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C-275/06

Productores de Música de España (Promusicae) gegen Telefónica de España SAU

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Große Kammer · 2008-01-29 · Deutsch EU
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Informationsgesellschaft – Pflichten der Anbieter von Diensten – Speicherung und Weitergabe bestimmter Verkehrsdaten – Pflicht zur Weitergabe – Grenzen – Schutz der Vertraulichkeit in der elektronischen Kommunikation – Vereinbarkeit mit dem Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte – Recht auf einen effektiven Schutz des geistigen Eigentums; [Bezug: Datenschutzrichtlinie 95/46]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C‑275/06

Productores de Música de España (Promusicae)

gegen

Telefónica de España SAU

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil nº 5 de Madrid)

„Informationsgesellschaft – Pflichten der Anbieter von Diensten – Speicherung und Weitergabe bestimmter Verkehrsdaten – Pflicht zur Weitergabe – Grenzen – Schutz der Vertraulichkeit in der elektronischen Kommunikation – Vereinbarkeit mit dem Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte – Recht auf einen effektiven Schutz des geistigen Eigentums“

Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 18. Juli 2007

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. Januar 2008

Leitsätze des Urteils

Rechtsangleichung – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

– Richtlinie 2001/29 – Elektronischer Geschäftsverkehr – Richtlinie 2000/31 – Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz

der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation – Richtlinie 2002/58 – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

– Richtlinie 2004/48 – Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)

(TRIPS-Übereinkommen, Art. 41, 42 und 47; Richtlinien 2000/31, 2001/29, 2002/58 und 2004/48 des Europäischen Parlaments und

des Rates)

Die Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen

Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung

bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, die Richtlinie 2004/48/EG

zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener

Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)

gebieten es den Mitgliedstaaten nicht, in einer Situation, in der eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, der Produzenten

und Herausgeber von Musikaufnahmen und audiovisuellen Aufnahmen angehören, die Offenlegung von Name und Anschrift der Inhaber

bestimmter Teilnehmeranschlüsse durch einen Anbieter von Internetzugängen beantragt hat, um die Durchführung zivilrechtlicher

Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen zu ermöglichen, im Hinblick auf einen effektiven Schutz des Urheberrechts die Pflicht

zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen.

Die Art. 41, 42 und 47 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen),

wonach das Gemeinschaftsrecht in einem Bereich, für den das Übereinkommen gilt, so weit wie möglich nach diesen Vorschriften

auszulegen ist, verlangen zwar den effektiven Schutz des geistigen Eigentums und einen gerichtlichen Rechtsschutz, um dieses

durchzusetzen; doch sie enthalten keine Bestimmungen, wonach die oben genannten Richtlinien dahin auszulegen wären, dass die

Mitgliedstaaten zwingend die Pflicht zur Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorsehen

müssten.

Die Mitgliedstaaten sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht jedoch dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung dieser Richtlinien

auf eine Auslegung derselben zu stützen, die es ihnen erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch

die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten sicherzustellen. Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung

dieser Richtlinien haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit diesen

Richtlinien auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen,

die mit diesen Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,

kollidiert.

(vgl. Randnrn. 60, 70 und Tenor)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

29. Januar 2008(

*

)

„Informationsgesellschaft – Pflichten der Anbieter von Diensten – Speicherung und Weitergabe bestimmter Verkehrsdaten – Pflicht zur Weitergabe – Grenzen – Schutz der Vertraulichkeit in der elektronischen Kommunikation – Vereinbarkeit mit dem Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte – Recht auf einen effektiven Schutz des geistigen Eigentums“

In der Rechtssache C‑275/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Juzgado de lo Mercantil nº 5 de Madrid (Spanien)

mit Entscheidung vom 13. Juni 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 2006, in dem Verfahren

Productores de Música de España (Promusicae)

gegen

Telefónica de España SAU

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, G. Arestis

und U. Lõhmus, der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič, J. Malenovský (Berichterstatter), J. Klučka, E. Levits und A. Arabadjiev

sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Productores de Música de España (Promusicae), vertreten durch R. Bercovitz Rodríguez Cano, A. González Gozalo und J. de Torres

Fueyo, abogados,

– der Telefónica de España SAU, vertreten durch M. Cornejo Barranco, procuradora, sowie durch R. García Boto und P. Cerdán López,

abogados,

– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von S. Fiorentino, avvocato

dello Stato,

– der slowenischen Regierung, vertreten durch M. Remic und U. Steblovnik als Bevollmächtigte,

– der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski und A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,

– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Z. Bryanston-Cross als Bevollmächtigte im Beistand von S. Malynicz,

Barrister,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Vidal Puig und C. Docksey als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. Juli 2007

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen

Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178, S. 1), der Richtlinie

2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts

und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) und der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45, und –

Berichtigung – ABl. 2004, L 195, S. 16) sowie der Art. 17 Abs. 2 und 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza verkündeten Charta

der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1, im Folgenden: Charta).

2 Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Productores de Música de

España (Promusicae) (im Folgenden: Promusicae) und der Telefónica de España SAU (im Folgenden: Telefónica) wegen der Weigerung

Letzterer, personenbezogene Verkehrsdaten über die Nutzung des Internets durch von Telefónica bereitgestellte Verbindungen

an Promusicae, die im Namen der ihr angehörenden Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums handelt, weiterzugeben.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3 In Teil III („Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“) des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte

des geistigen Eigentums (im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen) in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation

(WTO), das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994

über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der

Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt wurde,

bestimmt Art. 41 Abs. 1 und 2:

„(1) Die Mitglieder stellen sicher, dass die in diesem Teil aufgeführten Durchsetzungsverfahren in ihrem Recht vorgesehen werden,

um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter dieses Übereinkommen fallenden Rechten des geistigen Eigentums einschließlich

Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen

zu ermöglichen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden

wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

(2) Die Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums müssen fair und gerecht sein. Sie dürfen nicht unnötig

kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.“

4 In Abschnitt 2 („Zivil- und Verwaltungsverfahren und Rechtsbehelfe“) des Teils III bestimmt Art. 42 („Faire und gerechte Verfahren“)

Folgendes:

„Die Mitglieder stellen den Rechtsinhabern zivilprozessuale Verfahren für die Durchsetzung aller unter dieses Übereinkommen

fallenden Rechte des geistigen Eigentums zur Verfügung. …“

5 Art. 47 („Recht auf Auskunft“) des TRIPS-Übereinkommens lautet:

„Die Mitglieder können vorsehen, dass die Gerichte befugt sind anzuordnen, dass der Verletzer dem Rechtsinhaber Auskunft über

die Identität Dritter, die an der Herstellung und am Vertrieb der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt

waren, und über ihre Vertriebswege erteilen muss, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Verletzung steht.“

Gemeinschaftsrecht

Bestimmungen über die Informationsgesellschaft und den Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere des Urheberrechts

– Richtlinie 2000/31

6 Art. 1 der Richtlinie 2000/31 bestimmt:

„(1) Diese Richtlinie soll einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarktes leisten, indem sie den freien Verkehr

von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt.

(2) Diese Richtlinie sorgt, soweit dies für die Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels erforderlich ist, für eine Angleichung

bestimmter für die Dienste der Informationsgesellschaft geltender innerstaatlicher Regelungen, die den Binnenmarkt, die Niederlassung

der Diensteanbieter, kommerzielle Kommunikationen, elektronische Verträge, die Verantwortlichkeit von Vermittlern, Verhaltenskodizes,

Systeme zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, Klagemöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

betreffen.

(3) Diese Richtlinie ergänzt das auf die Dienste der Informationsgesellschaft anwendbare Gemeinschaftsrecht und lässt dabei das

Schutzniveau insbesondere für die öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz, wie es sich aus Gemeinschaftsrechtsakten

und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung ergibt, unberührt, soweit die Freiheit, Dienste der Informationsgesellschaft

anzubieten, dadurch nicht eingeschränkt wird.

…

(5) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

…

b) Fragen betreffend die Dienste der Informationsgesellschaft, die von den Richtlinien 95/46/EG und 97/66/EG erfasst werden,

…“

7 Art. 15 der Richtlinie 2000/31 lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 keine allgemeine Verpflichtung auf,

die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf

eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(2) Die Mitgliedstaaten können Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden

unverzüglich über mutmaßliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder

dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes,

mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden können.“

8 Art. 18 der Richtlinie 2000/31 bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Klagemöglichkeiten im Zusammenhang mit

Diensten der Informationsgesellschaft es ermöglichen, dass rasch Maßnahmen, einschließlich vorläufiger Maßnahmen, getroffen

werden können, um eine mutmaßliche Rechtsverletzung abzustellen und zu verhindern, dass den Betroffenen weiterer Schaden entsteht.

...“

– Richtlinie 2001/29

9 Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist Gegenstand dieser Richtlinie der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der

verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft.

10 Art. 8 der Richtlinie 2001/29 lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten sehen bei Verletzungen der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen

und Rechtsbehelfe vor und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die betreffenden Sanktionen

müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtsinhaber, deren Interessen durch eine

in seinem Hoheitsgebiet begangene Rechtsverletzung beeinträchtigt werden, Klage auf Schadenersatz erheben und/oder eine gerichtliche

Anordnung sowie gegebenenfalls die Beschlagnahme von rechtswidrigem Material sowie von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen

im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 beantragen können.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren

Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.“

11 Art. 9 der Richtlinie 2001/29 lautet:

„Diese Richtlinie lässt andere Rechtsvorschriften insbesondere in folgenden Bereichen unberührt: Patentrechte, Marken, Musterrechte,

Gebrauchsmuster, Topografien von Halbleitererzeugnissen, typografische Schriftzeichen, Zugangskontrolle, Zugang zum Kabel

von Sendediensten, Schutz nationalen Kulturguts, Anforderungen im Bereich gesetzlicher Hinterlegungspflichten, Rechtsvorschriften

über Wettbewerbsbeschränkungen und unlauteren Wettbewerb, Betriebsgeheimnisse, Sicherheit, Vertraulichkeit, Datenschutz und

Schutz der Privatsphäre, Zugang zu öffentlichen Dokumenten sowie Vertragsrecht.“

– Richtlinie 2004/48

12 Art. 1 der Richtlinie 2004/48 bestimmt:

„Diese Richtlinie betrifft die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte

des geistigen Eigentums sicherzustellen. …“

13 Art. 2 der Richtlinie 2004/48 bestimmt:

„...

(3) Diese Richtlinie berührt nicht

a) die gemeinschaftlichen Bestimmungen zum materiellen Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, die Richtlinie 95/46/EG,

die Richtlinie 1999/93/EG und die Richtlinie 2000/31/EG im Allgemeinen und insbesondere deren Artikel 12 bis 15;

b) die sich aus internationalen Übereinkünften für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen, insbesondere solche aus dem

TRIPS-Übereinkommen, einschließlich solcher betreffend strafrechtliche Verfahren und Strafen;

c) innerstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten betreffend strafrechtliche Verfahren und Strafen bei Verletzung von Rechten

des geistigen Eigentums.“

14 Art. 3 der Richtlinie 2004/48 lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums,

auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht

sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten

Verzögerungen mit sich bringen.

(2) Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet

werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch

gegeben ist.“

15 Art. 8 der Richtlinie 2004/48 lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines

Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen

können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen

Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die

a) nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,

b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch nahm,

c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte, oder

d) nach den Angaben einer in Buchstabe a), b) oder c) genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher

Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.

(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf

a) die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen

sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren;

b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über die Preise,

die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die

a) dem Rechtsinhaber weiter gehende Auskunftsrechte einräumen,

b) die Verwendung der gemäß diesem Artikel erteilten Auskünfte in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren regeln,

c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,

d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder

die Beteiligung enger Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder

e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.“

Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten

– Richtlinie 95/46/EG

16 Art. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen

bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) ‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (‚betroffene Person‘);

als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung

zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen,

wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

b) ‚Verarbeitung personenbezogener Daten‘ (‚Verarbeitung‘) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang

oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die

Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung,

Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder

Vernichten;

…“

17 Art. 3 der Richtlinie 95/46 bestimmt:

„(1) Diese Richtlinie gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht

automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

...“

18 Art. 7 der Richtlinie 95/46 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden

Voraussetzungen erfüllt ist:

…

f) die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen

oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte

und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 geschützt sind, überwiegen.“

19 Art. 8 der Richtlinie 95/46 bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten untersagen die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische

Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über

Gesundheit oder Sexualleben.

(2) Absatz 1 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

…

c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten erforderlich, sofern

die Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben;

…“

20 Art. 13 der Richtlinie 95/46 bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10,

Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für

a) die Sicherheit des Staates;

b) die Landesverteidigung;

c) die öffentliche Sicherheit;

d) die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei

reglementierten Berufen;

e) ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich

Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten;

f) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter

den Buchstaben c), d) und e) genannten Zwecke verbunden sind;

g) den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.

…“

– Richtlinie 2002/58/EG

21 Art. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener

Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201, S. 37) bestimmt:

„(1) Diese Richtlinie dient der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen

Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener

Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten

und -diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

(2) Die Bestimmungen dieser Richtlinie stellen eine Detaillierung und Ergänzung der Richtlinie 95/46/EG im Hinblick auf die in

Absatz 1 genannten Zwecke dar. …

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union, und auf

keinen Fall für Tätigkeiten betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates (einschließlich

seines wirtschaftlichen Wohls, wenn die Tätigkeit die Sicherheit des Staates berührt) und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen

Bereich.“

22 Art. 2 der Richtlinie 2002/58 bestimmt:

„Sofern nicht anders angegeben, gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/21/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze

und -dienste (‚Rahmenrichtlinie‘) ... auch für diese Richtlinie.

Weiterhin bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck

…

b) ‚Verkehrsdaten‘ Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum

Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden;

…

d) ‚Nachricht‘ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen

Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes

über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit

dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;

…“

23 Art. 3 der Richtlinie 2002/58 sieht vor:

„(1) Diese Richtlinie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher

elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Gemeinschaft.

… “

24 Art. 5 der Richtlinie 2002/58 schreibt vor:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Vertraulichkeit der mit öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten

übertragenen Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch innerstaatliche Vorschriften sicher. Insbesondere untersagen

sie das Mithören, Abhören und Speichern sowie andere Arten des Abfangens oder Überwachens von Nachrichten und der damit verbundenen

Verkehrsdaten durch andere Personen als die Nutzer, wenn keine Einwilligung der betroffenen Nutzer vorliegt, es sei denn,

dass diese Personen gemäß Artikel 15 Absatz 1 gesetzlich dazu ermächtigt sind. Diese Bestimmung steht – unbeschadet des Grundsatzes

der Vertraulichkeit – der für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlichen technischen Speicherung nicht entgegen.

...“

25 Art. 6 der Richtlinie 2002/58 bestimmt:

„(1) Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehen und vom Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder

eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes verarbeitet und gespeichert werden, sind unbeschadet der Absätze 2, 3

und 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 15 Absatz 1 zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die Übertragung

einer Nachricht nicht mehr benötigt werden.

(2) Verkehrsdaten, die zum Zwecke der Gebührenabrechnung und der Bezahlung von Zusammenschaltungen erforderlich sind, dürfen verarbeitet

werden. Diese Verarbeitung ist nur bis zum Ablauf der Frist zulässig, innerhalb deren die Rechnung rechtlich angefochten oder

der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann.

(3) Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes kann die in Absatz 1 genannten Daten zum

Zwecke der Vermarktung elektronischer Kommunikationsdienste oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu

erforderlichen Maß und innerhalb des dazu oder zur Vermarktung erforderlichen Zeitraums verarbeiten, sofern der Teilnehmer

oder der Nutzer, auf den sich die Daten beziehen, seine Einwilligung gegeben hat. Der Nutzer oder der Teilnehmer hat die Möglichkeit,

seine Einwilligung zur Verarbeitung der Verkehrsdaten jederzeit zurückzuziehen.

…

(5) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 darf nur durch Personen erfolgen, die auf Weisung der

Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste handeln und die für Gebührenabrechnungen

oder Verkehrsabwicklung, Kundenanfragen, Betrugsermittlung, die Vermarktung der elektronischen Kommunikationsdienste oder

für die Bereitstellung eines Dienstes mit Zusatznutzen zuständig sind; ferner ist sie auf das für diese Tätigkeiten erforderliche

Maß zu beschränken.

(6) Die Absätze 1, 2, 3 und 5 gelten unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen Gremien, in Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften

für die Beilegung von Streitigkeiten, insbesondere Zusammenschaltungs- oder Abrechnungsstreitigkeiten, von Verkehrsdaten Kenntnis

zu erhalten.“

26 Art. 15 der Richtlinie 2002/58 bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8

Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie beschränken, sofern eine solche Beschränkung gemäß Artikel 13 Absatz

1 der Richtlinie 95/46/EG für die nationale Sicherheit (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffentliche

Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von

elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten unter anderem durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass Daten aus den in diesem Absatz

aufgeführten Gründen während einer begrenzten Zeit aufbewahrt werden. Alle in diesem Absatz genannten Maßnahmen müssen den

allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts einschließlich den in Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische

Union niedergelegten Grundsätzen entsprechen.

...“

27 Art. 19 der Richtlinie 2002/58 lautet:

„Die Richtlinie 97/66/EG wird mit Wirkung ab dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie.“

Nationales Recht

28 Art. 12 („Speicherungspflicht für die Verkehrsdaten betreffend die elektronischen Verbindungen“) der Ley 34/2002 de servicios

de la sociedad de la información y de comercio electrónico (Gesetz 34/2002 über Dienste der Informationsgesellschaft und über

den elektronischen Geschäftsverkehr) vom 11. Juli 2002 (BOE Nr. 166 vom 12. Juli 2002, S. 25388, im Folgenden: LSSICE) bestimmt:

„(1) Die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, die Anbieter von Zugängen zu den Telekommunikationsnetzen und

die Hosting-Dienstleister müssen die durch die Mitteilungen erzeugten Verbindungs- und Verkehrsdaten, die während der Erbringung

einer Dienstleistung der Informationsgesellschaft gewonnen werden, in dem in diesem Artikel und den entsprechenden Durchführungsvorschriften

festgelegten Umfang bis zu zwölf Monate lang speichern.

(2) … Die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste und die Anbieter der Dienstleistungen, auf die sich dieser

Artikel bezieht, dürfen die gespeicherten Daten nicht zu anderen als den im folgenden Absatz genannten oder den gesetzlich

zulässigen Zwecken verwenden und müssen geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um einen Verlust oder eine Änderung der

Daten und den unbefugten Zugang dazu zu vermeiden.

(3) Die Daten werden gespeichert, um im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit

und zur nationalen Verteidigung verwendet zu werden. Sie sind den Richtern oder Gerichten oder der Staatsanwaltschaft auf

Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung dieser Daten an die Sicherheitskräfte und -behörden erfolgt gemäß den Vorgaben

der Bestimmungen über den Datenschutz.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

29 Promusicae ist eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, der Produzenten und Herausgeber von Musikaufnahmen und audiovisuellen

Aufnahmen angehören. Mit Schreiben vom 28. November 2005 beantragte sie beim Juzgado de lo Mercantil nº 5 de Madrid (Handelsgericht

Nr. 5 von Madrid) einstweilige Verfügungen gegen die Handelsgesellschaft Telefónica, die u. a. Internetzugänge bereitstellt.

30 Promusicae beantragte, Telefónica die Offenlegung von Name und Anschrift bestimmter Personen aufzugeben, denen Telefónica

einen Internetzugang gewährt und von denen Promusicae die sogenannte „IP-Adresse“ sowie der Tag und die Zeit der Verbindung

bekannt sind. Nach Ansicht von Promusicae verwenden diese Personen das Programm KaZaA zum Austausch von Dateien („peer to

peer“ oder „P2P“) und lassen den Zugriff auf Musikdateien zu, die sich im gemeinsam genutzten Ordner (Shared Folder) ihres

Computers befinden und für die die Urheber- und Lizenzrechte bei den Mitgliedern von Promusicae liegen.

31 Promusicae machte beim vorlegenden Gericht geltend, dass die Nutzer von KaZaA unlauteren Wettbewerb betrieben und die Rechte

am geistigen Eigentum verletzten. Sie verlangte daher die Weitergabe der genannten Informationen, um zivilrechtliche Klagen

gegen die Betroffenen erheben zu können.

32 Mit einem Beschluss vom 21. Dezember 2005 gab das Juzgado de lo Mercantil nº 5 de Madrid Promusicaes Antrag auf einstweilige

Verfügungen statt.

33 Telefónica legte gegen diesen Beschluss Widerspruch ein und machte geltend, dass die Weitergabe der von Promusicae verlangten

Daten gemäß der LSSICE nur im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur

nationalen Verteidigung, nicht aber im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens oder als Maßnahme zur Vorbereitung eines solchen

erlaubt sei. Promusicae machte geltend, Art. 12 der LSSICE sei gemäß verschiedenen Bestimmungen der Richtlinien 2000/31, 2001/29

und 2004/48 sowie gemäß Art. 17 Abs. 2 und Art. 47 der Charta auszulegen. Diese Bestimmungen erlaubten es den Mitgliedstaaten

nicht, die Pflicht zur Weitergabe der betreffenden Daten auf die in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Zwecke zu beschränken.

34 Das Juzgado de lo Mercantil nº 5 de Madrid hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung

vorgelegt:

Gestatten es das Gemeinschaftsrecht und insbesondere Art. 15 Abs. 2 und Art. 18 der Richtlinie 2000/31, Art. 8 Abs. 1 und

2 der Richtlinie 2001/29, Art. 8 der Richtlinie 2004/48 sowie Art. 17 Abs. 2 und Art. 47 der Charta den Mitgliedstaaten, die

den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste, den Anbietern, die den Zugang zu Telekommunikationsnetzen

verschaffen, sowie den Hosting-Dienstleistern obliegende Pflicht, die während der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft

gewonnenen Verbindungs- und Verkehrsdaten zu speichern und bereitzustellen, auf eine strafrechtliche Untersuchung oder den

Schutz der öffentlichen Sicherheit und die nationale Verteidigung zu beschränken und damit davon zivilrechtliche Verfahren

auszuschließen?

Zur Zulässigkeit der Frage

35 In ihren schriftlichen Erklärungen macht die italienische Regierung geltend, dass gemäß den Ausführungen in Nr. 11 der Vorlageentscheidung

die Vorlagefrage nur für den Fall gerechtfertigt sei, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung dahin ausgelegt

werde, dass sie die Pflicht zur Weitergabe von personenbezogenen Daten auf strafrechtliche Untersuchungen oder den Schutz

der öffentlichen Sicherheit und die nationale Verteidigung beschränke. Da das vorlegende Gericht nicht ausschließe, dass diese

Regelung dahin ausgelegt werden könne, dass sie keine solche Beschränkung enthalte, ist die Vorlagefrage nach Ansicht der

italienischen Regierung hypothetisch und damit unzulässig.

36 Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es nach Art. 234 EG allein Sache des

mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung

fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung

zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteil

vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C‑217/05, Slg. 2006, I‑11987, Randnr.

16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Sofern die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen,

ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden, es sei denn, er soll offensichtlich in Wirklichkeit

dazu veranlasst werden, über einen konstruierten Rechtsstreit zu entscheiden oder Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen

Fragen abzugeben, die begehrte Auslegung des Gemeinschaftsrechts steht in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand

des Rechtsstreits oder der Gerichtshof verfügt nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben, die für eine zweckdienliche

Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil Confederación Española de Empresarios de Estaciones

de Servicio, Randnr. 17).

38 Außerdem ist nach der in Art. 234 EG geregelten Verteilung der Zuständigkeiten im Rahmen des Systems der Zusammenarbeit die

Auslegung der nationalen Vorschriften zwar Sache der nationalen Gerichte und nicht des Gerichtshofs, und es obliegt diesem

nicht, sich im Rahmen eines gemäß diesem Artikel eingeleiteten Verfahrens zur Vereinbarkeit von Vorschriften des innerstaatlichen

Rechts mit denen des Gemeinschaftsrechts zu äußern. Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise

zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Frage der Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften

mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C‑506/04, Slg. 2006,

I‑8613, Randnrn. 34 und 35, sowie vom 6. März 2007, Placanica u. a., C‑338/04, C‑359/04 und C‑360/04, Slg. 2007, I‑1891, Randnr.

36).

39 In Bezug auf das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen geht aus der gesamten Begründung der Entscheidung eindeutig hervor,

dass das vorlegende Gericht der Ansicht ist, die Auslegung von Art. 12 der LSSICE hänge von der Vereinbarkeit dieser Vorschrift

mit den zu berücksichtigenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und damit von der Auslegung dieser Bestimmungen ab, um

die der Gerichtshof gebeten wird. Da die Entscheidung des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren somit von dieser Auslegung abhängt,

ist die Vorlagefrage offensichtlich nicht hypothetisch, so dass die von der italienischen Regierung geltend gemachte Einrede

der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist.

40 Das Vorabentscheidungsersuchen ist also zulässig.

Zur Vorlagefrage

41 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Richtlinien 2000/31,

2001/29 und 2004/48, auch gelesen im Licht der Art. 17 und 47 der Charta, dahin auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaaten

gebieten, im Hinblick auf einen effektiven Schutz des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im

Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen.

Vorbemerkungen

42 Auch wenn das vorlegende Gericht seine Frage ihrer Form nach auf die Auslegung der Richtlinien 2000/31, 2001/29 und 2004/48

sowie der Charta beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, ihm alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts

zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon,

ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. Urteil vom 26. April 2007, Alevizos, C‑392/05, Slg. 2007, I‑3505,

Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in der Vorlagefrage genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts darauf abzielen,

dass die Mitgliedstaaten namentlich in der Informationsgesellschaft den effektiven Schutz des geistigen Eigentums und insbesondere

des Urheberrechts sicherstellen, auf das sich Promusicae im Ausgangsverfahren beruft. Das vorlegende Gericht geht jedoch davon

aus, dass die Pflichten nach dem Gemeinschaftsrecht, das diesen Schutz verlangt, im Rahmen des nationalen Rechts durch Art. 12

der LSSICE unterlaufen werden könnten.

44 Zwar wurden durch dieses Gesetz im Jahr 2002 die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31 in innerstaatliches Recht umgesetzt,

aber es steht fest, dass Art. 12 des Gesetzes auf die Durchsetzung der Regelung für den Schutz der Privatsphäre abzielt, den

auch das Gemeinschaftsrecht gemäß den Richtlinien 95/46 und 2002/58 vorschreibt, wobei Letztere die Verarbeitung personenbezogener

Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, um die es im Ausgangsverfahren geht, betrifft.

45 Außerdem steht fest, dass für die von Promusicae verlangte Mitteilung der Namen und der Adressen bestimmter Nutzer von KaZaA

die Weitergabe von personenbezogenen Daten, also gemäß der Definition des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 von Informationen

über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2003,

Lindqvist, C‑101/01, Slg. 2003, I‑12971, Randnr. 24). Diese Weitergabe von Informationen, die Telefónica Promusicae zufolge

speichert – was Telefónica auch nicht bestreitet –, stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 2 Abs. 1

der Richtlinie 2002/58 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 dar. Daher fällt sie unter die Richtlinie 2002/58,

wobei festzuhalten ist, dass über die Vereinbarkeit der Speicherung der Daten als solche mit den Voraussetzungen der Richtlinie

2002/58 im Ausgangsverfahren kein Streit herrscht.

46 Unter diesen Umständen ist zunächst zu prüfen, ob es nach der Richtlinie 2002/58 ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten

im Hinblick auf die Gewährleistung eines effektiven Schutzes des Urheberrechts eine Pflicht zur Mitteilung personenbezogener

Daten vorsehen, die es dem Inhaber eines solchen Rechts ermöglichen sollen, eine auf das Vorliegen dieses Rechts gestützte

zivilrechtliche Klage zu erheben. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre sodann zu prüfen, ob sich aus den drei ausdrücklich

vom vorlegenden Gericht erwähnten Richtlinien unmittelbar ergibt, dass die Mitgliedstaaten eine solche Pflicht vorsehen müssen.

Sollte diese zweite Prüfung ebenfalls zu einem negativen Ergebnis führen, müsste, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche

Antwort zu geben, ausgehend von dessen Bezugnahme auf die Charta geprüft werden, ob in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens

andere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts eine andere Auslegung dieser drei Richtlinien erforderlich machen könnten.

Zur Richtlinie 2002/58

47 Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 stellen die Mitgliedstaaten die Vertraulichkeit der mit öffentlichen Kommunikationsnetzen

und öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten übertragenen Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten sicher

und untersagen anderen Personen als den Nutzern grundsätzlich insbesondere das Speichern solcher Daten, wenn keine Einwilligung

der betroffenen Nutzer vorliegt. Hiervon ausgenommen sind lediglich die gemäß Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie gesetzlich

dazu ermächtigten Personen und die für die Weiterleitung einer Nachricht erforderliche technische Speicherung. Außerdem sieht

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 vor, dass die gespeicherten Verkehrsdaten unbeschadet des Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 sowie

des Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie zu löschen oder zu anonymisieren sind, sobald sie für die Übertragung einer Nachricht

nicht mehr benötigt werden.

48 Zum einen beziehen sich die Abs. 2, 3 und 5 des Art. 6, die die Verarbeitung von Verkehrsdaten im Hinblick auf die Erfordernisse

im Zusammenhang mit der Gebührenabrechnung für die Dienste, deren Vermarktung oder der Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen

betreffen, nur auf die Mitteilung dieser Daten an Personen, die auf Weisung der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze

und öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste handeln. Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2002/58 bezieht sich nur auf Streitigkeiten

zwischen Betreibern und Nutzern, die die Gründe für die Datenspeicherung betreffen, die im Rahmen der in den anderen Bestimmungen

des Art. 6 genannten Tätigkeiten erfolgt. Da die Bestimmungen des Art. 6 somit offensichtlich keine Situation wie die betreffen,

in der sich Promusicae im Ausgangsverfahren befindet, können sie für die Beurteilung dieser Situation nicht herangezogen werden.

49 Zum anderen können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 Rechtsvorschriften erlassen, durch die

u. a. die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit der Verkehrsdaten beschränkt wird, sofern eine solche Beschränkung gemäß

Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 für die nationale Sicherheit (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung,

die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen

Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig

ist.

50 Somit können die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 Ausnahmen von der grundsätzlichen Pflicht zur

Sicherstellung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten vorsehen, die ihnen gemäß Art. 5 dieser Richtlinie obliegt.

51 Keine dieser Ausnahmen scheint jedoch Situationen zu betreffen, die die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage erfordern. Sie

betreffen zum einen die nationale Sicherheit, die Verteidigung und die öffentliche Sicherheit, die spezifische Tätigkeiten

der Staaten oder der staatlichen Stellen sind und mit den Tätigkeitsbereichen von Einzelpersonen nichts zu tun haben (vgl.

in diesem Sinne Urteil Lindqvist, Randnr. 43), zum anderen die Verfolgung von Straftaten.

52 Die Ausnahme in Bezug auf den unzulässigen Gebrauch von elektronischen Kommunikationssystemen scheint sich auf den Gebrauch

zu beziehen, der die Intaktheit oder die Sicherheit des Systems in Frage stellt, wie etwa in den in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie

2002/58 genannten Fällen des Abhörens und des Überwachens von Nachrichten ohne Einwilligung der betroffenen Nutzer. Ein solcher

Gebrauch, der gemäß Art. 5 der Richtlinie 2002/58 verlangt, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, betrifft jedoch

ebenfalls keine Situationen, die zu einem zivilrechtlichen Verfahren führen können.

53 Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 schließt die Aufzählung der oben genannten Ausnahmen jedoch damit ab, dass er ausdrücklich

auf Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 verweist. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten ebenfalls Rechtsvorschriften

erlassen, die die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten beschränken, sofern eine solche Beschränkung

u. a. für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen notwendig ist. Da diese Bestimmungen des Art. 15 Abs. 1 der

Richtlinie 2002/58 die betreffenden Rechte und Freiheiten nicht benennen, sind sie dahin auszulegen, dass sie den Willen des

Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck bringen, weder das Eigentumsrecht noch Situationen von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen,

in denen sich die Urheber im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens um diesen Schutz bemühen.

54 Somit ist festzustellen, dass die Richtlinie 2002/58 nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ausschließt, eine Pflicht zur

Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen.

55 Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten in den

in dieser Vorschrift aufgezählten Situationen gezwungen wären, eine solche Pflicht vorzusehen.

56 Folglich ist zu prüfen, ob die drei vom vorlegenden Gericht genannten Richtlinien die Mitgliedstaaten verpflichten, diese

Pflicht vorzusehen, um den effektiven Schutz des Urheberrechts sicherzustellen.

Zu den drei vom vorlegenden Gericht genannten Richtlinien

57 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die vom vorlegenden Gericht genannten Richtlinien – wie in Randnr. 43 des vorliegenden

Urteils ausgeführt – darauf abzielen, dass die Mitgliedstaaten namentlich in der Informationsgesellschaft den effektiven Schutz

des geistigen Eigentums und insbesondere des Urheberrechts sicherstellen. Aus Art. 1 Abs. 5 Buchst. b der Richtlinie 2000/31,

Art. 9 der Richtlinie 2001/29 und Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48 geht jedoch hervor, dass durch einen solchen

Schutz nicht der Schutz personenbezogener Daten beeinträchtigt werden darf.

58 Zwar stellen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang

mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit

wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen,

die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, erteilt werden. Jedoch geht aus diesen Bestimmungen, die in Verbindung mit

Art. 8 Abs. 3 Buchst. e zu verstehen sind, nicht hervor, dass die Mitgliedstaaten danach verpflichtet wären, im Hinblick auf

die Sicherstellung eines effektiven Schutzes des Urheberrechts eine Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen

eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen.

59 Auch sind die Mitgliedstaaten weder nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 und des Art. 18 der Richtlinie 2000/31 noch nach

dem des Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29 verpflichtet, eine solche Pflicht vorzusehen.

60 Die von Promusicae geltend gemachten Art. 41, 42 und 47 des TRIPS-Übereinkommens, wonach das Gemeinschaftsrecht in einem Bereich,

für den das Übereinkommen gilt, wie das bei den im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens genannten Bestimmungen

der Fall ist, so weit wie möglich nach diesen Vorschriften auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2000,

Dior u. a., C‑300/98 und C‑392/98, Slg. 2000, I‑11307, Randnr. 47, und vom 11. September 2007, Merck Genéricos – Produtos

Farmacêuticos, C‑431/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 35), verlangen zwar den effektiven Schutz des geistigen Eigentums und

einen gerichtlichen Rechtsschutz, um dieses durchzusetzen; doch sie enthalten keine Bestimmungen, wonach die oben genannten

Richtlinien dahin auszulegen wären, dass die Mitgliedstaaten zwingend die Pflicht zur Weitergabe personenbezogener Daten im

Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorsehen müssten.

Zu den Grundrechten

61 Das vorlegende Gericht führt in seinem Vorabentscheidungsersuchen die Art. 17 und 47 der Charta an, die erstens den Schutz

des Eigentumsrechts, insbesondere den des geistigen Eigentums, und zweitens das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf betreffen.

Dies ist dahin aufzufassen, dass das vorlegende Gericht demnach wissen möchte, ob eine Auslegung der drei Richtlinien, wonach

die Mitgliedstaaten, um den effektiven Schutz des Urheberrechts sicherzustellen, keine Pflicht zur Mitteilung personenbezogener

Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorsehen müssen, nicht etwa eine Verletzung des Eigentumsrechts und des

Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf zur Folge hat.

62 Das Eigentumsrecht, unter das das Recht am geistigen Eigentum fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2006, Laserdisken,

C‑479/04, Slg. 2006, I‑8089, Randnr. 65), und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sind allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

(vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C‑154/04 und C‑155/04, Slg. 2005,

I‑6451, Randnr. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2007, Unibet, C‑432/05, Slg. 2007, I‑2271,

Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63 Jedoch ist festzustellen, dass für die streitige Situation, in Bezug auf die das vorlegende Gericht die betreffende Frage

stellt, zusätzlich zu den beiden genannten Rechten noch ein weiteres Grundrecht, nämlich das betreffend den Schutz personenbezogener

Daten und damit des Privatlebens, von Bedeutung ist.

64 Gemäß dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/58 ist Ziel dieser Richtlinie die Achtung der Grundrechte und steht sie

im Einklang mit den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen. Insbesondere soll mit

dieser Richtlinie gewährleistet werden, dass die in den Art. 7 und 8 jener Charta niedergelegten Rechte uneingeschränkt geachtet

werden. Art. 7 der Charta gibt im Wesentlichen Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wieder, der die Achtung des Privatlebens garantiert, und Art. 8 der Charta

proklamiert ausdrücklich den Schutz personenbezogener Daten.

65 Somit wirft das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Frage auf, wie die Erfordernisse des Schutzes verschiedener Grundrechte,

nämlich zum einen des Rechts auf Achtung des Privatlebens und zum anderen des Eigentumsrechts und des Rechts auf einen wirksamen

Rechtsbehelf, miteinander in Einklang gebracht werden können.

66 Zum einen sind die Mechanismen, die es ermöglichen, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen verschiedenen Rechten und

Interessen zu finden, in der Richtlinie 2002/58 selbst, soweit diese Vorschriften darüber enthält, in welchen Situationen

und in welchem Umfang die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist und welche Schutzvorkehrungen vorzusehen sind,

und in den drei vom vorlegenden Gericht genannten Richtlinien festgelegt, die eine Ausnahme für den Fall vorsehen, dass sich

die zum Schutz der durch sie geregelten Rechte erlassenen Maßnahmen auf den Schutz der personenbezogenen Daten auswirken.

Zum anderen müssen diese Mechanismen aus dem Erlass nationaler Regelungen zur Umsetzung dieser Richtlinien durch die Mitgliedstaaten

und aus deren Anwendung durch die nationalen Behörden resultieren (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Richtlinie 95/46

Urteil Lindqvist, Randnr. 82).

67 Die Bestimmungen der genannten Richtlinien sind verhältnismäßig allgemein gehalten, da sie auf viele unterschiedliche Situationen

in allen Mitgliedstaaten Anwendung finden sollen. Sie enthalten daher sinnvollerweise Regelungen, die den Mitgliedstaaten

den erforderlichen Beurteilungsspielraum beim Erlass der Umsetzungsmaßnahmen lassen, die an die verschiedenen denkbaren Sachverhalte

angepasst werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Lindqvist, Randnr. 84).

68 Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung der genannten Richtlinien darauf zu achten, dass sie sich auf eine

Auslegung derselben stützen, die es ihnen erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung

geschützten Grundrechten sicherzustellen. Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien haben die Behörden

und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit diesen Richtlinien auszulegen, sondern auch

darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit diesen Grundrechten oder den

anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidiert (vgl.

in diesem Sinne Urteile Lindqvist, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a.,

C‑305/05, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 28).

69 Im Übrigen hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 ausdrücklich verlangt, dass die in diesem

Absatz genannten Maßnahmen von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

einschließlich der in Art. 6 Abs. 1 und 2 EU niedergelegten Grundsätze erlassen werden müssen.

70 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinien 2000/31, 2001/29, 2004/48

und 2002/58 es den Mitgliedstaaten nicht gebieten, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf einen

effektiven Schutz des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens

vorzusehen. Die Mitgliedstaaten sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht jedoch dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung dieser

Richtlinien auf eine Auslegung derselben zu stützen, die es ihnen erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen

durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten sicherzustellen. Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung

dieser Richtlinien haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit diesen

Richtlinien auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen,

die mit diesen Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,

kollidiert.

Kosten

71 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der

Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über

den elektronischen Geschäftsverkehr“), die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001

zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, die

Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen

Eigentums und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung

personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische

Kommunikation) gebieten es den Mitgliedstaaten nicht, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf einen

effektiven Schutz des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens

vorzusehen. Die Mitgliedstaaten sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht jedoch dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung dieser

Richtlinien auf eine Auslegung derselben zu stützen, die es ihnen erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen

durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten sicherzustellen. Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung

dieser Richtlinien haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit diesen

Richtlinien auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen,

die mit diesen Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,

kollidiert.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Spanisch.