Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/36/EG – Niederlassungsrecht – Anerkennung von Berufsqualifikationen – Nicht fristgerechte Umsetzung; [Bezug: Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36]
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Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. Juli 2009 – Kommission/Griechenland (Rechtssache C‑465/08) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/36/EG – Niederlassungsrecht – Anerkennung von Berufsqualifikationen – Nicht fristgerechte Umsetzung“ Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 11) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22), mit der die Richtlinie 89/48/ΕWG (ABl. L 19, S. 16) aufgehoben wird, nachzukommen Tenor 1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. 2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.