die Feststellung des besonderen Inlandsbezugs maßgeblich auf die Anzahl der Abrufe der beanstandeten Website
vom Gerichtsstaat aus an?
3. Wenn es für die Bejahung der Zuständigkeit keines besonderen Inlandsbezugs bedarf oder wenn es für die Annahme eines solchen
genügt, dass die beanstandeten Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision
der widerstreitenden Interessen im Gerichtsstaat nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts
der beanstandeten Website, tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs
nicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus voraussetzt:
Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie dahin gehend auszulegen,
dass diesen Bestimmungen ein kollisionsrechtlicher Charakter in dem Sinne beizumessen ist, dass sie auch für den Bereich des
Zivilrechts unter Verdrängung der nationalen Kollisionsnormen die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Rechts
anordnen,
oder
handelt es sich bei diesen Vorschriften um ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene, durch das das sachlich-rechtliche
Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen
des Herkunftslandes reduziert wird?
Für den Fall, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie kollisionsrechtlichen Charakter hat:
Ordnen die genannten Bestimmungen lediglich die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Sachrechts oder auch die
Anwendung der dort geltenden Kollisionsnormen an mit der Folge, dass ein renvoi des Rechts des Herkunftslands auf das Recht
des Bestimmungslands möglich bleibt?
Rechtssache C‑161/10
25
Der französische Schauspieler Olivier Martinez und sein Vater Robert Martinez rügen vor dem Tribunal de grande instance de
Paris, ihr Privatleben und das Recht am eigenen Bild von Olivier Martinez seien dadurch verletzt worden, dass auf der Internetseite
„www.sundaymirror.co.uk“ ein in englischer Sprache abgefasster, nach der vorgelegten, nicht beanstandeten französischen Übersetzung
mit „Kylie Minogue est de nouveau avec Olivier Martinez“ (Kylie Minogue ist wieder mit Olivier Martinez zusammen) überschriebener
Text vom 3. Februar 2008 mit Details zu ihrem Treffen eingestellt worden sei.
26
Die Klage, die auf Art. 9 des französischen Code civil gestützt wird, nach dem „jeder … das Recht auf Achtung seines Privatlebens
[hat]“, richtet sich gegen die Gesellschaft englischen Rechts MGN, die die Website der britischen Zeitung
Sunday Mirror
betreibt. Diese Gesellschaft macht geltend, das Tribunal de grande instance de Paris sei nicht zuständig, da kein hinreichender
Bezug zwischen der streitigen Veröffentlichung im Internet und dem geltend gemachten Schaden im französischen Hoheitsgebiet
bestehe, während die Kläger die Auffassung vertreten, ein solcher Bezug sei nicht erforderlich und jedenfalls gegeben.
27
Das vorlegende Gericht führt aus, bei einem schädigenden Ereignis, das auf einer Verbreitung über das Internet beruhe, könne
nur dann angenommen werden, dass es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingetreten sei, wenn ein hinreichender, wesentlicher
oder signifikanter Bezug zu diesem Hoheitsgebiet bestehe.
28
Die Beantwortung der Frage, ob ein Gericht eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten
zuständig sei, die im Internet mittels einer von einer Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen und
im Wesentlichen für die Öffentlichkeit in diesem anderen Staat bestimmten Website begangen worden sei, gehe nicht eindeutig
aus dem Wortlaut der Art. 2 und 5 Nr. 3 der Verordnung hervor.
29
Unter diesen Umständen hat das Tribunal de grande instance de Paris das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende
Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Art. 2 und 5 Nr. 3 der Verordnung dahin gehend auszulegen, dass sie dem Gericht eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit
für die Entscheidung über eine Klage wegen einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die möglicherweise durch die Veröffentlichung
von Informationen und/oder Fotografien auf einer in einem anderen Mitgliedstaat von einer Gesellschaft mit Sitz in diesem
Staat – oder auch in einem anderen Mitgliedstaat, jedenfalls nicht im erstgenannten Mitgliedstaat – betriebenen Internet-Website
begangen worden ist, verleihen,
– sei es allein deshalb, weil diese Website vom erstgenannten Staat aus konsultiert werden kann,
– sei es nur dann, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Gebiet des erstgenannten Staates eine hinreichende, wesentliche
oder signifikante Verknüpfung besteht, wobei sich dann die Frage stellt, ob sich diese Verknüpfung ergeben kann aus
– dem Umfang der Aufrufe der streitigen Seite vom erstgenannten Mitgliedstaat aus, absolut oder im Verhältnis zu allen Aufrufen
dieser Seite,
– dem Wohnort oder der Staatsangehörigkeit der Person, die eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte rügt, oder allgemein
der betroffenen Personen,
– der Sprache, in der die streitige Information verbreitet wird, oder jedem anderen Umstand, der geeignet ist, den Willen des
Betreibers der Website zu belegen, sich speziell an die Öffentlichkeit im erstgenannten Staat zu wenden,
– dem Ort, an dem sich der beschriebene Sachverhalt abgespielt hat und/oder an dem die gegebenenfalls veröffentlichten Fotografien
aufgenommen worden sind,
– anderen Kriterien?
30
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 hat der Präsident des Gerichtshofs gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
die Rechtssachen C‑509/09 und C‑161/10 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Zur Zulässigkeit
31
Nach Ansicht der italienischen Regierung sind die in der Rechtssache C‑509/09 vorgelegten Fragen mangels Erheblichkeit für
das Ausgangsverfahren für unzulässig zu erklären. Die Unterlassungsklage stelle eine gerichtliche Dringlichkeitsmaßnahme dar
und setze daher den Gegenwartsbezug des schadensverursachenden Verhaltens voraus. Aus der Darstellung des Sachverhalts ergebe
sich jedoch, dass das angeblich schädigende Verhalten zum Zeitpunkt der Erhebung der Unterlassungsklage nicht mehr gegeben
gewesen sei, da der Betreiber der Website die streitige Meldung bereits vor Beginn des Verfahrens entfernt habe.
32
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV nur das nationale
Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im
Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines
Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich
gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteil vom 17.
Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
33
Der Gerichtshof kann es nämlich nur dann ablehnen, über das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden,
wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand
des Ausgangsrechtsstreits steht, insbesondere wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. Urteil TeliaSonera Sverige,
Randnr. 16).
34
Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Unterlassungsklage im Ausgangsverfahren gegenstandslos geworden wäre, weil der Betreiber
der Website die streitige Meldung bereits vor Beginn des Verfahrens zurückgezogen hat. Wie nämlich in Randnr. 18 des vorliegenden
Urteils ausgeführt, hatte die Unterlassungsklage in den beiden unteren Instanzen Erfolg.
35
Jedenfalls hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung nach seinem Wortlaut nicht voraussetzt,
dass der Schaden gegenwärtig vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C‑167/00, Slg. 2002, I‑8111,
Randnrn. 48 und 49). Daher fällt eine Klage, mit der verhindert werden soll, dass sich ein als rechtswidrig angesehenes Verhalten
wiederholt, unter diese Bestimmung.
36
Das Vorabentscheidungsersuchen ist mithin als zulässig anzusehen.
Zu den Vorlagefragen
Zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung
37
Mit den ersten beiden Fragen in der Rechtssache C‑509/09 und der einzigen Frage in der Rechtssache C‑161/10, die gemeinsam
zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte wissen, wie die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten
ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung im Fall der Geltendmachung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung
durch Inhalte einer Website auszulegen ist.
38
Zur Beantwortung dieser Fragen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung nach ständiger Rechtsprechung
autonom und unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen sind (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli
2009, Zuid-Chemie, C‑189/08, Slg. 2009, I‑6917, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39
Da zum anderen die Verordnung in den Beziehungen der Mitgliedstaaten das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in
der Fassung der Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen)
ersetzt hat, gilt die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die der Verordnung,
soweit die Bestimmungen dieser Gemeinschaftsrechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (Urteil Zuid-Chemie, Randnr. 18).
40
Nach ständiger Rechtsprechung beruht die besondere Zuständigkeitsregel, mit der in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung vom Grundsatz
der Zuständigkeit der Gerichte am Beklagtenwohnsitz abgewichen wird, darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten
des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten
Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urteil
Zuid-Chemie, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41
Ferner ist zu beachten, dass die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ sowohl den Ort des ursächlichen
Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs meint. Diese beiden Orte können unter dem Aspekt der gerichtlichen
Zuständigkeit eine signifikante Verknüpfung begründen, da jeder von beiden je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung
und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann (Urteil vom 7. März 1995, Shevill
u. a., C‑68/93, Slg. 1995, I‑415, Randnrn. 20 und 21).
42
Zur Anwendung dieser beiden Anknüpfungskriterien bei Klagen auf Ersatz eines immateriellen Schadens, der durch eine ehrverletzende
Veröffentlichung verursacht worden sein soll, hat der Gerichtshof entschieden, dass bei Ehrverletzungen durch einen in mehreren
Vertragsstaaten verbreiteten Presseartikel der Betroffene eine Schadensersatzklage gegen den Herausgeber sowohl bei den Gerichten
des Vertragsstaats, in dem der Herausgeber der ehrverletzenden Veröffentlichung niedergelassen ist, als auch bei den Gerichten
jedes Vertragsstaats erheben kann, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist und in dem das Ansehen des Betroffenen
nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist; dabei sind die erstgenannten Gerichte für die Entscheidung über den Ersatz
sämtlicher durch die Ehrverletzung entstandener Schäden und die letztgenannten Gerichte nur für die Entscheidung über den
Ersatz der Schäden zuständig, die in dem Staat des angerufenen Gerichts verursacht worden sind (Urteil Shevill u. a., Randnr. 33).
43
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zudem festgestellt, dass zwar die Beschränkung der Zuständigkeit der Gerichte des
Verbreitungsstaats auf die im Gerichtsstaat verursachten Schäden Nachteile mit sich bringt, der Kläger jedoch stets die Möglichkeit
hat, seinen Anspruch insgesamt entweder bei dem für den Wohnsitz des Beklagten zuständigen Gericht oder bei dem Gericht anhängig
zu machen, das für den Ort der Niederlassung des Herausgebers der ehrverletzenden Veröffentlichung zuständig ist (Urteil Shevill
u. a., Randnr. 32).
44
Diese Erwägungen lassen sich, wie der Generalanwalt in Nr. 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auf andere Medien und
Kommunikationsmittel übertragen und auf vielfältige in den verschiedenen Rechtsordnungen bekannte Verletzungen von Persönlichkeitsrechten
erstrecken, zu denen auch die von den Klägern der Ausgangsverfahren gerügten gehören.
45
Wie jedoch sowohl die vorlegenden Gerichte als auch die Mehrzahl der Parteien und Beteiligten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen
abgegeben haben, vortragen, unterscheidet sich die Veröffentlichung von Inhalten auf einer Website von der gebietsabhängigen
Verbreitung eines Mediums wie eines Druckerzeugnisses dadurch, dass es grundsätzlich auf die Ubiquität dieser Inhalte abzielt.
Die Inhalte können von einer unbestimmten Zahl von Internetnutzern überall auf der Welt unmittelbar abgerufen werden, unabhängig
davon, ob es in der Absicht ihres Urhebers lag, dass sie über seinen Sitzmitgliedstaat hinaus abgerufen werden, und ohne dass
er Einfluss darauf hätte.
46
Das Internet schränkt also den Nutzen des Verbreitungskriteriums ein, da die Reichweite der Verbreitung im Internet veröffentlichter
Inhalte grundsätzlich weltumspannend ist. Auch ist es nicht immer technisch möglich, diese Verbreitung sicher und zuverlässig
für einen konkreten Mitgliedstaat zu quantifizieren und so den ausschließlich in diesem Mitgliedstaat verursachten Schaden
zu beziffern.
47
Die Schwierigkeiten bei der Übertragung des im Urteil Shevill u. a. aufgestellten Kriteriums der Verwirklichung des Schadenserfolgs
auf den Bereich des Internets kontrastieren, wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, mit der
Schwere der Verletzung, die der Inhaber eines Persönlichkeitsrechts erleiden kann, der feststellt, dass ein dieses Recht verletzender
Inhalt an jedem Ort der Welt zugänglich ist.
48
Daher sind die in Randnr. 42 des vorliegenden Urteils angeführten Anknüpfungskriterien dahin gehend anzupassen, dass das Opfer
einer mittels des Internets begangenen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts nach Maßgabe des Ortes, an dem sich der Erfolg
des in der Europäischen Union durch diese Verletzung verursachten Schadens verwirklicht hat, einen Gerichtsstand für den gesamten
Schaden in Anspruch nehmen kann. Da die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte
einer Person am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem das mutmaßliche Opfer den Mittelpunkt seiner
Interessen hat, entspricht die Zuweisung der Zuständigkeit an dieses Gericht dem in Randnr. 40 des vorliegenden Urteils angeführten
Ziel einer geordneten Rechtspflege.
49
Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, entspricht im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
Jedoch kann eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen auch in einem anderen Mitgliedstaat haben, in dem sie sich nicht
gewöhnlich aufhält, sofern andere Indizien wie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einen besonders engen Bezug zu diesem
Staat herstellen können.
50
Die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem das mutmaßliche Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, steht mit dem
Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften im Einklang (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, BVG, C‑144/10, noch nicht
in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33), und zwar auch hinsichtlich des Beklagten, da der Urheber eines verletzenden
Inhalts zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Inhalt im Internet veröffentlicht wird, in der Lage ist, den Mittelpunkt der Interessen
der Personen zu erkennen, um die es geht. Daher ermöglicht es das Kriterium des Mittelpunkts der Interessen sowohl dem Kläger,
ohne Schwierigkeiten festzustellen, welches Gericht er anrufen kann, als auch dem Beklagten, vorherzusehen, vor welchem Gericht
er verklagt werden kann (vgl. Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C‑533/07, Slg. 2009, I‑3327, Randnr. 22
und die dort angeführte Rechtsprechung).
51
Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten Schadens sind nach dem im Urteil Shevill u. a. aufgestellten Kriterium
der Verwirklichung des Schadenserfolgs ferner die Gerichte jedes Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet ein im
Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig,
der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist.
52
Daher ist auf die ersten beiden Fragen in der Rechtssache C‑509/09 und auf die einzige Frage in der Rechtssache C‑161/10 zu
antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten
durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die
Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder
bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz
des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens
kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet
veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet
des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist.
Zur Auslegung des Art. 3 der Richtlinie 2000/31
53
Mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C‑509/09 möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1
und 2 der Richtlinie kollisionsrechtlichen Charakter in dem Sinne haben, dass sie auch für den Bereich des Zivilrechts unter
Verdrängung der nationalen Kollisionsnormen für die Dienste der Informationsgesellschaft die alleinige Anwendung des im Herkunftsland
geltenden Rechts anordnen oder ob es sich bei diesen Bestimmungen um ein Korrektiv des nach den nationalen Kollisionsnormen
für anwendbar erklärten Rechts handelt, um dieses gemäß den Anforderungen des Herkunftslands inhaltlich zu modifizieren.
54
Bei der Prüfung dieser Bestimmungen sind nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen,
die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C‑156/98,
Slg. 2000, I‑6857, Randnr. 50, vom 7. Dezember 2006, SGAE, C‑306/05, Slg. 2006, I‑11519, Randnr. 34, und vom 7. Oktober 2010,
Lassal, C‑162/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).
55
In diesem Sinne ist der verfügende Teil eines Unionsrechtsakts untrennbar mit seiner Begründung verbunden und erforderlichenfalls
unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteile vom 29. April 2004, Italien/Kommission,
C‑298/00 P, Slg. 2004, I‑4087, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Lassal, Randnr. 50).
56
Die Richtlinie, die auf der Grundlage der Art. 47 Abs. 2 EG, 55 EG und 95 EG erlassen worden ist, soll nach ihrem Art. 1 Abs. 1
einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarkts leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft
zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt. In ihrem fünften Erwägungsgrund werden als rechtliche Hemmnisse für das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarkts in diesem Bereich die Unterschiede der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie die Rechtsunsicherheit
hinsichtlich der auf Dienste der Informationsgesellschaft jeweils anzuwendenden nationalen Regelungen genannt.
57
Für die meisten Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs zielt die Richtlinie aber nicht auf eine Harmonisierung des Sachrechts
ab, sondern definiert einen „koordinierten Bereich“, in dessen Rahmen es die Regelung des Art. 3 nach dem 22. Erwägungsgrund
der Richtlinie ermöglichen soll, die Dienste der Informationsgesellschaft grundsätzlich dem Rechtssystem desjenigen Mitgliedstaats
zu unterwerfen, in dem der Anbieter niedergelassen ist.
58
Hierzu ist zum einen festzustellen, dass das Rechtssystem des Sitzmitgliedstaats des Diensteanbieters auch den Bereich des
Zivilrechts umfasst, was sich u. a. aus dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie und daraus ergibt, dass der Anhang der Richtlinie
die zivilrechtlichen Ansprüche und Pflichten aufführt, auf die die Regelung des Art. 3 keine Anwendung findet. Zum anderen
ist dessen Anwendung auf die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter in Art. 2 Buchst. h Ziff. i zweiter Gedankenstrich der
Richtlinie ausdrücklich vorgesehen.
59
Aus Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie ergibt sich vor dem Hintergrund der oben dargestellten Bestimmungen und Ziele, dass
die in der Richtlinie vorgesehene Regelung die Erfüllung der Anforderungen des im Sitzmitgliedstaat des Diensteanbieters geltenden
Sachrechts auch für den Bereich des Zivilrechts vorschreibt. Mangels zwingender Harmonisierungsbestimmungen auf Unionsebene
kann nämlich nur die Anerkennung des zwingenden Charakters der nationalen Regelung, der die Anbieter und ihre Dienste nach
dem Willen des Gesetzgebers unterworfen sind, die volle Wirksamkeit der Freiheit zur Erbringung dieser Dienste gewährleisten.
Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie stützt eine solche Sichtweise, da er die als abschließend anzusehenden Voraussetzungen nennt,
unter denen die Mitgliedstaaten von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie abweichen können.
60
Bei der Auslegung des Art. 3 der Richtlinie ist aber auch deren Art. 1 Abs. 4 zu berücksichtigen, wonach die Richtlinie keine
zusätzlichen Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts hinsichtlich des anwendbaren Rechts schafft.
61
Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass eine Auslegung der Binnenmarktregel des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie dahin,
dass sie zu einer Anwendung des im Sitzmitgliedstaat geltenden Sachrechts führt, nicht ihre Einordnung als Regel im Bereich
des internationalen Privatrechts nach sich zieht. Dieser Absatz verpflichtet die Mitgliedstaaten nämlich in erster Linie dazu,
dafür Sorge zu tragen, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen
Diensteanbieter erbracht werden, den in diesen Mitgliedstaaten geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in
den koordinierten Bereich fallen. Die Auferlegung einer solchen Verpflichtung weist nicht die Merkmale einer Kollisionsregel
auf, die dazu bestimmt wäre, einen spezifischen Konflikt zwischen mehreren zur Anwendung berufenen Rechtsordnungen zu lösen.
62
Zum anderen untersagt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft
aus einem anderen Mitgliedstaat aus Gründen einzuschränken, die in den koordinierten Bereich fallen. Aus Art. 1 Abs. 4 in
Verbindung mit dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie folgt dagegen, dass es den Aufnahmemitgliedstaaten grundsätzlich freisteht,
das anwendbare Sachrecht anhand ihres internationalen Privatrechts zu bestimmen, soweit sich daraus keine Einschränkung der
Freiheit zur Erbringung von Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ergibt.
63
Somit verlangt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie keine Umsetzung in Form einer speziellen Kollisionsregel.
64
Allerdings sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie so auszulegen, dass der Koordinierungsansatz des Unionsgesetzgebers
den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten tatsächlich sicherstellen kann.
65
Der Gerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass zwingenden Bestimmungen einer Richtlinie, die für die Verwirklichung
der Ziele des Binnenmarkts erforderlich sind, ungeachtet einer abweichenden Rechtswahl zur Anwendung zu verhelfen ist (vgl.
in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2000, Ingmar, C‑381/98, Slg. 2000, I‑9305, Randnr. 25, und vom 23. März 2006, Honyvem
Informazioni Commerciali, C‑465/04, Slg. 2006, I‑2879, Randnr. 23).
66
Zur Regelung des Art. 3 der Richtlinie ist festzustellen, dass die Unterwerfung der Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs
unter die Rechtsordnung des Sitzmitgliedstaats ihres Anbieters nach Art. 3 Abs. 1 es nicht ermöglichen würde, den freien Verkehr
dieser Dienste umfassend sicherzustellen, wenn die Diensteanbieter im Aufnahmemitgliedstaat letztlich strengere Anforderungen
als in ihrem Sitzmitgliedstaat erfüllen müssten.
67
Daher lässt es Art. 3 der Richtlinie vorbehaltlich der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 gestatteten Ausnahmen
nicht zu, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs strengeren Anforderungen unterliegt, als sie
das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsieht.
68
Nach alledem ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C‑509/09 zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie dahin auszulegen
ist, dass er keine Umsetzung in Form einer speziellen Kollisionsregel verlangt. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch vorbehaltlich
der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie gestatteten Ausnahmen im koordinierten Bereich sicherstellen,
dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie
das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsieht.
Kosten
69
Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen
Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe
von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1.
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer
Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich
in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser
Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet,
eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten
entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet
ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig,
der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist.
2.
Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte
der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über
den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass er keine Umsetzung in Form einer speziellen Kollisionsregel
verlangt. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch vorbehaltlich der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie
2001/31 gestatteten Ausnahmen im koordinierten Bereich sicherstellen, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen
Geschäftsverkehrs keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht
vorsieht.
Unterschriften
*
Verfahrenssprachen: Deutsch und Französisch.