Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten – Art. 4 Nr. 6 – Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann – Umsetzung in das nationale Recht – Verhaftete Person, die die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Mitgliedstaats besitzt – Nichtvollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch den Vollstreckungsmitgliedstaat bei einem fünfjährigen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet – Art. 12 EG; [Bezug: Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rechtssache C-123/08
Dominic Wolzenburg
(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam)
„Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten – Art. 4 Nr. 6 – Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann – Umsetzung in das nationale Recht – Verhaftete Person, die die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Mitgliedstaats besitzt – Nichtvollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch den Vollstreckungsmitgliedstaat bei einem fünfjährigen Aufenthalt in
seinem Hoheitsgebiet – Art. 12 EG“
Leitsätze des Urteils
1.
Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Gleichbehandlung – Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Verbot – Geltungsbereich
(Art. 12 Abs. 1 EG)
2.
Europäische Union – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl
und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls
abgelehnt werden kann
(Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 16 Abs. 1 und Art. 19; Rahmenbeschluss 2002/584 des Rates,
Art. 4 Nr. 6)
3.
Europäische Union – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl
und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls
abgelehnt werden kann
(Art. 12 Abs. 1 EG; Rahmenbeschluss 2002/584 des Rates, Art. 4 Nr. 6)
1.
Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, hat das Recht, sich gegenüber
einer nationalen Regelung, die die Voraussetzungen festlegt, unter denen die zuständige Justizbehörde die Vollstreckung eines
zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern kann, auf Art. 12 Abs. 1 EG zu berufen.
Die Mitgliedstaaten dürfen nämlich bei der Durchführung eines auf der Grundlage des EU-Vertrags erlassenen Rahmenbeschlusses
nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, insbesondere nicht gegen die Vorschriften des EG-Vertrags über die jedem Unionsbürger
zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
(vgl. Randnrn. 43, 45, 47, Tenor 1)
2.
Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten
ist dahin auszulegen, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat im Fall eines Unionsbürgers für die Anwendung des in dieser Vorschrift
vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigert werden kann, neben Anforderungen
an die Aufenthaltsdauer in diesem Staat keine ergänzenden verwaltungsrechtlichen Anforderungen wie den Besitz einer unbefristeten
Aufenthaltsgenehmigung stellen kann. Art. 16 Abs. 1 und Art. 19 der Richtlinie 2004/38 über das Recht der Unionsbürger und
ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sehen nämlich für Unionsbürger,
die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufgehalten haben, nur vor,
dass auf ihren Antrag hin ein Dokument ausgestellt wird, in dem ihr dauerhafter Aufenthalt bestätigt wird, ohne dass eine
solche Formalität vorgeschrieben würde. Ein solches Dokument hat nur deklaratorische Wirkung und Beweisfunktion, kann aber
keine konstitutive Bedeutung haben.
(vgl. Randnrn. 51, 53, Tenor 2)
3.
Art. 12 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht entgegensteht,
wonach die zuständige Justizbehörde dieses Staates die Vollstreckung eines gegen einen seiner Staatsangehörigen zur Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigert, während eine solche Verweigerung im Fall eines Staatsangehörigen
eines anderen Mitgliedstaats, der ein auf Art. 18 Abs. 1 EG gestütztes Aufenthaltsrecht hat, voraussetzt, dass sich dieser
Staatsangehörige rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet dieses Vollstreckungsmitgliedstaats aufgehalten
hat.
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses 2002/854 über den Europäischen Haftbefehl
und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten zugrunde liegt, bedeutet insoweit nach dessen Art. 1 Abs. 2, dass die
Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken. Außer den in Art. 3 dieses
Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fällen, in denen die Vollstreckung abzulehnen ist, können sie die Vollstreckung eines solchen
Haftbefehls nämlich nur in den in Art. 4 des Rahmenbeschlusses aufgezählten Fällen verweigern. Folglich verstärkt ein nationaler
Gesetzgeber, der sich entsprechend den ihm durch Art. 4 des Rahmenbeschlusses eröffneten Möglichkeiten dafür entscheidet,
die Fälle, in denen seine vollstreckende Justizbehörde die Übergabe einer gesuchten Person verweigern kann, zu begrenzen,
nur das mit diesem Rahmenbeschluss im Sinne eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts errichtete System der
Übergabe. In diesem Rahmen verfügen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Art. 4 des Rahmenbeschlusses und insbesondere
seiner Nr. 6 notwendigerweise über einen bestimmten Wertungsspielraum.
Mit dem fakultativen Ablehnungsgrund in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 wird insbesondere bezweckt, dass der Frage,
ob die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe erhöht werden können,
besondere Bedeutung beigemessen werden kann. Es ist daher legitim, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat dieses Ziel nur gegenüber
Personen verfolgt, die ein bestimmtes Maß an Integration in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats nachgewiesen haben. Es
kann davon ausgegangen werden, dass die bloße Voraussetzung der Staatsbürgerschaft für die eigenen Staatsbürger einerseits
und die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren für die Staatsbürger der anderen Mitgliedstaaten
andererseits gewährleisten, dass die gesuchte Person hinreichend in den Vollstreckungsmitgliedstaat integriert ist. Diese
Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um das
Ziel zu erreichen, dass ein bestimmtes Maß an Integration der gesuchten Personen, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind,
im Vollstreckungsmitgliedstaat gewährleistet ist.
(vgl. Randnrn. 57-58, 61, 67-68, 73-74, Tenor 3)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
6. Oktober 2009(
*
)
„Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten – Art. 4 Nr. 6 – Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann – Umsetzung in das nationale Recht – Verhaftete Person, die die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Mitgliedstaats besitzt – Nichtvollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch den Vollstreckungsmitgliedstaat bei einem fünfjährigen Aufenthalt in
seinem Hoheitsgebiet – Art. 12 EG“
In der Rechtssache C‑123/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 35 EU und 234 EG, eingereicht von der Rechtbank Amsterdam (Niederlande)
mit Entscheidung vom 28. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 21. März 2008, in dem Verfahren betreffend die Vollstreckung
eines Europäischen Haftbefehls gegen
Dominic Wolzenburg
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, K. Lenaerts und M. Ilešič
sowie der Richter A. Tizzano, A. Borg Barthet, J. Malenovský, J. Klučka, U. Lõhmus und L. Bay Larsen (Berichterstatter),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des Antrags des vorlegenden Gerichts vom 17. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 21. März 2008, das Vorabentscheidungsersuchen
gemäß Art. 104b der Verfahrensordnung dem Eilverfahren zu unterwerfen,
aufgrund der Entscheidung der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 2. April 2008, das Vorabentscheidungsersuchen nicht dem
Eilverfahren zu unterwerfen,
aufgrund des nach Art. 104b § 2 Abs. 5 der Verfahrensordnung durchgeführten schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche
Verhandlung vom 17. Februar 2009,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Herrn Wolzenburg, vertreten durch D. Wiersum und J. van der Putte, advocaten,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,
– der dänischen Regierung, vertreten durch C. Pilgaard Zinglersen als Bevollmächtigten,
– der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Kemper als Bevollmächtigte,
– der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und J.‑C. Niollet als Bevollmächtigte,
– der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl und T. Fülöp als Bevollmächtigte,
– der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz als Bevollmächtigten,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Grünheid und R. Troosters als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. März 2009
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13.
Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) und von
Art. 12 EG.
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Vollstreckung eines am 13. Juli 2006 von der Staatsanwaltschaft
Aachen (im Folgenden: deutsche ausstellende Justizbehörde) gegen Herrn Wolzenburg, einen deutschen Staatsangehörigen, ausgestellten
Europäischen Haftbefehls durch die Internationale Rechtshulpkamer der Rechtbank Amsterdam (Internationale Rechtshilfekammer
des Bezirksgerichts Amsterdam, im Folgenden: niederländische vollstreckende Justizbehörde).
Rechtlicher Rahmen
Titel VI des EU-Vertrags
3
Aus der im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
vom 1. Mai 1999 (ABl. L 114, S. 56) veröffentlichten Information über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam
geht hervor, dass das Königreich der Niederlande eine Erklärung nach Art. 35 Abs. 2 EU abgegeben hat, mit der es die Zuständigkeit
des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen gemäß Art. 35 Abs. 3 Buchst. b EU anerkannt hat.
Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI
4
Der fünfte Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 lautet:
„Aus dem der Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich
die Abschaffung der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden.
... Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien
Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in
der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.“
5
Im siebten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 wird erläutert:
„Da das Ziel der Ersetzung des auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhenden multilateralen
Auslieferungssystems von den Mitgliedstaaten durch einseitiges Vorgehen nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen
seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann der Rat gemäß dem Subsidiaritätsprinzip
nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Maßnahmen erlassen. ...“
6
Im achten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es:
„Entscheidungen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls müssen ausreichender Kontrolle unterliegen; dies bedeutet,
dass eine Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem die gesuchte Person festgenommen wurde, die Entscheidung zur Übergabe dieser
Person treffen muss.“
7
In Art. 1 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 werden der Europäische Haftbefehl und die Verpflichtung zu seiner Vollstreckung
wie folgt definiert:
„(1) Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist
und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.
(2) Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß
den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.“
8
Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sieht vor, dass ein Europäischer Haftbefehl im Fall einer Verurteilung zu einer
Strafe erlassen werden kann, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.
9
Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nennt drei „Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen
ist“.
10
Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 („Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden
kann“) zählt diese Gründe in sieben Nummern auf. Die Nr. 6 lautet:
„Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern,
…
6. wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung
ausgestellt worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder
dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen
Recht zu vollstrecken“.
11
Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584 („Vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährende Garantien“) lautet:
„Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde kann nach dem Recht dieses Staates
an eine der folgenden Bedingungen geknüpft werden:
…
3. Ist die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats
oder in diesem wohnhaft, so kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen
Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat
gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.“
12
Art. 11 des Rahmenbeschlusses 2002/584 („Rechte der gesuchten Person“) bestimmt in Abs. 1:
„Wird eine gesuchte Person festgenommen, so unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats entsprechend
dessen innerstaatlichem Recht die betreffende Person von dem Europäischen Haftbefehl, von dessen Inhalt sowie davon, dass
sie ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde zustimmen kann.“
Der Rahmenbeschluss 2008/909/JI
13
Der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung
in der Europäischen Union (ABl. L 327, S. 27), der sinngemäß auch für die Vollstreckung von Sanktionen in den in Art. 4 Nr. 6
des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Fällen gilt, ist nach seinem Art. 29 von den Mitgliedstaaten vor dem 5. Dezember
2011 umzusetzen.
14
Nach Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 bezweckt dieser, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung
der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion
vollstreckt.
15
Art. 4 Abs. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 enthält eine Kann-Bestimmung, nach der die zuständige Behörde eines
Mitgliedstaats ein Urteil an den Vollstreckungsmitgliedstaat übermitteln kann, wenn die verurteilte Person im Vollstreckungsstaat
lebt und dort seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ihren rechtmäßigen Aufenthalt hat.
Die Richtlinie 2004/38/EG
16
Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und
ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG,
90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2007, L 204, S. 28)
legt in ihrem 17. Erwägungsgrund dar:
„Wenn Unionsbürger, die beschlossen haben, sich dauerhaft in dem Aufnahmemitgliedstaat niederzulassen, das Recht auf Daueraufenthalt
erhielten, würde dies ihr Gefühl der Unionsbürgerschaft verstärken und entscheidend zum sozialen Zusammenhalt – einem grundlegenden
Ziel der Union – beitragen. Es gilt daher, für alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich gemäß den in dieser
Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben und gegen
die keine Ausweisungsmaßnahme angeordnet wurde, ein Recht auf Daueraufenthalt vorzusehen.“
17
Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
„Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das
Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. …“
18
Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie lautet:
„Auf Antrag stellen die Mitgliedstaaten den zum Daueraufenthalt berechtigten Unionsbürgern nach Überprüfung der Dauer ihres
Aufenthalts ein Dokument zur Bescheinigung ihres Daueraufenthalts aus.“
Nationales Recht
19
Mit Art. 6 des Übergabegesetzes (Overleveringswet) vom 29. April 2004 (
Staatsblad
2004, Nr. 195, im Folgenden: OLW) werden Art. 4 Nr. 6 und Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in die niederländische
Rechtsordnung umgesetzt.
20
Art. 6 Abs. 1 bis 3 OLW betrifft niederländische Staatsangehörige. Mit Abs. 1 dieses Artikels wird Art. 5 Nr. 3 des genannten
Rahmenbeschlusses umgesetzt, und mit den Abs. 2 und 3 dessen Art. 4 Nr. 6. Die beiden letztgenannten Absätze lauten:
„(2) Die Übergabe eines Niederländers ist nicht zulässig, wenn sie zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe beantragt
wird, die gegen ihn durch rechtskräftiges Urteil verhängt worden ist.
(3) Bei einer ausschließlich auf Abs. 2 gestützten Verweigerung der Übergabe unterrichtet die Staatsanwaltschaft die ausstellende
Justizbehörde von der Bereitschaft, die Vollstreckung des Urteils gemäß dem in Art. 11 des Übereinkommens über die Überstellung
verurteilter Personen vom 21. März 1983 ... vorgesehenen Verfahren oder auf der Grundlage eines anderen anwendbaren Übereinkommens
zu übernehmen.“
21
Art. 6 Abs. 5 OLW, der andere Personen als niederländische Staatsangehörige – Angehörige eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats
– betrifft, sieht vor:
„Die Abs. 1 bis 4 finden ebenfalls Anwendung auf einen Ausländer mit einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung, sofern er
in den Niederlanden wegen der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Taten verfolgt werden kann und sofern zu erwarten
ist, dass er sein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden nicht infolge einer gegen ihn verhängten Strafe oder Maßregel verlieren
wird.“
22
Aus Art. 8 Buchst. e des Ausländergesetzes (Vreemdelingenwet) vom 23. November 2000 (
Staatsblad
2000, Nr. 495, im Folgenden: Vw) geht hervor, dass sich ein Ausländer nur dann rechtmäßig als Gemeinschaftsangehöriger in
den Niederlanden aufhält, wenn seinem Aufenthalt eine nach dem EG-Vertrag oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) erlassene Norm zugrunde liegt.
23
Art. 9 Abs. 2 Vw sieht vor, dass der niederländische Justizminister einem Ausländer, der sich nach Art. 8 Buchst. e Vw rechtmäßig
aufhält und Gemeinschaftsangehöriger ist, ein Dokument ausstellt, in dem die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bescheinigt wird,
wenn er das Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Art. 16 der Richtlinie 2004/38 erworben hat.
24
Nach Art. 20 Abs. 1 Vw („Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung“) ist für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung
der niederländische Justizminister zuständig.
25
Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Vw bestimmt, dass der Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von
Art. 20 Vw nur abgelehnt werden kann, wenn sich der Ausländer in den dem Antrag vorangehenden fünf Jahren nicht ununterbrochen
rechtmäßig im Sinne von Art. 8 Vw im Inland aufgehalten hat.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
26
Mit im Jahr 2002 ergangenen Urteilen wurde Herr Wolzenburg von zwei deutschen Gerichten wegen mehrerer im Jahr 2001 begangener
Straftaten, insbesondere der Einführung von Marihuana nach Deutschland, zu zwei Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt.
27
Mit einem Gesamtstrafenbeschluss vom 27. März 2003 wandelte das Amtsgericht Aachen (Deutschland) diese beiden Strafen in eine
zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten um.
28
Herr Wolzenburg reiste Anfang Juni 2005 in die Niederlande ein. Er hält sich dort in einer Wohnung in Venlo auf, die mit einem
auf seinen Namen und den Namen seiner Frau lautenden Mietvertrag angemietet wurde.
29
Mit Beschluss vom 5. Juli 2005 widerrief das Amtsgericht Plettenberg (Deutschland) die im Jahr 2003 ausgesprochene Aussetzung
der Gesamtstrafe zur Bewährung, da Herr Wolzenburg gegen die Bewährungsauflagen verstoßen hatte.
30
Am 13. Juli 2006 stellte die deutsche ausstellende Justizbehörde gegen Herrn Wolzenburg einen Europäischen Haftbefehl aus.
31
Am 17. Juli 2006 schrieb sie Herrn Wolzenburg im Schengener Informationssystem (SIS) zum Zweck der Vollstreckung seiner rechtskräftig
gewordenen Freiheitsstrafe aus.
32
Am 1. August 2006 wurde Herr Wolzenburg aufgrund dieser Ausschreibung in den Niederlanden vorläufig festgenommen.
33
Am 3. August 2006 übersandte die deutsche ausstellende Justizbehörde der niederländischen vollstreckenden Justizbehörde den
am 13. Juli 2006 ausgestellten Europäischen Haftbefehl und ersuchte um die Übergabe von Herrn Wolzenburg zum Zweck der Vollstreckung
der Strafe von einem Jahr und neun Monaten, zu der er verurteilt worden war.
34
Am 20. September 2006 meldete sich Herr Wolzenburg bei der niederländischen Einwanderungs- und Naturalisierungsstelle an,
um sich in den Niederlanden als Unionsbürger registrieren zu lassen.
35
Bevor er ab September 2008 an einem Ausbildungsprojekt teilnahm, war Herr Wolzenburg in den Niederlanden ab dem letzten Quartal
des Jahres 2005 abhängig beschäftigt.
36
Aus den beim Gerichtshof eingereichten Akten geht hervor, dass Herr Wolzenburg seiner Übergabe durch die niederländische vollstreckende
Justizbehörde an die deutsche ausstellende Justizbehörde nach dem im OLW vorgesehenen verkürzten Verfahren nicht zugestimmt
hat.
37
Das vorlegende Gericht legt dar, dass die Handlungen, die der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls gegen Herrn Wolzenburg
zugrunde lägen, nach niederländischem Recht strafbar seien und dass er sein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden wegen der
Straftaten, aufgrund deren er in Deutschland verurteilt worden sei, nicht verlieren werde.
38
Außerdem erfülle Herr Wolzenburg nicht die vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung
in den Niederlanden, da er sich dort noch nicht ununterbrochen über einen Zeitraum von fünf Jahren aufgehalten habe; jedoch
entschieden sich die Unionsbürger, die sich nach dem Gemeinschaftsrecht rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhielten, nicht
immer dafür, eine solche Genehmigung zu beantragen.
39
Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Amsterdam beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen
zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind unter Personen, die sich im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhalten
oder dort ihren Wohnsitz haben, auch Personen zu verstehen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsmitgliedstaats,
sondern die eines anderen Mitgliedstaats haben und sich aufgrund von Art. 18 Abs. 1 EG rechtmäßig im Vollstreckungsmitgliedstaat
aufhalten, und zwar ungeachtet der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts?
2. a) Falls die Frage 1 verneint wird: Sind die in Frage 1 aufgeführten Begriffe so auszulegen, dass sie sich auf Personen beziehen,
die nicht die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsmitgliedstaats, sondern die eines anderen Mitgliedstaats haben, und die
sich vor ihrer Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls mindestens für eine bestimmte Zeit gemäß Art. 18 Abs. 1 EG
rechtmäßig im Vollstreckungsmitgliedstaat aufgehalten haben?
b) Falls die Frage 2a bejaht wird: Welche Anforderungen sind dann an die rechtmäßige Aufenthaltsdauer zu stellen?
3. Falls die Frage 2a bejaht wird: Kann der Vollstreckungsmitgliedstaat neben Anforderungen an die rechtmäßige Aufenthaltsdauer
noch ergänzende verwaltungsrechtliche Anforderungen, wie den Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung, stellen?
4. Fällt eine nationale Maßnahme, die die Voraussetzungen festlegt, unter denen die Vollstreckung eines zum Zweck der Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls von der Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats verweigert
werden kann, in den (sachlichen) Geltungsbereich des EG-Vertrags?
5. Bedeutet unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
– Art. 6 Abs. 2 und 5 OLW eine Regelung enthält, die Personen, die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, jedoch
über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für die Niederlande verfügen, niederländischen Staatsangehörigen gleichstellt,
und
– diese Regelung dazu führt, dass für diese Gruppen von Personen die Übergabe verweigert werden muss, wenn der Europäische Haftbefehl
zur Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ausgestellt worden ist,
Art. 6 Abs. 2 und 5 OLW eine durch Art. 12 EG verbotene Diskriminierung, da die erwähnte Gleichstellung nicht ebenso für Staatsangehörige
anderer Mitgliedstaaten mit einem Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 18 Abs. 1 EG gilt, die dieses Aufenthaltsrecht nicht
als Folge der verhängten rechtskräftigen Freiheitsstrafe verlieren werden, die aber nicht über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung
für die Niederlande verfügen?
Zu den Vorlagefragen
40
Einleitend ist erstens daran zu erinnern, dass der Gerichtshof, wie sich aus Randnr. 3 des vorliegenden Urteils ergibt, im
vorliegenden Fall nach Art. 35 EU für die Entscheidung über die Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584 zuständig ist.
41
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass dieser Rahmenbeschluss nach seinem Art. 32 auf Ersuchen Anwendung findet, die sich auf
Handlungen beziehen, die – wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – vor dem 1. Januar 2004 begangen wurden, sofern
der Vollstreckungsmitgliedstaat keine Erklärung dahin gehend abgegeben hat, dass er solche Ersuchen weiterhin nach der bis
dahin geltenden Auslieferungsregelung behandeln werde. Das Königreich der Niederlande hat keine solche Erklärung abgegeben.
Zur vierten Frage
42
Mit seiner vierten Frage, die an erster Stelle zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Angehöriger eines
Mitgliedstaats, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, das Recht hat, sich gegenüber einer nationalen
Regelung wie der OLW, die die Voraussetzungen festlegt, unter denen die zuständige Justizbehörde die Vollstreckung eines zur
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern kann, auf Art. 12 Abs. 1 EG zu berufen.
43
Dazu ist festzustellen, dass Art. 12 Abs. 1 EG zwar im Anwendungsbereich des EG-Vertrags unbeschadet besonderer Bestimmungen
dieses Vertrags jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 aber
auf der Grundlage des EU-Vertrags und nicht des EG-Vertrags erlassen wurde.
44
Aus dieser Feststellung darf jedoch nicht abgeleitet werden, dass nationale Vorschriften, die ein Mitgliedstaat zur Durchführung
eines Rechtsakts im Bereich des EU-Vertrags erlässt, keinerlei Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht
unterliegen.
45
Die Mitgliedstaaten dürfen nämlich bei der Durchführung eines Rahmenbeschlusses nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen,
insbesondere nicht gegen die Vorschriften des EG-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
46
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Situation einer Person wie die von Herrn Wolzenburg vom Recht der Unionsbürger,
sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erfasst wird und damit in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags
fällt. Indem Herr Wolzenburg seinen Wohnsitz in den Niederlanden nahm, hat er sein durch Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger
zuerkanntes Recht ausgeübt, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem seiner Staatsangehörigkeit frei zu
bewegen und aufzuhalten.
47
Somit ist auf die vierte Frage zu antworten, dass ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich rechtmäßig in einem anderen
Mitgliedstaat aufhält, das Recht hat, sich gegenüber einer nationalen Regelung wie der OLW, die die Voraussetzungen festlegt,
unter denen die zuständige Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen
Haftbefehls verweigern kann, auf Art. 12 Abs. 1 EG zu berufen.
Zur dritten Frage
48
Mit seiner dritten Frage, die an zweiter Stelle zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses
2002/584 dahin auszulegen ist, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat für die Anwendung des in dieser Vorschrift vorgesehenen
Grundes, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigert werden kann, neben Anforderungen an die Aufenthaltsdauer
in diesem Staat ergänzende verwaltungsrechtliche Anforderungen wie den Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung stellen
kann.
49
Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 sieht insoweit ausdrücklich vor, dass ein Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre
lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht hat, sich dort auf Dauer aufzuhalten.
50
Art. 19 dieser Richtlinie schreibt nicht vor, dass die Unionsbürger, die dieses Recht auf Daueraufenthalt im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 16 der Richtlinie erworben haben, Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung
sein müssen.
51
Die genannten Vorschriften sehen für Unionsbürger, die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats aufgehalten haben, nur vor, dass auf ihren Antrag hin ein Dokument ausgestellt wird, in dem ihr dauerhafter
Aufenthalt bestätigt wird, ohne dass eine solche Formalität vorgeschrieben würde. Ein solches Dokument hat nur deklaratorische
Wirkung und Beweisfunktion, kann aber keine konstitutive Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez
Sala, C‑85/96, Slg. 1998, I‑2691, Randnr. 53).
52
Daraus folgt, dass eine ergänzende verwaltungsrechtliche Anforderung wie eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung im Sinne
von Art. 21 Vw im Fall eines Unionsbürgers keine Voraussetzung dafür sein darf, dass der in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses
2002/584 genannte Grund, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigert werden kann, angewandt wird.
53
Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass der
Vollstreckungsmitgliedstaat für die Anwendung des in dieser Vorschrift vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung eines
Europäischen Haftbefehls verweigert werden kann, neben Anforderungen an die Aufenthaltsdauer in diesem Staat keine ergänzenden
verwaltungsrechtlichen Anforderungen wie den Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung stellen kann.
Zur fünften Frage
54
Angesichts der Antwort auf die dritte Frage ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob Art. 12 Abs. 1
EG dahin auszulegen ist, dass er den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats entgegensteht, mit denen die zuständige
Justizbehörde dieses Staates in Durchführung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verpflichtet wird, die Vollstreckung
eines gegen einen seiner Staatsangehörigen ausgestellten Europäischen Haftbefehls zu verweigern, während eine solche Verweigerung
im Fall eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der ein auf Art. 18 Abs. 1 EG gestütztes Aufenthaltsrecht hat,
voraussetzt, dass sich die gesuchte Person rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats
aufgehalten hat.
55
Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage sind zunächst einige Ausführungen zum System der Übergabe angebracht, das mit
dem Rahmenbeschluss 2002/584 und insbesondere seinem Art. 4 Nr. 6 geschaffen wurde.
56
Insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie den Erwägungsgründen 5 und 7 dieses Rahmenbeschlusses ergibt sich, dass dieser
das multilaterale System der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden
von verurteilten oder verdächtigen Personen zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung auf der Grundlage
der gegenseitigen Anerkennung ersetzen soll (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, Kozłowski, C‑66/08, Slg. 2008, I‑6041, Randnr.
31).
57
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses 2002/854 zugrunde liegt, bedeutet nach
dessen Art. 1 Abs. 2, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken.
Außer den in Art. 3 dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fällen, in denen die Vollstreckung abzulehnen ist, können sie die
Vollstreckung eines solchen Haftbefehls nämlich nur in den in Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses aufgezählten Fällen verweigern
(vgl. Urteil vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov, C‑388/08 PPU, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 51).
58
Folglich verstärkt ein nationaler Gesetzgeber, der sich entsprechend den ihm durch Art. 4 des genannten Rahmenbeschlusses
eröffneten Möglichkeiten dafür entscheidet, die Fälle, in denen seine vollstreckende Justizbehörde die Übergabe einer gesuchten
Person verweigern kann, zu begrenzen, nur das mit diesem Rahmenbeschluss im Sinne eines Raums der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts errichtete System der Übergabe.
59
Mit der Begrenzung der Fälle, in denen die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern
kann, erleichtern solche Rechtsvorschriften nämlich nur die Übergabe gesuchter Personen gemäß dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses
2002/584 aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, bei dem es sich um die mit diesem Rahmenbeschluss eingeführte
Grundregel handelt.
60
Im Hinblick auf diese Grundregel zählt Art. 4 des genannten Rahmenbeschlusses die Gründe auf, aus denen die Vollstreckung
des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann – die es also rechtfertigen können, dass die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat
die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls verweigert.
61
Bei der Durchführung des Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 und insbesondere seiner Nr. 6, auf die sich die Vorlageentscheidung
bezieht, verfügen die Mitgliedstaaten notwendigerweise über einen bestimmten Wertungsspielraum.
62
Insoweit ist hervorzuheben, dass mit dem fakultativen Ablehnungsgrund in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ebenso
wie mit dessen Art. 5 Nr. 3 zwar insbesondere bezweckt wird, dass der Frage, ob die Resozialisierungschancen der gesuchten
Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe erhöht werden können, besondere Bedeutung beigemessen werden kann (vgl.
Urteil Kozłowski, Randnr. 45), dass ein solches Ziel – so wichtig es ist – es aber nicht ausschließen kann, dass die Mitgliedstaaten
bei der Durchführung dieses Rahmenbeschlusses die Fälle, in denen die Übergabe einer vom Anwendungsbereich des Art. 4 Nr. 6
erfassten Person verweigert werden kann, im Sinne der in Art. 1 Abs. 2 des genannten Rahmenbeschlusses aufgestellten Grundregel
begrenzen.
63
Was sodann die Frage betrifft, ob die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren, wie sie in den im
Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, gegen das Verbot der Diskriminierung aus
Gründen der Staatsangehörigkeit verstößt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Verbot impliziert, dass vergleichbare Sachverhalte
nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung
objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C‑303/05, Slg. 2007, I‑3633, Randnr.
56).
64
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Übergabe von niederländischen Staatsangehörigen an die ausstellende Justizbehörde
zur Vollstreckung einer mit einem rechtskräftig gewordenen Urteil verhängten Freiheitsstrafe verweigert wird, während eine
solche Verweigerung bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als des Königreichs der Niederlande voraussetzt, dass sie
sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen in den Niederlanden aufgehalten haben. Zu prüfen ist somit, ob die Ungleichbehandlung
der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten objektiv gerechtfertigt ist.
65
Die niederländische Regierung trägt dazu vor, dass der nationale Gesetzgeber, nachdem er in der Praxis der Übergabe von Personen,
die keine Staatsangehörigen des Königreichs der Niederlande seien, einen großen Einfallsreichtum bei den Argumenten festgestellt
habe, mit denen diese eine Verbindung mit der niederländischen Gesellschaft nachzuweisen suchten, mit Art. 6 Abs. 2 und 5
OLW anhand von objektiven Kriterien konkret das Erfordernis habe ausdrücken wollen, dass der Aufenthalt dieser Personen dauerhaft
sein müsse.
66
Es sei legitim, dass ein Mitgliedstaat sich mittels des Erfordernisses einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von mindestens
fünf Jahren vergewissere, dass die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle nur dann verweigert werde, wenn sie gegen gesuchte
Personen ausgestellt worden seien, die eine tatsächliche Zukunftsperspektive in den Niederlanden hätten. Somit sei es legitim,
eine tatsächliche Verbindung zwischen der gesuchten Person und der Gesellschaft zu verlangen, in die sie nach der dortigen
Vollstreckung der Strafe reintegriert werden wolle.
67
Wie bereits in Randnr. 62 des vorliegenden Urteils dargelegt, wird mit dem fakultativen Ablehnungsgrund in Art. 4 Nr. 6 des
Rahmenbeschlusses 2002/584 insbesondere bezweckt, dass der Frage, ob die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach
Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe erhöht werden können, besondere Bedeutung beigemessen werden kann. Es ist daher
legitim, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat dieses Ziel nur gegenüber Personen verfolgt, die ein bestimmtes Maß an Integration
in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats nachgewiesen haben.
68
Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass die bloße Voraussetzung der Staatsbürgerschaft für die eigenen Staatsbürger
einerseits und die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren für die Staatsbürger der anderen Mitgliedstaaten
andererseits gewährleisten, dass die gesuchte Person hinreichend in den Vollstreckungsmitgliedstaat integriert ist. Hingegen
hat ein Gemeinschaftsbürger, der nicht die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsmitgliedstaats besitzt und sich nicht während
eines bestimmten Zeitraums ununterbrochenen im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgehalten hat, im Allgemeinen stärkere Verbindungen
mit seinem Herkunftsmitgliedstaat als mit der Gesellschaft des Vollstreckungsmitgliedstaats.
69
Die gemeinschaftsrechtliche Rechtfertigung der in den niederländischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ungleichbehandlung
setzt weiter voraus, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit dem nationalen Recht legitimerweise
verfolgt wird. Sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom
18. November 2008, Förster, C‑158/07, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 53).
70
Die Regelung, dass ein Europäischer Haftbefehl nicht gegen einen eigenen Staatsangehörigen vollstreckt wird, erweist sich
insoweit als nicht unverhältnismäßig. Ein solcher Staatsangehöriger weist nämlich mit seinem Herkunftsmitgliedstaat eine Verbindung
auf, die seine soziale Reintegration gewährleistet, nachdem die Strafe, zu der er verurteilt wurde, dort vollstreckt wurde.
Im Übrigen lässt sich die für Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten geltende Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts
von fünf Jahren auch insbesondere angesichts der Anforderungen im Hinblick auf das Erfordernis der Integration von Ausländern
im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht als unverhältnismäßig ansehen.
71
Wie insbesondere die niederländische und die österreichische Regierung ausgeführt haben, ist diese Voraussetzung eines ununterbrochenen
Aufenthalts von fünf Jahren, wie aus dem 17. Erwägungsgrund und Art. 16 der Richtlinie 2004/38 hervorgeht, gerade als der
Zeitraum festgelegt worden, ab dem die Unionsbürger im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ein Recht auf Daueraufenthalt
erwerben.
72
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2008/909, auch wenn er im Ausgangsverfahren nicht anwendbar ist,
es den Mitgliedstaaten im Kontext seines Art. 4 Abs. 7 Buchst. a ermöglicht, die Übermittlung eines Urteils weiter zu erleichtern,
wenn die verurteilte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat lebt und dort seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ihren
rechtmäßigen Aufenthalt hat und ihr Recht auf unbefristeten Aufenthalt behalten wird.
73
Somit ist festzustellen, dass die Voraussetzung eines Aufenthalts während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren,
wie sie mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften aufgestellt wird, nicht über das hinausgeht,
was erforderlich ist, um das Ziel zu erreichen, dass ein bestimmtes Maß an Integration der gesuchten Personen, die Angehörige
anderer Mitgliedstaaten sind, im Vollstreckungsmitgliedstaat gewährleistet ist.
74
Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1 EG dahin auszulegen ist, dass er den Rechtsvorschriften
des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die zuständige Justizbehörde dieses Staates die Vollstreckung
eines gegen einen seiner Staatsangehörigen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls
verweigert, während eine solche Verweigerung im Fall eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der ein auf Art. 18
Abs. 1 EG gestütztes Aufenthaltsrecht hat, voraussetzt, dass sich dieser Staatsangehörige rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen
im Hoheitsgebiet dieses Vollstreckungsmitgliedstaats aufgehalten hat.
Zur ersten und zur zweiten Frage
75
Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, wie lange
sich Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat
aufgehalten haben müssen, damit sie von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 erfasst werden.
76
Wenn ein Mitgliedstaat Art. 4 Nr. 6 umgesetzt hat, ohne besondere Bedingungen für die Anwendung dieser Vorschrift vorzusehen,
hat die vollstreckende Justizbehörde eine Gesamtschau vorzunehmen, um in einem ersten Schritt zu entscheiden, ob die betreffende
Person unter Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses fällt. Ein persönlicher Umstand der gesuchten Person wie die Dauer ihres Aufenthalts
in dem betreffenden Mitgliedstaat kann für sich genommen grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung haben (vgl. in diesem
Sinne Urteil Kozłowski, Randnr. 49).
77
Im Ausgangsverfahren, in dem feststeht, dass der Europäische Haftbefehl nur dann nicht vollstreckt wird, wenn sich die gesuchte
Person, die Angehörige eines anderen Mitgliedstaats ist, seit mindestens fünf Jahren im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats
aufhält, ist eine Antwort auf diese Vorlagefragen nicht mehr gerechtfertigt, da diese Voraussetzung hinsichtlich der Aufenthaltsdauer
darauf beruht, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen ihm mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eingeräumten
Wertungsspielraum ausgeübt hat, und mit Art. 12 EG vereinbar ist.
78
Insoweit ergibt sich aus der Antwort auf die fünfte Frage, dass Art. 12 EG es nicht verwehrt, dass im innerstaatlichen Recht
des Vollstreckungsmitgliedstaats die Voraussetzung aufgestellt wird, dass sich die gesuchten Personen, die Angehörige eines
anderen Mitgliedstaats sind, fünf Jahre lang im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats aufgehalten haben müssen, damit
dessen vollstreckende Justizbehörde ihre Übergabe nach Art. 4 Nr. 6 des genannten Rahmenbeschlusses ablehnt.
79
Daher sind die ersten beiden Vorlagefragen nicht zu beantworten.
Kosten
80
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem
Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1.
Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, hat das Recht, sich gegenüber
einer nationalen Regelung wie dem Übergabegesetz (Overleveringswet) vom 29. April 2004, die die Voraussetzungen festlegt,
unter denen die zuständige Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen
Haftbefehls verweigern kann, auf Art. 12 Abs. 1 EG zu berufen.
2.
Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren
zwischen den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat für die Anwendung des in dieser Vorschrift
vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigert werden kann, neben Anforderungen
an die Aufenthaltsdauer in diesem Staat keine ergänzenden verwaltungsrechtlichen Anforderungen wie den Besitz einer unbefristeten
Aufenthaltsgenehmigung stellen kann.
3.
Art. 12 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht entgegensteht,
wonach die zuständige Justizbehörde dieses Staates die Vollstreckung eines gegen einen seiner Staatsangehörigen zur Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigert, während eine solche Verweigerung im Fall eines Staatsangehörigen
eines anderen Mitgliedstaats, der ein auf Art. 18 Abs. 1 EG gestütztes Aufenthaltsrecht hat, voraussetzt, dass sich dieser
Staatsangehörige rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet dieses Vollstreckungsmitgliedstaats aufgehalten
hat.
Unterschriften
*
Verfahrenssprache: Niederländisch.