Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 17 Abs. 2 und 3 – Art. 28b Teil A Abs. 2 – Recht auf Vorsteuerabzug – Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten – Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen; [Bezug: 6. MWST-Richtlinie]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verbundene Rechtssachen C-536/08 und C-539/08
Staatssecretaris van Financiën
gegen
X
und
fiscale eenheid Facet BV-Facet Trading BV
(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 17 Abs. 2 und 3 – Art. 28b Teil A Abs. 2 – Recht auf Vorsteuerabzug – Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten – Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen“
Leitsätze des Urteils
Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Übergangsregelung
für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 17 Abs. 2 und 3 sowie Art. 28b Teil A Abs. 2)
Art. 17 Abs. 2 und 3 sowie Art. 28b Teil A Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der Fassung der Richtlinie 92/111 sind dahin auszulegen, dass der Steuerpflichtige
in dem in Art. 28b Teil A Abs. 2 Unterabs. 1 genannten Fall nicht zum sofortigen Abzug der auf einen innergemeinschaftlichen
Erwerb entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer berechtigt ist.
Da die Gegenstände, deren innergemeinschaftlicher Erwerb, der nach Art. 28b Teil A Abs. 2 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie
als im Mitgliedstaat der Identifizierung erfolgt gilt, besteuert wurde, tatsächlich nicht in diesen Mitgliedstaat eingeführt
worden sind, liegen nämlich keine Umsätze vor, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug im Sinne von Art. 17 der Sechsten Richtlinie
besteht. Nach dieser Vorschrift setzt der Abzug der Vorsteuer auf Intermediärgegenstände und ‑dienstleistungen, die der Steuerpflichtige
insbesondere im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs erworben hat, voraus, dass diese Gegenstände und Dienstleistungen
für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Folglich fällt ein solcher innergemeinschaftlicher Erwerb nicht unter
die allgemeine Abzugsregelung dieser Vorschrift.
Die in Art. 17 der Sechsten Richtlinie vorgesehene allgemeine Vorsteuerabzugsregelung soll in einem solchen Fall nicht die
besondere Regelung des Art. 28b Teil A Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Richtlinie ersetzen, die auf einem Mechanismus der Verringerung
der Bemessungsgrundlage beruht, mit dem die Doppelbesteuerung korrigiert werden kann.
(vgl. Randnrn. 40-43, 45 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
22. April 2010(
*
)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 17 Abs. 2 und 3 – Art. 28b Teil A Abs. 2 – Recht auf Vorsteuerabzug – Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten – Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen“
In den verbundenen Rechtssachen C‑536/08 und C‑539/08
betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidungen
vom 14. November 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Dezember 2008, in dem Verfahren
Staatssecretaris van Financiën
gegen
X
(C‑536/08)
und
fiscale eenheid Facet-Facet Trading BV
(C‑539/08)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter),
J. Malenovský und T. von Danwitz,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2009,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der fiscale eenheid Facet-Facet Trading BV, vertreten durch H. W. M. van Kesteren und M. A. J. Raafs, advocaten,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels, M. Noort und M. de Grave als Bevollmächtigte,
– der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und J.‑C. Halleux als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und C. ten Dam als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 17 Abs. 2 und 3 sowie Art. 28b Teil A Abs. 2 der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
– Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung der
Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. L 384, S. 47, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
2
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Staatssecretaris van Financiën (im Folgenden: Staatssecretaris)
und X bzw. der Facet-Facet Trading BV (im Folgenden: Facet) wegen Umsatzsteuernacherhebungsbescheiden.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Art. 17 Abs. 1 bis 3 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„(1) Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.
(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige
befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
…
d) die Mehrwertsteuer, die nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) geschuldet wird.
(3) Die Mitgliedstaaten gewähren jedem Steuerpflichtigen darüber hinaus den Abzug oder die Erstattung der in Absatz 2 genannten
Mehrwertsteuer, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden für Zwecke:
a) seiner Umsätze, die sich aus den im Ausland ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 ergeben,
für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestünde, wenn diese Umsätze im Inland bewirkt worden wären;
b) seiner nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i), Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1 Teile B, C, D und E und Absatz 2 sowie Artikel
28c Teil A und Teil C befreiten Umsätze;
c) seiner nach Artikel 13 Teil B Buchstaben a) und d) Nummern 1 bis 5 befreiten Umsätze, wenn der Leistungsempfänger außerhalb
der Gemeinschaft ansässig ist oder wenn diese Umsätze unmittelbar mit zur Ausfuhr in ein Land außerhalb der Gemeinschaft bestimmten
Gegenständen zusammenhängen.“
4
Art. 28 a Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie lautet:
„Der Mehrwertsteuer unterliegen auch
a) der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, der gegen Entgelt im Inland durch einen Steuerpflichtigen, der als solcher
handelt, oder aber durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, wenn der Verkäufer ein Steuerpflichtiger
ist und als solcher handelt und für ihn die Steuerbefreiung gemäß Artikel 24 nicht gilt und er nicht unter Artikel 8 Absatz
1 Buchstabe a Satz 2 oder Artikel 28b Teil B Absatz 1 fällt“.
5
Art. 28a Abs. 3 der Sechsten Richtlinie lautet:
„Als innergemeinschaftlicher Erwerb eines Gegenstands gilt die Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen beweglichen
körperlichen Gegenstand zu verfügen, welcher durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach einem
anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung befand,
an den Erwerber versendet oder befördert wird.“
6
Art. 28b Teil A der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„(1) Als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen gilt der Ort, in dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der
Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Erwerber befinden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt jedoch als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des Artikels
28a Absatz 1 Buchstabe a) das Gebiet des Mitgliedstaats, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
erteilt hat, sofern der Erwerber nicht nachweist, dass dieser Erwerb nach Maßgabe der Regelung in Absatz 1 besteuert worden
ist.
Wird der Erwerb dagegen nach Absatz 1 im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände besteuert,
nachdem er nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 besteuert wurde, so wird die Besteuerungsgrundlage in dem Mitgliedstaat, der dem
Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, entsprechend verringert.
Für die Anwendung von Unterabsatz 1 gilt der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen unter folgenden Voraussetzungen
als nach Absatz 1 besteuert:
– Der Erwerber weist nach, dass der innergemeinschaftliche Erwerb für Zwecke einer nachfolgenden Lieferung erfolgt ist, die
in dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat bewirkt wurde und für die der Empfänger nach Artikel 28c Teil E Absatz 3 als Steuerschuldner
bestimmt worden ist;
– der Erwerber ist der in Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b) letzter Unterabsatz vorgesehenen Erklärungspflicht nachgekommen.“
7
Art. 28c Teil E Abs. 3 der Sechsten Richtlinie sieht vor:
„Jeder Mitgliedstaat ergreift besondere Maßnahmen, damit ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen, der im Sinne
von Artikel 28b Teil A Absatz 1 innerhalb seines Gebiets getätigt wird, nicht mit der Mehrwertsteuer belastet wird, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
– Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen wird von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der nicht im Inland ansässig
ist, aber für Zwecke der Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erfasst ist;
– der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen erfolgt für Zwecke einer anschließenden Lieferung dieser Gegenstände, die
von dem betreffenden Steuerpflichtigen im Inland bewirkt wird;
– die auf diese Weise von dem betreffenden Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände werden von einem anderen Mitgliedstaat aus
als dem, in dem der Steuerpflichtige für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, unmittelbar an die Person, für die er die
anschließende Lieferung bewirkt, versandt oder befördert;
– Empfänger der anschließenden Lieferung ist ein anderer Steuerpflichtiger oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person,
der bzw. die für Zwecke der Mehrwertsteuer im Inland erfasst ist;
– dieser Empfänger ist nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 3 als Steuerschuldner im Zusammenhang mit der Lieferung,
die von dem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt wird, bestimmt worden.“
8
Art. 28d Abs. 1 der Sechsten Richtlinie lautet:
„Der Steuertatbestand tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen bewirkt wird.
Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen gilt als zu dem Zeitpunkt bewirkt, zu dem die Lieferung ähnlicher Gegenstände
im Inland als bewirkt gilt.“
9
Art. 28h der Sechsten Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie
77/388/EWG und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer – Geltungsbereich bestimmter
Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung (ABl. L 102, S. 18) bestimmt:
„…
b) Jeder Steuerpflichtige mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss außerdem eine Aufstellung vorlegen, die Angaben über
die Erwerber mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthält, denen er Gegenstände nach Maßgabe des Artikels 28c Teil A
Buchstaben a) und d) geliefert hat, sowie über die Empfänger mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der in Unterabsatz
5 genannten Umsätze.
Diese Aufstellung ist für jedes Kalenderquartal innerhalb eines Zeitraums und nach Modalitäten vorzulegen, die von den Mitgliedstaaten
festzulegen sind; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit auf jeden Fall die Bestimmungen über die Zusammenarbeit
der Verwaltungen im Bereich der indirekten Steuern eingehalten werden.
…“
Nationales Recht
10
Art. 15 des Gesetzes über die Umsatzsteuer (Wet op de omzetbelasting) vom 28. Juni 1968 (
Staatsblad
1968, Nr. 329, im Folgenden: Umsatzsteuergesetz) sieht vor:
„Die vom Unternehmer nach Art. 2 abzuziehende Steuer ist
…
b) die Steuer, die ihm im Veranlagungszeitraum andere Unternehmer in einer vorschriftsgemäß erstellten Rechnung für ihm gelieferte
Gegenstände oder ihm erbrachte Dienstleistungen in Rechnung gestellt haben;
c) die Steuer, die im Veranlagungszeitraum geschuldet wird
…
für den vom Unternehmer bewirkten innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 17a Abs. 1, mit Ausnahme des in Buchst. b
genannten Erwerbs;
…
Kann ein Anspruch auf Steuererstattung nach Art. 30 Abs. 1, 2 und 3 geltend gemacht werden, kann der Unternehmer die Steuer
nicht in Abzug bringen.
…“
11
Art. 17a dieses Gesetzes bestimmt:
„Ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen ist ein Erwerb von Gegenständen nach deren Lieferung durch einen Unternehmer
im Rahmen seines Unternehmens, wobei diese Gegenstände von einem Mitgliedstaat nach einem anderen Mitgliedstaat versandt oder
befördert werden.
…“
12
In Art. 17b des Gesetzes heißt es:
„Der Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen ist der Ort der Beendigung des Versands oder der Beförderung.
Unbeschadet des Abs. 1 wird ein innergemeinschaftlicher Erwerb in dem Mitgliedstaat bewirkt, der dem Abnehmer die für diesen
Erwerb verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, sofern der Abnehmer nicht nachweist, dass die Steuer nach
Abs. 1 erhoben worden ist.
…“
13
Art. 30 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes sieht vor:
„Auf Antrag wird die Steuer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen erstattet, wenn sie nach Art. 17b Abs. 2
erhoben worden ist und der Betreffende nachweist, dass dieser Erwerb im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der
Beförderung besteuert worden ist.
…“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
Rechtssache C‑536/08
14
X, ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, vertreibt Computer und Computerzubehör. In der Zeit vom 1. Januar 1998 bis
zum 31. Dezember 1999 kaufte sie entsprechende Waren von in anderen Mitgliedstaaten als den Niederlanden und Spanien ansässigen
Unternehmen (im Folgenden: Lieferer) und verkaufte sie an in Spanien ansässige Abnehmer weiter.
15
In der Rechnung für X wiesen die Lieferer keine Mehrwertsteuer aus, gaben aber ihre niederländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
an. X verwies daraufhin in den ihren Abnehmern ausgestellten Rechnungen auf die Anwendung von Art. 28c Teil E Abs. 3 der Sechsten
Richtlinie.
16
In ihrer Steuererklärung für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 30. September 1998 wies X keine Mehrwertsteuer auf den
innergemeinschaftlichen Erwerb aus. Ebenso wenig zog sie auf diesen innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Mehrwertsteuer
als Vorsteuer ab. Sie deklarierte auch keine innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne der Art. 37a des Umsatzsteuergesetzes
und 22 Abs. 6 Buchst. b letzter Unterabsatz der Sechsten Richtlinie.
17
Für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. Juni 1999 hingegen wies X in ihrer Steuererklärung die Mehrwertsteuer auf
den innergemeinschaftlichen Erwerb aus und zog die entsprechende Vorsteuer ab. Sie deklarierte außerdem die innergemeinschaftlichen
Lieferungen im Sinne der in der vorstehenden Randnummer genannten Bestimmungen. Der Vorlageentscheidung zufolge ist nicht
festgestellt worden, dass die fraglichen Gegenstände im Rahmen der in Randnr. 14 des vorliegenden Urteils genannten Umsätze
unmittelbar an die Abnehmer in Spanien versandt oder befördert worden wären.
18
Der Inspecteur van de Belastingdienst (im Folgenden: Inspecteur), der der Ansicht war, dass X die fraglichen Gegenstände im
Sinne von Art. 17a des Umsatzsteuergesetzes erworben habe, stellte für den genannten Zeitraum einen Bescheid zur Nacherhebung
der Mehrwertsteuer zulasten von X aus. Er vertrat die Auffassung, dass X diese Gegenstände nach Art. 17b dieses Gesetzes und
Art. 28b Teil A Abs. 2 der Sechsten Richtlinie in den Niederlanden erworben habe. Auf den Einspruch von X hielt der Inspecteur
diesen Bescheid aufrecht und stellte u. a. fest, dass der fragliche innergemeinschaftliche Erwerb kein Recht auf Vorsteuerabzug
eröffne.
19
X focht diese Entscheidung vor dem Gerechtshof te ’s-Gravenhage an. Mit Urteil vom 22. April 2005 erklärte dieser die Klage
für begründet, hob die streitige Entscheidung auf und kürzte den Nacherhebungsbetrag. Der Staatssecretaris legte beim Hoge
Raad der Nederlanden Kassationsbeschwerde ein.
20
Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende
Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind Art. 17 Abs. 2 und 3 sowie Art. 28b Teil A Abs. 2 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass dann, wenn gemäß Unterabs. 1
der letztgenannten Bestimmung als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs das Gebiet des Mitgliedstaats gilt, der dem Erwerber
die von ihm für den Erwerb verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, dieser Erwerber zum sofortigen Abzug
der demnach in diesem Mitgliedstaat geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer berechtigt ist?
Rechtssache C‑539/08
21
Facet, eine steuerliche Einheit mit Sitz in den Niederlanden, vertreibt Computerteile. In der Zeit vom 1. Dezember 2000 bis
zum 30. September 2001 kaufte sie entsprechende Waren von in Deutschland und in Italien ansässigen Unternehmen (im Folgenden:
Lieferer) und verkaufte sie an in Zypern ansässige Abnehmer (im Folgenden: Abnehmer) weiter, die einen in Griechenland ansässigen
Steuervertreter haben. Die Waren wurden von Deutschland und Italien direkt nach Spanien befördert.
22
Die Lieferer wiesen in ihren Rechnungen keine Mehrwertsteuer aus. Sie gaben darin allerdings die niederländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
von Facet an. Diese wies in den ihren zyprischen Abnehmern ausgestellten Rechnungen ebenfalls keine Mehrwertsteuer aus. Sie
gab jedoch die griechische Identifikationsnummer an, die ihr die Abnehmer mitgeteilt hatten.
23
In ihrer Steuererklärung in den Niederlanden wies Facet die Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb aus und
zog sie als Vorsteuer ab. Sie behandelte die Lieferungen an die Abnehmer auch als innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne
der Art. 37a des Umsatzsteuergesetzes und 22 Abs. 6 Buchst. b letzter Unterabsatz der Sechsten Richtlinie und gab die griechische
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Abnehmer bzw. ihrer Steuervertreter an. Allerdings gaben weder die Steuervertreter
noch die Abnehmer selbst im Zusammenhang mit den fraglichen Erwerbsgeschäften Erklärungen zum innergemeinschaftlichen Erwerb
ab. Sie deklarierten weder innergemeinschaftliche Lieferungen, noch reichten sie eine „Aufstellung“ im Sinne des Art. 22 Abs. 6
Buchst. b letzter Unterabsatz der Sechsten Richtlinie ein. Auch waren die Abnehmer in Spanien nicht zu Umsatzsteuerzwecken
registriert und gaben dort keine Erklärung zum innergemeinschaftlichen Erwerb ab.
24
Der Inspecteur war der Auffassung, dass Facet einen innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt habe und dass sie nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt sei. Er stellte daher einen Nacherhebungsbescheid aus.
25
Facet focht die Entscheidung des Inspecteur vor dem Gerechtshof te Amsterdam an. Mit Urteil vom 27. Februar 2006 erklärte
dieser die Klage für begründet, hob die streitige Entscheidung auf und kürzte den Nacherhebungsbetrag. Der Staatssecretaris
legte beim vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde gegen dieses Urteil ein.
26
Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof eine Frage
vorzulegen, die der Vorlagefrage in der Rechtssache C‑536/08 entspricht.
Zur Vorlagefrage
27
Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Erwerber in dem in Art. 28b Teil A Abs. 2 Unterabs. 1
der Sechsten Richtlinie genannten Fall nach Art. 17 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie zum sofortigen Abzug der auf einen innergemeinschaftlichen
Erwerb entrichteten Vorsteuer berechtigt ist.
28
Zur Beantwortung dieser Frage ist einleitend darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug als integraler Bestandteil
des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist und grundsätzlich nicht
eingeschränkt werden kann (vgl. Urteile vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C‑25/07, Slg. 2008, I‑5129, Randnr. 15, und vom 23.
April 2009, PARAT Automotive Cabrio, C‑74/08, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 15).
29
Das Abzugsrecht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden. Daraus folgt,
dass sich eine Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug auf die Höhe der steuerlichen Belastung auswirkt und in allen Mitgliedstaaten
in gleicher Weise gelten muss (vgl. Urteil PARAT Automotive Cabrio, Randnr. 16).
30
Art. 28b Teil A der Sechsten Richtlinie, der Teil der Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
in Abschnitt XVIa dieser Richtlinie ist, regelt den Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen wie dem in den
Ausgangsverfahren in Rede stehenden. Das mit der Übergangsregelung verfolgte Ziel besteht darin, die Steuereinnahmen auf den
Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (vgl. Urteil vom 6. April 2006, EMAG
Handel Eder, C‑245/04, Slg. 2006, I‑3227, Randnr. 40).
31
In Abs. 1 dieser Vorschrift wird die allgemeine Regel aufgestellt, dass als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von
Gegenständen der Ort gilt, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung des Versands oder der Beförderung an den
Erwerber befinden.
32
Mit der Richtlinie 92/111 ist in Art. 28b Teil A Abs. 2 der Sechsten Richtlinie ein letzter Unterabsatz eingefügt worden,
der vorsieht, dass der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen als nach Abs. 1 dieser Vorschrift besteuert gilt, wenn
der Erwerber nachweist, dass der innergemeinschaftliche Erwerb für Zwecke einer nachfolgenden Lieferung erfolgt ist, die in
dem in diesem Abs. 1 genannten Mitgliedstaat bewirkt wurde und für die der Empfänger nach Art. 28c Teil E Abs. 3 als Steuerschuldner
bestimmt worden ist, und wenn dieser Erwerber der in Art. 22 Abs. 6 Buchst. b letzter Unterabsatz dieser Richtlinie vorgesehenen
Erklärungspflicht nachgekommen ist.
33
Um sicherzustellen, dass Mehrwertsteuer auf den fraglichen Erwerb erhoben wird, bestimmt Art. 28b Teil A Abs. 2 Unterabs. 1
der Sechsten Richtlinie, dass als Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs das Gebiet des Mitgliedstaats gilt, der dem Erwerber
die von ihm für diesen Erwerb verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat (im Folgenden: Mitgliedstaat der Identifizierung),
wenn der Erwerber nicht nachweist, dass dieser Erwerb nach Maßgabe der Regelung in Abs. 1 dieses Artikels besteuert worden
ist.
34
Für den Fall, dass der Erwerb nach Art. 28b Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands
oder der Beförderung der Gegenstände besteuert wird, nachdem er nach Maßgabe des Art. 28b Teil A Abs. 2 Unterabs. 1 besteuert
worden ist, sieht Art. 28b Teil A Abs. 2 Unterabs. 2 einen Korrekturmechanismus vor, der darin besteht, die Besteuerungsgrundlage
im Mitgliedstaat der Identifizierung entsprechend zu verringern.
35
Mit Art. 28b Teil A Abs. 2 der Sechsten Richtlinie soll demnach zum einen sichergestellt werden, dass der fragliche innergemeinschaftliche
Erwerb besteuert wird, und zum anderen verhindert werden, dass dieser Erwerb doppelt besteuert wird.
36
Die Anwendung des in Art. 28b Teil A Abs. 2 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Korrekturmechanismus setzt jedoch
voraus, dass die im letzten Unterabsatz dieses Artikels genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen, wie in Randnr. 32 des
vorliegenden Urteils dargelegt.
37
In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
218/92 (ABl. L 264, S. 1) nicht erlassen wurde, um ein System des Informationsaustauschs zwischen den Finanzverwaltungen der
Mitgliedstaaten einzuführen, das diesen die Feststellung ermöglicht, ob ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Mitgliedstaat
der Beendigung des Versands oder der Beförderung tatsächlich besteuert wurde, falls der Steuerpflichtige selbst nicht in der
Lage ist, die insoweit erforderlichen Beweise vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Twoh International,
C‑184/05, Slg. 2007, I‑7897, Randnr. 34).
38
Zweitens ist jeder Mitgliedstaat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 28b Teil E Abs. 3 der Sechsten Richtlinie verpflichtet,
besondere Maßnahmen zu ergreifen, damit ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen, der im Sinne von Art. 28b Teil A
Abs. 1 dieser Richtlinie innerhalb seines Gebiets getätigt wird, nicht mit der Mehrwertsteuer belastet wird.
39
Es stellt sich also die Frage, ob einem Steuerpflichtigen in dem in Art. 28b Teil A Abs. 2 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie
angeführten Fall, dass er im Mitgliedstaat der Identifizierung mehrwertsteuerpflichtig ist, weil er die Besteuerung des fraglichen
innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung nicht nachgewiesen hat,
ein Recht auf einen sofortigen Vorsteuerabzug zu gewähren ist.
40
Nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. d der Sechsten Richtlinie setzt der Abzug der Vorsteuer auf Intermediärgegenstände und ‑dienstleistungen,
die der Steuerpflichtige insbesondere im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs erworben hat, voraus, dass diese Gegenstände
und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.
41
Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens steht jedoch fest, dass die Gegenstände, deren innergemeinschaftlicher Erwerb,
der nach Art. 28b Teil A Abs. 2 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie als im Mitgliedstaat der Identifizierung erfolgt gilt,
besteuert wurde, tatsächlich nicht in diesen Mitgliedstaat eingeführt worden sind.
42
Unter diesen Umständen liegen keine Umsätze vor, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug im Sinne von Art. 17 der Sechsten Richtlinie
besteht. Folglich fällt ein solcher innergemeinschaftlicher Erwerb nicht unter die allgemeine Abzugsregelung dieser Vorschrift.
43
Die in Art. 17 der Sechsten Richtlinie vorgesehene allgemeine Vorsteuerabzugsregelung soll in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren
fraglichen nicht die besondere Regelung des Art. 28b Teil A Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Richtlinie ersetzen, die auf einem Mechanismus
der Verringerung der Bemessungsgrundlage beruht, mit dem die Doppelbesteuerung korrigiert werden kann.
44
Darüber hinaus könnte die Gewährung eines Abzugsrechts in einem solchen Fall die praktische Wirkung des Art. 28b Teil A Abs. 2
Unterabs. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie beeinträchtigen, weil für den Steuerpflichtigen, der im Mitgliedstaat der Identifizierung
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kein Anreiz mehr bestünde, die Besteuerung des fraglichen innergemeinschaftlichen Erwerbs
im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung nachzuweisen. Eine solche Lösung könnte letztlich die Anwendung
der Grundregel gefährden, nach der bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb davon auszugehen ist, dass der Ort der Besteuerung
im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung, d. h. im Endverbrauchsmitgliedstaat, liegt, was das Ziel
der Übergangsregelung ist.
45
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 17 Abs. 2 und 3 sowie Art. 28b Teil A Abs. 2 der Sechsten Richtlinie
dahin auszulegen sind, dass der Steuerpflichtige in dem in Art. 28b Teil A Abs. 2 Unterabs. 1 genannten Fall nicht zum sofortigen
Abzug der auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer berechtigt ist.
Kosten
46
Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe
von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 17 Abs. 2 und 3 sowie Art. 28b Teil A Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 sind dahin auszulegen, dass der
Steuerpflichtige in dem in Art. 28b Teil A Abs. 2 Unterabs. 1 genannten Fall nicht zum sofortigen Abzug der auf einen innergemeinschaftlichen
Erwerb entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer berechtigt ist.
Unterschriften
*
Verfahrenssprache: Niederländisch.