Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/100/EG – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist; [Bezug: Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36]
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Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Februar 2009 – Kommission/Frankreich (Rechtssache C‑224/08) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/100/EG – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“ Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363, S. 141) nachzukommen Tenor 1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. 2. Die Französische Republik trägt die Kosten.