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C-48/07

Belgischer Staat - Service public fédéral Finances gegen Les Vergers du Vieux Tauves SA

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Vierte Kammer · 2008-12-22 · Deutsch EU
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Körperschaftsteuer – Richtlinie 90/435/EWG – Muttergesellschaft – Kapitalbeteiligung – Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen; [Bezug: EuGVÜ 1968]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C‑48/07

État belge – Service public fédéral Finances

gegen

Les Vergers du Vieux Tauves SA

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Liège)

„Körperschaftsteuer – Richtlinie 90/435/EWG – Muttergesellschaft – Kapitalbeteiligung – Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen“

Leitsätze des Urteils

1.

Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Auslegungsersuchen aufgrund der Anwendbarkeit der

in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen einer Richtlinie auf rein innerstaatliche Sachverhalte

(Art. 234 EG)

2.

Rechtsangleichung – Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten – Richtlinie

90/435 – Geltungsbereich – Muttergesellschaft – Begriff

(EG-Vertrag, Richtlinie 90/435 des Rates, Art. 3)

1.

Die Zuständigkeit des Gerichtshofs erstreckt sich grundsätzlich auf eine Gemeinschaftsbestimmungen betreffende Frage in Fällen,

in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, in denen

diese Bestimmungen aber durch das nationale Recht für anwendbar erklärt worden sind.

Wenn sich auch das vorlegende Gericht im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens insoweit nicht explizit dazu äußert, ob und

in welchem Umfang es an das Urteil des Gerichtshofs für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits gebunden wäre, führt jedoch

der Umstand, dass sich dieses Gericht mit einer Frage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof gewandt hat und dass es in

dieser Frage ein Verhältnis zwischen der fraglichen nationalen Regelung und dem Gemeinschaftsrecht herstellt, dazu, dieses

Gericht als an dieses Urteil gebunden anzusehen. Wenn die dem Gerichtshof in diesem Zusammenhang vorgetragenen Erklärungen

keine objektiven Angaben enthalten, mit denen offensichtlich dargetan würde, dass dies nicht der Fall wäre, kann das Vorbringen,

dass die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur einen der bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigenden

Gesichtspunkte darstelle und dass das vorlegende Gericht daher an das Urteil des Gerichtshofs nicht gebunden sei, die Zuständigkeit

des Gerichtshofs nicht in Frage stellen.

Im Übrigen steht der Umstand allein, dass sich die vom vorlegenden Gericht einer Vorschrift des nationalen Rechts zur Umsetzung

einer Richtlinie zu gebende Auslegung nicht ausschließlich aus dem vom Gerichtshof zu erlassenden Urteil ergibt, dessen Zuständigkeit

zur Entscheidung über die Vorlagefrage nicht entgegen. Im Rahmen der in Art. 234 EG vorgesehenen Verteilung der Rechtsprechungsaufgaben

zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof kann dieser in seiner Antwort an das vorlegende Gericht nämlich nicht

die allgemeine Systematik der Vorschriften des nationalen Rechts berücksichtigen, die zugleich mit der Verweisung auf das

Gemeinschaftsrecht den Umfang dieser Verweisung festlegen. Für die Berücksichtigung der Grenzen, die der nationale Gesetzgeber

der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf rein innerstaatliche Sachverhalte setzen wollte, gilt nämlich das nationale Recht,

so dass dafür ausschließlich die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats zuständig sind. Dagegen kann das vorlegende Gericht

hinsichtlich des Gemeinschaftsrechts innerhalb der Grenzen der Verweisung des nationalen Rechts auf das Gemeinschaftsrecht

nicht von der Auslegung des Gerichtshofs abweichen.

(vgl. Randnrn. 21, 23, 25-27)

2.

Der Begriff des Anteils am Kapital einer Gesellschaft eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 90/435 über

das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten umfasst nicht den Nießbrauch

an Anteilen. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/435 schreibt nämlich für die Anerkennung einer Gesellschaft als Muttergesellschaft

vor, dass diese Gesellschaft einen Anteil am Kapital einer anderen Gesellschaft besitzt. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der

Richtlinie gilt als „Tochtergesellschaft“ die Gesellschaft, an deren Kapital dieser Anteil gehalten wird. Daraus folgt, dass

der Begriff des „Anteils am Kapital“ im Sinne von Art. 3 auf das zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft bestehende Rechtsverhältnis

verweist. Aus dem Wortlaut von Art. 3 folgt daher, dass er sich nicht auf den Fall bezieht, in dem die Muttergesellschaft

einem Dritten, im vorliegenden Fall einem Nießbraucher, eine Rechtsstellung gegenüber der Tochtergesellschaft einräumt, aufgrund

deren dieser Dritte ebenfalls als Muttergesellschaft angesehen werden könnte.

Wenn ein Mitgliedstaat jedoch zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der bezogenen Dividenden sowohl die Dividenden, die eine

gebietsansässige Gesellschaft von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft bezieht, an der sie Anteile in Volleigentum

hält, als auch die Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft bezieht,

an der sie Anteile im Nießbrauch hält, von der Steuer befreit, muss er gemäß den vom EG‑Vertrag garantierten, für grenzüberschreitende

Sachverhalte geltenden Verkehrsfreiheiten für die Zwecke der Steuerbefreiung der bezogenen Dividenden dieselbe steuerliche

Behandlung den Dividenden zuteil werden lassen, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer in einem anderen Mitgliedstaat

ansässigen Gesellschaft bezieht, an der sie Anteile in Volleigentum hält, und solchen Dividenden, die eine gebietsansässige

Gesellschaft bezieht, die Anteile in Nießbrauch hält.

(vgl. Randnrn. 38, 49 und Tenor)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

22. Dezember 2008(

*

)

„Körperschaftsteuer – Richtlinie 90/435/EWG – Muttergesellschaft – Kapitalbeteiligung – Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen“

In der Rechtssache C‑48/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour d’appel de Liège (Belgien) mit Entscheidung

vom 31. Januar 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Februar 2007, in dem Verfahren

État belge – Service public fédéral Finances

gegen

Les Vergers du Vieux Tauves SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter T. von Danwitz (Berichterstatter), E. Juhász, G. Arestis

und J. Malenovský,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Les Vergers du Vieux Tauves SA, vertreten durch L. Herve und O. Robijns, avocats,

– der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck als Bevollmächtigte im Beistand von G. Vandersanden, avocat,

– der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,

– der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis, I. Pouli, Z. Chatzipavlou und S. Alexandridou als Bevollmächtigte,

– der spanischen Regierung, vertreten durch M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigten,

– der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und J. C. Gracia als Bevollmächtigte,

– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello

Stato,

– der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und D. J. M. de Grave als Bevollmächtigte,

– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch V. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von K. Bacon, Barrister,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und J.‑P. Keppenne als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. Juli 2008

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über

das gemeinsame Steuersystem der Mutter‑ und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Les Vergers du Vieux Tauves SA (im Folgenden: VVT) und dem

État belge – Service public fédéral Finances (Belgischer Staat − föderaler öffentlicher Dienst für Finanzen) in Bezug auf

die steuerliche Behandlung der von der NARDA SA (im Folgenden: NARDA) an VVT ausgeschütteten Dividenden durch die Behörden

des Königreichs Belgien.

Rechtlicher Rahmen

Die Richtlinie 90/435

3

Der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 90/435 lautet:

„Die für die Beziehungen zwischen Mutter‑ und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten geltenden Steuerbestimmungen

weisen von einem Staat zum anderen erhebliche Unterschiede auf und sind im Allgemeinen weniger günstig als die auf die Beziehung

zwischen Mutter‑ und Tochtergesellschaften desselben Mitgliedstaats anwendbaren Bestimmungen. Die Zusammenarbeit von Gesellschaften

verschiedener Mitgliedstaaten wird auf diese Weise gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats

benachteiligt. Diese Benachteiligung ist durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems zu beseitigen, wodurch Zusammenschlüsse

von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene erleichtert werden.“

4

Die Art. 3 und 4 dieser Richtlinie bestimmen:

„Artikel 3

(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

a) ‚Muttergesellschaft‘ wenigstens jede Gesellschaft eines Mitgliedstaats, die die Bedingungen des Artikels 2 erfüllt und die

einen Anteil von wenigstens 25 % am Kapital einer Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats, die die gleichen Bedingungen

erfüllt, besitzt;

b) ‚Tochtergesellschaft‘ die Gesellschaft, an deren Kapital eine andere Gesellschaft den unter Buchstabe a) genannten Anteil

besitzt.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit,

– durch bilaterale Vereinbarung als Kriterium die Stimmrechte statt des Kapitalanteils vorzusehen;

– von dieser Richtlinie ihre Gesellschaften auszunehmen, die nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwei

Jahren im Besitz einer Beteiligung bleiben, aufgrund deren sie als Muttergesellschaften gelten, oder an denen eine Gesellschaft

eines anderen Mitgliedstaats nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwei Jahren eine solche Beteiligung

hält.

Artikel 4

(1) Bezieht eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft Gewinne, die nicht anlässlich der Liquidation der

Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, so

– besteuert der Staat der Muttergesellschaft diese Gewinne entweder nicht oder

…

(2) Jeder Mitgliedstaat kann bestimmen, dass Kosten der Beteiligung an der Tochtergesellschaft und Minderwerte, die sich aufgrund

der Ausschüttung ihrer Gewinne ergeben, nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der Muttergesellschaft abgesetzt werden können.

Wenn in diesem Fall die mit der Beteiligung zusammenhängenden Verwaltungskosten pauschal festgesetzt werden, darf der Pauschalbetrag

5 % der von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht übersteigen.

…“

Belgisches Recht

5

Art. 578 des Zivilgesetzbuchs bestimmt:

„Der Nießbrauch ist das Recht, Sachen, an denen ein anderer das Eigentum hat, wie der Eigentümer selbst zu nutzen, jedoch

unter der Bedingung, deren Substanz zu erhalten.“

6

Am 23. Oktober 1991 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Juli 1990

über das gemeinsame Steuersystem der Mutter‑ und Tochtergesellschaften (

Moniteur belge

vom 15. November 1991, S. 25619) verkündet.

7

Mit diesem Gesetz wurde die in der seinerzeit geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzbuchs vom 26. Februar 1964 (

Moniteur belge

vom 10. April 1964, S. 3810) enthaltene Voraussetzung aufgehoben, wonach eine Gesellschaft, die Dividenden bezieht, die zum

Bezug berechtigenden Gesellschaftsanteile als Volleigentümerin besitzen musste, um die Dividenden von ihren steuerpflichtigen

Einkünften abziehen zu können.

8

Art. 202 des Code des impôts sur les revenus (Einkommensteuergesetzbuch) 1992, angepasst durch Königliche Verordnung vom 10.

April 1992 (

Moniteur belge

vom 30. Juli 1992, S. 17120; im Folgenden: CIR 1992), in seiner für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung

lautet wie folgt:

„§ 1 Von Gewinnen des Besteuerungszeitraums werden in dem Maße, wie sich darin befinden, ebenfalls abgezogen:

1. Dividenden ausschließlich der Einkünfte, die anlässlich der Übertragung auf eine Gesellschaft ihrer eigenen Aktien oder Anteile

oder anlässlich der Gesamt- oder Teilverteilung des Gesellschaftsvermögens einer Gesellschaft erzielt werden,

…

§ 2 In § 1 Nr. 1 … erwähnte Einkünfte sind nur abzugsfähig, sofern am Datum der Zuerkennung oder Ausschüttung dieser Einkünfte

die Gesellschaft, die sie ausschüttet, eine Beteiligung von mindestens 5 Prozent oder mit einem Investitionswert von mindestens

50 Millionen [BEF] besitzt.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

9

VVT, eine Gesellschaft mit Sitz in Belgien, erwarb im Jahr 1999 den Nießbrauch an den Anteilen von NARDA für einen Zeitraum

von zehn Jahren. NARDA hat ihren Sitz ebenfalls in Belgien, wie den von VVT und der belgischen Regierung beim Gerichtshof

eingereichten schriftlichen Erklärungen zu entnehmen ist. An diesen Anteilen erwarb die BEPA SA (im Folgenden: BEPA) das bloße

Eigentum (nue-propriété).

10

Die belgische Regierung führt unter Hinweis auf Art. 578 des belgischen Zivilgesetzbuchs aus, dass der Nießbrauch seinem Inhaber

das Recht der Fruchtziehung aus Sachen verleihe, die im Eigentum eines anderen stünden. Der Nießbraucher habe nur Anspruch

auf die ausgeschütteten Gewinne, während die in eine Rücklage eingestellten Gewinne dem Eigentümer zustünden.

11

Für die Besteuerungszeiträume 2000 bis 2002 wurde VVT, die in ihrer Körperschaftsteuererklärung die von NARDA bezogenen Dividenden

als endgültig besteuerte Einkünfte abgezogen hatte, dieser Abzug von der Verwaltung für direkte Abgaben versagt, die die Zahlung

der auf diese Dividenden entfallenden Steuern verlangte.

12

VVT legte gegen diese zusätzliche Abgabenerhebung Widerspruch mit der Begründung ein, dass die streitigen Dividenden als endgültig

besteuerte Einkünfte anzusehen seien, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Auszahlung dieser Dividenden lediglich einen Nießbrauch

an den betreffenden Anteilen gehabt habe.

13

Dieser Widerspruch wurde zurückgewiesen; die Verwaltung für direkte Abgaben machte geltend, dass der Nießbrauch an den fraglichen

Anteilen keinen Anspruch auf den Abzug nach Art. 202 des CIR 1992 gebe, der nur dem Inhaber des Volleigentums an den Anteilen

gewährt werden könne. VVT focht diese Entscheidung vor dem Tribunal de première instance de Namur an, das der Klage mit Urteil

vom 23. November 2005 stattgab.

14

Die Cour d’appel de Liège, bei der der État belge − Service public fédéral Finances ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt

hat, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist das Gesetz vom 28. Dezember 1992, mit dem der Wortlaut des Art. 202 des CIR 1992 unter Bezugnahme auf die Richtlinie 90/435

geändert wurde und das verlangt, dass der Dividendenempfänger eine Beteiligung am Kapital der Gesellschaft hält, die die Dividende

ausgeschüttet hat, im Hinblick darauf, dass es nicht ausdrücklich die Beteiligung mit vollen Eigentumsrechten vorschreibt

und die Berufungsbeklagte dies so auslegt, dass die bloße Nießbrauchsberechtigung an den Kapitalanteilen ausreiche, um in

den Genuss einer Steuerbefreiung für Dividenden zu kommen, mit den Bestimmungen der genannten Richtlinie zum Kapitalanteil

und insbesondere mit ihren Art. 3, 4 und 5 vereinbar?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs und zur Zulässigkeit der Vorlagefrage

15

Während VVT, die griechische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Auffassung sind, dass das Vorabentscheidungsersuchen

zulässig sei, hält die italienische Regierung es für unzulässig, und die deutsche, die französische und die niederländische

Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs äußern Zweifel an seiner Zulässigkeit. Die belgische Regierung,

die in ihren schriftlichen Erklärungen keinen förmlichen Einwand gegen die Zuständigkeit des Gerichtshofs erhoben hatte, hat

diese in der mündlichen Verhandlung bestritten.

16

Vorab ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und

den nationalen Gerichten nach Art. 234 EG allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen

Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen

Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der

dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman,

C‑415/93, Slg. 1995, I‑4921, Randnr. 59, vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C‑28/95, Slg. 1997, I‑4161, Randnr. 24, vom 7. Januar

2003, BIAO, C‑306/99, Slg. 2003, I‑1, Randnr. 88, und vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones

de Servicio, C‑217/05, Slg. 2006, I‑11987, Randnr. 16).

17

Betreffen die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, ist

der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden, es sei denn, er soll offensichtlich in Wirklichkeit dazu

veranlasst werden, über einen konstruierten Rechtsstreit zu entscheiden oder Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen

Fragen abzugeben, die begehrte Auslegung des Gemeinschaftsrechts steht in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand

des Rechtsstreits oder der Gerichtshof verfügt nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben, die für eine zweckdienliche

Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile BIAO, Randnr. 89, und Confederación Española de Empresarios

de Estaciones de Servicio, Randnr. 17).

18

Dies ist hier indes nicht der Fall.

19

Zunächst ist festzustellen, dass der geringe Informationsgehalt in der Vorlageentscheidung das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen

nicht unzulässig macht. Die Entscheidung erlaubt es nämlich trotz der wenigen Angaben, die sie zum Sachverhalt und zum nationalen

Recht enthält, die Tragweite der Vorlagefrage zu bestimmen, wie dies der Inhalt der Erklärungen zeigt, die die anderen Beteiligten

als die Parteien des Ausgangsverfahrens vor dem Gerichtshof abgegeben haben. Im Übrigen haben die von VVT und der belgischen

Regierung eingereichten schriftlichen Erklärungen dem Gerichtshof hinreichende Angaben geliefert, so dass er die Bestimmungen

des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf den Sachverhalt, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, auslegen und die vorgelegte

Frage sachdienlich beantworten kann.

20

Auch die von der italienischen Regierung mit der Begründung erhobene Einrede der Unzulässigkeit, das vorlegende Gericht habe

in diesem Stadium des Verfahrens nicht dargetan, dass eine Antwort des Gerichtshofs auf die vorgelegte Frage erforderlich

sei, um den Ausgangsrechtsstreit zu entscheiden, ist zurückzuweisen. Nach Art. 234 Abs. 2 EG ist es nämlich Sache des nationalen

Gerichts, darüber zu entscheiden, in welchem Verfahrensstadium es ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richten

soll (vgl. Urteile vom 10. März 1981, Irish Creamery Milk Suppliers Association u. a., 36/80 und 71/80, Slg. 1981, 735, Randnr.

5, vom 30. März 2000, JämO, C‑236/98, Slg. 2000, I‑2189, Randnr. 30, und vom 17. Juli 2008, Coleman, C‑303/06, Slg. 2008,

I‑0000, Randnr. 29).

21

Hinsichtlich der von der belgischen Regierung erhobenen Einwände schließlich ist einleitend daran zu erinnern, dass sich die

Zuständigkeit des Gerichtshofs nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auf eine Gemeinschaftsbestimmungen betreffende

Frage in Fällen erstreckt, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts

fällt, in denen diese Bestimmungen aber durch das nationale Recht für anwendbar erklärt worden sind (vgl. u. a. Urteile Leur-Bloem,

Randnr. 27, vom 17. Juli 1997, Giloy, C‑130/95, Slg. 1997, I‑4291, Randnr. 23, vom 3. Dezember 1998, Schoonbrodt, C‑247/97,

Slg. 1998, I‑8095, Randnr. 14, und vom 17. März 2005, Feron, C‑170/03, Slg. 2005, I‑2299, Randnr. 11).

22

Erstens hat die belgische Regierung in der mündlichen Verhandlung bezweifelt, dass Art. 202 § 2 des CIR 1992 die einschlägige

Bestimmung der Richtlinie 90/435 umsetzen solle und dass er für interne Sachverhalte auf die in der Richtlinie getroffenen

Regelungen verweise. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die belgische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen

hat, dass der belgische Gesetzgeber beschlossen habe, die Umsetzung dieser Richtlinie auf die Verhältnisse zwischen belgischen

Mutter‑ und Tochtergesellschaften zu erstrecken, um eine Diskriminierung belgischer Gesellschaften in Bezug auf die steuerliche

Behandlung der von einer Tochtergesellschaft an eine Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne aufgrund der Staatszugehörigkeit

der Tochtergesellschaft zu vermeiden. Außerdem bezweckt das Gesetz vom 23. Oktober 1991 zur Umsetzung der Richtlinie des Rates

der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter‑ und Tochtergesellschaften ausweislich

seines Titels ausdrücklich die Umsetzung dieser Richtlinie.

23

Zweitens kann das Vorbringen der belgischen Regierung, dass die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur einen der bei

der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigenden Gesichtspunkte darstelle und das vorlegende Gericht an das Urteil

des Gerichtshofs nicht gebunden sei, die Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht in Frage stellen.

24

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt des vorliegenden Ausgangsverfahrens sich von dem unterscheidet, der

dem Urteil vom 28. März 1995, Kleinwort Benson (C‑346/93, Slg. 1995, I‑615), zugrunde lag, mit dem sich der Gerichtshof für

die Entscheidung über eine Vorlagefrage für nicht zuständig erklärt hat, weil das vorlegende Gericht durch sein Urteil nicht

gebunden gewesen wäre. Die in jener Rechtssache in Rede stehende nationale Regelung beschränkte sich nämlich darauf, das Übereinkommen

vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil‑ und

Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) als Muster heranzuziehen, und gab seinen Wortlaut nur teilweise wieder.

25

Es trifft zu, dass sich das vorlegende Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht explizit dazu äußert, ob und in

welchem Umfang es an das Urteil des Gerichtshofs für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits gebunden wäre. Der Umstand

jedoch, dass sich dieses Gericht mit einer Frage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof gewandt hat und dass es in dieser

Frage ein Verhältnis zwischen der nationalen Regelung und der Richtlinie 90/435 herstellt, führt dazu, dieses Gericht als

an dieses Urteil gebunden anzusehen. Die in diesem Zusammenhang von der belgischen Regierung in der mündlichen Verhandlung

vorgetragenen Erklärungen enthalten keine objektiven Angaben, mit denen offensichtlich dargetan würde, dass dies nicht der

Fall wäre.

26

Drittens steht, wie den Randnrn. 21 und 33 des Urteils Leur-Bloem zu entnehmen ist, der Umstand allein, dass sich die Art. 202

§ 2 des CIR 1992 zu gebende Auslegung nicht ausschließlich aus dem vom Gerichtshof zu erlassenden Urteil ergibt, dessen Zuständigkeit

zur Entscheidung über die Vorlagefrage nicht entgegen.

27

Im Rahmen der in Art. 234 EG vorgesehenen Verteilung der Rechtsprechungsaufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem

Gerichtshof kann dieser in seiner Antwort an das vorlegende Gericht nämlich nicht die allgemeine Systematik der Vorschriften

des nationalen Rechts berücksichtigen, die zugleich mit der Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht den Umfang dieser Verweisung

festlegen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C‑297/88 und C‑197/89, Slg. 1990, I‑3763, Randnr. 42). Für die Berücksichtigung

der Grenzen, die der nationale Gesetzgeber der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf rein innerstaatliche Sachverhalte setzen

wollte, gilt nämlich das nationale Recht, so dass dafür ausschließlich die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats zuständig

sind (Urteile Dzodzi, Randnr. 42, vom 12. November 1992, Fournier, C‑73/89, Slg. 1992, I‑5621, Randnr. 23, und Leur-Bloem,

Randnr. 33). Dagegen kann das vorlegende Gericht hinsichtlich des Gemeinschaftsrechts innerhalb der Grenzen der Verweisung

des nationalen Rechts auf das Gemeinschaftsrecht nicht von der Auslegung des Gerichtshofs abweichen.

28

Daher ist das Vorbringen der belgischen Regierung, mit dem die Zuständigkeit des Gerichtshofs in Frage gestellt werden soll,

zurückzuweisen.

29

Nach alledem ist die Vorlagefrage zu beantworten.

Zur Vorlagefrage

30

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff des Anteils am Kapital einer Gesellschaft eines anderen

Mitgliedstaats im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 90/435 die Innehabung des Nießbrauchs an Anteilen umfasst.

31

Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst die Rechtsstellung des Eigentümers von Gesellschaftsanteilen mit der eines Nießbrauchers

solcher Anteile zu vergleichen.

32

Aus den Erklärungen der belgischen Regierung ergibt sich, dass der Nießbrauch nach Art. 578 des belgischen Zivilgesetzbuchs

seinem Inhaber das Recht zur Ziehung der Nutzungen von Sachen verleiht, die im Eigentum eines anderen stehen. Folglich stellt

der Nießbrauch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer dar, dessen Eigentum um die Ziehung der Nutzungen

der Sache verkürzt ist.

33

So ergibt sich im Ausgangsverfahren das Rechtsverhältnis, in dem VVT, die nicht Eigentümerin der Anteile von NARDA ist, zu

dieser steht, nicht aus einer Stellung als Gesellschafter, sondern aus dem Nießbrauch, den sie innehat. Dieser Nießbrauch

erlaubt VVT die Ausübung bestimmter Rechte, die normalerweise BEPA als Eigentümerin dieser Anteile zustünden.

34

Dagegen ist das Rechtsverhältnis von BEPA zu NARDA durch ihre Gesellschafterstellung geprägt, die sich daraus ergibt, dass

BEPA als bloße Eigentümerin Anteile am Kapital von NARDA hält. Die von BEPA gehaltene Beteiligung erfüllt offenkundig das

Kriterium eines „Anteils am Kapital“ im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 90/435, und diese Gesellschaft ist, sofern sie auch

die übrigen in der Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllt, als „Muttergesellschaft“ im Sinne von Art. 3 anzusehen.

35

Daher ist zu prüfen, ob der Nießbraucher von Anteilen einer Gesellschaft, bei der es sich um eine andere Gesellschaft als

diejenige handelt, die diese Anteile hält, ebenfalls als Muttergesellschaft, d. h. eine Gesellschaft, die im Sinne von Art. 3

der Richtlinie 90/435 einen Anteil am Kapital einer Gesellschaft besitzt, angesehen werden kann.

36

Wie sich insbesondere aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, bezweckt die Richtlinie 90/435, durch Schaffung eines gemeinsamen

Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der

Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften

auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern (Urteile vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiïa, C‑294/99, Slg. 2001, I‑6797, Randnr.

25, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C‑446/04, Slg. 2006, I‑11753, Randnr. 103, vom 3. April

2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C‑27/07, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 23, und in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni

2008, Burda, C‑284/06, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 51).

37

Wenn die Richtlinie 90/435 darauf gerichtet ist, Fälle der Doppelbesteuerung von Gewinnen, die von Tochtergesellschaften an

ihre Muttergesellschaften ausgeschüttet werden, zu beseitigen, soll sie allgemein die Nachteile für die grenzüberschreitende

Zusammenarbeit von Gesellschaften beseitigen, die sich ausweislich ihres dritten Erwägungsgrundes daraus ergeben, dass die

für die Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten geltenden Steuerbestimmungen

im Allgemeinen weniger günstig sind als die auf die Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften desselben Mitgliedstaats

anwendbaren Bestimmungen.

38

Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/435 schreibt für die Anerkennung einer Gesellschaft als Muttergesellschaft vor,

dass diese Gesellschaft einen Anteil am Kapital einer anderen Gesellschaft besitzt. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie

gilt als „Tochtergesellschaft“ die Gesellschaft, an deren Kapital dieser Anteil gehalten wird. Daraus folgt, dass der Begriff

des „Anteils am Kapital“ im Sinne von Art. 3 auf das zwischen Mutter‑ und Tochtergesellschaft bestehende Rechtsverhältnis

verweist. Aus dem Wortlaut von Art. 3 folgt daher, dass er sich nicht auf den Fall bezieht, in dem die Muttergesellschaft

einem Dritten, im vorliegenden Fall einem Nießbraucher, eine Rechtsstellung gegenüber der Tochtergesellschaft einräumt, aufgrund

deren dieser Dritte ebenfalls als Muttergesellschaft angesehen werden könnte.

39

Folglich ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 3 der Richtlinie 90/435, dass der Begriff des Anteils am Kapital einer Gesellschaft

im Sinne dieser Bestimmung nicht den Nießbrauch umfasst, den eine Gesellschaft an den Anteilen des Kapitals einer anderen

Gesellschaft innehat.

40

Dieses Ergebnis wird durch die Systematik der Bestimmungen der Richtlinie 90/435 bestätigt.

41

Erstens betrifft Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie nämlich den Fall, dass „eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft

Gewinne [bezieht]“. Der Nießbraucher der Anteile einer Gesellschaft erhält indes die von dieser ausgeschütteten Gewinne aufgrund

seines Nießbrauchs. Wie die Generalanwältin in Nr. 57 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kann ihm seine Rechtsstellung gegenüber

der Tochtergesellschaft nicht die Eigenschaft eines Teilhabers verschaffen, da sich diese Rechtsstellung allein aus dem Nießbrauch

ergibt, den ihm der Eigentümer der Anteile am Kapital der Tochtergesellschaft übertragen hat.

42

Zweitens behalten die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 die Befugnis, vorzusehen, dass Minderwerte,

die sich aufgrund der Ausschüttung der Gewinne der Tochtergesellschaft ergeben, nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der Muttergesellschaft

abgesetzt werden können. Diese Bestimmung erlaubt den Mitgliedstaaten den Erlass von Maßnahmen, um zu verhindern, dass der

Muttergesellschaft ein doppelter Steuervorteil zufließt. Diese Gesellschaft könnte nämlich einmal nach Art. 4 Abs. 1 erster

Gedankenstrich der Richtlinie Gewinne beziehen, ohne besteuert zu werden, und außerdem eine Steuerermäßigung durch eine Teilwertabschreibung

erlangen.

43

Wie sich aus den schriftlichen Erklärungen der belgischen Regierung ergibt, hat der Nießbraucher nur Anspruch auf die ausgeschütteten

Gewinne, während die als Rücklagen eingestellten Gewinne dem bloßen Eigentümer zustehen. So fließt bei einer Gewinnausschüttung

weder dem Nießbraucher noch dem bloßen Eigentümer eine doppelte Steuervergünstigung zu, denn der bloße Eigentümer erhält keine

Gewinne, und der Nießbraucher hat nur Anspruch auf die ausgeschütteten Gewinne. Führt die Gewinnausschüttung zu einem Minderwert

der Beteiligung, kann die jedem Mitgliedstaat eingeräumte Befugnis, vorzusehen, dass dieser Minderwert nicht vom steuerpflichtigen

Gewinn der Muttergesellschaft abgezogen werden kann, nur in dem Fall ausgeübt werden, in dem ein und dieselbe Gesellschaft

die ausgeschütteten Gewinne bezieht und sich infolge dieser Ausschüttung für sie der Minderwert ihrer Beteiligung ergibt.

Dies bestätigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die „Muttergesellschaft“ im Sinne der Richtlinie

90/435 nur eine einzige, bestimmte Gesellschaft ist.

44

Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts der Bestimmungen der Richtlinie 90/435, wie er durch ihre Systematik bestätigt

wird, kann der Begriff des Anteils am Kapital einer Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats in Art. 3 der Richtlinie nicht

dahin ausgelegt werden, dass er sich auf die Innehabung des Nießbrauchs von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft eines anderen

Mitgliedstaats erstreckt, um so die in dieser Hinsicht bestehenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu erweitern (vgl.

entsprechend Urteile vom 8. Dezember 2005, EZB/Deutschland, C‑220/03, Slg. 2005, I‑10595, Randnr. 31, und vom 28. Februar

2008, Carboni e derivati, C‑263/06, Slg. 2008, I‑1077, Randnr. 48).

45

Auch wenn das Ausgangsverfahren einen rein internen Sachverhalt betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gemeinschaftsrecht

in Bezug auf grenzüberschreitende Sachverhalte verlangt, dass ein Mitgliedstaat, der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

von Dividenden sowohl die Dividenden, die an eine Gesellschaft ausgeschüttet werden, die als Volleigentümerin Anteile an der

ausschüttenden Gesellschaft hält, als auch diejenigen Dividenden, die an eine Gesellschaft ausgeschüttet werden, die einen

Nießbrauch solcher Anteile innehat, von der Steuer befreit, die Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer

ebenfalls gebietsansässigen Gesellschaft bezieht, und diejenigen Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer

in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft bezieht, steuerlich gleich behandelt.

46

Zwar ist es in der Tat Sache der Mitgliedstaaten, in Bezug auf nicht unter die Richtlinie 90/435 fallende Beteiligungen festzulegen,

ob und in welchem Umfang die Doppelbesteuerung der ausgeschütteten Gewinne vermieden werden soll, und dazu einseitig oder

durch mit anderen Mitgliedstaaten geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen Mechanismen zur Vermeidung oder Abschwächung dieser

Doppelbesteuerung einzuführen. Dies allein erlaubt es ihnen aber nicht, Maßnahmen anzuwenden, die gegen die vom EG-Vertrag

garantierten Verkehrsfreiheiten verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2006, Test Claimants

in Class IV of the ACT Group Litigation, C‑374/04, Slg. 2006, I‑11673, Randnr. 54, und vom 8. November 2007, Amurta, C‑379/05,

Slg. 2007, I‑9569, Randnr. 24).

47

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verletzt es somit unabhängig davon, welcher Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung

der mehrfachen Belastung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eingesetzt wird, die im Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten,

wenn ein Mitgliedstaat Dividenden aus ausländischen Quellen ungünstiger behandelt als Dividenden aus inländischen Quellen,

es sei denn, diese Ungleichbehandlung betrifft Situationen, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder sie ist durch zwingende

Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 46 und die dort

zitierte Rechtsprechung).

48

Im Übrigen entspricht die Auslegung, nach der ein Mitgliedstaat, der eine Gesellschaft, die Anteile in Nießbrauch hält, und

diejenige, die Anteile in Volleigentum hält, zum Zweck der Steuerbefreiung der bezogenen Dividenden gleich behandelt, diese

steuerliche Behandlung auf die Dividenden erstrecken muss, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft

stammen, den Zielen der Richtlinie 90/435, denen zufolge die Benachteiligung von Zusammenschlüssen von Gesellschaften auf

Gemeinschaftsebene beseitigt und Doppelbesteuerungen von innerhalb einer grenzüberschreitenden Gruppe ausgeschütteten Dividenden

vermieden werden sollen.

49

Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass der Begriff des Anteils am Kapital einer Gesellschaft eines anderen

Mitgliedstaats im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 90/435 nicht die Innehabung des Nießbrauchs von Anteilen umfasst. Wenn ein

Mitgliedstaat jedoch zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der bezogenen Dividenden sowohl die Dividenden, die eine gebietsansässige

Gesellschaft von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft bezieht, an der sie Anteile in Volleigentum hält, als auch die

Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft bezieht, an der sie Anteile

im Nießbrauch hält, von der Steuer befreit, muss er gemäß den vom EG-Vertrag garantierten, für grenzüberschreitende Sachverhalte

geltenden Verkehrsfreiheiten für die Zwecke der Steuerbefreiung der bezogenen Dividenden dieselbe steuerliche Behandlung den

Dividenden zuteil werden lassen, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen

Gesellschaft bezieht, an der sie Anteile in Volleigentum hält, und solchen Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft

bezieht, die Anteile in Nießbrauch hält.

Kosten

50

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Der Begriff des Anteils am Kapital einer Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 90/435/EWG

des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter‑ und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten

umfasst nicht die Innehabung des Nießbrauchs an Anteilen.

Wenn ein Mitgliedstaat jedoch zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der bezogenen Dividenden sowohl die Dividenden, die eine

gebietsansässige Gesellschaft von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft bezieht, an der sie Anteile in Volleigentum

hält, als auch die Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft bezieht,

an der sie Anteile in Nießbrauch hält, von der Steuer befreit, muss er gemäß den vom EG-Vertrag garantierten, für grenzüberschreitende

Sachverhalte geltenden Verkehrsfreiheiten für die Zwecke der Steuerbefreiung der bezogenen Dividenden dieselbe steuerliche

Behandlung den Dividenden zuteil werden lassen, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer in einem anderen Mitgliedstaat

ansässigen Gesellschaft bezieht, an der sie Anteile in Volleigentum hält, und solchen Dividenden, die eine gebietsansässige

Gesellschaft bezieht, die Anteile in Nießbrauch hält.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Französisch.