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C-363/05

JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust plc und The Association of Investment Trust Companies gegen The Commissioners of HM Revenue and Customs

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Dritte Kammer · 2007-06-28 · Deutsch EU
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Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 – Befreiung – Sondervermögen – Begriff – Definition durch die Mitgliedstaaten – Ermessen – Grenzen – Geschlossene Fonds; [Bezug: 6. MWST-Richtlinie]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C-363/05

JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust plc

und

The Association of Investment Trust Companies

gegen

The Commissioners of HM Revenue and Customs

(Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, London)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 – Befreiung – Sondervermögen – Begriff – Definition durch die Mitgliedstaaten – Ermessen – Grenzen – Geschlossene Fonds“

Leitsätze des Urteils

1.

Steuerrecht – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach

der Sechsten Richtlinie

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6)

2.

Steuerrecht – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach

der Sechsten Richtlinie

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6)

3.

Steuerrecht – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach

der Sechsten Richtlinie

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6)

1.

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Sondervermögen“ in dieser Bestimmung auch die geschlossenen

Investmentfonds wie die „Investment Trust Companies“ (Investmentfondsgesellschaften) umfassen kann.

Eine Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie, nach der die Verwaltung von offenen Fonds, nicht

aber die Verwaltung von geschlossenen Fonds von der Mehrwertsteuer befreit wäre, liefe dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität

zuwider, auf dem das mit der Sechsten Richtlinie aufgestellte gemeinsame Mehrwertsteuersystem u. a. beruht und der es nicht

zulässt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich

behandelt werden. Die geschlossenen Fonds weisen nämlich keinen relevanten Unterschied auf, der von vornherein ausschlösse,

sie genau wie offene Fonds als Sondervermögen im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie einzuordnen.

Die Bestimmungen der Richtlinie 85/611 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen

für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in ihrer durch die Richtlinie 2005/1 geänderten Fassung können nicht für eine

einschränkende Auslegung des Begriffs „Sondervermögen“ in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie herangezogen

werden. Zwar geht aus den Erwägungsgründen und aus der Fassung der Richtlinie 85/611 hervor, dass diese eine Koordinierung

der nationalen Rechtsvorschriften über die Organismen für gemeinsame Anlagen herbeiführen soll, doch war die Gemeinschaftsterminologie

im Bereich der Sondervermögen zum Zeitpunkt des Erlasses der Sechsten Richtlinie noch nicht harmonisiert, da die Richtlinie

85/611, die in ihrem Art. 1 Abs. 3 eine Gemeinschaftsdefinition der Organismen für gemeinsame Anlagen gibt, erst 1985 erlassen

wurde.

(vgl. Randnrn. 29-32, 37, Tenor 1)

2.

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten bei der Definition der in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten

Fonds, die für die Zwecke der nach dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiung unter den Begriff „Sondervermögen“ fallen, ein

Ermessen einräumt. Bei der Ausübung dieses Ermessens müssen die Mitgliedstaaten jedoch sowohl das mit dieser Bestimmung verfolgte

Ziel beachten, das darin besteht, den Anlegern die Anlage in Wertpapiere über Organismen für Anlagen zu erleichtern, als auch

den Grundsatz der steuerlichen Neutralität aus dem Blickwinkel der Mehrwertsteuererhebung in Bezug auf die Kapitalanlagegesellschaften

übertragene Verwaltung von Sondervermögen gewährleisten, das mit anderen Investmentfonds wie den in den Anwendungsbereich

der Richtlinie 85/611 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame

Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in ihrer durch die Richtlinie 2005/1 geänderten Fassung fallenden Fonds in Wettbewerb steht.

(vgl. Randnr. 54, Tenor 2)

3.

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

über die Umsatzsteuern entfaltet in dem Sinne unmittelbare Wirkung, dass sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht

darauf berufen kann, damit eine mit dieser Bestimmung unvereinbare nationale Regelung unangewandt bleibt.

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie regelt hinreichend genau und unbedingt, dass die Verwaltung von Sondervermögen

durch Kapitalanlagegesellschaften von der Steuer befreit werden muss. Der Umstand, dass in dieser Bestimmung ein Ermessensspielraum

der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt, kann diese Auslegung nicht in Frage stellen, wenn die streitige Leistung nach objektiven

Anhaltspunkten den Kriterien entspricht, auf die diese Befreiung abstellt.

(vgl. Randnrn. 59-60, 62, Tenor 3)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

28. Juni 2007(

*

)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 – Befreiung – Sondervermögen – Begriff – Definition durch die Mitgliedstaaten – Ermessen – Grenzen – Geschlossene Festkapitalfonds“

In der Rechtssache C‑363/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom VAT and Duties Tribunal London (Vereinigtes Königreich)

mit Entscheidung vom 19. September 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 26. September 2005, in dem Verfahren

JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust plc,

The Association of Investment Trust Companies

gegen

The Commisioners of HM Revenue and Customs

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) der Richter J. Klučka, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh sowie

der Richterin P. Lindh,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust plc, vertreten durch K. P. E. Lasok, QC, und M. Angiolini, Barrister, im

Auftrag von A. Khan, Solicitor,

– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Gibbs und R. Hill als Bevollmächtigte,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und M. Afonso als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 1. März 2007

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG

des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames

Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust plc (im Folgenden:

Claverhouse) und The Association of Investment Trust Companies, den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, und den Commissioners

of HM Revenue and Customs (im Folgenden: Commissioners) wegen der Weigerung der Letztgenannten, die einer „Investment Trust

Company“ (Investmentfondsgesellschaft, im Folgenden: ITC) erbrachten Verwaltungsdienstleistungen von der Mehrwertsteuer zu

befreien.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3

Nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur

Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der von dieser Richtlinie vorgesehenen Befreiungen sowie zur Verhütung

von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen,

„die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“

von der Mehrwertsteuer.

4

Die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375, S. 3) in ihrer mehrfach, u. a. durch die Richtlinie

2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. L 41, S. 35) und zuletzt durch die Richtlinie

2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. L 79, S. 9), geänderten Fassung (im Folgenden:

OGAW-Richtlinie) bestimmt in ihrem Art. 1:

„(1) Die Mitgliedstaaten unterwerfen die in ihrem Gebiet ansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

dieser Richtlinie.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 2 sind im Sinne dieser Richtlinie als OGAW diejenigen Organismen anzusehen,

– deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung

in Wertpapieren und/oder anderen in Artikel 19 Absatz 1 genannten liquiden Finanzanlagen zu investieren, und

– deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen

oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein OGAW sicherstellen

will, dass der Kurs seiner Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.

(3) Diese Organismen können nach einzelstaatlichem Recht die Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltete Investmentfonds),

die Form des Trust (‚unit trust‘) oder die Satzungsform (Investmentgesellschaft) haben.“

5

Nach Art. 2 Abs. 1 der OGAW-Richtlinie gelten die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: Organismen

für gemeinsame Anlagen) des geschlossenen Typs nicht als Organismen für Anlagen im Sinne dieser Richtlinie.

6

Im sechsten Erwägungsgrund der OGAW-Richtlinie heißt es:

„Die Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte zunächst auf Organismen für gemeinsame Anlagen des nicht

geschlossenen Typs beschränkt werden, die ihre Anteile beim Publikum in der Gemeinschaft vertreiben und deren einziges Ziel

die Anlage in Wertpapieren ist (im Wesentlichen Wertpapiere, die an Wertpapierbörsen amtlich notiert oder auf ähnlich geregelten

Märkten gehandelt werden); die Regelung der Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, wirft

verschiedene Probleme auf, die durch unterschiedliche Bestimmungen behandelt werden müssen; daher sollten solche Organismen

Gegenstand einer späteren Koordinierung sein; …“

Nationales Recht

7

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie wurde im Vereinigten Königreich durch das Mehrwertsteuergesetz (Value

Added Tax Act) 1994 (im Folgenden: VATA 1994) umgesetzt.

8

Nach Schedule 9 Group 5 Items 9 und 10 VATA 1994 sind die Verwaltung eines „Authorised Unit Trust“ (zugelassener Investmentfonds,

im Folgenden: AUT) und die Verwaltung des Anlagevermögens einer „Open-ended Investment Company“ (offene Investmentgesellschaft,

im Folgenden: OEIC) jeweils von der Mehrwertsteuer befreit.

9

Die Begriffe des AUT und der OEIC im Sinne des VATA 1994 werden im Gesetz über finanzielle Dienstleistungen und Märkte (Financial

Services and Markets Act) 2000 definiert, mit dem Teile der OGAW-Richtlinie im Vereinigten Königreich umgesetzt worden sind.

10

Aus den Akten geht hervor, dass die Definition der ITC grundsätzlich auf den in Section 842 Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz

(Income and Corporation Taxes Act) 1988 enthaltenen Kriterien beruht. In dieser Bestimmung werden die Voraussetzungen festgelegt,

die eine Gesellschaft erfüllen muss, damit sie als ITC Anspruch auf Befreiung von der Kapitalgewinnsteuer hat.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

11

Claverhouse ist eine ITC, die sich zur Verwaltung ihrer Portfolios der Verwaltungsdienste eines Dritten, nämlich der JP Morgan

Fleming Asset Management (UK) Limited, bediente.

12

Claverhouse ist für die ihr erbrachten Verwaltungsdienstleistungen mehrwertsteuerpflichtig, da die Commissioners es ablehnen,

die Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen an eine ITC als eine von der Mehrwertsteuer befreite Leistung zu behandeln.

Claverhouse entrichtete so über einen Zeitraum von zehn Jahren bis zum 31. Dezember 2003 nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer

in Höhe von 2,7 Millionen GBP.

13

Vor diesem Hintergrund erhoben Claverhouse und The Association of Investment Trust Companies, eine Vereinigung, die mehrere

auf dem britischen Markt tätige ITC vertritt, beim vorlegenden Gericht Klage gegen die Commissioners.

14

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die AUT, die Trustform haben, und die OEIC, die Satzungsform haben, Sondervermögen

sind, bei denen die Zahl der von den Anlegern gehaltenen Anteile bzw. Aktien nach Maßgabe der Anlagen veränderlich ist. Die

AUT und die OEIC sind nämlich Fonds mit veränderlichem Kapital (oder offene Fonds), die die von ihnen ausgegebenen Anteile

oder Aktien von den Anlegern, die verkaufen möchten, zurückkaufen müssen. Die ITC, die Satzungsform haben, sind dagegen Fonds

mit Festkapital (oder geschlossene Fonds). Die ITC sind eine Art der Sammelanlage in Form börsennotierter Aktiengesellschaften.

Der Anleger, der seine Beteiligung an diesem Fondstyp beenden möchte, verkauft seine Aktien im Allgemeinen auf einem Sekundärmarkt

wie einer Wertpapierbörse, wo der Preis nach Maßgabe von Angebot und Nachfrage auf dem Markt ausgehandelt wird.

15

Das vorlegende Gericht stellt klar, dass die ITC nach dem Gesetz über finanzielle Dienstleistungen und Märkte 2000 anders

als die AUT und die OEIC nicht der Zulassung durch die Financial Services Authority (Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen)

unterliegen. Als börsennotierte Gesellschaften fallen sie jedoch unter die Zuständigkeit der Financial Services Authority

in ihrer Eigenschaft als Listing Authority (Börsenbehörde).

16

Das vorlegende Gericht weist ferner darauf hin, dass mit der Verwaltung der AUT und der OEIC ein externer Verwalter betraut

werden muss, während die ITC über einen Vorstand verfügen, der die Anlagen verwalten kann. Dennoch vertrauen nach Aussage

des vorlegenden Gerichts 90 % der ITC die Anlageverwaltung externen Fondsverwaltern an.

17

Schließlich geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass im Vereinigten Königreich die OEIC mit veränderlichem Kapital, die

Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der OGAW-Richtlinie sind und für die Verwaltung ihrer Fonds auf einen Dritten zurückgreifen

müssen, in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung für die Leistungen kommen, die ihnen von ihrem externen Verwalter erbracht

werden, während die Investmentgesellschaften mit Festkapital wie die ITC keinen Anspruch auf eine solche Befreiung haben.

18

Unter diesen Umständen hat das VAT and Duties Tribunal London das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen

zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann der Begriff „Sondervermögen“ in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie auch geschlossene Investmentfonds

wie die ITC umfassen?

2. Erlaubt, falls die erste Frage bejaht wird, die Formulierung „durch die Mitgliedstaaten als solche definierten“ in Art. 13

Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie

a) den Mitgliedstaaten, bestimmte in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelte „Sondervermögen“ auszuwählen, die für eine Befreiung der

Verwaltungsdienstleistungen von der Steuer in Betracht kommen, und andere von der Steuerbefreiung auszuschließen, oder

b) bedeutet die Formulierung, dass die Mitgliedstaaten, die in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten Fonds bestimmen müssen, die

unter die Definition von „Sondervermögen“ fallen, und dass die Steuerbefreiung sich auf all diese Fonds erstreckt?

3. Wie wirken sich, falls die zweite Frage dahin beantwortet wird, dass die Mitgliedstaaten die „Sondervermögen“ auswählen können,

die für eine Befreiung von der Steuer in Betracht kommen, die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Gleichbehandlung

und der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf die Ausübung dieses Ermessens aus?

4. Entfaltet Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie unmittelbare Wirkung?

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

19

Nach ständiger Rechtsprechung sind die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen eigenständige gemeinschaftsrechtliche

Begriffe, die eine gemeinschaftsrechtliche Definition erfordern, damit eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche

Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2005, Fonden Marselisborg Lystbådehavn,

C‑428/02, Slg. 2005, I‑1527, Randnr. 27, vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C‑498/03, Slg. 2005, I‑4427,

Randnr. 22, vom 1. Dezember 2005, Ygeia, C‑394/04 und C‑395/04, Slg. 2005, I‑10373, Randnr. 15, vom 4. Mai 2006, Abbey National,

C‑169/04, Slg. 2006, I‑4027, Randnr. 38, und vom 14. Dezember 2006, VDP Dental Laboratory, C‑401/05, Slg. 2006, I‑0000, Randnr.

26).

20

Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann die Mitgliedstaaten jedoch mit der Definition bestimmter Begriffe einer Befreiungsvorschrift

betrauen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 1996, Gemeente Emmen, C‑468/93, Slg. 1996, I‑1721, Randnr. 25, und Abbey

National, Randnr. 39).

21

In diesem Fall ist es Sache der Mitgliedstaaten, die fraglichen Begriffe in ihrem innerstaatlichen Recht unter Beachtung der

vom Gemeinschaftsgesetzgeber verwendeten Formulierung der Befreiungsvorschrift zu definieren (vgl. in diesem Sinne Urteil

vom 27. April 2006, Solleveld und van den Hout-van Eijnsbergen, C‑443/04 und C‑444/04, Slg. 2006, I‑3617, Randnr. 29).

22

Außerdem folgt aus der Rechtsprechung zur Mehrwertsteuer, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie die Begriffe einer Befreiung

zu definieren haben, die mit der Sechsten Richtlinie verfolgten Ziele oder die ihr zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze,

insbesondere den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, nicht beeinträchtigen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Gemeente

Emmen, Randnr. 25, und vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg, C‑246/04, Slg. 2006, I‑589, Randnr. 31).

Zur ersten Frage

23

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „Sondervermögen“ in Art. 13 Teil B Buchst. d

Nr. 6 der Sechsten Richtlinie auch geschlossene Investmentfonds wie die ITC umfassen kann.

24

Anders als die Regierung des Vereinigten Königreichs vertreten die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens und die Kommission der

Europäischen Gemeinschaften die Auffassung, dass der Begriff „Sondervermögen“ geschlossene Investmentfonds wie die ITC umfassen

kann.

25

Dazu ist festzustellen, dass Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie den Begriff des Sondervermögens nicht

definiert.

26

In Randnr. 53 des Urteils Abbey National hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten

Richtlinie auf von Kapitalanlagegesellschaften verwaltete Sondervermögen unabhängig von deren Rechtsform abstellt. Unter diese

Bestimmung fallen daher sowohl Organismen für gemeinsame Anlagen in Vertrags‑ oder Trustform als auch solche in Satzungsform.

27

Folglich bleibt, wenn für die Subsumtion unter den Begriff „Sondervermögen“ in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten

Richtlinie die Rechtsform nicht ausschlaggebend ist, zu prüfen, ob es insoweit auf die operative Form ankommt.

28

Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Kontext von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie ergibt sich, dass der

Gemeinschaftsgesetzgeber die Mitgliedstaaten ermächtigen wollte, bei der Definition der Begriffe der Befreiungsvorschrift

nach der von den Sondervermögen gewählten operativen Form zu unterscheiden.

29

Eine Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie, nach der die Verwaltung von offenen Fonds, nicht

aber die Verwaltung von geschlossenen Fonds von der Mehrwertsteuer befreit wäre, liefe dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität

zuwider, auf dem das mit der Sechsten Richtlinie aufgestellte gemeinsame Mehrwertsteuersystem u. a. beruht und der es nicht

zulässt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich

behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2004, Cimber Air, C‑382/02, Slg. 2004, I‑8379, Randnrn. 23

und 24, vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C‑280/04, Slg. 2005, I‑10683, Randnr. 39, und Abbey National, Randnr. 56).

30

Wie nämlich die Generalanwältin in Nr. 21 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, weisen die geschlossenen Fonds keinen relevanten

Unterschied auf, der von vornherein ausschlösse, sie genau wie offene Fonds als Sondervermögen im Sinne des Art. 13 Teil B

Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie einzuordnen.

31

Entgegen der Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs können die Bestimmungen der OGAW-Richtlinie nicht für eine

einschränkende Auslegung des Begriffs „Sondervermögen“ in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie herangezogen

werden.

32

Zwar geht aus den Erwägungsgründen und aus der Fassung der OGAW-Richtlinie hervor, dass diese eine Koordinierung der nationalen

Rechtsvorschriften über die Organismen für gemeinsame Anlagen herbeiführen soll, doch war, wie die Generalanwältin in Nr.

22 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Gemeinschaftsterminologie im Bereich der Sondervermögen zum Zeitpunkt des Erlasses

der Sechsten Richtlinie noch nicht harmonisiert, da die OGAW-Richtlinie, die in ihrem Art. 1 Abs. 3 eine Gemeinschaftsdefinition

der Organismen für gemeinsame Anlagen gibt, erst 1985 erlassen wurde (vgl. Urteil Abbey National, Randnr. 55).

33

Selbst wenn manche Sprachfassungen der OGAW-Richtlinie wie u. a. die spanische, die französische, die italienische und die

portugiesische in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie bei der Benennung der Organismen für gemeinsame Anlagen, die Vertragsform haben,

denselben Ausdruck wie in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie verwenden, um die Vertragsfonds mit veränderlichem

Kapital gegen die Fonds in Trustform oder in Satzungsform abzugrenzen, so ist dies bei anderen Sprachfassungen jener Bestimmung

wie der englischen, der dänischen und der deutschen nicht der Fall (vgl. in diesem Sinne Urteil Abbey National, Randnr. 55).

34

Schließlich kann nicht eingewandt werden, dass sich die mit der OGAW-Richtlinie eingeführte Harmonisierung nicht auf die geschlossenen

Fonds erstrecke. Insoweit ist mit der Kommission festzustellen, dass die geschlossenen Fonds nicht endgültig von den in dieser

Richtlinie aufgestellten Koordinierungsmaßnahmen ausgenommen sind. Aus dem sechsten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt

sich nämlich, dass diese Fonds nur vorübergehend von der Koordinierung durch die Richtlinie ausgenommen sind. Somit ist nicht

ausgeschlossen, dass die geschlossenen Investmentfonds in Zukunft harmonisiert werden.

35

Nach alledem kann eine geschlossene Investmentgesellschaft wie eine ITC, die Verwaltungsdienstleistungen eines Dritten in

Anspruch nimmt, unter den Begriff „Sondervermögen“ im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie fallen.

36

Gegen diese Auslegung spricht auch nicht der Umstand, dass die geschlossenen Fonds nicht verpflichtet sind, sich eines externen

Verwalters zu bedienen, sondern sich auch für die Selbstverwaltung entscheiden können. Denn die Tatsache, dass die geschlossenen

Fonds wie die ITC anders als die OEIC sich selbst verwalten können und nicht auf eine externe Verwaltung zurückgreifen müssen,

hat keinerlei Auswirkung auf die Lage einer ITC, die sich für eine externe Verwaltung entscheidet. Sofern ein solcher Fonds

eine externe Verwaltung wählt, befindet er sich objektiv in der gleichen Lage wie ein offener Fonds des Typs OEIC, der sich

zwangsläufig eines externen Verwalters bedienen muss.

37

Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist,

dass der Begriff „Sondervermögen“ in dieser Bestimmung auch die geschlossenen Investmentfonds wie die ITC umfassen kann.

Zur zweiten und zur dritten Frage

38

Mit der zweiten und der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, welche Bedeutung der Wendung „durch

die Mitgliedstaaten als solche definierten“ in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie zukommt.

39

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens und die Kommission sind der Auffassung, die Mitgliedstaaten seien lediglich befugt,

diejenigen der in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten Fonds zu bestimmen, die unter die Definition von „Sondervermögen“ fielen.

Nach Ansicht der Kommission muss ein Fonds, wenn er erst einmal als Sondervermögen anerkannt worden sei, in den Genuss der

Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie kommen können. Das Ermessen der Mitgliedstaaten

erstrecke sich deshalb nicht auf die tatsächliche Anwendung oder Nichtanwendung der Mehrwertsteuerregelung. Die Kommission

fügt hinzu, dass die Bestimmung der Fonds unter Berücksichtigung der OGAW-Richtlinie erfolgen müsse.

40

Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht geltend, dass eine weite Auslegung des Begriffs „Sondervermögen“ in Art. 13

Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie zwangsläufig mit einer Auslegung der Wendung „durch die Mitgliedstaaten als

solche definierten“ einhergehen müsse, die den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen bei der Auswahl der Fonds zubillige, die

in den Genuss der Befreiung kommen müssten.

41

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe der materiellen Definition des Begriffs „Sondervermögen“ die Mitgliedstaaten

keineswegs ermächtigt, bestimmte in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelte Fonds zwecks einer Befreiung auszuwählen und andere Fonds

von dieser Befreiung auszuschließen. Denn wie sich aus Randnr. 21 des vorliegenden Urteils ergibt, ist bei dem den Mitgliedstaaten

eingeräumten Ermessen vom Begriff Sondervermögen auszugehen.

42

Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten zukäme, die Investmentfonds auszuwählen, denen die Befreiung gewährt wird,

und andere davon auszuschließen, würde aber die Negierung des Begriffs „Sondervermögen“ in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6

der Sechsten Richtlinie bedeuten, der eine unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung auf solche Fonds verhindern

soll.

43

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten daher nur die Befugnis ein, in ihrem innerstaatlichen

Recht die Fonds zu definieren, die unter den Begriff des Sondervermögens fallen. Diese Befugnis muss, wie aus Randnr. 22 des

vorliegenden Urteils hervorgeht, unter Beachtung des mit der Sechsten Richtlinie verfolgten Ziels und des dem gemeinsamen

Mehrwertsteuersystem innewohnenden Grundsatzes der steuerlichen Neutralität ausgeübt werden.

44

Deshalb ist zu prüfen, ob die Grenzen des den Mitgliedstaaten mit Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie eingeräumten

Ermessens in den Fällen gewahrt sind, in denen ein Steuerpflichtiger beantragt, dass die ihm erbrachten Verwaltungsdienstleistungen

der Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften zugerechnet werden, um in den Genuss der in dieser Bestimmung

vorgesehenen Mehrwertsteuerbefreiung zu kommen.

45

Insoweit ist zum einen festzustellen, dass mit der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen

Befreiung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften u. a. bezweckt

wird, den Anlegern die Anlage in Wertpapiere über Organismen für Anlagen durch den Wegfall der Mehrwertsteuerkosten zu erleichtern.

Diese Bestimmung soll nämlich die steuerliche Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in Bezug auf die Wahl zwischen

unmittelbarer Anlage in Wertpapiere und derjenigen gewährleisten, die durch Einschaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen

erfolgt (vgl. Urteil Abbey National, Randnr. 62).

46

Was zum anderen den dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität betrifft, so

ist daran zu erinnern, dass dieser Grundsatz es nicht zulässt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen,

bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden. Dieser Grundsatz verlangt nicht, dass es sich um identische

Umsätze handelt. Nach ständiger Rechtsprechung nämlich verbietet er es, gleichartige und infolgedessen miteinander in Wettbewerb

stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. u. a. Urteile vom 23. Oktober

2003, Kommission/Deutschland, C‑109/02, Slg. 2003, I‑12691, Randnr. 20, vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, C‑453/02

und C‑462/02, Slg. 2005, I‑1131, Randnr. 24, Kingscrest Associates und Montecello, Randnr. 54, vom 8. Juni 2006, L.u.P., C‑106/05,

Slg. 2006, I‑5123, Randnr. 32, Turn- und Sportunion Waldburg, Randnr. 33, sowie Solleveld und van den Hout-van Eijnsbergen,

Randnr. 39).

47

Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität schließt den Grundsatz der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen ein, die sich

aus einer unterschiedlichen Behandlung hinsichtlich der Mehrwertsteuer ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2001,

Kommission/Frankreich, C‑481/98, Slg. 2001, I‑3369, Randnr. 22). Die Verzerrung ist nachgewiesen, wenn feststeht, dass Dienstleistungen

miteinander in Wettbewerb stehen und hinsichtlich der Mehrwertsteuer ungleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil

vom 29. März 2001, Kommission/Frankreich, C‑404/99, Slg. 2001, I‑2667, Randnrn. 45 bis 47). Dabei kommt es nicht darauf an,

ob es sich um eine bedeutende Verzerrung handelt.

48

Nach alledem verstößt jede Anwendung einer nationalen Regelung, die die Verwaltung von geschlossenen Sondervermögen von der

in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung ausschließt, gegen das Ziel dieser Bestimmung

und gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, soweit solche geschlossenen Fonds Organismen für gemeinsame Anlagen

sind, die den Anlegern die Anlage in Wertpapiere ermöglichen, und sich im Wettbewerb mit von der Mehrwertsteuer befreiten

Fonds befinden.

49

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Anwendung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung

im Licht der im vorliegenden Urteil gegebenen Erläuterungen mit dem Ziel von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie

und dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität in Einklang steht.

50

Hierzu können dem vorlegenden Gericht angesichts der Informationen, die es dem Gerichtshof mitgeteilt hat, einige zusätzliche

Hinweise gegeben werden. So hat das Gericht festgestellt, dass jedenfalls die Verwaltung der AUT und der OEIC, die Organismen

für gemeinsame Anlagen gemäß der Definition in der OGAW-Richtlinie sind, im Vereinigten Königreich von der Mehrwertsteuer

befreit ist. Wenn auch die ITC derzeit keine Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der OGAW-Richtlinie sind, so sind

doch die AUT, die OEIC und die ITC, wie das vorlegende Gericht ausführt, drei Typen gemeinsamer Anlage mit Risikostreuung.

Außerdem geht das vorlegende Gericht davon aus, dass Konzept der ITC genau wie der AUT und der OEIC die Wertpapieranlage über

einen Organismus für gemeinsame Anlagen ist, was es privaten Anlegern erlaubt, in breite Anlageportfolios zu investieren und

damit das Börsenrisiko zu verringern.

51

Aus den dem Gerichtshof unterbreiteten Ausführungen ergibt sich somit, dass die Verwaltung der ITC von der Zielvorgabe der

Sechsten Richtlinie erfasst wird und dass die ITC mit den AUT und den OEIC vergleichbare Investmentfonds sind, die unter den

Begriff „Sondervermögen“ fallen. Unter diesen Umständen erscheint der Ausschluss der ITC von der Befreiung nach Art. 13 Teil

B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie im Licht des Ziels dieser Bestimmung und des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität

nicht gerechtfertigt.

52

Wie die Kommission geltend macht, ist die Frage, ob diese Auslegung bewirkt, dass sich die Befreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. d

Nr. 6 der Sechsten Richtlinie auch auf andere als die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fonds erstreckt, nicht Gegenstand

der dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen.

53

Hinzuzufügen ist, dass die Qualifizierung als „Sondervermögen“ nach nationalem Recht keine ausreichende Rechtfertigung für

die Gewährung einer gemeinschaftsrechtlichen Befreiung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ist. Zusätzlich ist

erforderlich, dass es sich um Fonds handelt, die unter den Begriff des „Sondervermögens“ im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. d

Nr. 6 der Sechsten Richtlinie fallen und im Licht des Ziels dieser Richtlinie und des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität

für eine Befreiung in Frage kommen.

54

Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie

dahin auszulegen ist, dass er den Mitgliedstaaten bei der Definition der in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten Fonds, die für

die Zwecke der nach dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiung unter den Begriff „Sondervermögen“ fallen, ein Ermessen einräumt.

Bei der Ausübung dieses Ermessens müssen die Mitgliedstaaten jedoch sowohl das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel beachten,

das darin besteht, den Anlegern die Anlage in Wertpapiere über Organismen für Anlagen zu erleichtern, als auch den Grundsatz

der steuerlichen Neutralität aus dem Blickwinkel der Mehrwertsteuererhebung in Bezug auf die Kapitalanlagegesellschaften übertragene

Verwaltung von Sondervermögen gewährleisten, das mit anderen Investmentfonds wie den in den Anwendungsbereich der OGAW-Richtlinie

fallenden Fonds in Wettbewerb steht.

Zur vierten Frage

55

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie unmittelbare

Wirkung hat.

56

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind der Auffassung, sie könnten sich auf diese Bestimmung berufen. Der bloße Umstand,

dass diese den Mitgliedstaaten bei ihrer Definition der Sondervermögen ein gewisses Ermessen zu belassen scheine, schließe

die Möglichkeit nicht aus, sich auf sie zu berufen, wenn die nationalen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung die Grenzen dieses Ermessens

überschritten hätten, weil sie gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität und/oder das Ziel verstießen, das mit der

in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiung verfolgt werde. Die Kommission teilt diese Auffassung und fügt hinzu, Art. 13

Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie könne unmittelbar geltend gemacht werden, da die dem Ermessen der Mitgliedstaaten

gesetzten Grenzen klar, genau und hinreichend unbedingt seien.

57

Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist dagegen der Ansicht, dass Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie

keine unmittelbare Wirkung zukomme, weil er weitere Umsetzungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten erfordere.

58

Insoweit folgt aus der ständigen Rechtsprechung, dass sich der Einzelne in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen

auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen

innerstaatlichen Vorschriften berufen kann; er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie so geartet sind,

dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann (vgl. Urteile vom 19. Januar 1982, Becker,

8/81, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, vom 10. September 2002, Kügler, C‑141/00, Slg. 2002, I‑6833, Randnr. 51, vom 20. Mai 2003,

Österreichischer Rundfunk u. a., C‑465/00, C‑138/01 und C‑139/01, Slg. 2003, I‑4989, Randnr. 98, sowie Linneweber und Akriditis,

Randnr. 33).

59

Zum Inhalt von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie ist festzustellen, dass darin hinreichend genau und

unbedingt geregelt ist, dass die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften von der Steuer befreit werden

muss.

60

Der Umstand, dass in dieser Bestimmung ein Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt, kann diese Auslegung

nicht in Frage stellen, wenn die streitige Leistung nach objektiven Anhaltspunkten den Kriterien entspricht, auf die diese

Befreiung abstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 6. November 2003, Dornier, C‑45/01, Slg. 2003, I‑12911, Randnr. 81).

61

Folglich hindert der Umstand, dass Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie den Mitgliedstaaten mit der Klarstellung,

dass sie für die Definition der Sondervermögen zuständig sind, ein Ermessen einräumt, die Betroffenen nicht daran, sich unmittelbar

auf diese Bestimmung zu berufen (vgl. entsprechend Urteil Dornier, Randnr. 81), wenn ein Mitgliedstaat in Ausübung dieses

Ermessens nationale Maßnahmen erlassen hat, die mit dieser Richtlinie nicht vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Linneweber

und Akriditis, Randnrn. 36 und 37).

62

Auf die vierte Frage ist deshalb zu antworten, dass Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie in dem Sinne unmittelbare

Wirkung entfaltet, dass sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht darauf berufen kann, damit eine mit dieser

Bestimmung unvereinbare nationale Regelung unangewandt bleibt.

Kosten

63

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit;

die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor

dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage

ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Sondervermögen“ in dieser Bestimmung auch die geschlossenen Investmentfonds wie die

„Investment Trust Companies“ (Investmentfondsgesellschaften) umfassen kann.

2.

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten bei der Definition

der in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten Fonds, die für die Zwecke der nach dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiung unter

den Begriff „Sondervermögen“ fallen, ein Ermessen einräumt. Bei der Ausübung dieses Ermessens müssen die Mitgliedstaaten jedoch

sowohl das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel beachten, das darin besteht, den Anlegern die Anlage in Wertpapiere über Organismen

für Anlagen zu erleichtern, als auch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität aus dem Blickwinkel der Mehrwertsteuererhebung

in Bezug auf die Kapitalanlagegesellschaften übertragene Verwaltung von Sondervermögen gewährleisten, das mit anderen Investmentfonds

wie den in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und

Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in ihrer durch die Richtlinie

2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 geänderten Fassung fallenden Fonds in Wettbewerb steht.

3.

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 entfaltet in dem Sinne unmittelbare Wirkung, dass sich ein Steuerpflichtiger

vor einem nationalen Gericht darauf berufen kann, damit eine mit dieser Bestimmung unvereinbare nationale Regelung unangewandt

bleibt.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Englisch.