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C-332/05

Aldo Celozzi gegen Innungskrankenkasse Baden-Württemberg

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Zweite Kammer · 2007-01-18 · Deutsch EU
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Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Berechnung der Höhe des Krankengelds anhand des durch die Steuerklasse bestimmten Nettoeinkommens – Amtliche Einreihung eines Wanderarbeitnehmers, dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in eine ungünstige Steuerklasse – Änderung der Steuerklasse nur auf Antrag des Wanderarbeitnehmers – Nichtberücksichtigung einer nachträglichen Änderung der Steuerklasse aufgrund des Familienstands des betreffenden Arbeitnehmers – Grundsatz der Gleichbehandlung – Verstoß; [Bezug: VO 1408/71; VO 1612/68]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C-332/05

Aldo Celozzi

gegen

Innungskrankenkasse Baden-Württemberg

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts)

„Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Berechnung der Höhe des Krankengelds anhand des durch die Steuerklasse bestimmten Nettoeinkommens – Amtliche Einreihung eines Wanderarbeitnehmers, dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in eine ungünstige Steuerklasse

– Änderung der Steuerklasse nur auf Antrag des Wanderarbeitnehmers – Nichtberücksichtigung einer nachträglichen Änderung der Steuerklasse aufgrund des Familienstands des betreffenden Arbeitnehmers

– Grundsatz der Gleichbehandlung – Verstoß“

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Januar 2007

Leitsätze des Urteils

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Gleichbehandlung – Leistungen bei Krankheit

(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 3 Abs. 1)

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 steht der Anwendung einer von einem Mitgliedstaat durchgeführten Krankengeldregelung

entgegen, wonach ein Wanderarbeitnehmer, dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, von Amts wegen in eine weniger

günstige Steuerklasse eingereiht wird – nämlich in die Steuerklasse der verheirateten, jedoch dauernd von ihrem Ehegatten

getrennt lebenden Arbeitnehmer – als ein verheirateter inländischer Arbeitnehmer, dessen Ehegatte im betreffenden Mitgliedstaat

wohnt und nicht erwerbstätig ist, und die nicht zulässt, dass für die Höhe des Krankengelds, die vom Nettoarbeitsentgelt abhängt,

das sich wiederum nach der Steuerklasse richtet, rückwirkend eine nachträgliche Berichtigung der Steuerklasse berücksichtigt

wird, die auf einen ausdrücklichen Antrag des Wanderarbeitnehmers hin erfolgt, der auf seinen tatsächlichen Familienstand

gestützt ist.

Der in Art. 3 Abs. 1 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nämlich nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund

der Staatsangehörigkeit der nach den Systemen der sozialen Sicherheit leistungsberechtigten Personen, sondern auch alle versteckten

Formen der Diskriminierung, die durch Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen.

Auch wenn insoweit eine solche Regelung nicht ausdrücklich bestimmt, dass inländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit der

Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen der Berechnung der Krankengeldhöhe unterschiedlich zu behandeln

sind, kann ihre Anwendung für den Wanderarbeitnehmer, dessen Ehegatte häufig weiter im Herkunftsmitgliedstaat wohnt, zu einer

rechtlichen oder tatsächlichen Lage führen, die ungünstiger ist als die Lage, in der sich unter gleichen Bedingungen der inländische

Arbeitnehmer befände.

Diese Ungleichbehandlung kann nicht durch Erwägungen gerechtfertigt sein, die sich auf eine Verwaltungsvereinfachung bei der

Gewährung von Krankengeld, die Funktion des Krankengelds, den betroffenen Arbeitnehmern existenzsichernde Einkünfte zu garantieren,

oder die Komplexität der für die Zahlung des Krankengelds anzustellenden Berechnungen beziehen. Derartige Ziele hindern nämlich

nicht daran, nachträglich eine Berichtigung der Krankengeldhöhe zu gewähren, indem z. B. ein Mechanismus eingeführt wird,

der darin besteht, dass die Krankengeldhöhe rückwirkend der tatsächlichen Lage des betroffenen Wanderarbeitnehmers angepasst

wird.

(vgl. Randnrn. 23, 29, 31, 34, 36-38, 40 und Tenor)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

18. Januar 2007(

*

)

„Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Berechnung der Höhe des Krankengelds entsprechend dem durch die Steuerklasse bestimmten Nettoeinkommen – Amtliche Einreihung eines Wanderarbeitnehmers, dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in eine ungünstige Steuerklasse

– Änderung der Steuerklasse nur auf Antrag des Wanderarbeitnehmers – Nichtberücksichtigung einer nachträglichen Änderung der Steuerklasse aufgrund des Familienstands des betreffenden Arbeitnehmers

– Gleichbehandlungsgrundsatz – Verstoß“

In der Rechtssache C-332/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundessozialgericht (Deutschland) mit Entscheidung

vom 5. Juli 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 12. September 2005, in dem Verfahren

Aldo Celozzi

gegen

Innungskrankenkasse Baden-Württemberg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter), P. Kūris, J. Makarczyk

und G. Arestis,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Innungskrankenkasse Baden-Württemberg, vertreten durch Rechtsanwalt R. Kitzberger,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und I. Kaufmann-Bühler als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie

deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des

Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung sowie von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung

(EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl.

L 257, S. 2) und von Art. 39 EG.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Celozzi und der Innungskrankenkasse Baden-Württemberg

(im Folgenden: Innungskrankenkasse) wegen deren Weigerung, bei der Berechnung der Höhe des Krankengelds, das dem Kläger des

Ausgangsverfahrens nach deutschem Recht zuerkannt worden war, rückwirkend die Änderung seiner Steuerklasse zu berücksichtigen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

„Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und

Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere

Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.“

4 Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 genießt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im

Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten „die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer“.

Nationales Recht

5 § 47 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (im Folgenden: SGB V) lautet:

„(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung

unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung

des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet.

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen

anzusetzen.

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten

Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und

um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde.

Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden

zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts

nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten

Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt.

…

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

6 Herr Celozzi, ein 1942 geborener italienischer Staatsangehöriger, arbeitete und wohnte lange Zeit in Deutschland, während

seine nicht berufstätige Ehefrau, ebenfalls eine italienische Staatsangehörige, mit den gemeinsamen Kindern weiter in Italien

wohnte.

7 Aufgrund seiner letzten Beschäftigung als Maurer war Herr Celozzi bei der Innungskrankenkasse versichert. Im Mai 1997 wurde

er stationär behandelt und war anschließend längere Zeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Vom 20. Juni 1997 bis 27. Januar

1998 und vom 26. Februar bis 5. November 1998 wurde ihm Krankengeld gezahlt; danach bezog er Arbeitslosengeld.

8 Der Berechnung des Krankengelds legte die Innungskrankenkasse das letzte Arbeitsentgelt von Herrn Celozzi, das ihm sein Arbeitgeber

im April 1997 gezahlt hatte, zugrunde. Zu diesem Zeitpunkt waren in der Lohnsteuerkarte, die jedes Kalenderjahr von der zuständigen

Gemeindeverwaltung ausgestellt und vom Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ausgehändigt wird, für Herrn Celozzi die Steuerklasse

II, die üblicherweise für einen dauernd von seinem Ehegatten getrennt lebenden Arbeitnehmer mit Kindern gilt, und zwei Kinderfreibeträge

eingetragen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhielt damit ein Nettoarbeitsentgelt von 2 566,22 DM und ein Krankengeld von

72,70 DM pro Tag. Ausgehend von der Steuerklasse III, der in der Regel ein verheirateter, mit seinem Ehegatten zusammenlebender

und allein verdienender Arbeitnehmer angehört, hätten dagegen das Nettoarbeitsentgelt 2 903,52 DM und das Krankengeld 82,25

DM pro Tag betragen.

9 Im August 2000 beantragte Herr Celozzi bei der Innungskrankenkasse, die Berechnung seines Krankengelds zu überprüfen und dabei

die Steuerklasse III zugrunde zu legen, die günstiger sei als die ihm zugewiesene und deren Voraussetzungen er seit Beginn

seines Krankengeldanspruchs erfülle. Seine Einkommensteuer sei nachträglich vermindert und sein Arbeitslosengeld nachträglich

erhöht worden.

10 Obwohl das zuständige deutsche Finanzamt bestätigte, dass die Voraussetzungen für eine steuerliche Zusammenveranlagung von

Herrn Celozzi und seiner Ehefrau schon 1997 vorgelegen hätten, lehnte es die Innungskrankenkasse ab, dem Kläger des Ausgangsverfahrens

rückwirkend ein höheres Krankengeld zu zahlen, weil dieses zur Zeit seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zutreffend

berechnet worden sei und eine rückwirkende Änderung der Steuerklasse nach der zu dieser Frage vorliegenden Rechtsprechung

keinen Einfluss auf die Krankengeldhöhe habe.

11 Nachdem er in den Vorinstanzen unterlegen war, legte Herr Celozzi beim Bundessozialgericht Revision ein, die er darauf stützt,

dass das primäre und das sekundäre Gemeinschaftsrecht verletzt worden seien. Da bei ihm eigentlich die Steuerklasse III zutreffend

gewesen sei und nicht die weniger günstige Steuerklasse II, in die er wegen des italienischen Wohnsitzes seiner Ehefrau eingereiht

worden sei, habe er einen spezifischen, ihn als Wanderarbeitnehmer diskriminierenden Nachteil erlitten. Zwar wäre unter bestimmten

Voraussetzungen und bei Nachweis seines Familienstatus und seiner finanziellen Verhältnisse eine Änderung der ihm zugewiesenen

Steuerklasse möglich gewesen; hierfür hätte er jedoch einen besonderen, ausdrücklichen Antrag stellen müssen. Dieses Antragserfordernis

habe zur Folge, dass Wanderarbeitnehmer, deren Ehepartner häufig im Heimatstaat blieben, zunächst in eine unrichtige Steuerklasse

– nämlich die Steuerklasse getrennt lebender Ehegatten – eingereiht würden und im Fall ihrer Arbeitsunfähigkeit ein niedrigeres

Krankengeld erhielten, als sie bei einer Einreihung in die ihrer tatsächlichen Situation entsprechende Steuerklasse beanspruchen

könnten, ohne dass dies im Nachhinein korrigiert werden könne. Das deutsche Recht wirke daher mittelbar diskriminierend, zumal

ihn keine Stelle rechtzeitig auf den Fehler und die Möglichkeit hingewiesen habe, eine Änderung der ihm von Amts wegen zugewiesenen

Steuerklasse zu erwirken.

12 Das Bundessozialgericht hat vor diesem Hintergrund das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung

vorgelegt:

Ist es mit den Regelungen des primären und/oder sekundären Rechts der Europäischen Gemeinschaft (insbesondere Art. 39 EG [ex

Art. 48 EG-Vertrag], Art. 3 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68)

vereinbar, dass ein in Deutschland beschäftigter verheirateter Wanderarbeitnehmer, dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat

wohnt, Krankengeld stets anknüpfend an das Nettoarbeitsentgelt erhält, welches sich unter Zugrundelegung der auf der Lohnsteuerkarte

des Arbeitnehmers eingetragenen Lohnsteuerklasse ergibt, ohne dass eine spätere, ihn begünstigende, rückwirkende Änderung

seiner familienstandabhängigen Steuermerkmale berücksichtigt wird?

Zur Vorlagefrage

13 Zur Beantwortung dieser Frage ist einleitend daran zu erinnern, dass hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer das in

Art. 39 Abs. 2 EG verankerte Diskriminierungsverbot für den Bereich der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer durch Art. 3

Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 konkretisiert worden ist.

14 Zu prüfen ist deshalb, ob nicht bereits diese Verordnung ermöglicht, dem vorlegenden Gericht die Antwort zu geben, deren es

zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits bedarf.

15 Zunächst muss daher geprüft werden, ob Leistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in den Geltungsbereich der

Verordnung fallen.

16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung

Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die darunter fallen, hauptsächlich vom Wesen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere

von ihrem Zweck und den Voraussetzungen für ihre Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung nach nationalem Recht eine

Leistung der sozialen Sicherheit ist (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1985, Hoeckx, 249/83, Slg. 1985, 973, Randnr. 11, vom

10. März 1993, Kommission/Luxemburg, C-111/91, Slg. 1993, I-817, Randnr. 28, vom 2. August 1993, Acciardi, C‑66/92, Slg. 1993,

I‑4567, Randnr. 13, und vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, Slg. 1997, I‑6689, Randnr. 23).

17 Der Gerichtshof hat ebenfalls in zahlreichen Fällen festgestellt, dass eine Leistung dann als Leistung der sozialen Sicherheit

betrachtet werden kann, wenn sie erstens den Empfängern ohne jede auf Ermessen beruhende individuelle Prüfung der persönlichen

Bedürftigkeit aufgrund eines gesetzlichen Tatbestands gewährt wird und sich zweitens auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung

Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. u. a. Urteile Hoeckx, Randnrn. 12 bis 14, Kommission/Luxemburg,

Randnr. 29, Acciardi, Randnr. 14, und Meints, Randnr. 24).

18 Diese Voraussetzungen sind im Ausgangsverfahren unstreitig erfüllt.

19 Zum einen verleihen nämlich Vorschriften wie § 47 SGB V dem Empfänger bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch

auf Krankengeld, der nicht von einer auf seine persönliche Bedürftigkeit abstellenden Ermessensentscheidung abhängt, und zum

anderen werden derartige Leistungen in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich genannt.

20 Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen der Lohnfortzahlung ebenso wie

das Krankengeld, dessen Zahlung bei der Gewährung dieser Leistungen bis zur Dauer von sechs Wochen ruht, Leistungen sind,

die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen (vgl. Urteil vom 3. Juni 1992, Paletta, C‑45/90, Slg. 1992, I-3423,

Randnr. 17).

21 Die Frage des vorlegenden Gerichts ist somit anhand der Verordnung Nr. 1408/71, und zwar ihres Art. 3 Abs. 1, zu prüfen.

22 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, soll Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechend Art. 39 EG zugunsten

der Personen, für die die Verordnung gilt, die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit ohne Unterscheidung nach

der Staatsangehörigkeit dadurch sicherstellen, dass er alle Diskriminierungen beseitigt, die sich insoweit aus den nationalen

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben (Urteile vom 25. Juni 1997, Mora Romero, C‑131/96, Slg. 1997, I‑3659, Randnr.

29, und vom 21. September 2000, Borawitz, C‑124/99, Slg. 2000, I‑7293, Randnr. 23).

23 Nach ständiger Rechtsprechung verbietet der in Art. 3 Abs. 1 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offenkundige

Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit der nach den Systemen der sozialen Sicherheit leistungsberechtigten Personen,

sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich

zum gleichen Ergebnis führen (Urteile Mora Romero, Randnr. 32, und Borawitz, Randnr. 24).

24 Als mittelbar diskriminierend sind daher Voraussetzungen des nationalen Rechts anzusehen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit

gelten, aber im Wesentlichen oder ganz überwiegend Wanderarbeitnehmer betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen,

die von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfüllen sind als von Wanderarbeitnehmern, oder auch solche, bei denen die

Gefahr besteht, dass sie sich besonders zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirken (Urteile vom 23. Mai 1996, O’Flynn,

C-237/94, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 18, und Borawitz, Randnr. 25).

25 Anders verhält es sich nur dann, wenn diese Vorschriften durch objektive, von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer

unabhängige Erwägungen gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, der mit den nationalen

Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (Urteile O’Flynn, Randnr. 19, und Borawitz, Randnr. 26).

26 Aus dieser Rechtsprechung geht insgesamt hervor, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt

ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, wenn sie

sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr

besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (vgl. in diesem Sinne Urteile O’Flynn, Randnr. 20, Meints, Randnr.

45, und Borawitz, Randnr. 27).

27 In diesem Zusammenhang bedarf es nicht der Feststellung, dass die fragliche Vorschrift in der Praxis einen wesentlich größeren

Anteil der Wanderarbeitnehmer betrifft. Es genügt die Feststellung, dass sie geeignet ist, eine solche Wirkung hervorzurufen

(vgl. in diesem Sinne Urteile O’Flynn, Randnr. 21, und vom 28. April 2004, Öztürk, C‑373/02, Slg. 2004, I-3605, Randnr. 57).

28 Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gelten zweifelsfrei unabhängig von der Staatsangehörigkeit der

betroffenen Arbeitnehmer.

29 § 47 SGB V bestimmt nämlich als solcher nicht ausdrücklich, dass inländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit

eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen der Berechnung der Krankengeldhöhe unterschiedlich zu behandeln sind.

30 § 47 SGB V kann jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist in dem größeren Zusammenhang, in dem er zur Anwendung

kommen soll, zu beurteilen.

31 Zunächst ist zu beachten, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die Höhe des Krankengelds vom Nettolohn abhängt,

der sich wiederum nach der in der Steuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Steuerklasse richtet, und dass ein Wanderarbeitnehmer,

dessen Ehegatte häufig weiter im Herkunftsmitgliedstaat wohnt, nach einer Verwaltungspraxis von Amts wegen in eine für ihn

ungünstige Steuerklasse eingereiht wird, nämlich in die Steuerklasse der verheirateten, jedoch dauernd von ihrem Ehegatten

getrennt lebenden Arbeitnehmer, und nicht, wie die inländischen Arbeitnehmer, in die günstigere Steuerklasse der verheirateten

Arbeitnehmer, die mit ihrem nicht erwerbstätigen Ehegatten zusammenleben.

32 Sodann setzt jede Berichtigung der in der Steuerkarte eingetragenen Steuerklasse erstens einen ausdrücklichen Antrag des Wanderarbeitnehmers

voraus, der jedoch von den zuständigen Behörden zu keinem Zeitpunkt auf die Berichtigungsmöglichkeit oder darauf hingewiesen

wird, dass er die Änderung der Steuerklasse nur durch besonderen Antrag erwirken kann; zweitens ist eine Bescheinigung der

Steuerbehörde des Mitgliedstaats vorzulegen, dessen Staatsangehöriger der Arbeitnehmer ist, und sind der Familienstand sowie

die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen eingehend zu prüfen.

33 Schließlich bleibt eine Berichtigung der dem Betroffenen zugewiesenen Steuerklasse ohne Auswirkungen auf die Höhe des ihm

gewährten Krankengelds. Wie sich aus den Akten ergibt, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof übermittelt hat, schließt

nämlich die Rechtsprechung zur Anwendung von § 47 SGB V in den meisten Fällen eine rückwirkende Änderung der Krankengeldhöhe

aus und lässt sie nur dann zu, wenn der Arbeitgeber dem Versicherten rechtswidrig Arbeitsentgelt vorenthalten hat, seiner

Zahlungspflicht aber im Rahmen einer nachträglichen Vertragserfüllung später nachkommt.

34 Nach alledem steht außer Frage, dass die Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden

für den Wanderarbeitnehmer zu einer rechtlichen oder tatsächlichen Lage führen kann, die ungünstiger ist als die Lage, in

der sich unter gleichen Bedingungen der inländische Arbeitnehmer befände.

35 Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende stellt folglich eine Ungleichbehandlung zulasten der Wanderarbeitnehmer

dar.

36 Zu prüfen ist demnach, ob diese Ungleichbehandlung durch objektive Erwägungen gerechtfertigt sein kann und in einem angemessenen

Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck steht. Die Innungskrankenkasse macht insoweit geltend, dass auf diese

Weise eine Verwaltungsvereinfachung bei der Gewährung von Krankengeld erreicht werde und dass der nationale Gesetzgeber dem

Krankengeld die Funktion zugewiesen habe, den betroffenen Arbeitnehmern existenzsichernde Einkünfte zu garantieren. Da die

Höhe des geschuldeten Krankengelds anhand steuerrechtlich vorab festgelegter Kriterien berechnet werde, ohne dass zuvor die

Richtigkeit dieser Kriterien überprüft werden müsste, seien die Einrichtungen der sozialen Sicherheit zu einer raschen Zahlung

des Krankengelds in der Lage und verschafften so den betroffenen Arbeitnehmern gesicherte Einkünfte. Im Übrigen würde die

Möglichkeit einer nachträglichen Berichtigung der Steuerklasse zu einer erheblichen rückwirkenden Änderung der Krankengeldhöhe

führen und sowohl die betreffenden Einrichtungen als auch die Empfänger des Krankengelds zu langen und komplexen Berechnungen

zwingen.

37 Es kann dahinstehen, inwieweit die Ziele der Verwaltungsvereinfachung, der Gewährleistung existenzsichernder Einkünfte und

der Komplexität der für die Zahlung des Krankengelds anzustellenden Berechnungen berechtigte Ziele darstellen können, da die

fraglichen Maßnahmen im vorliegenden Fall über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen.

38 Wie das vorlegende Gericht selbst ausführt, hindern derartige Ziele nämlich nicht daran, nachträglich eine Berichtigung der

Krankengeldhöhe zu gewähren, indem z. B. ein Mechanismus eingeführt wird, der darin besteht, dass die Krankengeldhöhe rückwirkend

der tatsächlichen Lage des betroffenen Wanderarbeitnehmers angepasst wird.

39 Diese Feststellung wird auch dadurch gestützt, dass die Rechtsprechung der deutschen Gerichte selbst zumindest bei einer Fallgestaltung

eine rückwirkende Änderung des Krankengelds zugelassen hat, deren Umsetzung, wie die Innungskrankenkasse in der Sitzung eingeräumt

hat, keine besonderen Schwierigkeiten hervorgerufen hat.

40 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung einer von

einem Mitgliedstaat durchgeführten Krankengeldregelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegensteht,

– wonach ein Wanderarbeitnehmer, dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, von Amts wegen in eine Steuerklasse eingereiht

wird, die weniger günstig ist als die eines verheirateten inländischen Arbeitnehmers, dessen Ehegatte im betreffenden Mitgliedstaat

wohnt und nicht erwerbstätig ist, und

– die nicht zulässt, dass für die Höhe des Krankengelds, die vom Nettoarbeitsentgelt abhängt, das sich wiederum nach der Steuerklasse

richtet, rückwirkend eine nachträgliche Berichtigung der Steuerklasse berücksichtigt wird, die auf einen ausdrücklichen Antrag

des Wanderarbeitnehmers hin erfolgt, der auf seinen tatsächlichen Familienstand gestützt ist.

Kosten

41 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof für Recht erkannt:

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit

auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der

durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung steht der Anwendung

einer von einem Mitgliedstaat durchgeführten Krankengeldregelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegen,

–

wonach ein Wanderarbeitnehmer, dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, von Amts wegen in eine Steuerklasse eingereiht

wird, die weniger günstig ist als die eines verheirateten inländischen Arbeitnehmers, dessen Ehegatte im betreffenden Mitgliedstaat

wohnt und nicht erwerbstätig ist, und

–

die nicht zulässt, dass für die Höhe des Krankengelds, die vom Nettoarbeitsentgelt abhängt, das sich wiederum nach der Steuerklasse

richtet, rückwirkend eine nachträgliche Berichtigung der Steuerklasse berücksichtigt wird, die auf einen ausdrücklichen Antrag

des Wanderarbeitnehmers hin erfolgt, der auf seinen tatsächlichen Familienstand gestützt ist.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Deutsch.