Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Zuständiges Gericht; [Bezug: EuGVVO 44/2001]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rechtssache C-339/07
Christopher Seagon als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frick Teppichboden Supermärkte GmbH
gegen
Deko Marty Belgium NV
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)
„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Zuständiges Gericht“
Leitsätze des Urteils
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung Nr. 1346/2000
(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 3 Abs. 1, 16 und 25, Erwägungsgründe 2, 4 und 8)
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats,
in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner,
der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind.
Diese Auslegung folgt aus der praktischen Wirksamkeit dieser Verordnung und der Absicht des Gesetzgebers, sie auf Vorschriften
zu beschränken, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar
aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen.
(vgl. Randnrn. 20-21, 28 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
12. Februar 2009(
*
)
„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Zuständiges Gericht“
In der Rechtssache C‑339/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung
vom 21. Juni 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juli 2007, in dem Verfahren
Christopher Seagon
als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frick Teppichboden Supermärkte GmbH
gegen
Deko Marty Belgium NV
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter A. Tizzano, A. Borg Barthet, E. Levits
und J.‑J. Kasel,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2008,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Herrn Seagon als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frick Teppichboden Supermärkte GmbH, vertreten
durch Rechtsanwältin B. Ackermann,
– der Deko Marty Belgium NV, vertreten durch Rechtsanwalt H. Raeschke-Kessler,
– der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Boček als Bevollmächtigten,
– der griechischen Regierung, vertreten durch O. Patsopoulou, M. Tassopoulou und I. Bakopoulos als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.‑M. Rouchaud-Joët und S. Gruenheid als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Oktober 2008
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.
Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) und Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates
vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑
und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Seagon als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Frick Teppichboden Supermärkte GmbH (im Folgenden: Frick) und der Deko Marty Belgium NV (im Folgenden: Deko)
wegen Rückzahlung von 50 000 Euro, die Frick an Deko gezahlt hatte.
Rechtlicher Rahmen
3
Der zweite Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 lautet:
„Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes sind effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren
erforderlich; die Annahme dieser Verordnung ist zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlich, das in den Bereich der justiziellen
Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne des Artikels 65 des [EG‑]Vertrags fällt.“
4
Dem vierten Erwägungsgrund zufolge „[muss i]m Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes … verhindert
werden, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat
in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben (sog. ‚forum shopping‘).“
5
Der sechste Erwägungsgrund dieser Verordnung sieht vor:
„Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollte sich diese Verordnung auf Vorschriften beschränken, die die Zuständigkeit
für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen
und in engem Zusammenhang damit stehen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung Vorschriften hinsichtlich der Anerkennung solcher
Entscheidungen und hinsichtlich des anwendbaren Rechts, die ebenfalls diesem Grundsatz genügen, enthalten.“
6
Der achte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 lautet:
„Zur Verwirklichung des Ziels einer Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender
Wirkung ist es notwendig und angemessen, die Bestimmungen über den Gerichtsstand, die Anerkennung und das anwendbare Recht
in diesem Bereich in einem gemeinschaftlichen Rechtsakt zu bündeln, der in den Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar
gilt.“
7
Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:
„Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner
den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des
Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.“
8
Art. 16 Abs. 1 dieser Verordnung lautet:
„Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen
Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.
Dies gilt auch, wenn in den übrigen Mitgliedstaaten über das Vermögen des Schuldners wegen seiner Eigenschaft ein Insolvenzverfahren
nicht eröffnet werden könnte.“
9
In Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 dieser Verordnung heißt es:
„Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung
nach Artikel 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten
anerkannt. …
Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang
damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden.“
10
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 legt den Anwendungsbereich dieser Verordnung fest. Sie ist in Zivil- und Handelssachen
anzuwenden und erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
11
Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor:
„Sie ist nicht anzuwenden auf:
…
b) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
12
Am 14. März 2002 überwies Frick, die ihren Sitz in Deutschland hat, 50 000 Euro auf ein bei der KBC Bank in Düsseldorf geführtes
Konto von Deko, einer Gesellschaft mit Sitz in Brüssel. Aufgrund eines am 15. März 2002 von Frick gestellten Antrags wurde
das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen durch das Amtsgericht Marburg am 1. Juni 2002 eröffnet. Mit einer beim Landgericht
Marburg (Deutschland) eingereichten Klage verlangte Herr Seagon als Insolvenzverwalter von Frick – im Wege einer auf die Insolvenz
des Schuldners gestützten Anfechtungsklage – von Deko die Rückzahlung des genannten Betrags.
13
Das Landgericht Marburg wies die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, dass es nicht international zuständig sei. Nach
erfolgloser Berufung legte Herr Seagon Revision beim Bundesgerichtshof ein.
14
Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen
zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden
ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
hat, nach der Verordnung Nr. 1346/2000 international zuständig?
2. Falls die erste Frage zu verneinen ist:
Fällt die Insolvenzanfechtungsklage unter Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001?
Zu den Vorlagefragen
15
Die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen betreffen die internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Insolvenzanfechtungsklagen.
16
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Insolvenzanfechtungsklage im deutschen Recht durch die §§ 129 ff. der Insolvenzordnung
vom 5. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 2866) geregelt wird. Nur der Insolvenzverwalter kann diese Klage im Fall der Insolvenz
erheben, und zwar ausschließlich zur Wahrnehmung der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger. Nach Maßgabe der §§ 130 bis
146 der Insolvenzordnung kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
vorgenommen worden sind und die Gläubiger schädigen.
17
Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anfechtungsklage verfolgt somit das Ziel, die Aktiva des Unternehmens, über dessen
Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, zu vermehren.
18
Zu prüfen ist, ob Anfechtungsklagen in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen.
19
Hierbei ist eingangs daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zum Übereinkommen vom 27. September
1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl.
1972, L 299, S. 32) entschieden hat, dass eine Klage, die derjenigen glich, die im Ausgangsverfahren in Rede steht, sich auf
ein Konkursverfahren bezieht, da sie unmittelbar aus diesem hervorgeht und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder
Vergleichsverfahrens hält (vgl. Urteil vom 22. Februar 1979, Gourdain, 133/78, Slg. 1979, 733, Randnr. 4). Eine Klage, die
derartige Merkmale aufweist, fällt daher nicht in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens.
20
Auf eben dieses Kriterium wird im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 zur Abgrenzung ihres Gegenstands abgestellt.
So sollte sich nach diesem Erwägungsgrund die genannte Verordnung auf Vorschriften beschränken, die die Zuständigkeit für
die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen
und in engem Zusammenhang damit stehen.
21
In Anbetracht dieser Absicht des Gesetzgebers und der praktischen Wirksamkeit der genannten Verordnung ist ihr Art. 3 Abs. 1
dahin auszulegen, dass er dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für Klagen, die
unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch eine internationale Zuständigkeit
zuweist.
22
Eine solche Bündelung sämtlicher sich unmittelbar aus der Insolvenz eines Unternehmens ergebender Klagen vor den Gerichten
des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats entspricht offenkundig auch dem im zweiten und im
achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Zweck der Verbesserung der Effizienz und der Beschleunigung der
Insolvenzverfahren.
23
Diese Auslegung wird auch durch den vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 bestätigt, dem zufolge im Interesse
eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts verhindert werden muss, dass es für die Parteien vorteilhafter ist,
Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine
verbesserte Rechtsstellung anzustreben (forum shopping).
24
Die Möglichkeit, dass verschiedene Gerichte für in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erhobene Anfechtungsklagen zuständig
wären, würde darauf hinauslaufen, die Verfolgung eines derartigen Ziels zu schwächen.
25
Schließlich findet die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000, wie in Randnr. 21 des vorliegenden Urteils
aufgeführt, in Art. 25 Abs. 1 dieser Verordnung ihre Bestätigung. Denn Unterabs. 1 der letztgenannten Bestimmung verpflichtet
zur Anerkennung der Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens, die von einem Gericht erlassen
wurden, dessen Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens nach Art. 16 der genannten Verordnung anerkannt wird, d. h. von einem
nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung zuständigen Gericht.
26
Gemäß Unterabs. 2 von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 gilt jedoch dessen Unterabs. 1 auch für Entscheidungen,
die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Diese Bestimmung räumt mit
anderen Worten die Möglichkeit ein, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren gemäß
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 eröffnet worden ist, auch über eine Klage von der Art der im Ausgangsverfahren
in Rede stehenden befinden.
27
In diesem Zusammenhang bedeutet die Wendung „auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden“, die
den letzten Satzteil von Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung bildet, nicht, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber eine
Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für die fragliche Art
von Klagen hätte ausschließen wollen. Diese Wendung bedeutet insbesondere, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, das örtlich
und sachlich zuständige Gericht zu bestimmen, das nicht zwangsläufig dasjenige der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein
muss. Darüber hinaus bezieht sich diese Wendung auf die in Art. 16 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene Anerkennung von
Entscheidungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
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Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass
die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage
gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind.
29
In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.
Kosten
30
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass
die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage
gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind.
Unterschriften
*
Verfahrenssprache: Deutsch.