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C-315/05

Lidl Italia Srl gegen Comune di Arcole (VR)

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Zweite Kammer · 2006-11-23 · Deutsch EU
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Richtlinie 2000/13/EG − Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollen – Umfang der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 12 – Zwingende Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent bei bestimmten alkoholischen Getränken – Alkoholisches Getränk, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem Sitzmitgliedstaat des Vertreibers hergestellt wird − ‚Amaro alle erbe‘ – Tatsächlich niedrigerer Alkoholgehalt in Volumenprozent als auf dem Etikett angegeben – Überschreitung der zulässigen Marge für Abweichungen – Geldbuße − Haftung des Vertreibers; [Bezug: Produkthaftungsrichtlinie]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C‑315/05

Lidl Italia Srl

gegen

Comune di Arcole (VR)

(Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Monselice)

„Richtlinie 2000/13/EG − Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden

sollen – Umfang der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 12 – Zwingende Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent bei bestimmten alkoholischen Getränken – Alkoholisches Getränk, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem Sitzmitgliedstaat des Vertreibers hergestellt wird − ‚Amaro

alle erbe‘ – Tatsächlich niedrigerer Alkoholgehalt in Volumenprozent als auf dem Etikett angegeben – Überschreitung der zulässigen Marge für Abweichungen – Geldbuße − Haftung des Vertreibers“

Schlussanträge der Generalanwältin C. Stix-Hackl vom 12. September 2006

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 23. November 2006

Leitsätze des Urteils

Rechtsangleichung – Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie Werbung hierfür – Richtlinie 2000/13

(Richtlinie 2000/13 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 2, 3 und 12)

Die Artikel 2, 3 und 12 der Richtlinie 2000/13 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung

und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats

nicht entgegenstehen, nach der ein in diesem Mitgliedstaat ansässiger Wirtschaftsteilnehmer, der ein alkoholisches Getränk

vertreibt, das im Sinne des Artikels 1 dieser Richtlinie ohne weitere Verarbeitung abgegeben werden soll und von einem Wirtschaftsteilnehmer

mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt worden ist, für einen von einer Behörde festgestellten Verstoß gegen die

genannte Regelung haftbar gemacht werden kann, der sich daraus ergibt, dass der Hersteller auf dem Etikett des Erzeugnisses

einen falschen Alkoholgehalt in Volumenprozent angegeben hat, und folglich mit einer Geldbuße belegt werden kann, obwohl er

das Erzeugnis in seiner Eigenschaft als bloßer Vertreiber lediglich so in den Verkehr bringt, wie es ihm vom Hersteller geliefert

worden ist.

Eine solche nationale Regelung, die bei einem Verstoß gegen eine entsprechende Etikettierungspflicht die Haftung nicht nur

der Hersteller, sondern auch der Vertreiber vorsieht, kann das von dieser Richtlinie vorgeschriebene Ergebnis keinesfalls

in Frage stellen. Sie kann im Gegenteil, indem sie den Kreis der Wirtschaftsteilnehmer, die für Verstöße gegen nach der Richtlinie

2000/13 bestehende Etikettierungspflichten haftbar gemacht werden können, weit definiert, offenkundig dazu beitragen, dass

die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele der Unterrichtung und des Schutzes der Endverbraucher der Lebensmittel erreicht

werden.

Die Einzelheiten der Haftbarkeit eines Vertreibers für einen Verstoß gegen die Etikettierungspflichten der Artikel 2, 3 und

12 der Richtlinie 2000/13 und insbesondere die Verteilung der Haftung zwischen den verschiedenen am Inverkehrbringen des betreffenden

Lebensmittels beteiligten Wirtschaftsteilnehmern sind zudem grundsätzlich im nationalen Recht zu regeln.

(vgl. Randnrn. 49-50, 59-60 und Tenor)

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

23. November 2006(

*

)

„Richtlinie 2000/13/EG − Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden

sollen – Umfang der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 12 – Zwingende Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent bei bestimmten alkoholischen Getränken – Alkoholisches Getränk, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem Sitzmitgliedstaat des Vertreibers hergestellt wird − ‚Amaro

alle erbe‘ – Tatsächlich niedrigerer Alkoholgehalt in Volumenprozent als auf dem Etikett angegeben – Überschreitung der zulässigen Marge für Abweichungen – Geldbuße − Haftung des Vertreibers“

In der Rechtssache C‑315/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Giudice di pace di Monselice (Italien) mit

Entscheidung vom 12. Juli 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 12. August 2005, in dem Verfahren

Lidl Italia Srl

gegen

Comune di Arcole (VR)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter R. Schintgen, P. Kūris, J. Makarczyk

und G. Arestis,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Lidl Italia Srl, vertreten durch F. Capelli und M. Valcada, avvocati,

– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello, avvocato dello

Stato,

– der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,

– der französischen Regierung, vertreten durch R. Loosli-Surrans und G. de Bergues als Bevollmächtigte,

– der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und M. de Mol als Bevollmächtigte,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Aresu und J.‑P. Keppenne als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. September 2006

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 2, 3 und 12 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung

von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage der Lidl Italia Srl (im Folgenden: Lidl Italia) gegen einen Bescheid, mit dem

der Direttore generale der Gemeinde Arcole eine Geldbuße gegen sie verhängt hat, weil sie beim Vertrieb eines alkoholischen

Getränks mit der Bezeichnung „Amaro alle erbe“ gegen die nationale Regelung verstoßen hatte, wonach bei bestimmten alkoholischen

Getränken der Alkoholgehalt in Volumenprozent auf dem Etikett anzugeben ist.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Die sechste Begründungserwägung der Richtlinie 2000/13 bestimmt:

„Jede Regelung der Etikettierung von Lebensmitteln soll vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher dienen.“

4 Die achte Begründungserwägung dieser Richtlinie lautet:

„Eine detaillierte Etikettierung, die Auskunft gibt über die genaue Art und die Merkmale des Erzeugnisses, ermöglicht es dem

Verbraucher, sachkundig seine Wahl zu treffen, und ist insofern am zweckmäßigsten, als sie die geringsten Handelshemmnisse

nach sich zieht.“

5 Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13 bestimmt:

„Diese Richtlinie gilt für die Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben

werden sollen, sowie für bestimmte Aspekte ihrer Aufmachung und der für sie durchgeführten Werbung.“

6 Nach Artikel 1 Absatz 3 bedeutet im Sinne dieser Richtlinie

„b) ‚vorverpackte Lebensmittel‘ die Verkaufseinheit, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher und an gemeinschaftliche

Einrichtungen abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor

dem Feilbieten abgepackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise,

dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt“.

7 In Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13 heißt es:

„Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht

a) geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht

i) über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit,

Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;

…“

8 Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie stellt eine abschließende Liste zwingender Angaben für die Etikettierung der Lebensmittel

auf.

9 Nummer 7 dieser Bestimmung schreibt vor, „den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder

eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers“ anzugeben.

10 Nummer 10 derselben Bestimmung schreibt „für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des

vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent“ vor.

11 Artikel 12 der Richtlinie 2000/13 lautet:

„Die Einzelheiten betreffend die Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent werden für Erzeugnisse der Tarifnummern 22.04

und 22.05 in den spezifischen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegt, die darauf Anwendung finden.

Für die anderen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent werden sie nach dem Verfahren des Artikels

20 Absatz 2 festgelegt.“

12 Die in Artikel 12 Absatz 2 in Bezug genommenen Einzelheiten sind in der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission vom 15. April

1987 betreffend die Angabe des Alkoholgehalts als Volumenkonzentration in der Etikettierung von alkoholhaltigen, für den Endverbraucher

bestimmten Lebensmitteln (ABl. L 113, S. 57) geregelt.

13 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 87/250 bestimmt:

„Die für die Angabe des Alkoholgehalts zugelassenen Abweichungen nach oben und nach unten werden wie folgt festgesetzt:

a) nachstehend nicht bezeichnete Getränke:

0,3 % vol;

…“

14 Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/13 lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet keine Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, bei

denen die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben nicht in einer dem Verbraucher leicht verständlichen Sprache

abgefasst sind, es sei denn, die Information des Verbrauchers ist durch andere Maßnahmen für eine oder mehrere Angaben auf

dem Etikett effektiv sichergestellt; diese Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 festgelegt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem das Erzeugnis vermarktet wird, kann in seinem Hoheitsgebiet unter Beachtung der Bestimmungen des

EG-Vertrags vorschreiben, dass diese Angaben auf dem Etikett zumindest in einer oder mehreren von ihm bestimmten Amtssprachen

der Gemeinschaft abgefasst sind.“

15 Die zwölfte Begründungserwägung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar

2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde

für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1) führt aus:

„Um Lebensmittelsicherheit gewährleisten zu können, müssen alle Aspekte der Lebensmittelherstellungskette als Kontinuum betrachtet

werden, und zwar von – einschließlich – der Primärproduktion und der Futtermittelproduktion bis hin – einschließlich – zum

Verkauf bzw. zur Abgabe der Lebensmittel an den Verbraucher, da jedes Glied dieser Kette eine potenzielle Auswirkung auf die

Lebensmittelsicherheit haben kann.“

16 Die dreißigste Begründungserwägung dieser Verordnung lautet:

„Der Lebensmittelunternehmer ist am besten in der Lage, ein sicheres System der Lebensmittellieferung zu entwickeln und dafür

zu sorgen, dass die von ihm gelieferten Lebensmittel sicher sind; er sollte daher auch die primäre rechtliche Verantwortung

für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit tragen. Dieser Grundsatz gilt zwar in einigen Mitgliedstaaten und Teilbereichen

des Lebensmittelrechts, ist aber in anderen Bereichen nicht ausdrücklich festgelegt, oder die Verantwortung geht infolge der

von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats durchgeführten Kontrollen auf diese Behörden über. Solche Diskrepanzen können

Handelshemmnisse schaffen und den Wettbewerb zwischen Lebensmittelunternehmern in verschiedenen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

17 Nach Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung Nr. 178/2002 bezeichnet der Ausdruck

„‚Lebensmittelunternehmer‘ die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen

des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden“.

18 Artikel 17, „Zuständigkeiten“, dieser Verordnung bestimmt:

„(1) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sorgen auf allen Produktions‑, Verarbeitungs‑ und Vertriebsstufen in den ihrer

Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel oder Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts

erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen das Lebensmittelrecht durch und überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen

des Lebensmittelrechts von den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen

eingehalten werden.

Hierzu betreiben sie ein System amtlicher Kontrollen und führen andere den Umständen angemessene Maßnahmen durch, einschließlich

der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Lebensmitteln und Futtermitteln, der Überwachung

der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und anderer Aufsichtsmaßnahmen auf allen Produktions‑, Verarbeitungs‑ und Vertriebsstufen.

Außerdem legen sie Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht fest.

Diese Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

19 Artikel 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der

Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29) lautet:

„Der Hersteller eines Produkts haftet für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist.“

20 Artikel 3 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1) ‚Hersteller‘ ist der Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts sowie jede Person, die sich als

Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.

(2) Unbeschadet der Haftung des Herstellers gilt jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs

oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in die Gemeinschaft einführt, im Sinne dieser

Richtlinie als Hersteller dieses Produkts und haftet wie der Hersteller.

(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so wird jeder Lieferant als dessen Hersteller behandelt, es sei

denn, dass er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt

geliefert hat. Dies gilt auch für eingeführte Produkte, wenn sich bei diesen der Importeur im Sinne des Absatzes 2 nicht feststellen

lässt, selbst wenn der Name des Herstellers angegeben ist.“

Nationales Recht

21 Das Decreto legislativo Nr. 109 vom 27. Januar 1992 zur Umsetzung der Richtlinien 89/395/EWG und 89/396/EWG über die Etikettierung

und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (GURI Nr. 39 vom 17. Februar 1992, Supplemento ordinario) wurde

durch das Decreto legge Nr. 181 vom 23. Juni 2003 zur Umsetzung der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (GURI Nr. 167 vom 21.

Juli 2003) geändert (im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 109/92).

22 Artikel 12 Absatz 3 des Decreto legislativo Nr. 109/92 bestimmt:

„Für den Alkoholgehalt sind folgende Abweichungen nach oben und nach unten zulässig:

…

d) 0,3 % vol. für andere Getränke als die unter den Buchstaben a, b und c genannten.“

23 Artikel 18 Absatz 3 dieses Decreto legislativo sieht vor:

„Der Verstoß gegen die Bestimmungen [des Artikels 12] wird mit einer Geldbuße von 600 bis 3 500 Euro geahndet.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

24 Die Jürgen Weber GmbH stellt in Deutschland ein alkoholisches Getränk mit der Bezeichnung „Amaro alle erbe“ her, auf dessen

Etikett ein Alkoholgehalt von 35 Vol.‑% angegeben ist.

25 Am 13. März 2003 entnahmen die zuständigen regionalen Gesundheitsbehörden in einer Verkaufsstelle von Lidl Italia in Monselice

fünf Proben dieses Getränks.

26 Die Laboruntersuchungen dieser Proben am 17. März 2003 ergaben einen tatsächlichen Alkoholgehalt von 33,91 Vol.‑%, der unter

dem auf der Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses angegebenen Alkoholgehalt lag.

27 Daraufhin forderte Lidl Italia ein Gegengutachten an. Zu diesem Zweck wurden weitere Proben des fraglichen Erzeugnisses entnommen,

deren Laboruntersuchungen am 20. November 2003 einen tatsächlichen Alkoholgehalt ergaben, der mit 34,54 Vol.‑% zwar höher

war, aber immer noch unter dem auf der Etikettierung dieses Erzeugnisses angegebenen Alkoholgehalt lag.

28 Mit Protokoll vom 3. Juli 2003 warfen die zuständigen regionalen Gesundheitsbehörden Lidl Italia einen Verstoß gegen Artikel

12 Absatz 3 Buchstabe d des Decreto legislativo Nr. 109/92 vor, den sie damit begründeten, dass der tatsächliche Alkoholgehalt

in Volumenprozent des fraglichen Getränks auch bei Berücksichtigung der zulässigen Abweichung von 0,3 % geringer sei, als

auf dem Etikett angegeben.

29 Im Anschluss an ein Verwaltungsverfahren stellte die Gemeinde Arcole mit Bescheid ihres Direttore generale vom 23. Dezember

2004 das Vorliegen eines Verstoßes fest und verhängte nach Artikel 18 Absatz 3 des Decreto legislativo Nr. 109/92 eine Geldbuße

von 3 115 Euro gegen Lidl Italia.

30 Lidl Italia focht diesen Verwaltungsbescheid beim Giudice di pace di Monselice an.

31 Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts hat Lidl Italia geltend gemacht, dass sich die Gemeinschaftsvorschriften über

die Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne weitere Verarbeitung abgegeben werden sollten, nicht an den Wirtschaftsteilnehmer

richteten, der das Lebensmittel lediglich vertreibe, sondern ausschließlich den Hersteller des Lebensmittels beträfen.

32 Der Vertreiber könne nämlich nicht wissen, ob die Informationen, die der Hersteller auf dem Etikett des Erzeugnisses angebracht

habe, richtig oder falsch seien, und er könne keinesfalls Einfluss auf die Herstellung des Erzeugnisses oder auf die Abfassung

des Etiketts nehmen, unter dem das Erzeugnis an den Endverbraucher verkauft werde.

33 Das vorlegende Gericht fügt hinzu, Lidl Italia habe weiter geltend gemacht, dass im Gemeinschaftsrecht der Grundsatz der Haftung

des Herstellers des Erzeugnisses auch aus der Richtlinie 85/374 folge.

34 Unter diesen Umständen hat der Giudice di pace di Monselice, da er die Auslegung des Gemeinschaftsrechts für die Entscheidung

des bei ihm anhängigen Rechtsstreits für erforderlich hält, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende

Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist die Richtlinie 2000/13/EG in Bezug auf im Sinne ihres Artikels 1 vorverpackte Erzeugnisse dahin auszulegen, dass die in

ihr vorgesehenen normativen Verpflichtungen, insbesondere nach den Artikeln 2, 3 und 12, als ausschließlich dem Hersteller

des vorverpackten Lebensmittels auferlegt anzusehen sind?

2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Sind die Artikel 2, 3 und 12 der Richtlinie 2000/13/EG dahin auszulegen, dass

sie es ausschließen, dass der in einem Mitgliedstaat ansässige bloße Vertreiber eines von einem in einem anderen Mitgliedstaat

ansässigen Wirtschaftsteilnehmer (im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2000/13) vorverpackten Erzeugnisses für den von einer

Behörde beanstandeten Verstoß in Form einer Abweichung von dem vom Hersteller auf dem Etikett des vorverpackten Erzeugnisses

angegebenen Wert (im vorliegenden Fall dem Alkoholgehalt) haftet und folglich mit einer Sanktion belegt wird, auch wenn er

(der bloße Vertreiber) sich darauf beschränkt, das Lebensmittel so, wie vom Hersteller geliefert, zu vertreiben?

Zu den Vorlagefragen

35 Mit seinen beiden zusammen zu prüfenden Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Artikel 2, 3 und

12 der Richtlinie 2000/13 dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats, wie sie im Ausgangsverfahren

in Rede steht, entgegenstehen, nach der ein in diesem Mitgliedstaat ansässiger Wirtschaftsteilnehmer, der ein alkoholisches

Getränk vertreibt, das im Sinne des Artikels 1 dieser Richtlinie ohne weitere Verarbeitung abgegeben werden soll und von einem

Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt worden ist, für einen von einer Behörde festgestellten

Verstoß gegen die genannte Regelung haftbar gemacht werden kann, der sich daraus ergibt, dass der Hersteller auf dem Etikett

des Erzeugnisses einen falschen Alkoholgehalt in Volumenprozent angegeben hat, und folglich mit einer Geldbuße belegt werden

kann, obwohl er das Erzeugnis in seiner Eigenschaft als bloßer Vertreiber lediglich so in den Verkehr bringt, wie es ihm vom

Hersteller geliefert worden ist.

36 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13 dürfen die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, den Käufer

insbesondere nicht über eine der Eigenschaften eines Lebensmittels irreführen.

37 Dieses allgemeine Verbot wird in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie konkretisiert, der eine abschließende Liste zwingender

Angaben auf dem Etikett der Lebensmittel enthält, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollen.

38 Was Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.‑% wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Getränk „Amaro

alle erbe“ anbelangt, so schreibt Nummer 10 der genannten Bestimmung die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent

auf dem Etikett vor.

39 Die in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13 in Bezug genommenen Einzelheiten betreffend die Angabe des Alkoholgehalts

in Volumenprozent sind in der Richtlinie 87/250 geregelt, deren Artikel 3 Absatz 1 Abweichungen nach oben oder nach unten

um 0,3 % zulässt.

40 Aus Artikel 2 in Verbindung mit den Artikeln 3 und 12 der Richtlinie 2000/13 geht somit zwar hervor, dass die Etikettierung

bestimmter alkoholischer Getränke wie des im Ausgangsverfahren fraglichen Getränks vorbehaltlich bestimmter zulässiger Abweichungen

die Angabe des tatsächlichen Alkoholgehalts der Getränke in Volumenprozent enthalten muss, doch bezeichnet diese Richtlinie

anders als sonstige Gemeinschaftsrechtsakte, die Etikettierungspflichten aufstellen (vgl. u. a. die Richtlinie, um die es

im Urteil vom 8. September 2005 in der Rechtssache C‑40/04, Yonemoto, Slg. 2005, I‑7755, ging), nicht den Wirtschaftsteilnehmer,

der dieser Etikettierungspflicht nachzukommen hat, und sie enthält auch keine Regel dafür, welcher Wirtschaftsteilnehmer bei

einem Verstoß gegen diese Pflicht haftbar gemacht werden kann.

41 Demnach ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Artikel 2, 3 und 12 noch im Übrigen aus dem einer sonstigen Bestimmung der

Richtlinie 2000/13, dass die fragliche Etikettierungspflicht nach dieser Richtlinie, wie von Lidl Italia behauptet, ausschließlich

den Hersteller solcher alkoholischer Getränke trifft oder dass diese Richtlinie die Haftbarkeit des Vertreibers im Fall eines

Verstoßes gegen die Etikettierungspflicht ausschließt.

42 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts aber nicht nur deren Wortlaut,

sondern auch die allgemeine Systematik, der Zusammenhang und die Zielsetzung der Regelung zu berücksichtigen, zu der sie gehören

(vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C‑83/96, Dega, Slg. 1997, I‑5001, Randnr. 15,

und vom 13. November 2003 in der Rechtssache C‑294/01, Granarolo, Slg. 2003, I‑13429, Randnr. 34).

43 Eine Prüfung der allgemeinen Systematik der Artikel 2, 3 und 12 der Richtlinie 2000/13, ihres Zusammenhangs und der mit dieser

Richtlinie verfolgten Ziele liefert ausreichend stimmige Hinweise darauf, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung wie

der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach ein Vertreiber für einen Verstoß gegen eine nach den betreffenden

Bestimmungen bestehende Etikettierungspflicht haftbar gemacht werden kann.

44 Was nämlich erstens die allgemeine Systematik dieser Bestimmungen der Richtlinie 2000/13 und ihren Zusammenhang angeht, ist

darauf hinzuweisen, dass sich andere Bestimmungen dieser Richtlinie im Rahmen der Erfüllung bestimmter Etikettierungspflichten

auf die Vertreiber beziehen.

45 Dies ist insbesondere bei Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie der Fall, der „den Namen oder die Firma und die Anschrift

des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers“ unter den zwingenden Etikettierungsangaben

aufführt.

46 Zu dem mit dieser Bestimmung wortgleichen Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der durch die Richtlinie 2000/13 aufgehobenen und ersetzten

Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die

Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33,

S. 1) hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Vorschrift es in erster Linie dem Endverbraucher ermöglichen soll,

die Verantwortlichen für das Erzeugnis, zu denen neben dem Hersteller und dem Verpacker auch der Verkäufer gehört, leicht

zu ermitteln, um ihnen gegebenenfalls seine positiven oder negativen Bemerkungen zum gekauften Erzeugnis zukommen zu lassen

(vgl. in diesem Sinne Urteil Dega, Randnrn. 17 und 18)

47 Was zweitens die Zielsetzung der Richtlinie 2000/13 anbelangt, ergibt sich sowohl aus ihrer sechsten Begründungserwägung als

auch aus ihrem Artikel 2, dass sie im Interesse der Unterrichtung und des Schutzes des Endverbrauchers von Lebensmitteln,

namentlich was Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs-

oder Gewinnungsart dieser Erzeugnisse angeht, konzipiert wurde (vgl. in Bezug auf die Richtlinie 79/112 Urteil Dega, Randnr.

16).

48 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bleiben die Mitgliedstaaten, wenn ein Bereich mangels einer vollständigen Harmonisierung

von einer Richtlinie nicht geregelt wird, grundsätzlich für den Erlass von Vorschriften für diesen Bereich zuständig, vorausgesetzt

jedoch, dass solche Vorschriften nicht geeignet sind, die Erreichung des von der fraglichen Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisses

ernstlich in Frage zu stellen (Urteil Granarolo, Randnr. 45).

49 Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die bei einem Verstoß gegen eine nach der Richtlinie 2000/13

bestehende Etikettierungspflicht die Haftung nicht nur der Hersteller, sondern auch der Vertreiber vorsieht, kann aber das

von dieser Richtlinie vorgeschriebene Ergebnis keinesfalls in Frage stellen.

50 Sie kann im Gegenteil, indem sie den Kreis der Wirtschaftsteilnehmer, die für Verstöße gegen nach der Richtlinie 2000/13 bestehende

Etikettierungspflichten haftbar gemacht werden können, weit definiert, offenkundig dazu beitragen, dass die mit dieser Richtlinie

verfolgten Ziele der Unterrichtung und des Schutzes der Endverbraucher der Lebensmittel erreicht werden.

51 Diese Schlussfolgerung kann auch nicht durch das Vorbringen von Lidl Italia sowohl vor dem vorlegenden Gericht als auch vor

dem Gerichtshof in Frage gestellt werden, dass das Gemeinschaftsrecht den auch aus der Richtlinie 85/374 hervorgehenden Grundsatz

vorgebe, dass ausschließlich der Hersteller für die Richtigkeit der Angaben auf der Etikettierung von Erzeugnissen hafte,

die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollten.

52 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass das Gemeinschaftsrecht einen solchen allgemeinen Grundsatz nicht aufstellt.

53 Im Gegenteil folgt aus Absatz 1 von Artikel 17 („Zuständigkeiten“) der Verordnung Nr. 178/2002, auch wenn diese in zeitlicher

Hinsicht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar ist, dass die Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions‑,

Verarbeitungs‑ und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür sorgen, dass die Lebensmittel die

Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen.

54 Zur Richtlinie 85/374 ist sodann festzustellen, dass diese im Kontext einer Fallgestaltung, wie sie im Ausgangsverfahren in

Rede steht, nicht einschlägig ist.

55 Denn die Haftung des Vertreibers für Verstöße gegen die Etikettierungsvorschriften für Lebensmittel, aufgrund deren er insbesondere

mit Geldbußen belegt werden kann, fällt nicht in den spezifischen Anwendungsbereich der mit der Richtlinie 85/374 eingeführten

verschuldensunabhängigen Haftung.

56 Deshalb können etwaige Haftungsgrundsätze in der Richtlinie 85/374 nicht auf den Kontext der Etikettierungspflichten nach

der Richtlinie 2000/13 übertragen werden.

57 Jedenfalls sieht Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 85/374 durchaus eine Haftung des Lieferanten vor, auch wenn diese allein

auf den Fall beschränkt ist, dass der Hersteller nicht festgestellt werden kann (Urteil vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache

C‑402/03, Skov und Bilka, Slg. 2006, I‑199, Randnr. 34).

58 Schließlich ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 10 EG die Mitgliedstaaten,

denen allerdings die Wahl der Sanktion verbleibt, namentlich darauf achten müssen, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht

nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen

nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss (vgl. u. a. Urteil vom

3. Mai 2005 in den Rechtssachen C‑387/02, C‑391/02 und C‑403/02, Berlusconi u. a., Slg. 2005, I‑3565, Randnr. 65 und die dort

zitierte Rechtsprechung).

59 In den damit vom Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen sind die Einzelheiten der Haftbarkeit eines Vertreibers für einen Verstoß

gegen die Etikettierungspflichten der Artikel 2, 3 und 12 der Richtlinie 2000/13 und insbesondere die Verteilung der Haftung

zwischen den verschiedenen am Inverkehrbringen des betreffenden Lebensmittels beteiligten Wirtschaftsteilnehmern grundsätzlich

im nationalen Recht zu regeln.

60 Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass die Artikel 2, 3 und 12 der Richtlinie 2000/13 dahin auszulegen

sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, nicht entgegenstehen, nach der

ein in diesem Mitgliedstaat ansässiger Wirtschaftsteilnehmer, der ein alkoholisches Getränk vertreibt, das im Sinne des Artikels

1 dieser Richtlinie ohne weitere Verarbeitung abgegeben werden soll und von einem Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in einem

anderen Mitgliedstaat hergestellt worden ist, für einen von einer Behörde festgestellten Verstoß gegen die genannte Regelung

haftbar gemacht werden kann, der sich daraus ergibt, dass der Hersteller auf dem Etikett des Erzeugnisses einen falschen Alkoholgehalt

in Volumenprozent angegeben hat, und folglich mit einer Geldbuße belegt werden kann, obwohl er das Erzeugnis in seiner Eigenschaft

als bloßer Vertreiber lediglich so in den Verkehr bringt, wie es ihm vom Hersteller geliefert worden ist.

Kosten

61 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Die Artikel 2, 3 und 12 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung

der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür

sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, nicht entgegenstehen,

nach der ein in diesem Mitgliedstaat ansässiger Wirtschaftsteilnehmer, der ein alkoholisches Getränk vertreibt, das im Sinne

des Artikels 1 dieser Richtlinie ohne weitere Verarbeitung abgegeben werden soll und von einem Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz

in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt worden ist, für einen von einer Behörde festgestellten Verstoß gegen die genannte

Regelung haftbar gemacht werden kann, der sich daraus ergibt, dass der Hersteller auf dem Etikett des Erzeugnisses einen falschen

Alkoholgehalt in Volumenprozent angegeben hat, und folglich mit einer Geldbuße belegt werden kann, obwohl er das Erzeugnis

in seiner Eigenschaft als bloßer Vertreiber lediglich so in den Verkehr bringt, wie es ihm vom Hersteller geliefert worden

ist.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Italienisch.