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C-102/08

Finanzamt Düsseldorf-Süd gegen SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Offenbach KG

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Dritte Kammer · 2009-06-04 · Deutsch EU
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Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 – Befugnis der Mitgliedstaaten, die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach den Art. 13 und 28 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten zu behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen – Modalitäten der Ausübung – Recht auf Vorsteuerabzug – Größere Wettbewerbsverzerrungen; [Bezug: 6. MWST-Richtlinie]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C‑102/08

Finanzamt Düsseldorf-Süd

gegen

SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Offenbach KG

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 – Befugnis der Mitgliedstaaten, die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach den Art. 13 und 28 der

Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten zu behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt

obliegen – Modalitäten der Ausübung – Recht auf Vorsteuerabzug – Größere Wettbewerbsverzerrungen“

Leitsätze des Urteils

1.

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerpflichtige

– Einrichtungen des öffentlichen Rechts – Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige für die im Rahmen der öffentlichen Gewalt

ausgeübten Tätigkeiten

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4)

2.

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerpflichtige

– Einrichtungen des öffentlichen Rechts – Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige für die im Rahmen der öffentlichen Gewalt

ausgeübten Tätigkeiten

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2)

1.

Die Mitgliedstaaten müssen eine ausdrückliche Regelung vorsehen, um sich auf die in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Sechsten

Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern vorgesehene Befugnis

berufen zu können, die Tätigkeiten der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach Art. 13 oder 28 der Sechsten Richtlinie

von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten zu behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.

Insoweit können die Mitgliedstaaten die Rechtsetzungstechnik wählen, die ihnen am geeignetsten erscheint. So können sie sich

z. B. darauf beschränken, die in der Sechsten Richtlinie enthaltene Formulierung oder einen gleichwertigen Ausdruck in das

nationale Recht zu übernehmen, oder sie können ein Verzeichnis der Tätigkeiten der Einrichtungen des öffentlichen Rechts,

die nach Art. 13 oder 28 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit sind, aufstellen, die als Tätigkeiten behandelt werden,

die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Eine ausführende Behörde kann nämlich durch eine gesetzliche Regelung

ermächtigt werden, die Tätigkeiten der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach Art. 13 oder 28 der Sechsten Richtlinie

von der Steuer befreit sind, festzulegen, die als Tätigkeiten behandelt werden, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt

obliegen, sofern ihre Entscheidungen unbestreitbar verbindlich sind, die erforderliche Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit

aufweisen und von den nationalen Gerichten überprüft werden können.

(vgl. Randnrn. 56-58, Tenor 1)

2.

Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über

die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder

Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, nicht nur dann als Steuerpflichtige gelten, wenn

ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige aufgrund des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 oder 4 zu größeren Wettbewerbsverzerrungen

zulasten ihrer privaten Wettbewerber führen würde, sondern auch dann, wenn sie derartige Verzerrungen zu ihren eigenen Lasten

zur Folge hätte.

(vgl. Randnr. 76, Tenor 2)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

4. Juni 2009(

*

)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 – Befugnis der Mitgliedstaaten, die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach den Art. 13 und 28 der

Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten zu behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt

obliegen – Modalitäten der Ausübung – Recht auf Vorsteuerabzug – Größere Wettbewerbsverzerrungen“

In der Rechtssache C‑102/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung

vom 20. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 5. März 2008, in dem Verfahren

Finanzamt Düsseldorf-Süd

gegen

SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Offenbach KG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Ó Caoimh, J. N. Cunha Rodrigues, J. Klučka und A. Arabadjiev

(Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Offenbach KG, vertreten durch Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

U. Prinz und Rechtsanwalt A. Cordewener,

– der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,

– von Irland, vertreten durch D. O’Hagan und M. MacGrath als Bevollmächtigte sowie N. Travers, BL,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG

des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames

Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt Düsseldorf-Süd (im Folgenden: Finanzamt) und der

SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Offenbach KG (im Folgenden: Salix) über das Recht auf Vorsteuerabzug

im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes, das anschließend an eine Einrichtung des öffentlichen Rechts vermietet

wurde, die ihrerseits einen Teil davon langfristig an mehrwertsteuerpflichtige Dritte untervermietet hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3

Nach Art. 2 der Sechsten Richtlinie unterliegen „Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger

als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“, der Mehrwertsteuer.

4

Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie lautet:

„Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie

die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im

Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.

Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Leistungen als

Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Die vorstehend genannten Einrichtungen gelten in jedem Fall als Steuerpflichtige in Bezug auf die in Anhang D aufgeführten

Tätigkeiten, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.

Die Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten der vorstehend genannten Einrichtungen, die nach Artikel 13 oder 28 von der Steuer

befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.“

5

Gemäß Art. 13 Teil B Buchst. b Abs. 1 der Sechsten Richtlinie befreien die Mitgliedstaaten „die Vermietung und Verpachtung

von Grundstücken mit Ausnahme … der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen“.

6

Nach Art. 13 Teil C der Sechsten Richtlinie können die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen, bei der

Vermietung und Verpachtung von Grundstücken für eine Besteuerung zu optieren; die Mitgliedstaaten können sowohl den Umfang

des Optionsrechts einschränken als auch die Modalitäten seiner Ausübung bestimmen.

Nationales Recht

7

In § 2 Abs. 1 und 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (BGBl. 1993 I S. 565) in seiner 1995 geltenden Fassung (im Folgenden: UStG)

hieß es:

„(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche

oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen,

auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

…

(3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4

des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land‑ oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. …“

8

Nach § 4 Abs. 12 Buchst. a UStG waren von den unter § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UStG fallenden Umsätzen „die Vermietung und die

Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten,

und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen“, steuerfrei.

9

Gemäß § 9 Abs. 1 UStG kann der „Unternehmer … einen Umsatz, der nach § 4 … Nr. 12 … steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln,

wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt ist“.

10

Nach § 9 Abs. 2 UStG war der Verzicht auf die Steuerbefreiung nur zulässig, „soweit der Leistungsempfänger das Grundstück

ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer

hat die Voraussetzungen nachzuweisen.“

11

§ 1 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes (BGBl. 1991 I S. 637) in seiner 1995 geltenden Fassung (im Folgenden: KStG)

sah vor, dass „Betriebe gewerblicher Art“ von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die ihre Geschäftsleitung oder

ihren Sitz im Inland haben, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind.

12

§ 4 KStG bestimmte:

„(1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich

des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb

der Land‑ und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.

Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen

Rechts ist.

…

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.

(5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).

Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs‑ oder Monopolrechte nicht aus.“

13

Im Vorlagebeschluss heißt es, dass im Bereich der Besteuerung von Körperschaften die langfristige Vermietung unbeweglichen

Vermögens nicht unter die Tätigkeiten eines „Betriebs gewerblicher Art“ subsumiert werde. Das ergebe sich nach einer Ansicht

aus der rechtlichen Fiktion des § 4 Abs. 4 KStG, nach einer anderen aus § 14 der Abgabenordnung 1977 in ihrer 1995 geltenden

Fassung (im Folgenden: AO).

14

§ 14 AO bestimmte, dass ein „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb … eine selbständige nachhaltige Tätigkeit [ist], durch die

Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.

Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt,

zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15

Am 20. März 1995 schloss Salix, eine Grundstücks‑Vermietungsgesellschaft, einen „Immobilien‑Leasingvertrag“ mit der Industrie‑

und Handelskammer Offenbach (nachfolgend: IHK), einer Einrichtung des öffentlichen Rechts. Darin verpflichtete sie sich, der

IHK ein noch zu errichtendes Verwaltungsgebäude mit Tiefgarage für 27 Jahre zur Miete zu überlassen.

16

Im selben Jahr stellte Salix das Gebäude fertig und der IHK zur Verfügung. Diese nutzte einen Teil der Büroräume für eigene

Zwecke und vermietete den Rest an umsatzsteuerpflichtige Dritte langfristig weiter. In Bezug auf die Tiefgarage behielt sich

die IHK ebenfalls einen Teil der Stellplätze zur eigenen Nutzung vor, einen anderen Teil vermietete sie langfristig an die

Mieter der Büroflächen weiter; die restlichen Stellplätze stellte sie kurzfristig und gegen Entgelt Fremdparkern zur Verfügung.

17

Um die im Rahmen der Errichtung des Gebäudes entrichteten Vorsteuern, die auf den von der IHK weitervermieteten Teil des Gebäudes

entfielen, in Abzug bringen zu können, verzichtete Salix gemäß § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerbefreiung ihrer Vermietungsumsätze

nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Sie ging davon aus, dass ihr aufgrund dieses Verzichts ein Recht auf Vorsteuerabzug zustehe,

da sie das Gebäude an einen anderen Unternehmer, nämlich an die IHK, für dessen Unternehmen vermiete, der es seinerseits teilweise

für Umsätze verwende, die zum Vorsteuerabzug berechtigten.

18

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei Salix lehnte der Prüfer den Vorsteuerabzug für den langfristig weitervermieteten Teil

des Gebäudes jedoch mit der Begründung ab, dass die IHK durch die Weitervermietung nicht im Sinne von § 9 Abs. 1 UStG „unternehmerisch“

tätig geworden sei.

19

Hierzu stellte der Prüfer fest, nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG könnten juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen

eines „Betriebs gewerblicher Art“, wie er in § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG definiert sei, unternehmerisch tätig sein.

20

Nur die kurzfristige Vermietung könne als Tätigkeit im Rahmen eines „Betriebs gewerblicher Art“ im Sinne der zitierten Bestimmungen

angesehen werden; die langfristige Vermietung falle als bloße Vermögensverwaltung nicht unter diese Tätigkeit.

21

Infolgedessen erließ das Finanzamt am 20. April 2001 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1995, mit dem der Abzug der

im Rahmen der Errichtung des Gebäudes gezahlten Vorsteuern, die auf den von der IHK langfristig weitervermieteten Teil des

Gebäudes entfielen, verwehrt wurde.

22

Die für die Besteuerung der IHK zuständigen Finanzbehörden waren allerdings anderer Auffassung. Sie bejahten sowohl die Unternehmereigenschaft

der IHK hinsichtlich ihrer gesamten Weitervermietungstätigkeit als auch die Wirksamkeit ihres Verzichts auf die Steuerbefreiung

dieser Tätigkeiten.

23

Nach Zurückweisung ihres Einspruchs gegen den geänderten Steuerbescheid erhob Salix Klage beim Finanzgericht Düsseldorf.

24

Das Finanzgericht gab der Klage von Salix statt. Die IHK sei zwar, soweit sie ihrerseits langfristig weitervermietet habe,

nach deutschem Umsatzsteuerrecht nicht unternehmerisch tätig geworden, doch sei sie auf der Grundlage einer mit Art. 4 Abs. 5

Unterabs. 2 und 4 der Sechsten Richtlinie konformen Auslegung des nationalen Rechts als Steuerpflichtiger und damit als „Unternehmer“

zu behandeln.

25

Würde der IHK die Möglichkeit genommen, für die Steuerpflicht zu optieren und dementsprechend die Vorsteuer abzuziehen, würde

sie nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf durch die Versagung der Unternehmereigenschaft gegenüber ihren privaten Mitbewerbern

auf den relevanten Märkten benachteiligt. Dies könne „größere Wettbewerbsverzerrungen“ hervorrufen, die nach Art. 4 Abs. 5

Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie vermieden werden sollten.

26

Das Finanzamt legte Revision zum Bundesfinanzhof ein, mit der es die Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf und

die Abweisung der Klage von Salix beantragt. Zur Begründung der Revision macht das Finanzamt geltend, aus der Rechtsprechung

des Gerichtshofs ergebe sich, dass der Begriff einer „größeren Wettbewerbsverzerrung“ ausschließlich dem Schutz der Privatwirtschaft,

d. h. steuerpflichtiger privater Unternehmen, vor dem Wettbewerb nicht steuerpflichtiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts

diene. Die Anwendung der genannten Bestimmung auch zum Vorteil von Einrichtungen des öffentlichen Rechts liefe daher dem mit

der Bestimmung verfolgten Zweck zuwider.

27

Der Bundesfinanzhof ist erstens der Auffassung, dass sich die Mitgliedstaaten nur dann auf die in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4

der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befugnis berufen könnten, die Tätigkeiten der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die

nach Art. 13 oder 28 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit seien, als Tätigkeiten zu behandeln, die ihnen im Rahmen

der öffentlichen Gewalt oblägen, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung in diesem Sinne getroffen worden sei.

28

Insoweit ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass die Steuerpflicht der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die Grundstücke

vermieten und verpachten, in Deutschland nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Ob diese Einrichtungen, wenn sie derartige

Umsätze tätigen, steuerpflichtig sind, hängt im Ausgangsverfahren ausschließlich von der Auslegung des Begriffs „Vermögensverwaltung“

ab. Dieser Begriff findet sich jedoch nicht in den einschlägigen Vorschriften, weder in § 2 Abs. 3 UStG noch in § 1 Abs. 1

Nr. 6 KStG, noch in § 4 KStG, noch in einer in diesen Vorschriften enthaltenen gesetzlichen Ermächtigung an die Verwaltung.

29

Zweitens sieht sich der Bundesfinanzhof vor die Frage gestellt, ob die Anwendung von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Sechsten

Richtlinie im Ausgangsverfahren ausgeschlossen ist, weil anstelle eines ihrer privaten Wettbewerber die IHK selbst größere

Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des Unterabs. 2 derselben Vorschrift erleiden könnte, wenn ihre auf langfristige Weitervermietung

gerichteten Tätigkeiten als nicht steuerpflichtig angesehen würden.

30

So bezwecke Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie zwar in erster Linie den Schutz der Privatwirtschaft vor unbesteuerten

Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Dies schließe aber nicht aus, dass der dort vorgesehene Wettbewerbsvorbehalt

auch diesen Einrichtungen zugutekommen könne. Nach dem Wortlaut des Unterabs. 2 enthalte dieser Wettbewerbsvorbehalt keine

Einschränkungen; vielmehr komme es danach auf den Eintritt größerer Wettbewerbsverzerrungen an, bei wem auch immer diese einträten.

Allerdings finde jede der beiden gegensätzlichen Auslegungen eine Stütze in der Rechtsprechung des Gerichtshofs.

31

Unter diesen Umständen hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung

vorgelegt:

1. Können die Mitgliedstaaten Tätigkeiten von Staaten, Ländern, Gemeinden oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts,

die nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit sind, nur dadurch gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Sechsten

Richtlinie als Tätigkeiten „behandeln“, die diesen Einrichtungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, wenn die Mitgliedstaaten

eine dahin gehende ausdrückliche gesetzliche Regelung treffen?

2. Können „größere Wettbewerbsverzerrungen“ im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 in Verbindung mit Unterabs. 2 der Sechsten

Richtlinie nur dann vorliegen, wenn die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nichtsteuerpflichtige zu

größeren Wettbewerbsverzerrungen zulasten konkurrierender privater Steuerpflichtiger führen würde, oder auch dann, wenn die

Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu ihren

Lasten führen würde?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

32

Mit seiner ersten Frage möchte der Bundesfinanzhof wissen, ob sich die Mitgliedstaaten nur dann auf die in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4

der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befugnis berufen können, die Tätigkeiten der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die

nach Art. 13 oder 28 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten zu behandeln, die ihnen im Rahmen

der öffentlichen Gewalt obliegen, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung in diesem Sinne getroffen wird.

Beim Gerichtshof abgegebene Erklärungen

33

Nach Ansicht von Salix folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Mitgliedstaaten, um sich auf die in Art. 4

Abs. 5 Unterabs. 4 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befugnis berufen zu können, Rechtsetzungsakte erlassen müssten, die

ausdrücklich auf diese Befugnis Bezug nähmen. So seien die Mitgliedstaaten gehalten, Gemeinschaftsrichtlinien in Form verbindlicher

innerstaatlicher Vorschriften umzusetzen, um einen festen Rahmen aufzustellen, der eindeutig sei und für alle betroffenen

Wirtschaftsteilnehmer klare Verhältnisse schaffe. Diese Akte dürften allerdings eine Delegation nachgeordneter Durchführungsbefugnisse

an die Verwaltung enthalten.

34

Nach Auffassung der deutschen Regierung bedarf es zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Sechsten Richtlinie einer

gesetzlichen Regelung, die jedoch nicht zwingend ausdrücklich sein müsse. So genüge es hinsichtlich der Umsetzung der in dieser

Bestimmung vorgesehenen Befugnis, wenn sich der Wille des Gesetzgebers mit den anerkannten Methoden der juristischen Auslegung

eindeutig den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen entnehmen lasse. Entgegen den Ausführungen des vorlegenden Gerichs seien

aber gesetzliche Regelungen zur Umsetzung der betreffenden Vorschrift erlassen worden.

35

Irland trägt vor, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seien die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer Richtlinie

in ihre nationale Rechtsordnung verpflichtet, die Ziele der Richtlinie zu erreichen, blieben aber in der Wahl der zum Erreichen

dieses Ergebnisses geeigneten Form und der dafür geeigneten Mittel frei. Im Ausgangsverfahren böten die deutschen Regeln,

die klar zwischen Vermögensverwaltung und geschäftlichen Aktivitäten unterschieden, eine hinreichend sichere Rechtsgrundlage

für die Anwendung von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Sechsten Richtlinie, so dass dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung

keine Bedeutung zukomme.

36

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften meint, die Achtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verlange,

dass Gemeinschaftsrichtlinien durch klare, formelle, direkt gegenüber den Bürgern wirkende innerstaatliche Rechtsvorschriften

umgesetzt würden, die Gegenstand einer amtlichen Veröffentlichung sein müssten und deren Änderung nicht im Belieben der Verwaltung

stehen dürfe. Folglich müssten die Mitgliedstaaten formell‑ oder materiell‑gesetzliche Regelungen erlassen. Im Ausgangsverfahren

erweise sich eine ausdrückliche und präzise definierte Regelung als umso notwendiger, als es um die Bestimmung des Anwendungsbereichs

einer Ausnahme von dem Grundsatz gehe, dass jeder, der selbständig eine der in Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie genannten

wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübe, steuerpflichtig sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

37

Zunächst ergibt sich aus Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie, dass die Vermietung von Plätzen für das Abstellen

von Fahrzeugen nicht zu den steuerbefreiten Tätigkeiten gehört. Folglich kann eine derartige Tätigkeit nicht gemäß Art. 4

Abs. 5 Unterabs. 4 der Sechsten Richtlinie als im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübte Tätigkeit im Sinne von Unterabs. 1

dieser Bestimmung behandelt werden, wenn sie selbst diese Voraussetzung nicht erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14.

Dezember 2000, Fazenda Pública, C‑446/98, Slg. 2000, I‑11435, Randnr. 44).

38

Der Begriff der Vermietung von Grundstücken, die nach Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer

befreit ist, umfasst jedoch neben den Gegenständen, die den Hauptgegenstand dieser Vermietung bilden, notwendigerweise auch

deren Zubehör. Daher kann die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen von diesem Befreiungstatbestand nicht

ausgenommen werden, wenn sie mit der Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücken eng verbunden ist,

so dass beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen (Urteil vom 13. Juli 1989, Henriksen, 173/88,

Slg. 1989, 2763, Randnrn. 14 und 15).

39

Im Ausgangsverfahren müsste das vorlegende Gericht gegebenenfalls prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls

die langfristige Weitervermietung eines Teils der Tiefgaragen‑Stellplätze durch die IHK an die langfristigen Mieter der im

selben Gebäude liegenden Büros zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung

gehört. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte die Weitervermietung dieser Stellplätze durch die IHK jedenfalls nicht gemäß

Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Sechsten Richtlinie als im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübte Tätigkeit im Sinne von Unterabs. 1

dieser Bestimmung behandelt werden.

40

Was die Frage angeht, ob sich die Mitgliedstaaten nur dann auf die in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Sechsten Richtlinie vorgesehene

Befugnis berufen können, wenn sie zuvor eine ausdrückliche gesetzliche Regelung in diesem Sinne erlassen haben, ist daran

zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht

nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und spezifische Rechtsnorm

erfordert und sich auf einen allgemeinen rechtlichen Kontext beschränken kann, wenn dieser die vollständige Anwendung der

Richtlinie tatsächlich hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (Urteile vom 28. Februar 1991, Kommission/Deutschland,

C‑131/88, Slg. 1991, I‑825, Randnr. 6, vom 15. November 2001, Kommission/Italien, C‑49/00, Slg. 2001, I‑8575, Randnr. 21,

und vom 28. April 2005, Kommission/Italien, C‑410/03, Slg. 2005, I‑3507, Randnr. 60).

41

Um dem Erfordernis der Rechtssicherheit Genüge zu tun, ist es besonders wichtig, dass für den Fall, dass die Richtlinie dem

Einzelnen Rechte verleihen soll, die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen

und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 6, vom

15. November 2001, Kommission/Italien, Randnrn. 21 und 22, und vom 28. April 2005, Kommission/Italien, Randnr. 60).

42

Die Mitgliedstaaten sind nämlich gehalten, die Richtlinien im Interesse der in diesen Staaten ansässigen Betroffenen in einer

Weise umzusetzen, die den vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgegebenen Erfordernissen der Klarheit und Sicherheit der Rechtslage

in vollem Umfang gerecht wird. Dazu sind die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit sowie mit der

erforderlichen Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umzusetzen (Urteil vom 18. Oktober 2001, Kommission/Irland, C‑354/99,

Slg. 2001, I‑7657, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Insbesondere kann eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend

bekannt ist, nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden (vgl. Urteile vom 7.

März 1996, Kommission/Frankreich, C‑334/94, Slg. 1996, I‑1307, Randnr. 30, und vom 13. März 1997, Kommission/Frankreich, C‑197/96,

Slg. 1997, I‑1489, Randnr. 14).

44

Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die in den Randnrn. 40 bis 43 des vorliegenden Urteils dargelegten

Bedingungen, denen die Umsetzung zu genügen hat, im Ausgangsverfahren erfüllt sind, doch kann der Gerichtshof diesem Gericht,

um ihm eine sachdienliche Antwort zu geben, gleichwohl alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (vgl. u. a. Urteile

vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 30, und vom 22. Dezember 2008, Magoora, C‑414/07, Slg. 2008,

I‑0000, Randnr. 33).

45

Im vorliegenden Fall ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass es nach deutschem Steuerrecht für die Frage, ob die IHK

für ihre Steuerpflicht optieren kann, ausschließlich darauf ankommt, ob die Vermietung von Gebäuden durch Einrichtungen des

öffentlichen Rechts als unternehmerische Tätigkeit im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art oder als bloße Vermögensverwaltung

angesehen wird.

46

Insoweit ergibt sich, wie in Randnr. 28 des vorliegenden Urteils festgestellt, aus der Vorlageentscheidung auch, dass sich

der entscheidende Begriff der Vermögensverwaltung nicht in den einschlägigen Vorschriften findet, und zwar weder im UStG noch

im KStG, noch in einer in diesen Vorschriften enthaltenen gesetzlichen Ermächtigung an die Verwaltung.

47

Soweit die deutsche Regierung darauf hinweist, dass § 14 AO den Begriff der Vermögensverwaltung vorsehe und ihn von den unternehmerischen

Tätigkeiten unterscheide, ist festzustellen, dass der Vorlageentscheidung zufolge Fälle wie der, um den es im Ausgangsverfahren

geht, nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich von § 14 AO fallen.

48

So hat das vorlegende Gericht zum einen klargestellt, dass die Unterscheidung zwischen Vermögensverwaltung und unternehmerischen

Tätigkeiten in den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht auftauche. Zum anderen hat es ausdrücklich erklärt, soweit die betreffende

Unterscheidung im Bereich der Körperschaftsteuer gleichwohl für anwendbar gehalten werde, ergebe sich dies lediglich mittelbar

im Wege der Ableitung, nach der einen Ansicht aus § 14 AO und nach der anderen Ansicht aus § 4 Abs. 4 KStG.

49

Schließlich ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die für den Antrag der IHK auf Gewährung des Vorsteuerabzugs zuständige

Finanzbehörde anders als das Finanzamt der Auffassung war, dass es sich auch bei der langfristigen Vermietung um eine unternehmerische

Tätigkeit handele, die endgültig zum Steuerabzug berechtige. Die Verwaltungspraxis ist also uneinheitlich.

50

Ferner ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass in Bezug auf die Steuerpflicht der Einrichtungen des öffentlichen Rechts,

die Gebäude vermieten oder verpachten, in Deutschland keine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht.

51

Insoweit ist hervorzuheben, dass nach Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Sechsten Richtlinie die Mitgliedstaaten die Befugnis –

und nicht die Pflicht – haben, die Tätigkeiten der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach Art. 13 oder 28 der Sechsten

Richtlinie von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten zu behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.

Folglich muss diese Bestimmung nicht zwingend in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.

52

Demnach müssen die Mitgliedstaaten, um die in dieser Bestimmung vorgesehene Befugnis in Anspruch nehmen zu können, die Entscheidung

treffen, sich auf sie zu berufen.

53

Außerdem erlaubt es diese Befugnis den Mitgliedstaaten, sich in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten auf die in Art. 4 Abs. 5

Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Ausnahme von der Grundregel des Art. 2 Nr. 1 und des Art. 4 Abs. 1 und 2 der

Sechsten Richtlinie, wonach jede wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ist, zu berufen.

54

Da Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Sechsten Richtlinie eine Ausnahme von einer der in dieser Richtlinie aufgestellten Grundregeln

vorsieht, ist er jedoch eng auszulegen.

55

Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten, um sich auf die Befugnis aus Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Sechsten Richtlinie berufen

zu können, eine ausdrückliche Entscheidung in diesem Sinne treffen müssen. Sie müssen also vorsehen, dass die jeweiligen Tätigkeiten

der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach Art. 13 oder 28 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit sind, als

Tätigkeiten behandelt werden, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.

56

Insoweit können die Mitgliedstaaten die Rechtsetzungstechnik wählen, die ihnen am geeignetsten erscheint. So können sie sich

z. B. darauf beschränken, die in der Sechsten Richtlinie enthaltene Formulierung oder einen gleichwertigen Ausdruck in das

nationale Recht zu übernehmen, oder sie können ein Verzeichnis der Tätigkeiten der Einrichtungen des öffentlichen Rechts,

die nach Art. 13 oder 28 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit sind, aufstellen, die als Tätigkeiten behandelt werden,

die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 1989, Comune di Carpaneto

Piacentino u. a., 231/87 und 129/88, Slg. 1989, 3233, Randnr. 18).

57

Eine ausführende Behörde kann nämlich durch eine gesetzliche Regelung ermächtigt werden, die Tätigkeiten der Einrichtungen

des öffentlichen Rechts, die nach Art. 13 oder 28 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit sind, festzulegen, die als

Tätigkeiten behandelt werden, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, sofern ihre Entscheidungen unbestreitbar

verbindlich sind, die erforderliche Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit aufweisen und von den nationalen Gerichten überprüft

werden können (vgl. entsprechend, Urteil Fazenda Pública, Randnr. 35).

58

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Mitgliedstaaten eine ausdrückliche Regelung vorsehen müssen, um

sich auf die in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befugnis berufen zu können, die Tätigkeiten

der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach Art. 13 oder 28 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit sind, als

Tätigkeiten zu behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.

Zur zweiten Frage

59

Mit seiner zweiten Frage möchte der Bundesfinanzhof wissen, ob Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen

ist, dass die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im

Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, nicht nur dann als Steuerpflichtige gelten, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige

aufgrund des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 oder 4 zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zulasten ihrer privaten Wettbewerber führen

würde, sondern auch dann, wenn sie derartige Verzerrungen zu ihren eigenen Lasten zur Folge hätte.

Beim Gerichtshof abgegebene Erklärungen

60

Salix, die deutsche Regierung und die Kommission führen aus, der Wortlaut des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie

erfasse unterschiedslos alle „größeren Wettbewerbsverzerrungen“, wer auch immer deren Opfer sei. Die Behandlung der Einrichtungen

des öffentlichen Rechts als Nichtsteuerpflichtige, in deren Folge diese vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen würden,

könne auch zu Wettbewerbsverzerrungen zulasten des Nichtsteuerpflichtigen führen. Sobald es zu Wettbewerbsverzerrungen komme,

sei es zugunsten der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sei es zugunsten ihrer privaten Wettbewerber, liege ein Verstoß

gegen den Grundsatz der Steuerneutralität als Ausprägung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Bereich der Mehrwertsteuer vor.

Diese Auslegung entspreche dem Gedanken, dass der Wettbewerb als solcher geschützt werde, und zwar ohne Rücksicht auf die

subjektive Qualität des jeweils betroffenen einzelnen Marktteilnehmers.

61

Demgegenüber trägt Irland vor, zwar werde in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie der Begriff „größere Wettbewerbsverzerrungen“

nicht näher erläutert, doch wolle Art. 4 Abs. 5 die Einrichtungen des öffentlichen Rechts vom Anwendungsbereich der Sechsten

Richtlinie ausnehmen. Es habe nie in der Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers gelegen, den Einrichtungen des öffentlichen

Rechts eine Berufung auf diese Ausnahmebestimmung zu ermöglichen, um eine Steuerpflichtigkeit ihrer Tätigkeiten herbeizuführen.

Außerdem würde eine solche Auslegung zu einer Aushöhlung des den Mitgliedstaaten nach Unterabs. 4 dieser Bestimmung zustehenden

Ermessens führen und im Übrigen dem Zweck von Unterabs. 2 zuwiderlaufen, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darin

bestehe, die privaten Wettbewerber vor der Tätigkeit der Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu schützen.

Würdigung durch den Gerichtshof

62

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie die Einrichtungen des öffentlichen

Rechts nicht als Steuerpflichtige gelten, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen

der öffentlichen Gewalt obliegen, und dass gemäß Unterabs. 4 derselben Bestimmung die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten der

Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach Art. 13 oder 28 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten

behandeln können, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.

63

Selbst wenn diese Einrichtungen solche Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausüben, gelten sie jedoch nach Art. 4

Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie als Steuerpflichtige, sofern ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren

Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

64

Das vorlegende Gericht hat daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vermietungstätigkeit der IHK eine Tätigkeit darstellt,

die von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1

oder 4 der Sechsten Richtlinie ausgeübt wird. Nur wenn dies der Fall ist, kommt Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 zur Anwendung (vgl.

in diesem Sinne Urteile Fazenda Pública, Randnr. 43, und vom 16. September 2008, Isle of Wight Council u. a., C‑288/07, Slg.

2008, I‑0000, Randnrn. 30 bis 32).

65

Erstens gelten nach Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, falls sie

im Rahmen der öffentlichen Gewalt Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, für diese Tätigkeiten oder Leistungen als

Steuerpflichtige, „sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde“.

66

Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie lässt demnach nicht erkennen, welche Personen mit dieser

Bestimmung vor diesen größeren Wettbewerbsverzerrungen geschützt werden sollen, die durch die Behandlung der Einrichtungen

des öffentlichen Rechts als Nichtsteuerpflichtige verursacht werden.

67

Zweitens soll Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie, indem er eine Ausnahme von der Behandlung der Einrichtungen

des öffentlichen Rechts als Nichtsteuerpflichtige in Bezug auf Tätigkeiten oder Leistungen vorsieht, die ihnen im Rahmen der

öffentlichen Gewalt obliegen, die in Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie aufgestellte Grundregel wieder

aufleben lassen, wonach jede wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. Urteil Isle of Wight

Council u. a., Randnr. 38).

68

Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie darf daher nicht eng ausgelegt werden (vgl. Urteil Isle of Wight Council

u. a., Randnr. 60).

69

Was drittens die Ziele von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie angeht, auf die insbesondere Irland verweist,

deutet nichts darauf hin, dass diese Bestimmung bezweckte, den Einrichtungen des öffentlichen Rechts die Folgen größerer Wettbewerbsverzerrungen

aufzubürden, die sich aus ihrer Behandlung als Nichtsteuerpflichtige aufgrund der Unterabs. 1 oder 4 ergeben könnten.

70

Viertens ist daran zu erinnern, dass das in den Art. 17 ff. der Sechsten Richtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integraler

Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann. Dieses Recht kann für

die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juli 1995, BP

Soupergaz, C‑62/93, Slg. 1995, I‑1883, Randnr. 18, vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C‑110/98 bis C‑147/98, Slg. 2000,

I‑1577, Randnr. 43, und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C‑439/04 und C‑440/04, Slg. 2006, I‑6161, Randnr.

47).

71

Durch die Regelung über den Vorsteuerabzug soll der Unternehmer nämlich vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen

Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet

somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck

oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile vom

22. Februar 2001, Abbey National, C‑408/98, Slg. 2001, I‑1361, Randnr. 24, vom 21. April 2005, HE, C‑25/03, Slg. 2005, I‑3123,

Randnr. 70, sowie Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 48).

72

Folglich besteht das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich in der gesamten Kette von Lieferungen und Leistungen, die von

Steuerpflichtigen als solchen für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeiten anderer Steuerpflichtiger erbracht werden (vgl.

in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2006, Optigen u. a., C‑354/03, C‑355/03 und C‑484/03, Slg. 2006, I‑483, Randnr. 52,

sowie Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 45).

73

Es lässt sich aber nicht ausschließen, dass es Rückwirkungen in der Kette der Lieferungen und Leistungen zum Nachteil von

Steuerpflichtigen hat, die im privaten Sektor tätig sind, wenn eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die bestimmte Tätigkeiten

und Leistungen ausübt bzw. erbringt, als Nichtsteuerpflichtige behandelt wird und dadurch vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen

ist.

74

Tatsächlich hat im Ausgangsverfahren, wie in den Randnrn. 17 bis 21 des vorliegenden Urteils festgestellt, die Behandlung

der IHK als Nichtsteuerpflichtige Salix als juristische Person des Privatrechts daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabzug

in Anspruch zu nehmen.

75

Aus alledem ergibt sich, dass Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie auch die Wettbewerbsverzerrungen zulasten

der Einrichtungen des öffentlichen Rechts erfasst.

76

Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist,

dass die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen

der öffentlichen Gewalt obliegen, nicht nur dann als Steuerpflichtige gelten, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige

aufgrund des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 oder 4 zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zulasten ihrer privaten Wettbewerber führen

würde, sondern auch dann, wenn sie derartige Verzerrungen zu ihren eigenen Lasten zur Folge hätte.

Kosten

77

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.

Die Mitgliedstaaten müssen eine ausdrückliche Regelung vorsehen, um sich auf die in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Sechsten

Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern

– Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vorgesehene Befugnis berufen zu können,

die Tätigkeiten der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach Art. 13 oder 28 der Sechsten Richtlinie von der Steuer

befreit sind, als Tätigkeiten zu behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.

2.

Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass die Einrichtungen des öffentlichen Rechts,

soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, nicht nur

dann als Steuerpflichtige gelten, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige aufgrund des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 oder

4 zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zulasten ihrer privaten Wettbewerber führen würde, sondern auch dann, wenn sie derartige

Verzerrungen zu ihren eigenen Lasten zur Folge hätte.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Deutsch.