Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 24 Abs. 3 und 28i – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 283 Abs. 1 Buchst. c – Gültigkeit – Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG – Grundsatz der Gleichbehandlung – Sonderregelung für Kleinunternehmen – Mehrwertsteuerbefreiung – Versagung der Steuerbefreiung gegenüber Steuerpflichtigen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind – Begriff des Jahresumsatzes; [Bezug: 6. MWST-Richtlinie; MWST-Systemrichtlinie]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rechtssache C‑97/09
Ingrid Schmelz
gegen
Finanzamt Waldviertel
(Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 24 Abs. 3 und 28i – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 283 Abs. 1 Buchst. c – Gültigkeit – Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG – Grundsatz der Gleichbehandlung – Sonderregelung für Kleinunternehmen – Mehrwertsteuerbefreiung – Versagung der Steuerbefreiung gegenüber Steuerpflichtigen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind – Begriff des Jahresumsatzes“
Leitsätze des Urteils
1.
Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Steuerrecht
(Art. 49 EG; Richtlinien 77/388, Art. 24 Abs. 3 und 28i, und 2006/112 des Rates, Art. 283 Abs. 1 Buchst. c)
2.
Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Sonderregelung
für Kleinunternehmen
(Richtlinien 77/388, Art. 24 und 24a, und 2006/112 des Rates, Art. 284 bis 287)
1.
Art. 49 EG steht weder den Art. 24 Abs. 3 und 28i der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der durch die Richtlinie 2006/18 geänderten Fassung noch Art. 283 Abs. 1 Buchst.
c der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem entgegen, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnen,
den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kleinunternehmen eine Mehrwertsteuerbefreiung mit Verlust des Vorsteuerabzugs zu gewähren,
diese Möglichkeit aber hinsichtlich der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kleinunternehmen ausschließen.
Zwar macht der Ausschluss der außerhalb eines Mitgliedstaats ansässigen Kleinunternehmen von der Mehrwertsteuerbefreiung es
für diese Unternehmen weniger attraktiv, in diesem Staat Dienstleistungen zu erbringen, und führt daher zu einer Beschränkung
des freien Dienstleistungsverkehrs.
Doch rechtfertigen es beim gegenwärtigen Stand der Entwicklung der Mehrwertsteuerregelung das Ziel, die Wirksamkeit der Steueraufsicht
im Hinblick auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen zu gewährleisten, und
das Ziel der Kleinunternehmerregelung, mit der die Wettbewerbsfähigkeit der Kleinunternehmen gestärkt werden soll, dass die
Anwendbarkeit der Mehrwertsteuerbefreiung auf die Tätigkeiten der Kleinunternehmen beschränkt wird, die im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, ansässig sind. Die Beschränkung der Mehrwertsteuerbefreiung auf
die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Befreiung anwendet, ansässigen Kleinunternehmen ist nämlich geeignet, die
Durchführung wirksamer Steuerkontrollen, bei denen geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Befreiung tatsächlich erfüllt
sind, zu gewährleisten, da die Unternehmen die Unterlagen über ihre sämtlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten grundsätzlich
am Ort ihrer Niederlassung aufbewahren. Der Aufnahmemitgliedstaat kann eine wirksame Kontrolle der Tätigkeiten, die ein nicht
im Inland ansässiges Kleinunternehmen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausübt, nicht leisten.
Was die Notwendigkeit der Beschränkung dieser Regelung auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Kleinunternehmen
angeht, können die in der Verordnung Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 218/92 und in der Richtlinie 77/799 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern enthaltenen Vorschriften über die Amtshilfe keinen zweckdienlichen
Datenaustausch hinsichtlich der Kleinunternehmen gewährleisten, die im Gebiet des Mitgliedstaats, der eine Mehrwertsteuerbefreiung
anwendet, tätig sind. Nach Art. 272 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 können die Mitgliedstaaten Kleinunternehmen von
sämtlichen in den Art. 213 bis 271 dieser Richtlinie vorgesehenen Formalitäten befreien, die dazu dienen, die Finanzbehörden
der Mitgliedstaaten über die mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeiten in ihrem Gebiet zu informieren. Daher sind Kleinunternehmen
im Allgemeinen im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung nicht für die Zwecke der Mehrwertsteuer identifiziert, und diesem Mitgliedstaat
liegen keine Daten zu ihren Umsätzen vor. Die Richtlinie 77/799 betrifft die gegenseitige Erteilung von Auskünften über die
Steuern auf Einkommen, Vermögen und Versicherungsprämien. Auch wenn sich nicht ausschließen lässt, dass Auskünfte insbesondere
zum Einkommen zweckdienliche Hinweise vor allem für die Untersuchung eventueller Mehrwertsteuerhinterziehungen liefern können,
betreffen diese Angaben aber nicht den mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz.
(vgl. Randnrn. 51, 53, 59-61, 64-67, 71, 76 und Tenor 1)
2.
Die Art. 24 und 24a der Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
in der durch die Richtlinie 2006/18 geänderten Fassung sowie die Art. 284 bis 287 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass der Begriff „Jahresumsatz“ den Jahresumsatz meint, den ein Unternehmen in
einem Jahr in dem Mitgliedstaat erzielt, in dem es ansässig ist.
(vgl. Randnr. 77 und Tenor 2)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
26. Oktober 2010(
*
)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 24 Abs. 3 und 28i – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 283 Abs. 1 Buchst. c – Gültigkeit – Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG – Grundsatz der Gleichbehandlung – Sonderregelung für Kleinunternehmen – Mehrwertsteuerbefreiung – Versagung der Steuerbefreiung gegenüber Steuerpflichtigen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind – Begriff des Jahresumsatzes“
In der Rechtssache C‑97/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien (Österreich),
mit Entscheidung vom 4. März 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 10. März 2009, in dem Verfahren
Ingrid Schmelz
gegen
Finanzamt Waldviertel
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.‑C. Bonichot
und A. Arabadjiev (Berichterstatter), der Richter E. Juhász, G. Arestis, A. Borg Barthet und M. Ilešič, der Richterin P. Lindh,
des Richters T. von Danwitz sowie der Richterin C. Toader,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer und J. Bauer als Bevollmächtigte,
– der deutschen Regierung, vertreten durch C. Blaschke und J. Möller als Bevollmächtigte,
– der griechischen Regierung, vertreten durch M. Tassopoulou, K. Georgiadis und I. Bakopoulos als Bevollmächtigte,
– des Rates der Europäischen Union, vertreten durch A.‑M. Colaert und J.‑P. Hix als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und B.‑R. Killmann als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 17. Juni 2010
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Art. 24 Abs. 3 und 28i der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates
vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom
14. Februar 2006 (ABl. L 51, S. 12) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) sowie des Art. 283 Abs. 1 Buchst. c
der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im
Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) im Hinblick auf die Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Das Ersuchen betrifft zudem die Auslegung von Art. 24 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie und Art. 287 der Mehrwertsteuerrichtlinie.
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Schmelz, einer in Deutschland ansässigen deutschen Staatsangehörigen,
und dem Finanzamt Waldviertel (im Folgenden: Finanzamt) wegen Steuerbescheiden des Finanzamts über die Umsatzsteuer, die Frau
Schmelz nach dessen Ansicht auf ihre Einkünfte aus der Vermietung einer in Österreich belegenen Wohnung für die Jahre 2006
und 2007 schuldet.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Sechste Richtlinie
3
Nach Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie befreien die Mitgliedstaaten die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
von der Steuer.
4
Der zu Abschnitt XIV („Sonderregelungen“) der Sechsten Richtlinie gehörende Art. 24 Abs. 2 Buchst. a und b („Sonderregelung
für Kleinunternehmen“) ermöglicht es den Mitgliedstaaten im Wesentlichen, den Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz maximal
dem in nationalen Währungen ausgedrückten Gegenwert von 5 000 Europäischen Rechnungseinheiten zum Umrechnungskurs am Tag der
Genehmigung der Sechsten Richtlinie entspricht, eine Mehrwertsteuerbefreiung beizubehalten oder zu gewähren.
5
Nach Nr. 2 Buchst. c des Abschnitts IX („Steuern“) in Anhang XV der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich,
der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl.
1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1) kann die Republik Österreich bei der Anwendung von Art. 24 Abs. 2 bis 6 der
Sechsten Richtlinie die Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz geringer als der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert von
35 000 Euro ist, von der Mehrwertsteuer befreien.
6
Art. 24 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie sieht vor:
„Die Begriffe ‚Steuerbefreiung‘ … finden auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen Anwendung, die von Kleinunternehmen
bewirkt werden.
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, bestimmte Umsätze von der in Absatz 2 vorgesehenen Regelung auszunehmen. …“
7
Nach Art. 28 Abs. 2 Buchst. j der Sechsten Richtlinie darf die Republik Österreich „auf die Vermietung von Grundstücken für
Wohnzwecke einen der beiden in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 genannten ermäßigten Sätze anwenden, sofern
dieser Satz mindestens 10 % beträgt“.
8
Mit Art. 28i der Sechsten Richtlinie („Sonderregelung für Kleinunternehmen“) wurde in Art. 24 Abs. 3 dieser Richtlinie folgender
Unterabsatz hinzugefügt:
„Auf jeden Fall sind … die Lieferungen von Gegenständen bzw. die Dienstleistungen, die von einem Steuerpflichtigen, der nicht
im Inland ansässig ist, bewirkt bzw. erbracht werden, von der Befreiung gemäß Absatz 2 ausgeschlossen.“
Mehrwertsteuerrichtlinie
9
Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuerrichtlinie befreien die Mitgliedstaaten die Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken von der Steuer.
10
Gemäß Art. 117 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie darf die Republik Österreich „auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke
einen der beiden ermäßigten Sätze des Artikels 98 anwenden, sofern dieser Satz mindestens 10 % beträgt“.
11
Nach Art. 272 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten „Steuerpflichtige, die die Steuerbefreiung
für Kleinunternehmen nach den Artikeln 282 bis 292 in Anspruch nehmen“, von bestimmten oder allen Pflichten nach den Kapiteln
2 („Identifikation“), 3 („Rechnungstellung“), 4 („Aufzeichnungen“), 5 („Erklärungspflichten“) und 6 („Zusammenfassende Meldung“)
des Titels XI („Pflichten der Steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen“) dieser Richtlinie befreien.
12
Titel XII („Sonderregelungen“) der Mehrwertsteuerrichtlinie enthält in Kapitel 1 eine „Sonderregelung für Kleinunternehmen“.
Art. 281 in Abschnitt 1 („Vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und die Steuererhebung“) dieses Kapitels ermöglicht
es im Wesentlichen den „Mitgliedstaaten, in denen die normale Besteuerung von Kleinunternehmen wegen deren Tätigkeit oder
Struktur auf Schwierigkeiten stoßen würde, … vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und Steuererhebung … an[zu]wenden“.
13
Gemäß Art. 282 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Abschnitt 2 („Steuerbefreiungen und degressive Steuerermäßigungen“) dieses
Kapitels 1 gelten „[d]ie Steuerbefreiungen und ‑ermäßigungen nach diesem Abschnitt … für Lieferungen von Gegenständen und
für Dienstleistungen, die von Kleinunternehmen bewirkt werden“.
14
Nach dem im selben Abschnitt 2 enthaltenen Art. 283 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie gilt dieser Abschnitt nicht
für „die Lieferungen von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen, der nicht in dem
Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird“.
15
Nach Art. 287 der Mehrwertsteuerrichtlinie können „Mitgliedstaaten, die nach dem 1. Januar 1978 beigetreten sind, … Steuerpflichtigen
eine Steuerbefreiung gewähren, wenn ihr Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert der folgenden Beträge nicht
übersteigt, wobei der Umrechnungskurs am Tag des Beitritts zugrunde zu legen ist“. Für die Republik Österreich wurde dieser
Betrag auf 35 000 Euro festgesetzt.
16
Art. 288 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:
„Der Umsatz, der bei der Anwendung der Regelung dieses Abschnitts zugrunde zu legen ist, setzt sich aus folgenden Beträgen
ohne Mehrwertsteuer zusammen:
1. Betrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, soweit diese besteuert werden;
2. Betrag der gemäß Artikel 110, Artikel 111 und Artikel 125 Absatz 1 sowie Artikel 127 und Artikel 128 Absatz 1 mit Recht auf
Vorsteuerabzug von der Steuer befreiten Umsätze;
3. Betrag der gemäß den Artikeln 146 bis 149 sowie den Artikeln 151, 152 und 153 von der Steuer befreiten Umsätze;
4. Betrag der Umsätze mit Immobilien, der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben b bis g genannten Finanzgeschäfte sowie der Versicherungsdienstleistungen,
sofern diese Umsätze nicht den Charakter von Nebenumsätzen haben.
Veräußerungen von körperlichen oder nicht körperlichen Investitionsgütern des Unternehmens bleiben bei der Ermittlung dieses
Umsatzes jedoch außer Ansatz.“
17
Nach ihren Art. 411 und 413 hebt die Mehrwertsteuerrichtlinie insbesondere die Sechste Richtlinie auf und tritt am 1. Januar
2007 in Kraft.
Nationales Recht
18
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (BGBl. 663/1994, im Folgenden: UStG 1994) in der im Ausgangsverfahren
maßgeblichen Fassung sind die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, mit Ausnahme u. a. der Vermietung (Nutzungsüberlassung)
von Grundstücken für Wohnzwecke, steuerfrei.
19
Nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung sind steuerfrei „die Umsätze der Kleinunternehmer.
Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und
2 im Veranlagungszeitraum 22 000 Euro [Fassung bis 2006, ab 2007: 30 000 Euro] nicht übersteigen.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
20
Frau Schmelz, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wohnt in Deutschland. Sie ist Eigentümerin einer in Österreich
belegenen Wohnung, die sie zu einem monatlichen Mietzins von 330 Euro zuzüglich Betriebskostenersatz vermietet.
21
Da sie der Auffassung ist, sie sei als Kleinunternehmerin nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit, hat
sie keine Umsatzsteuer auf die Miete in Rechnung gestellt.
22
Das Finanzamt vertritt die Ansicht, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer könne mangels eines Sitzes oder Wohnsitzes von
Frau Schmelz in Österreich nicht angewendet werden. Aufgrund seiner Feststellung, dass Frau Schmelz mit der Vermietung in
Österreich Nettoumsätze in Höhe von 5 890,90 Euro im Jahr 2006 und 5 936,37 Euro im Jahr 2007 erzielt habe, setzte es daher
mit zwei Steuerbescheiden vom 19. Juni 2008 und vom 17. November 2008 Umsatzsteuern zulasten von Frau Schmelz in Höhe von
334,93 Euro und 316,15 Euro fest.
23
Gegen diese Bescheide legte Frau Schmelz Berufung zum Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, ein. Dieser hat im Wege
einer ergänzenden Auskunft mitgeteilt, dass Frau Schmelz am 10. März 2009 erklärt habe, in den im Ausgangsverfahren fraglichen
Jahren keine weiteren Umsätze im Gebiet der Europäischen Union erzielt zu haben.
24
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die vom Finanzamt erlassenen Steuerbescheide stünden im Einklang mit dem innerstaatlichen
Recht, das wiederum mit den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und der Mehrwertsteuerrichtlinie im Einklang stehe, und weist
darauf hin, dass eine Person, die – im Unterschied zu Frau Schmelz – einen Wohnsitz in Österreich habe, als Kleinunternehmer
von der Umsatzsteuer befreit werden könnte.
25
Der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien, hat deshalb Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Richtlinien mit den Diskriminierungsverboten,
die sich aus dem Primärrecht ergäben, und zwar aus den Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG sowie aus dem allgemeinen unionsrechtlichen
Grundsatz der Gleichbehandlung.
26
Da er sich auch fragt, ob der zur Unterscheidung der Kleinunternehmen von den sonstigen Unternehmen dienende Betrag nur den
im jeweiligen Mitgliedstaat erzielten Umsatz erfasst oder ob der im gesamten Unionsgebiet erzielte Umsatz zu berücksichtigen
ist, hat der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende
Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Verstößt die Wortfolge „sowie die Lieferungen von Gegenständen bzw. die Dienstleistungen, die von einem Steuerpflichtigen,
der nicht im Inland ansässig ist, bewirkt bzw. erbracht werden“ in Art. 24 Abs. 3 und in Art. 28i der Sechsten Richtlinie
sowie eine diese Bestimmung in das nationale Recht umsetzende Regelung gegen den EG‑Vertrag, insbesondere gegen das Diskriminierungsverbot
(Art. 12 EG), gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff. EG), die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff. EG) oder gegen unionsrechtliche
Grundrechte (den unionsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz), weil die Bestimmung bewirkt, dass Unionsbürger, die nicht im jeweiligen
Inland ansässig sind, von der Steuerbefreiung nach Art. 24 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie (Sonderregelung für Kleinunternehmen)
ausgeschlossen sind, während Unionsbürger, die im jeweiligen Inland ansässig sind, diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen
können, sofern der jeweilige Mitgliedstaat richtlinienkonform eine Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gewährt?
2. Verstößt die Wortfolge „die Lieferungen von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen,
der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird“ in Art. 283 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie
sowie eine diese Bestimmung in das nationale Recht umsetzende Regelung gegen den EG‑Vertrag, insbesondere gegen das Diskriminierungsverbot
(Art. 12 EG), gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff. EG), die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff. EG) oder gegen unionsrechtliche
Grundrechte (den unionsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz), weil die Bestimmung bewirkt, dass Unionsbürger, die nicht im jeweiligen
Mitgliedstaat ansässig sind, von der Steuerbefreiung nach den Art. 282 ff. der Mehrwertsteuerrichtlinie (Sonderregelung für
Kleinunternehmen) ausgeschlossen sind, während Unionsbürger, die im jeweiligen Mitgliedstaat ansässig sind, diese Steuerbefreiung
in Anspruch nehmen können, sofern der jeweilige Mitgliedstaat richtlinienkonform eine Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
gewährt?
3. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist die Wortfolge „sowie die Lieferungen von Gegenständen bzw. die Dienstleistungen, die von einem
Steuerpflichtigen, der nicht im Inland ansässig ist, bewirkt bzw. erbracht werden“ in Art. 24 Abs. 3 und in Art. 28i der Sechsten
Richtlinie im Sinne des Art. 234 Abs. 1 Buchst. b EG ungültig?
4. Falls Frage 2 bejaht wird: Ist die Wortfolge „die Lieferungen von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch einen
Steuerpflichtigen, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird“ in Art. 283 Abs. 1
Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie im Sinne des Art. 234 Abs. 1 Buchst. b EG ungültig?
5. Falls Frage 3 bejaht wird: Ist unter „Jahresumsatz“ im Sinne des Anhangs XV der Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden
Verträge, IX. Steuern, Ziff. 2 Buchst. c bzw. von Art. 24 der Sechsten Richtlinie der in einem Jahr im jeweiligen Mitgliedstaat,
für den die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird, erzielte Umsatz oder der in einem Jahr im gesamten Unionsgebiet
erzielte Umsatz des Unternehmers zu verstehen?
6. Falls Frage 4 bejaht wird: Ist unter „Jahresumsatz“ im Sinne des Art. 287 der Mehrwertsteuerrichtlinie der in einem Jahr im
jeweiligen Mitgliedstaat, für den die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird, erzielte Umsatz oder der in einem
Jahr im gesamten Unionsgebiet erzielte Umsatz des Unternehmers zu verstehen?
Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen
27
Der Rat der Europäischen Union ist der Ansicht, dass dem vorlegenden Gericht bei Abfassung seiner Vorlagefragen nicht alle
Informationen vorgelegen hätten, die es benötigt habe, um die Frage der Ansässigkeit von Frau Schmelz beurteilen zu können.
Es habe sich nämlich in der Folge herausgestellt, dass sie keine Wirtschaftstätigkeit in Deutschland ausgeübt und dort folglich
nicht als mehrwertsteuerpflichtig gegolten habe. Da ihre einzige mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit in der Vermietung einer
in Österreich belegenen Wohnung an Privatleute bestanden habe, hält es der Rat für denkbar, dass Frau Schmelz in Österreich
ansässig sei. Es stehe daher nicht fest, dass die Vorlagefragen für die Lösung des Ausgangsrechtsstreits erheblich seien.
28
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren nach Art. 234 EG nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit
befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der
Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der
dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte
Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung und/oder die Gültigkeit des Unionsrechts betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile
vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, Slg. 1995, I‑4921, Randnr. 59, und vom 18. März 2010, Alassini u. a., C‑317/08 bis
C‑320/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
29
Damit kann der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene
Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits
steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben
verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Alassini u. a., Randnr. 26).
30
Zudem geht aus Art. 234 Abs. 2 EG klar hervor, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, darüber zu entscheiden, in welchem
Verfahrensstadium es ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richten soll (Urteile vom 10. März 1981, Irish Creamery
Milk Suppliers Association u. a., 36/80 und 71/80, Slg. 1981, 735, Randnr. 5, und vom 17. April 2007, AGM-COS.MET, C‑470/03,
Slg. 2007, I‑2749, Randnr. 45).
31
Selbst wenn man im vorliegenden Fall unterstellt, dass die Auskunft, die Frau Schmelz dem vorlegenden Gericht erteilt hat,
zutreffend ist, ergibt sich daraus keineswegs, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang
mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass das Problem hypothetischer Natur ist. Wie die
österreichische Regierung in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, bedeutet der Umstand, dass Frau Schmelz ihre einzigen
steuerpflichtigen Umsätze mit der Vermietung ihrer Wohnung erzielt, nämlich nicht, dass die österreichischen Behörden davon
ausgehen können, dass sie in Österreich ansässig ist.
32
Daraus folgt, dass die Vorlagefragen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien, zu beantworten sind.
Zu den Vorlagefragen
33
Mit seinen Vorlagefragen, die miteinander zusammenhängen und deshalb gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht
im Wesentlichen wissen, ob die Art. 24 Abs. 3 und 28i der Sechsten Richtlinie sowie Art. 283 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie,
soweit sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnen, den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kleinunternehmen eine Mehrwertsteuerbefreiung
mit Verlust des Vorsteuerabzugs zu gewähren, diese Möglichkeit aber hinsichtlich der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen
Kleinunternehmen ausschließen, mit den Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG sowie mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar
sind.
34
Das vorlegende Gericht möchte außerdem wissen, ob mit dem in den Art. 24 und 24a der Sechsten Richtlinie sowie in den Art. 284
bis 287 der Mehrwertsteuerrichtlinie verwendeten Begriff „Jahresumsatz“ der Umsatz gemeint ist, den das Unternehmen in einem
Jahr in dem Mitgliedstaat, für den die Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch genommen wird, erzielt, oder derjenige, den es
in einem Jahr im gesamten Unionsgebiet erzielt.
Zur einschlägigen Freiheit
35
Als im Ausgangsrechtsstreit einschlägige Freiheiten führt das vorlegende Gericht die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit
an.
36
Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 43 EG den Unionsbürgern zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger
Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Mitgliedstaat
der Niederlassung für dessen eigene Angehörige festgelegten umfasst, ist gemäß Art. 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung
innerhalb der Europäischen Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft,
Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C‑386/04,
Slg. 2006, I‑8203, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff der Niederlassung im Sinne des Vertrags sehr weit gefasst und impliziert
die Möglichkeit für einen Unionsbürger, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats
als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung
innerhalb der Union im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer,
Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Niederlassungsrecht ist jedoch grundsätzlich, dass eine dauernde
Präsenz im Aufnahmemitgliedstaat sichergestellt ist und dass im Fall des Erwerbs und des Besitzes von Grundstücken deren Verwaltung
aktiv erfolgt (Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 19). Eine solche dauernde Präsenz muss sich auf der Grundlage
objektiver und nachprüfbarer Anhaltspunkte feststellen lassen, die sich u. a. auf das Ausmaß des greifbaren Vorhandenseins
in Form von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September
2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C‑196/04, Slg. 2006, I‑7995, Randnr. 67).
39
Aus der Sachverhaltsschilderung des vorlegenden Gerichts ergibt sich jedoch, dass Frau Schmelz diese Voraussetzungen nicht
erfüllt.
40
Die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit sind daher in einem Fall wie dem des Ausgangsrechtsstreits nicht anwendbar.
41
Was sodann den freien Dienstleistungsverkehr angeht, ist zum einen davon auszugehen, dass die Vermietung von Immobilien eine
gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 EG darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli
2010, Hengartner und Gasser, C‑70/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32). Zum anderen steht
es der Anwendbarkeit von Art. 49 EG nicht entgegen, dass Frau Schmelz über mehrere Jahre hinweg eine Wohnung in Österreich
vermietet.
42
Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass der Dienstleistungsbegriff im Sinne des Vertrags Dienstleistungen ganz unterschiedlicher
Art umfassen kann, einschließlich solcher, deren Erbringung sich über einen längeren Zeitraum, bis hin zu mehreren Jahren,
erstreckt. Der Vertrag enthält nämlich keine Vorschrift, die eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit ermöglicht,
ab der die Erbringung einer Dienstleistung oder einer bestimmten Art von Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat nicht
mehr als eine Dienstleistung im Sinne des Vertrags angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2003, Schnitzer, C‑215/01,
Slg. 2003, I‑14847, Randnrn. 30 und 31).
43
Folglich ist davon auszugehen, dass die Vermietungstätigkeit von Frau Schmelz unter den freien Dienstleistungsverkehr nach
Art. 49 EG fällt.
44
Was schließlich die Anwendbarkeit von Art. 12 EG, der ein allgemeines Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
enthält, auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens betrifft, ist festzustellen, dass diese Bestimmung als eigenständige Grundlage
nur auf unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote
vorsieht (Urteil vom 21. Januar 2010, SGI, C‑311/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31 sowie
die dort angeführte Rechtsprechung).
45
Art. 49 EG, der, wie in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt, auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist, sieht
jedoch ein solches besonderes Diskriminierungsverbot vor. Daraus folgt, dass Art. 12 EG auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
keine Anwendung findet.
Zum Bestehen einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs
46
Nach ständiger Rechtsprechung sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Unionsbürgern die Ausübung
beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsbürger benachteiligen
könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile Bosman, Randnr. 94,
und vom 19. November 2009, Filipiak, C‑314/08, Slg. 2009, I-11049, Randnr. 58).
47
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 49 EG die Aufhebung jeder Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs
verlangt, sofern sie geeignet ist, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist,
zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije,
C‑233/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48
Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass Art. 49 EG nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit
verbietet, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale
tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen. Dies trifft insbesondere auf eine Maßnahme zu, die eine Unterscheidung aufgrund
des Kriteriums des Wohnsitzes trifft, denn sie kann sich hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten
auswirken, da die Gebietsfremden meist Ausländer sind (vgl. Urteil vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C‑388/01, Slg. 2003,
I‑721, Randnrn. 13 und 14 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
49
Nach Art. 49 EG verbotene Beschränkungen liegen insbesondere dann vor, wenn die für grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeiten
geltenden Steuervorschriften weniger günstig sind als diejenigen, die für eine innerhalb der Grenzen des Mitgliedstaats ausgeübte
wirtschaftliche Tätigkeit gelten (vgl. Urteil Filipiak, Randnr. 62).
50
Darüber hinaus gilt das Verbot von Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern
auch für Maßnahmen der Unionsorgane (vgl. entsprechend zum freien Warenverkehr Urteil vom 25. Juni 1997, Kieffer und Thill,
C‑114/96, Slg. 1997, I‑3629, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51
Im vorliegenden Fall eröffnen die Art. 24 Abs. 3 und 28i der Sechsten Richtlinie sowie Art. 283 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie
den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kleinunternehmen eine Mehrwertsteuerbefreiung mit
Verlust des Vorsteuerabzugs zu gewähren, schließen diese Möglichkeit aber hinsichtlich der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen
Kleinunternehmen aus.
52
Folglich können, wenn ein Mitgliedstaat die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen vorsieht, die in seinem Hoheitsgebiet
ansässigen Kleinunternehmen ihre Dienstleistungen gegebenenfalls unter günstigeren Bedingungen anbieten als die außerhalb
dieses Gebiets ansässigen Kleinunternehmen, da die Mitgliedstaaten diese Steuerbefreiung nach den genannten Bestimmungen nicht
auf die letztgenannten Unternehmen ausdehnen dürfen.
53
Aus der in der vorstehenden Randnummer getroffenen Feststellung ergibt sich im vorliegenden Fall, dass der Ausschluss der
außerhalb Österreichs ansässigen Kleinunternehmen von der Mehrwertsteuerbefreiung es für diese Unternehmen weniger attraktiv
macht, in Österreich Dienstleistungen zu erbringen. Er führt daher zu einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs.
54
Darüber hinaus kann diese Beschränkung, wie die Generalanwältin in den Nrn. 42 bis 44 und 83 ihrer Schlussanträge ausgeführt
hat, zum einen nicht den Mitgliedstaaten zugerechnet werden, denn nach den fraglichen Richtlinien dürfen sie die Mehrwertsteuerbefreiung
nur den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kleinunternehmen gewähren. Zum anderen reicht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs,
die für die außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, ansässigen Kleinunternehmen besteht,
unter Umständen nicht aus, die Nichtanwendung der Mehrwertsteuerbefreiungsregelung auf sie auszugleichen, insbesondere wenn
bei ihnen keine oder kaum steuerpflichtige Umsätze auf der vorgelagerten Ebene anfallen.
55
Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob diese Beschränkung gerechtfertigt ist.
Zur Rechtfertigung
56
Die österreichische, die deutsche und die griechische Regierung sowie der Rat und die Europäische Kommission vertreten die
Ansicht, dass die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, die in der Ungleichbehandlung von Kleinunternehmen danach,
ob sie in Österreich ansässig seien oder nicht, bestehe, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, die Wirksamkeit steuerlicher
Kontrollen zu gewährleisten. Diese Kontrollen könnten nur vom Mitgliedstaat, in dem das Kleinunternehmen ansässig sei, wirksam
durchgeführt werden.
57
Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass das Erfordernis, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten, ein
zwingender Grund des Allgemeininteresses ist, der eine Beschränkung der vom Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen
kann (Urteil vom 27. Januar 2009, Persche, C‑318/07, Slg. 2009, I‑359, Randnr. 52).
58
Jedoch kann eine beschränkende Maßnahme nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt,
also geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das dazu Erforderliche hinausgeht
(Urteil Persche, Randnr. 52).
59
Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beschränkung der Mehrwertsteuerbefreiung auf die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats,
der die Befreiung anwendet, ansässigen Kleinunternehmen geeignet ist, die Durchführung wirksamer Steuerkontrollen, bei denen
geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Befreiung tatsächlich erfüllt sind, zu gewährleisten, da die Unternehmen die
Unterlagen über ihre sämtlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten grundsätzlich am Ort ihrer Niederlassung aufbewahren.
60
Die Regierungen und die Organe, die sich am Verfahren beteiligt haben, vertreten daher zu Recht die Auffassung, dass der Aufnahmemitgliedstaat
eine wirksame Kontrolle der Tätigkeiten, die ein nicht im Inland ansässiges Kleinunternehmen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs
ausübe, nicht leisten könne.
61
Zur Notwendigkeit der Beschränkung dieser Regelung auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Kleinunternehmen tragen
die genannten Regierungen und Organe vor, dass die Vorschriften über die Amtshilfe, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264, S. 1) und der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die
gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. L 336,
S. 15) ergeben, keinen zweckdienlichen Datenaustausch gewährleisten könnten.
62
Da nämlich die Kleinunternehmerregelung den Verwaltungsaufwand verringern solle, der mit den steuerpflichtigen Umsätzen verbunden
sei, seien die Kleinunternehmen von den Steuerverwaltungsformalitäten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer befreit, so dass
der Mitgliedstaat der Niederlassung über keine Daten verfüge, die nach der Verordnung Nr. 1798/2003 mitgeteilt werden könnten.
Die Richtlinie 77/799, die nur Angaben zu direkten Steuern betreffe, erlaube weder die Erhebung noch die Mitteilung von Angaben
zu den Umsätzen von Kleinunternehmen.
63
Hierzu ist zum einen festzustellen, dass das Ziel, die Wirksamkeit der Steueraufsicht im Hinblick auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen,
Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen zu gewährleisten – auf das Erfordernis dieser Gewährleistung wurde in Randnr. 57
des vorliegenden Urteils hingewiesen –, ohne relevante Daten nicht erreicht werden kann. Zum anderen sieht die Kleinunternehmerregelung,
wie die Generalanwältin in Nr. 33 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, Verwaltungsvereinfachungen vor, die zu einer stärkeren
Gründung und Tätigkeit von Kleinunternehmen führen und deren Wettbewerbsfähigkeit stärken sowie ein angemessenes Verhältnis
zwischen dem mit der Steueraufsicht verbundenen Verwaltungsaufwand und dem zu erwartenden Steueraufkommen wahren sollen.
64
Nach Art. 272 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten Kleinunternehmen von sämtlichen in
den Art. 213 bis 271 dieser Richtlinie vorgesehenen Formalitäten befreien, die dazu dienen, die Finanzbehörden der Mitgliedstaaten
über die mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeiten in ihrem Gebiet zu informieren.
65
Daher sind Kleinunternehmen, wie der Rat ausgeführt hat, im Allgemeinen im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung nicht für die
Zwecke der Mehrwertsteuer identifiziert, und diesem Mitgliedstaat liegen keine Daten zu ihren Umsätzen vor. So hat die deutsche
Regierung im Ausgangsverfahren erklärt, dass das Kleinunternehmen von Frau Schmelz in Deutschland keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
habe und dass Deutschland über keine Daten zu seinen Umsätzen verfüge.
66
Zur Richtlinie 77/799 ist festzustellen, dass sie nach ihrem Art. 1 die gegenseitige Erteilung von Auskünften über die Steuern
auf Einkommen, Vermögen und Versicherungsprämien betrifft. Auch wenn sich nicht ausschließen lässt, dass Auskünfte insbesondere
zum Einkommen zweckdienliche Hinweise vor allem für die Untersuchung eventueller Mehrwertsteuerhinterziehungen liefern können,
betreffen diese Angaben aber nicht den mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz.
67
Daher gehen die Regierungen und die Organe, die sich am vorliegenden Verfahren beteiligt haben, zutreffend davon aus, dass
die in der Verordnung Nr. 1798/2003 und der Richtlinie 77/799 enthaltenen Vorschriften über die Amtshilfe keinen zweckdienlichen
Datenaustausch hinsichtlich der Kleinunternehmen gewährleisten können, die im Gebiet des Mitgliedstaats, der eine Mehrwertsteuerbefreiung
anwendet, tätig sind.
68
Zudem könnte ein solcher Mangel an Informationen nur durch Einführung von Formalitäten behoben werden, wie sie in den Art. 213
bis 271 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehen sind. Wie in Randnr. 63 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sind es aber
gerade diese Formalitäten, die die Kleinunternehmerregelung den Kleinunternehmen und den Steuerverwaltungen ersparen soll.
69
Um die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle der von einem Kleinunternehmen in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, in
dem es ansässig ist, erzielten Umsätze zu gewährleisten, wären nämlich zum einen für die Kleinunternehmen und die Steuerverwaltungen
die Durchführung komplexer Formalitäten, die eine Erhebung der relevanten Daten und eine Feststellung etwaiger Missbräuche
ermöglichen, und zum anderen häufige Amtshilfeersuchen der Steuerbehörden des Mitgliedstaats der Niederlassung bei den Steuerbehörden
aller anderen Mitgliedstaaten der Union zum Zwecke des Austauschs dieser Daten erforderlich.
70
Hinzu kommt, dass mit der Beschränkung der Mehrwertsteuerbefreiung auf die Steuerpflichtigen, die in dem Mitgliedstaat, der
eine solche Befreiung eingeführt hat, ansässig sind, verhindert werden kann, dass Steuerpflichtige, die in mehreren Mitgliedstaaten
tätig sind, ohne dort ansässig zu sein, der Besteuerung ihrer Tätigkeiten unter dem Deckmantel der dort geltenden Befreiungen
ganz oder zum großen Teil entgehen könnten, auch wenn diese Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit den Umfang der Geschäftstätigkeit
eines Kleinunternehmens objektiv überschreiten würden, was mit dem Erfordernis, durch die Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung,
die eine solche Befreiungsregelung darstellt, nur Kleinunternehmen zu fördern, nicht zu vereinbaren wäre.
71
Nach alledem erweist es sich, dass beim gegenwärtigen Stand der Entwicklung der Mehrwertsteuerregelung das Ziel, die Wirksamkeit
der Steueraufsicht im Hinblick auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen zu
gewährleisten, und das Ziel der Kleinunternehmerregelung, mit der die Wettbewerbsfähigkeit der Kleinunternehmen gestärkt werden
soll, es zum einen rechtfertigen, dass die Anwendbarkeit der Mehrwertsteuerbefreiung auf die Tätigkeiten der Kleinunternehmen
beschränkt wird, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, ansässig sind, und zum
anderen, dass der zu berücksichtigende Jahresumsatz derjenige ist, der in dem Mitgliedstaat erzielt wird, in dem das Unternehmen
ansässig ist.
72
Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Beschränkung der Mehrwertsteuerbefreiung auf diejenigen Kleinunternehmen,
die in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, ansässig sind, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung
dieser beiden Ziele erforderlich ist.
73
Daraus folgt, dass die Prüfung der Fragen nichts ergeben hat, was die Vereinbarkeit der Art. 24 Abs. 3 und 28i der Sechsten
Richtlinie sowie des Art. 283 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie mit Art. 49 EG beeinträchtigen könnte.
74
Soweit schließlich das vorlegende Gericht auch wissen möchte, ob die im Ausgangsverfahren fraglichen Bestimmungen mit dem
allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang stehen, ist darauf hinzuweisen, dass in Randnr. 53 des vorliegenden Urteils
festgestellt wurde, dass die in Rede stehende Ungleichbehandlung zu einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs
führt und daher in den Anwendungsbereich von Art. 49 EG fällt.
75
Unter diesen Umständen ist aber, wie die Generalanwältin in Nr. 75 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, davon auszugehen,
dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nicht als eigenständige Grundlage angewendet werden kann.
76
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Prüfung der Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der
Art. 24 Abs. 3 und 28i der Sechsten Richtlinie sowie des Art. 283 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie im Hinblick
auf Art. 49 EG berühren könnte.
77
Die Art. 24 und 24a der Sechsten Richtlinie sowie die Art. 284 bis 287 der Mehrwertsteuerrichtlinie sind dahin auszulegen,
dass der Begriff „Jahresumsatz“ den Jahresumsatz meint, den ein Unternehmen in einem Jahr in dem Mitgliedstaat erzielt, in
dem es ansässig ist.
Kosten
78
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1.
Die Prüfung der Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Art. 24 Abs. 3 und 28i der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom
14. Februar 2006 geänderten Fassung sowie des Art. 283 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November
2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf Art. 49 EG berühren könnte.
2.
Die Art. 24 und 24a der Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2006/18 geänderten Fassung sowie die Art. 284 bis 287
der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass der Begriff „Jahresumsatz“ den Jahresumsatz meint, den ein Unternehmen
in einem Jahr in dem Mitgliedstaat erzielt, in dem es ansässig ist.
Unterschriften
*
Verfahrenssprache: Deutsch.