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C-349/06

Murat Polat gegen Stadt Rüsselsheim

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Siebte Kammer · 2007-10-04 · Deutsch EU
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Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Art. 59 des Zusatzprotokolls – Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats – Richtlinie 2004/38/EG – Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers – Volljähriges Kind, das von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält – Mehrere strafrechtliche Verurteilungen – Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung; [Bezug: Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C‑349/06

Murat Polat

gegen

Stadt Rüsselsheim

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt)

„Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Art. 59 des Zusatzprotokolls – Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats – Richtlinie 2004/38/EG – Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers – Volljähriges Kind, das von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält – Mehrere strafrechtliche Verurteilungen – Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung“

Leitsätze des Urteils

1.

Völkerrechtliche Verträge – Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Durch das Assoziierungsabkommen EWG–Türkei geschaffener Assoziationsrat

– Beschluss Nr. 1/80 – Familienzusammenführung

(Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG–Türkei, Art. 59; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG–Türkei, Art. 7

Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1)

2.

Völkerrechtliche Verträge – Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Durch das Assoziierungsabkommen EWG–Türkei geschaffener Assoziationsrat

– Beschluss Nr. 1/80 – Beschränkungen der Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit

(Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG–Türkei, Art. 14 Abs. 1)

1.

Ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung in einen Mitgliedstaat einreisen durfte

und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Abs. 1

zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG–Türkei erworben hat, verliert das von diesem Recht

auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur in zwei Fallgruppen, nämlich

– wenn die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen

Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von

Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses darstellt oder

– wenn er den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt,

und zwar auch dann, wenn er älter als 21 Jahre ist, von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält, sondern im betreffenden

Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang wegen der Verbüßung einer gegen ihn verhängten

und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von solcher Dauer nicht zur Verfügung gestanden hat.

Diese Auslegung ist nicht mit den Anforderungen des Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen unvereinbar, wonach

der Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander einräumen.

(vgl. Randnr. 21, Tenor 1)

2.

Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG–Türkei, der Beschränkungen der durch den Beschluss verliehenen Rechte

zulässt, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, ist dahin auszulegen,

dass er der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, nicht entgegensteht,

vorausgesetzt, dass dessen persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein

Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das der Fall ist.

(vgl. Randnr. 39, Tenor 2)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

4. Oktober 2007(

*

)

„Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Art. 59 des Zusatzprotokolls – Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats – Richtlinie 2004/38/EG – Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers – Volljähriges Kind, das von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält – Mehrere strafrechtliche Verurteilungen – Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung“

In der Rechtssache C‑349/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Darmstadt (Deutschland) mit

Entscheidung vom 16. August 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 21. August 2006, in dem Verfahren

Murat Polat

gegen

Stadt Rüsselsheim

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Klučka sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und U. Lõhmus,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,

– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello

Stato,

– der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster, sodann durch C. Wissels als Bevollmächtigte,

– der polnischen Regierung, vertreten durch E. Ośniecka-Tamecka als Bevollmächtigte,

– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch V. Jackson als Bevollmächtigte,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 59 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel

unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen,

gebilligt und bestätigt wurde (ABl. L 293, S. 1, im Folgenden: Zusatzprotokoll), sowie der Art. 7 und 14 des Beschlusses Nr.

1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80).

Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Türkei errichtet, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der

EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl.

1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde. Das Vorabentscheidungsersuchen

betrifft zudem die Auslegung von Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April

2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen

und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG,

73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Polat, einem türkischen Staatsangehörigen, und der Stadt

Rüsselsheim in einem Verfahren über die Ausweisung aus Deutschland.

Rechtlicher Rahmen

Assoziierungsabkommen EWG–Türkei

3

Art. 59 des Zusatzprotokolls lautet:

„In den von diesem Protokoll erfassten Bereichen darf der Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige,

die sich die Mitgliedstaaten untereinander auf Grund des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft einräumen.“

4

Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt:

„Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die

die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

– haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich

auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

– haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens

fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig

von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil

in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.“

5

Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet:

„Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit

gerechtfertigt sind.“

Nationales Recht

6

§ 47 Abs. 1 des Ausländergesetzes (BGBl. 1990 I S. 1354, im Folgenden: AuslG) bestimmt:

„Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er

1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei

Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen

von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung

angeordnet worden ist oder

2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches … oder wegen eines im Rahmen

einer verbotenen öffentlichen Versammlung … begangenen Landfriedensbruches … rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens

zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden

ist.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7

Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass Herr Polat, der am 25. Juni 1972 geboren wurde, kurz nach seiner Geburt 1972 zum

Zweck der Familienzusammenführung zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern nach Deutschland einreiste. Sein Vater war von

1971 an mit Unterbrechungen bis 1991 als Arbeitnehmer beschäftigt und bezieht seit dem 1. Oktober 1991 Altersrente.

8

Herr Polat absolvierte seine Schulausbildung in Deutschland und erwarb dort den Hauptschulabschluss. Seit dem 11. Juli 1988

ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für Deutschland.

9

Von 1989 bis 1992 war er am Frankfurter Flughafen als Arbeitnehmer beschäftigt.

10

Vom 1. Februar 1996 bis 28. November 1997 leistete er seinen Wehrdienst in der Türkei ab. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland

übte er von 1998 bis 2000 erneut eine Beschäftigung aus und lebte von 1998 bis 2006 in der Wohnung seiner Eltern, wo er 2000

seinen Hauptwohnsitz anmeldete. In diesem Jahr unterstützte er seine Eltern mit 200 Euro monatlich und verfügte über ein Einkommen

von 400 bis 1 400 Euro monatlich. Seit 2000 erhielt er Arbeitslosenunterstützung und übte nur noch kurzzeitig Beschäftigungsverhältnisse

aus.

11

Noch als Minderjähriger beging Herr Polat Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und Diebstahlsdelikte. Nach Vollendung

des 21. Lebensjahrs wurde er 18-mal strafrechtlich verurteilt – hauptsächlich wegen Diebstahls und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz –,

zunächst zu Geldstrafen (9-mal zwischen 1994 und 1995), dann (zwischen 1998 und 2004) auch zu Freiheitsstrafen auf Bewährung.

12

Mit Schreiben vom 16. Juli 2001 teilten ihm die nationalen Behörden mit, dass sie aufgrund der begangenen Straftaten beabsichtigten,

seine Ausweisung anzuordnen. Nachdem er sich in eine Therapieeinrichtung begeben hatte, wurde von der beabsichtigten Ausweisung

jedoch abgesehen.

13

Nachdem Herr Polat wiederholt Drogenentzugstherapien abgebrochen und sein straffälliges Verhalten fortgesetzt hatte, widerriefen

das Amtsgericht Frankfurt am Main und das Amtsgericht Rüsselsheim die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung; vom 23. Juni

2004 bis 8. Februar 2006 befand Herr Polat sich in Haft.

14

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2004 wies die Stadt Rüsselsheim Herrn Polat aus Deutschland aus und ordnete den sofortigen Vollzug

der Maßnahme an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die von ihm begangenen Straftaten und die darauf erfolgten Verurteilungen

den Ist-Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllten.

15

Herr Polat habe sich in Deutschland nicht integriert. Weder die Geldstrafen noch die Freiheitsstrafen zur Bewährung oder die

Verwarnungen der Ausländerbehörde hätten ihn davon abhalten können, weitere erhebliche Straftaten zu begehen. Er sei in den

Kreis der Wiederholungstäter einzustufen, und seine Ausweisung sei aus spezialpräventiven Gründen notwendig und erforderlich.

16

Nachdem sein Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung zurückgewiesen worden war, erhob Herr Polat am 3. August 2005 Klage

beim Verwaltungsgericht Darmstadt und machte geltend, dass er erstmals inhaftiert sei und sich aktiv um eine stationäre Drogentherapie

bemühe. Daher bestehe eine realistische Resozialisierungschance.

17

Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Darmstadt das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur

Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es mit Art. 59 des Zusatzprotokolls vereinbar, wenn ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung

zu seinen in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigten Eltern gezogen ist, sein aus dem Recht nach Art. 7

Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, abgeleitetes Aufenthaltsrecht

– außer in den Fällen des Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen

Zeitraum ohne berechtigte Gründe – auch dann nicht verliert, wenn er nach Vollendung des 21. Lebensjahrs nicht mehr mit seinen

Eltern zusammenlebt und von ihnen keinen Unterhalt erhält?

Für den Fall, dass die Frage 1 zu verneinen ist:

2. Erwirbt ein türkischer Staatsangehöriger, dessen Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses

Nr. 1/80 aufgrund der in Frage 1 genannten Voraussetzungen erloschen ist, diese Rechtsposition wieder, wenn er nach Vollendung

des 21. Lebensjahrs für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren in den Haushalt der Eltern zurückkehrt, dort unentgeltlich

wohnen darf sowie verpflegt wird und die Mutter während dieses Zeitraums einer geringfügigen Beschäftigung (Putzfrau mit regelmäßig

30 bis 70 Stunden monatlich, zeitweise mit 20 Stunden monatlich) nachgeht?

Für den Fall, dass die Frage 2 zu bejahen ist:

3. Ändert sich die Rechtslage, wenn der Familienangehörige während des Zusammenlebens mit dem Arbeitnehmer mehrere stationäre

Therapien (30. August 2001 bis 20. Juni 2002, 2. Oktober 2003 bis 8. Januar 2004) aufgenommen hat?

4. Ändert sich die Rechtslage, wenn der türkische Staatsangehörige während des Zusammenlebens mit dem Arbeitnehmer ein regelmäßiges

eigenes Einkommen von monatlich mindestens 400 Euro bis zu 1 400 Euro hat?

Für den Fall, dass von dem Fortbestehen einer Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr.

1/80 auszugehen ist (die Frage 1 wird bejaht oder die Frage 2 wird bejaht und die Fragen 3 und 4 verneint):

5. Kann sich ein türkischer Staatsangehöriger, der die Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses

Nr. 1/80 innehat und seit 1972 im Bundesgebiet lebt, auf den besonderen Ausweisungsschutz des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der

Richtlinie 2004/38/EG berufen?

6. Ändert sich die Rechtslage, wenn der türkische Staatsangehörige sich innerhalb der zurückliegenden zehn Jahre vor Erlass der

Ausweisungsverfügung vom 1. Februar 1996 bis 28. November 1997 zur Ableistung seines Wehrdienstes in der Türkei aufhielt?

Für den Fall, dass die Frage 5 zu verneinen oder die Frage 6 zu bejahen ist:

7. Kann sich ein türkischer Staatsangehöriger, der die Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses

Nr. 1/80 innehat und der seit 1972 im Bundesgebiet lebt, auf den besonderen Ausweisungsschutz des Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie

2004/38/EG berufen?

Für den Fall, dass die Frage 7 zu verneinen ist:

8. Kann sich ein türkischer Staatsangehöriger, der die Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses

Nr. 1/80 innehat, auf den besonderen Ausweisungsschutz des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG berufen?

Für den Fall, dass von dem Fortbestehen einer Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr.

1/80 auszugehen ist, stellt sich weiterhin die Frage:

9. Kann eine Vielzahl kleinerer Straftaten (im Wesentlichen Eigentumsdelikte), die für sich allein genommen nicht geeignet sind,

eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft zu begründen, aufgrund der hohen

Anzahl eine Ausweisung rechtfertigen, wenn mit weiteren Straftaten zu rechnen ist und gegen Inländer bei gleicher Sachlage

keine Maßnahmen ergriffen werden?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

18

Diese Frage, die sich auf die Gründe bezieht, aus denen ein türkischer Staatsangehöriger wie Herr Polat das Recht auf freien

Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und damit auch das Recht auf Aufenthalt verlieren

kann, die ihm nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 im Aufnahmemitgliedstaat verliehen werden,

stellt sich im gleichen rechtlichen und tatsächlichen Rahmen wie die Frage, über die im Urteil vom 18. Juli 2007, Derin (C‑325/05,

Slg. 2007, I‑0000), entschieden worden ist.

19

Diese beiden Fragen, die vom selben Gericht vorgelegt wurden, sind auf die gleiche Begründung gestützt und identisch formuliert.

20

Deshalb ist die erste Vorlagefrage in der vorliegenden Rechtssache in gleicher Weise zu beantworten wie im Urteil Derin.

21

Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung

in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn-

oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hat, das von diesem Recht

auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur in zwei Fallgruppen verliert, nämlich

– in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 dieses Beschlusses oder

– bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe,

und zwar auch dann, wenn er älter als 21 Jahre ist, von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält, sondern im betreffenden

Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang wegen der Verbüßung einer gegen ihn verhängten

und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von solcher Dauer nicht zur Verfügung gestanden hat.

In einer Situation wie der des Klägers des Ausgangsverfahrens ist die vorstehende Auslegung nicht mit den Anforderungen des

Art. 59 des Zusatzprotokolls unvereinbar.

Zu den Fragen zwei bis vier

22

In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage brauchen die zweite, die dritte und die vierte Frage nicht beantwortet zu werden.

Zu den Fragen fünf bis acht

23

Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich eine Person in der Situation

des Klägers des Ausgangsverfahrens auf die Rechte aus Art. 28 der Richtlinie 2004/38 berufen kann.

24

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist der Rückgriff auf die Richtlinie 2004/38 dadurch gerechtfertigt, dass der Gerichtshof

Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 im Licht der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften

für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit

gerechtfertigt sind (ABl. 1964, Nr. 56, S. 850), ausgelegt habe. Da diese Richtlinie durch die Richtlinie 2004/38 ersetzt

worden sei und nach deren Art. 38 Abs. 3 Bezugnahmen auf die aufgehobenen Bestimmungen oder Richtlinien als Bezugnahmen auf

die Richtlinie 2004/38 gälten, sei nun zur Konkretisierung der Tragweite von Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 auf die Richtlinie

2004/38 zurückzugreifen.

25

Die Richtlinie 64/221 ist nach Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben worden.

26

Herrn Polats Ausweisung wurde am 4. Oktober 2004 verfügt, und die Klage wurde am 3. August 2005 beim vorlegenden Gericht erhoben;

es ist daher festzustellen, dass die Richtlinie 64/221 in dem für das Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitraum noch in Kraft

war.

27

Da die Richtlinie 2004/38 demzufolge im Ausgangsverfahren nicht anwendbar ist, brauchen die Fragen fünf bis acht nicht beantwortet

zu werden.

Zur neunten Frage

28

Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 es ausschließt, dass eine

Vielzahl kleinerer Straftaten, die für sich allein genommen nicht geeignet sind, eine tatsächliche und hinreichend schwere

Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft zu begründen, die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen rechtfertigen

können, wenn mit weiteren Straftaten zu rechnen ist und gegen Inländer bei gleicher Sachlage neben der strafrechtlichen Verurteilung

keine Maßnahmen ergriffen werden.

29

Nach ständiger Rechtsprechung müssen die im Rahmen der Art. 39 EG bis 41 EG geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die

türkischen Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden (vgl. u. a. Urteile

vom 6. Juni 1995, Bozkurt, C‑434/93, Slg. 1995, I‑1475, Randnrn. 14, 19 und 20, sowie vom 11. November 2004, Cetinkaya, C‑467/02,

Slg. 2004, I‑10895, Randnr. 42).

30

Daraus folgt, dass bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Ausnahme der

öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige

der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird. Eine solche Auslegung ist umso mehr gerechtfertigt, als die genannte

Vorschrift nahezu denselben Wortlaut wie Art. 39 Abs. 3 EG hat (Urteile vom 10. Februar 2000, Nazli, C‑340/97, Slg. 2000,

I‑957, Randnr. 56, und Cetinkaya, Randnr. 43).

31

Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 darf aber bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das

persönliche Verhalten der betroffenen Einzelpersonen ausschlaggebend sein. Abs. 2 dieses Artikels bestimmt, dass strafrechtliche

Verurteilungen allein ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen können.

32

Eine strafrechtliche Verurteilung darf daher nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein

persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. u. a. Urteile

vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnr. 28, vom 19. Januar 1999, Calfa, C‑348/96, Slg. 1999, I‑11,

Randnr. 24, und vom 7. Juni 2007, Kommission/Niederlande, C‑50/06, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 41).

33

Der Gerichtshof hat stets hervorgehoben, dass die Ausnahme der öffentlichen Ordnung eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip

der Freizügigkeit darstellt, die eng auszulegen ist und deren Umfang nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden

kann (Urteile vom 28. Oktober 1975, Rutili, 36/75, Slg. 1975, 1219, Randnr. 27, Bouchereau, Randnr. 33, vom 27. April 2006,

Kommission/Deutschland, C‑441/02, Slg. 2006, I‑3449, Randnr. 34, und Kommission/Niederlande, Randnr. 42).

34

Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Rückgriff einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung voraus,

dass außer der sozialen Störung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung

vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteile Rutili, Randnr. 27, vom 29. April 2004, Orfanopoulos und

Oliveri, C‑482/01 und C‑493/01, Slg. 2004, I‑5257, Randnr. 66, sowie Kommission/Deutschland, Randnr. 35).

35

Insbesondere hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass einem türkischen Staatsangehörigen die ihm unmittelbar aus dem

Beschluss Nr. 1/80 zustehenden Rechte nur dann im Wege einer Ausweisung abgesprochen werden können, wenn diese dadurch gerechtfertigt

ist, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen

Ordnung hindeutet. Eine solche Maßnahme kann daher nicht automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zum Zweck

der Generalprävention angeordnet werden (Urteile Nazli, Randnrn. 61 und 63, sowie vom 7. Juli 2005, Dogan, C‑383/03, Slg.

2005, I‑6237, Randnr. 24).

36

Der Umstand, dass mehrere strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, ist hierbei für sich genommen ohne Bedeutung.

37

Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich darüber hinaus, dass gegen Inländer, die der Straftaten schuldig befunden werden,

die Anlass zu der im Ausgangsverfahren fraglichen Ausweisungsverfügung gegeben haben, neben der strafrechtlichen Verurteilung

keine zusätzliche Sanktion verhängt wird.

38

Hierzu genügt der Hinweis, dass die in den Art. 39 EG und 46 EG enthaltenen Vorbehalte es den Mitgliedstaaten erlauben, gegenüber

den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten u. a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung Maßnahmen zu ergreifen, die sie insofern

bei ihren eigenen Staatsangehörigen nicht anwenden könnten, als sie nicht die Befugnis haben, diese auszuweisen oder ihnen

die Einreise in das nationale Hoheitsgebiet zu untersagen (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, Slg. 1974,

1337, Randnrn. 22 und 23, vom 18. Mai 1982, Adoui und Cornuaille, 115/81 und 116/81, Slg. 1982, 1665, Randnr. 7, Calfa, Randnr.

20, und vom 26. November 2002, Oteiza Olazabal, C‑100/01, Slg. 2002, I‑10981, Randnr. 40).

39

Nach alledem ist auf die neunte Frage zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass

er der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, nicht entgegensteht, vorausgesetzt,

dass dessen persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse

der Gesellschaft berührt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das im Ausgangsverfahren der Fall ist.

Kosten

40

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

1.

Ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind im Wege der Familienzusammenführung in einen Mitgliedstaat einreisen durfte

und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Abs. 1

zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch

das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat

erlassen wurde, erworben hat, verliert das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat

nur in zwei Fallgruppen, nämlich

– in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 dieses Beschlusses oder

– bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe,

und zwar auch dann, wenn er älter als 21 Jahre ist, von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält, sondern im betreffenden

Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang wegen der Verbüßung einer gegen ihn verhängten

und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von solcher Dauer nicht zur Verfügung gestanden hat.

In einer Situation wie der des Klägers des Ausgangsverfahrens ist die vorstehende Auslegung nicht mit den Anforderungen des

Art. 59 des Zusatzprotokolls unvereinbar, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG)

Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.

2.

Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ist dahin auszulegen, dass er der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der

mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass dessen persönliches Verhalten eine tatsächliche

und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es ist Sache des vorlegenden

Gerichts, zu prüfen, ob das im Ausgangsverfahren der Fall ist.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Deutsch.