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C-331/06

K. D. Chuck gegen Raad van Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Zweite Kammer · 2008-04-03 · Deutsch EU
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Altersversicherung – Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats – Sozialbeiträge – Unterschiedliche Zeiten – Unterschiedliche Mitgliedstaaten – Berechnung der Versicherungszeiten – Rentenantrag – Wohnort in einem Drittland; [Bezug: VO 1408/71]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C-331/06

K. D. Chuck

gegen

Raad van Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank te Amsterdam)

„Altersversicherung – Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats – Sozialbeiträge – Unterschiedliche Zeiten – Unterschiedliche Mitgliedstaaten – Berechnung der Versicherungszeiten – Rentenantrag – Wohnort in einem Drittland“

Leitsätze des Urteils

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Alters- und Todesfallversicherung – Berechnung der Leistungen

(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 10 und 48 Abs. 2)

Art. 48 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 631/2004 geänderten und aktualisierten Fassung verpflichtet

den zuständigen Träger des letzten Mitgliedstaats, in dem ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist,

gewohnt hat, bei der Berechnung der Altersrente dieses Arbeitnehmers, der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Feststellung

dieser Rente in einem Drittstaat wohnt, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten unter den gleichen

Voraussetzungen zu berücksichtigen, wie wenn dieser Arbeitnehmer noch immer im Gebiet der Gemeinschaft wohnen würde.

Die praktischen Einzelheiten, nach denen die Zahlung einer solchen Altersrente erfolgt, unterliegen aber weiterhin den nationalen

Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Trägers, der diese Rente schuldet. Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht nämlich

zwar einen durchsetzbaren Anspruch auf die Zahlung einer Rente in jedem Mitgliedstaat vor, doch verpflichtet weder die Verordnung

noch irgendeine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts die Mitgliedstaaten, Renten in Drittstaaten zu zahlen.

(vgl. Randnrn. 38-39 und Tenor)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

3. April 2008(

*

)

„Altersversicherung – Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats – Sozialbeiträge – Unterschiedliche Zeiten – Unterschiedliche Mitgliedstaaten – Berechnung der Versicherungszeiten – Rentenantrag – Wohnort in einem Drittland“

In der Rechtssache C‑331/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Rechtbank te Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung

vom 27. Juli 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli 2006, in dem Verfahren

K. D. Chuck

gegen

Raad van Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter L. Bay Larsen, K. Schiemann, P. Kūris (Berichterstatter)

und J.‑C. Bonichot,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– des Raad van Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank, vertreten durch E. Pijnacker Hordijk und S. J. H. Evans, advocaten,

– der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,

– der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis, Z. Chatzipavlou und O. Patsopoulou als Bevollmächtigte,

– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello

Stato,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und M. van Beek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Januar 2008

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 48 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni

1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die

innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 100, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung

Nr. 1408/71).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Chuck und dem Raad van Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

(Verwaltungsrat der Sozialversicherungsbank, im Folgenden: SVB) über dessen Weigerung, von Herrn Chuck in Dänemark entrichtete

Sozialbeiträge zu berücksichtigen, weil dieser nicht in einem Mitgliedstaat gewohnt habe, als er seinen Rentenantrag gestellt

habe.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3

Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 legt fest, welche Personen von dieser Verordnung erfasst werden, und bestimmt in Abs. 1:

„Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder

mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder

Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.“

4

Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 („Aufhebung der Wohnortklauseln – Auswirkung der Pflichtversicherung auf die Beitragserstattung“)

bestimmt:

„(1) Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten

und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch [erworben] worden ist,

dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen

oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet

der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

…“

5

Art. 48 der Verordnung Nr. 1408/71 („Versicherungs‑ oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr“) lautet:

„(1) Der Träger eines Mitgliedstaats ist ungeachtet des Artikels 46 Absatz 2 nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren,

die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen

sind, wenn:

– die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt

und

– aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zeiten werden vom zuständigen Träger jedes anderen Mitgliedstaats bei der Anwendung von Artikel 46

Absatz 2 – mit Ausnahme des Buchstaben b) – berücksichtigt.

(3) Führt die Anwendung von Absatz 1 zur Befreiung aller Träger der betreffenden Staaten von der Leistungspflicht, so werden die

Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Staaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind;

dabei gelten alle zurückgelegten und gemäß Artikel 45 Absätze 1 bis 4 angerechneten Versicherungs‑ und Wohnzeiten als nach

den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt.“

6

Art. 36 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71

(ABl. L 74, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) sieht vor:

„Wohnt der Antragsteller im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats, so hat er seinen Antrag [auf Leistungen bei Alter] beim zuständigen

Träger des Mitgliedstaats einzureichen, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen zuletzt galten.“

Nationales Recht

7

Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Altersversorgung (Algemene Ouderdomswet, im Folgenden: AOW) lautet:

„Versichert nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ist, wer noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat und

a) Gebietsansässiger ist;

b) kein Gebietsansässiger ist, jedoch wegen einer in den Niederlanden im Rahmen eines Dienst‑ oder Arbeitsverhältnisses ausgeübten

Beschäftigung der Lohnsteuer unterliegt.“

8

Art. 7 AOW bestimmt:

„Anspruch auf eine Altersrente nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hat, wer

a) das 65. Lebensjahr vollendet hat und

b) gemäß diesem Gesetz versichert war in dem Zeitraum, der mit dem Tag, an dem das 15. Lebensjahr vollendet wird, beginnt, und

mit dem Tag vor dem Tag, an dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, endet.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

9

Herr Chuck, ein britischer Staatsbürger, arbeitete und wohnte vom 1. September 1972 bis 1. April 1975 sowie vom 1. Januar

1976 bis 31. Dezember 1977 in den Niederlanden. In den neun Monaten zwischen diesen beiden Zeiträumen arbeitete er in Dänemark,

wo er Sozialversicherungsbeiträge entrichtete. Seit dem 1. Januar 1978 wohnt er in den Vereinigten Staaten. Mit Vollendung

des 65. Lebensjahrs stellte er bei der SVB einen Antrag auf Altersrente.

10

Die SVB bewilligte Herrn Chuck eine Altersrente mit Zuschlag ab Dezember 2000, gekürzt um 90 % für die 45 Jahre, in denen

er nicht versichert war. Bei der Berechnung der Höhe dieser Rente berücksichtigte die SVB die in Dänemark zurückgelegten Versicherungszeiten

nicht, weil Herr Chuck nicht mehr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohne und sich nicht auf Art. 48 der Verordnung Nr. 1408/71

berufen könne.

11

Herr Chuck legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den die SVB mit Bescheid vom 2. Januar 2002 zurückwies. Daraufhin

erhob Herr Chuck Klage bei der Rechtbank te Amsterdam.

12

Er macht geltend, gemäß Art. 48 der Verordnung Nr. 1408/71 hätten die in Dänemark zurückgelegten Versicherungszeiten bei der

Berechnung der Versicherungszeiten berücksichtigt werden müssen. Der Umstand, dass er zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrags

nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gewohnt habe, dürfe der Anwendung des Art. 48 nicht entgegenstehen.

13

Die Rechtbank te Amsterdam hat am 27. Juli 2006 das Verfahren ausgesetzt und beschlossen, dem Gerichtshof folgende Frage zur

Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Rentenalter erreicht, außerhalb der Europäischen

Gemeinschaft wohnt, Art. 48 der Verordnung Nr. 1408/71 in der gleichen Weise anzuwenden, wie wenn der betreffende Arbeitnehmer

im Gebiet der Gemeinschaft wohnen würde?

Zur Vorlagefrage

14

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 48 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 den zuständigen Träger

des letzten Mitgliedstaats, in dem ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, gewohnt hat, verpflichtet,

bei der Berechnung der Altersrente dieses Arbeitnehmers, der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Feststellung dieser

Rente in einem Drittstaat wohnt, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten unter den gleichen

Voraussetzungen zu berücksichtigen, wie wenn dieser Arbeitnehmer noch immer im Gebiet der Gemeinschaft wohnen würde.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

15

Nach Ansicht der SVB gewährleistet die Verordnung Nr. 1408/71 die Ansprüche und Leistungen nur den Arbeitnehmern, die innerhalb

der Gemeinschaft zu‑ und abwandern, und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs könne nicht hergeleitet werden, dass jeder,

der in den Geltungsbereich dieser Verordnung falle, automatisch Ansprüche aus ihr ableiten könne.

16

Die SVB sei nur dann verpflichtet, Art. 48 der Verordnung auf einen Antragsteller, der außerhalb der Gemeinschaft wohne, anzuwenden,

wenn die zusammenzurechnenden Leistungen auf der Grundlage von Art. 10 der Verordnung exportiert werden könnten. Diese Bestimmung

gewährleiste jedoch nur die Exportierbarkeit einer Rente in einen anderen Mitgliedstaat. Die dänischen Behörden seien danach

nicht verpflichtet, eine Rente in einen Drittstaat zu exportieren, so dass es unlogisch wäre, wenn Art. 48 die niederländischen

Behörden verpflichtete, die von Herrn Chuck in Dänemark entrichteten Beiträge zu berücksichtigen.

17

Da das Gemeinschaftsrecht die Ausfuhr solcher Leistungen nicht vorsehe, könne erst recht daraus nicht das Recht abgeleitet

werden, die Zusammenrechnung der Beitragszeiten auf der Grundlage von Art. 48 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zu exportieren.

Dieses Ergebnis werde durch Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April

2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1) bestätigt.

18

Nach Ansicht der niederländischen Regierung spricht für eine Bejahung der die Vorlagefrage, dass Art. 42 EG ein System einführe,

das den Arbeitnehmern die Ansprüche auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gewährleiste, um ihre Freizügigkeit zu fördern.

Zu diesem Zweck sehe dieser Artikel zum einen eine Zusammenrechnung aller Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung

der Leistungsansprüche über das Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten hinaus und zum anderen eine Verpflichtung zur

Zahlung der Leistungen im gesamten Hoheitsgebiet der Gemeinschaft vor. Zudem regele Art. 36 Abs. 3 der Durchführungsverordnung

das Verfahren der Beantragung der Altersrente für Personen, die nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnten.

19

Für eine Verneinung dieser Frage spreche, dass die Verordnung Nr. 1408/71 die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen

innerhalb der Gemeinschaft erleichtern solle; dies werde durch den Wortlaut von Art. 42 EG bestätigt, wonach der Rat der Europäischen

Union die notwendigen Maßnahmen beschließen müsse, um die Zahlung der Leistungen an Personen zu sichern, die in den Hoheitsgebieten

der Mitgliedstaaten wohnten.

20

Schließlich bedeutet nach Ansicht der niederländischen Regierung der Umstand, dass die Altersrente gemäß Art. 48 Abs. 2 der

Verordnung Nr. 1408/71 zu berechnen sei, noch nicht, dass sie in einen Drittstaat exportiert werden könne, um dort ausgezahlt

zu werden. Die Verordnung entscheide diese Frage nicht, die weiterhin ausschließlich dem nationalen Recht unterliege.

21

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schlägt vor, zu antworten, dass Art. 48 der Verordnung Nr. 1408/71 dann, wenn

ein Arbeitnehmer bei Erreichung des Rentenalters außerhalb der Gemeinschaft wohne, in gleicher Weise angewandt werden müssen,

wie wenn dieser Arbeitnehmer im Gebiet der Gemeinschaft wohnen würde. Ob sich sein Wohnort innerhalb oder außerhalb des Gebiets

der Gemeinschaft befinde, habe keinen Einfluss auf die Anwendung dieser Bestimmung.

22

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs diene die Verordnung Nr. 1408/71 nur der Koordinierung der nationalen Systeme. So

lasse sie eigene nationale Systeme bestehen, die eigene Ansprüche gegen unterschiedliche nationale Träger begründeten.

23

Ferner erweise sich als maßgebendes Kriterium für die Anwendung dieser Bestimmungen die Beziehung zwischen einem Arbeitnehmer

und dem System der sozialen Sicherheit eines bestimmten Mitgliedstaats, dem er zu einer bestimmten Zeit angehört habe, ohne

Berücksichtigung des Ortes, an dem er seine berufliche Tätigkeit ausgeübt habe.

24

Die Kommission folgert daraus, dass die Überlegung der SVB dem in der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellten Grundsatz der Zusammenrechnung

einen großen Teil seiner Wirkungen nehmen würde. Allerdings schreibe keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts vor, dass die

Sozialleistungen tatsächlich in Drittländern gezahlt werden müssten. Die Einzelheiten der Zahlung dieser Leistungen bestimmten

sich weiterhin nach dem nationalen Recht.

25

Die griechische und die italienische Regierung teilen im Kern den Standpunkt der Kommission. Die griechische Regierung weist

ferner auf die Bedeutung von Art. 36 der Durchführungsverordnung hin, der die Situation eines Antragstellers erfasse, der

zum Zeitpunkt der Stellung eines Leistungsantrags nicht im Gebiet der Gemeinschaft wohne.

Antwort des Gerichtshofs

26

Wie der Gerichtshof entschieden hat, lässt Art. 51 EWG‑Vertrag (später Art. 51 EG‑Vertrag, nach Änderung jetzt Art. 42 EG)

Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und folglich auch bezüglich der Ansprüche der

dort Beschäftigten bestehen (Urteil vom 7. Februar 1991, Rönfeldt, C‑227/89, Slg. 1991, I‑323, Randnr. 12).

27

Die Verordnung Nr. 1408/71 hat kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern lässt eigene nationale

Systeme bestehen und soll diese nur koordinieren (Urteil vom 5. Juli 1988, Borowitz, 21/87, Slg. 1988, 3715, Randnr. 23).

Sie lässt eigene Systeme bestehen, die eigene Forderungen gegen eigene Träger gewähren, gegen die dem Leistungsberechtigten

unmittelbare Ansprüche entweder allein nach nationalem Recht oder erforderlichenfalls nach durch Gemeinschaftsrecht ergänztem

nationalem Recht zustehen (Urteil vom 6. März 1979, Rossi, 100/78, Slg. 1979, 831, Randnr. 13).

28

Wie der Gerichtshof ebenfalls festgestellt hat, sind die zur Durchführung des Art. 51 des Vertrags erlassenen Verordnungen

von dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel her auszulegen, nämlich der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit der Arbeitnehmer

innerhalb der Gemeinschaft (vgl. Urteile vom 12. Oktober 1978, Belbouab, 10/78, Slg. 1978, 1915, Randnr. 5, und vom 14. November

1990, Buhari Haji, C‑105/89, Slg. 1990, I‑4211, Randnr. 20).

29

Fest steht, dass die Verordnung Nr. 1408/71 die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation in Bezug darauf, welchen Einfluss

der Ort, an dem der Versicherte zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Altersrente wohnt, auf die Berechnung seiner

Rentenansprüche für in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegte Beschäftigungszeiten hat, nicht ausdrücklich regelt.

30

Art. 2 dieser Verordnung verlangt nämlich für deren Anwendung nur die Erfüllung zweier Voraussetzungen, und zwar, dass der

Arbeitnehmer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist (oder die Stellung eines Staatenlosen oder Flüchtlings hat, der im

Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt) und dass für ihn die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder

galten.

31

Art. 10 der Verordnung untersagt Wohnortklauseln nur im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten.

32

Wie jedoch der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sucht die Verordnung Nr. 1408/71 das in Art. 51

des Vertrags festgelegte Ziel dadurch zu erreichen, dass mögliche nachteilige Wirkungen verhindert werden, die die Ausübung

der Freizügigkeit für Arbeitnehmer in Bezug auf den Genuss von Leistungen der sozialen Sicherheit durch sie und ihre Familienangehörigen

haben könnte, insbesondere was die berufliche Laufbahn der Wanderarbeitnehmer anbelangt, die Beiträge zu verschiedenen Systemen

der sozialen Sicherheit entrichtet haben; den Arbeitnehmern soll also die Rechtssicherheit verschafft werden, dass sie die

Rentenansprüche aufgrund ihrer Beiträge zu Rentensystemen ebenso behalten wie ein Arbeitnehmer, der sein Recht auf Freizügigkeit

innerhalb der Gemeinschaft nicht ausgeübt hat.

33

Art. 48 der Verordnung trägt dadurch, dass er die Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten

Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr mit Versicherungszeiten, die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden,

regelt, dazu bei, dem Arbeitnehmer Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

34

Daher ist festzustellen, dass Art. 48, dessen Anwendung im Übrigen nicht vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Stellung

seines Antrags auf Altersrente abhängig ist, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die bloße Verlegung des Wohnsitzes des

Betroffenen in ein Drittland geeignet wäre, seinen Anspruch auf Berechnung seiner Altersrente gemäß den in diesem Artikel

aufgestellten Regeln in Frage zu stellen.

35

Ferner geht aus Art. 36 Abs. 3 der Durchführungsverordnung hervor, dass ein Antrag auf Altersrente von einem Antragsteller

eingereicht werden kann, der nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt, und dass dieser Antrag an einen zuständigen Träger

des Mitgliedstaats zu richten ist, dessen Rechtsvorschriften für den Antragsteller zuletzt galten. Der Gemeinschaftsgesetzgeber

hat also eine Situation wie die von Herrn Chuck als eines in einem Drittstaat wohnhaften ehemaligen Arbeitnehmers, der Beiträge

in mehreren Mitgliedstaaten entrichtet hat, sehr wohl berücksichtigt.

36

Daher ist auf einen Arbeitnehmer, der sich in einer Situation wie der von Herrn Chuck befindet, bei der Berechnung seiner

Altersrente der Grundsatz der Zusammenrechnung der in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Beschäftigungszeiten anzuwenden,

wie er in Art. 48 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 festgelegt ist.

37

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der letzte betroffene Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, diese Rente im Hoheitsgebiet

eines Drittstaats auszuzahlen.

38

Mit dem Generalanwalt ist nämlich festzustellen, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 zwar einen durchsetzbaren Anspruch

auf die Zahlung einer Rente in jedem Mitgliedstaat vorsieht, jedoch weder die Verordnung noch irgendeine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts

die Mitgliedstaaten verpflichtet, Renten in Drittstaaten zu zahlen. Daher unterliegen die praktischen Einzelheiten, nach denen

die Zahlung einer solchen Altersrente erfolgt, weiterhin den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Trägers,

der diese Rente schuldet.

39

Nach allem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 48 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 den zuständigen Träger

des letzten Mitgliedstaats, in dem ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, gewohnt hat, verpflichtet,

bei der Berechnung der Altersrente dieses Arbeitnehmers, der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Feststellung dieser

Rente in einem Drittstaat wohnt, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten unter den gleichen

Voraussetzungen zu berücksichtigen, wie wenn dieser Arbeitnehmer noch immer im Gebiet der Gemeinschaft wohnen würde.

Kosten

40

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 48 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit

auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und abwandern, in der

durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten und aktualisierten

Fassung verpflichtet den zuständigen Träger des letzten Mitgliedstaats, in dem ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines

Mitgliedstaats ist, gewohnt hat, bei der Berechnung der Altersrente dieses Arbeitnehmers, der zum Zeitpunkt der Stellung des

Antrags auf Feststellung dieser Rente in einem Drittstaat wohnt, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten

unter den gleichen Voraussetzungen zu berücksichtigen, wie wenn dieser Arbeitnehmer noch immer im Gebiet der Europäischen

Gemeinschaft wohnen würde.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Niederländisch.