Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Haftpflichtversicherung – Unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den Versicherer – Regel der Zuständigkeit des Wohnsitzes des Klägers; [Bezug: EuGVVO 44/2001]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
13. Dezember 2007(
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)
„Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Haftpflichtversicherung – Unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den Versicherer – Regel der Zuständigkeit des Wohnsitzes des Klägers“
In der Rechtssache C‑463/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung
vom 26. September 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 20. November 2006, in dem Verfahren
FBTO Schadeverzekeringen NV
gegen
Jack Odenbreit
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J. Makarczyk, P. Kūris und J.‑C. Bonichot sowie der
Richterin C. Toader (Berichterstatterin),
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Jack Odenbreit, vertreten durch Rechtsanwältin N. Meier‑van Laak,
– der deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich und M. Lumma als Bevollmächtigte,
– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello
Stato,
– der polnischen Regierung, vertreten durch E. Ośniecka‑Tamecka als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Bogensberger und A.‑M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Jack Odenbreit, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat und in
den Niederlanden einen Verkehrsunfall erlitten hat, und der Versicherungsgesellschaft der für diesen Unfall verantwortlichen
Person, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung FBTO Schadeverzekeringen NV (im Folgenden: FBTO), die ihren Sitz in den
Niederlanden hat.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung Nr. 44/2001
3
Der 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet: „Bei Versicherungs‑, Verbraucher‑ und Arbeitssachen sollte die schwächere
Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.“
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Die Zuständigkeitsregeln für Versicherungssachen sind in Abschnitt 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 festgelegt;
dieser Abschnitt umfasst die Art. 8 bis 14 der Verordnung.
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Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Verordnung sieht vor:
„(1) Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:
a) vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat,
b) in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht
des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat …“
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Art. 11 der Verordnung bestimmt:
„(1) Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten
anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.
(2) Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 8, 9 und 10 anzuwenden, sofern
eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.
(3) Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten
vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.“
Richtlinie 2000/26/CE
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Die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG
des Rates (ABl. L 181, S. 65) in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai
2005 (ABl. L 149, S. 14) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2000/26) sieht in Art. 3 mit dem Titel „Direktanspruch“
vor:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 1 genannten Geschädigten, deren Sach- oder Personenschaden bei einem
Unfall im Sinne des genannten Artikels entstanden ist, einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das
die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt.“
8
Außerdem heißt es in Erwägungsgrund 16a:
„Nach Artikel 11 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung … Nr. 44/2001 … kann der Geschädigte
den Haftpflichtversicherer in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen.“
Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfrage
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Am 28. Dezember 2003 wurde Herr Odenbreit in den Niederlanden in einen Straßenverkehrsunfall mit einem Versicherten der FBTO
verwickelt. In seiner Eigenschaft als Geschädigter erhob er, gestützt auf die Art. 11 Abs. 2 und 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 44/2001, eine unmittelbare Klage gegen den Versicherer beim Amtsgericht Aachen, dem Gericht an seinem Wohnsitz.
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Mit Urteil vom 27. April 2005 wies dieses Gericht diese Klage wegen Unzuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung
darüber zurück. Herr Odenbreit legte gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein. Mit Zwischenurteil vom
12. September 2005 erkannte das Berufungsgericht die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung über die Haftungsklage
an, wobei es sich auf dieselben Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 stützte.
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Die FBTO legte gegen dieses Zwischenurteil Revision beim Bundesgerichtshof ein.
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Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, ist die Auslegung der Art. 11 Abs. 2 und 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001
über die gerichtliche Zuständigkeit für vom Geschädigten gegen den Versicherer erhobene unmittelbare Klagen in der deutschen
Lehre umstritten.
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So gehören nach herrschender Meinung derartige Direktklagen nicht zu den Versicherungssachen im Sinne der Art. 8 ff. der Verordnung
Nr. 44/2001, denn der Direktanspruch des Geschädigten werde im deutschen internationalen Privatrecht als ein Anspruch verstanden,
der unter das Deliktrecht falle und nicht unter den Versicherungsvertrag. Nach dieser Auslegung umfasst Art. 9 Abs. 1 Buchst. b
dieser Verordnung nur Versicherungssachen im engeren Sinne, und der Begriff „Begünstigter“ in dieser Vorschrift schließt den
Geschädigten nicht ein. Dieser könne durch Art. 11 Abs. 2 der Verordnung nicht zu einem Hauptverfahrensbeteiligten werden.
Gegenüber dieser Lehrmeinung wird die Auffassung vertreten, dass ein Gerichtsstand am Wohnort des Geschädigten für unmittelbare
Klagen des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer aufgrund der Verweisung auf Art. 9 der Verordnung Nr. 44/2001 in
Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung gegeben sei.
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Der Bundesgerichtshof teilt die letztgenannte Auslegung. Seiner Ansicht nach sprechen die überwiegenden Gründe für die Annahme,
dass der Geschädigte seinen Direktanspruch gegen den Versicherer vor dem Gericht an seinem Wohnsitz geltend machen könne.
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In Anbetracht der Meinungsverschiedenheiten in der Lehre in Bezug auf die Auslegung dieser Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001
hat der Bundesgerichtshof jedoch beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorzulegen:
Ist die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dahin zu
verstehen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage
unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen
Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat?
Zur Vorabentscheidungsfrage
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
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Der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, alle Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind der Auffassung, dass die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr.
44/2001 auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dahin auszulegen sei, dass der Geschädigte bei dem Gericht des Ortes,
an dem er seinen Wohnsitz habe, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben könne, sofern eine solche unmittelbare
Klage zulässig sei und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sei.
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Auf der Grundlage einer Wortlautauslegung dieser Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 machen die deutsche Regierung und
die Kommission geltend, da die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 die gesamte Regelung des Art. 9 der
Verordnung auf Klagen des Geschädigten anwendbar mache, müsse dieser in der Vorschrift, auf die verwiesen werde, nicht ausdrücklich
erwähnt werden, denn andernfalls wäre die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 überflüssig. Auf der Grundlage derselben Auslegung
vertritt die polnische Regierung dagegen die Auffassung, dass der Geschädigte als „Begünstigter“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Buchst. b dieser Verordnung qualifiziert werden müsse. Bei Abschluss des Versicherungsvertrags sei nämlich der potenzielle
Geschädigte nicht bekannt, dem die Entschädigung bei Eintritt des Ereignisses, im Hinblick auf welches dieser Vertrag geschlossen
worden sei, gezahlt werde. Er könne daher in diesem nicht als Begünstigter bestimmt werden.
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Der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, alle Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und
die Kommission vertreten die Auffassung, dass den Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 über die Zuständigkeit für Versicherungssachen
das Erfordernis des Schutzes der wirtschaftlich schwächeren Partei zugrunde liege, ein Auslegungsgrundsatz, der im 13. Erwägungsgrund
dieser Verordnung zum Ausdruck gebracht werde und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt worden sei (vgl. Urteile
vom 14. Juli 1983, Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung u. a., C‑201/82, Slg. 1983, 2503, vom 13. Juli 2000, Group
Josi, C‑412/98, Slg. 2000, I‑5925, Randnr. 64, und vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C‑112/03,
Slg. 2005, I‑3707, Randnr. 30). Die Zielsetzung des Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung bestehe also gerade darin, die zugunsten
des Klägers in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehene Regelung auf den Geschädigten zu erstrecken.
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In diesem Zusammenhang tragen die deutsche Regierung und die Kommission vor, dass die Einfügung dieses Art. 11 Abs. 2 in die
Verordnung Nr. 44/2001 die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck bringe, gemäß dem Vorschlag der Kommission für
diese Verordnung Personen, die sich in Versicherungsrechtsstreitigkeiten in einer schwächeren Stellung befänden, einen weitergehenden
Schutz zuzuerkennen, als er im Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32; im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen)
vorgesehen sei.
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Schließlich tragen der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, alle Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht
haben, und die Kommission vor, dass eine solche Auslegung durch die Richtlinie 2000/26 und insbesondere durch den Erwägungsgrund
16a dieser Richtlinie bestätigt werde. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe dadurch, dass er diesen Erwägungsgrund nach dem Erlass
der Verordnung Nr. 44/2001 eingefügt habe, keine verbindliche Interpretationsvorgabe für die Vorschriften dieser Verordnung,
aber ein Argument von erheblichem Gewicht für die Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichts des Ortes geschaffen, an dem
der Geschädigte seinen Wohnsitz habe.
Antwort des Gerichtshofs
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Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Abschnitt 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001, der die Art. 8 bis 14 enthält,
Zuständigkeitsregeln für Versicherungssachen vorsieht, die zu den Regeln hinzukommen, die durch die allgemeinen Vorschriften
in Abschnitt 1 desselben Kapitels der Verordnung aufgestellt werden.
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In diesem Abschnitt 3 werden mehrere Zuständigkeitsregeln für Klagen gegen den Versicherer aufgestellt. Er sieht insbesondere
vor, dass ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor den Gerichten des Mitgliedstaats,
in dem er seinen Wohnsitz hat (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a), vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat,
wenn die Klage von dem Versicherungsnehmer, dem Versicherten oder dem Begünstigten erhoben wird (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b),
und schließlich bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen vor dem Gericht des Ortes
verklagt werden kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 10).
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In Bezug auf die Haftpflichtversicherung verweist Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auf diese Zuständigkeitsregeln
für Klagen, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt.
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Zur Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts ist daher die Tragweite der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung
Nr. 44/2001 auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zu bestimmen. Insbesondere ist festzustellen, ob diese Verweisung
dahin auszulegen ist, dass durch sie nur den durch die letztgenannte Bestimmung bezeichneten Gerichten, d. h. den Gerichten
des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten, die Zuständigkeit für die Entscheidung über
die unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den Versicherer zuerkannt wird oder ob aufgrund dieser Verweisung auf diese
unmittelbare Klage die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Zuständigkeitsregel des Wohnsitzes
des Klägers angewendet werden kann.
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Hierzu ist festzustellen, dass diese Vorschrift sich nicht darauf beschränkt, die Zuständigkeit den Gerichten des Wohnsitzes
der darin aufgezählten Personen zuzuweisen, sondern dass sie vielmehr die Regel der Zuständigkeit des Wohnsitzes des Klägers
aufstellt und damit diesen Personen die Befugnis zuerkennt, den Versicherer vor dem Gericht des Ortes ihres eigenen Wohnsitzes
zu verklagen.
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Eine Auslegung der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dahin
gehend, dass diese dem Geschädigten nur erlaubt, vor den aufgrund der letztgenannten Vorschrift zuständigen Gerichten zu klagen,
d. h. den Gerichten des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten, würde daher dem Wortlaut
des Art. 11 Abs. 2 unmittelbar zuwiderlaufen. Mit dieser Verweisung wird der Anwendungsbereich dieser Regel auf andere Kategorien
von Klägern gegen den Versicherer als den Versicherungsnehmer, den Versicherten oder den Begünstigten aus dem Versicherungsvertrag
erstreckt. Die Funktion dieser Verweisung besteht somit darin, der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b enthaltenen Liste von Klägern
die Personen hinzuzufügen, die einen Schaden erlitten haben.
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Dabei kann die Anwendung dieser Zuständigkeitsregel auf die unmittelbare Klage des Geschädigten nicht von dessen Qualifizierung
als „Begünstigter“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 abhängen, denn die Verweisung auf diese
Vorschrift durch Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung ermöglicht die Erstreckung der Zuständigkeitsregel auf diese Rechtsstreitigkeiten
über die Zuordnung des Klägers zu einer der in dieser Vorschrift aufgeführten Kategorien hinaus.
28
Diese Erwägungen werden auch durch die teleologische Auslegung der im Ausgangsverfahren betroffenen Vorschriften gestützt.
Nach dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 soll diese einen günstigeren Schutz der schwächeren Parteien gewährleisten,
als ihn die allgemeinen Zuständigkeitsregeln vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Group Josi, Randnr. 64, und Société financière
et industrielle du Peloux, Randnr. 40, sowie Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C‑77/04, Slg. 2005, I‑4509,
Randnr. 17). Dem Geschädigten das Recht zu verweigern, vor dem Gericht des Ortes seines eigenen Wohnsitzes zu klagen, würde
ihm nämlich einen Schutz vorenthalten, der demjenigen entspricht, der anderen ebenfalls als schwächer angesehenen Parteien
in Versicherungsrechtsstreitigkeiten durch diese Verordnung eingeräumt wird, und stünde daher im Widerspruch zum Geist dieser
Verordnung. Außerdem hat die Verordnung Nr. 44/2001, wie die Kommission zu Recht feststellt, diesen Schutz im Verhältnis zu
dem Schutz, der sich aus der Anwendung des Brüsseler Übereinkommens ergab, verstärkt.
29
Diese Auslegung wird durch den Wortlaut der Richtlinie 2000/26 über die Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung in der nach
dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 44/2001 durch die Richtlinie 2005/14 geänderten Fassung bestätigt. In dieser Richtlinie
hat der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich nicht nur in Art. 3 die Zuerkennung eines Direktanspruchs des Geschädigten gegen
das Versicherungsunternehmen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorgesehen, sondern er hat auch ausdrücklich im Erwägungsgrund
16a auf die Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 Bezug genommen, um auf das Recht des Geschädigten
hinzuweisen, eine Klage gegen den Versicherer vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem der Geschädigte seinen Wohnsitz
hat.
30
Schließlich ist zu den Folgen der Qualifizierung der unmittelbaren Klage des Geschädigten gegenüber dem Versicherer, die,
wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, im deutschen Recht Gegenstand eines Meinungsstreits sind, festzustellen, dass
die Anwendung der durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Zuständigkeitsregel auf eine solche
Klage nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass diese im nationalen Recht als Delikthaftungsklage, die sich auf ein außerhalb
der vertraglichen Rechtsbeziehungen liegendes Recht bezieht, qualifiziert wird. Die Natur dieser Klage im nationalen Recht
ist nämlich für die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung unerheblich, da diese Zuständigkeitsregeln in einem Abschnitt,
nämlich Abschnitt 3 des Kapitels II dieser Verordnung, enthalten sind, der Versicherungssachen im Allgemeinen betrifft und
der sich von dem Abschnitt über besondere Zuständigkeiten für Verträge oder unerlaubte Handlungen betreffende Sachen, nämlich
Abschnitt 2 des Kapitels II, unterscheidet. Die einzige Bedingung, von der Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 die Anwendung
dieser Zuständigkeitsregel abhängig macht, besteht darin, dass die unmittelbare Klage im nationalen Recht vorgesehen sein
muss.
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Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auf Art. 9
Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat,
an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare
Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist.
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung
ist dahin auszulegen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat,
eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist.
Unterschriften
*
Verfahrenssprache: Deutsch.