Altersversicherung – Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats – Sozialbeiträge – Unterschiedliche Zeiten – Unterschiedliche Mitgliedstaaten – Berechnung der Versicherungszeiten – Rentenantrag – Wohnort in einem Drittland; [Bezug: VO 1408/71]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rechtssache C-331/06
K. D. Chuck
gegen
Raad van Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank
(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank te Amsterdam)
„Altersversicherung – Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats – Sozialbeiträge – Unterschiedliche Zeiten – Unterschiedliche Mitgliedstaaten – Berechnung der Versicherungszeiten – Rentenantrag – Wohnort in einem Drittland“
Leitsätze des Urteils
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Alters- und Todesfallversicherung – Berechnung der Leistungen
(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 10 und 48 Abs. 2)
Art. 48 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 631/2004 geänderten und aktualisierten Fassung verpflichtet
den zuständigen Träger des letzten Mitgliedstaats, in dem ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist,
gewohnt hat, bei der Berechnung der Altersrente dieses Arbeitnehmers, der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Feststellung
dieser Rente in einem Drittstaat wohnt, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten unter den gleichen
Voraussetzungen zu berücksichtigen, wie wenn dieser Arbeitnehmer noch immer im Gebiet der Gemeinschaft wohnen würde.
Die praktischen Einzelheiten, nach denen die Zahlung einer solchen Altersrente erfolgt, unterliegen aber weiterhin den nationalen
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Trägers, der diese Rente schuldet. Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht nämlich
zwar einen durchsetzbaren Anspruch auf die Zahlung einer Rente in jedem Mitgliedstaat vor, doch verpflichtet weder die Verordnung
noch irgendeine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts die Mitgliedstaaten, Renten in Drittstaaten zu zahlen.
(vgl. Randnrn. 38-39 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
3. April 2008(
*
)
„Altersversicherung – Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats – Sozialbeiträge – Unterschiedliche Zeiten – Unterschiedliche Mitgliedstaaten – Berechnung der Versicherungszeiten – Rentenantrag – Wohnort in einem Drittland“
In der Rechtssache C‑331/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Rechtbank te Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung
vom 27. Juli 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli 2006, in dem Verfahren
K. D. Chuck
gegen
Raad van Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter L. Bay Larsen, K. Schiemann, P. Kūris (Berichterstatter)
und J.‑C. Bonichot,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2007,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– des Raad van Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank, vertreten durch E. Pijnacker Hordijk und S. J. H. Evans, advocaten,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,
– der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis, Z. Chatzipavlou und O. Patsopoulou als Bevollmächtigte,
– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello
Stato,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und M. van Beek als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Januar 2008
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 48 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 100, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung
Nr. 1408/71).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Chuck und dem Raad van Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank
(Verwaltungsrat der Sozialversicherungsbank, im Folgenden: SVB) über dessen Weigerung, von Herrn Chuck in Dänemark entrichtete
Sozialbeiträge zu berücksichtigen, weil dieser nicht in einem Mitgliedstaat gewohnt habe, als er seinen Rentenantrag gestellt
habe.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 legt fest, welche Personen von dieser Verordnung erfasst werden, und bestimmt in Abs. 1:
„Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder
Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.“
4
Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 („Aufhebung der Wohnortklauseln – Auswirkung der Pflichtversicherung auf die Beitragserstattung“)
bestimmt:
„(1) Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten
und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch [erworben] worden ist,
dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen
oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet
der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
…“
5
Art. 48 der Verordnung Nr. 1408/71 („Versicherungs‑ oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr“) lautet:
„(1) Der Träger eines Mitgliedstaats ist ungeachtet des Artikels 46 Absatz 2 nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren,
die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen
sind, wenn:
– die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt
und
– aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zeiten werden vom zuständigen Träger jedes anderen Mitgliedstaats bei der Anwendung von Artikel 46
Absatz 2 – mit Ausnahme des Buchstaben b) – berücksichtigt.
(3) Führt die Anwendung von Absatz 1 zur Befreiung aller Träger der betreffenden Staaten von der Leistungspflicht, so werden die
Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Staaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind;
dabei gelten alle zurückgelegten und gemäß Artikel 45 Absätze 1 bis 4 angerechneten Versicherungs‑ und Wohnzeiten als nach
den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt.“
6
Art. 36 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71
(ABl. L 74, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) sieht vor:
„Wohnt der Antragsteller im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats, so hat er seinen Antrag [auf Leistungen bei Alter] beim zuständigen
Träger des Mitgliedstaats einzureichen, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen zuletzt galten.“
Nationales Recht
7
Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Altersversorgung (Algemene Ouderdomswet, im Folgenden: AOW) lautet:
„Versichert nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ist, wer noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat und
a) Gebietsansässiger ist;
b) kein Gebietsansässiger ist, jedoch wegen einer in den Niederlanden im Rahmen eines Dienst‑ oder Arbeitsverhältnisses ausgeübten
Beschäftigung der Lohnsteuer unterliegt.“
8
Art. 7 AOW bestimmt:
„Anspruch auf eine Altersrente nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hat, wer
a) das 65. Lebensjahr vollendet hat und
b) gemäß diesem Gesetz versichert war in dem Zeitraum, der mit dem Tag, an dem das 15. Lebensjahr vollendet wird, beginnt, und
mit dem Tag vor dem Tag, an dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, endet.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
9
Herr Chuck, ein britischer Staatsbürger, arbeitete und wohnte vom 1. September 1972 bis 1. April 1975 sowie vom 1. Januar
1976 bis 31. Dezember 1977 in den Niederlanden. In den neun Monaten zwischen diesen beiden Zeiträumen arbeitete er in Dänemark,
wo er Sozialversicherungsbeiträge entrichtete. Seit dem 1. Januar 1978 wohnt er in den Vereinigten Staaten. Mit Vollendung
des 65. Lebensjahrs stellte er bei der SVB einen Antrag auf Altersrente.
10
Die SVB bewilligte Herrn Chuck eine Altersrente mit Zuschlag ab Dezember 2000, gekürzt um 90 % für die 45 Jahre, in denen
er nicht versichert war. Bei der Berechnung der Höhe dieser Rente berücksichtigte die SVB die in Dänemark zurückgelegten Versicherungszeiten
nicht, weil Herr Chuck nicht mehr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohne und sich nicht auf Art. 48 der Verordnung Nr. 1408/71
berufen könne.
11
Herr Chuck legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den die SVB mit Bescheid vom 2. Januar 2002 zurückwies. Daraufhin
erhob Herr Chuck Klage bei der Rechtbank te Amsterdam.
12
Er macht geltend, gemäß Art. 48 der Verordnung Nr. 1408/71 hätten die in Dänemark zurückgelegten Versicherungszeiten bei der
Berechnung der Versicherungszeiten berücksichtigt werden müssen. Der Umstand, dass er zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrags
nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gewohnt habe, dürfe der Anwendung des Art. 48 nicht entgegenstehen.
13
Die Rechtbank te Amsterdam hat am 27. Juli 2006 das Verfahren ausgesetzt und beschlossen, dem Gerichtshof folgende Frage zur
Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Rentenalter erreicht, außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft wohnt, Art. 48 der Verordnung Nr. 1408/71 in der gleichen Weise anzuwenden, wie wenn der betreffende Arbeitnehmer
im Gebiet der Gemeinschaft wohnen würde?
Zur Vorlagefrage
14
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 48 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 den zuständigen Träger
des letzten Mitgliedstaats, in dem ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, gewohnt hat, verpflichtet,
bei der Berechnung der Altersrente dieses Arbeitnehmers, der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Feststellung dieser
Rente in einem Drittstaat wohnt, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten unter den gleichen
Voraussetzungen zu berücksichtigen, wie wenn dieser Arbeitnehmer noch immer im Gebiet der Gemeinschaft wohnen würde.
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
15
Nach Ansicht der SVB gewährleistet die Verordnung Nr. 1408/71 die Ansprüche und Leistungen nur den Arbeitnehmern, die innerhalb
der Gemeinschaft zu‑ und abwandern, und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs könne nicht hergeleitet werden, dass jeder,
der in den Geltungsbereich dieser Verordnung falle, automatisch Ansprüche aus ihr ableiten könne.
16
Die SVB sei nur dann verpflichtet, Art. 48 der Verordnung auf einen Antragsteller, der außerhalb der Gemeinschaft wohne, anzuwenden,
wenn die zusammenzurechnenden Leistungen auf der Grundlage von Art. 10 der Verordnung exportiert werden könnten. Diese Bestimmung
gewährleiste jedoch nur die Exportierbarkeit einer Rente in einen anderen Mitgliedstaat. Die dänischen Behörden seien danach
nicht verpflichtet, eine Rente in einen Drittstaat zu exportieren, so dass es unlogisch wäre, wenn Art. 48 die niederländischen
Behörden verpflichtete, die von Herrn Chuck in Dänemark entrichteten Beiträge zu berücksichtigen.
17
Da das Gemeinschaftsrecht die Ausfuhr solcher Leistungen nicht vorsehe, könne erst recht daraus nicht das Recht abgeleitet
werden, die Zusammenrechnung der Beitragszeiten auf der Grundlage von Art. 48 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zu exportieren.
Dieses Ergebnis werde durch Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1) bestätigt.
18
Nach Ansicht der niederländischen Regierung spricht für eine Bejahung der die Vorlagefrage, dass Art. 42 EG ein System einführe,
das den Arbeitnehmern die Ansprüche auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gewährleiste, um ihre Freizügigkeit zu fördern.
Zu diesem Zweck sehe dieser Artikel zum einen eine Zusammenrechnung aller Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung
der Leistungsansprüche über das Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten hinaus und zum anderen eine Verpflichtung zur
Zahlung der Leistungen im gesamten Hoheitsgebiet der Gemeinschaft vor. Zudem regele Art. 36 Abs. 3 der Durchführungsverordnung
das Verfahren der Beantragung der Altersrente für Personen, die nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnten.
19
Für eine Verneinung dieser Frage spreche, dass die Verordnung Nr. 1408/71 die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen
innerhalb der Gemeinschaft erleichtern solle; dies werde durch den Wortlaut von Art. 42 EG bestätigt, wonach der Rat der Europäischen
Union die notwendigen Maßnahmen beschließen müsse, um die Zahlung der Leistungen an Personen zu sichern, die in den Hoheitsgebieten
der Mitgliedstaaten wohnten.
20
Schließlich bedeutet nach Ansicht der niederländischen Regierung der Umstand, dass die Altersrente gemäß Art. 48 Abs. 2 der
Verordnung Nr. 1408/71 zu berechnen sei, noch nicht, dass sie in einen Drittstaat exportiert werden könne, um dort ausgezahlt
zu werden. Die Verordnung entscheide diese Frage nicht, die weiterhin ausschließlich dem nationalen Recht unterliege.
21
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schlägt vor, zu antworten, dass Art. 48 der Verordnung Nr. 1408/71 dann, wenn
ein Arbeitnehmer bei Erreichung des Rentenalters außerhalb der Gemeinschaft wohne, in gleicher Weise angewandt werden müssen,
wie wenn dieser Arbeitnehmer im Gebiet der Gemeinschaft wohnen würde. Ob sich sein Wohnort innerhalb oder außerhalb des Gebiets
der Gemeinschaft befinde, habe keinen Einfluss auf die Anwendung dieser Bestimmung.
22
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs diene die Verordnung Nr. 1408/71 nur der Koordinierung der nationalen Systeme. So
lasse sie eigene nationale Systeme bestehen, die eigene Ansprüche gegen unterschiedliche nationale Träger begründeten.
23
Ferner erweise sich als maßgebendes Kriterium für die Anwendung dieser Bestimmungen die Beziehung zwischen einem Arbeitnehmer
und dem System der sozialen Sicherheit eines bestimmten Mitgliedstaats, dem er zu einer bestimmten Zeit angehört habe, ohne
Berücksichtigung des Ortes, an dem er seine berufliche Tätigkeit ausgeübt habe.
24
Die Kommission folgert daraus, dass die Überlegung der SVB dem in der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellten Grundsatz der Zusammenrechnung
einen großen Teil seiner Wirkungen nehmen würde. Allerdings schreibe keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts vor, dass die
Sozialleistungen tatsächlich in Drittländern gezahlt werden müssten. Die Einzelheiten der Zahlung dieser Leistungen bestimmten
sich weiterhin nach dem nationalen Recht.
25
Die griechische und die italienische Regierung teilen im Kern den Standpunkt der Kommission. Die griechische Regierung weist
ferner auf die Bedeutung von Art. 36 der Durchführungsverordnung hin, der die Situation eines Antragstellers erfasse, der
zum Zeitpunkt der Stellung eines Leistungsantrags nicht im Gebiet der Gemeinschaft wohne.
Antwort des Gerichtshofs
26
Wie der Gerichtshof entschieden hat, lässt Art. 51 EWG‑Vertrag (später Art. 51 EG‑Vertrag, nach Änderung jetzt Art. 42 EG)
Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und folglich auch bezüglich der Ansprüche der
dort Beschäftigten bestehen (Urteil vom 7. Februar 1991, Rönfeldt, C‑227/89, Slg. 1991, I‑323, Randnr. 12).
27
Die Verordnung Nr. 1408/71 hat kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern lässt eigene nationale
Systeme bestehen und soll diese nur koordinieren (Urteil vom 5. Juli 1988, Borowitz, 21/87, Slg. 1988, 3715, Randnr. 23).
Sie lässt eigene Systeme bestehen, die eigene Forderungen gegen eigene Träger gewähren, gegen die dem Leistungsberechtigten
unmittelbare Ansprüche entweder allein nach nationalem Recht oder erforderlichenfalls nach durch Gemeinschaftsrecht ergänztem
nationalem Recht zustehen (Urteil vom 6. März 1979, Rossi, 100/78, Slg. 1979, 831, Randnr. 13).
28
Wie der Gerichtshof ebenfalls festgestellt hat, sind die zur Durchführung des Art. 51 des Vertrags erlassenen Verordnungen
von dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel her auszulegen, nämlich der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit der Arbeitnehmer
innerhalb der Gemeinschaft (vgl. Urteile vom 12. Oktober 1978, Belbouab, 10/78, Slg. 1978, 1915, Randnr. 5, und vom 14. November
1990, Buhari Haji, C‑105/89, Slg. 1990, I‑4211, Randnr. 20).
29
Fest steht, dass die Verordnung Nr. 1408/71 die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation in Bezug darauf, welchen Einfluss
der Ort, an dem der Versicherte zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Altersrente wohnt, auf die Berechnung seiner
Rentenansprüche für in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegte Beschäftigungszeiten hat, nicht ausdrücklich regelt.
30
Art. 2 dieser Verordnung verlangt nämlich für deren Anwendung nur die Erfüllung zweier Voraussetzungen, und zwar, dass der
Arbeitnehmer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist (oder die Stellung eines Staatenlosen oder Flüchtlings hat, der im
Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt) und dass für ihn die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder
galten.
31
Art. 10 der Verordnung untersagt Wohnortklauseln nur im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten.
32
Wie jedoch der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sucht die Verordnung Nr. 1408/71 das in Art. 51
des Vertrags festgelegte Ziel dadurch zu erreichen, dass mögliche nachteilige Wirkungen verhindert werden, die die Ausübung
der Freizügigkeit für Arbeitnehmer in Bezug auf den Genuss von Leistungen der sozialen Sicherheit durch sie und ihre Familienangehörigen
haben könnte, insbesondere was die berufliche Laufbahn der Wanderarbeitnehmer anbelangt, die Beiträge zu verschiedenen Systemen
der sozialen Sicherheit entrichtet haben; den Arbeitnehmern soll also die Rechtssicherheit verschafft werden, dass sie die
Rentenansprüche aufgrund ihrer Beiträge zu Rentensystemen ebenso behalten wie ein Arbeitnehmer, der sein Recht auf Freizügigkeit
innerhalb der Gemeinschaft nicht ausgeübt hat.
33
Art. 48 der Verordnung trägt dadurch, dass er die Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten
Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr mit Versicherungszeiten, die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden,
regelt, dazu bei, dem Arbeitnehmer Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
34
Daher ist festzustellen, dass Art. 48, dessen Anwendung im Übrigen nicht vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Stellung
seines Antrags auf Altersrente abhängig ist, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die bloße Verlegung des Wohnsitzes des
Betroffenen in ein Drittland geeignet wäre, seinen Anspruch auf Berechnung seiner Altersrente gemäß den in diesem Artikel
aufgestellten Regeln in Frage zu stellen.
35
Ferner geht aus Art. 36 Abs. 3 der Durchführungsverordnung hervor, dass ein Antrag auf Altersrente von einem Antragsteller
eingereicht werden kann, der nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt, und dass dieser Antrag an einen zuständigen Träger
des Mitgliedstaats zu richten ist, dessen Rechtsvorschriften für den Antragsteller zuletzt galten. Der Gemeinschaftsgesetzgeber
hat also eine Situation wie die von Herrn Chuck als eines in einem Drittstaat wohnhaften ehemaligen Arbeitnehmers, der Beiträge
in mehreren Mitgliedstaaten entrichtet hat, sehr wohl berücksichtigt.
36
Daher ist auf einen Arbeitnehmer, der sich in einer Situation wie der von Herrn Chuck befindet, bei der Berechnung seiner
Altersrente der Grundsatz der Zusammenrechnung der in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Beschäftigungszeiten anzuwenden,
wie er in Art. 48 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 festgelegt ist.
37
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der letzte betroffene Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, diese Rente im Hoheitsgebiet
eines Drittstaats auszuzahlen.
38
Mit dem Generalanwalt ist nämlich festzustellen, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 zwar einen durchsetzbaren Anspruch
auf die Zahlung einer Rente in jedem Mitgliedstaat vorsieht, jedoch weder die Verordnung noch irgendeine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts
die Mitgliedstaaten verpflichtet, Renten in Drittstaaten zu zahlen. Daher unterliegen die praktischen Einzelheiten, nach denen
die Zahlung einer solchen Altersrente erfolgt, weiterhin den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Trägers,
der diese Rente schuldet.
39
Nach allem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 48 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 den zuständigen Träger
des letzten Mitgliedstaats, in dem ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, gewohnt hat, verpflichtet,
bei der Berechnung der Altersrente dieses Arbeitnehmers, der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Feststellung dieser
Rente in einem Drittstaat wohnt, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten unter den gleichen
Voraussetzungen zu berücksichtigen, wie wenn dieser Arbeitnehmer noch immer im Gebiet der Gemeinschaft wohnen würde.
Kosten
40
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Art. 48 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und abwandern, in der
durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten und aktualisierten
Fassung verpflichtet den zuständigen Träger des letzten Mitgliedstaats, in dem ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines
Mitgliedstaats ist, gewohnt hat, bei der Berechnung der Altersrente dieses Arbeitnehmers, der zum Zeitpunkt der Stellung des
Antrags auf Feststellung dieser Rente in einem Drittstaat wohnt, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten
unter den gleichen Voraussetzungen zu berücksichtigen, wie wenn dieser Arbeitnehmer noch immer im Gebiet der Europäischen
Gemeinschaft wohnen würde.
Unterschriften
*
Verfahrenssprache: Niederländisch.