Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/100/EG – Freizügigkeit – Anpassung bestimmter Richtlinien anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist; [Bezug: Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36]
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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2008 – Kommission/Belgien (Rechtssache C‑239/08) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/100/EG – Freizügigkeit – Anpassung bestimmter Richtlinien anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“ 1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9) 2. Freizügigkeit – Anpassung des Sekundärrechts anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens – Richtlinie 2006/100 (Art. 226 EG; Richtlinie 2006/100 des Rates, Art. 2) (vgl. Randnrn. 8-11) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass bzw. nicht fristgerechte Mitteilung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363, S. 141) nachzukommen Tenor 1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. 2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.