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C-444/07

MG Probud Gdynia sp. z o.o

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Erste Kammer · 2010-01-21 · Deutsch EU
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Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Insolvenzverfahren – Weigerung eines Mitgliedstaats, die Entscheidung des zuständigen Gerichts eines anderen Mitgliedstaats über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Entscheidungen über die Durchführung und die Beendigung dieses Insolvenzverfahrens anzuerkennen; [Bezug: EuGVÜ 1968]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C-444/07

Insolvenzverfahren

MG Probud Gdynia sp. z o.o.

(Vorabentscheidungsersuchen des

Sąd Rejonowy Gdańsk-Północ w Gdańsku)

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Insolvenzverfahren – Weigerung eines Mitgliedstaats, die Entscheidung des zuständigen Gerichts eines anderen Mitgliedstaats über die Eröffnung

eines Insolvenzverfahrens und die Entscheidungen über die Durchführung und die Beendigung dieses Insolvenzverfahrens anzuerkennen“

Leitsätze des Urteils

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung Nr. 1346/2000 – Anerkennung eines von einem Gericht

eines Mitgliedstaats eröffneten Insolvenzverfahrens – Entscheidung, mit der ein Insolvenzverfahren eröffnet wird

(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 3, 4, 5, 10, 16, 17, 25 und 26)

Die Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist so auszulegen, dass in einem Fall, in dem nach der Eröffnung eines

Hauptinsolvenzverfahrens im Mitgliedstaat des Hauptsitzes eines Unternehmens die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats,

in dem dieses Unternehmen über eine Zweigniederlassung Bauarbeiten durchführt und in dem kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet

worden ist, vorbehaltlich der in Art. 25 Abs. 3 und in Art. 26 der Verordnung genannten Nichtanerkennungsgründe verpflichtet

sind, alle Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Hauptinsolvenzverfahren anzuerkennen und zu vollstrecken, und daher nicht

berechtigt sind, nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf in diesem anderen Mitgliedstaat

befindliche Vermögenswerte des Schuldners, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, anzuordnen, wenn

das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dies nicht erlaubt und die Voraussetzungen für die Anwendung der Art. 5 und

10 der Verordnung nicht erfüllt sind.

Vorbehaltlich dessen erstreckt sich nämlich wegen der universalen Geltung, die jedem Hauptinsolvenzverfahren zuzuerkennen

ist, das in einem Mitgliedstaat eröffnete Insolvenzverfahren auf alle Vermögenswerte des Schuldners einschließlich der in

einem anderen Mitgliedstaat befindlichen, und nicht nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch dessen Durchführung

und Beendigung unterliegen dem Recht des Staates der Eröffnung. Aufgrund dessen richtet sich das Schicksal des in den anderen

Mitgliedstaaten befindlichen Vermögens und die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Maßnahmen, denen das Vermögen unterworfen

werden kann, nach diesem Recht.

(vgl. Randnrn. 43, 46-47 und Tenor)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

21. Januar 2010(

*

)

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Insolvenzverfahren – Weigerung eines Mitgliedstaats, die Entscheidung des zuständigen Gerichts eines anderen Mitgliedstaats über die Eröffnung

eines Insolvenzverfahrens und die Entscheidungen über die Durchführung und die Beendigung dieses Insolvenzverfahrens anzuerkennen“

In der Rechtssache C‑444/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Sąd Rejonowy Gdańsk‑Północ w Gdańsku (Polen) mit

Entscheidung vom 27. Juni 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 27. September 2007, in dem Insolvenzverfahren

MG Probud Gdynia sp. z o.o.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der

Richter E. Levits, A. Borg Barthet, M. Ilešič und J.‑J. Kasel (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: K. Malaček, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der MG Probud Gdynia sp. z o.o., vertreten durch A. Studziński, radca prawny, und M. Żytny, aplikant radcowski trzeciego roku,

– der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz, C. Herma und A. Witczak-Słoczyńska als Bevollmächtigte,

– der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Kemper als Bevollmächtigte,

– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Petrova und K. Mojzesowicz als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung mehrerer Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom

29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 603/2005 des Rates vom 12. April

2005 (ABl. L 100, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens, das von dem zur Liquidation der MG Probud Gdynia sp. z o.o. (im Folgenden:

MG Probud) eingesetzten polnischen Insolvenzverwalter wegen der Rückgewähr des in Deutschland gepfändeten Vermögens dieser

Gesellschaft zur Insolvenzmasse betrieben wird.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3

Art. 3 („Internationale Zuständigkeit“) der Verordnung bestimmt:

„(1) Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den

Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils

vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.

(2) Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines

anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet

dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats

belegene Vermögen des Schuldners beschränkt.

…“

4

In Art. 4 („Anwendbares Recht“) der Verordnung heißt es:

„(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des

Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, nachstehend ‚Staat der Verfahrenseröffnung‘ genannt.

(2) Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und

wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere:

a) bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig ist;

b) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Schuldner erworbenen Vermögenswerte zu

behandeln sind;

c) die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters;

…

f) wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen

sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten;

…“

5

Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung wird „[d]as dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen,

beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Schuldners …, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, … von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt“.

6

Art. 10 der Verordnung lautet:

„Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das

Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist.“

7

In Kapitel II („Anerkennung der Insolvenzverfahren“) der Verordnung bestimmt Art. 16 Abs. 1:

„Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen

Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.

…“

8

In Art. 17 („Wirkungen der Anerkennung“) der Verordnung ist bestimmt:

„(1) Die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 entfaltet in jedem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es hierfür irgendwelcher

Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese

Verordnung nichts anderes bestimmt und solange in diesem anderen Mitgliedstaat kein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet

ist.

…“

9

Art. 18 („Befugnisse des Verwalters“) der Verordnung bestimmt:

„(1) Der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3 Absatz 1 zuständiges Gericht bestellt worden ist, darf im Gebiet eines anderen

Mitgliedstaats alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen, solange in dem

anderen Staat nicht ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet ist oder eine gegenteilige Sicherungsmaßnahme auf einen Antrag

auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hin ergriffen worden ist. Er kann insbesondere vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 die

zur Masse gehörenden Gegenstände aus dem Gebiet des Mitgliedstaats entfernen, in dem sich die Gegenstände befinden.

…“

10

Art. 25 der Verordnung lautet:

„(1) Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung

nach Artikel 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten

anerkannt. Diese Entscheidungen werden nach den Artikeln 31 bis 51 (mit Ausnahme von Artikel 34 Absatz 2) des Brüsseler Übereinkommens

über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der

durch die Beitrittsübereinkommen zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung vollstreckt.

Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang

damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden.

Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

getroffen werden.

(2) Die Anerkennung und Vollstreckung der anderen als der in Absatz 1 genannten Entscheidungen unterliegen dem Übereinkommen nach

Absatz 1, soweit jenes Übereinkommen anwendbar ist.

(3) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine Entscheidung gemäß Absatz 1 anzuerkennen und zu vollstrecken, die eine Einschränkung

der persönlichen Freiheit oder des Postgeheimnisses zur Folge hätte.“

11

Nach Art. 26 der Verordnung kann „[j]eder Mitgliedstaat … sich weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren

anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder diese

Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien

oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist“.

Nationales Recht

12

In Polen sind Insolvenzverfahren durch das Gesetz über Insolvenz und Sanierung (Prawo upadłościowe i naprawcze) vom 28. Februar

2003 (Dz. U. 2003, Nr. 60, Pos. 535) in der geänderten Fassung geregelt.

13

Nach Art. 146 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes wird ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren oder ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren,

das gegen den Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet worden ist, vom Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung

kraft Gesetzes eingestellt, und die aus der eingestellten Vollstreckung erlangten und noch nicht ausgekehrten Beträge sind

der Masse zuzuführen.

14

Nach Art. 146 Abs. 3 gilt diese Bestimmung entsprechend, wenn in einem Verfahren zur Sicherung eines Anspruchs eine Sicherheit

für das Vermögen des Schuldners gestellt worden ist.

15

Nach Art. 146 Abs. 4 ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Einleitung eines Verfahrens gegen den Schuldner zur Vollstreckung

in die Insolvenzmasse nicht mehr zulässig.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16

Der Vorlageentscheidung zufolge eröffnete das Sąd Rejonowy Gdańsk‑Północ w Gdańsku mit Entscheidung vom 9. Juni 2005 das Insolvenzverfahren

über das Vermögen von MG Probud, einem Bauunternehmen mit Gesellschaftssitz in Polen, das jedoch im Rahmen der Tätigkeiten

einer Zweigniederlassung Bauarbeiten in Deutschland durchgeführt hatte.

17

Auf Antrag des Hauptzollamts Saarbrücken (Deutschland) ordnete das Amtsgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 11. Juni 2005

den dinglichen Arrest über Bankguthaben des Unternehmens in Höhe von 50 683,08 Euro sowie die Pfändung verschiedener Forderungen

an, die das Unternehmen gegen deutsche Vertragspartner hatte. Diese Anordnung erfolgte in einem Verfahren, das das Hauptzollamt

Saarbrücken wegen des Verdachts gegen den Leiter der deutschen Zweigniederlassung von MG Probud, unter Verstoß gegen das Arbeitnehmer‑Entsendegesetz

mehreren polnischen Arbeitnehmern kein Gehalt gezahlt und die entsprechenden Sozialabgaben nicht abgeführt zu haben, betrieben

hatte.

18

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wurde vom Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 4. August 2005 verworfen.

In den Gründen dieser Entscheidung führte dieses Gericht u. a. aus, in Anbetracht des in Polen eröffneten Insolvenzverfahrens

sei zu befürchten, dass die Verantwortlichen von MG Probud die fälligen Forderungen schnell einziehen und die entsprechenden

Beträge nach Polen transferieren würden, um sie dem Zugriff der deutschen Behörden zu entziehen. Das Landgericht Saarbrücken

vertrat die Ansicht, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von MG Probud einer Arrestanordnung in Deutschland

nicht entgegenstehe. Nationale Insolvenzverfahren, die in anderen Mitgliedstaaten eröffnet worden seien, seien in Deutschland

nur dann anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung erfüllten und in der Liste in Anhang A

der Verordnung aufgeführt seien. Anhand der der Beschwerde beigefügten Kopie der Entscheidung lasse sich nicht beurteilen,

ob es sich tatsächlich um ein in Polen eröffnetes Insolvenzverfahren handele, das in Deutschland gemäß Anhang A anzuerkennen

sei.

19

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens hat das Sąd Rejonowy Gdańsk‑Północ w Gdańsku die Frage aufgeworfen, ob die von den deutschen

Behörden vorgenommenen Pfändungen rechtmäßig seien, da das polnische Recht, das auf dieses Verfahren anwendbar sei, weil die

Republik Polen der Staat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei, solche Pfändungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

nicht mehr zulasse.

20

Das Sąd Rejonowy Gdańsk‑Północ w Gdańsku hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung

vorgelegt:

1. Sind in Anbetracht der Art. 3, 4, 16, 17 und 25 Verordnung, d. h. im Licht der Regelungen über die internationale Zuständigkeit

des Gerichts des Staates der Verfahrenseröffnung, über das auf das betreffende Verfahren anwendbare Recht sowie über die Voraussetzungen

und Wirkungen der Anerkennung des Insolvenzverfahrens, in einem Fall, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung der Art. 5

und 10 dieser Verordnung nicht vorliegen, die Stellen der nationalen Verwaltung eines Mitgliedstaats berechtigt, ein Guthaben,

das sich auf dem Bankkonto eines Wirtschaftsteilnehmers befindet, zu pfänden, nachdem in einem anderen Mitgliedstaat das Insolvenzverfahren

über dessen Vermögen eröffnet worden ist (Vollziehung des sogenannten Arrests über das Vermögen), und damit den nationalen

Rechtsvorschriften des Staates der Verfahrenseröffnung (Art. 4 der Verordnung) zuwiderzuhandeln?

2. Dürfen sich in Anbetracht von Art. 25 der Verordnung die Behörden des Mitgliedstaats, in dem kein Sekundärinsolvenzverfahren

eröffnet worden ist und der nach Art. 16 das Insolvenzverfahren anerkennen muss, weigern, die zur Durchführung und Beendigung

eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen des Staates der Verfahrenseröffnung nach den Art. 31 bis 51 des Brüsseler

Übereinkommens anzuerkennen, indem sie sich auf innerstaatliche Rechtsvorschriften berufen?

Zu den Vorlagefragen

21

Mit seinen Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens

nach der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats

berechtigt sind, nach ihrem Recht zum einen die Pfändung von im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats befindlichen Vermögenswerten

des Schuldners, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, anzuordnen und zum anderen sich zu weigern,

die Entscheidungen über die Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens, das im ersten Mitgliedstaat eröffnet worden

ist, anzuerkennen und gegebenenfalls zu vollstrecken.

22

Zur Beantwortung der umformulierten Fragen ist erstens daran zu erinnern, dass Art. 3 der Verordnung zwei Arten von Insolvenzverfahren

vorsieht. Das Insolvenzverfahren, das nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom zuständigen Gericht des Mitgliedstaats, in dessen

Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, eröffnet wird und das sogenannte „Hauptinsolvenzverfahren“

ist, hat universale Wirkungen, da es sich auf das Vermögen des Schuldners erstreckt, das sich in allen Mitgliedstaaten befindet,

in denen die Verordnung anwendbar ist. Zwar kann später nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats,

in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, ein Verfahren eröffnet werden, doch sind die Wirkungen dieses sogenannten „Sekundärinsolvenzverfahrens“

auf das im Gebiet dieses Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt (vgl. Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood

IFSC, C‑341/04, Slg. 2006, I‑3813, Randnr. 28).

23

Die universale Geltung des Hauptinsolvenzverfahrens hat auch Einfluss auf die Befugnisse des Verwalters, da gemäß Art. 18

Abs. 1 der Verwalter, der durch ein nach Art. 3 Abs. 1 zuständiges Gericht bestellt worden ist, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats

alle Befugnisse ausüben darf, die ihm nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen, solange in dem anderen

Staat nicht ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet ist.

24

Somit kann die universale Geltung des Hauptinsolvenzverfahrens nur durch die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens beschränkt

werden.

25

Zudem wird nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts zugleich das anwendbare Recht festgelegt.

Denn sowohl für das Hauptinsolvenzverfahren als auch für das Sekundärinsolvenzverfahren gilt das Recht des Mitgliedstaats,

in dem das Verfahren eröffnet wird, d. h. das Recht des sogenannten Staates der Verfahrenseröffnung, für das jeweilige Insolvenzverfahren

und seine Wirkungen. Art. 4 Abs. 2 enthält dazu eine nicht erschöpfende Aufzählung der verschiedenen Punkte des Verfahrens,

die nach dem Recht des Eröffnungsstaats geregelt werden und zu denen insbesondere unter Buchst. b gehört, welche Vermögenswerte

zur Masse gehören, unter Buchst. c, welche Befugnisse der Schuldner und der Verwalter haben, und unter Buchst. f, wie sich

die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungen einzelner Gläubiger auswirkt.

26

Ferner geht aus Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Verordnung hervor, dass die Entscheidung über die Eröffnung

eines Insolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt wird, sobald sie im Staat der

Verfahrenseröffnung wirksam ist, und dass sie, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, in jedem anderen

Mitgliedstaat die Wirkungen entfaltet, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt. Gemäß Art. 25

der Verordnung erfolgt die Anerkennung aller anderen Entscheidungen als der über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ebenfalls

automatisch.

27

Wie aus dem 22. Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, stützt sich die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung aufgestellte Prioritätsregel,

wonach das in einem Mitgliedstaat eröffnete Insolvenzverfahren in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt wird, sobald es

im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist, auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (Urteil Eurofood IFSC, Randnr. 39).

28

Dieses gegenseitige Vertrauen hat es nämlich nicht nur ermöglicht, im Anwendungsbereich der Verordnung ein für alle Gerichte

verbindliches Zuständigkeitssystem zu schaffen, sondern auch, auf die innerstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten über

die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines vereinfachten Anerkennungs‑ und Vollstreckungsverfahrens für

im Rahmen von Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen zu verzichten (vgl. Urteil Eurofood IFSC, Randnr. 40, und entsprechend

zum Brüsseler Übereinkommen Urteile vom 9. Dezember 2003, Gasser, C‑116/02, Slg. 2003, I‑14693, Randnr. 72, sowie vom 27.

April 2004, Turner, C‑159/02, Slg. 2004, I‑3565, Randnr. 24).

29

Wie der Gerichtshof in diesem Zusammenhang klargestellt hat, verlangt dieser Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, dass

das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens anhängig gemacht wird, seine

Zuständigkeit im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung prüft, d. h. untersucht, ob der Schuldner den Mittelpunkt seiner

hauptsächlichen Interessen in diesem Mitgliedstaat hat. Im Gegenzug erkennen die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die

Entscheidung über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens an und überprüfen nicht die vom ersten Gericht hinsichtlich

seiner Zuständigkeit getroffene Beurteilung (Urteil Eurofood IFSC, Randnrn. 41 und 42).

30

Was die Vollstreckung der Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren angeht, enthält die Verordnung keine

besonderen Bestimmungen, sondern verweist in Art. 25 Abs. 1 auf die Vollstreckungsregelung in den Art. 31 bis 51 des Brüsseler

Übereinkommens, wobei jedoch die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Nichtanerkennungsgründe ausgeschlossen und durch die

in der Verordnung genannten Nichtanerkennungsgründe ersetzt werden.

31

Daher gibt es entsprechend dem 22. Erwägungsgrund der Verordnung, wonach die Gründe für eine Nichtanerkennung auf das unbedingt

notwendige Maß beschränkt sein sollten, nur zwei solche Gründe.

32

Zum einen sind die Mitgliedstaaten nach Art. 25 Abs. 3 der Verordnung nicht verpflichtet, eine Entscheidung zur Durchführung

oder Beendigung eines Insolvenzverfahrens anzuerkennen, die eine Einschränkung der persönlichen Freiheit oder des Postgeheimnisses

zur Folge hätte.

33

Zum anderen kann sich nach Art. 26 der Verordnung jeder Mitgliedstaat weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes

Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese

Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere

mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist.

34

Zum zweiten Nichtanerkennungsgrund hat der Gerichtshof bereits im Zusammenhang mit dem Brüsseler Übereinkommen entschieden,

dass die Ordre‑public‑Klausel in Art. 27 Nr. 1 dieses Übereinkommens nur in Ausnahmefällen einschlägig sein kann, da Art. 27

ein Hindernis für die Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele des Übereinkommens, nämlich die Erleichterung der Freizügigkeit

der Urteile, bildet (Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C‑7/98, Slg. 2000, I‑1935, Randnrn. 19 und 21, und Eurofood IFSC,

Randnr. 62). Die Rechtsprechung in Bezug auf Art. 27 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens lässt sich auf die Auslegung von Art. 26

der Verordnung übertragen (Urteil Eurofood IFSC, Randnr. 64).

35

Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist über die Fragen des vorlegenden Gerichts zu entscheiden.

36

Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich der Gesellschaftssitz von MG Probud in Polen befindet und dass das Insolvenzverfahren

über deren Vermögen durch eine Entscheidung eines polnischen Gerichts vom 9. Juni 2005 eröffnet worden ist.

37

Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung wird bei Gesellschaften bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer

hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. Dazu hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich die vom

Gemeinschaftsgesetzgeber zugunsten des satzungsmäßigen Sitzes dieser Gesellschaft aufgestellte widerlegliche Vermutung nur

entkräften lässt, wenn objektive und von Dritten überprüfbare Tatsachen belegen, dass in Wirklichkeit die Lage nicht derjenigen

entspricht, die die Verortung am genannten satzungsmäßigen Sitz widerspiegeln soll (Urteil Eurofood IFSC, Randnr. 34). Dies

könnte insbesondere bei einer Gesellschaft der Fall sein, die im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich ihr satzungsmäßiger

Sitz befindet, keine Tätigkeit ausübt. Wenn jedoch eine Gesellschaft ihre Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie

ihren satzungsmäßigen Sitz hat, ausübt, so reicht die Tatsache allein, dass ihre wirtschaftlichen Entscheidungen von einer

Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat kontrolliert werden oder kontrolliert werden können, nicht aus,

um die mit der Verordnung aufgestellte Vermutung zu entkräften (Urteil Eurofood IFSC, Randnr. 37).

38

Die dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten enthalten jedoch nichts, was geeignet wäre, die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung

aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Daher ist davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen

von MG Probud in Polen befindet.

39

Nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung müssen die Insolvenzverfahren, auf die die Verordnung anwendbar ist, vier

Merkmale aufweisen. Es muss sich um ein Gesamtverfahren handeln, das die Insolvenz des Schuldners voraussetzt und den zumindest

teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge hat. Verfahren dieser Art

sind im Anhang A der Verordnung und die Verwalter in deren Anhang C aufgeführt (Urteil Eurofood IFSC, Randnrn. 46 und 47).

40

Da das über das Vermögen von MG Probud eröffnete Insolvenzverfahren in Anhang A der Verordnung aufgeführt ist, sind nach deren

Art. 3 die polnischen Gerichte für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens und für alle Entscheidungen über die Durchführung

und die Beendigung dieses Verfahrens zuständig. Ferner gilt nach Art. 4 dieser Verordnung für dieses Insolvenzverfahren und

seine Wirkungen das polnische Recht.

41

Im Übrigen kann der vom polnischen Gericht bestellte Insolvenzverwalter, wenn er in Anhang C der Verordnung aufgeführt ist,

gemäß Art. 18 der Verordnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem polnischen Recht

zustehen, und insbesondere die zur Masse gehörenden Gegenstände aus dem Gebiet des Mitgliedstaats entfernen, in dem sie sich

befinden.

42

Mehrere Beteiligte, die beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht haben, haben darauf hingewiesen, dass im vorliegenden

Fall kein Sekundärverfahren eröffnet worden ist und im Ausgangsverfahren keine der in den Art. 5 bis 15 der Verordnung vorgesehenen

Ausnahmen, insbesondere keine der in Art. 5 und 10 aufgeführten, auf die das vorlegende Gericht ausdrücklich verweist, anwendbar

ist.

43

Nach alledem erstreckt sich das in Polen eröffnete Insolvenzverfahren wegen der universalen Geltung, die jedem Hauptinsolvenzverfahren

zuzuerkennen ist, auf alle Vermögenswerte von MG Probud einschließlich der in Deutschland befindlichen, und nicht nur die

Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch dessen Durchführung und Beendigung unterliegen polnischem Recht. Aufgrund

dessen richten sich das Schicksal des in den anderen Mitgliedstaaten befindlichen Vermögens und die Wirkungen des Insolvenzverfahrens

auf die Maßnahmen, denen das Vermögen unterworfen werden kann, nach polnischem Recht.

44

Da das polnische Gesetz vom 28. Februar 2003 über die Insolvenz und die Sanierung in der geänderten Fassung nicht zulässt,

dass nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner Vollstreckungsverfahren in Bezug auf die Vermögenswerte

eingeleitet werden, die zur Insolvenzmasse gehören, konnten die zuständigen deutschen Behörden nicht rechtswirksam Vollstreckungsmaßnahmen

nach deutschem Recht in Bezug auf das in Deutschland befindliche Vermögen von MG Probud anordnen.

45

Wie nämlich aus den Art. 16 und 17 der Verordnung hervorgeht, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Polen mit allen

Wirkungen, die das polnische Recht ihm beilegt, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, automatisch in

allen anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen.

46

Da sich im Übrigen den dem Gerichtshof vorgelegten Akten nichts entnehmen lässt, was für das Vorliegen eines der in den Randnrn.

32 und 33 dieses Urteils genannten Nichtanerkennungsgründe spricht, war das angerufene deutsche Gericht verpflichtet, nicht

nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige polnische Gericht, sondern auch alle anderen Entscheidungen

in Zusammenhang mit diesem Verfahren anzuerkennen, und konnte sich daher der Vollstreckung dieser letztgenannten Entscheidungen

nach den Art. 31 bis 51 des Brüsseler Übereinkommens nicht widersetzen.

47

Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass die Verordnung und insbesondere deren Art. 3, 4, 16, 17 und

25 so auszulegen sind, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nach der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens

in einem Mitgliedstaat die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet

worden ist, vorbehaltlich der in Art. 25 Abs. 3 und Art. 26 der Verordnung genannten Nichtanerkennungsgründe verpflichtet

sind, alle Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Hauptinsolvenzverfahren anzuerkennen und zu vollstrecken, und daher nicht

berechtigt sind, nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf in diesem anderen Mitgliedstaat

befindliche Vermögenswerte des Schuldners, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, anzuordnen, wenn

das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dies nicht erlaubt und die Voraussetzungen für die Anwendung der Art. 5 und

10 der Verordnung nicht erfüllt sind.

Kosten

48

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens. Die

Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem

Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren und insbesondere deren Art. 3, 4, 16,

17 und 25 sind so auszulegen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nach der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens

in einem Mitgliedstaat die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet

worden ist, vorbehaltlich der in Art. 25 Abs. 3 und in Art. 26 der Verordnung genannten Nichtanerkennungsgründe verpflichtet

sind, alle Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Hauptinsolvenzverfahren anzuerkennen und zu vollstrecken, und daher nicht

berechtigt sind, nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf in diesem anderen Mitgliedstaat

befindliche Vermögenswerte des Schuldners, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, anzuordnen, wenn

das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dies nicht erlaubt und die Voraussetzungen für die Anwendung der Art. 5 und

10 der Verordnung nicht erfüllt sind.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Polnisch.