Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr – Richtlinie 2008/115/EG – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Art. 15 Abs. 4 bis 6 – Haftdauer – Berücksichtigung der Dauer, während deren der Vollzug einer Abschiebungsentscheidung aufgeschoben war – Begriff der ‚hinreichenden Aussicht auf Abschiebung‘; [Bezug: Rückführungsrichtlinie; Dublin II]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rechtssache C‑357/09 PPU
Said Shamilovich Kadzoev (Huchbarov)
(Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad)
„Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr – Richtlinie 2008/115/EG – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Art. 15 Abs. 4 bis 6 – Haftdauer – Berücksichtigung der Dauer, während deren der Vollzug einer Abschiebungsentscheidung aufgeschoben war – Begriff der ‚hinreichenden Aussicht auf Abschiebung‘“
Leitsätze des Urteils
1.
Visa, Asyl, Einwanderung – Einwanderungspolitik – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Inhaftnahme für
die Zwecke der Abschiebung – Höchstdauer – Berechnung – Einbeziehung der Haftzeit, die im Rahmen eines vor Inkrafttreten der
Regelung der Richtlinie 2008/115 eingeleiteten Abschiebungsverfahrens zurückgelegt wurde
(Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 15 Abs. 5 und 6)
2.
Visa, Asyl, Einwanderung – Einwanderungspolitik – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Inhaftnahme für
die Zwecke der Abschiebung – Höchstdauer – Berechnung – Ausschluss der gemäß den nationalen und den gemeinschaftlichen Bestimmungen
über Asylbewerber in einem Zentrum für die vorübergehende Unterbringung verbrachten Zeit
(Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 15)
3.
Visa, Asyl, Einwanderung – Einwanderungspolitik – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Inhaftnahme für
die Zwecke der Abschiebung – Höchstdauer – Berechnung – Gerichtlich angefochtene Abschiebungsanordnung – Einbeziehung der
während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens zurückgelegten Haftzeit
(Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 15 Abs. 5 und 6)
4.
Visa, Asyl, Einwanderung – Einwanderungspolitik – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Inhaftnahme für
die Zwecke der Abschiebung – Gerichtliche Nachprüfung – Ablauf der maximalen Haftdauer – Berücksichtigung hinreichender Aussichten
auf Abschiebung durch den Richter – Ausschluss
(Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 15 Abs. 4 und 6)
5.
Visa, Asyl, Einwanderung – Einwanderungspolitik – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Inhaftnahme für
die Zwecke der Abschiebung – Hinreichende Aussicht auf Abschiebung – Begriff
(Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 15 Abs. 4, 5 und 6)
6.
Visa, Asyl, Einwanderung – Einwanderungspolitik – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Inhaftnahme für
die Zwecke der Abschiebung – Ablauf der maximalen Haftdauer – Keine Möglichkeit, die inhaftierte Person nicht sofort freizulassen
(Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 15 Abs. 4 und 6)
1.
Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal
aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auslegen, dass die dort vorgesehene maximale Haftdauer auch die Haftzeit umfassen
muss, die im Rahmen eines vor Geltung der Regelung dieser Richtlinie eingeleiteten Abschiebungsverfahrens zurückgelegt wurde.
(vgl. Randnr. 39, Tenor 1)
2.
Die Zeit, während deren eine Person auf der Grundlage einer gemäß den nationalen und den gemeinschaftlichen Bestimmungen über
Asylbewerber getroffenen Entscheidung in einem Zentrum für die vorübergehende Unterbringung untergebracht war, ist nicht als
Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2008/115 über gemeinsame Normen und Verfahren
in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzusehen.
Die Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung gemäß der Richtlinie 2008/115 und die Ingewahrsamnahme eines Asylbewerbers
insbesondere gemäß den Richtlinien 2003/9 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten
und 2005/85 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
sowie den anwendbaren nationalen Vorschriften unterliegen nämlich unterschiedlichen rechtlichen Regelungen.
Bleibt ein Asylbewerber jedoch für die Zwecke der Abschiebung inhaftiert, obwohl auf seine Asylanträge hin eingeleitete Asylverfahren
laufen, muss die der Dauer dieser Asylverfahren entsprechende Haftzeit bei der Berechnung der in Art. 15 Abs. 5 und 6 der
Richtlinie 2008/115 genannten Dauer der Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung berücksichtigt werden.
(vgl. Randnrn. 45, 47-48, Tenor 2)
3.
Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal
aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass die Zeit, während deren der Vollzug der Abschiebungsanordnung
wegen einer Klage des Betreffenden gegen die Anordnung aufgeschoben war, bei der Berechnung der Dauer der Inhaftierung für
die Zwecke der Abschiebung berücksichtigt wird, wenn sich der Betreffende während des Verfahrens weiterhin in einem Zentrum
für die vorübergehende Unterbringung aufgehalten hat.
Andernfalls könnte nämlich die Dauer der Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung von einem Fall zum anderen im selben
Mitgliedstaat oder aber von einem Mitgliedstaat zum anderen aufgrund der jeweiligen Besonderheiten und Umstände der nationalen
Gerichtsverfahren schwanken – unter Umständen erheblich –, was dem Ziel von Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 zuwiderliefe,
eine allen Mitgliedstaaten gemeinsame maximale Haftdauer zu gewährleisten.
(vgl. Randnrn. 54, 57, Tenor 3)
4.
Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal
aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er nicht anwendbar ist, wenn die Möglichkeiten einer Verlängerung
der in Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie vorgesehenen Haftzeiträume zum Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung der Inhaftierung
der betreffenden Person erschöpft sind.
(vgl. Randnr. 62, Tenor 4)
5.
Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal
aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass nur eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreichen Vollzug der
Abschiebung unter Berücksichtigung der in Art. 15 Abs. 5 und 6 festgelegten Zeiträume eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung
darstellt und dass diese nicht besteht, wenn es wenig wahrscheinlich erscheint, dass der Betreffende unter Berücksichtigung
der genannten Zeiträume in einem Drittstaat aufgenommen wird.
(vgl. Randnr. 67, Tenor 5)
6.
Art. 15 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2008/115 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal
aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er bei Ablauf der in der Richtlinie vorgesehenen maximalen Haftdauer
nicht erlaubt, den Betreffenden nicht unverzüglich freizulassen, weil er keine gültigen Dokumente besitzt, sich aggressiv
verhält und weder über eigene Unterhaltsmittel noch über eine Unterkunft, noch über vom Mitgliedstaat für diese Zwecke gestellte
Mittel verfügt.
(vgl. Randnr. 71, Tenor 6)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
30. November 2009(
*
)
„Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr – Richtlinie 2008/115/EG – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Art. 15 Abs. 4 bis 6 – Haftdauer – Berücksichtigung der Dauer, während deren der Vollzug einer Abschiebungsentscheidung aufgeschoben war – Begriff der ‚hinreichenden Aussicht auf Abschiebung‘“
In der Rechtssache C‑357/09 PPU
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien)
mit Entscheidung vom 10. August 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 7. September 2009, in dem Verfahren
Said Shamilovich Kadzoev (Huchbarov)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts und J.-C. Bonichot,
der Kammerpräsidentin C. Toader sowie der Richter C. W. A. Timmermans, P. Kūris, E. Juhász, G. Arestis, L. Bay Larsen (Berichterstatter),
T. von Danwitz und A. Arabadjiev,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: N. Nanchev, Verwaltungsrat,
aufgrund des Antrags des vorlegenden Gerichts vom 10. August 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 7. September 2009 und ergänzt
am 10. September 2009, das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 104b der Verfahrensordnung einem Eilverfahren zu unterwerfen,
aufgrund der Entscheidung der Zweiten Kammer vom 22. September 2009, diesem Antrag stattzugeben,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2009,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Herrn Kadzoev, vertreten durch D. Daskalova und V. Ilareva, advokati,
– der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Ivanov und E. Petranova als Bevollmächtigte,
– der litauischen Regierung, vertreten durch R. Mackevičienė als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Petrova und M. Condou-Durande als Bevollmächtigte,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung
illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98, im Folgenden: Richtlinie 2008/115).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines auf Betreiben des Direktors der Direktsia „Migratsia“ pri Ministerstvo na vatreshnite
raboti (Direktion „Migration“ des Innenministeriums) eingeleiteten Verwaltungsverfahrens, in dem der Administrativen sad Sofia-grad
(Verwaltungsgericht Sofia) von Amts wegen über die Fortdauer der Haft von Herrn Kadzoev (Huchbarov) im Sonderzentrum der genannten
Direktion für die vorübergehende Unterbringung von Ausländern in Busmantsi in der Stolichna obshtina (Hauptstadtgemeinde)
(im Folgenden: Zentrum für die vorübergehende Unterbringung) entscheiden soll.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Die Richtlinie 2008/115 wurde insbesondere auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EG erlassen. Ihr neunter Erwägungsgrund
lautet:
„Gemäß der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur
Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft [ABl. L 326, S. 13, berichtigt in ABl. 2006, L 236, S. 36] sollten
Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat Asyl beantragt haben, so lange nicht als illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats aufhältige Person gelten, bis eine abschlägige Entscheidung über den Antrag oder eine Entscheidung, mit der
sein Aufenthaltsrecht als Asylbewerber beendet wird, bestandskräftig geworden ist.“
4
Art. 15 der Richtlinie 2008/115, der sich in dem Kapitel über die Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung befindet, hat
folgenden Wortlaut:
„(1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden
können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen,
um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn
a) Fluchtgefahr besteht oder
b) die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern.
Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen [zu] erstrecken,
solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.
(2) Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet.
Die Inhaftnahme wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet.
Wurde die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt Folgendes:
a) [E]ntweder lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb
kurzer Frist gerichtlich überprüfen,
b) oder der Mitgliedstaat räumt den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit
der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden
Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen
unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen.
Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen.
(3) Die Inhaftnahme wird in jedem Fall – entweder auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen – in
gebührenden Zeitabständen überprüft. Bei längerer Haftdauer müssen die Überprüfungen der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen.
(4) Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht
oder dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr gegeben sind, so ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und die betreffende
Person unverzüglich freizulassen.
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist,
um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs
Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme
trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen
sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a) mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder
b) Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
5
Nach Art. 20 der Richtlinie 2008/115 müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in
Kraft setzen, um der Richtlinie mit Ausnahme ihres Art. 13 Abs. 4 bis spätestens zum 24. Dezember 2010 nachzukommen.
6
Gemäß ihrem Art. 22 trat die Richtlinie am 13. Januar 2009 in Kraft.
Nationales Recht
7
Die Umsetzung der Richtlinie 2008/115 in bulgarisches Recht erfolgte durch den Zakon za chuzhdentsite v Republika Balgaria
(Gesetz über die Ausländer in der Republik Bulgarien) (DV Nr. 153 von 1998) in der am 15. Mai 2009 geänderten Fassung (DV
Nr. 36 von 2009) (im Folgenden: Ausländergesetz).
8
Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts wurde Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 jedoch noch nicht in bulgarisches Recht
umgesetzt.
9
Nach Art. 44 Abs. 6 des Ausländergesetzes kann, wenn eine Verwaltungszwangsmaßnahme gegen einen Ausländer nicht vollzogen
werden kann, weil seine Identität nicht feststeht oder offenkundige Fluchtgefahr besteht, die Behörde, die die Maßnahme erlassen
hat, die zwangsweise Unterbringung des Ausländers in einem Zentrum für die vorübergehende Unterbringung von Ausländern anordnen,
um die Abschiebung aus der Republik Bulgarien oder die Ausweisung durchzuführen.
10
Vor der Umsetzung der Richtlinie 2008/115 war die Unterbringung in einem solchen Zentrum zeitlich nicht begrenzt.
11
Gegenwärtig dauert nach Art. 44 Abs. 8 des Ausländergesetzes „[d]ie Unterbringung … bis zum Wegfall der in Abs. 6 genannten
Umstände jedoch nicht länger als sechs Monate. Ausnahmsweise kann die Dauer der Unterbringung um bis zu zwölf Monate verlängert
werden, wenn der Betreffende die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden verweigert, sich die Übermittlung der für die
Abschiebung oder Ausweisung erforderlichen Unterlagen verzögert oder der Betreffende die nationale Sicherheit oder die öffentliche
Ordnung gefährdet.“
12
Art. 46a Abs. 3 bis 5 des Ausländergesetzes bestimmt:
„(3) Der Leiter des Sonderzentrums für die vorübergehende Unterbringung von Ausländern legt alle sechs Monate eine Liste der Ausländer
vor, die sich seit mehr als sechs Monaten im Sonderzentrum befinden, weil Hindernisse für ihre Abschiebung aus dem Land bestehen.
Die Liste wird an das Verwaltungsgericht des Ortes gesandt, in dem das Sonderzentrum gelegen ist.
(4) Nach jeweils sechs Monaten Unterbringung im Sonderzentrum für die vorübergehende Unterbringung von Ausländern entscheidet
das Gericht von Amts wegen in nichtöffentlicher Verhandlung durch Beschluss über die Fortdauer, Ersetzung oder Beendigung
der Unterbringung. Der Beschluss des Gerichts ist nicht anfechtbar.
(5) Wenn das Gericht die angefochtene Anordnung der zwangsweisen Unterbringung aufhebt oder die Freilassung des Ausländers anordnet,
wird dieser unverzüglich aus dem Sonderzentrum entlassen.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
13
Am 21. Oktober 2006 ergriffen die bulgarischen Ordnungskräfte nahe der Grenze zur Türkei eine Person. Der Betreffende besaß
keine Identitätsdokumente und gab sich als Said Shamilovich Huchbarov aus, geboren am 11. Februar 1979 in Grosny (Republik
Tschetschenien). Er erklärte, er wolle nicht, dass das russische Konsulat von seiner Festnahme benachrichtigt werde.
14
Mit Anordnung der zuständigen Polizeidienststellen vom 22. Oktober 2006 wurde gegen den Betreffenden die Verwaltungszwangsmaßnahme
der Abschiebung verhängt.
15
Am 3. November 2006 wurde er im Zentrum für die vorübergehende Unterbringung untergebracht, bis es möglich sein würde, die
Anordnung durchzuführen, d. h. bis zum Erhalt von Dokumenten für eine Auslandsreise und zur Bereitstellung ausreichender finanzieller
Mittel für den Kauf einer Fahrkarte nach Tschetschenien. Nach einer gerichtlichen Überprüfung wurde die Anordnung am 17. April
2008 vollziehbar.
16
Am 14. Dezember 2006 erklärte der Betreffende gegenüber den Dienststellen des Zentrums für die vorübergehende Unterbringung,
dass sein wahrer Name nicht Huchbarov sei, sondern Kadzoev.
17
Im Verlauf von zwei Verwaltungsverfahren vor dem Administrativen sad Sofia-grad wurde eine Geburtsurkunde vorgelegt, wonach
Herr Kadzoev am 11. Februar 1979 in Moskau (frühere UdSSR) als Kind eines tschetschenischen Vaters, Shamil Kadzoev, und einer
georgischen Mutter, Loli Elihvari, geboren wurde. Vorgelegt wurde aber auch ein vorläufiger Personalausweis eines Bürgers
der Tschetschenischen Republik Itschkeria, gültig bis 3. Februar 2001, ausgestellt auf Said Shamilovich Kadzoev, geboren am
11. Februar 1979 in Grosny. Ungeachtet dessen nannte sich der Betreffende gegenüber den Behörden weiter sowohl Kadzoev als
auch Huchbarov.
18
Von Januar 2007 bis April 2008 fand ein Schriftwechsel zwischen den bulgarischen und den russischen Behörden statt. Die russischen
Behörden widersprachen der Überzeugung der bulgarischen Behörden, indem sie erklärten, dass der auf den Namen Said Shamilovich
Kadzoev ausgestellte vorläufige Personalausweis von Personen und einer Behörde herrühre, die der Russischen Föderation unbekannt
seien, und daher nicht als Dokument angesehen werden könne, das die russische Staatsangehörigkeit des Betreffenden belege.
19
Am 31. Mai 2007, während seines Aufenthalts im Zentrum für die vorübergehende Unterbringung, stellte Herr Kadzoev einen Antrag
auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Seine Klage gegen die Ablehnung des Antrags durch die bulgarischen Verwaltungsbehörden
wurde mit Urteil des Administrativen sad Sofia-grad vom 9. Oktober 2007 abgewiesen. Am 21. März 2008 stellte er einen zweiten
Asylantrag, den er aber am 2. April 2008 zurücknahm. Am 24. März 2009 stellte er einen dritten Asylantrag. Mit Entscheidung
vom 10. Juli 2009 lehnte der Administrativen sad Sofia-grad den Antrag von Herrn Kadzoev ab und versagte ihm die Gewährung
von Asyl. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
20
Am 20. Juni 2008 stellte die Rechtsanwältin von Herrn Kadzoev einen Antrag auf Ersetzung der Unterbringungsmaßnahme durch
eine mildere Maßnahme, nämlich die Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung bei den Polizeistellen am Aufenthaltsort. Da die
zuständigen Behörden der Ansicht waren, dass Herr Kadzoev keine echte Anschrift in Bulgarien habe, lehnten sie den Antrag
mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
21
Am 22. Oktober 2008 wurde ein ähnlicher Antrag gestellt, der ebenfalls abgelehnt wurde.
22
Auf Antrag von Herrn Kadzoev wurde ein Verwaltungsverfahren vor der Kommission zum Schutz vor Diskriminierung durchgeführt,
dem ein Verfahren vor dem Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) folgte. Dieser sah in seiner Entscheidung
vom 12. März 2009 wie die Kommission die Identität und die Staatsangehörigkeit von Herrn Kadzoev als nicht zweifelsfrei feststellbar
und Letzteren deshalb als staatenlos an.
23
Der Vorlageentscheidung zufolge halten das Zentrum für die Unterstützung von Menschen, die Folter erlitten haben, das Amt
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und Amnesty International es für wahrscheinlich, dass Herr Kadzoev
in seinem Herkunftsland Folter sowie erniedrigende und unmenschliche Behandlung erlitten habe.
24
Trotz der Bemühungen der bulgarischen Behörden, einiger Nichtregierungsorganisationen und von Herrn Kadzoev selbst, einen
sicheren Drittstaat zu finden, der ihn aufnehmen kann, wurde keine Vereinbarung erzielt und hat Herr Kadzoev bis jetzt keine
Reisedokumente erhalten. So lehnten die Republik Österreich und Georgien ein Ersuchen der bulgarischen Behörden um Aufnahme
von Herrn Kadzoev ab. Die Republik Türkei, an die sich die bulgarischen Behörden ebenfalls gewandt hatten, antwortete nicht.
25
Der Administrativen sad Sofia-grad weist darauf hin, dass Herr Kadzoev nach wie vor im Zentrum für die vorübergehende Unterbringung
untergebracht sei.
26
Das Ausgangsverfahren wurde eingeleitet, indem der Direktor der Direktion „Migration“ des Innenministeriums dem Administrativen
sad Sofia-grad eine Verwaltungsakte mit dem Antrag vorlegte, dass das Gericht von Amts wegen gemäß Art. 46а Abs. 3 des Ausländergesetzes
über die Fortdauer der Haft von Herrn Kadzoev entscheidet.
27
Das Gericht führt aus, dass vor der Änderung des Gesetzes über die Ausländer in der Republik Bulgarien zur Umsetzung der Richtlinie
2008/115 die Unterbringung im Zentrum für die vorübergehende Unterbringung zeitlich nicht begrenzt gewesen sei. Es gebe keine
Übergangsvorschriften für Fälle, in denen Entscheidungen vor dieser Änderung getroffen worden seien. Die Anwendbarkeit der
aus der Richtlinie hervorgegangenen neuen Vorschriften über die Zeiträume und die Gründe für ihre Verlängerung sei daher eine
Frage, die der Auslegung unterliege, zumal im Ausgangsfall die in der Richtlinie vorgesehene maximale Haftdauer bereits vor
Erlass der Richtlinie überschritten worden sei.
28
Außerdem sei nicht ausdrücklich geregelt, ob in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die in Art. 15 Abs. 5 und 6 der
Richtlinie 2008/115 genannten Zeiträume so zu verstehen seien, dass sie auch die Zeit umfassten, in der der Ausländer inhaftiert
gewesen sei, während der Vollzug einer Verwaltungsmaßnahme der Abschiebung wegen eines auf den Antrag von Herrn Kadzoev hin
eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zur Zuerkennung des humanitären Status und der Flüchtlingseigenschaft gesetzlich verboten
gewesen sei.
29
Schließlich stelle sich, wenn angenommen werde, dass keine „hinreichende Aussicht auf Abschiebung“ im Sinne von Art. 15 Abs. 4
der Richtlinie 2008/115 bestehe, die Frage, ob nach dieser Bestimmung die unverzügliche Freilassung von Herrn Kadzoev anzuordnen
sei.
30
Vor diesem Hintergrund hat der Administrativen sad Sofia-grad das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen
zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG dahin auszulegen, dass,
a) wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats bis zur Umsetzung der Erfordernisse dieser Richtlinie weder Erfordernisse einer
maximalen Haftdauer noch Gründe für deren Verlängerung vorgesehen hatte und bei Umsetzung der Richtlinie keine rückwirkende
Geltung der neuen Bestimmungen vorgesehen wurde, die genannten Bestimmungen der Richtlinie erst seit der Umsetzung der Erfordernisse
der Richtlinie in nationales Recht durch den Mitgliedstaat anwendbar sind und nur diese Zeit umfassen,
b) dass die in der Richtlinie vorgesehenen Zeiträume der Inhaftierung in einer besonderen Einrichtung für die Zwecke der Abschiebung
nicht die Zeit umfassen, während deren der Vollzug einer Entscheidung über die Abschiebung aus dem Mitgliedstaat aufgrund
einer ausdrücklichen Rechtsnorm verboten war, weil auf Antrag eines Drittstaatsangehörigen ein Asylverfahren durchgeführt
wurde, obwohl sich der Betreffende während dieses Verfahrens weiterhin in dieser besonderen Hafteinrichtung aufgehalten hat,
wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats dies zulässt?
2. Ist Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Zeiträume der Inhaftierung
in einer besonderen Einrichtung für die Zwecke der Abschiebung nicht die Zeit umfassen, während deren der Vollzug einer Entscheidung
über die Abschiebung aus dem Mitgliedstaat aufgrund einer ausdrücklichen Rechtsnorm verboten war, weil wegen einer Klage gegen
diese Entscheidung ein Verfahren anhängig war, obwohl sich der Betreffende während dieses Verfahrens weiterhin in dieser besonderen
Hafteinrichtung aufgehalten hat, wenn er keine gültigen Identitätsdokumente besessen hat und deshalb Zweifel in Bezug auf
seine Identität bestehen, er keine Mittel für seinen Unterhalt hat und sich aggressiv verhält?
3. Ist Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen, dass keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung besteht, wenn
a) zum Zeitpunkt der Überprüfung der Inhaftierung durch das Gericht der Staat, dem der Betreffende angehört, es abgelehnt hat,
diesem ein Reisedokument zum Zweck der Rückkehr auszustellen, und zu diesem Zeitpunkt keine Vereinbarung mit einem Drittstaat
über seine Übernahme besteht, obwohl die Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaats ihre Bemühungen fortsetzen,
b) zum Zeitpunkt der Überprüfung der Inhaftierung durch das Gericht ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem
Staat des Drittstaatsangehörigen besteht, der Mitgliedstaat sich aber wegen des Vorliegens eines neuen Beweises – eine Geburtsurkunde
des Betreffenden – nicht auf die Bestimmungen dieses Abkommens bezogen hat, wobei der Betreffende nicht zurückkehren möchte,
c) die in Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeiten einer Verlängerung der Zeiträume der Inhaftierung erschöpft
sind und zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht die Inhaftierung des Betreffenden anhand von Art. 15 Abs. 6 Buchst. b der Richtlinie
überprüft, keine Vereinbarung mit einem Drittstaat über seine Übernahme besteht?
4. Ist Art. 15 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen, dass, wenn bei der Überprüfung der Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen
für die Zwecke der Abschiebung festgestellt wird, dass keine hinreichende Aussicht auf seine Abschiebung besteht und die Möglichkeiten
einer Verlängerung der Haftdauer erschöpft sind,
a) seine unverzügliche Freilassung nicht anzuordnen ist, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Betreffende besitzt
keine gültigen Identitätsdokumente, gleich welcher Gültigkeitsdauer, und deshalb bestehen Zweifel in Bezug auf seine Identität,
er verhält sich aggressiv, er hat keinerlei Mittel für seinen Unterhalt, und es gibt keine dritte Person, die sich verpflichtet
hat, für seinen Unterhalt aufzukommen,
b) bei der Entscheidung über die Freilassung zu prüfen ist, ob der Drittstaatsangehörige gemäß den Erfordernissen des nationalen
Rechts des Mitgliedstaats die notwendigen Mittel für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und eine Anschrift
besitzt, unter der er sich aufhalten kann?
Zum Eilverfahren
31
Der Administrativen sad Sofia-grad hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen einem Eilverfahren gemäß Art. 104b
der Verfahrensordnung zu unterwerfen.
32
Das vorlegende Gericht hat diesen Antrag damit begründet, dass die Rechtssache die Frage aufwerfe, ob Herr Kadzoev im Zentrum
für die vorübergehende Unterbringung inhaftiert bleiben müsse oder ob er zu entlassen sei. Angesichts der Lage des Betreffenden
dürfe das Verfahren nicht über lange Dauer anhängig bleiben.
33
Die Zweite Kammer des Gerichtshofs hat nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, dem Antrag des vorlegenden Gerichts auf
Durchführung eines Eilverfahrens stattzugeben und die Rechtssache dem Gerichtshof vorzulegen, damit sie der Großen Kammer
zugewiesen wird.
Zu den Vorlagefragen
Frage 1 Buchst. a
34
Mit Frage 1 Buchst. a möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen
ist, dass die dort vorgesehene maximale Haftdauer auch die vor Geltung der Regelung dieser Richtlinie zurückgelegte Haftzeit
umfassen muss.
35
Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 legt die maximale Dauer der Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung fest.
36
Würde die vor Geltung der Regelung der Richtlinie 2008/115 zurückgelegte Zeit der Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung
bei der Berechnung der maximalen Haftdauer nicht berücksichtigt, könnten Personen in einer Lage wie der von Herrn Kadzoev
für längere als die in Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie genannten maximalen Zeiträume inhaftiert werden.
37
Eine solche Situation stünde mit dem Ziel dieser Bestimmungen der Richtlinie 2008/115 nicht im Einklang, das darin besteht,
auf jeden Fall zu gewährleisten, dass die Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung nicht länger als 18 Monate dauert.
38
Überdies gelten Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts,
der unter der Geltung der alten Regelung entstanden ist.
39
Auf Frage 1 Buchst. a ist somit zu antworten, dass Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 dahin auslegen ist, dass die
dort vorgesehene maximale Haftdauer auch die Haftzeit umfassen muss, die im Rahmen eines vor Geltung der Regelung dieser Richtlinie
eingeleiteten Abschiebungsverfahrens zurückgelegt wurde.
Frage 1 Buchst. b
40
Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht erfahren, ob in die Berechnung der in Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115
vorgesehenen Dauer der Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung die Zeit einzubeziehen ist, während deren der Vollzug der
Abschiebungsentscheidung aufgrund der Prüfung eines Asylantrags eines Drittstaatsangehörigen aufgeschoben war, wenn sich dieser
während des den Antrag betreffenden Verfahrens weiterhin im Zentrum für die vorübergehende Unterbringung aufgehalten hat.
41
Nach dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 sollten „[g]emäß der Richtlinie [2005/85] Drittstaatsangehörige, die
in einem Mitgliedstaat Asyl beantragt haben, so lange nicht als illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhältige
Person gelten, bis eine abschlägige Entscheidung über den Antrag oder eine Entscheidung, mit der sein Aufenthaltsrecht als
Asylbewerber beendet wird, bestandskräftig geworden ist“.
42
Nach Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31, S. 18) dürfen sich Asylbewerber im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats
oder in einem ihnen von diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Gebiet frei bewegen, doch können die Mitgliedstaaten in Fällen,
in denen dies z. B. aus rechtlichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, dem Asylbewerber nach
einzelstaatlichem Recht einen bestimmten Ort zuweisen.
43
Nach Art. 21 der Richtlinie 2003/9 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen abschlägige Entscheidungen im Zusammenhang
mit der Gewährung von Zuwendungen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Art. 7 der Richtlinie, die Asylbewerber
individuell betreffen, Rechtsmittel nach den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren eingelegt
werden können; zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer Berufung oder einer Revision vor einem Gericht zu
gewähren.
44
Nach Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85 nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam, weil
sie ein Asylbewerber ist, und nach Abs. 2 dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten im Fall der Ingewahrsamnahme eines
Asylbewerbers sicher, dass eine rasche gerichtliche Überprüfung des Gewahrsams möglich ist.
45
Die Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung gemäß der Richtlinie 2008/115 und die Ingewahrsamnahme eines Asylbewerbers
insbesondere gemäß den Richtlinien 2003/9 und 2005/85 sowie den anwendbaren nationalen Vorschriften unterliegen somit unterschiedlichen
rechtlichen Regelungen.
46
Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob der Aufenthalt von Herrn Kadzoev im Zentrum für die vorübergehende
Unterbringung während der Zeit, in der er Asylbewerber war, den Voraussetzungen der gemeinschaftlichen und der nationalen
Asylbestimmungen entsprach.
47
Sollte sich herausstellen, dass im Rahmen der Verfahren, die auf die in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils erwähnten Asylanträge
von Herrn Kadzoev hin eingeleitet wurden, keine Entscheidung bezüglich der Unterbringung von Herrn Kadzoev im Zentrum für
die vorübergehende Unterbringung getroffen wurde und dass seine Haft damit auf die frühere nationale Regelung über die Inhaftierung
für die Zwecke der Abschiebung oder die Regelung der Richtlinie 2008/115 gestützt blieb, müsste die der Dauer dieser Asylverfahren
entsprechende Haftzeit von Herrn Kadzoev bei der Berechnung der in Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 genannten
Dauer der Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung berücksichtigt werden.
48
Folglich ist auf Vorlagefrage 1 Buchst. b zu antworten, dass die Zeit, während deren eine Person auf der Grundlage einer gemäß
den nationalen und den gemeinschaftlichen Bestimmungen über Asylbewerber getroffenen Entscheidung in einem Zentrum für die
vorübergehende Unterbringung untergebracht war, nicht als Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung im Sinne von Art. 15
der Richtlinie 2008/115 anzusehen ist.
Frage 2
49
Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist,
dass die Zeit, während deren der Vollzug der Abschiebungsanordnung wegen einer Klage des Betreffenden gegen die Anordnung
aufgeschoben war, bei der Berechnung der Dauer der Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung berücksichtigt wird, wenn sich
der Betreffende während des Verfahrens weiterhin in einem Zentrum für die vorübergehende Unterbringung aufgehalten hat.
50
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 der
Richtlinie 2008/115 das Recht haben, bei einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem zuständigen Gremium,
dessen Mitglieder unparteiisch sind und deren Unabhängigkeit garantiert wird, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen
in Bezug auf die Rückkehr einzulegen oder die Überprüfung solcher Entscheidungen zu beantragen. Diese Behörde oder dieses
Gremium ist befugt, Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr zu überprüfen, und hat auch die Möglichkeit, ihre Vollstreckung
einstweilig auszusetzen, sofern eine einstweilige Aussetzung nicht bereits im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
anwendbar ist.
51
Weder Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 noch eine andere Bestimmung dieser Richtlinie lassen die Annahme zu, dass
die Zeiträume der Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung wegen der Aufschiebung des Vollzugs der Abschiebungsentscheidung
nicht in die in Art. 15 Abs. 5 und 6 festgelegte maximale Haftdauer einbezogen werden dürfen.
52
Insbesondere ist festzustellen, dass die Aufschiebung des Vollzugs der Abschiebungsentscheidung wegen einer Klage gegen diese
Entscheidung nicht zu den in Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Gründen für eine Verlängerung der Haftdauer
zählt.
53
Die Haftzeit, die die betreffende Person während des Verfahrens zurücklegt, in dem die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsentscheidung
gerichtlich überprüft wird, ist somit bei der Berechnung der in Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen
maximalen Haftdauer zu berücksichtigen.
54
Andernfalls könnte die Dauer der Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung von einem Fall zum anderen im selben Mitgliedstaat
oder aber von einem Mitgliedstaat zum anderen aufgrund der jeweiligen Besonderheiten und Umstände der nationalen Gerichtsverfahren
schwanken – unter Umständen erheblich –, was dem Ziel von Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 zuwiderliefe, eine
allen Mitgliedstaaten gemeinsame maximale Haftdauer zu gewährleisten.
55
Diese Schlussfolgerung wird durch das von der bulgarischen Regierung angeführte Urteil vom 29. Januar 2009, Petrosian u. a.
(C‑19/08, Slg. 2009, I‑0000), nicht in Frage gestellt. In dieser Rechtssache, in der es um die Auslegung der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl.
L 50, S. 1), ging, hat der Gerichtshof entschieden, dass im Rahmen des Verfahrens zur Überstellung des Asylbewerbers die in
Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung festgelegte Frist für die Durchführung der Überstellung, wenn die Rechtsvorschriften
des ersuchenden Mitgliedstaats vorsehen, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, nicht bereits ab der vorläufigen
gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der
gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht
mehr entgegenstehen kann.
56
Diese Auslegung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 lässt sich im Rahmen der Auslegung von Art. 15 Abs. 5
und 6 der Richtlinie 2008/115 nicht heranziehen. Während die im Urteil Petrosian fragliche Frist nämlich bestimmt, über wie
viel Zeit der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um die Überstellung eines Asylbewerbers in den zu dessen Wiederaufnahme verpflichteten
Mitgliedstaat durchzuführen, dienen die in Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen maximalen Zeiträume dem
Ziel, den Entzug der Freiheit einer Person zu begrenzen. Zudem beschränken die letztgenannten Zeiträume die Dauer der Inhaftierung
für die Zwecke der Abschiebung und nicht die Durchführung des Abschiebungsverfahrens als solches.
57
Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass
die Zeit, während deren der Vollzug der Abschiebungsanordnung wegen einer Klage des Betreffenden gegen die Anordnung aufgeschoben
war, bei der Berechnung der Dauer der Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung berücksichtigt wird, wenn sich der Betreffende
während des Verfahrens weiterhin in einem Zentrum für die vorübergehende Unterbringung aufgehalten hat.
Frage 3
58
Mit dieser Frage bittet das vorlegende Gericht um Klärung der Bedeutung von Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 und insbesondere
des Begriffs der „hinreichenden Aussicht auf Abschiebung“ im Licht des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens.
Frage 3 Buchst. c
59
Mit Frage 3 Buchst. c möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist,
dass keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung besteht, wenn die Möglichkeiten einer Verlängerung der in Art. 15 Abs. 6
vorgesehenen Haftzeiträume erschöpft sind und zum Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung der Inhaftierung der betreffenden
Person keine Vereinbarung mit einem Drittstaat über ihre Übernahme besteht.
60
Wenn die in Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 vorgesehene maximale Haftdauer erreicht ist, stellt sich nicht die Frage,
ob keine „hinreichende Aussicht auf Abschiebung“ im Sinne von Art. 15 Abs. 4 mehr besteht. In einem solchen Fall muss die
betreffende Person nämlich auf jeden Fall unverzüglich freigelassen werden.
61
Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 ist daher nur anwendbar, soweit die in Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie vorgesehenen
maximalen Haftzeiträume nicht abgelaufen sind.
62
Folglich ist auf Frage 3 Buchst. c zu antworten, dass Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass er
nicht anwendbar ist, wenn die Möglichkeiten einer Verlängerung der in Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen
Haftzeiträume zum Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung der Inhaftierung der betreffenden Person erschöpft sind.
Frage 3 Buchst. a und b
63
In Bezug auf Frage 3 Buchst. a und b ist zu betonen, dass nach Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 die Haft nicht länger
gerechtfertigt und die betreffende Person unverzüglich freizulassen ist, wenn sich herausstellt, dass aus rechtlichen oder
anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht.
64
Wie aus Art. 15 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2008/115 hervorgeht, kann die Inhaftierung einer Person für die Zwecke der Abschiebung
nur für die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen – solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden –
aufrechterhalten werden, soweit dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten.
65
Zum Zeitpunkt der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft durch das nationale Gericht muss daher ersichtlich sein, dass eine
tatsächliche Aussicht auf erfolgreichen Vollzug der Abschiebung unter Berücksichtigung der in Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie
2008/115 festgelegten Zeiträume besteht, damit vom Fortbestand einer „hinreichenden Aussicht auf Abschiebung“ im Sinne von
Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie ausgegangen werden kann.
66
Eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung besteht demnach nicht, wenn es wenig wahrscheinlich erscheint, dass der Betreffende
unter Berücksichtigung der genannten Zeiträume in einem Drittstaat aufgenommen wird.
67
Auf Frage 3 Buchst. a und b ist folglich zu antworten, dass Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass
nur eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreichen Vollzug der Abschiebung unter Berücksichtigung der in Art. 15 Abs. 5 und
6 der Richtlinie 2008/115 festgelegten Zeiträume eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung darstellt und dass diese nicht
besteht, wenn es wenig wahrscheinlich erscheint, dass der Betreffende unter Berücksichtigung der genannten Zeiträume in einem
Drittstaat aufgenommen wird.
Frage 4
68
Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 15 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2008/115 erlaubt, den Betreffenden
trotz Ablaufs der in der Richtlinie vorgesehenen maximalen Haftdauer nicht unverzüglich freizulassen, weil er keine gültigen
Dokumente besitzt, sich aggressiv verhält und weder über eigene Unterhaltsmittel noch über eine Unterkunft, noch über vom
Mitgliedstaat für diese Zwecke gestellte Mittel verfügt.
69
In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass, wie insbesondere aus den Randnrn. 37, 54 und 61 des vorliegenden Urteils hervorgeht,
Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 auf keinen Fall eine Überschreitung der in dieser Bestimmung festgelegten maximalen
Zeiträume zulässt.
70
Die Möglichkeit, eine Person aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu inhaftieren, kann ihre Grundlage nicht
in der Richtlinie 2008/115 finden. Deshalb kann keiner der vom vorlegenden Gericht angeführten Gründe für sich einen Haftgrund
gemäß den Bestimmungen der Richtlinie bilden.
71
Folglich ist auf Frage 4 zu antworten, dass Art. 15 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass er bei
Ablauf der in der Richtlinie vorgesehenen maximalen Haftdauer nicht erlaubt, den Betreffenden nicht unverzüglich freizulassen,
weil er keine gültigen Dokumente besitzt, sich aggressiv verhält und weder über eigene Unterhaltsmittel noch über eine Unterkunft,
noch über vom Mitgliedstaat für diese Zwecke gestellte Mittel verfügt.
Kosten
72
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem
Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1.
Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame
Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auslegen,
dass die dort vorgesehene maximale Haftdauer auch die Haftzeit umfassen muss, die im Rahmen eines vor Geltung der Regelung
dieser Richtlinie eingeleiteten Abschiebungsverfahrens zurückgelegt wurde.
2.
Die Zeit, während deren eine Person auf der Grundlage einer gemäß den nationalen und den gemeinschaftlichen Bestimmungen über
Asylbewerber getroffenen Entscheidung in einem Zentrum für die vorübergehende Unterbringung untergebracht war, ist nicht als
Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2008/115 anzusehen.
3.
Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass die Zeit, während deren der Vollzug der Abschiebungsanordnung
wegen einer Klage des Betreffenden gegen die Anordnung aufgeschoben war, bei der Berechnung der Dauer der Inhaftierung für
die Zwecke der Abschiebung berücksichtigt wird, wenn sich der Betreffende während des Verfahrens weiterhin in einem Zentrum
für die vorübergehende Unterbringung aufgehalten hat.
4.
Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass er nicht anwendbar ist, wenn die Möglichkeiten einer Verlängerung
der in Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Haftzeiträume zum Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung der Inhaftierung
der betreffenden Person erschöpft sind.
5.
Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass nur eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreichen Vollzug
der Abschiebung unter Berücksichtigung der in Art. 15 Abs. 5 und 6 festgelegten Zeiträume eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung
darstellt und dass diese nicht besteht, wenn es wenig wahrscheinlich erscheint, dass der Betreffende unter Berücksichtigung
der genannten Zeiträume in einem Drittstaat aufgenommen wird.
6.
Art. 15 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass er bei Ablauf der in der Richtlinie vorgesehenen maximalen
Haftdauer nicht erlaubt, den Betreffenden nicht unverzüglich freizulassen, weil er keine gültigen Dokumente besitzt, sich
aggressiv verhält und weder über eigene Unterhaltsmittel noch über eine Unterkunft, noch über vom Mitgliedstaat für diese
Zwecke gestellte Mittel verfügt.
Unterschriften
*
Verfahrenssprache: Bulgarisch.