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C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09

Finanzamt Burgdorf gegen Manfred Bog (C-497/09), CinemaxX Entertainment GmbH & Co. KG gegen Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst (C-499/09), Lothar Lohmeyer gegen Finanzamt Minden (C-501/09) und Fleischerei Nier GmbH & Co. KG gegen Finanzamt Detmold (C-502/09)

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Dritte Kammer · 2011-03-10 · Deutsch EU
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Steuer – Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Art. 5 und 6 – Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als ‚Lieferung von Gegenständen‘ oder als ‚Dienstleistung‘ – Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr in Imbissständen oder ‑wagen – Abgabe von Popcorn und ‚Tortilla‘-Chips (‚Nachos‘) in einem Kino zum sofortigen Verzehr – Partyservice – Anhang H Kategorie 1 – Auslegung des Begriffs ‚Nahrungsmittel‘; [Bezug: 6. MWST-Richtlinie; MWST-Systemrichtlinie]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verbundene Rechtssachen C‑497/09, C‑499/09, C‑501/09 und C‑502/09

Finanzamt Burgdorf u. a.

gegen

Manfred Bog u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs)

„Steuer – Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Art. 5 und 6 – Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als ‚Lieferung von Gegenständen‘ oder als ‚Dienstleistung‘ – Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr in Imbissständen oder ‑wagen – Abgabe von Popcorn und ‚Tortilla‘-Chips (‚Nachos‘) in einem Kino zum sofortigen Verzehr – Partyservice – Anhang H Kategorie 1 – Auslegung des Begriffs ‚Nahrungsmittel‘“

Leitsätze des Urteils

1.

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Lieferung

von Gegenständen

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 5)

2.

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Dienstleistungen

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 6)

3.

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befugnis

der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a und Anhang H)

1.

Art. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern

in der durch die Richtlinie 92/111 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder

Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kino-Foyers eine Lieferung von Gegenständen im

Sinne dieses Artikels ist, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die

der Lieferung der Nahrungsmittel voraus‑ und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen.

Da sich insoweit die Zubereitung des warmen Endprodukts in Imbissständen oder -wagen im Wesentlichen auf einfache, standardisierte

Handlungen beschränkt, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein

vorhersehbaren Nachfrage ständig oder in Abständen vorgenommen werden, stellt diese Zubereitung nicht den überwiegenden Bestandteil

des fraglichen Umsatzes dar und kann allein diesem nicht den Charakter einer Dienstleistung verleihen.

Das bloße Vorhandensein von Mobiliar in Kino-Foyers, das nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr solcher Lebensmittel

möglicherweise zu erleichtern, kann nicht als Dienstleistungselement angesehen werden, das geeignet wäre, dem Umsatz insgesamt

die Eigenschaft einer Dienstleistung zu verleihen.

(vgl. Randnrn. 68, 73, 81, Tenor 1)

2.

Art. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern

in der durch die Richtlinie 92/111 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeiten eines Partyservice außer

in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere,

besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen

im Sinne dieses Artikels darstellen.

Die von einem Partyservice nach Hause gelieferten Speisen sind im Gegensatz zu denjenigen, die in Imbissständen, Imbisswagen

und Kinos abgegeben werden, im Allgemeinen nicht das Ergebnis einer bloßen Standardzubereitung, sondern weisen einen deutlich

größeren Dienstleistungsanteil auf und erfordern mehr Arbeit und Sachverstand

(vgl. Randnrn. 77, 81, Tenor 1)

3.

Nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

über die Umsatzsteuern in der durch die Richtlinie 92/111 geänderten Fassung können die ermäßigten Mehrwertsteuersätze nur

auf die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewandt werden, die in Anhang H der Richtlinie aufgeführt sind.

Bei Lieferung von Gegenständen ist der Begriff „Nahrungsmittel“ in Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 dahin

auszulegen, dass er auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen

Verzehr zubereitet worden sind. Diese Bestimmung bezieht sich nämlich auf Nahrungsmittel im Allgemeinen und trifft keine Unterscheidung

oder Beschränkung nach der Art des Geschäfts, der Verkaufsmodalität, der Verpackung, der Zubereitung oder der Temperatur.

(vgl. Randnrn. 84-85, 88, Tenor 2)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

10. März 2011(

*

)

„Steuer – Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Art. 5 und 6 – Qualifizierung einer bestimmten Geschäftstätigkeit als ‚Lieferung von Gegenständen‘ oder als ‚Dienstleistung‘ – Abgabe von Mahlzeiten oder Speisen zum sofortigen Verzehr in Imbissständen oder ‑wagen – Abgabe von Popcorn und ‚Tortilla‘-Chips (‚Nachos‘) in einem Kino zum sofortigen Verzehr – Partyservice – Anhang H Kategorie 1 – Auslegung des Begriffs ‚Nahrungsmittel‘“

In den verbundenen Rechtssachen C‑497/09, C‑499/09, C‑501/09 und C‑502/09

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidungen

vom 15. und 27. Oktober 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Dezember 2009, in den Verfahren

Finanzamt Burgdorf

(C‑497/09)

gegen

Manfred Bog,

CinemaxX Entertainment GmbH & Co. KG,

vormals Hans-Joachim Flebbe Filmtheater GmbH & Co. KG (C‑499/09),

gegen

Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst,

Lothar Lohmeyer

(C‑501/09)

gegen

Finanzamt Minden

und

Fleischerei Nier GmbH & Co. KG

(C‑502/09)

gegen

Finanzamt Detmold

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter D. Šváby (Berichterstatter), E. Juhász, G. Arestis und

T. von Danwitz,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: K. Malaček, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von Herrn Bog, vertreten durch Rechtsanwälte H. Apking und T. Mittrach,

– der CinemaxX Entertainment GmbH & Co. KG, vormals Hans-Joachim Flebbe Filmtheater GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt

G. Dzieyk, Rechtsanwältin A. Müller und Steuerberaterin A. Lukat,

– von Herrn Lohmeyer, vertreten durch Steuerberater K. Meger,

– der Fleischerei Nier GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt M. Becker,

– der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und C. Blaschke als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie

77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern

– Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die

Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. L 384, S. 47) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie)

sowie des Begriffs „Nahrungsmittel“ in Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie.

2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von vier Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Finanzamt Burgdorf und Herrn Bog (Rechtssache

C‑497/09), der CinemaxX Entertainment GmbH & Co. KG, ehemals Hans‑Joachim Flebbe Filmtheater GmbH & Co. KG (im Folgenden:

CinemaxX), und dem Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst (Rechtssache C‑499/09), Herrn Lohmeyer und dem Finanzamt Minden (Rechtssache

C‑501/09) sowie der Fleischerei Nier GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fleischerei Nier) und dem Finanzamt Detmold (Rechtssache

C‑502/09) über die Frage, ob verschiedene Tätigkeiten der Abgabe zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr

eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des Art. 5 der Sechsten Richtlinie oder eine Dienstleistung im Sinne des Art. 6 dieser

Richtlinie darstellen und ob sie, falls es sich dabei um eine Lieferung von Gegenständen handelt, als Verkauf von „Nahrungsmitteln“

im Sinne von Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz nach den deutschen Rechtsvorschriften

unterliegen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie lautet:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“.

4

Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie lautet:

„Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand

zu verfügen.“

5

Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5 ist.

…“

6

Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie sieht vor:

„Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt,

der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen identisch ist.

…

Die Mitgliedstaaten können außerdem einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden. Diese Sätze werden als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage

festgelegt, der nicht niedriger als 5 % sein darf, und sind nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der

in Anhang H genannten Kategorien anwendbar.“

7

Anhang H („Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die ermäßigte [Mehrwertsteuersätze] angewandt werden können“)

der Sechsten Richtlinie führt in Kategorie 1 auf: „Nahrungs- und Futtermittel (einschließlich Getränke, alkoholische Getränke

jedoch ausgenommen), … üblicherweise für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendete Zutaten, üblicherweise

als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs- und Futtermittel verwendete Erzeugnisse“.

8

Nach der Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze

(ABl. L 116, S. 18) können die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Steuersatz für „Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen“

einführen. Diese Richtlinie war jedoch zur Zeit der in den Ausgangsverfahren maßgeblichen Vorgänge nicht in Kraft.

Nationales Recht

9

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmt:

„Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.“

10

Nach § 3 Abs. 1 UStG sind „Lieferungen eines Unternehmens … Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den

Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der

Verfügungsmacht)“.

11

§ 3 Abs. 9 UStG sieht vor:

„Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. … Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort

und Stelle ist eine sonstige Leistung. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach

den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang

steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.“

12

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz anwendbar u. a. auf die Lieferung von „Zubereitungen von

Fleisch, Fischen [usw.]“, von „Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch [sowie] Backwaren“, von „Zubereitungen

von Gemüse, Früchten [usw.]“ und von „verschiedene[n] Lebensmittelzubereitungen“ (diese Waren sind in den Nrn. 28 und 31 bis

33 der Anlage 2 aufgeführt, auf die diese Bestimmung verweist).

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rechtssache C‑497/09

13

Herr Bog verkaufte auf Wochenmärkten in drei gleichartigen Imbisswagen Getränke und verzehrfertig zubereitete Speisen (insbesondere

verschiedene Würste und Pommes frites). Diese Imbisswagen verfügten über eine Verkaufstheke mit Spritzschutz aus Glas und

ein darunter angebrachtes, aus einem unter der Bezeichnung „Resopal“ im Handel erhältlichen Material hergestelltes umlaufendes

„Brett“, das zum Verzehr der Speisen an Ort und Stelle genutzt werden konnte. An den Seiten der Fahrzeuge, über der Deichsel,

befand sich eine Vorrichtung, die als herausklappbare „Zunge“ beschrieben wird und nach Art eines Tisches in gleicher Höhe

und aus dem gleichen Material hergestellt war wie das umlaufende „Brett“. Der Bereich, in dem sich die Kunden zum Verzehr

aufhalten konnten, war durch ein herausklappbares Dach vor Regen geschützt.

14

In seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2004 erklärte Herr Bog die Umsätze aus dem Verkauf von Getränken als dem Regelsteuersatz

der Mehrwertsteuer, die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen hingegen als dem ermäßigten Steuersatz unterliegend. Im Rahmen

einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Kunden von Herrn Bog die Waren in der Regel an Ort und

Stelle verzehrten. Da Herr Bog keine Angaben zum Umfang des Verzehrs an den Imbisswagen machte, wurden die Umsätze aus dem

Verkauf von Speisen zum Regelsteuersatz auf insgesamt 70 % geschätzt.

15

Das Finanzamt erließ demgemäß am 27. Dezember 2006 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004. Gegen diesen Bescheid

legte Herr Bog Einspruch ein.

16

Das zuständige Finanzgericht gab der Klage von Herrn Bog statt und führte im Wesentlichen aus, dass es für die Abgrenzung

der Umsätze aus der Abgabe von Speisen zum Regelsatz der Mehrwertsteuer von denjenigen zum ermäßigten Satz entscheidend sei,

ob die Dienstleistungselemente qualitativ überwögen. Im vorliegenden Fall handele es sich um Lieferungen von Gegenständen,

da der Kläger des Ausgangsverfahrens neben der Zubereitung von Speisen nur überdachte Ablageflächen an seinen Imbisswagen

bereitgehalten habe, wo die Speisen zum Verzehr abgestellt werden könnten und Abfalleimer zur Verfügung stünden. Andere Dienstleistungselemente,

die bei einem Restaurantbesuch das Gesamtbild der angebotenen Leistungen des Gastwirts prägten (u. a. Bedienung, Sitzgelegenheit,

geschlossene und temperierte Räume sowie ansprechende Verzehrgelegenheiten im Freien, Vorhandensein von Garderobe und Toiletten),

fehlten jedoch.

17

Das Finanzamt legte gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision beim Bundesfinanzhof ein und machte geltend, dass die

Abgabe von Speisen mit Leistungen (Zubereitung der Nahrungsmittel zu Speisen und Vorhalten von überdachten Verzehrvorrichtungen)

verbunden gewesen sei, die über die bloße Vermarktung hinausgegangen seien.

18

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien (C‑231/94,

Slg. 1996, I‑2395), zur Abgrenzung der Lieferung von Gegenständen von der Dienstleistung bei der Abgabe von Speisen und Getränken

zwischen Restaurationsumsätzen und Umsätzen, die sich auf Nahrungsmittel zum Mitnehmen bezögen, unterschieden habe. Restaurationsumsätze

(Dienstleistungen) seien danach durch „eine Reihe von Dienstleistungen und Vorgängen vom Zubereiten bis zum Darreichen der

Speisen“ gekennzeichnet, von denen nur ein Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln bestehe, während die Dienstleistungen

bei Weitem überwögen; dagegen lägen Nahrungsmittel zum Mitnehmen (Lieferung von Gegenständen) vor, wenn neben der Lieferung

der Nahrungsmittel „keine Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend

gestalten sollen“.

19

Zudem sei der Bundesfinanzhof bisher davon ausgegangen, dass es nicht auf ein quantitatives Überwiegen der Dienstleistungselemente

der Bewirtung gegenüber den Elementen der Speisenherstellung und ‑lieferung, sondern darauf ankomme, ob bei einer Gesamtwürdigung

die eine Bewirtung kennzeichnenden Dienstleistungen qualitativ überwögen. Eine quantitative Betrachtung führe außerdem wegen

der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte, d. h. sowohl wegen der Verschiedenartigkeit und Komplexität der Speisen als auch ihrer

Darreichungsformen, zu nicht lösbaren Abgrenzungsproblemen.

20

Den Vorgang der Zubereitung von Speisen oder Mahlzeiten zu einem vom jeweiligen Kunden bestimmten Zeitpunkt habe der Bundesfinanzhof

als ein wesentliches Dienstleistungselement berücksichtigt, das zusammen mit einem zusätzlichen Dienstleistungselement, wie

im vorliegenden Fall der Bereitstellung von Stehtischen oder anderen den sofortigen Verzehr erleichternden Vorrichtungen,

die Beurteilung erlaube, dass die Dienstleistungen qualitativ überwögen.

21

Angesichts der derzeitigen Entwicklungen im Mehrwertsteuerrecht der Union fragt sich das vorlegende Gericht jedoch, ob nicht

bereits die Zubereitung von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr den Umsatz wesentlich präge und es deshalb unerheblich

sei, ob noch weitere Dienstleistungen hinzukämen.

22

Falls dagegen die Lieferung von Mahlzeiten nur bei Hinzutreten weiterer Dienstleistungen als Dienstleistung anzusehen sei,

sei zu beachten, dass der Beklagte des Ausgangsverfahrens zusätzliche Vorrichtungen bereitgestellt habe, die den Verzehr an

Ort und Stelle ermöglichten. Im vorliegenden Fall habe ein Teil der Kunden die zubereiteten Speisen oder Mahlzeiten allerdings

nur zum Mitnehmen erworben und damit von den bereitgestellten Verzehrvorrichtungen keinen Gebrauch gemacht.

23

Falls schließlich die zum sofortigen Verzehr zubereiteten Speisen oder Mahlzeiten keine „Nahrungsmittel“ im Sinne von Anhang H

Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie seien, seien die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt, diese Speisen oder Mahlzeiten einem

ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu unterwerfen, auch wenn es sich um eine Lieferung von Gegenständen handele.

24

Unter diesen Umständen hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung

vorgelegt:

1. Handelt es sich um eine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 5 der Sechsten Richtlinie, wenn zum sofortigen Verzehr

zubereitete Speisen oder Mahlzeiten abgegeben werden?

2. Kommt es für die Beantwortung der Frage 1 darauf an, ob zusätzliche Dienstleistungselemente erbracht werden (Bereitstellung

von Verzehrvorrichtungen)?

3. Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Ist der Begriff „Nahrungsmittel“ im Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen,

dass darunter nur Nahrungsmittel „zum Mitnehmen“ fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder

fallen darunter auch Speisen oder Mahlzeiten, die – durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise – zum sofortigen

Verzehr zubereitet worden sind?

Rechtssache C‑499/09

25

CinemaxX betreibt an mehreren Standorten in Deutschland Kinos.

26

In den Foyers dieser Kinos können die Kinobesucher nicht nur Süßwaren und Getränke, sondern auch Portionen von Popcorn und

„Tortilla“-Chips („Nachos“) in verschiedenen Größen erwerben. An den Verkaufsständen sind keine Verzehrtheken angebracht,

in den Foyers einiger Kinos sind jedoch in unterschiedlicher Anzahl Stehtische, Barhocker, zum Teil Sitzbänke, Stühle, Sitztische

und Wandtresen anzutreffen. Es sind jedoch nicht in allen Kinos sämtliche Einrichtungen vorhanden. In manchen Kinosälen sind

Getränkehalter an den Kinosesseln angebracht.

27

Zur Herstellung von Popcorn sind Zucker, Mais, Popcornsalz und Fett in einem bestimmten Verhältnis in eine Popcornmaschine

zu geben, in der diese Zutaten erhitzt werden. Ein Teil der Ware gelangt sodann umgehend in die an der Verkaufstheke vorhandenen

Tresenwärmer. Bei einer Bestellung wird das Popcorn mittels einer Schaufel aus dem Tresenwärmer in unterschiedlich große Papiertüten

gefüllt. Die restliche Ware wird in großen Tüten oder Wannen gelagert und dann nach Bedarf in die Tresenwärmer umgefüllt.

Die „Tortilla“-Chips werden in der Regel in Packungen zu je 500 g bei Lieferanten bestellt. Auch sie gelangen in einen Tresenwärmer,

in dem sie lauwarm gehalten werden. Zu den Chips werden verschiedene Saucen („Dips“) angeboten. Diese werden in größeren Behältern

servierfertig angeliefert. Die Saucen werden gewärmt und portioniert.

28

In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2005 erklärte CinemaxX die Umsätze aus dem Verkauf des Popcorns und der „Tortilla“-Chips

als dem ermäßigten Steuersatz unterliegend. Das Finanzamt stimmte dieser Voranmeldung nicht zu und erließ einen Bescheid,

in dem es diese Umsätze der Regelbesteuerung unterwarf.

29

Der von CinemaxX gegen diesen Bescheid beim Finanzamt eingelegte Einspruch sowie ihre beim zuständigen Finanzgericht erhobene

Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass es sich bei den fraglichen Umsätzen nicht um Lieferungen

von Gegenständen, sondern um „sonstige Leistungen“ im Sinne von § 3 Abs. 9 UStG handele, da CinemaxX keine Nahrungsmittel

zum Mitnehmen, sondern Speisen zum sofortigen Verzehr abgegeben habe.

30

Mit der zum vorlegenden Gericht eingelegten Revision macht CinemaxX geltend, dass bei der Abgabe von Speisen und Mahlzeiten

nur dann ein dem Regelsatz der Mehrwertsteuer unterliegender Restaurationsumsatz vorliege, wenn das Dienstleistungselement

von überwiegender Bedeutung sei. Auf das Warmhalten des Popcorns und der „Tortilla“-Chips komme es nicht an, da es sich dabei

lediglich um eine lebensmittelgerechte Lagerung und/oder die Gewährleistung einer für den Verkauf optimalen Temperatur handele.

Auch das Fehlen einer Mitnahmeverpackung sei unschädlich, da dies weder das Fehlen eines Dienstleistungselements noch das

Fehlen eines ansprechenden Rahmens zum Verzehr an Ort und Stelle ausgleichen könne. Ebenso wenig dürfe die Reinigung der Kinosäle

zulasten von CinemaxX berücksichtigt werden. Die Stehtische, Barhocker und sonstigen Einrichtungsgegenstände seien nicht für

den Verzehr des Popcorns und der „Tortilla“-Chips bestimmt, da die Personen, die diese Lebensmittel in einem Kino kauften,

sie ganz überwiegend nicht im Foyer, sondern im Kinosaal verzehrten. Im Übrigen unterschieden sich die von ihr ausgeführten

Leistungen nicht von denen, die in Supermärkten oder an Kiosken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebensmitteln erbracht

würden. Der Verkauf diene aus der Sicht des durchschnittlichen Kinobesuchers lediglich der Abrundung des Kinobesuchs. CinemaxX

erbringe keine Dienstleistungen im Darreichungsbereich, wie Bedienung am Platz.

31

Aus den gleichen Gründen wie den in den Randnrn. 18 bis 23 des vorliegenden Urteils zur Rechtssache C‑497/09 dargelegten hat

der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Handelt es sich um eine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 5 der Sechsten Richtlinie, wenn zum sofortigen Verzehr

zubereitete Speisen oder Mahlzeiten abgegeben werden?

2. Kommt es für die Beantwortung der Frage 1 darauf an, ob zusätzliche Dienstleistungselemente erbracht werden (Nutzungsüberlassung

von Tischen, Stühlen, sonstigen Verzehrvorrichtungen, Präsentation eines Kinoerlebnisses)?

3. Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Ist der Begriff „Nahrungsmittel“ im Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen,

dass darunter nur Nahrungsmittel „zum Mitnehmen“ fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder

fallen darunter auch Speisen oder Mahlzeiten, die – durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise – zum sofortigen

Verzehr zubereitet worden sind?

Rechtssache C‑501/09

32

Herr Lohmeyer betrieb in den Jahren 1996 bis 1999 mehrere Imbissstände und einen Schwenkgrill. Er verkaufte dort verzehrfertige

Speisen (Bratwürste, Currywürste, Hot Dogs, Pommes frites, Steaks, Bauchfleisch, Spieße, Bauchrippen). Er erklärte sämtliche

Umsätze aus der Abgabe dieser Speisen als dem ermäßigten Steuersatz unterliegend.

33

Das Finanzamt stellte jedoch fest, dass an den Imbissständen Ablagebretter angebracht waren. Es meinte, dass es sich dabei

um besondere Vorrichtungen handele, die zum Verzehr von Speisen an Ort und Stelle bereitgehalten würden, so dass die betreffenden

Umsätze grundsätzlich dem Regelsatz der Mehrwertsteuer zu unterwerfen seien. Da das Finanzamt nicht ausschloss, dass ein Teil

der Kunden die vorhandenen Ablagebretter nicht zum Verzehr benutzt, sondern die Speisen zum Mitnehmen erworben habe, schätzte

es den Anteil der der Regelbesteuerung unterliegenden Umsätze auf insgesamt 80 %.

34

Das Finanzamt erließ am 28. Mai 2002 dementsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1999. Der von

Herrn Lohmeyer hiergegen eingelegte Einspruch und seine Klage hatten keinen Erfolg.

35

Herr Lohmeyer macht mit seiner Revision vor dem vorlegenden Gericht im Wesentlichen geltend, dass das Ablagebrett an einem

Imbissstand keine Infrastruktur im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei.

36

Unter Hinweis auf das Urteil Faaborg-Gelting Linien entschied der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 18. Dezember 2008, dass

der Vorgang der Zubereitung von Speisen oder Mahlzeiten zu einem – vom jeweiligen Kunden – bestimmten Zeitpunkt ein wesentliches

Dienstleistungselement darstelle. Unter Berücksichtigung der an dieser Rechtsprechung geäußerten Kritik hält es das vorlegende

Gericht jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit für zweifelsfrei, dass die Zubereitung einer Speise zu einem bestimmten

Zeitpunkt als ein wesentliches Dienstleistungselement zu berücksichtigen sei, das entweder allein oder zusammen mit einer

nicht unwesentlichen zusätzlichen Dienstleistung bei der Abgabe an den Kunden dazu führe, insgesamt eine Dienstleistung anzunehmen.

37

Deshalb hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Begriff „Nahrungsmittel“ in Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass darunter nur Nahrungsmittel

„zum Mitnehmen“ fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder fallen darunter auch Speisen oder

Mahlzeiten, die – durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise – zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind?

2. Falls „Nahrungsmittel“ im Sinne des Anhangs H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie auch Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen

Verzehr sind: Ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass darunter die Abgabe frisch zubereiteter

Speisen oder Mahlzeiten fällt, die der Abnehmer unter Inanspruchnahme von Verzehrvorrichtungen, wie z. B. Ablagebrettern,

Stehtischen oder Ähnlichem, an Ort und Stelle verzehrt und nicht mitnimmt?

Rechtssache C‑502/09

38

Die Fleischerei Nier betrieb als Kommanditgesellschaft eine Fleischerei und einen Partyservice. Im Rahmen des Partyservice

lieferte sie die bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus, wobei sie je nach Kundenwunsch auch Geschirr und

Besteck, Stehtische und Personal zur Verfügung stellte.

39

In ihren Rechnungen wandte die Fleischerei Nier auf die Entgelte für die Überlassung von Geschirr, Besteck, Stehtischen und

Personal den Regelsatz der Mehrwertsteuer und auf die Entgelte für die Speisen den ermäßigten Steuersatz an.

40

Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass auch die Essenslieferungen, soweit sie mit der Beistellung von Geschirr,

Besteck, Stehtischen oder Personal verbunden gewesen seien, dem Regelsteuersatz unterlägen, und erließ einen entsprechend

geänderten Umsatzsteuerbescheid.

41

Im Einspruchsverfahren erzielten die Beteiligten Einvernehmen darüber, dass die Entgelte für die Essenslieferungen dem Regelsatz

der Mehrwertsteuer in den Fällen zu unterwerfen seien, in denen die Fleischerei Nier auch Bedienungspersonal gestellt hatte.

Der Einspruch und die Klage gegen den geänderten Steuerbescheid hatten keinen Erfolg.

42

Mit ihrer Revision macht die Fleischerei Nier im Wesentlichen geltend, die Überlassung von Geschirr und Besteck sei eine Nebenleistung

zur Essenslieferung, die es nicht rechtfertige, die gesamte Leistung als Dienstleistung zu qualifizieren. Für die Tätigkeit

eines Partyservice sei typisch, dass der Kunde seine Gäste in den heimischen Räumlichkeiten bewirten wolle, so dass Umsätze

dieser Art nicht Restaurationsumsätzen gleichzusetzen seien.

43

Der Bundesfinanzhof vertritt unter Berufung auf das Urteil Faaborg-Gelting Linien die Ansicht, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens

eine einheitliche Leistung seien, wenn zusätzlich zur Abgabe der zubereiteten Speisen Geschirr und Besteck überlassen und

anschließend gereinigt würden, und dass der Vorgang der Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten zu einem – vom jeweiligen

Kunden – bestimmten Zeitpunkt ein wesentliches Dienstleistungselement darstelle. Unter Berücksichtigung der Einwände der Fleischerei

Nier und der in der Literatur geäußerten Kritik hält es das vorlegende Gericht jedoch nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit

für zweifelsfrei, dass die dargestellte Rechtsprechung den Grundsätzen des Unionsrechts entspreche.

44

Ein Partyservice-Unternehmen erbringe seinen Abnehmern gegenüber unabhängig davon, ob diese außer der Lieferung von Speisen

nur eine oder aber mehrere der fakultativ angebotenen zusätzlichen Leistungen, wie die Überlassung von Besteck, Geschirr,

Stehtischen oder Personal, in Anspruch nähmen, eine einheitliche Leistung und nicht mehrere selbständige Hauptleistungen.

45

Es erscheine klärungsbedürftig, ob es mit dem Unionsrecht in Einklang stehe, dass bei der Qualifizierung der einheitlichen

Leistung eines Partyservice-Unternehmens der Vorgang der Zubereitung der Speisen aus verschiedenen Nahrungsmitteln als ein

Dienstleistungselement berücksichtigt werde.

46

Es sei erforderlich, praxistaugliche Kriterien herauszuarbeiten, um zu vorhersehbaren Ergebnissen bei der Qualifizierung dieser

Leistungen zu gelangen und Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmer zu gewährleisten. Die einheitliche Leistung sei

zweifellos immer dann als Dienstleistung zu qualifizieren, wenn Bedienungspersonal überlassen werde; demgegenüber seien die

übrigen der in Betracht kommenden Dienstleistungen dann nicht als prägend oder dominierend anzusehen, wenn die Summe ihrer

tatsächlichen Kosten weit hinter den tatsächlichen Kosten für die verzehrfertig zubereiteten Speisen zurückbleibe.

47

Fraglich sei jedoch, ob diese Betrachtungsweise mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar sei. Nach dessen Urteil

vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (C‑41/04, Slg. 2005, I‑9433, Randnr. 28), könnten bei der Bestimmung

der dominierenden Bestandteile einer komplexen Leistung u. a. auch die auf sie entfallenden Kosten relevant sein, während

nach dem Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C‑111/05, Slg. 2007, I‑2697, Randnr. 37), bei der Qualifizierung eines

komplexen Umsatzes den Kosten allein keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen dürfe.

48

Der Bundesfinanzhof hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Begriff „Nahrungsmittel“ in Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass darunter nur Nahrungsmittel

„zum Mitnehmen“ fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder fallen darunter auch Speisen oder

Mahlzeiten, die – durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise – zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind?

2. Falls „Nahrungsmittel“ im Sinne des Anhangs H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie auch Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen

Verzehr sind: Ist der Vorgang der Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als Dienstleistungselement zu berücksichtigen, wenn

zu entscheiden ist, ob die einheitliche Leistung eines Partyservice-Unternehmens (Überlassung von verzehrfertigen Speisen

oder Mahlzeiten sowie deren Transport und gegebenenfalls Überlassung von Besteck und Geschirr und/oder von Stehtischen sowie

das Abholen der zur Nutzung überlassenen Gegenstände) als steuerbegünstigte Lieferung von Nahrungsmitteln (Anhang H Kategorie 1

dieser Richtlinie) oder als nicht steuerbegünstigte Dienstleistung (Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie) zu qualifizieren ist?

3. Falls die Frage zu 2 verneint wird: Ist es mit Art. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Sechsten

Richtlinie vereinbar, bei der Qualifizierung der einheitlichen Leistung eines Partyservice-Unternehmens entweder als Warenlieferung

oder als Dienstleistung eigener Art typisierend allein auf die Anzahl der Elemente mit Dienstleistungscharakter (zwei oder

mehr) gegenüber dem Lieferungsanteil abzustellen, oder sind die Elemente mit Dienstleistungscharakter unabhängig von ihrer

Zahl zwingend – und bejahendenfalls nach welchen Merkmalen – zu gewichten?

49

Da die Rechtssachen C‑497/09, C‑499/09, C‑501/09 und C‑502/09 miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie mit Beschluss des

Präsidenten vom 3. Februar 2010 gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen

Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

50

Mit den ersten beiden Fragen in den Rechtssachen C‑497/09 und C‑499/09, der zweiten Frage in der Rechtssache C‑501/09 sowie

der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C‑502/09, die zusammen zu behandeln sind, begehrt das vorlegende Gericht

vom Gerichtshof im Wesentlichen Aufschluss darüber, ob die in den vier Ausgangsverfahren in Rede stehenden verschiedenen Tätigkeiten

der Abgabe zubereiteter Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr Lieferungen von Gegenständen im Sinne von Art. 5 der

Sechsten Richtlinie oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie darstellen und wie sich zusätzliche Dienstleistungselemente

insoweit auswirken könnten.

Vorbemerkungen

51

Zunächst ist zu bestimmen, ob die verschiedenen Tätigkeiten, um die es im jeweiligen Ausgangsverfahren geht, für die Zwecke

der Mehrwertsteuer als jeweils eigene, getrennt steuerbare Umsätze oder als komplexe, aus mehreren Einzelleistungen zusammengesetzte

Umsätze, die eine Einheit bilden, zu behandeln sind.

52

Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen

umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche

Leistung vorliegt und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung

einzustufen ist (vgl. Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 19, und Aktiebolaget NN, Randnr. 21).

53

Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass sich zum einen aus Art. 2 der Sechsten Richtlinie ergibt, dass jeder Umsatz

in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist, und dass zum anderen ein Umsatz, der eine wirtschaftlich

einheitliche Leistung darstellt, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden

darf. Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen

für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden,

deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnrn. 20 und 22, sowie Aktiebolaget

NN, Randnrn. 22 und 23).

54

Eine einheitliche Leistung liegt auch dann vor, wenn ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile aber als Nebenleistungen

anzusehen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung

zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung

des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Februar 1999,

CPP, C‑349/96, Slg. 1999, I‑973, Randnr. 30, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 21, vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer

Property, C‑572/07, Slg. 2009, I‑4983, Randnr. 18, und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C‑276/09, noch nicht in

der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 24 und 25).

55

Ob es sich in einem konkreten Fall so verhält, haben im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit die nationalen

Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP,

Randnr. 32, sowie Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 23).

56

Im vorliegenden Fall besteht in allen Ausgangsverfahren eine Kombination aus der Lieferung eines oder mehrerer Gegenstände

und verschiedenen Handlungen mit Dienstleistungscharakter; nach Ansicht des vorlegenden Gerichts bilden dabei die Lieferungen

und die Dienstleistungselemente mehrwertsteuerrechtlich einen einheitlichen Umsatz. Weder den Vorlageentscheidungen noch den

vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ist zu entnehmen, dass diese Qualifikation nicht in Übereinstimmung mit den genannten

Kriterien vorgenommen worden wäre.

57

Bei den Leistungen, die im Rahmen einer Tätigkeit als Partyservice wie der im Ausgangsverfahren C‑502/09 fraglichen erbracht

werden, ist u. a. zu beachten, dass das Vorliegen eines einheitlichen Umsatzes nicht davon abhängt, ob der Partyservice-Unternehmer

eine einzige Rechnung, in der alle Elemente aufgeführt sind, oder eine getrennte Rechnung für die Lieferung der Speisen ausstellt

(vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 31, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 25, und Everything Everywhere, Randnr.

29).

Zur Qualifikation als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung

58

Mit der Sechsten Richtlinie ist ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden, das insbesondere auf einer einheitlichen

Definition der steuerbaren Umsätze beruht (vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C‑255/02, Slg. 2006, I‑1609,

Randnr. 48).

59

In Bezug auf den Begriff „Lieferung von Gegenständen“ bestimmt Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie, dass als eine solche

die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Hierzu stellt die

Rechtsprechung des Gerichtshofs klar, dass dieser Begriff jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei

umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl.

insbesondere Urteil Halifax u. a., Randnr. 51).

60

Der Begriff „Dienstleistungen“ erfasst nach Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie jede Leistung, die keine Lieferung eines

Gegenstands im Sinne des Art. 5 dieser Richtlinie ist.

61

Bei der Prüfung, ob eine komplexe einheitliche Leistung wie diejenigen, um die es in den verschiedenen Ausgangsverfahren geht,

als „Lieferung von Gegenständen“ oder als „Dienstleistung“ einzustufen ist, sind sämtliche Umstände, unter denen der Umsatz

abgewickelt wird, zu berücksichtigen, um dessen charakteristische Bestandteile zu ermitteln, und darunter die dominierenden

Bestandteile zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Faaborg-Gelting Linien, Randnrn. 12 und 14, Levob Verzekeringen

und OV Bank, Randnr. 27, Aktiebolaget NN, Randnr. 27, und vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé, C‑88/09, noch nicht in der

amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).

62

Zu beachten ist weiter, dass der dominierende Bestandteil aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. in diesem Sinne

insbesondere Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22, und Everything Everywhere, Randnr. 26) und – im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung – mit Rücksicht auf die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im

Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen ist.

63

Da die Vermarktung eines Gegenstands stets mit einer minimalen Dienstleistung, wie dem Darbieten der Waren in Regalen oder

dem Ausstellen einer Rechnung, verbunden ist, können bei der Beurteilung des Anteils der Dienstleistung an der Gesamtheit

eines komplexen Geschäfts, zu dem auch die Lieferung eines Gegenstands gehört, nur diejenigen Dienstleistungen berücksichtigt

werden, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung eines Gegenstands verbunden sind (Urteil vom 10.

März 2005, Hermann, C‑491/03, Slg. 2005, I‑2025, Randnr. 22).

64

Der Gerichtshof hat in Randnr. 14 des Urteils Faaborg-Gelting Linien insbesondere entschieden, dass Restaurationsumsätze durch

eine Reihe von Vorgängen gekennzeichnet sind, von denen nur ein Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln besteht, während

die Dienstleistungen bei Weitem überwiegen. Sie sind daher als Dienstleistung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie

zu betrachten. Etwas anderes gilt hingegen, wenn sich der Umsatz auf Nahrungsmittel zum Mitnehmen bezieht und daneben keine

Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten sollen.

65

So hat der Gerichtshof zu Restaurationsumsätzen an Bord von Fährschiffen ausgeführt, dass die Abgabe von Speisen und Getränken

zum sofortigen Verzehr das Ergebnis einer Reihe von Dienstleistungen vom Zubereiten bis zum Darreichen der Speisen ist und

dass dabei dem Gast zugleich eine organisatorische Gesamtheit zur Verfügung gestellt wird, die sowohl einen Speisesaal mit

Nebenräumen (u. a. Garderobe) als auch das Mobiliar und das Geschirr umfasst. Gegebenenfalls werden Kellner das Gedeck auflegen,

den Gast beraten, die angebotenen Speisen oder Getränke erläutern, diese auftragen und schließlich nach dem Verzehr die Tische

abräumen (Urteil Faaborg-Gelting Linien, Randnr. 13).

66

Im vorliegenden Fall betreffen die in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C‑497/09 und C‑501/09 fraglichen Tätigkeiten

nach den Angaben des vorlegenden Gerichts den Verkauf von Würsten, Pommes frites und anderen Nahrungsmitteln an Imbisswagen

oder ‑ständen zum sofortigen warmen Verzehr.

67

Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Abgabe solcher Waren ihr Kochen, Backen, Braten oder Aufwärmen voraussetzt, was

eine Dienstleistung darstellt, die im Rahmen der Gesamtbeurteilung des fraglichen Umsatzes zum Zweck seiner Einstufung als

Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung zu berücksichtigen ist.

68

Da sich jedoch die Zubereitung des warmen Endprodukts im Wesentlichen auf einfache, standardisierte Handlungen beschränkt,

die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren

Nachfrage ständig oder in Abständen vorgenommen werden, stellt diese Zubereitung nicht den überwiegenden Bestandteil des fraglichen

Umsatzes dar und kann allein diesem nicht den Charakter einer Dienstleistung verleihen.

69

Was die charakteristischen Dienstleistungsbestandteile der Restaurationsumsätze angeht, wie sie sich aus der in den Randnrn.

63 bis 65 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben, so gibt es im Rahmen der in den Ausgangsverfahren in

den Rechtssachen C‑497/09 und C‑501/09 in Rede stehenden Tätigkeiten keinen Kellnerservice, keine echte Beratung der Kunden

und keine Bedienung im eigentlichen Sinne, die insbesondere in der Weiterleitung der Bestellungen an die Küche, in der späteren

Präsentation der Speisen und deren Darreichung an den Kunden am Tisch bestünde, auch sind keine geschlossenen, temperierten

Räume speziell für den Verzehr der abgegebenen Nahrungsmittel, keine Garderobe und keine Toiletten vorhanden, und es wird

ganz überwiegend kein Geschirr, kein Mobiliar und kein Gedeck bereitgestellt.

70

Die vom vorlegenden Gericht genannten Dienstleistungselemente bestehen nämlich nur in der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen,

d. h. ganz einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, um einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle

im Freien zu ermöglichen. Solche behelfsmäßigen Vorrichtungen erfordern nur einen geringfügigen personellen Einsatz. Unter

diesen Umständen stellen diese Elemente nur geringfügige Nebenleistungen dar und können am dominierenden Charakter der Hauptleistung,

d. h. dem einer Lieferung von Gegenständen, nichts ändern.

71

Gleiches gilt für den Verkauf von Popcorn und „Tortilla“‑Chips in Kino-Foyers, wie er im Ausgangsverfahren in der Rechtssache

C‑499/09 in Rede steht.

72

Wie aus der Sachverhaltsschilderung des vorlegenden Gerichts hervorgeht, sind die Zubereitung von Popcorn, die mit dessen

Herstellung zusammenfällt, sowie die Abgabe von Popcorn und „Tortilla“‑Chips in Verpackungen Bestandteil des Verkaufs dieser

Waren und stellen somit keine vom Verkauf unabhängigen Umsätze dar. Zudem erfolgen sowohl die Zubereitung der Nahrungsmittel

als auch ihre Warmhaltung gleichmäßig und nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden.

73

Überdies wird das Mobiliar (Stehtische, Hocker, Stühle und Bänke), das es außerdem nicht in allen Kinos gibt, in der Regel

unabhängig vom Verkauf von Popcorn und „Tortilla“‑Chips zur Verfügung gestellt, und die mit ihm ausgestatteten Bereiche dienen

ebenso als Warteraum wie als Treffpunkt. Der Verzehr erfolgt in der Praxis zudem im Kinosaal. Dazu sind manche Kinosäle mit

Getränkehaltern ausgestattet, die zugleich dazu dienen, die Säle sauber zu halten. Das bloße Vorhandensein dieses Mobiliars,

das nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr solcher Lebensmittel möglicherweise zu erleichtern, kann nicht als

Dienstleistungselement angesehen werden, das geeignet wäre, dem Umsatz insgesamt die Eigenschaft einer Dienstleistung zu verleihen.

74

Folglich ist bei den Tätigkeiten wie den in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C‑497/09, C‑499/09 und C‑501/09 fraglichen

das überwiegende Element der betreffenden Umsätze bei einer Gesamtbetrachtung die Lieferung von Speisen oder Mahlzeiten zum

sofortigen Verzehr, wobei die diesen wesenseigene einfache, standardisierte Zubereitung und die Bereitstellung behelfsmäßiger

Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle erlaubt, eine rein untergeordnete Nebenleistung

ist. Ob die Kunden die genannten behelfsmäßigen Vorrichtungen benutzen, ist ohne Bedeutung, da der sofortige Verzehr an Ort

und Stelle, der kein wesentliches Merkmal des betreffenden Umsatzes darstellt, nicht für dessen Natur bestimmend sein kann.

75

Was die Tätigkeiten eines bei Festen und Feierlichkeiten in Anspruch genommenen Partyservice wie die im Ausgangsverfahren

in der Rechtssache C‑502/09 fraglichen angeht, so sind, wie sich aus Randnr. 38 des vorliegenden Urteils ergibt, je nach den

Kundenwünschen mehrere Kombinationen von Umsätzen denkbar, die von der bloßen Zubereitung und Lieferung von Speisen bis zu

einer umfassenden Leistung reichen können, die auch die Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar (Tische und Stühle), die Darreichungsform

der Gerichte, die Dekoration, die Bereitstellung von Personal für die Bedienung und die Beratung über die Zusammenstellung

des Menüs und gegebenenfalls die Auswahl der Getränke umfassen kann.

76

Wenn eine einheitliche Leistung vorliegt, hängt die Qualifizierung des Umsatzes als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung

von der Gesamtheit der tatsächlichen Umstände ab, wobei die qualitativ überwiegenden Bestandteile aus der Sicht des Verbrauchers

zu betrachten sind.

77

Zu den von einem Partyservice nach Hause gelieferten Speisen ist festzustellen, dass sie im Gegensatz zu denjenigen, die in

Imbissständen, Imbisswagen und Kinos abgegeben werden, im Allgemeinen nicht das Ergebnis einer bloßen Standardzubereitung

sind, sondern einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil aufweisen und mehr Arbeit und Sachverstand erfordern. Die Qualität

der Gerichte, die Kreativität sowie die Darreichungsform sind hier Elemente, die in den meisten Fällen für den Kunden von

entscheidender Bedeutung sind. Oftmals wird dem Kunden nicht nur die Möglichkeit geboten, sein Menü zusammenzustellen, sondern

sogar, Speisen nach seinen Wünschen zubereiten zu lassen. Dieser Dienstleistungsanteil kommt im Übrigen auch im Sprachgebrauch

zum Ausdruck, da umgangssprachlich im Allgemeinen vom Party„service“ und den bei diesem „bestellten“ und nicht „gekauften“

Speisen gesprochen wird.

78

Sodann werden die Speisen vom Partyservice in verschlossenen Warmhalteschalen angeliefert oder von ihm an Ort und Stelle aufgewärmt.

Für den Kunden ist zudem wesentlich, dass die Speisen genau zu dem von ihm festgelegten Zeitpunkt geliefert werden.

79

Des Weiteren können die Leistungen eines Partyservice dem Verzehr dienliche Elemente, wie die Bereitstellung von Geschirr,

Besteck oder sogar Mobiliar, umfassen. Diese Elemente verlangen zudem im Unterschied zur bloßen Bereitstellung einer behelfsmäßigen

Infrastruktur im Fall von Imbissständen, Imbisswagen oder Kinos einen gewissen personellen Einsatz, um das gestellte Material

herbeizuschaffen, zurückzunehmen und gegebenenfalls zu reinigen.

80

Im Licht dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Tätigkeit eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich

Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die

Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, eine Dienstleistung darstellt.

81

Daraus folgt, dass auf die ersten beiden Fragen in den Rechtssachen C‑497/09 und C‑499/09, auf die zweite Frage in der Rechtssache

C‑501/09 und auf die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C‑502/09 zu antworten ist, dass die Art. 5 und 6 der Sechsten

Richtlinie dahin auszulegen sind, dass

– die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kino-Foyers

eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des genannten Art. 5 ist, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt,

dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus‑ und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen;

– die Tätigkeiten eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement

liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des

Umsatzes ist, Dienstleistungen im Sinne des genannten Art. 6 darstellen.

Zum Begriff „Nahrungsmittel“ in Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie

82

Mit der dritten Frage in den Rechtssachen C‑497/09 und C‑499/09 sowie der ersten Frage in den Rechtssachen C‑501/09 und C‑502/09,

die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob der Begriff „Nahrungsmittel“ in Anhang H

Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie, wenn die in den einzelnen Ausgangsverfahren fraglichen Umsätze Lieferungen von Gegenständen

darstellen, auch zum sofortigen Verzehr zubereitete Speisen oder Mahlzeiten umfasst.

83

Da die Sechste Richtlinie keine Definition des Begriffs „Nahrungsmittel“ enthält, ist er in seinem Kontext innerhalb der Sechsten

Richtlinie auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Januar 2001, Kommission/Spanien, C‑83/99, Slg. 2001, I‑445, Randnr.

17, und vom 18. März 2010, Erotic Center, C‑3/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14).

84

Dazu ergibt sich aus Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten abweichend von dem Grundsatz,

dass der normale Steuersatz gilt, einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden können. Zudem können die ermäßigten Mehrwertsteuersätze

nach dieser Bestimmung nur auf die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewandt werden, die in Anhang H der

Richtlinie aufgeführt sind (vgl. Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 18, und Erotic Center, Randnr. 15). Nach ständiger Rechtsprechung

sind die Mehrwertsteuerbestimmungen, die Ausnahmen von einem Grundsatz darstellen, eng auszulegen, wobei darauf zu achten

ist, dass der Ausnahme nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird (vgl. insbesondere Urteile vom 30. September 2010,

EMI Group, C‑581/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und vom 28. Oktober 2010, AXA UK, C‑175/09,

noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

85

Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie bezieht sich auf Nahrungsmittel im Allgemeinen und trifft keine Unterscheidung

oder Beschränkung nach der Art des Geschäfts, der Verkaufsmodalität, der Verpackung, der Zubereitung oder der Temperatur.

86

Auch sind in dieser Bestimmung des Weiteren „üblicherweise für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendete

Zutaten“ und „üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs- und Futtermittel verwendete Erzeugnisse“ aufgeführt.

87

Schließlich dienen zum sofortigen Verzehr zubereitete Speisen und Mahlzeiten der Ernährung der Verbraucher.

88

Mithin ist auf die dritte Frage in den Rechtssachen C‑497/09 und C‑499/09 sowie auf die erste Frage in den Rechtssachen C‑501/09

und C‑502/09 zu antworten, dass bei Lieferung von Gegenständen der Begriff „Nahrungsmittel“ in Anhang H Kategorie 1 der Sechsten

Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige

Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind.

Kosten

89

Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidungen sind daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die

Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.

Die Art. 5 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage

in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass

–

die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kino-Foyers

eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des genannten Art. 5 ist, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt,

dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus‑ und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen;

–

die Tätigkeiten eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement

liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des

Umsatzes ist, Dienstleistungen im Sinne des genannten Art. 6 darstellen.

2.

Bei Lieferung von Gegenständen ist der Begriff „Nahrungsmittel“ in Anhang H Kategorie 1 der durch die Richtlinie 92/111 geänderten

Sechsten Richtlinie 77/388 dahin auszulegen, dass er auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen

oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Deutsch.