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C-118/08

Transportes Urbanos y Servicios Generales SAL gegen Administración del Estado

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Große Kammer · 2010-01-26 · Deutsch EU
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Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten – Äquivalenzgrundsatz – Staatshaftungsklage – Verstoß gegen das Unionsrecht – Verstoß gegen die nationale Verfassung; [Bezug: 6. MWST-Richtlinie]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C-118/08

Transportes Urbanos y Servicios Generales SAL

gegen

Administración del Estado

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo)

„Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten – Äquivalenzgrundsatz – Staatshaftungsklage – Verstoß gegen das Unionsrecht – Verstoß gegen die nationale Verfassung “

Leitsätze des Urteils

1.

Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen

(Art. 234 EG)

2.

Unionsrecht – Dem Einzelnen verliehene Rechte – Verletzung durch einen Mitgliedstaat – Pflicht zum Ersatz des dem Einzelnen

entstandenen Schadens

1.

Es ist zwar nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit

dem Unionsrecht zu beurteilen, aber er ist befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu

geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit

zu befinden.

Ob die Regeln des nationalen Rechts, deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht im Licht der vom Gerichtshof gegebenen Auslegungshinweise

das vorlegende Gericht zu beurteilen hat, aus dem Bereich der Gesetzgebung, der Verwaltung oder der Rechtsprechung stammen,

berührt die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen insoweit nicht.

(vgl. Randnrn. 23-24)

2.

Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach eine Staatshaftungsklage, die auf

eine in einem Urteil des Gerichtshofs gemäß Art. 226 EG festgestellte Verletzung des Unionsrechts durch ein nationales Gesetz

gestützt wird, nur Erfolg haben kann, wenn der Kläger zuvor alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat, die auf

die Anfechtung der Gültigkeit des auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen beschwerenden Verwaltungsakts gerichtet sind,

während eine solche Regelung nicht für eine Staatshaftungsklage gilt, die darauf gestützt wird, dass das zuständige Gericht

das betreffende Gesetz für verfassungswidrig erklärt hat.

Der Äquivalenzgrundsatz verlangt nämlich, dass bei der Anwendung sämtlicher für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften nicht

danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen internes Recht gerügt wird. Im Hinblick auf ihren Gegenstand

und ihre wesentlichen Merkmale können die beiden Staatshaftungsklagen, um die es geht, als gleichartig angesehen werden, da

zum einen der Gegenstand in beiden identisch ist und im Ersatz des Schadens besteht, den der Verletzte durch staatliches

Tun oder Unterlassen erlitten haben will, und zum anderen der einzige Unterschied zwischen den beiden Klagen darin besteht,

dass die Rechtsverstöße, auf die sie sich stützen, im Fall der einen Klage vom Gerichtshof mit einem Urteil gemäß Art. 226

EG und im Fall der anderen mit einem Urteil des zuständigen nationalen Gerichts festgestellt würden. Der zuletzt genannte

Umstand genügt mangels anderer Gesichtspunkte, die darauf schließen ließen, dass zwischen diesen Klagen weitere Unterschiede

bestehen, nicht, um zwischen den beiden Klagen im Hinblick auf den Äquivalenzgrundsatz zu unterscheiden. Folglich verstößt

die Anwendung einer solchen Regelung gegen den Äquivalenzgrundsatz.

(vgl. Randnrn. 33, 36, 43-46, 48 und Tenor)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

26. Januar 2010(

*

)

„Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten – Äquivalenzgrundsatz – Staatshaftungsklage – Verstoß gegen das Unionsrecht – Verstoß gegen die nationale Verfassung“

In der Rechtssache C‑118/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal Supremo (Spanien) mit Entscheidung vom

1. Februar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 18. März 2008, in dem Verfahren

Transportes Urbanos y Servicios Generales SAL

gegen

Administración del Estado

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts

und J.‑C. Bonichot, der Kammerpräsidentinnen R. Silva de Lapuerta und C. Toader sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. Rosas,

K. Schiemann, T. von Danwitz, A. Arabadjiev und J.‑J. Kasel,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Transportes Urbanos y Servicios Generales SAL, vertreten durch C. Esquerrá Andreu, abogado,

– der spanischen Regierung, vertreten durch J. López-Medel Báscones als Bevollmächtigten,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Vidal Puig und M. Afonso als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 2009

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz in Bezug auf die

in der spanischen Rechtsordnung geltenden Regeln für Staatshaftungsklagen wegen Verletzung des Unionsrechts.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Transportes Urbanos y Servicios Generales SAL (im Folgenden:

Transportes Urbanos) und der Administración del Estado wegen der Abweisung der von diesem Unternehmen erhobenen Klage auf

Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung wegen Verletzung des Unionsrechts.

Rechtlicher Rahmen

Sechste Richtlinie

3

Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145,

S. 1) in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L 102, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden:

Sechste Richtlinie) bestimmt in ihrem Art. 17 Abs. 2 und 5 in seiner Fassung aufgrund ihres Art. 28f:

„(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige

befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a) die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen

Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden;

b) die Mehrwertsteuer, die für eingeführte Gegenstände im Inland geschuldet wird oder entrichtet worden ist;

c) die Mehrwertsteuer, die nach Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a), Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 28a Absatz 6 geschuldet wird;

…

(5) Soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die nach den

Absätzen 2 und 3 ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, ist der Vorsteuerabzug

nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt.

Dieser Pro-rata-Satz wird nach Artikel 19 für die Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt.

…“

4

Art. 19 der Sechsten Richtlinie nennt die Kriterien für die in ihrem Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 vorgesehene Berechnung des

Pro‑rata‑Satzes des Vorsteuerabzugs.

Nationales Recht

5

Art. 163 der spanischen Verfassung (im Folgenden: Verfassung) sieht vor:

„Wenn ein rechtsprechendes Organ in einem Verfahren der Ansicht ist, dass eine auf den konkreten Fall anwendbare Norm mit

Gesetzesrang, von deren Gültigkeit der Urteilsspruch abhängt, verfassungswidrig sein könnte, legt es die Frage dem Tribunal

Constitucional [Verfassungsgericht] vor, und zwar gemäß den Voraussetzungen, in der Form und mit den Auswirkungen, die das

Gesetz vorsieht und die keinesfalls aufschiebenden Charakter haben können.“

6

Das Gesetz 37/1992 vom 28. Dezember 1992 über die Mehrwertsteuer (BOE Nr. 312 vom 29. Dezember 1992, S. 44247) in der durch

das Gesetz 66/1997 vom 30. Dezember 1997 (BOE Nr. 313 vom 31. Dezember 1997, S. 38517) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz

37/1992) beschränkt das Recht des Steuerpflichtigen, auf den Erwerb von mit Subventionen finanzierten Gegenständen oder Dienstleistungen

entfallende Mehrwertsteuerbeträge abzuziehen. Diese Beschränkungen sind ab dem Steuerjahr 1998 in Kraft getreten.

7

Nach dem Gesetz 37/1992 muss der Steuerpflichtige außerdem in regelmäßigen Abständen Erklärungen abgeben, in denen er die

von ihm geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge zu berechnen hat (im Folgenden: Selbstveranlagungen).

8

Gemäß dem Allgemeinen Steuergesetz 58/2003 vom 17. Dezember 2003 (BOE Nr. 303 vom 18. Dezember 2003, S. 44987) kann der Steuerpflichtige

die Berichtigung seiner Selbstveranlagungen und gegebenenfalls die Erstattung rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen verlangen.

Nach den Art. 66 und 67 dieses Gesetzes beträgt die Frist für die Verjährung dieses Rechts vier Jahre und beginnt grundsätzlich

mit dem Tag, der auf den Tag, an dem die rechtsgrundlos geleistete Zahlung vorgenommen wurde, oder auf den Tag folgt, an dem

die Frist für die Einreichung der Selbstveranlagung ablief, wenn die rechtsgrundlos geleistete Zahlung innerhalb dieser Frist

vorgenommen worden war.

Zum Ausgangsrechtsstreit

9

Mit Urteil vom 6. Oktober 2005, Kommission/Spanien (C‑204/03, Slg. 2005, I‑8389), hat der Gerichtshof entschieden, dass die

im Gesetz 37/1992 vorgesehenen Beschränkungen des Vorsteuerabzugsrechts mit Art. 17 Abs. 2 und 5 sowie Art. 19 der Sechsten

Richtlinie unvereinbar sind.

10

Transportes Urbanos, die für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 nach dem Gesetz 37/1992 Selbstveranlagungen vorgenommen

hatte, machte von ihrem Recht, gemäß dem Allgemeinen Steuergesetz 58/2003 die Berichtigung dieser Selbstveranlagungen zu verlangen,

keinen Gebrauch. Tatsächlich steht fest, dass dieses Recht bei Erlass des oben genannten Urteils Kommission/Spanien durch

den Gerichtshof verjährt war.

11

Transportes Urbanos erhob daraufhin beim spanischen Ministerrat eine Klage auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der

Staatshaftung. Im Rahmen dieser Klage trägt sie vor, dadurch, dass der spanische Gesetzgeber – wie vom Gerichtshof in dem

oben genannten Urteil Kommission/Spanien festgestellt – gegen die Sechste Richtlinie verstoßen habe, sei ihr ein Schaden in

Höhe von 1 228 366,39 Euro entstanden. Dieser Betrag entspreche der Mehrwertsteuer, die die spanische Finanzverwaltung im

Lauf der erwähnten Veranlagungszeiträume rechtsgrundlos erhoben habe, und den Erstattungen, die sie für die betreffenden Zeiträume

hätte verlangen können.

12

Mit Entscheidung vom 12. Januar 2007 wies der Ministerrat die Klage von Transportes Urbanos ab und führte zur Begründung aus,

dadurch, dass das Unternehmen nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist die Berichtigung der betreffenden Selbstveranlagungen

verlangt habe, sei der unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen der dem spanischen Staat vorgeworfenen Verletzung des Unionsrechts

und dem behaupteten Schaden unterbrochen worden.

13

Der Ministerrat stützt seine Klageabweisung insbesondere auf zwei Urteile des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vom

29. Januar 2004 und vom 24. Mai 2005 (im Folgenden: streitige Rechtsprechung), nach denen bei Staatshaftungsklagen wegen Verletzung

des Unionsrechts die Regel gilt, dass zuvor alle außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfe gegen den beschwerenden

Verwaltungsakt, der in Anwendung eines gegen das Unionsrecht verstoßenden nationalen Gesetzes erlassen worden ist, ausgeschöpft

worden sein müssen.

14

Am 6. Juni 2007 legte Transportes Urbanos gegen die Abweisung ihrer Klage durch den Ministerrat ein Rechtsmittel beim Tribunal

Supremo ein.

Vorlageentscheidung und Vorlagefrage

15

In seiner Vorlageentscheidung führt das Tribunal Supremo aus, dass nach der streitigen Rechtsprechung für eine Staatshaftungsklage

wegen Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes anders als für eine Staatshaftungsklage wegen Unvereinbarkeit dieses Gesetzes mit

dem Unionsrecht nicht Voraussetzung sei, dass zuvor alle Rechtsbehelfe gegen den auf dieses Gesetz gestützten beschwerenden

Verwaltungsakt ausgeschöpft worden seien.

16

Der Grund für die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Klagen liege in den Unterschieden zwischen den Rechtsbehelfen,

die gegen einen Verwaltungsakt eingelegt werden könnten, je nachdem, ob diese Rechtsbehelfe auf die Unvereinbarkeit des Verwaltungsakts

mit dem Unionsrecht oder auf die Verfassungswidrigkeit des nationalen Gesetzes, in dessen Anwendung der Verwaltungsakt erlassen

worden sei, gestützt würden.

17

Nach der streitigen Rechtsprechung genieße das nationale Gesetz nämlich die Vermutung der Verfassungsmäßigkeit und verleihe

auch den darauf gestützten Verwaltungsakten die Vermutung der „Rechtmäßigkeit“. Folglich könnten weder die Behörden noch die

Gerichte diese Akte für nichtig erklären, ohne dass das Tribunal Constitucional aufgrund eines Antrags auf konkrete Normenkontrolle

gemäß Art. 163 der Verfassung, der nur von dem mit dem Rechtsstreit befassten Gericht gestellt werden dürfe, das Gesetz wegen

Verfassungswidrigkeit durch Urteil für nichtig erklärt habe.

18

Würde als Voraussetzung für die Befugnis zur Erhebung einer auf einen Verfassungsverstoß gestützten Staatshaftungsklage verlangt,

dass zuvor alle außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfe gegen den beschwerenden Verwaltungsakt ausgeschöpft worden

seien, würde daher dem Einzelnen im Ergebnis die Verpflichtung auferlegt, den in Anwendung des aus seiner Sicht verfassungswidrigen

Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt zuerst im Verwaltungsweg und später gerichtlich unter Erschöpfung sämtlicher Instanzen

anzufechten, bis eines der angerufenen Gerichte schließlich entschiede, einen Antrag auf konkrete Normenkontrolle in Bezug

auf dieses Gesetz beim Tribunal Constitucional zu stellen. Dies wäre unverhältnismäßig und hätte unannehmbare Folgen.

19

Seien die zuständigen Behörden oder Gerichte demgegenüber der Ansicht, dass ein Verwaltungsakt in Anwendung eines mit dem

Unionsrecht unvereinbaren Gesetzes ergangen sei, wären sie nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehalten, weder

dieses Gesetz noch die auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte anzuwenden. Daher könnten diese Stellen unmittelbar

auf Nichtigerklärung des beschwerenden Verwaltungsakts und dementsprechend Leistung von Schadensersatz in voller Höhe in Anspruch

genommen werden.

20

Ferner müsse nach der streitigen Rechtsprechung ein Verstoß gegen das Unionsrecht, der die Haftung des Staates auslösen könne,

durch eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs festgestellt werden. Die Wirkungen eines nach Art. 267 AEUV erlassenen Urteils

des Gerichtshofs seien aber nicht mit denen eines Urteils des Tribunal Constitucional vergleichbar, mit dem ein Gesetz für

verfassungswidrig erklärt werde, da nur die Entscheidung des Tribunal Constitucional zur rückwirkenden Nichtigkeit dieses

Gesetzes führe.

21

Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal Supremo das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung

vorgelegt:

Läuft die in der streitigen Rechtsprechung vorgenommene unterschiedliche rechtliche Behandlung von Ansprüchen auf Haftung

des Staates für gesetzgeberisches Handeln je nachdem, ob diese Ansprüche wegen Verwaltungsakten geltend gemacht werden, die

in Anwendung eines für verfassungswidrig erklärten Gesetzes erlassen wurden, oder wegen Verwaltungsakten, die in Anwendung

einer Vorschrift erlassen wurden, deren Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht festgestellt wurde, dem Äquivalenzgrundsatz und

dem Effektivitätsgrundsatz zuwider?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

22

Nach Auffassung der spanischen Regierung ist der Gerichtshof nicht zuständig, über die Vereinbarkeit gerichtlicher Entscheidungen

wie derjenigen, um die es sich bei der streitigen Rechtsprechung handelt, mit dem Unionsrecht zu befinden, da das Tribunal

Supremo selbst in der Lage sei, diese Rechtsprechung zu ändern, wenn es der Ansicht sei, dass sie nicht mit dem Unionsrecht

in Einklang stehe.

23

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es zwar nicht Sache des Gerichtshofs ist, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens

die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Unionsrecht zu beurteilen, der Gerichtshof aber wiederholt entschieden hat, dass

er befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für

die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (vgl. in diesem Sinne u. a.

Urteile vom 15. Dezember 1993, Hünermund u. a., C‑292/92, Slg. 1993, I‑6787, Randnr. 8, und vom 31. Januar 2008, Centro Europa

7, C‑380/05, Slg. 2008, I‑349, Randnr. 50).

24

Ob die Regeln des nationalen Rechts, deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht im Licht der vom Gerichtshof gegebenen Auslegungshinweise

das vorlegende Gericht zu beurteilen hat, aus dem Bereich der Gesetzgebung, der Verwaltung oder der Rechtsprechung stammen,

berührt, wie der Generalanwalt in Nr. 13 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die

Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen insoweit nicht.

25

Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten

nach Art. 267 AEUV allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die

zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache sowohl

die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von

ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof

somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra,

C‑379/98, Slg. 2001, I‑2099, Randnr. 38, vom 22. Mai 2003, Korhonen u. a., C‑18/01, Slg. 2003, I‑5321, Randnr. 19, und vom

23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C‑261/07 und C‑299/07, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 32).

26

Der Gerichtshof ist hier nicht aufgerufen, das nationale Recht oder ein Urteil eines nationalen Gerichts auszulegen, sondern

dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Auslegung der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz zu geben, damit dieses beurteilen

kann, ob es nach dem Unionsrecht gehalten ist, nationale Regelungen über Staatshaftungsklagen wegen Verletzung des Unionsrechts

durch ein nationales Gesetz unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2007, Lucchini, C‑119/05, Slg.

2007, I‑6199, Randnr. 46).

27

Der Gerichtshof ist somit zuständig, über das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zu befinden.

Zur Vorlagefrage

28

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Regelung eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht

verstößt, wonach für Staatshaftungsklagen, die auf eine Verletzung des Unionsrechts durch ein nationales Gesetz gestützt werden,

Voraussetzung ist, dass zuvor alle Rechtsbehelfe gegen den beschwerenden Verwaltungsakt ausgeschöpft worden sind, obwohl diese

Voraussetzung nicht gilt, wenn Staatshaftungsklagen darauf gestützt werden, dass das betreffende Gesetz verfassungswidrig

sei.

Vorbemerkungen

29

Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Haftung

des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System

der Verträge innewohnt, auf denen die Union beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a.,

C‑6/90 und C‑9/90, Slg. 1991, I‑5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93,

Slg. 1996, I‑1029, Randnr. 31, und vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C‑445/06, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 19).

30

Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Geschädigten einen Entschädigungsanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen

erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt die Verleihung von Rechten an die Geschädigten,

der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen

Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. in diesem Sinne Urteil Danske Slagterier, Randnr. 20 und die dort

angeführte Rechtsprechung).

31

Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass vorbehaltlich des Anspruchs auf Entschädigung, der seine Grundlage auf diese

Weise unmittelbar im Unionsrecht hat, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, der Staat die Folgen des entstandenen

Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben hat, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten

Voraussetzungen nicht weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz),

und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig

erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C‑224/01, Slg. 2003, I‑10239,

Randnr. 58, und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C‑524/04, Slg. 2007, I‑2107, Randnr. 123).

32

Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, ist die Vorlagefrage deshalb im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

Zum Äquivalenzgrundsatz

33

Der Äquivalenzgrundsatz verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei der Anwendung sämtlicher für Rechtsbehelfe geltenden

Vorschriften nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen internes Recht gerügt wird (vgl.

in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1998, Edis, C‑231/96, Slg. 1998, I‑4951, Randnr. 36, vom 1. Dezember 1998, Levez,

C‑326/96, Slg. 1998, I‑7835, Randnr. 41, vom 16. Mai 2000, Preston u. a., C‑78/98, Slg. 2000, I‑3201, Randnr. 55, und vom

19. September 2006, i‑21 Germany und Arcor, C‑392/04 und C‑422/04, Slg. 2006, I‑8559, Randnr. 62).

34

Dieser Grundsatz kann jedoch nicht so verstanden werden, dass er einen Mitgliedstaat verpflichtet, die günstigste innerstaatliche

Regelung auf alle Klagen zu erstrecken, die auf einem bestimmten Rechtsgebiet erhoben werden (Urteile Levez, Randnr. 42, vom

9. Februar 1999, Dilexport, C‑343/96, Slg. 1999, I‑579, Randnr. 27, und vom 29. Oktober 2009, Pontin, C‑63/08, Slg. 2009,

I‑0000, Randnr. 45).

35

Um festzustellen, ob der Äquivalenzgrundsatz im Ausgangsverfahren gewahrt ist, ist daher zu prüfen, ob im Hinblick auf ihren

Gegenstand und ihre wesentlichen Merkmale die von Transportes Urbanos erhobene, auf eine Verletzung des Unionsrechts gestützte

Staatshaftungsklage und die Staatshaftungsklage, die dieses Unternehmen unter Berufung auf einen möglichen Verfassungsverstoß

hätte einreichen können, als gleichartig angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Preston u. a., Randnr. 49).

36

Was den Gegenstand der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Staatshaftungsklagen betrifft, so ist er in beiden Fällen

identisch und besteht im Ersatz des Schadens, den der Verletzte durch staatliches Tun oder Unterlassen erlitten haben will.

37

Was die wesentlichen Merkmale der Klagen angeht, nimmt die im Ausgangsverfahren streitige Regel der vorherigen Ausschöpfung

aller Rechtsbehelfe eine Unterscheidung zwischen diesen Klagen vor, indem sie vom Kläger nur dann die vorherige Ausschöpfung

der Rechtsbehelfe gegen den beschwerenden Verwaltungsakt verlangt, wenn sich die Staatshaftungsklage darauf stützt, dass das

nationale Gesetz, in dessen Anwendung der betreffende Akt erlassen worden ist, gegen das Unionsrecht verstößt.

38

Anders als bestimmte der in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Entwicklungen der streitigen Rechtsprechung nahezulegen

scheinen, hängt der Ersatz des Schadens, der durch den Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht verursacht wird,

jedoch nicht davon ab, dass dieser Verstoß in einem Urteil festgestellt worden ist, das der Gerichtshof im Wege einer Vorabentscheidung

erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnrn. 94 bis 96, vom 8. Oktober 1996, Dillenkofer

u. a., C‑178/94, C‑179/94 und C‑188/94 bis C‑190/94, Slg. 1996, I‑4845, Randnr. 28, und Danske Slagterier, Randnr. 37).

39

Allerdings hat Transportes Urbanos im Ausgangsverfahren ihre Klage auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung

ausdrücklich auf das gemäß Art. 226 EG erlassene Urteil Kommission/Spanien gestützt, mit dem der Gerichtshof festgestellt

hat, dass das Gesetz 37/1992 gegen die Sechste Richtlinie verstößt.

40

Ferner ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass sich Transportes Urbanos deshalb mit der betreffenden Klage an den Ministerrat

gewandt hat, weil die Fristen für die Einreichung eines Antrags auf Berichtigung der für die Veranlagungszeiträume 1999 und

2000 vorgenommenen Selbstveranlagungen abgelaufen waren, als das Urteil Kommission/Spanien erging.

41

Wie in den Randnrn. 12 und 13 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wurde die fragliche Klage aber vom Ministerrat gerade deswegen

abgewiesen, weil Transportes Urbanos nicht vor Erhebung dieser Klage die Berichtigung ihrer Selbstveranlagungen beantragt

hatte.

42

Hätte Transportes Urbanos ihre Schadensersatzklage unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung dagegen auf ein Urteil des Tribunal

Constitucional stützen können, mit dem dasselbe Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit für nichtig erklärt wird, hätte der Vorlageentscheidung

zufolge dieser Klage stattgegeben werden können, und zwar unabhängig davon, dass das betreffende Unternehmen nicht die Berichtigung

der genannten Selbstveranlagungen beantragt hatte, bevor die hierfür vorgesehenen Fristen abgelaufen waren.

43

Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass in dem besonderen, dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Kontext, wie er in der

Vorlageentscheidung beschrieben worden ist, der einzige Unterschied zwischen den beiden in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils

erwähnten Klagen darin besteht, dass die Rechtsverstöße, auf die sie sich stützen, im Fall der einen Klage vom Gerichtshof

mit einem Urteil gemäß Art. 226 EG und im Fall der anderen mit einem Urteil des Tribunal Constitucional festgestellt worden

wären.

44

Angesichts dessen, dass in der Vorlageentscheidung keine anderen Gesichtspunkte genannt werden, die darauf schließen ließen,

dass zwischen der von Transportes Urbanos tatsächlich erhobenen Staatshaftungsklage und der, die sie auf der Grundlage eines

vom Tribunal Constitucional festgestellten Verfassungsverstoßes hätte einreichen können, andere Unterschiede bestehen, genügt

dieser Umstand allein nicht, um zwischen den beiden Klagen im Hinblick auf den Äquivalenzgrundsatz zu unterscheiden.

45

Bei dieser Sachlage sind diese beiden Klagen als gleichartig im Sinne der in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils angeführten

Rechtsprechung anzusehen.

46

Folglich verstößt angesichts der in der Vorlageentscheidung beschriebenen Umstände die Anwendung einer Regelung, wie sie im

Ausgangsverfahren in Rede steht, gegen den Äquivalenzgrundsatz.

47

Demgemäß erübrigt es sich, die im Ausgangsverfahren streitige Regel, wonach zuvor alle Rechtsbehelfe ausgeschöpft worden sein

müssen, im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz zu prüfen.

48

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass das Unionsrecht der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats

entgegensteht, wonach eine Staatshaftungsklage, die auf eine mit einem Urteil des Gerichtshofs gemäß Art. 226 EG festgestellte

Verletzung des Unionsrechts durch ein nationales Gesetz gestützt wird, nur Erfolg haben kann, wenn der Kläger zuvor alle innerstaatlichen

Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat, die auf die Anfechtung der Gültigkeit des auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen beschwerenden

Verwaltungsakts gerichtet sind, während eine solche Regelung nicht für eine Staatshaftungsklage gilt, die darauf gestützt

wird, dass das zuständige Gericht das betreffende Gesetz für verfassungswidrig erklärt hat.

Kosten

49

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach eine Staatshaftungsklage, die auf

eine in einem Urteil des Gerichtshofs gemäß Art. 226 EG festgestellte Verletzung des Unionsrechts durch ein nationales Gesetz

gestützt wird, nur Erfolg haben kann, wenn der Kläger zuvor alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat, die auf

die Anfechtung der Gültigkeit des auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen beschwerenden Verwaltungsakts gerichtet sind,

während eine solche Regelung nicht für eine Staatshaftungsklage gilt, die darauf gestützt wird, dass das zuständige Gericht

das betreffende Gesetz für verfassungswidrig erklärt hat.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Spanisch.