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C-406/09

Realchemie Nederland BV gegen Bayer CropScience AG

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Große Kammer · 2011-10-18 · Deutsch EU
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Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen – Begriff der Zivil- und Handelssachen – Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgelds – Richtlinie 2004/48/EG – Rechte des geistigen Eigentums – Verletzung dieser Rechte – Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe – Verurteilung – Verfahren der Vollstreckbarerklärung – Prozesskosten dieses Verfahrens; [Bezug: EuGVVO 44/2001]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C‑406/09

Realchemie Nederland BV

gegen

Bayer CropScience AG

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)

„Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen – Begriff der Zivil- und Handelssachen – Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgelds – Richtlinie 2004/48/EG – Rechte des geistigen Eigentums – Verletzung dieser Rechte – Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe – Verurteilung – Verfahren der Vollstreckbarerklärung – Prozesskosten dieses Verfahrens“

Leitsätze des Urteils

1.

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Geltungsbereich – Zivil- und Handelssachen – Begriff

(Verordnung Nr. 44/2011 des Rates, Art. 1)

2.

Rechtsangleichung – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – Richtlinie 2004/48 – Gerichtskosten

(Richtlinie 2004/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 14)

1.

Der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ in Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung

und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung auf die Anerkennung

und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts anwendbar ist, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgelds umfasst,

um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache durchzusetzen.

Auch wenn dieses Ordnungsgeld an einen Mitgliedstaat zu leisten ist, von Amts wegen beigetrieben wird und die tatsächliche

Vollstreckung durch staatliche Stellen erfolgt, können diese Gesichtspunkte dennoch nicht als für die Natur des Vollstreckungsanspruchs

entscheidend angesehen werden. Die Natur dieses Anspruchs hängt nämlich von der Natur des subjektiven Rechts ab, dessen Verletzung

zur Anordnung der Vollstreckung führt. Das Recht, eine durch ein Patent geschützte Erfindung exklusiv zu verwerten, fällt

eindeutig unter die Zivil- und Handelssachen im Sinne des Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001.

(vgl. Randnrn. 42, 44, Tenor 1)

2.

Die Kosten eines in einem Mitgliedstaat angestrengten Verfahrens der Vollstreckbarerklärung, mit dem um die Anerkennung und

Vollstreckung einer Entscheidung ersucht wird, die in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines Rechtsstreits über die Durchsetzung

eines Rechts des geistigen Eigentums ergangen ist, unterfallen Art. 14 der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte

des geistigen Eigentums.

Diese Auslegung steht sowohl mit dem allgemeinen Ziel der Richtlinie 2004/48, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einander

anzunähern, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum zu gewährleisten, als auch mit

dem speziellen Ziel des Art. 14 dieser Richtlinie, zu verhindern, dass ein Geschädigter von der Einleitung eines gerichtlichen

Verfahrens zur Sicherung seiner Rechte des geistigen Eigentums abgehalten wird, im Einklang. Diesen Zielen entsprechend muss

derjenige, der Rechte des geistigen Eigentums verletzt, im Allgemeinen die finanziellen Folgen seines Verhaltens in vollem

Umfang tragen.

(vgl. Randnrn. 49-50, Tenor 2)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

18. Oktober 2011(

*

)

„Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen – Begriff der Zivil- und Handelssachen – Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgelds – Richtlinie 2004/48/EG – Rechte des geistigen Eigentums – Verletzung dieser Rechte – Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe – Verurteilung – Verfahren der Vollstreckbarerklärung – Prozesskosten dieses Verfahrens“

In der Rechtssache C‑406/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung

vom 16. Oktober 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 2009, in dem Verfahren

Realchemie Nederland BV

gegen

Bayer CropScience AG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts und J.‑C. Bonichot,

der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta, der Richter K. Schiemann, E. Juhász

und D. Šváby, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Realchemie Nederland BV, vertreten durch J. A. M. Janssen, advocaat, und Rechtsanwalt T. Diekmann,

– der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels als Bevollmächtigte,

– der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und S. Unzeitig als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch A.‑M. Rouchaud-Joët und R. Troosters als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. April 2011

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember

2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(ABl. 2001, L 12, S. 1) und von Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April

2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Realchemie Nederland BV (im Folgenden: Realchemie) und der

Bayer CropScience AG (im Folgenden: Bayer) wegen der Vollstreckung von sechs Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland)

in den Niederlanden, mit denen das Landgericht Düsseldorf auf die Klage von Bayer wegen Patentverletzung Realchemie untersagt

hat, bestimmte Pestizide nach Deutschland einzuführen, dort zu besitzen und in den Verkehr zu bringen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 44/2001

3

Die Erwägungsgründe 6 und 7 der Verordnung Nr. 44/2001 lauten:

„(6) Um den freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu gewährleisten, ist es erforderlich und angemessen,

dass die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Wege

eines Gemeinschaftsrechtsakts festgelegt werden, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist.

(7) Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf

den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken.“

4

Die Erwägungsgründe 16 und 17 der Verordnung Nr. 44/2001 lauten:

„(16) Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Gemeinschaft rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen

Entscheidungen, außer im Falle der Anfechtung, von Rechts wegen, ohne ein besonderes Verfahren, anerkannt werden.

(17) Aufgrund dieses gegenseitigen Vertrauens ist es auch gerechtfertigt, dass das Verfahren, mit dem eine in einem anderen Mitgliedstaat

ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, rasch und effizient vonstatten geht. Die Vollstreckbarerklärung einer

Entscheidung muss daher fast automatisch nach einer einfachen formalen Prüfung der vorgelegten Schriftstücke erfolgen, ohne

dass das Gericht die Möglichkeit hat, von Amts wegen eines der in dieser Verordnung vorgesehenen Vollstreckungshindernisse

aufzugreifen.“

5

Der 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Um die Kontinuität zwischen dem [Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung

gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen)]

und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung der Bestimmungen

des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Ebenso sollte das Protokoll von 1971 [betreffend

die Auslegung durch den Gerichtshof, in revidierter und geänderter Fassung (ABl. 1998, C 27, S. 28)] auf Verfahren, die zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig sind, anwendbar bleiben.“

6

Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst

insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

(2) Sie ist nicht anzuwenden auf:

a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen

Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;

b) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;

c) die soziale Sicherheit;

d) die Schiedsgerichtsbarkeit.“

7

Nach Art. 32 dieser Verordnung ist „unter ‚Entscheidung‘ im Sinne dieser Verordnung … jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats

erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid,

einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten“.

8

In Art. 34 der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:

„Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

…

2. dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges

Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn,

der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;

…“

9

Art. 43 dieser Verordnung sieht vor:

„(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.

(2) Der Rechtsbehelf wird bei dem in Anhang III aufgeführten Gericht eingelegt.

(3) Über den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör maßgebend

sind.

(4) Lässt sich der Schuldner auf das Verfahren vor dem mit dem Rechtsbehelf des Antragstellers befassten Gericht nicht ein, so

ist Artikel 26 Absätze 2 bis 4 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

hat.

(5) Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat der Schuldner

seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so

beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Vollstreckbarerklärung

ihm entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung

ist ausgeschlossen.“

Richtlinie 2004/48

10

Im dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 heißt es u. a., dass „[o]hne wirksame Instrumente zur Durchsetzung der Rechte

des geistigen Eigentums … Innovation und kreatives Schaffen gebremst und Investitionen verhindert [werden]. Daher ist darauf

zu achten, dass das materielle Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, das heute weitgehend Teil des gemeinschaftlichen

Besitzstands ist, in der Gemeinschaft wirksam angewandt wird“.

11

Die Erwägungsgründe 8 bis 11 der Richtlinie 2004/48 lauten:

„(8) Die Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des

geistigen Eigentums beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und verhindern, dass die bestehenden

Rechte des geistigen Eigentums überall in der Gemeinschaft in demselben Grad geschützt sind. Diese Situation wirkt sich nachteilig

auf die Freizügigkeit im Binnenmarkt aus und behindert die Entstehung eines Umfelds, das einen gesunden Wettbewerb begünstigt.

(9) Die derzeitigen Unterschiede schwächen außerdem das materielle Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und führen zu

einer Fragmentierung des Binnenmarktes in diesem Bereich. … Die Angleichung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

ist somit eine notwendige Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes.

(10) Mit dieser Richtlinie sollen diese Rechtsvorschriften einander angenähert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes

Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten.

(11) Diese Richtlinie verfolgt weder das Ziel, die Vorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit, der gerichtlichen Zuständigkeit

oder der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu harmonisieren, noch das Ziel, Fragen

des anwendbaren Rechts zu behandeln. Es gibt bereits gemeinschaftliche Instrumente, die diese Angelegenheiten auf allgemeiner

Ebene regeln; sie gelten prinzipiell auch für das geistige Eigentum.“

12

Nach Art. 1 der Richtlinie 2004/48 betrifft diese „die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die

Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen“.

13

Art. 2 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2004/48, der zum Kapitel I der Richtlinie gehört, bestimmt in Abs. 1:

„Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber

günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Artikel 3 auf jede

Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden

Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung.“

14

Art. 3 („Allgemeine Verpflichtung“), der zum Abschnitt 1 des Kapitels II dieser Richtlinie gehört, lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums,

auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht

sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten

Verzögerungen mit sich bringen.

(2) Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet

werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch

gegeben ist.“

15

Art. 14 („Prozesskosten“) der Richtlinie 2004/48 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit

sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.“

Nationale Rechtsvorschriften

Deutsche Rechtsvorschriften

16

Die §§ 890 und 891 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) lauten:

„§ 890

Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden,

so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs mit einem

Ordnungsgeld und für den Fall, das dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs

Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250 000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre

nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil

nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen

entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

§ 891

Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner

zu hören. …“

Niederländische Rechtsvorschriften

17

Aus den Akten geht hervor, dass das Königreich der Niederlande Art. 14 der Richtlinie 2004/48 durch Art. 1019h der niederländischen

Zivilprozessordnung (Wetboek van burgerlijke rechtsvordering) in seine innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt hat. Nach den

Angaben des vorlegenden Gerichts ermöglicht diese Vorschrift in den von der Richtlinie erfassten Rechtssachen eine umfassendere

Verurteilung zur Tragung der Prozesskosten, als dies im niederländischen Zivilprozessrecht üblich ist.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18

Auf Antrag von Bayer, mit dem eine Patentverletzung geltend gemacht wurde, untersagte das Landgericht Düsseldorf Realchemie

im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 (im Folgenden: Grundbeschluss), bestimmte Pestizide

nach Deutschland einzuführen, dort zu besitzen und in den Verkehr zu bringen. Diese Unterlassungsverfügung erging unter Androhung

eines Ordnungsgelds. Ferner gab das Landgericht Düsseldorf Realchemie auf, Angaben über die Geschäfte mit diesen Pestiziden

zu machen und ihren Lagerbestand in gerichtliche Verwahrung zu übergeben. In diesem Beschluss ordnete das Landgericht Düsseldorf

an, dass Realchemie die Kosten zu tragen habe.

19

Gestützt auf die Entscheidung über die Verfahrenskosten im Grundbeschluss setzte das Landgericht Düsseldorf mit Kostenfestsetzungsbeschluss

vom 29. August 2006 die Verfahrenskosten auf 7 829,60 Euro fest.

20

Daneben erlegte das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 17. August 2006 Realchemie nach § 890 ZPO ein bei der Gerichtskasse

des Landgerichts Düsseldorf zu entrichtendes Ordnungsgeld in Höhe von 20 000 Euro wegen Zuwiderhandlung gegen die im Grundbeschluss

angeordnete Unterlassung auf (im Folgenden: Ordnungsgeldbeschluss) und verurteilte sie zur Tragung der Kosten dieses Ordnungsgeldverfahrens.

21

Gestützt auf die Entscheidung über die Verfahrenskosten im Ordnungsgeldbeschluss setzte das Landgericht Düsseldorf mit Kostenfestsetzungsbeschluss

vom 19. September 2006 die Verfahrenskosten auf 898,60 Euro fest.

22

Ferner verhängte das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 6. Oktober 2006 gegen Realchemie ein Zwangsgeld (§ 888 ZPO)

in Höhe von 15 000 Euro (im Folgenden: Zwangsgeldbeschluss), um sie dazu anzuhalten, die Geschäfte mit den fraglichen Pestiziden

anzugeben, und verurteilte sie auch zur Tragung der Kosten dieses Zwangsmittelverfahrens.

23

Gestützt auf die Entscheidung über die Verfahrenskosten im Zwangsgeldbeschluss setzte das Landgericht Düsseldorf mit Kostenfestsetzungsbeschluss

vom 11. November 2006 die Verfahrenskosten auf 852,40 Euro zuzüglich Zinsen fest.

24

Diese sechs Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf wurden Realchemie jeweils einige Tage nach ihrer Verkündung zugestellt.

25

Am 6. April 2007 rief Bayer den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter der Rechtbank ’s‑Hertogenbosch

(Niederlande) an und beantragte, die sechs Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf für in den Niederlanden vollstreckbar

zu erklären.

26

Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter der Rechtbank ’s‑Hertogenbosch gab dem Antrag von Bayer

auf Vollstreckbarerklärung der sechs Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf nach der Verordnung Nr. 44/2001 mit Beschluss

vom 10. April 2007 statt.

27

Am 14. Juni 2007 legte Realchemie bei der Rechtbank ’s‑Hertogenbosch gegen den Beschluss vom 10. April 2007 einen Rechtsbehelf

gemäß Art. 43 der Verordnung Nr. 44/2001 ein und beantragte, den Beschluss aufzuheben und die von Bayer beantragte Vollstreckbarerklärung

zu versagen.

28

Sie berief sich auf den Ablehnungsgrund nach Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 und führte dazu im Wesentlichen aus,

dass der Grundbeschluss, der Ordnungsgeldbeschluss und der Zwangsgeldbeschluss nicht in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt

und vollstreckt werden könnten, weil sie ohne Beteiligung von Realchemie und ohne mündliche Verhandlung ergangen seien, und

dass auch die drei Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht anerkannt und vollstreckt werden könnten, da sie materieller Bestandteil

der drei vorgenannten Beschlüsse seien.

29

Mit Beschluss vom 26. Februar 2008 wies die Rechtbank ’s‑Hertogenbosch den Rechtsbehelf als unbegründet zurück und bestätigte

den Beschluss vom 10. April 2007. Sie war der Auffassung, dass die Beschlüsse des Landgerichts Düsseldorf, auch wenn sie

ex parte

ergangen seien, Entscheidungen im Sinne von Art. 32 der Verordnung Nr. 44/2001 seien und daher in den Niederlanden vollstreckt

werden könnten.

30

Hinsichtlich des Vorbringens von Realchemie, wonach der Antrag von Bayer auf Vollstreckbarerklärung des Ordnungsgeldbeschlusses

unzulässig sei, vertrat die Rechtbank ’s‑Hertogenbosch die Auffassung, dass die Verpflichtung von Realchemie nach dem Ordnungsgeldbeschluss,

das Ordnungsgeld in Höhe von 20 000 Euro an die Gerichtskasse des Landgerichts Düsseldorf zu zahlen, nichts daran ändere,

dass Bayer ein Recht darauf und ein Interesse daran habe, dass Realchemie dieses Ordnungsgeld als Anreiz, dem Grundbeschluss

nachzukommen, auch tatsächlich an die Gerichtskasse zahle, und dass sie zu diesem Zweck die Vollstreckung dieses Beschlusses

in den Niederlanden betreiben könne.

31

Die Rechtbank ’s‑Hertogenbosch verurteilte Realchemie zur Tragung der Verfahrenskosten.

32

Die Rechtbank ’s‑Hertogenbosch setzte diese Kosten nicht entsprechend dem Antrag von Bayer nach Art. 1019h der niederländischen

Zivilprozessordnung, sondern in der üblichen Weise fest.

33

Gegen den Beschluss vom 26. Februar 2008 der Rechtbank ’s‑Hertogenbosch legte Realchemie Kassationsbeschwerde ein. Bayer beantragte,

die Kassationsbeschwerde zurückzuweisen, und legte Anschlusskassationsbeschwerde ein.

34

Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur

Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ in Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass diese Verordnung auch

auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung anwendbar ist, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgelds

nach § 890 ZPO umfasst?

2. Ist Art. 14 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen, dass er auch auf ein Verfahren der Vollstreckbarerklärung anwendbar ist,

das

a) eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung über eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums,

b) eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, mit der ein Ordnungs- oder ein Zwangsgeld wegen Zuwiderhandlung

gegen ein Verbot der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums verhängt wurde,

c) in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Kostenfestsetzungsentscheidungen, die auf die unter Buchst. a und b genannten Entscheidungen

gestützt sind, betrifft?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

35

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Beschluss, der eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgelds

nach einer nationalen Bestimmung wie § 890 ZPO umfasst, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt, wie er

in Art. 1 dieser Verordnung definiert ist.

36

Der Hoge Raad der Nederlanden führt aus, dass ihn mehrere Aspekte daran zweifeln ließen. Zunächst gehe es um ein Ordnungsgeld

wegen Zuwiderhandlung gegen ein gerichtliches Verbot, das der Richter auf Antrag einer privaten Partei verhängt habe und das

nicht Bayer, sondern dem deutschen Staat zufließe. Sodann werde dieses Ordnungsgeld nicht durch oder auf Veranlassung der

privaten Partei, sondern von Amts wegen beigetrieben. Schließlich erfolge die tatsächliche Vollstreckung ebenfalls durch die

Stellen des deutschen Gerichts.

37

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte vertritt die niederländische Regierung die Auffassung, dass die Entscheidung des deutschen

Gerichts, Realchemie zur Zahlung des Ordnungsgelds zu verurteilen, nicht schon ihrer Natur nach in den Anwendungsbereich der

Verordnung Nr. 44/2001 falle, da sie öffentlich-rechtlichen Charakter habe. Die deutsche Regierung und die Europäische Kommission

sind dagegen der Ansicht, dass diese Entscheidung sehr wohl in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 falle, da

das Ausgangsverfahren, zu dem sie gehöre, eine Zivil- und Handelssache im Sinne dieser Verordnung sei.

38

Zunächst ist zu beachten, dass die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof, da die Verordnung Nr. 44/2001

nunmehr im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Dänemark an die Stelle dieses Übereinkommens

getreten ist, auch für diese Verordnung gilt, soweit deren Vorschriften und die des Brüsseler Übereinkommens als gleichbedeutend

angesehen werden können (vgl. u. a. Urteil vom 10. September 2009, German Graphics Graphische Maschinen, C‑292/08, Slg. 2009,

I‑8421, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem ist dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 zu

entnehmen, dass bei der Auslegung die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dieser Verordnung zu wahren ist.

39

Der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ist wie der des Brüsseler Übereinkommens auf den Begriff der Zivil- und Handelssachen

beschränkt. Im Wesentlichen wird dieser Anwendungsbereich durch die Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen

oder durch den Gegenstand des Rechtsstreits bestimmt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 28. April 2009, Apostolides, C‑420/07,

Slg. 2009, I‑3571, Randnrn. 42, 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Insbesondere hat der Gerichtshof in Bezug auf einstweilige Maßnahmen festgestellt, dass sich ihre Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich

des Brüsseler Übereinkommens nicht nach ihrer eigenen Rechtsnatur, sondern nach derjenigen der durch sie gesicherten Ansprüche

bestimmt (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1979, de Cavel, 143/78, Slg. 1979, 1055, Randnr. 8, und vom 17. November 1998, Van

Uden, C‑391/95, Slg. 1998, I‑7091, Randnr. 33).

41

Im vorliegenden Fall hat zwar das im Ausgangsverfahren fragliche Ordnungsgeld nach § 890 ZPO Strafcharakter und die Begründung

des Beschlusses, mit dem es verhängt worden ist, spricht ausdrücklich von dessen Strafcharakter, doch handelt es sich im Ausgangsverfahren

um einen Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen, dessen Gegenstand die Vollstreckbarerklärung von sechs Entscheidungen

des Landgerichts Düsseldorf in den Niederlanden ist, mit denen das Landgericht Düsseldorf auf die Klage von Bayer wegen Patentverletzung

Realchemie untersagt hat, bestimmte Pestizide nach Deutschland einzuführen, dort zu besitzen und in den Verkehr zu bringen.

Diese Klage zielt auf die Sicherung privater Rechte ab und setzt keine Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien

des Rechtsstreits voraus. Mit anderen Worten sind die zwischen Bayer und Realchemie bestehenden Rechtsbeziehungen als „privatrechtliches

Rechtsverhältnis“ einzuordnen und fallen daher unter den Begriff der Zivil- und Handelssachen im Sinne der Verordnung Nr.

44/2001.

42

Der Vorlageentscheidung ist zwar zu entnehmen, dass das durch den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf nach § 890 ZPO gegen

Realchemie verhängte Ordnungsgeld im Fall der Vollstreckung nicht an eine private Partei, sondern an den deutschen Staat zu

leisten ist, dass es nicht durch oder auf Veranlassung der privaten Partei, sondern von Amts wegen beigetrieben wird und dass

die tatsächliche Vollstreckung durch die Stellen des deutschen Gerichts erfolgt. Diese Besonderheiten des deutschen Vollstreckungsverfahrens

können jedoch nicht als für die Natur des Vollstreckungsanspruchs entscheidend angesehen werden. Die Natur dieses Anspruchs

hängt nämlich von der Natur des subjektiven Rechts ab, dessen Verletzung zur Anordnung der Vollstreckung geführt hat, also

im vorliegenden Fall des Rechts von Bayer, die durch ihr Patent geschützte Erfindung exklusiv zu verwerten, das eindeutig

unter die Zivil- und Handelssachen im Sinne des Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 fällt.

43

Schließlich ist zu der von der niederländischen Regierung aufgeworfenen Frage, nach welchen Verfahrensregeln das nationale

Gericht die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidungen zu vollstrecken haben wird, festzustellen, dass das vorlegende

Gericht dazu keine Fragen vorgelegt hat. Daher ist hierüber nicht zu entscheiden.

44

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ in Art. 1 der Verordnung Nr.

44/2001 dahin auszulegen ist, dass diese Verordnung auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts

anwendbar ist, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgelds umfasst, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil-

und Handelssache durchzusetzen.

Zur zweiten Frage

45

Mit seiner zweiten Frage an den Gerichtshof möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Kosten eines in den Niederlanden

angestrengten Verfahrens der Vollstreckbarerklärung, mit dem um die Anerkennung und Vollstreckung von sechs Entscheidungen

ersucht wird, die in Deutschland im Rahmen eines Rechtsstreits über die Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums

ergangen sind, Art. 14 der Richtlinie 2004/48 unterfallen, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die

Prozesskosten der obsiegenden Partei in der Regel von der unterlegenen Partei getragen werden.

46

Die Richtlinie 2004/48 betrifft nach ihrem Art. 1 alle Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die

Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen. Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht außerdem vor, dass

diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Art. 3 der Richtlinie auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums,

die u. a. im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung finden. Der Anwendungsbereich

der Richtlinie 2004/48 kann also grundsätzlich ein Verfahren der Vollstreckbarerklärung umfassen.

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Ferner ist zu beachten, dass mit der Richtlinie 2004/48 nach ihren Erwägungsgründen 10 und 11 die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

einander angenähert werden sollen, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt

zu gewährleisten, und sie weder das Ziel verfolgt, die Vorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit, der gerichtlichen

Zuständigkeit oder der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu harmonisieren, noch

das Ziel, Fragen des anwendbaren Rechts zu behandeln. Wie zudem im zweiten Satz des 11. Erwägungsgrundes festgestellt wird,

gelten gemeinschaftliche Instrumente, die diese Angelegenheiten auf allgemeiner Ebene regeln, prinzipiell auch für das geistige

Eigentum.

48

Art. 14 der Richtlinie 2004/48 soll seinerseits das Schutzniveau für geistiges Eigentum erhöhen, indem er verhindern soll,

dass ein Geschädigter von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Sicherung seiner Rechte abgehalten wird.

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Eine Auslegung dieser Bestimmung dahin, dass sie auch auf ein Verfahren der Vollstreckbarerklärung und auf Entscheidungen

über die damit verbundenen Kosten Anwendung findet, steht daher sowohl mit dem allgemeinen Ziel der Richtlinie 2004/48, die

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einander anzunähern, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges

Eigentum zu gewährleisten, als auch mit dem speziellen Ziel dieser Bestimmung, zu verhindern, dass ein Geschädigter von der

Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Sicherung seiner Rechte des geistigen Eigentums abgehalten wird, im Einklang.

Diesen Zielen entsprechend muss derjenige, der Rechte des geistigen Eigentums verletzt, im Allgemeinen die finanziellen Folgen

seines Verhaltens in vollem Umfang tragen.

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Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Kosten eines in einem Mitgliedstaat angestrengten Verfahrens der Vollstreckbarerklärung,

mit dem um die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung ersucht wird, die in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen

eines Rechtsstreits über die Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums ergangen ist, Art. 14 der Richtlinie 2004/48

unterfallen.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.

Der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die

gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin

auszulegen, dass diese Verordnung auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts anwendbar ist, die

eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgelds umfasst, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache

durchzusetzen.

2.

Die Kosten eines in einem Mitgliedstaat angestrengten Verfahrens der Vollstreckbarerklärung, mit dem um die Anerkennung und

Vollstreckung einer Entscheidung ersucht wird, die in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines Rechtsstreits über die Durchsetzung

eines Rechts des geistigen Eigentums ergangen ist, unterfallen Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Niederländisch.