Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Luftbeförderung – Nichtbeförderung und Annullierung oder große Verspätung von Flügen – Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste – Festlegung von Sanktionen; [Bezug: Fluggastrechte-VO 261/2004]
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Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Juni 2007 – Kommission/Schweden (Rechtssache C‑333/06) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Luftbeförderung – Nichtbeförderung und Annullierung oder große Verspätung von Flügen – Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste – Festlegung von Sanktionen“ Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 10) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichterlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) nachzukommen – Festlegung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen Tenor 1. Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 verstoßen, dass es keine Sanktionen für Verstöße gegen Art. 14 dieser Verordnung festgelegt hat. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Das Königreich Schweden trägt die Kosten.