Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Wirtschaftliche Tätigkeit – Steuerpflichtige – Einrichtungen des öffentlichen Rechts – Milchquoten-Verkaufsstelle – Umsätze der landwirtschaftlichen Interventionsstellen und der Verkaufsstellen – Größere Wettbewerbsverzerrungen – Räumlicher Markt; [Bezug: 6. MWST-Richtlinie]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rechtssache C-408/06
Landesanstalt für Landwirtschaft
gegen
Franz Götz
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland])
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Wirtschaftliche Tätigkeit – Steuerpflichtige – Einrichtungen des öffentlichen Rechts – Milchquoten-Verkaufsstelle – Umsätze der landwirtschaftlichen Interventionsstellen und der Verkaufsstellen – Größere Wettbewerbsverzerrungen – Räumlicher Markt“
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2007
Leitsätze des Urteils
1.
Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Wirtschaftliche
Tätigkeiten im Sinne von Art. 4 der Sechsten Richtlinie
(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 4)
2.
Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerpflichtige
(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 4 Abs. 5)
3.
Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerpflichtige
(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 4 Abs. 5)
1. Die entgeltliche Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen durch eine Milchquoten-Verkaufsstelle stellt eine wirtschaftliche
Tätigkeit im Sinne von Art. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Umsatzsteuern dar, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung
erbringt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die in Rede stehende Tätigkeit diese beiden Voraussetzungen
erfüllt, und gegebenenfalls festzustellen, ob die Milchquoten-Verkaufsstellen die Tätigkeit zur Erzielung dieses Entgelts
ausüben; dabei ist zu berücksichtigen, dass der Erhalt eines Entgelts für sich allein nicht geeignet ist, einer Tätigkeit
wirtschaftlichen Charakter zu verleihen.
(vgl. Randnrn. 18, 20-21)
2. Eine Milchquoten-Verkaufsstelle ist weder eine landwirtschaftliche Interventionsstelle im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3
in Verbindung mit Anhang D Nr. 7 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Umsatzsteuern in der durch die Richtlinie 2001/4 geänderten Fassung noch eine Verkaufsstelle im Sinne von Art. 4
Abs. 5 Unterabs. 3 in Verbindung mit Anhang D Nr. 12 dieser Richtlinie.
Die Aufgabe einer Milchquoten-Verkaufsstelle unterscheidet sich nämlich deutlich von der einer landwirtschaftlichen Interventionsstelle,
deren Aufgabe darin besteht, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse – wie es jedem Wirtschaftsteilnehmer möglich wäre – selbst
aufzukaufen und weiterzuverkaufen, was insbesondere zur Schaffung von Lagerbeständen, wie u. a. im Getreidebereich, führt.
Die mit Anhang D der Sechsten Richtlinie untrennbar verbundene Steuerpflicht kraft Gesetzes schließt somit eine Tätigkeit,
bei der Milchquoten zwischen den Erzeugern verteilt werden, vom Anwendungsbereich dieses Anhangs aus, da es sich bei der Zentralisierung
der verschiedenen Ansprüche dieser Erzeuger nicht um einen Erwerb und Weiterverkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem
Markt durch einen Wirtschaftsteilnehmer handelt.
Außerdem erlaubt der Vergleich zwischen der deutschen, der französischen der englischen, der spanischen und der italienischen
Fassung von Anhang D Nr. 12 der Sechsten Richtlinie die Feststellung, dass die Verkaufsstelle im Sinne dieser Nummer die Einrichtungen
erfasst, die verschiedene Erzeugnisse und Waren an die Belegschaftsangehörigen desjenigen Unternehmens oder derjenigen Behörde
verkaufen, zu dem oder der sie gehören. Dies ist nicht die Aufgabe einer Milchquoten-Verkaufsstelle, die damit betraut ist,
unter dem Gesichtspunkt der Begrenzung der Anlieferungs-Referenzmengen zu deren Ausgleich zum Besten für jeden Erzeuger beizutragen.
(vgl. Randnrn. 26, 31, 33, Tenor 1)
3. Die Behandlung einer Milchquoten-Verkaufsstelle als Nichtsteuerpflichtige, soweit sie im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der Sechsten
Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der durch die Richtlinie
2001/4 geänderten Fassung Tätigkeiten ausübt oder Leistungen erbringt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen,
kann nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen, da diese Verkaufsstelle nicht mit privaten Wirtschaftsteilnehmern konfrontiert
ist, die Leistungen erbringen, die mit den öffentlichen Leistungen konkurrieren. Da dies für jede Milchquoten-Verkaufsstelle
gilt, die in einem von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten Übertragungsbereich für Anlieferungs-Referenzmengen tätig
ist, ist dieser Übertragungsbereich der räumlich relevante Markt für die Feststellung größerer Wettbewerbsverzerrungen.
(vgl. Randnr. 45, Tenor 2)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
13. Dezember 2007(
*
)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Wirtschaftliche Tätigkeit – Steuerpflichtige – Einrichtungen des öffentlichen Rechts – Milchquoten-Verkaufsstelle – Umsätze der landwirtschaftlichen Interventionsstellen und der Verkaufsstellen – Größere Wettbewerbsverzerrungen – Räumlicher Markt“
In der Rechtssache C‑408/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung
vom 13. Juli 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Oktober 2006, in dem Verfahren
Landesanstalt für Landwirtschaft
gegen
Franz Götz
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter U. Lõhmus und J. Klučka, der Richterin P. Lindh sowie des Richters
A. Arabadjiev (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2007,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Landesanstalt für Landwirtschaft, vertreten durch P. Gorski und N. Vogl als Bevollmächtigte,
– von Herrn Götz, vertreten durch Steuerberater H. Zaisch,
– der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,
– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch T. Harris als Bevollmächtigte im Beistand von P. Harris, Barrister,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou als Bevollmächtigten,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.
Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19.
Januar 2001 (ABl. L 22, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) sowie von Anhang D Nrn. 7 und 12 dieser
Richtlinie.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Landesanstalt für Landwirtschaft (im Folgenden: Landesanstalt)
und Herrn Götz um eine Rechnung über den Verkauf einer Anlieferungs-Referenzmenge für Kuhmilch (im Folgenden: Anlieferungs-Referenzmenge),
die von der Landesanstalt ausgestellt wurde, ohne die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Art. 4 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig
von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden
einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe.
Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen
zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.
…
(5) Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie
die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im
Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.
Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Leistungen als
Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Die vorstehend genannten Einrichtungen gelten in jedem Fall als Steuerpflichtige in Bezug auf die in Anhang D aufgeführten
Tätigkeiten, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.
Die Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten der vorstehend genannten Einrichtungen, die nach Artikel 13 oder 28 von der Steuer
befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.“
4 Die in Anhang D Nrn. 7 und 12 der Sechsten Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten sind die „Umsätze der landwirtschaftlichen
Interventionsstellen aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anwendung der Verordnungen über eine gemeinsame Marktorganisation
für diese Erzeugnisse bewirkt werden“, und die „Umsätze von betriebseigenen Kantinen, Verkaufsstellen und Genossenschaften
und ähnlichen Einrichtungen“.
5 Dem Ausgangsverfahren liegt die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe
im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2028/2002 des Rates vom 11. November 2002 (ABl. L 313,
S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3950/92) zugrunde.
Nationales Recht
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
6 Nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (BGBl. 1995 I S. 1147) kann durch Rechtsverordnung
u. a. das Verfahren bei der Übertragung von Referenzmengen geregelt werden.
Zusatzabgabenverordnung
7 Die Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) (im Folgenden: ZAV) enthält in ihrer auf das Ausgangsverfahren
anwendbaren Fassung u. a. folgende Bestimmungen:
„§ 7 – Neuordnung des Übertragungssystems
(1) … Anlieferungs-Referenzmengen können flächenungebunden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 8 bis 11 übertragen werden
…
§ 8 – Regulierte entgeltliche Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen
(1) Die Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 erfolgt außer in den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3, der
Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 sowie des § 12 Abs. 3 durch Verkaufsstellen nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 9
bis 11 zum 1. April, 1. Juli oder 30. Oktober eines jeden Kalenderjahres …
(2) Die Länder richten die Verkaufsstellen ein. Für jedes Land soll mindestens eine Verkaufsstelle zuständig sein; die Tätigkeit
einer Verkaufsstelle kann sich auf das Gebiet mehrerer Länder erstrecken. Private können nach pflichtgemäßem Ermessen als
Träger einer Verkaufsstelle zugelassen werden, wenn
1. sie oder ihre Träger repräsentative landwirtschaftliche Berufsverbände oder Organisationen sind und
2. gegen ihre Zuverlässigkeit und Eignung keine Bedenken bestehen.
…
(3) Anlieferungs-Referenzmengen können nur innerhalb der sich aus der Anlage ergebenden Übertragungsbereiche übertragen werden.
…“
Umsatzsteuergesetz
8 Das Umsatzsteuergesetz 1999 (BGBl. I S. 1270) (im Folgenden: UStG) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung bestimmt
in § 14 Abs. 1: „Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, so
ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des
anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist.“ Nach § 2 Abs. 3 UStG sind juristische
Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.
Rechtsstellung der Landesanstalt
9 Die Landesanstalt, Rechtsnachfolgerin der Landesanstalt für Ernährung, wurde nach § 8 Abs. 2 ZAV errichtet. Sie betrieb als
Landeseinrichtung des öffentlichen Rechts die einzige Milchquoten-Verkaufsstelle in Bayern.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
10 Im Ausgangsverfahren stehen sich ein bayerischer Landwirt, Herr Götz, und die Landesanstalt gegenüber. Zur Verringerung der
Überschüsse an Kuhmilch zentralisierte die Landesanstalt die Angebote der Erzeuger, die Anlieferungs-Referenzmengen für Milch
verkaufen wollten, und der Erzeuger, die solche Referenzmengen kaufen wollten. Diese Politik beruhte auf der Verordnung Nr.
3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe von Erzeugern, deren gelieferte Milchmengen eine bestimmte Schwelle überschritten.
11 Die Landesanstalt verfuhr im Jahr 2001 nach folgendem System: Die „anbietenden“ Erzeuger reichten bei der Milchquoten-Verkaufsstelle
zu bestimmten Stichtagen ein schriftliches Angebot zur Übertragung einer Anlieferungs-Referenzmenge zu einem bestimmten Verkaufspreis
ein. Zu denselben Stichtagen reichten die „nachfragenden“ Erzeuger nach dem gleichen Verfahren ein schriftliches Angebot zum
Erwerb einer bestimmten Anlieferungs-Referenzmenge zu einem gewünschten Preis ein. Die Milchquoten-Verkaufsstelle hatte zunächst
die Angebote und die Nachfragegebote einander gegenüberzustellen und den Gleichgewichtspreis zu ermitteln, zu dem Angebot
und Nachfrage annähernd deckungsgleich waren. Gegebenenfalls wurden alle Gebote gekürzt. Anschließend teilte die Landesanstalt
5 % der angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen der nationalen Reserve zu. Gemäß den vom vorlegenden Gericht im Einzelnen
geschilderten Modalitäten, aus denen u. a. hervorgeht, dass der zu zahlende Betrag an die Milchquoten-Verkaufsstelle überwiesen
wurde, übertrug diese die verbleibenden Anlieferungs-Referenzmengen und überwies den Verkaufspreis.
12 Herr Götz, ein Milcherzeuger und Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs in Bayern, beantragte im Jahr 2001 eine Anlieferungs-Referenzmenge
von 16 500 kg zu einem Preis von höchstens 2 DM pro kg. Am 3. April 2001 teilte ihm die Landesanstalt mit, dass er am 1. April
2001 mit seinem Nachfragegebot zum Zuge gekommen sei und dass der Gleichgewichtspreis 1,58 DM pro kg betrage. Die Landesanstalt
stellte eine Rechnung auf seinen Namen aus, in der sie die Umsatzsteuer nicht gesondert auswies. Herr Götz, dessen Umsätze
nach dem Umsatzsteuergesetz versteuert wurden, legte Widerspruch bei der Landesanstalt ein, mit dem er den gesonderten Ausweis
der Umsatzsteuer begehrte. Mit Bescheid vom 29. August 2001 wies die Landesanstalt den Widerspruch mit der Begründung zurück,
dass sie eine hoheitliche Tätigkeit ausübe und lediglich Vermittlerin sei.
13 Herr Götz erhob Klage beim Finanzgericht München, der unter Bezugnahme auf das Umsatzsteuergesetz mit der Begründung stattgegeben
wurde, dass die Landesanstalt als Unternehmerin in eigenem Namen gehandelt habe. Die Landesanstalt legte Revision beim Bundesfinanzhof
ein, der das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
1. Ist eine von einem Bundesland eingerichtete sogenannte „Milchquoten-Verkaufsstelle“, die Anlieferungs-Referenzmengen gegen
Entgelt an Milcherzeuger überträgt,
a) eine landwirtschaftliche Interventionsstelle im Sinne des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Anhang D Nr. 7 der Sechsten Richtlinie,
die Umsätze aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Anwendung der Verordnungen über eine gemeinsame Marktorganisation für
diese Erzeugnisse bewirkt, oder
b) eine Verkaufsstelle im Sinne des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Anhang D Nr. 12 der Sechsten Richtlinie?
2. Falls die Frage 1 verneint wird:
a) Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn in einem Mitgliedstaat sowohl staatliche als auch private „Milchquoten-Verkaufsstellen“
Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt übertragen, bei der Prüfung, ob die Behandlung einer „Milchquoten-Verkaufsstelle“
einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nichtsteuerpflichtige zu „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ im Sinne des Art. 4
Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie führen würde, der räumlich relevante Markt der vom Mitgliedstaat definierte Übertragungsbereich?
b) Ist bei der Prüfung, ob die Behandlung einer staatlichen „Milchquoten-Verkaufsstelle“ als Nichtsteuerpflichtige zu solchen
„größeren Wettbewerbsverzerrungen“ führen würde, nur auf den Regelfall der – flächenungebundenen – Übertragung (durch eine
Verkaufsstelle) abzustellen, oder sind auch andere Arten der – flächenungebundenen – Übertragung (durch Landwirte als Steuerpflichtige)
mit einzubeziehen, obwohl es sich dabei nur um Ausnahmefälle handelt?
Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkungen
14 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass beide Fragen des Bundesfinanzhofs auf der Prämisse beruhen, dass die entgeltliche Übertragung
von Anlieferungs-Referenzmengen in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fällt. Sowohl die erste Frage, die sich darauf
bezieht, ob die Revisionsklägerin eventuell kraft Gesetzes nach Anhang D der Sechsten Richtlinie steuerpflichtig ist, als
auch beide Teile der zweiten Frage zur Feststellung von „größeren Wettbewerbsverzerrungen“, die dadurch entstehen könnten,
dass die Landesanstalt als Einrichtung des öffentlichen Rechts nach Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie als Nichtsteuerpflichtige
behandelt wird, setzen nämlich voraus, dass die Tätigkeit einer Milchquoten-Verkaufsstelle, sei es als Einrichtung des öffentlichen
Rechts oder als privatrechtlichtes Unternehmen, unter die Sechste Richtlinie fällt.
15 Art. 4 der Sechsten Richtlinie weist zwar der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zu, doch betrifft diese Vorschrift
nur Tätigkeiten mit wirtschaftlichem Charakter (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Régie dauphinoise, C‑306/94,
Slg. 1996, I‑3695, Randnr. 15, und vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C‑465/03, Slg. 2005, I‑4357, Randnr. 18). Insbesondere
muss für die Anwendung von Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie zuvor festgestellt werden, dass die betreffende Tätigkeit
wirtschaftlicher Art ist (Urteil vom 26. Juni 2007, T‑Mobile Austria u. a., C‑284/04, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 48).
16 Demnach ist vor Beantwortung der Vorlagefragen festzustellen, ob die entgeltliche Übertragung von Anlieferungs‑Referenzmengen
tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.
17 Insoweit ist daran zu erinnern, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung beim Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit um
einen objektiv festgelegten Begriff handelt, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet
wird (Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Niederlande, 235/85, Slg. 1987, 1471, Randnr. 8, und vom 21. Februar 2006, University
of Huddersfield, C‑223/03, Slg. 2006, I‑1751, Randnr. 47).
18 Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie gehören zur wirtschaftlichen Tätigkeit alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers
oder Dienstleistenden, einschließlich der Leistungen, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen
zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen (Urteile Régie dauphinoise, Randnr. 15, und T‑Mobile Austria u. a., Randnr.
33). Die letztgenannten Kriterien, die die Nachhaltigkeit der Tätigkeit und die daraus erzielten Einnahmen betreffen, gelten
nach der Rechtsprechung nicht nur für die Nutzung eines Gegenstands, sondern für alle in Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie
genannten Tätigkeiten. Somit wird eine Tätigkeit im Allgemeinen als wirtschaftlich angesehen, wenn sie nachhaltig ist und
gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande,
Randnrn. 9 und 15).
19 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tätigkeit besteht darin, die Absichten der Milchproduzenten für ein bestimmtes Milchwirtschaftsjahr
entgegenzunehmen, um denjenigen, die vorhaben, mit ihrer Produktion unterhalb der für sie geltenden Schwelle zu bleiben, zu
ermöglichen, die Anlieferungs-Referenzmengen, von denen sie glauben, dass sie sie nicht mehr nutzen werden, zu verkaufen,
und um denjenigen, die umgekehrt diese Schwelle überschreiten möchten, zu ermöglichen, entsprechende Anlieferungs-Referenzmengen
zu erwerben, ohne unter die Zusatzabgabe nach der Verordnung Nr. 3950/92 zu fallen. Zu der Tätigkeit gehört es auch, Angebot
und Nachfrage zur Deckung zu bringen und den Gleichgewichtspreis zu ermitteln, die verkauften Anlieferungs-Referenzmengen
entgegenzunehmen und sie den Erwerbern zuzuteilen sowie den für die Übertragung dieser Referenzmengen vereinbarten Betrag
in Empfang zu nehmen und auszuzahlen. Daraus ergibt sich, dass die betreffende Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie
als Dienstleistung anzusehen ist, bei der Angebot und Nachfrage der Milcherzeuger einander gegenübergestellt werden, wodurch
es möglich wird, zu einem Gleichgewichtspreis zu gelangen. Infolgedessen handelt es sich bei der Tätigkeit, die Gegenstand
des Ausgangsverfahrens ist, anders als bei der Tätigkeit, die in der Rechtssache T‑Mobile Austria u. a. in Rede stand (Urteil
T‑Mobile Austria u. a., Randnr. 43), der Natur der Sache nach grundsätzlich um eine Tätigkeit von Wirtschaftsteilnehmern.
20 Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob es sich bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden
Tätigkeit unter Berücksichtigung der Art und Weise, wie sie in Deutschland im Jahr 2001 durchgeführt wurde, um eine nachhaltige
und gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit, wie in Randnr. 18 des vorliegenden Urteils ausgeführt, handelt.
21 Das vorlegende Gericht hat auch gegebenenfalls festzustellen, ob die Milchquoten-Verkaufsstellen die Tätigkeit zur Erzielung
dieses Entgelts ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Régie dauphinoise, Randnr. 15); dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Erhalt eines Entgelts für sich allein nicht geeignet ist, einer Tätigkeit wirtschaftlichen Charakter zu verleihen (vgl. in
diesem Sinne Urteil T‑Mobile Austria u. a., Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass die beiden Kriterien, die bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfüllt sein
müssen, nämlich deren Nachhaltigkeit und der Erhalt eines Entgelts als Gegenleistung für die Tätigkeit, nicht vorliegen, wäre
die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tätigkeit, so wie sie in Deutschland im Jahr 2001 ausgeübt wurde, nicht als wirtschaftliche
Tätigkeit anzusehen und würde infolgedessen nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fallen.
23 Für den Fall jedoch, dass das vorlegende Gericht feststellt, dass die beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Kriterien
erfüllt sind, ist auf die beiden Vorlagefragen wie folgt zu antworten.
Zur ersten Frage
24 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Milchquoten-Verkaufsstelle eine landwirtschaftliche
Interventionsstelle im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 in Verbindung mit Anhang D Nr. 7 der Sechsten Richtlinie oder eine
Verkaufsstelle im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 in Verbindung mit Anhang D Nr. 12 dieser Richtlinie ist.
Zur Eigenschaft als landwirtschaftliche Interventionsstelle
25 Bezüglich der Frage, ob eine Milchquoten-Verkaufsstelle eine landwirtschaftliche Interventionsstelle ist, die nach Anhang D
Nr. 7 der Sechsten Richtlinie steuerbare Umsätze bewirkt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Umsätzen um Umsätze
der landwirtschaftlichen Interventionsstellen aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen handelt, die in Anwendung der Verordnungen
über eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt werden, wobei diese drei Kriterien nebeneinander vorliegen
müssen.
26 Zwar besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel daran, dass die von der Landesanstalt errichtete Milchquoten-Verkaufsstelle
im Milchbereich in Anwendung einer Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation tätig ist; ihre Tätigkeit bezieht sich
aber nicht auf Milch, sondern auf Anlieferungs-Referenzmengen. Es handelt sich somit nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse
im Sinne von Anhang D Nr. 7 der Sechsten Richtlinie. Außerdem unterscheidet sich die Aufgabe einer Milchquoten-Verkaufsstelle
deutlich von der einer landwirtschaftlichen Interventionsstelle, deren Aufgabe darin besteht, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse
selbst aufzukaufen und weiterzuverkaufen, wie es jedem Wirtschaftsteilnehmer möglich wäre, was insbesondere zur Schaffung
von Lagerbeständen, wie u. a. im Getreidebereich, führt (vgl. Urteil vom 26. Juni 2003, Glencore Grain Rotterdam, C‑334/01,
Slg. 2003, I‑6769). Die mit Anhang D der Sechsten Richtlinie untrennbar verbundene Steuerpflicht kraft Gesetzes schließt somit
eine Tätigkeit, bei der Milchquoten zwischen den Erzeugern verteilt werden, vom Anwendungsbereich dieses Anhangs aus, da es
sich bei der Zentralisierung der verschiedenen Ansprüche dieser Erzeuger nicht um einen Erwerb und Weiterverkauf landwirtschaftlicher
Erzeugnisse auf dem Markt durch einen Wirtschaftsteilnehmer handelt.
27 Die von der Landesanstalt betriebene Milchquoten-Verkaufsstelle ist somit keine landwirtschaftliche Interventionsstelle.
Zur Eigenschaft als Verkaufsstelle
28 Da die Bezeichnung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einrichtung das Wort „Verkaufsstelle“ enthält, stellt sich die
Frage, ob diese Verkaufsstelle eine Verkaufsstelle im Sinne von Anhang D Nr. 12 der Sechsten Richtlinie ist.
29 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsbestimmungen im Licht aller Sprachfassungen der Europäischen Gemeinschaft
einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (vgl. Urteile vom 7. Dezember 1995, Rockfon, C‑449/93, Slg. 1995, I‑4291,
Randnr. 28, vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C‑296/95, Slg. 1998, I‑1605, Randnr. 36, und vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans,
C‑280/04, Slg. 2005, I‑10683, Randnr. 31).
30 Nach ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift verwendete Formulierung
nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den anderen
Sprachfassungen beanspruchen. Eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts
unvereinbar (vgl. Urteil vom 12. November 1998, Institute of the Motor Industry, C‑149/97, Slg. 1998, I‑7053, Randnr. 16).
31 Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Gemeinschaftstextes voneinander ab, so muss die fragliche Vorschrift nach
der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 9. März 2000, EKW und
Wein & Co, C‑437/97, Slg. 2000, I‑1157, Randnr. 42, und vom 1. April 2004, Borgmann, C‑1/02, Slg. 2004, I‑3219, Randnr. 25).
32 Weit weniger allgemein als das deutsche Wort „Verkaufsstelle“ sind z. B. die französische Fassung von Anhang D Nr. 12 der
Sechsten Richtlinie, die das Wort „économat“ verwendet, wie auch die englische Fassung („staff shops“), die spanische Fassung
(„economatos“) oder auch die italienische Fassung („spacci“) dieser Nummer. Dieser informatorische Vergleich erlaubt die Feststellung,
dass die Verkaufsstelle im Sinne von Anhang D Nr. 12 die Einrichtungen erfasst, die verschiedene Erzeugnisse und Waren an
die Belegschaftsangehörigen desjenigen Unternehmens oder derjenigen Behörde verkaufen, zu dem oder der sie gehören. Dies ist
nicht die Aufgabe der Verkaufsstelle des Ausgangsverfahrens, da diese damit betraut ist, unter dem Gesichtspunkt der Begrenzung
der Anlieferungs-Referenzmengen zu deren Ausgleich zum Besten für jeden Erzeuger beizutragen.
33 Es ergibt sich somit aus dem Kontext, dem Zweck und der Systematik der Sechsten Richtlinie, dass die von der Landesanstalt
betriebene Milchquoten-Verkaufsstelle nicht mit einer Verkaufsstelle im Sinne von Anhang D Nr. 12 der Sechsten Richtlinie
gleichgesetzt werden kann.
34 Somit ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass eine Milchquoten-Verkaufsstelle weder eine landwirtschaftliche Interventionsstelle
im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 in Verbindung mit Anhang D Nr. 7 der Sechsten Richtlinie noch eine Verkaufsstelle im
Sinne von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 in Verbindung mit Anhang D Nr. 12 dieser Richtlinie ist.
Zur zweiten Frage
35 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der vom Mitgliedstaat definierte Übertragungsbereich für
Anlieferungs-Referenzmengen (im Folgenden: Übertragungsbereich) der räumlich relevante Markt für die Prüfung der Frage ist,
ob die Behandlung einer Milchquoten-Verkaufsstelle einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nichtsteuerpflichtige zu
„größeren Wettbewerbsverzerrungen“ im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie führen würde, und ob bei
dieser Prüfung nur auf den Regelfall der Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen abzustellen ist oder auch alle anderen
Arten der flächenungebundenen Übertragungen mit einzubeziehen sind.
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
36 Die Landesanstalt ist der Ansicht, dass der räumlich relevante Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie
der Übertragungsbereich sei, wie ihn der Mitgliedstaat definiert habe. Es sei nur auf den Regelfall der flächenungebundenen
Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen abzustellen.
37 Herr Götz ist der Auffassung, dass der räumlich relevante Markt nicht der Übertragungsbereich der im Ausgangsverfahren in
Rede stehenden Einrichtung des öffentlichen Rechts sei, sondern alle vom Mitgliedstaat definierten Übertragungsbereiche zusammen.
Außerdem sei nicht nur auf den Regelfall der Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen, sondern auch auf andere Arten der
flächenungebundenen Übertragung abzustellen.
38 Die deutsche Regierung vertritt die Ansicht, dass erstens staatliche Milchquoten-Verkaufsstellen nicht umsatzsteuerpflichtig
seien, zweitens der räumlich relevante Markt der vom Mitgliedstaat definierte Übertragungsbereich sei und es drittens keine
potenzielle Wettbewerbssituation zwischen den verschiedenen Milchquoten-Verkaufsstellen gebe. Zum zweiten Teil der zweiten
Vorlagefrage vertritt die deutsche Regierung die gleiche Position wie die Landesanstalt.
39 Die Regierung des Vereinigten Königreichs weist darauf hin, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die
Nachfrage- oder Angebotssituation außerhalb des Gebiets des jeweiligen Übertragungsbereichs nicht innerhalb dieses Bereichs
auswirken könne. Daher sei jeder Übertragungsbereich ein gesonderter räumlicher Markt. Die Regierung des Vereinigten Königreichs
hat keine Erklärungen zum zweiten Teil der zweiten Frage abgegeben.
40 Die Kommission schließlich ist der Ansicht, dass der räumlich relevante Markt der vom Mitgliedstaat bestimmte Übertragungsbereich
sei. Außerdem sei nicht nur auf den Fall der flächenungebundenen Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen durch eine öffentliche
Milchquoten-Verkaufsstelle, sondern auf alle Arten der Übertragung unter Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsfähigkeit der
Käufer konkurrierender Leistungen abzustellen.
Antwort des Gerichtshofs
41 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie eine Befreiung für Einrichtungen des öffentlichen
Rechts vorsieht, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werden, und dass diese beiden Voraussetzungen nebeneinander erfüllt
sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1985, Kommission/Deutschland, 107/84, Slg. 1985, 2655, und Kommission/Niederlande,
Randnrn. 20 und 21).
42 Daraus ergibt sich, dass nur dann, wenn die öffentliche Einrichtung im Rahmen hoheitlicher Befugnisse tätig wird, zur Wahrung
der Neutralität der Mehrwertsteuer festgestellt zu werden braucht, ob die Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu „größeren
Wettbewerbsverzerrungen“ führen kann.
43 Geht man davon aus, dass die Landesanstalt im Rahmen hoheitlicher Befugnisse handelt, so ist festzustellen, dass sich aus
den dem Gerichtshof vorliegenden Akten und den in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen ergibt, dass die Anlieferungs-Referenzmengen
nicht durch andere Wirtschaftsteilnehmer als die Verkaufsstellen übertragen werden können.
44 Aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ergibt sich nämlich, dass bei einer regulierten entgeltlichen Übertragung im
Sinne von § 8 ZAV die Übertragung nur von einer öffentlichen oder privaten Milchquoten-Verkaufsstelle vorgenommen werden kann.
Nach § 8 Abs. 2 ZAV kann sich zwar die Tätigkeit einer Milchquoten-Verkaufsstelle auf das Gebiet mehrerer Länder erstrecken
und umgekehrt ein Land mehrere Milchquoten-Verkaufsstellen haben, doch soll damit allein dem Unterschied Rechnung getragen
werden, der zwischen den Ländern sowohl hinsichtlich ihrer Fläche als auch hinsichtlich der Zahl der in dem jeweiligen Gebiet
tätigen Milcherzeuger besteht. Gleichwohl kann in einem Übertragungsbereich die Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen
nicht von privaten, der Mehrwertsteuer unterliegenden Wirtschaftsteilnehmern durchgeführt werden. Darüber hinaus ergibt sich
aus § 8 Abs. 3 ZAV, dass Anlieferungs-Referenzmengen nur innerhalb der Übertragungsbereiche übertragen werden können. Folglich
besteht in einem Übertragungsbereich keine Wettbewerbssituation im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie, und dieser
Übertragungsbereich stellt somit den räumlich relevanten Markt für die Feststellung größerer Wettbewerbsverzerrungen dar.
45 Die anderen in § 8 Abs. 1 ZAV genannten Fälle von Übertragungen, die ohne die Milchquoten-Verkaufsstellen durchgeführt werden,
erfolgen, worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde, unter ganz besonderen Umständen. Sie betreffen u. a. Übertragungen
aus Anlass einer Erbfolge, einer Eheschließung oder eines Betriebsübergangs, die nicht mit kommerziellen Sachverhalten zusammenhängen,
sondern auf einen Rechtsvorgang zurückzuführen sind, der die Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen nur als Nebenfolge
herbeiführt. Es kann somit kein Wettbewerb im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie zwischen den Milchquoten-Verkaufsstellen
und den Erzeugern entstehen, die Anlieferungs-Referenzmengen in den in § 8 Abs. 1 ZAV vorgesehenen Fällen übertragen, da diese
Fälle derart speziell sind, dass es sehr unwahrscheinlich erscheint, dass ein Milcherzeuger sich entschließt, die Voraussetzungen
für eine solche Übertragung zu erfüllen, indem er z. B. einen Betrieb erwirbt, nur um Anlieferungs-Referenzmengen auf andere
Art und Weise als bei einer Milchquoten-Verkaufsstelle zu erwerben.
46 Somit ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass die Behandlung einer Milchquoten-Verkaufsstelle als Nichtsteuerpflichtige,
soweit sie im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie Tätigkeiten ausübt oder Leistungen erbringt, die ihr im Rahmen
der öffentlichen Gewalt obliegen, nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen kann, da diese Verkaufsstelle in einer
Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht mit privaten Wirtschaftsteilnehmern konfrontiert ist, die Leistungen erbringen,
die mit den öffentlichen Leistungen konkurrieren. Da dies für jede Milchquoten-Verkaufsstelle gilt, die in einem von dem betreffenden
Mitgliedstaat definierten Übertragungsbereich tätig ist, ist dieser Übertragungsbereich der räumlich relevante Markt für die
Feststellung größerer Wettbewerbsverzerrungen.
Kosten
47 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
1.
Eine Milchquoten-Verkaufsstelle ist weder eine landwirtschaftliche Interventionsstelle im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3
in Verbindung mit Anhang D Nr. 7 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
in der durch die Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 geänderten Fassung noch eine Verkaufsstelle im Sinne von
Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 in Verbindung mit Anhang D Nr. 12 dieser Richtlinie.
2.
Die Behandlung einer Milchquoten-Verkaufsstelle als Nichtsteuerpflichtige, soweit sie im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der Sechsten
Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2001/4 geänderten Fassung Tätigkeiten ausübt oder Leistungen erbringt, die ihr
im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, kann nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen, da diese Verkaufsstelle
in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht mit privaten Wirtschaftsteilnehmern konfrontiert ist, die Leistungen
erbringen, die mit den öffentlichen Leistungen konkurrieren. Da dies für jede Milchquoten-Verkaufsstelle gilt, die in einem
von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten Übertragungsbereich für Anlieferungs-Referenzmengen tätig ist, ist dieser Übertragungsbereich
der räumlich relevante Markt für die Feststellung größerer Wettbewerbsverzerrungen.
Unterschriften
*
Verfahrenssprache: Deutsch.