Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit – Pacht eines Jagdgebiets – Regionale Abgabe – Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit – Grundsatz der Gleichbehandlung; [Bezug: FZA]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rechtssache C‑70/09
Alexander Hengartner
und
Rudolf Gasser
gegen
Landesregierung Vorarlberg
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs [Österreich])
„Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit – Pacht eines Jagdgebiets – Regionale Abgabe – Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit – Grundsatz der Gleichbehandlung“
Leitsätze des Urteils
1.
Freier Dienstleistungsverkehr – Dienstleistungen – Begriff
2.
Völkerrechtliche Verträge – Abkommen EG/Schweiz über die Freizügigkeit – Freier Dienstleistungsverkehr
(Abkommen EG/Schweiz über die Freizügigkeit, Art. 1, 2 und 15 sowie Anhänge I, II und III)
1.
Besteht eine vertragliche Verpflichtung darin, dass den Parteien gegen Entgelt und unter bestimmten Voraussetzungen ein Bezirk
in einem Mitgliedstaat zur Ausübung der Jagd zur Verfügung gestellt wird, betrifft der Pachtvertrag eine Dienstleistung. Er
weist ferner grenzüberschreitenden Charakter auf, wenn die Pächter die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen. Solche
Pächter sind als Empfänger einer Dienstleistung anzusehen, die darin besteht, dass ihnen gegen Entgelt in dem betreffenden
Gebiet befristet die Nutzung eines Jagdrechts eingeräumt wird.
(vgl. Randnrn. 31-33)
2.
Es ist mit den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vereinbar, einen Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Bezug auf die Erhebung einer Abgabe, die für eine Dienstleistung wie die Überlassung
eines Jagdrechts geschuldet wird, als Dienstleistungsempfänger anders zu behandeln als Personen mit Hauptwohnsitz im Inland
und Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind.
Denn Art. 2 des Abkommens handelt zwar vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung, verbietet aber nicht generell und absolut jede
Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten,
sondern nur Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit, und das auch nur, soweit die Situation dieser Staatsangehörigen
in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Abkommens fällt. Das Abkommen und seine
Anhänge enthalten keine spezifische Regelung, wonach Dienstleistungsempfängern der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Rahmen
der Anwendung fiskalischer Regelungen über gewerbliche Transaktionen, die eine Dienstleistung zum Gegenstand haben, zugute
kommt. Da die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Gemeinschaft beigetreten ist, mit dem alle Hindernisse
beseitigt werden sollen, um einen Raum vollständiger Freizügigkeit entsprechend einem nationalen Markt zu schaffen, der u. a.
die Dienstleistungs- und die Niederlassungsfreiheit umfasst, kann zudem die den unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt
gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung des Abkommens übertragen werden, sofern dies nicht im Abkommen selbst
ausdrücklich vorgesehen ist.
(vgl. Randnrn. 39-43 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
15. Juli 2010(
*
)
„Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit – Pacht eines Jagdgebiets – Regionale Abgabe – Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit – Grundsatz der Gleichbehandlung“
In der Rechtssache C‑70/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung
vom 21. Jänner 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Februar 2009, in dem Verfahren
Alexander Hengartner,
Rudolf Gasser
gegen
Landesregierung Vorarlberg
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter
G. Arestis, J. Malenovský und T. von Danwitz,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Herrn Hengartner und Herrn Gasser, vertreten durch Rechtsanwalt A. Wittwer,
– der Vorarlberger Landesregierung, vertreten durch J. Müller als Bevollmächtigten,
– der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl, E. Pürgy und W. Hämmerle als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Mölls und T. Scharf als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Mai 2010
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Bestimmungen des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit,
unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999 (ABl. 2002, L 114, S. 6).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den schweizerischen Staatsangehörigen Hengartner und Gasser
einerseits und der Landesregierung Vorarlberg andererseits wegen der Erhebung einer Jagdabgabe unter Anwendung eines höheren
Abgabensatzes gegenüber ihnen als insbesondere gegenüber den Angehörigen der Europäischen Union.
Rechtlicher Rahmen
Abkommen über die Freizügigkeit
3
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Schweizerische Eidgenossenschaft andererseits unterzeichneten
am 21. Juni 1999 sieben Abkommen, darunter das Abkommen über die Freizügigkeit (im Folgenden: Abkommen). Diese sieben Abkommen
wurden mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 4. April 2002 (ABl. L 114, S. 1) im Namen der
Europäischen Gemeinschaft gebilligt und traten am 1. Juni 2002 in Kraft.
4
Zu den Zielen des Abkommens gehört u. a. nach seinem Art. 1 Buchst. a und b die Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt,
Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet
der Vertragsparteien zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und die Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere
der Erbringung kurzzeitiger Dienstleistungen.
5
Art. 2 dieses Abkommens („Nichtdiskriminierung“) sieht vor:
„Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten,
werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäß den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.“
6
Art. 4 („Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit“) des Abkommens lautet:
„Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Maßgabe des Anhangs I
eingeräumt.“
7
Art. 5 des Abkommens enthält Bestimmungen über die Erbringung von Dienstleistungen. Nach Art. 5 Abs. 3 wird „[n]atürlichen
Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz sind und sich nur als Empfänger
einer Dienstleistung in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben, … das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt“.
Nach Art. 5 Abs. 4 werden die in Art. 5 genannten Rechte gemäß den Bestimmungen der Anhänge I bis III des Abkommens eingeräumt.
8
Nach Art. 15 des Abkommens sind die Anhänge und Protokolle Bestandteile dieses Abkommens.
9
Art. 16 („Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht“) des Abkommens lautet:
„1. Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, damit in ihren Beziehungen
gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung
finden.
2. Soweit für die Anwendung dieses Abkommens Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird hierfür die einschlägige
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung berücksichtigt. Über
die Rechtsprechung nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens wird die Schweiz unterrichtet. Um das ordnungsgemäße
Funktionieren dieses Abkommens sicherzustellen, stellt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei die Auswirkungen
dieser Rechtsprechung fest.“
10
Art. 17 des Anhangs I des Abkommens untersagt in den in Art. 5 des Abkommens vorgesehenen Fällen die Beschränkung grenzüberschreitender
Dienstleistungen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht
überschreitet, sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Beschränkung der Einreise und des Aufenthalts.
11
Art. 23 des Anhangs I des Abkommens lautet:
„1. Für Aufenthalte von höchstens drei Monaten benötigt der Dienstleistungsempfänger nach Artikel 5 Absatz 3 dieses Abkommens
keine Aufenthaltserlaubnis. Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten erhält er eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer
der Dauer der Dienstleistung entspricht. Der Dienstleistungsempfänger kann während der Dauer seines Aufenthalts von der Sozialhilfe
ausgeschlossen werden.
2. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.“
Nationales Recht
12
§ 2 des Vorarlberger Gesetzes über das Jagdwesen (LGBl. Nr. 32/1988) in der auf die vorliegende Rechtssache anwendbaren Fassung
(LGBl. Nr. 54/2008) sieht vor:
„Inhalt und Ausübung des Jagdrechts
(1) Grundlage jeder Jagdausübung ist das Jagdrecht. Es ist mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und umfasst das Recht,
das Wild zu hegen, zu jagen und sich anzueignen.
(2) Der Grundeigentümer kann über sein Jagdrecht nur insoweit verfügen, als seine Grundstücke ein Eigenjagdgebiet bilden (Eigenjagdberechtigter).
Die Verfügung über das Jagdrecht an allen anderen Grundflächen steht Jagdgenossenschaften zu.
(3) Die Jagdverfügungsberechtigten (Abs. 2) müssen ihre Jagdgebiete entweder selbst jagdlich nutzen oder die Nutzung an Pächter
übertragen (Jagdnutzungsberechtigte).“
13
§ 20 dieses Gesetzes lautet:
„Verpachtung der Jagd
(1) Die Verpachtung der Jagd kann durch freihändige Vergabe, durch Vergabe aufgrund öffentlicher Ausschreibung oder im Wege einer
öffentlichen Versteigerung erfolgen. Die Jagdverfügungsberechtigten müssen bei der Verpachtung der Jagd auf eine den Grundsätzen
des § 3 entsprechende Ausübung des Jagdrechts bedacht sein.
(2) Die Jagdpachtzeit hat für Genossenschaftsjagdgebiete sechs Jagdjahre, für Eigenjagdgebiete sechs oder zwölf Jagdjahre zu betragen.
Wird das Jagdpachtverhältnis vorzeitig beendet, so darf die Jagd nur auf den Rest der Pachtzeit verpachtet werden.
(3) Der Jagdpachtvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Er hat alle die Jagdnutzung betreffenden Vereinbarungen zu enthalten,
auch allfällige Nebenbestimmungen, wie solche über die Stellung einer Kaution, über Mindestsätze für die Abgeltung von Wildschäden
oder über die Erstellung, Benützung oder Ablöse von Jagdeinrichtungen. Nicht im Jagdpachtvertrag enthaltene Vereinbarungen
gelten als nicht abgeschlossen. Der Jagdpachtvertrag hat jedenfalls die Namen des Jagdverfügungsberechtigten und des Pächters,
die Bezeichnung, Lage und Größe des Jagdgebietes, den Beginn und das Ende der Pachtzeit sowie die Höhe des Pachtzinses zu
enthalten.
(4) Vor der Verpachtung eines Eigenjagdgebietes, dem eine fremde Grundfläche eines anderen Eigentümers im Ausmaß von mehr als
10 ha zugeordnet ist, hat der Eigenjagdberechtigte den Eigentümer dieser Grundfläche anzuhören.
(5) Der Jagdverfügungsberechtigte ist verpflichtet, den Jagdpachtvertrag frühestens ein Jahr, spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen
Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorzulegen. Der Jagdpachtvertrag wird mit dem vereinbarten Zeitpunkt rechtswirksam,
wenn ihn die Behörde nicht innerhalb eines Monats beanstandet oder die Gründe für die Beanstandung innerhalb einer angemessen
festzusetzenden Frist behoben werden. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen rechtswirksamer Jagdpachtverträge.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über das Verfahren bei der Verpachtung der Jagd zu erlassen.“
14
Nach § 1 des Vorarlberger Gesetzes über die Erhebung einer Jagdabgabe (LGBl. Nr. 28/2003, im Folgenden: Vlbg. JagdAbgG) ist
für die Ausübung des Jagdrechts eine Abgabe zu entrichten. Nach § 2 Vlbg. JagdAbgG ist der Jagdverfügungsberechtigte zur Entrichtung
dieser Abgabe und im Fall der Übertragung der Nutzung an Pächter der Jagdnutzungsberechtigte verpflichtet.
15
§ 3 Vlbg. JagdAbgG bestimmt die Bemessungsgrundlage wie folgt:
„(1) Bei verpachteten Jagden ist die Abgabe nach dem Jahrespachtzins zuzüglich des Wertes allenfalls vertraglich vereinbarter Nebenleistungen
zu bemessen. Aufwendungen für die Jagdaufsicht sowie für Jagd- und Wildschäden gelten nicht als Nebenleistungen.
(2) Bei nichtverpachteten Jagden ist die Abgabe nach jenem Betrag, der im Falle der Verpachtung als Jahrespachtzins erzielt werden
könnte, zu bemessen.
(3) Wenn bei einer verpachteten Jagd der Jahrespachtzins zuzüglich des Wertes allenfalls vertraglich vereinbarter Nebenleistungen
wesentlich unter jenem Betrag liegt, der bei einer Verpachtung erzielt werden könnte, ist die Abgabe wie bei nichtverpachteten
Jagden zu bemessen.
…“
16
Nach § 4 Abs. 1 Vlbg. JagdAbgG beträgt die Abgabe für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie für natürliche
und juristische Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, 15 % der Bemessungsgrundlage.
Nach § 4 Abs. 2 Vlbg. JagdAbgG beträgt die Abgabe für alle anderen Personen 35 % der Bemessungsgrundlage.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
17
Am 8. Jänner 2002 schlossen die schweizerischen Staatsangehörigen A. Hengartner und R. Gasser mit einer Jagdgenossenschaft
einen Jagdpachtvertrag über ein Jagdgebiet für eine Pachtzeit von sechs Jahren (1. April 2002 bis 31. März 2008) ab. Der jährliche
Pachtzins wurde mit 10 900 Euro vereinbart, und das verpachtete Jagdgebiet hatte ein Flächenausmaß von 1 598 ha.
18
Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens regelmäßig im Land
Vorarlberg zur Jagd verweilen.
19
Mit Bescheid vom 16. April 2002 wurden zwei Personen von der zuständigen Behörde des Landes Vorarlberg als Jagdschutzorgane
für die Dauer des Pachtvertrags der Beschwerdeführer genehmigt.
20
Mit Bescheid des Landesabgabenamtes für Vorarlberg vom 1. April 2007 wurde den Beschwerdeführern des Ausgangsverfahrens eine
Jagdabgabe in Höhe von 35 % der Bemessungsgrundlage, somit in Höhe von 4 359 Euro, für das Jagdjahr vom 1. April 2007 bis
zum 31. März 2008 vorgeschrieben. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Berufung.
21
Das Landesabgabenamt war der Ansicht, die Anwendung des höheren Abgabensatzes sei mit der nationalen Regelung konform, und
gab mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 der Berufung keine Folge. In diesem Bescheid wurde hervorgehoben, dass das Abkommen
auf die Ausübung der Jagd und damit verbundene Abgaben nicht anwendbar sei.
22
Vor dem daraufhin angerufenen Verwaltungsgerichtshof machten die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens im Wesentlichen eine
Verletzung der Rechte auf freie Niederlassung und Gleichbehandlung mit den Unionsbürgern geltend. Sie trugen vor, dass die
Jagd ebenso wie die Fischerei oder die Landwirtschaft eine wirtschaftliche Tätigkeit sei, insbesondere, wenn wie im Ausgangsverfahren
das geschossene Wild in Österreich verkauft werde. Folglich hätte das Landesabgabenamt Vorarlberg zur Vermeidung einer Diskriminierung
wegen der Staatsangehörigkeit einen Abgabensatz von 15 % anwenden müssen.
23
Das Landesabgabenamt vertrat die Ansicht, die Jagd sei als Sport zu bewerten, der nicht der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen
diene.
24
Der Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur
Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist die Ausübung der Jagd, wenn der Jagdausübungsberechtigte das geschossene Wild im Inland verkauft, eine selbständige Erwerbstätigkeit
im Sinn des Art. 43 EG, auch wenn aus dieser Tätigkeit insgesamt kein Gewinn erzielt werden sollte?
Zur Vorlagefrage
Zur Anwendbarkeit von Art. 43 EG
25
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage zwar ausdrücklich auf Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV,
abgehoben hat, dass sich auf die Vorschriften des EG‑Vertrags über die Niederlassungsfreiheit aber nur Angehörige eines Mitgliedstaats
der Union berufen können, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niederlassen wollen, oder Angehörige dieses
Mitgliedstaats, die sich in einer Lage befinden, die eine Beziehung zu einer vom Unionsrecht erfassten Situation aufweist
(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 1992, Ferrer Laderer, C‑147/91, Slg. 1992, I‑4097, Randnr. 7).
26
Daher sind die Vorschriften des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nicht auf Angehörige eines Drittstaats wie der Schweizerischen
Eidgenossenschaft anwendbar.
27
Um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Auslegung zu geben, kann der Gerichtshof gleichwohl Vorschriften
der Unionsrechtsordnung berücksichtigen, auf die das betreffende Gericht im Wortlaut seiner Frage nicht Bezug genommen hat
(vgl. Urteile vom 12. Dezember 1990, SARPP, C‑241/89, Slg. 1990, I‑4695, Randnr. 8, und vom 26. Februar 2008, Mayr, C‑506/06,
Slg. 2008, I‑1017, Randnr. 43).
28
In Anbetracht des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens ist die Vorlagefrage daher unter dem Blickwinkel
der Bestimmungen des Abkommens zu prüfen.
Zur Auslegung des Abkommens
29
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Bestimmungen des Abkommens einen Mitgliedstaat
daran hindern, von schweizerischen Staatsangehörigen eine regionale Abgabe zu erheben, wenn ihnen gegenüber ein höherer Abgabensatz
angewandt wird als insbesondere gegenüber den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Union.
30
Der Gerichtshof ist daher aufgerufen, zu prüfen, ob die Bestimmungen des Abkommens auf einen Rechtsstreit über Abgabenangelegenheiten
wie den im Ausgangsverfahren anwendbar sind und, wenn ja, welche Bedeutung diese Bestimmungen haben. Da das Abkommen verschiedene
Vorschriften über die Erbringung von Dienstleistungen und über die Niederlassung enthält, ist zu bestimmen, welche Art von
Tätigkeit die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens in Österreich im Hinblick auf die streitige Abgabenregelung ausüben.
Zur Einstufung der fraglichen Tätigkeit
31
Voraussetzung für die Ausübung des Jagdrechts im Land Vorarlberg ist nach dem Vlbg. JagdAbgG die Entrichtung einer jährlichen
Abgabe. Da jedoch bei der Pacht eines Jagdrechts der Pächter zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet ist und die Abgabe unabhängig
davon geschuldet wird, in welchem Umfang der Pächter der Jagdtätigkeit nachgeht, ist in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens
als Entstehungstatbestand der Abgabe die Pacht eines Jagdrechts im Land Vorarlberg anzusehen.
32
So besteht die vertragliche Verpflichtung, um die es vor dem vorlegenden Gericht geht, darin, dass den Beschwerdeführern des
Ausgangsverfahrens gegen Entgelt und unter bestimmten Voraussetzungen ein Bezirk zur Ausübung der Jagd zur Verfügung gestellt
wird. Der Pachtvertrag betrifft demnach eine Dienstleistung, die im Ausgangsverfahren grenzüberschreitenden Charakter aufweist,
da sich die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens als Pächter des Jagdrechts für diesen Bezirk in das Land Vorarlberg begeben
müssen, um dort von ihrem Recht Gebrauch zu machen.
33
Die Beschwerdeführer sind deshalb als Empfänger einer Dienstleistung anzusehen, die darin besteht, dass ihnen gegen Entgelt
in einem bestimmten Gebiet befristet die Nutzung eines Jagdrechts eingeräumt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober
1999, Jägerskiöld, C‑97/98, Slg. 1999, I‑7319, Randnr. 36).
34
Da der Entstehungstatbestand der Abgabe die Pacht des Jagdrechts ist, kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
streitigen Abgabe allein auf die Regelungen des Abkommens über Dienstleistungen an.
Zur Auswirkung der Bestimmungen des Abkommens auf die im Ausgangsverfahren streitige Abgabenfestsetzung
35
In Bezug auf die fiskalische Behandlung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geschäftlichen Vorgangs ist zu prüfen,
ob die Bestimmungen des Abkommens über Dienstleistungen dahin auszulegen sind, dass sie einer Abgabe wie der im Ausgangsverfahren
streitigen entgegenstehen, deren Satz je nach Staatsangehörigkeit des Pächters des Jagdrechts 15 % oder 35 % der Bemessungsgrundlage
der betreffenden Abgabe beträgt.
36
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein völkerrechtlicher Vertrag nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern auch im Licht seiner
Ziele auszulegen. Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge bestimmt dazu, dass ein Vertrag
nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung
und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne insbesondere Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991,
Slg. 1991, I‑6079, Randnr. 14, Urteile vom 2. März 1999, El-Yassini, C‑416/96, Slg. 1999, I‑1209, Randnr. 47, vom 20. November
2001, Jany u. a., C‑268/99, Slg. 2001, I‑8615, Randnr. 35, und vom 25. Februar 2010, Brita, C‑386/08, noch nicht in der amtlichen
Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 42 und 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37
Gemäß Art. 1 Buchst. b des Abkommens ist dessen Ziel die Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet
der Vertragsparteien zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz sowie die Liberalisierung
kurzzeitiger Dienstleistungen.
38
Außerdem gewährt Art. 5 Abs. 3 des Abkommens Personen, die als Dienstleistungsempfänger im Sinne des Abkommens anzusehen sind,
ein Einreise‑ und Aufenthaltsrecht in Bezug auf das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien. Art. 23 des Anhangs I des Abkommens
enthält besondere Bestimmungen über die Aufenthaltserlaubnis für diese Art von Personen.
39
Zu der Frage, ob mit dem Abkommen über die Regelung über das Einreise‑ und Aufenthaltsrecht der Dienstleistungsempfänger hinaus
ein allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf ihre Rechtsstellung im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien aufgestellt
werden soll, ist festzustellen, dass Art. 2 des Abkommens zwar vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung handelt, aber nicht
generell und absolut jede Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien, die sich im Hoheitsgebiet der
anderen Partei aufhalten, verbietet, sondern nur Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit, und das auch nur, soweit
die Situation dieser Staatsangehörigen in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Abkommens
fällt.
40
Das Abkommen und seine Anhänge enthalten keine spezifische Regelung, wonach Dienstleistungsempfängern der Grundsatz der Nichtdiskriminierung
im Rahmen der Anwendung fiskalischer Regelungen über gewerbliche Transaktionen, die eine Dienstleistung zum Gegenstand haben,
zugutekommt.
41
Zudem hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Gemeinschaft beigetreten
ist, mit dem alle Hindernisse beseitigt werden sollen, um einen Raum vollständiger Freizügigkeit entsprechend einem nationalen
Markt zu schaffen, der u. a. die Dienstleistungs- und die Niederlassungsfreiheit umfasst (vgl. Urteil vom 12. November 2009,
Grimme, C‑351/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
42
Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, dass unter diesen Umständen die den unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt
gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung des Abkommens übertragen werden kann, sofern dies nicht im Abkommen
selbst ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Urteil vom 11. Februar 2010, Fokus Invest, C‑541/08, noch nicht in der amtlichen
Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).
43
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass es mit den Bestimmungen des Abkommens vereinbar ist, einen Staatsangehörigen
einer der Vertragsparteien im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Bezug auf die Erhebung einer Abgabe, die für eine
Dienstleistung wie die Überlassung eines Jagdrechts geschuldet wird, als Dienstleistungsempfänger anders zu behandeln als
Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt
sind.
Kosten
44
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Es ist mit den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999, vereinbar,
einen Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Bezug auf die Erhebung einer
Abgabe, die für eine Dienstleistung wie die Überlassung eines Jagdrechts geschuldet wird, als Dienstleistungsempfänger anders
zu behandeln als Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen
Union gleichgestellt sind.
Unterschriften
*
Verfahrenssprache: Deutsch.