Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Besondere Dienstalterszulage für Universitätsprofessoren nach einer nationalen Regelung, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht durch ein Urteil des Gerichtshofs festgestellt worden ist – Verjährungsfrist − Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität; [Bezug: VO 1612/68]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rechtssache C‑542/08
Friedrich G. Barth
gegen
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs [Österreich])
„Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Besondere Dienstalterszulage für Universitätsprofessoren nach einer nationalen Regelung, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht
durch ein Urteil des Gerichtshofs festgestellt worden ist – Verjährungsfrist − Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität“
Leitsätze des Urteils
Unionsrecht – Unmittelbare Wirkung – Individuelle Rechte – Schutz durch die nationalen Gerichte – Nationale Verfahrensvorschriften
– Tatbestandsmerkmale – Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität
Das Unionsrecht steht einer Regelung nicht entgegen, nach der die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen,
die einem von seinen Freizügigkeitsrechten Gebrauch machenden Arbeitnehmer vor Erlass des Urteils vom 30. September 2003,
Köbler (C‑224/01), aufgrund der Anwendung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften vorenthalten
wurden, einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt.
Die Ausgestaltung gerichtlicher Verfahren ist nämlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten,
wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches
Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht
praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz).
Insoweit kann eine Verjährungsbestimmung nicht als Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz angesehen werden, wenn neben einer
Verjährungsbestimmung, die für gerichtliche Rechtsbehelfe zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte der Bürger aus dem Unionsrecht
im innerstaatlichen Recht gilt, eine Verjährungsbestimmung existiert, die für nur innerstaatliches Recht betreffende Rechtsbehelfe
gilt, und diese Verjährungsbestimmungen unter Berücksichtigung ihres Gegenstands und ihrer wesentlichen Elemente als gleichartig
angesehen werden können.
Was den Grundsatz der Effektivität angeht, so ist die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung
im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Betroffenen und die Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar. Solche
Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich
zu machen oder übermäßig zu erschweren. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren
angemessen.
Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Wirkungen des Urteils Köbler die ausgelegte Bestimmung ab dem Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens erfassen, da diese Wirkungen vom Gerichtshof zeitlich nicht begrenzt wurden. Denn die Anwendung einer Verfahrensmodalität
wie etwa einer Verjährungsfrist darf nicht mit einer Begrenzung der Wirkungen eines Urteils des Gerichtshofs verwechselt werden,
in dem dieser über die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts entscheidet.
Das Unionsrecht verbietet es einem Mitgliedstaat im Übrigen nicht, einem Antrag auf Gewährung einer – unter Verletzung von
Vorschriften des Unionsrechts nicht gewährten – besonderen Dienstalterszulage eine Verjährungsfrist entgegenzuhalten, auch
wenn dieser Mitgliedstaat die nationalen Bestimmungen nicht geändert hat, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen.
Anders steht es nur, wenn das Verhalten der nationalen Behörden in Verbindung mit der Existenz einer Verjährungsfrist zur
Folge hatte, dass einer Person jede Möglichkeit genommen wird, ihre Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.
(vgl. Randnrn. 17, 20, 27-30, 33, 41 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
15. April 2010(
*
)
„Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Besondere Dienstalterszulage für Universitätsprofessoren nach einer nationalen Regelung, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht
durch ein Urteil des Gerichtshofs festgestellt worden ist – Verjährungsfrist − Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität“
In der Rechtssache C‑542/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung
vom 12. November 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Dezember 2008, in dem Verfahren
Friedrich G. Barth
gegen
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richterin C. Toader sowie der Richter C. W. A. Timmermans (Berichterstatter),
P. Kūris und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Herrn Barth, vertreten durch die Rechtsanwälte Laurer und Arlamovsky,
– der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,
– der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,
– der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, B. Cabouat und A. Czubinski als Bevollmächtigte,
– der italienischen Regierung, vertreten durch I. Bruni als Bevollmächtigte im Beistand von F. Arena, avvocato dello Stato,
– der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz als Bevollmächtigten,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Kreuschitz und G. Rozet als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des
Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) sowie des
Grundsatzes der Effektivität.
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Barth und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
wegen eines Bescheids, mit dem ihm die teilweise Verjährung der von ihm beantragten besonderen Dienstalterszulage entgegengehalten
wurde.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 lautet:
„Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet
der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung,
Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht
anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.“
Nationales Recht
4
Das Gehaltsgesetz 1956 (im Folgenden: GehG) in der Fassung des Gesetzes BGBl I 1997/109 bestimmt in § 50a Abs. 1:
„Einem Universitätsprofessor …, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe im Dienststand an österreichischen
Universitäten … aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4 gestanden ist, gebührt
ab dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen eine ruhegenussfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage
gemäß § 50 Abs. 4.“
5
Durch das im BGBl I 2003/130 veröffentlichte Gesetz wurde § 50a GehG folgender Abs. 4 angefügt:
„Bei der Berechnung der fünfzehnjährigen Dienstzeit gemäß Abs. 1 sind auch Zeiten heranzuziehen, die
1. nach dem 7. November 1968 in einer vergleichbaren Verwendung an einer Universität eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger
nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist …
…
zurückgelegt worden sind.“
6
§ 13b Abs. 1 GehG in der zum Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers geltenden Fassung (BGBl 1973/318) lautet:
„Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende
Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.“
7
§ 169a GehG, der durch das im BGBl I 2003/130 veröffentlichte Gesetz eingefügt wurde, bestimmt:
„(1) Weist ein Universitätsprofessor des Dienststandes, des Ruhestandes oder ein emeritierter Universitätsprofessor Dienstzeiten
gemäß § 50a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 auf, die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes
zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag die besondere Dienstalterszulage gemäß § 50a entsprechend anzupassen. Antragsberechtigt
sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Universitätsprofessoren …
(2) Die Anpassung der besonderen Dienstalterszulage nach Abs. 1 wird rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994 wirksam.
(3) Rechtswirksam sind Anträge gemäß Abs. 1, wenn sie vor Ablauf des 30. Juni 2004 gestellt werden.
(4) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung des Abs. 1 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Juli
2004 liegen, ist der Zeitraum vom 30. September 2003 bis zum 30. Juni 2004 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des
§ 13b dieses Bundesgesetzes … anzuwenden.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
8
Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens, ein deutscher Staatsangehöriger, vom
1. Jänner 1975 bis 28. Februar 1987 als Universitätsprofessor an der Johann Wolfgang Goethe‑Universität in Frankfurt am Main
(Deutschland) tätig war. Mit Wirkung vom 1. März 1987 wurde er zum ordentlichen Universitätsprofessor an der Universität Wien
(Österreich) ernannt. Durch diese Ernennung erwarb er auch die österreichische Staatsbürgerschaft.
9
Da die Dienstzeiten, die der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens an der Universität Frankfurt am Main zurückgelegt hatte,
für die besondere Dienstalterszulage nach § 50a Abs. 1 GehG nicht berücksichtigt worden waren, wurde ihm diese Zulage nicht
gewährt.
10
Nachdem der österreichische Gesetzgeber das GehG unter Berücksichtigung des Urteils vom 30. September 2003, Köbler (C‑224/01,
Slg. 2003, I‑10239), durch das im BGBl I 2003/130 veröffentlichte Gesetz geändert hatte, begehrte der Beschwerdeführer des
Ausgangsverfahrens mit einem an die Universität Wien gerichteten Schreiben vom 2. März 2004 die Anpassung seiner besonderen
Dienstalterszulage unter Einrechnung der an der Universität Frankfurt am Main zugebrachten Dienstzeiten. Mit dem im behördlichen
Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde in Spruchpunkt I der Zeitpunkt des Anfalls der besonderen Dienstalterszulage des Beschwerdeführers
des Ausgangsverfahrens unter Einrechnung dieser Dienstzeiten mit 1. Jänner 1994 festgestellt. Mit Spruchpunkt II dieses Bescheids
wurde jedoch ausgesprochen, dass die Anpassung gemäß Spruchpunkt I besoldungsrechtlich mit 1. Oktober 2000 wirksam werde.
11
In der dagegen erhobenen Beschwerde an das vorlegende Gericht stellt der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens, der ausdrücklich
nur Spruchpunkt II des Bescheids bekämpft, den in Spruchpunkt I ausgesprochenen Zeitpunkt, ab dem der Anspruch auf Anpassung
der besonderen Dienstalterszulage bestand, nicht in Frage. Er macht der Sache nach geltend, dass die Anwendung der Verjährungsbestimmung
in Spruchpunkt II des Bescheids mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 39 EG, nicht im Einklang stehe.
12
Da der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung ist, dass es für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits einer
Auslegung des Gemeinschaftsrechts bedürfe, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Stellt die Anwendung einer Verjährungsbestimmung, die eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht, auf besondere Dienstalterszulagen,
die in einem Fall wie jenem des Ausgangsverfahrens einem Wanderarbeitnehmer aufgrund einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht
vereinbaren innerstaatlichen Rechtslage vor dem Urteil Köbler vorenthalten wurden, eine mittelbare Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern
im Sinne des Art. 39 EG und des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 oder eine Beschränkung der in diesen Bestimmungen
garantierten Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar?
2. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Stehen Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 in einem Fall wie
jenem des Ausgangsverfahrens der Anwendung einer solchen Verjährungsbestimmung auf besondere Dienstalterszulagen entgegen,
die einem Wanderarbeitnehmer aufgrund einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbaren innerstaatlichen Rechtslage vor dem
Urteil Köbler vorenthalten wurden?
3. Verwehrt es der Grundsatz der Effektivität unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens gegenüber der Geltendmachung von
in der Vergangenheit liegenden Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen, die unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts
aufgrund eindeutig formulierter innerstaatlicher Rechtsvorschriften vorenthalten wurden, eine Verjährungsbestimmung anzuwenden,
die eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht?
Zu den Vorlagefragen
13
Mit seinen Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht
einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die für die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere
Dienstalterszulagen, die einem von seinen Freizügigkeitsrechten Gebrauch machenden Arbeitnehmer vor Erlass des Urteils Köbler
aufgrund einer mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren innerstaatlichen Rechtslage vorenthalten wurden, eine Verjährungsfrist
von drei Jahren vorsieht.
14
Im Urteil Köbler hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68
dahin auszulegen sind, dass sie es untersagen, eine besondere Dienstalterszulage zu gewähren, die nach einer Vorschrift wie
§ 50a GehG in seiner vor der Änderung durch das in BGBl I 2003/130 veröffentlichte Gesetz geltenden Fassung allein Universitätsprofessoren
zugutekam, die an österreichischen Universitäten eine fünfzehnjährige Dienstzeit erreicht hatten.
15
Nach der Vorlageentscheidung ist die Republik Österreich diesem Urteil nachgekommen, indem sie durch das in BGBl I 2003/130
veröffentlichte Gesetz § 50a GehG den in Randnr. 5 des vorliegenden Urteils angeführten Abs. 4 hinzugefügt hat. Nach § 13b
Abs. 1 GehG unterliegt der Antrag auf Gewährung der besonderen Dienstalterszulage aufgrund dieser Gesetzesänderung einer –
gegebenenfalls um den in § 169a Abs. 4 GehG angegebenen Zeitraum von neun Monaten verlängerten – dreijährigen Verjährungsfrist.
16
Insoweit ist zum einen festzustellen, dass eine solche Verjährungsfrist unter den Umständen des Ausgangsverfahrens eine verfahrensrechtliche
Ausgestaltung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs darstellt, der den Schutz eines Rechts gewährleisten soll, das Bürgern wie
dem Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens aus dem Unionsrecht erwächst. Zum anderen regelt das Unionsrecht nicht die Frage,
ob die Mitgliedstaaten in solchen Fällen eine Verjährungsfrist vorsehen dürfen.
17
Folglich ist die Ausgestaltung gerichtlicher Verfahren Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten,
wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches
Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht
praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17.
November 1998, Aprile, C‑228/96, Slg. 1998, I‑7141, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18
Daher sind die vom vorlegenden Gericht vorgelegten Fragen im Hinblick auf diese beiden Grundsätze zu prüfen.
19
Der Äquivalenzgrundsatz verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei der Anwendung sämtlicher für Rechtsbehelfe geltenden
Vorschriften nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen innerstaatliches Recht gerügt wird
(Urteil vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C‑118/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht,
Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20
Um festzustellen, ob der Äquivalenzgrundsatz im Ausgangsverfahren gewahrt ist, ist daher zu prüfen, ob neben einer Verjährungsbestimmung
wie der des Ausgangsverfahrens, die für gerichtliche Rechtsbehelfe zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte der Bürger aus
dem Unionsrecht im innerstaatlichen Recht gilt, eine Verjährungsbestimmung existiert, die für nur innerstaatliches Recht betreffende
Rechtsbehelfe gilt, und ob diese Verjährungsbestimmungen unter Berücksichtigung ihres Gegenstands und ihrer wesentlichen Elemente
als gleichartig angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2000, Preston u. a., C‑78/98, Slg. 2000,
I‑3201, Randnr. 49, und Transportes Urbanos y Servicios Generales, Randnr. 35).
21
Nun ist zunächst festzustellen, dass, wie sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt, eine Verjährungsbestimmung
wie die in § 13b GehG vorgesehene sowohl für Rechtsbehelfe gilt, die im innerstaatlichen Recht den Schutz der Rechte der Bürger
aus dem Unionsrecht gewährleisten sollen, als auch für Rechtsbehelfe, die nur innerstaatliches Recht betreffen. Somit sind
die für beide Arten von Rechtsbehelfen geltenden Verjährungsbestimmungen identisch.
22
Zudem wirkt die Einrede aus einer Bestimmung wie § 169a Abs. 4 GehG, wodurch die Verjährungsfrist um neun Monate verlängert
werden kann, wie die Regierungen, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, ausgeführt haben, ausschließlich zugunsten
der Rechtsbehelfe, mit denen im innerstaatlichen Recht der Schutz der Rechte der Bürger aus dem Unionsrecht gewährleistet
werden soll.
23
Der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens und die Europäische Kommission machen jedoch im Wesentlichen geltend, dass nach
§ 169a Abs. 1 GehG Universitätsprofessoren, die ihr Dienstalter zumindest teilweise an Universitäten anderer Mitgliedstaaten
als der Republik Österreich erreicht hätten, im Gegensatz zu Professoren, die ihre gesamte Laufbahn in diesem Mitgliedstaat
vollendet hätten, einen Antrag stellen müssten, um die besondere Dienstalterszulage zu erhalten. Dies bedeute, dass eine Verjährungsbestimmung
wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einen Anwendungsbereich habe, der bei Rechtsbehelfen, die im innerstaatlichen
Recht den Schutz der Rechte der Bürger aus dem Unionsrecht gewährleisten sollten, weiter sei als bei Rechtsbehelfen, die nur
innerstaatliches Recht beträfen.
24
Nach Auffassung des Beschwerdeführers des Ausgangsverfahrens und der Kommission entfaltet diese Verjährungsbestimmung hinsichtlich
der Professoren, die ihre gesamte Laufbahn in Österreich vollendet hätten, nämlich nur in seltenen und besonderen Fällen ihre
Wirkung, wenn z. B. infolge eines Versehens den Betroffenen Gehaltsbestandteile nicht gewährt worden seien und ein Antrag
auf Überprüfung ihres Falls nicht rechtzeitig gestellt worden sei. In Bezug auf Professoren, die ihr Dienstalter zumindest
teilweise an Universitäten anderer Mitgliedstaaten als der Republik Österreich erreicht hätten, sei die Verjährungsbestimmung
dagegen systematisch anwendbar.
25
Dieser Umstand erlaubt jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass es in Wirklichkeit zwei Verjährungsbestimmungen gebe, die nicht
als gleichartig anzusehen seien.
26
Wie nämlich die österreichische, die italienische und die polnische Regierung im Wesentlichen ausführen, betrifft das Antragserfordernis
nicht nur Professoren, die ihr Dienstalter zumindest teilweise an Universitäten anderer Mitgliedstaaten als der Republik Österreich
erreicht haben, sondern auch Professoren, die ihre gesamte Laufbahn in diesem Mitgliedstaat vollendet haben und deren besondere
Dienstalterszulage nicht richtig berechnet wurde. Daraus folgt, dass das Antragserfordernis in Wirklichkeit alle Professoren
betrifft, auf die die Rechtsvorschriften über die Gewährung dieser Zulage falsch angewendet wurden und die eine Berichtigung
des begangenen Fehlers wünschen, ob es sich nun um einen Fehler in Bezug auf innerstaatliche Vorschriften oder in Bezug auf
Vorschriften des Unionsrechts handelt, die die zuständigen nationalen Behörden unmittelbar hätten anwenden müssen.
27
Daher kann eine Verjährungsbestimmung wie die vom Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens beanstandete nicht als Verstoß gegen
den Äquivalenzgrundsatz angesehen werden.
28
Was den Grundsatz der Effektivität angeht, hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen
für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Betroffenen und die Behörde schützt, mit dem
Unionsrecht vereinbar ist. Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen
Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine nationale Verjährungsfrist
von drei Jahren angemessen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aprile, Randnr. 19, und Urteil vom 24. März 2009, Danske Slagterier,
C‑445/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29
Daher kann mangels besonderer dem Gerichtshof zur Kenntnis gebrachter Umstände eine Verjährungsbestimmung wie die dem Beschwerdeführer
des Ausgangsverfahrens entgegengehaltene, die eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht, die um einen Zeitraum von neun
Monaten verlängert werden kann, nicht als Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz angesehen werden.
30
Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Wirkungen des angeführten Urteils Köbler die ausgelegte Bestimmung ab dem
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens erfassen, da diese Wirkungen vom Gerichtshof zeitlich nicht begrenzt wurden. Denn die Anwendung
einer Verfahrensmodalität wie der im Ausgangsverfahren fraglichen Verjährungsfrist darf nicht mit einer Begrenzung der Wirkungen
eines Urteils des Gerichtshofs verwechselt werden, in dem dieser über die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts entscheidet
(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 1998, Edis, C‑231/96, Slg. 1998, I‑4951, Randnrn. 17 und 18).
31
Der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens und die Kommission weisen jedoch darauf hin, dass der österreichische Gesetzgeber
die Berücksichtigung von Dienstzeiten an Universitäten anderer Mitgliedstaaten als der Republik Österreich durch eine eindeutige
gesetzliche Regelung ausgeschlossen habe.
32
Universitätsprofessoren, die an solchen Universitäten erreichte Dienstalterszeiten nachwiesen, müssten unter diesen Umständen
damit rechnen, dass ihren Anträgen auf Anerkennung dieser Zeiten für die Gewährung der besonderen Dienstalterszulage nicht
stattgegeben werde. Der österreichische Gesetzgeber habe also ein Verhalten an den Tag gelegt, das geeignet sei, Universitätsprofessoren,
die grundsätzlich Anspruch auf diese Zulage hätten, davon abzuhalten, den für die Durchsetzung dieses Anspruchs erforderlichen
Antrag rechtzeitig zu stellen.
33
Das Unionsrecht verbietet es einem Mitgliedstaat jedoch nicht, einem Antrag auf Gewährung einer – unter Verletzung von Vorschriften
des Unionsrechts nicht gewährten – besonderen Dienstalterszulage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Verjährungsfrist
entgegenzuhalten, auch wenn dieser Mitgliedstaat die nationalen Bestimmungen nicht geändert hat, um sie mit dem Unionsrecht
in Einklang zu bringen. Anders steht es nur, wenn das Verhalten der nationalen Behörden in Verbindung mit der Existenz einer
Verjährungsfrist zur Folge hatte, dass einer Person jede Möglichkeit genommen wird, ihre Rechte vor den nationalen Gerichten
geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aprile, Randnrn. 43 und 45).
34
Letzteres kann jedoch im Ausgangsverfahren nicht festgestellt werden.
35
Insbesondere nimmt die Anwendung einer Verjährungsfrist einer Person wie dem Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens nicht
ohne Weiteres das Recht auf die Erlangung einer Zulage, die ihm unter Verstoß gegen das Unionsrecht nicht gewährt worden war
(vgl. entsprechend Urteile vom 2. Februar 1988, Barra u. a., 309/85, Slg. 1988, 355, Randnr. 19, und vom 9. Februar 1999,
Dilexport, C‑343/96, Slg. 1999, I‑579, Randnr. 37).
36
Im Übrigen ist den dem Gerichtshof vorgelegten Akten nicht zu entnehmen, dass die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer
des Ausgangsverfahrens der Einrede der Verjährungsfrist ausgesetzt sieht, ihren Ursprung in bewusst falschen Informationen
der zuständigen nationalen Behörden hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Dezember 1998, Levez, C‑326/96, Slg. 1998, I‑7835,
Randnr. 34). Wie die französische Regierung zutreffend ausgeführt hat, kann die Tatsache, dass zuvor eine eindeutige Rechtslage
bestand, die dem Gemeinschaftsrecht widersprach, nicht solchen falschen Informationen gleichgestellt werden, soll nicht –
entgegen den Ausführungen in Randnr. 33 des vorliegenden Urteils – jede Anwendung einer Verjährungsfrist unter Umständen wie
denen des Ausgangsverfahrens unmöglich gemacht werden.
37
Soweit sich die Vorlagefragen auch auf die Auslegung von Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 beziehen,
ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung einer Verjährungsfrist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens aus den
gleichen Gründen wie den in den Randnrn. 21 bis 26 des vorliegenden Urteils dargelegten nicht als mittelbare Diskriminierung
gegenüber einem Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden kann.
38
Die Situation von Universitätsprofessoren wie des Beschwerdeführers des Ausgangsverfahrens ist nämlich mit der von Universitätsprofessoren
vergleichbar, die ihre gesamte Laufbahn in Österreich vollendet haben und deren besondere Dienstalterszulage nach innerstaatlichem
Recht nicht richtig berechnet wurde. Beide Kategorien von Universitätsprofessoren werden jedoch offensichtlich im Wesentlichen
gleich behandelt.
39
Auch stellt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Anwendung einer Verjährungsfrist als solche keine Beschränkung
der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 39 EG dar. Die Anwendung dieser Verjährungsfrist wirkt sich nämlich in
dem Zeitpunkt, in dem sie erfolgt, auf die Möglichkeit aus, die besondere Dienstalterszulage für einen Zeitraum zu erhalten,
der vollständig in der Vergangenheit liegt. Folglich ist sie nicht geeignet, einen Arbeitnehmer wie den Beschwerdeführer des
Ausgangsverfahrens daran zu hindern oder davon abzuhalten, seine Rechte auf Arbeitnehmerfreizügigkeit auszuüben, denn die
Möglichkeit, diese Zulage für die Vergangenheit zu erhalten, hängt nicht von der Entscheidung des Arbeitnehmers ab, von diesen
Rechten Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2000, Graf, C‑190/98, Slg. 2000, I‑493, Randnr. 24).
40
Ferner gibt es keinen Anhaltspunkt, wonach die Anwendung einer Verjährungsfrist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens
geeignet gewesen wäre, zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit einen Arbeitnehmer wie den Beschwerdeführer des
Ausgangsverfahrens daran zu hindern oder davon abzuhalten, seine Rechte auf Arbeitnehmerfreizügigkeit auszuüben. Wie sich
aus dem angeführten Urteil Köbler ergibt, war es die Weigerung selbst, dem Betroffenen eine besondere Dienstalterszulage zu
gewähren, als er von diesen Rechten Gebrauch machte, die eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne von Art. 39
EG begründete.
41
Folglich ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen
nicht entgegensteht, nach der die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen, die einem von seinen Freizügigkeitsrechten
Gebrauch machenden Arbeitnehmer vor Erlass des Urteils Köbler aufgrund der Anwendung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbarer
innerstaatlicher Rechtsvorschriften vorenthalten wurden, einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt.
Kosten
42
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Das Unionsrecht steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, nach der die Geltendmachung von
Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen, die einem von seinen Freizügigkeitsrechten Gebrauch machenden Arbeitnehmer vor
Erlass des Urteils vom 30. September 2003, Köbler (C‑224/01), aufgrund der Anwendung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbarer
innerstaatlicher Rechtsvorschriften vorenthalten wurden, einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt.
Unterschriften
*
Verfahrenssprache: Deutsch.